Lexipedia

Entscheid

S 2025 1

Beschwerde vor BGer hängig

25. Juli 2025Deutsch18 min

A. Die 1998 geborene A.________ arbeitete vom 1. Februar bis 31. Juli 2023 bei der B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation; vgl. ALK pag. 47). Am xx.xx.2024 wurde über diese Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (BF-act. 6). Die Versicherte stellte am 23. Juli 2024 (Eingang bei der ALK) sodann bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Antrag auf Insolvenzentschädigung für eine offene Lohnforderung für den Monat Juli 2023 (ALK pag. 64–68). Mit Verfügung vom 4. September 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten auf Insolvenz­entschädigung ab mit der Begründung, die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, da sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erwirkung des Zahlungsbefehls keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung ihrer Lohnansprüche unternommen habe (ALK pag. 1–4). Die dagegen erhobene Einsprache (Beilage 2 ALK) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ab (BF-act. 7).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 22. Juli 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,

Postfach 857, 6300 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Insolvenzentschädigung)

S 2025 1

Sachverhalt

A. Die 1998 geborene A.________ arbeitete vom 1. Februar bis 31. Juli 2023 bei der B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation; vgl. ALK pag. 47). Am xx.xx.2024 wurde über diese Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (BF-act. 6). Die Versicherte stellte am 23. Juli 2024 (Eingang bei der ALK) sodann bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Antrag auf Insolvenzentschädigung für eine offene Lohnforderung für den Monat Juli 2023 (ALK pag. 64–68). Mit Verfügung vom 4. September 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten auf Insolvenz­entschädigung ab mit der Begründung, die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, da sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erwirkung des Zahlungsbefehls keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung ihrer Lohnansprüche unternommen habe (ALK pag. 1–4). Die dagegen erhobene Einsprache (Beilage 2 ALK) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ab (BF-act. 7).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Dezember 2024 (Poststempel 28. Dezember 2024) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2024 und die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für den nicht erhaltenen Lohn für den Monat Juli 2023. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. 1).

C. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 3).

D. Am 17. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Gerichts mit, dass sie eine eigentliche öffentliche Verhandlung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantrage (act. 5).

E. Am 26. Juni 2025 kam das Verwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin nach und führte eine öffentliche Verhandlung durch, wobei die Parteien dem Gericht ihre Standpunkte nochmals mündlich vortrugen (act. 8).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von dieser Bestimmung regeln. Von dieser Möglichkeit hat er mit Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht und festgelegt, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Art. 77 und 119 AVIV richtet (Abs. 1). Artikel 77 AVIV bezieht sich auf Art. 53 AVIG, wonach der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1).

1.2 Mit Entscheid vom xx.xx.2024, 09:15 Uhr, hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die B.________ AG (neu: B.________ AG in Liquidation) den Konkurs eröffnet (BF-act. 6). Die Arbeitslosenkasse Zug ist als öffentliche Arbeitslosenkasse für den Vollzug des AVIG im Kanton Zug zuständig (§ 1 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGS 845.5). Ausgehend von der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse Zug ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 77 AVIV bzw. Art. 53 Abs. 1 AVIG auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Zug als Rechtsmittelinstanz gegeben. Hierbei handelt es sich laut § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) um das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Einspracheentscheid datiert vom 9. Dezember 2024; die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2024 (Poststempel 28. Dezember 2024) wurde innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Frist eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Arbeitslosenkasse direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

2.2

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3d). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (BGer 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2).

Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt vor­aus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (BGer 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1).

Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf der Versicherte nicht mehrere Monate warten, bevor er rechtliche Schritte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vornimmt. Er muss damit rechnen, dass sich die finanzielle Situation des Arbeitgebers verschlechtert und es für die Arbeitslosenversicherung schwieriger wird, die Forderungen aus der Subrogation nach Art. 54 AVIG einzutreiben. Es soll verhindert werden, dass der Versicherte untätig bleibt, bis der Konkurs seines ehemaligen Arbeitgebers ausgesprochen wird (BGer 8C_367/2022 vom 07. Oktober 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Person somit sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen, d. h. die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständlich einfordern (AVIG-Praxis IE, Stand 1. Juli 2024, Rz. B37).

Dispositiv

Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind somit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeutend weniger streng als nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss demnach die Kasse die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht – insbesondere auch in Bezug auf das zeitliche Kriterium des Tätigwerdens – strenger beurteilen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als es für die arbeitnehmende Person nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinen Grund mehr gibt, von einer gezielten Geltendmachung der Lohnausstände abzusehen (AVIG-Praxis IE Rz. B38 mit Hinweis auf EVG C 91/01 vom 4. September 2001, wonach es unzulässig ist, dass die versicherte Person während drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Massnahmen zur Einforderung ihres Lohnes ergriffen hat und einfach die Konkurseröffnung abwartet).

2.3 Bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers Platz zu greifen. Dabei ist jedes Vorgehen zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer zunächst unmissverständliche Zeichen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit seiner Lohnforderung zu erkennen ist. Er darf jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (EVG C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2). Hat die versicherte Person nie eine Lohnzahlung erhalten, musste ihr von Beginn weg deshalb Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses erwachsen und durfte nicht weiter auf bloss mündliche Beteuerungen seitens der Arbeitgeberschaft abstellen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 5).

2.4 Es kann von der versicherten Person unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, wenn ihr für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (BGer 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmer vermieden werden (EVG C 254/05 vom 2. März 2006 E. 4.2).

3. Die Lohnforderung der Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2023 im Umfang von Fr. 4'037.50 fällt unter die gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG von der Insolvenzentschädigung zu deckenden Lohnforderungen. Die Beschwerdeführerin hat auch unbestrittenermassen die Frist von Art. 53 AVIG eingehalten. Streitig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob sie ihrer Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 55 Abs. 1 AVIG und damit ihrer Schadenminderungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist.

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, innert nützlicher Frist weitere Vorkehren zur Durchsetzung ausstehender Lohnzahlungen vorzunehmen, womit sie der in Art. 55 Abs. 1 AVIG normierten Schadenminderungspflicht grobfahrlässig nicht nachgekommen sei. Nach der letzten Abmahnung vom 18. Dezember 2023 habe es keine Gründe mehr gegeben, mit den weiteren Schritten, welche letztlich (zu spät) am 18. März 2024 mit der Erwirkung des Zahlungsbefehls (und weiterer Massnahmen) eingeleitet worden seien, zuzuwarten. Sie hätte vielmehr im Sinne der Schadenminderungspflicht zur Wahrung ihrer Ansprüche in konsequenter Weise zeitnah und stetig gegen die Arbeitgeberin vorgehen müssen, was sie vorliegend in der Zeitspanne zwischen dem 18. Dezember 2023 und dem 18. März 2024 gänzlich unterlassen habe. Da die Beschwerdeführerin der Schadenminderungspflicht nicht in erforderlicher Art und Weise nachgekommen sei, habe sie die Konsequenzen selbst zu tragen und könne diese nicht auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen. Dementsprechend bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (BF-act. 7).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, sie habe immer wieder telefonisch als auch per E-Mail nachgefragt, wann sie mit einer Überweisung des Gehaltes rechnen könne. Schon kurz nach ihrer Einstellung sei ihr von einem Arbeitskollegen mitgeteilt worden, bei einem Liquiditätsengpass könne es vorkommen, dass ein Gehalt nicht rechtzeitig gezahlt werde. Bisher sei es jedoch immer nachträglich ausgezahlt worden. Da ihr dies bewusst gewesen sei, habe sie zunächst keine rechtlichen Schritte eingeleitet, um ihrer Arbeitgeberin die Möglichkeit zu geben, der Lohnzahlungspflicht nachzukommen. Im Dezember 2023 habe sie ihrer Arbeitgeberin dann eine Mahnung geschickt und eine Frist bis zum 31. Januar 2024 angesetzt, um den offenen Betrag zu begleichen. Ende Januar 2024 sei sie, die Beschwerdeführerin, schliesslich in die Schweiz gekommen, um ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Als Gläubigerin aus dem Ausland sei hierzu jedoch ein Schweizer Domizil notwendig gewesen, weshalb sie Mitte Februar 2024 eine Schweizer Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. In der Folge habe sie ein Betreibungsbegehren gestellt und nach mehreren Wochen des Wartens sei schliesslich der Konkurs über die Arbeitgeberin eröffnet worden (act. 1 und 8).

3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das seit 1. Februar 2023 mit der B.________ AG bestehende Arbeitsverhältnis am 5. Juli 2023 im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Juli 2023 aufgehoben wurde (ALK pag. 59–61). Ihre letzte Lohnzahlung von der B.________ AG erhielt die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2023. Die Lohnforderung für den Monat Juli 2023 im Betrag von netto Fr. 4'037.50 blieb am Ende des Arbeitsverhältnisses hingegen offen (ALK pag. 51). Aktenkundig ist sodann, dass sich die Beschwerdeführerin Ende November 2023 via Whatsapp bei der Assistentin (ALK pag. 16) und schliesslich am 15. Dezember 2023 (ALK pag. 14) direkt bei ihrem Vorgesetzten nach ihrem Gehalt erkundigt hat. Während ihr die Assistentin keine genaueren Informationen geben konnte, erhielt sie von ihrem Vorgesetzten keine Antwort. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin war dieser telefonisch offenbar nicht erreichbar (ALK pag. 18). In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2023 mit einer schriftlichen Mahnung an die Arbeitgeberin und forderte sie ein letztes Mal auf, den offenen Betrag bis spätestens 31. Januar 2024 zu begleichen, ansonsten sie sich gezwungen sehe, ein Betreibungsverfahren in die Wege zu leiten (BF-act. 2). Nachdem die Arbeitgeberin auch darauf nicht reagiert hatte, leitete die Beschwerdeführerin die Betreibung ein (Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________; Zahlungsbefehl vom 18. März 2024; vgl. BF-act. 3). Am 15. Mai 2024 wurde in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4'037.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2023 (BF-act. 4). Am xx.xx.2024 erfolgte schliesslich die Konkurseröffnung über die B.________ AG (BF-act. 6).

3.4 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit diesen Vorkehrungen ihrer Schadenminderungspflicht i.S.v. Art. 55 Abs. 1 AVIG in genügender Weise nachgekommen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Zu beachten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2023 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG stand und es deshalb auch keinen besonderen Grund – wie etwa die Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberin oder die Furcht vor einem Verlust des Arbeitsplatzes – mehr gab, mit konkreten Schritten zuzuwarten. Dennoch liess sich die Beschwerdeführerin nach der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses – abgesehen von zwei Nachfragen via Whatsapp, die zum Teil unbeantwortet blieben – mehr als vier Monate Zeit, bis sie die Arbeitgeberin mit Mahnung vom 18. Dezember 2023 (BF-act. 2) schriftlich und unter Androhung der Einleitung des Betreibungsverfahrens zur Zahlung des offenen Betrages bis spätestens 31. Januar 2024 aufforderte und damit ein unmissverständliches Zeichen setzte, dass sie auf ihrer Forderung bestehen würde. Mit diesem langen Zuwarten hat die Beschwerdeführerin nicht das ihr Zumutbare innert nützlicher Frist unternommen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Es ist ihr deshalb eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als sie bereits zum Zeitpunkt des Ausbleibens der Lohnzahlung um die prekären finanziellen Verhältnisse der Arbeitgeberin hat wissen müssen. Gemäss ihren eigenen Ausführungen wusste sie jedenfalls von Gesprächen mit anderen Mitarbeitern bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, dass die B.________ AG mit den Gehaltszahlungen immer wieder in Verzug komme. Am 3. Juli 2023 erfolgte sodann eine Information an sämtliche Mitarbeiter, dass sie, die B.________ AG, zurzeit einen Liquiditätsengpass habe. Es war von einer Steuerschuld von ca. Fr. 1.8 Mio. die Rede (BF-act. 1). Diese Aussage hätte der Beschwerdeführerin verdeutlichen müssen, dass – anders als offenbar noch in der Vergangenheit – die Lohnzahlungen keinesfalls gesichert sind. In Kenntnis dessen hätte die Beschwerdeführerin bei Ausbleiben ihrer Lohnforderung nicht auf allfällige Zusicherungen der Arbeitgeberin vertrauen und mit der Vornahme weiterer Schritte zuwarten dürfen, sondern es wären in Anbetracht des drohenden Lohnverlustes Vorsicht und Eile geboten gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang diverse Nachfragen per Telefon und/oder E-Mail geltend macht, sind diese durch nichts belegt. Vielmehr ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die erste schriftliche Aufforderung zur Gehaltszahlung und die Androhung rechtlicher Schritte erst vom 18. Dezember 2023 datiert. Anderweitige Bemühungen, mit denen die Beschwerdeführerin bereits zuvor ein klares Zeichen gesetzt hätte, an ihrer Lohnforderung festhalten zu wollen, sind demgegenüber nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin nahm einen Lohnverlust somit in Kauf. Sie ist ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, womit ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung dahingefallen ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab dem 18. Dezember 2023 (Mahnung) die notwendigen Schritte zur Durchsetzung der Lohnforderung innert nützlicher Frist vorgenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die zeitliche Abfolge der Vorkehrungen mit Fristansetzung zur Gehaltszahlung bis 31. Januar 2024 und Erwirkung des Zahlungsbefehls am 18. März 2024 jedenfalls nicht als unangemessen zögerlich bezeichnet werden, zumal die inzwischen wiederum in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin Mitte Februar 2024 auch noch eine Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat. Angesichts des soeben Festgestellten – Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Zeitspanne ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis 18. Dezember 2023 – erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen dazu und zu der gegenteiligen Argumentation der Vorinstanz im Einspracheentscheid.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schliesslich sinngemäss geltend machte, die konkreten Anforderungen an die Schadenminderungspflicht seien ihr nicht bewusst gewesen, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/aa).

Unbehelflich ist zu guter Letzt auch der Hinweis auf andere Arbeitnehmer der B.________ AG, die angeblich eine Insolvenzentschädigung erhalten hätten, ist der Anspruch doch für jede Person einzeln zu bestimmen, wobei es bei der Beurteilung der Erfüllung der Schadenminderungspflicht gerade auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

3.5 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für ihr Zuwarten und insbesondere auch die anlässlich der öffentlichen Verhandlung gemachten Ausführungen vermögen insgesamt gesehen nichts daran zu ändern, dass sie ihre Schadenminderungspflicht i.S.v. Art. 55 Abs. 1 AVIG verletzt und damit ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt hat. Es ist zwar bis zu einem gewissen Grad verständlich, wenn es für die Beschwerdeführerin insoweit schwer begreiflich ist, dass ihr vorliegend keine Insolvenz­entschädigung ausgerichtet wird und ihre im Monat Juli 2023 geleistete Arbeit – zumindest von der Arbeitslosenversicherung – nicht entschädigt wird. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse an das Gesetz gebunden ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit, wonach alle Rechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, lässt sodann auch für besondere Milde bzw. Kulanz seitens des Gerichts keinen Spielraum offen. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich mithin als rechtens, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.

4. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.

Zug, 22. Juli 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI

Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI

Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

§ 1 EG AVIG

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

§ 77 VRG

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 3 AVIGart. 3 LACIart. 3 LADI

Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI

Art. 55 AVIGart. 55 LACIart. 55 LADI

BGE 114 V 56ATF 114 V 56DTF 114 V 56

8C_79/2019

Art. 55 AVIGart. 55 LACIart. 55 LADI

8C_820/2019

8C_85/2019

Art. 54 AVIGart. 54 LACIart. 54 LADI

8C_367/2022

EVG C 91/01

EVG C 271/05

8C_61/2011

8C_61/2011

Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI

8C_85/2019

EVG C 254/05

Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

Art. 55 AVIGart. 55 LACIart. 55 LADI

Art. 55 AVIGart. 55 LACIart. 55 LADI

Art. 55 AVIGart. 55 LACIart. 55 LADI

BGE 124 V 215ATF 124 V 215DTF 124 V 215

Art. 55 AVIGart. 55 LACIart. 55 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA