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Entscheid

S 2025 11

ALV-Anspruchsberechtigung

24. Februar 2025Deutsch8 min

A. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2024 beantragte A.________ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung eines Einspracheentscheides des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 24. Juli 2024 bezüglich eines Erlassgesuchs (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 1; Erlass einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigungen im Betrag von Fr. 98'558.55). Mit Verfügung vom 17. September 2024 erhob das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500. (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 2). Nach Fristerstreckungen vom 17. Oktober 2024 (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 3) sowie – mit Postaufgabe vom 6. November 2024 eigentlich verspätet, wobei der Kammervorsitzende in der Folge aber noch eine grosszügige Notfrist von einer Woche ansetzte (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 4 f.) – liess der anwaltlich vertretene A.________ ein unvollständiges bzw. unklares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Auf Nachfrage vom 21. November 2024 hin (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 7) reichte er eine Auswahl weiterer Unterlagen nach, ohne indes sämtliche verlangten Unterlagen und Auskünfte beizubringen oder zu erklären, weshalb ihm dies nicht möglich sei (zum Ganzen: Verfahren VGer ZG S 2024 81 Mappe UP-Unterlagen).

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

MLaw Patrick Trütsch und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 27. Februar 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ueli Landtwing, Landtwing Law AG, Baarerstrasse 11, 6300 Zug

gegen

Vorsitzender der sozialversicherungsrechtlichen Kammer,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Verfügung vom 16. Dezember 2024 im Verfahren S 2024 81

(Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege)

S 2025 11

Sachverhalt

A. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2024 beantragte A.________ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung eines Einspracheentscheides des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 24. Juli 2024 bezüglich eines Erlassgesuchs (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 1; Erlass einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigungen im Betrag von Fr. 98'558.55). Mit Verfügung vom 17. September 2024 erhob das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500. (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 2). Nach Fristerstreckungen vom 17. Oktober 2024 (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 3) sowie – mit Postaufgabe vom 6. November 2024 eigentlich verspätet, wobei der Kammervorsitzende in der Folge aber noch eine grosszügige Notfrist von einer Woche ansetzte (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 4 f.) – liess der anwaltlich vertretene A.________ ein unvollständiges bzw. unklares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Auf Nachfrage vom 21. November 2024 hin (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 7) reichte er eine Auswahl weiterer Unterlagen nach, ohne indes sämtliche verlangten Unterlagen und Auskünfte beizubringen oder zu erklären, weshalb ihm dies nicht möglich sei (zum Ganzen: Verfahren VGer ZG S 2024 81 Mappe UP-Unterlagen).

B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies der Kammervorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da es ihm aufgrund der eingereichten Unterlagen nach wie vor nicht möglich gewesen sei, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen und zahlreiche Hinweise darauf bestanden hätten, dass dieser die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Ehepaars sowie der im gleichen Haushalt lebenden Kinder nicht umfassend offengelegt habe (Verfügung vom 16. Dezember 2024, Verfahren VGer ZG S 2024 81).

Erwägungen

C. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 verlangte A.________, es sei sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Verfahren S 2024 81 zu gewähren (act. 1). Der Kammervorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer verzichtete unter Verweis auf die Akten sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens S 2024 81 bei.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Gerichtspräsidium bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes konnte gemäss § 9 Abs. 3 GO VG in der bis zum 20. Februar 2025 gültigen Fassung innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer.

Dispositiv

Vorliegend ist die Verfügung des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer vom 16. Dezember 2024 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde (die noch vor dem Systemwechsel am 21. Februar 2025 einging) mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (vgl. BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer, lic. iur. Adrian Willimann, befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im Ausstand. Im Übrigen wurde die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben und es lässt sich ihr zumindest sinngemäss der Antrag entnehmen, es sei die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 16. Dezember 2024 aufzuheben. Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG.

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann.

3. Damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit. Die Mittellosigkeit ist durch den Gesuchsteller nachzuweisen (Art. 8 ZGB).

3.1 Damit die entscheidende Behörde die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit prüfen kann, müssen ihr rechtsgenügliche Unterlagen resp. Belege vorliegen, die eine verlässliche Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zulassen; es muss ersichtlich sein, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2). Grundsätzlich obliegt es ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; vgl. analog Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 812).

3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Verfahren S 2024 81 aufgefordert, verschiedene Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit beizubringen. Der entsprechenden Aufforderung des Kammervorsitzenden ist er nur ungenügend nachgekommen. So ist beispielsweise bis dato unklar, in welchem Umfang und mit welcher Regelmässigkeit die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitstätig ist und inwiefern die älteren Kinder des Beschwerdeführers einen Beitrag an die Haushaltsgemeinschaft leisten (vgl. Verfahren VG ZG S 2024 81, Mappe UP-Unterlagen).

4. Mit dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass der – nota bene anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer im Vorverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dieser auch im aktuellen Verfahren nicht nachlebt: Nach wie vor ist es dem Gericht nicht möglich, sich ein hinreichend vollständiges Bild der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu machen, was es verbietet, ihm die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Allgemeinheit angedeihen zu lassen. Zwar hat er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einzelnen durch den Kammervorsitzenden explizit genannten unklaren Punkten geäussert und weitere Akten eingereicht. Nachdem er aber immer nur auf durch das Gericht explizit erwähnte Verdachtsmomente hin Angaben macht (etwa zur Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau, selbst wenn diese nur punktuell erfolgt sein sollte; deklariert wurde indes nota bene gar nichts), ist er seiner Mitwirkungspflicht klarerweise nicht nachgekommen und kann mithin seine Bedürftigkeit nicht geprüft werden. Dies führte richtigerweise zur Abweisung seines Gesuchs.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner – angesichts der anwaltlichen Vertretung – das nicht hinreichend belegte und zudem verspätete Gesuch sogar ohne Weiterungen hätte abweisen können (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 a.a.O. mit Hinweisen).

5. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde. Dennoch ist anzumerken, dass diese prima vista – nach Einsicht nur in die Beschwerdeschrift sowie den Entscheid der Verwaltung vom 24. Juli 2024 – auch als aussichtslos erscheint. A.________ scheint sich darin einzig darauf zu berufen, er habe "formell" nicht dem obersten Entscheidgremium der konkursiten Gesellschaft angehört, nach deren Konkurs er Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, woraus sich indes keine Gutgläubigkeit herleiten lässt, zumal die Stellung als stellvertretender Geschäftsführer nicht bestritten wird. Mithin wäre sein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung voraussichtlich auch aus diesem (zusätzlichen) Grund abzuweisen.

6. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren S 2024 81 wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den Kostenvorschuss von Fr. 5'500. zu bezahlen, ansonsten das Verfahren S 2024 81 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird.

3. Für diesen Rechtsspruch werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 27. Februar 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2025 11

§ 9 GO VG

§ 9 GO VG

5A_84/2008

§ 29 GO VG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 27 VRG

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

4D_22/2014

5A_716/2018

BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161

5A_716/2018

§ 28 VRG