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Entscheid

S 2025 46

Sozialvers.rechtl. Kammer

19. Dezember 2025Deutsch8 min

Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2003 4039–4041).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

MLaw Patrick Trütsch und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl

U R T E I L vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Klägerin

gegen

A.________ AG

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Konventionalstrafe)

S 2025 46

Sachverhalt

A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft

Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2003 4039–4041).

Die A.________ AG mit Sitz in B.________ wurde am C.________ im Handelsregister eingetragen. Gemäss Handelsregister bezweckt sie die Ausführung von Neu- und Umbauten sowie Renovationen mit allen damit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere in folgenden Bereichen: D.________ (KL-act. 5).

Mit Unterstellungsentscheid vom 22. August 2017 stellte die Stiftung FAR fest, dass die A.________ AG sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR falle (KL-act. 6). Hiergegen opponierte die A.________ AG nicht.

Für das Beitragsjahr 2023 wurde die A.________ AG mehrfach aufgefordert und gemahnt, die Lohnsummenmeldung einzureichen, was diese unterliess. Infolgedessen sprach die Stiftung FAR gegen die A.________ AG am 27. September 2024 eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich Fr. 500.– Verfahrenskosten) aus (KL-act. 8). Der Aufforderung zur Begleichung leistete die A.________ AG keine Folge (vgl. KL-act. 7). Daraufhin leitete die Stiftung FAR Betreibung ein und verlangte die Bezahlung von Fr. 3'500.– nebst Zins von 5 % seit dem 28. Oktober 2024. Hiergegen erhob die A.________ AG ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 9).

B. Mit Klage vom 17. April 2025 beantragte die Stiftung FAR, die A.________ AG sei zu verpflichten, eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.– aufzuheben sowie der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 22. April 2025 setzte das Gericht der Beklagten eine Frist bis zum 23. Mai 2025, um eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin ist als Gläubigerin der strittigen Forderung sodann zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin die eingeforderte Konven-tionalstrafe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu bezahlen hat.

2.1

Da die Beklagte ihren Sitz in B.________ hat, ist sie vom räumlichen Geltungsbereich des GAV FAR erfasst (Art. 2 Abs. 1 und 2 GAV FAR). Aufgrund ihres Gesellschaftszwecks (vgl. Sachverhalt A.) untersteht die Beklagte auch in betrieblicher Hinsicht dem GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 GAV FAR; KL-act. 3). Im Übrigen opponierte sie ausweislich der Akten auch nicht gegen den Unterstellungsentscheid der Klägerin vom 22. August 2017 (KL-act. 6).

2.2

Die Durchführung des GAV FAR obliegt der Stiftung FAR, einschliesslich der Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR; KL-act. 3). Dieser hat ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement FAR). Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement FAR; KL-act. 2).

2.3

Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR). Er hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Abs. 2; KL-act. 3).

2.4

Die FAR-Beiträge richten sich nach dem massgeblichen Lohn. Massgeblicher Lohn ist der AHV-pflichtige Lohn der unterstellten Arbeitnehmer bis zum UVG-Maximum. Der Arbeitgeber hat der Stiftung FAR jeweils bis spätestens bis zum 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 8 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Reglement FAR; KL-act. 2 f.).

2.5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.– geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3; KL-act. 3).

2.6

Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss der vom Stiftungsrat erlassenen Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle (fortan: Sanktionsrichtlinie) derjenige Arbeitgeber, der die provisorische Lohnsummenmeldung des laufenden Jahres zur Rechnungstellung der vierteljährlichen Akontozahlung oder die definitive Lohnsumme für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung nicht innert der angesetzten Frist einreicht (Ziff. 3.3.1). Gemäss Ziff. 3.3.2 Sanktionsrichtlinie spricht die Geschäftsstelle der Stiftung FAR eine Sanktion von Fr. 3'000.– aus. Im Wiederholungsfall wird eine Sanktion von Fr. 5'000.– ausgesprochen (KL-act. 10).

3.

3.1

Nachdem die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung und Mahnung der Klägerin keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht hatte, auferlegte ihr die Klägerin mit Rechnung 17134.0 vom 27. September 2024 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von Fr. 500.– (KL-act. 8). Am 30. Oktober 2024 mahnte sie die Beklagte zur Bezahlung der offenen Rechnung (KL-act. 7).

3.2

Die Beklagte missachtete damit ihre Pflicht als dem GAV FAR unterstehende Arbeitgeberin, der Klägerin für das Jahr 2023 eine Lohnsummenmeldung abzugeben. Eine Pflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR i.V.m. Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.3.2 Sanktionsrichtlinie ist daher ausgewiesen und die Auferlegung einer Konventionalstrafe gerechtfertigt. Deren Höhe ist dabei nicht zu beanstanden. Mit der Auferlegung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.– folgte die Klägerin der Sanktionsrichtlinie (E. 2.6 vorstehend). Die Bemessung gemäss der Sanktionsrichtlinie ist mit Blick auf das Prinzip der Selbstdeklaration und die durch unvollständige Angaben möglichen hohen Einsparungen der Beklagten als verhältnismässig zu betrachten. Allfällige Gründe, welche ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

3.3

Die Auferlegung von Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– findet sodann in Ziff. 6 Sanktionsrichtlinie ihre Stütze und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (KL-act. 10).

Dispositiv

4. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 3'500.– aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V 323).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 3'500.– aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 19. Dezember 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 89a ZGBart. 89a CCart. 89a CC

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 29 GO VG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323