S 2025 60
Kantonale Direktion
29. Oktober 2025Deutsch12 min
A. A.________, geboren 1972, bezieht eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen zur IV. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass die Versicherte vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch auf monatliche Leistungen von Fr. 1'204.90 (Fr. 821.– [Ergänzungsleistungen] + Fr. 383.90 [Prämienvergütung Krankenversicherung]) und ab dem 1. Januar 2025 von Fr. 1'226.80 (Fr. 817.– [Ergänzungsleistungen] + Fr. 409.80 [Prämienvergütung Krankenversicherung]) habe. Die im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. April 2025 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'000.– (10 x Fr. 100.–) habe sie zurückzuerstatten (AK-act. 61). Dagegen erhob die Versicherte am 14. April 2025 Einsprache (AK-act. 65), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Mai 2025 abwies (AK-act. 67).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
Dr. iur. Diana Oswald und MLaw Patrick Trütsch
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 3. Oktober 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
(Anspruchsberechtigung und Rückerstattung)
S 2025 60
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1972, bezieht eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen zur IV. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass die Versicherte vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch auf monatliche Leistungen von Fr. 1'204.90 (Fr. 821.– [Ergänzungsleistungen] + Fr. 383.90 [Prämienvergütung Krankenversicherung]) und ab dem 1. Januar 2025 von Fr. 1'226.80 (Fr. 817.– [Ergänzungsleistungen] + Fr. 409.80 [Prämienvergütung Krankenversicherung]) habe. Die im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. April 2025 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'000.– (10 x Fr. 100.–) habe sie zurückzuerstatten (AK-act. 61). Dagegen erhob die Versicherte am 14. April 2025 Einsprache (AK-act. 65), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Mai 2025 abwies (AK-act. 67).
B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Poststempel: 23. Mai 2025) erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz gegeben sei (act. 1). Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um ein klares Rechtsbegehren zu stellen und die Beschwerde hinreichend zu begründen (act. 2). Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (Poststempel: 12. Juni 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die monatliche Kürzung der Ergänzungsleistungen um Fr. 100.– zu verzichten; zudem sei von der Rückforderung von Fr. 1'000.– abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Herausgabe aller "rechtswidrigen Beweise" bzw. um deren Entfernung aus den Akten. Überdies verlangte sie Fr. 1'000.– als Wiedergutmachung und Schadenersatz sowie eine Entschuldigung seitens von "B.________" und der Beschwerdegegnerin (act. 7). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Stellungnahmen ein (Eingaben vom 11. und 18. Juni 2025; act. 9 f.).
C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 12).
D. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein (Eingaben vom 3. Juli, 1. und 15. September 2025; act. 15, 17 und 21).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist damit zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in C.________ wohnt, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Der Einspracheentscheid erging am 21. Mai 2025. Die Beschwerde vom 22. Mai 2025 (Poststempel: 23. Mai 2025) erfolgte rechtzeitig binnen der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält (nunmehr) einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14–16 ELG; Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins einer Wohnung (bis zu einem bestimmten Maximalbetrag) und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
2.2
Nach Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Abs. 2). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Abs. 3).
2.3
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 134 N 346; EVG P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit Revisionsformular vom 30. März 2025 ermächtigt worden sei, unter anderem bei der Vermieterin Auskünfte zur Abklärung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einzuholen. Die Beschwerdegegnerin sei damit berechtigt gewesen, sich bei der Vermieterschaft hinsichtlich der Höhe des Mietzinses zu erkundigen. Eine Datenschutzverletzung könne nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin und die D.________ AG, die Verwaltung ihrer Vermieterin, hätten anlässlich einer Schlichtungsverhandlung vom 29. Mai 2024 vereinbart, dass der Akontobetrag für Heiz- und Nebenkosten per 1. Juli 2024 um monatlich Fr. 100.– reduziert werde. Damit würden sich die Bruttomietkosten statt auf monatlich Fr. 1'063.– auf Fr. 963.– belaufen. Die Ergänzungsleistungen hätten deshalb per 1. Juli 2024 um Fr. 100.– gekürzt werden müssen. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen habe die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung werde geprüft, sobald über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei (AK-act. 67).
3.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die D.________ AG einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz begangen hätten. Zudem liege ein Fall von Amtsmissbrauch vor. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Vollmacht zuhanden der Beschwerdegegnerin unterschrieben, schon gar keine Generalvollmacht (act. 1, 7, 9 f., 15, 17 und 21).
4.
4.1
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Juli 2024 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 921.– zusprach (AK-act. 30). Im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen war sie dabei davon ausgegangen, dass der Mietzins (inkl. Nebenkosten) der Wohnung an der E.________ ab dem 1. Juli 2024 Fr. 12'756.– pro Jahr, das heisst Fr. 1'063.– pro Monat betrage (AK-act. 29). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage eine Neuberechnung vor. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 sprach sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 917.– zu (AK-act. 38); dies wiederum ausgehend von einem Mietzins von Fr. 12'756.– pro Jahr bzw. von Fr. 1'063.– pro Monat (AK-act. 37).
4.2
Mit Schreiben vom 12. März 2025 (AK-act. 43; vgl. auch AK-act. 44 und 49) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 15. Januar 2025 das nötige Formular zugestellt worden sei. Leider seien die angeforderten Unterlagen bisher nicht eingetroffen. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, bei der Abklärung des weiteren Anspruchs auf Ergänzungsleistungen mitzuwirken. Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular und eine aktuelle Mietzinsrechnung seien der Beschwerdegegnerin bis spätestens am 31. März 2025 einzureichen. Sollten bis dann die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorliegen, werde die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab April 2025 bis zum Erhalt der gewünschten Informationen gestoppt. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das am 30. März 2025 handschriftlich unterzeichnete und teilweise ausgefüllte (Revisions-)Formular "Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV" ein (AK-act. 53). Darin ermächtigte sie die Beschwerdegegnerin, bei folgenden Stellen die erforderlichen Auskünfte für die Abklärungen des Anspruchs und die Prüfung der Leistungsberechtigung einzuholen: Ärzte, Zahnärzte, Spitäler, Heime, Krankenkassen, Pensionskassen, öffentliche und private Versicherungen, Sozialhilfeeinrichtungen, Arbeitgeber, Vermieter, Anwälte und Treuhandfirmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Unterschrift auf diesem Formular nicht um jene der Beschwerdeführerin handeln oder dass sie in irgendeiner Form zu dieser Unterschrift gezwungen worden sein könnte, sind nicht vorhanden. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang deshalb nicht von einem "rechtswidrigen" Beweis gesprochen werden. Gestützt auf die Ermächtigung vom 30. März 2025, zu deren Erteilung die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach Art. 28 ATSG verpflichtet war (vgl. E. 2.2), war die Beschwerdegegnerin berechtigt, von der Vermieterin der Wohnung die für die Festlegung der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen notwendigen Auskünfte einzuholen. Eine allfällige Generalvollmacht war hierfür nicht erforderlich. Inwiefern ein Verstoss gegen ein Datenschutzgesetz oder ein Fall von Amtsmissbrauch vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
4.3
Nach Erhalt der Ermächtigung vom 30. März 2025 holte die Beschwerdegegnerin Auskünfte der D.________ AG ein. Aus dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der D.________ AG vom 10. Juli 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Nebenkosten von Fr. 100.– per 1. September 2022 freiwillig "angepasst" habe. Mit dieser Anpassung seien ab dem 1. September 2022 Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 200.– geschuldet gewesen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. Mai 2024 habe die D.________ AG die Akontozahlungen auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin per 1. Juli 2024 auf Fr. 100.– reduziert (AK-act. 56/2–3). Dem Auszug aus dem Mieterkonto vom 7. April 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2024 jeweils einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 963.– bezahlte (AK-act. 60). Dies offenbar vor dem Hintergrund, dass die tatsächlichen Nebenkosten in den Jahren 2022 und 2023 jeweils deutlich tiefer ausgefallen waren als die von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontozahlungen. Sie betrugen im Jahr 2022 Fr. 795.–, das heisst Fr. 66.25 pro Monat, und im Jahr 2023 Fr. 847.50, das heisst Fr. 70.65 pro Monat (AK-act. 56/9–10).
Dispositiv
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 24. Juli 2024 und in der Verfügung vom 17. Dezember 2024 im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2024 jeweils von einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'063.– ausging, währenddessen die Beschwerdeführerin tatsächlich nur Fr. 963.– bezahlte. Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Juli 2024 von Fr. 921.– auf Fr. 821.– und per 1. Januar 2025 von Fr. 917.– auf Fr. 817.– reduzierte, ist damit nicht zu beanstanden. Ebenfalls korrekt ist, dass sie die im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. April 2025 zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 1'000.– (10 x Fr. 100.–) von der Beschwerdeführerin zurückforderte. Die Zusprache von Ergänzungsleistungen, welche auf der Annahme eines zu hohen bzw. falschen Mietzinses beruht, ist als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn einzustufen. Auch die Rückforderung ist demnach zu Recht erfolgt.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2 Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht vertretenen – unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss). Ebenso wenig hat sie Anspruch auf eine allfällige "Wiedergutmachung", Schadenersatz oder eine Entschuldigung, wobei für letztere auch keine gesetzliche Grundlage bestünde.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage von Kopien der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. Juli, 1. und 15. September 2025) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 3. Oktober 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC
Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 13 ELGart. 13 LPCart. 13 LPC
Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC
Art. 16 ELGart. 16 LPCart. 16 LPC
Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 13 ELGart. 13 LPCart. 13 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
EVG P 63/04
Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA