S 2025 96
Invalidenversicherung
8. Januar 2026Deutsch13 min
A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag (Offertnummer 560437) vom 28. September 2022 rückwirkend per 1. September 2022 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 8. April 2025 mahnte die Helvetia die A.________ GmbH für den Beitragsausstand per 7. April 2025 (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 kündigte sie den Anschlussvertrag per 1. August 2025. Gleichzeitig forderte die Helvetia die A.________ GmbH auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 2'226.50 (gemäss letzter Beitragsrechnung) innert 30 Tagen einzuzahlen. Andernfalls müsse der gesamte Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werden (KL-act. 2). Gegen die von der Helvetia in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ GmbH am 25. August 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 8).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 5. Dezember 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Klägerin
gegen
A.________ GmbH
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2025 96
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag (Offertnummer 560437) vom 28. September 2022 rückwirkend per 1. September 2022 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 8. April 2025 mahnte die Helvetia die A.________ GmbH für den Beitragsausstand per 7. April 2025 (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 kündigte sie den Anschlussvertrag per 1. August 2025. Gleichzeitig forderte die Helvetia die A.________ GmbH auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 2'226.50 (gemäss letzter Beitragsrechnung) innert 30 Tagen einzuzahlen. Andernfalls müsse der gesamte Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werden (KL-act. 2). Gegen die von der Helvetia in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ GmbH am 25. August 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 8).
B. Am 12. September 2025 erhob die Helvetia gegen die A.________ GmbH Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1):
Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 plus Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2025 auf der Kapitalforderung, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– zu bezahlen.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 2252307) des Betreibungsamts B.________ ZG sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
C. Die Beklagte reichte innert der vom Gericht angesetzten Frist bis zum 17. Oktober 2025 keine Klageantwort ein (act. 2 f.).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem
Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.
Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, entsprechend den reglementarischen Be-stimmungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 plus Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2025 auf der Kapitalforderung, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.
3.2
Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 28. September 2022 rückwirkend per 1. September 2022 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Organisationsreglement und das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (vgl. zur Beitragspflicht Ziff. 5 des Anschlussvertrags [KL-act. 1]).
4.
4.1
Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 2'233.30 wie folgt zusammensetzt (vgl. Kontoauszug vom 27. August 2025 [KL-act. 5]):
Buchungsdatum
25.01.2024
Fr. 3.15
12.02.2024
Faktura Nr. 4654510 – Fr. 749.50
12.02.2024
Faktura Nr. 4654510 – Fr. 689.60
08.07.2024
Kosten Mahnung – Fr. 300.–
17.07.2024
Zahlung Beklagte Fr. 1'074.30
10.09.2024
Zuschüsse Sicherheitsfonds Fr. 42.75
31.12.2024
Zinsgutschrift Fr. 1.95
31.12.2024
Zinsbelastung – Fr. 28.45
02.04.2025
Umtriebsentschädigung – Fr. 500.–
02.04.2025
Faktura Nr. 4993516 – Fr. 729.50
02.04.2025
Faktura Nr. 4993516 – Fr. 609.70
07.04.2025
Kosten Mahnung – Fr. 300.–
16.06.2025
Faktura Nr. 5037039 – Fr. 51.60
16.06.2025
Faktura Nr. 5037039 Fr. 609.70
Zins (vgl. act. 1 S. 3) – Fr. 6.55
Saldo zu Lasten der Beklagten Fr. 2'233.05
Zusätzlich ist im Kontoauszug vom 27. August 2025 eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– enthalten (KL-act. 5).
Dispositiv
4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Mahnkosten von Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.–. Diese Kosten bzw. Entschädigung sind vorliegend in Abzug zu bringen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Zinsbelastungen von Fr. 28.45 und Fr. 6.55. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 1'098.05 (Fr. 2'233.05 ./. Fr. 600.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 28.45 ./. Fr. 6.55). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Sie kann gestützt auf die Akten als ausgewiesen gelten.
4.3 Ziffer 2.1 des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, sieht für eine Mahnung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– vor (KL-act. 1). Dass die Klägerin der Beklagten für die (im vorliegenden Verfahren eingereichten) Mahnungen vom 9. Juli 2024 und vom 8. April 2025 je Fr. 300.– in Rechnung stellte (KL-act. 7), ist damit nicht zu beanstanden. Wofür die Beklagte am 2. April 2025 eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.– erhob, erschliesst sich hingegen nicht. Ein entsprechender Beleg ist nicht aktenkundig. Diese Entschädigung kann daher nicht berücksichtigt werden.
4.4
4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 28.45 und von Fr. 6.55 sowie Zinsen von 5 % seit dem 24. Juli 2025 auf der Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 (act. 1).
4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 5 des Anschlussvertrags vom 28. September 2022 keine Bestimmung betreffend Höhe der Verzugszinsen (KL-act. 1; in den Beitragsrechnungen wies die Klägerin jeweils darauf hin, dass die Belastungszinsen 5 % betragen würden; vgl. KL-act. 3).
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser (dispositiven) Regelung ist die Klägerin in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags jedoch abgewichen. Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags sieht nämlich vor, dass ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird (KL-act. 1).
Gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrags tritt die Fälligkeit der Altersgutschriften per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (KL-act. 1; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).
4.4.3 Bei den Mahnkosten von Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und bei der (ohnehin nicht zu berücksichtigenden) Umtriebsentschädigung vom 2. April 2025 von Fr. 500.–, welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 einbezogen hat (vgl. E. 4.1–4.2), handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe, die nicht zu verzinsen sind. Zinsrelevant sind grundsätzlich allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.
Erläuternde Ausführungen zur Berechnung der geltend gemachten Verzugszinsen von Fr. 28.45 finden sich in der Klageschrift und in den eingereichten Klagebeilagen nicht (vgl. KL-act. 1–8). Wie sich dieser Verzugszins zusammensetzt (und ob darin allenfalls auch ausserordentliche Verwaltungskosten enthalten sind), lässt sich nicht prüfend nachvollziehen. Die geltend gemachten Zinsen von Fr. 28.45 können daher nicht berücksichtigt werden.
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der Verzugszins von Fr. 6.55 (Zinsenlauf: 174 Tage; Zinssatz: 5 %) auf den Beiträgen in der Höhe von Fr. 729.50 gemäss Faktura Nr. 4993516 (vgl. KL-act. 6). Dasselbe gilt auch für die Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von 5 % auf der offenen Prämienforderung von Fr. 1'104.60 (Fr. 1'098.05 + Fr. 6.55 [Verzugszins]) – dies allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung per 1. August 2025, als sämtliche Beiträge zur Zahlung fällig waren.
4.5 Schliesslich macht die Klägerin eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements findet (KL-act. 1). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt.
5.
5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'704.60 (Fr. 1'098.05 + Fr. 6.55 + Fr. 600.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ für den Betrag von Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von Fr. 74.– (KL-act. 8) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
6.
6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
6.2 Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 5. Dezember 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 82 VRG
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 29 GO VG
Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP
Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
9C_314/2008
Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO
Art. 102 VAWart. 102 ORHart. 102 OR
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
Art. 104 VAWart. 104 ORHart. 104 OR
9C_180/2019
Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO
Art. 105 VAWart. 105 ORHart. 105 OR
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356