S 2025 47
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge)
15. April 2026Deutsch11 min
A. Die 1991 geborene A.________ kündigte am 29. Oktober 2024 ihren Arbeitsvertrag als Verkaufsberaterin (ALK-act. 27) bei B.________ (ALK-act. 28). Am 26. November 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 22, 29) und beantragte am 11. Februar 2025 Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK; ALK-act. 25). Am 27. Februar 2025 verfügte die ALK eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (ALK-act. 16). Am 13. März 2025 ging bei der ALK eine nicht unterschriebene Einsprache der Versicherten betreffend die Verfügung vom 27. Februar 2025 ein (ALK-act. 10). Daraufhin setzte die ALK der Versicherten mit Schreiben vom 14. März 2025 eine Nachfrist für das Einreichen einer unterschriebenen Einsprache bis am 31. März 2025 und wies darauf hin, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne (ALK-act. 6 S. 1). Da keine unterschriebene Einsprache nachgereicht wurde, erliess die ALK am 11. April 2025 einen Nichteintretensentscheid betreffend die Einsprache vom 13. März 2025 (ALK-act. 3).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 3. Juni 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
S 2025 47
Sachverhalt
A. Die 1991 geborene A.________ kündigte am 29. Oktober 2024 ihren Arbeitsvertrag als Verkaufsberaterin (ALK-act. 27) bei B.________ (ALK-act. 28). Am 26. November 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 22, 29) und beantragte am 11. Februar 2025 Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK; ALK-act. 25). Am 27. Februar 2025 verfügte die ALK eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (ALK-act. 16). Am 13. März 2025 ging bei der ALK eine nicht unterschriebene Einsprache der Versicherten betreffend die Verfügung vom 27. Februar 2025 ein (ALK-act. 10). Daraufhin setzte die ALK der Versicherten mit Schreiben vom 14. März 2025 eine Nachfrist für das Einreichen einer unterschriebenen Einsprache bis am 31. März 2025 und wies darauf hin, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne (ALK-act. 6 S. 1). Da keine unterschriebene Einsprache nachgereicht wurde, erliess die ALK am 11. April 2025 einen Nichteintretensentscheid betreffend die Einsprache vom 13. März 2025 (ALK-act. 3).
B. Am 17. April 2025 reichte die Versicherte eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. April 2025 bei der ALK ein (act. 1), welche die ALK am 22. April 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiterleitete (act. 2). Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, es sei auf die Einsprache einzutreten und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben.
C. Die ALK schloss am 25. April 2025 vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführer erfüllte ihre Kontrollpflicht bei der ALK im Kanton Zug, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2025 wurde am 17. April 2025 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache persönlich betroffen und die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 11. April 2025 erwog die Beschwerdegegnerin, die Einsprache vom 13. März 2025 sei nicht unterzeichnet gewesen. Mit Schreiben vom 14. März 2025 sei die Beschwerdeführerin auf diesen Mangel sowie die Möglichkeit zur Verbesserung innert Frist bis zum 31. März 2025 hingewiesen worden. Sie sei ebenfalls informiert worden, dass andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Gemäss Zustellnachweis (Einschreiben Inland) sei das Schreiben vom 14. März 2025 der Beschwerdeführerin am 17. März 2025 zugestellt worden. Die Frist zur Behebung des Mangels sei unbenutzt abgelaufen und die Beschwerdeführerin habe keine unterzeichnete Einsprache eingereicht, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei (ALK-act. 3).
2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. April 2025 geltend, dass sie am selben Tag, an dem sie das Schreiben der ALK vom 14. März 2025 bekommen habe, die Einsprache unterschrieben per A-Post zurückgesendet habe. Dieser Brief sei offenbar nicht bei der ALK angekommen. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin materiellrechtliche Ausführungen in der Beschwerde (act. 1).
3.
3.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Einsprache eingetreten ist. Dagegen hat sich das Gericht mit allfälligen materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
3.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmung stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit. a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).
3.4
Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. BGer 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.5
Nach einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz ist zur Fristwahrung bei einer schriftlichen Eingabe erforderlich, dass diese am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben wird (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe (vgl. dazu BGE 98 Ia 249, 97 III 15 f., 82 III 102), sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92 I 253 E. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 213 E. 3c mit Hinweis).
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit um 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit in der Beschwerdeschrift unter anderem sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragt wird, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf die entsprechenden Ausführungen zu den Umständen der Kündigung nicht näher einzugehen.
4.2
Vorliegend steht fest, dass die am 13. März 2025 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen (Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügt (vgl. E. 3.3 hiervor). Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Alsdann wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2025 von der Beschwerdegegnerin auf den Formfehler ihrer Eingabe, die Verbesserungsmöglichkeit innerhalb einer Nachfrist bis zum 31. März 2025 sowie die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht (ALK-act. 6 S. 1). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast ihrer Behauptung, wonach sie die unterzeichnete und damit rechtsgenügliche Einsprache rechtzeitig der Beschwerdegegnerin zukommen liess, da sie daraus Rechte ableitet (vgl. E. 3.5 hiervor). Sie selbst führte aus, die unterschriebene Einsprache am selben Tag, an dem sie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2025 bekommen habe (gemäss Zustellbestätigung am 17. März 2025), mit A-Post an die ALK und damit innert Frist versandt zu haben (vgl. E. 2.2 hiervor) ohne hierfür einen Beweis zu offerieren. Daher gelangt der Grundsatz der Rechtsprechung zur Anwendung, wonach im Falle der bestrittenen Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (BGer 9C_623/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5 mit Hinweisen). Es ist demgemäss nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die unterzeichnete Einsprache innert Frist zukommen liess. Die Folgen der Beweislosigkeit hat diesbezüglich die Beschwerdeführerin zu tragen.
5.
Nach dem Gesagten verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Einsprache trotz hinreichendem Hinweis der Beschwerdegegnerin nicht innert der angesetzten Nachfrist. Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird der ohnehin nicht vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern.
Zug, 3. Juni 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2025 47
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 77 VRG
Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI
BGE 132 V 74ATF 132 V 74DTF 132 V 74
BGE 125 V 503ATF 125 V 503DTF 125 V 503
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 12 ATSVart. 12 OPGAart. 12 OPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
8C_775/2016
BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152
Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA
Art. 21 VwVGart. 21 PAart. 21 PA
BGE 98 Ia 249ATF 98 Ia 249DTF 98 Ia 249
BGE 97 III 15ATF 97 III 15DTF 97 III 15
BGE 82 III 102ATF 82 III 102DTF 82 III 102
BGE 92 I 253ATF 92 I 253DTF 92 I 253
BGE 105 V 213ATF 105 V 213DTF 105 V 213
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
9C_623/2018
Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA