S1 2024 20
Konkursandrohung
28. August 2025Deutsch224 min
Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
Source zg.ch
Sachverhalt
I. Strafabteilung
S1 2024 20/21
Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident
Oberrichter O. Fosco
Ersatzrichterin C. Geissmann
Gerichtsschreiber F. Eller
Urteil vom 17. September 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch die Leitende Oberstaatsanwältin A.________,
Anklägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
und
B.________,
vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin C.________,
Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, Bahnhofstrasse 12, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch D.________,
Privatklägerin im Zivilpunkt und Berufungsbeklagte,
gegen
E.________, alias .________, geb. tt.mm.1998 in F.________/LK,
sri-lankischer Staatsangehöriger, Adresse unbekannt,
Zustelldomizil: Rechtsanwalt H.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________,
Beschuldigter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
betreffend
Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung
(Berufung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie Anschlussberufung der Privatklägerin B.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 15. Mai 2024; SG 2023 16)
Sachverhalt und Überblick über das Verfahren
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mehrfache Vergewaltigung von B.________ (geb.: B.________; nachfolgend: Privatklägerin) vor. Er habe den psychischen Druck, unter dem die Privatklägerin aufgrund ihrer familiären und finanziellen Zwangslage gelitten habe, ausgenutzt. Zudem habe er während des Geschlechtsverkehrs ihre Hände gehalten, als sie versucht habe, ihn wegzustossen. Diese mehrfachen Vergewaltigungen habe er einerseits in der Zeit nach erfolgtem Verlobungsfest in Sri Lanka (ab September/Oktober 2019 sowie Anfangs 2020) und andererseits nach dem Umzug der Privatklägerin in die Schweiz (ab 20. November 2020, insbesondere am 23. November 2020, 24. November 2020 und 4. Dezember 2020) vollzogen. Ab dem Zuzug der Privatklägerin in die Schweiz habe er den Druck auf sie noch erhöht, indem er ihr verschiedentlich gedroht habe, insbesondere sie nach Sri Lanka zurückzuschicken (Anklageziffer I.1).
1.2 Des Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten versuchte Nötigung vor. Zusammenfassend soll er ab dem 5. Dezember 2020 durch verschiedene Drohungen, Lügen sowie ständige Präsenz versucht haben, die Privatklägerin zu einer Rückkehr zu ihm zu überreden. Die Privatklägerin habe sich zu dieser Zeit nach einem Suizidversuch im Spital aufgehalten. Sie sei nicht auf seine Forderungen eingegangen, weshalb es bei einem Versuch geblieben sei (Anklageziffer I.2).
1.3 Weiter soll der Beschuldigte der Privatklägerin zwischen dem 20. November 2020 und dem 7. Dezember 2020 mehrfach gedroht haben, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken oder sie umzubringen (Anklageziffer I.3).
1.4 Zudem soll der Beschuldigte durch falsche Angaben, insbesondere dem Verschweigen seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Fahrradunfalls, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenkasse über seine Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung getäuscht und dadurch Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten haben, die ihm nicht in diesem Umfang zugestanden hätten (Anklageziffer I.4).
1.5 In Anklageziffer I.5 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Sachentziehung vor, begangen, indem er sich geweigert habe, der Privatklägerin ihren Reisepass sowie eine Kopie der Heiratsurkunde auszuhändigen.
1.6 Schliesslich soll der Beschuldigte dem Amt für Migration des Kantons Zug im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Privatklägerin einen simulierten Arbeitsvertrag eingereicht und gegen ihn hängige Betreibungen verschwiegen haben. Damit habe er die Entscheidungsträger im Amt für Migration getäuscht und seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) verletzt (Anklageziffer I.6).
2. Die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), stellte mit Verfügung vom 25. August 2023 fest, dass die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sowie die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und keine Verfahrenshindernisse bestünden, unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen. Sie gab der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, die Anklageziffer I.1.2 betreffend das Tatdatum 4. Dezember 2020 gegebenenfalls anzupassen, da die Privatklägerin in der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 gesprochen habe. Betreffend die in Anklageziffer I.3 vorgeworfene mehrfache Drohung lägen nicht für sämtliche Taten Strafanträge vor, obwohl solche notwendig seien, da die Heirat erst am 4. Dezember 2020 erfolgt sei. Bei Anklageziffer I.2 (mehrfache versuchte Nötigung) brachte die Verfahrensleitung den Vorbehalt an, den Sachverhalt als Drohung gemäss Art. 180 StGB zu prüfen (SG GD 2/2). Die weiteren Punkte betrafen Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 12. September 2023 umfassend zu den von der Verfahrensleitung der Vorinstanz aufgeworfenen Punkten Stellung. Sie änderte Anklageziffer I.1.2 im 5. Absatz wie folgt: "In dieser ausweglosen Situation, am Tag der Heirat (in der früheren Anklageschrift: einen Tag vor der Heirat), erduldete B.________ wider Willen den Geschlechtsverkehr mit E.________". Die Staatsanwaltschaft beantragte den Beizug der Akten eines eingestellten Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (1A 2023 434) sowie die Befragung der Privatklägerin an der Hauptverhandlung (SG GD 3/5). Die Privatklägerin liess ebenfalls ihre Befragung beantragen (SG GD 5/1/2). Die Verfahrensleitung wies diese Beweisanträge ab (SG GD 2/3).
4. Am 14. und 15. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Nach der Behandlung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte anschliessend erneut den Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens 1A 2023 434 und die Befragung der Privatklägerin. Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge ab. Die weiteren Parteien stellten keine Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Anschliessend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am Folgetag eröffnete die Vorinstanz ihr Urteil mündlich und begründete es. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SG GD 8/1).
5. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 16. und 17. Mai 2024 Berufung an (SG GD 3/7-8). Mit Schreiben vom 20. Mai 2024 meldete auch die Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung an (SG GD 4/9). Die Privatklägerin und die Opferhilfestelle liessen sich nicht vernehmen.
6. Am 19. Juli 2024 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 22. Juli 2024 zugestellt werden (SG GD 9/2/1-2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1/1):
"1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ wird folgendermassen eingestellt:
1.1 hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB für alle vorgeworfenen Tathandlungen in Sri Lanka (Anklageziffer I.1.1);
1.2 hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung (Anklageziffer 1.5);
1.3 hinsichtlich des Vorwurfs des leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.4).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen:
2.1 vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2);
2.2 vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG (Anklageziffer I.6).
3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:
3.1 der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1.2);
3.2 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer I.3).
4. Er wird dafür bestraft mit:
4.1 einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren;
4.2 einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2020 (Verfahren 3A 20 3341) gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen, hingegen wird der Beschuldigte verwarnt.
6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
8.
8.1 Die sichergestellten Daten ab dem iPhone 5s der Privatklägerin (ZG 2021 1 1027 2) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei zu löschen.
8.2 Die sichergestellte Schachtel mit diversen Medikamenten (ZG 2021 1027 5) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei zu vernichten.
8.3 Die sichergestellte SIM-Karte unbekannten Eigentümers (ZG 2021 1 1027 6) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. Falls die SIM-Karte nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt wird, kann sie vernichtet werden.
9.
9.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, Schadenersatz in der Höhe von CHF 22'855.10 zu bezahlen.
9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 zu bezahlen.
10. Die Verfahrenskosten betragen
CHF
12'606.80
Untersuchungskosten
CHF
6'000.00
Entscheidgebühr
CHF
795.00
Auslagen
CHF
19'401.80
Total
und werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt. Das restliche Fünftel wird definitiv auf die Staatskasse genommen.
11.
11.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 37'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 20'000.00 wird Vormerk genommen.
11.2 Der Beschuldigte hat dem Staat vier Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das restliche Fünftel wird definitiv auf die Staatskasse genommen.
12.
12.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 21'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
12.2 Der Beschuldigte hat dem Staat zwei Fünftel der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die restlichen drei Fünftel werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
13. [Rechtsmittel]"
7. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft bei der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1):
"1. Es sei Ziff. 2.1 des Urteilsspruches aufzuheben und der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.1 Es sei Ziff. 3.1 des Urteilsspruches im Umfang der Anklageziffer 1.1.2 zu bestätigen und den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.2 Es sei Ziff. 3.2 des Urteilsspruches aufzuheben und der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB im Sinne der Anklageziffer 1.3 schuldig zu sprechen.
3. Es sei Ziff. 4 des Urteilsspruches aufzuheben und der Beschuldigte wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und wegen mehrfacher Drohung Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
4. In den übrigen Punkten sei das Urteil vom 15. Mai 2024 zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."
Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft die Befragung der Privatklägerin und den Beizug der Akten des Strafverfahrens 1A 2023 434.
8. Mit Schreiben vom 12. August 2024 erklärte auch die Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1):
"1. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Vergewaltigung (Dispositiv Ziffer 3.1) gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
2. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Drohung (Dispositiv Ziffer 3.2) gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.3) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
3. Die Bestrafung des Berufungsklägers gemäss Ziffer 4 sowie Ziffer 5 betreffend Widerruf seien aufzuheben.
4. Die Landesverweisung des Berufungsklägers aus der Schweiz für die Dauer von sieben Jahren gemäss Ziffer 6 sowie die diesbezügliche Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gemäss Ziffer 7 seien aufzuheben.
5. Die gemäss Ziffer 8.1 - 8.3 getroffenen Anordnungen betreffend Sicherstellungen seien aufzuheben.
6. Die gemäss Ziffer 9.1 des Urteilsdispositiv dem Beschuldigten auferlegte Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin 2 (CHF 22‘855.10) sowie die Verpflichtung zu einer Genugtuungszahlung gegenüber der Privatklägerin 1 (CHF 4'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Dezember 2020) seien vollumfänglich aufzuheben.
7. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Ziffer 10 sei teilweise aufzuheben und die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
8. Die gemäss Ziffer 11.2 des Urteilsdispositiv dem Berufungskläger auferlegte Rückzahlungspflicht von vier Fünfteln sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Die gemäss Ziffer 12.2 des Urteilsdispositiv dem Berufungskläger auferlegte RückzahIungspflicht von zwei Fünfteln in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Entschädigung für die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 auszurichten.
11. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bestätigen.
12. Es sei Akt zu nehmen, dass zurzeit keine Beweisanträge gestellt werden, diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten werden."
9. Die Verfahrensleitung des Gerichts eröffnete mit Präsidialverfügung vom 14. August 2024 die beiden Berufungserklärungen den Parteien, setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintretensanträge zu stellen. Die Weiterführung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt H.________ wurde bestätigt. Die Privatklägerin wurde aufgefordert, die unentgeltliche Verbeiständung für das Berufungsverfahren neu zu beantragen. Den Parteien wurde es freigestellt, zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde ihnen Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen (OG GD 5/1).
10. Die Staatsanwaltschaft erhob am 19. August 2024 Anschlussberufung und stellte darin die identischen Anträge wie in ihrer Berufungserklärung vom 29. Juli 2024 (OG GD 3/2). Mit Schreiben vom 20. August 2024 forderte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auf, darzulegen, warum auf ihre Anschlussberufung trotz der von ihr erhobenen, selbständigen Berufung einzutreten sei, oder mitzuteilen, ob die Eingabe als Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung zu verstehen sei (OG GD 3/3). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
11. Am 9. September 2024 erhob auch die Privatklägerin Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 6/1):
"1. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen und die Ziffern 2.1, 3.2, 4. und 9.2 Urteilsspruch des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 15.05.2024 (SG 2023 16) seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte/Anschlussberufungsbeklagte sei wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte/Anschlussberufungsbeklagte sei angemessen zu bestrafen.
4. Der Beschuldigte/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin/Anschlussberufungsklägerin eine Genugtuung von Fr. 23‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 29.12.2020 zu bezahlen.
5. Der Privatklägerin/Anschlussberufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
6. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 15.05.2024 (SG 2023 16) zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten/Anschlussberufungsbeklagten."
12. Mit Schreiben vom 9. September 2024 erklärte die Verteidigung, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Nichteintretensantrag betreffend die Berufung der Staatsanwaltschaft gestellt werde. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz beantragte sie die Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft. Weiter teilte sie mit, zurzeit keine Beweisanträge zu stellen (OG GD 2/2).
13. Die Verfahrensleitung eröffnete den Parteien mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin und setzte ihnen Frist, um Nichteintretensanträge zu stellen. Weiter hiess sie den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Befragung der Privatklägerin gut und wies jenen auf Beizug der Akten des Strafverfahrens 1A 2023 434 ab. Die Privatklägerin wurde aufgefordert, allfällige Schutzmassnahmen innert 20 Tagen zu beantragen. Ferner wurde festgehalten, dass die weiteren Parteien keine Beweisanträge gestellt hatten. Der Privatklägerin wurde die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (OG GD 5/2).
14. Am 30. September 2024 beantragte die Privatklägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter – von der Verhandlung und Urteilseröffnung, eventualiter den Ausschluss von ihrer Einvernahme. Weiter sei ihre direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten zu vermeiden und ihre Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts durchzuführen (OG GD 6/2). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (OG GD 5/3). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 die Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Gegen die weiteren Anträge der Privatklägerin erhob sie keine Einwände (OG GD 2/3). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
15. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2024 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung auf den 31. Januar 2025 an und nahm die notwendigen Anordnungen und Vorladungen vor. Sie entschied, die Öffentlichkeit von der Befragung der Privatklägerin vorläufig auszuschliessen, wobei sie festhielt, dass das Gesamtgericht unmittelbar vor der Verhandlung über den Antrag definitiv befinden werde. Weiter ordnete sie an, dass die Einvernahme der Privatklägerin unter Ausschluss des Beschuldigten stattfinde und dieser der Befragung mittels Videoübertragung folgen könne (OG GD 5/4).
16. Die Privatklägerin ersuchte mit Schreiben vom 26. November 2024 um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (mit Ausnahme ihrer Befragung; OG GD 6/3). Ihre Rechtsbeiständin wurde informiert, dass über die Dispensation an der Verhandlung entschieden werde (OG GD 6/4).
17. Nachdem die Vorladung vom 11. November 2024 vom Beschuldigten nicht abgeholt und ans Gericht retourniert wurde, erfolgte am 16. Dezember 2024 ein erneuter Versand (OG GD 8/1/1-2). Die Verteidigung wurde darüber in Kenntnis gesetzt und gebeten, den Beschuldigten zu informieren, damit er die Vorladung abholt. Der Beschuldigte holte die Sendung wiederum nicht ab (OG GD 8/1/3). Der zuständige Gerichtsschreiber kontaktierte daraufhin am 6. Januar 2025 die Verteidigung und kündigte an, dass eine polizeiliche Zustellung veranlasst werde. Alternativ wurde angeboten, der Beschuldigte könne die Vorladung persönlich beim Gericht abholen. Am 7. Januar 2025 meldete die Verteidigung zurück, dass sie den Beschuldigten nicht habe erreichen und mit ihm nicht habe absprechen können, ob er die Vorladung abholen komme (OG GD 8/1/4). Entsprechend wurde am 8. Januar 2025 die Polizei mit der Zustellung der Vorladung beauftragt (OG GD 8/1/5). Die Regionalpolizei G.________ informierte das Gericht, dass die Vorladung nicht habe zugestellt werden können. Der Beschuldigte sei weder telefonisch noch am Wohnort erreichbar. Seine bisherige Arbeitsstelle habe er am 30. November 2024 verlassen. Gemäss Auskunft des Mitbewohners komme der Beschuldigte nicht vor Ende Monat [d.h. Ende Januar 2025] zurück (OG GD 8/1/10).
18. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragte die Verteidigung, die auf den 31. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung sei abzusetzen und zu verschieben. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Beschuldigte in Sri Lanka befinde und infolge einer Verkettung von unglücklichen Umständen sein Rückreisevisum abgelaufen sei und er daher nicht in die Schweiz zurückreisen könne (OG GD 8/4). Die Berufungsverhandlung wurde daraufhin abgesagt. Die Verteidigung wurde aufgefordert, den Zeitraum der Rückkehr des Beschuldigten mitzuteilen (OG GD 8/5). Innert erstreckter Frist teilte die Verteidigung am 24. Februar 2025 mit, die Rückkehr des Beschuldigten sei für Ende April 2025 geplant. Sie führte aus, eine frühere Rückreise des Beschuldigten sei nebst der Visumangelegenheit auch aufgrund des gesundheitlichen Zustands seines Sohnes nicht möglich. Dieser leide an einem schweren Herzfehler und benötige regelmässige medizinische Kontrollen und Eingriffe (OG GD 8/7).
19. Die Verfahrensleitung setzte mit Präsidialverfügung vom 7. März 2025 die Berufungsverhandlung neu auf den 2. Juni 2025 an. Die Verteidigung wurde aufgefordert, das genaue Rückkehrdatum des Beschuldigten mitzuteilen, sobald es bekannt ist (OG GD 5/5). Mit Schreiben vom 17. April 2025 fragte die Verfahrensleitung bei der Verteidigung nach (OG GD 2/4). Innert erstreckter Frist beantragte die Verteidigung schliesslich, die Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2025 sei abzusetzen und zu verschieben, eventualiter sei der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte sich immer noch in Sri Lanka befinde, weil im November 2025 eine grössere Operation seines Kindes geplant sei. Er könne nicht in die Schweiz zurückkehren, da er sich um sein krankes Kind kümmern müsse. Seine Ehefrau sei gesundheitlich nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. Andere familiäre Unterstützung bestehe nicht (OG GD 8/10). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualantrags (OG GD 8/12). Die Privatklägerin beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abzuschreiben. Eventualiter seien sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag des Beschuldigten abzuweisen (OG GD 8/13).
20. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschuldigten, die Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2025 sei abzusetzen und zu verschieben, ab. In Gutheissung des Eventualantrags wurde er von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Betreffend den Antrag der Privatklägerin, die Rückzugsfiktion bei der Berufung des Beschuldigten anzunehmen, wurde festgehalten, dass darüber später entschieden werde, da aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ohnehin eine Berufungsverhandlung durchzuführen sei (OG GD 5/6).
21. Die Verfahrensleitung zog von Amtes wegen die Akten der Migrationsämter über den Beschuldigten und die Privatklägerin bei (OG GD 7/1-7/3). Aus dem Strafregisterauszug ergab sich eine neue Verurteilung des Beschuldigten, weshalb der entsprechende Strafbefehl vom 15. August 2024 zu den Akten genommen wurde (OG GD 7/4-5). Den Parteien wurden die Akten zugestellt.
22. Am 2. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Anwesend waren der amtliche Verteidiger, die zuständige Staatsanwältin, die Rechtsbeiständin der Privatklägerin sowie für ihre Befragung die Privatklägerin (von der Teilnahme an der übrigen Verhandlung war sie dispensiert). Die Staatsanwaltschaft zog zu Beginn der Verhandlung ihre Anschlussberufung zurück. Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin erneuerte den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen zu betrachten. Das Gericht entschied, darüber im Endurteil zu befinden. Nach der Befragung der Privatklägerin hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/1).
Erwägungen
Erwägungen
I. Formelles
1.
Eintreten auf die Berufung bzw. Anschlussberufung
1.1
Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Staatsanwaltschaft und vom Beschuldigten fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufungen ist einzutreten.
1.2
Die Staatsanwaltschaft erhob am 19. August 2024 fristgerecht Anschlussberufung. An der Berufungsverhandlung zog sie diese wieder zurück (OG GD 9/1 S. 2).
1.3
Die Privatklägerin hat fristgerecht Anschlussberufung erhoben. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht. Die Privatklägerin ficht die Disp.-Ziff. 4 und damit die von der
Vorinstanz ausgesprochene Strafe an. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Soweit sie indes einen Freispruch oder einen ihrer Ansicht nach auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruch anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E.1.2.2; BGE 139 IV 84 E. 1.2). Da die Privatklägerin in ihrer Anschlussberufung zusätzliche Schuldsprüche verlangt, ist sie auch zur Anfechtung der Sanktion legitimiert. Auf ihre Anschlussberufung ist einzutreten.
2.
Rückzugsfiktion
2.1
Die Privatklägerin beantragt, die Berufung des Beschuldigten sei gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen zu betrachten und das Verfahren sei abzuschreiben. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe trotz Aufforderung seine Meldeadresse in Sri Lanka nicht bekannt gegeben. Es sei unglaubhaft, dass er angesichts seines bereits über sechs Monate dauernden und bis mindestens November 2025 geplanten Aufenthalts über keine Meldeadresse verfüge. Mit der Bezeichnung der Kanzlei seines Verteidigers als Zustelldomizil versuche er die Bekanntgabe der Meldeadresse zu umgehen. Dass seine Adresse in K.________ seine "offizielle Adresse" sei, sei falsch, da seine Aufenthaltsbewilligung inzwischen erloschen sei. Für den Verteidiger sei der Beschuldigte mehrmals nicht erreichbar gewesen. Das widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten, welcher immer neue Gründe vorschiebe, weshalb ihm eine Rückkehr in die Schweiz nicht möglich sei, lasse darauf schliessen, dass er keinerlei Absichten hege, an einer Berufungsverhandlung teilzunehmen. Er habe nie von sich aus das Gericht über seinen andauernden Aufenthalt in Sri Lanka informiert. Ein Wille, dass das vorinstanzliche Urteil überprüft werde, sei nicht zu erkennen. Indem er genaue Angaben zu seinem Aufenthaltsort verweigere, vereitele er eine rechtsgültige Zustellung der Vorladung. Sein widersprüchliches und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (OG GD 8/13 S. 2-3; OG GD 9/1/6, Plädoyer [Vorfragen] S. 2-3).
2.2
Die Verteidigung entgegnete an der Berufungsverhandlung, die Voraussetzungen der Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO seien nicht erfüllt. Ein sog. Totalversäumnis, welches für die Anwendung der Rückzugsfiktion erforderlich sei, liege nicht vor. Der Beschuldigte sei nicht unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Die Verteidigung sei sodann anwesend. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte kein Interesse am vorliegenden Verfahren habe. Aufgrund der familiären Situation habe er in Sri Lanka bleiben müssen. Dass der Beschuldigte für die Verteidigung teilweise nicht sofort erreichbar gewesen sei, liege am schlechten Mobilfunknetz in Sri Lanka. Letztmals habe am Freitag [30. Mai 2025] und am Morgen vor der Berufungsverhandlung ein telefonischer Kontakt stattgefunden. Dass der Beschuldigte nach wie vor ein Interesse am Berufungsverfahren habe, zeige auch, dass er der Verteidigung ein medizinisches Attest bezüglich seines Kindes übermittelt habe, um es dem Gericht einzureichen. Da sich der Beschuldigte seit längerem im Ausland aufhalte, sei es sodann normal, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, was er mit der Nennung der Kanzlei der Verteidigung gemacht habe. Eine Vorladung hätte ihm daher an diese Adresse zugestellt werden können. Da er aber dispensiert worden sei, habe sich das erübrigt. Zusammenfassend sei keine Rückzugsfiktion gegeben (OG GD 9/1 S. 37, 42).
2.3
Gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a) oder nicht vorgeladen werden kann (lit. c). Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass die beschuldigte Person nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern kann.
Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 3 StPO).
2.4
Da der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde, kommt Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung von vornherein nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung eine gültige Vorladung voraussetzt (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Zudem greift diese Rückzugsfiktion – wie die Verteidigung zutreffend ausführte – nur bei sog. Totalversäumnis, d.h. wenn nebst der beschuldigten Person auch die Verteidigung der Verhandlung fernbleibt (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 407 StPO N 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2). Vorliegend war die Verteidigung anwesend, weshalb kein Totalversäumnis vorgelegen hätte.
Aufgrund des längerdauernden Aufenthalts in Sri Lanka ist nun dort der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten. Eine direkte Zustellung nach Sri Lanka ist nicht möglich (vgl. Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz). Auch wenn der Beschuldigte von der Verfahrensleitung aufgefordert wurde, seine Meldeadresse in Sri Lanka und nicht ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, sind die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 StPO gegeben, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Der Beschuldigte bezeichnete am 12. Mai 2025 die Kanzlei seines Verteidigers als Zustelldomizil (OG GD 8/10). Somit hätte die Vorladung zur Verhandlung an diese Adresse zugestellt werden können (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.5.2). Da der Beschuldigte jedoch dispensiert wurde, war dies nicht notwendig. Die Voraussetzungen von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, um einen Rückzug anzunehmen, sind damit nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte für seinen Verteidiger erreichbar war. Er war damit in der Lage, seinem Verteidiger die notwendigen Instruktionen zu erteilen und hierfür die notwendige Beratung zu empfangen. Zusammengefasst gilt die Berufung des Beschuldigten nicht als zurückgezogen und ist zu behandeln.
3.
Dispensation
3.1
Hat die beschuldigte Person die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 405 Abs. 2 StPO). Ein einfacher Fall liegt namentlich vor, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, so dass insofern eine Einvernahme (auch hinsichtlich der Zivilforderung) nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.1). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Als wichtiger Grund kann namentlich eine Landesabwesenheit gelten (Ramel, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 336 StPO N 17).
3.2
Die Verfahrensleitung dispensierte den Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt. Vorliegend ist der Sachverhalt zwar angefochten, jedoch war eine erneute Einvernahme des Beschuldigten nicht erforderlich. Der Beschuldigte wurde mehrmals im Vorverfahren und sodann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt. Er hatte somit mehrmals die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Er machte stets geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt, und bestritt sämtliche Drohungen. Für die Beurteilung der Vorwürfe waren ferner vor allem die Aussagen der Privatklägerin relevant, weshalb sie an der Berufungsverhandlung nochmals einvernommen wurde. Zu würdigen ist auch, dass der Beschuldigte die Dispensation beantragt und folglich von sich aus auf eine weitere Befragung verzichtet hat. Es muss sodann berücksichtigt werden, dass nur der Beschuldigte, nicht aber seine Verteidigung dispensiert war. Zudem sprach auch das Beschleunigungsgebot dafür, das Dispensationsgesuch des Beschuldigten, der voraussichtlich mit seiner Auslandsabwesenheit über längere Zeit einen Verhinderungsgrund hätte geltend machen können, gutzuheissen. Abschliessend ist auch zu würdigen, dass im Berufungsverfahren weniger hohe Anforderungen für eine Dispensation gelten als im erstinstanzlichen Verfahren (Zimmerlin, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 405 StPO N 5).
4.
Umfang der Berufung
4.1
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund-satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).
4.2
Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Disp.-Ziff. 2.1, 3.1, 3.2 und 4. des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte ficht die Disp.-Ziff. 3.1, 3.2, 4., 5., 6., 7., 8.1-8.3, 9.1-9.2, 10., 11.2 und 12.2 an. Die Anschlussberufung der Privatklägerin betrifft sodann die Disp.-Ziff. 2.1, 3.2, 4. und 9.2. Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind die Disp.-Ziff. 1. (1.1-1.3), 2.2, 11.1 und 12.1. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.
4.3
Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung und die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5.
Anklagegrundsatz
5.1
Die Verteidigung rügte an der Berufungsverhandlung in mehreren Punkten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
5.1.1
Zunächst genüge die Anklageschrift betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung dem Anklageprinzip nicht. Die Ausführungen zum objektiven Tatbestand seien bereits sehr knapp bzw. ungenügend und zur subjektiven Seite würden sie komplett fehlen. Der erforderliche Vorsatz werde mit keinem Wort umschrieben. Aufgrund der fehlenden Orts- und Zeitangaben werde nicht klar, ob dem Beschuldigten nur Drohungen in Konnex mit der Vergewaltigung vorgeworfen würden oder auch bei anderen Gelegenheiten, bspw. bei Besuchen bei seinen Eltern oder Ausflügen. Die Vorinstanz habe mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung den Anklagegrundsatz verletzt (OG GD 9/1/5 S. 5-6).
5.1.2
Weiter habe die Vorinstanz auch mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung, begangen am 3. Dezember 2020, den Anklagegrundsatz verletzt. Denn angeklagt sei nur eine Vergewaltigung am 23./24. November 2020 und 4. Dezember 2020 (OG GD 9/1 S. 38).
5.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Beschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). Die Anklageschrift muss hinreichend präzise formuliert sein, damit sowohl die Parteien wie auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 44). Ungenauigkeiten hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben sowie hinsichtlich des Deliktsbetrags verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend, weshalb eine derartige Anklage unter Umständen gleichwohl zu einer Verurteilung führen kann (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 46). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1). Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 49).
5.3
Betreffend die Umschreibung des subjektiven Tatbestands bei der Drohung ist Folgendes zu bemerken: In Bezug auf die Erwähnung der Vorsatzelemente der Anklage kann der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 120 IV 348 E. 3c). Die Anklageschrift nennt Art. 180 StGB in Anklageziffer I.3 explizit. Dieser Tatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden. Entsprechend musste dem Beschuldigten und seiner Verteidigung hinreichend klar gewesen sein, was ihm in subjektiver Hinsicht vorgeworfen wurde. Es liegt daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Betreffend Orts- und Zeitangaben steht in der Anklageschrift Folgendes: "nach deren Ankunft am 20. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten." Der Tatzeitraum wird in der Anklageschrift mithin auf rund zwei Wochen eingegrenzt. Da die Drohungen mehrfach erfolgt sein sollen und der in der Anklage bezeichnete Zeitraum sehr kurz ist, ist die zeitliche Umschreibung als genügend zu beurteilen. Betreffend den Ort der vorgeworfenen Handlungen geht aus der Umschreibung, insbesondere unter Mitberücksichtigung der Umschreibung der anderen Delikte, indirekt hervor, dass sie in der Schweiz im privaten Umfeld erfolgt sein sollen. Es ist nicht erkennbar, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten eingeschränkt wurden, weil nicht beschrieben wird, in welchem konkreten Zusammenhang die Drohungen erfolgt sein sollen, d.h. ob im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen und/oder bei anderen Gelegenheiten. Somit liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
5.4
Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurden nicht nur Vergewaltigungen am 23./24. November 2020 und 4. Dezember 2020 angeklagt. In der Anklageschrift wird klar umschrieben, dass es seit der Ankunft der Privatklägerin am 20. November 2020 bis zu ihrer Spitaleinlieferung am 5. Dezember 2020 täglich zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei. Auch wird durch die Einleitung mit "insbesondere" und "u.a." klar ausgedrückt, dass es nicht nur an den explizit genannten Daten 23./24. November 2020 und 4. Dezember 2020 zu einer Vergewaltigung gekommen sein soll. Im Übrigen ist der Sachverhalt in der Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht genügend bestimmt. So werden – wie erwähnt – sowohl der Zeitraum (20. November bis 5. Dezember 2020) als auch teilweise die exakten Daten genannt (23. und 24. November und 4. Dezember 2020). Die Anklageschrift nennt sodann nicht explizit, wo genau der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll. In der Gesamtheit der Anklageziffer I.1.2 ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass dies am Wohnort des Beschuldigten und der Privatklägerin in L.________ geschehen sein soll.
5.5
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch beim Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung die Tatzeit in der Anklageschrift genügend bestimmt ist. Zwar ist die zeitliche Einschränkung nicht sofort erkennbar. Denn gemäss Anklageschrift seien die Handlungen zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten nach dem 5. Dezember 2020 erfolgt. Anders als beim Vorwurf der mehrfachen Drohung wird nicht ausdrücklich ein Enddatum genannt. Es ergibt sich aber aus der Gesamtbetrachtung der Sachverhaltsumschreibung, dass die letzte Handlung am 18. Dezember 2020 mit dem Telefonat erfolgt sein soll.
5.6
Zusammengefasst liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
6.
Fehlender Strafantrag
6.1
Die Verteidigung macht geltend, für eine Verurteilung des Beschuldigten für angebliche Drohungen vor der Eheschliessung mit der Privatklägerin fehle es am erforderlichen Strafantrag. Der in der Strafanzeige der Privatklägerin vom 25. Januar 2021 gestellte "Strafantrag" genüge nicht, da der Sachverhalt zu wenig präzise umschrieben werde. Ein Strafantrag sei erforderlich, da der Beschuldigte und die Privatklägerin vor der Eheschliessung nicht auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB geführt hätten. Es fehle einerseits an der zeitlichen Intensität, sofern überhaupt ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei. Andererseits habe die Privatklägerin nie einen gemeinsamen Haushalt führen wollen (OG GD 9/1/5 S. 6-7).
6.2
Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgt ein Schuldspruch wegen Drohung nur für eine Tat nach der Eheschliessung. Unbestrittenermassen handelt es sich diesfalls um ein Offizialdelikt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), womit kein Strafantrag vorausgesetzt ist.
7.
Beweisverwertbarkeit
7.1
Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz diverse Akteneditionen durch die Staatsanwaltschaft. Es habe sich dabei um eine fishing expedition gehandelt, weshalb die entsprechenden Akten nicht verwertbar seien. Da diese Editionen Vorwürfe betrafen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die von der Verteidigung als unverwertbar gerügten Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 21. März 2022 ab Frage 50. Die bei den verschiedenen Ämtern (Amt für Migration, Arbeitslosenkasse, Betreibungsamt) eingeholten Akten dürfen bei der Prüfung der Landesverweisung ohne weiteres verwendet werden.
7.2
Abgesehen von den zwei erwähnten Punkten wurde keine Unverwertbarkeit der Beweise geltend gemacht. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich. Somit sind sämtliche relevanten Beweismittel verwertbar.
8.
Beweisanträge und Beweiserhebungen
8.1
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).
8.2
Die Staatsanwaltschaft beantragte die erneute Befragung der Privatklägerin sowie den Beizug der Akten des Strafverfahrens 1A 2023 434. Die Verfahrensleitung hiess den ersten Antrag gut und wies den anderen ab. Die weiteren Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Verfahrensleitung zog von Amtes wegen die (aktuellen) Akten der Migrationsbehörden zum Beschuldigten und zur Privatklägerin bei. Sie holte einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein und nahm den Strafbefehl der neuen Verurteilung zu den Akten. An der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin befragt. Eine Befragung des Beschuldigten war nicht erforderlich (vgl. E. I.3.2). Die Parteien stellten an der Verhandlung keine Beweisanträge. Weitere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich.
9.
Ausschluss der Öffentlichkeit
9.1
Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn u.a. schutzwürdige Interessen, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit (und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter) muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2.2). Der Ausschluss ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.6.1).
9.2
Die Verfahrensleitung entschied, die Öffentlichkeit von der Befragung der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung auszuschliessen, akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter waren hingegen zugelassen. Dem Beschuldigten wurde u.a. mehrfache Vergewaltigung der Privatklägerin vorgeworfen. Es war unbestritten, dass an der Berufungsverhandlung, insbesondere bei der Befragung der Privatklägerin, intime Details zu erörtern waren. Wie den Aufzeichnungen der Einvernahmen der Privatklägerin durch die Polizei zu entnehmen ist, hatte die Privatklägerin grosse Mühe über die Geschehnisse zu sprechen. Es war zu erwarten, dass sich ihre Hemmungen bei einer Befragung an einer öffentlichen Verhandlung verstärken würden. Die Privatklägerin hatte mithin ein schutzwürdiges Interesse am Anschluss der Öffentlichkeit. Zur Wahrheitsfindung war die erneute Einvernahme der Privatklägerin erforderlich, um die schweren Vorwürfe zu klären. Entsprechend bestand auch ein öffentliches Interesse daran, für die Privatklägerin einen Rahmen zu schaffen, in dem sie sich mit möglichst wenig Druck äussern kann. Die intimen Details waren primär Bestandteil der Befragung. Im weiteren Verlauf der Verhandlung standen sie weniger im Zentrum. Die Privatklägerin wurde nach ihrer Befragung für den Rest der Verhandlung dispensiert. Zur Wahrung der Interessen der Privatklägerin war es ausreichend, die Öffentlichkeit lediglich – gemäss ihrem Eventualantrag – von ihrer Befragung auszuschliessen. Da nur ein teilweiser Ausschluss erfolgte, war die Schwere des Eingriffs in den Grundsatz der Justizöffentlichkeit gering, zumal die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter auch bei der Befragung der Privatklägerin zugelassen waren. Denn dies erlaubte eine zumindest indirekte Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit. Nach dem Gesagten war der teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit verhältnismässig.
9.3
Zur Berufungsverhandlung erschienen weder Besucher noch Gerichtsberichterstatter. Die Verteidigung erklärte an der Berufungsverhandlung, dass der Entscheid der Verfahrensleitung akzeptiert werde, zumal dieser ohnehin gegenstandslos geworden sei (OG GD 9/1 S. 2).
10.
Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.
II. Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer I.1.2)
1.
Sachverhalt gemäss Anklage
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss der geänderten Anklageschrift Folgendes vor (SG GD 3/5 S. 3-4):
"Nach der Ankunft von B.________ in der Schweiz am 20. November 2020 zog die Geschädigte zu E.________ in dessen Wohnung/Studio am M.________ in L.________/ZG. B.________ macht geltend, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz stets kontrolliert und von E.________ beschimpft und erniedrigt wurde. Auslöser für die Beschimpfungen und Beleidigungen sei jeweils der von E.________ geforderte Geschlechtsverkehr gewesen. Wenn sie sich weigerte, unterstellte ihr E.________, sie masturbiere oder schlafe mit Frauen.
B.________ wirft E.________ mehrfachen (seit ihrer Ankunft täglichen) Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vor; insbesondere begangen am 23. November 2020, am 24. November 2020 und am 4. Dezember 2020. Der ungewollte Geschlechtsverkehr sei immer etwa gleich abgelaufen: Er habe sie und sich selbst ausgezogen und mit einem Kondom verhütet. B.________ versuchte jeweils sich zu wehren, hatte jedoch nicht genug Kraft, um ihn aufzuhalten. E.________ sei jeweils ohne Rücksicht vaginal in sie eingedrungen, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Sie habe jeweils noch am Tag nach den Vergewaltigungen Schmerzen verspürt. Anschliessend sei er weg und habe sich schlafen gelegt.
B.________ stand dabei wegen der bevorstehenden Hochzeit unter massivem psychischem Druck. Sie befand sich ohne finanzielle Mittel in einem fremden Land und war völlig von E.________ abhängig. Wenn sie sich seinen Forderungen widersetzte, rief E.________ ihre Mutter in Sri Lanka an und beschwerte sich. Dies führte dazu, dass ihre Mutter sie jeweils kontaktierte und weitere Suiziddrohungen ausstiess. E.________ erhöhte den Druck zusätzlich mit wiederholten Aussagen wie "ich schicke Dich nach Sri Lanka zurück"; "wenn Du mir nein sagst, musst du zurück nach Sri Lanka".
Am 4. Dezember 2020 gab es zwischen dem Paar, welches sich oft stritt, erneut Unstimmigkeiten, weil E.________ Geschlechtsverkehr forderte. Er hatte zuvor B.________ am 3. April (richtig: Dezember) 2020 ein Flugticket gezeigt und gesagt, "wenn Du jetzt nicht mit mir schläfst, dann schick ich Dich nach Sri Lanka". Ihrer Mutter habe er telefonisch mitgeteilt "ich schicke Deine Tochter und Du kommst sie in Colombo abholen".
Für B.________ war klar, dass sie von ihrer Mutter – im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka – keine Unterstützung erwarten konnte. In dieser für sie ausweglosen Situation, am Tag der Heirat, erduldete B.________ wider Willen den Geschlechtsverkehr mit E.________. Die mehrfachen Vergewaltigungen, die Erniedrigungen und Beschimpfungen sowie die Aussichtlosigkeit ihrer Situation führten dazu, dass B.________ einen Tag nach ihrer Ziviltrauung am 5. Dezember 2020 keinen Ausweg mehr sah und versuchte, sich mit einer Überdosis Schmerzmittel (6 Gramm Ibuprofen und 5 Gramm Paracetamol) das Leben zu nehmen.
In subjektiver Hinsicht handelte E.________ vorsätzlich, indem er die sexuelle Selbstbestimmung von B.________ mehrfach missachtete und ihre Notlage – gegen den Willen verheiratet zu werden – zusätzlich durch eigene Drohungen erhöhte. Er setzte seinen Willen betreffend Geschlechtsverkehr rücksichtslos durch und nahm dabei zumindest in Kauf, den Geschlechtsverkehr u.a. am 23/24. November und 4. Dezember 2020 mit B.________ gegen deren Willen zu vollziehen.
Durch sein Verhalten erfüllte E.________ den Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB."
2.
Beweislage
2.1
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der weiteren Personen korrekt dargelegt. Das Gleiche gilt für die weiteren Beweismittel (OG GD 1/1 E. II.2). Darauf kann verwiesen werden.
2.2
Aus den im Berufungsverfahren beigezogenen Akten des Amts für Migration über die Privatklägerin ergibt sich, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallregelung von Art. 50 Abs. 2 AIG erteilt wurde (OG GD 7/3, Akten AFM ZG – B.________, pag. 233-239). Weiter geht daraus hervor, dass die Privatklägerin eine Lehre als N.________ absolviert (pag. 258-259) und vom Sozialamt unterstützt wird (pag. 254-256). Gemäss Mietvertrag wohnt sie mit einer Frau zusammen in einer Wohnung (pag. 263). Es bestehen keine Hinweise, dass die Privatklägerin ein Gesuch um Familiennachzug für eine Person aus Sri Lanka gestellt hat.
2.3
An der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin eingehend befragt.
2.3.1
Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 25-jährige Privatklägerin zusammengefasst an, in der Zeit nach dem 5. Dezember 2020 habe es viele Veränderungen gegeben. Sie habe kein Umfeld, kein Geld und keine Kleider gehabt. Sie habe sich nicht allein auf die Strasse getraut, da sie Angst gehabt habe, dem Beschuldigten zu begegnen. Sie könne niemandem mehr Vertrauen schenken. Inzwischen habe sie Kollegen gefunden, aber nie einen Freund oder Ehemann gehabt. Sie lebe mit einer Frau in einer Wohngemeinschaft, welche vom Sozialdienst organisiert worden sei. Seit Dezember 2020 sei sie nie mehr in Sri Lanka gewesen und habe keinen Besuch aus Sri Lanka erhalten. Mit ihrer jüngeren Schwester habe sie noch Kontakt, mit ihrer Mutter jedoch nicht mehr. Der letzte Kontakt mit ihrer Mutter sei letztes Jahr gewesen. Ihre Mutter sei der Ansicht, dass sie [die Privatklägerin] einen Fehler gemacht habe. Kontakt zu Freundinnen und Freunden oder anderen Person in Sri Lanka bestehe nicht (OG GD 9/1 S. 5-8 Ziff. 10-29).
2.3.2
In ihrer freien Schilderung sagte sie zusammengefasst aus, ihre Mutter habe die Ehe mit dem Beschuldigten arrangiert und sie gezwungen, ihn zu heiraten. In Sri Lanka sei es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen, wobei sie den Beschuldigten angefleht habe und vor ihm auf die Füsse gegangen sei, da sie es nicht gewollt habe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe der Beschuldigte vom ersten Tag an Sex gewollt. Es sei jeweils zu Streit gekommen, da sie keinen Sex gewollt habe. Wenn sie sich geweigert habe, habe er seine und ihre Mutter angerufen. Weiter habe er ihr gesagt, er werde sie nach Sri Lanka zurückschicken. Einmal habe er ihr auch ein Flugticket gezeigt. Der Beschuldigte habe sie jeweils im Zimmer eingesperrt und sei weggegangen. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Schliesslich habe sie die Tabletten genommen, um sich das Leben zu nehmen (OG GD 9/1 S. 9-10 Ziff. 34 f.).
2.3.3
Zur Eheschliessung mit dem Beschuldigten befragt führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, sie habe den Beschuldigten über ihre Mutter kennengelernt. Der erste Kontakt sei telefonisch gewesen. Kurz nach dem Telefonat habe sie erfahren, dass sie ihn heiraten solle. Sie habe dies nicht gewollt. Ihre Mutter habe sie aber gezwungen, den Beschuldigten zu heiraten. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie und die Schwester sonst Selbstmord begehen würden. Ihre Mutter hätte sie auch nicht weiterstudieren lassen und zu Hause eingesperrt. Am 3. Oktober 2019 habe in Sri Lanka die Verlobungsfeier stattgefunden. Die Ehe sei aber bereits im 2018 arrangiert worden. Als sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle, habe er gedroht, dass er ihrer Mutter oder ihrem Bruder etwas antun werde, d.h. sie umbringen lassen würde. Sie habe auch ihrer Tante und ihren Freundinnen gesagt, dass sie den Beschuldigten nicht heiraten wolle. Diese hätten ihr aber nicht helfen können (OG GD 9/1 S. 10-14 Ziff. 42-65).
2.3.4
Bei der detaillierten Befragung zu den Vergewaltigungen sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, bei den Besuchen des Beschuldigten in Sri Lanka sei es fünf bis sechs Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Der Geschlechtsverkehr sei immer gegen ihren Willen gewesen. Das erste Mal sei bei ihr zu Hause im Gästezimmer am Tag vor der Verlobungsfeier gewesen. In der Schweiz sei es gerade am Tag nach ihrer Ankunft zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie nach Sri Lanka zurück müsse, wenn sie keinen Sex mit ihm habe. Er habe dann ein Flugticket gezeigt und gesagt, er würde ihre Mutter anrufen und ihr sagen, dass sie sich weigere und er sie zurückschicke. Als sie ihm gesagt habe, dass sie es nicht wolle, habe der Beschuldigte geantwortet, es müsse unbedingt sein. Sie sei seine Ehefrau und müsse das machen. Der Geschlechtsverkehr habe immer auf dem roten Sofa im Wohnzimmer stattgefunden. Sie sei auf dem Sofa gelegen und er auf ihr. Sie habe versucht, ihn mit den Händen aufzuhalten, habe aber zu wenig Kraft gehabt. Er habe dann ihre Hände festgehalten. Sie habe geweint und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe nicht auf sie gehört. Es sei nur vaginaler Geschlechtsverkehr gewesen und der Beschuldigte habe immer ein Kondom getragen. Sie habe ihn weder anfassen noch massieren oder sonst was machen müssen. Er habe jeweils mit einer Hand ihre beiden Hände gehalten und mit der anderen ihre Kleider entfernt. Der Geschlechtsverkehr sei immer gleich abgelaufen und habe jeden Tag ab ihrer Ankunft bis zum Tag der Hochzeit jeweils in der Nacht stattgefunden. Wenn sie sich geweigert habe, habe der Beschuldigte jeweils ihre Mutter angerufen. Diese habe ihr dann gesagt, dass sie [die Mutter] und die Geschwister sich umbringen würden, wenn sie weiter solche Probleme mache. Das Telefonat sei ausschlaggebend gewesen, dass sie den Geschlechtsverkehr geduldet habe. Der Beschuldigte habe ihr gedroht, dass er sie nach Sri Lanka zurückschicken und mit Hilfe von Leuten umbringen werde. Auch werde er auf Facebook Fotos veröffentlichen, um ihren Ruf zu zerstören (OG GD 9/1 S. 15-21 Ziff. 75-121).
2.4
Allfällige weitere, detailliertere Ausführungen zur Beweislage, insbesondere detailliertere Darlegungen der Aussagen, erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung.
3.
Beweiswürdigung
3.1
Allgemeines
3.1.1
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen keine objektiven Beweismittel für den vorgeworfenen Sachverhalt. Aussagen von Drittpersonen, welche direkte Wahrnehmungen der angeklagten Übergriffe gemacht haben, bestehen ebenfalls nicht. Die Vorwürfe basieren massgeblich auf den Angaben der Privatklägerin, welche vom Beschuldigten bestritten werden.
3.1.2
Bei der Aussagewürdigung ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Dabei kommt der allgemeinen beziehungsweise persönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage eine vergleichsweise untergeordnete Rolle zu. Verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zur Partei, die Abhängigkeit von ihr, Feindschaft, eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses, Angst, Scham, Beeinflussung oder Einschüchterungen sind geeignet, die Aussage in eine bestimmte Richtung zu lenken und können gegebenenfalls als Indizien für die Unglaubwürdigkeit angesehen werden.
Bei der Würdigung von Aussagen muss das Gericht beurteilen, ob die geprüften Angaben einem tatsächlich Erlebten der untersuchten Person entsprechen. Dabei geht es um die inhaltsorientierte Glaubhaftigkeitsanalyse bzw. die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Prozess. Die Aussagen sind inhaltlich auf Konstanz bei verschiedenen Einvernahmen, das Vorhandensein von Realitätskennzeichen sowie das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Realitätsmerkmale sind unter anderem Detailreichtum, logische Konsistenz, Selbstbelastungen, Interaktionsschilderungen sowie die Schilderung eigener psychischer Vorgänge. Davon werden logische Konsistenz und ein Mindestmass an geschilderten Details als notwendige Bedingungen für eine glaubhafte Aussage betrachtet. Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist ferner abzuklären, ob bei der aussagenden Person ein Motiv für eine Lüge bzw. für eine Falschaussage besteht. Aus dem Vorliegen eines Motivs darf keinesfalls stets darauf geschlossen werden, dass auch tatsächlich gelogen wird. Man wird vielmehr in diesem Fall die Bedeutung des Motivs und die Wirkung einer möglichen Lüge ins Verhältnis zu setzen haben: Je nichtiger, je geringer auf der einen Seite das Motiv für eine Lüge, desto geringer auf der anderen Seite die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Motiv tatsächlich auch in einer Lüge niederschlägt, und zwar wiederum umso weniger, je schwerwiegender die Folgen einer Lüge wären (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. A. 2014, N 220 ff.; BGE 128 I 81 E. 2; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1418 ff.).
3.1.3
Es ist eine schwierige Aufgabe mit hoher Anforderung an die kognitive Leistungsfähigkeit, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne entsprechende Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden, überzeugend zu präsentieren und allenfalls mit längeren zeitlichen Abständen mehrfach darzubieten. Bei einer Erfindung wird auf Alltagsvorstellungen zurückgegriffen, wie eine entsprechende Situation (etwa ein sexueller Übergriff) ablaufen könnte. Folglich wird allgemein Erwartbares geschildert, das in der Form auch jede andere Person erzählen könnte. Es werden kaum individuelle Bezüge und Inhalte vorgebracht, die über eine schemanahe und zielorientierte Darstellung des angeblichen Geschehens hinausgehen, da diese eben nicht Teil des Alltagswissens und dementsprechend schwierig zu erfinden sind. Das strategische Vermeiden bestimmter Inhalte einerseits und die kognitive Überforderung andererseits schlagen sich in einer vergleichsweise geringeren Aussagequalität gezielter Falschbeschuldigungen nieder. Gerade die Inhalte, die von Lügenden strategisch gemieden werden (z.B. Vorbringen von Selbstbelastungen) und/oder sich nur schwer erfinden bzw. produzieren lassen (z.B. Komplikationen im Handlungsverlauf oder unstrukturierte, aber logisch konsistente Schilderung eines komplexen Geschehens), sind aussagepsychologisch interessant (Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff., S. 33; vgl. hierzu die nachfolgende Darstellung der Realkennzeichen). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist folgende Leitfrage von zentraler Bedeutung: Ist es möglich, dass die befragte Person – unter Berücksichtigung ihrer kognitiven Fähigkeiten – eine Schilderung dieser spezifischen inhaltlichen Qualität ohne Erlebnisgrundlage erfinden könnte? (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S.1425)
3.1.4
Für einen erlebnisbasierten (wahren) Bericht sprechen – wie auch bereits oben ausgeführt – u.a. folgende Realkennzeichen (zum Ganzen: Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1424-1427):
- Logische Konsistenz: Die Aussage ist in sich stimmig. Innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussageergänzungen.
- Ungeordnete Darstellung: Die Handlung wird in freiem Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird.
- Quantitativer Detailreichtum: Es wird über das Kerngeschehen detailliert berichtet. Je nach Höhe der Erfindungskompetenz (unter Einbezug des beim Aussagenden vorhandenen Schemawissens) ändert das nötige Mass an Detailliertheit, um als Realkennzeichen gewertet zu werden (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 90, 2014, S. 39).
- Interaktionsschilderungen: Es werden Handlungen und Handlungsketten (Aktionen und Reaktionen) beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen.
- Schilderung von Komplikationen: Es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen.
- Ausgefallene Einzelheiten: In der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende oder originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind.
- Schilderung von Nebensächlichkeiten: Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind bzw. die nicht unmittelbar die rechtlich erhebliche Qualifizierung stützen.
- Schilderung eigener psychischer Vorgänge: Gedanken oder eigene gefühlsbezogene motorische oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter.
- Spontane Verbesserung der eigenen Aussage: Der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt.
- Eingeständnis von Erinnerungslücken: Es werden spontan Erinnerungslücken zugegeben und Wissenslücken eingestanden.
- Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage: Die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt.
- Selbstbelastungen: Je mehr sich die Auskunftsperson bei ihrer Aussage selber ernsthaft belastet, je unvorteilhafter sie ihre eigene Rolle darstellt, je mehr sie auf Schutzbehauptungen verzichtet, die naheliegen oder die man ihr suggeriert, umso mehr spricht dies für ihren Wahrheitswillen.
- Entlastung des Beschuldigten: Auf eine Belastung oder Mehrbelastung des Beschuldigten wird verzichtet, obwohl diese naheliegend war, oder die aussagende Person entschuldigt den Beschuldigten.
Die vorgenannten Realkennzeichen sind Positivmerkmale, deren Vorhandensein auf die Erlebnisbasiertheit der Schilderung hinweisen können, deren Fehlen aber nicht zwingend eine nicht erlebnisbasierte Schilderung indiziert (Berlinger, a.a.O., S. 40).
3.1.5
Neben den Realkennzeichen sind im Rahmen der Aussagenanalyse Signale zu berücksichtigen, die auf eine Falschaussage hindeuten (sog. Phantasie- oder Lügensignale). Als Hinweise für eine erfundene Aussage gelten folgende Merkmale:
- Abstrakter und karger Bericht: Wer eine unwahre Version einer Geschichte schildert, hält sich typischerweise bei der ersten Befragung möglichst knapp und detailarm. Dies ist einerseits Folge der höheren Anforderungen an die Denkleistung bei Fiktionen im Gegensatz zu reinen Nacherzählungen, andererseits auf die Befürchtung des Befragten zurückzuführen, sich in Widersprüche zu verwickeln, da er in einem frühen Stadium der Ermittlungen noch nicht weiss, was die befragende Person ihrerseits schon über den Vorfall weiss (dies gilt indes nur für den Beschuldigten, nicht jedoch für einen Anzeigeerstatter, der ein Strafverfahren erst lostritt). Im späteren Verlauf von Einvernahmen passt die befragte Person dann ihre Geschichte den Vorhaltungen an und zwar im Bestreben, ihre Version möglichst überzeugend in die wahren Geschehnisse einzubetten (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 140422 vom 4. Mai 2016 E. 3.2.).
- Mangelnde Präzision in der Ausdrucksweise: Charakteristisch sind Phrasen wie "man hat dann gesagt, dass" oder "Es kam vor, dass" (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A. 2007, N 336 ff.).
- Ausweich- resp. Fluchttendenzen der aussagenden Person: Sei es, dass sie ständig versucht ist, zu Nebensächlichkeiten überzugehen oder sei es, dass sie der Frage ausweicht resp. sie diese im Kern unbeantwortet lässt, indem sie beispielsweise eine Gegenfrage stellt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 315).
3.1.6
Beim sog. Strukturvergleich erfolgt ein Vergleich der Qualität der Aussage zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Bei einem falschaussagenden Zeugen wäre theoretisch zu erwarten, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der hohen kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen würden, als dessen Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage. Mit Blick auf die Struktur der Aussage spricht für ein tatsächliches Erlebnis, dass diese unter verschiedenen Gesichtspunkten gleichbleibt:
- Gleichbleibende Struktur: Weisen die Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen sowie in Bezug auf Nebensächlichkeiten/fallneutrale Schilderungen die gleiche Qualität auf, ist dies ein Hinweis für Erlebnisbezug. Ist die Qualität zum Kerngeschehen niedriger, so ist dies ein Hinweis, dass die Aussage nicht auf eigenem Erleben beruht (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1428 f.; konkret hierzu Berlinger, a.a.O., S. 38).
- Ausgewogenheit: Die Auskunftsperson zeigt bei den für den Betroffenen günstigen und ungünstigen Teilen der Aussagen ein gleich gutes Gedächtnis, den gleichen Detailreichtum und die gleiche gefühlsmässige Beteiligung. Dies gilt indessen nur insoweit, als der Sachverhalt jeweils dieses Gleichgewicht objektiv nahelegt.
Erst dieser – intraindividuelle – Strukturvergleich ermöglicht es, die Aussage der Person zum Kerngeschehen bezüglich ihrer Qualität zu bewerten bzw. den Indikatorwert der Qualitätseinschätzung zu ermitteln. Nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich sagt etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern der Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz des Aussagenden. Dabei können fallneutrale Erinnerungsberichte oder Aussagen zu Nebensächlichkeiten auf ihre qualitative Prägung hin überprüft und bewertet und so die Kompetenz des Aussagenden ermittelt werden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1427 f.). Übersteigt die Aussagequalität das Niveau, welches die Aussageperson aufgrund ihrer intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten sowie spezifischen Vorkenntnisse auch ohne Erlebnisgrundlage zu produzieren im Stande wäre, lässt dies den Schluss zu, dass die Aussage jedenfalls nicht ohne weitere Hilfe oder Einflussnahme ausgedacht sein kann. Liegt sie auf dem gleichen Niveau oder sogar darunter, ist die Zurückweisung der Hypothese einer nicht erlebnisbegründeten Aussage nicht möglich (Berlinger, a.a.O., S. 41).
3.1.7
Liegen Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese mittels Konstanzanalyse hinsichtlich Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und bewertet werden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1429). Bei wahren, erlebnisbasierten Aussagen ist Konstanz u.a. zu erwarten bei Aspekten des Kerngeschehens und der Schilderung der eigenen Rolle. Hingegen ist eine Inkonstanz – auch bei wahren Aussagen – wahrscheinlich bei Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens, Angaben zur zeitlichen Reihenfolge von Handlungen, Angaben, die auf Schätzungen beruhen (z.B. Dauer eines Geschehens), Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, a.a.O., S. 44 f. mit Verweis auf die Theorie nach Arntzen). Die Konstanz der Aussage stellt eine Mindestanforderung an eine als glaubhaft zu beurteilende Aussage dar. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten
können ein Hinweis auf eine Falschaussage sein. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung (im Sinne einer Aggravation), kann dies auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse hinweisen. Liegen über längere Zeitintervalle keine Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung zu erwarten wäre (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1429).
Von einer Anreicherung bzw. Aggravation ist die Ergänz- bzw. Präzisierbarkeit bereits genannter Punkte zu unterscheiden: Ergänzbarkeit bzw. Präzisierbarkeit ist ein wesentlicher Punkt, der für einen Erlebnisbezug der Aussage spricht. Da der lügende Zeuge bereits in der ersten formellen Befragung durch möglichst vollständige Angaben zu überzeugen versucht, fällt es ihm schwer, Präzisierungen seiner ursprünglich zurecht gelegten Geschichte zu erfinden, die sich stimmig in die Aussage einfügen. Der normalbegabte, erlebnisbezogen aussagende Zeuge kann dagegen leicht Ergänzungen machen, da die erlebte Realität sie ihm mitliefert. Ähnlich wie bei der Realkennzeichenanalyse erfordert auch die Einschätzung der Aussagekonstanz einen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich mit der individuellen Leistungsfähigkeit und Aussageeigenart des Zeugen unter Berücksichtigung der für die Erinnerungsgenauigkeit relevanten fallspezifischen Besonderheiten, wie die Komplexität des Geschehens oder Zeitintervallen (Berlinger, a.a.O., S. 43 f.).
3.1.8
Bei der Analyse von Aussagen von Personen aus einem fremden Kulturkreis, wie es vorliegend der Fall ist, sind kulturelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Realkennzeichenanalyse ist zwar grundsätzlich "kulturrobust". Dennoch muss beachtet werden, dass sich die Wahrnehmung, die Erinnerung sowie die Schilderung von Erlebnissen unterscheiden können. So kann je nach Kultur ein anderer Fokus gelegt werden. Auch können Erinnerungslücken leichter "sachlogisch" gefüllt werden, wenn die Person mit den Begebenheiten des Erlebnisses vertraut war. Bei Sexualdelikten ist sodann zu berücksichtigen, dass das Schamerleben stark von kulturellen Normen geprägt ist. Entsprechend können sich Unterschiede im Detaillierungsgrad der Schilderungen ergeben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass bei der Übersetzung der Aussagen fremdsprachiger Personen Realkennzeichen "verloren" gehen können, da bspw. die Wortwahl oder die Satzstruktur nicht erhalten bleibt (vgl. Bliesener/Hänert, Glaubhaftigkeitsanalyse bei Personen aus fremden Kulturkreisen, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen 8/2018, S. 285 ff., publ. auf www.researchgate.net).
3.1.9
Sogenannte "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" weder zwingend noch höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch; erst wenn keine Aussage überzeugender als die andere erscheint und auch in Würdigung der übrigen Beweise und Indizien keine Überzeugung für die eine oder andere Darstellung gewonnen werden kann, wirkt sich dies nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten einer beschuldigten Person aus (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.1.10
Zu ergänzen ist, dass aussagepsychologische Analysen, seien diese nun durch eine Fachperson ausgeführt worden oder durch ein Gericht, nur ein Teil der freien richterlichen Beweiswürdigung darstellen. Aussagepsychologische Analysemethoden werden zwar gerichtlich anerkannt und nehmen tendenziell eine immer zentralere Rolle in der Beweiswürdigung ein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.3). Aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsanalysen, insbesondere kontextunabhängige merkmalsorientierte Inhaltsanalysen, sind nicht fehlerfrei. Sie werden zwar einem rein intuitiven oder zufallsbasierten Entscheid überlegen sein, sind indessen weit von einer Sicherheit entfernt. Die Treffsicherheit aussagepsychologischer Inhaltsanalysen wird gemäss mehreren Studien auf rund 70 % eingeschätzt. Entsprechend wird von einer Gefahr der Überbewertung von inhaltlichen Aussageanalysen gewarnt (vgl. Bublitz, Entwicklung und Kritik der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsanalyse, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 3/2021, S. 210 ff. insb. S. 218 f.; Makepeace, Tücken der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 9/2021 S. 489 ff. insb. S. 497; Geipel, Zum Umgang mit der Aussageanalyse – eine kritische Bestandesaufnahme aus der Praxis, Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Jahrgang 37 (2025), S. 350 ff.).
Mit anderen Worten sind inhaltliche Analysen hinsichtlich sog. Realkennzeichen sowie der Struktur von Aussagen zwar hilfreich. Es handelt sich aber nur um ein Instrument der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die kriminalistische Plausibilisierung von verschiedenen Hypothesen anhand von weiteren Aussagen oder Sachbeweisen (wo vorhanden) bleibt bedeutend. Es gehört methodisch zur Beweiswürdigung, dass mögliche Alternativhypothesen postuliert und geprüft werden (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). Der Ausschluss von Alternativhypothesen hat entsprechend auch einen Einfluss auf die Plausibilisierung einer bestimmten Aussage. Ebenfalls nicht ausgeschlossen werden dürfen allgemeine Glaubwürdigkeitsüberlegungen. Steht eine Falschanschuldigung im Raum, so muss erwogen werden können, dass eine gezielte Falschanschuldigung häufig auf einer dissozialen und ich-bezogenen Charakterhaltung beruht, welche sich auch in anderen Lebensbereichen äussern könnte. Gleichfalls müssen auch intuitive Methoden wie der persönliche Eindruck weiterhin eine Rolle spielen. Bei der freien richterlichen Beweiswürdigung gilt mithin Methodenvielfalt. Aussagepsychologischen Analysemethoden kann dabei kein Vorrang zukommen.
3.2
Kulturelle Hintergründe
3.2.1
Wie erwähnt, sind bei der Aussagewürdigung vorliegend die kulturellen Besonderheiten zu berücksichtigen (vgl. E. II.3.1.8). In der ethnologischen Literatur wird erwähnt, dass in der wertkonservativen tamilischen Gesellschaft das Ideal der "guten Frau" angestrebt werde, welche sich dem Ehegatten unterordne. Nach diesem Konzept habe einzig die Frau zur Verbesserung der Ehe beizutragen und trage die alleinige Verantwortung für deren Scheitern. Scheidungen würden in der tamilischen Gesellschaft soziale Ächtung bedeuten. In der tamilischen Sprache werde die Ehe mit "Leben geben" bezeichnet und die Scheidung mit der "Verschwendung des Lebens" gleichgesetzt. Dies widerspiegle die soziale Ausgrenzung bei einer Trennung. Wegen solcher Wertvorstellungen würden Frauen die Unterdrückung ertragen, was mit einem immensen Leidensdruck verbunden sei. Wegen "Scham" und "Schande" aufgrund von Familienproblemen würden sich Frauen nur in grösster Not, bspw. bei extremer häuslicher Gewalt, ausserhalb der Familie Hilfe suchen. Geschiedene Frauen hätten in der tamilischen Gesellschaft weiterhin einen schlechten Ruf, würden als "Schande" bezeichnet und es bestünde leicht der Verdacht, sie würden der Prostitution nachgehen (vgl. Nathalie Peyer Strauss, Tamilische Frauen in Ehekrisen: Handlungsvermögen zwischen Widerstand und Anpassung: ein Beitrag zur Gender- und Rechtspluralismusforschung in Südasien, Diss. Zürich 2013, S. 187-193 [publ. auf www.zora.uzh.ch]; vgl. dazu auch act. 4/3/71). Weitere ethnologische Publikationen betonen die genannten geschlechterspezifischen Besonderheiten der tamilischen Gesellschaft ("If a man does wrong […], it is a mistake, but if a woman does wrong […], it becomes a piece of history [i.e. carved in stone, impossible to erase]"; zit. nach Zuzana Hrdlickova, The Impact of the Sri Lankan Conflict on the Social Status of Tamil Women, in: Les communautés tamoules et le conflit srilankais, Paris 2011, S. 76 [publ. auf www.researchgate.net oder www.academia.eu]). In der sri-lankischen/tamilischen Gesellschaft würde gemäss Publikationen des Bundes die Familie sodann eine zentrale Rolle spielen und die kollektiven Interessen der Familie seien in der Regel wichtiger als die individuellen Ansprüche einzelner Mitglieder. Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen des getroffenen Heiratsarrangements könne zur gesellschaftlichen Stigmatisierung der Familie führen (Bericht des [damaligen] Bundesamts für Flüchtlinge, Sri Lanka, Frau und Familie, vom 19. Juni 2001 [publ. auf <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr /herkunftslaender.html>).
3.2.2
Ferner weist Sri Lanka eine der höchsten Suizidraten weltweit auf, auch wenn diese in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangen ist. Nach dem Verbot von hochgiftigen Pestiziden, welche in den 1980er und 1990er Jahren vielfach für den Suizid verwendet wurden, stiegen die Fälle von Suiziden durch Erhängen. Es gibt Hinweise, dass soziokulturelle Faktoren einen höheren Einfluss auf die Suizidrate haben als psychische Probleme wie Depressionen. Viele Suizide bzw. Suizidversuche erfolgen im Kontext von familiären Konflikten zwischen Eltern und Kindern über die Beziehungen der Kinder. In der Geschichte des Landes finden sich auch Hinweise, dass die Drohung mit dem eigenen Suizid verwendet wurde, um andere Personen unter Druck zu setzen. So sei es verbreitet gewesen, dass Gläubiger ihren Suizid androhten, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Der Schuldner wäre dann schuld am Tod des Gläubigers gewesen und hätte dadurch auch sein [gesellschaftliches] Leben verloren (Rasnayake/Ellalogado/Jayasena, Sociocultural Discourses of Suicide in Sri Lanka: An Overview of Literature, Asian Journal of Politics and Society, 2024 [publ. auf www.researchgate.net]).
3.3
Glaubwürdigkeit der Privatklägerin
3.3.1
Die Privatklägerin verlangt die Verurteilung des Beschuldigten und stellt Zivilforderungen. Sie hat damit ein bestimmtes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Dies gilt auch angesichts ihres ausländerrechtlichen Bewilligungsstatus (vgl. dazu im Detail E. II.3.3.2). Ihre Aussagen sind insofern mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht, dass sie ihre Aussagen unter der Strafandrohung der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) machte.
3.3.2
Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, die Privatklägerin habe während längerer Zeit eine Beziehung mit einem andern, in Sri Lanka lebenden Mann gepflegt und die Heirat mit dem [damals] in der Schweiz lebenden Beschuldigten habe einzig darauf abgezielt, hier eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, um sodann mutmasslich ihren Freund aus Sri Lanka in die Schweiz zu holen. Die Privatklägerin mache sämtliche in Art. 50 Abs. 2 AIG aufgeführten Gründe, gemäss welchen eine Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft möglich sei, im Strafverfahren kumulativ geltend (SG GD 8/8 S. 4).
3.3.2.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.3.2.2
Im Januar 2024 wurde der Privatklägerin gestützt auf Art. 50 AIG eine Härtefallbewilligung erteilt (OG GD 7/3, Akten AFM ZG – B.________, pag. 233-239). Ihr Gesuch begründete sie mit den im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten (OG GD 7/3, Akten AFM ZG – B.________, pag. 189-193).
3.3.2.3
Dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nur erhob bzw. erhebt, um gestützt auf Art. 50 AIG ein selbständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, wie es die Verteidigung vorbrachte, ist auszuschliessen. Ein solches Vorgehen bedürfte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eines hohen Masses an krimineller Energie und auch fundierter Kenntnisse des schweizerischen Migrationsrechts. Es kann nicht angenommen werden, dass die damals 20-jährige Privatklägerin vor und bei ihrer Einreise in die Schweiz um die Bestimmung von Art. 50 AIG gewusst hatte. Dass sie ihre Reise, die Heirat, die Anschuldigungen und den versuchten Suizid minutiös plante, um gestützt auf Art. 50 AIG eine eigene Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, ist damit auszuschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, wäre sie diesfalls auch das beträchtliche Risiko eingegangen, keine Bewilligung nach Art. 50 AIG zu erhalten und gleichzeitig ihr gesamtes Umfeld in Sri Lanka zu verlieren. Denn die Anforderungen an eine Härtefallbewilligung i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AIG sind hoch und die Privatklägerin konnte keinesfalls mit Sicherheit wissen, ob sie eine solche wirklich erhalten wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diesfalls auch der Suizidversuch inszeniert worden wäre. Dass die Privatklägerin eine Mischung aus Ibuprofen, das in der Wohnung des Beschuldigten vorhanden war, und aus Sri Lanka mitgenommenem Paracetamol einnahm (act. 2/1/5/5 Ziff. 37), deutet auf eine spontane Entschlussfassung hin. So sagte sie denn auch aus, sie habe einfach alles eingenommen, was vorhanden gewesen sei, ohne sich über die genaue Wirkung Gedanken zu machen (OG GD 9/1 S. 29 Ziff. 169-170). Da sie neben dem Paracetamol auch noch vor Ort vorhandene Medikamente des Beschuldigten einnahm, konnte sie – unter Annahme einer Inszenierung – das Risiko einer gesundheitsgefährdenden Überdosis kaum steuern. Die Privatklägerin war zudem nach der Medikamentenüberdosis bewusstlos (act. 1/1/1/17: GCS von 4; vgl. auch act. 2/3/1/3), was die Ernsthaftigkeit des
Suizidversuchs weiter verdeutlicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tabletteneinnahme bzw. danach nicht – zumindest nicht immer – zu Hause war (act. 2/3/1/3; OG GD 9/1 S. 10 Ziff. 35). Die Privatklägerin war (zeitweise) allein in der Wohnung. Dadurch bestand – unter Annahme der Inszenierung – das zusätzliche Risiko, dass sie nicht rechtzeitig gefunden und ins Spital gebracht würde. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin ein solches erhebliches und unmittelbares Risiko für das eigene Leben eingegangen ist, um möglicherweise mittels einer Inszenierung zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Wäre sie tatsächlich so informiert gewesen und planerisch vorgegangen, wie die Verteidigung dies darzulegen versucht, und hätte die Ehe mit dem Beschuldigten keinen Leidensdruck verursacht, wäre mit der Vorinstanz eher zu erwarten gewesen, dass sie vor der Trennung drei Jahre abgewartet und dann eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angestrebt hätte. Ferner ist eine Zwangsehe ebenfalls ein gesetzlicher Grund, der zu einer Härtefallbewilligung führen könnte. Ein Suizidversuch oder Vergewaltigungsvorwürfe wären mithin, unter der hypothetischen Annahme einer gezielten Planung zwecks Erhaltung einer Härtefallbewilligung, gar nicht notwendig gewesen. Es hätte gereicht, sich auf eine Zwangsehe zu berufen.
3.3.2.4
Im zweiten Parteivortrag vor Vorinstanz argumentierte die Verteidigung, dass die Privatklägerin nach ihrem Suizidversuch von Art. 50 AIG erfahren und dann den Entschluss gefasst habe, den Beschuldigten unrechtmässig der in Art. 50 AIG erwähnten Taten zu bezichtigen bzw. solche Vorfälle zu erfinden, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen (SG GD 8/1 S. 8). Dies ist zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dagegen spricht allerdings, dass sie einen Suizidversuch begangen hat, welcher auf eine schwere innere Verzweiflung und schwierige Verhältnisse hindeutet. Dazu kommt, dass aus den ärztlichen Berichten hervorgeht, dass sie nach ihrem Suizidversuch bereits im Spital (und somit vor der möglichen Aufklärung über Art. 50 AIG durch den geschützten Ort, die Rechtsvertretung oder Ähnliches) den Ärztinnen gegenüber im Wesentlichen die später im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten äusserte. So gab sie gegenüber der Psychiaterin O.________ an, der Beschuldigte bedränge sie, beklage sich bei seinen Eltern und ihrer Mutter und mache sie dort schlecht. Auch drohe er, sie wieder zurückzuschicken (act. 1/1/1/18). Dem Austrittsbericht des Zuger Kantonsspital ist weiter zu entnehmen, dass die Privatklägerin bei ihrer Einlieferung aussagte, sie sei sehr unglücklich in der arrangierten Ehe. Der Beschuldigte habe sich wiederholt ihr gegenüber verbal aggressiv verhalten und sie sexuell genötigt (act. 1/1/1/15). Aufgrund dieser Aussagen entstand beim medizinischen Fachpersonal der Verdacht auf Gewalterfahrung (act. 1/1/1/18 S. 2; act. 1/1/15) und dieses entschied, die Privatklägerin an einen geschützten Ort zu bringen. Mit anderen Worten hat sich die Privatklägerin also nicht erst nach ihrer Entlassung aus dem Spital und dem Erstkontakt mit einer Rechtsanwältin in diese Richtung geäussert. Dass in den Arztberichten die Vorwürfe weniger detailliert oder genau umschrieben sind als diejenigen, welche später zur Anzeige gebracht wurden, ändert an dieser Einschätzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nichts. So ist einerseits zu bedenken, dass die Gespräche im Spital gemäss den glaubhaften Angaben der Ärztin P.________ (act. 2/6/4 Ziff. 21) unter erschwerten Bedingungen (männlicher Laiendolmetscher [vgl. dazu auch act. 1/1/1/18], Zustand der Privatklägerin) stattfanden und andererseits, dass es sich beim Arztbericht nicht um ein Protokoll des geführten Gesprächs handelt.
Des Weiteren ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin – wenn ihre Vorwürfe frei erfunden wären – so schnell einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von ihrem Ehemann hätte erlangen wollen oder müssen. Denn wie bereits dargelegt, bestand keineswegs Gewähr dafür, dass ihr eine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG erteilt werden wird. Unter diesen Umständen wäre es für die Privatklägerin, wenn es ihr nur um den Aufenthaltstitel in der Schweiz gegangen wäre und sie sich tatsächlich nicht vom Beschuldigten oder ihrer Mutter unter Druck gesetzt gefühlt hätte, auch nach erfolgter Beratung durch die geschützte Institution oder die Rechtsvertretung einfacher und erfolgsversprechender gewesen, zum Beschuldigten zurückzukehren und mit diesem einstweilen weiter zusammenzuleben.
3.3.2.5
Schliesslich bestehen keinerlei Hinweise auf eine Beziehung der Privatklägerin zu einem anderen Mann in Sri Lanka und ihre Absicht, diesen nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zu holen. Aus den Akten des Migrationsamtes geht nicht hervor, dass die Privatklägerin in den knapp fünf Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz etwaige Vorkehrungen für einen Familiennachzug getroffen hätte. Offenkundig wären die Voraussetzungen für einen Familiennachzug auch nicht erfüllt, da sie namentlich sozialhilfeabhängig ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG). Wie noch aufzuzeigen sein wird, bestehen ferner bei den Aussagen des Beschuldigten zum Foto, das den Freund der Privatklägerin zeigen soll, Auffälligkeiten, was ebenfalls gegen das Bestehen einer Beziehung der Privatklägerin zu einem Mann in Sri Lanka spricht (vgl. E. II.3.5.2).
3.3.3
In die gleiche Richtung wie die These der Inszenierung, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, geht die sinngemässe, vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin habe sich ein schönes Leben in der Schweiz erhofft und als sich ihre Erwartungen nicht erfüllt hätten, habe sie irgendwie aus der Situation – der Ehe mit dem Beschuldigten – rausmüssen (SG GD 8/8 S. 3). Auch diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Da die Privatklägerin vor dem Suizidversuch erst rund zwei Wochen in der Schweiz war, hätte sie damit innert kurzer Zeit diesen Plan ausdenken müssen, wozu sie wiederum vertiefte Kenntnisse des schweizerischen Migrationsrechts benötigt hätte. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies auszuschliessen. Zudem ist es – wie auch bereits erwähnt – abwegig, dass die Privatklägerin in Umsetzung dieses Plans ihr Leben durch den Suizidversuch unmittelbar gefährdet hätte.
3.3.4
Auf den ersten Blick erscheint es zwar nur schwer nachvollziehbar, dass die damals 20-jährige Privatklägerin nach dem Suizidversuch, der kaum drei Wochen nach ihrer Ankunft in der Schweiz stattfand, nicht ins vertraute und schützende Umfeld nach Sri Lanka zu ihrer Familie zurückkehrte. Sie war erst seit wenigen Wochen in der Schweiz und ausser dem Beschuldigten, zu dem sie nicht zurückwollte, hatte sie nur geringfügige Verbindungen zur Schweiz. Die Privatklägerin führte für diesen Entscheid soziale und familiäre Gründe an, insbesondere dass ihre Familie sie nicht mehr aufnehmen würde und sie aufgrund ihrer Trennung von ihrem Mann, dem Beschuldigten, sozial geächtet werde (act. 1/1/1/15; act. 2/1/2/41; OG GD 9/1 S. 15 Ziff. 73-74, S. 27 Ziff. 158). Diese Gründe sind, unter besonderer Berücksichtigung ihres kulturellen und sozialen Hintergrunds, nachvollziehbar. Die Privatklägerin stammt aus einem Dorf in den ländlichen Tamilen-Gebieten im nördlichen Sri Lanka (act. 2/1/2/5). Wie oben ausgeführt (vgl. E. II.3.2.1), soll die Frau in der tamilischen Gesellschaft die Verantwortung für das Gelingen der Ehe bzw. für deren Scheitern tragen und wird nach einer Scheidung geächtet. Das von der Privatklägerin nach den Vorfällen gezeigte Handlungsmuster lässt sich mithin erklären. Es ist somit nachvollziehbar, dass es die Privatklägerin vorzog, nicht zu ihrer Familie in Sri Lanka bzw. generell nach Sri Lanka zurückzukehren. Mit diesem Umstand kann der Beschuldigte seine These, die Privatklägerin habe mit einer falschen Anschuldigung ihren Aufenthalt in der Schweiz sichern wollen, nicht untermauern.
3.3.5
Nach dem Gesagten kann der ausländerrechtliche Status der Privatklägerin zwar nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dieser schränkt die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin jedoch nur marginal ein. Hinweise auf den vom Beschuldigten vorgebrachten geplanten Nachzug ihres Freundes bestehen nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sprechen. Sie beschrieb sich als ruhige Frau, welche gerne Leute unterstütze (OG GD 9/1 S. 29 Ziff. 168). Dies korreliert mit dem an der Berufungsverhandlung von der Privatklägerin gewonnenen Eindruck und den Akten. Sie führt ein unauffälliges Leben. Sie bemüht sich intensiv um Integration in die schweizerische Gesellschaft. So absolviert sie eine Ausbildung und engagierte sich ehrenamtlich. Strafrechtliche Verurteilungen sind nicht bekannt. Zusammengefasst erscheint die Privatklägerin grundsätzlich glaubwürdig. Jedoch kommt der Glaubwürdigkeit einer Person im Vergleich zur Glaubhaftigkeit eine untergeordnete Rolle zu (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Im Nachfolgenden ist deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu untersuchen.
3.4
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
3.4.1
Vorab ist zu bemerken, dass, auch wenn die Vorfälle in Sri Lanka nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, die Aussagen hierzu dennoch zu beleuchten sind, da diese für die Beurteilung der Geschehnisse in der Schweiz von Relevanz sind. Denn einerseits hängt die von der Privatklägerin geschilderte Druckausübung direkt mit den Geschehnissen in Sri Lanka zusammen. Andererseits lassen diese Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den Vorkommnissen in der Schweiz zu (z.B. betreffend Konstanz, Strukturvergleich etc.). Nachfolgend sind die Aussagen der Privatklägerin zunächst für die einzelnen Phasen separat zu analysieren und anschliessend zusammen mit den weiteren Beweisen gesamthaft zu würdigen.
3.4.2
Phase I: Sri Lanka
3.4.2.1
Als erstes sind die Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnissen in Sri Lanka, insbesondere zum Kennenlernen des Beschuldigten, dem Arrangieren der Ehe und des ersten Geschlechtsverkehrs, zu beleuchten.
3.4.2.2
Die Aussagen der Privatklägerin auf die Frage, wann sie von der arrangierten Hochzeit mit dem Beschuldigten erfahren hatte, sind näher zu betrachten.
In der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, sie habe im Alter von 19 erfahren, dass sie den Beschuldigten heiraten solle. Ihre Mutter habe "es" aber schon organisiert gehabt, als sie 18 Jahre alt gewesen sei. Sie konnte den Zeitpunkt, zu dem sie es erfahren habe, jedoch nicht näher eingrenzen (act. 2/1/2/9 Ziff. 14-17). Sie gab weiter an, sie habe den Beschuldigten erst kennengelernt, nachdem ihre Mutter bereits alles arrangiert gehabt habe (act. 2/1/2/11 Ziff. 22). Gemäss diesen Aussagen hat die Privatklägerin somit von der arrangierten Ehe erfahren und den Beschuldigten kennengelernt, als sie 19 Jahre alt war, d.h. im Jahr 2019. Das erste Treffen mit dem Beschuldigten fand gemäss ihren eigenen Aussagen jedoch im Dezember 2018 statt (zuerst sprach sie zwar von Dezember 2019, korrigierte es aber später auf Dezember 2018 [act. 2/1/2/11 Ziff. 23-24, act. 2/1/2/13-14 Ziff. 33-34], was als spontane Verbesserung und damit als Realkennzeichnen zu werten ist). Anlässlich dieses Treffens habe sie erfahren, dass sie den Beschuldigten heiraten solle (act. 2/1/2/51 Ziff. 201). Auf den Vorhalt von Fotos von ihr und dem Beschuldigten von Dezember 2018 bestätigte die Privatklägerin, dass die Ehe in ihrem 19. Altersjahr arrangiert worden sei (act. 2/1/2/50-51 Ziff. 195-196). Auf Hinweis auf den Widerspruch [im Dezember 2018 sei sie 18 Jahre alt gewesen] gab sie an, Dezember sei gegen Ende 2018 und im Januar [2019] sei sie dann 19 Jahre alt gewesen (act. 2/1/2/50 Ziff. 197; act. 2/1/1, Zeit 16:06). Weiter gab sie an, am 3. Oktober 2019 hätten die Eltern alle zusammen das bestimmt, d.h. die Ehe arrangiert (act. 2/1/2/50 Ziff. 197). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten über ihre Mutter kennengelernt. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass ihr Vater und jener des Beschuldigten Arbeitskollegen gewesen seien. Sie habe ihn zunächst übers Telefon kennengelernt, im 2018 oder 2019 sei er dann vorbeigekommen. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr, aber es sei vor der Verlobung gewesen. Kurz nach dem Telefonat mit ihm habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass sie den Beschuldigten heiraten müsse. Wie viel Zeit zwischen dem Tag, an dem sie erfahren habe, dass sie ihn heiraten müsse, und dem Tag, an dem sie ihn das erste Mal gesehen habe, gelegen habe, wisse sie nicht mehr. Am 3. Oktober 2019 habe die Verlobung stattgefunden. Es habe eine kleine Party gegeben und sie hätten Blumenketten sowie Ringe ausgetauscht. Es sei aber bereits im 2018 bestimmt worden, dass sie den Beschuldigten heiraten müsse (OG GD 9/1 S. 10-12 Ziff. 42-54).
Es ist unbestritten, dass im Dezember 2018 das erste Treffen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten stattfand, da der Beschuldigte dies bestätigte (act. 2/3/4/3 Ziff. 23; er machte allerdings geltend, davor sei es während längerer Zeit zu telefonischem Kontakt gekommen, was die Privatklägerin bestreitet [vgl. hierzu E. II.3.5.5]). Das erste Treffen fand somit rund einen Monat vor dem 19. Geburtstag der Privatklägerin (geb. tt.mm.2000) statt, weshalb es grundsätzlich isoliert betrachtet nicht widersprüchlich erscheint, wenn die Privatklägerin sagt, sie habe als 19-jährige von der arrangierten Ehe erfahren. Auffallend ist jedoch, dass sie noch auf Vorhalt der Fotos von Dezember 2018 bestätigte, die Ehe sei in ihrem 19. Altersjahr arrangiert worden, obwohl sie früher aussagte, die Ehe sei schon in ihrem 18. Altersjahr arrangiert worden, sie habe es einfach erst mit 19 erfahren, und erst auf nochmalige Nachfrage und expliziten Hinweis auf den Widerspruch die erwähnte Erklärung abgab. Der erwähnte Widerspruch ist jedoch etwas zu relativieren, da zumindest das definitive Arrangieren i.S. einer Verlobung im Jahr 2019 erfolgte. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass es hierbei Missverständnisse gab, da die Privatklägerin auch die Verlobung als Arrangieren bezeichnete (act. 2/1/2/50 Ziff. 197). Grösser ist hingegen ein anderer Widerspruch. Bei der ersten Befragung sagte die Privatklägerin aus, sie habe am ersten Treffen im Dezember 2018 erfahren, dass sie den Beschuldigten heiraten werde (act. 2/1/2/51 Ziff. 201). An der Berufungsverhandlung erklärte sie demgegenüber, sie habe vor dem ersten Treffen, kurz nach dem ersten Telefonat mit dem Beschuldigten erfahren, dass sie ihn heiraten müsse (OG GD 9/1 S. 10-11 Ziff. 42-49).
Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin zum Zeitpunkt, in welchem sie erfahren habe, dass sie den Beschuldigten heiraten solle, unspezifisch bzw. unpräzis. In der Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen zu diesem Punkt entsteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch nicht der Eindruck, dass die Privatklägerin bewusst falsche Angaben gemacht hat, die sie später korrigieren musste, um sie mit einer erfundenen Geschichte in Einklang zu bringen. Denn die Korrektur der Jahreszahl des ersten Besuches brachte sie von sich aus an und nicht erst auf Vorhalt der Unstimmigkeit (act. 2/1/2/13 Ziff. 33). Zudem hatte die Privatklägerin allgemein Mühe, sich genau an Zeitpunkte zu erinnern ("Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich denke März" [act. 2/1/2/14 Ziff. 38]; oder an anderer Stelle Polizistin: "Kann sie das etwas einschränken, vielleicht von der Zeit her Vom Monat her, Sommer, oder?" Privatklägerin: "In Sri Lanka ist immer Sommer, darum kann ich es nicht sagen. Polizistin: Ja, aber von der Zeitdauer oder so?" Privatklägerin: "Nein" [act. 2/1/2/9 Ziff. 17). Insgesamt können Erinnerungen an genaue Monate, Zeiten und Jahreszeiten schwierig sein. So fiel es im Übrigen auch dem Beschuldigten anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schwer, sich an Jahreszeiten und Daten zu erinnern (SG GD 8/4 S. 16). Insofern lassen diese Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, in dem sie von der geplanten Verheiratung erfahren haben soll, ihre Aussagen nicht per se unglaubhaft erscheinen.
3.4.2.3
Weiter ist darauf einzugehen, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten heiratete, obwohl sie das nicht gewollt habe. Die Privatklägerin sagte konstant aus, dass die Eheschliessung gegen ihren Willen erfolgt sei. Sie führte auch konstant aus, sie habe ihrer Mutter und dem Beschuldigten gesagt, dass sie mit der Hochzeit nicht einverstanden sei (act. 2/1/2/6; act. 2/1/2/9; act. 2/1/2/13; act. 2/1/5/4 Ziff. 26). Ihre Mutter habe daraufhin gesagt, dass es alle im Dorf bereits wüssten und sie deshalb nicht hierbleiben könne (act. 2/1/2/9 Ziff. 14). Als sie nach dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten ihrer Mutter gesagt habe, dass er ihr nicht gefalle, habe ihre Mutter gesagt, es wüssten es schon alle und sie [wohl die Mutter und Geschwister] würden sich das Leben nehmen, wenn sie nein sage (act. 2/1/2/12 Ziff. 26; vgl. auch act. 2/1/2/55 Ziff. 219). Das Verhalten der Mutter ihr gegenüber habe sich nach dem Arrangieren der Hochzeit auch verändert. Ihre Mutter habe nicht mehr auf sie gehört und habe sie wegen ihm ein paar Mal bzw. sehr viel geschlagen (act. 2/1/2/13 Ziff. 31). Als sie ihrer Mutter gesagt habe, dass sie nicht in die Schweiz wolle, habe sie [die Mutter] ihr gesagt: "wir werden uns das Leben nehmen." Damit sei sie unter Druck gesetzt worden (act. 2/1/2/16 Ziff. 45). Anlässlich der zweiten Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, ihre Mutter habe mehrmals Selbstmordversuche gemacht, als sie ihr gesagt habe, dass sie den Beschuldigten nicht heiraten wolle. Ihre Mutter habe sich erhängen wollen und einmal habe sie Tabletten schlucken wollen. Der Beschuldigte wisse das. Einmal habe er ihre Mutter aufgehalten (act. 2/1/5/4 Ziff. 26-28). Auf die Frage, weshalb sie dem Wunsch ihrer Mutter, dass sie den Beschuldigten heirate, nachgekommen sei, antwortete die Privatklägerin, ihre Mutter habe gesagt, dass sie Selbstmord mache, wenn sie ihn nicht heirate. Ausserdem habe der Beschuldigte allen erzählt, dass er sie heiraten werde (act. 2/1/5/4 Ziff. 32). Als sie es dem Beschuldigten gesagt habe, habe er ein Problem daraus gemacht und sei zu ihrer Mutter gegangen. Jedes Mal, wenn etwas gewesen sei, habe er die Probleme auf sie gerichtet. Er habe nie daran gedacht, dass sie nicht wolle. Auf Nachfrage nach der Reaktion des Beschuldigten, als sie ihm erstmals gesagt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle, führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe es ihrer Mutter gesagt und die Kollegen angerufen. Alle hätten dann mit ihr geredet und gesagt, sie solle ihn heiraten (act. 2/1/2/48-49 Ziff. 190-191). An anderer Stelle gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihre Mutter unter Druck gesetzt, indem er geäussert habe, er werde ihren Ruf zerstören und alle würden dann falsch über sie reden (act. 2/1/2/13 Ziff. 29). An der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin ebenfalls an, ihre Mutter habe gesagt, sie [die Privatklägerin] müsse den Beschuldigten heiraten, sonst werden sie [die Mutter] und die Schwester Selbstmord machen. Die Mutter würde es auch nicht zulassen, dass sie [die Privatklägerin] weiterstudiere, und sie zu Hause einsperren (OG GD 9/1 S. 11 Ziff. 47). Ihre Mutter habe sie einfach zu Hause eingesperrt und sie habe kein Telefon und keinen Kontakt zu anderen Leuten gehabt, bis sie in die Schweiz gekommen sei (OG GD 9/1 S. 12-13 Ziff. 56). Zur Reaktion des Beschuldigten auf ihre Weigerung gab sie an, dieser habe gesagt, er werde ihrer Mutter oder ihrem Bruder etwas antun. Er werde Fotos auf Facebook veröffentlichen. Er habe gesagt, sie [die Privatklägerin] wisse ganz genau, was man in Sri Lanka mit Geld machen könne. Sie habe befürchtet, dass er ihre Mutter oder ihren Bruder umbringen lassen würde. Sie habe nicht gewollt, dass ihrer Mutter oder ihren Geschwistern etwas zustosse. Ihre Mutter habe nichts gesagt, als sie ihr davon erzählt habe (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 58-64).
Die Aussagen der Privatklägerin, dass ihre Mutter gedroht habe, dass sie und die Geschwister sich umbringen würden, wenn sie den Beschuldigten nicht heirate, sind grundsätzlich – wie soeben dargelegt – konstant (act. 2/1/2/6-8; act. 2/1/2/12 Ziff. 26; act. 2/1/2/16 Ziff. 45; act. 2/1/2/30 Ziff. 111; act. 2/1/2/44 Ziff. 173-174; act. 2/1/2/55 Ziff. 219). Die Drohungen mit dem Suizid erscheinen angesichts des kulturellen Kontexts auch plausibel. Wie oben ausgeführt, erfolgen in Sri Lanka viele Suizide bzw. Suizidversuche im Zusammenhang mit familiären Konflikten zwischen Eltern und Kinder über die Beziehungen der Kinder. Auch gibt es Hinweise, dass – zumindest in der Vergangenheit – Suiziddrohungen ausgesprochen wurden, um eine Person unter Druck zu setzen (vgl. E. II.3.2.2). Auffällig ist hingegen, dass die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme zusätzlich angab, ihre Mutter habe nicht nur mit Selbstmord gedroht, sondern mehrere Selbstmordversuche gemacht. Sie habe sich erhängen wollen oder Tabletten schlucken wollen. Einmal habe sie ihr Mann, d.h. der Beschuldigte, vom Selbstmord abgehalten (act. 2/1/5/4 Ziff. 26-28). In Übereinstimmung mit der Verteidigung (SG GD 8/8 S. 7) ist es erstaunlich, dass die Privatklägerin die Selbstmordversuche ihrer Mutter nicht bereits in der ersten Einvernahme erwähnte. Denn dadurch erhielten die von ihr geschilderten Druckausübungen ein viel stärkeres Gewicht. Es ist daher nur schwer nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ein solch wichtiges Detail nicht von Beginn an erwähnte. Daran ändert auch ihre Erklärung nichts, dass ihr Sachen wieder in den Sinn kommen würden, wenn sie etwas erzähle (act. 2/1/5/12 Ziff. 107).
Weiter ist eine Aggravation bei der Schilderung der Reaktion des Beschuldigten auf ihre Ablehnung der Eheschliessung erkennbar. An der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin erstmals an, der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihre Mutter oder ihren Bruder umbringen zu lassen, wenn sie ihn nicht heirate. Diese Drohung ist deutlich gravierender als die früher geschilderte Drohung, den Ruf der Familie zu beschädigen. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies nicht bereits früher ausgesagt hat.
3.4.2.4
In diesem Zusammenhang ist die Thematik des Zu-Hause-Eingesperrt-Seins zu beleuchten. Bei ihrer Antwort auf die (erste) Frage, wie sie reagiert habe, als sie erstmals von der arrangierten Ehe gehört habe, führte die Privatklägerin aus, sie sei das ganze Jahr nur zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe sie nicht nach draussen gelassen. Sie sei nur zu Hause gewesen, habe nicht zu Verwandten gehen, mit niemandem reden und lachen dürfen. Auf Nachfrage, wann sie nicht mehr habe nach draussen gehen dürfen, gab die Privatklägerin an, es sei von August, nachdem sie die EI-Prüfung geschrieben habe (gemeint ist August 2019 [vgl. act. 2/1/2/5 "Mit 19 habe ich 'El' gemacht"]), bis November [2020], als sie in die Schweiz gekommen sei, gewesen (act. 2/1/2/10 Ziff. 19). Bei ihrer freien Schilderung zu Beginn der Einvernahme führte die Privatklägerin bereits aus, sie sei während eines Jahres nur zu Hause gewesen. Sie [unklar, wer damit gemeint ist; wohl insbesondere ihre Mutter] hätten sie nie nach draussen gelassen. Das sei gewesen, als die Ehe schon arrangiert gewesen sei. Davor sprach die Privatklägerin vom El-Abschluss. Wenig später im Rahmen ihrer Schilderung des ersten Geschlechtsverkehrs sagte die Privatklägerin wiederum, sie sei das ganze Jahr nur zu Hause gewesen. Sie habe nicht einmal in die Kirche gedurft (act. 2/1/2/6). Weiter gab sie an, in Sri Lanka sei immer jemand mitgekommen, wenn sie nach draussen gegangen sei (act. 2/1/2/61 Ziff. 239). An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin zu diesem Eingesperrt-Sein aus, sie habe nicht zum Tempel, zu einem Fest oder weiter weg gehen dürfen. In der Nähe habe sie sich aber allein bewegen und z.B. in den Laden gehen dürfen. Dies sei im Jahr 2019 nach dem Prüfungsabschluss gewesen. Der Beschuldigte und ihre Mutter hätten ihr verboten, weiter wegzugehen, um zu verhindern, dass sie einfach ausziehe oder weggehe (OG GD 9/1 S. 14 Ziff. 66-69). Aufgrund ihrer Aussagen an der Berufungsverhandlung ist zu konstatieren, dass sie bei den polizeilichen Befragungen das Einsperrt-Sein dramatisierte. Sie sprach nun nicht mehr davon, dass sie nur in Begleitung das Haus habe verlassen dürfen und ansonsten nur zu Hause gewesen zu sein. Diese Dramatisierung bzw. Übertreibung wird jedoch noch akzentuiert. Denn auch an der Berufungsverhandlung machte sie zunächst die gleichen dramatisierenden Aussagen. So führte sie aus, ihre Mutter habe sie einfach zu Hause eingesperrt und sie habe kein Telefon und keinen Kontakt zu anderen Leuten gehabt, bis sie in die Schweiz gekommen sei (OG GD 9/1 S. 12-13 Ziff. 56). Wie sie dann aber ein paar Fragen später erklärte, durfte sie sehr wohl das Haus verlassen. Das gleiche Bild der Übertreibung zeigt sich auch bei ihren Schilderungen zu den Besuchen des Beschuldigten in Sri Lanka. So sagte sie in der ersten Einvernahme, sie sei nur zu Hause und nie draussen gewesen. Sie habe immer mit ihm schlafen müssen und sei die ganze Zeit nur bei ihm gewesen. Wenn sie etwas von ihm weggegangen sei, habe es Streit gegeben (act. 2/1/5/15 Ziff. 39). An der Berufungsverhandlung erklärte sie, sie hätten immer wieder Streit gehabt und seien mehrheitlich zu Hause gewesen und hätte dort die Zeit verbracht. Sie seien nicht allein, sondern mehrheitlich mit der Familie unterwegs gewesen (OG GD 9/1 S. 14 Ziff. 70). Die Privatklägerin und der Beschuldigte unternahmen während seiner Aufenthalte in Sri Lanka Ausflüge (act. 2/1/2/51-52 Ziff. 203 ff.). Der Umstand, dass sie Ausflüge machten und die etwas relativierenden Aussagen an der Berufungsverhandlung zeigen, dass die Schilderung, sie seien bei den Besuchen des Beschuldigten immer zu Hause gewesen, übertrieben waren. Warum die Privatklägerin in diesen Punkten dramatisiert hat, ist unklar. Dieser Umstand ist aber bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen.
3.4.2.5
Im Zusammenhang mit der arrangierten Ehe brachte die Verteidigung sinngemäss vor, die Aussagen der Privatklägerin, die Ehe sei gegen ihren Willen bzw. unter Zwang geschlossen worden, seien unglaubhaft. Denn es habe sich um keine überraschende, plötzliche Eheschliessung gehandelt, da der Prozess vom Kennenlernen bis zur Eheschliessung zwei Jahre gedauert habe. Beide, also der Beschuldigte und die Privatklägerin, hätten lange Zeit gehabt, sich Gedanken dazu zu machen. Die Privatklägerin habe während dieser Zeit ausreichend Gelegenheit gehabt, ihren (angeblichen) Widerwillen auszudrücken und die Eheschliessung zu verhindern. Dies habe sie aber nicht getan. Zudem hätte sie sich bei Behörden oder Hilfsorganisationen melden können, wenn sie gezwungen worden wäre (SG GD 8/8 S. 7; OG GD 9/1/5 S. 11-12). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Eheschliessung nicht überstürzt war, schliesst einen Zwang keineswegs aus. Dies gilt auch für die Tatsache, dass die Privatklägerin keine externe Hilfe bei einer Behörde oder Hilfsorganisation holte. Wenn die Privatklägerin durch die Suiziddrohungen ihrer Mutter dermassen unter Druck gesetzt wurde, dass sie den Beschuldigten heiratete, ist es nachvollziehbar und stimmig, dass sie sich nicht an Externe wandte, um das Leben ihrer Mutter und ihrer Geschwister nicht zu gefährden. Zudem ist der bereits thematisierte kulturelle Aspekt zu berücksichtigen, wonach sich tamilische Frauen nur in grösster Not ausserhalb der Familie Hilfe suchen sollen (vgl. E. II.3.2.1). Auffallend ist jedoch in diesem Kontext, dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung erstmals erklärte, sie habe ihrer Tante und ihren Freundinnen gesagt, dass sie den Beschuldigten nicht heiraten wolle. Diese hätten aber nichts gegen ihre Mutter machen können (OG GD 9/1 S. 14 Ziff. 65). Bei der ersten Befragung sagte die Privatklägerin noch aus, dass niemand von der arrangierten Ehe gewusst habe, weil sie dort [zu Hause in Sri Lanka] keine Kollegen gehabt habe und es niemandem habe sagen können. Wenn sie nach draussen gegangen sei, sei ihre Mutter immer mitgekommen (act. 2/1/2/11 Ziff. 21). In diesem Punkt sind die Aussagen der Privatklägerin somit widersprüchlich. Der Widerspruch ist zwar zu relativieren, da er einen Nebenpunkt betrifft, es zeigt sich aber auch hier die bereits thematisierte Dramatisierung. So traf es – wie oben gezeigt – namentlich nicht zu, dass ihre Mutter immer mitkam, wenn sie das Haus verliess (vgl. E. II.3.4.2.4)
3.4.2.6
Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung weiter vor, die Privatklägerin habe zu ihrer Zeit im Internat falsch ausgesagt. Diese Lüge habe einzig dazu gedient, sich als Opfer ihrer Mutter darstellen zu können (SG GD 8/8 S. 5; OG GD 9/1/5 S. 10). Die Privatklägerin sagte aus, sie habe von ihrem 13. bis zu ihrem 19. Altersjahr bzw. von 2013 bis 2019 in einem Internat gelebt (act. 2/1/2/27 Ziff. 93; act. 2/1/2/61 Ziff. 242 f.; act. 2/1/5/11 Ziff. 101; vgl. act. 2/1/2/10 Ziff. 19). Auf den Vorhalt der Schulbestätigung, wonach sie nur von 2013 bis 2015 im Internat gelebt habe (act. 2/3/1/11), erklärte die Privatklägerin zusammengefasst, sie habe ab 2019 bei den Eltern gewohnt. Da sie im Internat keine extra Schulungen habe machen können, habe sie ab 2016 mit einer Kollegin in einer Wohnung neben dem Internat gewohnt (act. 2/1/5/12 Ziff. 103). Die Videoaufzeichnung zeigt, dass diese im Protokoll zusammengefassten Aussagen aufgrund mehrerer Nachfragen und Vorhalte erfolgt sind. Die Privatklägerin erklärte dabei, dass sie nur die Zeit, in der sie bei der Mutter gewohnt habe, und jene, in der sie nicht bei ihr gewohnt habe, unterschieden habe. Die Wohnung sei ähnlich wie das Internat gewesen (vgl. zu den genauen Fragen und Antworten die Videoaufzeichnung ab ca. 17:01 bis ca. 17:08). Auch wenn diese Erklärung grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, ist auffallend, dass die Privatklägerin kurz zuvor auf explizite Nachfrage erklärte, immer im gleichen "Hostel" gelebt zu haben, und bei der Frage, ob sie bei einer Gastfamilie in der Nähe der Schule gewohnt habe, angab, dass dies von Januar bis August 2019 der Fall gewesen sei, da sie extra Schulungen habe machen müssen (act. 2/1/5/11-12 Ziff. 101-102). Insgesamt kann entgegen der Verteidigung zwar nicht von einer eigentlichen Lüge ausgegangen werden. Jedoch zeigt sich auch hier, dass die Aussagen der Privatklägerin vielfach unpräzis ausfallen. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen.
3.4.2.7
Gemäss Verteidigung habe die Privatklägerin die erste angebliche Vergewaltigung in Sri Lanka widersprüchlich und undetailliert geschildert (SG GD 8/8 S. 7; OG GD 9/1/5 S. 12-13).
Die Privatklägerin schilderte bei der ersten Einvernahme, sie habe in Sri Lanka auch mit dem Beschuldigten schlafen müssen. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr nicht gefalle und sie nicht mit ihm schlafen wolle. Sie sei auf die Knie gegangen und habe gebeten, sie wolle es nicht. Dann habe es ein grosses Problem gegeben. In der Nacht seien alle aufgeweckt worden. Ihre Mutter habe gesagt, wenn sie nicht mit ihm schlafe, erhänge sie sich. Sie habe keine andere Wahl gehabt und es gemacht [d.h. mit dem Beschuldigten geschlafen]. Er habe sie dann gefragt, ob sie geblutet oder schon mit jemandem Sex gehabt habe (act. 2/1/2/16-17 Ziff. 46; vgl. act. 2/1/2/6). Auf Nachfrage führte sie aus, der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe sie gefragt, ob sie zusammen schlafen könnten. Sie habe sich geweigert und nein gesagt. Dann sei er zu ihrer Mutter gegangen und habe gesagt, dass er sie nicht heiraten wolle, da sie nicht mit ihm schlafen wolle. Er habe all seine Sachen gepackt und gesagt, er wolle wieder in die Schweiz. Da habe ihre Mutter gesagt, wenn sie [die Privatklägerin] es verweigere [mit dem Beschuldigten zu schlafen], werde das Leben der Geschwister auch miteinbezogen, ihr Leben werde auch zerstört (act. 2/1/2/17 Ziff. 47). Zum ersten Geschlechtsverkehr sei es beim dritten Treffen im März 2020, während der Corona-Zeit, gekommen (act. 2/1/2/17-18 Ziff. 48-51). Ihre Mutter habe sie geschlagen und gezwungen mit dem Beschuldigten zu schlafen (act. 2/1/1, Zeit 14:35:50 [aufgrund einer Tonstörung ist es schwierig zu verstehen; vgl. act. 2/1/2/18 Ziff. 52]; act. 2/1/5/8 Ziff. 69). Den Ablauf beschrieb sie zusammengefasst wie folgt: Er [der Beschuldigte] habe es ganz normal gemacht, er habe über nichts nachgedacht. Sie sei im Zimmer am Boden auf dem Rücken gelegen. Er habe sie zuerst am Bauch angefasst, dann an ihren Brüsten und dann an der Vagina. Sie habe ihre Arme am Oberkörper anliegend mit den Handflächen nach vorne gehabt (vgl. Videoaufnahme, wo sie es vorzeigte [act. 2/1/1, Zeit 14:42]). Der Beschuldigte sei über ihr gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie mit jemand anderes geschlafen habe oder wieso sie so reagiere (wobei zu berücksichtigen ist, dass sie zunächst verneinte, dass der Beschuldigte etwas zu ihr gesagt habe). Sie habe sein Geschlechtsteil anfassen müssen. Er habe sein Geschlechtsteil in ihr Geschlechtsteil gemacht. Er sei nur vaginal eingedrungen. Danach sei er aufgestanden und schlafen gegangen. Sie habe sich selbst angezogen und auf dem Boden geschlafen. Er habe sich und sie ausgezogen. Er habe mit einem Kondom verhütet. Auf die Frage, ob sie ihm in dieser Situation etwas gesagt habe, führte sie aus, sie habe ihm gesagt, sie wolle jetzt keine Kinder, gar keine Kinder. Sie sei sich sicher gewesen, dass sie keine Kinder wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie sei sogar vor ihm auf die Füsse gefallen und habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe versucht, den Beschuldigten mit den Händen wegzustossen. Sie habe aber zu wenig Kraft gehabt und er habe sie an der Hand gehalten. Er habe ihre beiden Hände gehalten und weitergemacht. Sie wisse nicht, ob er zum Orgasmus gekommen sei. Sobald er fertig gewesen sei, sei er gegangen. Sie habe sich wieder angezogen und dann geweint und über ihr Leben nachgedacht (act. 2/1/2/18-26). An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin aus, es habe im Gästezimmer auf dem Bett stattgefunden. Er habe sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie habe versucht, ihn wegzuschubsen. Er habe sie gedrückt und [einfach] gemacht. Sie habe am Beschuldigten nichts machen müssen. Sie habe das nicht gewollt, habe das nicht gerne gehabt. Auf den Vorhalt der Verteidigung im Rahmen der Ergänzungsfragen, dass sie bei der Polizei ausgesagt habe, es sei auf dem Boden gewesen, erklärte die Privatklägerin, es sei mehrmals vorgekommen. Manchmal sei es auf dem Bett gewesen, manchmal am Boden (OG GD 9/1 S. 33 Ziff. 195-198).
Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Privatklägerin durchaus zahlreiche Details geschildert. Dass sie dies nicht von sich aus machte, sondern erst auf Nachfrage, kann ihr nicht angelastet werden. Die Privatklägerin hatte offensichtlich Mühe über die sexuellen Übergriffe an sich zu sprechen. Dies ist nachvollziehbar. Wie bereits oben ausgeführt, ist bei der Aussageanalyse dem kulturbedingten Schamempfinden Rechnung zu tragen (vgl. E. II.3.1.8 und II.3.2). So wäre es vielmehr wenig überzeugend, wenn die aus den ländlichen tamilischen Gebieten stammende Privatklägerin von sich aus detailliert über sexuelle Belange gesprochen hätte, bzw. die entsprechenden Schilderungen nicht von einer gewissen Scham geprägt gewesen wären. Die Schilderung dieses ersten Vorfalls enthält sodann ein originelles Detail, welches zwar unerwartet aber kontextual stimmig war, und ein Realkennzeichen darstellt. Die Privatklägerin gab an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie jetzt keine Kinder wolle. Sie sei sich sicher gewesen, keine Kinder zu wollen (act. 2/1/2/25 Ziff. 83). Es ist überraschend, dass die Privatklägerin in dieser Situation über das Thema Kinder sprach. Aufgrund ihrer damals fehlenden sexuellen Aufklärung erscheint es jedoch stimmig, dass sie den Geschlechtsverkehr automatisch mit Kinder kriegen verband, obwohl der Beschuldigte ein Kondom verwendete (vgl. OG GD 9/1 S. 31-32 Ziff. 185-188). Weiter schilderte sie auch Nebensächliches. Beispielsweise antwortete sie auf die Frage, wie der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr vorgegangen sei, unter anderem damit, er habe gesagt, dass er in der Schweiz für CHF 50.00 Frauen haben könnte ("Ihm ist alles egal gewesen. Er hat auch gesagt, er wolle nur schlafen. Er hat auch gesagt, in der Schweiz könnte ich für CHF 50.00 tausende Frauen haben. Ich habe ihn auch schon gefragt, die Hochzeit ist ja nicht nur 'das Eine' […]" [act. 2/1/2/18 Ziff. 54]). Damit gab sie auch gleich ein Gespräch wieder. Eine weitere stimmige Schilderung einer Interaktion ist, dass der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr gefragt habe, ob sie geblutet oder bereits mit jemandem geschlafen habe (act. 2/1/2/16-17 Ziff. 46; vgl. act. 2/1/2/6). Widersprüchlich ist jedoch, dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung aussagte, sie habe am Beschuldigten nichts machen müssen, d.h. ihn nicht berühren müssen, obwohl sie bei der ersten Befragung klar schilderte, sie habe sein Geschlechtsteil anfassen müssen. Diesem Aspekt darf aber kein zu grosses Gewicht beigemessen werden. Denn es handelt sich dabei nicht um eine wesentliche Handlung im Rahmen des Geschlechtsverkehrs. Sie gab – wie dargelegt – in der ersten Einvernahme lediglich an, dass sie den Penis des Beschuldigten habe anfassen müssen. Weitergehende Handlungen wie bspw. das Frottieren des Penis schilderte sie nicht. Ob sie den Penis des Beschuldigten angefasst hat oder nicht, beeinflusst daher die Schwere des sexuellen Übergriffs nicht. Ein weiterer Widerspruch besteht darin, ob dieser erste Geschlechtsverkehr auf dem Bett oder auf dem Boden stattgefunden hat. Für sich betrachtet kommt diesem Widerspruch keine massgebliche Relevanz zu, weil es einen untergeordneten Punkt betrifft. Es sind aber die Gesamtumstände zu betrachten. Ihre Erklärung, welche die Privatklägerin auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgab, dass es dort mehrmals zu Geschlechtsverkehr gekommen sei und dieser manchmal auf dem Bett, manchmal am Boden gewesen sei, ist wenig überzeugend. Sie sagte zwar konstant aus, dass es bereits in Sri Lanka mehrmals zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, weshalb diese Erklärung als stimmig betrachtet werden könnte. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschlechtsverkehr (teilweise) hätte auf dem Boden stattfinden sollen, wenn es im Zimmer auch ein Bett hatte. Zudem sprach sie in den früheren Einvernahmen nie davon, dass es abwechselnd auf dem Bett und auf dem Boden zu Sex gekommen sei. Auffallend ist ferner, dass ein gleiches Aussageverhalten auch an anderer Stelle beobachtet werden konnte, als die Privatklägerin mit einem Widerspruch konfrontiert wurde (vgl. nachfolgend E. II.3.4.3.2).
3.4.2.8
Ganz zum Schluss dieser ersten Phase besteht sodann ein klarer Widerspruch bei der Frage, ob die Privatklägerin ein Mobiltelefon hatte. An der Berufungsverhandlung gab sie an, auf der Reise von Sri Lanka in die Schweiz bis zum Flughafen in Dubai ein Mobiltelefon dabeigehabt, dieses aber anschliessend verloren zu haben (OG GD 9/1 S. 29 Ziff. 172-173). In den früheren Einvernahmen hatte die Privatklägerin mehrfach verneint, ein Mobiltelefon dabeigehabt zu haben (act. 2/1/2/59 Ziff. 233; act. 2/1/5/13 Ziff. 111). Auch wenn dieser Widerspruch Fragen aufwirft, darf ihm nicht zu grosses Gewicht beigemessen werden, da es einen Nebenpunkt betrifft.
3.4.2.9
Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin zu dieser Phase mehrheitlich konstant. Es zeigen sich aber einzelne klare Widersprüche sowie in verschiedenen Punkten Tendenzen der Dramatisierung und Pauschalisierung. In zeitlicher Hinsicht fallen die Aussagen sodann eher unpräzis aus.
3.4.3
Phase II: Ankunft in der Schweiz bis Suizidversuch (20. November bis 5. Dezember 2020)
3.4.3.1
Für diese Phase sind zunächst die Aussagen der Privatklägerin zu den Fragen, wann der erste und wann der letzte Geschlechtsverkehr in der Schweiz stattgefunden habe sowie wie häufig es in dieser Zeit dazu gekommen sei, zu analysieren. Die Privatklägerin sagte bei der ersten Befragung aus, es sei am 23. oder 24. [November 2020] zum ersten Vorfall gekommen, nachdem sie am 20. [November 2020] eingereist gewesen sei (act. 2/1/2/27-28 Ziff. 97). Danach sei es fast täglich (erste Befragung; act. 2/1/2/28 Ziff. 98) bzw. jeden Tag passiert (zweite Befragung; act. 2/1/5/8 Ziff. 66). An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin aus, dass der erste Geschlechtsverkehr am Tag nach ihrer Ankunft, mithin am 21. November 2020, stattgefunden habe. An diesem Tag habe er ihr auch das Flugticket gezeigt (OG GD 9/1 S. 16 Ziff. 79-81). Am darauffolgenden Tag, d.h. am 22. November 2020, sei es wieder zu Geschlechtsverkehr gekommen. Bis zum Tag der Hochzeit sei es jeden Tag zu Geschlechtsverkehr gekommen (OG GD 9/1 S. 18 Ziff. 96, 99). Ihre Aussagen zum Tag des ersten Geschlechtsverkehrs, welche sie jeweils auf explizite Frage hin machte, sind – wie gezeigt – grundsätzlich widersprüchlich. Dieser Widerspruch ist jedoch etwas zu relativieren. In der ersten Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, am zweiten Tag habe der Beschuldigte schon angefangen und gefragt, ob er mit ihr schlafen könne. Und wenn nicht, dann habe er ihrer Mutter telefoniert (act. 2/1/2/16 Ziff. 43). Der Beschuldigte wollte somit – gemäss dieser Aussage – bereits am 21. November 2020 mit der Privatklägerin schlafen. Dies stimmt somit mit ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung überein. Allerdings geht aus ihrer Schilderung in der ersten Einvernahme nicht – zumindest nicht ausdrücklich – hervor, dass es auch tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Entsprechend könnte es sich um eine Ergänzung bzw. Präzisierung ihrer früheren Aussage handeln (vgl. zum Unterscheid zwischen Ergänzung/Präzisierung und Aggravation E. II.3.1.7).
Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, die Privatklägerin habe sich widersprüchlich zur letzten Vergewaltigung geäussert. Zuerst habe es geheissen, dies sei am Tag der Hochzeit gewesen, dann am Vortag und später wieder am Tag der Hochzeit (SG GD 8/8 S. 5). Entgegen der Verteidigung sind diesbezüglich keine widersprüchlichen Aussagen ersichtlich. Die Privatklägerin sagte in der ersten Einvernahme klar aus, der letzte Vorfall sei am 3. Dezember 2020 gewesen (act. 2/1/2/29 Ziff. 105). Betreffend den Abend des Hochzeitstages führte sie aus, dass sie am 4. Dezember [2020] Hochzeit gehabt hätten. Sie habe an diesem Abend Körperschmerzen gehabt und sei schlafen gegangen. Am frühen Morgen, bevor sie aufgestanden sei, habe er ihre Mutter angerufen und gestritten (act. 2/1/2/7 Ziff. 12). In der zweiten Einvernahme schilderte die Privatklägerin den Abend nach dem Hochzeitsfest wie folgt: Der Beschuldigte sei zu ihr nach Hause gekommen. Er sei dann zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse mit ihm Sex haben. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies von der Kraft her nicht könne. Er habe dann mit ihr geschimpft, habe sie aber allein gelassen und sei gegangen (act. 2/1/5/13 Ziff. 114, vgl. auch act. 2/1/5/5 Ziff. 36). Dass es an diesem Abend noch zum Geschlechtsverkehr gekommen war, schilderte sie nicht. Auch ihre Angabe, dass ihre Mutter früh am nächsten Morgen am Telefon gefragt habe, weshalb sie nicht mit ihm geschlafen habe und was sie für ein Problem habe (act. 2/1/5/13 Ziff. 114), spricht dafür, dass es am Vortag eben nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. An der Berufungsverhandlung gab sie zu diesem Abend an, der Beschuldigte habe Sex gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht möchte und müde sei. Sie sei schlafen gegangen. Der Beschuldigte habe dann nein gesagt und sie an beiden Händen festgehalten. Sie habe Nein gesagt, mit ihm gestritten und geweint. Er habe sie dann im Zimmer bzw. in der Wohnung eingeschlossen und sei gegangen (OG GD 9/1 S. 22 Ziff. 122-125). Zusammengefasst hat sie nie ausgesagt, am Tag der Hochzeit, 4. Dezember 2020, sei es zu (ungewolltem) Geschlechtsverkehr gekommen. Auffallend ist einzig, dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung neu aussagte, der Beschuldigte habe ihr Nein zunächst nicht akzeptiert, sie an beiden Händen festgehalten und schliesslich in der Wohnung eingesperrt. Dies kann als leichte Aggravation oder auch nur als Ergänzung bzw. Präzisierung interpretiert werden (vgl. dazu E. II.3.1.7).
Betreffend die Häufigkeit des ungewollten Geschlechtsverkehrs während dieser Zeit sind ihre Aussagen grundsätzlich konstant. Einzige Auffälligkeit ist, dass sie bei der ersten Befragung von "fast täglich" sprach (act. 2/1/2/28 Ziff. 98), in den weiteren Einvernahmen dann aber von täglich (act. 2/1/5/8 Ziff. 66; OG GD 9/1 S. 18 Ziff. 99). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin ferner auf ausdrückliche Nachfrage, dass es keinen Tag gegeben habe, an dem es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, ausser dem Tag der Hochzeit (OG GD 9/1 S. 30 Ziff. 178). Aus ihrer Erstaussage kann geschlossen werden, dass es auch Tage gegeben hat, an denen es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Ihre späteren Aussagen schliessen dies hingegen aus. Auch dies kann auf eine leichte Aggravation hindeuten oder eine Pauschalisierung bzw. Dramatisierung darstellen.
3.4.3.2
Auffallend sind die Aussagen der Privatklägerin zum Flugticket, welches ihr der Beschuldigte gezeigt habe, um sie unter Druck zu setzen. In der ersten Einvernahme führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr am dritten Abend ein Flugticket gezeigt und gesagt "wenn Du jetzt nicht mit mir schläfst, dann schick ich Dich nach Sri Lanka" (vgl. act. 2/1/2/30 Ziff. 111 [Anmerkung: Im Protokoll steht 3. April. Dabei handelt es sich aber um einen Fehler bei der Transkription. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass sie vom dritten Abend sprach, act. 2/1/1 Zeit 14:59]). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass ihr der Beschuldigte am Tag des ersten Geschlechtsverkehrs, d.h. am 21. November 2020, das Flugticket gezeigt habe (OG GD 9/1 S. 16 Ziff. 79-81). Als sie später nochmals gefragt wurde, an welchem Tag er ihr das Ticket gezeigt habe, erklärte die Privatklägerin, sie könne sich an das Datum nicht erinnern. Es müsse der nächste oder übernächste Tag nach ihrer Ankunft gewesen sein (OG GD 9/1 S. 20 Ziff. 113). Im Rahmen der Ergänzungsfragen hielt die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin sodann vor, dass sie heute gesagt habe, der Beschuldigte habe ihr das Flugticket beim ersten Geschlechtsverkehr gezeigt, sie dies aber in den früheren Einvernahmen anders geschildert habe. Auf die Frage, ob ihr der Beschuldigte mehrmals das Ticket gezeigt habe oder wie sie den Widerspruch erkläre, gab die Privatklägerin an, dass er es mehrmals gezeigt habe (OG GD 9/1 S. 32 Ziff. 192). Diese Erklärung, d.h. dass er ihr das Flugticket mehrmals gezeigt habe, ist nicht glaubhaft. In den früheren Einvernahmen sprach die Privatklägerin nie von mehreren Vorfällen. Selbst an der Berufungsverhandlung führte sie in ihrer freien Schilderung aus, einmal, als sie sich geweigert habe, habe er ihr dann ein Flugticket gezeigt (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 35). Es entsteht der Eindruck, dass sie ihre Aussagen anpasst, wenn sie mit einem Widerspruch konfrontiert wird. Dies zeigte sich auch bei der Frage, ob der erste Geschlechtsverkehr in Sri Lanka auf dem Bett oder auf dem Boden stattgefunden hat (vgl. E. II.3.4.2.7).
3.4.3.3
Nun ist auf die Schilderung, wie der ungewollte Geschlechtsverkehr abgelaufen sei, einzugehen. In der ersten Einvernahme verwies die Privatklägerin diesbezüglich auf ihre Aussagen zum ersten Geschlechtsverkehr in Sri Lanka (vgl. E. II.3.4.2.7). Die Übergriffe seien immer gleich abgelaufen (act. 2/1/2/29 Ziff. 104, 106). Auf die Frage in der ersten Einvernahme, was der Beschuldigte unternommen habe, damit sie den Geschlechtsverkehr geduldet habe, antwortete die Privatklägerin, er habe immer ihre Mutter unter Druck gesetzt. Diese habe sie dann angerufen. Der Beschuldigte habe immer gesagt: "Wenn Du mir nein sagst, musst Du nach Sri Lanka". In Sri Lanka hätte ihre Mutter sie nicht mehr akzeptiert. Ihre Mutter habe gesagt: "Wenn Du zurückkommst, möchten wir nicht mehr leben." Unter die Leute könne sie auch nicht. Wenn man hier verheiratet sei und dann wieder runtergehe [nach Sri Lanka], dann würden sie sie anders anschauen. Sie könne dort nicht leben. Am dritten Abend habe er ihr auch ein Flugticket gezeigt und gesagt: "Wenn Du jetzt nicht [mit] mir schläfst, dann schick ich Dich nach Sri Lanka." Wenn er ihre Mutter angerufen habe, habe er gesagt: "Ich schicke Deine Tochter und Du kommst sie in Colombo abholen." Auf Nachfrage, was er noch gemacht habe, schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe seine Mutter angerufen und ihr alles gesagt. Einmal sei seine Mutter zu ihnen nach Hause gekommen und habe eine schriftliche Erklärung gewollt, dass sie [die Privatklägerin] mit ihm lebe, alles mache, was er sage, und mit ihm schlafe. Er habe bei den Vorfällen keinen Gegenstand verwendet. Die Frage, ob er Gewalt angewendet habe, verneinte die Privatklägerin. Sie führte aus, er hätte sie festgedrückt, aber nicht geschlagen. Sie wisse nicht, wie lange es [der Geschlechtsverkehr] jeweils gedauert habe (act. 2/1/2/30-31 Ziff. 111-116). Auf die Ergänzungsfrage, was ihr ihre Mutter am Telefon gesagt habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe gesagt, es würden [es] alle wissen. Der Beschuldigte habe [es] schon auf Facebook gepostet und viele angerufen und gesagt, dass er verheiratet sei. Ihre Mutter habe gesagt: "Wenn Du nach Sri Lanka kommst, werden wir uns das Leben nehmen, wegen Dir müssen wir alle drei sterben, Schwester, Bruder und ich." Auch habe sie gesagt: "Du musst dann mit ihm schlafen und wenn Du dann nach Sri Lanka kommst [,] werden wir nicht leben" (act. 2/1/2/44 Ziff. 173-174). Sie habe jeweils Schmerzen unten im Bauch gehabt. Einen Tag habe sie nicht laufen können. Äusserliche Schmerzen [gemeint wohl Verletzungen] habe sie nicht gehabt (act. 2/1/2/40 Ziff. 152-154).
Bei der zweiten Befragung schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe jeweils gewusst, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Sie habe es ihm mehrmals gesagt, ihn angefleht und sie habe geweint. Der Beschuldigte habe dann seine Mutter und ihre Mutter angerufen. Alle hätten Druck auf sie ausgeübt. Ausser dem Geschlechtsverkehr sei es zu keinen anderen sexuellen Handlungen gekommen. Sie habe nichts an seinem Körper gemacht, er aber viel an ihrem Köper. Er habe sie geküsst, beim Geschlechtsteil oder an ihren Brüsten. Er habe sie ohne ihren Willen ausgezogen und sie mit seinen Händen und seinem Geschlechtsteil berührt. Mit seinem Geschlechtsteil sei er in ihr Geschlechtsteil eingedrungen. Er sei auch mit seinen Fingern in ihr Geschlechtsteil eingedrungen (act. 2/1/5/8-9 Ziff. 70-72).
An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin bei der freien Schilderung aus, der Beschuldigte habe sie zum Sex gezwungen. Wenn sie sich geweigert habe, habe er seine Mutter und ihre Mutter angerufen und ihnen gesagt, dass sie sich weigere. Er habe auch gesagt, dass er sie nach Sri Lanka zurückschicke. Einmal habe er ihr auch ein Flugticket gezeigt und gesagt, dass er einen Flug gebucht habe und sie abreisen könne. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe ihn angefleht. Er habe nicht auf sie gehört. Sie habe ziemlich starke Schmerzen verspürt (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 35). Auf die Frage wie es zum ersten Geschlechtsverkehr in der Schweiz gekommen sei, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie keinen Sex mit ihm habe, müsse sie nach Sri Lanka zurück. Dann sei er mit dem Flugticket gekommen und habe gesagt, er rufe ihre Mutter an und sage ihr, dass sie sich weigere und er sie zurückschicke. Sie [die Privatklägerin] habe gesagt, dass sie es nicht wolle. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass es unbedingt sein müsse. Abgesehen davon sei sie seine Ehefrau und müsse das machen. Sie sei immer auf dem roten Sofa im Wohnzimmer gelegen und er auf ihr. Sie habe versucht, ihn mit den Händen aufzuhalten. Er habe dann ihre Hände festgehalten. Sie habe nicht die Kraft gehabt, um ihn wegzustossen. Sie habe gesagt, dass sie es nicht wolle, aber der Beschuldigte habe nicht auf sie gehört. Es sei nur vaginaler Geschlechtsverkehr gewesen. Sie habe ihn nicht oral befriedigen müssen. Der Beschuldigte habe ein Kondom getragen. Sie habe am Beschuldigten nichts machen müssen, weder anfassen noch massieren. Er habe mit einer Hand ihre beiden Hände festgehalten und mit der anderen habe er sie ausgezogen. Sie habe immer Schmerzen am Handgelenk verspürt. Es sei immer gleich abgelaufen. Es habe in der Nacht stattgefunden und sie wisse nicht, wie lange es gedauert habe (OG GD 9/1 S. 16-18 Ziff. 80-95). Wenn sie sich jeweils geweigert habe, habe es Streit gegeben und der Beschuldigte habe ihre Mutter angerufen. Das Telefonat sei ausschlaggebend gewesen, dass sie mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie könne keine Zahlen nennen, wie oft er das gemacht habe. Er habe es häufiger gemacht. Ihre Mutter habe ihr gesagt: Wenn du weiter solche Probleme machst, bringen wir uns um. Ihre Mutter würde auch den Kontakt zu ihr abbrechen. Nach dem Telefonat komme er und mache er. Wenn sie sich weigere, schupse er sie vom Sofa. Er ziehe ihre Kleider aus. Wenn sie nein sage, drücke er sie mit seinen Händen fest (OG GD 9/1 S. 19 Ziff. 100-105). Wenn sie sich geweigert habe, habe der Beschuldigte auch Sachen beschädigt. Sei etwas in der Nähe gewesen, habe er es kaputt gemacht. Er habe auch die Faust in die Türe oder die Wand geschlagen. Gegen sie habe er aber nichts gemacht (OG GD 9/1 S. 20 Ziff. 112). Auf die Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe immer ein Kondom benutzt. Er habe es jeweils bei sich in der Hosentasche gehabt. Der Beschuldigte habe sie jeweils komplett ausgezogen, dann sich und dann das Kondom angelegt. Sie sei auf dem Rücken auf dem Sofa gelegen und der Beschuldigte auf ihr drauf. Sie habe versucht, ihn wegzudrücken. Er habe sie festgehalten und auszuziehen versucht. Er habe versucht, sie zu küssen und ihre Brüste anzufassen. Er habe auch versucht, sie vaginal zu küssen. Gleichzeitig habe er einen Finger benutzt. Er habe den Finger vaginal eingeführt, bevor er mit dem Penis eingedrungen sei. Er habe sie am ganzen Körper zu küssen versucht, vaginal, Brüste, Lippen. Vaginal Küssen heisse auch Schlecken (OG GD 9/1 S. 30-31 Ziff. 179-184).
Die Aussagen zum Ablauf und zu den Nötigungshandlungen sind im Wesentlichen konstant. Es ist erklärbar, dass sie aussagte, der Geschlechtsverkehr sei jeweils gleich abgelaufen, da es fast täglich dazu gekommen sein soll. Originell ist ihre Aussage, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie mit einem anderen geschlafen habe, wenn sie nein gesagt habe. Oder, dass der Beschuldigte gefragt habe, ob sie sich selbst befriedigt habe, wenn sie länger auf dem WC gewesen sei (act. 2/1/2/7 Ziff. 12; act. 2/1/5/8 Ziff. 71). Wie bereits bei der Schilderung des Geschlechtsverkehrs in Sri Lanka thematisiert, ist jedoch widersprüchlich, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme aussagte, sie habe den Penis des Beschuldigten anfassen müssen, in den weiteren Einvernahmen aber stets erklärte, nichts an ihm gemacht zu haben. Dieser Punkt ist aber zu relativieren. Es kann auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. II.3.4.2.7). Sodann ist eine Aggravation erkennbar, da sie ab der zweiten Einvernahme aussagte, der Beschuldigte sei auch mit dem Finger in sie eingedrungen. An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin ferner erstmalig aus, der Beschuldigte habe Gegenstände kaputt gemacht und gegen die Türe und Wand geschlagen, wenn sie sich geweigert habe, mit ihm zu schlafen. Weiter auch, dass er sie vom Sofa geschupst hätte. Bei der Schilderung ihrer Schmerzen aufgrund des ungewollten Geschlechtsverkehrs ist – wie bereits an anderer Stelle – von einer Dramatisierung auszugehen. So sagte sie aus, dass sie jeweils einen Tag nicht habe laufen können (act. 2/1/2/40 Ziff. 153). Ähnlich äusserte sie sich an der Berufungsverhandlung, indem sie erklärte, sie habe sich jeweils vor lauter Schmerzen kaum bewegen können (OG GD 9/1 S. 35 Ziff. 210). Dass sie Schmerzen erlitten hat, ist ohne Zweifel glaubhaft, aber nicht im geschilderten Ausmass. Denn die Privatklägerin gab an, mit dem Beschuldigten mehrmals unterwegs gewesen zu sein, z.B. um Kleider zu kaufen oder seine Mutter zu besuchen. Auch hätte die Hochzeit nicht stattfinden können, wenn sie derart Schmerzen gehabt hätte, da es gemäss ihrer Aussage am Vorabend zu ungewolltem Geschlechtsverkehr gekommen war. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht hingegen, dass sie keinerlei Mehrbelastungen des Beschuldigten machte, obwohl dies durchaus möglich gewesen wäre. So schilderte sie den ungewollten Geschlechtsverkehr keineswegs besonders gewaltvoll oder brutal mit beispielsweise grosser Gegenwehr ihrerseits. Vielmehr erwähnte sie den von ihr – vergleichsweise geringen – körperlichen Widerstand erst auf Nachfragen der Befragenden (act. 2/1/2/25-26 Ziff. 85-89). Sie bezichtigte den Beschuldigten auch nicht, über das Drücken und Festhalten hinausgehende Gewalt gegen sie angewendet zu haben (act. 2/1/2/31 Ziff. 115). Würde die Privatklägerin den Beschuldigten unrechtmässig ungewollter Sexualkontakte bezichtigen wollen, wäre in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu erwarten, dass die Antworten auf die Fragen der ungewollten Sexualkontakte für den Beschuldigten belastender ausfallen würden, z.B. dass sie den Einsatz von massiver Gewalt schildern würde.
Betreffend die Nötigungshandlungen sind die konstanten Schilderungen, dass sie von ihrer Mutter und teilweise auch von seiner Mutter unter Druck gesetzt worden sei, mit dem kulturellen Kontext vereinbar. Wie oben dargelegt, ist die Frau für den Erfolg der Ehe verantwortlich und würde bei einer Scheidung geächtet (vgl. E. II.3.2). Angesichts dieses Kontexts ist es plausibel, dass die Privatklägerin von ihrer Mutter unter Druck gesetzt wurde, indem diese mit Selbstmord der Familie drohte und erklärte, sie [die Privatklägerin] würde bei einer Rückkehr nicht mehr in der Familie aufgenommen (vgl. hierzu E. II.3.4.2.3 zweiter Absatz). Gleiches gilt für die Drohungen des Beschuldigten, die Privatklägerin nach Sri Lanka zurückzuschicken. Wie bereits oben ausgeführt, ist es aber unglaubhaft, dass der Beschuldigte ihr mehrmals ein auf sie ausgestelltes Flugticket gezeigt hat (vgl. E. II.3.4.3.2). Auffallend ist, dass die Privatklägerin bei der ersten Befragung ausführte, der Beschuldigte habe ihre Mutter immer unter Druck gesetzt, damit sie in der Folge auch sie [die Privatklägerin] unter Druck setze (act. 2/1/2/30 Ziff. 111). In den weiteren Einvernahmen erwähnte sie dies jedoch nicht mehr. Auch schilderte sie nicht, wie der Beschuldigte ihre Mutter unter Druck gesetzt haben soll. Diese Auffälligkeit ist aber zu relativieren. So erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte auch die Mutter der Privatklägerin unter Druck setzte, damit sie ihre Tochter unter Kontrolle bringt. Denn ein Scheitern der Ehe hätte auch für die Mutter gesellschaftliche Konsequenzen gehabt.
Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Privatklägerin – gemäss den obenstehenden Ausführungen – keinen stereotypen Ablauf eines ungewollten Geschlechtsverkehrs schilderte, wie es bei frei erfundenen Anschuldigungen zu erwarten wäre. Denn der Einbezug von Drittpersonen, in casu ihrer Mutter, welche Druck ausüben, ist – zumindest aus einer europäischen Perspektive – atypisch für ein Sexualdelikt, wie es die Privatklägerin dem Beschuldigten vorwirft. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit. Relativierend wirkt sich jedoch aus, dass die vorliegende Schilderung stark mit der gemäss ihrer Darlegung gegen ihren Willen erfolgten arrangierten Eheschliessung verknüpft ist. Die geschilderte Druckausübung seitens der Mutter bezüglich Eheschliessung und Geschlechtsverkehr war ähnlich. Auch unter der Annahme einer falschen Beschuldigung wäre es naheliegend, beide Sachverhalte aufeinander abgestimmt zu schildern. Dennoch erscheint vorliegend wesentlich, dass die Privatklägerin – wie vorstehend dargelegt – keine massive Gewalt seitens des Beschuldigten beschrieb. Hätte sie die Anschuldigungen frei erfunden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie einen klischeehafteren Tatablauf geschildert hätte, um die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten zu erhöhen.
Gemäss Verteidigung seien die Schilderungen der Privatklägerin unglaubhaft, weil sie bei verschiedenen Gelegenheiten während der Einvernahme gelächelt habe. So habe sie gelächelt, als sie aufgefordert worden sei, die Vergewaltigung detaillierter zu beschreiben (SG GD 8/8 S. 5; OG GD 9/1/5 S. 9). Der Verteidigung kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Das Lächeln bedeutet nicht, dass die geschilderten Vorwürfe erfunden sind. Das Gegenteil ist der Fall. So ist das Lächeln der Privatklägerin im vorliegenden Kontext ein wesentliches Realkennzeichen. Die Privatklägerin wurde zu intimsten Details eines sexuellen Vorfalls befragt. Es ist allgemein bekannt, dass Lächeln dem Überspielen der Scham und der damit verbundenen emotionalen Belastung dient und ein Mensch mit einem Lächeln in solchen emotional belastenden Situationen die Kontrolle über die eigene Mimik (und sich selber) zurückgewinnt. Gerade in asiatischen Ländern ist ein Lächeln in solchen Situationen verbreitet und bedeutet keineswegs, dass die betroffenen Personen ihre Situation für lustig erachten. Dafür gäbe es vorliegend auch keinen Anlass, zumal die Privatklägerin eine Vergewaltigung schilderte. Wenn die Emotion vorgespielt gewesen wäre, hätte ein Weinen oder Beklagen erfolgen müssen. Das von der Verteidigung gerügte Lächeln bedeutet folglich, dass die Privatklägerin aus ihrer Sicht sehr schambehaftete Aussagen tätigen musste. Aus ihrer äusseren Reaktion lässt sich ableiten, dass sie auf diese Situation innerlich nicht vorbereitet war. Diese fehlende Vorbereitung resp. eine fehlende innerliche Auseinandersetzung mit dem Geschehenen stützt in casu als Realkennzeichen die These einer wahrheitsbasierten Aussage und spricht eher gegen eine einstudierte Aussage. Dies als Ausnahme von der Regel, wonach aus nonverbalem Verhalten grundsätzlich kein valabler Rückschluss auf die Richtigkeit der Aussagen gezogen werden kann (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, 2017, S. 37 ff.).
3.4.4
Phase III: Suizidversuch (5. Dezember 2020)
Die Schilderung ihrer Beweggründe für den Suizidversuch ist grundsätzlich glaubhaft. Sie führte konstant aus, dass sie keinen anderen Ausweg gesehen habe und so nicht habe weiter leben wollen. Sie sei von allen unter Druck gesetzt worden und habe niemanden gehabt, der ihr geholfen habe (act. 2/1/2/7-8 Ziff. 12-13; act. 2/1/2/20 Ziff. 65-66; act. 2/1/5/4-5 Ziff. 35-36; act. 2/1/5/7 Ziff. 60; act. 2/1/5/8 Ziff. 64, 69; OG GD 9/1 S. 22 Ziff. 122, S. 25 Ziff. 142-143, S. 29 Ziff. 169, S. 32 Ziff. 189). Einzig in einem Punkt sind ihre diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft. In der ersten Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie habe Angst, dass der Beschuldigte sie umbringe, wenn sie nach Sri Lanka gehe. Darum habe sie auch die Medikamente eingenommen (act. 2/1/2/8; vgl. act. 2/1/5/9 Ziff. 75). Wie noch aufzuzeigen ist, sind solche Todesdrohungen nicht erstellt (vgl. E. IV.2.2 f.).
3.4.5
Phase IV: Nach dem Suizidversuch (ab 5. Dezember 2020)
3.4.5.1
Betreffend ihre Aussagen zu den Geschehnissen im Spital und die angeblichen weiteren Druckversuche und Drohungen des Beschuldigten wird auf die untenstehenden Ausführungen zu den Vorwürfen der versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung verwiesen (vgl. E. III.2 und IV.2).
3.4.5.2
Die Privatklägerin kehrte nach ihrem Suizidversuch nicht nach Sri Lanka zurück. Die Gründe dafür legte sie konstant und anschaulich dar. Es kann hierzu auf die vorstehenden Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin verwiesen werden (vgl. E. II.3.3.4). Die Privatklägerin sagte ebenfalls konstant aus, dass sie mit ihrer Familie – mit wenigen Ausnahmen – oder anderen Personen aus Sri Lanka keinen Kontakt mehr habe (act. 2/1/2/42 Ziff. 163; 2/1/5/10 Ziff. 88). Nur ganz vereinzelt habe sie noch Kontakt. So habe sie während des Spitalaufenthalts mit ihrer Mutter telefoniert, wobei die Mutter ihr Vorwürfe gemacht und keinen Kontakt mehr gewünscht habe (act. 2/1/5/11 Ziff. 100; vgl. act. 2/1/2/42 Ziff. 164-165). Im Jahr 2024 habe sie nochmals mit ihrer Mutter telefoniert. Ihre Mutter sei der Ansicht, dass sie [die Privatklägerin] einen Fehler gemacht habe (OG GD 9/1 S. 7 Ziff. 23-26). Aktuell habe sie nur noch mit ihrer jüngeren Schwester Kontakt (OG GD 9/1 S. 7-8 Ziff. 21-22, 27-29). Die Tatsache, dass sie mit ihrer Familie, insbesondere ihrer Mutter, und dem weiteren Umfeld in Sri Lanka keine Beziehung mehr hat, lässt sich stimmig in die übrigen Schilderungen einbetten. Angesichts der massiven Unterdrucksetzungen und Suiziddrohungen der Mutter im Zusammenhang mit der Eheschliessung und dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ist es nachvollziehbar, dass kein Kontakt mehr besteht. Angesichts des kulturellen Kontextes ist es stimmig, dass die Privatklägerin auch in der Schweiz keine Beziehungen zu Tamilen aufbauen konnte (OG GD 9/1 S. 29 Ziff. 167). Einzige Auffälligkeit ist, dass die Privatklägerin bei ihrem letzten Telefonat mit ihrer Mutter nicht nachgefragt haben will, ob sie und der Bruder im Dezember 2020 wirklich – wie ihr vom Beschuldigten mitgeteilt – Gift genommen hätten und deswegen im Spital gewesen seien (OG GD 9/1 S. 34 Ziff. 200-202). Offenbar hat sie auch ihre Schwester, mit welcher sie regelmässig Kontakt hat, nicht danach gefragt. Denn die Privatklägerin sagte aus, sie wisse nicht, ob sie tatsächlich Gift genommen hätten (OG GD 9/1 S. 8 Ziff. 31). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht nachgefragt hat. Denn sie gab an, sie habe nicht gewollt, dass ihrer Mutter oder ihren Geschwistern ihretwegen etwas zustosse (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 63). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich nach dem Wohlergehen ihrer Familie erkundigt hätte.
3.4.5.3
Die Verteidigung argumentiert, die Vorwürfe der Privatklägerin könnten nicht zutreffen, da sie keine Scheidungsklage eingereicht habe. Wenn die Ehe mit dem Beschuldigten eine solche Tortur gewesen sei, wie sie behaupte, und die Ehe gar nicht habe eingehen wollen, sei es unverständlich, warum sie keine Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit eingereicht habe. Es sei schliesslich der Beschuldigte gewesen, der auf Scheidung geklagt habe (OG GD 9/1 S. 40). Es trifft zu, dass der Beschuldigte die Scheidungsklage eingereicht hat. Die Privatklägerin führte an der Berufungsverhandlung dazu aus, dass sie sich nicht auskenne und immer mit Hilfe ihrer Rechtsanwältin etwas unternommen habe. Sie wisse nicht, was sie alles machen müsse (OG GD 9/1 S. 35 Ziff. 206). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin keine Scheidungsklage einreichte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre wohl nicht ausgeschlossen gewesen, die Scheidung wegen Unzumutbarkeit zu verlangen (vgl. Art. 115 ZGB). Warum sie dies nicht gemacht hat, kann offenbleiben. Es sind verschiedene Gründe dafür denkbar. So hätte die Privatklägerin die Beweislast für die Unzumutbarkeit getragen und es hätte die Gefahr bestanden, dass sie den Beweis trotz laufendem Strafverfahren nicht hätte erbringen können. Auch dürfte die formelle Ehe aufgrund des Getrenntlebens keine allzu grossen Auswirkungen im Alltag gehabt haben, sodass die Stabilisierung bzw. der Aufbau eines Umfelds und eines Tagesablaufs für die Privatklägerin im Vordergrund standen.
3.4.6
Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass die audiovisuelle Aufzeichnung der Befragung der Privatklägerin im vorliegenden Fall als eindrücklich zu würdigen ist. Körpersprache, die offenbarten Emotionen und die nonverbalen Reaktionen hinterliessen im gesamten Zeitraum der beiden mehrstündigen Einvernahmen einen sehr authentischen Eindruck. Angesichts der genannten sozialen Verhältnisse in der Gesellschaft im nördlichen Sri Lanka (vgl. dazu E. II.3.2.1) erscheint die emotionale Belastung der Privatklägerin als nachvollziehbar. Auch ihre Zurückhaltung bei der Schilderung von intimen Vorgängen wirkt angesichts ihres Alters und ihres Sozialisationsmilieus als authentisch. Der gleiche Eindruck entstand bei ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung.
3.5
Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
3.5.1
Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran hat, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da er im Fall einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass seine Aussagen per se weniger glaubhaft sind als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt mit der notwendigen Vorsicht zu werten.
3.5.2
Der Beschuldigte gab konstant an, die Eheschliessung sowie der Geschlechtsverkehr sei im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Seine Aussagen erscheinen in einzelnen Punkten aber wenig glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wirkt die Geschichte mit dem Vorfinden des Passfotos eines Mannes in den Kleidern der Privatklägerin und dem darauffolgenden Auffinden und Kontaktieren dieses Mannes konstruiert. So ist beispielsweise unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Ehe von niemandem über den angeblichen Freund der Privatklägerin informiert wurde, einer seiner Kollegen ihm diese Angabe dann aber scheinbar ohne Weiteres geben konnte, als er ihn – nach Vorfinden der SIM-Karte und des Passfotos – danach gefragt haben will (act. 2/3/1/4). Ebenfalls erscheint wenig glaubhaft, dass dieser andere Freund der Privatklägerin dem Beschuldigten am Telefon breitwillig bestätigt haben soll, dass er eine Beziehung mit der Privatklägerin habe, obwohl er vom Eheschluss mit dem Beschuldigten gewusst habe (act. 2/3/1/4).
Im Zusammenhang mit der Thematik des angeblichen Freundes der Privatklägerin und der Entdeckung dieser Beziehung enthalten die Aussagen des Beschuldigten sodann auch Widersprüche. So sagte der Beschuldigte leicht widersprüchlich aus, wie er von der angeblichen Affäre der Privatklägerin mit dem Mann in Sri Lanka erfahren habe. In der ersten Einvernahme schilderte er, er habe zu Hause die Kleider der Privatklägerin zusammengelegt und dabei das Foto des Mannes (act. 2/1/3/8) gefunden. Daraufhin sei er misstrauisch geworden, habe Erkundigungen eingeholt und dabei erfahren, dass die Privatklägerin mit der Person auf dem Foto eine Beziehung habe (act. 2/3/1/4). In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte hingegen an, er habe im Spital [nach dem Suizidversuch der Privatklägerin] erfahren, dass sie eine Beziehung mit einem anderen Mann gehabt habe. Zu Hause habe er danach in ihren Kleidern ein Passfoto eines Mannes gefunden (act. 2/3/5/9-10 Ziff. 46). Zudem sagte er anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2021 aus, er habe das Foto und eine SIM-Karte gefunden (act. 2/3/1/4). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab er demgegenüber an, dass er nebst dem Foto auch noch drei Handys und zwei SIM-Karten gefunden habe (act. 2/3/5/9 Ziff. 46). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme die drei Handys und die weitere SIM-Karte nicht hätte erwähnen sollen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte diese den Strafbehörden eingereicht hätte – wie er es auch mit der "einen" SIM-Karte gemacht hat (act. 1/1/6/7) –, da unter Umständen auch von einem kaputten Handy bzw. der zweiten SIM-Karte hätten Informationen gewonnen werden können und der Beschuldigte jedenfalls nicht behauptet, alle drei Handys kaputt gemacht zu haben.
In diesem Zusammenhang gilt weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft auf entsprechende Frage angab, dass er die Nummer des anderen Mannes zu Hause habe und diese einreichen werde (act. 2/3/5/10 Ziff. 46), sich jedoch keine solche Nummer bei den Akten befindet. Hätte ein anderer Mann dem Beschuldigten tatsächlich am Telefon breitwillig erklärt, dass er mit seiner Ehefrau eine Beziehung pflegt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seiner Zusage, die Telefonnummer dieses Mannes einzureichen, nachgekommen wäre, um dies möglichst zu belegen. Die vom Beschuldigten eingereichte SIM-Karte, welche er angeblich bei der Privatklägerin vorgefunden habe, liefert keine Hinweise für die vom Beschuldigten vorgebrachte Geschichte. Die IT-Forensik wurde beauftragt, die Daten ab der SIM-Karte zu sichern und aufzubereiten und der ermittelnden Polizistin zur Auswertung zuzustellen (act. 3/2/1 ff.). Die Sichtung des Ergebnisses der forensischen Datensicherung hat jedoch keine sachdienlichen Informationen geliefert. Die Karte war lediglich mit Informationen des Kartenherausgebers bestückt. Entsprechend ergaben sich insbesondere auch keine Hinweise auf den Eigentümer der SIM-Karte (act. 1/3/3/4 Ziff. 2.1).
Auch in den aktuellen Migrationsakten der Privatklägerin gibt es keine Hinweise auf eine Beziehung zu einem Mann in Sri Lanka oder auf Begehren, welche mit dessen Zuzug in die Schweiz zusammenhängen. Ferner gibt es auch in den Briefen der Privatklägerin an ihre Mutter keine Hinweise auf einen anderen Mann in Sri Lanka. Vielmehr führte die Privatklägerin aus, dass sie bei ihrer Geburt die Einsamkeit als ihre Gabe mitgebracht habe und sie wünsche, allein zu sein (act. 1/4/7).
Zusammengefasst gibt es keine überzeugenden Hinweise auf eine Beziehung der Privatklägerin mit einem Mann in Sri Lanka. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten hinterlassen den Eindruck, als wollte der Beschuldigte von Anfang an eine Falschanschuldigungshypothese mit einer unwahren Geschichte plausibilisieren.
3.5.3
Betreffend das Kerngeschehen nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen des Beschuldigten zur Verhütung beim Geschlechtsverkehr in der Schweiz. Er sagte aus, dass er jeweils kein Kondom benutzt habe. Verhütung sei aber ein Thema gewesen, denn sie hätten keine Kinder gewollt. Er wisse nicht, ob er davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin verhüte (SG GD 8/4 S. 11). Da sie keine Kinder wollten, wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte weiss, ob und wie die Privatklägerin verhütet hat.
3.5.4
Auffallend ist ferner, dass der Beschuldigte ausweichend auf den Vorhalt betreffend das Kerngeschehen antwortete. Nachdem der Beschuldigte ausgesagt hatte, der Sexualkontakt sei einvernehmlich erfolgt, machte die Staatsanwaltschaft den Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe nicht mit ihm [dem Beschuldigten] wie in einer Ehe leben wollen, als er 2019 in Sri Lanka zu Besuch gewesen sei. Sie habe ihm dies gesagt, sei vor ihm auf die Füsse gefallen und habe ihn gebeten, sie habe keinen Sex mit ihm gewollt. Der Beschuldigte antwortete, so etwas habe sich nie ergeben. Beide Familien hätten die Verlobung arrangiert. Wenn sie [die Privatklägerin] das gemacht hätte, hätte es keine Verlobung gegeben. Wenn sie das nicht gewollt hätte, hätte man dieses Versprechen nicht gemacht. Sie lüge (act. 2/3/5/8 Ziff. 37). Der Beschuldigte thematisierte das Einverständnis der Privatklägerin betreffend die Verlobung bzw. Eheschliessung und nicht bezüglich des Geschlechtsverkehrs, um welchen es aber ging. Dies kann als eine Ausweichtendenz interpretiert werden. Zudem stimmt seine Erklärung, dass es eine solche Ablehnung seitens der Privatklägerin nicht gegeben habe, da es sonst keine Verlobung gegeben hätte, in zeitlicher Hinsicht nicht. Gemäss seiner Aussage fand der erste Geschlechtsverkehr nach der Verlobung statt (act. 2/3/5/7 Ziff. 33). Davor konnte sie den Sex somit nicht in dieser Art ablehnen, weshalb es auch nicht der Verlobung im Weg stehen konnte.
3.5.5
Der Beschuldigte sagte aus, er hätte mit der Privatklägerin bereits vor dem ersten Treffen seit längerem jeweils am Wochenende telefoniert (act. 2/3/1/2 Ziff. 11; act 2/3/4/3 Ziff. 23-24; act. 2/3/5/5 Ziff. 21; act. 2/3/5/6 Ziff. 25). Dies sagte er zwar konstant aus. Betreffend den Zeitraum dieser Telefonate äusserte er sich aber widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2021 aus, er habe ab April/Mai 2018 mit ihr telefoniert und sei dann Ende 2018 nach Sri Lanka gegangen (act. 2/3/4/3 Ziff. 23). Am 21. März 2022 gab er zu Protokoll, er habe zwei Monate lang mit ihr telefoniert und habe sie dann in Sri Lanka besucht. Er sei im Juli/August 2018 nach Sri Lanka gereist (act. 2/3/5/5 Ziff. 21). Unbestrittenermassen fand das erste Treffen im Dezember 2018 statt, wie es der Beschuldigte auch in der ersten Einvernahme aussagte. Den zeitlichen Widersprüchen darf vorliegend kein zu grosses Gewicht beigemessen werden, da auch die Privatklägerin erhebliche Mühe bei der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse hatte.
Als Grund dafür, dass sie nur am Wochenende hätten telefonieren können, nannte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin nur am Wochenende nach Hause gekommen sei (act. 2/3/5/6 Ziff. 24). Diese Erklärung widerspricht aber den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie am Wochenende nicht habe nach Hause gehen können, sondern nur einmal alle drei Monate (im Protokoll steht einmal im Monat; dies ist aber gemäss der Videoaufzeichnung falsch [act. 2/1/4, Zeit: 14:47]) und in den Schulferien (act. 2/1/5/7 Ziff. 54; OG GD 9/1 S. 10 Ziff. 41).
3.5.6
Unglaubhaft sind schliesslich die Beteuerungen des Beschuldigten, sie seien glücklich gewesen und er habe nichts bei der Privatklägerin bemerkt, dass sie unzufrieden gewesen sei (act. 2/3/4/2-3 Ziff. 16-17; act. 2/3/5/3 Ziff. 11). Die Privatklägerin war psychisch äusserst belastet, da sie ständig unter Druck gesetzt wurde und sich in einer ausweglosen Situation befand, was schliesslich auch zu ihrem Suizidversuch führte. Es kann daher nicht stimmen, dass er nicht bemerkt haben soll, wie schlecht es der Privatklägerin gegangen ist, bzw. dass sie glücklich gewesen ist.
3.6
Würdigung der weiteren Beweise
3.6.1
Die Aussagen der Dolmetscherin I.________ stützen die Angaben der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr jeweils gedroht habe, sie zurückzuschicken, und ihr durch das Androhen des Suizides ihrer Familie Druck aufgesetzt worden sei, welcher sie stark belastet habe. I.________ ist als unbeteiligte Drittperson, die als Zeugin über die Konsequenzen eines falschen Zeugnisses (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, Art. 307 StGB) aufgeklärt wurde und in dessen Kenntnis ausgesagt hat, glaubwürdig. Ihre Aussagen sind zudem auch glaubhaft. I.________ hat am Telefon mitgehört, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sagte, dass sie den Pass nicht zurückerhalte, weil die Leute sie zurückschicken würden. Ebenfalls hat sie gehört, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, dass ihre Mutter und ihr Bruder ihretwegen Gift genommen hätten und sich im Spital befänden. Weiter gab sie an, die Privatklägerin habe aufgrund dieser Aussagen lange weinen müssen (act. 2/5/2 Ziff. 4 ff.). Diese Aussage deckt sich mit den Angaben, die auch die Privatklägerin machte ("[…] Ich wollte ihn anrufen, um zu fragen, ob er den Pass zurückgeben kann [,] und er hat mich dann unter Schrecken gesetzt. Er hat gesagt, meine Mutter und mein Bruder hätten Gift genommen und seien im Spital in Lebensgefahr und das alles wegen mir sei, wo ich bin [,] und ich solle zurückkommen. Ich weiss nicht, wann das gewesen ist."[ act. 2/1/5/11 Ziff. 96]), was für die Wahrheit der Angaben der Privatklägerin spricht. Auch wenn sie nicht unmittelbar belegen, dass es durch Druckaufsetzung des Beschuldigten zum von der Privatklägerin nicht gewolltem Geschlechtsverkehr gekommen ist, bilden sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz doch ein deutliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte sowohl das Zurückschicken nach Sri Lanka als auch den Suizid der Familie der Privatklägerin als Druckmittel verwendete, um die Privatklägerin zu beeinflussen.
3.6.2
Auch die Arztberichte im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt der Privatklägerin nach ihrem Suizidversuch vom 5. Dezember 2020 und die Aussagen der Ärztin P.________ stützen die Schilderungen der Privatklägerin. Aus den Arztberichten und aus der Einvernahme der Ärztin P.________ ergibt sich, dass die Privatklägerin bereits bei ihrem Spitalaufenthalt vom 5. Dezember 2020 bis 7. Dezember 2020 mindestens über eine erhebliche psychosoziale Belastung geklagt hat, wobei sich die Angaben in den wesentlichen Teilen mit ihren späteren Aussagen decken. So geht aus dem Austrittsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 7. Dezember 2020 hervor, dass die Privatklägerin am 5. Dezember 2020 in suizidaler Absicht 6 Gramm Ibuprofen und 5 Gramm Paracetamol eingenommen hat (act. 1/1/1/15). Weiter wird erwähnt, dass sie sehr unglücklich in der arrangierten Ehe sei, sich der Ehemann wiederholt ihr gegenüber verbal aggressiv verhalte sowie sie sexuell nötige, sowie, dass sich im Gespräch ergeben habe, dass sie klar nicht mehr zurück zu ihrem Ehemann möchte und sie auch nicht nach Sri Lanka könne, da ihre Familie sie nicht mehr aufnehmen würde (act. 1/1/1/15). Die Oberärztin P.________, die den vorstehenden Bericht mitunterzeichnet hat, gab in der Einvernahme an, die Privatklägerin habe gesagt, dass sie nicht mehr zu ihrem Ehemann möchte und auch nicht mehr zu den eigenen Eltern zurückkönne. Sie habe gesagt, dass sie aus der Gesamtsituation keinen Ausweg mehr sehe. Die Frage, ob sie physische Gewalt erfahren habe, habe sie zwar verneint, wobei sie [P.________] sich aber nicht sicher sei, ob die Privatklägerin die Frage verstanden habe. Die Privatklägerin habe bestätigt, dass es zu verbalen Drohungen gekommen sei, habe dazu jedoch keine weiteren Ergänzungen gemacht (act. 2/6/2-3 Ziff. 8 ff.). Schliesslich ergibt sich aus dem Psychiatrischen Konsilium vom 7. Dezember 2020, dass die Privatklägerin gegenüber der Psychiaterin im Spital gesagt hat, dass die Heirat nicht ihrem Wunsch entspreche, der Ehemann sie bedränge, sich bei seinen Eltern und ihrer Mutter beklage, es ständig Streit gebe und er ihr drohe, sie wieder zurückzuschicken, was sie nicht wolle (act. 1/1/1/18 S. 1). Die unterzeichnende Ärztin, O.________, legte zudem dar, dass die Privatklägerin unter erschwerten Bedingungen mit einem Laiendolmetscher beurteilt worden sei und aufgrund der schwierigen Untersuchungsbedingungen der bestehende Verdacht auf Gewalterfahrungen nicht weiter habe abgeklärt werden können (act. 1/1/1/18, Rückseite).
3.6.3
Die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten festgestellten und durch einen Dolmetscher übersetzten Tagebucheinträge in Form von Briefen der Privatklägerin (act. 1/4/3-1/4/5 und 1/4/6-1/4/8), sind ebenfalls Indizien, die für die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. So zeigen sie deutlich auf, dass die Privatklägerin unglücklich und verzweifelt war über ihre Verheiratung und die Auswanderung in die Schweiz (z.B. "Mama ich habe kein Problem ins Ausland zu gehen, aber das Problem ist der Zeitpunkt. Ich bin erst 19 Jahre alt. Ich weiss gar nichts über die Gesellschaft. Über eine Heirat habe ich mir nicht mal im Traum Gedanken gemacht. Ich fühle mich momentan so, als ob sie alle mich am Hals würgen würden. Es geht noch, eine Heirat ca. mit 25 Jahren, eine Person wie ich, die gar nicht weiss…See (Ekel) wenn ich daran denke, deprimiert es mich. Mutter, ich habe mehrmals daran gedacht, zu sterben" [act. 1/4/7]; "Mir gefällt (älterer) Bruder E.________ nicht. Ich weiss nicht warum. Ich denke/versuche auch, dass die Liebe kommt, aber ich kann ihn nicht [l]ieben. Mein Herz akzeptiert ihn nicht. Mama, ich bin erst 18 Jahre alt, ich habe eigene Wünsche und Träume. […] Vor allem gefällt mir das Verhalten des (älteren) Br[u]der[s] E.________ nicht, seine Sprache gefällt mir nicht. Mir gefällt es gar nicht, wenn er mich Ehefrau nennt. Darüber hinaus gefällt es mir nicht, dass er die Fotos zusammengefügt hat. Das war für mich [,] wie wenn mich jemand ins Gesicht geschlagen hätte" [act. 14/3]). Weiter enthalten sie auch Hinweise darauf, dass ihre Mutter Druck auf sie ausgeübt und die Privatklägerin darunter gelitten hat (z.B. "Ich kann dir das nicht direkt sagen, weil du entweder weinen würdest oder mir etwas sagen würdest, was mich zum Schweigen bringt, bevor ich dir alles erzählt habe. So kann ich gar nicht mit dir sprechen " [act. 1/4/3]). Auch der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten festgestellte Brief, der nach Überzeugung des Gerichts durch den Beschuldigten geschrieben wurde, enthält Indizien, die für die Richtigkeit der Angaben der Privatklägerin sprechen (act. 1/4/2). So schreibt dieser unter anderem "Bitte, ich werde in Zukunft nicht mehr deiner Mutter sagen" (act. 1/4/2), was dafür spricht, dass die von der Privatklägerin geschilderte Druckaufsetzung durch die Information ihrer Mutter tatsächlich stattgefunden hat.
3.6.4
Aus den im Vorverfahren vom Beschuldigten eingereichten Fotos und seinen Ausführungen, die Privatklägerin sehe darauf glücklich aus, kann für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, lassen Fotos keine definitiven Schlüsse auf das tatsächliche Innenleben und die Gefühlslage einer Person zu und stellen bloss Momentaufnahmen dar. Des Weiteren ist betreffend die Hochzeitsfotos zu bedenken, dass von der Privatklägerin erwartet wurde, dass sie sich darauf glücklich gibt und lächelt und wohl primär diejenigen Bilder als Hochzeitsfotos ausgewählt wurden, welche dieses Bild vermitteln. So führte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme glaubhaft aus, dass viele Leute dabeigestanden seien und der Fotograf immer wieder "lache" gesagt habe. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als zu lachen (act. 2/1/247). Dazu kommt, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten weitere Fotos, auf denen die Privatklägerin allein oder mit dem Beschuldigten abgebildet ist, aufgefunden wurden, betreffend diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass die Privatklägerin durchwegs glücklich aussieht (act. 1/4/10-15, 22, 23). Die Fotos sind entsprechend weder als Indiz für die Richtigkeit der Aussagen des Beschuldigten noch für die Wahrheit der Aussagen der Privatklägerin, mithin neutral, zu werten.
3.6.5
Gleiches gilt für die Aussagen des Zivilstandsbeamten Q.________ und von R.________, welche als Gast an der Trauung anwesend war. Auch wenn diese angaben, anlässlich der Hochzeit bzw. Trauung nichts von Unstimmigkeiten zwischen dem Paar gemerkt zu haben bzw. das Paar habe auf sie einen glücklichen Eindruck gemacht, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Druckausübung und der ungewollte Geschlechtsverkehr nicht stattgefunden haben. Denn der wirkliche Wille und das Innenleben der Privatklägerin lässt sich durch diese zeitlich stark beschränkten Drittwahrnehmungen von Personen, die die Privatklägerin nicht oder nicht näher gekannt haben, nicht ermitteln. Betreffend die Angaben von Q.________ kommt hinzu, dass dieser anlässlich seiner Einvernahme erklärte, er habe das Paar persönlich nur rund 20 Minuten gemeinsam erlebt (act. 2/4/1 f. Ziff. 1, 4, 6) sowie dass der Handlungsspielraum seitens des Zivilstandsamtes zur Abklärung einer möglichen Zwangsheirat oder arrangierten Eheschliessung "extrem klein" sei; es müsse eine Offensichtlichkeit eines Zwanges vorhanden sein (act. 2/4/3 Ziff. 20).
3.6.6
Auch aus den Einvernahmen der Eltern des Beschuldigten lassen sich kaum Indizien ableiten. Der Vater bestätigte, dass es sich bei der Ehe zwischen seinem Sohn und der Privatklägerin um eine arrangierte Ehe gehandelt habe, was der Beschuldigte nie bestritt. Im Übrigen scheint er, abgesehen von der Initiierung sowie der finanziellen Unterstützung relativ wenig mit der Hochzeit und dem (Vor-)Eheleben des Beschuldigten und der Privatklägerin zu tun gehabt zu haben. So war er bspw. nicht an der Verlobungsfeier in Sri Lanka, wie der Beschuldigte erklärte (act. 2/3/5/7 Ziff. 27). Auch aus den Aussagen der Mutter des Beschuldigten lassen sich keine direkten Beweise für oder gegen die Wahrheit der zur Anklage gebrachten Vorwürfe ableiten. Inhaltlich machte sie kaum Angaben. Jedoch fällt auf, dass sie die Schuld für die Situation klar bei der Privatklägerin zu sehen scheint. Dieses Aussageverhalten, insbesondere auch Anschuldigungen gegen die Privatklägerin – auch nachdem die Einvernahme aufgrund des Zustands der Mutter des Beschuldigten abgebrochen werden musste –, lassen die Erklärungen der Privatklägerin, dass auch die Mutter des Beschuldigten jeweils mit ihr geschimpft, die Schuld auf sie geschoben und sich eingemischt habe (vgl. z.B. "Er hat schon meiner Mutter und seiner Mutter angerufen. Dann ist seine Mutter nach Hause gekommen und hat mit mir geschimpft, dass ich an allem schuld bin. […]" [act. 2/1/2/7 Ziff. 12]). Die Mutter des Beschuldigten habe sogar verlangt, dass sie schriftlich bestätige mit dem Beschuldigten zu schlafen (act. 2/1/2/30 Ziff. 112), jedenfalls nicht als unwahrscheinlich erscheinen.
3.7
Gesamtwürdigung
3.7.1
Der Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Dolmetscherin I.________ über das mitgehörte Telefonat vom 18. Dezember 2020 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin steht wie dargelegt ausser Frage (vgl. E. II.3.6.1). Die gewählten Worte des Beschuldigten sind dabei entlarvend. Anstatt am 18. Dezember 2020 emotional Verständnis für die Situation seiner suizidalen Ehegattin zu zeigen, teilte der Beschuldigte umgehend mit, dass diese den Pass nicht zurückerhalte, weil sie zurückgeschickt werde. Es ist kontextual naheliegend, dass er damit an vorangehende Aussagen (Zurückschicken, Flugticket zeigen, allgemeiner Druck) anknüpfte. Der Beschuldigte verdeutlichte mit dieser Aussage nicht nur ein zerrüttetes privates Verhältnis (und dies unmittelbar nach der Eheschliessung), sondern auch ein persönliches Verhältnis zur Privatklägerin, welches auf deren Unterordnung basierte. Gleichfalls entlarvend ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, dass ihre Mutter und ihr Bruder ihretwegen Gift genommen hätten. Diese Aussage war nicht einfach gut gemeinte Information über ihre Familie, da der Beschuldigte ausdrücklich einzig der Privatklägerin die Schuld für den Suizidversuch ihrer Angehörigen anlastete. Diese unvermittelte Aussage lässt sich erneut kontextual dahingehend interpretieren, dass der Suizid der Familie bereits vorher ein Thema war. Diese Aussagen passen zudem zu einer Ehe bzw. Beziehung, bei der einseitig ein perfider psychologischer Druck auf die damals 20-jährige Privatklägerin ausgeübt wurde. Weitere Indizien, wie die Briefe der Privatklägerin und des Beschuldigten vervollständigen das Bild einer Ehe bzw. Beziehung, in welcher die Unterordnung der Privatklägerin gegen ihren Willen abverlangt wurde. In ein solches Bild lassen sich ungewollte sexuelle Übergriffe kontextual stimmig einbetten.
3.7.2
Für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Privatklägerin spricht ihr Suizidversuch unmittelbar nach der Eheschliessung. Wie dargelegt, kann eine Inszenierung des Suizidversuchs zwecks Falschbeschuldigung praktisch ausgeschlossen werden (vgl. E. II.3.3.2.3). Der durch den Suizidversuch ausgedrückte Leidensdruck der Privatklägerin indiziert eine aus ihrer Sicht ausweglose Situation. Dieses Motiv kann mithin mit einer gegen ihren Willen arrangierten Ehe und sexuellen Übergriffen übereinstimmen.
3.7.3
Aufgrund der ersten Andeutungen einer sexuellen Nötigung im Spital und der zeitnahen Anzeige nach dem Suizidversuch können Suggestionseffekte ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Geschehnisse wäre die einzig mögliche Alternative zur Wahrheit der Schilderungen der Privatklägerin, dass sie eine gezielte falsche Anschuldigung betreibt. Dies ist offensichtlich auch der Standpunkt des Beschuldigten und seiner Familie. Dafür gibt es aber, wie sich das Gericht auch an der Berufungsverhandlung überzeugen konnte, keine greifbaren Anhaltspunkte. Wie bereits dargelegt, hätte diese Alternative nicht nur gezielte Falschaussagen über mehrere Untersuchungs- und Gerichtsinstanzen hinweg vorausgesetzt, sondern auch die absichtliche Inszenierung eines Suizidversuchs. Einfach sämtliche verfügbaren Medikamente zu schlucken wäre äusserst riskant gewesen (vgl. E. II.3.3.2.3). Für ein solches Vorgehen wäre ein Niveau von hoher Kaltblütigkeit und Abgeklärtheit in einem fremden soziokulturellen Umfeld notwendig, welches bei der damals 20-jährigen Privatklägerin, welche an den Einvernahmen und an der Berufungsverhandlung einen schüchternen und unbedarften Eindruck hinterliess, nur schwer vorstellbar ist.
3.7.4
Die Aussagen der Privatklägerin sind sodann gesamthaft gewürdigt als glaubhaft zu beurteilen. Dies betrifft insbesondere die beschriebene Drucksituation und den Umstand, dass sie keine sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten wollte. Es gibt zwar verschiedene Unstimmigkeiten und Widersprüche, welche häufig die etwas länger zurückliegenden Sachverhaltsteile in Sri Lanka betreffen. Ebenfalls gibt es, wie dargelegt, unpräzise Phasen und Dramatisierungstendenzen. Diese betreffen aber primär untergeordnete Punkte. Das Kerngeschehen, d.h. den ungewollten Geschlechtsverkehr, schilderte die Privatklägerin weitgehend konstant und authentisch. Dem Umstand, dass die sichtlich schambehaftete Schilderung der eigentlichen sexuellen Handlungen – zumindest bei den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren – zurückhaltend ausgefallen ist und deswegen einen eher oberflächlichen Eindruck hinterlässt, kann aufgrund des Alters der Privatklägerin und der besonderen kulturspezifischen Ausgangslage keine alleinentscheidende Bedeutung zukommen. An der Berufungsverhandlung zeigte es sich denn auch, dass die Privatklägerin aufgrund der mittlerweile erlangten Reife konkretere Aussagen machen konnte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Nötigung keinen stereotypischen Ablauf schilderte, was bei einer falschen Anschuldigung grundsätzlich zu erwarten wäre. Ob sie den Penis des Beschuldigten anfassen musste oder nicht, ist – wie dargelegt – untergeordnet und der diesbezügliche Widerspruch in ihren Aussagen ist daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. E. II.3.4.2.7 und II.3.4.3.3).
3.7.5
Auch die konstant geschilderten Suiziddrohungen ihrer Mutter, welche für westeuropäische Betrachter auf den ersten Blick sonderbar erscheinen, aber mit dem spezifischen kulturellen Kontext vereinbar sind, sind glaubhaft. Betreffend die Nötigungshandlungen ist überdies wesentlich, dass die Privatklägerin keine Mehrbelastungen vornahm, indem sie bspw. massive körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten vorgebracht hätte. Die kleineren zeitlichen Unstimmigkeiten, bspw. bei der Frage, wann sie erfahren habe, dass sie den Beschuldigten heiraten soll, oder zum Aufenthalt im Internat, sind nicht geeignet, wesentliche Zweifel an der Schilderung der Privatklägerin zu begründen. Denn sie hatte offenkundig Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung, wie es aber auch beim Beschuldigten der Fall war. Wie aufgezeigt, sind bei ihren Aussagen in verschiedenen Punkten Dramatisierungen (z.B. betreffend Eingesperrt-Sein [vgl. E. II.3.4.2.4]; betreffend Schmerzen [vgl. E. II.3.4.3.3]) und mögliche Aggravationen (z.B. Selbstmordversuch und nicht nur Selbstmorddrohung der Mutter [vgl. E. II.3.4.2.3]; Drohung des Beschuldigten, ihre Mutter oder ihren Bruder umzubringen, wenn sie ihn nicht heirate [vgl. E. II.3.4.2.3]; Einführen des Fingers [vgl. E. II.3.4.3.3]) feststellbar. Warum sie einzelne Aspekte dramatisierend bzw. übertrieben darstellte, ist unklar. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Entscheidend ist, dass dieses Aussageverhalten in der Gesamtwürdigung der Beweislage nicht geeignet ist, unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO zu begründen. Die in späteren Einvernahmen neu vorgebrachten Aspekte können aber aufgrund des Aussageverhaltens nicht als erstellt erachtet werden. Gleichfalls führt das ausweichende bzw. ausweitende Aussageverhalten betreffend das Flugticket (vgl. E. II.3.4.3.2) oder die Frage, ob der erste Geschlechtsverkehr auf dem Boden oder auf dem Bett stattgefunden hat (vgl. E II.3.4.2.7), nicht zu unüberwindlichen Zweifeln.
3.7.6
Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen grundsätzlich glaubhaft. Da die Falschanschuldigungshypothese angesichts des Suizidversuchs auszuschliessen ist (und keine weiteren Hypothesen ihre belastenden Aussagen erklären könnten), bestehen trotz diverser Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin keine unüberwindlichen Zweifel, dass es gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen ist. Ihre Schilderungen werden auch von verschiedenen Indizien gestützt (vgl. E. II.3.6). Demgegenüber sind die Bestreitungen des Beschuldigten in ihren Grundzügen zwar ebenfalls konstant, indessen deuten aber die dargelegte Ausweichtendenz sowie seine unplausiblen Aussagen hinsichtlich der Falschanschuldigungshypothese deutlich an, dass er etwas verschweigt. Anzufügen ist, dass letztlich die von der Verteidigung vorgebrachte Hypothese der Falschanschuldigung aufgrund des Aufenthaltstitels immer theoretisch möglich ist und zudem auch auf generische Art und Weise bei jeder Frau mit einem von ihrem Ehegatten abhängigen Aufenthaltsstatus vorgebracht werden könnte. Es handelt sich mithin um eine theoretisch mögliche Sachverhaltsalternative. Solche rein theoretischen Zweifel können aber, angesichts der ansonsten glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin, keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO begründen.
3.8
Erstellter Sachverhalt
3.8.1
Feststellungen zum objektiven Tatbestand
3.8.1.1
Nach der Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz am 20. November 2020 zog sie zum Beschuldigten in dessen Wohnung/Studio am M.________ in L.________. Betreffend den Tag des ersten ungewollten Geschlechtsverkehrs ist auf die erste Einvernahme der Privatklägerin abzustellen und zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dies am 24. November 2020 war. Entgegen der Anklage ist nicht erstellt, dass es am 23. und am 24. November 2020 zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Wie oben ausgeführt, sagte die Privatklägerin aus, dass es am 23. oder 24. November 2020 zum ersten Vorfall gekommen sei. Daher kann – mit der Vorinstanz – nicht davon ausgegangen werden, dass es an beiden Tagen zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, sondern nur an einem, zumal nicht angenommen werden kann, dass der Geschlechtsverkehr täglich stattgefunden hat. Am 3. Dezember 2020 kam es zum letzten Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin. Nicht erstellt ist daher, dass es am 4. Dezember 2020, dem Tag der Hochzeit, zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Dass es seit der Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz täglich zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, ist nicht erstellt. Es kann angesichts der in mehreren Punkten festgestellten Dramatisierungen und Pauschalisierungen der Privatklägerin nicht angenommen werden, dass es täglich der Fall war, zumal sie teilweise von fast täglich und teilweise von täglich sprach. Hinzu kommt, dass der erste Vorfall auf den 24. November 2020 festzusetzen ist, womit auch feststeht, dass es – entgegen ihren Aussagen – zwischen ihrer Einreise und diesem Tag während mehreren Tagen zu keinem Vorfall kam. Betreffend die Häufigkeit ist daher auf die Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach sie zwei bis drei Mal pro Woche Geschlechtsverkehr gehabt hätten (SG GD 8/4 S. 11). Entsprechend ist davon auszugehen, dass es zwischen dem 24. November und dem 3. Dezember 2020 insgesamt dreimal zu Geschlechtsverkehr gekommen ist.
3.8.1.2
Die Privatklägerin wurde seit ihrer Ankunft in der Schweiz stets kontrolliert und vom Beschuldigten beschimpft und erniedrigt. Auslöser für die Beschimpfungen und Beleidigungen war jeweils der vom Beschuldigten geforderte Geschlechtsverkehr. Als sie sich jeweils weigerte, unterstellte ihr der Beschuldigte, sie masturbiere oder schlafe mit anderen Personen. Dass der Beschuldigte ihr unterstellt habe, mit Frauen zu schlafen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ausführt, ist so nicht erstellt. Die Privatklägerin hat dies in ihren Einvernahmen nie ausgesagt. Sie gab lediglich an, der Beschuldigte habe ihr unterstellt, mit jemand anderem zu schlafen (act. 2/1/2/6; act. 2/1/2/7; act. 2/1/2/21 Ziff. 69; act. 2/1/5/9 Ziff. 71). Erstellt ist hingegen, dass die Privatklägerin wegen der bevorstehenden Hochzeit unter massivem psychischem Druck stand. Sie befand sich ohne finanzielle Mittel in einem fremden Land und war völlig vom Beschuldigten, den sie nicht heiraten wollte, abhängig. Wenn sie sich seinen Forderungen nach Geschlechtsverkehr widersetzte, rief der Beschuldigte ferner ihre Mutter in Sri Lanka an und beschwerte sich, womit er bewusst kulturspezifisch einen hohen sozialen Druck schaffte. Dies führte dazu, dass ihre Mutter jeweils mit Suizid drohte, wenn die Privatklägerin nicht mit dem Beschuldigten schlafen wollte. Der Beschuldigte erhöhte den Druck zusätzlich mit wiederholten Aussagen, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2020 in diesem Zusammenhang ein Flugticket zeigte (es war an einem anderen Tag). Für die Privatklägerin war klar, dass sie von ihrer Mutter – im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka – keine Unterstützung erwarten könnte, von der Gesellschaft geächtet würde, und sie musste ernsthaft fürchten, ihre Familie könnte diesfalls – wie angedroht – Suizid begehen. Weiter wurde die Privatklägerin auch von der Mutter des Beschuldigten unter Druck gesetzt, indem sie ihr für alles die Schuld gab. Diese Druckkulisse wurde bis zum Suizidversuch der Privatklägerin aufrechterhalten. Sie war auch der Grund für den Suizidversuch.
3.8.1.3
Der Geschlechtsverkehr lief wie folgt ab: Der Beschuldigte zog jeweils die Privatklägerin und sich selbst aus. Die Privatklägerin wehrte sich, indem sie versuchte, den Beschuldigten mit den Händen wegzustossen, was ihr jedoch mangels genügender Kraft nicht gelang. Der Beschuldigte lag auf ihr und hielt ihre Hände fest. Er berührte und küsste sie an den Brüsten, den Lippen und der Vagina. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin vaginal, was ihr Schmerzen bereitete, welche sie noch am Folgetag spürte. Auch wenn der Beschuldigte aussagte, er habe kein Kondom verwendet, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er – wie in der Anklageschrift beschrieben – jeweils ein Kondom verwendet hat. Nach der Penetration ging der Beschuldigte weg und legte sich schlafen.
3.8.2
Feststellungen zum subjektiven Tatbestand
3.8.2.1
Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin weder mit ihm zusammen sein noch ihn heiraten noch mit ihm Geschlechtsverkehr wollte. Denn die Privatklägerin sagte ihm das mehrmals, auch bereits in Sri Lanka. Sie zeigte ihm jeweils auch klar, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte, indem sie namentlich Nein sagte, was ihn veranlasste, ihr mit dem Zurückschicken nach Sri Lanka zu drohen und ihre Mutter anzurufen. Weiter versuchte die Privatklägerin, den Beschuldigten wegzustossen, woraus er ihre Ablehnung erkannte.
3.8.2.2
Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin im Anschluss an seine Anrufe von ihrer Mutter durch Suiziddrohungen unter Druck gesetzt wurde, um ihm zu gehorchen, namentlich ihn zu heiraten und mit ihm zu schlafen, da er bei diesen Telefonaten anwesend war. Weiter wusste er, dass die Privatklägerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sowohl von der Familie als auch der Gesellschaft verstossen würde und die Mutter für diesen Fall den Suizid der ganzen Familie angedroht hatte. Er nutzte dies aus, um die Privatklägerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen, worauf er seiner Ansicht nach ein Recht hatte, da sie seine zukünftige Ehefrau sei.
4.
Rechtliche Grundlagen
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (aArt. 190 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung und Lehre dazu zutreffend dargelegt (OG GD 1/1 E. II.4). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten ist. Der neue Art. 190 StGB sieht einen Grundtatbestand und zwei qualifizierte Tatbestände der Vergewaltigung vor. Der bisherige Tatbestand bildet nun im Wesentlichen den qualifizierten Tatbestand nach Art. 190 Abs. 2 StGB. Das neue Recht ist daher nicht milder. Es gilt folglich das alte Recht, welches im Tatzeitpunkt in Kraft war (aArt. 190 Abs. 1 StGB).
5.
Rechtliche Würdigung
5.1
Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist es in der Schweiz drei Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Die Privatklägerin hat den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten jeweils nicht gewollt und ihm dies auch gesagt bzw. diesen abgelehnt. Da die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr auf die Aufforderung des Beschuldigten hin verweigerte, kam es jedoch zu Streit. Der Beschuldigte drohte ihr dabei, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken. Diesfalls wäre die Privatklägerin von ihrer Familie und der Gesellschaft geächtet worden und sie musste ernsthaft befürchten, ihre Mutter wie auch ihre Geschwister könnten sich wie angedroht das Leben nehmen. Der Beschuldigte rief zudem die Mutter der Privatklägerin an, damit sie die Privatklägerin durch Suiziddrohungen zusätzlich unter Druck setzte. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin damit indirekt mit dem Tod ihrer Familie, was vergleichbar ist mit (direkter) Androhung von Gewalt gegen Sympathiepersonen (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3.1). Auch die Mutter des Beschuldigten setzte die Privatklägerin unter Druck, nachdem sie vom Beschuldigten informiert wurde, indem sie sagte, die Privatklägerin sei an allem schuld. Der Beschuldigte veranlasste mithin, dass die Privatklägerin von verschiedenen Seiten mit Androhungen negativer Konsequenzen, Zurechtweisungen, Vorwürfen und Beleidigungen konfrontiert wurde. Dieses von ihm angewandte System des Unterdrucksetzens war bereits vorbestehend, da die Privatklägerin dadurch zur Einreise in die Schweiz und zur anschliessenden Heirat des Beschuldigten gebracht wurde. Gleichfalls brachte der Beschuldigte sie dadurch bereits in Sri Lanka zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Es bestand somit zumindest im Ansatz bereits eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror (vgl. Maier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 189 StGB N 34). Die Privatklägerin war sodann in mehrerer Hinsicht vom Beschuldigten abhängig, was dieser gezielt ausnutzte und die Wirkungen des systematischen Unterdrucksetzens verstärkte. So war ihr Aufenthalt in der Schweiz von der bevorstehenden Ehe abhängig. Sie war erst soeben in die Schweiz eingereist, befand sich zum ersten Mal ausserhalb von Sri Lanka, kannte hier niemanden und sprach kein Deutsch. Sie verbrachte den Alltag einzig mit dem Beschuldigten oder allein. Mithin war sie isoliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.2.3). Sie hatte unter diesen Umständen faktisch keine Möglichkeit, sich ausserhalb der Familie Hilfe zu holen. Innerhalb ihrer Familie und jener des Beschuldigten erhielt sie keine Hilfe, da sie von ihnen – wie gezeigt – massiv unter Druck hinsichtlich des Gelingens der Ehe (wozu aus der Sicht der beiden Familien auch deren Vollzug mittels Geschlechtsverkehrs gehörte) gesetzt wurde. Die Privatklägerin befand sich in einer ausweglosen Situation, was schliesslich zu ihrem Suizidversuch führte. Denn wenn sie sich nicht dem Willen des Beschuldigten gebeugt hätte, hätte er sie nach Sri Lanka zurückgeschickt, was ihre gesellschaftliche Ächtung bedeutet und allenfalls zum Selbstmord ihrer Mutter und ihrer Geschwister geführt hätte. Diese durch den Beschuldigten herbeigeführte Ausweglosigkeit war geeignet, den Widerstandswillen der Privatklägerin zu brechen. Es war ihr nicht zuzumuten, sich dem Geschlechtsverkehr (weiterhin) zu widersetzen. Sie wurde unter massiven psychischen Druck im Sinne des Tatbestands des aArt. 190 Abs. 1 StGB gesetzt und es liegt entsprechend dieses Nötigungsmittel vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.2 ff.; ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.5).
5.2
Weiter liegt auch das Nötigungsmittel der Gewalt vor. Der Beschuldigte hat die auf dem Rücken liegende Privatklägerin an den Händen festgehalten, sie auf das Sofa gedrückt, sich auf sie gelegt und sich damit mit körperlicher Kraftentfaltung über ihre Gegenwehr, insbesondere das Wegstossen mit den Händen, hinweggesetzt. Diese leichtere Form von Gewaltanwendung genügt für die Annahme von Gewalt, denn es reicht, wenn der Täter die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.6.2).
5.3
Indem die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ablehnte, abzuwehren versuchte und diesen schliesslich aufgrund ihrer ausweglosen Situation geduldet hat, liegt ein Taterfolg vor. Das physische Einwirken und der psychische Druck waren sowohl einzeln als auch gemeinsam kausal für das Dulden des Geschlechtsverkehrs. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
5.4
Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht aus freiem Willen mit ihm Geschlechtsverkehr hatte. Sie hat ihm dies im Vorfeld wie auch anlässlich der drei Vorfälle gesagt, was der Auslöser dafür war, dass er ihr eine Rücksendung nach Sri Lanka angedroht, sie beschimpft hat sowie an seine und ihre Mutter gelangt ist. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Gegenwehr der Privatklägerin, die er zu überwinden hatte, wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Sodann hat er willentlich Druck aufgebaut, um die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu bringen. Er handelte mit anderen Worten vorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
5.5
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht.
5.6
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
III. Tatvorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffer I.2)
1.
Sachverhalt gemäss Anklage
Die Staatsanwaltshaft legt dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift in Anklageziffer I.2 den folgenden Sachverhalt zur Last (SG GD 1/1 S. 5 f.):
"Nach dem Selbstmordversuch vom 5. Dezember 2020 von B.________ brachte E.________ seine Ehefrau gleichentags ins Kantonsspital Zug und besuchte sie dort täglich. Er verbrachte Stunden bei ihr und wollte B.________ dazu bewegen, zu ihm zurück zu kehren. E.________ drohte seiner Ehefrau nach dem 5. Dezember 2020 zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten – teilweise im Kantonsspital Zug oder telefonisch – u.a. damit, dass
- er ihr Leben und dasjenige ihrer Geschwister ruinieren werde;
- er sie nicht leben, resp. nicht in Ruhe lasse, wenn sie ihn verlasse;
- er den Ruf der Mutter und des Vaters zerstören werde.
Die oberwähnten Äusserungen waren geeignet, B.________ in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen; insbesondere fürchtete sie, dass E.________ – weil sie nach dem Spitalaufenthalt nicht mehr zu ihm zurückkehrte – ihren Ruf in Sri Lanka derart schädigen könnte, dass sie nicht mehr in ihre angestammte Gemeinschaft in Sri Lanka zurückkehren könnte. Schliesslich traute B.________ ihrem Ehemann, E.________, auch zu, dass er sie umbringen könnte.
E.________ wich B.________ im Spital nicht von der Seite, telefonierte ihr, schickte Angehörige vorbei, bis sich B.________ an das Spitalpersonal wandte und darum bat, den Beschuldigten nicht mehr vorzulassen. In der Folge sprach E.________ im Rahmen einer Vermisstmeldung bei der Zuger Polizei vor, nachdem sie im Spital nicht mehr erreichen konnte und keine Auskunft über deren Aufenthaltsort erhielt. Um den Druck zu erhöhen, fügte sich E.________ am 9. Dezember 2020 Schnittverletzungen am linken Unterarm zu und wurde deswegen für einen Tag in die Klinik S.________ eingewiesen.
E.________] wirkte in der Folge weiterhin auf B.________ ein und schreckte auch nicht vor Lügen zurück, um sie zu ängstigen; so teilte er ihr anlässlich eines Telefongespräches vom 18. Dezember 2020 mit, ihre Mutter und ihr kleiner Bruder in Sri Lanka hätten wegen ihres Verschwindens Gift genommen und befänden sich nun im Spital. Indem E.________ unter Zuhilfenahme von Drohungen und Lügen seiner Ehefrau (B.________) gegen deren Willen eine Rückkehr zu ihm aufzwingen wollte, handelte er vorsätzlich. Da B.________ nicht auf seine Forderungen einging, blieb es vorliegend beim Versuch.
Durch sein Verhalten hat sich E.________ der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar gemacht."
2.
Sachverhaltsfeststellung
2.1
Handlungen vor dem 18. Dezember 2020, insbesondere im Zuger Kantonsspital
2.1.1
Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Vorwurf. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. April 2021 führte er zusammengefasst aus, die Privatklägerin ins Spital gebracht zu haben, sie dort zwei Tage lang jeweils von 09:00 bis 16:00 Uhr besucht und sie auch nach dem Grund für die Tabletteneinnahme gefragt zu haben (act. 2/3/1/3-4 Ziff. 11). Bei der Befragung vom 26. April 2021 bestritt er, der Privatklägerin mit dem Tod gedroht zu haben, sollte sie nicht nach Hause kommen (act. 2/3/4/4 Ziff. 32, 34). An der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass es sich bei den Vorwürfen um eine falsche Anschuldigung handle (SG GD 8/4 S. 15).
2.1.2
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. März 2021 schilderte die Privatklägerin konkret zu ihrem Aufenthalt im Spital und den Kontakten mit dem Beschuldigten in dieser Zeit lediglich "[a]ls ich im Spital war, kam er zu mir und fragte mich, was ich im Bad gemacht habe, ob ich mich selbst befriedigt habe" (act. 2/1/2/7 Ziff. 12). Dass er nie von ihrer Seite gewichen sei, mit ihr telefoniert, Angehörige vorbeigeschickt oder ihr im Zuger Kantonsspital oder telefonisch u.a. damit gedroht habe, ihr Leben zu ruinieren oder den Ruf der Mutter und des Vaters zu zerstören, sagte sie jedoch nicht aus. Zwar erwähnte die Privatklägerin an der Einvernahme vom 11. März 2021 Aussagen des Beschuldigten wie sie auch in der Anklage dargestellt werden ("Er hat gesagt, dass wenn ich ihn verlassen, er mich nicht in Ruhe leben lassen wird. Ich weiss nicht, wen er alles schon bis jetzt angerufen hat und Falsches erzählt hat. Und in Sri Lanka hat er vieles über mich erzählt was nicht stimmt. Wenn ich ihm sage, dass ich nicht mit ihm zusammen leben will [,] sagt er, nein zuerst musst du CHF 1'000.00… bevor Du nach Sri Lanke gehst; ich schaue dann [,] wie du dort lebst, ich werde deiner Mutter und deinem Vater den Ruf zerstören. Ich kann nicht mit ihm leben und ich kann auch gleichzeitig nicht nach Sri Lanka. Ich habe keinen Weg mehr zu leben, der letzte Entscheid ist der Tod, darum habe ich die Medikamente genommen. Die Medikamente haben nicht gereicht damit ich sterbe. Ich habe Angst, dass wenn ich nach Sri Lanka gehe, dass er mich umbringt, darum habe ich auch die Medikamente eingenommen. […]" [act. 2/1/2/8 Ziff. 13]). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, erschliesst sich aus diesen Schilderungen nicht, ob der Beschuldigte diese Aussagen tatsächlich nach dem Suizidversuch der Privatklägerin – als sie im Spital war – gemacht hat, um sie dazu zu bringen, zu ihm zurückzukehren. Ihre Angabe, dass sie "darum" die Medikamente eingenommen habe, spricht dafür, dass er diese von ihr wiedergegebenen Drohungen, welche teilweise auch in der Anklageziffer I.2 erwähnt werden, vor ihrem Suizidversuch – möglicherweise im Rahmen der Diskussionen rund um den Geschlechtsverkehr – gemacht hat. Dies gilt insbesondere in Beachtung der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Aussagen teilweise pauschalisierte und sie in zeitlicher Hinsicht unpräzis waren, wie sich bei den Vergewaltigungsvorwürfen gezeigt hat (vgl. E. II.3.4). An anderer Stelle, an welcher sie im Zusammenhang mit Fragen zu einem Facebook-Profil zwar erwähnte, dass er ihr schon mal gesagt habe "wenn du mich verlässt, dann tu ich deine Fotos auf Facebook und ich lass Dich nicht mehr leben" (act. 2/1/2/37 Ziff. 142), erschliesst sich aus dem weiteren Verlauf der Einvernahme, dass dies in Sri Lanka geschehen ist (act. 2/1/2/37 Ziff. 144, 143). Zusammengefasst genügen ihre Aussagen an der ersten Einvernahme nicht, um den Anklagevorwurf nachzuweisen.
2.1.3
Auch bei der Befragung vom 20. Juli 2021 erwähnte die Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrem Spitalaufenthalt von sich aus lediglich, dass der Beschuldigte sie im Spital gefragt habe, ob sie sich selbst befriedigt habe (act. 2/1/5/8 Ziff. 71). In anderem Zusammenhang danach gefragt, womit der Beschuldigte ihr gedroht hat, führte sie aus: "Er hat mich mehrmals bedroht. Wenn ich ihn verlasse, würde er mich nicht leben lassen. An dem Tag [,] als ich die Tabletten genommen habe, hat er gesagt [,] er schicke mich nach Sri Lanka und bringe mich um. Er hat allen angerufen und erzählt, dass er mich nicht leben lassen wird. Wenn er mein Leben ruinieren wird, dass das Leben meiner Geschwister auch indirekt betroffen wird. Er hat mir gesagt, dass er auf Facebook ein Foto veröffentlicht und dass er schauen wird, dass ich nicht leben kann. Dies hat er nicht nur so gesagt, sondern auch getan" (act. 2/1/5/9 Ziff. 74). Auf Nachfrage, was dies bei ihr ausgelöst habe, antwortete sie: "Ich wusste, dass er es machen wird. Aus Angst habe ich auch die Tabletten geschluckt. Ich will auch nicht, dass das Leben meiner Geschwister vor meinen Augen zerstört wird, ich könnte das auch nicht verkraften" (act. 2/1/5/9 Ziff. 75). Auch in diesen Aussagen erwähnt sie zwar Drohungen, die der Beschuldigte ihr gegenüber ausgesprochen haben soll, jedoch lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – anhand dieser Angaben ebenfalls nicht erstellen, dass dies nach dem 5. Dezember 2020 im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt der Privatklägerin geschah, um sie zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen. Vielmehr deutet auch hier der von ihr hergestellte Konnex zwischen diesen Aussagen und ihrer Tabletteneinnahme darauf hin, dass der Beschuldigte diese Aussagen vor ihrem Suizidversuch gemacht hat. Dass er die Angaben gemacht habe, um sie dazu zu bewegen, nach dem Spitalaufenthalt zu ihm zurückzukehren, sagte sie nicht.
2.1.4
An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe sie im Spital häufig angerufen und ihr gesagt, sie wisse, was passiere, wenn sie etwas sage. Er werde das Leben ihrer Geschwister schwer machen. Einmal sei er allein zu Besuch gekommen und einmal mit einem Kollegen. Einmal sei seine Mutter vorbeigekommen. Sie alle hätten ihr Vorwürfe gemacht, dass sie an allem schuld sei. Der Beschuldigte habe auch gesagt, er werden den guten Ruf ihres Vaters zerstören und Gerüchte verbreiten. Der Beschuldigte habe vom Spital aus ihre Mutter angerufen und diese habe gefragt, warum sie das [Suizidversuch] gemacht habe. Ihre Mutter habe gesagt, wenn sie [die Privatklägerin] nach Sri Lanka zurückkäme, würde sie nur noch ihre Leiche [der Mutter] und die Leichen der Geschwister sehen. Der Beschuldigte und seine Mutter hätten ihrer Mutter gesagt, dass sie sie [die Privatklägerin] wieder nach Sri Lanka zurückschicken würden, da sie eine solche Frau nicht wollen würden. Bei den Besuchen habe der Beschuldigte gefragt, warum sie das gemacht habe. Er habe gesagt: "Warte nur, ich zeige dir wie. Ich schicke dich nach Sri Lanka zurück." Er habe auch gesagt, dass er ihre Mutter umbringen werde, wenn sie nicht mehr zurückkomme. Er habe gewollt, dass sie zu ihm zurückkomme. Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie nicht mehr zurückkommen wolle. Dass sich der Beschuldigte am 9. Dezember 2020 Schnittwunden zugefügt habe und deswegen einen Tag in der psychiatrischen Klinik gewesen sei, habe sie erst später von ihrer Rechtsanwältin erfahren (OG GD 9/1 S. 24-26 Ziff. 137-141, 146-150).
2.1.5
Wie vorstehend aufgezeigt, äusserte sich die Privatklägerin erstmals an der Berufungsverhandlung konkret zum Verhalten des Beschuldigten während ihres Spitalaufenthalts. Es zeigt sich auch hier eine Aggravation der Vorwürfe. Denn die Privatklägerin gab erstmals an, der Beschuldigte habe gedroht, ihre Mutter umzubringen, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme. Eine gleiche Aggravation zeigte sich bei ihren Schilderungen zur arrangierten Ehe (vgl. E. II.3.4.2.3). Sie schilderte auch erstmals an der Berufungsverhandlung konkret in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte habe gedroht, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken und den Ruf ihres Vaters zu zerstören. Da sie in den früheren Einvernahmen diese während ihres Spitalaufenthaltes erfolgten Drohungen des Beschuldigten nie schilderte, genügen ihre grundsätzlich glaubhaften Aussagen nicht, den Sachverhalt als erstellt zu erachten. Diese Drohungen stiess der Beschuldigte namentlich im Kontext der Vergewaltigungen aus, weshalb es zwar naheliegend ist, dass er solche auch im Spital ausstiess, um die Privatklägerin zur Rückkehr zu bewegen. Aufgrund der dargestellten Aggravation in ihren Aussagen und der Tatsache, dass die Privatklägerin vielfach pauschalisierende und dramatisierende Schilderungen machte (vgl. E. II.3.4.2.9, II.3.4.3.1), muss – zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – davon ausgegangen werden, dass die Drohungen nicht so wie in der Anklageschrift geschildert erfolgt sind. Drohungen, die Privatklägerin nach Sri Lanka zurückzuschicken, wären überdies bezüglich dieses Vorwurfs auch nicht von der Anklage umfasst. Weiter ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich Schnittwunden am Arm zufügte, um den Druck auf die Privatklägerin zu erhöhen. Denn die Privatklägerin sagte aus, dass sie dies erst später von ihrer Anwältin erfahren habe. Um Druck auf die Privatklägerin auszuüben, hätte der Beschuldigte ihr dies aber mitteilen müssen. Weitere Beweise, welche die bestehenden Zweifel ausräumen könnten, bestehen nicht. Es kann hierzu auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2.3-2.5).
2.1.6
Sämtliche vorgeworfenen Handlungen bzw. Drohungen im Zuger Kantonsspital sind damit nicht erstellt. Diesbezüglich ist der Beschuldigte freizusprechen.
2.2
Telefonat vom 18. Dezember 2020
2.2.1
Es ist erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 18. Dezember 2020 telefonisch kontaktierte und der Beschuldigte anlässlich dieses Telefonates ihr gegenüber angab, ihre Mutter und ihr Bruder hätten aufgrund ihres Verschwindens Gift genommen und befänden sich nun im Krankenhaus. Die Privatklägerin sagte dies konstant und detailliert aus (act. 2/1/2/8 Ziff. 13; act. 2/1/5/11 Ziff. 96; OG GD 9/1 S. 26 Ziff. 151). Zudem hörte die Dolmetscherin I.________ das Telefonat mit an und bestätigte dies in ihrer Einvernahme (act. 2/5/2 Ziff. 4 f., 22). An ihren Aussagen bestehen keine Zweifel.
2.2.2
Unklar ist, ob die Aussagen über die Mutter und den Bruder der Privatklägerin der Wahrheit entsprachen oder nicht. Die Privatklägerin fragte bei ihrer Mutter nicht nach, als sie später mit dieser telefonierte (OG GD 9/1 S. 8 Ziff. 31, S. 34 Ziff. 201-202). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es die Wahrheit war.
2.2.3
Sodann ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte während des Telefongesprächs die Privatklägerin ausdrücklich aufforderte, zu ihm zurückzukommen. Die Privatklägerin sagte zwar aus, der Beschuldigte habe gesagt, sie solle zurückkommen (act. 2/1/5/11 Ziff. 96). Dies wurde aber von der Dolmetscherin, welche das Telefongespräch mithörte, nicht bestätigt. Vielmehr sagte diese aus, die Aussage mit dem Gift sei sein letzter Satz gewesen (act. 2/5/2 Ziff. 4-5). Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft sind, bestehen vorliegend Zweifel, ob der Beschuldigte die Privatklägerin tatsächlich in diesem Zusammenhang zur Rückkehr aufgefordert hat, da es – wie gesagt – von der Zeugin nicht bestätigt wurde. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen das Gewicht klar auf den Schrecken legte, welchen die Mitteilung über den Zustand ihrer Angehörigen ausgelöst habe. Dieser Fokus begründet ebenfalls gewisse Zweifel. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht – zumindest nicht ausdrücklich – zur Rückkehr aufgefordert hat. Unklar bleibt schliesslich, was der Beschuldigte mit der Aussage, die Mutter und der Bruder der Privatklägerin hätten wegen ihres Verschwindens Gift genommen, erreichen wollte. Da er die Privatklägerin nicht ausdrücklich zur Rückkehr zu ihm aufforderte, ist es zweifelhaft, ob dies sein Ziel war. Genauso wahrscheinlich ist, dass er der Privatklägerin die Konsequenzen ihres Handelns aufzeigen, sie erschrecken und sich schuldig fühlen lassen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf Letzteres abzustellen. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu einer Rückkehr zu ihm zwingen wollte. Der Beschuldigte ist auch diesbezüglich freizusprechen.
IV. Tatvorwurf der mehrfachen Drohung (Anklageziffer I.3)
1.
Sachverhalt gemäss Anklage
Die Staatsanwaltshaft legt dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift in Anklageziffer I.3 den folgenden Sachverhalt zur Last (SG GD 1/1 S. 6):
"E.________ drohte seiner Ehefrau nach deren Ankunft am 20. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten, dass
- er sie nach Sri Lanka zurückschicken werde;
- er sie umbringe.
Durch diese Äusserungen wurde B.________ in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt und in Angst versetzt.
Durch sein Verhalten hat sich E.________ der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB strafbar gemacht."
2.
Sachverhaltsfeststellung
2.1
Drohung 1: Zurückschicken nach Sri Lanka
2.1.1
Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (SG GD 8/4 S. 15). Die Privatklägerin sagte mehrfach aus, dass er ihr wiederholt gesagt habe, er schicke sie nach Sri Lanka zurück (act. 21/2/8 Ziff. 13; act. 2/1/2/30 Ziff. 111; act. 2/1/5/9 Ziff. 74, 76; OG GD 9/1 S. 16 Ziff. 80, S. 19 Ziff. 102, S. 21 Ziff. 118, S. 25 Ziff. 141, 146, S. 27 Ziff. 155). Aus ihren Aussagen ergibt sich jedoch auch, dass teilweise seine Mutter davon gesprochen habe (act. 2/1/5/13 Ziff. 114; OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 141). Diese Äusserungen erfolgten hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin führte an der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe diese Aussage bei jedem Streit gemacht. Streit habe es gegeben, wenn er Geschlechtsverkehr gewollt habe (OG GD 9/1 S. 27 Ziff. 155-157). Die einzige geschilderte Äusserung, er werde sie nach Sri Lanka zurückschicken, welche nicht in diesem Kontext stand, war gemäss den Angaben der Privatklägerin am Tag, als sie die Tabletten schluckte (act. 2/1/5/9 Ziff. 74), d.h. am 5. Dezember 2020. Denn die Privatklägerin sagte nie aus, dass es an diesem Tag zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, oder nur schon, dass der Beschuldigte danach gefragt habe (OG GD 9/1 S. 30 Ziff. 178). Dies sagte die Privatklägerin aber nur das eine Mal in der zweiten Befragung aus. An der Berufungsverhandlung gab sie nicht konkret an, dass er ihr an diesem Tag gesagt habe, er schicke sie nach Sri Lanka zurück. Hingegen gab sie erstmals an, der Beschuldigte habe ihr anschliessend im Spital damit gedroht (vgl. E. III.2.1.4).
2.1.2
Auch wenn die Privatklägerin nur einmal aussagte, der Beschuldigte habe ihr am Tag ihres Suizidversuchs (5. Dezember 2020) gedroht, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken, ist dies glaubhaft. Sie schilderte, dass der Beschuldigte an diesem Morgen mit ihrer Mutter telefoniert habe, da sie in der Nacht davor nicht mit ihm habe schlafen wollen. Ihre Mutter habe ihr am Telefon gesagt, dass der Beschuldigte sie nach Sri Lanka zurückschicken wolle. Seine Mutter sei an diesem Morgen auch gekommen, habe mit ihr geschimpft und gesagt, sie würden sie nach Sri Lanka zurückschicken (act. 2/1/5/13 Ziff. 114). Aufgrund dieses Kontexts ist es plausibel, dass er an diesem Morgen die Drohung aussprach. Hinzu kommt, dass an diesem Morgen ein Streit stattgefunden hat, zwar nicht im Hinblick auf einen Geschlechtsverkehr, aber in diesem Kontext, da es darum ging, dass die Privatklägerin in der Nacht zuvor, den Sex abgelehnt hatte. Wie die Privatklägerin glaubhaft schilderte, äusserte der Beschuldigte bei solchen Streitigkeiten, er werde sie nach Sri Lanka zurückschicken. Nicht erstellt ist hingegen die gleiche Drohung während des Spitalaufenthalts. Es kann hierzu auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorwurf der versuchten Nötigung verwiesen werden (vgl. E. III.2.1.5).
2.1.3
Gemäss ihren konstanten Schilderungen hätte sich die ganze Familie umgebracht bzw. hätte sterben müssen, wenn sie nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre (act. 2/1/2/8 Ziff. 13; act. 2/1/2/30 Ziff. 111; act. 2/1/2/44 Ziff. 173-174; act. 2/1/5/4-5 Ziff. 36; act. 2/1/5/13 Ziff. 114; OG GD 9/1 S. 6 Ziff. 73, S. 13 Ziff. 105, S. 16 Ziff. 138-139). Weiter hätte sie ihr Leben verloren, da er dafür gesorgt hätte, dass sie einen schlechten Ruf hätte und in der dortigen Gesellschaft nicht leben könnte. Es wäre für sie, wie wenn sie sterben würde (act. 2/1/5/9 Ziff. 76). In der Gesellschaft würde sie ausgestossen (act. 2/1/2/42 Ziff. 162; OG GD 9/1 S. 15 Ziff. 73-74, S. 27 Ziff. 158).
2.1.4
Zusammengefasst ist aufgrund der konstanten und damit glaubhaften Aussagen erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach drohte, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken. Diese Drohungen erfolgten mit Ausnahme jener vom 5. Dezember 2020 zum Zweck, die Privatklägerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen. Drohungen nach dem 5. Dezember 2020, insbesondere im Spital, sind nicht erstellt. Ein Zurückschicken nach Sri Lanka hätte gemäss den glaubhaften Aussagen möglicherweise dazu geführt, dass die Familie der Privatklägerin sich suizidiert hätte. Die Privatklägerin selbst wäre von der tamilischen Gesellschaft ausgestossen worden. Aufgrund des kulturellen Kontexts sind die Folgen plausibel.
2.2
Drohung 2: Umbringen
2.2.1
Die Privatklägerin sagte anlässlich der ersten Einvernahme aus, sie habe Angst, dass der Beschuldigte sie umbringe, wenn sie nach Sri Lanka oder zu ihm zurück gehe (act. 2/1/2/8). Direkte Aussagen, dass er ihr gedroht habe, sie zu töten, sind in den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren nur sehr vereinzelt vorhanden. So gab die Privatklägerin an, am Tag, als sie die Tabletten geschluckt habe [d.h. am 5. Dezember 2020], habe er ihr gesagt, er schicke sie nach Sri Lanka zurück und bringe sie um. Er habe alle angerufen und erzählt, dass er sie nicht leben lassen werde (act. 2/1/5/9 Ziff. 74). Weiter bestätigte sie auf entsprechenden Vorhalt mit einem einfach "Ja", dass er ihr gedroht habe, sie nach Verlassen des Spitals umzubringen (act. 2/1/5/9 Ziff. 77). An anderer Stelle führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte werde ihr Leben in dem Sinne zerstören, dass sie ihren Ruf verliere und in der Gesellschaft nicht mehr leben könne. Sie erwähnte in diesem Zusammenhang den Facebook-Post, welcher ihren Ruf geschädigt habe. Sie ergänzte, dass es für sie wie sterben sei, wenn sie nach Sri Lanka zurückgehe (act. 2/1/5/9 Ziff. 76). Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie ihn verlasse, werde er sie nicht mehr in Ruhe leben lassen. Sie wisse nicht, wen er alles schon angerufen und denen Falsches erzählt habe. In Sri Lanka habe er vieles über sie erzählt, was nicht stimme (act. 2/1/2/8).
2.2.2
An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken und mit Hilfe von Leuten umzubringen. Er habe gedroht, sie, ihre Mutter und ihren Bruder umzubringen (OG GD 9/1 S. 21 Ziff. 119-120). Als sie im Spital gewesen sei, habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er ihre Mutter umbringen würde, wenn sie weggehe (OG GD 9/1 S. 25-26 Ziff. 146-147). Auf Vorhalt ihrer Aussage in der ersten Einvernahme, dass sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte bringe sie um, wenn sie nach Sri Lanka oder zu ihm zurückgehe, führte die Privatklägerin aus, sie habe das geglaubt. Der Beschuldigte wäre dazu im Stande gewesen. In Sri Lanka könne man das einfach machen, man müsse nur Geld zahlen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er würde bezahlen, dass man ihre Mutter, ihren Bruder, ihre Geschwister umbringe. Und wenn sie nach Sri Lanka gehe, würde er auch sie umbringen. Er habe die Leute und kenne jene, die das machen, also Auftragskiller (OG GD 9/1 S. 27-28 Ziff. 159-160).
2.2.3
Ihre Aussage, wonach der Beschuldigte alle angerufen und erzählt habe, er werde sie nicht leben lassen, sprich er werde sie töten, ist nicht plausibel. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschuldigte anderen Personen erzählen würde, er werde die Privatklägerin töten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass "sie nicht leben lassen" bedeutete, er werde ihren Ruf zerstören und nicht, er werde sie töten. Diese Interpretation ist denn auch mit ihrer früheren Aussage vereinbar, wonach sie nicht wisse, wen er alles schon angerufen und denen Falsches erzählt habe. Dies bestätigt sich auch durch ihre Beschreibung, wonach es für sie wie zu sterben wäre, wenn sie nach Sri Lanka zurück müsste. An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin denn auch aus, sie habe damit gemeint, dass er sie in den sozialen Medien bloss stellen werde, sodass sie dort kein Leben mehr habe (OG GD 9/1 S. 28 Ziff. 161). Aufgrund der Verknüpfung von "umbringen" und "nicht leben lassen" i.S.v. den Ruf zerstören in ihrer Aussage und der weiteren Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2020 der Privatklägerin nicht sagte, er werde sie töten. Betreffend die Drohung, er werde sie nach Verlassen des Spitals umbringen, sind sodann keine konkreten Angaben hierzu vorhanden. Das einfache "Ja" genügt nicht, um den Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen. Soweit die Privatklägerin in den früheren Einvernahmen einfach ihre Befürchtung äusserte, der Beschuldigte werde sie umbringen, ist nicht klar, woraus sich diese ergibt. Es ist zwar naheliegend, dass entsprechende Drohungen erfolgten. Es ist aber auch nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass die Privatklägerin einfach Angst hatte, er könnte bspw. aus Kränkung so reagieren. Die erstmals an der Berufungsverhandlung konkret geschilderten Todesdrohungen sind als unglaubhaft zu beurteilen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies nicht früher aussagte. Da es sich um massive Vorwürfe handelt, wären konkretere Ausführungen bereits früher zu erwarten gewesen. Zudem weitete die Privatklägerin den Vorwurf aus, da der Beschuldigte nicht nur gedroht habe, sie umzubringen, sondern auch ihre Mutter und ihren Bruder. Todesdrohungen gegen ihre Mutter und ihren Bruder schilderte die Privatklägerin zuvor nicht einmal im Ansatz.
2.3
Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrmals der Privatklägerin sagte, er werde sie nach Sri Lanka zurückschicken und ihren Ruf zerstören. Abgesehen von den entsprechenden Äusserungen am 5. Dezember 2020 standen sie immer im Zusammenhang mit dem erzwungenen Geschlechtsverkehr. Nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sagte, er werde sie töten. Diesbezüglich ist er vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
3.
Rechtliche Grundlagen
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (lit. a) oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (lit. b).
Im Übrigen wird auf die zutreffende Darlegung der rechtlichen Grundlagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1/1 E. IV.2).
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Eine Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, er werde ihren Ruf zerstören, wird ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Die entsprechenden Äusserungen sind mithin nicht zu beurteilen. Die Drohung, er werde sie umbringen i.S.v. töten, ist nicht erstellt.
4.2
Erstellt ist nur die Drohung, er werde sie nach Sri Lanka zurückschicken. Zunächst ist zu prüfen, wie diese Aussage des Beschuldigten zu verstehen ist. Die Privatklägerin verfügte am 5. Dezember 2020 nur über eine befristete Berechtigung, sich in der Schweiz aufzuhalten. Denn ihr wurde die Einreise nur zwecks Vorbereitung der Eheschliessung bewilligt. Um dauerhaft in der Schweiz bleiben zu können, hätte der Beschuldigte ein Gesuch um Familiennachzug für die Privatklägerin stellen müssen. Spätestens mit Ablauf der bewilligten Aufenthaltsdauer hätte die Privatklägerin die Schweiz verlassen müssen, ausser der Beschuldigte hätte zuvor das Gesuch um Familiennachzug gestellt und dieses wäre bereits bewilligt worden oder das Migrationsamt hätte den weiteren Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestattet (Art. 17 Abs. 2 AIG). Die Aussage des Beschuldigten ist somit einerseits dahingehend zu verstehen, er werde kein Gesuch um Familiennachzug stellen, womit die Privatklägerin die Schweiz zu verlassen hätte. Andererseits beinhaltete sie auch die Ankündigung, dass er sich von ihr trenne und sie nicht mehr bei ihm wohnen könne, er sie mithin aus der Wohnung weisen werde. Deshalb bliebe ihr nichts anderes übrig, als nach Sri Lanka zurückzukehren, da sie in der Schweiz keinen Kontakt zu anderen Leuten hatte. Auch ist die Aussage so zu verstehen, dass er ihr nötigenfalls ein Flugticket in die Hand drücken würde. Denn der Beschuldigte zeigte der Privatklägerin früher im Zusammenhang mit einer gleichen Aussage ein Flugticket (vgl. E. II.3.4.3.2 f. und II.3.8.1.2). Mit anderen Worten äusserte er, er werde die Privatklägerin faktisch zur Rückkehr nach Sri Lanka zwingen. In beiden Fällen hätte es der Beschuldigte (direkt oder indirekt) in der Hand gehabt, dass die Privatklägerin die Schweiz verlässt. Dies brachte er auch gegenüber der Privatklägerin zum Ausdruck.
4.3
Das Inaussichtstellen, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken, stellte einen ernstlichen Nachteil für die Privatklägerin dar. Denn eine Rückkehr der Privatklägerin nach Sri Lanka hätte bedeutet, dass die Ehe zwischen ihr und dem Beschuldigten gescheitert wäre. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist in der tamilischen Gesellschaft die Ehefrau für den Erfolg der Ehe verantwortlich. Entsprechend trifft sie die Schuld, wenn es zur Trennung bzw. Scheidung kommt. Sie wird dann in der Gesellschaft geächtet (vgl. E. II.3.2.1). Die Privatklägerin hat glaubhaft geschildert, dass sie in diesem Fall keine Unterstützung ihrer Familie hätte erwarten können und allgemein in der Gesellschaft geächtet worden wäre bzw. ihren guten Ruf verloren hätte. Zudem ist wesentlich, dass ihre Mutter für diesen Fall den Suizid der gesamten Familie angedroht hatte. Insgesamt ist klar von einem empfindlichen Übel zu sprechen, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nach Sri Lanka zurückgeschickt hätte.
4.4
Die Ankündigung, sich zu trennen und kein Gesuch um Familiennachzug zu stellen, ist grundsätzlich nicht rechtswidrig. Dem Beschuldigten ist es freigestellt, diese Entscheidungen für sich zu fällen. Auch wenn dieser Entscheid aufgrund der Ausreisepflicht – wie ausgeführt – schwerwiegende Konsequenzen für die Privatklägerin gehabt hätte, kann darin keine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB erblickt werden. Vielmehr liegt eine straflose, nicht rechtswidrige Ankündigung schwerwiegender Konsequenzen vor (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 25).
4.5
Die Aussage musste jedoch wie dargelegt auch so verstanden werden, dass die Privatklägerin nicht mehr beim Beschuldigten hätte wohnen können und deswegen nach Sri Lanka hätte zurück gehen müssen. Das Inaussichtstellen, er werde sie aus der Wohnung weisen und ihr ein Flugticket geben, beinhaltet angesichts der konkreten Umstände die Ankündigung, sie (zumindest faktisch) zu zwingen, nach Sri Lanka zurückzukehren. Insofern drohte er ihr eine Straftat (Nötigung) an. Der Beschuldigte war aber nicht berechtigt, die Privatklägerin einfach aus der Wohnung zu weisen. Denn es handelte sich um die eheliche Wohnung bzw. Familienwohnung. Es war angedacht, dass sie in dieser Wohnung zusammen leben. Dass die Privatklägerin die Ehe nicht eingehen und mit dem Beschuldigten nicht zusammenleben wollte, ändert an der Qualifikation als eheliche Wohnung bzw. Familienwohnung nichts. Bei einer Trennung hat das Gericht über die Zuteilung der Wohnung zu entscheiden, d.h. wer ausziehen muss, wenn die Ehegatten sich darüber nicht einigen können (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Kein Ehegatte hat das Recht, den anderen einfach aus der Wohnung zu weisen. Angesichts der dargelegten Konsequenzen für die Privatklägerin bei einer Rückkehr führte diese Aussage nicht nur zu Angst und Schrecken, sondern auch zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung, weshalb eine schwere Drohung zu bejahen ist. Auch eine vernünftige Person in der gleichen Situation wäre dadurch verängstigt worden.
4.6
Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, da es ihm darum ging, die Privatklägerin unter Druck zu setzen. Es war ihm bewusst, dass die Privatklägerin neu im Land war, sich weder örtlich noch sozial auskannte, die Sprache nicht verstand, kein stützendes protektives Umfeld hatte und ein Rauswurf aus der Wohnung geeignet war, ihr Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
4.7
Wie festgestellt, erfolgten die entsprechenden Äusserungen mit Ausnahme jener vom 5. Dezember 2020 im Zusammenhang mit dem erzwungenen Geschlechtsverkehr. Die Drohungen dienten dazu, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen duldet. Sie werden vom Schuldspruch wegen Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB konsumiert. Der Beschuldigte ist daher nur für die Drohung am 5. Dezember 2020 schuldig zu sprechen. Da die Privatklägerin und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt miteinander verheiratet waren, handelt es sich um ein Offizialdelikt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).
V. Sanktion
1.
Rechtliche Grundlagen
1.1
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt (OG GD 1/1 E. VII.1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2
Zu ergänzen ist, dass, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen ist, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Die Bildung einer Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 57). Die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz beurteilt sich, wie im Falle von Art. 49 Abs. 1 StGB, nicht nach der gesetzlichen Strafandrohung, sondern es ist allein die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend, zumal diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. So ist es beispielsweise nicht zulässig, zu einer rechtskräftigen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen (Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 49 StGB N 13). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, so setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Zwar sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6).
2.
Strafzumessung für die mehrfache Vergewaltigung
2.1
Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (aArt. 190 Abs. 1 StGB). Da sich die drei Vergewaltigungen in ihrer Ausführung und Schwere nicht unterschieden, kann das Verschulden gemeinsam beurteilt werden.
2.2
Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl durch Gewalt als auch psychischen Druck zum Beischlaf genötigt hat, mithin hat er zwei Nötigungshandlungen angewandt. Während die physische Gewalt im Vergleich zu anderen Tatausführungen – ohne die vorliegende Gewalt zu verharmlosen – nicht besonders brutal war, ist die psychische Druckausübung als äusserst perfid zu beurteilen. Die Privatklägerin war in mehrerer Hinsicht vom Beschuldigten abhängig. Sie war erst seit wenigen Tagen in der Schweiz, sprach die Sprache nicht und verfügte über keine anderen Kontakte als zum Beschuldigten und seiner Familie. Auch bezüglich ihres Aufenthalts war sie auf den Beschuldigten angewiesen, da ihre Aufenthaltserlaubnis von der bevorstehenden Ehe abhing. Schliesslich war sie auch in kultureller Hinsicht in einer Abhängigkeit zum Beschuldigten. Wie oben ausgeführt, ist die Ehefrau in der Soziokultur von ländlich-tamilischen Gebieten in Sri Lanka für den Erfolg der Ehe verantwortlich und hat sich dem Ehemann unterzuordnen. Eine Trennung hat wesentliche gesellschaftliche Folgen. Diese mehrfache Abhängigkeit machte sich der Beschuldigte zu Nutze, um die Privatklägerin komplett zu unterwerfen. Bezüglich der Tatfolgen für die Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass die Taten den Suizidversuch mitverursachten. Der Suizidversuch zeigt eine enorme psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin durch die Taten des Beschuldigten. Dass es sich beim Täter mit dem Beschuldigten um eine der Privatklägerin bekannte und nicht um eine fremde Person handelte, reduziert die Tatschwere nicht. Dieser Umstand ist neutral zu werten. Denn die beiden Situationen sind nicht vergleichbar. Bei der bekannten Person spielt der Vertrauensmissbrauch eine wesentliche Rolle, während beim unbekannten Täter die Angst vor dem fremden Mann im Vordergrund steht. Es kann mithin nicht gesagt werden, dass die eine Variante weniger gravierend ist als die andere. Hinzu kommt vorliegend, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen mit dem Beschuldigten zusammenlebte. Ganz leicht verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte jeweils ein Kondom verwendet hat, was die Gefahr einer Schwangerschaft oder Ansteckung mit allfälligen sexuell übertragbaren Krankheiten minimierte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen.
2.3
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, was neutral zu gewichten ist. Er handelte aus rein egoistischen und selbstsüchtigen Beweggründen. Es ging ihm einzig darum, seinen Sexualtrieb zu befriedigen. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, den Willen der Privatklägerin zu respektieren und von der Tatbegehung abzusehen. Die Tatschwere ist angesichts der subjektiven Komponenten bei erheblich zu belassen.
2.4
Aufgrund des erheblichen Tatverschuldens rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten je Vergewaltigung.
2.5
Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. August 2020 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft. Es handelt sich um eine geringfügige, nicht einschlägige Vorstrafe, weshalb sie nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Bei der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. August 2024 handelt es sich nicht um eine Vorstrafe, da die Tat nach den vorliegenden Taten begangen wurde. Der Umstand, dass er während laufendem Strafverfahren delinquierte, führt grundsätzlich zu einer Straferhöhung. Da es sich nicht um eine einschlägige Delinquenz handelt und seit den vorliegend zu beurteilenden Taten mehrere Jahre vergangen waren, kann ausnahmsweise auf eine Straferhöhung verzichtet werden. Zum Nachtatverhalten ist weiter zu bemerken, dass der Beschuldigte sämtliche Taten bestreitet, was legitim ist. Umgekehrt fällt bei fehlendem Geständnis eine Strafminderung ausser Betracht. Zusammengefasst sind die Täterkomponenten als neutral zu bewerten und die Strafe ist somit nicht anzupassen.
3.
Strafzumessung für die Drohung
3.1
Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Drohung in einer für die Privatklägerin belastenden Situation erfolgte, in der sie praktisch hilflos war. Angesichts der Konsequenzen, welche ein Zurückschicken nach Sri Lanka gehabt hätte, war die Privatklägerin stark verängstigt. Dies zeigt sich auch darin, dass sie wegen der gesamten Situation (wovon die Drohung zumindest einen Teil davon bildete) kurz danach versuchte, Suizid zu begehen. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu würdigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die Tat war ein weiteres Element, um die Privatklägerin seinem Willen zu unterwerfen. In der Gesamtwürdigung kann das Tatverschulden noch knapp als leicht eingestuft werden. Angesichts des Strafrahmens erweist sich eine Sanktion in der Höhe von 60 Strafeinheiten angemessen. Die Täterkomponente wirkt sich auch hier neutral aus. Es kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.2.5).
3.2
In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Beim nicht einschlägig vorbestraften Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe nicht notwendig. Die Drohung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vergewaltigungen. Es liegt somit nicht ein Fall vor, bei welchem es nicht sachgerecht wäre, die eine Tat mit einer anderen Strafart zu sanktionieren als die andere. Eine Geldstrafe kann voraussichtlich auch vollzogen werden (sofern sie nicht bedingt ausgesprochen wird). Nach dem Gesagten ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen.
3.3
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die Tagessatzhöhe ist auf CHF 30.00 festzusetzen, da der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht, inzwischen in Sri Lanka lebt und über kein relevantes Vermögen verfügt.
4.
Prüfung des Widerrufs
4.1
Der Beschuldigte wurde am 6. August 2020 wegen Nichtabgabe entzogener Nummernschilder zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Sämtliche Taten, für die er vorliegend schuldig gesprochen wird, erfolgten während dieser Probezeit. Somit ist zu beurteilen, ob der bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist.
4.2
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
4.3
Es handelt sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe. Angesichts der Sanktion von fünf Tagessätzen Geldstrafe handelte es sich auch um ein sehr leichtes Vergehen. Auch wenn sich der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen nicht wohl verhalten hat, da er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. August 2024 erneut verurteilt wurde, kann dennoch nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Da er mit vorliegendem Urteil eine empfindliche Freiheitsstrafe erhält, ist nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird. Von einem Widerruf ist folglich abzusehen. Der Beschuldigte ist jedoch zu verwarnen.
5.
Asperation / Zusatzstrafe
5.1
In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist für die drei Vergewaltigungen eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von 27 Monaten ist daher angemessen zu erhöhen. Die drei Taten richteten sich gegen die gleiche Person und das gleiche Rechtsgut. Ihre Tatausführung war ebenfalls grundsätzlich gleich. Sie erfolgten im Abstand von wenigen Tagen. Insgesamt besteht somit ein enger Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe um einen Drittel der Einzelstrafe zu erhöhen. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten (drei Jahren und neun Monaten).
5.2
Die Geldstrafe ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. August 2024 auszusprechen. Die Sanktion von 60 Tagessätzen für die Drohung bildet die Einsatzstrafe. Diese ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln angemessen zu erhöhen. Da zwischen den Taten keinerlei Zusammenhang besteht, ist die Einsatzstrafe um zwei Drittel der Zweitstrafe, d.h. um 20 Tagessätze zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen. Davon ist die rechtskräftige Strafe gemäss Strafbefehl vom 15. August 2024 von 30 Tagessätzen abzuziehen. Somit ist eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. August 2024 auszusprechen.
6.
Vollzugsart
6.1
Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe, bestraft. Bei der Freiheitsstrafe ist angesichts der Höhe kein (teil)bedingter Vollzug möglich. Sie ist somit zu vollziehen. Die Geldstrafe ist hingegen bedingt auszusprechen. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren könnte, auch wenn er während des laufenden Verfahrens erneut straffällig wurde, zumal es sich auch hier nicht um eine einschlägige Tat handelte. Die erneute Delinquenz begründet jedoch gewisse Restbedenken, weshalb die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist.
6.2
Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, das Gericht die bedingte Strafe widerrufen und zum Vollzug anordnen kann (Art. 46 Abs. 1 StGB).
VI. Landesverweisung
1.
Rechtliche Grundlagen
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt (OG GD 1/1 E. VIII.1). Darauf kann verwiesen werden. Allfällige weitere rechtliche Ausführungen erfolgen direkt im Rahmen der Prüfung.
2.
Ausgangslage
2.1
Der Beschuldigte wird der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2.2
Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1998 in Sri Lanka geboren, wo er zusammen mit zwei Geschwistern (geb. 2001, 2006) und seinen Eltern aufwuchs und von 2004 bis 2014 die Schule besuchte (act. 4/4/44). Der Vater des Beschuldigten reiste am tt.mm.2010 ohne seine Familie in die Schweiz. Im mm.2016 kurz vor dem 18. Geburtstag kam der Beschuldigte zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Der Beschuldigte verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis am 30. April 2024 gültig war (OG GD 7/3, Akten AFM AG, S. 7). Aufgrund des laufenden Strafverfahrens wurde die Verlängerung bzw. der Kantonswechsel sistiert (OG GD 7/3, Akten AFM AG, S. 174, 192, 196). Am 26. November 2024 reiste er freiwillig nach Sri Lanka (OG GD 7/3, Akten AFM ZG, S. 420), hält sich seitdem dort auf und eine Rückreise ist nicht vor November 2025 geplant (OG GD 8/4, 8/7, 8/10).
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Da sich der Beschuldigte seit mehr als sechs Monaten im Ausland aufhält, ist seine Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 2 AIG). Der Grund für den Auslandsaufenthalt ist irrelevant (BGE 120 Ib 369 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2016 E. 2.1). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte einen Anspruch auf eine neue Aufenthaltsbewilligung und Einreise in die Schweiz hat.
3.1.1
Nach dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung bestimmt sich ein neuer Aufenthalt nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen jedoch abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn (lit. a) ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) war und (lit. b) ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Art. 49 Abs. 1 VZAE). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschuldigte grundsätzlich. Jedoch besteht gemäss dem Wortlaut kein Anspruch auf eine erleichterte Wiederzulassung. Ein Anspruch nach den normalen Zulassungsbestimmungen hat der Beschuldigte sodann ebenfalls nicht. So ist ein erneuter Familiennachzug durch seinen Vater ausgeschlossen, da der Beschuldigte über 18 Jahre alt und verheiratet ist (vgl. Art. 43 f. AIG). Ein Anspruch auf einen selbständigen Aufenthalt besteht nicht.
3.1.2
Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht ebenfalls nicht.
Unter das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. eine intakte und gelebte Gemeinschaft aus Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Darüber hinaus könnte allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwistern einen Anspruch einer erwachsenen Person nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.4.3). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2).
Bei der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er sei seit zwei Jahren in einer festen Beziehung. Nähere Angaben zu seiner Freundin machte er nicht (SG GD 8/4 S. 2-3). Am 28. Oktober 2024 stellte der Beschuldigte beim Amt für Migration des Kantons Zug ein Gesuch für ein Rückreisevisum für eine Reise nach Sri Lanka. Als Grund für die Reise gab er an, seine Frau sei krank/schwanger (OG GD 7/3, Akten AFM ZG, S. 415). Gemäss den Ausführungen seines Verteidigers ist der Beschuldigte in Sri Lanka verheiratet. Anfang 2025 hat seine Ehefrau den gemeinsamen Sohn geboren (OG GD 8/4, 8/7, 8/10). Seine Ehefrau und sein Sohn, seine Kernfamilie, sind in Sri Lanka. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau seit November 2024 in Sri Lanka. Entsprechend kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu begründen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwister, die einen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen könnten, bestehen nicht.
3.1.3
Zusammengefasst hat der Beschuldigte kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz und Einreise in die Schweiz. Es besteht daher kein Grund, von der Landesverweisung abzusehen. Diese ist anzuordnen.
3.2
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wäre der Beschuldigte auch des Landes zu verweisen, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten bzw. diese noch bestehen würde. Denn es liegt kein Härtefall vor. Und selbst wenn ein solcher bejaht würde, bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung.
3.2.1
Wie erwähnt, wuchs der Beschuldigte in Sri Lanka auf und besuchte dort die Schule. Erst im mm.2016 im Alter von knapp 18 Jahren kam der Beschuldigte zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Die eher kurze Aufenthaltsdauer von neun Jahren spricht tendenziell gegen einen Härtefall. Ob ein Härtefall bejaht werden kann, ist jedoch nach einer eingehenden Prüfung anhand des Kriterienkataloges nach Art. 31 Abs. 1 VZAE zu beurteilen.
3.2.2
Wie sich aus den Einvernahmen ergibt, spricht und versteht der Beschuldigte angesichts seiner Aufenthaltsdauer lediglich ungenügend Deutsch. Für wesentliche Vorgänge ist er auf einen Dolmetscher angewiesen. In sprachlicher Hinsicht kann daher nicht von einer besonders guten Integration gesprochen werden.
3.2.3
Der Beschuldigte hat die Schule in Sri Lanka besucht. In der Schweiz besuchte er vom tt.mm.2016 bis tt.mm. 2018 das Integrations-Brücken-Angebot (SG GD 7/3, Akten AFM ZG, S. 13 und 16). Eine Lehre oder anderweitige Ausbildung schloss der Beschuldigte nicht ab. Es droht somit bei einer Landesverweisung nicht, dass eine erarbeitete Ausbildung (faktisch) wertlos würde, da sie im Heimatland nicht anerkannt wird. Beim Aspekt des Erwerbs von Bildung ist daher ebenfalls keine besondere Integration des Beschuldigten erkennbar.
3.2.4
Der Beschuldigte arbeitete vom 1. April 2018 bis 30. September 2020 als Küchenmitarbeiter bei der T.________ AG; ab 1. Oktober 2018 zu 100 %, davor aushilfsweise (act. 4/4/41). In den Monaten Oktober 2020 und November 2020 bezog er Arbeitslosenentschädigung (act. 4/5/14-19). Im Dezember 2021 war der Beschuldigte als Versicherungsberater für die U.________ GmbH tätig (act. 4/4/50-51; act. 4/4/63). Ab Januar 2021 war er (wieder) arbeitslos und meldete sich per 20. Januar 2021 (wieder) beim RAV an (4/4/58). Vom 15. März 2021 bis 30. April 2021 war er im "Programm zur vorübergehenden Beschäftigung" tätig (act. 4/4/113) und meldete sich per 31. Mai 2021 beim RAV wieder ab und per 28. Oktober 2021 wieder an (act. 4/5/12). Vom 1. Juni 2021 bis 31. September 2021 arbeitete er für die V.________ GmbH ([Restaurant W.________], act. 4/4/114 + 140 ff.). In den Monaten Oktober und November 2021 bezog er wieder Arbeitslosenunterstützung (act. 4/5/49-57). Beachtlich ist hierbei, dass er wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit sanktioniert wurde (act. 4/4/151). Gemäss den entsprechenden Arbeitsverträgen war der Beschuldigte anschliessend vom 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022 für die X.________ tätig (SG GD 7/3, Akten AFM ZG, S. 9) und arbeitete seit dem 1. November 2022 für die Y.________ AG als Mitarbeiter in der Z.________ (SG GD 7/3, Akten AFM ZG, S. 112). Per 30. November 2024 beendete er seine Tätigkeit bei der Y.________ AG (OG GD 8/1/10). Auch wenn der Beschuldigte zwei rund zweijährige Arbeitsverhältnisse vorweisen kann, ist in der Gesamtbetrachtung nicht von einer stabilen Erwerbstätigkeit auszugehen. Folglich ist auch die wirtschaftliche Integration als nicht besonders gelungen bzw. nur als knapp genügend zu beurteilen.
3.2.5
Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes L.________ vom 24. März 2022 wurden gegen den Beschuldigten im Zeitraum Mai 2020 bis zu seiner Abmeldung nach Unterägeri per Ende Februar 2022 32 Betreibungen eingeleitet und sechs Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 19'655.00 ausgestellt (act. 4/7/6 ff.). An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte hierzu, dass er einen Kredit für ein Auto aufgenommen habe (SG GD 8/4 S. 7). Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts J.________ vom 5. Januar 2024 wurde er seit dem 1. März 2022 22-mal betrieben (SG GD 7/3, Akten AFM AG, S. 143 ff.). Daraus resultierten keine Verlustscheine. Der Grossteil der Forderungen wurde ans Betreibungsamt bezahlt, wie es der Beschuldigte vor Vorinstanz auch aussagte (SG GD 8/4 S. 7 f.).
3.2.6
Aus den Akten ergeben sich folgende Verurteilungen des Beschuldigten (OG GD 7/4; OG GD 7/3, Akten AFM AG, S. 185; SG GD 4/7; SG GD 7/3, Akten AFM ZG, S. 41, 46, 53, 67, 105):
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. August 2020
Missbrauch von Schildern und Ausweisen
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von CHF 150.00
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 23. September 2020
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes
Busse von CHF 100.00
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. November 2020
Mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes
Busse von CHF 150.00
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. August 2021
Mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes
Busse von CHF 150.00
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2022
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes
Busse von CHF 100.00
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Mai 2024
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes
Busse von CHF 100.00
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. August 2024
Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 130.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 1'100.00
Bei den Taten handelte es sich isoliert betrachtet um mehrheitlich eher leichte Delikte. Einzig die letzte Verurteilung fällt diesbezüglich aus dem Rahmen, da mehrere Verkehrsteilnehmer durch die Fahrweise des Beschuldigten gefährdet wurden. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich – zumindest phasenweise – ein Bild der Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. So wurde er im Jahr 2020 innert vier Monate drei Mal verurteilt, teilweise sogar für die gleichen Delikte. Unter dem Aspekt der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist schliesslich zu beachten, dass selbst das vorliegende Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, in dem ihm von Beginn an eine Landesverweisung drohte, den Beschuldigten nicht davon abhielt, erneut straffällig zu werden.
3.2.7
Der Beschuldigte fühlt sich gesund (SG GD 8/4 S. 6). Diesbezüglich bestehen somit keine Gründe für einen Härtefall.
3.2.8
In der Schweiz leben die Eltern sowie die Geschwister des Beschuldigten (SG GD 8/4 S. 6). Zu seiner Mutter hat er jedoch seit längerem keinen Kontakt mehr. Mit seinem Vater telefoniere er zwei bis dreimal pro Woche. Treffen würden sie sich eher weniger. Mit seinen Geschwistern habe er täglich telefonischen Kontakt (SG GD 8/4 S. 4-5). Da der Kontakt mit seiner Familie vor allem telefonisch erfolgt, wäre diesbezüglich bei einer Landesverweisung von keiner besonderen Härte auszugehen, da Telefonate auch aus Sri Lanka aufrechterhalten werden können. Über die Familie hinaus hat der Beschuldigte wenig weitere Bezugspersonen in der Schweiz. Er nannte primär einen guten Kollegen. Dieser stammt auch aus Sri Lanka (SG GD 8/4 S. 7). Auch ansonsten ist kein besonderer Bezug zur Schweiz ersichtlich. In Sri Lanka leben seine beiden Grossväter sowie Tanten. Diese ruft er ab und zu an und besuchte sie bei seinen Aufenthalten in Sri Lanka. Weiter verfügt er über einen Kollegenkreis von drei Personen, mit welchen er regelmässig telefoniert (SG GD 8/4 S. 7). Zudem leben seine Ehefrau und sein Sohn in Sri Lanka. Der Beschuldigte hält sich sodann seit mehr als sechs Monaten dort auf. Er verfügt mithin in Sri Lanka nicht nur über einen Empfangsraum, sondern lebt bereits seit längerer Zeit dort. Aufgrund seiner Ehefrau und seines Sohnes, mit welchen der Beschuldigte offensichtlich eine gemeinsame Zukunft aufbauen will (er lebt mit ihnen seit Monaten zusammen und kümmert sich um sie [OG GD 8/10]) und des Umstands, dass sich ansonsten seine Beziehungen zu Personen in der Schweiz und in Sri Lanka qualitativ nicht wesentlich unterscheiden, kann nicht davon gesprochen werden, das Schwergewicht seiner Beziehungen liege in der Schweiz. Seine zwischenmenschlichen Beziehungen sprechen für einen stärkeren Bezug zu Sri Lanka als zur Schweiz.
3.2.9
Der Beschuldigte hat bis zu seinem 18. Altersjahr in Sri Lanka gelebt und dort die Schule besucht. Er verfügt über sehr gute Kenntnisse der lokalen Sprache und Traditionen. Letzteres zeigt sich insbesondere darin, dass er mit der Privatklägerin eine arrangierte Ehe eingegangen ist. Dies zeigt sich auch durch die neue Ehe mit einer Frau aus Sri Lanka. Der Beschuldigte hatte seit seiner Einreise in die Schweiz sein Heimatland zehn- bis 15-mal für jeweils zwei Wochen bis einen Monat besucht. Dabei hatte er nebst dem Besuch von Verwandten und Freunden auch das Land bereist (SG GD 8/4 S. 7). Dieser sehr regelmässige Besuch spricht für eine starke Verbundenheit mit Sri Lanka. Da er vor seiner Einreise für seinen Onkel gearbeitet hatte – auch wenn es kein Vollzeitjob und eher eine Unterstützung des Onkels war –, ist auch eine gewisse Vertrautheit mit der Arbeitswelt in Sri Lanka anzunehmen (SG GD 8/4 S. 3, 8). Da er sich nun seit Monaten in Sri Lanka aufhält und sich um seine Ehefrau und sein Kind kümmert, zeigt sich, dass er sich integrieren kann. Denn er muss insbesondere für den Lebensunterhalt sorgen, weil seine Ehefrau offensichtlich auch nicht arbeiten kann, wenn sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um das Kind kümmern kann (OG GD 8/10). Mit seiner Frau und dem Kind ist seine Kernfamilie in Sri Lanka. In der Gesamtbetrachtung sind seine Chancen auf Wiedereingliederung in seinem Heimatland sehr gut.
3.2.10
Gesamthaft gewürdigt ist ein Härtefall klar zu verneinen. Der Beschuldigte ist nach wie vor stark mit seinem Heimatland verbunden und verfügt dort über einen Empfangsraum, den er bereits nutzt. In der Schweiz ist er weder sprachlich, wirtschaftlich noch gesellschaftlich besonders integriert. Er wurde auch mehrfach – wenn auch mehrheitlich nur im leichten Bereich – straffällig. Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen lassen sich sodann auch von Sri Lanka aus pflegen. Da kein Härtefall vorliegt, ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.
Dispositiv
3.2.11 Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, wäre eine Landesverweisung auszusprechen. Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatland, wo er seine Kindheit und Jugend verbrachte. Seine Ehefrau und sein Sohn leben dort. Er besuchte das Land regelmässig und hat dort einen Freundeskreis, mit welchem er regelmässigen Kontakt pflegt. Er verfügt über einen äusserst komfortablen Empfangsraum bzw. lebt effektiv bereits seit längerem in Sri Lanka. In der Schweiz ist der Beschuldigte nicht übermässig integriert. Nebst seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, von welchen er jedoch nicht abhängig ist und mit welchen er hauptsächlich telefonischen Kontakt pflegt, hat er kaum weitere Beziehungen zur Schweiz. Gesamthaft gewürdigt kann der Beschuldigte nur ein geringes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vorbringen. Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Bei den begangenen Katalogtaten ist sein Verschulden als erheblich zu beurteilen. Diese richteten sich zudem gegen die sexuelle Integrität und damit gegen eines der höchsten Rechtsgüter. Er wird dafür mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten bestraft. Bereits dies spricht für ein gewichtiges öffentliches Interesse. Hinzu kommen die weiteren Verurteilungen. Auch wenn es sich mehrheitlich um Bagatelldelikte handelte, relativiert sich dies dadurch, dass der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens delinquierte.
3.3 Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Angesichts des Tatverschuldens und des Strafmasses sowie der nur geringen Bindung des Beschuldigten zur Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf sieben Jahre festzulegen.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
4.1 Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
4.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II-Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine Landesverweisung im Schengener Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2).
4.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Ausschreibung im SIS erfüllt. Da es sich bei Sri Lanka nicht um einen Schengen-Staat handelt, ist der Beschuldigte ein Drittstaatsangehöriger i.S.v. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Der Beschuldigte verübte Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind. Sodann übersteigt die gegen ihn ausgesprochene konkrete Freiheitsstrafe die entsprechende Dauer deutlich. Durch Straftaten gegen die sexuelle Integrität, wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung stark beeinträchtigt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schengen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass er mit Verwandten oder sonstigen Personen im übrigen Schengen-Raum eine enge Beziehung pflegt, wobei eine SIS-Ausschreibung eine solche auch nicht ausschliesst, zumal Treffen in anderen Staaten oder Kontaktaufnahmen mittels sozialer Medien davon nicht tangiert werden. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen-Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen-Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gegeben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als verfassungskonform. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
VII. Zivilklagen
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht u.a. über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird nach Art. 126 Abs. 2 StPO u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d).
2. Zivilklage von B.________
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit, sodass die Genugtuung nicht nach schematischen Massstäben oder festen Tarifen festgesetzt werden darf, sondern dem Einzelfall angepasst werden muss. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts, noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen aus, d.h. einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3 m.w.H.). Voraussetzung für eine Genugtuung ist insbesondere, dass die Persönlichkeitsverletzung nicht nur als objektiv schwer zu gewichten ist, sondern vom Verletzten auch subjektiv als seelischer Schmerz schwer empfunden wird; diesbezüglich ist auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen, da nicht jeder Mensch gleich empfindet (Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2015 vom 13. November 2015 E. 2.2 m.w.H.).
2.2 Die Privatklägerin beantragt eine Genugtuung von CHF 23'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. Dezember 2020.
2.2.1 Zur Begründung führte ihre Rechtsbeiständin im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst aus, die Privatklägerin habe die Ehe mit dem Beschuldigten nie eingehen wollen und keine sexuellen Kontakte zu ihm gewünscht. Der Beschuldigte habe dies gewusst und trotzdem gegen ihren Willen mit Körpergewalt den Geschlechtsverkehr in Sri Lanka und L.________ vollzogen. Allein in der Schweiz habe der Beschuldigte 13-mal den Geschlechtsverkehr erzwungen. Die Privatklägerin habe als Ausweg nur noch den Suizid gesehen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin wie ein Objekt behandelt und habe ihr die Würde geraubt. Durch die Straftaten sei die Privatklägerin schwer in ihrer körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität beeinträchtigt worden. Die Traumatisierung werde durch die Aufnahmen anlässlich der Befragung bei der Zuger Polizei belegt. Die Privatklägerin habe sich keine professionelle psychologische Hilfe holen können, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Die Privatklägerin sei unselbständig und vom Beschuldigten abhängig gewesen, weshalb sie besonders schutzwürdig sei. Es erscheine eine Basisgenugtuung von CHF 15'000.00 als angemessen. Als besondere Bemessungsgründe stünden die Häufigkeit der Straftaten sowie die psychologischen Langzeitfolgen im Vordergrund. Die Privatklägerin habe Zuflucht in einer geschützten Institution suchen müssen und sei nachhaltig traumatisiert. Sie müsse sich ein Leben in einem fremden Land aufbauen, dessen Sprache sie nicht spreche. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ausgeschlossen, da sie aus einer ländlichen und stark patriarchalischen Region stamme und als getrennte/geschiedene Frau bei einer Rückkehr nach Sri Lanka geächtet würde. So habe die Mutter der Privatklägerin den Kontakt zu ihr abgebrochen, seit sie sich vom Beschuldigten getrennt habe. Die Privatklägerin ziehe sich nach wie vor sozial stark zurück und leide unter Ängsten und Traurigkeit. Durch seine Taten habe der Beschuldigte stark in die Persönlichkeit und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen, weshalb die Basisgenugtuungssumme ermessensweise um CHF 8'000.00 auf CHF 23'000.00 zu erhöhen sei. Betreffend Zinsverlauf werde auf den mittleren Zeitpunkt der in der Schweiz begangenen Delikte (20. November 2020 bis 7. Dezember 2020) abgestellt (SG GD 5/1/6).
2.2.2 An der Berufungsverhandlung führte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe sich wegen mindestens zehn Vergewaltigungen zu verantworten. Neben dem Nötigungsmittel des psychischen Unter-Druck-Setzens liege auch dasjenige der Gewalt vor. Hinzu kämen die mehrfache versuchte Nötigung und die mehrfache Drohung. In vergleichbaren Fällen sei jeweils eine Genugtuung von mindestens CHF 10'000.00 für eine einmalige Vergewaltigung zugesprochen worden. In Anbetracht des erlittenen Unrechts sei eine Genugtuung von CHF 3'000.00 für die erste Vergewaltigung und von CHF 1'500.00 für die zweite, wie sie die Vorinstanz festgesetzt habe, ein Hohn. Die Anwendung eines "degressiven Tarifs" bei der Bemessung der Genugtuung für mehrfache Taten verbiete sich. Auch wenn die erste Rechtsgutverletzung am schwersten wiege, seien mehrere Vergewaltigungen schlimmer. Der Privatklägerin dürfe nicht angelastet werden, dass sie mangels Deutschkenntnisse keine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch habe nehmen können. Ihre Verfassung anlässlich des Spitalaufenthalts und die Tatsache, dass sie einen Suizidversuch unternommen habe, würden zweifelsfrei eine massive psychische Belastung durch die vom Beschuldigten verübten Taten belegen. Eine mehrfache Vergewaltigung führe nicht nur zu schwerem seelischem Schmerz, sondern habe auch psychische Langzeitfolgen und eine erhebliche Traumatisierung zur Folge. Die Privatklägerin leide nach wie vor stark unter den Übergriffen. Sie ziehe sich sozial stark zurück und habe Mühe, Freundschaften zu schliessen. Ihr falle es schwer, anderen Menschen zu vertrauen. Es sei ungewiss, ob sie sich jemals wieder auf eine Beziehung einlassen könne. Sie leide unter Ängsten und Traurigkeit, womit ihre Lebensqualität massiv eingeschränkt sei. Angesichts der Umstände liege die beantragte Genugtuung im unteren Bereich und sei ohne weiteres angemessen (OG GD 9/1/6 S. 13-14).
2.3 Die Privatklägerin führte bei ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung aus, sie würde die Sachen gerne vergessen, aber sie würden immer wieder aufgefrischt, was bei ihr Stress verursache. Sie sei nie in psychologischer Behandlung gewesen. Nach dem 5. Dezember 2020 habe sich ihr Leben stark verändert. Sie habe niemanden gekannt, die Sprache nicht gekonnt und kein Umfeld gehabt. Sie sei oft in ihrem Zimmer gewesen und habe sich nicht auf die Strasse getraut, da sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Sie habe eine Begleitperson gebraucht, um nach draussen zu gehen. Sie habe immer noch Angst, dass er ihr etwas antue. Seit dem Vorfall könne sie niemandem mehr Vertrauen schenken. Sie habe inzwischen einen Freundeskreis. Tamilische Freunde habe sie aber nicht, da alle ihre Geschichte kennen würden. Sie mache eine Ausbildung als N.________ und wohne in einer Wohngemeinschaft, welche vom Sozialdienst organisiert worden sei (OG GD 9/1 S. 5-7 Ziff. 7-18, S. 28-29 Ziff. 165-167).
2.4 Der Beschuldigte wird der dreifachen Vergewaltigung und der Drohung schuldig gesprochen. Es steht ausser Frage, dass die drei Vergewaltigungen die sexuelle Integrität der Privatklägerin und damit ihre Persönlichkeit massiv verletzt haben. Die Privatklägerin erlitt auch schwere seelische Schmerzen, was sich u.a. im Suizidversuch zeigte, der mitunter durch die erlittene sexuelle Gewalt verursacht war. Bei der Strafzumessung wurde ausgeführt, dass die Tatschwere erheblich wiegt. Der Beschuldigte ging äusserst perfid vor und nutzte die Abhängigkeit der Privatklägerin aus. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (E. V.2.2-2.3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die behaupteten psychologischen Langzeitfolgen bzw. die nachhaltige Traumatisierung nicht bewiesen. Auch wenn die Privatklägerin glaubhaft schilderte, die Ereignisse würden sie immer noch belasten und sie könne niemandem mehr Vertrauen schenken, zeigen ihre Aussagen auch, dass sie ansonsten ein grundsätzlich normales Leben mit Ausbildung und Freunden führen kann. Psychische Erkrankungen bzw. entsprechende Diagnosen sind nicht aktenkundig. Die Argumentation, sie habe dies nur wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht in Anspruch genommen, weshalb dies nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden könne, überzeugt nicht. Inzwischen dürfte die Privatklägerin über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, zumal sie eine Ausbildung absolviert. Sofern die behaupteten Langzeitfolgen und die nachhaltige Traumatisierung tatsächlich erheblich wären, wäre eine Therapie nun möglich. Zuvor wäre eine Therapie unter Beizug einer Dolmetscherin möglich und zumutbar gewesen und es wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin eine solche absolviert, wenn die Auswirkungen der Taten derart gravierend gewesen wären, wie sie vorbrachte. Aufgrund der besonderen Verletzlichkeit der Privatklägerin, welche namentlich durch die in mehrerer Hinsicht bestandene Abhängigkeit vom Beschuldigten und ihr fehlendes Beziehungsnetz bedingt war, ist jedoch gleichwohl von zeitweiligen erheblichen psychischen Folgen der Tat für die Privatklägerin auszugehen. Sie schilderte dies auch eindrücklich (sie habe niemanden gehabt, die Sprache nicht gesprochen etc.).
2.5 Gemäss dem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz beträgt die Bandbreite der Genugtuung bei sehr schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität, worunter u.a. eine Vergewaltigung oder schwere sexuelle Nötigung fällt, CHF 9'000.00 bis CHF 22'000.00 (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 12. Dezember 2024, S. 15). Eine (zivilrechtliche) Genugtuung von CHF 20'000.00 wurde bspw. einem Opfer zugesprochen, welches an zwei verschiedenen Tagen nach Verabreichung von GHB vergewaltigt und sexuell genötigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1274/2017 vom 24. September 2018). Eine Genugtuung von CHF 25'000.00 erhielt ein Opfer zugesprochen, das in der Nacht auf dem Nachhauseweg von einem Täter vergewaltigt wurde, der dabei ein Messer zur Drohung einsetzte und Todesdrohungen ausstiess, und welches anschliessend eine psychotherapeutische Behandlung benötigte (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110353 vom 24. Oktober 2011). Der Täter, der u.a. wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Oralverkehr) verurteilt wurde, wurde verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu bezahlen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160301 vom 25. Oktober 2017). Dem Opfer, das von ihrem Ehemann über Jahre mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt wurde, wurde eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zugesprochen (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2017.112 vom 9. Juli 2018).
2.6 Angesichts des weiten Ermessens, der konkreten Taten (mehrfache Vergewaltigung) und deren Folgen für die Privatklägerin sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint eine Genugtuung von CHF 15'000.00 angemessen. Betreffend die Drohung rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung.
2.7 Die Privatklägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren Zins seit dem 29. Dezember 2020. Gemäss ihrer Begründung stellt sie für den Zinsenlauf auf den mittleren Verfall der in der Schweiz begangenen Delikte (Tatzeitraum: 20. November 2020 bis 7. Dezember 2020) ab (SG GD 5/1/6 S. 5). Der mittlere Verfall ist jedoch der 29. November 2020 und nicht der 29. Dezember 2020 wie im Antrag genannt, wenn man vom genannten Tatzeitraum ausgeht (welcher aber nicht so erstellt ist; erste Vergewaltigung war am 24. November 2020). Es besteht somit ein Widerspruch zwischen dem Rechtsbegehren und der Begründung. Zu prüfen ist, wie mit dem Widerspruch zu verfahren ist.
2.8 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei von der klagenden Partei zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung der Rechtsbegehren grösste Beachtung schenkt. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Auf die Begründung ist jedoch nur zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7 f.). Vorliegend ist das Rechtsbegehren weder unklar noch bedarf es einer Auslegung, weshalb kein Raum besteht, auf die Begründung zurückzugreifen. Massgebend ist somit das Rechtsbegehren. Der Zins ist damit erst ab dem 29. Dezember 2020 geschuldet. Dies ist unproblematisch, da dieser Zeitpunkt nach den Taten liegt.
2.9 Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. Dezember 2020 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Zivilklage abgewiesen.
3. Zivilklage der Opferhilfestelle
3.1 Hat ein Kanton gestützt auf das Opferhilfegesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 Opferhilfegesetz [OHG]). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Unter Art. 121 Abs. 2 StPO fallen namentlich die Regressansprüche der Behörde nach Art. 7 OHG (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 121 StPO N 5; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 121 StPO N 13).
3.2 Die Opferhilfestelle des Kantons Zug bzw. der Kanton Zug hat sich gestützt Art. 7 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtzeitig und korrekt als Privatkläger/in konstituiert und die Zivilforderung beziffert. Die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 22'855.10 ist belegt. Es handelt sich bei den geltend gemachten Auslagen um Leistungen der opferrechtlichen Hilfe. Die Auslagen sind durch die Taten des Beschuldigten bedingt und mithin kausal. Die Höhe der Leistungen ist unbestritten und angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, die Opferhilfestelle des Kantons Zug bzw. den Kanton Zug mit CHF 22'855.10 zu entschädigen. Mangels Antrags ist kein Zins geschuldet.
VIII. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Vernichtung folgender unter ZG 2021 1 1027 sichergestellter Gegenstände (vgl. auch act. 1/1/6/10 Ziff. 5.3):
- ZG 2021 1 1027 2: Daten iPhone 5s von B.________;
- ZG 2021 1 1027 5: Schachtel mit diversen Medikamenten;
- ZG 2021 1 1027 6: SIM Karte (unbekannter Eigentümer).
3. Am 29. April 2021 wurde gestützt auf einen entsprechenden Befehl der Staatsanwaltschaft (act. 5/2/7 ff.) in der damaligen Wohnung des Beschuldigten am M.________ in L.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin sichergestellt (act. 5/2/7 ff.; 5/3/1-4).
Gemäss Rapport der Zuger Polizei vom 25. November 2021 gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2021 diverse Medikamente aus Sri Lanka und eine SIM-Karte zu den Akten, welche gemäss seinen Angaben der Privatklägerin gehörten. Die Privatklägerin hat dies laut Rapport jedoch verneint. Da die Eigentumsverhältnisse nicht abschliessend hätten geklärt werden können, wurden diese Gegenstände polizeilich sichergestellt (act. 1/1/6/7 Ziff. 2.1.2). Laut Spurensicherstellungsprotokoll vom 6. Oktober 2021 reichte der Beschuldigte sechs verschiedene Medikamentenpackungen ein (act. 5/3/19 f:). An der Einvernahme vom 21. April 2021 gab er an, dass die Medikamente der Privatklägerin gehörten (act. 2/3/1/5 Ziff. 14). Die Privatklägerin sagte am 20. Juli 2021 hierzu aus, dass nur drei der Medikamentenpackungen ihr gehörten (act. 2/1/5/5 Ziff. 38). Gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 7. Oktober 2021 wurden am 1. Dezember 2021 am M.________ in L.________ u.a. eine Schachtel mit Medikamenten sichergestellt (act. 5/3/17 f.).
4. In den Akten findet sich keine Beschlagnahmeverfügung betreffend die Medikamente und die SIM-Karte. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin gaben zu Beginn der Hauptverhandlung zu Protokoll, sie seien mit der Vernichtung der sichergestellten Medikamente und der SIM-Karte einverstanden. Die Verteidigung erklärte sich mit der Vernichtung der Medikamente ebenfalls einverstanden, stellte jedoch den Antrag, dass die SIM-Karte nicht vernichtet werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die SIM-Karte im pendenten Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gegen die Privatklägerin noch nützlich sein könne (SG GD 8/1 S. 2).
5.
5.1 Die sichergestellten Daten ab dem iPhone 5s der Privatklägerin (ZG 2021 1 1027 2) sind nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel durch die Zuger Polizei zu löschen, da sie nicht mehr benötigt werden.
5.2 Die sichergestellte Schachtel mit diversen Medikamenten (ZG 2021 1027 5) ist nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien durch die Zuger Polizei zu vernichten.
5.3 Gestützt auf den Grundsatz, dass vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB), ist von der Eigentümerschaft des Beschuldigten an der SIM-Karte auszugehen. Demzufolge ist die sichergestellte SIM-Karte (ZG 2021 1 1027 6) nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel dem Beschuldigten herauszugeben. Falls die SIM-Karte nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt wird, kann sie vernichtet werden.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1/1 E. XII.1.1-1.2 und E. XII.2.1-2.2).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
3. Die Kosten des Vor- und des Hauptverfahrens betragen CHF 19'401.80. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten angesichts der erfolgten Freisprüche vier Fünftel dieser Kosten. Im Berufungsverfahren erfolgt ein zusätzlicher Freispruch (Vorwurf, der Privatklägerin gedroht zu haben, sie umzubringen). Dieser Vorwurf war eng mit den weiteren Vorwürfen verknüpft, für welche ein Schuldspruch erfolgt. Es sind bezüglich dieses weiteren Freispruchs keine ausscheidbaren Kosten ersichtlich, denn der Aufwand der Strafbehörden wurde dadurch nicht beeinflusst. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und dem Beschuldigten sind vier Fünftel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.
Entsprechend dem Kostenspruch hat der Beschuldigte vier Fünftel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vor- und im Hauptverfahren zurückzuzahlen. Der Restbetrag ist auf die Staatskasse zu nehmen. Auch wenn der Privatklägerin mit vorliegendem Urteil eine höhere Genugtuung zugesprochen wird, als es die Vorinstanz tat, rechtfertigt es sich nicht, dem Beschuldigten einen höheren Anteil der Kosten der Rechtsverbeiständung der Privatklägerin aufzuerlegen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist er zu verpflichten, dem Staat zwei Fünftel der Kosten der Rechtsverbeiständung der Privatklägerin zurückzuzahlen. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse ist der Beschuldigte zur Rückzahlung zu verpflichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist angesichts des Beurteilungsumfangs, der notwendigen Verschiebung der Berufungsverhandlung und des Umtriebs wegen des Auslandsaufenthalts des Beschuldigten auf CHF 8'000.00 festzulegen (§§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich. Nur in einem ganz untergeordneten Punkt wird er zusätzlich freigesprochen (Drohung, die Privatklägerin umzubringen). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, da der Beschuldigte einer zusätzlichen Vergewaltigung schuldig gesprochen und die Sanktion erhöht wird. Im Übrigen unterliegt sie. Die Privatklägerin obsiegt ebenfalls teilweise, da der Beschuldigte einer zusätzlichen Vergewaltigung schuldig gesprochen und ihr eine höhere Genugtuung zugesprochen wird. Im Übrigen unterliegt auch sie. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Restbetrag sind sie auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 9'172.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/1/7). Es sind folgende Kürzungen vorzunehmen:
- Der amtliche Verteidiger weist einen Aufwand von einer Stunde für die Lektüre der Urteilsbegründung und ein Schreiben an den Klienten aus (Position von 23. Juli 2024; OG GD 9/1/7). In der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote führte er einen Aufwand für die Nachbearbeitung von einer halben Stunde auf (SG GD 4/8/3). Dieser wurde von der Vorinstanz entschädigt (OG GD 1 E. XII.2.3). Es geht aus der Honorarnote des amtlichen Verteidigers nicht hervor, dass er die ihm von der Vorinstanz zugestandene halbe Stunde berücksichtigt hat. Entsprechend ist eine Kürzung von einer halben Stunde vorzunehmen.
- Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht der Verteidiger einen Aufwand von 14,25 Stunden geltend. Da er im Berufungsverfahren mehrheitlich die gleichen Argumente vorbrachte wie im erstinstanzlichen Verfahren erscheint der Aufwand leicht übersetzt. Die Honorarnote ist minim um zwei Stunden zu kürzen.
- Für die Nachbearbeitung wird praxisgemäss eine Stunde vergütet. In der Honorarnote ist sie mit einer halben Stunde berücksichtigt. Entsprechend ist eine Erhöhung um eine halbe Stunde vorzunehmen.
Zusammengefasst ist die Honorarnote um zwei Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung ist somit auf CHF 8'696.55 festzusetzen (35,39 Stunden zu CHF 220.00 + Auslagen von CHF 259.10 + MWST). Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Umfang von zwei Dritteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin C.________, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 10'909.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/1/8). Es sind folgende Kürzungen vorzunehmen:
- Die unentgeltliche Rechtsbeiständin weist einen Aufwand von 2,8 Stunden für das Studium und die Analyse des begründeten Urteils aus (Position vom 25. Juli 2024). In der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote führte sie einen Aufwand für die Nachbearbeitung von 0,75 Stunden auf (SG GD 5/1/8/2). Dieser wurde von der Vorinstanz entschädigt (OG GD 1 E. XII.2.3). Es geht aus der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht hervor, dass sie die ihr von der Vorinstanz zugestandene halbe Stunde berücksichtigt hat. Entsprechend ist eine Kürzung von 0,75 Stunden vorzunehmen.
- Nach der kantonalen Rechtsanwendungspraxis zu § 2 AnwT sind Sekretariatsarbeit (Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc.), minimale Aufwände (Annahme des Mandats, Kenntnisnahme von Vorladungen und Bestellungs- bzw. Widerrufsverfügungen, Telefonversuche etc.) sowie soziale Betreuungszeit entweder bereits im Stundenansatz von CHF 220.00 umfasst oder werden grundsätzlich nicht entschädigt (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen). Entsprechend sind folgende Positionen zu kürzen:
o 06.12.2024, Mail von und an Klientin / Verfassen Terminbestätigung z.H. Arbeitgeber/Schule, 0,3 Stunden;
o 12.12.2024, Akteneinsichtsgesuch an OG Zug, 0,15 Stunden;
o 13.02.2025, Kenntnisnahme Fristerstreckungsgesuch Verteidiger, 0,1 Stunden;
o 24.03.2025, Tel mit Klientin / Verfassen Terminbestätigung z.H. Arbeitgeber / Mail an Klientin, 0,25 Stunden.
Insgesamt ist eine Kürzung um 0,8 Stunden vorzunehmen.
- Für die An- und Rückreise zur Berufungsverhandlung macht die Rechtsbeiständin 1,2 Stunden geltend. Für den Weg von Luzern nach Zug und zurück ist insgesamt eine Stunde einzuberechnen (vgl. dazu Merkblatt amtliche Verteidigungen im Kanton Zug; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1, 4.3-4.8). Die Honorarnote ist daher um 0,2 Stunden zu kürzen.
- Der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Antrags auf Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO erweist sich als überhöht, zumal der Antrag grundsätzlich aussichtslos war. Es ist eine Kürzung um 1,75 Stunden vorzunehmen.
- Der Aufwand für das Plädoyer (inkl. Aktenstudium) wird mit 16,5 Stunden beziffert. Dieser ist generell überhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausführungen zum Strafpunkt primär zur Aufgabe der Staatsanwaltschaft gehören und es nicht notwendig ist, dass sich Privatkläger zusätzlich detailliert mit der Beweislage auseinandersetzen müssen. Weiter ist der Aufwand für die Ausführungen zur Sanktion nicht zu entschädigen, da die Privatklägerin nicht legitimiert war, die Strafzumessung der Vorinstanz anzufechten. Es ist eine Kürzung um 4,5 Stunden vorzunehmen.
- Für die Nachbearbeitung werden 1,5 Stunden in Rechnung gestellt. Praxisgemäss wird eine Stunde entschädigt. Der geltend gemachte Aufwand ist um 0,5 Stunden zu kürzen.
Zusammengefasst ist die Honorarnote um 8,5 Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Reisespesen von CHF 89.60 werden nicht weiter spezifiziert. Es dürfte sich dabei um die Kosten für die Hin- und Rückreise zur Berufungsverhandlung handeln, zumal andere Reiseaufwände nicht ersichtlich sind. Bei der Reise mit dem Zug würden die Kosten rund CHF 42.00 betragen (ohne Halbtax, mit City-Zuschlag Zug, vgl. www.sbb.ch). Bei der Reise mit dem Auto wären die Kosten auch rund CHF 42.00 (60 km zu CHF 0.70). Die Reisespesen, welche in der Honorarnote nicht näher spezifiziert sind, sind daher auf CHF 42.00 zu kürzen. Die übrigen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beträgt somit CHF 8'836.25 (35,35 Stunden zu CHF 220.00 + Auslagen von CHF 397.15 + MWST).
Da die Privatklägerin mit ihren Anträgen nur geringfügig durchdringt (ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Vergewaltigung [d.h. insgesamt für drei Vergewaltigungen anstatt wie beantragt für mindestens zehn] und eine höhere Genugtuung) rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, die Hälfte der Kosten zurückzuzahlen, dies unter dem Vorbehalt, dass es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Urteilsspruch
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 15. Mai 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
"1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ wird folgendermassen eingestellt:
1.1 hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB für alle vorgeworfenen Tathandlungen in Sri Lanka (Anklageziffer I.1.1);
1.2 hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung (Anklageziffer 1.5);
1.3 hinsichtlich des Vorwurfs des leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.4).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen:
[…]
2.2 vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG (Anklageziffer I.6).
[…]
11.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 37'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 20'000.00 wird Vormerk genommen.
[…]
12.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 21'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
[…]"
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
3. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen.
4. Die Anschlussberufung der Privatklägerin B.________ wird teilweise gutgeheissen.
5. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen
5.1 vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2);
5.2 vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer I.3 betreffend Drohung, er bringe B.________ um).
6. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen:
6.1 der mehrfachen Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB;
6.2 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB.
7. Er wird dafür bestraft mit
7.1 einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten;
7.2 einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. August 2024, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.
8. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. August 2020 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 80.00 wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird verwarnt.
9.1 Der Beschuldigte wird für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen.
9.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zug (Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle) Schadenersatz in der Höhe von CHF 22'855.10 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, B.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen.
12.1 Die sichergestellten Daten ab dem iPhone 5s von B.________ (ZG 2021 1 1027 2) sind nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger gegen dieses Urteil erhobener Rechtsmittel durch die Zuger Polizei zu löschen.
12.2 Die sichergestellte Schachtel mit diversen Medikamenten (ZG 2021 1027 5) ist nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger gegen dieses Urteil erhobener Rechtsmittel durch die Zuger Polizei zu vernichten.
12.3 Die sichergestellte SIM-Karte unbekannten Eigentümers (ZG 2021 1 1027 6) ist nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger gegen dieses Urteil erhobener Rechtsmittel dem Beschuldigten herauszugeben. Falls die SIM-Karte nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt wird, kann sie vernichtet werden.
13. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 19'401.80 und werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.
14.1 Der Beschuldigte hat dem Staat vier Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.
14.2 Der Beschuldigte hat dem Staat zwei Fünftel der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
CHF
8'000.00
Entscheidgebühr
CHF
180.00
Auslagen
CHF
8'180.00
Total
und werden zu zwei Dritteln (CHF 5'453.30) dem Beschuldigten auferlegt. Im Restbetrag werden sie auf die Staatkasse genommen.
16.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 8'696.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
16.2 Der Beschuldigte hat dem Staat zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.
17.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 8'836.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
17.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
19. Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin A.________
- amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten)
- Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________ (zweifach, für sich und die Privatklägerin)
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, D.________
- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)
- Staatssekretariat für Migration (auszugsweise Disp.-Ziff. 1, gemäss Art. 3 Ziff. 1 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe [Disp.-Ziff. 7.1])
- Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung [Disp.-Ziff. 9.1-9.2])
- Zuger Polizei (zum Vollzug von Disp.-Ziff. 12.1-12.3 und zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)
Obergericht des Kantons Zug
I. Strafabteilung
A. Sidler
F. Eller
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
6B_158/2017
BGE 139 IV 84ATF 139 IV 84DTF 139 IV 84
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
BGE 148 IV 362ATF 148 IV 362DTF 148 IV 362
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
6B_1339/2023
Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
BGE 148 IV 362ATF 148 IV 362DTF 148 IV 362
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127
Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_1403/2019
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_709/2021
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
6B_1071/2021
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
6B_288/2015
Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP
BGE 140 IV 196ATF 140 IV 196DTF 140 IV 196
Art. 70 StPOart. 70 CPPart. 70 CPP
1B_81/2020
BGE 143 I 194ATF 143 I 194DTF 143 I 194
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
6B_183/2018
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
BGE 128 I 81ATF 128 I 81DTF 128 I 81
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
6B_1118/2022
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
Art. 115 ZGBart. 115 CCart. 115 CC
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_762/2023
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
6B_883/2014
6B_149/2017
6B_1392/2019
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 137 IV 57ATF 137 IV 57DTF 137 IV 57
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 61 AIGart. 61 LEtrart. 61 LStrI
BGE 120 Ib 369ATF 120 Ib 369DTF 120 Ib 369
2C_367/2016
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 34 AIGart. 34 LEtrart. 34 LStrI
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_300/2020
6B_1144/2021
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_704/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
6B_445/2021
BVGE 2011/48TAF 2011/48TAF 2011/48
BVGer F-1007/2021TAF F-1007/2021TAF F-1007/2021
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
6B_628/2012
8C_539/2015
6B_1274/2017
4A_555/2022
Art. 7 OHGart. 7 LAVIart. 7 LAV
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 7 OHGart. 7 LAVIart. 7 LAV
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 7 OHGart. 7 LAVIart. 7 LAV
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 930 ZGBart. 930 CCart. 930 CC
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 2 AnwT
1B_385/2021
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
Art. 3 Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheideart. 3 Ordonnance réglant la communication des décisions pénales prises par les autorités cantonalesart. 3 Ordinanza concernente la comunicazione di decisioni penali cantonali
§ 123 GOG