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Entscheid

S 2024 93

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Entzug des Führerausweises)

3. März 2025Deutsch16 min

A. Die A.________ GmbH GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'031'062 vom 26. Juni 2023 (rückwirkend) per 1. Juni 2023 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 15. März und 15. April 2024 mahnte die Sammelstiftung Vita die Gesellschaft für den per 31. Dezem­ber 2023 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 31. Mai 2024 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 wies sie ein Total von Fr. 18'465.85 aus und forderte die Gesellschaft auf, den offenen Betrag bis zum 1. August 2024 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die Gesellschaft ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 28. November 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

A.________ GmbH

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2024 93

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'031'062 vom 26. Juni 2023 (rückwirkend) per 1. Juni 2023 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 15. März und 15. April 2024 mahnte die Sammelstiftung Vita die Gesellschaft für den per 31. Dezem­ber 2023 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 31. Mai 2024 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 wies sie ein Total von Fr. 18'465.85 aus und forderte die Gesellschaft auf, den offenen Betrag bis zum 1. August 2024 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die Gesellschaft ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).

B. Mit Klage vom 30. September 2024 stellte die Sammelstiftung Vita folgende Rechts­begehren (act. 1):

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragssausstand von Fr. 18'215.40, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 286.35 Zins bis 31. Juli 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.

Es sei der in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. die per Einschreiben am 1. Oktober 2024 zugestellte Aufforderung des Gerichts zur Klageantwort [act. 2]).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Angesichts des Sitzes der Beklagten im Kanton Zug ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG

3.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von total Fr. 18'215.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024 und eine Zinsforderung von Fr. 286.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2024 sowie Kosten für vertragliche Inkassomassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

3.1

In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung substanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Vorliegend wurde die Forderung weder in Bestand noch Umfang beanstandet, so dass lediglich eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen vorzunehmen ist.

3.2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 26. Juni 2023 rückwirkend per 1. Juni 2023 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 10 des Anschlussvertrags sowie den ab 1. Juni 2023 gültigen Vorsorgeplan [KL-act. 4] als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements [KL-act. 3]).

4.

Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 18'215.40 wie folgt zusammensetzt (vgl. die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 [KL-act. 9]):

Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2023

Fr.

12'375.50

Prämienabrechnungen vom laufenden Jahr

Fr.

4'839.90

Gebühren für das Mahnverfahren

Fr.

500.–

Vertragsauflösungskosten

Fr.

500.–

Total

Fr.

18'215.40

Zusätzlich wurde in dieser Schlussabrechnung Zins per 2. Juli 2024 in der Höhe von Fr. 250.45 geltend gemacht. Aus dem Zahlungsbefehl ist zudem im Sinne einer vertraglichen Inkassomassnahme die Forderung für "Betreibungsspesen" von Fr. 300.– ersichtlich (KL-act. 10).

Dispositiv

4.1 Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Es gilt die offene Prämienforderung zu ermitteln. Wie vorstehend ersichtlich, enthält die eingeklagte Kapitalforderung neben den Prämienausständen auch Mahngebühren und Vertragsauflösungskosten von je Fr. 500.–, diese sind entsprechend in Abzug zu bringen. Aus den Aufstellungen Ausstand der Jahre 2023 und 2024 (KL-act. 5) ist zudem ersichtlich, dass der Saldo des Prämienkontos zugunsten der Klägerin Zinsforderungen von Fr. 67.40 (Zins per 31. Dezember 2023) respektive von Fr. 286.35 (Zins per 31. Juli 2024) enthält. Auch diese Zinsforderungen sind zur Ermittlung der Prämienausstände abzuziehen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 16'861.65 (Fr. 18'215.40 ./. Fr. 500.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 67.40 ./. Fr. 286.35). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. Die Beitragsforderung kann damit als ausgewiesen gelten.

4.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend erwähnt – Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1, Anhang).

Die Klägerin legte zwei Mahnungen vom 15. März und 15. April 2024 ins Recht (KL-act. 7), welche gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements Gebühren von je Fr. 100.– nach sich zogen. Mit Schreiben vom 15. April 2024 belastete die Klägerin der Beklagten für die Information des Kassenvorstandes zusätzlich Fr. 300.–. Auch dies ist in Ziff. 2.1 des Kostenreglements vorgesehen. Belegt ist ferner auch die Kündigung des Anschlussvertrags (KL-act. 8), was gemäss Ziff. 3 des Kostenreglements Vertragsauflösungskosten von (mindestens) Fr. 500.– auslöst. Die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren von insgesamt Fr. 1'000.– sind damit nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten.

4.3 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 286.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2024 (vgl. KL-act. 10) sowie Verzugszinsen von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 18'215.40 verlangt.

4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 26. Juni 2023 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL-act. 1).

4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom 13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).

Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).

4.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den hier angefallenen Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und den Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–) – welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 18'215.40 einbezogen hat (vgl. E. 4 und 4.1) – um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.

Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugs­zinses von Fr. 286.35 (Zins per 31. Juli 2024) sowie auch zum Verzugszins von Fr. 67.40 (Zins per 31. Dezember 2023; vgl. dazu die Aufstellung Ausstand des Jahres 2023 [KL-act. 5]) finden sich in der Klageschrift nicht (vgl. act. 1 Rz. 5.3). Auch aus der Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 (KL-act. 9) und den Kontokorrentaufstellungen von 2023 und 2024 (KL-act. 5) geht nicht hervor, wie sich der Verzugszins zusammensetzt. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang der Zins von Fr. 286.35 (für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum Kündigungstermin am 31. Mai 2024) unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthält. Mit Blick auf die Kontokorrentauszüge der Jahre 2023 und 2024 (KL-act. 5), welche Mahnkosten, Vertragsauflösungskosten und Verzugszinsen enthalten, liegt es nahe, dass die Klägerin solche unzulässigen Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten in ihrer Zinsforderung mitberücksichtigt hat bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weiteres aus den Akten. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend substantiiert (vgl. E. 3.1).

Nachvollziehbar ist demgegenüber ein Verzugszins auf die offene Beitragsforderung von total Fr. 16'861.65 (vgl. E. 4.1) ab Vertragsauflösung per 31. Mai 2024; in diesem Zeitpunkt waren denn auch sämtliche noch offenen Beiträge fällig. Es ist der Klägerin somit ein Verzugszins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 16'861.65 vom 1. Juni bis 31. Juli 2024 zuzusprechen. Dieser beläuft sich auf (gerundet) Fr. 140.50 (Fr. 16'861.65 x 0.05 x 60/360). Im Mehrbetrag lässt sich die Zinsforderung nicht nachvollziehen, sondern kann über ihre Herleitung nur spekuliert werden. Weiterungen erübrigen sich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird.

Die Klägerin beantragt ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 1. August 2024 (Einleitung der Betreibung) auf die eingeklagte Kapitalforderung. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben. Diesbezüglich sind ebenso die obgenannten Grundsätze zu beachten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der offenen Beitragsforderungen im Umfang von insgesamt Fr. 16'861.65 mit 5 % ab dem 1. August 2024.

4.4 Schliesslich macht die Klägerin (gemäss Zahlungsbefehl) Inkassokosten ("Betreibungsspesen") von Fr. 300.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.2 des Kostenreglements finden (KL-act. 1, Anhang). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. Diese macht hier nur die Kosten für die Einleitung der Betreibung, mithin einer Vollstreckungsmassnahme, geltend, was zulässig ist. Anders als etwa in VGer ZG S 2022 155 vom 23. Februar 2023 E. 4.4 (mit Verweis u.a. auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021) werden nicht auch Kosten im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Arbeitgeberin eingeklagt.

5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die Aktenlage eine Forderung von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis 31. Juli 2024 und von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie administrative Kosten für die Einleitung des Inkassos von Fr. 300.– (auf denen ein Zins zu Recht nicht verlangt wird) ausgewiesen. In diesem Umfang ist die Klage – mithin teilweise – gutzuheissen.

6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 13. August 2024 (KL-act. 10) ist für die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis 31. Juli 2024 und von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 104.– (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis 31. Juli 2024 und von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 für den Zeitraum bis 31. Juli 2024 und 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel­belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 28. November 2024

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil S 2024 93

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 29 GO VG

Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

9C_314/2008

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

9C_180/2019

Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

BV.2020.51

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356