S 2025 28
Kammervorsitzende/r
14. April 2025Deutsch5 min
A. Die 1957 geborene A.________ meldete sich am 6. Februar 2020 (Eingangsdatum) zum Bezug einer Altersrente bei der Ausgleichskasse Zug an (AK-act. 1). Am 25. Mai 2021 sprach die Ausgleichskasse ihr eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'746.– ab 1. August 2021 zu (AK-act. 6). Per Anfang 2023 wurde die monatliche Rentenleistung um 2,5 % auf Fr. 1'790.– erhöht (AK-act. 9, 11). Am 21. Oktober 2024 verfügte die Kasse aufgrund des Altersrentenanspruchs des Ehegatten der Versicherten die Herabsetzung der Rente auf Fr. 1'715.– per 1. Dezember 2024 (AK-act. 12). Dagegen erhob A.________ am 31. Oktober 2024 (Eingangsdatum) Einsprache (AK-act. 13). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 wies die Kasse die Einsprache ab (AK-act. 18).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 24. März 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Rente)
S 2025 28
Sachverhalt
A. Die 1957 geborene A.________ meldete sich am 6. Februar 2020 (Eingangsdatum) zum Bezug einer Altersrente bei der Ausgleichskasse Zug an (AK-act. 1). Am 25. Mai 2021 sprach die Ausgleichskasse ihr eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'746.– ab 1. August 2021 zu (AK-act. 6). Per Anfang 2023 wurde die monatliche Rentenleistung um 2,5 % auf Fr. 1'790.– erhöht (AK-act. 9, 11). Am 21. Oktober 2024 verfügte die Kasse aufgrund des Altersrentenanspruchs des Ehegatten der Versicherten die Herabsetzung der Rente auf Fr. 1'715.– per 1. Dezember 2024 (AK-act. 12). Dagegen erhob A.________ am 31. Oktober 2024 (Eingangsdatum) Einsprache (AK-act. 13). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 wies die Kasse die Einsprache ab (AK-act. 18).
B. Mit (persönlich am 6. März 2025 überbrachter) Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer höheren Rente (act. 1).
C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Entscheid am 13. Februar 2025. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. März 2025 dem Gericht übergeben, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt wurde. Der angefochtene Entscheid betrifft die (Höhe der) Altersrente der Beschwerdeführerin. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Sodann genügt die Beschwerdeschrift auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Kürzung der
Altersrenten von Ehepaaren gemäss AHVG (sog. Plafonierung) und deren Zweck zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 18/2).
3.
3.1
Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Entscheid aus, die Versicherte habe ab 1. August 2021 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'746.– bezogen. Da ihr Ehemann ab Dezember 2024 ebenfalls Anspruch auf eine Altersrente habe, sei die Einkommensteilung vorgenommen worden. Da die beiden Einzelrenten des Ehepaares 150 % des Höchstbetrages der Altersrente für Alleinstehende übersteigen würden, seien die Renten des Ehepaares ab 1. Dezember 2024 plafoniert worden (AK-act. 18/2 f.).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Rente – ob man nun alleine oder in einer Ehegemeinschaft lebe – sei zu tief. Die Kürzung heisse, dass nun noch weniger da sei. Beim heutigen Lebensstandard reiche dies nicht. Die Preise und Lebenshaltungskosten seien bekannt. Sie brauche eine Rente, die zum Leben reiche (act. 1).
3.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Plafonierungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 35 AHVG zu Recht nicht. Ihr Ehegatte, mit dem sie (seit September 2005 wieder) einen gemeinsamen Haushalt führt (AK-act. 13/1, 16), hat ab Dezember 2024 einen Anspruch auf eine Altersrente (AK-act. 23), und die Summe der ungekürzten Altersrenten der Ehegatten macht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Altersrente für Alleinstehende aus (AK-act. 23). Auch die (Neu-)Berechnung ihrer Altersrente resp. den Betrag, um den diese gekürzt wurde, lässt sie unkommentiert. Aufgrund der Akten besteht denn auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln. Die am 21. Oktober 2024 verfügte Kürzung ihrer Altersrente auf Fr. 1'715.– ab 1. Dezember 2024 – per Januar 2025 erfolgte notabene wieder eine Erhöhung auf rund Fr. 1'784.– (AK-act. 15, 17) – ist folglich nicht zu beanstanden. Die Art. 34 ff. AHVG eröffnen weder der Behörde noch dem Gericht einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Rentenhöhe. Zum eigentlichen Einwand der Beschwerdeführerin, die AHV-Renten würden zum Leben nicht (mehr) genügen, ist festzuhalten, dass die aufgrund der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgerichteten Leistungen die Existenz der Berechtigten noch nie zu sichern vermochten, weshalb die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eingeführt wurden, welche seit 2008 auch in der Verfassung (vgl. Art. 112a BV) verankert sind (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 3).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 24. März 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2025 28
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 35 AHVGart. 35 LAVSart. 35 LAVS
Art. 34 AHVGart. 34 LAVSart. 34 LAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA