S 2024 95
Verwaltungsrechtl. Kammer
9. April 2025Deutsch7 min
A. Für das Jahr 2024 machte A.________ für sich, seine Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltend (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 lehnte die Ausgleichskasse Zug einen solchen Anspruch ab (AK-act. 2). Auf Einsprache des Versicherten hin (AK-act. 3) hielt sie an ihrer Auffassung mit Einspracheentscheid vom 6. September 2024 fest (AK-act. 6).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 20. Juni 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ und B.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Krankenversicherung
(Prämienverbilligung)
S 2024 95
Sachverhalt
A. Für das Jahr 2024 machte A.________ für sich, seine Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltend (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 lehnte die Ausgleichskasse Zug einen solchen Anspruch ab (AK-act. 2). Auf Einsprache des Versicherten hin (AK-act. 3) hielt sie an ihrer Auffassung mit Einspracheentscheid vom 6. September 2024 fest (AK-act. 6).
B. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 verlangte das Ehepaar die Neuberechnung ihrer IPV-Beiträge. Sie machten geltend, bei der steuerlichen Veranlagung – welche der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt wurde – seien die Privatentnahmen aus der Einzelfirma des Ehemannes als steuerbares Einkommen berücksichtigt worden. Die Versicherten vertraten die Ansicht, dass diese Bezüge für "private Auslagen, die wir monatlich tätigen müssen" als Ausgaben abzuziehen gewesen wären.
C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).
D. Das Gericht forderte die Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2025 auf zu erklären, wie das von ihnen anhängig gemachte Gesuch um Wiedererwägung der steuerlichen Veranlagung beurteilt worden sei (act. 5). Hierauf reagierten diese nicht.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig bei Wohnsitz der Beschwerdeführer in der Gemeinde C.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Die Beschwerdeführer sind vom Einspracheentscheid vom 6. September 2024 direkt betroffen, geht es doch darum, ob die Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs zu Recht abgelehnt wurde. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Diese wurde fristgerecht eingereicht. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.
Dispositiv
2.2 Die Berechnung des Anspruchs im Allgemeinen wird in § 6 IPVG geregelt. Demnach werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Nach § 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVV; BGS 842.61) entspricht das massgebende Einkommen der Summe aus dem Reineinkommen (§ 1 Abs. 1 lit. a IPVV) und 10 % des Reinvermögens (§ 1 Abs. 1 lit. b IPVV), wobei allfällige abgezogene Einkäufe in die 2. Säule (§ 1 Abs. 1 lit. b1 IPVV) sowie allfällige abgezogenen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge [Säule 3a] (§ 1 Abs. 1 lit. c IPVV) und das Total der Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit diese 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug übersteigen (§ 1 Abs. 1 lit. c1 IPVV), hinzugerechnet werden. Ein Kinderabzug von Fr. 8'500.– pro Kind wird hingegen vom massgebenden Einkommen abgezogen (§ 1 Abs. 1 lit. d IPVV).
Gemäss § 6 Abs. 2 IPVG sind für die Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode bzw. der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen massgebend.
3.
3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 wie gesetzlich vorgesehen gestützt auf die Steuerveranlagung 2022 (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG) und ging in der Verfügung vom 19. Juli 2024 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 124'737.70 aus (Reineinkommen in Höhe von Fr. 143'234.–, zuzüglich Säule 3a von Fr. 3'600.– sowie 10 % des Reinvermögens, ausmachend Fr. 3'403.70, abzüglich Kinderabzüge von Fr. 8'500.– pro Kind, entsprechend Fr. 25'500.–; AK-act. 2).
3.2 Mit Einsprache vom 25. Juli 2024 machten die Beschwerdeführer geltend, auf die von der Steuerverwaltung übermittelten Einkommensbeträge dürfe nicht abgestellt werden, da von diesen die aus der Einzelfirma getätigten Privatbezüge nicht abgezogen, sondern als Einkommen berücksichtigt worden seien (AK-act. 3). Beschwerdeweise erneuern die Versicherten diese Argumentation (act. 1).
4. Materiell ist festzuhalten, dass – entgegen der Vorstellung der Versicherten – nach klarer Gesetzeslage sowohl Eigenlohn als auch Auslagen für privaten Lebensunterhalt in einer Einzelunternehmung nicht als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten in Abzug gebracht werden können. Sie sind vielmehr steuerlich als Einkommen zu deklarieren, ansonsten eine unwahre Erfolgsrechnung vorliegt und damit der Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt wird (vgl. BGer 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3 mit Hinweisen; vgl. ausserdem Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] und § 17 des Steuergesetzes des Kantons Zug [StG/ZG; BGS 632.1]). Damit sind die Selbständigerwerbenden gleichgestellt mit allen anderen Personen, bei denen ebenfalls das erwirtschaftete Einkommen zugrunde gelegt wird, aus dem erst in der Folge die Lebenskosten (inkl. Krankenkassenprämien) bestritten werden müssen. Weiter änderte auch die Ausscheidung eines Lohnes für die mitarbeitende Ehefrau des Einzelunternehmers am Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung nichts, da dieser ebenfalls als Lohn in der Rechnung zu berücksichtigen wäre.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausgleichskasse bei der Anspruchsberechnung auf fehlerhafte Grundlagen abgestellt haben sollte. Nota bene machen die Versicherten – trotz Nachfrage des Gerichts – denn auch nicht geltend, die Steuerverwaltung hätte ihre Veranlagung nachträglich in Wiedererwägung gezogen. Davon ist auch nicht auszugehen, nachdem gemäss dem soeben Ausgeführten die gewünschten Abzüge tatsächlich nicht zulässig wären. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich demnach in antizipierter Beweiswürdigung.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs entsprechend dem Wunsch der Versicherten zu Recht verweigert. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Da das ATSG hier nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]), richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, den unterliegenden Beschwerdeführern in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu bereits VGer ZG S 2023 72 vom 20. November 2023 E. 5). Somit werden den Beschwerdeführern vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 20. Juni 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
§ 20 IPVG
§ 29 GO VG
§ 1 IPVG
§ 6 IPVG
§ 1 IPVV
§ 1 IPVV
§ 1 IPVV
§ 1 IPVV
§ 1 IPVV
§ 1 IPVV
§ 1 IPVV
§ 6 IPVG
§ 6 IPVG
6B_1138/2021
Art. 18 DBGart. 18 LIFDart. 18 LIFD
Art. 8 StHGart. 8 LHIDart. 8 LAID
§ 17 StG
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
§ 23 VRG