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Entscheid

S 2025 24

Sozialvers.rechtl. Kammer

6. März 2025Deutsch8 min

A. A.________ meldete sich am 5. März 2024 bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen und legte die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die Beurteilung durch den RAD habe ergeben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da mehrheitlich psychosoziale Belastungsfaktoren zum aktuellen Zustandsbild geführt hätten (BF-act. 5). Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, verfügte die IV-Stelle am 3. Dezember 2024 wie vorbeschieden (BF-act. 1).

Source zg.ch

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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

Dr. iur. Diana Oswald und MLaw Patrick Trütsch

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

B E S C H L U S S vom 6. März 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Gesuchsteller

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Gesuchgegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Leistungen; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist)

S 2025 24

wird Folgendes festgestellt:

Sachverhalt

A. A.________ meldete sich am 5. März 2024 bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen und legte die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die Beurteilung durch den RAD habe ergeben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da mehrheitlich psychosoziale Belastungsfaktoren zum aktuellen Zustandsbild geführt hätten (BF-act. 5). Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, verfügte die IV-Stelle am 3. Dezember 2024 wie vorbeschieden (BF-act. 1).

B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2025 (Datum Poststempel) mit dem Titel "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" bat A.________ das Gericht bezugnehmend auf die

Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2024 und mit Verweis auf ein Schreiben der B.________ vom 14. Februar 2025 um "Prüfung der Erstreckung der Beschwerdefrist" (act. 1). Im Bericht der B.________ wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Mit dem Entscheid sei A.________ aber nicht einverstanden. Dessen Mutter sei am 8. Juli 2024 ins Spital gekommen und habe während mehr als sechs Monaten in C.________ stationär behandelt werden müssen. Aktuell werde sie zu Hause betreut. A.________ hätte sich um die Betreuung der Mutter kümmern müssen. Dessen Vater sei seit 2023 ebenfalls pflegebedürftig gewesen. Er sei immer wieder zum Vater gefahren, um ihn zu pflegen. Am 21. Dezember 2024 sei dieser verstorben. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass A.________ sich nicht mehr um seine eigenen Belange hätte kümmern können und die Fristen der IV-Stelle abgelaufen seien. Das Verwaltungsgericht werde daher gebeten, die Eingabefrist beim Gericht "neu anzusetzen" (BF-act. 2).

C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 wies das Gericht A.________ darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne. Zudem wurde festgestellt, dass der Eingabe vom 15. Februar 2025 weder eine den Anforderungen für eine Fristwiederherstellung genügende Begründung noch das dafür nötige Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu entnehmen seien. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde A.________ Gelegenheit gegeben, sich nochmals zu äussern (act. 2).

D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel) führte A.________ aus, es sei richtig, dass er als Beschwerdeführer die Frist für die Geltendmachung seines Rechts auf Erhebung der Beschwerde versäumt habe. Als Jurist sei ihm der strenge

Massstab bewusst, der bei seinem Begehren um Wiederherstellung der Frist durch das Gericht angelegt werde. Das Begehren auf Fristwiederherstellung stütze er auf zwei Gründe. Einerseits habe er zum Zeitpunkt des Versäumnisses an einer seit Oktober 2023 und bis heute andauernden psychischen Erkrankung (schwere Depression/Burnout) gelitten. Andererseits sei für das Fristversäumnis entscheidend gewesen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 4. Dezember 2024 aufgrund der erhöhten Pflegebedürftigkeit beider Eltern objektiv gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Sein Vater habe sich im Dezember 2024 in stationärer Behandlung befunden und sei am 21. Dezember 2024 verstorben. Seine ebenfalls pflegebedürftige Mutter benötige im Alter von 83 Jahren nach mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt Unterstützung, die teils von ihm selbst erbracht werde. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der familiären Situation sei es ihm bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht möglich gewesen, "die notwendigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen" (act. 3).

und erwogen:

1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 39 Abs. 1 ATSG). Ist die Beschwerde führende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG). Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sind bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2014, § 12 N 90). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben.

Erwägungen

2.

Die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Dispositiv

3. Bei der Verschuldensfrage im Kontext der Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG wendet das Bundesgericht einen strengen Massstab an. Die Wiederherstellung wird nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt; mithin darf auch keine leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Infrage kommen objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. Auf Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hat das Bundesgericht etwa erkannt bei Krankheiten, die eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitsüberlastung, organisatorischen Unzulänglichkeiten und Ferienabwesenheit oder bei Computerproblemen. Auch hat das Bundesgericht entschieden, dass der Tod eines Angehörigen des Parteivertreters nicht genügenden Grund bilden kann, um – unter den konkreten Umständen – eine Fristwiederherstellung zu erlauben (BGer 9C_54/2017 vom 2. Juni 2017 E. 4 f.). Artikel 41 ATSG ordnet die Frage, wann die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist, klar. Dies hat umgehend bzw. innert der 30-tägigen Frist (nach Wegfall des Hindernisses) zu geschehen. Es kann also nicht vorerst zugewartet werden, bis die Fristwiederherstellung bewilligt ist (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 41 N 10 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4. Die Verfügung der IV-Stelle ging dem Gesuchsteller nach dessen eigener Angabe am 4. Dezember 2024 zu. Damit nahm die Beschwerdefrist am 5. Dezember 2024 ihren Lauf und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 3 lit. c ATSG) am 20. Januar 2025. Diese Frist ist unbestrittenermassen unbenutzt verstrichen. Am 15. Februar 2025 ersuchte A.________ um Wiederherstellung der Frist, ohne dabei eine Beschwerde einzureichen. Eine solche ist notabene auch nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht bis heute nicht eingegangen. Wenngleich dies regelmässig gemacht werden dürfte, sind das Gesuch um Fristwiederherstellung und die Beschwerde (als versäumte Rechtshandlung) nicht zwingend gleichzeitig einzureichen. Massgebend ist, dass beides innert der 30-tägigen Frist nach Wegfall des (mit dem Gesuch geltend zu machenden) Hinderungsgrundes (für die nicht rechtzeitig vorgenommene Rechtshandlung) erfolgt. Ein solcher hat hier indes gar nicht vorgelegen. Wieso eine schwere Depression bzw. ein Burnout eine (fristgerechte) Beschwerdeerhebung verunmöglichen soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Gesuchsteller dargetan. Im Übrigen machten auch die Ärzte der B.________ keinerlei spezifische Angaben zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers, geschweige denn zu dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit, eine Beschwerde zu erheben. Der Vermerk eines seit 1,5 Jahren bestehenden Krankenstandes genügt nicht (vgl. zum Erfordernis eines Arztzeugnisses und dessen Qualität BGer 9C_519/2021 vom 11. November 2021 mit Hinweis). Als Fristwiederherstellungsgrund ausser Betracht fällt selbstredend auch die Pflege von Angehörigen resp. diesbezüglicher Organisationsbedarf, zumal die Pflegebedürftigkeit seit längerem bestanden

hatte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Tod des Vaters des Gesuchstellers grundsätzlich ein (am Todestag und allenfalls zwei Tage danach bestehender) Hinderungsgrund zu sehen wäre. Dieser fiel indes in die laufende Beschwerdefrist bzw. den Fristenstillstand. Bei dieser Ausgangslage wäre die Frist wahrende Handlung innert noch laufender Frist vorzunehmen gewesen, wobei es dem Gesuchsteller offen gestanden wäre, eine Kurzbeschwerde mit einem Gesuch um Fristansetzung einzureichen, um zusätzliche Anträge bzw. eine ergänzende Begründung nachzuliefern. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.

Demnach wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an den Gesuchsteller (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die IV-Stelle Zug.

Zug, 6. März 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Beschluss S 2025 24

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

9C_54/2017

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

9C_519/2021