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Entscheid

S 2024 99

Invalidenversicherung (Rente)

10. Februar 2025Deutsch9 min

A. Die in der Metall- und Torbau-Branche tätige A.________ reichte beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 24. Mai 2024 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Bei sechs Arbeitnehmern, davon drei von der Kurzarbeit betroffen, wurde der voraussichtliche prozentuale Arbeitsausfall mit 50 % beziffert. Als voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit wurde die Zeitperiode Anfang Juni bis Ende August 2024 angegeben. Zur Veränderung der Auftragslage bzw. zur Begründung der Kurzarbeit wurde ausgeführt, es sei zu Rückstellungen von bestehenden und Verzögerungen von zukünftigen Aufträgen gekommen. Die festangestellten Mitarbeiter könnten momentan nicht mehr zu 100 % beschäftigt werden (AWA-act. 1). Am 5. Juni 2024 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Auftragsverzögerungen gehörten zum allgemeinen Betriebsrisiko, weshalb der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei (AWA-act. 2). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. September 2024 ab (AWA-act. 3, BF-act. 1).

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 28. November 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Kurzarbeitsentschädigung)

S 2024 99

Sachverhalt

A. Die in der Metall- und Torbau-Branche tätige A.________ reichte beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 24. Mai 2024 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Bei sechs Arbeitnehmern, davon drei von der Kurzarbeit betroffen, wurde der voraussichtliche prozentuale Arbeitsausfall mit 50 % beziffert. Als voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit wurde die Zeitperiode Anfang Juni bis Ende August 2024 angegeben. Zur Veränderung der Auftragslage bzw. zur Begründung der Kurzarbeit wurde ausgeführt, es sei zu Rückstellungen von bestehenden und Verzögerungen von zukünftigen Aufträgen gekommen. Die festangestellten Mitarbeiter könnten momentan nicht mehr zu 100 % beschäftigt werden (AWA-act. 1). Am 5. Juni 2024 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Auftragsverzögerungen gehörten zum allgemeinen Betriebsrisiko, weshalb der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei (AWA-act. 2). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. September 2024 ab (AWA-act. 3, BF-act. 1).

B. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2024 beantragte die A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. September 2024 und die Bestätigung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung (act. 1).

C. Das AWA beantragte mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi­cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeerhebung erfolgte rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde entspricht schliesslich den formellen Mindestanforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu den Anspruchsvoraussetzungen von Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), zum anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 32 Abs. 1 AVIG) und zum nicht anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vgl. Einspracheentscheid, BF-act. 1 S. 2 f.).

2.2

Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 498 E. 1). Nach der Rechtsprechung stellen Terminverschiebungen im Baugewerbe auf Wunsch von Auftraggebern oder aus anderen Gründen, die von den mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, nichts Aussergewöhnliches dar. Die dadurch bedingten Arbeitsausfälle sind daher grundsätzlich nicht anrechenbar. Dabei kann offen bleiben, ob der Tatbestand des normalen Betriebsrisikos (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) oder derjenige der Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG) gegeben ist. Gleiches gilt sinngemäss auch für das Baunebengewerbe, soweit es um Aufträge geht, welche sachlich mit Arbeiten im Bauhauptgewerbe zusammenhängen. Diese Praxis wurde vor dem Hintergrund einer guten Konjunktur- und Beschäftigungslage entwickelt, die sich dadurch kennzeichnet, dass Arbeitsausfälle infolge Terminverschiebungen durch andere (kurzfristige) Aufträge ausgeglichen werden können. Indessen, allein die Tatsache einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und das damit verbundene Risiko, dass die Möglichkeit der Vorziehung anderer Aufträge nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, genügt auch bei Sistierung von Aufträgen auf unbestimmte Zeit nicht, um die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles zu bejahen. Vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Betriebsüblichkeit und des normalen Betriebsrisikos immer besondere Umstände hinzutreten, welche die Annahme eines voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles begründen (EVG C 80/01 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2).

3.

Strittig und zu prüfen ist, ob das AWA zu Recht Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben hat.

3.1

Im angefochtenen Entscheid führte das AWA im Wesentlichen aus, auch nach den Vorbringen im Einspracheverfahren sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei. Es sei nicht Zweck der Kurzarbeitsentschädigung, sämtliche geschäftlichen Risiken einer Unternehmung abzudecken. Vielmehr seien Verzögerungen bzw. Verschiebungen von Kundenaufträgen, welche wie vorliegend in Abhängigkeit vom Fortschritt des jeweiligen (Bau-)Projekts ständen, als normales unternehmerisches Betriebsrisiko zu qualifizieren, selbst wenn terminliche Verzögerungen zeitgleich bei verschiedenen Projekten eintreten. Nichts anderes ergebe sich auch bezüglich des anlässlich der telefonischen Unterredung vom 1. Juli 2024 erwähnten Projektes in B.________, welches im Sommer 2024 hätte für Montagen bereit sein sollen und bei dem die eingegebenen Pläne seitens Bauherrschaft noch nicht freigegeben wurden. Verzögerungen von Entscheidungen seitens Bauherrschaft seien einem Projekt immanent und insofern nicht aussergewöhnlich. Der geltende gemachte Arbeitsausfall sei damit von der Arbeitgeberin selbst zu tragen. Die geltend gemachten Gründe seien dem von der Arbeitgeberin zu verantwortendem gewöhnlichen Betriebsrisiko zuzurechnen, womit kein ausserordentlicher wirtschaftlicher Grund und ein damit einhergehender unvermeidbarer Arbeitsausfall ab 1. Juni 2024 vorliege (BF-act. 1 S. 5).

3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Einspracheentscheid sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Einerseits werde für die Bewilligung von Kurzarbeit gefordert, dass alles Mögliche unternommen werde, um diese so gering wie möglich zu halten, was in dieser Zeit auch mit kleineren Aufträgen und Wartungsarbeiten durchgeführt worden sei. Andererseits sollte die Kurzarbeit nur vorübergehend sein und dadurch Arbeitsplätze erhalten bleiben. Sie müsse die Kurzarbeit wegen grösseren Terminverschiebungen, die nicht vorhersehbar gewesen seien, während drei bis vier Monaten durchführen. Diese Terminverschiebungen würden sich nun voraussichtlich bis Ende Jahr hinziehen. Dieser Umstand könne nicht mehr als normales Betriebsrisiko eingestuft werden. Sie habe schon während und nach der Covid-19-Pandemie grosse Verluste wegen Baustopps und Verzögerungen hinnehmen müssen. Deshalb seien die neuerlichen Verzögerungen für sie nicht mehr tragbar ohne Hilfe von Kurzarbeit. Andererseits würde sie zuversichtlicher in die Zukunft sehen, sobald sie die zugesagten Aufträge im Jahr 2025 auch ausführen und entsprechend wieder normal arbeiten könne (act. 1).

3.3

Als Grund für die Einführung der Kurzarbeit nennt die Beschwerdeführerin (auf Besteller bzw. Käufer zurückzuführende) Rückstellungen von bestehenden und Verzögerungen von zukünftigen Aufträgen bzw. grössere Terminverschiebungen. Wie der Beschwerdegegner korrekt ausgeführt hat, stellen derartige Terminverschiebungen für die in der Bau(neben)branche tätige Beschwerdeführerin indes rechtsprechungsgemäss nichts Aussergewöhnliches dar. Der dadurch bedingte Arbeitsausfall ist daher nicht anrechenbar (vgl. E. 2.2 sowie E. 3.1). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin schon während und nach der Covid-19-Pandemie Verluste wegen Baustopps und Verzögerungen habe hinnehmen müssen. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt der Betriebsüblichkeit und des normalen Betriebsrisikos keinerlei Anhaltspunkte für besondere Umstände.

Im Ergebnis ist die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG nicht gegeben. Folglich erübrigen sich auch Weiterungen zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht.

4.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2024 zu Recht Einsprache erhoben hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2024 nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Seco, Bern.

Zug, 28. November 2024

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2024 99

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

§ 29 GO VG

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

BGE 119 V 498ATF 119 V 498DTF 119 V 498

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

EVG C 80/01

Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA