S 2025 86
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge)
20. Oktober 2025Deutsch10 min
A. a Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich am 29. April 2022 für den Zeitraum ab 1. Mai 2022 der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge (fortan: "Helvetia") an für die Durchführung der beruflichen Vorsorge (KL-act. 1; Vorsorgewerk Nr. 327478). Mit Schreiben vom 19. März 2025 kündigte die Helvetia den Anschlussvertrag per 30. April 2025, wobei sie die Versicherungsnehmerin an die ausstehenden Beiträge in Höhe von damals Fr. 3'384.65 mahnte (KL-act. 2). Am 8. April 2025 mahnte sie erneut Beitragsausstände in nämlicher Höhe zuzüglich einer Umtriebsentschädigung gemäss Kostenreglement von Fr. 300.00 (KL-act. 7). Am 24. Mai 2025 fakturierte sie zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 (KL-act. 5).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller
U R T E I L vom 20. Oktober 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge
Klägerin
gegen
A.________ GmbH
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2025 86
Sachverhalt
A.
A. a Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich am 29. April 2022 für den Zeitraum ab 1. Mai 2022 der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge (fortan: "Helvetia") an für die Durchführung der beruflichen Vorsorge (KL-act. 1; Vorsorgewerk Nr. 327478). Mit Schreiben vom 19. März 2025 kündigte die Helvetia den Anschlussvertrag per 30. April 2025, wobei sie die Versicherungsnehmerin an die ausstehenden Beiträge in Höhe von damals Fr. 3'384.65 mahnte (KL-act. 2). Am 8. April 2025 mahnte sie erneut Beitragsausstände in nämlicher Höhe zuzüglich einer Umtriebsentschädigung gemäss Kostenreglement von Fr. 300.00 (KL-act. 7). Am 24. Mai 2025 fakturierte sie zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 (KL-act. 5).
A. b Am 11. Mai 2025 setzte die Helvetia einen Betrag von Fr. 3'721.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8.5.2025 für ausstehende Beiträge aus Personalvorsorge, einen Betrag von Fr. 500.00 für Umtriebsentschädigungen sowie Fr. 74.00 für Betreibungskosten in Betreibung, wogegen die A.________ GmbH am 26. Juni 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhob (KL-act. 8).
B. Am 22. August 2025 erhob die Helvetia gegen die A.________ GmbH Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1):
Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 3'721.70 plus Zins zu 5.00 % seit 08.05.2025 auf der Kapitalforderung, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie Betreibungskosten von CHF 74.00 zu bezahlen.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. C.________) des Betreibungsamts B.________ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
C. Die Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss
§ 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG).
Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einen Ausstand bestehend aus Risiko- und Sparprämien betreffend das Jahr 2024, Mahn- und Betreibungskosten sowie Zinsen bis zur Anhebung der Betreibung in Höhe von Fr. 3'721.70 geltend nebst Zins zu 5 % auf der Kapitalforderung seit Einleitung der Betreibung am 8. Mai 2025 (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.
3.2
Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 f.; BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 29. April 2022 einen Anschlussvertrag gültig ab 1. Mai 2022 ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement sowie das Kostenreglement und das Wahlreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 5 des Anschlussvertrags sowie den vereinbarten Vorsorgeplan).
4.
4.1
Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 3'721.70 aus Risiko- und Sparprämien, Mahn- und Betreibungsgebühren gemäss Kostenreglement sowie Zinsen zusammensetzt (vgl. den Kontoauszug vom 2. Juli 2025 [KL-act. 5] sowie den Zinsnachweis vom 15. August 2025 [KL-act. 6]).
4.2
Die eingeklagte Forderung enthält nebst den Prämienausständen auch Gebühren gemäss Kostenreglement. Sämtliche Posten hat die Beklagte nicht bestritten. Die Forderung von Fr. 3'721.70 kann damit sowie mit Blick auf den grundsätzlich nachvollziehbaren Kontoauszug vom 2. Juli 2025 als ausgewiesen gelten. Insbesondere sind auch die verrechneten ausserordentlichen Verwaltungsgebühren mit Blick auf das Kostenreglement nicht zu beanstanden.
Dispositiv
4.3 Hinsichtlich der Verzugszinsen ist festzuhalten was folgt: Diese haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Vorliegend enthält Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vom 29. April 2022 eine explizite Verzinsungsbestimmung, wobei vorgesehen wird, eine Zinsbelastung nicht nur auf den Beiträgen, sondern auf sämtlichen Zahlungen erhoben wird. Weiter ist vorgesehen, dass ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird. Es findet demnach Ende Jahr eine Saldoziehung statt; die Forderung wird noviert (KL-act. 1).
Ende 2024 wurde demnach der Saldo von damals Fr. 3'384.65 samt darin enthaltener Zinsen noviert, so dass das Zinseszinsverbot hierauf zum vornherein nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die vereinbarte vertragliche Zinsregelung ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in der Folge auf dem gesamten Betrag von Fr. 3'684.65 (d.h. auf der Ende 2024 novierten Forderung zuzüglich der am 7. April 2025 verrechneten Mahngebühr; KL-act. 5 und 7) einen Zins von 5 % p.a. bis zur Einleitung der Betreibung berechnete und folglich die Summe von Fr. 3'721.70 einforderte.
4.4 Die vertragliche Regelung ändert indes nichts daran, dass der Verzugszins von 5 % seit Einleitung der Betreibung am 8. Mai 2025 nur auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 geschuldet ist, und nicht auch auf dem in der Totalsumme von Fr. 3'721.70 gemäss dem soeben Ausgeführten zu Recht ebenfalls enthaltenen Zinsbetrag. Zu Recht verlangt die Klägerin deshalb auch die Zusprache eines Zinses von 5 % nur "auf der Kapitalforderung".
5.
5.1 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem 8. Mai 2025, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu bezahlen.
5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem 8. Mai 2025 sowie für Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 74.00 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.
6.
6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
6.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem 8. Mai 2025, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem 8. Mai 2025 sowie für Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 20. Oktober 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 82 VRG
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP
Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 141 V 71ATF 141 V 71DTF 141 V 71
9C_314/2008
Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356