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Entscheid

S 2025 14

Steuerverwaltung des Kt. Zug

18. August 2025Deutsch16 min

A. Die A.________ AG schloss sich mit Anschlussvertrag vom 12. Dezember 2013 bzw. 9. Januar 2014 (rückwirkend) per 1. Dezember 2013 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 15. Februar und 15. März 2024 mahnte die Sammelstiftung Vita die Gesellschaft für den per 31. Dezem­ber 2023 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 31. Juli 2024 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 18. September 2024 wies die Sammelstiftung Vita ein Total von Fr. 85'931.10 aus und forderte die Gesellschaft auf, den offenen Betrag bis zum 18. Oktober 2024 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die Gesellschaft ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 21. Mai 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

A.________ AG

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2025 14

Sachverhalt

A. Die A.________ AG schloss sich mit Anschlussvertrag vom 12. Dezember 2013 bzw. 9. Januar 2014 (rückwirkend) per 1. Dezember 2013 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 15. Februar und 15. März 2024 mahnte die Sammelstiftung Vita die Gesellschaft für den per 31. Dezem­ber 2023 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 31. Juli 2024 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 18. September 2024 wies die Sammelstiftung Vita ein Total von Fr. 85'931.10 aus und forderte die Gesellschaft auf, den offenen Betrag bis zum 18. Oktober 2024 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die Gesellschaft ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).

B. Mit Klage vom 16. Januar 2025 stellte die Sammelstiftung Vita folgende Rechts­begehren (act. 1):

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 84'385.10, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024, zuzüglich Fr. 1'670.35 Zins bis 30. September 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.

Es sei der in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. die per Einschreiben am 31. Januar 2025 zugestellte Aufforderung des Gerichts zur Klageantwort [act. 4]).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Angesichts des Sitzes der Beklagten im Kanton Zug ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG

3.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von total Fr. 84'385.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 und eine Zinsforderung von Fr. 1'670.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2024 sowie Kosten für vertragliche Inkassomassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

3.1

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung substanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen.

3.2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 12. Dezember 2013 bzw. 9. Januar 2014 rückwirkend per 1. Dezember 2013 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1 Ziff. 2).

4.

4.1

Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 wie folgt zusammensetzt (KL-act. 5 sowie act. 1 S. 5 f.):

Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2022

Fr.

57'970.15

Prämien 1. Januar bis 31. Dezember 2023

Fr.

75'694.90

Kosten Zahlungsplan 2023

Fr.

250.00

Mutationen 2023

Fr.

-5'238.80

Einzahlungen 2023

Fr.

-66'927.35

Zins per 31. Dezember 2023

Fr.

833.30

Prämien 1. Januar bis 30. Juni 2024

Fr.

49'256.60

Mahnspesen

Fr.

500.00

Kosten Zahlungsplan 2024

Fr.

250.00

Mutationen 2024

Fr.

-7'893.00

Einzahlungen 2024

Fr.

-21'110.70

Vertragsauflösungskosten

Fr.

800.00

Total

Fr.

84'385.10

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Positionen "Kosten für die Betreibung" (Fr. 300.–) sowie "Verzugszinsen bis 18. September 2024" (Fr. 1'670.35) – anders als die Darstellung in der Klageschrift vermuten lässt (act. 1 S. 5 f.) – nicht in der geltend gemachten Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 enthalten sind. Die entsprechenden Positionen werden denn auch im Rechtsbegehren sowie auf dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 zusätzlich zur eingeklagten Kapitalforderung geltend gemacht (act. 1 S. 2; KL-act. 10). Zudem zeigt sich, dass die ausgewiesenen Einzahlungen vom 1. November 2024 von Fr. 14'400.– (entgegen der Darstellung in der Klageschrift) sowie vom 9. Dezember 2024 von Fr. 7'200.– (KL-act. 5) bei der Berechnung der geltend gemachten Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 nicht berücksichtigt wurden.

Dispositiv

4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt, enthält die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 nebst den Prämienausständen auch Gebühren für das Mahnverfahren, die Erstellung der Zahlungspläne und für die Vertragsauflösung sowie eine Zinsforderung für das Jahr 2023. Sowohl die Gebühren als auch die Zinsforderung sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Zudem sind die von der Klägerin unberücksichtigt gelassenen Einzahlungen vom 1. November und 9. Dezember 2024 von der Prämienforderung in Abzug zu bringen. Die offene Prämienforderung beträgt demnach Fr. 60'151.80 (Fr. 57'970.15 + Fr. 75'694.90 – Fr. 5'238.80 – Fr. 66'927.35 + Fr. 49'256.60 – Fr. 7'893.00 – Fr. 21'110.70 – Fr. 14'400.00 – Fr. 7'200.00; vgl. vorne E. 4.1). Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die Beitragsforderung hat die Beklagte denn auch weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten.

4.3 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Kosten für das Mahnverfahren (Fr. 500.–), die Erstellung der Zahlungspläne (Fr. 500.–) und die Vertragsauflösung (Fr. 800.–); diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements (act. 6), welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages (KL-act. 1) integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet. Für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Betreibung macht die Klägerin zusätzlich zur eingeklagten Kapitalforderung vertragliche lnkassokosten von Fr. 300.– geltend, die auf dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 unter der Position "Betreibungsspesen" aufgeführt werden (KL-act. 10). Diese haben ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) des Kostenreglements.

Die Klägerin legte eine Mahnung vom 15. März 2024 (KL-act. 7) ins Recht, welche gemäss Kostenreglement eine Gebühr von Fr. 100.– nach sich zog. Nachdem die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen weiterhin nicht nachgekommen ist, informierte die Klägerin – wie im genannten Schreiben angekündigt – schliesslich den Kassenvorstand und belastete ihr hierfür zusätzlich Fr. 300.–. Auch dies ist in Ziff. 2.1 des Kostenreglements vorgesehen. Von den geltend gemachten Gebühren für das Mahnverfahren von Fr. 500.– sind somit immerhin Fr. 400.– belegt. Belegt ist ferner auch die Kündigung des Anschlussvertrags (KL-act. 8), was gemäss Kostenreglement Vertragsauflösungskosten von Fr. 100.– pro versicherte Person, mindestens jedoch Fr. 500.– auslöst. Vorliegend wurden Vertragsauflösungskosten von Fr. 800.– verbucht. Insgesamt sind somit ausserordentliche Verwaltungsgebühren von Fr. 1'200.– ausgewiesen. Demgegenüber sind die Kosten, die sowohl im Jahr 2023 als auch 2024 für die Erstellung der Zahlungspläne von je Fr. 250.– geltend gemacht werden, nicht ausgewiesen, liegen diesbezüglich doch keinerlei Belege im Recht.

Mit dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 (KL-act. 10) sind schliesslich auch die vertraglichen Inkassokosten von Fr. 300.– für die Betreibung gemäss Ziff. 2.2 des Kostenreglements ausgewiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Geltendmachung von Kosten für die Einleitung einer Vollstreckungsmassnahme – anders als die Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit der eigentlichen Rechtsstreitigkeit – im vorliegenden Verfahren zulässig ist (vgl. VGer ZG S 2024 93 vom 28. November 2024 E. 4.4 mit Hinweisen).

Nach summarischer Prüfung sind ausserordentliche Verwaltungsgebühren für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– (Fr. 400.– Mahngebühren, Fr. 800.– Auflösungskosten) sowie die vertraglich geschuldeten Inkassokosten von Fr. 300.– für die Betreibung nicht zu beanstanden.

4.4 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 1'670.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2024 (vgl. KL-act. 10) sowie Verzugszinsen von 5 % seit 1. Oktober 2024 auf dem Betrag von Fr. 84'385.10 verlangt.

4.4.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR.

Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Ein Verzugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform.

4.4.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).

Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10).

4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren für das Mahnverfahren und für die Vertragsauflösung sowie die Zinsforderung für das Jahr 2023 – welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 einbezogen hat (vgl. E. 4.2 vorstehend) – um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe bzw. um Verzugszinsen handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.

4.4.4 Die Klägerin macht für das Jahr 2023 einen Verzugszins von Fr. 833.30 geltend (vgl. E. 4.1 vorstehend). Erläuternde Ausführungen zur Berechnung dieses Verzugszinses finden sich in der Klageschrift nicht. Auch aus der Kontokorrentaufstellung für das Jahr 2023 (KL-act. 5) lässt sich nicht prüfend nachvollziehen, wie sich dieser Verzugszins zusammensetzt. Der Verzugszins von Fr. 833.30 wird in der Kontokorrentaufstellung unter der Position "Zins per 31.12.2023" aufgeführt, wobei unklar bleibt, auf welche Prämienausstände sich dieser Zins bezieht. Die in der Aufstellung aufgeführte Prämie für das Jahr 2023 war gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags erst am 31. Dezember 2023 fällig. Auf diese Prämie ist folglich per 31. Dezember 2023 noch kein Verzugszins geschuldet. Da die Herleitung der Verzugszinsforderung für das Jahr 2023 nicht nachvollziehbar ist, kann diese nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird (vgl. E. 3.1 vorstehend).

4.4.5 Die Klägerin macht zudem einen Verzugszins von Fr. 1'670.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2024 geltend. Die Klägerin erläutert in der Klage die Zusammensetzung dieses Zinses ebenfalls nicht, sondern verweist lediglich auf die Kontokorrentaufstellungen. Mit Blick auf die Schlussabrechnung vom 18. September 2024 (KL-act. 9) und die Kontokorrentaufstellung für das Jahr 2024 (KL-act. 5), welche Gebühren für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung enthalten, liegt es nahe, dass die Klägerin unzulässige Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten mitberücksichtigte bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weiteres aus den Akten. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht deshalb ebenfalls als ungenügend substantiiert.

4.4.6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 1. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge – die Vertragsauflösung war bereits per 31. Juli 2024 erfolgt (KL-act. 8) – gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 1. Oktober 2024 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 60'151.80 (vgl. E. 4.2 vorstehend) zuzusprechen.

5. In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 61'351.80 (Fr. 60'151.80 + Fr. 1'200.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.

6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 7. Novem­ber 2024 (KL-act. 10) ist für den Betrag von Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 104.– (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie vertragliche Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel­belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 21. Mai 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil S 2025 14

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

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Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

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Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

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9C_314/2008

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

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Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

9C_180/2019

Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356