S 2025 131
Anderer Unfallversicherer
1. Dezember 2025Deutsch13 min
A. A.________ war vom 1. Februar 2022 bis zum 1. Juni 2024 als Projektmanager bei der B.________ AG in Zug angestellt (ALK-act. 27 f.). Am 10. Oktober 2023 mahnte er erstmals mittels Einschreiben ausstehende Lohnzahlungen für August und September 2023 (ALK-act. 18). Über die Arbeitgeberin wurde am 3. Mai 2024 ein erstes Mal der Konkurs eröffnet; A.________ gab dabei eine Forderung von Fr. 131'373.36 für nicht erhaltene Löhne und Spesen für September 2023 bis und mit April 2024 ein. Mit Urteil vom 3. Juli 2024 hob das Obergericht des Kantons Zug indes die Konkurseröffnung auf (ALK-act. 21). Vom 29. August 2024, vom 15. September 2024 und vom 6. November 2024 sind erneut Mahnungen des Arbeitnehmers aktenkundig betreffend Auslagen und Gehälter im Gesamtbetrag von EUR 1'882.30 sowie Fr. 126'050. (ALK-act. 15 ff.). Am 26. März 2025 würde über die Arbeitgeberin erneut der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug der B.________ AG). In diesem Konkurs gab A.________ eine Forderung im Betrag von Fr. 74'604. ein bestehend aus Gehältern, Spesen sowie Betreibungskosten (ALK-act. 20). Am 15. April 2025 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zum Bezug einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von total Fr. 52'500. ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 an (ALK-act. 28). Die entsprechende Forderung hatte er am 17. Februar 2025 in Betreibung gesetzt (ALK-act. 25).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller
U R T E I L vom 30. Dezember 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Baarerstrasse 131,
Postfach, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Insolvenzentschädigung)
S 2025 131
Sachverhalt
A. A.________ war vom 1. Februar 2022 bis zum 1. Juni 2024 als Projektmanager bei der B.________ AG in Zug angestellt (ALK-act. 27 f.). Am 10. Oktober 2023 mahnte er erstmals mittels Einschreiben ausstehende Lohnzahlungen für August und September 2023 (ALK-act. 18). Über die Arbeitgeberin wurde am 3. Mai 2024 ein erstes Mal der Konkurs eröffnet; A.________ gab dabei eine Forderung von Fr. 131'373.36 für nicht erhaltene Löhne und Spesen für September 2023 bis und mit April 2024 ein. Mit Urteil vom 3. Juli 2024 hob das Obergericht des Kantons Zug indes die Konkurseröffnung auf (ALK-act. 21). Vom 29. August 2024, vom 15. September 2024 und vom 6. November 2024 sind erneut Mahnungen des Arbeitnehmers aktenkundig betreffend Auslagen und Gehälter im Gesamtbetrag von EUR 1'882.30 sowie Fr. 126'050. (ALK-act. 15 ff.). Am 26. März 2025 würde über die Arbeitgeberin erneut der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug der B.________ AG). In diesem Konkurs gab A.________ eine Forderung im Betrag von Fr. 74'604. ein bestehend aus Gehältern, Spesen sowie Betreibungskosten (ALK-act. 20). Am 15. April 2025 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zum Bezug einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von total Fr. 52'500. ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 an (ALK-act. 28). Die entsprechende Forderung hatte er am 17. Februar 2025 in Betreibung gesetzt (ALK-act. 25).
Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von A.________ auf Insolvenzentschädigung, da dieser seine Lohnansprüche nicht konsequent und kontinuierlich verfolgt habe und mithin seiner Pflicht zur Schadenminderung nicht ausreichend nachgekommen sei (ALK-act. 12). Daran hielt sie – nachdem sie weitere Akten über die Vorgänge bei der B.________ AG zu den Akten genommen hatte (ALK-act. 9 ff.) – mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2025 fest (ALK-act. 2).
B. Hiergegen erhob A.________ am 28. November 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2025 aufzuheben und sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Lohnforderungen im Zeitraum von September 2023 bis Mai 2024 (sic!) zu bejahen (act. 1).
C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von dieser Bestimmung regeln. Von dieser Möglichkeit hat er mit Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht und festgelegt, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Art. 77 und 119 AVIV richtet (Abs. 1). Artikel 77 AVIV bezieht sich auf Art. 53 AVIG, wonach der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1).
1.2 Mit Entscheid vom 26. März 2025, 09:15 Uhr, hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation) den Konkurs eröffnet. Die Arbeitslosenkasse Zug ist als öffentliche Arbeitslosenkasse für den Vollzug des AVIG im Kanton Zug zuständig (§ 1 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGS 845.5). Ausgehend von der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse Zug ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 77 AVIV bzw. Art. 53 Abs. 1 AVIG auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Zug als Rechtsmittelinstanz gegeben. Hierbei handelt es sich laut § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) um das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Einspracheentscheid datiert vom 31. Oktober 2025; die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. November 2025 wurde innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Frist eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Arbeitslosenkasse direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).
2.2
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden (BBl 1994 I 361 f.).
2.3
Art. 55 Abs. 1 AVIG besagt, dass der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Er bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht. Diese greift in reduziertem Umfang bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (BGer 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person – im Vertrauen auf die Insolvenzentschädigung, und mithin die Allgemeinheit, als Auffangnetz – ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (BGer 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1).
2.4
Bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers Platz zu greifen. Dabei ist jedes Vorgehen zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer zunächst unmissverständliche Zeichen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit seiner Lohnforderung zu erkennen ist. Er darf jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (EVG C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2).
Dispositiv
2.5 Es kann von der versicherten Person unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, wenn ihr für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG indes eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (BGer 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmer vermieden werden (EVG C 254/05 vom 2. März 2006 E. 4.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Arbeitnehmer nach einer ersten Abmahnung ausbleibender Lohnzahlungen lange Zeit untätig geblieben sei, bevor er weitere Schritte zur Realisierung seiner erheblichen Lohnausstände eingeleitet habe. Damit sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, sondern habe in leichtfertiger Weise die Interessen der Arbeitgeberin hinter seine eigenen Interessen (und die Interessen der Allgemeinheit an der Schadenminderung) gestellt, wozu kein ausreichender Grund bestanden habe. Damit habe er seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt (ALK-act. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber (wie bereits im Einspracheverfahren) darauf, er habe die ausstehenden Lohnzahlungen bereits im Oktober 2023 gemahnt, alsdann aber aus zwei wohlüberlegten Gründen auf weitere Schritte verzichtet: Erstens habe der Arbeitgeber explizit gedroht, im Falle rechtlicher Schritte die beträchtlichen Spesenforderungen nicht anzuerkennen; zweitens sei er aktiv in die Bemühungen zur Unternehmensrettung eingebunden gewesen und habe durch eine Betreibung den drohenden Konkurs nicht beschleunigen wollen. Nach Abweisung des ersten Konkursbegehrens gegen die B.________ AG im Mai 2024 (recte: Juli 2024) habe er konsequent im Februar 2025 die Betreibung eingeleitet. Weiter beruft er sich darauf, dass rechtsprechungsgemäss der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, eine Betreibung einzuleiten, wenn dadurch der Konkurs des Arbeitgebers beschleunigt würde (act. 1).
4.
4.1 Vorliegend hat sich – mit der Vorinstanz – der Beschwerdeführer entgegenhalten zu lassen, dass er grobfahrlässig vor dem Einleiten weiterer Schritte zur Durchsetzung seiner Lohnforderungen den Fortgang eines absehbaren Konkursverfahrens abwartete, was rechtsprechungsgemäss gerade nicht zulässig ist (vgl. oben E. 2.4). Klar ist sodann, dass er keinesfalls im Unklaren war über die prekäre finanzielle Schieflage der B.________ AG, sondern um deren missliche Lage genau wusste und dennoch bewusst das Risiko einging, seiner Forderungen verlustig zu gehen. Inwiefern dabei eine Spekulation auf spätere finanzielle Gewinne eine Rolle gespielt haben mag, lässt sich aus den Akten nicht ermitteln, ebensowenig wie daraus klar wird, ob der Beschwerdeführer allenfalls selber an der B.________ AG beteiligt war und weshalb er in den Strategietelefonaten dabei war. Die Transkription der letzteren erscheint zudem unvollständig, wobei insbesondere der Eindruck entsteht, es seien Passagen entfernt worden um die Rolle des Beschwerdeführers zu verschleiern. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben: Aus den von ihm eingereichten Akten (ALK-act. 10 f.) wird jedenfalls ersichtlich, dass er in die strategische Entscheidfindung einbezogen wurde und mithin vom Konkurs nicht überrascht wurde.
4.2 An der Qualifkation des Zuwartens als grobfahrlässig ändert nichts, dass offenbar – wie der Beschwerdeführer geltend macht – immer wieder vage Sanierungspläne, explizite Drohungen sowie Rechtsunsicherheiten bezüglich noch offener Spesenforderungen bestanden, was aber alles als Grund nicht ausreichte, um einen Verzicht zu begründen, die betragsmässig sehr erheblichen Lohnforderungen rechtzeitig und mit Nachdruck gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als (wiederholte) Beteuerungen betreffend die (bald verbesserte) Liquiditätslage resp. diesbezüglich geäusserte Zuversicht des Vorgesetzten nicht geeignet sind, ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten zu rechtfertigen (vgl. BGer 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 5.2). Wenn der Beschwerdeführer – wie er selbst angibt – bewusst auf die Einleitung der Betreibung verzichtet hat, dann mag dies aus Sicht der Arbeitgeberin zwar willkommen sein. Damit nahm er aber auch bewusst Lohnausfälle in Kauf. Dieses Risiko kann nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden.
5. Der angefochtene Entscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen dazu, dass ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zum Vornherein auf maximal vier Monatslöhne zu beschränken wäre (vgl. oben E. 2.5) und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren ohnehin nicht mehr geltend machen kann als im vorinstanzlichen Verfahren, so dass die Zusprache für einen Zeitraum von neun Monaten, wie von ihm beantragt, so oder anders nicht in Frage käme. Ebenfalls erübrigen sich weitere Abklärungen dazu, inwiefern bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum überhaupt noch (exklusiv) für die vom Konkurs bedrohte Gesellschaft tätig war, was ebenfalls nicht erstellt ist.
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 30. Dezember 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI
Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI
§ 1 EG AVIG
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI
Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 55 AVIGart. 55 LACIart. 55 LADI
8C_79/2019
Art. 55 AVIGart. 55 LACIart. 55 LADI
8C_820/2019
8C_85/2019
EVG C 271/05
8C_61/2011
Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI
8C_85/2019
EVG C 254/05
8C_374/2020
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA