S 2025 42
Unfallversicherung (Leistungen)
3. Oktober 2025Deutsch12 min
A. A.________, geboren 1993, war vom 6. Juli 2020 bis zum 31. Mai 2024 als B.________ bei der C.________ AG angestellt (AWA pag. 162). Vom 10. Juni bis zum 19. September 2024 war der Versicherte als Privatkundenberater für die D.________ tätig (AWA pag. 159). Am 13. September 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 176) und beantragte am 29. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. September 2024 (AWA pag. 110–113). In der am 20. September 2024 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug bezog er Arbeitslosenentschädigung (AWA pag. 108). In der Folge stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender/fehlender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden September, Oktober und Dezember 2024 für zwei, vier resp. 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügungen vom 31. Oktober 2024, 5. Dezember 2024 und 16. Januar 2025 [AWA pag. 79–81, 100 f., 116 f.]). Zudem stellte das AWA ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens von den Beratungsgesprächen vom 4. und 13. Dezember 2024 für sechs resp. acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügungen vom 19. Dezember 2024 und 16. Januar 2025 [AWA pag. 74 f., 89 f.]).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 21. Juli 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Vermittlungsfähigkeit / Nichteintreten)
S 2025 42
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1993, war vom 6. Juli 2020 bis zum 31. Mai 2024 als B.________ bei der C.________ AG angestellt (AWA pag. 162). Vom 10. Juni bis zum 19. September 2024 war der Versicherte als Privatkundenberater für die D.________ tätig (AWA pag. 159). Am 13. September 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 176) und beantragte am 29. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. September 2024 (AWA pag. 110–113). In der am 20. September 2024 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug bezog er Arbeitslosenentschädigung (AWA pag. 108). In der Folge stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender/fehlender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden September, Oktober und Dezember 2024 für zwei, vier resp. 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügungen vom 31. Oktober 2024, 5. Dezember 2024 und 16. Januar 2025 [AWA pag. 79–81, 100 f., 116 f.]). Zudem stellte das AWA ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens von den Beratungsgesprächen vom 4. und 13. Dezember 2024 für sechs resp. acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügungen vom 19. Dezember 2024 und 16. Januar 2025 [AWA pag. 74 f., 89 f.]).
Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 hielt das AWA fest, dass der Versicherte seit dem 20. September 2024 nicht vermittlungsfähig sei (AWA pag. 67–71). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Einsprache (AWA pag. 33 f.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 setzte das AWA ihm eine Frist bis zum 9. März 2025, um seine Einsprache zu begründen bzw. zu verbessern. Ansonsten könne darauf nicht eingetreten werden (AWA pag. 31 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2025 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2025 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 35–37). Ebenfalls mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte das AWA ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 23. Dezember 2024 mit Wirkung ab dem 24. Dezember 2024 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 26 f.). Mit Entscheid vom 21. März 2025 trat das AWA auf die Einsprache vom 17. Februar 2025 betreffend Vermittlungsfähigkeit nicht ein (AWA pag. 13 f.).
B. Dagegen erhob der Versicherte am 14. April 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf die Einsprache einzutreten und die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Zudem fechte er auch die Verfügungen vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025, mit welchen er in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, nachträglich an; die zusätzlichen Taggelder seien ihm auszuzahlen (act. 1 S. 2).
C. Der Beschwerdegegner schloss mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2025 am 14. April 2025 der schweizerischen Post. Die Beschwerde wurde damit innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
2.3
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt insbesondere die objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung (BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2025 eine Nachfrist bis zum 9. März 2025 gewährt worden sei, um seine Einsprache zu begründen. Da er innert der angesetzten Frist keine Begründung eingereicht habe, sei auf die Einsprache vom 17. Februar 2025 gemäss der angedrohten Säumnisfolge nicht einzutreten (AWA pag. 13).
3.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er vom 19. Februar bis zum 10. März 2025 mit einer schweren Erkrankung gekämpft habe. Dies habe es ihm erschwert, die Briefpost zu öffnen und Kontakt aufzunehmen. Auf das Schreiben vom 20. Februar 2025, mit welchem er aufgefordert worden sei, seine Einsprache zu begründen, habe er deshalb nicht fristgerecht antworten können. Es hätte eine Fristerstreckung erfolgen sollen. Trotz Krankheit habe er versucht, sich beim RAV zu melden, um in Erfahrung zu bringen, wer seine Ansprechpartner seien. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er seit dem 20. September 2024 in der Schweiz und telefonisch sowie via E-Mail erreichbar gewesen sei. Er habe Arbeitsbemühungen getätigt (ausser im Dezember 2024, was er der RAV-Beraterin angekündigt habe) und die Gesprächstermine, zu welchen er nicht auf dem Postweg eingeladen worden sei, wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht korrekt bzw. unverhältnismässig, ihn als vermittlungsunfähig zu qualifizieren. Die Verfügungen vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025 betreffend Fernbleiben von den Beratungsgesprächen seien sodann nichtig. Dies deshalb, weil mit seiner RAV-Beraterin für den Monat Dezember 2024 eine Kontaktaufnahme via E-Mail oder Telefon vereinbart worden sei. Die Einladungen zu den Beratungsgesprächen seien ihm jedoch auf dem Postweg zugestellt worden. Im Dezember 2024 habe er bei seiner Familie im Kanton Luzern gewohnt (act. 1).
4.
Dispositiv
4.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 17. Februar 2025 erklärte, es sei nicht korrekt, dass er ab dem 20. September 2024 nicht vermittlungsfähig sei. Dies könne bezeugt werden. Aufgrund mehrerer Faktoren verzögere sich die Inanspruchnahme rechtlicher Unterstützung. Er beantrage daher eine Fristerstreckung bis zum 9. März 2025 (AWA pag. 33). Da der Beschwerdeführer in dieser Eingabe nicht begründet dargetan hat, weshalb er ab dem 20. September 2024 vermittlungsfähig gewesen sein soll, setzte der Beschwerdegegner ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2025 (AWA pag. 31 f.) zu Recht eine Nachfrist bis zum 9. März 2025, um die fehlende Begründung nachzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass andernfalls auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer innert der Frist bis zum 9. März 2025 keine Begründung der Einsprache einreichte und auch nicht um eine allfällige Erstreckung der angesetzten Nachfrist ersuchte. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. E.________ vom 24. Februar und 3. März 2025 war er vom 19. Februar bis zum 10. März 2025 zwar arbeitsunfähig (AWA pag. 23–25). Die Vor-aussetzungen von Art. 41 ATSG, unter welchen eine Frist wiederhergestellt werden kann, waren vorliegend indes nicht erfüllt. Denn nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt in diesem Zusammenhang nur eine schwerwiegende Erkrankung in Betracht, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die Frist zu wahren oder allenfalls ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (vgl. E. 2.3). Eine solche schwerwiegende Erkrankung ist hier nicht ausgewiesen. Denn wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (act. 5 S. 3), war es dem Beschwerdeführer möglich, gegenüber dem RAV mit E-Mails vom 4. und 7. März 2025 seine Unzufriedenheit kundzutun sowie am 6. und 7. März 2025 auch mit dem RAV zu telefonieren (AWA pag. 20 und BF-act. "E-Mail-Nachrichten" und "Screenshots"). Überdies nahm er in der Folge – trotz Krankschreibung – am 10. März 2025 am Beratungsgespräch im RAV teil (AWA pag. 18). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre, innert der Frist bis zum 9. März 2025 eine (zumindest kurze) Begründung der Einsprache einzureichen, jemanden hiermit zu beauftragen oder allenfalls um eine Fristerstreckung zu ersuchen. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass die Frist wiederhergestellt worden wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses – ab dem 11. März 2025 war er nicht mehr arbeitsunfähig – um die Wiederherstellung der Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Eine Friststreckung wird im Krankheitsfall im Übrigen – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt. Dass der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 17. Februar 2025 mangels Vorliegens einer Begründung nicht eingetreten ist, ist demnach nicht zu beanstanden. Mit der materiellrechtlichen Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht als vermittlungsunfähig eingestuft hat, hat sich das Gericht nicht zu befassen (vgl. E. 2.1).
4.2 Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer auch die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025, mit welchen er wegen unentschuldigten Fernbleibens von Beratungsgesprächen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, "nachträglich" angefochten hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstellungen in der Anspruchsberechtigung nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit der betreffenden Verfügungen, welche einen besonders schweren Mangel voraussetzen würde (vgl. dazu BGE 139 II 243 E. 11.2), ist offensichtlich nicht gegeben. Ferner ist zu bemerken, dass die Verfügungen vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025 bereits vor längerem ergangen sind. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dem Beschwerdeführer nicht zeitnah nach deren Erlass zugestellt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen 30-tägigen Einsprachefristen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 14. April 2025 bereits abgelaufen waren. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Aus diesem Grund fällt in diesem Zusammenhang eine allfällige Weiterleitung der Beschwerde an den Beschwerdegegner zwecks Behandlung als Einsprachen ausser Betracht.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 21. Juli 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
BGE 132 V 74ATF 132 V 74DTF 132 V 74
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA
9C_862/2018
Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA
BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA