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Entscheid

S 2025 84

Anderer Unfallversicherer

8. Oktober 2025Deutsch20 min

A. Der 1992 geborene A.________ meldete sich infolge Kündigung des Arbeitsvertrages per 31. März 2025 (AWA pag. 78) am 8. Mai 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 105 f.) und stellte ab demselben Tag bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AWA pag. 79–82).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 27. Oktober 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst

der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

S 2025 84

Sachverhalt

A. Der 1992 geborene A.________ meldete sich infolge Kündigung des Arbeitsvertrages per 31. März 2025 (AWA pag. 78) am 8. Mai 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 105 f.) und stellte ab demselben Tag bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AWA pag. 79–82).

Am 11. Juni 2025 verfügte die Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 45 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (AWA pag. 66–69); diese Verfügung erwuchs – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 erfolgte erneut eine Einstellung – diesmal durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) – um 4 Tage, da für den Monat Mai 2025 (8. bis 31. Mai 2025) keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen bzw. diese verspätet eingereicht wurden (AWA pag. 53 f.).

Gleichentags verfügte das AWA weitere 9 Einstelltage wegen qualitativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (AWA pag. 44 f.).

Die am 22. Juni 2025 gegen die beiden Einstellungsverfügungen vom 18. Juni 2025 erhobenen Einsprachen (AWA pag. 31–43) wies das AWA mit den Einspracheentscheiden E 237 25 vom 9. Juli 2025 (AWA pag. 22–28) und E 238 25 vom 10. Juli 2025 (AWA pag. 17–21) ab.

B. Mit als "Einsprache gegen die Endabrechnung vom 31.07.2025" bezeichneter Eingabe vom 7. August 2025 gelangte A.________ innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nach Versand der beiden Einspracheentscheide E 237 25 und E 238 25 an das AWA (act. 1), weshalb dieses die Eingabe am 20. August 2025 zuständigkeitshalber auch an das Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde gegen die genannten Einsprache­entscheide weiterleitete (act. 2).

C. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2025 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Einspracheentscheide E 237 25 vom 9. Juli 2025 und E 238 25 vom 10. Juli 2025 auf eine Stellungnahme (act. 4).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]).

Die angefochtenen Einspracheentscheide E 237 25 vom 9. Juli 2025 und E 238 25 vom 10. Juli 2025 wurden vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die als "Einsprache gegen die Endabrechnung vom 31.07.2025" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. August 2025 ging am 11. August 2025 beim AWA (act. 1) und am 20. August 2025 – infolge Weiterleitung – beim Gericht ein (act. 2). Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b und Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheide direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten wenigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations­weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Einleitend ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen).

Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung vom 18. Juni 2025 um 9 sowie 4 Tage zu Recht erfolgten, weil der Beschwerdeführer einerseits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung qualitativ und quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vorwies und er andererseits die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2025 zu spät einreichte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 7. August 2025 auch Ausführungen zur Verfügung vom 11. Juni 2025 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 45 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit [AWA pag. 66–69]) sowie zu einer Endabrechnung vom 31. Juli 2025 macht, ist darauf mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine Eingabe vom 7. August 2025 auch als Einsprache gegen die Abrechnung Juli 2025 vom 31. Juli 2025 zur Prüfung an die dafür zuständige Arbeitslosenkasse weitergeleitet wurde (vgl. Schreiben des AWA vom 19. August 2025 [AWA pag. 7 f.]).

3.

3.1

Artikel 8 Abs. 1 lit. g AVIG statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt.

3.2

Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Zudem ist die versicherte Person verpflichtet, ihre Bemühungen nachweisen zu können, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflichten ergeben sich bereits aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person – wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung – ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren hat (EVG C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt also eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden persönlichen Arbeitsbemühungen, grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (EVG C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 und C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 136 f.; vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1–58], 1987, Art. 17 N 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Verletzt die versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht, so ist dies im Regelfalle mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG zu ahnden. Mit der Einstellungsregelung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruch­nahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Ein weiterer Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial­versicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 6. Aufl. 2025, Art. 30 S. 166 f. mit Hinweisen). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Tatbestand ist als erfüllt anzusehen, wenn die vom RAV einverlangten Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig beschafft werden (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, D79, Ziff. 1). Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von der Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE B324a). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Versicherte, die ihrer Pflicht zum Beleg der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachleben wollen, einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegen. Wollen Versicherte ihrer Pflicht zum Nachweis der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachkommen, haben diese zu überprüfen, ob der Adressat ihre E-Mail erhalten hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person eine Empfangs- resp. Lesebestätigung für versandte E-Mails einrichtet oder aber ausdrücklich um eine Rückbestätigung ersucht (vgl. VGer ZG S 2012 128 vom 25. Oktober 2012 E. 4.2.3). Es liegt in der Verantwortung des Absenders, bestimmte Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, da er ansonsten gemäss den Regeln über die Beweislastverteilung das Risiko tragen muss, dass die Liste mit seinen Nachweisen über die Arbeitssuche nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zuständigen Behörde eingeht (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2).

3.4.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a; Chopard, a.a.O., S. 139 mit Hinweisen). Mass­gebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6). Arbeitsbemühungen sind daher unabhängig von den Erfolgs­aussichten vorzunehmen (Chopard, a.a.O., S. 137 mit Hinweisen).

3.4.2.1

In quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schuldbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.3).

Bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen während eines bestimmten Zeitraums ist entscheidend, ob die zumutbaren Möglichkeiten der Stellensuche genutzt worden sind und ob die Bewerbungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet werden können. Der Versicherte ist verpflichtet, sich immer, d.h. über die gesamte Kontrollperiode hinweg, kontinuierlich um Arbeit zu bemühen (VGer ZG S 2019 69 vom 25. Juli 2019 E. 2.2). Die Quantität der Bewerbungen ist auch von der Qualität der Bemühungen abhängig. Die Arbeitsbemühungen müssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine neue Stelle zu finden (Chopard, a.a.O., S. 139 f.).

3.4.2.2

Auch bei der Prüfung, ob die Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Versicherten zu berücksichtigen. Die Bewerbungen dürfen nicht so oberflächlich und rudimentär abgefasst sein, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht mehr gesprochen werden kann. Sodann ist unter der Qualität der Arbeitsbemühungen die Bewerbungsart – also ob es sich um telefonische oder schriftliche, ausführliche oder mit einem Standardbrief verfasste Bewerbungen handelt – zu verstehen (Chopard, a.a.O., S. 139 mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt in Art. 17 Abs. 1 AVIG die persönliche Stellensuche. Der Einsatz Dritter bei der Arbeitsvermittlung entbindet die arbeitslose Person nicht von ihrer Pflicht, sich selbst in ausreichendem Masse um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Das Einschalten von Stellenvermittlungsbüros ist zwar als sinnvolle Ergänzung der eigenen Arbeitsbemühungen zu betrachten und vermag durchaus die Erfolgsaussichten zu verbessern (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.2). Allerdings stellt die blosse Anmeldung bei Stellenvermittlungsbüros nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine genügende persönliche Arbeitsbemühung dar, sofern sie nicht von zusätzlichen persönlichen Anstrengungen begleitet ist (BGer 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3).

3.4.2.3

Nach AVIG-Praxis ALE B316 steht der zuständigen Amtsstelle sodann bei der Behandlung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu.

3.4.3

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen sind vor der Anmeldung in der Regel für die Zeit der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. ab Kenntnis des Zeitpunkts der drohenden Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen vorzunehmen.

3.5

3.5.1

Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Verschulden sind die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, damit alle Umstände des konkreten Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).

3.5.2

Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktionen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen; Ziff. 1.A konkretisiert diese für den Zeitraum während der Kündigungsfrist. Für ungenügende Arbeitsbemühungen ab dreimonatiger Kündigungsfrist werden 9 bis 12 Einstelltage vorgesehen. Mit Bezug auf zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen sieht Ziff. 1.E des Einstellrasters vor, dass erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit 5 bis 9 Einstelltagen sanktioniert werden.

3.5.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Mit Einspracheentscheid E 237 25 vom 9. Juli 2025 bestätigte das AWA die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 9 Tage, weil die Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zumindest in quantitativer Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist ausführlich und sorgfältig begründet. Zutreffend stellte das AWA fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und März 2025 keine, im Monat April 2025 vier (AWA pag. 73) und im Monat Mai 2025 (im relevanten Zeitraum bis zum 7. Mai 2025) sechs Arbeitsbemühungen (AWA pag. 70) vorgenommen hat. Dementsprechend hat er sich im massgebenden Beurteilungszeitraum von drei Monaten (7. Februar bis 7. Mai 2025) insgesamt für nur zehn Stellen beworben, was markant weniger ist als die üblicherweise geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat. Alsdann verlangt die Praxis eine gleichmässige Verteilung, d.h. kontinuierliche Arbeitsbemühungen über den gesamten relevanten Zeitraum. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer unterlassen, in den Monaten Februar und März 2025 überhaupt Arbeitsbemühungen zu tätigen und im Monat April 2025 wurden ebenfalls nur am 17. sowie am 24. und 25. April 2025 Arbeitsbemühungen vorgenommen. Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer der Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung nicht erspart bleiben. Entschuldbare Gründe sind für sein Verhalten nicht ersichtlich und werden beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer damit seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen ist, ist die Einstellung in der Anspruchs­berechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG grundsätzlich zu Recht erfolgt.

Dispositiv

4.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom AWA verfügte Einstellung in der Höhe von 9 Tagen, befindet sich diese doch im unteren Bereich des vorgesehenen Rasters an zu verhängenden Einstelltagen (vgl. E. 3.5.2 vorstehend). Wie aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervorgeht, berücksichtigte das AWA hierbei auch den Stellenantritt per 1. August 2025. Weitere verschuldensmindernde Umstände, welche durch das AWA noch nicht gewürdigt worden wären, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan. Die Einstellung für 9 Tage ist demnach nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Mit Einspracheentscheid E 238 25 vom 10. Juli 2025 bestätigte das AWA auch die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 4 Tage, weil die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2025 (8. bis 31. Mai 2025) erst am 6. Juni 2025 und damit nicht innerhalb der Frist bis zum 5. Juni 2025 eingereicht worden seien. Wiederum ist der Einspracheentscheid ausführlich und sorgfältig begründet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2025 erst am 6. Juni 2025 beim RAV elektronisch eingereicht wurde und damit einen Tag zu spät erfolgte. Der Beschwerdeführer hat seine Suchbemühungen für den Zeitraum vom 8. bis 31. Mai 2025 mithin nicht rechtzeitig belegt. Die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Mai 2025 werden daher gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. die entsprechenden Hinweise auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten "Merkblatt Abeitsbemühungen" vom 21. Mai 2025 [AWA pag. 104] und anlässlich des Erstgesprächs vom 23. Mai 2025 [AWA pag. 83 ff.] sowie auf dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat April 2025 [AWA pag. 73 f.]) nicht mehr berücksichtigt, sofern nicht ein entschuldbarer Grund vorliegt. Ein solcher ist vorliegend weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer einen solchen geltend. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bezüglich des Versands des Nachweises der Arbeitsbemühungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegt. Sicherzustellen, dass der Nachweis dem RAV innert Frist zugestellt wird, oblag somit ihm, weshalb er auch das entsprechende Risiko einer verspäteten Zustellung zu tragen hat (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). Soweit das AWA dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts eine Verletzung der Frist nach Art. 26 Abs. 2 AVIV vorhält, verletzt es somit kein Recht.

5.2 Als rechtmässig erweist sich des Weiteren auch die Höhe der in Bezug auf dieses Fehlverhalten verfügten Einstelltage. Das AWA sanktionierte das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers mit 4 Einstelltagen und unterschritt damit die Untergrenze von 5 Tagen gemäss Raster des seco (vgl. E. 3.5.2 vorstehend). Angesichts des verkürzten Zeitrahmens (8. bis 31. Mai 2025) erfolgte dies zu Recht. Eine weitere Reduktion drängt sich indes nicht auf. Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass eine erstmalige nur knapp (dort fünf Tage) verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigt. Es wurde eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen (BGer 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE D33a). Vorliegend ist die Verspätung von einem Tag sicherlich als minimal zu qualifizieren, zumal diese nicht noch knapper hätte sein können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die für die Kontrollperiode 8. bis 31. Mai 2025 aufgeführten drei Arbeitsbemühungen, die im Übrigen auch nicht gleichmässig über den gesamten fraglichen Zeitraum verteilt sind, bei fristgerechter Einreichung als zumindest quantitativ ungenügend qualifiziert worden wären. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben – wie das vorstehend Ausgeführte gerade gezeigt hat –, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor gegen seine Schadenminderungspflicht verstossen hat, indem die Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ebenfalls nicht den quantitativen Anforderungen entsprochen haben. Von einem sich bis anhin tadellos verhaltenden Beschwerdeführer kann somit keine Rede sein. Unter diesen Umständen erweist sich die vom AWA verfügte Sanktion von 4 Einstelltagen als angemessen, zumal das Gericht nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung eingreift und ein Ermessensmissbrauch durch nichts indiziert wird.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AWA mit den angefochtenen Einspracheentscheiden E 237 25 vom 9. Juli 2025 und E 238 25 vom 10. Juli 2025 kein Recht verletzte. Damit gilt die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),

an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern.

Zug, 27. Oktober 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

BGE 131 V 164ATF 131 V 164DTF 131 V 164

BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

EVG C 199/05

EVG C 144/05

EVG C 199/05

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

EVG C 134/06

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

BGE 145 V 90ATF 145 V 90DTF 145 V 90

BGE 124 V 225ATF 124 V 225DTF 124 V 225

BGE 124 V 225ATF 124 V 225DTF 124 V 225

EVG C 351/05

EVG C 144/05

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

EVG C 351/05

8C_468/2020

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 141 V 365ATF 141 V 365DTF 141 V 365

BGE 123 V 150ATF 123 V 150DTF 123 V 150

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

8C_2/2012

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA