S1 2024 7
I. Zivilabteilung
27. August 2025Deutsch548 min
mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, Widerhandlungen gegen Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 BEHG
Source zg.ch
Sachverhalt
I. Strafabteilung
S1 2024 7
Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident
Oberrichter O. Fosco
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber F. Eller
Urteil vom 19. August 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
und
mehrere Privatkläger gemäss dem Geschädigtenverzeichnis der Staatsanwaltschaft,
gegen
B.________, geb. tt.mm.1972 in C.________, deutscher Staatsangehöriger,
wohnhaft in D.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
betreffend
mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, Widerhandlungen gegen Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 BEHG
(Berufung des Beschuldigten B.________ sowie Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und von H.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. März 2024; SG 2021 10/11)
INHALTSVERZEICHNIS
A. Anklage, Prozessgeschichte und Formelles
I. Übersicht Vorwürfe gemäss der Anklage
1. B.________
2. F.________
Erwägungen
II. Prozessverlauf
1.
Prozessverlauf im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren
2.
Prozessverlauf im Berufungsverfahren
III. Formelles
1.
Schwere und unheilbare Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens
2.
Eintreten auf die Berufungen und Anschlussberufungen
3.
Umfang der Berufungen
4.
Beweisanträge
5.
Anklagegrundsatz
6.
Weitere formelle Fragen
B. Vorwurf des gewerbsmässigen Serienbetrugs zum Nachteil der Aktionäre der I.________ AG
I. Ausgangslage
1.
Urteil der Vorinstanz
2.
Standpunkte der Parteien
II. Involvierte Gesellschaften
1.
Rolle von B.________ bei der O.________ LLC
2.
Rolle von B.________ bei der K.________ GmbH
3.
Rolle von B.________ bei der I.________
III. Feststellungen zum Vertrieb der I.________-Aktie
1.
Allgemeine Feststellungen zu den verwendeten Dokumenten
2.
Eingereichte Unterlagen
3.
Befragte deutschsprachige Anleger
4.
Gesamtwürdigung des Aktienvertriebs betreffend die deutschsprachigen Anleger
5.
Slowenische Anleger
IV. Feststellungen zum betriebenen Gewerbe der I.________
1.
Geschäftstätigkeit und Finanzbedarf
2.
Feststellungen zur Buchhaltung der I.________
3.
Feststellungen zur Buchhaltung der K.________ GmbH
4.
Feststellungen zur operativen Tätigkeit der I.________-Bolivia
5.
Gesamtwürdigung der betrieblichen Tätigkeit der I.________
V. Feststellungen zu den Betrugsmerkmalen
1.
Feststellungen zu den rechtsrelevanten Täuschungen
2.
Feststellungen zu den Vermögensdispositionen und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Vermögensdispositionen
3.
Feststellungen zum subjektiven Tatbestand
VI. Rechtliche Würdigung
VII. Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches auf den festgestellten Sachverhalt
VIII. Das Verfahrenshindernis der abgeurteilten Sache
C. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der "J.________ Online Trading"-Kunden
I. Ausgangslage
1.
Urteil der Vorinstanz
2.
Standpunkte der Parteien
II. Feststellung des Sachverhalts
1.
Einleitende Feststellungen
2.
Eingereichte Unterlagen und Aussagen der Anleger
3.
Beweiswürdigung betreffend die eingereichten Unterlagen und Aussagen der Anleger
4.
Würdigung der sichergestellten Akten
5.
Ausgeübte Handelstätigkeit mit den Anlagegeldern
6.
Zusammenfassung des Beweisergebnisses
III. Rechtliche Würdigung
1.
Analyse der relevanten Vertragsverhältnisse
2.
Arglistige Täuschung und Irreführung der Vermögensverwaltungskunden
3.
Vermögensdisposition, Motivationszusammenhang und Vermögensschaden der Vermögensverwaltungskunden
4.
Subjektiver Tatbestand, Bereicherungsabsicht und Gewerbsmässigkeit betreffend die Vermögensverwaltungskunden
5.
Würdigung betreffend die Nicht-Vermögensverwaltungskunden sowie HF.________ und HG.________
IV. Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches auf den festgestellten Sachverhalt
D. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von Erwerbern der Aktien der J.________ AG
I. Ausgangslage
1.
Urteil der Vorinstanz
2.
Standpunkte der Parteien
3.
Formelle Fragen
II. Feststellungen zur J.________-Gruppe
1.
Gründung, Aktienkapital, Organe
2.
Feststellungen zum betriebenen Gewerbe
3.
Bewertungsgutachten der J.________ AG
4.
Handel mit J.________-Aktien im Freiverkehr
5.
Gesamtwürdigung
III. Feststellungen zur Bewerbung der Anlage
1.
Zur Bewerbung verwendete Dokumente
2.
Feststellungen zu den Anlegern
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Täuschungen und Irreführungen
2.
Zusammenfassung
E. Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels
I. Allgemeines
1.
Anklage, Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien
2.
Prozesshindernis der Verjährung
II. Sachverhalt
III. Rechtliche Würdigung
1.
Einleitung
2.
Effektenhandelstätigkeit als Emissionshaus
3.
Gewerbsmässige Tätigkeit im Finanzbereich
4.
Öffentlichkeit des Angebots und Bewilligungspflicht
5.
Subjektiver Tatbestand, Konkurrenzen und Schweizer Strafhoheit
F. Sanktion
I. Ausgangslage
II. Einzelstrafen
III. Gesamtstrafenbildung
IV. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren
G. Zivilklagen
H. Einziehungen und Ersatzforderungen
I. Ausgangslage
II. Feststellung des Sachverhalts und Erwägungen
1.
Deliktische Vermögenswerte auf den Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH
2.
Vermischungsgrad mit legalen Vermögenswerten auf den Konten
3.
Weiterleitung von deliktischen Vermögenswerten an B.________
4.
Ganzes oder teilweise Absehen von der Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 2 StGB
5.
Aufrechterhaltung der Vermögenssperren
III. Zusprechung der Ersatzforderung nach Art. 73 StGB gemäss dem Antrag von H.________ vom 22. November 2024
I. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Untersuchungsverfahren und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren
2.
Berufungsverfahren
A. Anklage, Prozessgeschichte und Formelles
I. Übersicht Vorwürfe gemäss der Anklage
1.
B.________
1.1
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ in der Anklageschrift vom 12. Juli 2021 (nachfolgend: Anklage) drei gewerbsmässig begangene Betrugsserien sowie weitere Straftaten vor:
1.2
I.________: Gemäss Anklage soll B.________ spätestens Mitte Juni 2005 den Entschluss gefasst haben, wertlose Aktien einer Schweizer Rohstoffgesellschaft an möglichst viele Anleger zu vertreiben. Zur Umsetzung dieses Tatplans habe er den I.________-Konzern aufgebaut und über ein komplexes Vertriebssystem, welches er geleitet habe, Aktien der I.________ AG (nachfolgend: I.________) mit Sitz im Kanton Zug vertrieben. Im Zeitraum August 2006 bis September 2011 seien insgesamt 395 Investoren akquiriert worden, welche Aktien der I.________ erworben hätten. Diesen Aktionären sei dabei namentlich vorgetäuscht worden, sie würden Anteile an einer operativ tätigen Minengesellschaft erwerben. In Tat und Wahrheit habe die I.________ im gesamten Tatzeitraum nie Erträge aus einer operativen Tätigkeit erzielt und es habe nie Aussicht darauf bestanden, solche zu erzielen. Die Aktien der I.________ seien von Anfang an und während des gesamten Tatzeitraums wertlos gewesen. Infolge dieser Täuschung hätten 395 Anleger wertlose Aktien der I.________ erworben und hierfür rund 600 schadensgleiche Zahlungen von umgerechnet insgesamt rund CHF 7.8 Mio. geleistet. B.________ sei spätestens ab Mai 2006 Entscheidungsträger der I.________ gewesen. Er habe von Anfang an beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern sowie wesentliche Anteile seines Einkommens aus der beschriebenen deliktischen Handlung zu erzielen.
1.3
Online-Tradingkunden: Laut Anklageschrift habe B.________ ungefähr im Sommer 2010 beschlossen, über sein Label "J.________" für eine unbestimmte Anzahl von Kunden eine fiktive Online-Anlageplattform zu betreiben. Die Kunden sollten ein "J.________ Online Trading"-Konto eröffnen, Einlagen leisten und über eine Software-Zugang zu diesem Konto erhalten. Diesem Plan entsprechend habe B.________ am 20. Juli 2010 die J.________ AG mit Sitz in Zug gegründet. Die J.________ AG habe im Zeitraum von Frühjahr 2011 bis Februar 2013 insgesamt mindestens 98 "J.________ Online Trading"-Kunden akquiriert, welche bis Januar 2014 Einlagen geleistet hätten. Diese Kunden seien von der irrigen Annahme ausgegangen, dass ihre Einlagen für Handelsgeschäfte verwendet würden, weil ihnen wahrheitswidrig angegeben worden sei, dass sie über die Anlageplattform Marktzugang zum Echtzeithandel mit Aktien, Devisen, Differenzkontrakten, Rohstoffen und anderen Finanzinstrumenten erhalten würden. Tatsächlich seien über die Anlageplattform der J.________ AG aber keine realen Handelsgeschäfte abgewickelt worden. B.________ habe von Anfang an die geleisteten Kundeneinlagen abredewidrig für anderweitige und private Zwecke verwendet. Die gegenüber den Kunden abgerechneten Transaktionen (Wertschriften, Devisen etc.) seien allesamt fiktiv gewesen und hätten keinerlei Bezug zur realen Finanzwelt gehabt. Infolge dieses Irrtums hätten die Anleger rund 170 schadensgleiche Einlagen von insgesamt rund CHF 1.7 Mio. geleistet. B.________ habe von Anfang an beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern sowie wesentliche Anteile seines Einkommens aus der beschriebenen deliktischen Handlung zu erzielen.
1.4
J.________: B.________ soll gemäss Anklage spätestens im Herbst 2011 beschlossen haben, neben der Akquise von "J.________ Online Trading"-Kunden auch nicht werthaltige Aktien der J.________ AG zu überhöhten Preisen an möglichst viele Anleger zu vertreiben. Die J.________ AG habe im Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2015 insgesamt 57 Investoren akquiriert, welche Aktien der J.________ AG gezeichnet oder gekauft hätten. B.________ habe durch täuschende Angaben bei den diesbezüglichen Aktionären den Irrtum hervorgerufen, sie würden werthaltige, sichere und gewinnbringende Aktien einer erfolgreichen internationalen Finanzgesellschaft mit Sitz in der Schweiz erwerben. Bei der J.________ AG habe es sich allerdings nicht um ein Schweizer Finanzunternehmen gehandelt, sondern die Gesellschaft sei von B.________ von Spanien aus beherrscht und geleitet worden. Die J.________ AG habe während des gesamten Tatzeitraums nie nennenswerte Erträge aus einer operativen Tätigkeit erzielt und sei – wie auch ihre Tochtergesellschaft (J.________ Ltd. in Malta) – stets in finanzieller Schieflage gewesen. Die erworbenen Aktien der Anleger seien aufgrund der desolaten Finanzlage der Gesellschaft, des ausserordentlich hohen Kapitalabflusses, der abredewidrigen Verwendung der Aktionärsgelder und insbesondere auch der massiven Verwässerung der Aktien infolge von Kapitalerhöhungen im Interesse der von B.________ beherrschten K.________ GmbH (die GmbH wurde später in eine AG umgewandelt; nachfolgend: K.________ GmbH) von vorneherein nicht werthaltig gewesen oder ihr Wert sei zumindest weit unter dem Erwerbspreis gelegen. Infolge dieses Irrtums hätten die Anleger die Aktien der J.________ AG zu einem überhöhten Preis erworben und hierfür insgesamt 105 schadensgleiche Zahlungen von insgesamt rund CHF 6.5 Mio. geleistet. B.________ habe beabsichtigt, auch weiterhin durch deliktische Handlungen regelmässige Einkünfte zu erzielen und sei gewillt gewesen, eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen durch seine Handlungen zu schädigen.
1.5
Illegaler Effektenhandel: B.________ soll gemäss der Anklage im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Aktien der J.________ AG gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen haben. So soll er zwischen 2012 und 2015 über die von ihm beherrschte K.________ GmbH rund 874'000 Aktien an 30 private Investoren für einen Gesamtpreis von umgerechnet rund CHF 2.2 Mio. veräussert haben. Da die Aktien an unbestimmt viele Interessenten und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten und verkauft worden seien, habe die K.________ GmbH eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt. Eine entsprechende Bewilligung habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, weshalb sich B.________ des unbewilligten Effektenhandels schuldig gemacht habe.
1.6
Übertragung von spanischer Immobilie: B.________ wird gemäss der Anklage eine Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung vorgeworfen, indem er spätestens im Herbst 2015 beschlossen habe, eine im Eigentum der K.________ GmbH stehende Immobilie in Spanien für insgesamt EUR 390'000.00 unentgeltlich in sein Privatvermögen zu überführen. Unter anderem habe dieses Vorgehen von B.________ zur Überschuldung und damit auch zum Schaden der Gläubiger der K.________ GmbH geführt.
2.
F.________
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug warf F.________ in der Anklage vor, er habe Gehilfenschaft zu den Betrügereien von B.________ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der J.________ AG (vgl. E. A.I.1. Ziff. 1.4) geleistet. Ferner wurden ihm gemäss der Anklage ungetreue Geschäftsbesorgung sowie diverse Urkundendelikte vorgeworfen.
II. Prozessverlauf
1.
Prozessverlauf im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren
1.1
Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), stellt in seinem Urteil den Verlauf des Untersuchungsverfahrens ab dem 5. März 2013 bis zur Anklageerhebung gegen B.________ und F.________ am 12. Juli 2021 zutreffend dar (OG GD 1 E. A.II S. 11-16). Darauf kann verwiesen werden.
1.2
Mit Anklageerhebung vom 12. Juli 2021 ging die Zuständigkeit an die Vorinstanz über. Am 18. August 2021 stellte die Verfahrensleitung der Vorinstanz fest, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt wurden, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestehen. Den Parteien wurde Frist für Beweisanträge gesetzt. Mit Verfügung vom 17. November 2021 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Beweisanträge der beiden Beschuldigten mehrheitlich ab. Sie ergänzte die Akten mittels einer rechtshilfeweisen Abklärung des Standes des Verfahrens gegen B.________ in Spanien. Zu den angesetzten Hauptverhandlungsterminen am 20. Januar 2022, 2. Februar 2022, 4. Februar 2022 und 8. Februar 2022 wurde B.________ aus der Haft zugeführt. Er nahm an den Terminen zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger teil. Ebenfalls erschienen F.________ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie der zuständige Staatsanwalt. Die vorfrageweise gestellten Anträge der beiden Beschuldigten wurden von der Vorinstanz abgewiesen. Nach der Befragung der beiden Beschuldigten stellten deren Verteidiger weitere Beweisanträge. Die Vorinstanz nahm die eingereichten Unterlagen zu den Akten und wies überdies, nach Anhörung der Parteien, die Beweisanträge ab. Nach Abschluss des Beweisverfahrens plädierten die Parteien. Betreffend deren Schlussanträge wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. A.IV S. 18-20). Nach den Parteivorträgen verzichtete B.________ auf ein Schlusswort. F.________ richtete hingegen Schlussworte an das Gericht. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Im Anschluss an den letzten Verhandlungstag ordnete die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Haftentlassung von B.________ auf den 8. Februar 2022 an. Im Nachgang zur Hauptverhandlung ging die Antwort der spanischen Behörden auf das Rechtshilfeersuchen ein, wozu die Parteien Stellung nehmen konnten.
1.3
Nach Urteilsberatungen am 6. und 7. März 2024 gelangte die Vorinstanz am 7. März 2024 zu einem Urteilsspruch. Das Urteil wurde den Parteien am 13. März 2024 im Dispositiv versendet.
1.3.1
Die Staatsanwaltschaft nahm das Urteilsdispositiv am 14. März 2024 entgegen (SG GD 11/2/8) und meldete mit Eingabe vom 19. März 2024, überbracht am 22. März 2024, Berufung an (SG GD 12/6).
1.3.2
Die amtliche Verteidigung von B.________ nahm das Urteilsdispositiv am 14. März 2024 entgegen (SG GD 11/2/9) und meldete mit Eingabe vom 15. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) Berufung an (SG GD 12/1).
1.3.3
Die erbetene Verteidigung von F.________ nahm das Urteilsdispositiv am 14. März 2024 entgegen (SG GD 11/2/10) und meldete mit Eingabe vom 20. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) Berufung an (SG GD 12/4).
1.3.4
Die nachfolgenden Privatkläger meldeten wie folgt Berufung an (vgl. SG GD 11/2/1 ff. [Empfangsbelege]; SG GD 12/1 ff. [Berufungsanmeldungen]):
Name
Datum Zustellung
Berufungsanmeldung
H.________ 15. März 2024 18. März 2024 (Eingang: 21. März 2024)
AA.________ und AB.________ 14. März 2024 18. März 2024 (Postaufgabe gleichentags)
W.________ 15. März 2024 21. März 2024 (Postaufgabe gleichentags)
AC.________ 15. März 2024 21. März 2024 (Eingang: 24 März 2024)
AD.________ et al. 20. März 2024 26. März 2024 (Eingang: 27. März 2024)
1.3.5
Die weiteren Privatkläger, welche das Urteildispositiv zugestellt erhielten (in einem Fall erfolgte eine Publikation, vgl. OG GD 1/3), meldeten keine Berufung an.
1.4
Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 295-seitige Urteil am 31. Mai 2024 an die Parteien. Den Parteien, welche Berufung gegen das Urteil anmeldeten, konnte dieses zwischen dem 3. Juni 2024 und dem 11. Juni 2024 zugestellt werden.
1.5
Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt:
"A. B.________
1.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB teilweise eingestellt (betreffend die Anklageziffer II.1 ["Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Aktionäre der I.________ AG"] mit Bezug auf die angeblich vor dem 7. März 2009 verübten Straftaten).
2.
Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
2.1
des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (betreffend die Anklageziffer II.3 ["Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG"]);
2.2
der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB.
3.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:
3.1
des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
3.2
der Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG.
4.
Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1'707 Tagen.
5.
Gegen den Beschuldigten wird eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 300'000.00 ausgesprochen.
6.
Die Verfahrenskosten betragen
CHF
160'955.00
Untersuchungskosten
CHF
340.00
Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2023 40)
CHF
30'000.00
Entscheidgebühr
CHF
29'133.25
Auslagen (inkl. Übersetzungskosten)
CHF
220'428.25
Total
und werden zu drei Viertel (CHF 165'321.20) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 55'107.05) werden sie auf die Staatskasse genommen.
7.
7.1
Die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt L.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 48'784.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von CHF 42'500.00 werden vorgemerkt.
7.2
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 58'654.15 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von CHF 49'673.80 werden vorgemerkt.
7.3
Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang werden diese auf die Staatskasse genommen.
B. F.________
1.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten F.________ wird zufolge Eintritts der Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB eingestellt.
2.
Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
2.1
des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (betreffend die Anklageziffer II.3 ["Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG"]);
2.2
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;
2.3
der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB (betreffend die Anklageziffern II.7.1 ["Beurkundung eines fiktiven Domizils / Gründung der J.________ AG"] und II.7.2 ["Beurkundung schwindelhafte Kapitalerhöhung der K.________ GmbH"]).
3.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:
3.1
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB;
3.2
der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB
4.
Er wird dafür bestraft:
4.1
mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
4.2
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Wallis vom 3. Mai 2022 mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen à CHF 300.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
4.3
mit einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen.
5.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussprechen einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten in Höhe von CHF 150'000.00 wird abgewiesen.
6.
Die Verfahrenskosten betragen:
CHF
38'888.15
Untersuchungskosten
CHF
10'000.00
Entscheidgebühr
CHF
7'283.30
Auslagen (inkl. Übersetzungskosten)
CHF
56'171.45
Total
und werden zu zwei Fünftel (CHF 22'468.58) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 33'702.87) werden sie auf die Staatskasse genommen.
7.
Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird eine reduzierte Aufwandentschädigung in Höhe von CHF 57'962.69 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
C. Zivilklagen
1.
B.________ wird verpflichtet, die folgenden Zivilkläger wie folgt zu entschädigen:
[…]
Im allenfalls übersteigenden Betrag werden die vorstehenden Zivilklagen der vorerwähnten Personen auf den Zivilweg verwiesen.
2.
Die restlichen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3.
Die Aufwandentschädigungsanträge der Privatkläger werden abgewiesen.
D. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände / Vermögenswerte
1.
Die beschlagnahmte Liegenschaft von B.________ in Spanien (Immueble AE.________, Alicante) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides rechtshilfeweise in Spanien zu verwerten. Der Verwertungserlös ist in die Schweiz zu transferieren und bleibt als Surrogat der Liegenschaft beschlagnahmt. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherstellung und Durchsetzung der Verfahrenskosten (Ziff. A.6), der Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. A.7.3) und der Ersatzforderung (Ziff. A.5) nach Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständigen Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate nach Eingang des Erlöses in der Schweiz aus der Verwertung der Liegenschaft.
2.
Die durch die Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, forensisch gesicherten und unter den Fall-Nr. 2017/1/546 und 2018/7/551 aufbewahrten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Zuger Polizei unwiderruflich zu löschen.
[Rechtsmittel]"
2.
Prozessverlauf im Berufungsverfahren
2.1
Gegen den Urteilsspruch der Vorinstanz erfolgten mehrere Berufungsanmeldungen. Im Anschluss daran wurden die nachfolgenden Berufungserklärungen beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Berufungsgericht) eingereicht:
2.1.1
Die Verteidigung von B.________ reichte am 24. Juni 2024 eine Berufungserklärung ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung (Urteilseröffnung). Eventualiter beantragte sie, es seien die folgenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils der Vorinstanz vom 7. März 2024 aufzuheben: A.3 (A3.1. und A3.2), A.4, A.5, A.6, A.7.3, C.1 (C.1.1 bis C.1.40), D.1. Nicht angefochten seien die folgenden Dispositivziffern: A.1, A.2, (A.2.1 und A.2.2), A.7.1, A.7.2, C.2, C.3, D.2. Die Verteidigung stellte dabei folgende Anträge:
"[…]
1.
Herr B.________ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Das Verfahren gegen B.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sei einzustellen.
3.
Das Verfahren gegen B.________ wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sei einzustellen.
4.
Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.
5.
B.________ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
6.
Die erkennungsdienstlichen Unterlagen inklusive DNA-Profil von B.________ seien nach Rechtskraft sofort zu löschen.
7.
Die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
8.
Die beschlagnahmte Liegenschaft […] sei Herrn B.________ herauszugeben.
9.
Gegen Herrn B.________ sei keine Ersatzforderung auszusprechen.
10.
Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (zzgl. MwSt.) im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren seien vollständig und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
11.
Die Verfahrenskosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien in ihrer Gänze auf die Staatskasse zu nehmen.
12.
Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt).
[sowie weitere prozessuale Anträge]"
2.1.2
Die erbetene Verteidigung von F.________ reichte am 21. Juni 2024 eine Berufungserklärung ein. Sie focht darin die Dispositivziffern B.3 (B.3.1 und B.3.2), B.4 (B.4.1, B.4.2 und B.4.3), B.6 und B.7 des Urteils der Vorinstanz an. Sie stellte folgende Anträge:
"[…]
1.
Mein Mandant sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Meinem Mandanten seien die Kosten (inkl. MWST) für seine erbetene Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in der Höhe von CHF 131'161.55 (inkl. MWST) sowie im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren vollumfänglich zu erstatten.
[…]"
2.1.3
Die weiteren Parteien reichten innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärungen ein. Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger W.________ zogen ihre Berufungen zurück.
2.2
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 eröffnete der Abteilungspräsident der I. Strafabteilung als Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens (nachfolgend: Verfahrensleitung) die Berufungserklärungen von B.________ und F.________ den Parteien und setzte Fristen für Anschlussberufungen und Nichteintretensanträge. Ferner wurde der Verteidigung von B.________ bis am 30. September 2024 Akteneinsicht gewährt. Auf einen Antrag, es sei ihm eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme anzusetzen, wurde nicht eingetreten. Ferner setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist, um Beweisanträge einzureichen und zu den prozessualen Anträgen von B.________ Stellung zu nehmen (OG GD 11/1).
2.2.1
Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 25. Juli 2024 Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge (OG GD 4/2):
"1. Die Berufung von B.________ vom 25. Juni 2024 sei abzuweisen.
1.1
Die Dispositiv-Ziffer 2.1 des Urteils sei aufzuheben. B.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG (gemäss Anklageziffer II.3) schuldig zu sprechen.
1.2
Die Dispositiv-Ziffer A.4 des Urteils sei aufzuheben. B.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 1'707 Tagen.
1.3
Die Dispositivziffer A.5 des Urteils sei aufzuheben. Gegen B.________ sei eine Ersatzforderung von CHF 500'000.00 auszusprechen.
1.4
Die Dispositivziffern A.6 und A.7.3 des Urteils seien aufzuheben. Die B.________ betreffenden Verfahrenskosten seien ihm nicht zu drei Viertel, sondern vollumfänglich aufzuerlegen. B.________ habe dem Staat nicht nur zu drei Viertel, sondern sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.
Die Berufung von F.________ sei abzuweisen.
2.1
Die Dispositiv-Ziffer B.2.1 des Urteils sei aufzuheben. F.________ sei der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG (gemäss Anklageziffer II.3) schuldig zu sprechen.
2.2
Die Dispositiv-Ziffer B.4. (4.1-4.3) des Urteils sei aufzuheben. F.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei; die übrigen 12 Monaten seien zu vollziehen.
2.3
Die Dispositiv-Ziffer B.5 des Urteils sei aufzuheben. Gegen F.________ sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 150'000.00 auszusprechen.
2.4
Die Dispositiv-Ziffern B.6 und B.7 des Urteils seien aufzuheben. Die F.________ betreffenden Verfahrenskosten seien ihm nicht nur zu zwei Fünftel, sondern zu vier Fünftel aufzuerlegen. Die der erbetenen Verteidigung von F.________, Rechtsanwalt G.________, zugesprochene Aufwandsentschädigung in Höhe von CHF 57'962.69 zu Lasten der Staatskasse sei entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens durch das Obergericht festzusetzen bzw. zu reduzieren.
3.
Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 07.03.2024 (SG 2021 10/11) zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
B.________ und F.________ seien sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmässig aufzuerlegen."
2.2.2
Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Eingang: 19. Juli 2024) reichte der Privatkläger H.________ eine Anschlussberufung ein. Er teilte mit, dass er die zu geringe Höhe der Ersatzforderung von CHF 300'000.00 gegen B.________ nicht anerkenne, diese sei wegen des aufgetretenen Schadens in zigfacher Millionenhöhe erheblich zu klein (OG GD 5/1).
2.3.1
Am 13. August 2024 eröffnete die Verfahrensleitung die Anschlussberufungen den Parteien und setzte Frist zur Einreichung von Nichteintretensanträgen (OG GD 11/2). Mit Eingabe vom 3. September 2024 beantragte die Verteidigung von B.________, dass auf die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und von H.________ nicht einzutreten sei (OG GD 2/7).
2.3.2
Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 trat der zuständige Abteilungspräsident des Berufungsgerichts als Einzelrichter gemäss § 23 Abs. 2 lit. d und f des Gerichtsorganisationsgesetzes (BGS 161.1; GOG) auf die Berufungen der Privatkläger H.________, AA.________ und AB.________, AC.________ und von AD.________ et al. zufolge Nichteinreichung der Berufungserklärung nicht ein. Die Berufungsverfahren der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers W.________ wurden in der genannten Präsidialverfügung zufolge Rückzugs abgeschrieben (OG GD 11/4). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2.3.3
Am 21. Oktober 2024 trat das Berufungsgericht auf die Berufungen von B.________ und von F.________ sowie auf die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft sowie von H.________ ein (OG GD 11/7). Am gleichen Tag beschloss das Berufungsgericht, den Antrag von B.________ auf Rückweisung des Strafverfahrens an die Vorinstanz abzuweisen (OG GD 11/9).
2.3.4
In der Präsidialverfügung vom 28. November 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Verteidigung des Beschuldigten F.________, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger keine Beweisanträge eingereicht hatten. Die Verfahrensleitung wies darüber hinaus die Beweisanträge der Verteidigung von B.________ weitgehend ab (OG GD 11/10).
2.3.5
Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2024 wurden die Termine für die Berufungsverhandlung auf den 12. März 2025, 17. März 2025, 19. März 2025, 20. März 2025 und den 21. März 2025 festgelegt. Der Privatkläger H.________ wurde von der Berufungsverhandlung dispensiert und ihm wurde Frist gesetzt, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Am gleichen Tag erfolgten Vorladungen – resp. im Fall des im Ausland wohnhaften B.________ Einladungen an – die Beschuldigten (OG GD 11/11).
2.3.6
Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte H.________ die schriftliche Begründung der Anschlussberufung ein (OG GD 5/7). Diese wurde den Parteien eröffnet (OG GD 11/12).
2.3.7
Am 16. Februar 2025 zog F.________ die Berufung zurück. Das Berufungsverfahren betreffend die Berufung von F.________ und die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurden separat erledigt (OG GD 3/6; OG GD 11/13).
2.3.8
Auf Gesuch der amtlichen Verteidigung vom 10. März 2025 hin wurde die angesetzte Berufungsverhandlung auf den 16. Juni 2025, 18. Juni 2025, 25. Juni 2025, 26. Juni 2025 und 27. Juni 2025 verschoben. Ebenfalls wurden weitere Reservetermine im August und September 2025 festgelegt (OG GD 13/10-12).
2.3.9
Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Eingang: 10. Juni 2025) machte B.________ mehrere Verfahrenshindernisse geltend. Er beantragte, die angesetzte Berufungsverhandlung sei zu verschieben, bis über seine formellen Anträge entschieden sei (OG GD 2/15). B.________ wurde orientiert, dass die Anträge, sofern er daran festhalten würde, als Vorfragen an der Berufungsverhandlung geprüft würden (OG GD 2/16). Am 12. Juni 2025 reichte B.________ ein Ausstandsersuchen gegen den Spruchkörper ein. Dieses wurde an die zuständige Abteilungspräsidentin i.V., welche für das Ausstandsverfahren ernannt wurde, weitergeleitet.
2.4
B.________ erschien am 16. Juni 2025 und am 18. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung. Ebenfalls anwesend waren sein amtlicher Verteidiger und der fallzuständige Staatsanwalt.
2.4.1
B.________ warf mehrere Vorfragen auf und beantragte u.a. die Vertagung der Berufungsverhandlung, eine beschwerdefähige Verfügung sowie mehrere Feststellungen (OG GD 15/1/2). Das Berufungsgericht wies die Anträge ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrensleitung begründete den Entscheid mündlich und wies B.________ darauf hin, dass die schriftliche Begründung dieser verfahrensleitenden Beschlüsse im Endurteil erfolge (OG GD OG GD 15/1 S. 6).
2.4.2
Im Beweisverfahren erfolgte die Befragung von B.________ zur Person und zur Sache. Nach der Befragung wurden mehrere Unterlagen, die B.________ einreichte, zu den Akten genommen. Ein Beweisantrag, es seien die sichergestellten Datenträger durch das Berufungsgericht nochmals auszuwerten, wurde unter dem Vorbehalt von Art. 349 StPO abgewiesen. Weitere Beweisanträge stellten die Parteien nicht.
2.4.3
Die Verteidigung stellte im Rahmen ihres Parteivortrags an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (OG GD 15/1/6):
"1. Herr B.________ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Das Verfahren gegen B.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sei einzustellen.
3.
Das Verfahren gegen B.________ wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sei einzustellen.
4.
Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.
5.
B.________ sei eine Genugtuung von CHF 230'445.00 zuzusprechen.
6.
Die erkennungsdienstlichen Unterlagen inklusive DNA-Profil von B.________ seien nach Rechtskraft des Urteils sofort zu löschen.
7.
Die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
8.
Die beschlagnahmte Liegenschaft (Immueble AE.________, Alicante) sei an Herrn B.________ herauszugeben.
9.
Gegen B.________ sei keine Ersatzforderung auszusprechen.
10.
Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (zzgl. MwSt.) im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren seien vollständig und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
11.
Die Verfahrenskosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien in ihrer Gänze auf die Staatskasse zu nehmen.
12.
Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)."
2.4.4
B.________ wurde das Recht gewährt, zusätzlich zu seinem amtlichen Verteidiger einen Parteivortrag halten. Er stellte in diesem Zusammenhang ebenfalls Anträge, wobei sein amtlicher Verteidiger bestätigte, dass er die Anträge und den vorbereiteten Parteivortrag von B.________ kenne (OG GD 15/1 S. 89). Er beantragte wie sein amtlicher Verteidiger im Wesentlichen Freisprüche resp. Einstellungen. Bezüglich der Vorwürfe des unbewilligten Effektenhandels und des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Aktionäre der I.________ sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ausgesprochene Strafe sei zu reduzieren und er sei für die unrechtmässig erlittene Haft zu entschädigen. Ebenfalls sei eine systemische Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz festzustellen. Das Verfahren sei allgemein an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Überdies stellte B.________ zahlreiche Feststellungsanträge hinsichtlich verjährter oder unter Verletzung des Anklagegrundsatzes beurteilter Vorwürfe. Er beantragte ferner die Abweisung der Anschlussberufungen (OG GD 15/1/8 S. 1-2).
2.4.5
Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihres Parteivortrags die Abweisung der Berufung von B.________ und hielt an ihren in der Anschlussberufung gestellten Anträgen fest (OG GD 15/1/9).
2.4.6
Nach den Parteivorträgen hielt B.________ ein Schlusswort. Die Verfahrensleitung teilte daraufhin den Parteien mit, dass ein Urteil nicht am heutigen Tag eröffnet werden könne und ein neuer Termin für die mündliche Urteilsverkündung angesetzt werden müsse. Die Parteien verzichteten daraufhin auf eine mündliche Urteilsverkündung und gaben ihr Einverständnis zu einer schriftlichen Urteilseröffnung ab (OG GD 15/1 S. 101).
III. Formelles
1.
Schwere und unheilbare Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens
1.1
Die Verteidigung von B.________ beantragte die Rückweisung des Strafverfahrens an die Vorinstanz (OG GD 2/1; OG GD 2/4). Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 21. Oktober 2024 wurde der Antrag abgewiesen. An der Berufungsverhandlung beantragte B.________ erneut die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (OG GD 15/1/8).
1.2
Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Notwendig sind Rückweisungen u.a. bei (1.) der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3); (2.) bei falscher Besetzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3); oder (3.) bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3).
1.3
Die Verteidigung von B.________ kritisiert, das Urteil des Strafgerichts vom 7. März 2024 (nachfolgend: Urteil der Vorinstanz) sei nicht mündlich eröffnet worden (OG GD 2/4 Ziff. 6 ff.). Dies sei ein Rückweisungsgrund.
1.3.1
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die Parteien an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz auf eine öffentliche Urteilseröffnung verzichtet haben (SG GD 10/4 S. 8). Das Urteilsdispositiv wurde nach der Urteilsfällung der amtlichen Verteidigung von B.________ zugesendet (SG GD 11/2/9). Diese erhielt auch das schriftlich begründete Urteil übermittelt (SG GD 11/7/10). Das schriftlich begründete Urteil wurde ferner einem an der Hauptverhandlung anwesenden Pressevertreter zugesendet (SG GD 11/18).
1.3.2
Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; BV) sind Gerichtsverhandlungen und Urteilseröffnungen öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Die Strafprozessordnung, welche nach Art. 190 BV in der Rechtsanwendung bindend ist, enthält dabei mehrere gesetzliche Ausnahmen vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Eine solche gesetzliche Ausnahme ist bei den Urteilseröffnungen vorgesehen. Falls das Urteil nicht sofort gefällt werden kann und die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten, ist es nach Art. 84 Abs. 3 StPO zulässig, das Urteilsdispositiv nach der Urteilsfällung direkt den Parteien zuzustellen. Diese Bestimmung legt es mithin in die Hände der Parteien, zu entscheiden, ob sie den Zusatzaufwand einer mündlichen Urteilseröffnung auf sich nehmen möchten, zumal das Urteil bei einer Berufungsanmeldung in jedem Fall schriftlich begründet werden muss (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO).
1.3.3
Es liegt in der Natur der Sache, dass durch einen Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung die Öffentlichkeit keiner mündlichen Begründung des Urteils durch das Gerichts beiwohnen kann. Deswegen wurden gesetzliche Kompensationsmechanismen geschaffen. In Umsetzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 69 Abs. 2 StPO sieht das kantonale Recht unter § 97 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BGS 161.1; GOG) vor, dass die Entscheide der Gerichte, die nach Bundesrecht öffentlich sind und nicht mündlich eröffnet werden, während dreier Tage bei der Gerichtskanzlei zur Einsicht für die Öffentlichkeit aufzulegen sind. In diesen Fällen können folglich die interessierten Personen anstelle der mündlichen Urteilseröffnung nachträglich in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen. Zudem bestehen weitergehende Einsichtsrechte für Medienschaffende. Gemäss der kantonalen Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.14; VGB) erhalten die akkreditierten Medienschaffenden die Anklageschrift vor der Verhandlung zugestellt. Sie erhalten zudem eine Kopie des schriftlich begründeten Urteils in Strafsachen zugestellt, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben (§ 7 Abs. 1 lit. e und f VGB). Ferner haben Medienschaffende das Recht, auch noch im Berufungsverfahren Einsicht in die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VGB).
1.3.4
Die Verteidigung von B.________ stellt, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Berufungserklärung vom 24. Juni 2024 (OG GD 2/1), nicht mehr in Abrede, dass die Parteien tatsächlich auf die Durchführung einer mündlichen Urteilseröffnung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO verzichtet haben. Stattdessen bringt die Verteidigung von B.________ in der Eingabe vom 20. August 2024 erstmalig vor, die Einwilligung zum Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung sei unter Zwang erfolgt (OG GD 2/4 Ziff. 16 ff.). Denn die Staatsanwaltschaft habe einer Haftentlassung nur unter der Bedingung zugestimmt, dass B.________ auf die Durchführung der mündlichen Urteilseröffnung verzichte. Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen unbehelflich. Die Haftanhörung wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung durchgeführt. B.________ hatte jedoch bereits vorher am Ende der Hauptverhandlung auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Diese Willenserklärung steht damit nicht im Zusammenhang mit der nachher erfolgten Äusserung der Staatsanwaltschaft, dass sie keine Einwendungen gegen die Haftentlassung habe (vgl. SG GD 10/5). Zudem war das Einverständnis der Staatsanwaltschaft nicht zwingend notwendig, um B.________ aus der Haft zu entlassen (Art. 230 Abs. 3 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft konnte mithin die Haftentlassung nicht als Zwangsmittel einsetzen, da sie für diese nicht allein zuständig war. Und letztlich befand sich B.________ nicht in einer Zwangslage. Der Umstand, dass die angebliche Zwangssituation prozessual von der amtlichen Verteidigung erst geltend gemacht wurde, als sie durch die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 auf den protokollierten Verzicht hingewiesen wurde (vgl. OG GD 11/1), lässt das gesamte Argument mit der angeblichen Zwangssituation als nachgeschoben und damit als nicht authentisch erscheinen.
1.3.5
Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 337 Abs. 3 StPO zwingend an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen. Daraus folge, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die mündliche Urteilseröffnung verzichten könne (OG GD 2/4 Ziff. 19 ff.). Dieses Argument ist unzutreffend. Erstens ist nicht klar, ob Art. 337 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten habe, auch die Anwesenheit an der mündlichen Urteilseröffnung umfasst, zumal in diesem Stadium nach der Urteilsfällung keine Rechtserklärungen mehr abgegeben werden müssen. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst unter dieser Prämisse würde dies nicht bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilsbegründung verzichten könnte. In dieser Konstellation würde es zwar zutreffen, dass Art. 337 Abs. 3 StPO und Art. 84 Abs. 3 StPO inhaltlich miteinander kollidieren würden: Die eine Regelung würde die persönliche Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht vorsehen, während die andere Regelung die Möglichkeit eines Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung einräumen würde. Eine Kollision von gesetzlichen Regelungen ist indessen nicht ungewöhnlich. Zur Anwendung gelangt in diesen Fällen die als "lex specialis" bezeichnete Kollisionsregel, wonach die speziellere Norm der allgemeineren Norm vorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.2). Art. 84 Abs. 3 StPO wäre in dieser Konstellation, im Verhältnis zur allgemeinen Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 337 Abs. 3 StPO, eine solche Spezialbestimmung. Diese regelt ausschliesslich den Aspekt des Verzichts der Parteien auf die mündliche Urteilseröffnung und nicht wie Art. 336-338 StPO die Anwesenheit der Parteien an der Hauptverhandlung. Folglich würde die Regel von Art. 84 Abs. 3 StPO dem allgemeinen Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft in gewissen Konstellationen zwingend an der Hauptverhandlung teilzunehmen habe, vorgehen.
1.3.6
Der amtliche Verteidiger führt aus, die Medien seien von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, indem die Vorinstanz das Urteil schriftlich eröffnet habe (OG GD 2/4 Ziff. 11). Auch dieses Argument ist aus mehreren Gründen nicht zu hören. Erstens ist B.________ kein Journalist und damit nicht berechtigt, Rechtsverletzungen anzuführen, die einzig dem Schutz anderer Parteien (bzw. dem Schutz der Medienschaffenden) dienen. Seiner diesbezüglichen Rüge mangelt es mithin an einem persönlichen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Zweitens fand kein Ausschluss der Medienschaffenden von der Hauptverhandlung statt, sondern es erfolgte ein Verzicht der Parteien auf die mündliche Urteilseröffnung gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO. Drittens ist darin keine Rechtsverletzung zu erkennen. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 84 Abs. 3 StPO war es vorliegend zulässig, keine mündliche Urteilseröffnung durchzuführen. Die Bestimmung dient der effizienten Durchführung eines Strafverfahrens und basiert damit auf einem öffentlichen Interesse. Der damit verbundene Eingriff in die Medienfreiheit und in den Grundsatz der Justizöffentlichkeit war gering, da spezielle kompensatorische Massnahmen bestanden. So konnte jedermann das 295-seitige Urteil der Vorinstanz nach dessen schriftlichen Ausfertigung bei der Kanzlei des Strafgerichts einsehen. Ferner erhielten die Medienschaffenden, welche an der Hauptverhandlung teilnahmen, das schriftlich begründete Urteil zugesendet. Gestützt darauf wurden, soweit ersichtlich, auch Presseartikel über den Fall verfasst. Ferner hätten die Medienschaffenden auch das Recht, das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren nochmals einzusehen. Es ist nicht ersichtlich, wie durch dieses System die Pressearbeit behindert und die Medienfreiheit tangiert wird.
1.3.7
Bei diesem Ausgang ist ein Verfahrensfehler der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung nicht erkennbar. Ein nicht heilbarer, schwerer Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Antrag von B.________, es sei im genannten Zusammenhang eine systemische Rechtsverweigerung festzustellen (vgl. OG GD 15/1/8, Antrag F lit. e), ist abzuweisen.
1.4
Die Verteidigung legt dar, gegen B.________ sei von der Staatsanwaltschaft u.a. ein Untersuchungsverfahren betreffend Geldwäscherei geführt worden. Dies sei aber nicht angeklagt worden. Es sei auch keine Einstellung erfolgt. Die Vorinstanz hätte diesen Punkt prüfen sollen. Sie habe folglich ihr Verfahren nicht abgeschlossen, was ein Grund für die Rückweisung des Verfahrens darstelle (sinngemäss: OG GD 2/4 Ziff. 27 ff.). Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 21. Oktober 2024 wurde der Antrag abgewiesen. An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erstmalig, der Vorwurf der Geldwäscherei sei durch das Berufungsgericht einzustellen (OG GD 15/1/6). Es besteht zum Urteilszeitpunkt weder ein Grund für eine Einstellung noch ein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Das Strafgericht kann einen Geldwäschereisachverhalt nicht prüfen, wenn er nicht angeklagt wurde (Art. 9 StPO; Art. 350 StPO). Darin ist weder ein Rechtsfehler noch ein unvollständiges Urteil zu erkennen. Das Berufungsgericht ist zudem nicht in der Lage, einen Einstellungsbeschluss betreffend den Geldwäschereivorwurf zu erlassen. Denn was nicht Teil des vorinstanzlichen Urteils war, kann grundsätzlich nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Wenn das entsprechende Strafverfahren gegen B.________ betreffend Geldwäscherei noch bei der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren hängig wäre, würde es in deren Ermessen liegen, die Angelegenheit zur gegebenen Zeit zu erledigen. Überdies ist fraglich, ob ein Geldwäschereivorwurf gegen B.________ im Untersuchungsverfahren noch im Raum steht. Wie die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei diesen Vorwürfen um Geldwäschereimeldungen, u.a. der AF.________ Bank. Diese Geldwäschereimeldungen umfassen den Geldfluss, welcher Gegenstand des Betrugsvorwurfs ist (vgl. HD 2/3, HD 2/6). Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt, weswegen die Vorwürfe nicht zusätzlich eingestellt werden müssen (vgl. OG GD 15/1 S. 4).
1.5
Die Verteidigung beruft sich darauf, dass ein möglicher Instanzenverlust entstehe, da B.________ erstinstanzlich des unbewilligten Effektenhandels schuldig gesprochen worden sei, obwohl die Straftaten verjährt seien (OG GD 2/4 Ziff. 65-98). Dies sei ein Rückweisungsgrund. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Auch das Obergericht als Berufungsgericht kann verjährte Sachverhalte einstellen, weswegen ein möglicher Rechtsfehler geheilt werden könnte. Das Berufungsverfahren ist u.a. gerade vorgesehen, um mögliche Rechtsfehler zu korrigieren. Von einem schweren und unheilbaren Rechtsfehler, welcher zu einer Rückweisung nach Art. 409 StPO führen könnte, kann damit keine Rede sein.
1.6
Die Verteidigung argumentiert, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden (OG GD 2/4 Ziff. 99-117). Was diese Ausführungen mit der beantragten Rückweisung zu tun haben könnten, legt die Verteidigung (erneut) nicht ausreichend konzis dar. Dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Extremfällen ein Verfahrenshindernis sein könnte, mag sein. Wie dargelegt, ist das Berufungsgericht durchaus befugt, auf Verfahrenshindernisse zu reagieren, indem es Verfahrenseinstellungen beschliessen kann. Die Verteidigung legt somit auch in diesem Zusammenhang keine unheilbaren Verfahrensfehler dar.
1.7
B.________ machte im Berufungsverfahren erstmals sinngemäss geltend, dass zentrale Mitbeteiligte nicht angeklagt worden seien. Es würden keine tragfähigen sachlichen Gründe bestehen, mögliche Mittäter wie V.________, R.________, Z.________, X.________, Y.________, AG.________ und weitere nicht anzuklagen. Dies würde zu einer strukturellen Verletzung des Fairnessgebots und des Gleichbehandlungsgebots führen (OG GD 15/1/8 Ziff. 115 f.). Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. R.________ ist verstorben. Er konnte mithin nicht angeklagt werden. V.________ und Z.________ waren im verjährten Tatzeitraum für die Banque M.________ Ltd. aktiv, nicht jedoch im vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraum (vgl. E. B.II.3.1 und E. B.VIII.). X.________ und Y.________ traten als slowenische I.________-Aktienvermittler in Erscheinung. Sie bewarben primär die beiden Kapitalerhöhungen der I.________ in Slowenien. Diese beiden Kapitalerhöhungen betreffen den bereits verjährten Teil der Anklage vor dem 7. März 2009 (vgl. E. B.III.5.12). Dass eine Person namens AG.________ eine wesentliche Rolle bei den I.________-Vorwürfen in dem im Berufungsverfahren relevanten Tatzeitraum vom 7. März 2009 bis am 2. September 2011 (vgl. dazu E. B.I. Ziff. 2.3) spielen könnte, ergibt sich nicht aus den Aussagen und den eingereichten Dokumenten der Anleger. Auch im erhobenen Geldfluss oder in den Geschäftsakten der I.________ tritt die genannte Person nicht in Erscheinung. Ein Herr AG.________ wurde im spanischen Strafverfahren als ein Anlagevermittler aus Österreich im Zusammenhang mit den sog. "Roll-over-Verträgen" der Banque M.________ Ltd. identifiziert. Es besteht kein Bezug zum vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. dazu E. B.VIII.).
1.8
Der Beschluss vom 21. Oktober 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger gültig eröffnet. Dieser gilt damit als zugestellt. Die Argumentation des Beschuldigten, dass die Zustellung des Beschlusses wie auch weitere Zustellungen direkt an ihn persönlich hätten erfolgen müssen, ist unzutreffend (Art. 87 Abs. 3 StPO).
1.9
Mithin liegen keine schweren und unheilbaren Verfahrensfehler vor, welche (ausnahmsweise) die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein umfangreiches vorinstanzliches Verfahren handelte, wo Rückweisungsbeschlüsse durch die Berufungsinstanz nicht leichtfertig gefällt werden sollen.
2.
Eintreten auf die Berufungen und Anschlussberufungen
2.1
Auf die Berufungen und Anschlussberufungen wurde im verfahrensleitenden Beschluss vom 21. Oktober 2024 eingetreten. Die Parteien bringen dagegen keine neuen Argumente vor, welche eine andere Schlussfolgerung aufdrängen würde. Die damaligen Erwägungen können wie folgt im Endurteil bestätigt werden:
2.2
Eine Anschlussberufung muss innert 20 Tagen nach Eröffnung der Berufung erhoben werden. Eine Anschlussberufung ist, wie eine Berufung, inhaltlich an der Berufungsverhandlung mündlich zu begründen (Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 346 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO).
2.3
Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Die Staatsanwaltschaft ist damit stets legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn sie den anzufechtenden Entscheid als nicht korrekt erachtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn die im Straf- und Sanktionspunkt bei der Vorinstanz vollumfänglich obsiegende Staatsanwaltschaft anschlussberufungsweise eine höhere Sanktion beantragen würde, als sie bei der Vorinstanz beantragte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 5.5; Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 401 StPO N 3).
2.4
Die übrigen Parteien sind zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Privatkläger können einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
2.5
Die Verteidigung von B.________ nahm das Urteilsdispositiv am 14. März 2024 entgegen (SG GD 11/2/9) und meldete mit Eingabe vom 15. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) Berufung an (SG GD 12/1). Das schriftlich begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung von B.________ am 5. Juni 2024 zugestellt (SG GD 11/7/10/1) und diese reichte mit Postaufgabe am 25. Juni 2024 die Berufungserklärung für B.________ ein (OG GD 2/1). Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung von B.________ damit fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten B.________ ist einzutreten.
2.6
Nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ist zu prüfen, ob auch auf die gegenüber der Berufung akzessorischen Anschlussberufungen eingetreten werden kann. Nach der Auffassung der amtlichen Verteidigung von B.________ sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft rechtsmissbräuchlich erhoben worden, weswegen auf diese nicht eingetreten werden könne (OG GD 2/7 S. 3 ff.).
2.6.1
Diese Auffassung ist unzutreffend. Die vorstehend genannte Bundesgerichtspraxis ist dann anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz vollumfänglich obsiegt und anschliessend, ohne dass wesentliche Weiterungen des Sachverhalts eingetreten wären, trotzdem Anschlussberufung erhebt und damit eine noch höhere Sanktion beantragt, als sie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beantragte. In dieser Konstellation könnte ein Anschein bestehen, dass das ansonsten gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel der Anschlussberufung allenfalls missbraucht wird. Im vorliegenden Fall beantragte die Staatsanwaltschaft in der Anklage wie auch an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz für den angeklagten Sachverhalt betreffend die J.________-Aktienverkäufe einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Vorinstanz sprach B.________ indessen von diesem Vorwurf frei. Die Staatsanwaltschaft, welche nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 381 Abs. 1 StPO jeden Entscheid anfechten kann, hat mit der Anschlussberufung ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen einen Entscheid ergriffen, bei dem sie vor der Vorinstanz unterlag. Es ist in diesem Kontext nicht ersichtlich, warum es rechtsmissbräuchlich sein sollte, einen Freispruch mittels Anschlussberufung anzufechten. Die gleichen Erwägungen sind auch bei der Anfechtung der Sanktion durch die Staatsanwaltschaft mittels Anschlussberufung einschlägig. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Vorinstanz eine Sanktion von acht Jahren Freiheitsstrafe beantragt. Die Vorinstanz hat indessen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten ausgesprochen. Auch hier lag die Vorinstanz mit ihrem Strafmass unter den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Dass die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung nicht wie in ihren Schlussanträgen bei der Vorinstanz erneut acht Jahre Freiheitsstrafe beantragte, könnte allenfalls daran liegen, dass sie die Einstellung des Verfahrens betreffend gewerbsmässigen Betrug vor dem 7. März 2009 und den Freispruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nicht angefochten hat. Dies ist indessen irrelevant. Denn weswegen die Staatsanwaltschaft nicht einmal bei einem Unterliegen bei der Vorinstanz befugt sein sollte, den Sanktionspunkt mittels Anschlussberufung anzufechten, erschliesst sich nicht. Im Übrigen müssen weder Berufung noch Anschlussberufung begründet werden (Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), weswegen auch in der fehlenden Begründung der Anschlussberufung kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Rechtsmittel erkannt werden kann. Es mag sein, dass durch Anschlussberufungen generell ein gewisser Druck auf die beschuldigte Person ausgeübt wird, da dieser eine höhere Sanktion drohen könnte. Das Rechtsinstitut der Anschlussberufung ist indessen gesetzlich vorgesehen und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dieses Rechtsinstitut von der Staatsanwaltschaft vorliegend rechtsmissbräuchlich angewendet wurde.
2.6.2
Ansonsten erfolgte die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft innert der gesetzlichen Frist, so dass darauf einzutreten ist.
2.6.3
Die Verteidigung von B.________ argumentiert sinngemäss, dass H.________ von der ausgesprochenen Ersatzforderung von CHF 300'000.00 nicht betroffen sei und folglich nicht legitimiert sein könne, diese anzufechten. Er habe seine Forderung nicht an den Staat abgetreten, was eine Voraussetzung nach Art. 73 Abs. 2 StGB sei (OG GD 2/7 S. 5 ff.). Diese Auffassung der amtlichen Verteidigung ist teilweise zutreffend. Allerdings kann der Antrag von H.________ auf Abtretung der staatlichen Ersatzforderung nach Art. 73 Abs. 1 StGB auch noch im Berufungsverfahren oder nach der Rechtskraft eines Urteils erfolgen. Entsprechend reichte H.________ den Antrag später im Berufungsverfahren ein, was zulässig ist (vgl. dazu: Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 7, Rz 66). Damit ist die Abtretung nach Art. 73 StGB zu prüfen. Dabei ist die Höhe der Ersatzforderung rechtlich relevant für H.________. Dies auch vor dem Hintergrund, dass seine zugesprochene Zivilforderung tiefer ist als die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzforderung. So ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass auch weitere Privatkläger nach Abschluss des Berufungsverfahrens die Abtretung der Ersatzforderung beantragen, sollten ihre Zivilforderungen sowie die Ersatzforderung rechtskräftig bestätigt werden. H.________ hat mithin ein Interesse daran, dass die Ersatzforderung so hoch wie gesetzlich möglich angesetzt wird. Dieses Interesse ist auch rechtlich geschützt (Art. 71 StGB, Art. 73 StGB). H.________ ist mithin nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, die Höhe der Ersatzforderung anzufechten.
2.6.4
Ansonsten erfolgte die Anschlussberufung von H.________ innerhalb der gesetzlichen Frist. Auf seine Anschlussberufung ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf seinen sinngemässen Antrag, ihm eine höhere Zivilforderung zuzusprechen (vgl. E. H.III.2).
3.
Umfang der Berufungen
3.1
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).
3.2
Der Beschuldigte B.________ hat die Dispositivziffern A.1, A.2 (A.2.1 und A.2.2), A.7.1, A.7.2, C.2, C.3 und D.2 nicht angefochten (OG GD 2/1 S. 8). Die Staatsanwaltschaft hat hingegen die Dispositivziffern A.2.1, A.4, A.5, A.6 und A. 7.3 mit Anschlussberufung angefochten (OG GD 4/2). H.________ hat ebenfalls die Dispositivziffer A.5 mittels Anschlussberufung angefochten. Folglich sind bezüglich B.________ die folgenden Dispositivziffern rechtskräftig:
A.1 Einstellung des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs vor dem 7. März 2009
A.2.2 Freispruch vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung
A.7.1 Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (RA L.________)
A.7.2 Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (RA E.________)
C.2 Verweisung der Zivilforderungen diverser Privatkläger auf den Zivilweg
C.3 Abweisung der Anträge auf Aufwandsentschädigung der Privatkläger
D.2 Löschung der Daten nach Eintritt der Rechtskraft
3.3
Aufgrund der Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und von H.________ gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der Sanktion sowie der Ersatzforderung nicht.
4.
Beweisanträge
4.1
Die Verteidigung von B.________ stellte vor der Berufungsverhandlung mehrere Beweisanträge. Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge mehrheitlich ab. Die Verteidigung und B.________ stellten an der Berufungsverhandlung nur noch einen Beweisantrag, welchen das Berufungsgericht abwies (vgl. zur prozessualen Wirkung von an der Berufungsverhandlung nicht wiederholten Beweisanträgen hinsichtlich der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs: Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1 und 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5).
4.2
Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Eine hypothetische Verneinung der Beweiseignung setzt voraus, dass die zu beweisende Tatsache auch nach der hypothetischen Würdigung des abzunehmenden Beweises als unerheblich, der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1).
4.3
Die Verteidigung von B.________ beantragte, es sei ein vom Gericht zu bestimmender Wirtschaftssachverständiger zu beauftragen, ein Sachverständigengutachten zu den Entscheidungsprozessen innerhalb der Gesellschaften, bei denen der Beschuldigte tätig war, zu erstellen. So sei es von zentraler Bedeutung, die Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaften zu überprüfen. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Sachverständige werden gemäss Art. 182 StPO beigezogen, wenn das Gericht nicht über die besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts notwendig sind. Es sind vorliegend keine Fachkenntnisse vonnöten, um die Entscheidungsprozesse innerhalb der verschiedenen Gesellschaften zu beurteilen. Eine sachliche Grundlage, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, besteht nicht.
4.4
Die Verteidigung von B.________ beantragte, es sei eine repräsentative Anzahl Käufer, welche die im angefochtenen Urteil aufgeführten Zahlungen vorgenommen hätten […] zu befragen. Dabei sollen die Parteien je die gleiche Anzahl der zu befragenden Personen bestimmen können. Die Verteidigung begründet diesen Beweisantrag damit, dass eine lückenlose Aufklärung hinsichtlich der Vertragsabschlüsse und Erwerbsgrundlagen zu gewährleisten sei. So seien gemäss dem Anklagevorwurf nur Primärmarkttransaktionen mit I.________-Aktien relevant. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Es ist nicht ersichtlich, was die Befragung weiterer Anleger zu diesem Sachverhalt zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. So wurden aus der Gruppe der I.________-Anleger bereits zahlreiche Personen einvernommen. Ausserdem findet sich in den Akten umfangreiche Korrespondenz bezüglich der Aktienerwerbsvorgänge, deren Beweiswert als deutlich höher eingestuft werden muss als weitere Anlegerbefragungen ca. 15 Jahre nach dem Tatzeitraum. Der Sachverhalt lässt sich anhand der Akten erstellen (vgl. E. B.III.2., 3. und 5.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Einvernahme zusätzlicher Anleger im Zusammenhang mit dem I.________-Sachverhalt beweisrechtlich einen Mehrwert bringen könnte.
4.5
Im Zusammenhang mit Ausführungen zur N.________ Ltd. reichte die Verteidigung von B.________ einen Kaufvertrag zu den Akten und wies darauf hin, dass sich relevante Beweismittel zu diesem Sachverhalt auf den sichergestellten Datenträgern des Beschuldigten befinden würden. Die Ermittlungsbehörden sollen angewiesen werden, diese Beweismittel forensisch zu sichern und auszuwerten, um die Existenz und Authentizität der Dokumente zu bestätigen und die tatsächlichen Gegebenheiten zu klären. Die entsprechenden Server würden sich beim Beschuldigten befinden. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Wie noch aufzuzeigen ist, geht das Gericht von der Authentizität des eingereichten Kaufvertrages aus (vgl. E. B.IV.1. Ziff. 1.2). Eine forensische Prüfung ist mithin nicht notwendig. Ferner hat B.________ offenbar Zugang zu den entsprechenden Dokumenten und hat diese im Berufungsverfahren eingereicht, weswegen auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung kein Anlass besteht, weitere Auswertungen vorzunehmen.
4.6
Die Verteidigung von B.________ beantragte im Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend die J.________-Tradingkonten die Befragung von AH.________, um die Inhalte und die Bedeutung der nicht gesicherten Daten zu analysieren resp. zu rekonstruieren. AH.________ sei ein IT-Spezialist, welcher über den Aufbau der Server- und IT-Infrastruktur, die Einrichtung und den Betrieb der Trading-Server sowie alle weiteren fallrelevanten Aspekte Auskunft geben könne. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Der Umstand, dass die Forex-Transaktionen nicht am Devisenmarkt ausgeführt wurden, ist von B.________ nicht in Abrede gestellt worden. Er vermerkte dazu mehrfach, dass er es gewesen sei, der bei den ausgeführten Devisentransaktionen die Gegenposition zu seinen Kunden eingenommen habe. Gleichfalls wurde in der Anklageschrift nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass das Programm Metatrader 4 nicht eingesetzt wurde. Es ist unter dieser Prämisse auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung nicht ersichtlich, was die Befragung von AH.________ zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen könnte.
4.7
Eventualiter beantragte die Verteidigung von B.________, es sei ein Gutachter mit spezifischer Expertise im Bereich Handelsplattform Metatrader 4 (MT4) von MetaQuotes Software Corp. für Forex- und CFD-Trading zu bestellen und dieser habe bestimmte Fragen zu beantworten. Dieser habe die Funktionalität, die Sicherheit, die regulatorische Konformität, die Transparenz und die Performance der J.________-Server zu prüfen. Der entsprechende Server mit den dafür notwendigen Daten sei, so die Verteidigung weiter, im Untersuchungsverfahren nicht sichergestellt worden, was der Staatsanwaltschaft anzulasten sei. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Wie die Verteidigung vorbringt, sind die entsprechenden Serverdaten nach mehr als acht Jahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorhanden, weswegen eine gutachterliche Prüfung der Funktionalität, der Performance etc. nicht mehr möglich ist. Ein Gutachten kann mithin nicht mehr erstellt werden.
4.8
In seiner Eingabe vom 3. Juni 2025 beantragte B.________ unmittelbar vor der angesetzten Berufungsverhandlung, es seien die gesamten Akten des in Spanien geführten Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Banque M.________ Ltd. beizuziehen (OG GD 2/15 Antrag Ziff. 3). Die Verfahrensleitung wies darauf hin, dass dieser Antrag während der Berufungsverhandlung im Beweisverfahren zu stellen sei (OG GD 2/16). B.________ und die Verteidigung stellten den Antrag auf Beizug der Akten des spanischen Strafverfahrens im Beweisverfahren nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Zum Urteilszeitpunkt ergibt sich keine Notwendigkeit, auf den Antrag zurückzukommen und die Akten entsprechend zu ergänzen. Da ausreichend sicher ist, dass keine abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. E. B.VIII.), enthalten die spanischen Verfahrensakten keine sachdienlichen Erkenntnisse. Selbst wenn die Verteidigung den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nochmals gestellt hätte, wäre er mangels Beweiseignung nicht statthaft.
4.9
An der Berufungsverhandlung beantragte B.________ erstmalig, dass die sichergestellten Daten durch das Gericht auszuwerten seien (OG GD 15/1 S. 82). Der Antrag wurde an der Berufungsverhandlung abgewiesen (OG GD 15/1 S. 83). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung und B.________ selbst hatten vollen Zugriff auf die sichergestellten elektronischen Datenträger. Die Staatsanwaltschaft nahm die relevanten Unterlagen im Untersuchungsverfahren zu den Akten (vgl. act. 42/1 ff.). B.________ konnte aus den elektronischen Datenträgern, welche an ihn retourniert wurden, einzelne Unterlagen zu den Akten reichen (OG GD 15/1/3 ff.). Im genannten Beweisantrag gibt B.________ nicht an, welche weiteren Unterlagen oder Unterlagekategorien aus den elektronischen Daten er zu den Akten genommen haben möchte. Es fehlen auch Angaben, ob er spezifische, beweisrelevante Dokumente in den Akten vermute und nicht gefunden habe. Insgesamt besteht kein Anlass, dass sämtliche elektronischen Daten durch das Berufungsgericht nochmals ohne konkreten Anlass gesichtet werden.
5.
Anklagegrundsatz
5.1
Auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz sind zutreffend und überzeugend (OG GD 1 E. B.I .4 S. 32-34). Da die Parteien zu diesen rechtlichen Ausführungen nichts einwenden, kann darauf verwiesen werden.
5.2
Die Verteidigung verzichtete auf Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes. B.________ brachte indessen in diesem Zusammenhang in seinem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung mehrere Rügen vor.
5.2.1
Nach der Auffassung von B.________ würde die Anklage den subjektiven Tatbestand des Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von J.________-Aktien nicht schildern. Es sei im dritten Abschnitt der Anklage von einem Masterplan die Rede, ohne diesen durch spezifische Einzelhandlungen zu belegen. Die arglistige Bereicherungsabsicht bleibe unbewiesen (OG GD 15/1/8 Ziff. 8-12). Diese Einwendungen überzeugen nicht. Ob ein rechtsgenüglicher Anklagesachverhalt vorliegt, darf nicht mit dem Nachweis des Anklagesachverhalts gleichgesetzt werden. Betreffend den Handel mit J.________-Aktien wird in der Anklage detailliert umschrieben, wie B.________ die Anleger getäuscht haben soll (SG GD 1/1 S. 68-71). Die Anklage enthält die Behauptung, dass B.________ diese Täuschungen gekannt habe und er damit wissentlich und willentlich einen Vermögensschaden der Anleger habe herbeiführen wollen, um sich mittels dieser Täuschungen unrechtmässig zu bereichern (SG GD 1/1 S. 73 Ziff. 3.7.1.2). Damit ist der subjektive Tatbestand ausreichend umschrieben, so dass B.________ die Vorwürfe verstehen und sich dagegen zur Wehr setzen konnte. Inwiefern die Vorwürfe gemäss der Anklage in objektiver und subjektiver Hinsicht auch nachgewiesen werden können, ist eine Beweisfrage.
5.2.2
B.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, dass ein Schuldspruch im Zusammenhang mit dem I.________-Aktienverkauf gemäss dem ersten Abschnitt der Anklage gegen den Anklagegrundsatz verstossen würde. Denn die Anklageschrift beschränke die deliktischen Transaktionen auf Anleger, welche "originär" Aktien der I.________ gekauft oder gezeichnet und die Einlage auf ein real existierendes Konto der I.________, der K.________ GmbH oder der O.________ LLC geleistet hätten. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Verkäufer der Aktien in den meisten Fällen nicht dokumentiert sei. Entsprechend handle es sich nicht um "originäre" Zeichnungen, falls die Aktien über Drittgesellschaften ohne erkennbare Verkäuferschaft erworben worden seien. Die Vorinstanz habe damit im Rahmen ihres Schuldspruches den Anklagesachverhalt unrechtmässig erweitert (OG GD 15/1/8 Ziff. 87-103).
Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen unzutreffend. Die Anklage wirft B.________ vor, er habe die insgesamt 395 I.________-Anleger mittels einer standardisierten Vorgehensweise über die Werthaltigkeit der erworbenen Aktien sowie über das tatsächlich betriebene Gewerbe der I.________ getäuscht und in die Irre geführt (SG GD 1/1 S. 30-37). Die dadurch bewirkten irrtumsbehafteten Vermögensdispositionen sowie die damit zusammenhängenden Vermögensschäden der Geschädigten legt die Anklage im Anhang 1a tabellarisch dar (SG GD 1/1/1). Aus dem Anklageanhang 1a erhellt entsprechend, welche Vermögensdispositionen von welchen Geschädigten von der Staatsanwaltschaft als betrügerisch angeklagt wurden. Dass die Staatsanwaltschaft im Einleitungsteil der Anklage unter dem Titel "Abgrenzung und Koordination mit ausländischen Strafverfahren" die Abgrenzung und Koordination des Schweizer Strafverfahrens zu den Strafverfahren in Spanien und Slowenien darlegt, ist eine der Anklage vorangehende Erläuterung. Diese dient der Abgrenzung der internationalen Strafverfahren und umschreibt keine strafrechtlich relevanten Handlungen. Diese Erläuterung ist mithin nicht Teil des Anklagesachverhalts nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (vgl. SG GD 1/1 S. 6-8). Gleiches gilt auch für den Abschnitt "Vorgeschichte" der Anklage, welche sich mit der Herkunft und dem Vorleben von B.________ befasst (vg. SG GD 1/1 S. 8 f.). Auch diese Passage beinhaltet keinen Schuldvorwurf, sondern hat offensichtlich einen das Verfahren erläuternden Charakter. Überdies ist die Passage mit dem "originären Erwerb" auf S. 7 der Anklageschrift einzig so zu verstehen, dass die Anleger, welche I.________-Aktien erwarben (egal ob durch Zeichnung oder Kauf) und Gelder auf Konten der I.________, der K.________ GmbH und der O.________ LLC einzahlten, in der Schweiz (und nicht in Spanien) verfolgt würden. Der wenig aussagekräftige Begriff des "originären Erwerbs" dient damit zur Abgrenzung zu den in Spanien verfolgten Sachverhalten von vormaligen Banque M.________-Anlegern, welche gemäss der spanischen Anklagehypothese als Umtausch für den Totalverlust aus den "Roll-over-Verträgen" kostenlos I.________-Aktien zugeteilt erhielten (vgl. E. B.VIII.). Der erläuternde Charakter dieser Passage in der Anklage ist offensichtlich. Insgesamt legt die Staatsanwaltschaft in der Anklage, inkl. dem Anklageanhang 1a, die gegen B.________ erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit den I.________-Anlegern detailliert dar. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht erkennbar.
6.
Weitere formelle Fragen
6.1
Die beweisrechtliche Verwertung der Rundschreiben zu Lasten von B.________ muss hinsichtlich der Anklagevorwürfe Nr. 1 (I.________-Aktienverkäufe, vgl. nachfolgend Erwägung B.), Nr. 2 (J.________-Tradingkonten, vgl. nachfolgend Erwägung C.) und Nr. 5 (unbewilligter Effektenhandel, vgl. nachfolgend Erwägung E.) nicht geprüft werden. Die Beweislage ist auch ohne die Rückäusserungen der Anleger auf den Rundschreibefragebogen ausreichend, um die Schuld von B.________ zweifelsfrei festzustellen. Die beweisrechtliche Verwertbarkeit der Rundschreiben ist mithin separat im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf Nr. 3 (J.________-Aktienverkäufe, vgl. nachfolgend E. D.I.3.) zu prüfen. Weitere Themen zur Beweisverwertbarkeit brachten die Parteien nicht vor. Es sind auch keine Beweisverwertbarkeitsproblematiken ersichtlich.
6.2
Weitere formelle Fragen (Schweizer Strafhoheit, Verjährung, "ne bis in idem") betreffen jeweils nur einzelne Sachverhaltskomplexe und werden bei den unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen jeweils einzeln geprüft (vgl. nachfolgend die Erwägungen B.VII, B.VIII, C.IV., E.I.2. etc.).
6.3
Die Ausführungen der Vorinstanz zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sind zutreffend und werden auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt (OG GD 1 E. B.I.2. S. 29 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls sind die Ausführungen zum intertemporal anwendbaren Recht zutreffend und unbestritten geblieben (OG GD 1 E. B.I.3. S. 30-32). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
6.4
Letztlich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Akteneinsicht verwiesen werden (OG GD 1 E. B.8. S. 48-49). Im Berufungsverfahren bestand für die Parteien erneut die Möglichkeit einer umfassenden Akteneinsicht.
B. Vorwurf des gewerbsmässigen Serienbetrugs zum Nachteil der Aktionäre der I.________ AG
I. Ausgangslage
1.
Urteil der Vorinstanz
1.1
Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zur Beweiswürdigung (OG GD 1 E. B.I.10. S. 52 f.) sowie zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (OG GD 1 E. B.II.1. S. 53-55) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Gleichfalls kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Staatsanwaltschaft sowie des Standpunktes von B.________ dazu verwiesen werden (OG GD 1 E. B.II.2.1 S. 55-63).
1.2
Die Vorinstanz erachtete im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte als erstellt:
1.2.1
Es sei unbestritten, dass die Aktien der I.________ an eine Vielzahl von Anlegern vertrieben worden seien. Es sei erstellt, dass die I.________ dabei den Anlegern als erfolgsversprechende Gesellschaft dargestellt worden sei. Bis am 25. Juli 2008 seien zwei Kapitalerhöhungen durchgeführt worden. Auch nach dem Vollzug dieser beiden Kapitalerhöhungen seien grosse Volumina an I.________-Aktien vertrieben worden.
1.2.2
Die Erlöse aus diesen Aktienerwerbsvorgängen seien entweder an die K.________ GmbH oder an die O.________ LLC geleistet worden. Die K.________ GmbH habe u.a. 178 Zahlungen von Anlegern auf ihr Konto bei der P.________ Bank Stuttgart gutgeschrieben erhalten. Es sei erstellt, dass sämtliche 178 Zahlungen im Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis 2. September 2011 zum Erwerb von I.________-Aktien geleistet worden seien. Die K.________ GmbH habe in diesem Zusammenhang Überweisungen in CHF und EUR mit einem Wert von CHF 1'166'659.64 erhalten. Es sei ebenfalls erstellt, dass die O.________ LLC zwischen dem 14. April 2008 bis am 2. Februar 2011 39 Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien erhalten habe. Ihr seien in diesem Zusammenhang Euroeingänge mit einem Wert von CHF 1'053'872.40 gutgeschrieben worden.
1.2.3
Die Vorinstanz stellte fest, die I.________ habe im Jahr 2006 fünf Schürf- und Bergbaukonzessionen des bolivianischen Staates übernommen. Sie habe ferner 80 % der Anteile an der bolivianischen Gesellschaft I.________ Puerto de Oro S.R.L. (nachfolgend: I.________-Bolivia) zum Preis von CHF 1'176.00 erworben, welche mit den notwendigen Arbeiten vor Ort betraut worden sei. Es seien gemäss dem Emissionsprospekt des Jahres 2007 Gesamtinvestitionen in der Höhe von ca. USD 45 Mio. in das Minenprojekt in Bolivien geplant gewesen. Die I.________ habe aber in der Folgezeit bis Ende 2012 nur geringe Beträge von insgesamt rund CHF 0,5 Mio. für das Projekt zur Verfügung gestellt. Dies sei völlig unzureichend gewesen, um die Ziele der I.________ zu erreichen. Es habe sich im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis am 30. September 2012 um Zahlungen von rund CHF 7'200.00 pro Monat gehandelt. Diese Zuwendungen seien grösstenteils für administrative Aufwendungen verwendet worden und darauf ausgerichtet gewesen, die I.________-Bolivia am Leben zu erhalten. Damit lasse sich nicht ernsthaft eine "führende Bergbaugesellschaft" aufbauen. B.________ sei dies bewusst gewesen, denn er sei von der I.________-Bolivia fortgesetzt darauf hingewiesen worden, dass die Finanzmittel nicht ausreichen würden. Dies indiziere, dass der Betrieb der I.________-Bolivia nur zum Schein aufrechterhalten worden sei.
1.2.4
Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass sich die I.________ einzig durch neue Aktienzeichnungen im Rahmen von zwei Kapitalerhöhungen in den Jahren 2007 und 2008 finanziert habe. Diese Einlagen der Aktionäre seien mehrheitlich für Verwaltungskosten (u.a. Provisionen, Marketing- und Vertriebskosten) verwendet worden. Die I.________ habe zwischen 2006 bis 2014 operativ stets Verlust generiert. Es habe nie eine Aussicht bestanden, operativ positive Ergebnisse zu erzielen, da dafür die notwendigen Investitionen gefehlt hätten. Es habe deswegen nie die Aussicht bestanden, für die Aktionäre einen realen Wert zu schaffen. Zu würdigen sei auch, dass nach der letzten Kapitalerhöhung am 25. Juli 2008 nur noch Aktien durch die K.________ GmbH und die O.________ LLC verkauft worden seien. Dadurch sei der Gewinn aus den Aktienverkäufen nicht zur I.________ (bzw. zur I.________-Bolivia) geflossen, sondern an Gesellschaften, an denen B.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
1.2.5
Gestützt würden diese Schlussfolgerungen gemäss der Vorinstanz durch die zahlreichen Unwahrheiten, welche in den Werbeunterlagen/Broschüren/Schreiben der I.________ verbreitet worden seien. So sei unwahrerweise angegeben worden, das gesamte Minen-Areal sei eingehend exploriert, zugänglich gemacht und es seien in den letzten Jahren dafür mehreren Millionen Dollar investiert worden. Ferner sei die Angabe, es würde eine Pilotanlage bestehen, welche bereits am Rande ihrer Kapazität arbeiten würde, unwahr gewesen. Es seien bis auf das Jahr 2007 entgegen der Kommunikation gegenüber den Investoren auch nie Geschäftsjahre positiv abgeschlossen worden. Gesamthaft gewürdigt erachtete die Vorinstanz die I.________ als Scheingebilde, welches primär dazu diente, Aktien an Anleger zu verkaufen. Die Geschäftstätigkeit habe sich faktisch auf die Emission eigener, wertloser Aktien beschränkt. Es habe keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, für die Aktien mit einem Nennwert von bloss CHF 0.01 Kaufpreise von CHF 10.00 und mehr zu bezahlen. Dadurch seien die jeweiligen Anleger, welche sich eine werthaltige Anlage erhofften, getäuscht und geschädigt worden.
1.2.6
Zehn Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Zahlungen an die O.________ LLC seien verjährt, was den Deliktsbetrag um CHF 257'424.41 reduziere. Bei 204 Zahlungen mit einem Volumen von CHF 1'963'107.63, die zwischen dem 19. März 2009 und dem 2. September 2011 geleistet worden seien, sei der betrügerische Hintergrund erstellt.
1.2.7
Es müsse gemäss der Vorinstanz letztlich nicht geklärt werden, ob B.________ die Banque M.________ Ltd., welche Hauptaktionärin der I.________ gewesen sei, wirtschaftlich beherrscht habe. So sei erstellt, dass B.________ innerhalb der Banque M.________ Ltd. eine zentrale Rolle bezüglich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der I.________ eingenommen habe. Auch die I.________ habe B.________ als faktisches Organ zusammen mit dem verstorbenen Verwaltungsrat R.________ geleitet. Er habe sowohl bei der Kapitalbeschaffung wie auch bei Aussenkontakten eine wesentliche Rolle gespielt, genauso wie bei den Kontakten zur I.________-Bolivia. B.________ habe bei strategischen wie auch bei operativen Entscheidungen der I.________ massgeblich mitgewirkt. Ferner habe B.________ die O.________ LLC, welche Erlöse aus den I.________-Aktienverkäufen erhalten habe, beherrscht und geleitet. Gleichfalls habe er die K.________ GmbH, welche ebenfalls Erlöse aus den I.________-Aktienverkäufen erhalten habe, beherrscht und geleitet. Die formelle Geschäftsführerin AI.________ sei von seinen Weisungen abhängig gewesen. Folglich sei erstellt, dass B.________ das gesamte in den Aktienhandel involvierte Konstrukt "I.________ - K.________ GmbH - O.________ LLC" gelenkt habe. Er habe die Absicht gehabt, das Scheinkonstrukt zu lenken und über die durch ihn beherrschten Gesellschaften K.________ GmbH und O.________ LLC entsprechende Erlöse zu erzielen. Es sei erwiesen, dass B.________ aus den Aktienverkäufen regelmässige Einkommen erzielte. Die von B.________ gelenkten Serienbetrügereien hätten diesem ein regelmässiges Einkommen während gut zweieinhalb Jahren verschafft. Ausserdem sei dieser bereit gewesen, auch weitere Anleger zu betrügen, weswegen eine besondere soziale Gefährlichkeit vorliegen würde. B.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der I.________ schuldig zu sprechen.
1.2.8
Da keine Berufungen oder Anschlussberufungen gegen die Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verjährung erhoben wurden, ist diese in Rechtskraft erwachsen. Der für das Berufungsverfahren relevante Tatzeitraum erstreckt sich vom 7. März 2009 bis zur letzten Zahlung betreffend den Erwerb von I.________-Aktien, welche gemäss Anklageschrift am 2. September 2011 auf den Konten der K.________ GmbH einging (nachfolgend, für den Abschnitt B: Tatzeitraum).
2.
Standpunkte der Parteien
2.1
B.________ beantragt berufungsweise einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der I.________. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, dass B.________ fälschlicherweise als Hauptentscheidungsträger der Q.________ SL dargestellt worden sei. R.________ sei für die operativen und administrativen Belange zuständig gewesen. Andere Personen hätten andere Aufgaben für die Q.________ SL erledigt. Diese seien nicht befragt worden. Die Vorwürfe könnten B.________ nicht zugerechnet werden. Andere Akteure hätten die Entscheidungen getroffen. Es würden gänzlich belastende Beweise fehlen. Ausserdem seien die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt worden. B.________ sei weder für den Inhalt der Werbeunterlagen noch für deren Publikation verantwortlich gewesen. Er sei auch nicht in den Erwerb des Firmenmantels oder den Kauf der Bergwerkkonzessionen involviert gewesen. Er habe auch keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten verhandelt oder auf deren Inhalte Einfluss genommen. Es könne auch keineswegs nachgewiesen werden, dass sämtliche Anleger durch vermeintlich irreführende Werbeunterlagen angeworben worden seien. Es sei nicht belegt, dass eine systematische Täuschung vorgelegen habe. Vielmehr seien Investitionen in Rohstoffprojekte naturgemäss mit Risiken verbunden und darauf sei aufmerksam gemacht worden. B.________ habe sich auch nicht unrechtmässig bereichern wollen. Er habe auch keine wesentlichen Teile seines Einkommens mit den vorgeworfenen Handlungen erzielt (OG GD 15/1/6 Ziff. 18-32). B.________ ergänzte in seinem Parteivortrag in materieller Hinsicht einzig, dass der Nachweis eines Vorsatzes fehle (OG GD 15/1/8 Ziff. 105 ff.).
Dispositiv
2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die Abweisung der Berufung. Die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen zur Banque M.________ Ltd., der AJ.________ SL und der AK.________ Investment Service würden nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht den im Berufungsverfahren relevanten Tatzeitraum betreffen. Ab 2009 habe B.________ über eine unwiderrufliche Generalvollmacht der I.________ verfügt. Er sei nach aussen als "Aufsichtsratsvorsitz", "Namens des Verwaltungsrats" und als "Verwaltungsrat" der I.________ aufgetreten. Dies ergebe sich auch aus der Vielzahl der sichergestellten Schreiben. Die Zahlungen der Anleger im Zusammenhang mit den I.________-Aktien seien zudem an die O.________ LLC und die K.________ GmbH geflossen, welche B.________ wirtschaftlich beherrscht habe. Ferner sei B.________ auch der Ansprechpartner von Dr. AL.________ von der I.________-Bolivia gewesen. Er sei über deren fehlende Betriebsmittel informiert gewesen. Der Vertrag betreffend die N.________ Ltd. beweise nicht, dass die I.________ die entsprechenden Werte erworben habe. Es handle sich um eine Absichtserklärung, ein Kauf habe demnach von weiteren Bedingungen wie einer "due diligence" Prüfung abgehangen. Die I.________ habe auch nicht über die notwendigen Mittel verfügt, den Kaufpreis zu bezahlen (OG GD 15/1/9 S. 3-14).
II. Involvierte Gesellschaften
1. Rolle von B.________ bei der O.________ LLC
1.1 Das erste Konto, auf welches Anlegergelder aus den verfahrensgegenständlichen I.________-Aktienverkäufen einbezahlt wurden, lautete auf den Namen der O.________ LLC. Zur Rolle von B.________ für die genannte Gesellschaft ergibt sich folgendes aus den Akten:
1.2 Die O.________ LLC wurde als Gesellschaft nach dem Recht von Delaware am 10. September 2007 gegründet (act. 10/1/366 f.). B.________ erteilte der zypriotischen Treuhandgesellschaft AM.________ den Auftrag, die O.________ LLC zu gründen. Im Rahmen der entsprechenden Beratungen über die Gründung der O.________ LLC schrieb der unbekannte Berater namens Stefan an B.________: "[…] da die US-Gesellschaft genauso wie die Comores-Gesellschaft buchhaltungsfrei ist, gibt es keine Probleme. Kunden merken eh nicht, wer hinter der Firma steckt [Smilie-Emoji]
[…]" (act. 42/3/14 f.). Auch die Verwaltungskosten der zypriotischen Treuhandgesellschaft für die O.________ LLC wurden bei B.________ eingefordert (act. 42/3/72). So erhielt B.________ am 26. April 2013 die Mitteilung, dass "bis heute kein Zahlungseingang für die Jahresgebühren Ihrer Delaware Firma verbucht werden konnte" (act. 42/3/116). Die Post für die O.________ LLC wurde gemäss Anweisung von B.________ an seinen Arbeitsplatz in AN.________, Spanien, versendet (act. 42/3/51 f).
1.3 Am 19. November 2007 eröffnete die O.________ LLC Konten bei der S.________ Bank in Zypern (act. 13/3/40). B.________ war in den entsprechenden Kontoeröffnungsprozess involviert (act. 13/3/41; vgl. act. 21/2/60 Ziff. 375) und wurde in dessen Rahmen von der durch ihn beauftragten Treuhandgesellschaft als einziger wirtschaftlich Berechtigter ("ultimate beneficial owner") an der O.________ LLC angegeben (act. 13/3/58). B.________ war zudem faktisch einziger Aktionär der O.________ LLC (vgl. act. 13/3/61: "The Grantor [B.________] is entitled to have the 1000 shares registered in his name forthwith but for reasons of his own he does not wish to exercise at present such right and as a result the said shares will continue to be registered in the name of AO.________ Services Ltd. […]"). Er war entsprechend auch stets der Adressat von Anfragen der zypriotischen Treuhandgesellschaft in den häufigen Fällen, in denen die S.________ Bank den Hintergrund bestimmter Zahlungen wissen wollte (act. 42/3/85ff. act. 42/3/104ff.). Die entsprechenden Angaben gegenüber der S.________ Bank erfolgten von der zypriotischen Treuhandgesellschaft jeweils nach Rücksprache mit B.________ (act. 13/3/86). Sein Arbeitsplatz in AN.________/Spanien wurde zudem als der Ort bezeichnet, wo die wirtschaftliche Tätigkeit der O.________ LLC ausgeführt würde (act. 13/3/89).
1.4 B.________ erhielt eine Bankkarte, lautend auf das Konto der O.________ LLC bei der S.________ Bank mitsamt PIN aus Zypern zugesendet (act. 42/3/55). Er bestellte ferner, auf dem Briefpapier der K.________ GmbH, eine Visa-Karte für die O.________ LLC (act. 42/3/57). Er war zudem am Konto der O.________ LLC bei der S.________ Bank einzelzeichnungsberechtigt und verfügte über einen E-Banking-Zugriff (act. 13/3/43 f.; act. 21/2/60 Ziff. 376). In der E-Mail vom 10. März 2010 sprach B.________ davon, unter Verweis auf substanzielle Zahlungen ab den Konten der O.________ LLC bei der S.________ Bank (act. 42/5/5), dass es sich um seine Konten handeln würde (act. 42/5/5 4. Absatz). Es war schliesslich auch B.________, welcher der S.________ Bank am 18. Februar 2014 den Auftrag erteilte, die Konten zu saldieren und den Saldo auf sein Privatkonto in Spanien zu überweisen (act. 41/11/11). Er teilte zudem der K.________ GmbH am 18. September 2015 mit, dass das Kontokorrent der O.________ LLC in der Buchhaltung der K.________ GmbH abgeschrieben werden könne, "da hier keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist" (act. 29/26/42).
1.5 In den Kontoauszügen sind zahlreiche Kontobelastungen, welche mutmasslich mittels dieser beiden Bankkarten getätigt wurden, aktenkundig (bspw. act. 13/3/438). Die O.________ LLC zahlte ab ihren Konten bei der S.________ Bank sowohl die private Mietkaution wie auch die private Miete von B.________ (act. 42/3/104 f.). Ferner flossen immer wieder erhebliche Beträge ab den Konten der O.________ LLC an B.________ und seine Ehefrau AP.________ ab (vgl. bspw. act. 13/3/220-223, act. 13/3/439+448+548). Die Geldmittelverwendung ab dem Konto der O.________ LLC, insbesondere die umfangreichen Bezüge ab dem Konto sowie die mit Vermögenswerten des Kontos finanzierten, durch B.________ privat verwendeten Luxusfahrzeuge des Typs Ferrari, indiziert deutlich eine wirtschaftliche Berechtigung und Kontrolle der O.________ LLC durch B.________ (vgl. zum Geldfluss: E. C.II.4.4 Ziff. 4.4.3 und Ziff. 4.4.5).
1.6 B.________ kann überdies mit verschiedenen Anlegern, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien Gelder auf die Konten der O.________ LLC bei der S.________ Bank in Zypern einzahlten, in Verbindung gebracht werden. So stand der Anleger AQ.________ in telefonischer Verbindung mit B.________, bevor er am 23. September 2010 gebeten wurde, das Geld für den I.________-Aktienerwerb an die O.________ LLC zu zahlen (act. 36/3/18/16). Im Nachgang zum Schreiben von B.________ vom 10. März 2010 wurde der Anleger AR.________ angewiesen, den Erwerbspreis für I.________-Aktien auf die Konten der O.________ LLC einzuzahlen (act. 4/3/100/9+37). B.________ bestätigte dem Anleger AS.________ den Erhalt des Erwerbspreises für I.________-Aktien nach dessen Eingang auf den Konten der O.________ LLC (act. 36/3/1/7+11). Ferner bestätigte auch die Anlegerin AT.________, dass sie jeweils in engem Kontakt mit B.________ und R.________ gewesen und angewiesen worden sei, den Erwerbspreis für die I.________-Aktien auf die Konten der O.________ LLC zu überweisen; sie habe dabei B.________ blind vertraut (act. 22/12/4 Ziff. 18 ff. + Ziff. 45)
1.7 Die Aussagen von B.________ im Untersuchungsverfahren, er wisse nichts über die O.________ LLC (act. 21/2/8 Ziff. 49-66), sind widerlegt. Seine bei der Vorinstanz erstmalig vorgetragenen Behauptungen, er hätte nur die Kreditkarte für die Gründung der O.________ LLC zur Verfügung gestellt (vgl. SG GD 10/1/3 S. 15), erscheinen als nachgeschobene Anpassung der Aussagen an das Beweisergebnis. Angesichts des Umstandes, dass B.________ ab den Konten der O.________ LLC bei der S.________ Bank in regelmässigen Abständen insgesamt EUR 192'573.00 auf sein Konto überwies, weitere EUR 369'957.12 in Bar bezog sowie EUR 13'0450.00 an seine Ehegattin und seine Tochter überwies, ist seine entsprechende Aussage nicht glaubhaft. Hinzu kommen weitere Zahlungen im Interesse von B.________ (vgl. im Detail: E. C.II.4.2). An der Einvernahme im Berufungsverfahren gestand B.________ zu, dass er die O.________ LLC nach der Trennung von V.________ für sich weitergeführt habe (OG GD 15/1 Ziff. 34).
1.8 Gesamthaft gewürdigt sind die Indizien, welche B.________ auf allen Ebenen mit der O.________ LLC in Verbindung bringen, erdrückend. Es bestehen aufgrund der genannten Indizien keine Zweifel daran, dass B.________ die O.________ LLC gründete, verwaltete und ab deren Konten Zahlungen nach Gutdünken anweisen konnte, ohne darüber gegenüber den formellen Gesellschaftsorganen, in der Buchhaltung oder sonst wie Rechenschaft abzulegen. B.________ kontrollierte die O.________ LLC und war an den Gutschriften, welche auf deren Konto bei der S.________ Bank eingingen, wirtschaftlich berechtigt. Es ist zudem erstellt, dass B.________ die O.________ LLC gründete und als klassische Delaware-Offshore-Gesellschaft ohne Buchführungspflicht mitsamt Offshore-Konten in Zypern verwendete, um die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Dritten zu verschleiern. Es ist erstellt, dass auf die entsprechenden Konten der O.________ LLC Anlegergelder im Zusammenhang mit dem I.________-Aktienhandel eingingen und B.________ über diese Gelder im Wesentlichen frei im eigenen Interesse verfügen konnte.
2. Rolle von B.________ bei der K.________ GmbH
2.1 Die weiteren Konten, auf welche Anlegergelder aus dem I.________-Aktienverkäufen einbezahlt wurden, lauteten auf die K.________ GmbH. Gemäss dem Handelsregisterauszug wurde die K.________ GmbH am 21. Oktober 2008 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Einzige Gesellschafterin war AI.________, die Ehefrau von R.________. Geschäftsführer war R.________ (act. 31/1/241). Im Oktober 2013 wurde die K.________ GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach dem Tod von R.________ am 28. November 2014 wurde B.________ am 3. Dezember 2014 als einziger Verwaltungsrat der K.________ AG mit Einzelunterschrift gewählt. Am 20. Januar 2016 erfolgte die Einsetzung der T.________ als FINMA-Untersuchungsbeauftragte (act. 31/1/263).
2.2 Die Eintragung von AI.________ als einzige Gesellschafterin der K.________ GmbH entsprach nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Im Treuhandvertrag vom 27. Oktober 2008 bestätigte AI.________, dass sie treuhänderisch für B.________ nach seinen Weisungen handeln und so nach aussen für die K.________ GmbH auftreten werde. Als Honorar für diese Treuhanddienstleistungen wurden CHF 10'000.00 pro Jahr vereinbart. B.________ bestätigte im genannten Treuhandvertrag, dass die K.________ GmbH effektiv seine Gesellschaft sei und er als deren wirtschaftlich berechtigte Person gelte (act. 29/48/2, insb. act. 29/48/7 Ziff. IXV.). Trotz dieses Vertrages, welcher in den Geschäftsakten der K.________ GmbH aufgefunden wurde, erfolgte gegenüber den involvierten Banken wahrheitswidrig die Deklaration von AI.________ als an der K.________ GmbH wirtschaftlich berechtigte Person (act. 24/3/3/23 ff.; act. 24/3/3/220 ff.).
2.3 Der Geschäftsführer R.________ bevollmächtigte B.________ am 4. August 2009, uneingeschränkt und im eigenen Ermessen für die K.________ GmbH zu handeln (act. 29/46/35). Entsprechend fällte B.________, welcher neben den E-Mail-Adressen sales@I.________.ch und sales@banque-M.________.com u.a. auch die die E-Mail-Adresse info@K.________.ch verwendete (act. 42/5/5; act. 34/2/14), wesentliche strategische und operative Entscheidungen für die K.________ GmbH. Er unterzeichnete mehrere Aktienvertriebsverträge für die K.________ GmbH (act. 27/1/654+660; act. 29/8/225). Er erteilte R.________ am 5. Juli 2010 mittels E-Mails den Auftrag, er solle dem Notar mitteilen, dass er [B.________] mit dem Statutenentwurf der J.________ AG einverstanden sei (act. 34/8/1; act. 34/8/6 ff.; die K.________ GmbH trat diesbezüglich als Gründerin auf, vgl. act. 34/8/6). B.________ erwähnte in einer E-Mail vom 10. März 2010 namens der K.________ GmbH, dass R.________ "zwar bei mir im Aufsichtsrat" sei, indessen aber bei weitem keinen Einfluss auf den Zahlungsverkehr habe (act. 42/5/5). So war es regelmässig B.________, welcher Zahlungsanweisungen gab oder betreffend Zahlungsmodalitäten angefragt wurde (act. 29/49/6; act. 29/6/9; act. 34/3/5/117; act. 42/9/119). Auch teilte B.________ an AL.________ mit
E-Mail vom 3. Januar 2011 mit, dass er die Honorarzahlungen an ihn über die K.________ GmbH leisten werde (act. 34/5/157). Bezüglich eines Guthabens der K.________ GmbH über CHF 130'021.98 gegenüber der O.________ LLC gab B.________ gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin AU.________ die Anweisung, den Betrag abzuschreiben (act. 22/1/14 Ziff. 87). B.________ trat ferner auch gegenüber der Öffentlichkeit als Geschäftsführer der K.________ GmbH auf (act. 10/1/330). R.________ stellte demgegenüber die Buchhalterin AU.________ ein und trat als deren Vorgesetzter auf (act. 22/1/3 Ziff. 11+15). AU.________ gab als Zeugin zu Protokoll, dass sehr häufig ein telefonischer Austausch zwischen R.________ und B.________ stattgefunden habe (act. 22/1/4 Ziff. 20). Sie sagte aus, dass sie auch Anweisungen von B.________ befolgt habe (vgl. act. 22/1/14 Ziff. 87+108).
2.4 B.________ gestand bei der Vorinstanz zu, dass er der Eigentümer der K.________ GmbH war. Er führte aus, dass er aber keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe (SG GD 10/1/3 S. 17). Es ist aufgrund der aufgeführten Beweise hingegen ohne wesentliche Zweifel erstellt, dass B.________ seit der Gründung bis zur Einsetzung der FINMA-Untersuchungsbeauftragten die operativen und strategischen Entscheidungen für die K.________ GmbH in Absprache und gemeinsam mit R.________ traf und ausführte bzw. umsetzen liess. Der Umstand, dass B.________ nach aussen als Geschäftsführer der K.________ GmbH auftrat, Zahlungsanweisungen abgab und Buchhaltungsinstruktionen erteilte, deutet auf eine faktische Organstellung hin. Obwohl er im Tatzeitraum nicht im Handelsregister eingetragen war, traf er die Entscheidungen als faktisches Organ. B.________ war überdies an den Einnahmen und Erträgen der K.________ GmbH wirtschaftlich berechtigt. Wie bereits bei der O.________ LLC ist damit festzustellen, dass B.________ auch bei der K.________ GmbH seine Rolle bei gleichzeitig bestehenden Treuhandverhältnissen verschleierte.
3. Rolle von B.________ bei der I.________
3.1 Die I.________, ehemals AV.________ AG, verfügte nach zwei Kapitalerhöhungen in den Jahren 2007 und 2008 über ein Aktienkapital von CHF 206'428.82, welches in 20'642'882 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je einem Rappen eingeteilt war. R.________ war gemäss Handelsregister seit der Umfirmierung am 30. Juni 2005 einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (act. 16/1/14 f.). B.________ erscheint nicht auf dem Handelsregisterauszug der I.________. Mit Vollmacht vom 23. Januar 2009 wurde er indessen vom Verwaltungsrat R.________ berechtigt, als Generalbevollmächtigter uneingeschränkt und im eigenen Ermessen Geschäfte für die I.________ abzuschliessen (act. 34/1/163; SG GD 10/1/3/2).
3.1.1 B.________ tauschte sich bei wesentlichen strategischen Fragen betreffend die Leitung der I.________ mit R.________ aus. So im Rahmen des Auftretens gegenüber AL.________ (act. 34/5/117), betreffend die vorzunehmenden Kapitalerhöhungen (act. 34/3/4/90; act. 34/1/172) oder bezüglich Anfragen von Aktionären und Kommunikation gegenüber Aktionären (act. 34/3/260 f.; 34/3/2/266 ff.; act. 34/8/33; 42/6/124). So war es B.________, der zusammen mit R.________ entschied, in welchem Umfang die zweite Kapitalerhöhung im Jahr 2008 vollzogen werden sollte (act. 34/1/116). B.________ erstellte auch, im Namen des "Info Office Europe" der Banque M.________ Ltd. mit Sitz auf den Komoren auftretend, im Jahr 2007 den Entwurf für Aktienzertifikate der I.________ (act. 34/2/1), fragte betreffend deren Gestaltung im Jahr 2008 Schweizer Rechtanwälte an und entschied schliesslich, entgegen dem anwaltschaftlichen Ratschlag und den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, auf den Aktienzertifikaten den Nennwert der I.________-Aktie von CHF 0.01 nicht auszuweisen (act. 34/2/181+183). B.________ erstellte ferner den Emissionsprospekt der I.________ für die Kapitalerhöhung im Jahr 2008 sowie die Liste der Personen, welche im Rahmen der zweiten Kapitalerhöhung I.________-Aktien zeichneten (act. 21/2/184 Ziff. 861; act. 31/4/63 ff.; act. 34/2/6). Er nahm zusammen mit R.________ an Besprechungen mit Rechtsanwälten teil (act. 34/2/158) und stand mit der FINMA betreffend den Aktienverkauf in Kontakt (act. 34/1/30).
3.1.2 B.________ zeichnete sich für weite Teile des Buchhaltungs- und Finanzwesens innerhalb der I.________ verantwortlich. Er koordinierte die Arbeiten rund um die Erstellung der Bilanz der I.________ sowie der I.________-Bolivia zusammen mit AW.________ von der externen Buchhaltungsgesellschaft AX.________ (act. 34/5/104; act. 21/2/107 Ziff. 618) bzw. ab dem Jahr 2010 mit der Buchhaltungsgesellschaft AY.________ (22/30/8; 43/23/1; 43/18/64). Kennzeichnend ist diesbezüglich die E-Mail von AW.________ vom 28. Juni 2007, in der diese unter Bezugnahme auf ein vorgängiges Telefongespräch an B.________ schrieb: "Sehr geehrter Herr B.________. Darf ich als erstes rekapitulieren, wie Sie den Abschluss wünschen […]" (act. 34/2/7). B.________ war an der Eröffnung der Bankkonten der I.________ in der Schweiz massgeblich beteiligt bzw. erteilte den Auftrag an R.________, solche zu eröffnen (act. 34/10/7). Er genehmigte Zahlungen der I.________ an Kreditoren (act. 34/11/74; act. 34/4/97). Er sprach in E-Mails davon, dass er selber Zahlungen der I.________ ausführen oder zumindest veranlassen würde (act. 23/5/126). Und schliesslich koordinierte sich B.________ per E-Mail am 17. September 2009 mit R.________, als es um die Prüfung von Ansprüchen von AZ.________ im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf-, Nutzungs- und Minenkonzessionsübertragungsvertrag vom 31. Mai 2006 ging (act. 34/1/38 ff.)
3.1.3 B.________ war ferner auch im Rahmen der operativen Geschäftsführung über die bolivianische Tochtergesellschaft bei der I.________ eine der beiden zentralen Personen. Er koordinierte die Zusammenarbeit mit AL.________ bzw. der Tochtergesellschaft I.________-Bolivia, welche die eigentliche Explorations- und Minenbergbautätigkeit in Bolivien ausführen sollte. Er war der Hauptansprechpartner von AL.________ in sämtlichen Belangen, so betreffend Finanzierung, Geldtransfers und Erstellung der Bilanz. R.________ wurde ebenfalls standardmässig in den Mailaustausch mit AL.________ bzw. der I.________-Bolivia involviert, wobei beide ihre Antworten gegenüber AL.________ teilweise koordinierten (vgl. act. 34/5/53; act. 34/5/40 ff.; act. 34/5/53; act. 34/5/61).
3.1.4 B.________ spielte zudem auch im I.________-Aktienvertrieb eine zentrale Rolle. Er hielt die Kontakte zu den im Rahmen der beiden Kapitalerhöhungen in den Jahren 2007 und 2008 beauftragten Aktien-Vertriebsorganisationen in den Niederlanden und in Slowenien. Er koordinierte sich mit R.________ betreffend Antworten im Namen der I.________ gegenüber der slowenischen Vertriebsorganisation U.________ d.o.o. (act. 42/8/26). Ferner hielt B.________ auch Kontakt mit zahlreichen deutschsprachigen Anlegern, indem er diese anschrieb, anrief oder bei Präsentationen auftrat (bspw. act. 4/3/2/10; act. 4/3/4/11; vgl. E. B.III.3). Er erwähnte dabei in internen E-Mails, dass er mehrere Call-Center betreue (act. 42/5/5) und kontrollierte das Telefonverkaufsteam in der spanischen Provinz Alicante (vgl. E. B.III.4 Ziff. 4.1 f.). Im Rahmen des Auftritts gegenüber den Anlegern unterzeichnete B.________ die Korrespondenz teilweise als Verwaltungsrat der I.________ (vgl. act. 4/3/5/13/R). Von der Telefonverkäuferin BA.________ wurde er in der E-Mail vom 9. März 2010 gegenüber einem Anleger als Vorstand der I.________ bezeichnet (act. 42/7/332). Letztlich wendete B.________ auch einen erheblichen Anteil seiner Arbeitszeit für die I.________ auf. Im Jahr 2009 vermerkte er, dass er seine Geschäftstätigkeiten von denen von V.________ trennen und deswegen zurzeit nur ca. 40 % seiner Arbeitstätigkeit für die I.________ aufwenden würde (act. 34/5/106).
3.1.5 Die Aussagen von B.________, wonach er für die I.________ nur als Berater, insbesondere beim Erwerb eines Marmorsteinwerks in China oder bei der Entwicklung von Marketingstrategien, mitgewirkt habe (act. 21/2/75 Ziff. 434), sind mit den Akten nicht vereinbar. Ebenfalls unglaubhaft sind die Ausführungen im Berufungsverfahren, in welchen B.________ versuchte, sämtliche Verantwortung im Zusammenhang mit der I.________ R.________ zuzuschieben (OG GD 15/1 Ziff. 53, 59, 99). Betreffend die tatsächliche Leitung der I.________ ist die Indizienlage erdrückend. Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass B.________ mit dem Wissen des einzigen Verwaltungsrats der I.________ ein Funktionsniveau innerhalb der I.________ ausübte, welches faktisch demjenigen eines Entscheidungsträgers in strategischen und operativen Belangen gleichkam. Folglich ist erstellt, dass B.________ als faktischer Verwaltungsrat und Geschäftsführer zusammen mit R.________ die I.________ leitete. Er fällte im Tatzeitraum, teilweise von Spanien aus, die strategischen und operativen Entscheidungen zusammen mit dem in der Schweiz vor Ort anwesenden R.________ und handelte damit in der Art und Weise eines Gesellschaftsorgans. Auf der anderen Seite ist nicht aktenkundig, dass V.________ im Tatzeitraum je in wesentliche Entscheidungen der I.________ einbezogen worden wäre.
3.2 Zu prüfen ist, ob die I.________ einer bestimmten wirtschaftlichen Sphäre zugeordnet werden kann.
3.2.1 Gemäss dem Handelsregister verfügte die I.________ seit dem 25. Juli 2008 bis zur Auflösung am 6. März 2015 über 20'642'882 Inhaberaktien mit einem Nennwert von jeweils einem Rappen. Es ist unbestritten, dass die Banque M.________ Ltd., eine Gesellschaft nach dem Recht der Komoren mit Sitz in Anjouan auf den Komoren, seit dem Jahr 2006 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Jahr 2008 insgesamt 20 Mio. Aktien der I.________ kontrollierte (act. 34/1/1 ff.). Sie konnte die 20 Mio. I.________-Aktien mehrheitlich zum Nennwert von einem Rappen pro Aktie erwerben, indem sie den Aktienmantel der I.________ übernahm und das Aktienkapital am 16. Februar 2006 um CHF 100'000.00 auf CHF 200'000.00 erhöhte. An den Generalversammlungen der I.________, welche in den Jahren 2006 und 2008 die Ausgabe von Aktien mittels genehmigten Kapitals beschlossen, war dieser Block von 20 Mio. I.________-Inhaberaktien jeweils vertreten (bspw. act. 34/1/143). Die Banque M.________ Ltd. leistete ursprünglich auch die erste Finanzierung der Geschäftstätigkeiten der I.________, indem sie sich verpflichtete, dieser am 10. Mai 2006 ein Darlehen von EUR 350'000.00 über die Q.________ SL zur Verfügung zu stellen (act. 34/1/24 ff.).
3.2.2 Die beiden Inhaberaktienzertifikate, welche 20 Mio. I.________-Aktien verbrieften, befanden sich zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Jahr 2015 in den Konkursakten der I.________ (vgl. E. B.IV.2. Ziff. 2.4). Die Übertragung der Aktien von der Banque M.________ Ltd. zur I.________ muss dabei zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2009 stattgefunden haben. Kennzeichnend dafür ist die E-Mail vom 5. Januar 2009, in welcher R.________ B.________ anfragte: "[…] Meinst du jetzt, dass wir zusätzlich zu dem Beschluss vom 13.08.08 einen zusätzlichen Beschluss fassen sollen, um das AK um weitere CHF
18'000'000.00 erhöhen zu können […]" (act. 34/1/160; vgl. auch act. 34/2/156; OG GD 15/1 Ziff. 129-131). Zu einer Beschlussfassung der Generalversammlung der I.________ wäre die Zustimmung der Aktienmehrheit, welche beim Inhaber des Aktienpakets über 20 Mio. Inhaberaktien lag, notwendig gewesen. Diese E-Mail indiziert somit, dass B.________ und R.________ die 20 Mio. I.________-Aktien, welche die Banque M.________ Ltd. im Jahr 2006 zum Nennwert von jeweils einem Rappen pro Aktie erworben hatte, kontrollierten. B.________ gab zudem gegenüber den slowenischen Aktienvermittlern mit E-Mail vom 9. Juli 2009 das Angebot ab, die I.________ komplett in eigener Regie weiterzuführen (act. 34/5/106). Auch diese E-Mail, welche faktisch ein Verkaufsangebot resp. ein Angebot betreffend Fortführung der I.________-Geschäfte beinhaltete, indiziert, dass B.________ über die Aktien der I.________ frei verfügen konnte.
3.2.3 Ein wesentliches Indiz über die wirtschaftliche Berechtigung von B.________ an der I.________ ergibt sich ferner aus dem Geldfluss. In finanzieller Hinsicht profitierten die O.________ LLC und die K.________ GmbH von den I.________-Aktienverkäufen. Diese konnten die I.________-Aktien mit einem jeweils hohen Aufgeld an Anleger weiterveräussern. Zumindest die K.________ GmbH verbuchte die entsprechenden Verkaufserlöse vollumfänglich als Betriebserträge (vgl. E. B.IV.3. Ziff. 3.1). Wie sie diese Aktien erworben hatte, ist nicht dokumentiert. Einen Erwerbsvorgang betreffend die 20 Mio. I.________-Aktien, welche die Banque M.________ Ltd. zum Nennwert von einem Rappen erworben hatte, wurde in den Buchhaltungen der der I.________, der O.________ LLC oder der K.________ GmbH nicht abgebildet (vgl. E. B.IV.3. Ziff. 3.4 und 3.6).
3.2.4 Wesentlich ist, dass die Gewinne aus dem Verkauf von I.________-Aktien aus dem früheren Bestand der Banque M.________ Ltd. somit bei der K.________ GmbH und der O.________ LLC anfielen. Es ist kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich, warum die Banque M.________ Ltd. ihre im Jahr 2006 zum Nennwert erworbenen, vermeintlich sehr wertvollen I.________-Aktien – bei den gegenüber den interessierten Anlegern stets genannten Ausgabepreis von CHF 18.00 wäre das Aktienpaket CHF 360 Mio. wert – kostenlos der K.________ GmbH und der O.________ LLC zum Verkauf an Anleger zur Verfügung stellen sollte. Dieser Ablauf indiziert deutlich, dass eine gemeinsame Kontrolle und eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Banque M.________ Ltd, der I.________, der K.________ GmbH und der O.________ LLC bestand. Diese finanzielle Verflechtung legt eine gemeinsame wirtschaftliche Kontrolle durch die gleiche Person oder die gleiche Personengruppe nahe. Da die K.________ GmbH und die O.________ LLC nachweislich von B.________ kontrolliert und wirtschaftlich beherrscht wurden, liegt es auf der Hand, dass er faktisch ebenfalls eine bedeutende wirtschaftliche Beteiligung (und damit Einflussnahme) an der Banque M.________ Ltd. und an der I.________ hatte. Dies korreliert mit der Feststellung, dass B.________ und R.________ über das kontrollierende Aktienpaket von 20 Mio. I.________-Aktien, welches die Banque M.________ Ltd. ursprünglich erworben hatte, zumindest im Tatzeitraum frei verfügen konnten.
3.3 Gesamthaft gewürdigt war B.________ zusammen mit R.________ der Entscheidungsträger der I.________. Es gibt keine Hinweise, dass V.________ im Tatzeitraum bei der I.________ an wesentlichen Entscheidungen beteiligt war. So sagte B.________ aus, dass V.________ schwer alkoholabhängig gewesen sei und er sich von diesem im Jahr 2009 geschäftlich getrennt habe (HD 4/1/7 Ziff. 31). Ferner ist erstellt, dass B.________ und R.________ an der I.________ wirtschaftlich berechtigt waren. Inwiefern V.________ ebenfalls an der Komoren-Gesellschaft Banque M.________ Ltd. oder der Q.________ SL wirtschaftlich (mit-)berechtigt war, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Dies wäre allenfalls im verjährten Zeitraum vor dem Jahr 2009 möglich gewesen. Gleiches gilt für Z.________ oder die slowenischen Vermittler. Deren Aktivität im Zusammenhang mit der I.________ endete vor dem Tatzeitraum. Spätestens ab Januar 2009 kontrollierten B.________ und R.________ die I.________-Aktien und konnten diese in wirtschaftlicher Hinsicht zu ihren eigenen Gunsten verwerten. Entsprechend ist festzuhalten, dass B.________ und R.________ bei der I.________ im Tatzeitraum sämtliche Fäden in der Hand hielten.
III. Feststellungen zum Vertrieb der I.________-Aktie
1. Allgemeine Feststellungen zu den verwendeten Dokumenten
1.1 Die beiden Kapitalerhöhungen der Jahre 2007 und 2008, bei denen hunderte Anleger I.________-Aktien zeichneten, sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Trotzdem ist kurz auf die Bewerbung dieser beiden Kapitalerhöhungen einzugehen. So erscheint es als wesentlich, dass bereits zur Bewerbung der Kapitalerhöhungen in den Jahren 2007 und 2008 über die I.________ reisserische und im regulären Geschäftsverkehr von Finanzdienstleistern (d.h. ausserhalb des grauen Kapitalmarkts) völlig unübliche Aussagen abgegeben wurden. Die I.________, eine angebliche Minenbaugesellschaft, die sich gleichzeitig als "ihr Partner für erfolgreiche Finanzkonzepte" bezeichnete, gab im Zusammenhang mit den beiden Kapitalerhöhungen die Broschüre mit der Überschrift "Wohlstand aus dem Fels" heraus. Gemäss dieser Broschüre sei "jetzt die Zeit der Rohstoffexplorer gekommen", denn "ohne Rohstoffe keine hohen Gewinne". An solchen Anlagen führe kein Weg vorbei. Die I.________ sei eine erfahrene Gruppe, welche über mehrere Minenkonzessionen verfüge. Eine Bruttorendite der Anlage sei im Bereich von mehr als 244 % bis 575 % möglich. Der "kalkulatorische Renditedurchschnitt" betrage 370,5 %. Demnach könnte, Abschläge miteinberechnet, mit einer Anlage von CHF 20'000.00 ein Gewinn von CHF 54'000.00 erzielt werden. Die Gewinne der I.________ könnten als "zukunftssicher prognostiziert" werden. Es werde auf den Anlagebetrag eine Verzinsung von 7,5 % pro Jahr bis zum Börsengang garantiert (act. 34/3/1/2 ff.). Die entsprechende Broschüre wurde auch in die slowenische Sprache übersetzt und von slowenischen Anlegern im Strafverfahren eingereicht (bspw. act. 36/3/10/11), was indiziert, dass sie auch dort standardisiert zur Bewerbung der Anlage eingesetzt wurde. Bereits bei den Kapitalerhöhungen der Jahre 2007 und 2008 trat die I.________ schwerpunktmässig als Finanzgesellschaft, welche mit unwahren und reisserischen Anpreisungen operierte, auf.
1.2 Im Rahmen der Kapitalerhöhungen in den Jahren 2007 und 2008 wurde den die I.________-Aktien zeichnenden Anlegern zusätzliche Zinszahlungen versprochen. Mit Rundschreiben vom 28. Januar 2009 informierte B.________ die Anleger darüber, dass statt der Zinszahlungen aus rechtlichen Gründen Bonusaktien der I.________ verteilt würden. Die Anteile der I.________, so die begleitenden Ausführungen von B.________, würden zunehmend an Gewicht gewinnen, da durch die Finanzmarktkrise das Interesse an rohstofferzeugenden Konzernen enorm gewachsen sei und Investoren auf Unternehmen setzen würden, welche ihre [Rohstoff]-Kapazitäten gewinnbringend am Markt platzieren könnten (bspw. act. 4/3/15/23 [KF.________]; act. 4/3/16/24 [KE.________]; act. 4/3/31/24 [CJ.________]; act. 4/3/32/32 [HI.________] etc.). In den Rundschreiben, welche die Anleger im Tatzeitraum zusammen mit ihren Bonusaktien jedes Jahr erhielten, war jeweils von einem positiven Abschluss des letzten Geschäftsjahres der I.________ die Rede (bspw. act. 4/3/4/14).
1.3 Im Jahr 2010 wurden für Verkaufstransaktionen von I.________-Aktien Antragsformulare der "J.________ – your connection to success", welche von den Vermittlern als Zeichnungsscheine bezeichnet wurden (act. 42/4/74; act. 42/4/85; act. 42/2/89 etc.), verwendet (nachfolgend: "I.________-Formular").
Die J.________ (Rechtsform nicht genannt) verwendete auf dem I.________-Formular ein Logo mit einem Stier und einem Bären. Eine korrekte Firmenanschrift, welche eine Identifikation des Rechtsträgers ermöglicht hätte, findet sich auf dem I.________-Formular nicht. Stattdessen wurden auf dem I.________-Formular die E-Mail-Adresse info@J.________.ch (gemäss act. 34/3/2/257-259; act. 34/3/2/265-269 verwendet durch B.________), eine spanische Faxnummer und für telefonische Anfragen Kontaktnummern in Zürich, London, New York, Hongkong, Tokyo, Bahrain und der Niederlande vermerkt. Dabei verfügten weder die J.________ AG (inkl. den nahestehenden Gesellschaften), die K.________ GmbH, die I.________, die O.________ LLC noch eine andere Gesellschaft aus dem Umfeld von B.________ in diesen Städten über Büros oder Angestellte.
Ein interessierter Anleger bestätigte durch Unterzeichnung des genannten I.________-Formulars, dass er eine bestimmte Anzahl I.________-Aktien zu einem bestimmten Preis zu kaufen wünsche. Im Formular wurde vermerkt, der Käufer werde beim Kauf von I.________-Aktien alle Vorteile nutzen können, so Vorzugskonditionen, eine direkte Partizipation an Wachstumsmärkten, eine Gewährleistung von Werthaltigkeit und Beständigkeit, überdurchschnittliche Ertragsaussichten etc. Die Anleger könnten mit der Anlage "direkt am Rohstoffmarkt mit partizipieren" (bspw. act. 42/4/38; act. 4/3/5/19 f. [BC.________]; act. 4/3/8/10 [Völkel]; act. 4/3/11/15 [Pape]; act. 4/3/14/17 [BE.________]; act. 4/3/18/12 [DM.________]; act. 3/3/26/11 [H.________]; act. 4/3/35/72 [AC.________]; act. 4/3/41/9 [KD.________] etc.).
1.4 Einzelne Aktionäre reichten die Broschüre "Benefit of Minerals" zu den Akten (act 4/3/22/38 ff.; nachfolgend: "I.________-Broschüre"). Die genannte Broschüre basierte auf einer älteren Version vom Juni 2006, welche im Zusammenhang mit den beiden Kapitalerhöhungen in den Jahren 2007 und 2008 verwendet wurde (vgl. act. 4/3/22/40 ff.). Neben undatierten Kurzversionen (act. 4/3/99/56 ff.) besteht eine längere Version, welche am 2. Juli 2010 vom Verwaltungsrat R.________ unterzeichnet wurde (act. 4/3/88/26 ff.). B.________ legte die I.________-Broschüre jeweils den Anlegern, welche sich im initialen Telefongespräch an einer Anlage interessiert zeigten, im Rahmen eines standardisierten Prozesses bei (vgl. act. 4/3/42/8 ff.; act. 36/3/2/10ff). Im Wesentlichen wird in der I.________-Broschüre umschrieben, dass die I.________ "mehrere hunderttausend Tonnen" Gesteinsproben gehoben und durch Experten in einem Fachlabor habe analysieren lassen. Die erforderlichen Genehmigungen seien beantragt, Umwelt- und geologische Studien seien erstellt worden. Die I.________ beschäftige weltweit 30 Mitarbeitende. Sie sei mit dem "Emerging Market Award" ausgezeichnet worden und das Interesse an der I.________ würde stetig wachsen. Sie hätten in den letzten zweieinhalb Jahren mehrere Millionen Dollar in die Exploration ihrer Minen investiert. Die erste Pilotanlage sei errichtet worden und laufe bereits seit Wochen am Rande ihrer Kapazität. Der Gesamtwert der Rohstoffvorräte liege bei weit über einer Milliarde Dollar. Der Gewinn pro Tonne betrage über 300 %. Die I.________ sitze auf gewaltigen Vorkommen und werde diese in den kommenden Jahren gewinnbringend am Markt veräussern. Es werde, so die I.________-Broschüre, zuerst ein Private Placement, dann ein "pre IPO Private Placement" und anschliessend "das klassische IPO" angestrebt.
2. Eingereichte Unterlagen
2.1 Von der E-Mail-Adresse marketing@I.________.ch erhielt BB.________ am 9. Dezember 2009 eine "unglaubliche Offerte für Aktionäre der I.________ AG Demnach erhalte sie mit der Zahlung von EUR 10'000.00 "zum Unkostenbeitrag" 2'460 I.________-Aktien, welche einen Wert bei Neuzeichnung von EUR 30'000.00 hätten. Von den für EUR 10'000.00 erworbenen 2'460 Aktien würde die Hälfte für EUR 15'000.00 weiterverkauft, während die restlichen Aktien "bis zum Börsengang" begleitet würden. Sie würden annehmen, dass sie dieses "exorbitante Geschäft" gerne tätigen möchte. Die I.________ habe 1'000 Aktionäre, davon ein grosser Teil im Streubesitz. Der Verkauf der Anteile an der I.________ sei jederzeit über ein reguliertes Finanzinstitut, bspw. eine Hausbank, möglich. Natürlich seien Engagements in Aktien risikobehaftet. Dennoch seien sich gerade bei Minen- und Bergbaugesellschaften (wie der I.________) die Analysten einig, dass starke Belebungen stattfinden würden. Die I.________ verfüge über fünf sehr grosse Claims in Bolivien und arbeite mit allen für den Bergbau zuständigen Ämtern zusammen, so dass keine lokalen Risiken bestehen würden. Es könne auf die Broschüre verwiesen werden, welche in Zusammenarbeit mit der bolivianischen Botschaft erstellt worden sei. Der Ausgabepreis der Aktie werde vom Verwaltungsrat festgelegt und betrage CHF 18.00. Diesem Ausgabepreis sei der Wert der festgestellten Metall- und Mineralienwerte zugrunde gelegt (act. 4/3/2/5 f.). B.________ schrieb wenige Tage später BB.________ an. Er nahm in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2009 auf die vorstehend genannte E-Mail vom 9. Dezember 2009 Bezug. Demnach werde im nächsten Jahr die letzte Kapitalerhöhung vor dem Börsengang im 4. Quartal stattfinden. Der Ausgabepreis würde bei mindestens CHF 22.00 liegen. Sie könne mithin die I.________-Aktien zu einem Viertel des Preises erwerben (act. 4/3/2/7). Am 28. Oktober 2010 erhielt BB.________ eine weitere E-Mail von der Adresse service@J.________.ch. Darin ist vermerkt, dass die J.________ AG als Underwriter für Neuemissionen, IPO's und private Placements international tätig sei und dabei "auf unzählige Erfolge" zurückschauen könne. Die I.________ beabsichtige die Kotierung an einer regulierten Wertpapierbörse im kommenden Jahr. Der Ausgabepreis der Aktien der I.________ sei seit 2006 bis heute um 80 % gestiegen. Der aktuelle Ausgabepreis liege bei CHF 18.00. Der erhebliche Anstieg der Weltmarktpreise für Rohstoffe sei noch nicht in die Berechnungen der Gesellschaft eingeflossen. Die Aktie der I.________ werde nicht nur durch die J.________ AG empfohlen, sondern stehe bei sämtlichen grossen Investmentgesellschaften auf "strong buy". Die Gesellschaft sei deutlich unterbewertet. Die E-Mail schliesst damit, dass sich Herr BL.________ wieder telefonisch melden werde (act. 4/3/2/16).
2.2 Am 3. Mai 2010 erhielt BC.________ eine E-Mail vom Online-Team der J.________ AG. Demnach gebe es im Zuge des geplanten Börsenganges der I.________ weitere Aktien wegen der massiven Nachfrage auf dem Markt. Die Gesellschaft könne zurzeit als exklusiv Rohstoff förderndes Unternehmen über Rohstoffvorräte von weit mehr als zwei Milliarden USD verfügen. Durch grossflächige und reichhaltige Gold- und Kupfervorkommen sowie enorme Vorräte an wertvollem Tantalit würde sich dieser Konzern künftig zu einer der grössten börsenkotierten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts entwickeln. Weltweit würden über 50 Mitarbeitende an über sieben Standorten als Bürge und Garant ihr Know-how und Fachwissen für den Erfolg der Gesellschaft einbringen (act. 4/3/5/15). B.________ versendete – wie bereits bei BB.________ – zeitnah zur vorangehenden E-Mail am 6. Mai 2010 ein Schreiben an BC.________. Er sei von Herrn BD.________ vom "Investment- und Brokerhaus Zürich" über das mit ihm geführte Gespräch unterrichtet und gebeten worden, ihm eine Offerte zukommen zu lassen. Demnach könne die J.________ AG auf unzählige internationale Erfolge zurückblicken. Die I.________-Aktie werde von allen grossen Investmentgesellschaften als "strong buy" empfohlen. Deren Aktie werde im kommenden Jahr die "Quotierung an der Züricher Wertpapierbörse [sic] aufnehmen". Der aktuelle Zeichnungspreis der Aktie liege bei CHF 18.00, realistisch sei indessen ein Markteröffnungspreis von bis zu CHF 24.00. Das Schreiben von B.________ wurde auf dem Briefpapier der I.________ verfasst (act. 4/3/5/12).
2.3 B.________ informierte BE.________ mit Schreiben vom 25. März 2010 darüber, dass ihn Frau BF.________ vom "Investment- und Brokerhaus Zürich" über das persönlich geführte Gespräch unterrichtete habe. Im Zuge des kommenden Börsengangs würden aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien weitere I.________-Aktien auf den Markt gegeben. Als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen könne die I.________ derzeit über Rohstoffressourcen von weit mehr als 1 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Aufgrund von grossflächigen und reichhaltigen Kupfervorkommen sowie massiven Vorräten an Tantalit dürfte die I.________ künftig zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden. Sie würde kontaktiert, um etwaige Fragen persönlich zu adressieren (act. 4/3/14/14). In ihren Handakten notierte BE.________ ein Gespräch mit Herrn BG.________. Demnach soll Herr BG.________ mitgeteilt haben, dass die I.________ 2006 gegründet worden sei und der offerierte Preis bei CHF 10.00 liege. Die Aktien würden für CHF 13.50 verkauft. Der Preis bei einem Börsengang liege bei CHF 24.00 (act. 4/3/14/21).
2.4 B.________ wandte sich auf dem Briefpapier der I.________ am 4. März 2010 an BH.________. Dieser erhalte, wie mit Herrn BI.________ besprochen, ein aussergewöhnliches Angebot über den Aktienkauf der I.________. Dieses Angebot sei befristet und nur für bestehende Aktionäre bestimmt. Für die "Zeichnungssumme" von EUR 5'000.00 würde er 740 Aktien "zum Vorzugspreis" von CHF 10.00 je Aktie erhalten; dies sei CHF 8.00 unter dem "Ausgabekurs". Er könne bei einem Kauf einen "Direktgewinn" von EUR 4'000.00 verbuchen. Bei erfolgtem Börsengang würden sie darüber hinaus noch höhere "Kapitalerträge bei steigendem Aktienpreis" erwarten. Denn die I.________ werde "im kommenden November die Quotierung an der Züricher Wertpapierbörse [sic] aufnehmen". Herr BI.________ werde in den nächsten Tagen für etwaige Rückfragen persönlich Kontakt aufnehmen (act. 4/3/22/17).
2.5 B.________ wandte sich auf dem Briefpapier der I.________ am 19. Februar 2010 an BJ.________. Sie erhalte, wie mit Frau BK.________ besprochen, eine Offerte für den Erwerb von I.________-Aktien. Im Zuge des kommenden Börsengangs würden aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien weitere I.________-Aktien auf den Markt gegeben. Als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen könnten sie derzeit über Rohstoffressourcen mit einem Wert von mehr als 1 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Aufgrund von grossflächigen und reichhaltigen Kupfervorkommen sowie massiven Vorräten an Tantalit dürfte die I.________ künftig zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden. Sie würde kontaktiert, um etwaige Fragen persönlich zu adressieren (act. 4/3/24/30).
2.6 Mit Schreiben vom 15. September 2010 teilte die J.________ AG aus Zürich, angeblich mit Büros in London, New York, Hongkong, Tokyo, Bahrain und den Niederlanden, AC.________ mit, dass sie sich für die Zusendung des Zeichnungsscheins bedanken würden. Es sei "der für Sie zuständige Transferagent ermittelt worden". Es handle sich auf die schweizerische K.________ GmbH, auf deren Konten die Gelder im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien überwiesen werden sollten (act. 4/3/35/75). Im E-Mail vom 7. Januar 2013 sowie mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 an die J.________ AG schilderte AC.________, dass sie Ende 2010 und Anfang 2011 für EUR 40'000.00 Zertifikate der I.________ gekauft habe. Ihr sei versichert worden, dass der Börsengang in drei bis vier Monaten stattfinden werde. Es sei ihr nie gesagt worden, dass es sich um eine hochriskante Anlage handeln würde. Es sei ihr zugesichert worden, dass sie die Aktien jederzeit wieder zum Einkaufskurs zurückgeben könne. Die Anfrage von AC.________ nach Rückgabe der Aktien wurde von der I.________ abschlägig beantwortet (act. 4/3/35/28; act. 4/3/35/32). Am 14. Oktober 2015 wandte sich AC.________ an BL.________. Eine Kopie des Schreibens sandte sie an B.________. Sie sei sehr enttäuscht von ihm. Sie sei davon ausgegangen, dass sie es mit einem ehrenhaften Menschen zu tun habe und nicht mit jemandem, der sie von vornherein betrügen wollte. Er habe den Kontakt mit ihr gesucht. Sie möchte das Geld, welches sie vertrauensvoll überwiesen habe, zurück. Sollte dieses nicht bis Mitte nächster Woche auf dem Konto sein, werde sie Anzeige erstatten (act. 4/3/35/40 f.).
2.7 B.________ wandte sich auf dem Briefpapier der I.________ am 19. Februar 2010 an BM.________. Dieser erhalte, wie mit Frau BN.________ vom "Investment- und Brokerhaus Zürich" besprochen, eine Offerte für den Erwerb von I.________-Aktien. Im Zuge des kommenden Börsengangs würden aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien weitere I.________-Aktien auf den Markt gegeben. Als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen könnten sie derzeit über Rohstoffressourcen mit einem Wert von mehr als 1 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Aufgrund von grossflächigen und reichhaltigen Kupfervorkommen sowie massiven Vorräten an Tantalit dürfte die I.________ künftig zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden. Er würde in den nächsten Tagen kontaktiert, um etwaige Fragen persönlich zu adressieren (act. 4/3/24/30). Am 24. März 2011 notierte BM.________ handschriftlich, dass ihm Herr BL.________ mitgeteilt habe, dass der Börsengang im April stattfinde bzw. wenn alle Umwandlungsunterlagen eingegangen seien (act. 4/3/42/20). Am 6. Mai 2011 erstellte BM.________ eine handschriftliche Notiz über ein Telefonat mit B.________. Herr BL.________ sei nicht da und Herr BG.________ zu Tisch gewesen, weswegen er mit B.________ verbunden worden sei. Laut dessen Auskunft würde der Börsengang erfolgen, wenn die Wandlung von Inhaber- in Namenaktien abgeschlossen sei (act. 4/3/42/12). Am 21. August 2011 teilte BM.________ der I.________ mit, dass ihm ein baldiger Börsengang angekündigt worden sei, was sich nicht bewahrheitet habe. Er möchte seine Aktien der I.________ zurückverkaufen. R.________ antwortete darauf am 30. August 2011, dass die I.________ keine Wertpapierdienstleistungen erbringe. Sie würden die Anfrage "an die für sie zuständige Wertpapiergesellschaft mit der Bitte weiterleiten, sich direkt mit Ihnen in Verbindung zu setzen" (act. 4/3/42/23 f.).
2.8 B.________, der die E-Mail-Adresse sales@I.________.ch verwendete, schrieb im Namen von "Aufsichtsrat R.________" am 22. September 2009 eine E-Mail an Herrn BO.________ mit der Mailadresse BO.________@banque-M.________.com. Darin offerierte er, als Gegenleistung für eine weitere Kapitaleinlage in der Höhe von EUR 30.000.00, eine Umwandlung der gezeichneten Aktien in Bestandaktien zu je CHF 5.00. Die dritte Emission würde kurzfristig anstehen. Es würden sodann Preise von ca. CHF 22.00 bis CHF 24.00 gehandelt. Sie könnten seine Aktien schon vor dem Börsengang mit einem guten Gewinn veräussern. Es sei kein Problem, dafür CHF 10.00 zu erzielen. Bei erfolgtem Börsengang würden darüber hinaus noch höhere Kapitalerträge bei steigendem Aktienpreis erwartet. Das Angebot sei auf einen kurzen Zeitraum beschränkt (act. 4/3/64/79). Dieses Angebot leitete Herr BO.________ an den Anleger BP.________ weiter. Obwohl unter der E-Mail-Adresse der Banque M.________ Ltd. auftretend, veranlasste Herr BO.________ durch BP.________ eine Zahlung für I.________-Aktien an die K.________ GmbH (act. 4/3/64/77 f.).
2.9 Mit E-Mails vom 25. März 2010 und vom 6. April 2010 wandte sich das Online-Team
ab der Mail-Adresse service@J.________.ch an BQ.________. Die entsprechende E-Mail war gleich formuliert wie die anderen "Nachfasser"-Mails, welche jeweils auf die telefonische Kontaktaufnahme erfolgten. Die E-Mail nahm vorab Bezug auf das früher erfolgte Gespräch mit dem Telefonverkäufer. Zudem wurde einleitend, unter Angabe von telefonischen Kontaktnummern in London, New York, Hongkong, Tokyo, Bahrain und Amsterdam, die J.________ AG als international tätiger Underwriter für Neuemissionen, IPO's (Börsengänge) und private Placement vorgestellt, welche auf unzählige internationale Erfolge zurückblicken könne. Die I.________-Aktie werde von der J.________ AG wie auch allen grossen Investmentgesellschaften als "strong buy" empfohlen. Die I.________ werde im kommenden November eine "Quotierung an der Züricher Wertpapierbörse [sic] aufnehmen". Der "aktuelle Zeichnungspreis" der Gesellschaft liege bei CHF 18.00, wobei der erhebliche Anstieg der Kupferpreise darin noch nicht beinhaltet sei und "noch nicht dem Gesellschaftsvermögen zugerechnet wurde". Realistisch sei eine Markteröffnung bei Kursen bis zu CHF 24.00. Die I.________-Aktien würden ihr zu CHF 14.00 offeriert, weswegen vor der Markteröffnung ihr Buchgewinn im Minimum CHF 4.00 bzw. 30 % betragen würde. Die I.________-Aktie verfüge über eine überdurchschnittliche Marktakzeptanz, weswegen sie "die starke Gewichtung unserer Empfehlung" nochmals deutlich hervorheben möchten und darauf hinweisen würden, dass das Angebot zeitlich befristet sei. BQ.________ wurde schliesslich mitgeteilt, sie werde in den nächsten Tagen telefonisch kontaktiert (act. 4/3/68/55; act. 4/3/68/53).
2.10 Ab der E-Mail-Adresse marketing@I.________.ch kontaktierte Herr BO.________ am 4. Januar 2010 im Namen der I.________ den Anleger BR.________. Herr BO.________ teilte mit, er sei von Herrn BS.________ vom "Investment- und Brokerhaus Zürich" über das persönlich geführte Gespräch informiert und gebeten worden, ihm eine Offerte zukommen zu lassen. Im Zuge des kommenden Börsengangs würden weitere Inhabervorzugsaktien [der I.________] aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Rohstoffaktien angeboten. Die I.________ könne als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen über Rohstoffressourcen mit einem Wert von 1,6 Mrd. US [recte: USD] verfügen. Aufgrund von grossflächigen und reichhaltigen Kupfervorkommen und massiven Vorräten an Tantalit dürfte die I.________ künftig zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden. Wie er [BR.________] mit Herrn BS.________ telefonisch besprochen habe, erhalte er 651 Vorzugsaktien zum Vorzugspreis von CHF 11.00 pro Aktie. In der E-Mail hiess es, er [BR.________] nehme zur Kenntnis, dass er mit einem Einkaufspreis von CHF 11.00 pro Aktie diese um CHF 7.00 unterhalb des "offiziellen Ausgabekurs[es]" von CHF 18.00 erhalte. Er könne damit "einen Direktgewinn" von EUR 2'917.00 verbuchen. Er erhalte ein Kurzexposé, aus welchem ersichtlich sei, dass die Aktie heute bei Neuzeichnung CHF 18.00 koste. Bei erfolgtem Börsengang würden sie noch höhere Kapitalerträge bei einem steigenden Aktienpreis erwarten. Sie würden ihn selbstverständlich "bis zum Börsengang begleiten" (act. 4/3/85/12). Im Nachtrag vom 5. Januar 2010 wurde der angebliche "Direktgewinn" als "Sofortgewinn" bezeichnet (act. 4/3/85/11). Wenige Tage später, am 29. Januar 2010, richtete B.________ sein "Nachfasser"-Schreiben an BR.________. B.________ nahm im genannten Schreiben auf ein Gespräch mit Frau BN.________ vom "Investment- und Brokerhaus Zürich" Bezug. Er würde BR.________ diesbezüglich eine Offerte zukommen lassen. Im Zuge des kommenden Börsengangs würden aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien weitere I.________-Aktien auf den Markt gegeben. Als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen könnten sie (d.h. die I.________) derzeit über Rohstoffressourcen mit einem Wert von mehr als 1 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Aufgrund von grossflächigen und reichhaltigen Kupfervorkommen sowie massiven Vorräten an Tantalit dürfte die I.________ künftig zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden. Er würde in den nächsten Tagen kontaktiert, um etwaige Fragen persönlich zu adressieren (act. 4/3/85/13).
2.11 Bereits vor dem relevanten Tatzeitraum, am 23. April 2008, erhielt BT.________ eine
E-Mail von Herrn BO.________, der diesmal für das "Info Office Europe, Q.________ SL" der Banque M.________ Ltd. auftrat. Er sandte ihr einen Zeichnungsschein zu und teilte mit, dass alles vorzüglich laufe. Sie solle noch vor der zweiten Emission, bei welcher der Nennwert der I.________-Aktie auf CHF 20.00 festgesetzt würde, dringend zeichnen. Der aktuelle Nennwert betrage CHF 10.00 und sie würden "eine exorbitante Rendite" erwarten. Auf dem beigefügten Zeichnungsschein wurde der Nennwert der I.________-Aktie, der effektiv einen Rappen betrug, mit CHF 10.00 angegeben (act. 4/3/86/11). Am 5. Januar 2010 versandte Herr BO.________, diesmal von der Mail-Adresse marketing@I.________.ch im Namen der I.________ auftretend, eine E-Mail an BT.________. Er würde ihr ein aussergewöhnliches Angebot über den Aktienkauf der "I.________ AG übermitteln. Im Zuge des kommenden Börsengangs würden, aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien, weitere I.________-Aktien auf den Markt gegeben. Als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen könnten sie (d.h. die I.________) über Rohstoffressourcen von weit mehr als 1,6 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Die I.________ würde, dank grossflächigen und reichhaltigen Kupfervorkommen sowie massiven Vorräten an Tantalit, zu einer der grössten Minengesellschaft des 21. Jahrhundert werden. Sie erhalte eine Offerte über die Zeichnungssumme von EUR 5'000.00. Sie "nehme zur Kenntnis, dass [sie] mit einem Einkaufspreis von 5,17 Schweizer Franken pro Aktie, die Aktie 12,83 Schweizer Franken unterhalb des offiziellen Ausgabekurses" erhalte. Sie würde deswegen einen Direktgewinn von EUR 12'400.00 verbuchen. Darüber hinaus seien beim erfolgten Börsengang noch höhere Kapitalerträge bei steigendem Aktienpreis zu erwarten. Als Anlage würde sie ein Kurzexposé erhalten, woraus ersichtlich sei, dass die Aktie heute bei Neuzeichnung CHF 18.00 kosten würde (act. 4/3/86/19). BT.________ zahlte daraufhin den Erwerbspreis für Aktien der I.________ am 19. Januar 2010 auf die Konten der K.________ GmbH ein (act. 4/3/86/16 ff.; act. 30/10/28+32).
2.12 Von der E-Mail-Adresse service@J.________.ch wurde am 22. März 2010 der Anleger BU.________ vom "Online-Team J.________.ch" kontaktiert. Die entsprechende E-Mail ist gleich formuliert wie die anderen "Nachfasser"-Mails, welche jeweils auf die vorangehende telefonische Kontaktaufnahme erfolgten. Es wurde in der genannten E-Mail einleitend Bezug auf das Gespräch mit dem Telefonverkäufer genommen. Die J.________ AG, unter Angabe von telefonischen Kontaktnummern in London, New York, Hongkong, Tokyo, Bahrain und Amsterdam, wurde darin als international tätiger Underwriter für Neuemissionen, IPO's (Börsengänge) und private Placement vorgestellt, welche auf unzählige internationale Erfolge zurückblicken könne. Die I.________ werde von der J.________ AG wie auch allen grossen Investmentgesellschaften als "strong buy" empfohlen. I.________ werde im kommenden November eine "Quotierung an der Züricher Wertpapierbörse [sic] aufnehmen". Der "aktuelle Zeichnungspreis" der Gesellschaft liege bei CHF 18.00, wobei der erhebliche Anstieg der Kupferpreise darin noch nicht beinhaltet sei und "noch nicht dem Gesellschaftsvermögen zugerechnet wurde". Realistisch sei eine Markteröffnung bei Kursen bis zu CHF 24.00. Die I.________-Aktien würden ihr zu CHF 14.00 offeriert, weswegen vor der Markteröffnung ihr Buchgewinn im Minimum CHF 4.00 bzw. 30 % betragen würde (act. 4/3/94/19). Am 29. Januar 2011 teilte BU.________ mit E-Mail an die Adressen service@J.________.ch und info@J.________.ch mit, dass er nach einem Gespräch mit Herrn BL.________ den vorbreiteten Zeichnungsschein erhalten habe. Er habe aber zwischenzeitlich im Internet verschiedene negative Meinungen zur I.________-Aktie gelesen. B.________ habe ihn daraufhin kontaktiert und seine Bedenken zerstreut, indem er versichert habe, dass die Zeichnung für Personen aus Deutschland und der Verkauf der Papiere als Aktie in Deutschland möglich sei (act. 4/3/94/22).
2.13 Mit E-Mail vom 16. Dezember 2009 nahm Herr BO.________ über die E-Mail-Adresse marketing@I.________.ch im Namen der I.________ Kontakt mit BV.________ auf. Erneut wurde in der genannten E-Mail einleitend Bezug auf das vorherige Gespräch mit Herrn BS.________ vom "Investment- und Brokerhaus Zürich" genommen. Im Zuge des kommenden Börsengangs werde die I.________ aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien weitere Aktien auf den Markt bringen. Die I.________ sei ein rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen mit Rohstoffressourcen von mehr als 1,6 Mrd. US [recte: wohl USD]. Aufgrund von grossflächigen reichhaltigen Kupfervorkommen sowie massiven Vorräten an Tantalit würde die Gesellschaft zukünftig zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden. Er erhalte eine Offerte für 460 Vorzugsaktien zum Vorzugspreis von CHF 11.00. Der Käufer nehme "zur Kenntnis, dass er mit einem Einkaufspreis von 11 Schweizer Franken pro Aktie, die Aktie um 7 Schweizer Franken unterhalb des offiziellen Ausgabekurses" erhalte. Er würde einen "Direktgewinn" von EUR 2'176.00 verbuchen können. Aus dem Kurzexposé sei ersichtlich, dass die Aktie bei Neuzeichnung heute CHF 18.00 kosten würde. Bei einem Börsengang würden noch höhere Kapitalerträge bei steigendem Aktienpreis erwartet. Weiter hält die genannte E-Mail fest: "[…] Selbstverständlich werden wir Sie bis zum Börsengang begleiten […]" (vgl. act. 4/3/99/62).
2.14 Am 10. März 2010 schrieb B.________ auf dem Briefpapier der I.________ einen Brief an AR.________. Gemäss dem Schreiben erhalte AR.________ im Anhang die Broschüre der I.________. Im Zuge des kommenden Börsengangs werde die I.________ aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien weitere Inhabervorzugsaktien auf den Markt geben. Als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen könne die I.________ derzeit über Rohstoffressourcen von weit mehr als 1 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Grossflächige und reichhaltige Kupfervorkommen sowie massive Vorräte an Tantalit dürften die I.________ zukünftig zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden lassen (act. 4/3/100/9). AR.________ wurde von der J.________ AG (mit Telefonnummern in Zürich, London, New York, Hongkong, Tokyo, Bahrain und den Niederlanden) angewiesen, den Geldbetrag im Zusammenhang mit dem Erwerb der I.________-Aktien direkt auf das Konto der O.________ LLC bei der S.________ Bank in Zypern zu überweisen (act. 4/3/100/37).
2.15 Am 29. April 2010 schrieb Herr BO.________ im Namen der I.________ eine E-Mail an BW.________. Gemäss der E-Mail würde dieser ein aussergewöhnliches Angebot für den Kauf von I.________-Aktien erhalten. Es würden im Zuge des kommenden Börsengangs aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien weitere Inhabervorzugsaktien der I.________ auf den Markt gegeben. Als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen könne die I.________ derzeit über Rohstoffressourcen von weit mehr als 1,6 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Grossflächige und reichhaltige Kupfervorkommen und massive Vorräte an Tantalit würden die I.________ zukünftig zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden lassen. Er erhalte eine Offerte über 740 Aktien zum Vorzugspreis von CHF 10.00 pro Aktie. Der Käufer nehme zur Kenntnis, dass der Kaufpreis CHF 8.00 unter dem Ausgabekurs von CHF 18.00 liege. Er könne deswegen einen Direktgewinn von EUR 4'000.00 verbuchen. Die I.________ werde im kommenden November "die Quotierung an der Züricher Wertpapierbörse [sic]" aufnehmen, was zu höheren Kapitalerträgen und steigenden Aktienpreisen führen werde. BW.________ teilte am 6. Juni 2010 mit, dass er das Angebot wegen eines Unfalls nicht annehmen könne (act. 4/3/104/31).
2.16 Mit E-Mail vom 24. November 2009 wandte sich Herr BO.________ im Namen der I.________ an AS.________. Dieser würde im Rahmen des Umtausches seiner Banque M.________-Anlange in I.________-Aktien 73 I.________-Aktien erhalten. Für nur EUR 300.00 erhalte er weitere 148 Aktien. Dieses Aktienpaket habe einen Neuzeichnungswert von EUR 5'400.00, weswegen davon ausgegangen werde, dass er dieses exorbitante Geschäft tätigen wolle. Er solle den Betrag von EUR 1'000.00 auf das Konto der O.________ LLC einbezahlen (act. 36/3/1/7). Am 3. Dezember 2009 bestätigte B.________ im Namen der I.________ den Eingang der Zahlung von EUR 1'000.00 des Anlegers AS.________ und teilte ihm mit, dass der Übertrag der Aktien vollzogen sei und er beiliegend das Aktienzertifikat der I.________ erhalte (act. 36/3/1/11).
2.17 Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte B.________ dem Anleger BX.________ mit, dass er von Herrn BD.________ vom "Investment- und Brokerhaus Zürich" über das persönlich geführte Gespräch unterrichtet worden sei. Die J.________ AG sei als Underwriter für Neuemissionen, IPO's und private Placement international tätig und könne auf unzählige Erfolge zurückblicken. Die J.________ AG sei nach "I.________-Richtlinien als Beratungs- und Consultingpartner zertifiziert". Die I.________ beabsichtige die Quotierung an einer regulierten Wertpapierbörse im kommenden Jahr. Der Ausgabepreis der I.________-Aktie sei von 2006 "bis heute alleine um 80 % gestiegen". Der aktuelle Ausgabepreis der Aktie liege bei CHF 18.00, wobei der erhebliche Anstieg der Weltmarktpreise für Rohstoffe nicht in die Berechnungen eingeflossen sei. Die I.________-Aktien würden nicht nur von der J.________ AG empfohlen, sondern stehe auch bei sämtlichen grossen Investmentgesellschaften auf "strong buy". Herr BD.________ werde ihn in den nächsten Tagen erneut kontaktieren, um "Ihnen weitere Informationen über uns als Bergbaugesellschaft mit internationalem Fokus und die verbundenen Investmentchancen aufzuzeigen" (act. 36/3/2/10/R). Am 26. Juli 2010 wurde BX.________ von der J.________ AG, Administration Zürich, ein "Zeichnungsschein" der I.________ zugesendet. Die Vorzugskonditionen von CHF 14.00 würden nur noch bis 18.00 Uhr abends gelten (act. 36/3/2/13). An das Schreiben angehängt war das allgemein verwendete Aktien-Antragsformular der J.________ AG (vgl. E. B.III.1 Ziff. 1.3). Als Einzahlungskonto wurde das Konto der K.________ GmbH bei der P.________ Bank genannt. Die K.________ GmbH solle als Transferagent das gesamte Zahlungsmanagement abwickeln (act. 36/3/2/13 ff.).
2.18 Am 18. Februar 2010 erhielt BY.________ eine E-Mail vom Online-Team
ab der E-Mail-Adresse info@J.________.ch. Der Absender teilte mit, dass er über sein Gespräch mit "Herr BS.________ aus unserem Hause" informiert worden sei. Die I.________ werde nicht nur von der J.________ AG, welche auf unzählige Erfolge zurückblicken könne, empfohlen, sondern stehe auch bei allen anderen grossen Investmentgesellschaften auf "strong buy". Die I.________ werde im kommenden November die Quotierung an der "Züricher Wertpapierbörse [sic]" aufnehmen. Der aktuelle Zeichnungspreis betrage CHF 18.00, wobei darin der "erhebliche Anstieg der Kupferpreise noch nicht dem Gesellschaftsvermögen zugerechnet wurde". Realistisch wäre ein Markteröffnungskurs von CHF 24.00. Er erhalte die Papiere jedoch zu je CHF 14.00 angeboten. Vor Markteröffnung würde sein Buchgewinn im Minimum 30 % betragen. Das Angebot sei zeitlich befristet (act. 36/3/3/13). An das Schreiben angehängt war das allgemein verwendete Aktien-Antragsformular der J.________ AG. Als Einzahlungskonto wurde das Konto der K.________ GmbH bei der P.________ Bank genannt. Die K.________ GmbH solle als Transferagent das gesamte Zahlungsmanagement abwickeln (act. 36/3/2/14 f.). Mit E-Mail vom 19. Februar 2010 teilte B.________, "Geschäftsleitung", im Namen der I.________ mit, dass die Plattform der J.________ AG von der I.________ als sog. Erfüllungsgehilfe genutzt werde. Die J.________ AG sei weder der Verkäufer der Aktien noch der Empfänger des Zeichnungsbetrags (act. 36/3/3/16).
2.19 Am 10. Dezember 2023 richtete B.________ unter Bezugnahme auf ein vorheriges Gespräch mit Frau BN.________ ein Schreiben an BZ.________. Aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien würden weitere I.________-Aktien auf den Markt gegeben. Die I.________ würde als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen über Rohstoffressourcen mit einem Wert von mehr als 1 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Die I.________ werde aufgrund der reichhaltigen Kupfervorkommen und massiven Vorräten an Tantalit zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden. Sie würden in den nächsten Tagen wieder Kontakt aufnehmen, um etwaige Fragen persönlich beantworten zu können (act. 36/3/17/14). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 teilte Herr BO.________ namens der I.________ BZ.________ mit, dass er ihn als "Aktionär in unserem Hause" begrüsse. Als Anlage erhalte er die Bankdaten des Transferagenten. Dieser werde den Zeichnungsbetrag ohne Abzug an den veräussernden Stammaktionär weiterleiten. In der E-Mail hiess es, er [BZ.________] nehme zur Kenntnis, dass er die Aktie um CHF 7.00 unterhalb des offiziellen Ausgabekurses erhalte (act. 36/3/17/13). Am 11. Januar 2011 erstellte BZ.________ eine handschriftliche Notiz über das Gespräch mit Herrn BL.________, angeblich aus Zürich in der Schweiz. Der für April 2011 vorgesehene Börsengang stehe noch. Demnach würde er, falls er jetzt für [wohl EUR] 10'000.00 Aktien kaufe, in zwei Monaten das Doppelte des Betrags erhalten. Herr BL.________ werde sich am Freitag telefonisch wieder bei ihm melden (act. 36/3/17/23).
2.20 Am 23. September 2010 erhielt AQ.________ eine E-Mail von der Adresse service@J.________.ch. Er erhalte, gestützt auf das Gespräch mit Herrn B.________, den Zeichnungsschein über 1'500 Aktien. Er werde gebeten, das Geld auf das Konto des Transferagenten O.________ LLC einzubezahlen. Der Transferagent werde dann mit der I.________ und der J.________ AG selbstständig abrechnen (act. 36/3/18/16).
2.21 Am 20. Januar 2010 wandte sich das J.________ Online-Team mit der E-Mail-Adresse info@J.________.ch unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit Herrn BS.________ an CA.________. Die J.________ AG betätige sich international als Underwriter für Neuemissionen, IPO's und private Placement und könne dabei schon auf unzählige internationale Erfolge zurückblicken. Die I.________ werde im kommenden November an der "Züricher Wertpapierbörse [sic]" kotiert. Der aktuelle Zeichnungspreis betrage CHF 18.00, wobei der erhebliche Anstieg der Kupferpreise darin noch nicht beinhaltet sei. Realistisch sei eine Markteröffnung mit Kursen von CHF 24.00. Die von Herrn BS.________ angebotenen Papiere könnten indessen für CHF 12.00 erworben werden. Der Buchgewinn würde demnach 50 % betragen. Das Angebot sei befristet. Herr BS.________ werde sich wieder telefonisch melden (act. 36/3/19/62). Am 3. August 2010 wandte sich das Online-Team der J.________ AG an Uwe Olschewski. Demnach sei die I.________-Aktie deutlich unterbewertet und er könne darauf bauen, dass "noch weitere Kurssprünge der Aktie den Markt begeistern werden". Herr BS.________ werde sich in den kommenden Tagen nochmals melden, um "hiernach konkrete Möglichkeiten aufzuzeigen Ihr Vermögen entsprechend lukrativ und gewinnbringend für Sie arbeiten zu lassen" (act. 36/3/19/60).
2.22 Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 wandte sich B.________ im Namen der I.________ an CB.________. Frau BN.________ vom "Investment- und Brokerhaus Zürich" habe ihn über das vorher persönlich geführte Gespräch unterrichtet und ihn gebeten, eine Offerte zukommen zu lassen. Es bestehe eine massive Nachfrage nach werthaltigen Minenaktien, weswegen weitere Aktien der I.________ auf den Markt gegeben würden. Als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen könne die I.________ über Rohstoffressourcen von weit mehr als 1 Mrd. US [recte: wohl USD] verfügen. Aufgrund von grossflächigen Kupfer- und Tantalitvorkommen dürfte die I.________ zu einer der grössten Minengesellschaft des 21. Jahrhunderts werden. Er werde in den nächsten Tagen telefonisch Kontakt aufnehmen, um etwaige Fragen zu adressieren. Angehängt waren, wie in den Nachfasser-E-Mails üblich, die I.________-Broschüre sowie das I.________-Formular (act. 36/3/25/9 ff.).
2.23 Am 18. Oktober 2010 wandte sich das Online-Team der J.________ AG an CC.________. Die entsprechende E-Mail verwies auf ein vorangehendes Gespräch mit "Herrn CD.________ aus unserem Hause". Die J.________ AG sei als Underwriter für Neuemissionen, IPO's und private Placement international tätig und dürfe dabei auf unzählige Erfolge zurückblicken. Die I.________ beabsichtige die Quotierung an einer regulierten Wertpapierbörse im kommenden Jahr. Der Ausgabepreis der I.________-Aktie sei von 2006 "bis heute alleine um 80 % gestiegen". Der aktuelle Ausgabepreis liege bei CHF 18.00, wobei hier der erhebliche Anstieg der Rohstoffpreise noch nicht eingeflossen sei. Kupfer sei "alleine von Juli 2009 bis April 2010" um 272 % gestiegen. Die I.________-Aktie werde nicht nur von der J.________ AG empfohlen, sondern stehe bei sämtlichen grossen Investmentgesellschaften auf "strong buy". International renommierte Analysten und Wirtschaftsexperten seien sich einig, dass Rohstoffpreise steigen würden. Die I.________ sei deswegen deutlich unterbewertet und er könne darauf bauen, "dass noch weitere Kurssprünge der Aktie den Markt begeistern werden". Herr CD.________ werde ihn in den nächsten Tagen wieder kontaktieren und "Ihnen hiernach konkrete Möglichkeiten aufzeigen Ihr Vermögen entsprechend lukrativ und gewinnbringend für Sie arbeiten zu lassen" (act. 36/3/26/20).
2.24 Die Anlegerin CE.________ erstellte handschriftliche Notizen über die Kontaktaufnahme der J.________ AG. Sie notierte den Ausgabepreis von CHF 18.00 sowie die effektiv durch sie bezahlten Kaufpreise. Sie notierte, dass im Dezember 2010 eine Vorstandssitzung stattfinden solle, bei welcher der Ausgabepreis der I.________-Aktie auf CHF 23.00-24.00 festgelegt werde. Der erwartete Börsenkurs für April 2011 betrage CHF 25.00-30.00. Im Januar 2012 notierte CE.________, dass eine zweistellige Dividende erwartet werde. 49 % der Papiere seien bei den Anlegern im Umlauf, 51 % würden "im Hause" bleiben (Act. 36/3/45/9).
2.25 Am 3. November 2010 wandte sich das J.________ Online-Team mit E-Mail an CF.________. Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit Herrn CG.________ erhalte sie den Zeichnungsschein. Angehängt war das bekannte Aktienantragsformular (act. 36/3/46/11+14). Am 18. November 2010 bestätigte B.________ namens der I.________ die Aktienübertragung (act. 36/3/46/16). Am 30. Dezember 2010 wandte sich das J.________ Online-Team, diesmal unter Hinweis auf eine Besprechung mit Herrn BL.________, erneut an CF.________. Sie erhalte anbei einen Zeichnungsschein zugesendet. Anhang des E-Mails war das Aktienantragsformular sowie der Hinweis, dass das Geld auf das Konto des Transferagenten K.________ GmbH einbezahlt werden müsse (act. 36/3/46/17). Am 13. Januar 2011 bestätigte B.________ gegenüber CF.________ den Aktienübertrag (act. 36/3/46/20).
2.26 Aus den am Wohnort von B.________ sichergestellten elektronischen Daten konnte eine
E-Mail vom 29. September 2010 von der E-Mail-Adresse pr@K.________.ch an mail@J.________.ch gesichert werden. Die Betreffzeile lautete: IPO I.________. In der genannten E-Mail wandte sich das Online-Team von J.________.ch an Herrn CH.________. Unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit Frau BN.________ werde Herrn CH.________ ein Angebot gemacht. Im Zuge des geplanten Börsengangs der I.________ würden aufgrund der massiven Nachfrage nach werthaltigen Minenwertpapieren weitere I.________-Vorzugsaktien auf den Markt gegeben. Diese könne als ein exklusiv rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen derzeit über mehr als zwei Milliarden US Dollar an Rohstoffvorräten verfügen. Die I.________ würde sich aufgrund der reichhaltigen Gold- und Kupfervorkommen sowie enormen Vorräten an Tantalit zu einer der grössten börsennotierten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts entwickeln. Mehr als 50 Mitarbeitende an über sieben Standorten würden "als Bürge und Garant ihr Know-How und Fachwissen für den Erfolg der Gesellschaft" einsetzen. Einer der Emissionsbetreuer werde sich mit Herrn CH.________ in Verbindung setzen (act. 42/6/4).
3. Befragte deutschsprachige Anleger
3.1 CI.________, geb. 1940, wurde am 6. Februar 2019 als Auskunftsperson befragt (act. 22/6/1). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seine Zahlung über EUR 3'662.00, welche am 27. Dezember 2010 auf den Konten der K.________ GmbH eingegangen sei, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der I.________ geleistet habe. Diese seien ihm von der J.________ AG empfohlen worden. Die I.________ habe in Bolivien die grössten Lithiumvorkommen. Sie hätten mit Werthaltigkeit und Beständigkeit geworben. Der Anruf sei aus der Schweiz gekommen. Er habe alle gewünschten Antworten von B.________ erhalten und es sei von einer sicheren Sache die Rede gewesen. Die J.________ AG sei zudem nach DIN 9001 zertifiziert, was bei ihm zusätzliches Vertrauen verschafft habe. Ihm sei später noch ein Angebot für CHF 10.00 (pro Aktie) anstatt für CHF 14.00 unterbreitet worden. Die entsprechende E-Mail von B.________ vom 14. März 2011 sei ein Grund gewesen, warum er sich für die Anlage entschieden habe. Das Motto habe betreffend die Aktienpreise geheissen: Besonders günstig, jetzt zuschlagen. B.________ habe für die Gesellschaften I.________, K.________ GmbH und J.________ AG in Personalunion gehandelt. Die Verbindungen zwischen K.________ GmbH, J.________ AG und der I.________ seien ihm damals nicht bewusst gewesen. Er habe nach den entsprechenden Anweisungen gehandelt und gedacht, dass alles seine Ordnung habe. Ihm sei dargestellt worden, dass die erworbenen Aktien von drei Veräusserern stammen würden und diese besonders kostengünstig seien. Er höre zum ersten Mal, dass die K.________ GmbH als Transferagentin die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb nicht weitergeleitet, sondern als Beratungsertrag verbucht habe. Er sei davon ausgegangen, dass spätere telefonische Kontaktaufnahmen mit Herrn BS.________ und Herr BL.________ nach Zug erfolgt seien; die Vorwahl sei stets 0041 gewesen. Er habe die Zahlungen aus seiner Altersvorsorge geleistet; er habe vom Ertrag der I.________-Aktien im Alter leben wollen.
3.2 CJ.________, geb. 1957, wurde am 11. März 2019 als Auskunftsperson befragt (act. 22/10/1 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er bereits seit den Jahren 2002 oder 2003 Kontakt zu Herrn BO.________ von der Banque M.________ Ltd. gehabt habe. Er habe bei der Banque M.________ Ltd. rund EUR 8'000.00 investiert. Er sei bereits vor dem Umtausch in I.________-Aktien von Herrn BO.________ positiv auf die I.________ eingestimmt worden. Sein ganzes Investment in die Banque M.________ Ltd. sei in I.________-Aktien umgewandelt worden. Ferner habe er im Jahr 2006 weitere EUR 5'000.00 auf das Kapitalerhöhungskonto einbezahlt. Er habe eine Vertrauensbeziehung zu Herrn BO.________ gehabt. Dieser habe ihm berichtet, dass die Banque M.________ Ltd. aufgelöst bzw. deren Produkte nicht weitergeführt würden. Herr BO.________ habe sich für ihn eingesetzt, damit er sein Geld nicht verliere. Herr BO.________ habe ihm die möglichen Entwicklungen der I.________ positiv geschildert. Der Börsengang sei verzögert worden, was mit plausiblen Argumenten erklärt worden sei. Die Aktie würde an der Börse zuerst mit CHF 22.00 bis CHF 27.00 gehandelt werden, wobei die Preise dann später steigen sollen. Später habe ihn ein Herr CK.________ kurz vor dem angekündigten Börsengang der I.________ kontaktiert und habe gewollt, dass er weitere EUR 50'000.00 investiere. Am 28. Januar 2009 habe er ein weiteres Schreiben der I.________ erhalten. Darin sei der Name B.________ erstmals erschienen. Es seien erste Bedenken aufgetaucht. Der Anruf von B.________ sei indessen für ihn im Gesamtkontext sehr positiv gewesen. Der günstige Preis der Aktie sei ein Grund für ihn gewesen, diese im April 2010 erneut zu erwerben. Zuerst habe er die I.________-Aktien nicht verkaufen wollen, weil diese im Wert gestiegen seien. Später habe er sie nicht mehr verkaufen können, weil sie niemand habe erwerben wollen. Er habe es gar nicht erst versucht. Er sei von sich selber enttäuscht, weil er die Machenschaften nicht früher durchschaut habe. Er habe immer positive Echos erhalten und daran geglaubt. Er sei ständig angerufen worden, insbesondere Herr CK.________ sei sehr lästig gewesen. Aus der Broschüre habe er den Eindruck gewonnen, dass die I.________ etwas mit Hand und Fuss mache.
3.3 AT.________, geb. 1944, wurde am 29. März 2019 als Auskunftsperson befragt. Sie gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie ab Februar 2010 Zahlungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Aktien der I.________ geleistet habe. Sie habe mit B.________ Kontakt gehabt. Sie habe vor der ersten Zahlung der I.________ in Zug einen Besuch abgestattet, wo sie R.________ getroffen habe. Sie habe von diesem auch eine E-Mail und Informationen erhalten, wonach die I.________-Aktien etwas besonders Gutes seien. Sie habe sich auch deswegen zur Zahlung entschlossen, weil ihr ein kommender Börsengang in Aussicht gestellt worden sei. Sie habe ein Schreiben erhalten, wonach die I.________ als rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen über Rohstoffressourcen von mehr als 1 Mrd. USD verfüge. Sie würde wegen der Kupfervorkommen und des Tantalits zu einer der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts werden. Sie habe zwischen 2010 und 2015 regelmässig Kontakt mit B.________ gehabt. Sie habe zwischen 2009 und 2014 mehrfach R.________ und B.________ in einem Café in Zug getroffen und dabei auch eine Broschüre ausgehändigt erhalten. Die Informationen, die daraus hervorgehen würden, habe sie schon vorher erhalten. B.________ habe sie informiert, dass die J.________ AG die I.________ als Finanzfirma vertrete. Ihr sei wiederholt in Aussicht gestellt worden, dass die I.________-Aktien an die Börse gelangen sollten. Sie habe die Informationen, wonach sie (1.) Aktien der I.________ zu Vorzugskonditionen reserviere mitsamt direkter Partizipierung an Wachstumsmärkten bzw. am Rohstoffmarkt, (2.) gewährleisteter Werthaltigkeit und Beständigkeit sowie (3.) überdurchschnittlichen Ertragsaussichten zuerst telefonisch und dann schriftlich erhalten. Insbesondere B.________ habe ihr den Preis von CHF 14.00 pro Aktie als günstig ans Herz gelegt. Ihr sei von R.________ wie auch von B.________ mitgeteilt worden, dass sie die Aktien für mindestens CHF 21.00 werde verkaufen können, sobald die I.________ an der Börse sei. Ihr sei von B.________ und R.________ zudem mitgeteilt worden, dass ein Verlust so gut wie ausgeschlossen sei. Sie sei überzeugt worden, dass es sich bei diesen Aktien um etwas besonders Gutes handeln würde. Sowohl R.________ wie auch B.________ hätten ihr mitgeteilt, dass ihre Zahlungen für das Abbaugebiet in Bolivien verwendet würden. Deswegen habe sie die Aktien auch gekauft. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die K.________ GmbH die Transaktion abwickle. Beim zweiten Kauf seien ihr die Aktien zu CHF 12.60 angeboten worden. Man habe ihr gesagt, dass sie als gute Kundin besonders günstige Konditionen erhalte. Erst aus heutiger Sicht müsse sie feststellen, dass ihr damals Honig um den Bart geschmiert worden und ihre Unkenntnis ausgenützt worden sei. Sie habe oft mit B.________ telefoniert und mit diesem auch über persönliche Dinge gesprochen. Wegen des guten Verhältnisses sei sie auch oft von B.________ kontaktiert worden, wobei er ihr Information abgegeben und begründet habe, weshalb eine weitere Investition besonders günstig sei. Im Juni 2010 habe sie weitere Aktien zu CHF 8.00 gekauft, weil B.________ wie auch R.________ ihr mitgeteilt hätten, dass bestehende Aktionäre nun zu einem besonders günstigen Preis erwerben könnten. Dies auch deswegen, weil die I.________ zurzeit besonders gut laufe. R.________ sei die rechte Hand von B.________ gewesen und sie habe beiden blind vertraut. Von einem allfälligen Verlust sei nie gesprochen wurden. Mit einem Verlust sei auch deshalb nicht zu rechnen, weil ein Minenbetrieb vorliege, der wertvolle Sachen produziere. Sie könne nicht sagen, warum sie teilweise Zahlungen an die O.________ LLC geleistet habe. Sie habe vertraut. Auf die Verbuchung ihrer Zahlungen als Dienstleistungsertrag der K.________ GmbH gab AT.________ zu Protokoll, dass sie nie eine Vereinbarung betreffend Beratungshonorar abgeschlossen habe. Ihr sei ein Film mit den Minen in Bolivien gezeigt worden.
3.4 CL.________, geb. 1973, wurde am 8. April 2019 als Auskunftsperson befragt (act. 22/14/1). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe vor mehreren Jahren, als es keine Dividendenausschüttungen mehr gegeben habe (zuerst habe es Dividenden gegeben, dann neue Aktien) B.________ telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, es gebe politische Probleme im Land, aber das Projekt der I.________ sei auf gutem Wege. Ihm sei das Projekt von CM.________ im Jahr 2007 vorgestellt worden. Er habe ihm das Ganze als sehr sichere Anlage mit grosser Dividende vorgestellt. Dieser sei richtiggehend begeistert von der Firma gewesen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er bei der I.________ eine Schulung gemacht habe und deswegen berechtigt sei, ihre Aktien zu vermitteln. Die I.________ sei eine Bergbaufirma in Südamerika. Die Sache sei sehr sicher und die I.________ fahre eine Schiene, mit der man sehr viel Geld verdienen könne. Es sei das Ziel gewesen, die Firma an die Börse zu bringen. Nach der Präsentation von CM.________ habe er ein Verlustrisiko gar nie in Betracht gezogen. Ihm sei das ganze so präsentiert worden, dass er die Aktien mit Gewinn verkaufen könne, wenn die Firma an die Börse gehe. Er habe versucht, die Aktien zu verkaufen, aber keinen Interessenten gefunden.
CM.________ wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls als Auskunftsperson befragt (act. 22/28/1 ff.). Er sagte aus, dass er im Zusammenhang mit der I.________ R.________ und einen Herrn .________ [wohl: B.________] kennengelernt habe. Er sei in Mallorca und in Unterägeri an Veranstaltungen gewesen. Er habe am Vortrag eines Ingenieurs teilgenommen. Das habe ihn überzeugt. Die geschilderte Gewinnung von Erz habe Hand und Fuss gehabt. Deswegen habe er die Anlage weiterempfohlen. Er habe Dokumentationen erhalten, welche ihn überzeugt hätten. R.________ habe ihn auch überzeugt, denn dieser sei erfolgreich gewesen und habe einen Maserati gefahren. Er sei davon ausgegangen, dass R.________ der Entscheidungsträger gewesen sei. Die Dokumentation "Benefits of Minerals" habe er abgegeben, diese habe professionell ausgesehen. Die vermittelten Personen hätten auch Kontakt mit R.________ und Herrn .________ [wohl: B.________] gehabt. Das Informationsmaterial für seine Präsentation habe er von R.________ erhalten. Von einer sicheren Anlage sei nicht gesprochen worden. Die Teilnehmer an der Veranstaltung im Seminarhotel hätten erfahren, "dass es sich um keine todsichere Anlage handelte". Alle hätten gewusst, dass die Anlage mit Risiken verbunden gewesen sei.
3.5 BT.________, geb. 1950, wurde am 11. April 2019 als Auskunftsperson befragt (act. 22/15/1 ff.). Sie gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie damals im Mai 2008 von einem Herrn BO.________ von der Banque M.________ Ltd. Aktien der I.________ gekauft habe. Sie denke, die Vertragspartnerin sei die I.________ gewesen. Herr BO.________ habe sie angerufen und ihr gesagt, dass er ein gutes Geschäft hätte und dann "Anteile an dem Minenkonzern in Bolivien" angeboten. In zwei bis drei Jahren hätten diese Anteile an die Börse gehen sollen. Die I.________ sei ein grosser Minenkonzern. Herr BO.________ habe sie sehr oft angerufen und die Angelegenheit sei ihr als lukrativ erschienen. Herr BO.________ habe ihr gesagt, dass die I.________ ihren operativen Firmensitz in der Schweiz habe. Sie habe die Mappe mit der Broschüre "Benefit of Minerals" von der I.________ zugestellt erhalten, manchmal seien die Schreiben aus Spanien gekommen, manchmal aus der Schweiz. Es habe geheissen, die I.________ gehe an die Börse und deswegen würden hohe Gewinne in Aussicht stehen. Von Verlustrisiko sei nicht gesprochen worden. Sie sei sich aber schon bewusst gewesen, dass ein Risiko bestehen würde, so könne eine Mine einstürzen oder etwas passieren, worauf man keinen Einfluss habe. Sie habe mehrfach lange mit Herrn BO.________ telefoniert. Es habe auch eine Rendite von 7,5 % pro Jahr bis zum Börsengang bezahlt werden sollen. Sie habe auch Aktienzertifikate erhalten, was ihr Sicherheit gegeben habe. Herr BO.________ habe ihr gesagt, was mit Genehmigungen und politisch am Laufen sei. Man lege der I.________ viele Steine in den Weg. Der Börsengang sei aber immer in Aussicht gestellt worden und ihnen sei mitgeteilt worden, dass die I.________ schon wisse, was sie mache. In den Gesprächen habe ihr Herr BO.________ gesagt, das mit der I.________ sei eine todsichere Sache, die Minen gäbe es ja auch und man sei soweit, dass nun der Börsengang bevorstehe. Sie habe im Januar 2010 nach einer E-Mail von Herrn BO.________ erneut investiert. Sie verweise betreffend die telefonisch übermittelten Informationen auf die E-Mail. Herr van de BO.________ habe ihr gesagt, dass er ihr einen super Preis machen könne, wenn sie nochmals EUR 5'000.00 anlegen würde. Sie sei von einer sehr guten Gewinnchance ausgegangen. Sie habe erst später erfahren, dass B.________ bei der I.________ arbeiten würde.
4. Gesamtwürdigung des Aktienvertriebs betreffend die deutschsprachigen Anleger
4.1 Es bestehen insbesondere aufgrund der eingereichten Dokumente der Anleger keine Zweifel, dass B.________, BL.________, BS.________, CN.________ (mit dem Falschnamen "Herr BO.________" auftretend, vgl. act. 13/5/291/R; OG GD 15/1 Ziff. 85), CO.________ sowie weitere genannte Telefonverkäufer im Tatzeitraum von Spanien aus in Koordination unter verschiedenen Namen wie "Investment- und Brokerhaus Zürich", J.________, I.________, Q.________ SL, Banque M.________ gegenüber zahlreichen deutschsprachigen Anlegern auftraten (bspw. vorne, Ziff. 2.8 [BP.________]; Ziff. 2.11 [BT.________]).
4.1.1 So schilderte auch der Anleger H.________ glaubhaft, dass B.________ für die I.________, K.________ GmbH und J.________ in Personalunion aufgetreten sei (act. 22/6/5 Ziff. 22). Zudem ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen sowie den Anlegerbefragungen ausreichend klar, dass B.________ und die Telefonverkäufer sich untereinander jeweils abwechselten und insbesondere B.________ nachfasste, nachdem er bspw. vom zuständigen Mitarbeitenden des angeblichen "Investment- und Brokerhaus Zürich" über das vorangehende Telefonverkaufsgespräch mit dem potentiellen Anleger informiert wurde (vgl. bspw. vorne, Ziff. 2.1 [BB.________]; Ziff. 2.2 [BC.________]; Ziff. 2.3 [BE.________]; Ziff. 2.10 [BR.________] etc.), oder namens der I.________ zeitnah nach dem Geldeingang auf dem Konto der K.________ GmbH die Inhaberaktienzertifikate versandte (bspw. vorne, Ziff. 2.25 [CF.________]). B.________ sprang ferner auch für seine Teamkollegen ein, wenn diese für ihre Kunden nicht erreichbar waren (vgl. vorne, Ziff. 2.7 [BM.________]). Ferner wurden auch die Vorlagen für die E-Mails an die Anleger zwischen den angeblich unterschiedlichen Organisationseinheiten ausgetauscht. Dies ergibt sich daraus, dass die entsprechenden Rechtschreibfehler in sämtlichen Schreiben und E-Mails enthalten waren (bspw. "US" anstatt "USD"; "Züricher" anstatt "Zürcher" etc.); dies unabhängig davon, ob diese im Namen der J.________ AG oder der I.________ versendet wurden (vgl. bspw. vorne Ziff. 2.2 [BC.________]; Ziff. 2.3 [BE.________]; Ziff. 2.7 [BM.________]; Ziff. 2.9 [BQ.________]; Ziff. 2.10 [BR.________]; Ziff. 2.12 [BU.________]; Ziff. 2.13 [BV.________] etc.). Letztlich ergeben sich die genannten Überschneidungen auch aus den in Spanien sichergestellten Unterlagen. So schlossen CO.________ und CP.________ Vertriebspartnerverträge mit der K.________ GmbH ab. Die Qualifikationsgespräche mit B.________, in denen ihnen Boni bei einer bestimmten Anzahl Neukunden in Aussicht gestellt wurden, wurden demgegenüber auf dem Briefpapier der J.________ AG verschriftlicht (act. 42/7/59; act. 42/7/241). Die gleichen Telefonverkäufer gaben sich zudem ab dem Jahr 2011 auch als "Devisenbroker" im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkonten aus (vgl. E. C.II.2.).
4.1.2 Aus den in Spanien sichergestellten Unterlagen ergibt sich ferner, dass "Herr BS.________, Investment- und Brokerhaus Zürich" jeweils das initiale Telefongespräch mit den potentiellen Anlegern führte, während ab der E-Mail-Adresse BO.________@banque-M.________.com im Namen des I.________-Verwaltungsrats die Anleger mit den üblichen Argumenten (massive Nachfrage nach Aktie; rohstoffförderndes und -produzierendes Unternehmen mit Rohstoffvorräten von mehr als USD 1 Mrd.; eine der grössten Minengesellschaften des 21. Jahrhunderts etc.) eine E-Mail an zahlreiche interessierte Personen versendet wurde (act. 42/7/254-280). Die gleichlautende E-Mail, ebenfalls unter dem Hinweis von "Herrn BS.________ aus unserem Haus" wurde ab November 2009 ab der Mailadresse info@J.________.ch im Namen des J.________ Online-Teams an interessierte Anleger versendet (act. 42/7/281 ff.).
4.1.3 Herr BO.________ trat dabei auch als Mitarbeiter des Online-Teams der J.________ AG auf (act. 42/7/290). Entgegen der Auffassung von B.________ an der Berufungsverhandlung (vgl. OG GD 15/1 Ziff. 100-105) gab es inhaltlich keine Unterschiede in der Kommunikation zwischen CN.________ (auftretend mit dem Falschnamen "Herr BO.________") und den Aussagen von BS.________, B.________ oder dem restlichen Verkaufsteam (vgl. bspw. Ziff. 2.2 [BC.________] und Ziff. 2.22 [CB.________]). Auch die Geldeingänge bei der O.________ LLC und der K.________ GmbH im Zusammenhang mit den "BO.________"-Kunden indizieren zusätzlich, dass dieser die I.________-Aktienvermittlungen im Tatzeitraum für B.________ vornahm.
4.1.4 Werden die dargelegten Beweismittel gesamthaft gewürdigt, ist zweifelsfrei erstellt, dass die involvierten Telefonverkäufer unter der Ägide von B.________ im Namen von unterschiedlichen bestehenden und fiktiven Rechtskörperschaften auftraten, obwohl es sich um ein einheitlich geführtes Verkaufsteam handelte. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dies erfolgte, um die genannten effektiven Verhältnisse zu verschleiern und vorzuspiegeln, dass zwischen der I.________ und der Brokergesellschaft ("J.________"; Investment- und Brokerhaus Zürich" etc.), welche letztlich gegenüber den Anlegern als eine Art Investmentberater auftrat und eine Kaufempfehlung abgab, ein Unterschied bestehen würde.
4.2 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Anleger sowie der Hinweise in den Schreiben und E-Mails auf telefonische Vorgespräche und erneute Kontaktaufnahmen ist erstellt, dass die Verkaufsaktivität bezüglich I.________-Aktien mehrheitlich telefonisch erfolgte. Die Telefonanrufe erfolgten dabei von Spanien aus. Dies korreliert auch mit den Buchhaltungsunterlagen der K.________ GmbH. So wurden im Juni 2009 über den Anschluss der K.________ GmbH in Spanien 8'779 internationale Anrufe, davon mehrheitlich nach Deutschland, getätigt. Die internationalen Anrufe machten im Monat Juni 2009 12'822 Minuten (213,7 Stunden) Gesprächszeit aus (act. 29/1/11 ff.). Die K.________ GmbH finanzierte auch die weitere Telefonverkaufstätigkeit, indem sie von den Geldeingängen der Anleger erhebliche Beträge als Provisions- und Betriebsunterhaltszahlungen an das Telefonverkaufsteam in Spanien auskehrte (vgl. dazu E. B.IV.3 Ziff. 3.1 ff.). Die Telefonverkäufer spiegelten den – im Übrigen meistens älteren, teilweise bereits pensionierten – Anlegern vor, dass sie für unterschiedliche Gesellschaften arbeiten und unterschiedlichen Verantwortungsbereichen unterstehen würden, während sie faktisch in Spanien ein einheitlich geführtes Telefonverkaufsteam unter der Leitung von B.________ waren, welcher die Telefonverkäufer schulte und mit ihnen Mitarbeitergespräche durchführte und Zielsetzungen vornahm (bspw. act. 42/7/59; act. 42/7/241). B.________ finanzierte das entsprechende Telefonverkaufsteam, indem er über die von ihm kontrollierte K.________ GmbH entsprechende Provisionszahlungen anwies und die spanischen Telefonrechnungen begleichen liess. Auch der Umstand, dass B.________ häufig erst nach dem Erstkontakt betreffend die I.________-Anlage in Erscheinung trat, deutet klar auf seine Rolle als Chefverkäufer bzw. Teamleader hin. Schliesslich war es auch B.________, welcher kritische Nachfragen von Anlegern bearbeitete oder in Einzelfällen diese zusammen mit R.________ traf (vgl. bspw. Ziff. 2.12 [BU.________]; Ziff. 3.3 [AT.________]; Ziff. 2.18 [BY.________]), was seine Bedeutung innerhalb des Telefonverkaufsteams betont.
4.3 Letztlich mussten die von B.________ und seinem Telefonverkaufsteam geäusserten Informationen auch aus Gründen der Organisation des Telefonverkaufsbetriebs in den wesentlichen Punkten gleichlautend sein. Einerseits verpflichteten sich die Telefonverkäufer vertraglich, sich an die Gesprächsleitfäden zu halten (vgl. bspw. act. 42/7/53/R; § 2 Abs. 2), andererseits wären aufgrund der häufigen Wechsel der zuständigen Telefonverkäufer erhebliche Abweichungen in den kommunizierten Informationen den potentiellen Anlegern aufgefallen und hätten zu Misstrauen und Nachfragen geführt. Eine einheitliche, von B.________ als Teamleader geleitete Kommunikation gegenüber den deutschsprachigen Anlegern ist damit erstellt (vgl. auch OG GD 15/1 Ziff. 61-63). Es bestehen keine unüberwindlichen Zweifel, dass die nachfolgenden Informationen sämtlichen Anlegern, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien auf Konten der K.________ GmbH oder der O.________ LLC einzahlten, zugegangen sind.
4.4 Aus den eingereichten Unterlagen sind insgesamt deutlich eine einheitliche, standardisierte Vorgehensweise bei der I.________-Aktienbewerbung erkennbar, so
(1.) die telefonische Kontaktaufnahme in Form der Kaltakquise (sog. "Cold Call"), vermutlich basierend auf vorbestehenden Kontaktlisten (sog. "Leads");
(2.) das "Nachfasser"-E-Mail mit der Vorstellung der Gesellschaft und zahlreichen Anpreisungen sowie der standardmässig übermittelten I.________-Broschüre "Benefit of Minerals" und
(3.) weitere telefonische Nachbearbeitung.
Entschied sich ein Anleger zur Investition, erhielt er standardmässig das I.________-Formular (vgl. E. B.III.1. Ziff. 1.3) sowie die Angabe des Bankkontos des "Transferagenten", d.h. die Angabe der Konten der O.________ LLC oder der K.________ GmbH als Zahlstelle des Anlagebetrags. Es ist mithin erstellt, dass die Telefonverkäufer im Tatzeitraum mittels Standard-Vorlagen und Standard-Abläufen operierten und sich dabei untereinander koordinierten.
4.5 Die Informationen, welche die Telefonverkäufer gegenüber den Anlegern kundtaten, waren in den wesentlichen Punkten gleichgelagert. So decken sich sowohl die Aussagen der Anleger wie die eingereichten Unterlagen dahingehend, dass die I.________ ein operativ tätiger, ressourcenproduzierender und erfolgreicher Rohstoffkonzern mit Rohstoffressourcen mit einem Milliardenwert sei. Diese Argumente würden den Aktienpreis von CHF 18.00, einen offiziellen Ausgabepreis des Verwaltungsrats, rechtfertigen. Dieser Preis sei in der Vergangenheit stets gestiegen und werde auch zukünftig, insbesondere aufgrund des anstehenden Börsengangs der I.________, steigen. Es wurden ferner stets die gleichen psychologischen Kniffe eingesetzt, um die Anleger in Sicherheit zu wiegen. So findet sich das Argument des unmittelbar bevorstehenden Börsengangs wie auch der Kurssteigerungen bei sämtlichen deutschsprachigen Anlegern, von denen Aussagen oder Dokumente aktenkundig sind. Diese wurden mit hohen Rabatten, welche auf den "offiziellen Ausgabepreis" von CHF 18.00 gewährt würden, gelockt.
4.6 B.________, welcher das Telefonverkaufsteam leitete, bestimmte den entsprechenden Inhalt der Kommunikation mit den Anlegern und wusste insbesondere, dass die Telefonverkäufer die entsprechenden Botschaften standardmässig gegenüber den Anlegern telefonisch oder mittels der erwähnten Bestätigungs-E-Mail kommunizierten. Gesamthaft gewürdigt stellte der von B.________ geleitete Vertrieb den Erwerb der I.________-Aktie als ein Geschäft dar, das derart lukrativ, profitabel und sicher sei, dass man es als renditeorientierter Anleger einfach abschliessen müsse.
4.7 Das Ziel der Telefonverkaufstruppe in Spanien, deren Tätigkeit mit – absurd hohen – Provisionen von 42 % der Anlagesumme entschädigt und deren Kosten von der K.________ GmbH getragen wurden, bestand offenkundig darin, so viele I.________-Aktien wie nur möglich zu verkaufen. Ihre Ziele stimmten mithin mit den Zielen von B.________, welcher zu Gunsten der durch ihn wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften K.________ GmbH und O.________ LLC ebenfalls möglichst viele I.________-Aktien verkaufen und damit möglichst hohe Verkaufserlöse auf die Konten der K.________ GmbH und der O.________ LLC überweisen lassen wollte, überein (vgl. E. B.II.1. und E.B.II.2.).
5. Slowenische Anleger
5.1 Die I.________ beauftragte am 1. August 2006 die Q.________ SL mit Sitz in CQ.________, Spanien, ihre geplante Kapitalerhöhung zu bewerben. Der Q.________ SL wurde von der I.________ zu diesem Zweck eine Pauschalprovision in der Höhe von 42 % des angeworbenen Kapitals plus die Vergütung der Marketingkosten und Beratertätigkeit in Aussicht gestellt (act. 43/20/116 ff.). Die Q.________ SL beauftragte wiederum die U.________ d.o.o. in Slowenien, welche weitere Anleger vermittelte. Im Einzelnen:
5.2 Am 16. April 2019 wurde CR.________, geb. 1963, rechtshilfeweise vom Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/18/11 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er mit der Firma U.________ d.o.o. von X.________ zu tun gehabt habe. Er habe einen Teil der I.________-Aktien direkt gekauft und einen Teil im Rahmen der Umwandlung seiner Anlage bei der Banque M.________ Ltd. erhalten. Er habe an einem Seminar in Lesce teilgenommen. Es seien auch ein oder zwei Vertreter der I.________ aus der Schweiz und ein Geologieprofessor dabei gewesen. Dieser habe das Tantal-Bergwerk in Bolivien vorgestellt. Erst später habe er erfahren, dass es nie zum Abbau gekommen sei, weil die Regierung in Bolivien nicht alle Genehmigungen zum Abbau ausgestellt habe. Es sei auch gesagt worden, dass die Aktien der I.________ an der Börse gehandelt würden, aber dazu sei es nie gekommen. Es seien Bilder des Bergwerks und verschiedene Diagramme gezeigt worden. Die I.________-Aktien seien von X.________ als Finanzprodukt vorgestellt worden, das noch höhere Gewinne bringen werde. Er wisse nur noch, dass ihm die I.________ als Eigentümerin eines Bergwerks in Bolivien vorgestellt worden sei. Sein Vertrag sei von B.________ unterzeichnet worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Aktien der I.________ an der Börse kotiert werden. Von einem Verlust sei nie die Rede gewesen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, er würde ein Risiko eingehen. Das Projekt sei ihm real erschienen, zumal jemand aus der Schweiz gekommen sei, um dieses vorzustellen. Die Aktien würden bei der Notierung an der Börse einen Wert von CHF 8.00 haben und dann später auf CHF 15.00 und höher ansteigen. Es sei auch von einem möglichen Kauf eines Marmorsteinbruchs in China gesprochen worden. X.________ sei ein erfolgreicher Verkäufer von Finanzprodukten und habe ihn überzeugt. Die Beträge, die er gezahlt habe, seien für den Betrieb der I.________ bestimmt gewesen. Die Zahlungen seien ins Ausland geleistet worden. Es sei ihm nicht als notwendig erschienen, weitere Abklärungen zur I.________ vorzunehmen. Er habe CHF 45'000.00 verloren. Das Geld habe er verdient und er habe sich übervorteilt und betrogen gefühlt.
5.3 Am 16. April 2019 wurde CS.________, geb. 1944, rechtshilfeweise vom Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/19/11 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass seiner Auffassung nach B.________ sowohl mit der I.________ wie auch mit der Banque M.________ Ltd. in Verbindung gestanden habe. Er habe bereits bei der Banque M.________ Ltd. EUR 50'000.00 investiert. Ihm sei die Umwandung der Anlage in I.________-Aktien angeboten worden. Er habe im Jahr 2008 EUR 50'000.00 für I.________-Aktien bezahlt. Das Geld sei nach Zypern überwiesen worden. Ihm sei die I.________ als sehr vielversprechend vorgestellt worden. Die I.________ habe ein Tantal-Bergwerk in Bolivien eröffnet. Dieses Mineral würde sich in jedem Telefon befinden und die Aktien würden in den Himmel steigen. Das sei ihm logisch erschienen und er sei darauf reingefallen. Er habe nur mit seinem Finanzberater CT.________ von der U.________ d.o.o. gesprochen. Die I.________ habe ihren Sitz in der Schweiz und unterstehe Schweizer Gesetzen. Die Aktien seien noch nicht an der Börse. Sie hätten in den USA eine Gesellschaft gründen und dort an die Börse gehen wollen. Hugo Chavez, der Präsident von Venezuela, sei ein Aktionär der I.________. Ihm sei gesagt worden, dass die wichtigen Personen der I.________ aus der Schweiz kommen würden. Er habe ein A4-Blatt über das Tantal-Bergwerk erhalten. Er habe, aufgrund von schlechten Erfahrungen mit der Inflation im ehemaligen Jugoslawien, mit dem Kauf der I.________-Aktie sein Geld vermehren wollen. Ihm sei von CT.________ gesagt worden, dass Bankgarantien bestehen würden. Diese seien ihm von CT.________ gezeigt worden. Es habe ihm geschienen, dass es sich um eine sichere Investition handeln würde, welche nicht schiefgehen könne. Mit seinem Geld habe das Tantal-Bergwerk gekauft werden sollen. Es sei eine sichere Sache, denn wenn das Bergwerk gekauft werde, fliesse das Geld. Weitere Abklärungen habe er nicht vorgenommen, weil er dies nicht könne. Er habe die I.________-Aktien nicht verkaufen können, weil er keinen Käufer gefunden habe. Es sei ihm auch erzählt worden, die I.________ habe in China einen Steinbruch gekauft, weswegen begonnen werde, den Investoren Geld auszuzahlen. Es sei ihm jedes Mal eine andere Geschichte über grosse Geldmengen aufgetischt worden, die er erhalten solle. Er würde das Geld nun unbedingt brauchen, da er krank sei. Ein Grund für seine Krankheit sei seiner Ansicht nach gewesen, dass er seine Ersparnisse verloren habe.
5.4 Am 16. April 2019 wurde CU.________, geb. 1976, rechtshilfeweise vom Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/20/1). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er von Y.________, welcher für Gesellschaften von X.________ gearbeitet habe, im Jahr 2007 auf die Aktien der I.________ aufmerksam gemacht worden sei. Es habe sich gemäss den damaligen Aussagen um ein Super-Angebot gehandelt. Es sei eine sichere Sache, denn die Schweiz stehe dahinter. Ihm sei gesagt worden, dass in Bolivien Mineralien gefördert würden. Er habe Y.________ vertraut. Dieser habe im Jahr 2007 gesagt, dass im Bergwerk in Bolivien Tantal und weitere Mineralien gefördert würden, dass es super werde. Wichtige Personen aus der Schweiz würden dafür garantieren. Es würde sich um ein begrenztes Angebot für I.________-Aktien handeln, welche er nur denjenigen Personen anbiete, mit denen er schon lange zusammenarbeiten würde. Er habe auch mit X.________ und CT.________ gesprochen und diese hätten ihn noch mehr überzeugt. Diese hätten ihm erzählt, wie gut die Investition sei, wie gut die Erträge sein würden. Er bereue es heute sehr, dass er ihm geglaubt habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Aktien noch nicht an der Börse notiert seien, aber in einem bis eineinhalb Jahren würden sie an der Börse gehandelt werden. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, um welche Börse es sich handeln würde. Der Wert der Aktie würde sich verdoppeln, wenn sie an der Börse gehandelt würden. Y.________ habe ihm eine Broschüre der I.________ gegeben, worin das Bergwerk in Bolivien vorgestellt worden sei. Y.________ und X.________ hätten ihm ständig erzählt, dass sie sich mit diesen Personen aus dem Ausland, darunter einen B.________, treffen würden. Y.________ und X.________ hätten ihm gesagt, dass es kein Risiko geben würde und sie deswegen die Aktie nur Freunden und ausgewählten Personen anbieten würden. Ihm sei gesagt worden, dass er sehr gute Gewinne machen würde. Er sei davon ausgegangen, dass mit seinen Anlagegeldern Ausrüstung in Bolivien gekauft würde, denn die Sache stehe schon kurz vor der Eröffnung, Probearbeiten würden laufen und das Bergwerk würde seinen Betrieb umgehend aufnehmen.
5.5 Am 16. April 2019 wurde CV.________, geb. 1954, rechtshilfeweise vom Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/21/10 ff.). Dieser gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er B.________ an der Präsentation im Hotel .________ in Lesce sowie in Ljubljana gesehen habe. Er sei dort auf der Bühne gewesen. Ansonsten seien bei diesen Präsentationen hauptsächlich Vertreter des Unternehmens U.________ d.o.o. dabei gewesen. Ihm sei von X.________ Anlagen in die Banque M.________ Ltd. und die I.________ vorgestellt worden. Er habe erst EUR 30'000.00 in die Banque M.________ Ltd. investiert, welche in I.________-Aktien umgewandelt worden sei. Er habe in den Jahren 2006 und 2007 I.________-Aktien erworben. Ihm seien die Aktien von X.________ als gewinnbringend beschrieben worden. Es gebe kein Risiko. Er habe ihnen einen bestimmten Prozentsatz an Gewinnen pro Jahr versprochen. X.________ habe ihnen gesagt, die I.________ würde ein Bergwerk aufkaufen und Mineralien suchen. Weil die I.________ aus der Schweiz sei, hätten sie gedacht, dass die Sache seriös sei. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er vor der Einzahlung weitere Unterlagen erhalten habe. X.________ habe ihm gesagt, dass der reale Wert der Aktie bei CHF 18.00 liege, diese aber derzeit für CHF 10.00 erhältlich seien. Es sei eine sichere Anlage und der Gewinn stehe gemäss X.________ bereits im vornherein fest. Sie könnten die Aktien auch verkaufen, müssten sie aber zuerst dem Unternehmen U.________ d.o.o. (von X.________) anbieten. Ihm sei jedes Jahr ein neues Zertifikat der I.________, welches einen Gewinn von 10 % ausgewiesen habe, zugesendet worden. Dieser Gewinn sei in Form von neuen Aktien der I.________ ausbezahlt worden. Er sei wegen der finanziellen Verluste krank geworden, habe Herzrhythmusstörungen bekommen. Er sei an Krebs erkrankt, weil ihn die Verluste seiner Ersparnisse sehr belastet habe.
5.6 Am 16. April 2019 wurde CW.________, geb. 1962, rechtshilfeweise durch das Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/22/11 ff.). Dieser gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er einmal persönlichen Kontakt mit B.________ gehabt habe. Er habe die I.________-Aktien von der U.________ d.o.o. von X.________ gekauft und jedes Jahr Dividenden in Form von Zertifikaten erhalten. Als sich herausgestellt habe, dass die Sache nicht ganz sauber sei, habe er erst X.________ und danach B.________ kontaktiert. Diese hätten ihm gesagt, dass die Aktien noch nicht in die Druckerei zum Druck hätten gegeben werden können und die Ausgabe (an der Börse) deshalb noch nicht stattgefunden habe. Es seien dann acht bis neun Anleger auf eigene Kosten nach Zug gereist. Sie hätten dort B.________ und R.________ getroffen. B.________ habe ihnen dabei Geschichten erzählt, warum es bisher nicht zur Ausgabe der Aktie (an der Börse) gekommen sei. Sie hätten wissen wollen, was mit dem Bergwerk in Bolivien sei, und B.________ habe ihnen erklärt, wie die Sache dort laufe. Er habe ihn noch ein paar Mal angerufen, aber es seien immer nur Ausreden erfolgt. Nachdem er in einem schärferen Ton zu B.________ gesagt habe, er solle sie nicht über den Tisch ziehen, habe er diesen nicht mehr erreichen können. Er habe ein Vorstellungsseminar zu den Produkten der I.________ besucht, und dann zweimal je EUR 10'000.00 einbezahlt. Ihm sei gesagt worden, dass die Aktie in zwei Jahren an die Börse gehe und ihr Wert stark ansteigen werde. Auf der Vorstellung sei alles einleuchtend gewesen. Die I.________ habe Tantal in Bergwerken in Bolivien abbauen sollen, weil dieses in Mobiltelefonen gebraucht werde. Das habe sich seriös angehört. Er habe Broschüren erhalten, in denen die Bilder des Bergwerks gezeigt worden seien. Es sei ihm gesagt worden, dass das Bergwerk schon im Testbetrieb sei. In Bolivien soll ein Geologe mit internationalem Ruf die Bergwerke geleitet haben. Dieser sei Honorarkonsul von Bolivien und in/aus? der Schweiz gewesen. Er habe einen Investitionsvertrag unterzeichnet und das Geld überwiesen. Die nächsten fünf Jahre habe er Zertifikate mit 10 % Jahresgewinn erhalten. Dies seien Aktien gewesen. Die I.________ sei als sehr seriöses Schweizer Unternehmen beschrieben worden. Sie würde Schweizer Gesetzen unterliegen, obwohl ihre Vertretung in Spanien sei. Es sei nicht möglich gewesen, die gekauften I.________-Aktien wieder zu verkaufen. Y.________ habe B.________ in Spanien besucht und habe ihm [CW.________] danach mitgeteilt, dass auch B.________ die Aktien nicht zurückkaufen wolle, weil er sich gerade einen Ferrari gekauft habe. Das sei in den Jahren 2009, 2010 gewesen. Er habe die Aktien zum Preis von EUR 7,90 pro Aktie erwerben können, es habe sich dabei um einen reduzierten Preis gehandelt.
5.7 Am 16. April 2019 wurde CX.________, geb. 1968, rechtshilfeweise vom Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/23/1 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass auch er nach Beratung durch X.________ ein Zertifikat der Banque M.________ Ltd. erworben habe. Er wisse nicht mehr, wie viel er in die I.________ investiert habe. X.________ habe ihm die Anlage empfohlen, das sei eine gute Anlage. Die Gewinne seien hervorragend. Von einem Verlust sei keine Rede gewesen. Ihm sei die Broschüre "Benefits of Minerals" übergeben worden. Die Aktien habe er nicht wieder verkaufen können.
5.8 Am 7. Mai 2019 wurde CY.________, geb. 1965, rechtshilfeweise vom Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/24/11 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er über die U.________ d.o.o. bzw. X.________ und Y.________ zu diesem Produkt gekommen sei. Er habe im Jahr 2007 einen Vertrag abgeschlossen. Er sei von einem Freund auf die I.________ aufmerksam gemacht worden. Am Sitz der U.________ d.o.o. habe man ihm das gesamte Marketingmaterial gezeigt. Ihm sei gesagt worden, dass der Mineralienabbau bereits aufgenommen worden sei und die Aktien innerhalb eines Jahres in der Schweiz an die Börse gehen würden. Er habe auch das Internet überprüft und er habe keine Zweifel gehabt, dass die Sache seriös sei. Sowohl Y.________ wie auch X.________ hätten den geplanten Börsengang und die damit verbundenen Gewinne erwähnt. Sie hätten auch den jährlichen Zinsertrag in Form von Zertifikaten der I.________ erwähnt. B.________ habe er einmal an einem Vortrag in Ljubljana gesehen. Alle Aktienkäufer seien eingeladen gewesen und es seien dort die Ergebnisse des Unternehmens I.________ sowie andere Produkte vorgestellt worden. Er habe Aktien zu CHF 10.00 pro Aktie erworben und dieser Preis sei ihm nicht erläutert worden. Er habe einen Grossteil seiner Ersparnisse verloren und fühle sich übervorteilt und betrogen.
5.9 Am 17. April 2019 wurde CZ.________, geb. 1973, rechtshilfeweise vom Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/25/10 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in den Jahren 2007 und 2008 für CHF 5'000.00 und EUR 8'450.00 I.________-Aktien erworben habe. Der Kontakt sei über die U.________ d.o.o. entstanden. Ihm sei der Kauf der Aktien durch Y.________ empfohlen worden. Es seien sehr seriöse Produkte, mittels denen man für die Rente sparen könne. Ihm sei gesagt worden, dass er jedes Jahr eine Dividende erhalten werde, die entweder in Geld oder in Zertifikaten ausbezahlt werde. Sie hätten ihm gesagt, dass der Kaufpreis für die Aktien sehr günstig sei. Er erhalte einen Rabatt. Der Wert der Aktien werde zukünftig deutlich ansteigen, weswegen ihm zu einem baldigen Kauf geraten worden sei. Er habe die Broschüre und eine CD in englischer Sprache erhalten. Die I.________ würde in Bolivien ein Grundstück besitzen, auf dem Erze und Mineralien abgebaut würden, aus denen das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaften würde. Es sei mehrmals der Name AL.________ genannt worden. Er habe die Aktien zum Preis von CHF 10.00 und CHF 9.00 pro Aktie erworben. Er habe nicht nachgefragt, wie dieser Preis festgelegt worden sei. Es sei nie von Verlustrisiken die Rede gewesen. Es handle sich gemäss Y.________ um ein sicheres und gefahrloses Produkt.
5.10 Am 17. April 2019 wurde DA.________, geb. 1938, rechtshilfeweise vom Kreisgericht Kranj in Slowenien als Auskunftsperson befragt (act. 22/26/9 ff.). Sie gab im Wesentlich zu Protokoll, dass sie bereits Finanzprodukte der Banque M.________ Ltd. erworben gehabt habe, welche von der Firma U.________ d.o.o. vermittelt worden seien. Sie habe im Juni 2007 EUR 30'000.00 für I.________-Aktien bezahlt. Ihr sei gesagt worden, dass es sich um eine vielversprechende Anlage handeln würde. Die U.________-Vermittlerin DB.________ habe ihr gesagt, sie sei in der Schweiz gewesen und habe ein Geschäftsgebäude mit der Aufschrift I.________ gesehen. Soweit sie sich erinnern könne, sei ihr alles mündlich erzählt worden. Ihr sei gesagt worden, dass die Aktien an die Börse gehen würden, wenn das Bergwerk fertig gebaut sei. Es sei nie die Rede von einem Verlust gewesen, sondern immer nur von Gewinnen und dass der Wert der Aktien ansteigen werde. Sie habe nie gedacht, dass sie ein Risiko eingehen würde. Sie sei sehr von den Verlusten betroffen gewesen und habe sich nicht mehr damit belasten wollen und es schon ein bisschen verdrängt.
5.11 In seltenen Fällen wandte sich B.________ namens der I.________ direkt an slowenische Anleger. Im Rundschreiben vom 28. Oktober 2009 teilte er DC.________ und weiteren slowenischen Anlegern mit, dass nunmehr ein halbes Jahr vergangen sei, seit die Investmentklienten von der Banque M.________ Ltd. in Aktionäre der I.________ umgewandelt worden seien. Sie hätten Millionen über Millionen an Investitionen zu tragen. Sie würden indessen über Mineralienressourcen im Wert von mehr als einer Milliarde Dollar in Bolivien verfügen. Sie seien sich deswegen sicher, dass sie über ausreichend Aktien verfügen würden. Es stünden Organisationswechsel an und der Verwaltungsrat werde um "a variety of very good qualified people of U.________ d.o.o." ergänzt. Die I.________ tue all dies, um ein "global player" zu werden (act. 36/3/24/28).
5.12 Der einzige slowenische Anleger, der eine Zahlung im nicht-verjährten Zeitraum ab dem 7. März 2009 leistete (und dessen Zahlung damit Gegenstand des Betrugsvorwurfs im Berufungsverfahrens ist), war CR.________, welcher im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien am 22. April 2009 EUR 3'289.76 auf das Konto der O.________ LLC einbezahlte (act. 4/3/73/23 ff.; act. 13/3/360). Die weiteren Aussagen und Unterlagen der slowenischen Anleger sind indessen nicht irrelevant, zumal es durch diese möglich wird, die Aussagen von CR.________ zu prüfen und zu plausibilisieren.
5.13 CR.________ wurde, genau wie den deutschsprachigen Anlegern, eine werthaltige und gewinnträchtige Anlage angeboten. Untermauert wurden die Zukunftsaussichten der I.________ mit der angeblichen Existenz eines Bergwerks in Bolivien. Auch gegenüber CR.________, sowie den weiteren slowenischen und deutschsprachigen Anlegern, wurde ein Investment in die I.________ mittels eines zeitnah bevorstehenden Börsengangs der I.________ weiter schmackhaft gemacht. Die Aussagen von CR.________ wirken authentisch und lassen sich anhand der anderen Aussagen der slowenischen Anleger, welche vergleichbare Werbeaussagen schilderten, gut belegen.
5.14 B.________ war in den Aktienhandel mit den slowenischen Anlegern involviert. Auch wenn er keinen direkten Kontakt zu CR.________ hatte, ist dennoch ein Austausch mit X.________ von der U.________ d.o.o. belegt. Gleichfalls ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen von CY.________ und CV.________ belegt, dass B.________ an Anlegeranlässen in Ljubljana, welche dem Verkauf von I.________-Aktien dienten, auftrat. Ferner gab es auch direkte Kontakte von B.________ mit anderen slowenischen Anlegern, so bspw. mit CW.________. Da den slowenischen Anlegern, darunter CR.________, letztlich vergleichbare Versprechungen gemacht wurden, wie den deutschsprachigen Anlegern, ist erstellt, dass B.________ wusste und auch billigte, dass die slowenische Vertriebsorganisation die entsprechen Aussagen gegenüber den slowenischen Anlegern tätigte.
IV. Feststellungen zum betriebenen Gewerbe der I.________
1. Geschäftstätigkeit und Finanzbedarf
1.1 Die I.________ war Besitzerin von fünf Bergbaukonzessionen in Bolivien. Die im Gesellschaftszweck erwähnte kommerzielle Verwertung der Bergbautätigkeit sowie die Förderung der Exploration sowie der Abbau und die Veräusserung von Edel- und Buntmetallen auf den Weltmärkten sollte, soweit ersichtlich, ausschliesslich durch die Tochtergesellschaft I.________-Bolivia vor Ort in Bolivien ausgeführt werden (act. 31/4/73 ff.).
1.2 Für eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit der I.________ im Zusammenhang mit einem Marmorsteinbruch in der Provinz Szechuan, China, gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten.
1.2.1 Belegt ist das Interesse der I.________ an einer Investition in China. Gemäss damaligen Kalkulationen würde der Erwerb des Marmorsteinbruchs in China USD 15-25 Mio. kosten (vgl. act. 34/5/41 f.), was die finanziellen Möglichkeiten der I.________, welche in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils über weniger als CHF 10'000.00 flüssige Mittel auf ihren Bankkonten verfügen konnte, deutlich überstieg.
1.2.2 Belegt ist ebenfalls ein Verpflichtungsgeschäft. Die Verteidigung reichte in diesem Zusammenhang einen Kaufvertrag zu den Akten, um damit den Erwerb des Marmorsteinbruchs zu belegen (OG GD 2/10 Beilage 8). Demnach verpflichtete sich die N.________ Ltd. am 18. Dezember 2009, als Gegenleistung für 222'222 I.________-Aktien 51 % ihres Aktienkapitals zu übertragen. Aus dem genannten Aktienkaufvertrag ergibt sich weder eine Werthaltigkeit des Kaufgegenstands (Aktien der N.________ Ltd.) noch eine Werthaltigkeit des Kaufpreises (I.________-Aktien). Es ergibt sich aus dem Kaufvertrag auch nicht, dass die N.________ Ltd. einen Marmorsteinbruch besass.
1.2.3 Ferner gibt es ebenfalls keine Hinweise, dass dieser Vertrag jemals vollzogen worden wäre. Weder finden sich in den Buchhaltungen der I.________ entsprechende Hinweise auf eine Beteiligung an der N.________ Ltd. noch beinhaltet der Geldfluss Zahlungen in diesem Zusammenhang (vgl. unten, E. B.III.2. Ziff. 2.3 f.). Die Revisoren der I.________ vermerkten im Rahmen ihrer Prüfungen nicht, dass eine Beteiligung der I.________ an der N.________ Ltd. zu Unrecht in den Jahresrechnungen nicht aufgeführt worden wäre. Ferner förderte auch der mangels Aktiven eingestellte Konkurs der I.________ keine Hinweise zutage, dass die Gesellschaft jemals Vermögenswerte in der Volksrepublik China besass oder darüber verfügen konnte. R.________ erklärte noch vor dem Konkursverfahren am 10. September 2014 im Rahmen einer Pfändung der I.________ vor dem Betreibungsamt Zug, dass diese über keine Aktiven mehr verfüge (act. 30/4/171). Bereits diese Umstände indizieren deutlich, dass die I.________ durch den eingelegten Kaufvertrag nie relevante Vermögenswerte erwarb. Zudem kann auch die gültige Übergabe von I.________-Aktien als Kaufpreis an die chinesische Verkäuferin ausgeschlossen werden, da die ursprünglichen I.________-Aktienzertifikate nie invalidiert wurden (vgl. unten, E. B.III.3. Ziff. 3.6).
1.2.4 Zudem wäre ein Vollzug der Transaktion mit der N.________ Ltd. unter realwirtschaftlichen Bedingungen nicht plausibel. Der Kaufpreis wurde in Form von I.________-Aktien geleistet, deren Werthaltigkeit nicht bestand und auch nicht durch einen Dritten geprüft werden konnte, da es zu diesem Zeitpunkt keine abgeschlossene und revidierte Buchhaltung der I.________ gab (vgl. E. B.IV.2 Ziff. 2.1 f.). Es wäre nicht davon auszugehen, dass eine chinesische Gesellschaft eine Transaktion mit einem angeblichen Millionenwert vollziehen würde, ohne den angebotenen Kaufpreis prüfen zu können. Es ist damit nicht plausibel, dass Vermögenswerte der I.________ im Zusammenhang mit einem Marmorsteinbruch in China bzw. der Beteiligung an einer chinesischen Gesellschaft zu Unrecht nicht verbucht wurden.
1.3 Die I.________ war mithin faktisch eine Holdinggesellschaft, deren Gewerbe einzig über die Tochtergesellschaft in Bolivien ausgeübt wurde.
1.4 Die Finanzbedarf der I.________ für die Ausübung des Minenbaugewerbes in Bolivien durch ihre Tochtergesellschaft wurde abgeklärt und definiert. Gemäss Emissionsprospekt der I.________ vom 14. September 2007 betrage der Finanzbedarf für die Untersuchung der Ressourcen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie die Errichtung einer Pilotanlage mit niedriger Produktionskapazität, welche zur Beantwortung von metallurgischen Fragen diene, für die Konzessionen Johannes-Colonia und Hamburgo USD 3,51 Mio. Für die Exploration der Konzession Berlin-Bremen wären weitere Zuschüsse in der Höhe von USD 0,69 Mio. notwendig. Sollten die Untersuchungen positiv sein, würde weiteres Kapital in der Höhe von ca. USD 3,0 Mio. benötigt. Die zusätzliche Exploration der Konzessionen Johannes-Colonia und Hamburgo im Hinblick auf die Ressourcen Kupfer und Gold würde weitere USD 1,6 Mio. kosten. Für den wirtschaftlichen Abbau dieser Ressourcen würden weitere USD 37,0 Mio. benötigt (act. 43/20/67 ff.). Der im Emissionsprospekt genannte Finanzbedarf scheint plausibel, zumal allgemein bekannt ist, dass Explorations- und Minenbautätigkeiten, sofern diese in industriellem Ausmass vorgenommen werden, sehr kostenintensiv sind.
1.5 Der Zustand der Explorationsvorhaben der I.________-Bolivia ist in einem Gutachten dargelegt worden. Am 16. Dezember 2007 erstellte AL.________ ein geologisches Gutachten über die vorläufigen Explorationsergebnisse der Bergbaukonzessionen Johannes, Colonia, Hamburgo, Berlin und Bremen. Laut diesem Gutachten seien die Konzessionen Johannes und Colonia am besten untersucht. Die Daten "deuten auf das mögliche Vorhandensein eines Tantalitpegmatites und einer signifikanten Buntmetallvererzung mit untergeordneten Edelmetallgehalten innerhalb einer Grüngesteinsabfolge hin". Die Untersuchungen in der Konzession Hamburgo würden auf eine sehr ähnliche Geologie hindeuten, welche auf ein vergleichbares Explorationspotential schliessen lasse. Die Konzessionen Berlin und Bremen seien nicht weiter untersucht worden, würden aber einen vergleichbaren geologischen Aufbau wie die ersten beiden Konzessionen aufweisen. Es sei mit einem vergleichbaren Explorationspotential zu rechnen. Die Qualität der Daten im Besitz der I.________ sei hochwertig und würde internationalen Standards genügen. Die vorhandenen Daten würden Explorationsergebnisse darstellen, "die keine quantitative Abschätzung von Mineralressourcen" zuliessen (act. 31/4/110).
1.6 R.________, der Verwaltungsrat der I.________, hat den Ausgabepreis pro I.________-Aktie auf CHF 18.00 festgelegt. Dieser Ausgabepreis wurde jeweils von den Telefonverkäufern aufgegriffen, ohne dass von der I.________ jemals Anstalten dazu getroffen wurden, eine Kapitalerhöhung zu diesem Ausgabepreis durchzuführen (bspw. mittels Eröffnung eines Kapitaleinzahlungs-Sperrkontos, Verwendung von Zeichnungsscheinen, formellen Verwaltungsratsbeschlüssen zum Start und Ende der Zeichnungsdauer etc.). Die genehmigte Kapitalerhöhung lief überdies am 13. August 2010 aus, ohne dass in der Folgezeit eine weitere Genehmigung zur Kapitalausgabe von der Generalversammlung beschlossen wurde.
1.7 Ein Ausgabepreis von CHF 18.00 pro Aktien indiziert einen erheblichen Marktwert der I.________: Bei 20'642'882 Inhaberaktien würde sich, gestützt auf einen angeblichen Ausgabepreis von CHF 18.00 pro Aktie, eine Marktkapitalisierung der I.________ von CHF 371'571'876.00 ergeben. Bei einem angeblichen Börsenkurs von CHF 22.00 pro Aktie, der von Zeit zu Zeit gegenüber den Anlegern genannt wurde, würde die Marktkapitalisierung der I.________ auf CHF 454'143'404.00 ansteigen. Die entsprechende Marktkapitalisierung wäre vergleichbar mit einem Konzern im sog. "small cap" oder "mid cap"-Bereich einer regulierten Wertpapierbörse. Demnach wäre die I.________ von der Marktkapitalisierung her vergleichbar mit der an der SIX Swiss Exchange kotierten Leonteq AG (Marktkapitalisierung von über CHF 400 Mio.), welche als Schweizer Finanzdienstleister mit ca. 500 Mitarbeitenden einen Betriebsertrag von CHF 260 Mio. (2023) sowie einen Konzerngewinn von CHF 20,6 Mio. (2023) erwirtschaftete (vgl. www.leonteq.ch). Deutlich kleiner als die I.________ wäre, basierend auf einer solchen theoretischen Marktkapitalisierung, die Glarner Kantonalbank mit einer Marktkapitalisierung von rund CHF 300 Mio. Bei dieser mittlerweile 140-jährigen Institution aus dem Kanton Glarus arbeiten in sechs Geschäftsstellen rund 290 Personen, welche im Jahr 2023 einen Jahresgewinn von CHF 31,9 Mio. erwirtschafteten (vgl. www.glkb.ch).
2. Feststellungen zur Buchhaltung der I.________
2.1 Gemäss den Aussagen von B.________ hätten mehrere Buchhaltungsbüros die Buchhaltung der I.________, welche mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 6. März 2015 in Liquidation versetzt worden sei, geführt. Ab ca. 2013 sei die Buchhaltung von AU.________ geführt worden (act. 21/2/8 Ziff. 43). Die AY.________ AG, welche das gleiche Domizil wie die Anwaltskanzlei von F.________ gehabt habe, sei bis ca. 2013 für die Buchhaltungen der K.________ AG und der J.________ AG zuständig gewesen (act. 21/2/8 Ziff. 48). AU.________ gab zu Protokoll, dass sie im Auftrag von DD.________ anhand einer Excel-Datei die Jahresrechnungen der I.________ der letzten beiden Geschäftsjahre erstellt habe. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit der I.________ sei aus den durch sie erstellten Jahresabrechnungen (für die Jahre 2013 und 2014) nicht hervorgegangen (act. 22/1/18/ Ziff. 110). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass B.________ sich von Zeit zu Zeit mit der Buchführung beschäftigte, ohne dass Jahresabschlüsse erstellt wurden (vgl. E. B.II.3. Ziff. 3.1.3).
2.2 Zur Revision der Buchhaltungen ist aktenkundig: Die DE.________ AG war ab dem Jahr 2005 als Revisionsstelle eingesetzt, bis am 23. Oktober 2007 die DF.________ Treuhand AG diese Aufgabe übernahm. Es fand in dieser Zeit, soweit ersichtlich, keine Revision der Bücher statt. Die am 23. Oktober 2007 im Handelsregister als Revisionsstelle eingetragene DF.________ Treuhand AG legte ihr Mandat für die I.________ am 10. August 2009 nieder, weil die angeforderten Buchhaltungsbelege nie geliefert worden seien (act. 34/1/167+171). Die danach registrierte DG.________ Revisions AG legte ihr Revisionsstellenmandat für die I.________ am 7. Juni 2010 nieder, weil der Jahresabschluss 2007 nicht geliefert worden sei (act. 31/4/38). Die nächste Revisionsstelle der I.________, die DH.________ Consulting GmbH, war vom 9. September 2010 bis am 17. Juni 2011 im Handelsregister eingetragen, ohne dass sie die Revisionsarbeiten abschloss. Soweit ersichtlich wurden die Revisionsarbeiten an den Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2006 bis 2010 der I.________ erst am 24. April 2013 durch die nächste Revisorin, die DI.________ Auditors SA, abgeschlossen (act. 43/18/56 ff.). Die Jahresrechnungen der nachfolgenden Geschäftsjahre 2011 bis 2015 wurden, obwohl im Handelsregister bis zur Auflösung im April 2015 die DI.________ Auditors SA weiterhin als Revisionsstelle eingetragen war, nicht revidiert.
2.3 Die nachträglich in den Jahren 2013 und 2015 erstellten Jahresrechnungen der I.________ im Tatzeitraum von 2009 bis 2014 legen wie folgt Rechenschaft über deren geschäftliche Aktivitäten ab.
2.3.1 In der Jahresrechnung 2009 waren per 31. Dezember 2009 "flüssige Mittel" von CHF 483'444.61 bei Verpflichtungen in der Höhe von CHF 29'664.00 bilanziert. Der grosse Teil der bilanzierten "flüssigen Mittel" der I.________ betrafen indessen Darlehensforderungen über CHF 476'066.86 gegenüber der Banque M.________ Ltd. (act. 30/4/328). Die Banque M.________ Ltd. hatte ihren Sitz auf den Komoren, eines der wirtschaftlich am wenigsten entwickelten Länder der Welt mit einer weitgehenden Agrar- und Subsistenzwirtschaft bei einem pro Kopf-Bruttosozialprodukt von ca. USD 1'500.00 (p.a.). Die Banque M.________ Ltd. trat soweit ersichtlich in mehreren europäischen Ländern als Bank auf, ohne in diesen Ländern über eine entsprechende Bankenbewilligung zu verfügen. Der Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit der Banque M.________ Ltd. war überdies im Tatzeitraum zweifelhaft, zumal diese im Jahr 2008 ihr Geschäft aufgab, resp. wohl aufgrund von Strafverfahren in Spanien aufgeben musste und den Kunden anstelle der Rückzahlung ihrer Einlagen aus sog. "Roll-over-Verträgen" I.________-Aktien zugeteilt wurden (vgl. E. B.VII.). Es handelte sich damit bei den erwähnten "flüssigen Mitteln" nicht um Sichtguthaben bei einem regulierten Banken- oder Finanzinstitut. Die Verbuchung von Schulden der Banque M.________ Ltd. als flüssige Mittel der I.________ war offensichtlich unstatthaft. Dass die Revision diesen Umstand nicht vermerkte, hinterlässt Fragen an der Ernsthaftigkeit der ausgeführten Revisionsarbeiten. Effektive flüssige Mittel der I.________ im Sinne von Sichtguthaben bei anerkannten und ordentlich regulierten Schweizer Banken bestanden mithin nur im Umfang von CHF 7'377.75. Da im Jahr 2009 keine Erträge erzielt wurden, belief sich der Verlust der I.________ auf CHF 190'648.11 (act. 43/18/37). Darlehen gegenüber der I.________-Bolivia wurden in der Höhe von CHF 206'740.00 bilanziert (act. 30/4/328). Die mit einem Wert von CHF 230'480.00 bilanzierte Position "Rechte/Konzessionen" wurde um CHF 41'129.14 im Wert berichtigt.
2.3.2 Die Jahresrechnung 2010 der I.________ wurde ebenfalls am 24. April 2013 revidiert (act. 43/18/27 ff.; vgl. auch act. 30/4/323 ff.). Die flüssigen Mittel beliefen sich per 31. Dezember 2010 auf CHF 45'878.67, darunter hauptsächlich eine Schuld der Banque M.________ Ltd. in der Höhe von CHF 38'789.21. Dieses Darlehen war kein Sichtguthaben einer regulierten Bank und wurde folglich zu Unrecht unter der Position der flüssigen Mittel verbucht. Effektiv betrugen die flüssigen Mittel der I.________ per 31. Dezember 2010 erneut nur CHF 7'189.45. Erträge wurden in der Erfolgsrechnung 2010, wie bereits im Vorjahr 2009, keine verbucht. Aufgrund der Aufwendungen, darunter mehrheitlich Kommissionsaufwand, entstand im Jahr 2010 ein Verlust von CHF 506'069.39 (act. 43/19/30). Darlehen an die I.________-Bolivia wurden in der Höhe von CHF 186'420.00 verbucht. Erneut erfolgten Abschreibungen der Beteiligung an der I.________-Bolivia und der als immaterielle Werte verbuchten Bergbaukonzessionen (act. 30/4/428).
2.3.3 Die am 26. März 2015 erstellte Jahresrechnung 2011 der I.________ wies bei null Erträgen einen Verlust von CHF 74'148.63 aus (act. 30/4/293 ff.). Flüssige Mittel im Sinne von Sichtguthaben bei regulierten und anerkannten Banken waren praktisch nicht mehr vorhanden. Die verbuchten Darlehen an die I.________-Bolivia wurden im vollen Wert von CHF 187'019.80 verbucht, die Beteiligung an der I.________-Bolivia hingegen von EUR 50'000.00 auf EUR 23'750.00 abgeschrieben. Ebenfalls wurde der Wert der Bergbaukonzessionen von EUR 150'000.00 um weitere EUR 32'270.00 abgeschrieben.
2.3.4 Die am 26. März 2015 erstellte Jahresrechnung 2012 der I.________ wies bei null Erträgen einen Verlust von CHF 141'115.70 aus (act. 30/4/32 ff.; act. 30/4/224 ff.). Flüssige Mittel wurden im Umfang von CHF 6'292.10 verbucht. Der Wert der Beteiligung an der I.________-Bolivia wurde auf null abgeschrieben. Der aktivierte immaterielle Wert der Konzessionen ist um weitere EUR 60'000.00 berichtigt worden. Darlehen an die I.________-Bolivia wurden in der Höhe von USD 200'000.00 verbucht.
2.3.5 Die von AU.________ am 27. Mai 2015 erstellte Jahresrechnung 2013 der I.________ wies bei null Erträgen einen Verlust von CHF 100'891.02 aus (act. 30/4/32 ff.). Flüssige Mittel wurden im Umfang von CHF 4'871.09 verbucht. Der Wert der Beteiligung an der I.________-Bolivia ist mit null bewertet worden. Der aktivierte immaterielle Wert der Konzessionen wurde um weitere EUR 30'000.00 abgeschrieben.
2.3.6 Die von AU.________ am 27. Mai 2015 erstellte Jahresrechnung 2014 der I.________ wies einen Verlust von CHF 52'343.16 bei null Erträgen auf (vgl. act. 30/4/107 ff.). Flüssige Mittel wurden im Umfang von CHF 0.68 verbucht. Sowohl die Beteiligungen an der I.________-Bolivia wie auch der aktivierte immaterielle Wert der Konzessionen in Bolivien wurden im Wert auf null berichtigt. R.________ erklärte am 10. September 2014 im Rahmen einer Pfändung der I.________ vor dem Betreibungsamt Zug, dass diese über keine Aktiven mehr verfüge (act. 30/4/171). Am 28. August 2015 stellte das Kantonsgericht des Kantons Zug das Konkursverfahren der I.________ mangels Aktiven ein.
2.4 In den Jahresrechnungen der I.________ der Jahre 2006-2014 wurde nie eine Position für eigene Aktien verbucht oder im Anhang ausgewiesen. Zwar befanden sich zwei Original-Inhaberaktienzertifikate vom 15. März 2007 über 10 Mio. I.________-Aktien (Aktiennummern 10'213'133 bis 20'213'133) und vom 19. März 2008 über weitere 10 Mio. I.________-Aktien (Aktiennummern 213'132 bis 10'213'132 [s. Tippfehler auf dem Zertifikat]) in den Konkursakten der I.________ (act. 34/2/151 f.). Es bestehen indessen keine Hinweise darauf, wie diese beiden Inhaberaktienzertifikate – sie verkörpern bei einem angeblichen "Aktienkurs" oder "Ausgabepreis" von CHF 18.00 immerhin einen Wert von rund CHF 360 Mio. – durch die I.________ von der früheren Besitzerin Banque M.________ Ltd. erworben wurden.
2.5 Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, warum diese beiden Zertifikate nicht invalidiert worden sind, zumal aus dem Bestand dieser verbrieften 20 Mio. Inhaberaktien fortlaufend sowohl die Bonusaktien wie auch die an die zahlreichen Anleger veräusserten Inhaberaktien ausgegeben wurden. Entgegen der Auffassung von B.________ gab es keine I.________-Aktienübertragungsvereinbarungen oder eine Depotstelle für die Inhaberaktien (vgl. OG GD 15/1 Ziff. 115 + 132). Die Anleger unterzeichneten im Rahmen eines standardisierten Ablaufs das Aktienantragsformular der I.________ (auf dem der Verkäufer der Aktien nicht erwähnt wurde) und erhielten nach der Zahlung als Beilage zu einem Standardschreiben der I.________ ein Inhaberaktienzertifikat zugesendet. Sie wurden im Standardschreiben um Bestätigung des Erhalts des Zertifikats gebeten (bspw. act. 4/3/5/13; act. 4/3/5/10; act. 4/3/11/14; act. 4/3/11/16). Dieser Umstand verdeutlicht, dass letztlich durch den Verwaltungsrat R.________ einfach I.________-Aktien auf Papier ausgedruckt und den Anlegern ausgeliefert wurden, ohne zu prüfen, ob die Inhaberaktien bereits gültig bestanden. Durch diesen Prozess wurden insgesamt mehr I.________-Aktien geschaffen, als im Handelsregister eingetragen waren.
2.6 In den Bilanzen der I.________ gibt es ansonsten, ausser dem Projekt in Bolivien, keine Hinweise auf weitere Beteiligungen oder weitere wesentliche Geschäftstätigkeiten. Insbesondere fehlen, wie dargelegt (E. B.IV.1 Ziff. 1.2) jegliche Hinweise auf den Erwerb eines Steinbruchs in China oder einer Beteiligung an einer chinesischen Gesellschaft.
2.7 Gesamthaft gewürdigt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Jahresrechnungen 2006-2010 erst im Jahr 2013 revidiert werden konnten, der Eindruck, dass diese erst nachträglich in finalisierter Form vorlagen. Entsprechend konnten die Jahresrechnungen der I.________ der Jahre 2006 bis 2010 vor dem Jahr 2013 auch nicht von der Generalversammlung der I.________ genehmigt werden, wobei im Übrigen nicht aktenkundig ist, dass der Verwaltungsrat der I.________ je ordentliche Generalversammlungen durchgeführt hätte, in denen die Jahresrechnungen den Aktionären vorgelegt und genehmigt werden konnten (vgl. act. 34/1). So verwies auch die Revisionsstelle in den im Jahr 2013 revidierten Jahresrechnungen 2006 bis 2010 jeweils auf die Bestimmung von Art. 699 Abs. 2 OR, wonach eine Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen wäre. Auch aus dem Umstand, dass die Zeugin AU.________ glaubhaft schilderte, dass sie nach dem Versterben von R.________ (28. November 2014) für die letzten beiden Geschäftsjahre aufgrund einer Excel-Liste eine Jahresrechnung nachträglich im Jahr 2015 habe erstellen müssen, ergibt sich, dass zumindest über einen längeren Zeitraum (d.h. 2006 bis 2012 und 2014 bis 2015) hinweg keine tagfertige und den rechtlichen Standards genügende Buchhaltung bei der I.________ geführt wurde.
2.8 Betreffend die I.________-Bolivia ergibt sich aus den Jahresrechnungen der I.________ einzig ein Betrag von USD 200'000.00, der erstmalig im Jahr 2007 als Darlehen erfasst wurde. Weitere Darlehen an die I.________-Bolivia sind nicht verbucht worden. Ferner erfolgte eine komplette Abschreibung der Beteiligung an der I.________-Bolivia wie auch des immateriellen Werts der Konzessionen in Bolivien.
3. Feststellungen zur Buchhaltung der K.________ GmbH
3.1 Aus der Erfolgsrechnung der K.________ GmbH des Jahres 2010 ergibt sich, dass diese im Konto 3000 Dienstleistungserträge in der Höhe von CHF 956'872.82 verbuchte, die im Wesentlichen mit dem Eingang der Kaufpreise, welche die Anleger für I.________-Aktien bezahlten, zusammenhingen (act. 28/8/87 ff.). Von diesen Erträgen wurden CHF 435'516.11 (ca. 45 % der Erträge) als Provisionen für Dritte ausgekehrt. Das entsprechende Aufwandkonto 3903 beinhaltet zahlreiche Buchungen betreffend Personen, welche aufgrund der Aussagen der Anleger sowie den eingereichten Unterlagen in Zusammenhang mit dem Telefonverkauf von I.________-Aktien gebracht werden können, so bspw. CN.________ (alias "Herr BO.________"), BN.________, BS.________, DJ.________, BG.________, BI.________, BL.________, DK.________ etc. (act. 29/8/93 ff.). R.________ und B.________ erhielten von der K.________ GmbH Spesen bzw. Lohn ausbezahlt (act. 29/8/102 f.). Erhebliche Aufwendungen wurden im Konto Fahrzeugaufwand verbucht, so die Leasinggebühren für einen Range Rover sowie die Mietkosten für einen Ferrari California (act. 29/8/108; vgl. act. 41/5/33). Die Kosten für Telefondienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Call-Center in Spanien, machten CHF 47'539.35 aus (act. 29/8/111). In den Konten 6581 und 6590 verbuchte die K.________ GmbH schliesslich IT- und Materialaufwand im Zusammenhang mit der I.________ und dem Aufbau der J.________ AG (act. 29/8/119 ff.). Als Reingewinn sind CHF 152'495.31 verbucht worden (act. 29/8/6), welcher gemäss dem Treuhandvertrag mit AI.________ in wirtschaftlicher Hinsicht B.________ zustand.
3.2 Aus der Erfolgsrechnung der K.________ GmbH des Jahres 2011 ergeben sich Beratungserträge in der Höhe von CHF 303'122.87. Davon wurden CHF 139'027.18 (ca. 45 %) als Provisionen ausgekehrt. Nach Abzug der weiteren Aufwendungen – darunter Leasingkosten für den Fuhrpark mit Land Rover, Ferrari, BMW und Mercedes SLK 200 von CHF 87'295.87 – ergab sich ein Betriebsgewinn von CHF 34'012.16 (act. 29/6/8), welcher gemäss dem Treuhandvertrag mit AI.________ in wirtschaftlicher Hinsicht B.________ zustand.
3.3 In den Jahresrechnungen 2010 und 2011 der K.________ GmbH wurden Zahlungen, welche die Anleger im Zusammenhang mit dem I.________-Aktienerwerb auf die verschiedenen Konten der K.________ GmbH leisteten, jeweils unter der Bezeichnung "Beratungsertrag" dem Betriebsertrag zugewiesen (vgl. act. 29/8/174 ff. [P.________ Bank, 2009]; act. 29/8/40 ff. [DL.________ Bank, 2010] und act. 29/8/46 ff. [P.________ Bank, 2010]; act. 29/8/10 ff. [DL.________ Bank, 2011]; act. 29/8/12 ff. [P.________ Bank, 2011]). Die aus den Anlegergelder stammenden Liquiditätszuschüsse wurden fortlaufend für den Betrieb der K.________ GmbH verbraucht. So betrugen die flüssigen Mittel per 31. Dezember 2011 noch CHF 13'220.74 (act. 29/8/3).
3.4 Demgegenüber gibt es in der Buchhaltung der K.________ GmbH der Jahre 2010 und 2011 keine Hinweise darauf, unter welchem Titel die K.________ GmbH berechtigt gewesen sein sollte, sämtliche Verkaufserlöse von I.________-Aktien als Ertrag zu vereinnahmen. Es gibt in der Buchhaltung keine Anhaltspunkte, dass die K.________ GmbH jemals I.________-Aktien erworben hatte. Es wurden weder I.________-Aktien im Anlagevermögen verbucht (act. 29/8/71-74) noch im Anhang als wesentliche Beteiligungen ausgewiesen (act. 29/8/7 Ziff. 7). Es fehlen auch Hinweise auf Aufwandspositionen, welche mit einem Erwerb von I.________-Aktien zusammenhängen könnten (vgl. act. 29/9/30 f.). Es trifft zwar zu, dass R.________ im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 11. April 2007 Aktien der I.________ zeichnete (act. 34/1/107). Diese Zeichnung erfolgte indessen für die Anleger der I.________, welche die Zeichnungsbeträge überwiesen hatten. Wie die Vorinstanz schlüssig aufzeigte, erwarb R.________ entsprechend im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 11. April 2007 keine I.________-Aktien (Verweis auf OG GD 1 E. B.II. Ziff. 2.2.5.2.2 S. 68 f.).
3.5 B.________ konnte oder wollte zum Umstand, dass die Aktienkaufpreiszahlungen als Ertrag der K.________ GmbH verbucht wurden, im Untersuchungsverfahren keine Angaben machen (vgl. act. 21/2/119 Ziff. 662 ff.). Im Berufungsverfahren gab B.________ sinngemäss zu Protokoll, dass die ihm bekannten Ertragsverbuchungen ein Buchhaltungsfehler von R.________ gewesen seien (OG GD 15/1 Ziff. 120-122). Dies ist widersprüchlich, denn B.________ kannte seinen Angaben nach die Ertragsverbuchungen der eingegangenen Anlegergelder. Weitere wesentliche Erträge erzielte die K.________ GmbH nicht. Mithin waren die verbuchten Erträge im Zusammenhang mit den I.________-Aktienverkäufen zu einem wesentlichen Teil für den Gewinn der K.________ GmbH verantwortlich. Der Umstand, dass B.________ die Verbuchung als Ertrag akzeptierte, zeigt, dass er die Zahlungen auch als Erträge der K.________ GmbH betrachtete. Anders kann sein Dulden nicht verstanden werden. Es entspricht einem insbesondere anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung verfolgten Verteidigungsmuster von B.________, die Schuld auf den verstorbenen R.________ abzuschieben. Mit solchen Schutzbehauptungen dringt er nicht durch. Aufgrund des Treuhandvertrages mit AI.________ steht zudem fest, dass die Erträge der K.________ GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht B.________ zustanden. Aufgrund der Jahresrechnungen 2010 und 2011 der K.________ GmbH ist erstellt, dass B.________ die auf den Konten der K.________ GmbH eingegangenen Aktienkaufpreiszahlungen, nach Abzug der Provisions- und Betriebskosten, in seinem Interesse verwenden konnte.
3.6 Ebenfalls ist erstellt, dass die notwendigen Aktien, die den Anlegern von der I.________ nach Zahlung des Kaufpreises in Zertifikatsform ausgeliefert wurden, ursprünglich von der Banque M.________ Ltd. stammen mussten. Diese I.________-Aktien wurden faktisch, ohne dies zu verbuchen oder zu belegen, von der Banque M.________ Ltd. an die I.________ übertragen, damit sie unter Mitwirkung von R.________ als einzigen Verwaltungsrat der I.________ an die Anleger übermittelt werden konnten. Gleiches muss auch für die Bonusaktien zutreffen. Mit Rundschreiben vom 28. Januar 2009 informierte B.________ die I.________-Anleger darüber, dass sie anstelle der rechtswidrigen Zinszahlungen auf ihrer Aktienanlage nun Bonusaktien der I.________ erhalten würden. Dies indiziert, dass die I.________ frei über ihre eigenen Aktien verfügen konnte. Gemäss den Aussagen der Anleger sowie den eingereichten Unterlagen wurden die entsprechenden Bonusaktien jährlich an die Anleger versendet. Es stellt sich erneut die Frage, wie diese Übertragungen von Bonusaktien an die Anleger in rechtlicher Hinsicht vollzogen werden konnten. Die Zertifikate über 20 Mio. I.________-Aktien, welche sich in den Konkursakten der I.________ befanden, wurden nie invalidiert und gestückelt, so dass eine rechtmässige Eigentumsverschaffung an die Anleger nicht stattfinden konnte. Dass B.________ im Namen der I.________ bereits im Januar 2009 entsprechende Bonusaktien den Anlegern versprechen konnte, indiziert, dass er letztlich über die ursprünglichen 20 Mio. Inhaberaktien, welche die Banque M.________ Ltd. bei der Gründung zum Nennwert zeichnen konnte, faktisch verfügte. Er konnte somit über die Verwendung von 95 % der ausgegebenen I.________-Aktien zusammen mit R.________ im eigenen Gutdünken entscheiden und diese – als es notwendig wurde – anstelle der vereinbarten Zinszahlungen als Bonusaktien anbieten oder zu Gunsten von Konten der K.________ GmbH und der O.________ LLC (bzw. letztlich im eigenen Nutzen) veräussern. Er erstellte (bzw. druckte) dafür einfach fortlaufend neue Zertifikate, ohne die alten Inhaberzertifikate über zweimal 10 Mio. Inhaberaktien, welche in den Konkursakten der I.________ aufgefunden wurden, formell korrekt zu invalidieren.
4. Feststellungen zur operativen Tätigkeit der I.________-Bolivia
4.1 Die Vorinstanz legt die Gründung sowie die Beteiligung der I.________ an der I.________-Bolivia zutreffend dar (OG GD 1 E. B.II.2.2.2 S. 64-65). Darauf kann verwiesen werden.
4.2 B.________ gab während des Untersuchungsverfahrens zu Protokoll, er sei im Kontakt mit AL.________ gestanden. R.________ habe ihn gebeten, die Gespräche zu führen. Ab einem gewissen Zeitpunkt hätten sich die Gespräche nur noch um Zahlungen an Herrn und Frau AL.________ gedreht. Die Gespräche seien zunehmend anstrengender geworden. In den ersten Jahren seien Investitionen in die I.________-Bolivia gemäss deren Budgetvorgaben erfolgt. Ergebnisse seien erinnerlich recht wenige oder gar keine erbracht worden. Ein Teil des Investitionskapitals sei durch Gehaltszahlungen und Beraterhonorare an Herrn und Frau AL.________ ausgekehrt worden. Er habe die Gesellschaft nicht beherrscht, sondern einzig nach Absprache mit R.________ und V.________ gehandelt. Er habe keinen Einfluss auf die Geldflüsse der I.________ zwischen 2006 und 2009 gehabt (act. 21/2/110 Ziff. 632). Angesprochen auf die E-Mail vom 9. Juli 2009 sowie die darin angesprochene Möglichkeit, dass die Slowenen die I.________ weiterführen würden, gab B.________ zu Protokoll, dass sich dies negativ entwickelt habe. So seien tatsächlich von keiner Seite weitere Investitionen oder Aktionäre angeworben worden, so dass mit keinen weiteren Investitionen in die bolivianische Tochtergesellschaft mehr zu rechnen gewesen sei (act. 21/2/111 Ziff. 633). Der Erfolg der bolivianischen Tochtergesellschaft sei von weiteren, erheblichen Investitionen abhängig gewesen. Diese habe bis zu diesem Zeitpunkt (2011) lediglich Verluste eingebracht. Dies liege in der Natur der Sache, da es eine Explorationsgesellschaft gewesen sei. Unter der Voraussetzung von weiteren, erheblichen Investitionen hätte man aber mit einem zukünftigen Erfolg rechnen können (act. 21/2/11 Ziff. 635). Bei der Vorinstanz führte B.________ hingegen aus, dass die Fortschritte in Bolivien sehr gross gewesen seien; man habe einfach bemerkt, dass bei der I.________-Bolivia Riesenfortschritte erzielt worden seien. Auf Nachfrage des Verfahrensleiters konnte B.________ diese Riesenfortschritte nicht näher bezeichnen (SG GD 10/1/3 S. 16). Im Berufungsverfahren sagte B.________ aus, er habe R.________ mehrfach gesagt, dass es absolut notwendig sei, Mittel in Bolivien zu investieren. Dies sei ihm auch zugesagt worden. Es treffe zu, dass AL.________ das direkte Beratungsmandat aufgehoben habe. Er glaube, dieser sei aber nachher noch tätig gewesen (OG GD 15/1 Ziff. 109-113).
4.3 Der E-Mail-Austausch zwischen der I.________ und AL.________ bzw. der Tochtergesellschaft I.________-Bolivia befindet sich in den Akten. Daraus ergibt sich folgendes Bild:
4.3.1 Mit E-Mail vom 16. November 2007 teilte AL.________ B.________ und R.________ mit, dass im Jahr 2008 USD 1,03 Mio., im Jahr 2009 USD 1,10 Mio. und im Jahr 2010 USD 1,82 Mio. Finanzmittel benötigt würden. Die erste industrielle Tantalitaufbereitungsanlage würde im zweiten Semester 2009 installiert und auf Anfang 2010 in Betrieb genommen werden (act. 34/5/38 ff.). In der E-Mail vom 25. November 2007 an B.________ und R.________ schrieb AL.________, dass die I.________ Exploration betreiben und sie zurzeit nicht über Mineralienreserven verfügen würden. Eine Machbarkeitsstudie über das Projekt könne nicht vorgenommen werden, da noch keine Mineralreserven definiert worden seien (act. 34/5/40 f.). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2007 teilte B.________ R.________ mit, dass die Gesamtinvestitionen für die Konzessionen bis zur Errichtung einer Pilotanlage für Tantalit ca. USD 2,0 Mio. und für die Förderung von Buntmetallen ca. USD 40 Mio. betragen würden. Eine Übernahme des Projekts betreffend einen Marmorsteinbruch in Chengdu/China, würde ca. USD 15-25 Mio. kosten. Die Übernahme weiterer Konzessionen würde ca. USD 5 Mio. kosten. Gesamthaft ergebe sich für das Jahr 2008 bis Anfang 2009 ein Gesamtinvestitionsbedarf von USD 79,5 Mio. (act. 34/5/41 f.).
4.3.2 Mit E-Mail vom 30. Januar 2009 teilte AL.________ B.________ und R.________ mit, dass er die Honorarzahlungen für Januar bis Oktober 2008 nicht erhalten habe und er um eine Schuldanerkennung bitte (act. 34/5/49). In einer weiteren E-Mail vom 30. Januar 2009 schrieb AL.________ an B.________ und R.________, dass eigentlich eine kleine Waschanlage schon im August [2008] hätte in Betrieb genommen werden sollen. Dies würde allerdings eine kontinuierliche Investition und harte Geländearbeit voraussetzen. Wegen des Geldmittelmangels habe dies nicht stattfinden können. Er habe die Verträge mit einem Chofer [Fahrer], dem Juniorgeologen und zehn Arbeitern gekündigt. Es würden diesbezüglich weitere Entschädigungen etc. fällig. Es würden nur noch die Sekretärin, ein Officeboy, ein Chofer, der Seniorgeologe und die Geschäftsführerin für die I.________ arbeiten. Der Buchhalter würde ohne Bezahlung seines ausstehenden Honorars nicht mehr tätig werden. Die Untersuchung der gesammelten Proben sei finanziell zurzeit nicht machbar (act. 34/5/51 ff.).
4.3.3 Mit E-Mail vom 31. März 2009 meldete AL.________ an R.________ und B.________, dass er nun aufgrund der finanziellen Situation den Projektgeologen entlassen müsse. Er fragte an, ob die Totalschliessung der I.________-Bolivia geplant sei. Er bitte um Wortmeldungen und klare Anweisungen (act. 34/5/55). B.________ erwiderte darauf mit E-Mail vom 1. April 2009, dass sie täglich von morgens bis spät in den Abend darum kämpfen würden, neues Kapital zu akquirieren und die der I.________ entstandenen Verluste durch den Ausfall verschiedener Bankpartner auszugleichen. Es stünden Treffen in Slowenien an und die Aktienverkäufer dort seien davon überzeugt, im Anschluss an dieses Treffen Umsätze zu generieren (act. 34/5/56). Gleichentags teilte AL.________ u.a. mit, dass er bereits einen grösseren Beitrag aus seinem Familienvermögen zur Zahlung dringender Verbindlichkeiten der I.________-Bolivia aufgewendet habe (act. 34/5/58).
4.3.4 Mit E-Mail vom 6. Mai 2009 teilte AL.________ mit, dass weder B.________ noch R.________ mit ihm hätten sprechen wollen. Er empfinde die Gesellschaft als leblos. Ferner gebe es Mails von Investoren, welche wissen wollten, was sie mit dem von ihnen anvertrauten Geld machen würden. Er möchte zudem gerne wissen, wie es sich der Verwaltungsrat der I.________ vorstelle, die notwendigen Minimalausgaben der I.________-Bolivia zu bestreiten. Eine Möglichkeit sei der Verkauf der beiden Fahrzeuge, um die bestehenden Schulden zu tilgen und zukünftige Forderungen zu bezahlen (act. 34/5/75). Am 6. Mai 2009 erstellte AL.________ einen Soll/Ist-Vergleich der Explorationsausgaben. Er stellte fest, dass zwischen Juli 2007 und Dezember 2008 etwa USD 279'846.00 ausgegeben worden seien. Davon seien USD 58'524.00 administrative Ausgaben gewesen und USD 164'363.00 seien für die Konzession Johannes-Colonia aufgewendet worden. Dies sei ca. die Hälfte von dem, was geplant worden sei. Sein Honoraranspruch sei ferner aufgrund fehlender Zahlungen seit Januar 2008 auf EUR 34'033.00 angewachsen (act. 34/5/79 ff.).
4.3.5 Im September stellte die I.________-Bolivia fest, dass sie keine Betriebsmittel habe und überschuldet sei. Den Schulden von USD 51'740.00 würden Aktiven von USD 20'000.00 gegenüberstehen, welche eventuell aus dem Verkauf des Geländewagens und anderer Sachwerte erzielt werden könnten. AL.________ und seine Ehegattin würden vorschlagen, die Gesellschaft aufzulösen (act. 34/5/101 f.).
4.3.6 In der E-Mail vom 9. Juli 2009 schrieb B.________ an R.________ und AL.________, dass das Geschäft schleppend laufe. Viele Dinge, bspw. die Buchhaltung, seien einfach nicht ordentlich zu Ende geführt worden. Rechnungen seien teilweise noch nicht beglichen und die Luft werde "halt immer dünner". Er habe deswegen den Slowenen ein Angebot gemacht, ob sie nicht Interesse hätten, die I.________ in eigener Regie weiterzuführen. Er habe den Slowenen zu erkennen gegeben, dass sie nun Umsätze produzieren müssten, damit ihnen "das Ding nicht um die Ohren" fliege. Sie müssten eine endgültige Lösung finden. Er sei dabei, die gemeinsamen Tätigkeiten mit .________ (V.________) aufzulösen. Deswegen könne er zurzeit nur 40 % für die I.________ arbeiten und das werde langfristig sicherlich nicht den notwendigen Erfolg mit sich bringen (act. 34/5/106).
4.3.7 Mit E-Mail vom 5. Oktober 2009 teilte AL.________ mit, dass eine weitere Finanzierung der I.________-Bolivia aus ihrer Tasche nicht mehr möglich sei. Diese besitze noch einen Geländewagen, der aber mangels Geldmittel nicht gewartet und dessen Verkehrszulassung abgelaufen sei. Der Verkauf könnte noch etwas Geld bringen. Ferner würde die Gefahr bestehen, die Gesteinsproben des Jahres 2008 zu verlieren (act. 23/5/110). Mit E-Mail vom 20. Oktober 2009 bestätigte R.________ die Aussage von B.________, wonach die Betriebsmittel bereitgestellt würden (act. 34/5/113). Mit E-Mail vom 21. Oktober 2009 teilte AL.________ B.________ und R.________ mit, dass die angekündigten Betriebsmittel immer noch nicht eingetroffen seien. Es seien weiterhin substantielle Beratungshonorare seit Januar 2008 unbezahlt. Er müsse feststellen, dass die I.________ seine Beratung nicht brauche und sich auch nicht mehr leisten könne. Er fühle sich der I.________ gegenüber jeglicher Verpflichtung entbunden. Seine Ehefrau werde die Geschäfte der I.________-Bolivia noch formell weiterführen (act. 34/5/115). Mit E-Mail vom 26. Oktober 2009 kündigten B.________ und R.________ gegenüber AL.________ die Bezahlung der Ausstände an. Seinem angebotenen Rücktritt als Berater könnten sie nicht zustimmen (act. 34/5/120).
4.3.8 Mit E-Mail vom 4. Februar 2010 teilte AL.________ mit, dass aufgrund von Nichtzahlen der staatlichen Gebühren die fünf Bergbaukonzessionen der I.________ auf einer Säumnisliste publiziert worden seien. Es müssten die staatlichen Gebühren von USD 28'136.00 bezahlt werden (act. 34/5/125). Mit E-Mail vom 8. Februar 2010 bestätigte B.________ gegenüber AL.________, dass er jeden Monat mindestens EUR 5'000.00 überweisen werde, um die minimalen Anforderungen zu begleichen. Er würde den Eindruck gewinnen, dass es ihm [AL.________] nicht um die Fortführung der Projekte, sondern nur noch um die Überweisungen gehen würde. Sie würden in Hochtouren daran arbeiten, die Projekte voranzutreiben (act. 23/5/126). Mit E-Mail vom 29. März 2010 teilte AL.________ B.________ und R.________ mit, dass in der Pressemitteilung der I.________ vom 23. März 2010 zahlreiche Falschinformationen verbreitet würden. Geologen und Experten würden bereits seit einem Jahr nicht mehr für die I.________ oder die I.________-Bolivia arbeiten. Es stimmte nicht, dass im Chinaprojekt Untersuchungen gemacht worden seien; die entsprechenden Informationen seien irreführend. Er sei zudem nie leitender Geologe der I.________ gewesen, sondern geologischer Berater. Mit E-Mail vom 23. Mai 2010 teilte AL.________ B.________ und R.________ mit, dass die Gesamtexplorationsausgaben bislang USD 389'468.00 betragen würden (act. 34/5/131). Im Vergleich dazu betrage eine grobe Abschätzung der Kosten für Explorationsarbeiten zwischen Juni und Dezember 2010 ca. USD 750'000.00 (act. 34/5/137).
4.4 Im April 2012 versendete R.________ die "Investoreninformation April 2012", welche mutmasslich an die Inhaberaktionäre, deren Adressen bekannt waren, versendet wurde. Darin wurde ausgeführt, die I.________ habe bereits im Jahr 2009 begonnen, die einzelnen Niederlassungen in Europa zu schliessen. Künftig werde die Kommunikation über den Hauptsitz der Gesellschaft in Zug vorgenommen. Dadurch liessen sich zukünftig auch etwaige Fehlinformationen besser vermeiden (vgl. bspw. act. 4/3/18/21). Aus dem beigefügten Bericht vom April 2012 geht hervor, dass die Installation einer Pilotwaschanlage sich in den letzten 12 Monaten durch verschiedene Faktoren verzögert habe. Im Jahr 2011 seien nur minimale Investitionen getätigt worden, um im Jahr 2012 gut platziert in den Startlöchern zu stehen. Die Konzessionsgebühren seien bezahlt worden. Die I.________ studiere mehrere Angebote von Investmentgruppen aus dem asiatischen Raum, um ihre Projekte gemeinsam durch Joint Venture Abkommen zu entwickeln. AL.________ stehe der I.________ noch als Berater zur Verfügung. Der enorme Fortschritt der vergangenen Jahre in den Konzessionen Johannes und Colonia erleichtere der I.________ den Zugang zu internationalen Kapitalgebern, da sie kurz vor dem Sprung von einer reinen Explorationsgesellschaft in einen Bergbau betreibenden Betrieb seien. Die I.________ brauche weitere umfangreiche Mittel. Die I.________ habe in der Vergangenheit leider des Öfteren über mögliche oder wahrscheinliche Termine für ein geplantes Listing an einem öffentlichen Markt gesprochen. Die Voraussetzungen für ein Listing im Bereich des Freiverkehrs seien gering und man wolle die Voraussetzungen für eine Kotierung schaffen. Die I.________ habe bisher noch keine industrielle Anlage in Betrieb nehmen können. Sie habe keinen Warenumsatz. Vor Aufnahme weiterer Tätigkeiten müsse das neue bolivianische Minengesetz abgewartet werden. Die für den Bau der Pilotanlage notwendige Umweltgenehmigung stehe noch aus. Die I.________ sei nicht berechtigt, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Viele Aktionäre seien der irrtümlichen Auffassung, sie könnten ihre Aktien der Emittentin zurückgeben. R.________ gab ferner bekannt, dass er sein Verwaltungsratsmandat spätestens Ende 2013 niederlegen werde (vgl. bspw. act. 4/3/18/24-28 [DM.________]).
4.5 Am 5. Januar 2014 versendete AL.________ eine Abrechnung über die Ausgaben der I.________-Bolivia an R.________ und B.________ (act. 34/4/205). Um Straf- und Zinszahlungen zu verhindern, habe er die Minimalausgaben des Geschäftsjahres 2013 durch die Aufnahme mehrerer Privatdarlehen finanziert. Die I.________-Bolivia habe im Geschäftsjahr 2013 USD 1'998.00 Gehälter bezahlt und USD 39'835.00 weitere Auslagen gehabt. Diese seien im Umfang von USD 19'323.00 durch die I.________ und im restlichen Umfang im Wesentlichen durch private Kreditaufnahmen finanziert worden. Zurzeit seien Verbindlichkeiten von USD 27'718.00 offen, darunter die Zahlung der Liegenschaftsgebühren für das Jahr 2014. AL.________ teilte mit, dass es keinen Sinn mehr mache, die Firmen weiterzuführen, wenn nicht ab Januar 2014 wieder Investitionen in Explorations- bzw. Entwicklungsarbeiten erfolgen würden. Der Verwaltungsrat müsse wegen der Verbindlichkeiten jetzt entscheiden, ob er die Firma schliessen oder weiterführen wolle.
5. Gesamtwürdigung der betrieblichen Tätigkeit der I.________
5.1 Es ist erstellt, dass bei der I.________-Bolivia bereits in den Monaten vor dem im Berufungsverfahren relevanten Tatzeitraum (ab 7. März 2009) erhebliche und fortgesetzte Finanzierungsengpässe bestanden. Faktisch fand bereits anfangs 2009 eine operative Stilllegung der Gesellschaft statt. Denn das für eine Exploration- und Minentätigkeit notwendige Personal wurde im Januar 2009 entlassen. Ab März 2009 erfolgte die Entlassung des letzten Projektgeologen. Ab diesem Zeitpunkt mussten in Bolivien auch die Fahrzeuge versilbert werden, um einen minimalen Betrieb aufrechtzuerhalten bzw. um einen Konkurs oder eine Auflösung der I.________-Bolivia abzuwenden, damit diese zumindest "auf dem Papier" fortbestehen konnte. Die I.________-Bolivia führte aufgrund der operativen Stilllegung ab Januar 2009 bis ins Jahr 2014 keine Geschäftstätigkeit aus. Sämtliche Zahlungen an die I.________-Bolivia erfolgten einzig zur Abwendung der Liquidation resp. zur Aufrechterhaltung eines Minimalbetriebs, der keine operativen Tätigkeiten in den Bereichen Rohstoffförderung und ‑exploration mehr entfaltete.
5.2 Unglaubhaft sind die Beteuerungen von B.________ bei der Vorinstanz, dass in Bolivien "Riesenfortschritte" erzielt worden seien. So gab er im Untersuchungsverfahren noch zu Protokoll, dass in Bolivien recht wenige bis gar keine Fortschritte erzielt worden seien. Dieser Widerspruch der Aussagen von B.________ kann erneut nur so interpretiert werden, dass er bei der Vorinstanz versuchte, unwahre Argumente nachzuschieben, welche gegen die Anklagethese sprechen würden. Gesamthaft gewürdigt bestehen aufgrund der aktenkundigen E-Mails von AL.________ keine Zweifel daran, dass B.________ spätestens seit Januar 2009 wusste, dass die I.________-Bolivia nicht mehr operativ tätig war und die spärlichen Finanzmittel, welche von der I.________ zur Verfügung gestellt wurden, kaum zur Aufrechterhaltung eines Minimalbetriebs ausreichten.
5.3 Die I.________ verfügte in den Jahren 2009 bis zu ihrem Konkurs im Jahr 2015 über ungenügende flüssige Mittel, um den Betrieb der I.________-Bolivia sicherzustellen. Die Bankguthaben von jeweils unter CHF 10'000.00 waren für eine Finanzierung gemäss den gesteckten Finanzierungszielen ungenügend. Unzutreffend ist folglich die Aussage von B.________ im Berufungsverfahren, dass er R.________ mitgeteilt habe, er solle I.________-Gelder für Bolivien freigeben. B.________ kontrollierte die K.________ GmbH und die O.________ LLC und war wirtschaftlich an diesen berechtigt (vgl. E. B.II.1. und E. B. II.2.). Einzig diese beiden Gesellschaften generierten Einnahmen aus den I.________-Aktienverkäufen. Die I.________ verfügte bereits ab dem Jahr 2009 nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Tochtergesellschaft I.________-Bolivia zu finanzieren (vgl. E. B.IV.2.). Da die Erträge aus dem Aktienhandel einzig bei den von B.________ wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften anfielen, verblieben keine Mittel, die nach Bolivien hätten überwiesen werden können.
5.4 Es sind ebenfalls keine Schritte aktenkundig, wonach sich die I.________ ab dem Jahr 2009 bemüht hätte, längerfristig neues Kapital für den Betrieb der I.________-Bolivia zu beschaffen. Seit dem 25. Juli 2008 gab es keine Kapitalerhöhungen mehr. Zwar ermächtigte die Generalversammlung der I.________ den Verwaltungsrat am 13. August 2008, bis am 13. August 2010 weitere 97,2 Mio. Aktien auszugeben (act. 31/4/29). Auch wurde, zumindest soweit ersichtlich, von R.________ ein Ausgabepreis von CHF 18.00 pro I.________-Aktie festgesetzt. Es wurden indessen weder Kapitaleinzahlungskonten eingerichtet noch die von der Telefonverkaufsstrukturen in Spanien angeworbenen Anlegergelder auf die Kapitaleinzahlungskonten umgeleitet. Stattdessen erfolgte, mit Hinweis auf den Ausgabepreis von CHF 18.00 als Lockargument (angeblicher "Kursanstieg", vgl. bspw. Ziff. 2.1 [BB.________]), ein umfangreicher privater Aktienhandel, dessen Erlöse einerseits den Telefonverkäufern in Spanien, andererseits den beiden durch B.________ kontrollierten Gesellschaften O.________ LLC und K.________ GmbH zugutekam. Die ab Anfang 2009 erfolgte operative Stilllegung der I.________-Bolivia war somit nicht nur vorübergehend geplant, sondern dauerhaft. So hielt diese auch effektiv über die nächsten fünf Jahre bis ins Jahr 2014 hinweg an.
5.5 B.________ wollte auch, dass die I.________-Bolivia ihre operative Tätigkeit aufgab. Seine Schilderung in der E-Mail vom 1. April 2009 gegenüber AL.________, sie würden für die I.________ neue Investoren suchen, um die Tochtergesellschaft I.________-Bolivia zu finanzieren, war unwahr. Denn es gab zwar ab diesem Datum zahlreiche Anleger, welche Aktien der I.________ erwarben und dafür einen Erwerbspreis leisteten. Diese Gelder wurden indessen nicht für die I.________ eingesetzt, sondern waren dazu bestimmt, als Betriebserträge an die K.________ GmbH und an die O.________ LLC – und damit in die Vermögenssphäre von B.________ – zu fliessen. Aus der daraus erfolgten Bereicherung von B.________ lässt sich schlüssig belegen, dass er auch wollte, dass die I.________-Bolivia ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr ausüben konnte.
5.6 Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach bereits im Jahr 2006 das Aktienkapital der I.________ nur zum Schein nachliberiert wurde (Verweis auf OG GD 1 E. B.II.2.2 Ziff. 2.2.6.14 S. 105). Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Gesamtinvestitionen in die I.________-Bolivia zwischen 2007 und 2012 im Umfang von maximal CHF 0,5 Mio. (Verweis auf OG GD 1 E. B.II.2.2 Ziff. 2.2.6.7-2.2.6.9 S. 100-102). Wie die Vorinstanz damit schlüssig darlegte, entsprachen diese Gesamtinvestitionen nicht ansatzweise den benötigten Mittel, welche für ein rohstoffproduzierendes Gewerbe in Bolivien notwendig gewesen wären (vgl. dazu E. B.IV1. Ziff. 1.3).
5.7 Gesamthaft gewürdigt bestehen mit der Vorinstanz keine unüberwindlichen Zweifel an der Anklagehypothese, dass sowohl die I.________ wie auch die I.________-Bolivia im Tatzeitraum keine Geschäftstätigkeit mehr entfalten sollten, sondern einzig als Fassaden dazu dienten, den gewinnträchtigen Aktienhandel zu Gunsten der K.________ GmbH und der O.________ LLC (und damit in wirtschaftlicher Hinsicht zu Gunsten von B.________) aufrecht zu erhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, gibt es zumindest im Tatzeitraum – im Gegensatz zum florierenden Aktienhandel und den dabei abgegebenen Versprechungen – keine Hinweise auf eine ernsthafte Geschäftstätigkeit der I.________ und/oder der I.________-Bolivia. Dieses Verhalten erfolgte koordiniert und kann nicht auf eine Überforderung oder eine Zufälligkeit zurückzuführen sein. Ein fehlender Leistungs- und Geschäftsführungswille seitens der Kontrolleure des I.________-Konstrukts – B.________ und R.________ – steht damit ohne unüberwindliche Zweifel fest. Aufgrund eines fehlenden Leistungs- und Geschäftsführungswillen waren Anlagen in Aktien der I.________ im Tatzeitraum mit einem fast schon sicher feststehenden Verlustrisiko behaftet und damit effektiv wertlos.
V. Feststellungen zu den Betrugsmerkmalen
1. Feststellungen zu den rechtsrelevanten Täuschungen
1.1 Im gleichen Zeitraum, als die I.________-Bolivia ihre operative Geschäftstätigkeit einstellte, florierte der von B.________ orchestrierte Aktienhandel mit I.________-Aktien. Den Anlegern wurde dabei ein Bild der I.________ als eine höchst erfolgreiche, werthaltige und profitable Minenbaugesellschaft vermittelt. Dieses von B.________ und den Telefonverkäufern fabrizierte Bild entsprach bereits deswegen nicht den Tatsachen, weil die I.________-Bolivia faktisch ihre operative Tätigkeit im Tatzeitraum eingestellt hatte. Die I.________ selber entfaltete darüber hinaus im Tatzeitraum keine operativen Tätigkeiten.
1.2 Es ist zudem erstellt, dass die von der Verkaufsorganisation einheitlich gegenüber sämtlichen Anlegern suggerierte Werthaltigkeit der I.________-Aktien durch weitere tatsachenwidrige Darstellungen bestärkt wurden. Es entsprach nicht den Tatsachen, dass die I.________ ein rohstoffproduzierendes oder -förderndes Unternehmen war. Rohstoffe wurden von der I.________ und der I.________-Bolivia zu keinem Zeitpunkt produziert oder gefördert. Eine solche Förderung stand auch nicht in Aussicht, zumal die I.________-Bolivia bereits vor dem Beginn des Tatzeitraums ihre operative Tätigkeit eingestellt hatte. Es ist folglich auch tatsachenwidrig, dass mittels Erwerbs von I.________-Aktien eine Beteiligung am Rohstoffmarkt möglich war, wie das I.________-Antragsformular suggerierte. Ebenfalls ist tatsachenwidrig, dass die I.________ angeblich über Rohstoffvorräte in Milliardenhöhe verfügen konnte. Gemäss dem Gutachten von AL.________ würden die Untersuchungen auf das mögliche Vorhandensein von Tantalit- und Buntmetallressourcen hindeuten, wobei sich die Quantität dieser möglicherweise vorhandenen Ressourcen nicht abschätzen lasse. Ferner suggerierte der entsprechende Hinweis auf die Rohstoffvorräte, dass die I.________ über diese verfügen könne. Dies entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen, da eine Ausbeutung dieser möglichen Ressourcen im Tatzeitraum gar nie beabsichtigt war, da die operative Tätigkeit der I.________-Bolivia Anfangs 2009 eingestellt wurde. Ebenfalls tatsachenwidrig war letztlich der Hinweis, dass die I.________-Aktie von grossen Investmentgesellschaften empfohlen werde. Dafür gibt es nicht nur keine Hinweise in den Akten, sondern bereits der Gedanke daran wäre angesichts des effektiven Zustands des Projekts, welches nicht einmal über eine ordnungsgemässe Buchführung verfügte, absurd.
1.3 Es ist ebenfalls erstellt, dass in der Bewerbung der I.________-Aktie auch Prognosen getätigt wurden, welche treu- sowie tatsachenwidrig waren und angesichts des Fassadencharakters der I.________ auf einem unhaltbaren Prognosefundament beruhten. Dies betrifft die gegenüber sämtlichen Anlegern kommunizierten Kurssteigerungen, die damit verbundenen Direkt- oder Kursgewinne sowie der angeblich kurz bevorstehende Börsengang. Es ist erstellt, dass bei der I.________ die notwendigen Grundlagen, welche Kurssteigerungen oder Quotierungen an regulierten Wertpapierbörsen ermöglichen würden, im Tatzeitraum nicht bestanden. So können mangels eines effektiven Willens, operative Geschäfte zu führen, gar keine Kurssteigerungen eintreten. Auch ist eine Gesellschaft, welche über keinen Willen verfügt, operative Geschäfte zu tätigen, nicht börsen- oder publikumsfähig. Eine Gesellschaft, die ein Teil eines Firmenkonstrukts ist, dessen primäres Ziel die Veräusserung von Aktien im Interesse der Hintermänner ist, fehlt es offenkundig dauerhaft an der Börsen- und Publikumsfähigkeit. Gleichfalls findet die Prognose, die I.________ werde zu einer der grössten Minenbaugesellschaften des 21. Jahrhunderts, kein nachvollziehbares tatsachenbasiertes Fundament. Fünf bolivianische Konzessionen mit möglichen, nicht quantifizierten Rohstoffen sind keine Grundlage, welche es ernsthaft zulässt, auch einen prognosebasierten Vergleich zwischen der I.________ und marktführenden internationalen Konzernen (bspw. der Gesellschaft Glencore AG mit Hauptsitz in Baar, ca. 140'000 Mitarbeitende, Umsatz von ca. USD 256 Mrd.) zu ziehen. Treu- und tatsachenwidrig waren ferner die Risikoeinschätzungen, welche eine Anlage in I.________-Aktien als sicher und ohne Verlustrisiko darstellten. Bei einer Fassadengesellschaft ohne Geschäftsführungswillen sind die Verlustrisiken effektiv sehr hoch bzw. stehen bereits mit Sicherheit fest. Ebenfalls tatsachenwidrig und irreführend war der Hinweis auf den Ausgabepreis von CHF 18.00. So gab es seitens der I.________ nie Bestrebungen, eine Kapitalerhöhung basierend auf einem Ausgabepreis von CHF 18.00 durchzuführen. Überdies ergibt sich aus dem fehlenden Geschäftsführungs- und Leistungswillen der I.________, dass der Ausgabepreis von CHF 18.00 letztlich ein Phantasiepreis war, welcher nicht auf ökonomischen Faktoren beruhte, sondern einzig als Lockmittel diente.
1.4 Wie bereits die Vorinstanz schlüssig gefolgert hat, kann auch aus der Art und Weise, wie der Aktienvertrieb vorliegend ausgeübt wurde, auf eine Fassadengesellschaft ohne Geschäftsführungswillen geschlossen werden. So wurden die eigenen Anleger und Aktionäre durch die von B.________ geleitete Telefonverkaufsmannschaft systematisch über die Art und Werthaltigkeit ihrer Anlage hinters Licht geführt, dass eine langfristige, auf den Aufbau eines regulären, ernsthaften Gewerbes ausgerichtete Tätigkeit als ausgeschlossen erscheint.
1.5 Letztlich ist es allgemein bekannt, dass Anlagen in Aktien einen Finanzzweck verfolgen, d.h. dass Anleger damit Erträge und Gewinn erwirtschaften möchten. So legten auch die befragten Anleger zumindest sinngemäss dar, dass sie sich von der Anlage einen Ertrag erhofften. Um einen Ertrag zu erzielen, braucht es zwingend eine werthaltige Anlage in eine operative Gesellschaft mit guten Geschäftsaussichten. Es ist erstellt, dass sämtliche Anleger, gestützt auf die Bewerbungen durch die Telefonverkäufer, von einer werthaltigen Anlage einer prosperierenden und erfolgreichen Gesellschaft ausgingen. Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass sie einen Aktienkaufpreis von teilweise deutlich mehr als CHF 10.00 für die I.________-Aktie bezahlten. Bei ihnen entstand folglich, angesichts der festgestellten Fassadengesellschaft, eine falsche Vorstellung über das Anlageobjekt, in welches sie ihr Geld investierten. Aus dem Gesagten folgt gleichzeitig, dass ohne unüberwindbare Zweifel erstellt ist, dass die Anleger den Kaufpreis nicht geleistet hätten, wenn sie den tatsächlichen Zustand der I.________ und den tatsächlichen Wert der Aktie gekannt hätten. Etwas anderes wäre kaum vorstellbar. Es kann diesbezüglich auf die zahlreichen Belegstellen der Vorinstanz verwiesen werden (Verweis auf OG GD 1 E. B.II.3.1.2 S. 109 f.).
2. Feststellungen zu den Vermögensdispositionen und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Vermögensdispositionen
2.1 Die Vorinstanz prüfte die Umstände rund um die beiden Kapitalerhöhungen der I.________ in den Jahren 2007 und 2008. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Verweis auf OG GD 1 E. B.II.2. Ziff. 2.2.5 S. 67-85).
2.2 Es ist erstellt, dass die Generalversammlung der I.________ am 4. August 2006 beschloss, die Ausgabe von 10 Mio. Inhaber-Vorzugsaktien mit einem Nennwert von einem Rappen zu genehmigen, und in diesem Zusammenhang die Q.________ SL beauftragte, die Kapitalerhöhung zu bewerben. Vereinbart wurde eine Provision von 42 % plus die Vergütung der Marketingkosten sowie weitergehende Koordinations- und Beratungsdienstleistungen. Die I.________ nahm daraufhin von hunderten Anlegern Kapitaleinzahlungen entgegen und vollzog am 11. April 2007 eine erste Kapitalerhöhung mit Ausgabe von 280'000 neuen Inhaberaktien sowie am 25. Juli 2008 eine zweite Kapitalerhöhung mit der Ausgabe von 362'882 neuen Inhaberaktien. Am 4. August 2008 lief die gesetzliche Zweijahresfrist für die genehmigte Kapitalerhöhung aus. Vom am 4. August 2006 von der Generalversammlung der I.________ genehmigten Kapital konnte folglich nur etwas mehr als fünf Prozent gezeichnet werden. Der Ausgabepreis betrug CHF 10.00 pro Inhaberaktie. Der I.________ flossen im Zusammenhang mit den beiden Kapitalerhöhungen CHF 2'166'795.97 [2007] und CHF 3'216'715.56 [2008] von hunderten Anlegern zu. Wie dargelegt, wurde ein wesentlicher Anteil des neu angeworbenen Kapitals als Provisionszahlungen an die Q.________ SL ausgekehrt. Für die operative Tätigkeit der I.________-Bolivia wurde wohl deutlich weniger als ein Zehntel der in den beiden Kapitalerhöhungen angeworbenen Gelder eingesetzt. Die Kapitalerhöhungen sind im vorliegenden Berufungsverfahren nur von untergeordneter Bedeutung, da sie den verjährten Zeitraum betreffen.
2.3 Die Vorinstanz prüfte die Aktienverkäufe, deren Erlöse vom 30. Oktober 2009 bis am 2. September 2011 auf Konten der K.________ GmbH eingingen. Auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bezüglich I.________-Aktienverkäufe kann verwiesen werden (OG GD 1 E. B.II.2.2.5.4 S. 85-95). So wurde der bei der Zahlung anzugebende Verwendungszweck "TF-EM" oder "EM" durch die Telefonverkäufer sowohl für Zahlungen an die K.________ GmbH als auch für Zahlungen an die O.________ LLC vorgegeben (vgl. bspw. act. 4/3/18/13; act. 4/3/35/84; act. 4/3/35/98), weswegen auch diejenigen Zahlungen, denen kein Aktienzertifikat zugeordnet werden kann, im Zusammenhang mit Aktienerwerbsvorgängen betreffend die I.________ stehen müssen. Es ist somit erstellt, dass im Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis am 2. September 2011 insgesamt 178 Zahlungen mit einem Volumen von CHF 1'166'659.64 auf den Konten der K.________ GmbH eingingen.
2.4 Unter den Eingängen auf die Konten der K.________ GmbH waren Zahlungen der bereits in E. B.III.2. und E. B.III.3. erwähnten, deutschsprachigen Anlegern BB.________ (30.12.2009), BC.________ (23.06.2010), BE.________ (23.04.2010), BH.________ (20.04.2010), AC.________ (fünf Zahlungen ab 21.09.2010), BM.________ (22.09.2010), BP.________ (28.09.2010, 30.11.2010), BQ.________ (26.05.2010), BR.________ (11.01.2010), BT.________ (19.01.2010, 15.09.2010), BU.________ (08.04.2010, 02.02.2011), BV.________ (06.01.2010), AR.________ (11.03.2010, 17.09.2010), BW.________ (13.12.2010), H.________ (div. ab dem 27.12.2010), CJ.________ (26.04.2010, 05.11.2010) und AT.________ (div. ab 26.02.2010).
2.5 Wie bereits dargelegt, wurden sämtliche Anleger, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien auf die diversen Konten der K.________ GmbH einzahlten, durch die durch B.________ gesteuerte Telefonverkaufsorganisation über die operative Tätigkeit der I.________ getäuscht und in die Irre geführt. Es kann damit festgestellt werden, dass ein relevanter Zusammenhang zwischen den Täuschungen und den Einzahlungen auf die genannten Konten der K.________ GmbH besteht, zumal auch aktenkundig ist, dass die Anleger jeweils zur Einzahlung auf die Konten der K.________ GmbH als angeblicher "Transferagent" angewiesen wurden (bspw. act. 42/4/23+25+34+77).
2.6 Die Vorinstanz legt die im Zusammenhang mit I.________-Aktienverkäufen festgestellten Zahlungen zwischen dem 14. April 2008 bis am 2. Februar 2011 auf die Konten der O.________ LLC bei der S.________ Bank zutreffend dar (OG GD 1 E. B.II.2.2.5.4.3 S. 95-97). Die 13 verjährten Zahlungen wurden ebenfalls zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. B.II.3.1.4.2 S. 111). Darauf kann verwiesen werden. Es ist damit erstellt, dass vom 14. April 2008 bis am 2. Februar 2011 insgesamt 39 Zahlungen mit einem Betrag CHF 1'053'872.40 auf das Konto der O.________ LLC bei der S.________ Bank in Zypern geleistet wurden. Der nicht verjährte Betrag macht folglich CHF 796'447.99 aus.
2.7 Die Zahlungen auf die Konten der O.________ LLC betreffen neben deutschsprachigen Anleger auch vereinzelt slowenische Anleger, welche durch die U.________ d.o.o. vermittelt wurden. Diese erfolgten indessen mehrheitlich vor dem 7. März 2009. Die einzige mit der U.________ d.o.o. zusammenhängende, nicht verjährte Zahlung stammt von CR.________ (22.04.2009; vgl. dazu E. B.III.5. Ziff. 5.2). Dieser wurde, wie festgestellt, ebenfalls getäuscht und in die Irre geführt. Weitere Anleger, die aus Holland stammten (bspw. DN.________), standen mit B.________ in telefonischem Kontakt (act. 4/3/101/9). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese anders behandelt worden sein könnten als die deutschsprachigen Anleger. Betreffend die deutschsprachigen Anleger kann kein Unterschied zwischen denjenigen, welche die Gelder an die K.________ GmbH leisteten und denjenigen, welche an die O.________ LLC zahlten, festgestellt werden. So leistete bspw. AC.________ Zahlungen auf beide Konten. Gesamthaft gewürdigt besteht kein sachlicher Grund, die Eingänge auf den Konten der O.________ LLC anders zu bewerten als die Eingänge bei der K.________ GmbH. Es ist damit erstellt, dass die Eingänge mit dem Volumen von CHF 796'447.99 auf den Konten der O.________ LLC auf die festgestellten Täuschungshandlungen zurückzuführen sind.
2.8 Die Anleger erhielten als wirtschaftliche Gegenleistung ihrer Zahlungen Aktien der I.________ übertragen. Sie erlitten mit der Einstellung des Konkursverfahrens über die I.________ mangels Aktiven am 28. August 2015 in wirtschaftlicher Hinsicht einen Totalverlust. Da sie, wie bereits dargelegt, die wertlose ("non valeur"-) Aktie einer Fassadengesellschaft mit einem Nennwert von einem Rappen erworben haben, muss festgestellt werden, dass in wirtschaftlicher Hinsicht der Verlust bereits zum Zeitpunkt der Zahlung eingetreten ist.
3. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand
3.1 Wie bereits dargelegt, hielt B.________ im Tatzeitraum sämtliche Fäden bei den involvierten Gesellschaften I.________, K.________ GmbH und O.________ LLC in den Händen. Er war im Tatzeitraum als Verkaufsleiter stark in den Telefonverkauf der I.________-Aktien involviert und kontrollierte die Informationen, welche durch ihn und sein Verkaufsteam aus Spanien gegenüber den Anlegern kommuniziert wurden. Es war ihm bekannt, dass den Anlegern eine sehr werthaltige Aktie eines prosperierenden Bergbauunternehmens angeboten wurde. Ebenfalls war B.________ in sämtlichen E-Mail-Austausch mit AL.________ involviert und wusste, dass seit dem Jahr 2008 die notwendigen finanziellen Mittel nicht mehr an die I.________-Bolivia überwiesen wurden und ab Januar 2009 die Entlassung von grossen Teilen des Personals erfolgte. Er wusste mithin um die faktische Stilllegung der I.________-Bolivia und damit, da die I.________ ihre betriebliche Aktivität einzig über ihre Tochtergesellschaft entfaltete, von der faktischen Betriebsaufgabe der I.________, welche im Tatzeitraum ihrem statutarisch definierten Zweck nicht mehr nachging. B.________ sagte ferner im Untersuchungsverfahren auch aus, dass die I.________-Bolivia wenige bis gar keine Fortschritte erzielte. Bereits aus dieser Diskrepanz zwischen den Informationen an die Anleger und den tatsächlichen Verhältnissen bei der I.________-Bolivia ergibt sich ohne wesentliche Zweifel, dass B.________ wusste, dass sämtliche Anleger, welche in Aktien der I.________ investierten, getäuscht und bei ihnen gezielt ein falsches Bild bezüglich der Werthaltigkeit ihrer Anlage fabriziert wurde. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass diese Täuschungen ursächlich für den Anlageentscheid waren, denn sonst wäre es nicht notwendig gewesen, ein kostenintensives Telefonverkaufsteam zu unterhalten, welches diese Informationen abgab. Letztlich war ihm auch bekannt, dass die Anleger zum Zeitpunkt ihrer Zahlung einen Schaden erlitten, denn ein solcher liegt in der Natur der Sache, wenn eine Aktie einer Fassadengesellschaft ohne Geschäftsführungs- und Leistungswille erworben wird.
3.2 B.________ wollte auch, dass die Anleger getäuscht, in die Irre geführt und geschädigt werden, denn nur so konnte er erreichen, dass die beiden durch ihn kontrollierten Gesellschaften O.________ LLC und K.________ GmbH entsprechende Anlegergelder empfangen und als Erträge erwirtschaften konnten. Es stand ihm dadurch offen, sich über seine beiden Gesellschaften entsprechend zu bereichern und über die entsprechenden Gewinne nach seinem Gutdünken zu verfahren. B.________ wollte die Anlegergelder, die er mittels Täuschungen erwarb, in seine wirtschaftliche Sphäre überführen. Er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte, da er selber die Willensbildung der Anleger beim Verkaufsvorgang manipulativ beeinflusste. Die motivationale Lage von B.________, sich mittels der Anlegergelder zu bereichern, ist aufgrund des äusseren Ablaufs erstellt.
3.3 Betreffend den mittlerweile verstorbenen R.________ ist festzuhalten, dass rechtsgenüglich erwiesen ist, dass er ebenfalls wusste, dass Anleger mittels einer operativ nicht tätigen Fassadengesellschaft getäuscht wurden. Obwohl er nur am Rande in den Telefonvertrieb der I.________-Aktien involviert war, musste er aufgrund von Treffen mit Anlegern wissen, mit welchen Informationen diese beworben wurden. So schilderte die Anlegerin AT.________ persönliche Kontakte mit R.________ in Zug, wobei sie von diesem E-Mails und Informationen erhalte habe, wonach I.________-Aktien eine profitable Anlage seien. R.________ stand stets zusammen mit B.________ in Kontakt zu AL.________ und musste folglich ebenfalls wissen, dass die I.________-Bolivia spätestens seit Anfang 2009 keine Geschäftstätigkeit mehr ausübte und die von Zeit zu Zeit erfolgten Zahlungen einzig dem Zweck dienten, deren Liquidation zu verhindern. R.________ war dabei gleichzeitig einziger Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer der I.________ und der K.________ GmbH. Es musste ihm folglich bewusst gewesen sein, dass die I.________ keinerlei Anstalten traf, Kapital anzuwerben, während die K.________ GmbH erhebliche Betriebserträge mittels privater I.________-Aktienverkäufe generierte. Wie bereits bei B.________ musste R.________ klar gewesen sein, dass die entsprechenden Zahlungen auf einer Täuschung basierten und eine schadensgleiche Vermögensverschiebung hin zur K.________ GmbH und allenfalls zu weiteren Gesellschaften von B.________ bewirkten.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung bei sog. Seriendelikten umfassend und zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. B.II.1. S. 53-55).
2. Betrug ist ein Individualdelikt. Vorliegend konnten aufgrund der hohen Anzahl der Anleger nicht sämtliche Geschädigten befragt werden. Die Sachverhaltsfeststellung ist deswegen nicht unvollständig, da wie dargelegt die Bewerbung der Anlage standardisiert erfolgte und sowohl die Täuschungen wie auch der dadurch bewirkte Irrtum bei sämtlichen Anlegern gleichgelagert war. Sofern – angesichts der erfolgten Zahlung praktisch ausgeschlossen – ein Anleger nicht im dargelegten Sinne getäuscht und in die Irre geführt worden wäre, so würde dies für die rechtliche Würdigung keinen Unterschied machen. Denn aufgrund der gleichgelagerten Botschaften des von B.________ geleiteten Telefonverkaufsteams würde zumindest eine versuchte Tatbegehung vorliegen, welche im Rahmen eines gewerbsmässigen Betrugs im Tatbestand aufgehen würde (BGE 123 IV 113 E. 3c und d). Gleichermassen wäre es auch rechtlich nicht bedeutend, wenn – was wenig plausibel ist – bei einem Anleger der Motivationszusammenhang nicht vorliegen würde, weil er bspw. die Aktie wegen seiner emotionalen Stimmungslage anstatt der Anpreisungen der Telefonverkäufer gekauft hätte. Selbst wenn ein solcher Fall erstellt werden könnte, würde eine solche versuchte Tatausführung an der rechtlichen Qualifikation eines gewerbsmässigen Betrugs nichts ändern. Das Vorliegen der Betrugsmerkmale kann mithin für die gesamte Geschädigtengruppe einheitlich geprüft werden. Vorliegend ist es nicht notwendig, die Geschädigten nach bestimmten Kriterien in mehrere Gruppen einzuteilen, um eine gruppenweise rechtliche Prüfung vorzunehmen. So wurde wie dargelegt auch der einzige (unverjährte) slowenische Anleger CR.________ über das Kerntäuschungsmerkmal, nämlich den Erwerb einer werthaltigen Aktie einer profitablen Bergbaugesellschaft, getäuscht. Auch der Anleger CL.________, bei dem der Vermittler CM.________ zwischengeschaltet war, wurde auf gleiche Art und Weise getäuscht, zumal der Vermittler ihm die I.________-Broschüre im Auftrag von R.________ und B.________ aushändigte und die darin enthaltenen Unwahrheiten bestätigte. Der kleinste gemeinsame Nenner stimmt somit auch bei den beiden Anlegern CR.________ und CL.________ überein.
3. Die Anlage in I.________-Aktien wurde den Anlegern wie dargelegt tatsachenwidrig beworben (vgl. E. B.V.1. Ziff. 1.1-1.4). Die unwahren Angaben erzeugten bei den Anlegern, welche die I.________-Aktie erwarben, eine falsche Vorstellung über die Art und Qualität der Anlage (vgl. E. B.V.1. Ziff. 1.5). Entgegen der Auffassung von B.________ kann diese absichtlich erzeugte, tatsachenwidrige Vorstellung des Anlageobjekts nicht dadurch ausgeschlossen werden, indem die Anleger auf ein generisches Verlustrisiko der Anlage hingewiesen werden und/oder sich eines generischen Verlustrisikos bereits aus früheren Transaktionen mit ausserbörslichen Aktien bewusst waren. Erstens war die Bewerbung der Anlage derart einseitig, dass ein durchschnittlicher Investor nicht von einem wesentlichen Risiko ausgehen musste. Selbst wenn es Anleger gegeben hätte, welche sich eines erheblichen Risikos bewusst gewesen wären, würde dies nichts ändern. Denn dieses mögliche Verlustrisiko stand im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit, welche die I.________ im Tatzeitraum aufgrund der faktischen Stilllegung der bolivianischen Tochtergesellschaft nie entfaltete. Entsprechend wurde auch kein Anleger darüber informiert, dass die I.________-Bolivia ihre operative Tätigkeit in Bolivien kurz vor dem Tatzeitraum faktisch eingestellt hatte. Damit mussten sie auch nicht rechnen, zumal ihnen gegenüber die I.________ als prosperierende und überragende Bergbaugesellschaft dargestellt wurde. Die Anleger konnten den mit der faktischen Geschäftsaufgabe zusammenhängenden wirtschaftlichen Risiken mithin gar nicht zustimmen. Abgesehen davon wäre es ohnehin verfehlt, von der Zustimmung zu einem Risiko zu sprechen, da der Verlust der Anlage der Geschädigten mangels Geschäftstätigkeit und -wille bereits sicher feststand.
4. Die Art der Täuschung ist dabei aus mehreren Gründen als arglistig im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Einerseits fehlte es B.________, wie bereits die Vorinstanz schlüssig aufgezeigt hat, im gesamten Tatzeitraum an einem Geschäftsführungs- und Leistungswillen bezüglich des Aufbaus einer operativen Minengesellschaft. Es ging ihm einzig darum, die Position an I.________-Aktien, welche er auf unbekannte Art und Weise von der Banque M.________ Ltd. übernehmen konnte und in der Folge kontrollierte, mittels der künstlichen Erzeugung einer Nachfrage durch die irreführenden Machenschaften einer Telefonverkaufsmannschaft ("pump"), zu liquidieren ("dump"). Diese innere Tatsache, welche auf einen inneren, geheim gehaltenen Plan beruhte, war für die Anleger nicht erkennbar (BGE 147 IV 73 E. 3.3 und 4.2).
5. Zusätzlich zum fehlenden Leistungswillen als innere Tatsache waren die Täuschungshandlungen von B.________ auch vom äusseren Ablauf her komplex und aufeinander abgestimmt. So gingen nicht nur die zahlreichen unwahren Kommunikationsfragmente gegenüber den Anlegern in die gleiche Richtung (und sind somit als raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren), sondern es wurde auch ein intransparentes Konstrukt aus mehreren Firmen errichtet, um die entsprechende Tätigkeit zu verschleiern. So war es im vorliegenden Fall unabdingbar, in mehreren Staaten Gesellschaften zu gründen und den Anschein derer Geschäftstätigkeit als "internationales Brokerhaus" oder als "Rohstoffkonzern aus Zug" aufrechtzuerhalten. So war es für die serielle Tatbegehung über den Tatzeitraum hinweg ebenfalls notwendig, Aktienantragsformulare und Inhaberaktienzertifikate zu erstellen, um den Anschein einer legalen Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Gesamthaft gewürdigt wiesen – auch wenn einzelne kommunizierte Unwahrheiten wie die "Züricher Wertpapierbörse [sic]" eher plump waren – die gesamten "pump and dump"-Machenschaften im Sinne eines Lügengebäudes eine nicht unerhebliche Komplexität auf. Als eigentliches Lügengebäude waren sie auch schwer zu durchschauen (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3a).
6. Letztlich hätte wohl einzig eine umfassende Due Diligence-Prüfung der Geschäftsunterlagen der I.________ und vor allem der I.________-Bolivia die fehlende Werthaltigkeit des Projekts sicher nachweisen können. Due Diligence-Prüfungen und Aktionärsbindungsverträge entsprechen bei Private Equity-Anlagen einer langen Geschäftsgepflogenheit bzw. einer Verkehrssitte (vgl. bspw. Triebold, Ausgewählte Fragen zur Corporate Governance in Venture Capital-Unternehmen, in Gericke [Hrsg.], Private Equity VII, 2020, S. 34 f.; Wenger/Honold, Legal Due Diligence in Venture Capital-Transaktionen, in: Gericke [Hrsg.], Private Equity V, 2016, S. 150 f.; vgl. auch Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 3/2016 S. 294). Denn nur eine professionelle Due Diligence Prüfung mitsamt Einblick in die Geschäftsbücher und deren Interpretation durch Fachpersonen erlaubt es, eine ausserbörsliche Anlage, die ihrer Natur entsprechend intransparent ist, verlässlich einzuschätzen. Solche Umstände können allerdings vorliegend den Geschädigten nicht abverlangt werden. Denn B.________ zielte mit seiner Telefonverkaufsorganisation nicht auf professionelle und in diesem spezifischen Geschäftstyp erfahrene Investoren ab, sondern auf Kleinanleger. Aus den Zahlungseingängen ergibt sich, dass die meisten Anleger für EUR 5'000.00 bis EUR 10'000.00 Aktien erwarben. Deren Selektion erfolgte nach dem Köderprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4 f.). Wer mit einer Telefonverkaufsorganisation derart gezielt Kleinanleger bewirbt, soll sich nicht darauf berufen können, diese hätten einerseits generischen Risikoklauseln zugestimmt und andererseits verkehrsübliche Untersuchungshandlungen versäumt. Vielmehr ist das Abzielen auf Kleinanleger mittels Telefonverkaufsmethoden ein weiteres Indiz, dass eben gerade eine vertiefte Prüfung der Anlage und ihrer Werthaltigkeit verhindert werden sollte. Gesamthaft gewürdigt kann angesichts des von B.________ zu verantwortenden, intransparenten Konstrukts von einer besonderen Leichtfertigkeit der Anleger keine Rede sein. So werden auch Anleger, die hochriskante Anlageformen wünschen, vom Betrugstatbestand grundsätzlich gedeckt, solange sie sich nicht vollends leichtfertig verhalten (BGE 135 IV 76 E. 5.2).
7. Die Vermögensdispositionen (204 Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 1'963'107.63) sind wie dargelegt in tatsächlicher Hinsicht erstellt. Der Motivationszusammenhang wurde ebenfalls dargelegt und ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt. Sodann entspricht der festgestellte wirtschaftliche Verlust der Geschädigten ohne weiteres einem Vermögensschaden im Rechtssinne, zumal sie bereits zum Zeitpunkt der Zahlung eine Vermögensverminderung in der Höhe der jeweiligen Vermögensdisposition erlitten. Wie ebenfalls festgestellt wurde, handelte B.________ im Rahmen eines Tatplanes und damit betreffend sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale wissentlich und willentlich. Wie dargelegt, zielte sein Plan darauf ab, die Anlegergelder der Geschädigten mittels absichtlicher Täuschungen (Art. 28 OR) und sowie ohne rechtmässige Gegenleistung über die durch ihn kontrollierten Gesellschaften K.________ GmbH und O.________ LLC zu behändigen. Auf diese Zahlungen hatten die K.________ GmbH, die O.________ LLC (und indirekt auch B.________) aufgrund der erfolgten Täuschungen keinen Anspruch. Die Bereicherungsabsicht ist mithin erstellt.
8. Mehrfache Betrugshandlungen von B.________ sind erstellt (204 Tathandlungen). Die Tathandlungen waren, wie festgestellt, allgemein darauf ausgerichtet, so viele I.________-Aktien wie möglich zu verkaufen und so hohe Aktienerwerbspreise wie nur möglich auf die beherrschten Konten überweisen zu lassen. Der so behändigte Betrag liegt wie erwähnt bei CHF 1'963'107.63, welche in die von B.________ kontrollierte Sphäre der K.________ GmbH und der O.________ LLC gelangte. Von diesen Gesellschaften konnte sich B.________ daraufhin Zuwendungen im eigenen Ermessen zukommen lassen, um sich so im Tatzeitraum ein regelmässiges Erwerbseinkommen mitsamt den entsprechenden gesellschaftlichen Zuwendungen (bspw. Ferrari, Land Rover etc.) zu schaffen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt werden, kann in diesem Punkt verwiesen werden (OG GD 1 E. B.II.3.3.3 und 3.3.4 S. 123 f.). Es ist überdies erstellt, dass sich B.________ im Tatzeitraum praktisch täglich um das Betrugskonstrukt I.________ (bzw. wohl primär um den entsprechenden Telefonverkauf der Aktien) gekümmert haben muss und die entsprechende Tätigkeit damit nach der Art eines Berufs ausübte. Das persönliche Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit liegt vor.
9. Der subjektive und objektive Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs kann somit bei Anwendbarkeit Schweizer Rechts mit der Vorinstanz bejaht werden.
VII. Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches auf den festgestellten Sachverhalt
1. Da nun der Sachverhalt erstellt und die rechtliche Würdigung – unter der hypothetischen Annahme, dass Schweizer Recht Anwendung finden würde – erfolgt ist, kann abschliessend festgelegt werden, ob das Schweizer Recht nach den Regeln von Art. 3-8 StGB auf den festgestellten Sachverhalt Anwendung findet. Die Vorinstanz legt die Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches (und damit, gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO, auch der Strafprozessordnung) detailliert und zutreffend dar. Die dargelegten rechtlichen Grundlagen werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. B.I.1.1 Ziff. 1.1.1-1.1.5 S. 20-22; vgl. auch E. C.IV. Ziff. 2).
2. Im Berufungsverfahren stellten B.________ und die Verteidigung die Schweizer Strafhoheit nicht mehr in Abrede (OG GD 15/1/6+8). Diese ist indessen von Amtes wegen zu prüfen. Für die Frage der Schweizer Strafhoheit sind die folgenden Feststellungen wesentlich:
2.1 Die meisten Anleger waren zum Zeitpunkt, als sie die I.________-Aktien erwarben, in Deutschland. Sie tätigten Vermögensdispositionen zu Gunsten von Konten der Schweizer Gesellschaft K.________ GmbH in Stuttgart. Einzig die Anleger BR.________, BV.________, DO.________, DP.________, DQ.________, DR.________, DS.________, CE.________ und DT.________ zahlten den Erwerbspreis für I.________-Aktien auf das Konto der K.________ GmbH bei der DL.________ Bank ein. Zwei Zahlungen wurden auf ein Bankkonto der K.________ GmbH in Spanien getätigt. Weitere Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien erfolgten von mehrheitlich nicht in der Schweiz wohnhaften Anlegern zu Gunsten der Delaware-Gesellschaft O.________ LLC auf deren Konten bei der S.________ Bank in Zypern.
2.2 B.________ war, soweit ersichtlich, im Tatzeitraum zusammen mit dem von ihm geleiteten Telefonverkaufsteam (als Tatmittler) wohl noch mehrheitlich in Spanien tätig, obwohl bereits ab dem Jahr 2010 mit der Gründung der J.________ AG gesicherte Beziehungen in den Kanton Zug bestehen. Wo sich B.________ zum Zeitpunkt der 204 Tathandlungen genau aufhielt, bzw. ob er in Spanien, in Slowenien, in Deutschland, in der Schweiz oder sonst wo auf Geschäftsreise war, lässt sich nicht erstellen.
2.3 R.________ war im Tatzeitraum in der Schweiz tätig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, lassen sich zahlreiche Ausführungshandlungen von R.________ in der Schweiz nachweisen. Er gab B.________ und seinem Telefonverkaufsteam in Spanien den Auftrag zur Bewerbung der Aktienverkäufe an die Anleger (act. 21/2/124 Ziff. 688+690). Er erstellte als einziger Verwaltungsrat der I.________ die für die Aktienverkäufe notwendigen I.________-Aktienzertifikate und liess diese entweder für die Anleger verwahren oder versandte diese (act. 21/2/88 Ziff. 525). Ferner besorgte er den Zahlungsverkehr und die Administration für die I.________ (act. 21/2/8 Ziff. 44+46) und fällte betriebliche Entscheidungen betreffend die I.________ und die Finanzierung der I.________-Bolivia zusammen mit B.________ (vgl. E. B.II.3 Ziff. 3.3.1). Auch bei weiteren gesellschaftsrechtlich bedeutenden Vorgängen wie der Gründung und Nachliberierung der I.________, der beiden Kapitalerhöhungen, der Gewährung einer uneingeschränkten Generalvollmacht zu Gunsten von B.________ und der Erstellung von Jahresrechnungen etc. war R.________ beteiligt (Verweis auf OG GD 1 E. B.I.1 Ziff. 1.2.4.1 S. 23). Diese Handlungen waren in organisatorischer Hinsicht eine zwingende Voraussetzung dafür, dass die I.________ als Fassadengesellschaft betrieblich operieren konnte und fortgesetzt Aktien verkauft werden konnten. Darüber hinaus stand R.________ regelmässig in Kontakt mit Anlegern und bearbeitete deren Anfragen. Bei der Anlegerin AT.________ fand zudem ein persönlicher Kontakt statt (vgl. E. B.III.3. Ziff. 3.3).
3. Wie bereits dargelegt, kannte R.________ die wesentlichen Elemente des vorliegenden Betrugskonstrukts, insbesondere die faktische Stilllegung der I.________-Bolivia sowie die Unwahrheiten im Zusammenhang mit dem gleichzeitig durchgeführten Aktienhandel (vgl. E. B.III.3. Ziff. 3.3). Wesentlich ist, dass der durch R.________ in der Schweiz geleistete Beitrag als massgeblich beurteilt werden muss. R.________ besass als einziger Verwaltungsrat der I.________ auch eine weitgehende Tatherrschaft über die Vorgänge. So wäre es undenkbar gewesen, dass das festgestellte Betrugskonstrukt ohne seine Leitung vor Ort in Zug hätte ausgeführt werden können. Weder die I.________, deren Aufrechterhaltung als im Handelsregister registrierte Schweizer Aktiengesellschaft im Tatzeitraum notwendig war, noch die Erstellung und Übertragung von Aktienzertifikaten an die Anleger wären ohne ihn möglich gewesen. Ebenfalls wäre ausgeschlossen gewesen, dass B.________ effektiv Handlungen für die I.________ hätte ausführen können, wenn ihm R.________ nicht die Freiheit eingeräumt hätte, als faktisches Organ strategische und operative Tätigkeiten für die I.________ auszuüben. Gleichfalls wäre im Übrigen auch eine Gründung und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der K.________ GmbH, mitsamt der Eröffnung von Konten bei der P.________ Bank, ausgeschlossen gewesen, wenn R.________ nicht im Einklang und nach Absprache mit B.________ von der Schweiz aus gehandelt hätte. Folglich hatte R.________, genau wie B.________, die Herrschaft darüber, ob das vorliegende Serienbetrugskonstrukt ausgeführt wird oder nicht. Er koordinierte seine Entscheidungen dabei, wie aufgrund der Akten mehrfach erwiesen wurde, jeweils mit B.________. Es fand dabei eine bedeutende Koordination zwischen ihnen statt, welche die Verwendung einer Schweizer Aktiengesellschaft als Betrugskonstrukt vom Ausland aus durch B.________ erst ermöglichte. Gesamthaft gewürdigt gilt: Es gibt zahlreiche Hinweise, dass R.________ nicht einfach ein Tatmittler resp. ein Tatwerkzeug war. Zumindest im begrenzten Rahmen der Prüfung der Schweizer Strafhoheit ist R.________ als Mittäter zu qualifizieren. Er übte vorliegend als einziger Verwaltungsrat der I.________ eine Tatherrschaft aus, weswegen eine blosse Gehilfenschaft oder eine sonstige untergeordnete Beteiligungsform ausser Betracht fällt (vgl. BGE 118 IV 397 E. 2b).
4. Als Mittäter sind die Tathandlungen von R.________ in der Schweiz B.________ anzurechnen (vgl. Popp/Keshelava, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 8 StGB N. 15; Urteile des Bundesgerichts 6S.331/2001 vom 16. Oktober 2001 E. 1.c.bb.; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.7.1). Als Tathandlung gilt jenes menschliche Verhalten, welches dem objektiven Tatbestand entspricht. Massgeblich für eine Handlung ist alles, was eine natürliche Handlungseinheit umfasst. Folglich kann eine Tathandlung auch aus mehreren Teilakten bestehen, wobei es für die territoriale Strafhoheit nach Art. 8 StGB ausreichend ist, wenn einer der Teilakte in der Schweiz ausgeübt wurde (vgl. Popp/Keshelava, a.a.O., Art. 8 StGB N. 4).
4.1 Wie dargelegt, basierte das Betrugskonstrukt einerseits auf einem im Tatzeitraum nicht vorhandenen Geschäftsführungs- und Leistungswillen, über welchen die seriell angeworbenen Anleger gemeinsam durch B.________ und R.________ arglistig getäuscht wurde. Dieser betrügerische Wille war dabei vorliegend untrennbar mit den anderslautenden, täuschenden Informationen der Anleger, welche wohl mehrheitlich von Spanien aus durch Telefonverkäufer (als Tatmittler) oder durch B.________ kommuniziert wurden, verbunden. So qualifizierten sich diese im Wesentlichen deswegen als unwahr, weil durch den I.________-Verwaltungsrat R.________ in der Schweiz und von B.________ kein Geschäftsführungs- und Leistungswillen bezüglich der I.________ ausgeübt wurde. Dies ist somit einerseits eine conditio sine qua non für die täuschenden Handlungen. Andererseits wollten B.________ und R.________, dass über Tatmittler in Spanien (bzw. B.________ selbst) unwahre Informationen an Anleger verbreitet werden, während ihrerseits gleichzeitig kein Geschäftsführungs- und Leistungswille hinsichtlich der Betriebsfortführung der I.________ bestand. Die vorliegende arglistige Täuschung der Anleger umfasste damit in natürlicher Einheit zum täuschenden Telefonverkaufssystem auch einen fehlenden Geschäftsführungs- und Leistungswillen. Dieser ist damit ein Teilakt der vorliegend zu beurteilenden, komplexen und serienhaft ausgeübten Täuschungen. Die entsprechende betrügerische Willensbildung als wesentliche täuschende Tathandlung entstand auch bei R.________ in der Schweiz, weswegen ein für sämtliche Anleger gegenüber B.________ anrechenbarer Tatort in der Schweiz erstellt ist. Die täuschende Willensbildung materialisierte sich überdies auch in der Schweiz, da vom Sitz der I.________ in der Schweiz aus keine Mittel für die I.________-Bolivia gesprochen wurden.
4.2 Gleichfalls führte R.________ mehrere Tathandlungen in der Schweiz aus, so den Auftrag an B.________ und sein Telefonverkaufsteam in Spanien, die I.________-Aktien zu verkaufen sowie die entsprechende Erstellung der dafür notwendigen Aktienzertifikate und deren Auslieferung/Lagerung. Diese Ausführungshandlungen waren wesentliche Teilakte, ohne die der objektive Tatbestand nicht hätte erfüllt werden können. Da diese Handlungen in der Schweiz durch einen Mittäter ausgeführt wurden, sind sie B.________ anzurechnen.
4.3 Letztlich basierte das vorliegende Betrugskonstrukt auf einem Lügengebäude und einer Fassade, welche durch R.________ von der Schweiz aus errichtet und im Tatzeitraum aufrechterhalten wurde. So gilt es zu würdigen, dass – obwohl Betrug ein Individualdelikt ist – Serienbetrügereien regelmässig auf einer erheblichen koordinierten Leistung zahlreicher Personen (darunter Mittäter, Gehilfen, Tatmittler) basieren. Es liegt damit eine Organisation vor. Bei Serienbetrügereien ist die darunter liegende Organisation conditio sine qua
non für die Tatausführung und damit ein Teilakt der Täuschungshandlungen. Auch die Aufrechterhaltung der Firmenfassade in der Schweiz mitsamt den genannten Aspekten war folglich ein untrennbarer Teil der täuschenden Handlungen, welche die Telefonverkäufer in Spanien letztlich kommunizierten. Der Wille von B.________ und R.________ war dabei einheitlich darauf ausgerichtet, dass einerseits die Telefonverkäufer in Spanien als Tatmittler ihre unwahren Informationen gegenüber den Anlegern äusserten, während andererseits die Fassade einer operativ tätigen Gesellschaft in der Schweiz aufrechterhalten wird. Beides basiert auf einem einheitlichen Willen und beides ist damit jeweils als ein Teilakt im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit zu qualifizieren. Entsprechend bestehen auch unter diesem Aspekt bei sämtlichen Anlegern anrechenbare Tathandlungen in der Schweiz.
5. Auch wenn die Geldflüsse im Ausland vorgenommen wurden und die Anleger ebenfalls im Ausland wohnten, besteht durch die I.________ und die Rolle von R.________ ein sehr enger Bezug des internationalen Sachverhalts zur Schweiz. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, Spanien und Slowenien vereinbart haben, dass die I.________-Aktienverkäufe durch die Schweiz verfolgt werden. Auch wenn diese Vereinbarung für die Bestimmung der Schweizer Strafhoheit nicht bindend ist, besteht dadurch zumindest faktisch die Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts, wenn die Schweizer Strafhoheit nachträglich verneint würde.
6. Zusammenfassend sind auch die beschriebenen Handlungen von R.________ bei sämtlichen Geschädigten als Tathandlungen im Sinne von Art. 3 StGB i.V.m. 8 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da auch diese durch einen Mittäter in der Schweiz ausgeführt wurden, können sie B.________ angerechnet werden. Folglich besteht für den I.________-Sachverhalt eine Schweizer Strafhoheit im Sinne von Art. 3 ff. StGB.
VIII. Das Verfahrenshindernis der abgeurteilten Sache
1. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit den I.________-Aktienverkäufen ein bereits in Spanien abgeurteiltes Strafverfahren betreffen würde. Es bestehe ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Strafverfahren gegen B.________ in Spanien und in der Schweiz. Die Liste der angeblich Geschädigten im spanischen Verfahren dürfte sich weitgehend mit derer der Aktionäre der I.________ überschneiden. Es würden dieselben wirtschaftlichen Zusammenhänge beurteilt. Auch im slowenischen Verfahren bilde der gleiche Lebenssachverhalt den Verfahrensgegenstand. Es sei unzutreffend, dass bei einem Seriendelikt die Identität für jede einzelne Tat zu prüfen sei. Gegenstand des Verfahrens in Spanien sei die Funktion und Rolle der Banque M.________ Ltd., worunter auch die in der Schweiz verfolgten Aktienübertragungsvereinbarungen fallen würden. Die Sachverhalte würden räumlich und sachlich eng beieinanderliegen (vgl. OG GD 15/1/6 Ziff. 18-21).
2. Die Vorinstanz legt die verschiedenen national- und völkerrechtlichen Grundlagen des Grundsatzes "ne bis in idem" zutreffend dar (OG GD 1 E. B.I.5. Ziff. 5.1 S. 34 f.). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechend ist eine rechtskräftige Aburteilung des identischen Lebenssachverhalts in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens notwendig, damit ein Prozesshindernis vorliegt.
2.1 Die betrügerischen Vermögensdispositionen, welche Gegenstand der Schweizer Anklage bilden, ergeben sich aus dem Anhang 1a der Anklage. Es handelt sich um 395 Zahlungen von genau bezeichneten Personen, welche diese an den genannten Daten auf die Konten der K.________ GmbH und der O.________ LLC leisteten (SG GD 1/1). In der Anklage wird B.________ vorgeworfen, er habe diese Vermögensdispositionen, welche im Zusammenhang mit I.________-Aktien stehen würden, mit absichtlichen Täuschungen betreffend die Werthaltigkeit der I.________-Aktien erwirkt. Den Anlegern sei ein Vermögensschaden in der Höhe der Vermögensdisposition entstanden (SG GD 1/1 S. 30-38). Gemäss dem Urteil der Vorinstanz sind die in der Anklage erwähnten Vermögensdispositionen resp. die mutmasslich betrügerischen Handlungen vor dem 7. März 2009 aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt worden, was von den Parteien nicht angefochten wurde.
2.2 Über die in Spanien und Slowenien geführten Strafverfahren ergibt sich folgender Sachverhalt aus den Akten:
2.2.1 Das Ermittlungsgericht Nr. 2 von Benidorm in Spanien führt ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer pyramidenartigen (d.h. schneeballsystemartigen) Anlagestruktur gegen B.________ und V.________. Das Strafverfahren fusst auf der folgenden Verdachtslage: Die Q.________ CQ.________ LS habe als Vertreterin der Banque M.________ Ltd. mit Sitz auf den Komoren in den Jahren 2005 bis 2010 eine Investition namens "Roll-over-Programm" angeboten. Eine Anlage in dieses Programm sei als sicher dargestellt worden. Den Anlegern sei eine Rendite von bis zu 12 % des Anlagebetrags versprochen worden. Dabei seien den bestehenden Kunden die versprochenen Zinsen mit den Anlagegeldern der neuen Investoren ausbezahlt worden. Dieses Schneeballsystem sei durch B.________ und V.________ fortgeführt worden, bis die Zinszahlungen nicht mehr hätten ausbezahlt werden können. Die Banque M.________ Ltd. sei Konkurs gegangen und nach deren Konkurs sei den Anlegern angeboten worden, ihre Einlagen im Zusammenhang mit dem "Roll-over Programm" der Banque M.________ Ltd. in Aktien der I.________ umzutauschen. Geschädigt worden seien DU.________, DV.________, DW.________, BB.________ und DX.________ (act. 13/5/425).
2.2.2 In der Anklage des Ermittlungsgerichts Nr. 2 von Benidorm vom 30. November 2018 wird V.________ und B.________ vorgeworfen, sie hätten in den Jahren 2005 bis 2010 zusammen mit R.________ ein kriminelles Netzwerk aufgebaut. Sie hätten den Anlegern Anlageprodukte mit sehr hohen Renditen und der falschen Zusicherung der vollständigen Rückzahlung des Kapitals ohne Risiko angeboten. Die Geschädigten DX.________, DU.________, DW.________, DV.________ und BB.________ hätten in den Jahren 2005 bis 2007 sog. "Roll-over-Verträge" unterzeichnet. Demnach würden sie bei der Banque M.________ Ltd. eine bestimmte Summe einzahlen und diese bei einer Laufzeit von einem Jahr und einer hundertprozentigen Rückzahlungsgarantie zusammen mit dem versprochenen Zins zurückerhalten. Die Geschädigten hätten die Zahlungen ausgeführt. Die Anlagesumme sei nicht zurückgezahlt worden. Es sei ein Schneeballsystem gewesen. B.________ habe den Anlegern nach dem Konkurs der Banque M.________ Ltd in den Jahren 2008 und 2009 teilweise die Umwandlung ihrer Forderung gegen die Banque M.________ Ltd. in I.________-Aktien angeboten. Vereinzelt seien die Anleger auf dieses Angebot eingegangen. Die Anklage forderte Freiheitsstrafen von 13 Jahren, Geldstrafen, die Verpflichtung zur Zahlung von Zivilforderungen und den Entzug des passiven Wahlrechts (vgl. SG GD 8/2/21/2 und 13/5/436 ff.).
2.2.3 Die spanischen Behörden bestätigten auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin ausdrücklich, dass weitere Sachverhalte nicht untersucht würden. Der Verfahrensgegenstand sei einzig auf die genannten "Roll-over-Verträge" der Banque M.________ Ltd. begrenzt (act. 13/5/399). Die Akten des spanischen Strafverfahrens wurden zudem der Staatsanwaltschaft zugesendet. In diesen Akten fanden sich Einzahlungszertifikate der Banque M.________ Ltd. (act. 13/5/88) und unterzeichnete "Roll-over-Verträge" (act. 13/5/90 ff.: "Anlagesumme garantiert zu 100 %" […] "Spekulationsrisiko nicht vorhanden"). Aus den zugesendeten Akten sowie der Anklage im spanischen Verfahren ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die spanischen Justizorgane die abgegebenen Zusicherungen missachten resp. I.________-Aktienverkäufe gemäss der Schweizer Anklage Teil des spanischen Verfahrens sein könnten.
2.2.4 Am 28. April 2022 teilte das Ermittlungsgericht Nr. 2 in Benidorm der Vorinstanz mit, dass die Anklage zurzeit am Gericht sistiert sei. B.________ habe die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss zugestellt werden können. Nach ihm werde gefahndet. Aus der Auskunft ergibt sich, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird, sobald B.________ verhaftet wird oder sich dem Prozess in Spanien freiwillig stellt (SG GD 8/2/32/1).
2.2.5 Aus dem auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Austausch mit den slowenischen Behörden ergibt sich, dass in Slowenien kein Strafverfahren gegen B.________ geführt wird. Verfahrensgegenstand in Slowenien sind Vorwürfe gegen die beschuldigten Aktienvermittler der U.________ d.o.o. (d.h. X.________ und Y.________), welche I.________-Aktien im Zusammenhang mit den beiden Kapitalerhöhungen vermittelten. Gemäss der in Slowenien geführten Geschädigtenliste leisteten die slowenischen Staatsangehörigen die Zahlungen in den Jahren 2006 bis 2008. Diese Sachverhalte sind in der Schweiz verjährt und damit nicht Teil des Berufungsverfahrens. Der einzige nicht verjährte Vorwurf betrifft den slowenischen Anleger CR.________, der in den Anlegerlisten des slowenischen Verfahrens nicht erwähnt wird und mithin nicht Teil dieses Strafverfahrens ist (vgl. act. 13/6/35 ff.).
3. Es besteht zum Zeitpunkt des Berufungsurteils kein Anlass, sich erneut nach dem Stand des spanischen Strafverfahrens zu erkundigen. Das entsprechende Verfahren ist sistiert, bis B.________ sich entweder dem spanischen Gericht stellt oder verhaftet werden kann. Die Fahndungsanordnung des zuständigen spanischen Gerichts endet erst im Jahr 2029, dem mutmasslichen Verjährungsdatum (vgl. SG GD 8/2/32/1). Wie B.________ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, hat er sich weder dem spanischen Gericht gestellt noch wurde er verhaftet (OG GD 15/1 Ziff. 28 f.). Selbst wenn das spanische Verfahren weitergeführt würde, wäre darin noch keine Sperrwirkung zu erkennen, zumal dafür ein rechtskräftiger Endentscheid notwendig wäre. Da B.________ die Existenz eines Endentscheids in Spanien weder behauptete noch vorlegte (und auch sonst keine Ausführungen machte, warum ohne sein Wissen ein Endentscheid gefällt worden sein könnte), ist weiterhin von einem sistierten Gerichtsverfahren in Spanien auszugehen. Gleichfalls ergibt sich aus den Akten aus Slowenien, dass B.________ dort nie verfolgt oder angeklagt worden ist. Da in Slowenien kein Strafverfahren gegen B.________ geführt wird, besteht keine Gefahr einer doppelten Strafverfolgung.
4. Entgegen der von B.________ an der Berufungsverhandlung geäusserten Auffassung ist die rechtskräftige Teileinstellung durch die Vorinstanz, welche Betrugsvorwürfe vor dem 7. März 2009 umfasst, aus einer Schweizer Perspektive nicht relevant (vgl. OG GD 15/1 S. 5). Diese Teileinstellung könnte allenfalls für das spanische Verfahren relevant sein, sofern es sich um den gleichen Lebenssachverhalt handeln sollte.
5. Selbst wenn eine rechtskräftige Verurteilung von B.________ in Spanien vorläge, so würde dies nichts daran ändern, dass der Lebenssachverhalt des spanischen Strafverfahrens nicht identisch mit den in der Schweiz verfolgten Straftaten ist.
5.1 Betrug ist ein Individualdelikt. Gemäss Art. 146 StGB führt der Täter mit Absicht eine Täuschung aus, woraufhin der Geschädigte in einen Irrtum verfällt, eine Vermögensdisposition tätigt und einen Vermögensschaden erleidet. Die entsprechenden in sich abgeschlossenen Betrugsvorwürfe wurden von der Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 12. Juli 2021 exakt umschrieben. Daraus ergibt sich, dass insgesamt 395 Geschädigte von B.________ seriell getäuscht und zu den Vermögensdispositionen auf die Konten der K.________ GmbH und der O.________ LLC gemäss dem Anhang 1a der Anklage verleitet worden sein sollen. Der Vermögensschaden soll gemäss der Anklage diese Vermögensdispositionen umfassen. Eine Eingrenzung dieses in der Anklage exakt umschriebenen Verfahrensgegenstands erfolgte mittlerweile in zeitlicher Hinsicht aufgrund der rechtskräftigen Einstellung der Betrugsvorwürfe vor dem 7. März 2009 wegen Eintritts der Verjährung durch die Vorinstanz.
5.2 Bereits die Umschreibung der Betrugsvorwürfe in der Schweizer Anklage schliesst eine Tatidentität mit dem spanischen Verfahren aus. Denn der Lebenssachverhalt bezieht sich exakt auf die im Anhang 1a der Anklage genannten Vermögensdispositionen. Diese werden jedoch B.________ in spanischen Verfahren ausdrücklich nicht vorgeworfen. Insofern besteht bereits unter dem Aspekt der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden sowie dem jeweils darauf bezogenen Vorsatz ein unterschiedlicher Lebenssachverhalt. Abgesehen davon unterscheidet sich der Lebenssachverhalt auch vom Anlageobjekt her. Die fünf Anleger, welche Gegenstand des spanischen Verfahrens sind, wurden hinsichtlich der sog. "Roll-over-Verträge" getäuscht. Diese Täuschung umfasste gemäss der spanischen Anklage den Umstand, dass es sich bei diesen "Roll-over-Verträgen", welche die Banque M.________ Ltd. anbot, nicht um garantierte und risikofreie Anlagen handelte, sondern um ein Schneeballsystem. Ferner unterscheidet sich der Lebenssachverhalt auch hinsichtlich des Vermögensschadens und des subjektiven Tatbestands. Im spanischen Verfahren wird B.________ nicht vorgeworfen, er habe die Vermögensschädigungen gemäss Anhang 1a der Anklage bewirkt. Es wird ihm auch nicht vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich Täuschungshandlungen vorgenommen, um die genannten Vermögensschädigungen zu bewirken.
5.3 Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann zudem nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3).
5.4 Eine Handlungseinheit zwischen den B.________ vorgeworfenen Betrugshandlungen besteht nicht. Denn eine serielle Tatausführung begründet noch keine natürliche Handlungseinheit. Die Täuschungen wurden seriell ausgeführt, führten bei den Geschädigten stets erneut zu einem Willensentschluss, einen bestimmten Anlagebetrag in I.________-Aktien zu investieren und hatten jeweils unterschiedliche Vermögensdispositionen zur Folge. Irrelevant ist, dass es durchaus vereinzelt personelle und sachliche Überschneidungen sowohl innerhalb des Schweizer Strafverfahrens (was einem Seriendelikt inhärent ist) als auch mit dem spanischen Strafverfahren gibt. Der vorliegend angeklagte Vorwurf des Serienbetrugs lässt sich von den Vorwürfen in Spanien sachlich abgrenzen. Das spanische Verfahren dreht sich im Wesentlichen um die "Roll-over-Verträge" mit der Banque M.________ Ltd, welche auf einem Schneeballsystem beruhen sollen. Die vorliegend zu beurteilende Anklage beinhaltet demgegenüber den Vorwurf, dass die Anleger betreffend I.________-Aktien getäuscht wurden und deswegen die Vermögensdispositionen gemäss Anhang 1a der Anklage auf Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH ausführten. Dass die Banque M.________ Ltd. teilweise ihren Anlegern I.________-Aktien für den Verzicht auf die Rückforderungsansprüche aus den "Roll-over-Verträgen" anbot, ist kein ausreichender Konnex. Dieser Umtausch basierte zwar gemäss der spanischen Anklage auf einer erneuten Täuschung der Anleger über die Werthaltigkeit der I.________-Aktien. Diese Täuschung steht aber in keinem Zusammenhang zu allfälligen weiteren zusätzlichen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien auf die Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH. Ferner waren diese Umtauschgeschäfte in I.________-Aktien ausdrücklich nicht Gegenstand des Schweizer Strafverfahrens.
5.5 Von den fünf im spanischen Verfahren genannten Geschädigten hat einzig BB.________ zu einem späteren Zeitpunkt im Dezember 2009 erneut ein Angebot zum Erwerb von I.________-Aktien erhalten. Die Annahme der Verteidigung, wonach das spanische Verfahren in personeller Hinsicht auf den gleichen Geschädigten beruhen würde wie in der Schweiz, ist mithin unzutreffend. Zudem lässt sich auch bei BB.________ nachweisen, dass kein Handlungszusammenhang zwischen den unterschiedlichen Anlagen bestand. BB.________ tätigte die ursprüngliche Anlage im Zusammenhang mit den angeblich risikofreien "Roll-over-Verträgen" bei der Banque M.________ Ltd. am 9. Dezember 2005. Nachdem sie die Anlage im Dezember 2008 nicht zurückerhielt (da sie gemäss dem spanischen Anklagevorwurf im Rahmen eines sog. Schneeballsystems schadensgleich verlorenging), wurde ihr am 31. März 2009 ein Angebot unterbreitet, ihren Rückforderungsanspruch in I.________-Aktien umzutauschen. Der Umtausch wurde ihr am 7. Mai 2009 bestätigt (SG GD 8/2/21/2). Das erneute Angebot zum I.________-Aktienerwerb, welches Teil der Schweizer Anklage ist, erhielt sie demgegenüber erst im Dezember 2009. Sie überwies in diesem Zusammenhang am 30. Dezember 2009 EUR 5'000.00 an die K.________ GmbH (SG GD 1/1 Anhang 1a). Dieser Hintergrund zeigt auf, dass sowohl Täterschaft wie auch die Geschädigte jeweils den Willen fassten, im Dezember 2009 eine neue Transaktion mit I.________-Aktien durchzuführen. Dementsprechend fasste die Täterschaft erneut den Willen, BB.________ zu täuschen, während diese aufgrund der irrtumsbehafteten Willensbildung erneut beschloss, eine Vermögensdisposition auszuführen. Zugrunde liegt mithin ein erneuter Tatentschluss. Es besteht daher zwischen den spanischen Vorwürfen und denjenigen, die Gegenstand des Schweizer Strafverfahrens sind, keine Handlungseinheit. Der im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb von BB.________ im Schweizer Strafverfahren erhobene Betrugsvorwurf ist ein abgrenzbares, neues Betrugsdelikt.
5.6 Auch die Gewerbsmässigkeit begründet weder eine Handlungseinheit noch eine Tatidentität. Gewerbsmässigkeit ist ein persönliches, strafschärfendes Qualifikationsmerkmal des Täters gemäss Art. 27 StGB. In diesem Zusammenhang wird B.________ in der spanischen Anklage nicht vorgeworfen, er habe seine serielle Tätigkeit bei der Banque M.________ Ltd. nach der Art eines Berufs ausgeübt und ein erhebliches Einkommen damit erzielt (vgl. SG GD 1/1 S. 40). Vielmehr wird ihm vorgeworfen, er habe mit V.________ ein kriminelles Netzwerk mit Standorten in mehreren europäischen Ländern gebildet. Dieser Lebenssachverhalt ist nicht Teil des Schweizer Anklagevorwurfs. Eine Tatidentität liegt auch unter diesem Aspekt nicht vor.
5.7 Gesamthaft gewürdigt liegt bezüglich des spanischen Strafverfahrens weder ein identischer Lebenssachverhalt noch eine rechtskräftig abgeurteilte Streitsache vor. B.________ wird zudem in Slowenien nicht strafrechtlich verfolgt. Bezüglich des in Slowenien geführten Strafverfahrens liegt folglich ebenfalls weder eine Tatidentität noch eine abgeurteilte Streitsache vor.
6. Weitere Prozesshindernisse bestehen nicht. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. B.________ ist des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Aktien der I.________ schuldig zu sprechen.
C. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der "J.________ Online Trading"-Kunden
I. Ausgangslage
1. Urteil der Vorinstanz
1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zur Beweiswürdigung (OG GD 1 E. B.I.10. S. 52 f.) sowie zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (OG GD 1 E. B.II.1. S. 53-55) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Der Anklagevorwurf und den Standpunkt von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (OG GD 1 E. B.III.3. S. 131-133). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
1.2 Nach der Vorinstanz habe die J.________ AG im Jahr 2010 die Trading-Software "Metatrader 4" lizenziert und dafür eine Lizenzgebühr bezahlt. Diese Software würde es den Händlern ermöglichen, verschiedene Finanzinstrumente wie Devisen (Forex), Aktien, Futures und CFD (Differenzkontrakte) zu handeln. Damit könnten entsprechende Aufträge ausgeführt, überwacht und analysiert werden. Ferner ermögliche die Software auch die automatisierte Ausführung von Handelstransaktionen, welche programmiert werden könnten. Es sei erstellt, dass (mindestens) 98 Kunden ein "J.________ Online-Trading"-Konto eröffnet hätten und in diesem Zusammenhang vom 14. März 2011 bis am 17. Januar 2014 umgerechnet CHF 1'688'439.69 auf Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH einbezahlt hätten.
1.3 Es sei nach der Vorinstanz weiter erstellt, dass effektiv keine Handelsgeschäfte für die "J.________ Online-Trading"-Kunden abgeschlossen worden seien, was B.________ auch nicht in Abrede gestellt habe. Zur J.________-Gesellschaft in Neuseeland habe keine vertragliche Beziehung bestanden. Diese Gesellschaft sei zudem von der Gründung am 9. August 2013 bis zum 17. Januar 2014 inaktiv, überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Gesellschaften J.________ Mauritius oder J.________ Belize seien wahrscheinlich inexistent gewesen. Auf jeden Fall seien über diese Gesellschaften nie effektiv Handelsgeschäfte, wie sie von den "J.________ Online-Trading"-Kunden in Auftrag gegeben worden seien, abgeschlossen worden.
1.4 Bei der Vertragspartnerin der Anleger habe es sich gemäss dem Brokerage-Vertrag um die "J.________ Ltd." gehandelt, welche nicht mit der J.________ AG identisch gewesen sei. Trotzdem seien die von der Staatsanwaltschaft befragten Anleger davon ausgegangen, dass dies der Fall sei. Dieser Irrtum sei bewirkt worden, indem zwischen der J.________ AG und der J.________ Ltd. gezielt eine Verwechslungsgefahr geschaffen worden sei. Der Unterschied zwischen der J.________ Ltd. und der J.________ AG sei bloss konstruiert gewesen. Die J.________ Ltd. sei eine blosse Scheingesellschaft gewesen. So habe letztlich die J.________ AG die Anleger angeworben.
1.5 Nach der Vorinstanz habe die K.________ GmbH die Vermögenswerte, welche die "J.________ Online-Trading"-Kunden einbezahlt hätten, jeweils als Beratungserträge verbucht. Effektiv seien damit die Gelder nicht für die vom Kunden gewünschte Handelstransaktion eingesetzt worden, sondern hätten der Finanzierung der Ausgaben der K.________ GmbH gedient, so u.a. für Provisionszahlungen und Leasinggebühren für Fahrzeuge des Typs Ferrari, BMW, Land Rover und Mercedes. Insbesondere die Verbuchung der überwiesenen Gelder als Beratungserträge sowie die erwähnte Geldmittelverwendung sei ein klares Indiz für eine abredewidrige Verwendung der Kundeneinlagen und würde letztlich bestätigen, dass es keine Handelsaktivität gegeben habe. Ferner spreche dafür auch der Umstand, dass die vereinbarte Performance Fee mit den "J.________ Online-Trading"-Kunden nie abgerechnet worden sei.
1.6 Die Anleger seien gemäss der Vorinstanz über den Vertragspartner getäuscht worden. Sie hätten nicht realisiert, dass sie zusätzlich zur J.________ AG eine vertragliche Beziehung zu einer angeblichen J.________ Ltd. eingegangen seien. Bereits diese Täuschung spreche gegen einen ernsthaften Erfüllungswillen, zumal es auf der Hand liege, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen etwaige Offshore-Gesellschaften, deren Lokalisierung verschleiert werde, erschwert wenn nicht unmöglich wäre. Die Performance-Auszüge seien kein überzeugender Hinweis einer Handelstätigkeit, denn diese könnten auch mittels eines Demonstrationskontos (d.h. ohne effektive Ausführung am Markt) oder aus einem Backtesting zur MetaTrader Software erstellt worden sein. Es bestünden insgesamt keine Zweifel an der fehlenden Handelstätigkeit bezüglich der Anlegergelder der "J.________ Online-Trading"-Kunden.
1.7 Selbst wenn mittels der J.________-Gesellschaften in Belize oder Mauritius "interne Handelsgeschäfte" mit den Kundengeldern betrieben worden wären (und die Gesellschaften überhaupt existieren würden), wären diese Gesellschaften nicht leistungsfähig und nicht in der Lage gewesen, eine ernsthafte Handelstätigkeit zu gewährleisten. So gebe es keine Hinweise darauf, dass die J.________ Mauritius und Belize mit einem "Liquidity Provider" zusammenarbeiten würden, welcher die notwendige Liquidität der Gesellschaften sicherstelle. Entsprechende Behauptungen von B.________, welche dieser erst im Rahmen des Hauptverfahrens erwähnt habe, seien nachgeschobene Schutzbehauptungen. Für ein "Self-Settlement-Modell" habe nie ausreichend Liquidität bestanden. Letztlich würde das von B.________ betriebene Geschäftsmodell Ähnlichkeiten mit einem Schneeballsystem aufweisen. Vermeintliche Gewinnauszahlungen seien mit den Vermögenswerten anderer Kunden erfolgt. Andererseits würde – unter der Annahme eines "Self-Settling-Systems" – bei denjenigen Kunden, welche einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hätten, ein eklatanter Interessenkonflikt bestehen, welcher gegen einen ernsthaften Leistungswillen spreche. So habe B.________ ein grundsätzliches Interesse daran gehabt, dass seine Kunden ihre Anlagen verlieren würden. Es habe letztlich weder die Fähigkeit noch der Wille bestanden, die den Kunden versprochene Handelsaktivität, namentlich mittels gehebelter Devisenkontrakte, durchzuführen.
1.8 Nach der Vorinstanz wurden die "J.________ Online-Trading"-Kunden über die Art der Anlage getäuscht und in die Irre geführt. Die fehlende Geschäftswilligkeit und Geschäftsfähigkeit der "J.________ Ltd." als Vertragspartei sei für sie nicht mit zumutbarem Aufwand nachprüfbar gewesen. Sie hätten jeweils einen Vermögensschaden in der Höhe ihrer Einlage erlitten. B.________ sei der Kopf des "Labels J.________" gewesen und verantworte die Tathandlungen. Er habe ferner die O.________ LLC und die K.________ GmbH wirtschaftlich beherrscht und in organtypischer Stellung geleitet. Er habe letztlich das Betrugssystem aufgebaut, kontrolliert, unterhalten und daraus finanziell profitiert. Die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale seien erfüllt. B.________ und seine Ehefrau AP.________ hätten dabei von der O.________ LLC und der K.________ GmbH substantielle Zuwendungen erhalten. Diese hätten über fast drei Jahre hinweg ein regelmässiges Einkommen bei B.________ bewirkt. B.________ habe sich überdies auch zeitlich intensiv mit dem Betrugskonstrukt beschäftigt und sei bereit gewesen, eine beliebige Anzahl anderer williger Anleger zu betrügen. Es sei deswegen auf eine gewerbsmässige Ausübung der Serienbetrügereien zu schliessen.
2. Standpunkte der Parteien
2.1 Die Verteidigung von B.________ wendete gegen den Urteilsspruch der Vorinstanz ein, es habe etliche Kunden mit ähnlichen Konten gegeben, die nicht der Ansicht gewesen seien, dass ein strafbares Handeln vorgelegen habe. Die Vorinstanz habe zudem essenzielle Informationen über den Lizenzumfang der Gesellschaft ausgeblendet. Dies sei umso gravierender, da dies der regulatorische Rahmen für die Beurteilung der Geschäftspraktiken sei. B.________ sei bei der K.________ GmbH und der J.________ AG nicht so dominierend gewesen, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. Er habe sich auf Ratschläge von F.________ gestützt und sei von diesem überwacht worden. Er habe dessen Anweisungen verfolgt und ihm vertraut. Es sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden, dass die Kunden eigeständig gehandelt hätten und über die Nutzung von Demokonten informiert worden seien. Besonders gravierend sei, dass die fehlende Verfügbarkeit der Serverdaten zu Unrecht zu Lasten von B.________ ausgelegt worden sei. Dies sei eine unzulässige Beweislastumkehr. Es sei eine transparente Handelssoftware verwendet worden, welche den Kunden jederzeit Einblick in ihre Geschäfte ermöglicht habe (OG GD 15/1/6 Ziff. 33-43).
2.2 B.________ ergänzte in seinem Parteivortrag, dass die Fiktionsthese der Vorinstanz durch die eingereichten Dokumente entkräftet worden sei. Es sei belegt, dass die J.________ Ltd. in Belize und in Mauritius existiert hätten. Diese Dokumente seien auf den sichergestellten Datenträgern gewesen, weswegen das Versäumnis, Entlastungsbeweise zu berücksichtigen, umso schwerer wiegen würde. Die Serverstruktur und Systemarchitektur der Metatrader Software sei aufgrund der technischen Vorgaben des Softwareherstellers eingerichtet worden. Der Vorwurf der Fiktion basiere im Wesentlichen darauf, dass keine Handelsdaten gesichert worden seien. Dies habe jedoch nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen. Mit der Serverinfrastruktur hätte nachgewiesen werden können, dass die J.________ Ltd. Belize die gleiche funktionale Plattform verwendet habe, wie später die J.________ Malta. Die gerichtliche Beweiswürdigung dürfe nicht zu Lasten des Beschuldigten erfolgen, wenn das Fehlen relevanter Beweise auf behördliches Unterlassen zurückzuführen sei. Die Bewertung der Vorinstanz, es sei kein Handel "mit der realen Finanzwelt" erfolgt, würde die Realität marktüblicher Handelsmodelle verkennen. Das Market-Maker-Modell sehe vor, dass der Anbieter selber als Gegenpartei des Kunden auftrete. Er tue dies nicht über eine Börse oder einen externen Kontrahenten, sondern aufgrund von internen Preisstellungen und Risikomodellen. Dies sei etabliert und legal. Der Vorwurf einer Täuschung sei deswegen nicht haltbar. Es würde auch aus der Perspektive des Kunden keine Täuschung vorliegen, denn es seien reale Positionen gebucht, Preisbewegungen angezeigt und Kontostände ausgewiesen worden. Der Kunde eines Market Makers erwarte keine Börsenabwicklung, sondern einen direkten Handelszugang mit transparenter Preisstellung. Die Grundannahmen des Schuldspruchs seien nicht haltbar (OG GD 15/1/8 Ziff. 123-149).
2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches. Sie verwies auf den Werbeauftritt der J.________ AG, welche sich als erfolgreiche Schweizer Finanzfirma mit einem Team von erfahrenen Investmentspezialisten dargestellt habe. Es sei Werbematerial mit angeblichen Renditen eingesetzt worden. Diese Renditen seien frei erfunden worden. Hier sehe man erneut die "Genetik" von B.________, welcher es geschafft habe, die J.________ AG innert kürzester Zeit zu vermarkten. Es sei diesem jedoch einzig darum gegangen, sich an den Kunden zu bedienen (OG GD 15/1/9 S. 7-9).
II. Feststellung des Sachverhalts
1. Einleitende Feststellungen
1.1 Wie bereits festgestellt, kontrollierte B.________ sowohl die K.________ GmbH wie auch die O.________ LLC als faktisches Organ. Beide Gesellschaften sind seiner wirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen, womit er von Geldeingängen auf den Konten dieser Gesellschaften direkt und indirekt finanzielle Vorteile erzielen konnte (vgl. E. B.II.1. und E. B.II.2.).
1.2 Die Vorinstanz stellte die gesellschaftlichen Eckpunkte der J.________ AG und deren Geschäftstätigkeit zutreffend dar. Sie legte dar, dass sich der Anklagevorwurf auf diejenigen Personen beschränkt, welche im Zeitraum von März 2011 bis Februar 2013 ein "J.________ TradingAccount" eröffnet und diesbezüglich Zahlungen an die K.________ GmbH und die O.________ LLC geleistet haben (OG GD 1 E. B.II.2. Ziff. 2.1-2.2 S. 126-129). Darauf kann verwiesen werden. Nicht von den Vorwürfen erfasst sind mithin die geringe Anzahl weiterer Vermögensverwaltungskunden, bei denen B.________ ein Bankdepot für die Kunden betreute. Die Vorinstanz legte daraufhin die Funktionsweise der Software Metatrader sowie deren Beziehung zu weiteren aktenkundigen Gesellschaften (J.________ Ltd. [Malta]; NZ J.________ Limited [J.________ Neuseeland]), sowie insbesondere die wirtschaftliche Zugehörigkeit der NZ J.________ Limited, zutreffend dar (OG GD 1 E. B.2. Ziff. 2.4-2.6 S. 129-131). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
1.3 Betreffend den relevanten Geldfluss kann ebenfalls auf die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (OG GD 1 E. B.III.3 Ziff. 3.3.1 S. 134). Es ist somit erstellt, dass 98 Anleger ein "J.________ Online-Trading"-Konto eröffneten und hierfür im Zeitraum vom 14. März 2011 bis am 17. Januar 2014 Zahlungen im Umfang von EUR 1'159'017.35 auf das Konto der O.________ LLC und im Umfang von EUR 232'500.00 auf das Konto der K.________ GmbH geleistet haben.
2. Eingereichte Unterlagen und Aussagen der Anleger
2.1. In den Verfahrensakten finden sich sowohl Fragmente über die damalige Kommunikation bezüglich der verfahrensgegenständlichen Anlagen in Trading-Konten wie auch einzelne Aussagen von Anlegern dazu.
2.1.1 Die Eheleute DY.________, geb. 1948 und 1945, legten eine E-Mail von BS.________ – der zur gleichen Zeit von Spanien aus als Telefonverkäufer auch I.________-Aktien vermittelte – vom 16. Februar 2011 mit der Betreffzeile "J.________-Produkteinformationen + Effektenbaron 01/2011" ins Recht. Demnach sei die J.________ AG eine der der ersten nach ISO 9001:2008 zertifizierten Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaften. Angeboten werde eine "Vermögensverwaltung FirstClass – ganz nach Ihren Wünschen" (act. 4/1/2/8). Asset Management würde zu den zentralen Dienstleistungen der J.________ gehören. Sie würden dabei besonderen Wert auf eine völlig unabhängige Vermögensverwaltung legen, bei welcher der Kunde "Zugang zu dem gesamten Spektrum der internationalen Finanzmärkte" erhalte. Angehängt war eine Abbildung eines "Bull&Bear Managed Accounts", wonach die Vermögensanlage durch J.________ eine Anlage am SMI (Swiss Market Index) zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 2. Dezember 2010 um 47,3 % geschlagen habe. Die
Wertentwicklung ihres Bull&Bear Accounts würde verdeutlichen, dass man mit ihnen den Index um Längen schlagen könne. Innerhalb nicht einmal eines Jahres hätten die J.________-Anleger ihr Kapital um nahezu 50 % vermehren können (act. 4/1/2/9; das Dokument nachfolgend bezeichnet als: Produkteinformation).
2.1.2 Im gleichen Standard-E-Mail wurden neben Private Equity Anlagen auch das Online-Trading "mit dem J.________-Trader" angeboten. Demnach sei dadurch "Echtzeithandel und Zugang zu allen Märkten" möglich. Es würden "ungeahnte Chancen" eröffnet. Einzigartige Vorteile würden den Echtzeithandel mit Aktien, Devisen, CFDs, Commodities und anderen Finanzprodukten zu einem "echten Profi-Werkzeug für Fortgeschrittene und Beginner im Plattformhandel" machen (act. 4/1/2/10). Der J.________-Trader würde ein (1.) kostenfreies Demokonto, (2.) 100 % Echtzeithandel, (3.) Zugang zu allen wichtigen Märkten, (4.) Spreads ab einem PIP (5.) Sofortorder (d.h. ohne Trading Desk), (6.) konkurrenzlos günstige Gebühren, (7.) Hebel von 400:1, (8.) Sicherheit und Support etc. ermöglichen. In der Darstellung neben dem Download-Link war u.a. ein Siegel mit der Aufschrift "100 % Satisfaction – Guarantee – Risk Free" abgebildet (act. 4/1/2/11; act. 4/1/2/19).
2.1.3 Die Eheleute DY.________ erstellten ca. drei Wochen später einen Ausdruck der J.________-Homepage (www.J.________.ag; vgl. act. 4/1/2/12-19; nachfolgend: Homepage). Die Authentizität des entsprechenden Dokuments wurde von B.________ nicht in Abrede gestellt (OG GD 15/1 Ziff. 188). Gemäss den Darstellungen auf der J.________-Homepage würde J.________ streng nach den Maximen "Ehrlichkeit und Wahrheit, Transparenz & Zuverlässigkeit" arbeiten. Die J.________ AG würde keine abgedroschenen Versprechen verwenden. J.________ sei ein Label, dass sowohl Private Banking mit jahrelanger Erfahrung in den Bereichen Financial Engineering und Asset Management sowie andere Bereiche miteinander verbinde. "Institutionelle Anleger, High Networth Individuals und Anleger, die eine Dezimalverschiebung in ihrem Portfolio" anstreben würden, seien herzlich willkommen und würden mit Ehrlichkeit, Wahrheit, Transparenz und Zuverlässigkeit empfangen (act. 4/1/2/12 ff.). So vielseitig wie ihr Wissen und Know-How über die verschiedensten Finanzinstrumente am Markt sei, so vielseitig seien auch die Wünsche ihrer Klienten. Empfehlungen für Investitionen würden sie nur aussprechen, wenn sie vom Erfolg eines Investments überzeugt seien. Dies nach "strengen Analysen, Expertisen und der langjährigen Erfahrung unserer Consultants" (act. 4/1/2/16). Im Abschnitt "J.________ Trader" wird vermerkt, dass "unsere Tochtergesellschaft J.________ Ltd." direkten Zugang zu den internationalen Finanzmärkten ermögliche. Echtzeithandel, Spreads ab einem PIP, konkurrenzlos günstige Gebühren, Zugang zu sämtlichen Märkten, ein Hebel von 1:400 etc. würden angeboten.
2.1.4 Stephanie DY.________ unterzeichnete am 18. März 2011 einen Standard-Kundenfragebogen der J.________ AG. Darin bestätigte sie die wirtschaftliche Berechtigung an den zu verwaltenden Vermögenswerten. Sie gab ferner an, dass sie und ihr Ehegatte Ernst DY.________ Pensionäre seien und eine konservative Anlage wünschten (act. 4/1/2/30 ff.; das Dokument nachfolgend bezeichnet als: Kundenfragebogen).
2.1.5 Am 25. März 2011 versendete B.________ im Namen der J.________ AG mit Sitz in Zug ab der E-Mail-Adresse info@J.________.ch die Vertragsdokumentation an die Eheleute DY.________. Das "LiveKonto" werde nächste Woche eingerichtet, so dass im Anschluss die Einzahlung vorgenommen werden könne (act. 4/1/2/48). Aus den von den Eheleuten DY.________ eingereichten Dokumente, die sie im Zusammenhang mit ihrer Anlage erhalten hatten, ergibt sich Folgendes:
- Die Eheleute DY.________ unterzeichneten am 29. März 2011 einen Standard-Vermögensverwaltungsvertrag mit der J.________ AG. Demnach werde die J.________ AG beauftragt, ein Konto mit der Bezeichnung "Familie DY.________" zu verwalten. Die J.________ AG werde ermächtigt, "der Bank gegenüber alle Erklärungen formgerecht abzugeben, die zur ordnungsgemässen Ausführung des Auftrags erforderlich sind". Dazu gehöre "der Erwerb und die Veräusserung von Aktien, Devisen, Edelmetallen, Optionen, Optionsscheinen, Futures, Optionen auf Futures, Zertifikate, CFD's, EFT's, Fonds sowie anderer Wertschriften und Wertrechte". Die Verwaltung könne, vorbehältlich von Weisungen, nach Ermessen ausgeübt werden. Die J.________ AG habe Anspruch auf die im Besprechungsprotokoll vereinbarten Honorare (s. nächster Abschnitt). Der J.________ AG würden sodann die Retrozessionen zustehen (act. 4/1/2/20 ff.; das Dokument nachfolgend bezeichnet als: Vermögensverwaltungsvertrag).
- Gemäss dem Standard-Besprechungsprotokoll (als ein integrierter Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrags) wurde als einzige Entschädigung der J.________ AG eine Performance Fee von 20 % vereinbart. Weitere Weisungen wurden nicht erteilt (act. 4/1/2/25 ff.; das Dokument nachfolgend bezeichnet als: Befragungsprotokoll).
- Am gleichen Tag (29. März 2011) unterzeichneten die Eheleute DY.________ ein englischsprachiges Standard-Dokument namens "Application Form J.________ Trading Account" (act. 4/1/2/36 ff.; nachfolgend: Kontoeröffnungsformular). Das englischsprachige Dokument war im Namen von "J.________ – your connection to success" erstellt, indessen findet sich auf dem Dokument keinen Hinweis, an welche Gesellschaft sich der Antrag richtet. Im Dokument wurde ein Leverage (Hebel) von 1:400 angegeben. Die Eheleute DY.________ bestätigten, dass sie die Dokumente (i.) Client Agreement; (ii.) Trading Operations Rules; (iii.) Risk Notice und (iv.) Anti-Money Laundering Policy erhalten und deren Inhalten zugestimmt hätten. Die genannten Beilagen zum Kontoeröffnungsformular wurden von den Eheleuten DY.________ nicht eingereicht.
2.1.6 Am 31. März 2011 übersandte B.________ im Namen der J.________ AG die gegengezeichneten Verträge und kündigte an, dass mittels separater Mail die Einzahlungsinformationen zugesendet würden (act. 4/1/2/50). Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang das bekannte Zahlungsinstruktionsformular, welches bereits bei der I.________ standardisiert bei der Transaktionsabwicklung verwendet wurde. Gemäss dem Zahlungsinstruktionsformular könne die J.________ (erneut fehlt eine genaue Firmenbezeichnung) telefonisch über die angegebenen Telefonnummern in Zürich, London, New York, Hongkong, Tokyo, Bahrain und den Niederlanden kontaktiert werden. Die Zahlung solle auf die Konten der O.________ LLC in Zypern geleistet werden mit dem Verwendungszweck "E DY.________ Trading 78112001" (act. 4/1/2/45; das Dokument nachfolgend bezeichnet als: Zahlungsinstruktionsformular). Die Eheleute DY.________ überwiesen am 6. und 13. April 2011 insgesamt EUR 20'000.00 sowie am 28. Juni 2011 nochmals EUR 10'000.00 an die O.________ LLC (act. 4/1/2/46 f.). Am 15. April 2011 bestätigte B.________ im Namen der J.________ AG den Eingang eines Teils der Anlagesumme. Die Gutschrift auf dem Depot Nr. 1028 sei ordnungsgemäss erfolgt (act. 4/1/2/52).
2.1.7 Die Eheleute DY.________ reichten die Dokumentation der darauffolgenden Handelsaktivität, welche von der J.________ AG im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrags ausgeführt wurde, ein. Die Abrechnung wurde im Namen der J.________ (keine Firma genannt) erstellt. Entgegen den Angaben von B.________ ging mithin die Firmenbezeichnung nicht aus den Abrechnungen hervor (vgl. OG GD 15/1 Ziff. 178). Gemäss der Abrechnung wurde auf dem Konto mehrheitlich mit Fremdwährungen gehandelt. Die Transaktionen betrafen gemäss den Abrechnungen Währungspaare in der Grösse von 0,3 bis 3,0 Lots. Dies entspricht einer Kontraktgrösse, welche je nach Währungspaar den gesamten Anlagebetrag um ein Vielfaches überstieg (wobei gemäss dem Besprechungsprotokoll als Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrags ein Hebel von bis 1:400 möglich gewesen wäre). Etwa ein Jahr nach der Kontoeröffnung wurden von den EUR 30'000.00 Anlagesumme noch EUR 13'354.60 ausgewiesen (act. 4/1/2/62). Am 9. Januar 2013 versendete B.________ namens der J.________ AG die Abrechnung des Jahres 2012. Demnach sei im Jahr 2012 ein Verlust von EUR 6'128.67 erzielt worden. Vom Anlagebetrag seien noch EUR 6'135.33 vorhanden (act. 4/1/2/73). Am 2. August 2013 wies die Abrechnung noch einen Anlagebetrag von EUR 33.33 aus (act. 4/1/2/79).
2.1.8 Ernst DY.________ wandte sich am 17. März 2013 schriftlich an die J.________ AG. Demnach sei er im März 2011 von einem Herrn CG.________ von der J.________ AG kontaktiert worden. Dieser habe eine lukrative Anlagemöglichkeit angepriesen. Er habe Herrn CG.________ mitgeteilt, dass er keine Risiken eingehen möchte, da er das Geld für die Rentenabsicherung benötige. Nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten von Herrn CG.________, B.________, der u.a. die Vorgehensweise, die Frage der Einzahlung und vertragliche Details erklärt habe, hätten sie die Zahlung getätigt. Sie hätten wöchentlich telefonischen Kontakt mit Herrn CG.________ gehabt. Nach ersten Verlusten hätten die Kontakte aufgehört. Innerhalb weniger Tage habe sich der Kontostand von EUR 30'000.00 per August 2011 auf unter EUR 20'000.00 geändert. Eine telefonische Rücksprache sei nicht möglich gewesen. Ein neuer Mitarbeitender namens BL.________ [Anm: wie BS.________ war BL.________ ebenfalls ein Telefonverkäufer von I.________-Aktien] habe ihnen gesagt, dass Herr CG.________ krank sei. Sie sollten sich keine grösseren Gedanken machen und Herr BL.________ habe Optimismus ausgestrahlt. Zwischenzeitlich sei das Depot auf EUR 30.00 gefallen, dies ohne Begründung. Es seien keine Ansprechpartner bei der J.________ AG mehr erreichbar (act. 4/1/2/74 f.).
2.1.9 Ernst DY.________ wurde am 29. Mai 2019 als Auskunftsperson befragt (act. 22/27/1). Er gab zu Protokoll, dass seine Frau und er eine konservative Anlagestrategie und keine Spekulation von ihrem Vermögensverwalter gewünscht hätten. Dies sei ihnen von B.________ so zugesagt worden. Dieser habe sich als Chef der J.________ AG in Zug beschrieben. Sie seien davon ausgegangen, dass die Leute in Zug vor Ort seien, um ihre Anlagen zu verwalten. Nach dem Kontakt mit den Herren CG.________ und B.________ hätten sie EUR 20'000.00 einbezahlt. Zwei bis drei Monate später sei B.________ auf sie zugekommen und habe vorgeschlagen, weitere EUR 10'000.00 einzuzahlen, dass damit günstigere Anlagen getätigt werden könnten. Zu Beginn seien leichte Steigerungen des Kontostands zu verzeichnen gewesen. Dann, ab Eingang der letzten Zahlung, seien schrittweise Verluste eingetreten, teilweise bis zu EUR 15'000.00 auf einen Schlag. B.________ habe dies mit dem Markt begründet; sie würden dies in den Griff kriegen. Sie hätten im Internet die Homepage der J.________ AG geprüft. Es habe keine negativen Bewertungen gegeben. Die J.________ AG sei auf sie zugekommen und habe ihnen verschiedene Unterlagen zugesendet. Sie hätten einen guten Eindruck von der Gesellschaft gehabt. Sie hätten das Formular "Aufklärung und Bestätigung" erst nach ihrer Zahlung erhalten. B.________ habe sie stets beschwichtigt, sie müssten sich keine Sorgen machen, die J.________ AG sei ein seriöses Unternehmen. Sie seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die J.________ AG an den Gewinnen ihrer Kunden interessiert sei, da sie nur dadurch ihre Gebühren (Erfolgsbeteiligung von 20 %) erlangen würden; die Gesellschaft könne nicht existieren, wenn ihre Kunden keine Gewinne erzielen würden. Er [Ernst DY.________] habe erkannt, dass sich der Kontostand reduziere, aber nicht verstanden, wie die hohen Verlust hätten entstehen können. Herr CG.________ habe ihnen mitgeteilt, dass er [Herr CG.________] für die Handelsentscheidungen zuständig sei. Nach der Beschwerde habe B.________ sich entschuldigt und seinen Mitarbeitenden die Schuld für die Fehler gegeben. Ihr Kontostand sein dann plötzlich auf EUR 14'000.00 oder EUR 15'000.00 hochgegangen. B.________ habe ihnen diesen Betrag auf eigene Rechnung gutgeschrieben, damit sie ihre Beschwerde bei der BaFin [Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht] zurückziehen würden, was sie am 5. Oktober 2013 getan hätten. Am 31. März 2015 seien dann noch EUR 5'277.73 auf dem Konto vorhanden gewesen. Ab März 2015 hätten sie keinen Zugang mehr auf das Handelskonto gehabt und keine Rückmeldungen erhalten. Auf den Vorhalt des Untersuchungsbeamten, dass seitens der Staatsanwaltschaft der Verdacht bestehe, dass die Anlegergelder nicht für Börsen- und Devisengeschäfte verwendet worden seien, gab Ernst DY.________ zu Protokoll, dass er absolut enttäuscht sei. Er könne nicht nachvollziehen, dass es sowas überhaupt gebe. Sie müssten nun von ihrer Rente EUR 2'500.00 pro Monat für die Abzahlung von Krediten einsetzen. Das Ganze sei für ihn eine absolute Schande, ein totaler Niederschlag für ihn und seine Familie.
2.2.1 DZ.________, geb. 1954, reichte zahlreiche Unterlagen zu den Verfahrensakten. Unter den eingereichten Unterlagen ist eine Hochglanzbroschüre der J.________ AG aus dem Jahr 2011, aus welcher die folgenden Seitenüberschriften entnommen werden können: "Benefit of Forex – Trade like Pros do"; "Impressive Results – watch your assets grow"; "Asset Management in its Perfection"; "Growth and Success based on common interests"; "Social Commitment and worldwide responsibility"; "Private Banking – The upper class of investing"; "Perfection made due to Experience" (vgl. act. 4/1/10/57 ff.; nachfolgend: Imagebroschüre; s. dazu auch E. D.III.1.2). Der Inhalt der Imagebroschüre war im Wesentlichen vergleichbar mit der Homepage (vgl. Ziff. 2.1.1 [DY.________]) oder der Produkteinformation (vgl. Ziff. 2.1.3 [DY.________]). Die J.________ AG arbeite gemäss der Imagebroschüre strikt nach den Prinzipien Ehrlichkeit, Wahrheit, Transparenz und Verlässlichkeit. Sie seien eine junge innovative Finanzgesellschaft, welche keine alten und leeren Versprechungen abgebe. Klientenzufriedenheit sei das absolute Mittel, um ihren Erfolg zu messen. Sie seien einer der führenden Schweizer Vermögensverwalter und würden fortschrittliche und innovative Lösungen anbieten. Die Gesellschaft sei in den frühen 2000er-Jahren gegründet worden und sei einer der Marktführer im Forex-, Future- und CFD-Onlinehandel. Ihre Klienten würden die Verlässlichkeit der Handelsplattform, ihre Reputation als Marktführer und die niedrigen Kommissionen als Grund für eine Kontoeröffnung nennen. Sie würden ihren Klienten die Möglichkeit eröffnen, an den Weltmärkten zu handeln. Die J.________-Accounts könnten auch von der Gesellschaft verwaltet werden, die Accounts würden von den weltweit besten FX-Händlern kontrolliert und überwacht. Im Jahr 2010 hätten sie eine Bruttoperformance von 36,15 % erzielt. Die Gesellschaft sei sozial aktiv und würde u.a. den Polosport in Deutschland und der Schweiz unterstützen.
2.2.2 DZ.________ reichte weiter eine Effektenhandelsbroschüre (act. 4/1/10/12; s. nachfolgend Ziff. 2.3.1) sowie den Standard-Vermögensverwaltungsvertrag ein (act. 4/1/10/24). Ebenfalls unterzeichnete DZ.________ am 21. März 2013 das englischsprachige Kontoeröffnungsformular. Er reichte weitere nicht unterzeichnete Dokumente ein, so ein Customer Agreement mit der J.________ Ltd., etc. (act. 4/1/10/15). DZ.________ zahlte gemäss den eingereichten Belegen vom 23. März 2011 bis am 2. August 2011 knapp EUR 100'000.00 auf die Konten der O.________ LLC ein (act. 4/1/10/38/R). Am 12. Februar 2013 kündigte DZ.________ sein Tradingkonto und es erfolgte eine durch B.________ veranlasste Rückzahlung über EUR 49'389.61 ab den Konten der K.________ GmbH (act. 4/1/10/33+R; act. 4/1/10/39/R).
2.2.3. DZ.________ wurde am 18. März 2019 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (act. 22/11/1). Er gab zu Protokoll, dass er die Zahlung an die O.________ LLC wegen des Forex-Handelssystems vorgenommen habe. B.________ habe den Eingang seines Geldes bestätigt. Zu Beginn sei er von Herrn CO.________ telefonisch kontaktiert worden. Seinen Aussagen zufolge verwalte die J.________ AG Geldanlagen mit guter Performance. Er sei dann später von B.________ kontaktiert worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die J.________ AG Forex-Geschäfte anbiete und über eine Software verfüge, die automatisch Kauf- und Verkaufsentscheidungen treffe. Man könne manuell eingreifen, wenn etwas aus dem Ruder laufen würde. B.________ habe ihm dann englischsprachige Unterlagen zugesendet. Er habe auch ein Formular betreffend die von der J.________ AG geltend gemachten Staffelgebühren erhalten. B.________ habe ihm einen Gewinn von 80 % pro Jahr in Aussicht gestellt. Das erscheine zwar unseriös und müsste hellhörig machen. Allerdings sei es vorliegend um Forex-Geschäfte gegangen, und bei richtigen Entscheiden könne sicher auch viel Gewinn anfallen. Er sei dann mit EUR 7'000.00 eingestiegen. Er habe vor der Zahlung u.a. einen gedruckten repräsentativen Prospekt mit einem Bullen auf der Front erhalten. Er sei zuversichtlich gewesen, dass bei der J.________ AG Profis am Werk seien, welche es besser machen würden, als er es andernorts kennen gelernt habe. Da er im Kontakt mit B.________ gewesen sei, habe er das Kontoeröffnungsformular, das Customer Agreement sowie die weiteren englischsprachigen Dokumente nicht durchgelesen. B.________ habe ihm mitgeteilt, die O.________ LLC sei eine Tradinggesellschaft, welche das Handelssystem steuere. Er habe die J.________ AG in Zug besucht und dabei F.________ getroffen. Es sei eine Anwaltskanzlei gewesen und er habe die Leute und Rechner, welche sich mit dem Forex-Handel beschäftigen würden, vermisst. Auf seine Nachfrage bei F.________ habe dieser geantwortet, dass sich B.________ mit dem Handelssystem befasse. Er habe die Abrechnungen ansatzweise verstanden, diese nachzuvollziehen sei aber eine mühselige Geschichte. Die zweite Zahlung über EUR 33'000.00 habe er geleistet, weil er sich seine Konten zuerst positiv entwickelt hätten. Er habe bis am 2. August 2011 insgesamt EUR 100'000.00 auf die Konten der O.________ LLC einbezahlt. Nachdem er bis am 15. Februar 2012 ca. EUR 35'000.00 gewonnen habe, seien im März 2012 Verluste in der Höhe von ca. EUR 95'000.00 erfolgt. Er habe deswegen eine Erklärung gewollt. B.________ habe ihn an einen Kollegen verwiesen. Er sei aufgebracht gewesen, weil die Restanz seiner Anlagesumme nicht sofort zurück überwiesen worden sei. Er habe das Geld anschliessend von der K.________ GmbH erhalten, wobei er nicht nachgefragt habe, warum das so gewesen sei. Es entspreche wahrscheinlich der Wahrheit, dass seine Anlagegelder nie für Börsen- und Devisengeschäfte verwendet worden seien. Dies sei erschreckend. Er sei stinksauer und fühle sich miserabel, doch wenigstens sei er noch am Leben.
2.3.1 EA.________, geb. 1963, reichte mehrere Unterlagen zu den Akten und wurde ebenfalls von der Staatsanwaltschaft befragt. EA.________ unterzeichnete am 26. September 2012 den J.________-Vermögensverwaltungsvertrag sowie das Besprechungsprotokoll (vgl. Ziff. 2.1.5) Er bestätigte, dass er die Effektenhandelsbroschüre der J.________ AG erhalten habe und nahm die Erklärung zur Kenntnis, dass der Handel mit Wertpapieren und Effekten sowie Finanzinstrumenten ein hohes Verlustrisiko berge (act. 4/1/5/26 [Formular] sowie act. 4/1/8/42 ff. [Broschüre]; die Broschüre mit dem dazugehörigen Formular "Aufklärung und Bestätigung" nachfolgend bezeichnet als: Effektenhandelsbroschüre). EA.________ überwies gemäss den eingereichten Unterlagen am 21. September 2012 und am 4. März 2013 insgesamt EUR 65'000.00 auf die Konten der O.________ LLC (act. 4/1/5/10 f.). Mit E-Mail vom 21. September 2013 kündigte EA.________ sein Konto bei der J.________ AG. Diese bestätigte am 2. Oktober 2013, dass sie das kontoführende Institut angewiesen habe, das Konto zu schliessen (act. 4/1/5/39). Am 17. Mai 2013 waren auf dem Konto von EA.________ noch Vermögenswerte von EUR 49.77 gutgeschrieben (act. 4/1/5/170).
2.3.2 EA.________ wurde am 22. Februar 2019 als Auskunftsperson befragt (act. 22/9/1 ff.). Er gab zu Protokoll, dass ihm Herr EB.________ die Unterlagen der J.________ AG überbracht habe. Mittels des Trading-Systems der J.________ AG könnten gemäss Herr EB.________ Renditen von mindestens 10 Prozent pro Jahr erwirtschaftet werden. Das seien Profis, die dort bei der J.________ AG am Werk seien. Er sei davon ausgegangen, dass EB.________ für die J.________ AG arbeite oder dieser zumindest gute Beziehungen zur Gesellschaft habe. Vor seiner Zahlung habe er die J.________ AG auf Einladung von Herrn EB.________ hin an der Stuttgarter Börsenmesse besucht. Diese sei dort vorgestellt worden und habe einen seriösen und anständigen Eindruck gemacht. Es seien dort Prospekte aufgelegen. Er habe darüber hinaus keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Gemäss Herrn EB.________ sei B.________ der Gründer und Chef der J.________ AG. Er habe ansonsten hauptsächlich mit Herrn BS.________ Kontakt gehabt. Dieser habe ihn sehr oft angerufen, fast einmal pro Woche. Er habe ihm von guten Fortschritten und Gewinnen berichtet. Dann sei sein Vermögensstand nach unten gegangen. Herr BS.________ habe ihn schliesslich informiert, dass er sein gesamtes Geld verspekuliert habe. Er müsse nun schnell handeln und mindestens EUR 25'000.00 überweisen, um das wieder gut zu machen. Er sei in Panik geraten und habe weitere EUR 15'000.00 überwiesen. Er habe damals nicht gedacht, dass es Betrug oder Abzocke sei. Diese EUR 15'000.00 seien ebenfalls verloren gegangen. Er habe später eine Vollmacht für Herrn EB.________ unterzeichnet, damit er das Trading übernehme. Er wisse indessen nicht, ob dies effektiv so erfolgt sei. Er habe versucht, sein Geld von B.________ wieder zu erlangen, dieser habe ihm jedoch nur höhere Renditen angeboten, falls er noch mehr Geld überweise. Er habe nie selber Handelsentscheidungen getroffen. Er habe nicht das Fachwissen gehabt, die abgerechneten Transaktionen zu verstehen. Auf den Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass mit seinen Geldern effektiv nicht Börsen- und Termingeschäfte abgewickelt worden seien, zeigte sich EA.________ überrascht. Er habe nie den Verdacht gehabt, dass mit seinem Geld nicht gehandelt worden sei.
2.4.1 EC.________, geb. 1948, unterzeichnete das Kontoeröffnungsformular für das "J.________ Trading Account" am 2. März 2011. Die Anlagesumme wurde mit EUR 10'000.00 und der Leverage mit 1:400 bezeichnet (act. 4/1/6/14). Gestützt auf das Zahlungsinstruktionsformular überwies er die Anlagesumme am 11. März 2011 an die O.________ LLC, wo sie am 15. März 2011 gutgeschrieben wurde (act. 4/1/15 f.; SG GD 1/1/4). B.________ bestätigte namens der J.________ AG, dass der avisierte Betrag gutgeschrieben worden sei (act. 4/1/6/17). Am 1. Juli 2011 bestätigte EC.________ die Kenntnisnahme der hohen Verlustrisiken beim Handel von Wertpapieren und Effekten sowie Finanzinstrumenten (act. 4/1/6/18).
2.4.2 Aus seiner Korrespondenz mit der J.________ AG ergibt sich Folgendes: In der E-Mail vom 24. Januar 2012 führte EC.________ gegenüber B.________ aus, dass er, nachdem die Verluste im Juni 2011 auf 20 % angestiegen seien, das Konto habe auflösen wollen. Herr BL.________ habe ihm jedoch damals dringend davon abgeraten, da er der erste Mandant sei, der Verluste realisieren würde. Diese würden bald wieder ausgeglichen. Im Oktober 2011 seien die Verluste dann auf 70 % angewachsen. Er habe keine sachliche Erklärung über das Handelssystem erhalten, sondern lediglich wiederholte Aufforderungen, mehr Geld nachzuschiessen. Eine Woche später habe sich die Anlage pulverisiert. Er habe damals die Handelsaktivitäten mit Vertrauen in die Hände von B.________ gelegt (act. 4/1/6/21). B.________ antwortete auf die E-Mail von EC.________ am 15. Februar 2012, dass dieser die Entwicklung des Handelskontos hätte mitverfolgen können. Er sei auch von den Servicemitarbeitenden über den Verlauf des Kontos informiert worden. Er sei zudem über das Risiko informiert worden (act. 4/1/6/20/R). Nach Erhalt des Weihnachtsgrusses der J.________ AG, wonach diese das Jahr für ihre Mandaten mit überdurchschnittlichen Ergebnissen habe abschliessen können, teilte EC.________ mit, dass dies angesichts seines Totalverlusts innert 7,5 Monaten nicht an Zynismus zu überbieten sei. Entweder verstehe die J.________ AG nichts von Devisenhandel oder es handle sich um ein betrügerisches Schneeballsystem (act. 4/1/6/33). Aus den eingereichten Trading-Abrechnungen der J.________ (Rechtsform nicht genannt) ergibt sich, dass gegenüber EC.________ tatsächlich im ersten Monat ein Gewinn ausgewiesen wurde, bevor er anschliessend seine Anlage verlor.
2.5.1 ED.________, geb. 1944, gab das Zahlungsinstruktionsformular mit den Bankdetails der O.________ LLC zu den Akten (act. 4/1/12/9). Er unterzeichnete den Standard-Vermögensverwaltungsvertrag sowie das Besprechungsprotokoll am 11. Oktober 2011 (act. 4/1/12/12 ff.) und die Aufklärung über die Risiken im Effektenhandel am 27. Dezember 2011 (act. 4/1/12/24).
2.5.2 Aus seiner Korrespondenz mit der J.________ AG ergibt sich Folgendes: Mit E-Mail vom 17. Dezember 2012 teilte ED.________ seine Unzufriedenheit über die Situation mit. Es sei ihm aufgefallen, dass sich die Anzahl der Trades verdoppelt hätte, der Erfolg bleibe allerdings aus. Er stehe jetzt bei EUR 15'400.00 Equity bzw. EUR 12'100.00 freie Margin, was ihn enttäusche (act. 4/1/12/25). Auch in der E-Mail vom 1. Februar 2013 drückte ED.________ seine Unzufriedenheit aus. Seine Equity liege nun bei EUR 9'800.00. Kein Trade sei positiv und er verstehe es nicht, warum keine Stopp/Loss-Order [d.h. eine automatische Order, bei einem bestimmten Kurs die offenen Positionen zu schliessen] gesetzt würden. Herr CP.________ habe ihm gesagt, dass sie rechtzeitig Trades abbrechen würden, wenn abzusehen sei, dass diese abstürzten. Herr BS.________ habe versucht, ihn zu beruhigen. Er habe ihm mitgeteilt, wenn die Margin weiter sinke, sei es langsam schwer, um wieder ins Plus zu kommen (act. 4/1/12/26). In der E-Mail vom 25. Januar 2013 vermerkte ED.________, dass es ihn wundere, dass bestimmte Trades massiv im Minus seien, so bspw. USD/JPY mit minus EUR 1'200.00. Im Gegensatz zu Herrn BS.________ seien solche Trades früher von Herrn CP.________ gestoppt worden (act. 4/1/12/28). Am 2. März 2013 wandte sich ED.________ an B.________. Dieser habe ihm gesagt, dass Stopp/Loss-Funktionen verwendet würden, welche Verluste verhindern würden. Dies habe nach der Übernahme durch Herrn BS.________ geändert, das Konto sei innerhalb von zwei Monaten von EUR 25'000.00 auf EUR 9'300.00 gefallen. Nach Hinweis von Herrn CP.________, ob er nicht frisches Geld nachschiessen wolle, um wieder vernünftig traden zu können, habe er abgelehnt (act. 4/1/12/29 f.). Am 13. Dezember 2013 war die Anlage von ED.________ verbraucht (act. 4/1/12/31).
2.6.1 EE.________ geb. 1981, reichte mehrere Unterlagen zu den Akten. Gemäss den eingereichten Akten erhielt er am 7. November 2012 eine Kontoeröffnungsbestätigung der J.________ Ltd. aus Malta (act. 36/1/8/7). Sein Ansprechpartner und Trader bei der J.________ AG sei EF.________ (act. 36/1/8/10). Ihm werde zudem, wie mit Herrn BS.________ besprochen, von der J.________ AG der Vermögensverwaltungsvertrag, das Besprechungsprotokoll sowie die Effektenhandelsbroschüre zugesendet (act. 36/1/8/11 ff.).
2.6.2 Aus der Korrespondenz von EE.________ mit der J.________ AG ergibt sich Folgendes: Am 30. Mai 2013 versendete EE.________ eine E-Mail an Herrn BS.________. Er teilte diesem mit, dass er Zweifel an der Legalität der Geschäftspraktiken der J.________ AG habe. Er wünsche Auskunft zum Geldfluss, zur Börsenzulassung, zu den beteiligten Banken sowie zu den Hintergründen (act. 36/1/8/48). Mit E-Mail vom 8. Juni 2013 teilte EE.________ mit, dass es erschreckend sei, dass seine Fragen nicht beantwortet worden seien. Er erwarte eine schriftliche Stellungnahme. Gleichentags antwortete B.________, dass er zu den angesprochenen Punkten keine Stellung nehmen könne, da er den Informationsbedarf nicht nachvollziehen könne (act. 36/1/8/55). In der Rückantwort stellte EE.________ die folgende Frage: "[…] Beweisen Sie mir, dass mein Konto real gehandelt wurde und nicht auf einem als live gelabelten Demo-Account extra auf Totalverlust gehandelt wurde, wie möglicherweise bei anderen Kunden […]". Mit E-Mail vom 12. Juni 2013 antwortete B.________, dass sie aus Kulanzgründen bestimmte Positionen wieder hergestellt hätten. Er sei an einer konstruktiven Kundenbeziehung interessiert. Die wesentliche Frage, ob nun auf dem Konto real gehandelt werde oder ob ein als live gelabeltes Demo-Account verwendet würde, liess B.________ in seiner E-Mail unbeantwortet (act. 36/1/8/52).
2.7 EG.________, geb. 1936, reichte den Vermögensverwaltungsvertrag mit der J.________ AG zu den Akten. Der am 26. Februar 2013 unterzeichnete Vermögensverwaltungsvertrag wies, wie sämtliche weiteren sichergestellten Vermögensverwaltungsverträge, im Wesentlichen die gleichen Inhalte wie bei den Eheleuten DY.________ auf (vgl. E. C.II.4.2 Ziff. 4.2.2). Ebenfalls reichte er ein Besprechungsprotokoll zu den Akten (act. 4/1/3/14). Auch dieses wies im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie bei den Eheleuten DY.________ auf. EG.________ reichte weitere englischsprachige Unterlagen zu den Akten, so die Dokumente "Explanation of Definitions and Terms of Business" (act. 4/1/3/38 ff.), "Anti-Money Laundering Policy" (act. 4/1/3/48 ff.) und das Zahlungsinstruktionsformular mit dem Hinweis auf das Konto der O.________ LLC (act. 4/1/3/52). EG.________ zahlte gemäss den eingereichten Belegen am 14. März 2013 und am 13. Januar 2014 insgesamt EUR 15'000.00 bei der O.________ LLC ein, wovon am 1. Februar 2015 noch EUR 33.45 ausgewiesen wurden (act. 4/1/3/30). Gemäss einem Schreiben von EG.________ vom 5. Februar 2015 an die J.________ AG sei sein Investment bis Ende 2014 vollständig in den Sand gesetzt worden. Er sei zuerst fast wöchentlich von Herrn BS.________ angerufen worden. Die Anrufe hätten Mitte 2014 aufgehört. Es scheine ihm, dass ihm Ramsch verkauft worden sei (act. 4/1/3/60).
2.8 EH.________, geb. 1982, reichte das englischsprachige Kontoeröffnungsformular zu den Akten (act. 4/1/7/8 ff.). Ebenfalls reichte er die letzte Seite des am 15. März 2012 unterzeichneten Vermögensverwaltungsvertrags ein (act. 4/1/7/11). Am 15. März 2012 unterzeichnete EH.________ das Formular "Aufklärung und Bestätigung" (d.h. die Bestätigung des Erhalts der Effektenhandelsbroschüre), wonach er die im Effektenhandel hohen Verlustrisiken zur Kenntnis genommen habe (act. 4/1/7/14). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 an Herrn BS.________ vom J.________ in Zug kündigte EH.________ das von ihm geführte Handelskonto (act. 4/1/7/16).
2.9 EI.________, geb. 1973, reichte mehrere Dokumente zu den Akten. Daraus ergibt sich Folgendes: Gemäss der E-Mail vom 10. Juli 2012 der J.________ AG sei seine Kontoeröffnung, nach Prüfung durch das Compliance Departement, noch nicht abgeschlossen worden. Er wurde aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (act. 4/1/8/18). Mittels Zahlungsinstruktionsformularen wurde EI.________ aufgefordert, zwei Zahlungen über EUR 4'000.00 und EUR 7'500.00 an die O.________ LLC zu leisten (act. 4/1/8/9 f.). Die Zahlung über EUR 7'500.00 leistete er am 18. Juli 2012. Am 30. August 2012 wurde EI.________ der Zugangscode für das J.________ Live Account zugesendet (act. 4/1/8/20) und ihm wurde von der J.________ AG BS.________ als Ansprechpartner bekannt gegeben (act. 4/1/8/22). Am 31. August 2012 unterzeichnete EI.________ den Vermögensverwaltungsvertrag und das dazugehörige Besprechungsprotokoll (act. 4/1/8/39). Er erhielt, wie andere Kunden, die Effektenhandelsbroschüre
zugesendet. Wie bereits andere Kunden (bspw. EC.________) erzielte EI.________ bis am 9. Oktober 2012 einen Gewinn von EUR 620.00 (act. 4/1/8/103). Nachdem er am 10. Oktober 2012 EUR 7'500.00 nachschoss, verringerte sich seine Anlage bis am 9. April 2013 auf EUR 86.62 (act. 4/1/8/284). Am 6. Mai 2013 bat er Herrn BS.________ von der J.________ AG um Rücküberweisung des Restbetrags von EUR 86.62 (act. 4/1/8/12).
2.10 EJ.________, geb. 1967, unterzeichnete den Vermögensverwaltungsvertrag und das Besprechungsprotokoll mit der J.________ AG am 8. Oktober 2011. Wie bei allen anderen Vermögensverwaltungskunden wurde eine Performance Fee von 20 % vereinbart (act. 4/1/9/8 ff.). Er gab das englischsprachige Kontoeröffnungsformular, das Zahlungsinstruktionsformular sowie die Effektenhandelsbroschüre zu den Akten (act. 4/1/9/23). Er reichte ferner das Zahlungsinstruktionsformular und den Beleg seiner Bankanweisung über eine Zahlung von EUR 5'000.00 an die O.________ LLC ein (act. 4/1/9/7; act. 4/1/9/24). Am 9. Januar 2013 erhielt EJ.________ das Performance Statement für das Jahr 2012 zugesendet. Er notierte handschriftlich einen Verlust von [wohl: EUR] 2'000.00. Er notierte ferner handschriftlich die Namen Herr Fink und Herr BS.________ mit jeweiligen Datenangaben im April 2013. Gemäss einem Kontoauszug vom 1. Dezember 2014 betrug sein Kapital zu diesem Zeitpunkt noch EUR 14.53 (act. 4/1/9/36).
2.11 EK.________, geb. 1975, reichte drei Zahlungsinstruktionsformulare über Beträge von EUR 5'000.00, EUR 7'000.00 und EUR 20'000.00 zu den Akten (act. 4/1/11/7 ff.). Er unterzeichnete im Juli 2011 das englischsprachige Kontoeröffnungsformular sowie einen Risikohinweis der J.________ Ltd. (act. 4/1/11/10 ff.). Aus dem Kontoauszug vom 24. Juni 2013 ergibt sich, dass seine Einlagen bis auf EUR 3'727.87 verloren waren (act. 4/11/14).
2.12 EL.________, geb. 1966, reichte seine Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Demnach erfolgte die Freischaltung seines J.________ Live Accounts nach Zahlung von EUR 3'000.00 am 3. August 2012 (act. 4/1/13/8 f.). Die Zahlung sollte gemäss Anweisung der J.________ AG an die O.________ LLC erfolgen (act. 4/1/13/24). EL.________ reichte weitere Unterlagen ein, so den Vermögensverwaltungsvertrag, das Besprechungsprotokoll und die Effektenhandelsbroschüre (act. 4/1/13/32).
2.13. EM.________, geb. 1933, reichte u.a. das Kontoeröffnungsformular, das Customer Agreement sowie das Zahlungsinstruktionsformular zu den Akten (act. 36/1/11/15). Er erhielt zudem den Vermögensverwaltungsauftrag, das Besprechungsprotokoll sowie die Effektenhandelsbroschüre zugesendet (act. 36/1/11/33 ff.). EM.________ überwies gemäss den eingereichten Unterlagen am 8. August 2012 und am 18. Januar 2013 insgesamt EUR 5'000.00 an die O.________ LLC. Am 9. Januar 2013 verfasste EM.________ eine E-Mail an die J.________ AG. Im August 2012 sei er von ihnen kontaktiert worden und ihm seien die Vorzüge einer Mitgliedschaft im J.________ empfohlen worden. Es sei angegeben worden, dass eine Rendite von 0,8 % bis 1,5 % pro Monat erzielt würde. In den vergangenen Monaten sei dies nicht der Fall gewesen. Er fühle sich erheblich getäuscht (act. 36/1/11/151). Am 31. März 2013 wurde als angelegtes Vermögen (Equity) von EM.________ ein Betrag von EUR 3.74 ausgewiesen (act. 36/1/11/57).
2.14 EN.________, geb. 1939, reichte den Vermögensverwaltungsvertrag und die Effektenhandelsbroschüre zu den Akten. Gemäss weiteren eingereichten Belegen überwies er am 2. Mai 2011 EUR 5'000.00 an die O.________ LLC (act. 36/1/13/6 ff.). Aus seiner Korrespondenz mit der J.________ AG ergibt sich Folgendes: Am 10. Dezember 2012 kündigte EN.________ sein Konto und bat um Überweisung der noch vorhandenen Anlagesumme. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 zog er nach nochmaliger Rücksprache mit Herrn BS.________ die Kündigung zurück. Am 21. Dezember 2012 kündigte er sein Konto erneut. Er vermerkte im zweiten Kündigungsschreiben, er habe Herrn BS.________ gebeten, vorsichtiger zu agieren, trotzdem sei sein Konto mit grossen Schritten abgebaut worden. Er ersuche um Überweisung des Restbetrags von EUR 8'150.00 auf sein Konto (act. 36/1/13/17 ff.). Obwohl er seine Einlage an die O.________ LLC geleistet hatte, erfolgte die Rückzahlung am 7. Januar 2013 von der K.________ GmbH. Auf dem entsprechenden Beleg vermerkte er, dass er bis am 27. Juni 2012 insgesamt EUR 20'000.00 einbezahlt und bis am 7. Januar 2013 einen Verlust von EUR 11'430.00 erlitten habe (act. 36/1/13/20).
2.15 EO.________, geb. 1970, wurde von der J.________ AG BG.________ – ebenfalls ein ehemaliger Telefonverkäufer von I.________-Aktien – als Ansprechpartner zugeteilt (act. 36/1/16/8). Er reichte das Kontoeröffnungsformular der J.________ Ltd. und die Risikoerklärung der J.________ Ltd. zu den Akten (act. 36/1/16/9 ff.). Mit E-Mail vom 6. Mai 2011 wurde er von EP.________ – der ebenfalls bereits bezüglich des Telefonverkaufs von I.________-Aktien auftrat – im Namen der J.________ AG angewiesen, die Gelder an die O.________ LLC zu überweisen (act. 36/1/16/13). EO.________ überwies am 11. Mai 2011 EUR 5'000.00 an die O.________ LLC.
2.16 EQ.________, geb. 1954, wurde am 19. Februar 2019 als Auskunftsperson einvernommen (act. 22/7/1). Er bestätigte, dass er am 24. und 25. April 2012 insgesamt EUR 20'000.00 an die O.________ LLC überwiesen habe. Es sei ihm erst im Nachhinein klar geworden, dass die Zahlung nicht an die J.________ AG, sondern nach Zypern geflossen sei. Seine Vertragspartnerin sei die J.________ AG in der Schweiz gewesen. Er wisse nicht mehr, ob der Erstkontakt telefonisch gewesen sei oder ob er sich auf eine E-Mail gemeldet habe. Der Kontakt sei mit Herrn CO.________ zustande gekommen, welcher ihn einmal wöchentlich telefonisch kontaktiert habe, um ihn zu überzeugen, dass die Geldanlage eine realistische Aussicht auf Gewinn habe. Es sei bei den Telefonanrufen darum gegangen, Vertrauen zu schaffen, Informationen rauszukitzeln und gute Nachrichten zu verbreiten. Herr CO.________ habe ihm ein Demokonto eingerichtet und dieses sei sehr positiv verlaufen. Ihm sei geraten worden, die Zahlung in drei kleineren Beträgen zu leisten, damit sie nicht auffalle. Herr CO.________ habe ihm dann Herrn BS.________ als Broker zugeteilt. Dieser sei der beste Broker, den sie hätten und den er [EQ.________] sich verdient hätte. Er habe diese Beschreibung zwar als übertrieben empfunden, indessen einen fähigen Berater gewollt. Er sei mittels der Formulare auf das Risiko eines allfälligen Totalverlustes hingewiesen worden. Allerdings habe er schriftlich einen Stopp/Loss bei EUR 15'000.00 festgelegt, was ignoriert worden sei. Er habe die J.________-Website besucht. Er habe ein hohes Verlustrisiko, aber auch hohe Gewinnchancen erwartet. Der abgeschlossene Vertrag, der nur eine Gewinnbeteiligung für die J.________ AG als Vergütung vorgesehen habe, sei fair gewesen. Es sei ihm aufgefallen, dass Herr BS.________ bei den Telefongesprächen immer bester Laune gewesen sei, was sonderbar sei, da die J.________ AG bei seinen Verlusten ja auch nichts verdienen würde. Als Herr BS.________ dann den Vorschlag unterbreitet habe, er solle EUR 15'000.00 nachschiessen, seien bei ihm die Sicherungen durchgebrannt. Er sei dann überzeugt gewesen, dass es sich um einen faulen Zauber handle. EQ.________ bestätigte, dass er am 10. April 2012 von der J.________ AG mehrere Dokumente, u.a. das Kontoeröffnungsformular und den Kundenvertrag erhalten habe. Er bestätigte, dass er am 11. April 2012 von der J.________ AG angewiesen worden sei, seine Anlagegelder an die O.________ LLC zu leisten. Nach seinem Verständnis hätte die J.________ AG seine Anlegergelder für Terminkontrakte verwenden sollen, das würde sich aus dem Vertrag ergeben. Er habe mit dem LiveAccount nie gehandelt, dies habe Herr BS.________ für ihn getan. Er habe auf sein Livekonto Zugriff nehmen können und habe die Tages- oder auch Wochenauszüge angesehen. Er bestätigte, dass er auch einen Vermögensverwaltungsvertrag erhalten habe. Es sei ihm damals nicht aufgefallen, dass die Verträge bezüglich Zypern in englischer Sprache und die Verträge bezüglich der J.________ AG in deutscher Sprache verfasst gewesen seien. Er hätte natürlich keine Zahlungen geleistet, wenn er gewusst hätte, dass mit seinen Anlagegeldern effektiv keine Börsen-, Termin- oder Finanzgeschäfte geleistet worden seien. Es sei für ihn damals klar gewesen, dass die Mitarbeitenden CO.________, BS.________ und BN.________ in der Schweiz gewesen seien.
2.17 CJ.________, geb. 1957, wurde am 11. März 2019 als Auskunftsperson befragt (act. 22/10/13 ff.). Er bestätigte, dass er am 14. März 2011 EUR 3'000.00 an die O.________ LLC gezahlt habe. B.________ habe ihm im Vorfeld die Handelsplattform beschrieben. Er habe einen Testzugang erhalten. Anschliessend habe er den Kontoeröffnungsantrag unterzeichnet und an die angegebene Schweizer Faxnummer übermittelt. Mit den EUR 3'000.00 sei ein Handelskonto eröffnet worden. Der Wert der Anlage sei zuerst gestiegen, dann habe es einen Totalverlust gegeben. B.________ habe gewollt, dass er mit EUR 5'000.00 bis EUR 8'000.00 einsteige. Er habe seine Zahlung auf EUR 3'000.00 begrenzen wollen, sei aber zu einer höheren Investition bereit gewesen, wenn es gut gelaufen wäre.
2.18 ER.________, geb. 1937, reichte eine Kopie des Vermögensverwaltungsvertrags, der
Effektenhandelsbroschüre sowie des Besprechungsprotokolls zu den Akten (act. 36/1/1/10 ff.). Aus der eingereichten Verlaufsübersicht der Anlage ergibt sich, dass er durch die ausgeführten Devisenhandelstransaktionen EUR 24'944.36 seiner Anlage von EUR 25'000.00 verlor, der Grossteil davon innert kürzester Zeit. Dies, nachdem sich die Initialanlage von EUR 5'000.00 positiv entwickelte und auch nach dem Nachschuss von EUR 20'000.00 eine leicht positive Entwicklung feststellbar war (act. 36/1/1/54). Am 10. Oktober 2014 war noch ein Anlagebetrag von EUR 55.64 vorhanden (act. 36/1/1/53 f.).
2.19 ES.________, geb. 1940, reichte den Vermögensverwaltungsvertrag, die Effektenhandelsbroschüre sowie das am 3. Mai 2011 unterzeichnete Besprechungsprotokoll zu den Akten (act. 36/1/2/8 f.). Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 an Herrn BS.________ [wohl: BS.________] von der J.________ AG kündigte ES.________ sein Konto. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von den einbezahlten EUR 10'000.00 noch EUR 18.00 übrig seien (act. 36/1/2/14).
2.20 ET.________, geb. 1965, reichte den Vermögensverwaltungsvertrag, das am 3. August 2012 unterzeichnete Besprechungsprotokoll sowie die Effektenhandelsbroschüre zu den Akten (act. 36/1/4/8 ff.). Ebenfalls reichte er den kompletten Dokumentensatz der J.________ Ltd., d.h. das englischsprachige Kontoeröffnungsformular und die Beilagen dazu, ein (act. 36/1/4/18 ff.). Aktenkundig ist ferner ein Zahlungsinstruktionsformular betreffend die Zahlung von EUR 10'000.00 an die O.________ LLC (act. 36/1/4/25) sowie der entsprechende Zahlungsbeleg vom 26. Juli 2012 (act. 36/1/4/25/R). Die Anleger ET.________ und EU.________ mandatierten Rechtsanwalt EV.________. Rechtsanwalt EV.________ schrieb die NZ J.________ Ltd. an, weil er durch eigene Ermittlungen erkannte, dass B.________ dort als Direktor registriert war (act. 28/39/83 ff.). Mit Schreiben vom 9. April 2015 an die NZ J.________ Ltd. in Neuseeland kündigte ET.________ das Konto (act. 36/1/4/26). Nachdem er keine Bestätigung der Kündigung aus Neuseeland erhielt, versandte ET.________ am 20. April 2015 nochmals eine E-Mail mit der Kündigung (act. 36/1/4/28). In der E-Mail vom 13. Juni 2017 führte ET.________ aus, dass er sein Geld nicht zurückerhalten habe. Er habe keine Reaktion auf seine Schreiben nach Neuseeland erhalten (act. 36/1/4/31).
2.21 EW.________, geb. 1940, reichte die Kontoeröffnungsbestätigung der J.________ AG zu den Akten. Sein Ansprechpartner sei demnach CO.________ (act. 36/1/5/8). Er reichte ferner den Vermögensverwaltungsvertrag mit der J.________ AG, das Besprechungsprotokoll, die Effektenhandelsbroschüre sowie das Zahlungsinstruktionsformular ein (act. 36/1/5/10 ff.). Gemäss den eingereichten Belegen überwies er am 10. November 2011 zweimal EUR 6'000.00 sowie am 14. Februar 2012 weitere EUR 3'000.00 an die O.________ LLC (act. 36/1/5/22 ff.). Aus seiner Korrespondenz mit der J.________ AG ergibt sich Folgendes: Am 16. Juni 2013 versandte EW.________ E-Mails an BS.________, B.________ und CO.________ von der J.________ AG. In den E-Mails beschreibt er, dass im April das angelegte Geld bis auf einen Rest von ca. 3 % endgültig verloren gegangen sei. Die verlorene Geldsumme sei für ihn als Rücklage von höchster Bedeutung gewesen. Die fehlende Erreichbarkeit nach dem Verlust stehe in erheblichem Kontrast zu den Bemühungen bis zur Vertragsunterzeichnung durch Herrn CO.________ und Herrn B.________. Er sei mehrfach aufgefordert worden, die Kapitalsumme aufzustocken und sei dem auch gefolgt. Es sei ihm versichert worden, dass kleine Summen mit der gleichen Sorgfalt behandelt würden wie grosse Summen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass bei kleineren Summen ein Computerhandel erfolge. Dies sie ihm zuvor nicht bekannt gewesen. Er habe gesagt, dass die Position USD/JPY nicht gehalten werden solle und stattdessen sei diese Position noch ausgebaut worden. Dieser Wille sei missachtet worden. Mit E-Mail vom 2. Juli 2013 bestätigte EW.________, dass Herr CO.________ ihm mitgeteilt habe, dass ihm die Hälfte der "verlorenen Position" auf seinem Konto gutgeschrieben werde (act. 36/1/5/28). Am 9. Dezember 2014 wandte sich EW.________ erneut an die Herren B.________, BS.________ und CO.________ von der J.________ AG. Es sei in seinem Konto einfach stur an den einmal eingenommenen Positionen festgehalten worden, obwohl entscheidende Verluste aufgetreten seien. Die Anlageverwaltung sei höchst fehlerhaft und unter gröbster Verletzung der Kundeninteressen vorgenommen worden. Seine Hinweise seien nicht gehört worden. Er verlange eine unverzügliche Wiedergutmachung (act. 36/1/5/31). Aus den eingereichten monatlichen Abrechnungen von EW.________ ergibt sich, dass im Dezember 2014 sein Anlagevermögen EUR 123.71 betrug (act. 36/1/5/33).
2.22 EX.________, die am 27. September 2018 der Staatsanwaltschaft mitteilte, dass sie finanziell und gesundheitlich ruiniert sei und nicht mehr die Kraft habe, sich am Strafverfahren zu beteiligen, reichte neben I.________-Zertifikaten und Korrespondenz mit der Banque M.________ Ltd. auch den Devisen-Handelsverlauf zu den Akten (act. 36/1/7/39 ff.). Demnach betrug ihr Anlagebetrag am 25. Januar 2013 nach Verlusten von EUR 12'143.54 noch EUR 27.46 (act. 36/1/7/61).
2.23 EY.________ reichte ein Zahlungsinstruktionsformular über EUR 3'000.00 sowie die entsprechende Zahlungsbestätigung seiner Bank vom 1. Juni 2011 ein (act. 36/1/9/3). Am 2. November 2011 notierte er sich, dass Herr BL.________ krank und EZ.________ seine neue Ansprechperson der J.________ AG sei. Am 24. August 2012 richtete EY.________ eine E-Mail an Herrn BS.________ von der J.________ AG. Er verwies darin auf den Vermögensverwaltungsvertrag vom 15. April 2011, wonach er im Besprechungsprotokoll vereinbart habe, dass bei einem Verlust von zwei Dritteln des Kapitals die Handelstätigkeit einzustellen sei. Dieser Verlust sei nach rasanter Talfahrt am 10. August erreicht worden. Er sei aber nicht kontaktiert worden. Erst nach seiner E-Mail an Herrn B.________ sei Herr BS.________ erstmals aktiv geworden. Er habe den Eindruck, dass er nichts gehört hätte, bis der Kontostand null gewesen sei. Er habe aus beruflichen Gründen nicht Zeit gehabt, täglich den Kontobericht zu studieren. Dies sei nach dem Vermögensverwaltungsvertrag auch nicht nötig, da die J.________ AG eine Informationspflicht habe (act. 36/1/9/5). Mit E-Mail vom 29. August 2012 kündigte EY.________ sein Konto. Er habe 80 % des eingesetzten Kapitals verloren und bezüglich des Vorschlags von B.________ und Herrn BS.________, mehr Geld nachzuschiessen, würde die Vertrauensbasis fehlen. Er stelle sich die Frage, ob alles mit rechten Dingen zugehe (act. 36/1/9/6).
2.24 FA.________, geb. 1933, wurde mit E-Mail vom 8. April 2011 die Produkteinformationen von der J.________ AG zugesendet (act. 41/3/213). Er wandte sich am 12. Juni 2013 an BS.________ von der J.________ AG. Gemäss dem Schreiben habe er sich nach mehreren informativen Telefongesprächen mit Mitarbeitenden des J.________ zur Eröffnung eines Kontos entschlossen. Grundlage dafür seien die Produktinformationen der J.________ AG gewesen. FA.________ stellte fest, dass die Wertentwicklung seines von der J.________ AG verwalteten Anlagegeldes diametral zu den abgegebenen Produkteinformation stehen würde (act. 41/3/211).
2.25 FB.________, geb. 1926, versendete die Kündigung vom 11. Februar 2013 an die J.________ AG. Er führte darin aus, dass er die bereits am 22. August 2013 [recte: wohl 2012] ausgesprochene Kündigung aufgrund der Zusage, dass sich sein Guthaben von ca. EUR 3'000.00 erholen würde, zurückgenommen habe. Da dieses nun fast gänzlich verloren gegangen sei, müsse er seine tiefe Enttäuschung über die J.________ AG ausdrücken. Er vermute, dass eigenständige Profit-Interessen vorliegen würden. Insbesondere das ständige Drängen per Telefon mehr Kapital zur Verfügung zu stellen, finde er unangemessen. Dies hätte ihm nur noch grössere Verluste beschert (act. 41/4/66).
2.26 FC.________, geb. 1953, wandte sich mit Schreiben vom 30. Januar 2013 an B.________ von der J.________ AG (act. 41/4/350). Er sei sehr verärgert und schwer enttäuscht, wie entgegen den ursprünglichen Versprechungen die angelegten EUR 10'000.00 verballert worden seien. Trotz einer Zusage des manuellen Tradings sei auch der Restbetrag von EUR 1'878.00 verloren gegangen. Herr BS.________ habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass drei Positionen zurückgenommen werden müssten, da zu wenig auf dem Konto sei. Herr BS.________ habe ihn angebettelt, weitere Zahlungen zu leisten (act. 41/3/350).
2.27 FD.________ meldete dem Bankenombudsmann am 7. November 2012, dass CG.________ von der J.________ AG ihn in den Jahren 2011 und 2012 unaufgefordert in regelmässigen Abständen kontaktiert habe. Dieser habe dabei auf reale Durchschnittsrenditen von 18 % verwiesen. Er habe ein kleines Testinvestment getätigt. Die Risiken der Anlage seien ihm dabei verschwiegen worden. So sei er von Herrn BS.________ darüber aufgeklärt worden, dass bei kleinen Investments nicht genügend Spielraum für Risikostreuung bestehe. Die Kapitalanlage habe sich katastrophal entwickelt, was auf individuelles Versagen von Herrn BS.________ zurückzuführen sei. Dieser habe mit nur drei Handelspositionen sein Restvermögen aufs Spiel gesetzt (act. 42/9/153 ff.)
2.28 H.________, geb. 1940, wandte sich am 15. April 2013 an Herrn BS.________ von der J.________ AG (act. 42/6/86). Sein Konto stehe aktuell noch bei ca. EUR 3'340.00 Equity. Er habe sich mehrmals an ihn [Herrn BS.________] gewandt, damit der Handel gestoppt werde. Ihm seien mehrfach gute Aussichten avisiert worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Kündigung dazu führen würde, dass sich seine Anlagesumme weiter reduziere. Diese Zusammenhänge seien ihm so nie erläutert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Positionen genaustens überwacht würden, weswegen es für ihn klar gewesen sei, dass es keine weiteren Verluste geben würde, die J.________ AG ein seriöses Unternehmen sei und seine finanziellen Interessen berücksichtigen würde. Er könne die eingetreten Verluste nicht akzeptieren und wünsche eine Rückerstattung (act. 42/6/86).
2.29 EU.________, geb. 1959, teilte mit, dass er sämtliche Unterlagen vernichtet habe (act. 36/1/10/1). FE.________ richtete der Staatsanwaltschaft aus, dass er die Unterlagen im Rahmen der Ordnung seines Nachlasses entsorgt habe (act. 36/1/3/1). FF.________, geb. 1956, reichte ein Schreiben der J.________ AG vom 20. Februar 2012 zu den Akten. Demnach erhalte er zur Komplettierung seiner Unterlagen den Vermögensverwaltungsvertrag sowie das Besprechungsprotokoll gegengezeichnet zurück. Bei Fragen stehe ihm Herr B.________ jederzeit zur Verfügung (act. 36/1/6/6). FG.________, geb. 1964, reichte den Vermögensverwaltungsvertrag, das Besprechungsprotokoll sowie zwei Zahlungsinstruktionsformulare über jeweils EUR 5'000.00 zu den Akten (act. 36/1/18/43). FH.________, geb. 1939, reichte das Kontoeröffnungsformular und den Vermögensverwaltungsvertrag zu den Akten (act. 36/1/17/7 ff.). Am 10. November 2014 kündigte FH.________ das Konto und bat um Überweisung von EUR 3'801.00. FI.________ wurde am 18. Dezember 2012 gemäss der eingereichten Bestätigung ebenfalls BS.________ als Ansprechperson der J.________ AG zugeteilt (act. 36/1/14/6 ff.). Die Witwe von FJ.________, geb. 1940, reichte zwei Zahlungsinstruktionsformulare, die Effektenhandelsbroschüre sowie das Kontoeröffnungsformular, unterzeichnet am 26. Juli 2011, zu den Akten (act. 36/1/12/9 ff.). FK.________, geb. 1966, zahlte gemäss den eingereichten Belegen am 16. Januar 2012 EUR 7'000.00 an die O.________ LLC (act. 36/1/15/6). FL.________, geb. 1951, reichte die Zugangsdaten zu seinem J.________ Trading Konto sowie das Zahlungsinstruktionsformular mit den Bankdetails der O.________ LLC zu den Akten (act. 4/1/4/7).
3. Beweiswürdigung betreffend die eingereichten Unterlagen und Aussagen der Anleger
3.1 Die vorstehend aufgeführten Beweismittel basieren entweder auf Dokumenten der Anleger, welche im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsmandat mit der J.________ AG entstanden, oder auf Aussagen der Anleger. Die eingereichten Dokumente erscheinen als authentisch und sind inhaltlich überzeugend. Auch die entsprechenden Aussagen der befragten Anleger decken sich, wie noch darzulegen ist, weitgehend mit den eingereichten Unterlagen. Diese sind als glaubhaft einzustufen.
3.2 Aufgrund der vorstehend dargelegten Beweismittel steht fest, dass (1.) die Bewerbung der Anlage in J.________-Tradingkonten wie auch (2.) die entsprechenden Vertragsabschlüsse im Rahmen von standardisierten Prozessen erfolgten. Dies bestätigte auch B.________ (OG GD 15/1 Ziff. 141). Die Prozesse wurden durch das gleiche Telefonverkaufsteam ausgeführt, welche unmittelbar vorher auf betrügerische Art und Weise I.________-Aktien zum Verkauf angeboten hatte. Das Telefonverkaufsteam von B.________ (bspw. BS.________, BL.________, CO.________, BG.________, BN.________ etc.) trat gegenüber den Anlegern mehrheitlich initial telefonisch in Kontakt, wobei sie angaben, für die J.________ AG zu arbeiten (vgl. bspw. Ziff. 2.1.9 [DY.________]; Ziff. 2.2.3 [DZ.________]; Ziff. 2.16 [EQ.________] etc.).
3.3 Aus dem gesamten Vermittlungsprozess der Anlage ergibt sich ein einheitliches Auftreten der Telefonverkäufer wie auch von B.________ für die J.________ AG als Vermögensverwalter der angeworbenen Anleger. Dieses Auftreten stimmt von den wesentlichen Inhalten her mit der öffentlichen Bewerbung der Anlage mittels Produkteinformation, Imagebroschüre und Homepage, welche interessierte Anleger konsultieren konnten, um sich ein Bild zu machen, überein. Im Rahmen der öffentlichen Bewerbung der Anlage wurde dem interessierten Publikum eine professionelle, ehrliche, transparente und profitable Vermögensverwaltung durch die J.________ AG angeboten. In diesem Rahmen soll ein Zugang der J.________ AG (bzw. deren Kunden) zu sämtlichen Märkten ermöglicht werden. Kennzeichnend für das einheitliche Auftreten der Telefonverkäufer für die J.________ AG ist, dass sich praktisch sämtliche Kündigungen der Anlageverhältnisse an die J.________ AG richteten. Einzige Ausnahme sind die beiden durch Rechtsanwalt EV.________ vertretenen Anleger ET.________ und EU.________. Rechtsanwalt EV.________ schrieb indessen die neuseeländische NZ J.________ Ltd. an, weil er durch eigene Ermittlungen erkannte, dass B.________ dort als Direktor registriert war (act. 28/39/83 ff.). Diese an die NZ J.________ Ltd. gerichteten Schreiben wurden nie beantwortet.
3.4 Die Vertragsabschlüsse bezüglich der Anlage erfolgten dabei standardisiert, d.h. das Telefonverkaufsteam liess den Anlegern, die eine Vermögensverwaltung wünschten (vgl. dazu im Detail: E. C.II.4.2. Ziff. 4.2.2 ff.), sowohl den Vermögensverwaltungsvertrag mitsamt Beilagen wie auch das Kontoeröffnungsformular mitsamt Beilagen im Namen der J.________ AG zukommen (bspw. act. 21/2/31 Ziff. 246; OG GD 15/1 Ziff. 142). Aus dem Umstand, dass sämtliche Anleger die Vertragsdokumentation erhielten und anschliessend die Zahlungen gemäss dem Zahlungsinstruktionsformular an die O.________ LLC und die K.________ GmbH auslösten, kann geschlossen werden, dass die Anleger die entsprechenden übermittelten Vertragsinhalte ausdrücklich oder zumindest konkludent genehmigten. Es ist folglich unerheblich, dass bei einem Teil der Anleger die Vermögensverwaltungsverträge sowie die Kontoeröffnungsformulare im Untersuchungsverfahren entweder gar nicht oder nur unvollständig sichergestellt werden konnten (vgl. dazu im Detail: E. C.II.4.1. Ziff. 4.1.3).
3.5 Ein Auftreten des Telefonverkaufsteams oder von B.________ für eine J.________ Ltd. (egal ob Mauritius, Neuseeland oder Belize) sind aus den Aussagen und eingereichten Unterlagen der Anleger nicht erkennbar. Auch Hinweise auf eine Gesellschaft namens FM.________ Ltd. (Belize) finden sich nicht. Ein möglicher Unterschied zwischen der J.________ AG und der in der Vertragsdokumentation erwähnten J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) wurde im Rahmen der Bewerbung der Anlage durch die Telefonverkäufer nie erläutert. Auch in den öffentlich zugänglichen Bewerbungsunterlagen findet sich keine schlüssige Erklärung, warum von der J.________ AG und von der J.________ Ltd. die Rede war. Gleichfalls sind, ausser dem Zusenden des Zahlungsinstruktionsformulars, keine Handlungen der Telefonverkäufer im Zusammenhang mit der O.________ LLC und der K.________ GmbH erkennbar.
3.6 Ferner ist erstellt, dass die Vermögensverwaltungskunden im Sinne eines standardisierten Vorgangs von den Telefonverkäufern der J.________ AG "begleitet" wurden, d.h. diese kontaktierten sie regelmässig und animierten sie, weitere Gelder nachzuschiessen (vgl. bspw. Ziff. 2.4.2 [EC.________]; Ziff. 2.5.2 [ED.________]; Ziff. 2.3.2 [EA.________]; Ziff. 2.14 [EN.________]; Ziff. 2.16 [EQ.________]; Ziff. 2.21 [EW.________]; Ziff. 2.23 [EY.________]; Ziff. 2.25 [FB.________]; Ziff. 2.26 [FC.________]). Entgegen dem Auftreten als Angestellte der Vermögensverwalterin J.________ AG waren die Telefonverkäufer nicht die eigentlichen Devisenhändler, welche die Devisentransaktionen im Interesse ihrer Kunden auslösten oder negativ verlaufende Trades wieder stoppten, sondern hatten einzig die Aufgabe, Kontakt mit den Anlegern aufrechtzuerhalten und diese zu Nachschüssen zu animieren.
3.7 Sowohl aus der Bewerbung der Anlage als auch aus den von den Anlegern eingereichten Dokumenten sowie aus deren Aussagen ergibt sich ohne unüberwindbare Zweifel, dass sämtlichen Vermögensverwaltungskunden – im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners – von der J.________ AG standardisiert eine sorgfältige, getreue und profitable Vermögensverwaltung in ihrem Interesse angeboten wurde. Risikoaufklärungen waren in den Vertragsunterlagen enthalten, jedoch sprachen die Telefonverkäufer bei ihrer Vermittlungstätigkeit keine Risiken an. Augenfällig ist dabei der Kontrast zwischen der Bewerbung auf der Homepage, der Produkteinformation und der Imagebroschüre, welche vorrangig hohe Gewinne der Kunden in Vergangenheit erwähnten, während die abgeschlossenen Verträge und deren Beilagen durchaus auf ein (zumindest generisch umschriebenes) Anlagerisiko hinweisen.
3.8 Ebenfalls ist erstellt, dass keiner der Anleger bei der Einzahlung der Anlagegelder wusste, dass die Kernaufgabe der Vermögensverwaltung, d.h. die abgewickelten Devisentransaktionen, nicht am Markt ausgeführt werden sollten. Dafür gibt es in der öffentlichen Bewerbung der Anlage mittels Produkteinformation, Imagebroschüre oder Homepage keine Anhaltspunkte. Vielmehr war in der Produkteinformation wie auch auf der Homepage ausdrücklich vom Zugang zu den internationalen Finanzmärkten die Rede, welcher mittels der Anlage ermöglicht werde (act. 4/1/2/9 ff.). Im Vermögensverwaltungsvertrag wurde der J.________ AG ausdrücklich die Kompetenz zugesprochen, die entsprechenden Geschäfte bei den Banken für die Kunden abzuschliessen (act. 4/1/2/20 ff.). Die befragten Anleger DY.________ (Ziff. 2.1.9), EA.________ (Ziff. 2.3.2), DZ.________ (Ziff. 2.2.3) und EQ.________ (Ziff. 2.16) teilten zudem übereinstimmend und glaubhaft ihre Überraschung bzw. Empörung über den Umstand mit, dass im Rahmen der Verwaltungstätigkeit ihrer Anlagen durch die J.________ AG effektiv nie am Markt Devisen erworben und verkauft worden sind. Es steht in diesem Zusammenhang überdies zweifelsfrei fest, dass B.________ diesen für die Vermögensanlage zentrale Umstand nicht einfach versehentlich nicht darlegte und dies zu einem ungewollten Missverständnis seitens der Anleger führte. Erstens war die entsprechende Information essenziell für das Vermögensverwaltungsverhältnis zwischen den Anlegern und der J.________ AG. Denn der Umstand, dass die Transaktionen nicht am Markt ausgeführt wurden, bedeutet nichts anderes, als dass der Vermögensverwalter immer dann gewann, wenn der Kunde verlor (vgl. dazu im Detail: E. C.III.1. Ziff. 1.3 ff.). Dieses Modell stand mithin klar im Gegensatz zur beworbenen Vermögensverwaltung der J.________ AG, bei der aufgrund eines rein erfolgsbasierten Vergütungsmodells der Gleichstand der Interessen von Vermögensverwalter und Kunden postuliert wurde. Zweitens gibt es in der Korrespondenz zwischen B.________ und EE.________ überzeugende Hinweise, dass Anleger, welche einen entsprechenden Verdacht auf die Ausführung der Devisentransaktionen mittels Demokonten hegten, beschwichtigt werden sollten (vgl. Ziff. 2.6.2 [EE.________]). So ging B.________ auf den Verdacht von EE.________ nicht ein. Gleichfalls ignorierte er den gleichlautenden Verdacht von EQ.________, welcher nach erheblichen Verlusten ebenfalls die These in den Raum stellte, dass mit den Anlegergeldern gar nicht richtig an der Börse [bzw. auf einer am Interbankenmarkt angeschlossenen Finanzinstitution] gehandelt werde (act. 20/1/156). Anstatt darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund des "Market Makers" J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) nicht notwendig sei, tat B.________ diesen Verdacht als "Unterstellungen oder Anmassungen" ab (act. 20/1/154). Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass B.________ bei entsprechenden Verdachtslagen die Angelegenheit mit der realen Anlagetätigkeit nicht etwa transparent durch einen Hinweis auf den "Market Maker" J.________ Ltd. (Sitz unbekannt; vgl. dazu im Detail: E. C.II.4.2. Ziff. 4.2.6) klärte, sondern die entsprechenden Anleger entweder entschädigte oder abwimmelte. Das klandestine Verhalten rund um die effektiv ausgeführte Vermögensverwaltung indiziert letztlich ebenfalls, dass bei den Anlegern über diesen Punkt einheitlich und absichtlich eine tatsachenwidrige Vorstellung über die Art der Anlage hervorgerufen werden sollte.
4. Würdigung der sichergestellten Akten
4.1 Anlegerdossiers
4.1.1 Unter den bei der Hausdurchsuchung am Wohnort von B.________ in Spanien sichergestellten Unterlagen befanden sich alphabetisch geordnete Anlegerdossiers im Zusammenhang mit den J.________ Trading-Konten. Die Anlegerdokumentationen beinhalteten sowohl Dokumente der J.________ Ltd. (ohne nähere Angaben der Firma) wie auch der J.________ AG mit Sitz in Zug. Es konnten folgende Dokumente sichergestellt werden (Dossier 41):
4.1.2 Gemäss der Geldflussliste der Staatsanwaltschaft konnten bei 55 von 98 Anlegern Vermögensverwaltungsverträge in den Akten aufgefunden werden (SG GD 1/1/4). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die vermerkten Belegstellen der Staatsanwaltschaft zutreffend. Die Vermögensverwaltungsverträge waren mehrheitlich in den am Wohnort von B.________ sichergestellten Unterlagen enthalten.
4.1.3 Aus dem Umstand, dass in den teils fragmentarischen Anlegerdossiers keine Vermögensverwaltungsverträge aufgefunden werden konnten, lässt sich nicht generell folgern, dass der Anleger oder die Anlegerin die Devisentransaktionen selbst ausgeführt hatte. So lassen sich Vermögensverwaltungsverhältnisse auch aus der Korrespondenz der folgenden Anleger mit der J.________ AG nachvollziehbar erstellen.
a. Aus den eingereichten E-Mails von EC.________ an die J.________ AG, wonach er die Handelsaktivitäten vertrauensvoll in die Hände von B.________ gelegt habe, ergibt sich ausreichend klar, dass die J.________ AG für diesen die Devisenhandelstransaktionen im Rahmen einer Vermögensverwaltung vornahm (vgl. Ziff. 2.4.2 [EC.________]).
b. Auch aus der Darstellung von CJ.________ ist erkennbar, dass dieser nicht selber Devisenhandelstransaktionen ausführte (vgl. Ziff. 2.17 [CJ.________]).
c. Aus der Korrespondenz zwischen FN.________ und BS.________ von der J.________ AG ergibt sich aus der Anweisung, die laufenden Handelsaktivitäten zu schliessen und offene Positionen glattzustellen, dass das Konto von der J.________ AG verwaltet wurde (act. 41/2/359). Sowohl die Adressierung an BS.________ von der J.________ AG wie auch die Anweisung, die Positionen zu schliessen, indizieren eine Verwaltung des Kontos durch die J.________ AG resp. ein Vermögensverwaltungsverhältnis.
d. Gegenüber FO.________ bestätigte die J.________ AG, dass sie ihm die Entwicklung des Handelskontos monatlich per Post zustellen würden. Sie sendete ihm zudem den Gesamtverlauf des Kontos zu, mit dem Hinweis, dass das Jahresergebnis unter Closes P/L ersichtlich sei (act. 42/6/102; act. 42/6/102). Diese Hinweise durch die J.________ AG wären nicht notwendig, wenn FO.________ die Devisentransaktionen selber ausgeführt und kein Vermögensverwaltungsverhältnis zur J.________ AG bestanden hätte. FO.________ war mithin ein Vermögensverwaltungskunde.
e. Im Schreiben von FA.________ an den Telefonverkäufer BS.________ von der J.________ AG vom 12. Juni 2013 wird sowohl ein Vermögensverwaltungsvertrag erwähnt als auch auf die Vermögensverwaltungstätigkeit der J.________ AG Bezug genommen (act. 41/3/211 f.).
f. In der E-Mail vom 3. September 2012 von FP.________ an B.________ wird dargelegt, dass trotz seiner Kündigung und seines Wunsches nach Glattstellung der Positionen von der J.________ AG weitergehandelt worden sei. Folglich ist erstellt, dass die J.________ AG auch die Anlegergelder von FP.________ bewirtschaftet hatte (act. 41/4/130).
g. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 bat FQ.________ die J.________ AG zwecks Vermeidens weiterer Verluste keine weiteren Handelstransaktionen mehr vorzunehmen (act. 41/4/245). Folglich standen auch die Anlegergelder von FQ.________ unter der Verwaltung der J.________ AG.
h. Auch bei FC.________, der rügte, dass seine Anlagegelder von der J.________ AG "verballert" worden seien, steht zweifelsfrei fest, dass seine Anlagegelder von der J.________ AG verwaltet wurden und diese damit Devisentransaktionen ausführte (act. 41/4/350+352).
i. FD.________ kündigte den Vermögensverwaltungsvertrag am 7. November 2012 (act. 41/2/9/152; vgl. auch. act. 41/12/36). Ein Vermögensverwaltungsverhältnis zur J.________ AG ist damit erstellt.
j. Bezüglich des Anlegers FR.________, der im Schreiben vom 8. Januar 2015 an BS.________ ausführte, er habe festgestellt, dass sein Konto geschlossen worden sei, bestehen ebenfalls keine Zweifel, dass seine Anlagegelder bei der J.________ AG unter Verwaltung standen. So wurde von der J.________ AG über dessen Konto verfügt (act. 41/12/38).
k. Betreffend FS.________ findet sich eine Vereinbarung mit der J.________ AG in den Akten, wonach diese gegenüber den genannten Kunden wegen Handelsverlusten von EUR 18'675.91 (bei einer Anlagesumme von EUR 30'000.00) einer Kulanzzahlung von EUR 12'000.00 zustimme (act. 41/12/86). Auch diese Vereinbarung indiziert klar ein Vermögensverwaltungsverhältnis mit der J.________ AG.
l. Am 21. November 2011 fragte FT.________ Herrn BS.________ per E-Mail an, warum auf seinem Konto nicht mehr getradet werde (act. 42/6/26 ff.). Auch aus der weiteren Korrespondenz ergibt sich, dass FT.________ die Tradingaktivität der J.________ AG überliess (act. 42/6/27; act. 42/6/63 f.). Folglich ist auch ein Vermögensverwaltungsverhältnis zwischen FT.________ und der J.________ AG erstellt.
m. FI.________ wurde am 18. Dezember 2012 BS.________ als Ansprechperson der J.________ AG zugeteilt (act. 36/1/14/6 ff.). Bei einem Self-Trader wäre die Zuteilung eines Telefonverkäufers nicht notwendig gewesen. Damit ist ein Vermögensverwaltungsverhältnis mit der J.________ AG ausreichend belegt.
n. FU.________ teilte B.________ mit, dass ihr gesagt worden sei, ihre Anlagegelder in der Höhe von EUR 155'000.00 würden durch seine Firma verwaltet und die Verwaltungsgebühr würde 20 % der Gewinne betragen (act. 4/2/6/14; vgl. auch act. 42/6/85). Ein Vermögensverwaltungsverhältnis der J.________ AG mit FU.________ ist mithin erstellt.
o. Mit E-Mail vom 17. Januar 2013 teilte FV.________ der J.________ AG mit, dass er seinen Vermögensverwaltungsvertrag vom 23. April 2012 kündige. Er bitte um Glattstellung sämtlicher offener Positionen (Act. 42/9/174). Eine Bitte nach Glattstellung der offenen Positionen wäre bei einem Selftrader nicht notwendig gewesen; dieser hätte dies selber besorgen können. Auch mit FV.________ bestand mithin ein Vermögensverwaltungsverhältnis der J.________ AG.
p. FW.________ kündigte gegenüber der J.________ AG den Vermögensverwaltungsvertrag am 4. Dezember 2012 und ersuchte um Überweisung des Restbetrags auf sein Konto (act. 42/9/158). Ein Vermögensverwaltungsverhältnis ist erstellt.
q. Am 14. September 2012 fragte FX.________ Herrn BS.________ von der J.________ AG an, was der aktuelle Stand seines Kontos sei. Wie er sehe, gehe es nur in eine Richtung, nämlich nach unten. Er frage sich, wie das sein könne (act. 42/6/65). Folglich war auch FX.________ ein Vermögensverwaltungskunde.
r. FY.________ richtete das Rückzahlungsschreiben vom 9. Januar 2014 betreffend das J.________-Trading Konto Nr. 4062 an Herrn BS.________ von der J.________ AG (act. 28/38/91). Im Anschlussschreiben vom 16. Januar 2014 an Herrn BS.________ sprach er von seinem Wunsch nach einer Glattstellung und Schliessung des Kontos (act. 28/38/93). Mithin bestand ein Vermögensverwaltungsverhältnis.
4.1.4 Ferner finden sich bei den Anlegern FZ.________ (act. 41/1/271 ff.), GA.________ (act. 41/1/286), EX.________ (act. 41/1/154 ff.), FR.________ (act. 41/2/157 ff.), GB.________ (act. 41/2/191 ff.), EO.________ (act. 41/2/234 ff.), GC.________ (act. 41/3/291), GD.________ (act. 36/1/12/11) und FT.________ (act. 41/3/288) zumindest die Bestätigung gegenüber der J.________ AG betreffend den Erhalt der Effektenhandelsbroschüre sowie die Anerkennung des entsprechenden Verlustrisikos. Dieses Formular wurde von der J.________ AG jeweils standardmässig mit dem Vermögensverwaltungsvertrag versendet und war ein Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrags (act. 4/1/3/13). Generell würde es bei ausschliesslichen Kunden der J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) keinen Sinn machen, eine Verlustrisikobestätigung bei der J.________ AG, zu welcher keine Vertragsbeziehung bestand, einzuholen. Trotz den nicht aktenkundigen Vermögensverwaltungsverträgen ist bei diesen Anlegern eine Vermögensverwaltungsbeziehung zur J.________ AG erstellt. Bei EX.________ und GC.________ sind ferner zusätzlich E-Mails aktenkundig, woraus sich eine Handelstätigkeit der J.________ AG mit ihren Anlagegeldern ergibt (act. 42/6/56; act. 42/6/74 f.). Bei GE.________ war zumindest ein Dokument namens "Datenerfassung/Einverständniserklärung", welches er mit der J.________ AG abschloss, aktenkundig (act. 41/3/227). Gleiches gilt für CH.________ (act. 41/4/35) und EK.________ (act. 41/3/264+269), wobei letzterer auch seine Kündigung an die J.________ AG richtete (act. 42/9/322). Eine Einwilligung zur Datenerfassung gegenüber der J.________ AG würde nur dann Sinn machen, wenn bereits vorher eine Vertragsbeziehung zur J.________ AG (und nicht ausschliesslich zur J.________ Ltd.) bestand. Folglich ist auch bei GE.________, EK.________ und CH.________ eine Vermögensverwaltungsbeziehung betreffend die angelegten Gelder zur J.________ AG erstellt.
4.1.5 Als Zwischenergebnis ist erstellt, dass von den total 98 Geschädigten gemäss der Anklage insgesamt 88 Geschädigte die Devisentransaktionen nicht selber ausführten, sondern die J.________ AG diese als Vermögensverwalterin für sie tätigte. Diesen 88 Geschädigten wurde der Vermögensverwaltungsvertrag mitsamt den Beilagen zugesendet, wobei sie diesen entweder ausdrücklich oder – mittels Einzahlung der Anlagegelder auf die Konten der O.________ LLC oder der K.________ GmbH gemäss dem Zahlungsinstruktionsformular – konkludent genehmigten. Bei den nachfolgenden in der Anklage erwähnten zehn Anlegern, welche Geld an die O.________ LLC überwiesen, fehlt der Nachweis eines Vermögensverwaltungsverhältnisses mit der J.________ AG: (1.) GF.________, (2.) GG.________, (3.) GH.________, (4.) GI.________, (5.) GJ.________, (6.) GK.________, (7.) GL.________, (8.) GM.________, (9.) GN.________, (10.) GO.________. Es ist bei dieser Anlegergruppe nicht erstellt, dass ein Vermögensverwaltungsverhältnis zur J.________ AG bestand (diese Anlegergruppe, allesamt keine Privatkläger, nachfolgend bezeichnet als: Nicht-Vermögensverwaltungskunden).
4.1.6 In der bei B.________ sichergestellten Anlegerdokumentationen war mehrheitlich jeweils nur das Kontoeröffnungsformular ("Application Form J.________ TradingAccount") abgelegt. Die Dokumente Client Agreement (bzw. Customer Agreement), Trading Operation Rules, Risk Notice und Anti-Money-Laundering Policy, auf welche das Kontoeröffnungsformular als Vertragsbestandteil verwies, wurden nicht in der Anlegerdokumentation aufbewahrt. Das Kontoeröffnungsformular war bei einzelnen Anlegern, welche auf die Konten der O.________ LLC einzahlten, nicht in den bei B.________ sichergestellten Akten vorhanden. So in den Dossiers der Anleger GF.________, GP.________, GQ.________, EA.________, GR.________, GW.________, FD.________, GG.________, GS.________, GT.________, GU.________ und GV.________. Aufgrund deren Zahlungen an die O.________ LLC bestehen indessen keine Zweifel, dass diese ebenfalls ein J.________ Trading Account eröffneten und dafür dem standardmässig übermittelten Kontoeröffnungsformular zustimmten.
4.2 Vertragsunterlagen
4.2.1 In vertraglicher Hinsicht ist wie dargelegt erstellt, dass die in der Anklage erwähnten Anleger – mit Ausnahme der Nicht-Vermögensverwaltungskunden – jeweils einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der J.________ AG entweder ausdrücklich oder zumindest konkludent abschlossen.
4.2.2 Es bestehen dabei zwei unterschiedliche Versionen des Vermögensverwaltungsvertrags (vgl. bspw. act. 4/1/2/20 ff. [DY.________, 2011]; act. 4/1/3/7 ff. [EG.________, 2013]. Inhaltlich umfassen die verschiedenen Versionen jedoch die gleichen Eckpunkte. Im Vermögensverwaltungsvertrag ist die Rede davon, dass der Anleger die J.________ AG beauftragt, ihn im Rahmen dieses Vertrages zu vertreten. Der Anleger verpflichtet sich, "der Bank gegenüber alle Erklärungen formgerecht abzugeben, die zur ordnungsgemässen Ausführung des Auftrags erforderlich sind […]" (vgl. Ziff. A. [DY.________, 2011] resp. Ziff. B [EG.________, 2013]). Die J.________ AG könne, vorbehältlich schriftlicher Anweisungen der Anleger, die Verwaltung nach freiem Ermessen ausüben. Die J.________ AG müsse dabei an eine sorgfältige und getreue Ausübung der Beratungs- und Verwaltungstätigkeit besorgt sein (vgl. Ziff. A [DY.________, 2011] resp. Ziff. E+H [EG.________, 2013]). Falls "die Bank für den Abschluss einzelner Geschäftsarten" separate Vereinbarungen voraussetze, könne die J.________ AG diese mit den Kunden abschliessen. Die J.________ AG dürfe "die vereinbarten Honorare (Verwaltungsgebühr, Erfolgsbeteiligung)" direkt dem Kundenkonto belasten (Ziff. F. [DY.________, 2011] Ziff. I. [EG.________, 2013]). In keiner der Versionen des Vermögensverwaltungsvertrags ist die Rede davon, dass die J.________ AG berechtigt sei, bei Devisentransaktionen die Gegenposition zu den eigenen Kunden einzunehmen. Stattdessen nimmt der Vermögensverwaltungsvertrag explizit auf die Pflichten der sorgfältigen und getreuen Ausführung der Handelsgeschäfte im Interesse der Anleger Bezug. Eine entsprechende Klausel, welche den Vermögensverwalter ermächtigen würde, die Gegenposition zu den eigenen Kunden einzunehmen, wäre auch nicht zu erwarten, da sich damit, wie bereits die Vorinstanz treffend feststellte, ein massiver Interessenkonflikt zu den Interessen des Anlegers manifestieren würde (vgl. E. C.III.1 Ziff. 1.4).
4.2.3 Sämtliche Anleger, welche einer Vermögensverwaltung durch die J.________ AG zustimmten, stimmten auch den integralen Bestandteilen des Vermögensverwaltungsvertrags zu. Dazu gehörte das Besprechungsprotokoll, welches im Wesentlichen die Entlöhnung der J.________ AG regelte. Soweit ersichtlich, wurden mit sämtlichen Kunden als einzige Entlöhnung eine erfolgsbasierte Gewinnbeteiligung von 20 % vereinbart (bspw. act. 4/1/3/16 [EG.________] resp. act. 4/1/2/27 [DY.________]). Es wird dabei nicht spezifiziert, wie diese Gewinnbeteiligung berechnet wird (pro paarigen Devisenkontrakt [d.h. pro "roundturn"], pro Abrechnungsperiode etc.). Im Anhang zum Besprechungsprotokoll wurden diverse Finanzinstrumente wie Edelmetalle, Wertrechte, Wertpapiere, Optionen, Futures etc. umschrieben. Eine Umschreibung von Devisengeschäften, insb. von stark gehebelten Forex-Transaktionen, fehlt dabei (vgl. act. 4/1/28 f.). Gleichfalls gehörten ein Kundenfragebogen mit der Risikoaffinität sowie die Effektenhandelsbroschüre zur abgegebenen Dokumentation. Die Anleger sollten jeweils den Erhalt der Effektenhandelsbroschüre sowie die Kenntnisnahme der darin genannten Risiken, insbesondere das Risiko eines Totalverlustes, bestätigen. Die 31-seitige Effektenhandelsbroschüre war inhaltlich indessen nicht auf die tatsächlich angebotenen Devisenhandelstransaktionen bezogen, sondern auf Optionen, Termingeschäfte, strukturierte Produkte, alternative Anlagen und dergleichen (act. 4/1/8/42 ff.). Insgesamt ergibt sich auch aus den integralen Vertragsbestandteilen des Vermögensverwaltungsvertrags nicht, dass die J.________ AG berechtigt war, bei Devisentransaktionen die Gegenposition zu ihren Kunden einzunehmen. Fragezeichen hinterlassen sodann die verwendeten Aufklärungsdokumentationen wie die Effektenhandelsbroschüre, welche zwar zahlreiche Anlageinstrumente detailliert erläutert, indessen auf die vorliegend relevante Anlageform des stark gehebelten Forex-Tradings, resp. des kurzfristigen Handels mit Währungspaaren, nicht eingeht.
4.2.4 Ebenfalls ist wie bereits dargelegt erstellt, dass im standardisierten Vertragsabschlussmechanismus die Anleger das in der Regel englischsprachige Kontoeröffnungsformular (welches auf weitere Dokumente als integrierter Bestandteil verwies) mit der J.________ Ltd. unterzeichneten oder diesem zumindest konkludent zustimmten.
Kernstück dieser Vertragsdokumentation ist das Kontoeröffnungsformular. Wie dargelegt, findet sich dieses auf dem Briefpapier mit der Aufschrift "J.________ – your connection to success". Das Logo wie auch der Schriftzug ist dabei praktisch identisch wie bei der J.________ AG (vgl. act. 4/1/10/13 mit act. 4/1/10/12/R; einzige Abweichung ist der untere Teil des Schriftzugs: "Aktiengesellschaft" anstatt "your connection to success"). Bei welcher juristischen Person letztlich ein Antrag auf eine Kontoeröffnung gestellt wird, geht aus dem Dokument nicht hervor. Es finden sich auf dem Dokument, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hatte, einzig Faxnummern und E-Mail-Adressen, welche allenfalls auf die Schweiz als Ort des Sitzes hinweisen könnten (Verweis auf OG GD 1 E. B.II.3. Ziff. 3.3.4.3.2.2 S. 140). Auch auf den Abrechnungen der Devisentransaktionen finden sich keine Hinweise auf die juristische Person, welche für die Abrechnungen der Kundenbeziehung verantwortlich war (bspw. act. 4/1/2/55 ff.). Dies im Gegensatz zu den Abrechnungen der später ab Oktober 2013 aktiven J.________ Ltd. (Malta), bei welchen der Aussteller in einer Weise ausgewiesen wird, welche eine Firmenidentifikation zulässt (vgl. bspw. act. 28/38/245).
Das von den Anlegern zu unterzeichnende Kontoeröffnungsformular verweist dabei auf integrierte Bestandteile, so das (1.) Client Agreement, (2.) die Trading Operation Rules; (3.) die Risk Notice und (4.) die Anti Money Laundering Rules. Das Client Agreement ("Customer Agreement" genannt, vgl. act. 4/1/10/15) weist das gleiche Logo und, mit der genannten Abweichung, den praktisch gleichen Schriftzug wie das Logo der J.________ AG auf. Aus dem komplexen Vertragswerk – und nicht aus dem Kontoeröffnungsformular – wird erstmalig ersichtlich, dass eine Vertragsbeziehung mit einer J.________ Ltd. eingegangen werden soll. Ob der Firmenzusatz "Ltd." (d.h. "company limited by shares" bzw. Aktiengesellschaft) nun eine Übersetzung der Firma der Schweizer Aktiengesellschaft J.________ AG ist, oder die Firma einer anderen juristischen Person, wird im Vertrag nicht dargelegt. Aus dem Vertragswerk selber ergibt sich ebenfalls erstmalig, dass die J.________ Ltd. für ihre Kunden Devisenverträge abschliessen werde; dies – im Widerspruch zum Vermögensverwaltungsvertrag – gemäss den mündlichen oder schriftlichen Instruktionen des Kunden. Die J.________ Ltd. dürfe diese Devisenverträge abschliessen, mit wem sie wolle, sie dürfe u.a. auch selber als Gegenpartei auftreten (vgl. Ziff. 1: […]" or J.________ itself, as J.________ deems appropriate […]"). Erneut in starkem Gegensatz zum Vermögensverwaltungsvertrag wird im Customer Agreement jegliche Haftung aus der Vertragsbeziehung wegbedungen (Ziff. 12). Ferner werden die Anleger im Vertragswerk – entgegen den Darstellungen auf der Homepage oder der Produktebeschreibung – darauf hingewiesen, dass gehebelte Devisentransaktionen spekulativ seien und ein hohes Verlustrisiko aufweisen würden (Ziff. 14). Der Gerichtsstand für etwaige juristische Auseinandersetzungen sei in der Republik Mauritius nach dem Recht der Republik Mauritius (Ziff. 29). Das Customer Agreement selber enthält keine Unterschriftszeile. Unterzeichnet werden sollte jedoch das Risikoaufklärungsformular, welches auf das Risiko eines Totalverlustes hinwies ("Additional Risk Disclosure Statement", vgl. bspw. act 4/1/10/20/R).
4.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vertragsdokumentation rund um den Vermögensverwaltungsvertrag eindeutig ist: Die J.________ AG bietet ihren Kunden eine getreue Vermögensverwaltung nach Schweizer Recht an. Die J.________ AG erhält dabei nur eine Entschädigung im Umfang von 20 % des Gewinns, falls der Anleger durch die Vermögensverwaltung der J.________ AG auch tatsächlich Gewinne erzielt. Weitere Gebühren werden nicht erhoben. Falls der Anleger Verluste erzielt, ist keine Entschädigung geschuldet. Mit Banken oder vergleichbaren Finanzinstituten werde dabei zusammengearbeitet, sofern dies für die Ausführung des Auftrags notwendig sei. Der Kunde ermächtigte diesbezüglich im Vermögensverwaltungsvertrag die J.________ AG, die entsprechenden Währungen und Finanzinstrumente für ihn zu erwerben. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag ergibt sich klarerweise nicht, dass die J.________ AG oder dieser nahestehende Gesellschaften die Gegenposition zur Devisentransaktion des Kunden einnehmen dürfen. Dies wäre bei einem Vermögensverwaltungsvertrag auch nicht zu erwarten, da der Vermögensverwalter diesfalls stets dann gewinnen würde, wenn der Kunde verliert, was als schwerer Interessenkonflikt mit der fremdnützigen Natur eines Vermögensverwaltungsvertrags nicht vereinbar wäre (vgl. dazu E. C.III.1. Ziff. 1.3 ff.).
In starkem Kontrast dazu steht das Kontoeröffnungsformular und die damit zusammenhängenden Vertragsbestandteile wie das Customer Agreement, welches in einem Nebensatz floskelhaft erwähnt, dass eine nicht näher identifizierte Vertragspartei auch berechtigt sei, die Gegenposition zum Kunden einzunehmen. Wie dargelegt, baut dieses Customer Agreement darauf auf, dass der Unterzeichner davon ausgeht, dass es sich um ein weiteres Formular im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsvertrag der J.________ AG handelt, welches unterzeichnet werden muss. Mit dem Kontoeröffnungsformular wird mithin gezielt eine Verwechslungsgefahr erzeugt, um davon abzulenken, dass die J.________ AG effektiv keine Vermögensverwaltung mit Forex-Handel beabsichtigt, sondern dass eine nahestehende Gesellschaft die Gegenposition der Devisentransaktionen einnehmen kann. Diese Verwechslungsgefahr wird durch die Telefonverkäufer, welche durchwegs im Namen der J.________ AG auftraten, noch zusätzlich erhöht. Wie in der rechtlichen Bewertung noch aufzuzeigen ist, handelt es sich nicht nur um eine rechtswidrige Struktur, welche im Rahmen einer Vermögensverwaltung absolut unzulässig ist, sondern auch um ein Indiz, dass von Anfang an geplant wurde, die Anlagegelder der Vermögensverwaltungskunden unter Vorspiegelung einer getreuen Vermögensverwaltungstätigkeit zu vereinnahmen.
Die Aussagen von B.________ im Berufungsverfahren, sämtliche Kunden hätten genau gewusst, dass "er hier seinen Broker auf Mauritius, Belize, Neuseeland oder Malta hat" (OG GD 15/1 Ziff. 178) bzw. es sei dem Kunden bekannt gewesen, mit wem er das Geschäft abschliesse (OG GD 15/1 Ziff. 166 + 161), sind entsprechend aktenwidrig. Dies ergibt sich weder aus den Aussagen der befragten Anleger noch aus den weiteren Beweismitteln. Vielmehr verschleierte B.________ in der Vertragsdokumentation diesen Umstand und erweckte gegenüber den Kunden gezielt den Eindruck, dass nur ein Verhältnis zur Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft J.________ AG bestehen würde (vgl. im Detail: E. C.II.3. Ziff. 3.8).
4.2.6 Als Folgefrage ist zudem zu klären, mit welcher Partei die Anleger im Zusammenhang mit dem Kontoeröffnungsformular eine Vertragsbeziehung eingingen, bzw. welche Partei berechtigt sein soll, die Gegenposition bei den von der J.________ AG verwalteten Devisentransaktionen des Kunden einzugehen.
B.________ verwies im Verfahren darauf, dass eine andere J.________-Gesellschaft als Gegenpartei der Anleger bei den Devisengeschäften aufgetreten sei, so "[…] entweder jene in Neuseeland oder in Belize […]" (act. 21/2/28 Ziff. 227). Zeitlich vor der J.________ Neuseeland habe es eine andere J.________-Gesellschaft, "glaublich in Belize", gegeben (act. 21/2/28 Ziff. 224). B.________ gab weiter zu Protokoll, er sei an der J.________ Belize wirtschaftlich berechtigt gewesen. An der NZ J.________ Ltd. Neuseeland sei er indirekt über die K.________ GmbH wirtschaftlich berechtigt gewesen (act. 21/2/4 Ziff. 7). Bei diesen Gesellschaften sowie der J.________ Mauritius sei er der Entscheidträger gewesen (SG GD 10/1/3 S. 29, 38). Im Berufungsverfahren führte B.________ aus, dass die Kunden Konten bei den Brokern in Mauritius, Belize, Neuseeland oder Malta eröffnet hätten, welche die Gegenpositionen der Devisentransaktionen eingenommen hätten (OG GD 15/1 Ziff. 163).
Es gibt keine überzeugenden Hinweise in den Akten, dass die NZ J.________ Ltd, welche erst am 9. August 2013 in Neuseeland gegründet wurde (act. 21/2/13), in Bezug zum vorliegenden Sachverhalt stehen könnte. Eine relevante Geschäftstätigkeit der NZ J.________ Ltd. im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt ist überdies unwahrscheinlich. So führte B.________ ca. ein Jahr nach dem Tatzeitraum gegenüber der neuseeländischen Financial Markets Authority am 12. Januar 2015 aus, dass die Gesellschaft nicht aktiv Kunden angeworben habe und dies erst in Zukunft zu tun gedenke (act. 41/8/16). Auch aus der Jahresrechnung der NZ J.________ Ltd. für die Zeit von der Gründung am 9. August 2013 bis am 31. März 2014 gibt es keine Hinweise auf eine Handelstätigkeit oder auf gehaltene Kundengelder (vgl. act. 41/8/6+8: […] "total funds held for customer trading: -" [d.h. keine]). Ferner spricht auch der vergebliche Versuch von ET.________ und seines Rechtsvertreters, mit der NZ J.________ Ltd. in Kontakt zu treten, gegen eine aktiv tätige Gesellschaft. Letztlich gingen in zeitlicher Hinsicht – mit der Ausnahme von vier Zahlungen – die Anlegergelder im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkonten auf den Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH ein, bevor die NZ J.________ Ltd. am 9. August 2013 gegründet wurde. Es ist damit ausreichend sicher ausgeschlossen, dass die NZ J.________ Ltd. die (rechtliche) Gegenposition zu den Devisentransaktionen der Anleger einnahm. Es kann diesbezüglich auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. B.III.3.3.3 Ziff. 3.3.3.1 ff. S. 137).
Es finden sich auch in den Untersuchungsakten keine Hinweise, welche die Identifizierung der von B.________ vorgebrachten Rechtskörperschaft zulassen. Ein Bezug zu Mauritius besteht einzig darin, dass in den Customer Agreements (als Bestandteil des Kontoeröffnungsantrags) ein Gerichtsstand in Mauritius und eine Rechtswahl zugunsten des Rechts von Mauritius vereinbart wurde. Ein Bezug der Vermögensverwaltungskunden zu Belize ergibt sich aus den Akten nicht. Aus den online verfügbaren Company Registers von Belize und Mauritius ergeben sich keine Anhaltspunkte auf Gesellschaften mit der Firma oder dem Firmenbestandteil "J.________" (vgl. www.bccar.bz; https:/portalmns.mu [besucht am: 19.08.2025]). Auch im FINMA-Untersuchungsbericht wird erwähnt, dass ausser der J.________ Ltd. (Malta) und der NZ J.________ Ltd. keine Anhaltspunkte für weitere J.________-Gesellschaften erkannt worden seien (act. 24/8/17 Ziff. 1.3.1).
Im Berufungsverfahren reichte B.________ die Gründungsunterlagen der FM.________ Ltd. ein, die am 12. Juli 2011 in Belize gegründet wurde. Gemäss den eingereichten Unterlagen betrug das Aktienkapital der Gesellschaft USD 1.00 und wurde von B.________ gehalten (OG GD 2/10 Beilage 11). B.________ führte dazu im Berufungsverfahren aus, dass es sich um seine Gesellschaft handeln würde (OG GD 15/1 Ziff. 191). Es ergibt sich nun aber weder aus dem Kontoeröffnungsformular noch aus den darin bezeichneten Beilagen, dass die Kunden eine Vertragsbeziehung mit einer Gesellschaft namens FM.________ Ltd. in Belize eingingen. Vielmehr ist im Client Agreement ausdrücklich von einer J.________ Ltd. (und nicht einer FM.________ Ltd.) die Rede. Ferner gibt es in der gesamten Kundendokumentation keinen einzigen Verweis, welcher auf eine Geschäftsbeziehung zu einer Gesellschaft in Belize hindeutet. Dies wurde weder den Anlegern kommuniziert noch im Rahmen der Vertragsbeziehung offengelegt. Es gibt unter den Geschädigten auch keine Personen, welche Gelder nach Belize überwiesen. Ausserdem begann die Aktivität im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkunden bereits ab März 2011 und mithin mehrere Monate vor der Gründung der FM.________ Ltd. Es ist mithin einzig erstellt, dass B.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 sämtliche Aktien einer Offshore-Gesellschaft in Belize mit einem nominellen Aktienkapital von einem Dollar besass. Ein Bezug der FM.________ Ltd. zum vorliegenden Sachverhalt besteht nicht. Unterlagen zu einer Gesellschaft mit Sitz in Mauritius sind auch nicht aktenkundig. Wie dargelegt, finden sich im Online-Gesellschaftsregister auch keine Hinweise auf eine Mauritius-Gesellschaft mit dem Namenszusatz "J.________".
Die juristische Person, welche nach der Darstellung von B.________ unter der Bezeichnung J.________ Ltd. als "Market Maker" aufgetreten sei und dadurch bei den Devisentransaktionen jeweils die Gegenpositionen zu den Vermögensverwaltungskunden der J.________ AG eingenommen habe, lässt sich mithin nicht identifizieren.
4.2.6 Zusammenfassend steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass die neuseeländische NZ J.________ Ltd. existierte und dabei nicht die Gegenpositionen der Devisentransaktionen der Anleger einnahm. Die FM.________ Ltd. in Belize existierte ebenfalls, hatte aber keinen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt. Auf weitere J.________-Gesellschaften in Mauritius oder Belize gibt es keine Hinweise. Die Frage nach der Gegenpartei resp. dem "Market Maker" (resp. das in diesem Zusammenhang von B.________ betriebene Verwirrspiel) kann letztlich offengelassen werden. Wie noch aufzuzeigen ist, kommt diesem Umstand im vorliegenden Fall im Rahmen der rechtlichen Beurteilung keine Bedeutung zu (vgl. E. C.III.1. Ziff. 1.3-1.6).
4.3 Geschäftstätigkeit der K.________ GmbH in Bezug auf den Sachverhalt der J.________-Tradingkonten
4.3.1 Betreffend die Buchhaltung der K.________ GmbH des Jahres 2011 kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem I.________-Aktienhandel verwiesen werden (vgl. E. B.IV.5.3). Die Anleger EX.________, GW.________, GX.________, FL.________, FP.________, GY.________, H.________, ES.________, GZ.________, FY.________, ER.________ und FS.________ zahlten ihre Anlagegelder gemäss der Anklage zumindest teilweise an die K.________ GmbH anstatt an die O.________ LLC. Die Zahlungen sind belegt und werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Die entsprechenden Anlegerzahlungen im Jahr 2011 wurden in der Buchhaltung der K.________ GmbH des Jahres 2011 im Konto 3000 als Beratungsertrag verbucht (act. 27/1/639). Im Jahr 2012 wurden die Anlegergelder im Zusammenhang mit den Trading-Konten, die bei der K.________ GmbH eingingen, ins Konto 2261 (Kreditor O.________ LLC) als Verbindlichkeit der K.________ GmbH gegenüber der O.________ LLC verbucht (act. 29/9/19 ff.; act. 29/9/169). Gleich wurde im Jahr 2013 verfahren (act. 29/15/10). Diese Verbindlichkeiten der K.________ GmbH wurden nie von der O.________ LLC eingefordert und nie von der K.________ GmbH an die O.________ LLC zurückbezahlt (vgl. act. 29/24/274 [2013]; act. 29/32/257 [2014]). Stattdessen wurde die Schuld gegenüber der O.________ LLC auf Anweisung von B.________ erlassen und die Zahlungen bildeten letztlich ebenfalls einen Betriebsertrag der K.________ GmbH (vgl. E. B.II.1. Ziff. 1.3).
4.3.2 Wie in den Vorjahren (vgl. E. B.IV.5.3.) sind auch im Jahr 2012 auf der Ausgabenseite der Erfolgsrechnung der K.________ GmbH die Fahrzeugkosten auffällig, so bspw. die aufgelaufenen Leasingzahlungen für die Fahrzeuge Maserati Quattroporte (ZG .________), Mercedes SLK (ZG .________) und Ferrari Italia (ZG .________). Aufgrund der privaten Verwendung der Fahrzeuge sind die damit verbundenen Auslagen am 31. Dezember 2012 in der Höhe von CHF 56'087.55 an AP.________ fakturiert worden (act. 29/9/28). AP.________ stellte in diesem Zusammenhang am 31. Dezember 2012 eine nicht näher begründete Rechnung über CHF 56'087.55 an die K.________ GmbH (act. 29/9/118), welche dann als Verrechnungsgrundlage der Forderung der K.________ GmbH bezüglich der privaten Fahrzeugkosten von B.________ diente. Vor dem Hintergrund, dass AP.________ glaubhaft aussagte, dass die Fahrzeuge zwar in Spanien von ihnen verwendet worden seien, sie selber aber mit der Berufstätigkeit von B.________ und dessen Firmen nichts zu tun gehabt habe (act. 22/3/4 ff. Ziff. 17-37), erscheint die entsprechende Transkation fingiert, d.h. sie beinhaltete letztlich einen Vermögensabfluss ohne werthaltige Gegenleistung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung an B.________. Den Ferrari Italia (ZG .________) verwendete B.________ privat, als er am 14. Oktober 2014 bei einer Verkehrskontrolle mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration in der Gemeinde Neuheim angetroffen wurde (act. 1/2/21). Auch die privaten Leasingkosten für den Ferrari California (ZG .________; das Fahrzeug wurde durch B.________ in Spanien verwendet, vgl. act. 13/5/142) in der Höhe von CHF 54'064.38 wurden mit einer nicht weiter substantiierten Provisionsrechnung von B.________ in gleicher Höhe verrechnet (act. 29/9/35). Auch betreffend dieses Fahrzeug liegt mithin ein Sachverhalt vor, bei dem B.________ dieses durch die K.________ GmbH finanzierte, privat verwendete, mittels einer unsubstantiierten Rechnung verrechnete und dieses damit letztlich auf Firmenkosten bezahlt erhielt. Die Kosten für die private Verwendung des Fahrzeugs Land Rover (ZG .________) wurden HA.________ von der Zweigniederlassung der K.________ GmbH in AN.________ in Rechnung gestellt und anschliessend gemäss Anweisung von R.________ abgeschrieben (act. 29/9/44). Im Jahr 2013 wurden ebenfalls Leasingkosten von mehreren Fahrzeugen von B.________ über die K.________ GmbH abgerechnet (act. 29/18/23; act. 29/18/27). Zusammenfassend ist erstellt, dass mehrere Personen aus dem Umfeld von B.________ von der K.________ GmbH finanzierte Luxusfahrzeuge privat nutzen konnten, ohne dafür eine angemessene Leistung zu erbringen.
4.3.3 Bezüglich des Provisionsaufwands für die J.________-Tradingkonten ist die Buchhaltung der K.________ GmbH wenig aussagekräftig. Da die von den Telefonverkäufern an die K.________ GmbH fakturierten Provisionsrechnungen ohne Hinweis auf die Vertrags- oder Leistungsgrundlage formuliert wurden, gibt die Buchhaltung der K.________ GmbH (inkl. der Buchungsbelege) weder Auskunft, auf welcher Grundlage diese angefallen sind, noch mit welchen Anlegern diese im Zusammenhang stehen (vgl. bspw. act. 29/18/8 ff.) bzw. ob diese überhaupt vertraglich vereinbart und gerechtfertigt waren (vgl. bspw. act. 29/21/3 ff.).
4.3.4 Wesentlich ist, dass die Eingänge der Anlegergelder im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkonten im Jahr 2011 als Betriebsertrag verbucht wurden, während die späteren Eingänge zumindest faktische Betriebserträge darstellten. Eine separate Aufbewahrung oder sonstige wirtschaftliche Absicherung der Anlagegelder durch die K.________ GmbH erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Für angebliche "Liquidity Provider", von denen B.________ an der Berufungsverhandlung sprach, gibt es weder in der Buchhaltung der K.________ GmbH noch in den Untersuchungsakten, welche die Geschäftsakten der Gesellschaft umfassen, Hinweise. Entsprechend ist davon auszugehen, dass B.________ damit die HB.________ Bank ansprach, welche zu einem späteren Zeitpunkt für die (nicht verfahrensgegenständlichen Kunden) der J.________ Ltd. (Malta) tätig war resp. – was eine Bedingung der maltesischen Finanzmarktaufsicht war – deren Devisentransaktionen am Markt platzierte (vgl. OG GD 15/1 Ziff. 137 f., insb. 139). Es steht damit fest, dass die Anlegergelder direkt als Ertrag verbucht wurden, als diese auf den Konten der K.________ GmbH eingingen. Dies kann letztlich nur so interpretiert werden, dass diese zu dem Zeitpunkt vereinnahmt wurden, als sie auf den Konten eingingen. Sofern Anlegergelder als Verbindlichkeiten gegenüber der B.________ nahestehenden O.________ LLC verbucht worden sind, so ist eine Zahlung an die O.________ LLC nicht aktenkundig und es erfolgte auf Anweisung von B.________ hin ein Erlass der Schuld. Die eingegangenen Anlegergelder wirkten mithin auch in den Jahren 2012 und 2013 in wirtschaftlicher Hinsicht wie eine unentgeltliche Zuwendung zu Gunsten der K.________ GmbH bzw. deren wirtschaftlichen Berechtigten B.________. Angesichts der öffentlichen Bewerbung der Anlage in der Produkteinformation, wonach die J.________ AG mit ihren Vermögensverwaltungen für ihre Kunden erhebliche Gewinne erzielen würde (vgl. bspw. Ziff. 2.2.2 [DY.________]) ist diese umgehende Verbuchung der Anlegergelder als Betriebserträge entlarvend. Denn diese Ertragsbuchung macht nur dann Sinn, wenn von Anfang an das Szenario, dass die Anleger erhebliche Gewinne erzielen könnten, ausgeschlossen war. Auch die spätere Verbuchung der Eingänge als Verbindlichkeit gegenüber der O.________ LLC bedeutet keine separate Aufbewahrung oder Absicherung der Anlage, zumal die O.________ LLC genau wie die K.________ GmbH letztlich einfach ein anderer Rechtsträger der privaten Schatulle von B.________ war (s. nachfolgend).
4.4 Geschäftstätigkeit der O.________ LLC in Bezug auf den Sachverhalt der J.________-Tradingkonten
4.4.1 Sämtliche im Anhang 2a der Anklage aufgeführten Anlegerzahlungen auf die Konten der O.________ LLC sind ausgewiesen und erstellt. Es kann auf die aufgeführten Aktenverweise im Anhang 2a verwiesen werden. Aufgrund der auf den Zahlungsinstruktionsformularen vorgegebenen, einheitlichen Zahlungszwecke sowie den aktenkundigen Vermögensverwaltungsverträgen und Kontoeröffnungsformularen bestehen keine Zweifel, dass die entsprechenden Zahlungen im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkonten erfolgten.
4.4.2 Die O.________ LLC war als Gesellschaft nach dem Recht von Delaware nicht buchführungspflichtig und führte auch keine Buchhaltung. Wie dargelegt, steht indessen ohne wesentliche Zweifel fest, dass die O.________ LLC unter der alleinigen Kontrolle von B.________ stand und dieser über deren Vermögenswerte im freien Gutdünken verfügen konnte (vgl. E. B.II.1.). Die O.________ LLC ist sodann eine nahestehende Gesellschaft der J.________ AG und der K.________ GmbH, welche mit diesen Gesellschaften in personeller und wirtschaftlicher Hinsicht über die Person von B.________ eng verflochten war.
4.4.3 Aus den rechtshilfeweise bei der S.________ Bank in Zypern erhobenen Bankkontoauszügen lassen sich zudem folgende Tatsachen nachweisen:
a. Am Tag vor dem Beginn des Tatzeitraums betrug der Saldo des Kontos EUR 46.83. Es folgten ab dem 14. März 2011 die Eingänge der Anlegergelder von CJ.________, EC.________, DZ.________ und weiteren Personen (act. 13/3/429 ff.).
b. Am 7. April 2011 betrug der Saldo des Kontos der O.________ LLC EUR 39'934.64 (act. 13/3/435). Am 8. April und 15. April 2011 gingen jeweils EUR 10'000.00 Anlegergelder der Eheleute DY.________ im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensverwaltung mit den J.________-Tradingkonten ein.
c. In den sieben Tagen zwischen dem ersten und zweiten Eingang der Anlegergelder der Eheleute DY.________ erfolgten zehn Bankkartenbelastungen, darunter auch fünf Barbezüge über EUR 300.00. In den Kontoauszügen wird jeweils "B.________" als Urheber der Bezüge angegeben. Wie dargelegt, verfügte B.________ über Einzelzeichnungsberechtigung auf den Konten der O.________ LLC. Er hatte zudem eine Bankkarte und eine Kreditkarte betreffend dieses Konto (vgl. E. B.II.1. Ziff. 1.5). Es bestehen somit keine Zweifel, dass die Belastungen des Kontos durch B.________ ausgeführt wurden. Mit vergleichbaren Zahlungen dieser Kredit- oder Debitkarte wurde das Konto der O.________ LLC bis zur Saldierung am 27. Februar 2014 teilweise mehrmals täglich belastet, häufig mit Barbezügen in der Höhe von EUR 300.00 bis EUR 500.00 (vgl. bspw. am 19. März 2013: EUR 600.00, EUR 400.00, EUR 400.00, EUR 200.00, EUR 300.00, EUR 300.00, EUR 300.00, EUR 300.00, EUR 300.00, EUR 400.00 [total EUR 3'100.00]; dies jeweils unter Belastung einer Cash Advance Fee von EUR 2.50 pro Bezug zu Gunsten der Bank, vgl. act 13/3/666 f.). Die entsprechenden Barbezüge von B.________ machen insgesamt EUR 369'957.12 (bzw. ca. CHF 440'000.00) aus. Mit der Kreditkarte wurden ferner auch fortlaufend mit hoher Frequenz Auslagen wie Flüge, Hotelkosten, Benzinkosten und sonstige Konsumationen bezahlt. Diese entsprechenden Belastungen des Kontos belaufen sich (schätzungsweise) auf mehrere hunderttausend Euro. Ferner überwies B.________ mehrfach Gelder ab den Konten der O.________ LLC, um eine andere private Kreditkarte bei der Bank HC.________ aufzuladen (bspw. EUR 5'000.00 am 07.06.2012 [act. 29/14/2]; EUR 3'000.00 am 09.07.2012 [act. 29/14/4]).
d. Ab dem Konto der O.________ LLC wurden erhebliche Zahlungen an das Zuger Autohaus KB.________ (damals u.a. Ferrari-Vertretung in Zug) überwiesen, so am 19. September 2011 (EUR 12'500.00), am 19. September 2011 (EUR 12'500.00), am 21. September 2011 (EUR 12'500.00), am 28. September 2011 (EUR 12'500.00), am 9. November 2011 (EUR 12'500.00), am 20. Dezember 2011 (EUR 12'500.00), am 23. Januar 2012 (EUR 10'000.00) und am 25. September 2012 (EUR 5'000.00). Am 13. Oktober 2010 vereinbarte B.________ als angeblicher Vertreter der HD.________ GmbH [Gesellschaft von AI.________] die Zahlung der 1. grossen Rate für einen Ferrari California sowie den Auskauf eines Leasingfahrzeugs Mercedes CL 500 für total CHF 80'000.00 mit dem Autohaus KB.________ (act. 41/5/33 [Rechnung aufgefunden am Wohnort von B.________]). Auch wenn die Zahlungen ab den Konten der O.________ LLC zeitlich später erfolgten, steht dennoch ohne Zweifel fest, dass mittels der Zahlungen Luxusfahrzeuge finanziert wurden, deren Leasingverträge später von der K.________ GmbH weiterbezahlt wurden.
e. Ferner folgten ab den Konten der O.________ LLC regelmässige Überweisungen in der Höhe von EUR 2'500.00 bis EUR 5'000.00 pro Monat an B.________ sowie unregelmässige Überweisungen an seine Ehefrau AP.________ (act. 13/3/448). Diese Überweisungen summieren sich auf EUR 192'573.00 (B.________), EUR 6'000.00 (HE.________ [Tochter]) und EUR 13'450.00 (AP.________). Ferner zahlte B.________ EUR 5'700.00 für die Kaution und die erste Miete für seine private Wohnung ab dem Konto der O.________ LLC (act. 42/3/104). Auch DD.________, späterer Verwaltungsrat der J.________ AG, erhielt finanzielle Zuwendungen ab dem Konto der O.________ LLC.
f. Ab dem Konto wurden Provisionen an die Telefonverkäufer bezahlt (so bspw. am 13. Mai 2011 EUR 1'000.00 an CO.________ und EUR 900.00 an CP.________ [act. 13/3/445]; am 1. Juni 2011 EUR 1'000.00 an CP.________, EUR 1'800.00 an CO.________, EUR 1'000.00 an CG.________, EUR 3'500.00 an BL.________ etc. [act. 13/3/449 f.]). Regelmässige Provisionszahlungen erfolgten auch an andere Telefonverkäufer oder Mitarbeitende des Callcenters in Spanien (DK.________, BG.________, BS.________, BN.________, EF.________ etc.).
g. Zahlreiche Zahlungen erfolgten ab den Konten der O.________ LLC an nahestehende Gesellschaften in unregelmässigen Abständen. So an die K.________ GmbH bzw. deren Zweigniederlassung in Spanien am 8. Juni 2011 (EUR 8'000.00), am 9. Juni 2011 (EUR 8'000.00), am 29. Juni 2011 (EUR 5'000.00), am 7. Juli 2011 (EUR 6'000.00), am 6. Oktober 2011 (EUR 5'000.00), am 18. April 2012 (EUR 2'500.00), am 26. Juni 2012 (EUR 5'000.00) und am 24. August 2012 (EUR 5'000.00). Gleichfalls erhielt auch die vermutlich von R.________ kontrollierte Einzelfirma "R.________ Consulting" [nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen] Zuwendungen ab den Konten der O.________ LLC, so am 7. Juli 2011 (EUR 8'365.40), erneut am 7. Juli 2011 (EUR 8'365.40), am 31. Oktober 2011 (EUR 3'292.18) und am 24. April 2012 (EUR 2'777.38). Ferner wurde die I.________-Bolivia am 5. August 2011 (EUR 14'260.25) sowie die I.________ am 12. Dezember 2011 (EUR 11'312.22), am 10. Mai 2012 (EUR 11'651.39), am 24. August 2012 (EUR 9'615.38) und am 28. Februar 2013 (EUR 15'000.00) ab den Konten der O.________ LLC alimentiert. Die J.________ AG erhielt ab den Konten der O.________ LLC am 16. August 2011, am 1. September 2011 und am 9. November 2011 je EUR 50'000.00 überwiesen (vgl. act. 21/2/36 Ziff. 274).
h. Über die Konten der O.________ LLC wurde auch die Tradering-Software mittels Zahlungen an die Metaquotes Software sowie an die Leverate Technology bezahlt.
4.4.4 Die Quartalssaldi der Jahre 2011-2014 des Kontos der O.________ LLC bei der S.________ Bank betrugen (vgl. act. 13/3):
31.12.2010
EUR
6'583.85
30.09.2012
EUR
69'147.66
31.03.2011
EUR
22'561.13
31.12.2012
EUR
582.29
30.06.2011
EUR
309'831.67
31.03.2013
EUR
42'302.92
30.09.2011
EUR
277'978.71
30.06.2013
EUR
312.31
31.12.2011
EUR
78'851.28
30.09.2013
EUR
928.43
31.03.2012
EUR
39'791.75
31.12.2013
EUR
119.15
30.06.2012
EUR
18'094.20
27.02.2014
EUR
0.00
4.4.5 Zu den Kontrollverhältnissen bezüglich die O.________ LLC kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. E. B.II.1.). Bereits aus dem Geldfluss über die Konten der O.________ LLC lässt sich erstellen, dass B.________, die I.________, die K.________ GmbH, die R.________ Consulting (bzw. R.________) sowie das Telefonverkaufsteam in Spanien über die Konten der O.________ LLC in engen finanziellen Zusammenhang gebracht werden können. Die finanziellen Verflechtungen sind häufig und erheblich. Sie indizieren eine einheitlich gesteuerte Firmengruppe, bei der die verfügbare Liquidität ohne Absicherungen oder Prüfungen dorthin floss, wo dies B.________ für notwendig erachtete. Ferner lässt sich aus der Geldflussanalyse ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die O.________ LLC einerseits zumindest zum Teil die Vertriebsstruktur bezahlte, andererseits aber auch das Privatleben von B.________ finanzierte. So sind insbesondere die Barbezüge ab den Konten, welche aufgrund ihrer Regelmässigkeit mit dem Lebensunterhalt in Verbindung stehen müssen, erheblich. Unglaubhaft ist die erstmalige Aussage von B.________ im Berufungsverfahren, er habe die in Bar bezogenen Gelder an V.________ oder der Q.________ SL weitergegeben (OG GD 15/1 Ziff. 45). Denn zum Zeitpunkt der Barbezüge war er bereits von diesen getrennt und hatte keinen Grund mehr, diesen regelmässig bezogene Bargelder von jeweils wenigen hundert Euro auszuhändigen. Die Höhe und Regelmässigkeit der bezogenen Beträge deutet entsprechend auf den fortlaufenden Bezug von Barmitteln für den eigenen Lebensunterhalt hin (vgl. E. B.II.3.1).
4.4.6 Letztlich ergibt sich aus der Geldflussanalyse, dass die Anlegergelder – zumindest der Teil, der verfahrensgegenständlich ist – nie für Kauf- und Verkaufstransaktionen von Devisen oder dergleichen weitergeleitet wurden, sondern diese dienten dazu (und waren von Anfang an dafür bestimmt), den Betriebsunterhalt des Telefonverkaufsteams sowie den Lebensunterhalt von B.________ zu finanzieren. Der Verbrauch der Anlagegelder erfolgte dabei fortgesetzt, so dass bei der O.________ LLC insbesondere ab dem Jahr 2012 nicht ausreichend Mittel vorhanden waren, um die Anlegergelder zurückzuerstatten. Die Analyse des Geldflusses bei der O.________ LLC offenbart damit, dass effektiv nie Massnahmen getroffen wurden, um Anleger bei möglichen Gewinnen auszuzahlen. Dieses finanzielle Gebaren ist in wirtschaftlicher Hinsicht nur dann stimmig, wenn von Anfang an nie geplant war, dass die Anleger wesentliche Gewinne erzielen sollten.
4.4.7 Von HF.________ und HG.________ sind, wie von der Staatsanwaltschaft korrekt dargelegt, keine Einzahlungen auf Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH aktenkundig. Es wird in der Anklage folglich auch keine Vermögensdisposition und kein erlittener Vermögensschaden erwähnt (SG GD 1/1/4). HF.________ unterzeichnete zwar einen Vermögensverwaltungsvertrag (act. 41/2/222 ff.), ein Kontoeröffnungsformular (act. 41/2/212) und beantragte die Schliessung seines Handelskontos bei Herrn BS.________ (act. 41/2/211). Die gleichen Vorgänge sind bei HG.________ erstellt (SG GD 1/1/4). Dass sie jedoch Einzahlungen leisteten und durch Handlungen von B.________ einen Schaden erlitten haben könnten, wird in der Anklage nicht behauptet und ist auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
4.5 Buchhaltungsakten und Vermögensverwaltungsdossiers der J.________ AG in Bezug auf den Sachverhalt der J.________-Tradingkonten
4.5.1 Wie noch aufzuzeigen ist, fehlen in der Buchhaltung der J.________ AG schlüssige Hinweise, dass diese – gemäss ihrem statutarischen Zweck, den vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der öffentlichen Bewerbung der Anlagetätigkeit – überhaupt einem Vermögensverwaltungsgeschäft nachging (vgl. dazu E. D.II.2.1 Ziff. 2.1.4). So wurden im Jahr 2011 in der Buchhaltung der J.________ AG nie Erträge im Zusammenhang mit dem 20 %- Gewinnanteil bei den Trading-Konten verbucht. Auch in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der J.________ AG fehlen verbuchte Erträge im Zusammenhang mit den im Vermögensverwaltungsvertrag genannten Gewinnbeteiligungen (act. 42/9/204; vgl. dazu im Detail: E. D.II.2.1. Ziff. 2.1.3). Dies, obwohl solche Gewinnbeteiligungen aufgrund der initialen Gewinne der Vermögensverwaltungskunden DZ.________, EC.________ oder weiterer Anleger fällig gewesen wären. Die J.________ AG verrechnete erst ab dem Jahr 2013 gegenüber den (nicht verfahrensgegenständlichen) Kunden der J.________ Ltd. (Malta) Performance-Fees (act. 42/6/92-96; act. 42/6/112-114; act. 42/6/126 ff.). Zu diesem Zweck versandte sie auch entsprechende Abrechnungen (act. 28/38/384; act. 28/38/390) und erstellte ein Berechnungsblatt (act. 28/39/131), wobei jedoch auch bei den J.________ Ltd. (Malta)-Kunden eine Verbuchung als Ertrag bei der J.________ AG unterblieb (vgl. E. D.II.2.1 Ziff. 2.1.3). Betreffend die verfahrensrelevante Anlegerkategorie der J.________-Tradingkonten, welche ihre Gelder an die K.________ GmbH oder die O.________ LLC überwiesen, sind weder entsprechende Abrechnungen noch Ertragsverbuchungen von Performance Fees durch die J.________ AG aktenkundig.
4.5.2 In den Erfolgsrechnungen 2012 und 2013 der J.________ AG wurden keine Löhne verbucht, dafür aber CHF 389'863.95 (2012) und CHF 858'338.81 (2013) Provisionsaufwand (act. 42/9/201). Erneut lässt sich aufgrund der mangelhaften Buchungsbelege nicht nachvollziehen, mit welchen konkreten Anlegern diese Provisionszahlungen im Zusammenhang standen.
4.5.3 Die J.________ AG hob mit Schreiben vom 2. November 2015 die Vermögensverwaltungsverträge mit ihren Kunden auf (bspw. act. 28/38/667). Dies betrifft erneut nur die (nicht verfahrensgegenständlichen) Kundenkategorien, bei denen das Depot durch eine externe Gesellschaft geführt wurde (bspw. IM.________ Bank, HB.________ Bank, Sparkasse Bank HH.________ etc.). Bei den Vermögensverwaltungskunden, welche ihre Gelder an die O.________ LLC oder die K.________ GmbH übermittelten, erfolgte nie eine Aufhebung der Vereinbarung oder eine Erklärung, warum die Metatrader-Handelsplattform ab März 2015 nicht mehr erreichbar war (Ziff. 2.1.9 [DY.________]).
4.5.4 Die J.________ AG war als Vermögensverwalterin seit dem 1. Oktober 2010 der Selbstregulierungsorganisation KC.________ angeschlossen. In diesem Zusammenhang führte sie alphabetisch geordnete Dossiers der Vermögensverwaltungskunden (vgl. Untersuchungsakten, Ordner 97-99). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurden die Unterlagen der Vermögensverwaltungskunden der J.________ AG, welche im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkonten auf die Konten der O.________ LLC oder K.________ GmbH einbezahlten, am Wohnort von B.________ und nicht in den Geschäftsraumen der J.________ AG aufbewahrt. Die bei der J.________ AG aufbewahrten Anlagedossiers betreffen einerseits Vermögenverwaltungskunden mit einem durch die J.________ AG verwalteten Bankdepot und andererseits Vermögenverwaltungskunden mit Bezug zur J.________ Ltd. (Malta). In den sichergestellten Unterlagen der J.________ AG befinden sich nur sporadische Hinweise auf die vorliegend sachrelevante Anlegerkategorie bezüglich der J.________-Tradingkonten: Einzig bei den Anlegern FY.________ (Korrespondenz, act. 28/38/89 ff.); Ernst DY.________ (zwei Seiten mit Tradingdaten, act. 28/39/2-3) und EE.________ (Vergleich, act. 28/39/5-6); EU.________ und ET.________ (Anwaltsschreiben, act. 28/39/83 ff.) finden sich in den Gesellschaftsakten der J.________ AG fragmentarische Hinweise, dass es noch eine zusätzliche Anlegerkategorie gab. Sowohl bei den fünf vorgenannten Anlegern als auch bei sämtlichen weiteren Anlegern fehlen die Vertragsdokumentationen und die Ausführungsbelege des Vermögensverwaltungsauftrags in den Anlegerdossiers der J.________ AG. Dies erklärt auch, warum F.________ als Verwaltungsrat der J.________ AG den Kunden FY.________ auf seiner Kundenliste nicht auffinden konnte (act. 42/9/277 f.).
4.5.5 Die maltesische Tochtergesellschaft J.________ Ltd. (Malta) und deren Kunden stehen mit den verfahrensgegenständlichen Anlagen in keinem Zusammenhang. Es kann auf die zutreffenden Auswertungen der Vorinstanz, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt werden, verwiesen werden (OG GD 1 E. B.III.3.3.2 Ziff. 3.3.2.7.2 S. 136).
4.5.6 Gesamthaft gewürdigt ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Vermögensverwaltungskunden zwar ein Vermögensverwaltungsverhältnis mit der J.________ AG eingingen, dieses indessen weder in der Buchhaltung, in den Erfolgsbeteiligungsabrechnungen noch in den alphabetisch geordneten Kundendossiers der J.________ AG Beachtung gefunden hat. Die Indizien hinterlassen gesamthaft gewürdigt den Eindruck, als wären die Vermögensverwaltungskunden aus einer buchhalterisch-regulatorischen Perspektive her für die J.________ AG inexistent. Dies indiziert, dass die entsprechenden Kundenverhältnisse nicht in der offiziellen Dokumentation der J.________ AG, welche von der Selbstregulierungsorganisation KC.________ sowie dem Revisor geprüft werden könnte, auftauchen sollten. Auch diese Umstände wären nicht zu erwarten, wenn B.________ im Zusammenhang mit den Tradingkonten-Anlegern nicht etwas zu kaschieren hätte. Besonders auffällig ist diesbezüglich, dass bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Anlegern der vertraglich vereinbarte Gewinnanteil von 20 % aus der Vermögensverwaltung durch die J.________ AG weder fakturiert noch verbucht wurde. Ein solches Verhalten ist unter realwirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachvollziehbar, zumal diese Erfolgsbeteiligungen das ausschliessliche Honorar der J.________ AG aus der Vermögensverwaltung war. Dieses Verhalten macht nur unter der Prämisse Sinn, dass nie eine effektive Vermögensverwaltung geplant war resp. B.________ von Anfang an davon ausgegangen war, dass er an den Anlegereingängen auf den Konten der O.________ LLC wirtschaftlich berechtigt sein würde.
5. Ausgeübte Handelstätigkeit mit den Anlagegeldern
5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass keine reale Handelsaktivität – im Sinne des Erwerbs der gegenüber den Anlegern abgerechneten Devisenpositionen auf dem Markt – auf den J.________-Tradingkonten stattfand (OG GD 15/1 Ziff. 140). In finanztechnischer Hinsicht fehlte vorliegend ein Anschluss der J.________ AG oder der J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) an das Interbankensystem. Entsprechende Orders für die Anleger, welche von der J.________ AG getätigt wurden, wurden soweit ersichtlich – im Sinne eines Demokontos – rein virtuell vom System Metatrader 4.0 berechnet. Insbesondere die Platzierung der getätigten Devisentransaktions-Orders am Markt (resp. einem regulierten Finanzinstitut mit Marktzugang) fand nicht statt. Die Anklagethese, dass die J.________ AG die abgerechneten Positionen nicht am Markt bei einer regulierten Finanzinstitution erworben und dafür kein Geld eingesetzt habe, ist mithin erstellt.
5.2 Die gesamte dargelegte Struktur basierte auch darauf, dass mit den Anlagegeldern kein Devisenhandel am Markt betrieben wird. Wie dargelegt, wurden die Anlegergelder von der O.________ LLC und von der K.________ GmbH praktisch unmittelbar vereinnahmt, wieder ausgegeben und sogar teilweise umgehend nach Eingang als Betriebsertrag verbucht. Eine ausreichende finanzielle Reserve, falls die Anleger hohe Gewinne erzielt hätten – und mit solchen hohen Gewinnen in der Vergangenheit (d.h. bspw. 47,3 % über dem Swiss Market Index gemäss der Produkteinformation oder eine Bruttoperformance von 36,15 % gemäss der Imagebroschüre) wurde die Anlage in der Produkteinformation öffentlich angepriesen –, bestand nie. Folglich war die gesamte Vermögensverwaltungsstruktur mit den J.________-Tradingkonten nicht darauf ausgerichtet, dass die Anleger überhaupt Gewinne erzielen würden. Zwischen den angepriesenen Gewinnmöglichkeiten einerseits und der Verwendung der Anlegergelder andererseits besteht damit ein unauflöslicher Widerspruch. Auf der anderen Seite verfügte die J.________ AG bzw. B.________ als Vermögensverwalter gleichzeitig auch über die Möglichkeit, Verluste bei den Anlegern zu verursachen, indem sie bspw. keine Stopp/Loss-Orders verwendeten bzw. negativ verlaufende Transaktionen einfach offenliess. Wie dargelegt, waren die Interessen der Anleger und von B.________ gegensätzlich, denn Letzterer verdiente Geld, wenn die Anleger mit den Devisenkontrakten Geld verloren bzw. B.________ verlor Geld, wenn die Anleger gewannen.
5.3 Die Anleger erhielten online Zugang zum Verlauf der Devisenhandelskonten. Dies führte dazu, dass diese teilweise nach eingetretenen Verlusten eine Rückzahlung verlangten, welche im Umfang von EUR 91'593.79 die O.________ LLC und im Umfang von EUR 215'044.86 die K.________ GmbH leistete (SG GD 1/1/4; Anklageanhang 2a). Die Rückzahlungen betrafen – mit der Ausnahme von EE.________ – stets Beträge, welche deutlich tiefer waren als die einbezahlten Anlegergelder. EE.________ erhielt seinen Anlagebetrag zurückbezahlt, nachdem er B.________ seinen Verdacht mitteilte, wonach die J.________ AG möglicherweise Demokonten ohne realen Marktzugang einsetzen würde (vgl. Ziff. 2.6.2 [EE.________]). Vergleichbare Kulanz in Form einer Kontogutschrift zeigte B.________, wenn eine Strafanzeige oder eine Beschwerde bei der Bafin/FINMA angedroht wurde (vgl. Ziff. 2.1.9 [DY.________]). Wer keine Rückzahlung verlangte, der erlitt praktisch einen Totalverlust (d.h. Restsaldo von i.d.R. weniger als EUR 100.00, vgl. u.a. Ziff. 2.1.8 [DY.________]; Ziff. 2.3.1 [EA.________]; Ziff. 2.4.2 [EC.________]; Ziff. 2.5.1 [ED.________]; Ziff. 2.7 [EG.________]; Ziff. 2.8 [EH.________]; Ziff. 2.9 [EI.________]; Ziff. 2.10 [EJ.________]; Ziff. 2.13 [EM.________]; Ziff. 2.18 [ER.________]; Ziff. 2.19 [ES.________]; Ziff. 2.20 [ET.________]; Ziff. 2.21 [EW.________]; Ziff. 2.22 [EX.________]; Ziff. 2.23 [EY.________]; Ziff. 2.25 [FB.________]; Ziff. 2.26 [FC.________]). Gemessen an den Einzahlungen der Anleger betrug die Verlustrate des Anlagesubstrats damit knapp 80 %. Die Verluste der Anleger waren somit konstant und erheblich. Ferner gibt es in den Akten vereinzelt Hinweise von sachkundigen Anlegern, welche im Nachhinein die J.________ AG verdächtigten, die Verluste auf den Devisentransaktionen absichtlich herbeigeführt zu haben, indem sie bestimmte Transaktionen mit negativen Währungskursverläufen nicht automatisch mittels einer Stopp/Loss-Order versahen (vgl. Ziff. 2.5.1 [ED.________]; Ziff. 2.1.6 [EQ.________]; Ziff. 2.21 [EW.________, vgl. bspw. act. 36/1/5/32, wonach USD/JPY-Trades, welche fast die Hälfte der Anlagesumme ausmachten, nach mehr als vier Monaten offen im Minus waren]). Entsprechend berichteten mehrere Kunden von hohen Klumpenrisiken bezüglich einzelner Trades sowie hohen Verlusten innert sehr kurzer Zeit. Auch dies kann letztlich kaum ein Zufall sein, zumal Stopp/Loss-Orders im Forex-Trading zum Standardrepertoire gehören, mittels Metatrader 4.0 unkompliziert pro Trade gesetzt werden können und es nicht ersichtlich ist, wie so etwas bei einem professionellen Vermögensverwalter vergessen gehen könnte. Ferner schildern mehrere Anleger glaubhaft, dass die Konten zuerst Gewinne auswiesen oder sich neutral entwickelten, bis anschliessend schlagartig hohe Verluste eintraten (vgl. Ziff. 2.1.9 [DY.________]; Ziff. 2.2.3 [DZ.________]; Ziff. 2.3.2 [EA.________]; Ziff. 2.9 [EI.________]; Ziff. 2.4.2 [EC.________]; Ziff. 2.16 [EQ.________]; Ziff. 2.18 [ER.________]; act. 36/1/17/12 [HJ.________]). Andere Anleger berichteten von einem unerwarteten, rasanten Vermögensverlust oder eingegangenen Klumpenrisiken (Ziff. 2.23 [EY.________]; Ziff. 2.25 [FC.________]; Ziff. 2.27 [FD.________]). Die entsprechenden Tradingmuster, welche sich aus den sichergestellten Unterlagen sowie den glaubhaften Aussagen der Anleger ergeben, deuten gesamthaft gewürdigt auf absichtlich herbeigeführte Verluste hin. Die entsprechenden Muster sind gehäuft und prägnant, so dass Zufälle oder grobfahrlässiges Verhalten nicht als realistische Alternativen erscheinen. In dieses Bild passt letztlich auch, dass die Telefonverkäufer versuchten, die Anleger davon abzuhalten, ihr Geld nach Verlusten abzuziehen, oder diese gar zu überzeugen versuchten, noch mehr Geld nachzuschiessen (vgl. Ziff. 2.4.2 [EC.________]; Ziff. 2.5.2 [ED.________]; Ziff. 2.3.2 [EA.________]; Ziff. 2.14 [EN.________]; Ziff. 2.16 [EQ.________]; Ziff. 2.21 [EW.________]; Ziff. 2.23 [EY.________]; Ziff. 2.25 [FB.________]; Ziff. 2.26 [FC.________]). Dieses Verhalten, bei Verlusten weitere Nachschüsse zu fordern, war mithin systematisch und auch der einzige Grund, warum einem Anleger überhaupt ein Telefonverkäufer zugewiesen werden musste, welcher den Anleger häufig telefonisch kontaktierte (z.T. wöchentlich, vgl. Ziff. 2.1.9 [DY.________]; Ziff. 2.7 [EG.________]; Ziff. 2.3.2 [EA.________] Ziff. 2.16 [EQ.________]).
5.4 Werden die Höhe der Anlegerverluste im Lichte der weiteren Indizien gewertet – insbesondere: (1.) kein realer Devisenhandel am Markt resp. kein Anschluss ans Interbankensystem; (2.) B.________ gewann, wenn seine Vermögensverwaltungskunden verloren; (3.) mögliche Gewinne der Anleger waren nicht abgesichert; (4.) die Vermögensverwalterin J.________ AG erzielte nie Erträge aus der Tätigkeit, sondern der Eingang der Anlegergelder bewirkte direkt Erträge der O.________ LLC resp. der K.________ GmbH – dann komplettieren die obigen Feststellungen zu den Anlegerverlusten sowie zum verdächtigen Tradingverhalten der J.________ AG das Beweisergebnis stimmig. Insgesamt bestehen keine Zweifel, dass mittels eines fingierten, fiktiven Handelssystems Anlegergelder vereinnahmt werden sollten. Die daraufhin folgenden, vorgeblich realen Verluste dienten dazu, den Anlegern im Anschluss das Bild zu vermitteln, sie hätten durch marktwirtschaftlich zulässige Risikogeschäfte und viel Pech ihre Anlegergelder verloren. Diesen Ausgang hatten denn auch die meisten Anleger so akzeptiert, weil sie die Machenschaften nicht durchschauen konnten. Der Anschein einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit sollte mithin für die Vermögensverwaltungskunden aufrechterhalten werden, damit diese die Verluste nicht hinterfragen. Damit sollten Anzeigen und Klagen abgewendet und damit letztlich der Fortbestand des täuschenden Konstrukts ermöglicht werden. Die entsprechende Anklagethese eines fiktiven Devisenhandelssystems ist mithin erstellt. Diese Feststellungen stehen dabei im krassen Gegensatz zur Bewerbung der Anlage, welche bereits durch das gewählte Vergütungsmodell (Vergütung nur bei Erfolg) hervorhob, dass die J.________ AG nur etwas mit der Vermögensverwaltung verdienen sollte, wenn der Anleger auch Gewinne erzielte und damit eine komplette Übereinstimmung der Interessenlage der J.________ AG und ihrer Anleger suggerierte.
5.5 Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die J.________ Ltd. (Malta) ab März 2013 über eine "Category 2 Investment-Services-Licence" der Malta Financial Services Authority (MFSA) verfügte. Dies berechtigte diese zur Entgegennahme von Kundengeldern, nicht aber zum Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen oder zur Übernahme von Emissionen. Deswegen musste die J.________ Ltd. (Malta), die FOREX-Geschäfte ihrer Kunden über regulierte Institute wie die HB.________ Bank oder die HK.________ Inc. abwickeln, so dass diese die Gegenpartei zum Kunden einnahm (vgl. dazu act. 24/8/18).
6. Zusammenfassung des Beweisergebnisses
6.1 Für die Vermögensverwaltungskunden der J.________ AG können die nachfolgenden Beweisergebnisse festgehalten werden: B.________ kontrollierte die J.________ AG, die K.________ GmbH, die O.________ LLC sowie (soweit existent) etwaige J.________-Gesellschaften in Belize, Mauritius oder Neuseeland. Er war an deren operativen Betriebsergebnissen wirtschaftlich berechtigt. Die vorgenannten Gesellschaften standen unter der einheitlichen Kontrolle von B.________ und waren finanziell eng miteinander verflochten. Insbesondere ab den Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH konnte B.________ zu seinen Gunsten erhebliche wirtschaftliche Vorteile beziehen. 88 von den 98 in der Anklage aufgeführten Geschädigten standen in einer Vermögensverwaltungsbeziehung zur J.________ AG. Sämtliche der genannten Geschädigten stimmten dem Vermögensverwaltungsvertrag sowie dem Kontoeröffnungsantrag ausdrücklich oder zumindest konkludent zu. In diesem Rahmen überwiesen 86 Geschädigte (d.h. ohne HF.________ und HG.________) zwischen dem 14. März 2011 (CJ.________) und dem 17. Januar 2014 (EG.________) jeweils die in der Anklage beschriebenen Einzelzahlungen auf die Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH. Die Vermögensverwaltungskunden überwiesen insgesamt EUR 1'321'351.80 (vgl. Anklagebeilage 2a; EUR 1'391'517.30-EUR 70'165.57 [Zahlungen Nichtvermögensverwaltungskunden], was umgerechnet bei einem CHF/EUR-Kurs von 1:1.20 [vgl. SG GD 1/1/4 S. 4] CHF 1'585'622.10 ergibt).
6.2 Die 86 Geschädigten leisteten ihre Zahlungen vor dem Hintergrund der von der J.________ AG versprochenen getreuen Vermögensverwaltung in ihrem Interesse, insb. der Ausführung von realen Devisentransaktionen, bei denen kurzfristig am Markt Fremdwährungen ge- und verkauft werden. Die 86 Geschädigten gingen allesamt von einer effektiven Anlage durch die J.________ AG als ihre sorgfältig und getreu agierende Schweizer Vermögensverwalterin im Rahmen der genannten Devisentransaktionen aus. Sie wussten nicht, dass die Devisentransaktionen tatsächlich nicht am Markt ausgeführt wurden, kein Anschluss an den Interbankenmarkt bestand und die Online-Plattform, auf welche sie Zugriff hatten, nur im Sinne eines Demokontos virtuell geführt wurde (vgl. bspw. Ziff. 2.1.9 [DY.________], Ziff. 2.2.3 [DZ.________], Ziff. 2.3.2 [EA.________], Ziff. 2.16 [EQ.________]). Kein Geschädigter wusste oder war damit einverstanden, dass durch ihre Vermögensverwalterin J.________ AG effektiv kein realer Devisenhandel ausgeführt wurde. Mangels Wissens konnte auch kein Anleger die Tätigkeit ausdrücklich oder zumindest konkludent genehmigen. B.________ plante von Anfang an, mittels der Anlegergelder keine Vermögensverwaltung resp. keinen Devisenhandel zu betreiben. Er plante von Anfang an, die Anlegergeldbeträge für seinen Lebensunterhalt sowie für die Finanzierung und Aufrechterhaltung seiner Telefonverkaufsstrukturen zu verwenden. Um die Fassade eines ordentlichen Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten und um den Umstand, dass er die Anlegergelder im eigenen Nutzen verwendete, zu kaschieren, wies er mittels des fiktiven Handelssystems entsprechende Verluste aus, welche indessen nicht auf den echten Devisenhandel unter Marktbedingungen zurückzuführen waren. B.________ lenkte den Telefonverkauf, die Kundenbetreuung sowie die Gesellschaftsstruktur und profitierte letztlich persönlich in erheblichem Ausmass von den Kundengeldern.
6.3 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist erwiesen, dass B.________ als – wie von der Vorinstanz zutreffend formuliert – eigentlicher Kopf des gesamten Konstrukts zu qualifizieren ist. Er kontrollierte direkt oder indirekt (über das Telefonverkaufsteam bzw. die Organe der J.________ AG) den Telefonverkauf, die Bewerbung der Anlage, die Vertragsunterlagen, die Kundenbetreuung, den fiktiven Devisenhandel und die Abwicklung der unzufriedenen Kunden. Auch auf der Ertragsseite des Konstrukts war B.________ vollumfänglich involviert, so bei der Kontrolle der Bankkonten der O.________ LLC oder (über seinen Compagnon R.________) der K.________ GmbH.
6.4 Es ist unbestritten, dass B.________ sich mit den Anlegergelder der J.________-Tradingkunden ein regelmässiges Einkommen von (mindestens) USD 5'000.00 bis USD 6'000.00 pro Monat schuf. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich verwiesen werden (OG GD 1 E. B.III.4.3 Ziff. 4.3.2-4.3.3). Dass betreffend die Nicht-Vermögensverwaltungskunden ein Freispruch erfolgen wird, ändert an dieser Einschätzung nichts. Effektiv waren die Zuwendungen, welche B.________ aus den Serienbetrügereien bezog, wesentlich höher. Insbesondere die Bargeldbezüge ab dem Konto der O.________ LLC sowie die erheblichen Kontobelastungen im Zusammenhang mit den Luxusfahrzeugen dienten letztlich dem privaten Lebensunterhalt von B.________ sowie Zuwendungen an Dritte im Interesse von B.________ (vgl. im Detail: E. C.II.4.4. Ziff. 4.4.3).
6.5 Bei der kleinen Minderheit der Nicht-Vermögensverwaltungskunden sowie den zwei Anlegern, bei denen die Vermögensdisposition nicht nachgewiesen werden konnte, kann bezüglich des Beweisergebnisses einzig festgehalten werden, dass sie nicht in die ansonsten einheitliche Anlegergruppe der Vermögensverwaltungskunden (J.________-Tradingkonten) passen. Bei den Nicht-Vermögensverwaltungskunden fehlt der Nachweis, dass die Devisentransaktionen von der J.________ AG im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags ausgeführt wurden. In dubio pro reo ist bei dieser Anlegerkategorie davon auszugehen, dass sie die Handelsaktivität selbst ausführten. Bei HF.________ und HG.________ fehlt, wie dargelegt, ein rechtsgenüglicher Nachweis der Vermögensdisposition. Der Umstand, dass sie jeweils Rückzahlungen erhielten, indiziert zwar eine Vermögensdisposition. Diese wäre indessen konkret abzuklären gewesen. Da die Vermögensdisposition im Anhang 2a (SG GD 1/1/4) der Anklage nicht umschrieben wurde, sind betreffend diese beiden Anleger auch weitere gerichtliche Abklärungen nicht möglich.
III. Rechtliche Würdigung
1. Analyse der relevanten Vertragsverhältnisse
1.1 Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde den Vermögensverwalter, die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu besorgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5.1.2; 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1; 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.2). Von der Vermögensverwaltung, bei der die Vermögensverwalterin die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selbst bestimmt, unterscheidet sich die Anlageberatung durch die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid. Der Anlageberatungsvertrag wiederum zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto-/Depot-Beziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selbst trifft, die Bank oder das Institut ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5.1.2; 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1). Auf einen Vermögensverwaltungsvertrag sind nach Schweizer Recht die auftragsrechtlichen Regeln des Obligationsrechts anwendbar (BGE 138 III 755 E. 4.2). Ein Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR ist ein fremdnütziges Rechtsgeschäft. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die getreue und sorgfältige Abwicklung des Geschäfts. Es besteht eine Fürsorgepflicht bzw. eine umfassende Interessenwahrungspflicht für das Vermögen des Auftraggebers (BGE 142 IV 346 E. 4.2).
1.2 Der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der J.________ AG und den Anlegern unterstand aufgrund einer Rechtswahl jeweils Schweizer Recht (vgl. bspw. act. 4/1/2/24). Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag ergibt sich, dass die J.________ AG die Anlageentscheidungen für ihre Kunden traf. Diese grundsätzliche Vertragsbeziehung der J.________ AG zu ihren Kunden wurde auch in der Praxis so umgesetzt. Vereinzelt wurde die Beziehung mittels zahlreicher telefonischer Kontakte wohl auch so gelebt, dass dem Kunden empfohlen wurde, weitere Gelder einzuschiessen oder dass die Kunden vereinzelt bestimmte Anweisungen abgeben konnten. Die vorliegenden Vermögensverwaltungsverhältnisse hatten mithin teilweise nebenbei auch den Charakter einer Anlageberatung. Dies ändert aber grundsätzlich nichts an der Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Vermögensverwaltungsvertrag, der den Bestimmungen des Auftragsrechts untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.1).
1.3 Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag geht, wie dargelegt, nicht hervor, dass die J.________ AG berechtigt wäre, eine nahestehende und mit B.________ verbundene Offshore-Gesellschaft die Gegenposition von etwaigen Devisengeschäften einnehmen zu lassen. Stattdessen ist im Vermögensverwaltungsvertrag stets von einer Abwicklung der Geschäfte über eine Bank die Rede. Der Anleger verpflichtete sich, der Bank alle Erklärungen formgerecht abzugeben, welche "zur ordnungsgemässen Ausführung des Auftrags" erforderlich seien. Die J.________ AG könne weitere Vereinbarungen mit den Kunden abschliessen, falls "die Bank für den Abschluss einzelner Geschäftsarten" separate Vereinbarungen voraussetzen würde. Auch würde die Erfolgsgebühr "direkt dem Kundenkonto" belastet. Aus dem Wortlaut des Vermögensverwaltungsvertrags entsteht ohne weiteres der Eindruck, dass effektiv eine Vermögensverwaltung von Anlagekonten bei einem Bankinstitut vereinbart wurde.
1.4 Tatsächlich war die J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) welche die Devisenkonten – zumindest nach der Darstellung von B.________ – ausführen und als "Market Maker" die Gegenposition zu den Anlegern einnehmen sollte, weder eine Bank noch ein unabhängiges Finanzinstitut. Es handelte sich, sofern es die J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) überhaupt gab, um eine Gesellschaft, welche wie die O.________ LLC, die K.________ GmbH, die J.________ AG sowie das Telefonverkaufsteam in Spanien unter der einheitlichen Kontrolle und Lenkung von B.________ stand. Insbesondere die Offshore-Gesellschaften O.________ LLC und J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) waren vorliegend nur rechtlich vorgeschoben, um die effektiven Kontrollverhältnisse zu verschleiern. B.________ kann sich mithin nicht auf die rechtliche Trennung des tatsächlich einheitlich kontrollierten Konstrukts aus unselbstständigen und letztlich vorgeschobenen Offshore-Gesellschaften berufen; dies wäre rechtsmissbräuchlich (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2).
1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hatte und B.________ auch zugestand (OG GD 15/1 Ziff. 184 ff.), bestand vorliegend ein erheblicher Interessenkonflikt, welcher bereits – isoliert betrachtet – die Interessen der Anleger auf getreue Ausführung ihres Auftrags von Anfang an massiv gefährdete. So versprach die J.________ AG den Anlegern nur vordergründig eine fremdnützige und getreue Vermögensverwaltung in deren Interesse, wobei diesbezüglich nur eine Gebühr für den Anleger anfallen würde, wenn dieser Gewinne erziele. Faktisch waren die Interessen der Anleger und der J.________ AG bzw. B.________ zu 100 % gegensätzlich. Denn falls die von B.________ kontrollierte J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) nun die Gegenpositionen zu den Anlegern bei den Devisenpositionen eingenommen hätte, würde dies in wirtschaftlicher Hinsicht dazu führen, dass B.________ jedes Mal einen Gewinn erzielte, wenn die eigenen Vermögensverwaltungskunden verloren. Eine solche wirtschaftliche Ausgangslage ist bei einem Vermögensverwaltungsvertrag, der auf einem getreuen Tätigwerden im Interesse des Kunden basiert, rechtswidrig und damit ausgeschlossen. Der fundamentale Interessenkonflikt in der von B.________ initiierten und kontrollierten Struktur ist vorliegend derart massiv, dass die Natur eines Vermögensverwaltungsauftrags als fremdnütziges Geschäft ins Gegenteil verkehrt wird. Dadurch wurden die Ansprüche der Anleger auf eine getreue Vermögensverwaltung von Anfang an ausgehebelt. Inwiefern eine solche Aushöhlung des Kerngedankens des Auftragsrechts bereits sittenwidrig nach Art. 20 OR und damit auch bei einer ausdrücklichen Genehmigung der Vertragsparteien nichtig wäre, kann offenbleiben. Denn selbst wenn die J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) existiert hätte und die Tätigkeit nach dem Recht des jeweiligen Offshorelandes (Belize oder Mauritius) hätte ausführen dürfen, würde es weiterhin an der Zustimmung der Vermögensverwaltungskunden zu diesem ihren Interessen zuwiderlaufenden Konstrukt resp. bereits schon an den für die Zustimmung notwendigen Kenntnissen der Parameter des Vertragsverhältnisses fehlen (vgl. dazu BGE 138 III 755 E. 6.3). Folglich wäre dennoch die gesamte von B.________ kontrollierte Vermögensverwaltungsstruktur, welche mit den für die Kunden getätigten Finanztransaktionen nur dann einen Profit erzielt, wenn die eigenen Kunden verlieren (und resp. dann Verluste erzielt, wenn die eigenen Kunden gewinnen), nach Schweizer Recht rechtswidrig.
1.6 Neben der rechtlichen Unzulässigkeit der von der J.________ AG betriebenen Vermögensverwaltung ist zusätzlich Folgendes wesentlich: Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, wäre die J.________ Ltd. (Sitz unbekannt), falls sie existiert hätte, als Offshore-Gesellschaft ohne Personal, Bankkonten und finanzieller Substanz nicht in der Lage gewesen, in einem regulären Geschäftsbetrieb die Gegenpositionen von zehntausenden von Devisengeschäften der Vermögensverwaltungskunden der J.________ AG einzunehmen. Es fehlte der Zugang zu einem Interbankensystem resp. zu einem regulierten Finanzdienstleiter mit einem entsprechenden Zugang. Ein solcher Zugang war offenkundig auch nicht möglich, da die Offshore-Gesellschaft J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) keine Bank bzw. kein Finanzinstitut war. Für eine Tätigkeit ausserhalb des Interbankensystems (sofern eine solche überhaupt möglich wäre), würde es vorliegend an Haftungssubstrat fehlen. Wie dargelegt, wurden die Anlegergelder bei der K.________ GmbH als Ertrag verbucht und bei der O.________ LLC fortlaufend zum Aufrechterhalten der Telefonverkaufsstruktur und zum Lebensunterhalt von B.________ verbraucht (vgl. E. C.II.4.4 Ziff. 4.4.4 f.).
1.7 Die J.________ AG bewarb ihre Vermögensverwaltungstätigkeit mit lukrativen Renditen. Gemäss Imagebroschüre und Produkteinformation der J.________ AG würde man den SMI um Längen schlagen und mit der Anlagetätigkeit erhebliche Gewinne erzielen (vgl. E. C.II.2. Ziff. 2.1.1). Auch gegenüber den Anlegern wurden durch B.________ und seinen Telefonverkäufern erhebliche Renditen in Aussicht gestellt (vgl. bspw. Ziff. 2.2.3 [DZ.________], Ziff. 2.3.2 [EA.________], Ziff. 2.16 [EQ.________]). Wären diese Renditen für die Anleger erzielt worden, so hätte die J.________ Ltd. (Sitz unbekannt) fortgesetzt Verluste realisiert und die daraus entstehenden Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht decken können. B.________ konnte diesen unlösbaren Widerspruch in seinem aufgesetzten Handelssystem an der Berufungsverhandlung nicht klären. Seine Aussagen dazu widersprechen den glaubhaften Aussagen der Anleger und der aktenkundigen Bewerbung der Anlage, welche klare Renditeanpreisungen enthalten. Seine langwierigen Erläuterungen weichen dem Kern der Frage aus (vgl. OG GD 15/1 Ziff. 213-215). Letztlich war auch unter diesem Aspekt vorprogrammiert, dass die Vermögensanlage verloren gehen musste, damit die rechtswidrige Struktur mit einer substanzlosen Offshore-Gesellschaft, welche nach der Darstellung von B.________ als "Market Maker" die Gegenposition der Devisengeschäfte der Vermögensverwaltungskunden der J.________ AG einnahm, überhaupt funktionierte.
1.8 Gesamthaft gewürdigt ist die durch B.________ aufgesetzte und gelenkte Firmenstruktur im Rahmen eines Vermögensverwaltungsgeschäfts nicht rechtmässig. Es ist damit unerheblich, ob es die Offshore-Gesellschaften in Belize oder Mauritius überhaupt gab.
1.9 B.________ kann sich auch nicht darauf berufen, er sei im Sinn eines Sachverhaltsirrtums davon ausgegangen, dass er mittels des aufgesetzten Vermögensverwaltungskonstrukts rechtmässig handeln würde. Denn die beschriebenen Interessenkonflikte, Täuschungen und Irreführungen, welche mit der aufgesetzten zwielichtigen Struktur mit einer Offshore-Gesellschaft als angeblicher "Market Maker" verbunden waren, sind prägnant, genauso wie die dadurch letztlich bewirkte Bereicherung von B.________. Es wäre unglaubhaft, von einer Rechtmässigkeit des Firmenkonstrukts, welches die betriebene Vermögensverwaltung letztlich ins Gegenteil verkehrt, auszugehen.
2. Arglistige Täuschung und Irreführung der Vermögensverwaltungskunden
2.1 Wie bereits festgestellt, wurde den J.________-Tradingkonten-Kunden eine seriöse und profitable Vermögensanlage durch eine professionelle Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Schweizer Recht angeboten. Diese beinhaltete aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags sowie der Bewerbung gemäss der Produkteinformation die Ausführung von Forex-Transaktionen im Interesse des Kunden durch eine professionelle und in der Vergangenheit erfolgreiche Vermögensverwaltungsgesellschaft. Die im Strafverfahren befragten Kunden, deren glaubhafte Angaben als repräsentativ für die gesamte Gruppe der 86 Vermögensverwaltungskunden gelten, gingen deswegen auch zurecht von einer effektiven Vermögensverwaltungstätigkeit und der versprochenen Devisenhandelstätigkeit durch eine professionelle Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft aus. Angesichts der unzweideutigen Bewerbung der Anlage sowie den vertraglichen Zusicherungen wäre eine andere Auffassung über die vereinbarten Vermögensverwaltungsgeschäfte kaum vorstellbar.
2.2 Tatsächlich wurden bei den J.________-Tradingkonten-Kunden nie Vermögensverwaltungshandlungen in Form von (gehebelten) Devisenkäufen und -verkäufen getätigt. Die Devisenhandelstransaktionen waren, wie in der Anklage zutreffend dargelegt, fiktiv und wurden letztlich mittels rein virtuellen Demokonten ausgeführt, welche als "live" gekennzeichnet wurden. Das von B.________ zu verantwortende Finanzkonstrukt war aufgrund der dargelegten Defizite auch gar nicht dafür ausgelegt, eine Vermögensverwaltung zu erbringen. Es fehlte in dieser Hinsicht aufgrund der fiktiven Handelstätigkeit jeglicher Leistungswille bezüglich der vereinbarten Vertragsinhalte. In dieser Hinsicht wurde die dargelegte, einheitliche Anlegergruppe (86 Vermögensverwaltungskunden) über die Art der angebotenen Anlage getäuscht, in die Irre geführt und dazu verleitet, die Anlegergelder an die O.________ LLC oder die K.________ GmbH zu überweisen. Die entsprechenden Täuschungen sind rechtserheblich.
2.3 Die täuschende Tätigkeit basierte auf einem – verglichen mit anderen Betrügereien – sehr ausgefeilten und raffinierten Lügengebäude. Dieses umfasste die unwahre öffentliche Bewerbung der Anlage durch eine angeblich etablierte und sehr profitable Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einem professionellen Spitzenteam. Mittels Telefonverkaufs sollten aus der Masse der Öffentlichkeit interessierte Personen selektioniert werden, welche für diese Argumente zugänglich waren und sich durch die dick aufgetragenen Versprechungen in den Hochglanzbroschüren (vgl. diesbezüglich Ziff. 2.2.1 [DZ.________]; zur sog. Imagebroschüre vgl. E. D.III.1.2) blenden liessen. Unter diesem Aspekt basierte der Vertrieb des Anlageprodukts auf dem Köderprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4 f.). Die entsprechenden Darlegungen waren unwahr, denn die J.________ AG war keine etablierte, professionelle oder erfolgreich agierende Vermögensverwaltungsgesellschaft, sondern tatsächlich ein von B.________ geführtes Call-Center mit einem Telefonverkaufsteam. Die Metatrader 4.0 Lizenz sowie der Zugriff der Anleger auf dieser Software sollte darüber hinwegtäuschen, dass die Devisentransaktionen effektiv nicht am Markt platziert wurden resp. kein Zugang zu einem regulierten Finanzinstitut resp. zum Interbankensystem bestand. Der eigentliche betrügerische Kern der Anlagetätigkeit, die fortgesetzte fiktive Ausführung der Devisentransaktionen der beworbenen getreuen Vermögensverwaltung, hätten die Anleger nur erkennen können, wenn sie die Fassade durchblickt und die richtigen Fragen an die J.________ AG gestellt hätten. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass die meisten Anleger nach dem Eintritt der erheblichen Verluste das unbestimmte Gefühl hatten, dass etwas mit der Anlage und der J.________ AG nicht stimmte. Die einzigen Personen, welche nach Verlusten B.________ die richtigen Fragen stellten (nämlich, ob nicht auf einem als live gelabelten Demokonto auf Verlust gehandelt werde), waren EE.________ (vgl. Ziff. 2.6.2 [EE.________]), EQ.________ (act. 20/1/45) und allenfalls Detlef Hoffmann, welcher nach der Darstellung der amtlichen Verteidigung und von B.________ das System überlistet haben soll und als einzige Person einen Gewinn ausbezahlt erhielt. Gesamthaft gewürdigt war das gesamte Konstrukt, das auf dem Missbrauch einer handelsüblichen Trading-Software basierte, perfide und sehr schwer zu durchschauen. Zudem muss ein durchschnittlicher Anleger die Dreistigkeit, dass ein rechtlich dem Kunden zur Treue verpflichteter Schweizer Vermögensverwalter gleichzeitig von Kundenverlusten profitiert, nicht erwarten. Eine interessenkonfliktfreie Tätigkeit wurde von der J.________ AG ausdrücklich zugesichert und die übereinstimmenden Interessen von Vermögensverwalter und Kunden ergaben sich auch ohne weiteres aus der vereinbarten Erfolgsbeteiligung. Die Verwendung von "Swissness" und die irreführende Anlehnung des Betrugskonstrukts an den etablierten Schweizer Finanzmarkt liessen die Anleger weiter in Sicherheit wiegen. Ein Anlass für eine erhöhte Wachsamkeit oder besondere Abklärungen bestand nicht. Die dargelegten Täuschungen über die fiktiv ausgeführte Anlagetätigkeit im Forex-Handel mittels Demokonten sind als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren.
2.4 Gleichfalls täuschte B.________ durch das Ausführen von fiktiven Devisenhandelstransaktionen die verfahrensgegenständlichen Vermögensverwaltungskunden der J.________ AG über den inneren Vertragserfüllungswillen. Denn faktisch beabsichtigte er zu keinem Zeitpunkt, die vertraglichen Verpflichtungen der J.________ AG unter dem Vermögensverwaltungsvertrag zu Gunsten seiner Kunden zu erfüllen, sondern führte die Devisentransaktionen nur fiktiv aus, ohne diese am Markt zu platzieren, um das Geld für sich zu verwenden. Diese innere Absicht wäre, wie dargelegt, schwer zu durchschauen gewesen.
2.5 Gestützt auf die arglistige Täuschung wurden, wie von B.________ gewollt, die Anleger entsprechend irregeführt. Wie dargelegt, wusste keiner der Anleger zum Zeitpunkt der Überweisung der Anlegergelder, dass tatsächlich kein realer Handel mit Devisen im Rahmen der Vermögensverwaltung ausgeführt wurde. Die Anleger gingen von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft aus, welche in der Lage war, die versprochenen Leistungen wie angepriesen getreu in ihrem Interesse zu erbringen. Und kein Anleger wusste zum Zeitpunkt der Überweisung des Anlagebetrags, dass das aufgesetzte Handelssystem effektiv eine von der Realwirtschaft losgelöste Fassade war, die nie Handelstransaktionen am Markt ausführte. Die Anleger wurden darüber fortgesetzt, in der Regel bis zum Totalverlust ihrer Anlage, in die Irre geführt.
2.6 Selbst wenn ein einzelner Anleger – wofür es vorliegend keine Anzeichen gibt – nicht arglistig getäuscht und in die Irre geführt worden wäre, wäre dies für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nicht ausschlaggebend. Wie bereits dargelegt, würde ein Versuch vorliegen, welcher in der gewerbsmässigen Tatbegehung aufgehen würde (vgl. E. B.VI. Ziff. 2.). Dies betrifft insbesondere auch den Anleger Detlef Hoffmann, welcher nach der Darstellung des amtlichen Verteidigers im Verlauf der Vertragsbeziehung einen Weg gefunden haben soll, das von B.________ errichtete Handelssystem zu betrügen und dadurch zu unredlichen Verdiensten gelangt sei (SG GD 10/3/1 S. 116). Selbst wenn dies zutreffend wäre, hat beim Anleger Detlef Hoffmann kein Freispruch zu ergehen, da es sich immer noch um eine versuchte Tatbegehung handelt, welche in der Gewerbsmässigkeit des Serienbetrugs aufgeht.
3. Vermögensdisposition, Motivationszusammenhang und Vermögensschaden der Vermögensverwaltungskunden
3.1 Die Vermögensdispositionen sind durch die erwiesenen Zahlungen an die O.________ LLC und die K.________ GmbH erstellt. Gleichfalls wurde dargelegt, dass diese getätigt worden sind, weil die Anleger getäuscht wurden. Ein Motivationszusammenhang liegt damit für die gesamte Anlegergruppe der Vermögensverwaltungskunden vor. Wäre es wider Erwarten einem der Vermögensverwaltungskunden völlig egal gewesen, dass durch ihre Vermögensverwalterin nur fiktive Devisentransaktionen ausgeführt wurden (und diese damit jeweils verdiente, wenn er verlor) und hätte dieser mithin die Zahlung aus (wirtschaftlich-)irrationalen Gründen geleistet, dann könnte dies wie dargelegt an der Tatbestandsmässigkeit des Handelns nichts ändern, da eine versuchte Tatbegehung vorliegen würde, welche in der gewerbsmässigen Tatbegehung aufgehen würde. Denn es liegt in der Natur eines Serienbetrugskonstrukts, dass im Rahmen der öffentlichen Bewerbung der Anlage vereinzelt auch Personen mit teilweise irrationalen wirtschaftlichen Vorstellungen angeworben werden oder Täuschungshandlungen in geistiger Hinsicht nicht verstehen können und aus falschen Motiven handeln. Dies kann an der Strafbarkeit des aufgezogenen Konstrukts, welches mittels öffentlicher Bewerbung der Anlage auf die Irreführung einer nicht begrenzten oder vorselektionierten Anzahl Anleger abzielt, nichts ändern, da zumindest eine Versuchsstrafbarkeit vorliegen würde (vgl. E. B.VI. Ziff. 2).
3.2 Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, haben die meisten Vermögensverwaltungskunden ihre Anlagen effektiv verloren. Ein Vermögensschaden ist damit als sowohl natürlich wie auch adäquat kausale Folge der Täuschungen und Irreführungen eingetreten. Was die erfolgten Rückzahlungen an bestimmte Anleger nach einer Kündigung vor dem Totalverlust anbelangt, so betrifft dies primär die Zivilforderung sowie die für die Sanktionsbemessung teilweise mitrelevante Schadenssumme. Einzig bei EE.________, welcher soweit ersichtlich seine Anlagegelder nach seinen kritischen Fragen bezüglich der Legalität der Geschäftstätigkeit der J.________ AG von B.________ zurückerstattet erhielt (vgl. Ziff. 2.6.2 [EE.________]), könnte sich die Frage nach dem Vorliegen eines Vermögensschadens stellen. Erneut gilt dabei, dass auch bei EE.________ zumindest von einem vollendeten Versuch auszugehen wäre, welcher in der gewerbsmässigen Tatbegehung aufgehen würde. Überdies hat EE.________ trotz der kulanzweisen Rückerstattung seiner Anlegergelder einen Vermögensschaden im Rechtssinne erlitten. So schliesst ein späterer Ersatz den Betrug nicht aus. Selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Vertragsabschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d). Vorliegend ist der Zeitpunkt des Schadenseintritts in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Überweisung der Anlagegelder an die O.________ LLC oder die K.________ GmbH festzulegen. Die Anlegergelder auf diesen Konten wurden fortlaufend verbraucht, während B.________ keine Absicht hatte, die vertraglich vereinbarte Vermögensverwaltungsleistung zu erbringen und stattdessen fiktive Devisentransaktionen ausführte. Es bestand bei dieser Ausgangslage nach der Zahlung keine ausreichende Sicherheit, dass eine Restanz noch rechtzeitig abgezogen werden konnte, da die Vermögensanlage dafür fortlaufend überwacht und eine Kündigung eingereicht werden musste. Ausserdem unterstanden die Vermögensverwaltungskunden in diesem Zeitraum einer fortgesetzten Täuschung, wobei ihre falschen Vorstellungen über die Art der Anlage ihr Urteilsvermögen betreffend eine Rückzahlung beeinflusste. Der entsprechende Rückzahlungsanspruch war damit mit erheblichen Unsicherheiten belastet, was sich in casu auch darin materialisierte, dass nur ein kleiner Teil der Vermögensverwaltungskunden überhaupt noch rechtzeitig kündigen und die Rückzahlung verlangen konnte. Zum Zeitpunkt der Zahlung war der Rückzahlungsanspruch damit bereits erheblich gefährdet, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Gefährdungsschaden und damit einem Schaden im Rechtssinne ausgegangen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2).
4. Subjektiver Tatbestand, Bereicherungsabsicht und Gewerbsmässigkeit betreffend die Vermögensverwaltungskunden
4.1 Es ist wie dargelegt erstellt, dass B.________ der Kopf des gesamten Konstrukts war. Auch wenn er sich teilweise der Telefonverkäufer als Tatmittler bediente, verfügte er über eine umfassende Tatmacht und konnte jederzeit auf den Tathergang Einfluss nehmen. Er kannte die seriellen Täuschungen und Irreführungen der Anleger und wollte diese auch, zumal er indirekt von den Zahlungen der Anleger auf die Konten der ihm wirtschaftlich beherrschten O.________ LLC und K.________ GmbH finanzielle Vorteile ziehen konnte. Er handelte mithin wissentlich und willentlich. B.________ erzielte durch das aufgesetzte Konstrukt, wie bereits bei seiner früher ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang mit dem I.________-Aktienhandel, erhebliche finanzielle Vorteile, welche er mit Abhebungen und Zahlungen ab den Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH bezog. Ebenfalls konnte er mittels der Anlegergelder sein Telefonverkaufsteam finanzieren. Auf diese Vorteile hatte er zivilrechtlich keinen Anspruch, denn die entsprechenden Eingänge auf den Konten der O.________ LLC oder der K.________ GmbH basierten auf einem täuschenden und damit widerrechtlichen Verhalten (Art. 28 OR und ev. Art. 97 Abs. 2 OR; Art. 398 Abs. 2 OR). B.________ handelte mithin stets mit Bereicherungsabsicht.
4.2 Wie bereits vorweggenommen, erfüllt B.________ bei seinen seriellen Betrugshandlungen das persönliche Merkmal der Gewerbsmässigkeit, d.h. er übte die Deliktstätigkeit nach der Art eines Berufes aus. Dies ergibt sich einerseits aus der öffentlichen Bewerbung der Anlage. Daraus lässt sich schlüssig herleiten, dass B.________ beabsichtigte, so viele Anleger wie möglich zu täuschen, in die Irre zu führen und deren Anlegergelder zu vereinnahmen. Die Tatausübung von B.________ basierte, wie bereits bei der I.________, auf einer Tätigkeit, welche er im Sinne eines Berufes ausübte. Letztlich kassierte B.________ aus der Deliktstätigkeit mit seinen Bezügen ab den Konten der O.________ LLC im gesamten Tatzeitraum vom 14. März 2011 bis am 17. Januar 2014 regelmässige Zuwendungen von mehreren tausend Franken pro Monat (vgl. E. C.II.6. Ziff. 6.3), welche in ihrer Gesamtheit als regelmässiges Einkommen aus der Deliktstätigkeit zu qualifizieren sind. B.________ hätte mithin, vorbehältlich der Anwendbarkeit Schweizer Rechts, im Rahmen der dargelegten Serienbetrügereien gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gehandelt.
5. Würdigung betreffend die Nicht-Vermögensverwaltungskunden sowie HF.________ und HG.________
5.1 Bei HF.________ und HG.________ fehlt wie dargelegt der Nachweis einer Vermögensdisposition resp. einer Einzahlung auf die täterischen Konten. Eine versuchte Tatbegehung wäre zwar theoretisch möglich, zumal die Vermögensverwaltungsverträge bei diesen beiden Kunden in den Akten sind. Jedoch bestehen letztlich erhebliche Zweifel an den entsprechenden Hintergründen bei diesen beiden Kunden. So besteht die zumindest nicht vernünftig ausschliessbare Alternativvariante, dass die ausgewiesenen Gutschriften auf ihren Tradingkonten (vgl. act. 41/4/190 mit previous ledger-Balance von EUR 16'012.80) aus Kulanzgründen oder dergleichen erbracht worden sind. Betreffend HF.________ und HG.________ würde mithin, vorbehältlich der Anwendbarkeit Schweizer Rechts, ein Freispruch von B.________ vom Vorwurf des Betrugs mangels Nachweises einer Vermögensdisposition erfolgen.
5.2 Bei den Nicht-Vermögensverwaltungskunden (1.) GF.________, (2.) GG.________, (3.) GH.________, (4.) GI.________, (5.) GJ.________, (6.) GK.________, (7.) GL.________, (8.) GM.________, (9.) GN.________ und (10.) GO.________ ist von einer separaten Anlegergruppe auszugehen. Wie dargelegt, unterscheiden sie sich massgeblich von den Vermögensverwaltungskunden, da nicht erstellt ist, dass die J.________ AG die Devisentransaktionen auf ihren Konten im Rahmen eines Vermögensverwaltungsverhältnisses vornahm. So ist zwar für die gesamte Gruppe ebenfalls erstellt, dass die Devisentransaktionen, welche sie im System eingaben, nicht unter realwirtschaftlichen Bedingungen am Markt platziert wurden. Ansonsten ist über die Anlegergruppe praktisch nichts bekannt. Gesamthaft gewürdigt fehlt bei dieser Anlegergruppe das Beweisfundament, um die Tatbestandsmässigkeit prüfen zu können. Ferner würde sich ein Freispruch auch unter alternativen Kausalitätserwägungen aufdrängen. So tätigten Nicht-Vermögensverwaltungskunden ihre Devisentransaktionen selbst. Der Umstand, dass diese nicht am Markt ausgeführt wurden, hätte damit möglicherweise keinen Einfluss auf einen Verlust gehabt. Wären die Devisentransaktionen effektiv ausgeführt worden, hätten diese Kunden ihre Einlagen ebenfalls verloren. Es wäre zwar denkbar, dass auch die Nicht-Vermögensverwaltungskunden ihre Anlagen nie getätigt hätten, falls ihnen bewusst gewesen wäre, dass ihre Devisen-Orders effektiv nie am Markt platziert wurden und damit entsprechende Risiken bei der Rückzahlung bei Gewinnen bestanden. Für eine solche Annahme würde indessen das Beweisfundament fehlen, da keiner Nicht-Vermögensverwaltungskunden dazu befragt worden ist und auch keine überzeugenden weiteren Unterlagen aktenkundig sind, welche diese These stützen könnten. Betreffend die in der Anklage genannten zehn Anleger GF.________, GG.________, GH.________, GI.________, GJ.________, GK.________, GL.________, GM.________, GN.________ und GO.________ würde damit, vorbehältlich der Anwendbarkeit Schweizer Rechts, ein Freispruch von B.________ mangels Tatnachweis erfolgen.
IV. Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches auf den festgestellten Sachverhalt
1. Da nun der Sachverhalt erstellt und die rechtliche Würdigung – unter Annahme, dass Schweizer Recht Anwendung findet – erfolgt ist, kann abschliessend festgelegt werden, ob das Schweizer Recht nach den Regeln von Art. 3-8 StGB überhaupt auf den festgestellten Sachverhalt Anwendung findet. Weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft nahmen im Berufungsverfahren zur Schweizer Strafhoheit bezüglich des Vorwurfs im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkonten Stellung (OG GD 15/1/6+8). Diese ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen.
2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungshandlung. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2). Serielle Betrügereien, welche auf der öffentlichen Anwerbung von Anlegern beruhen, zeichnen sich durch einen hohen Organisationsgrad aus. Mittels einer Organisation werden fortlaufend auf standardisierte Art und Weise Anlagen beworben. Da der Täter oder die Tätergruppierung den Tatplan nicht alleine umsetzen können, müssen sie auf Tatmittler zurückgreifen. Beim Einsatz eines Tatmittlers werden dessen Handlungen dem mittelbaren Täter angerechnet (BGE 85 IV S. 203 f.). Entsprechend können sowohl der Ort der Handlung des mittelbaren Täters als auch diejenige seines Tatmittlers die Strafhoheit begründen (vgl. Cassani, Grenzüberschreitende Korruption: Internationale Zuständigkeit der schweizerischen Strafjustiz; in: Korruption in Staat und Wirtschaft: 4. Zürcher Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht 2010, S. 23 f.; Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 8 StGB N. 7).
3. Erneut zeichnet sich das vorliegende Konstrukt mit den J.________-Tradingkonten durch einen hohen Organisationsgrad aus. Geleitet wurde die Organisation von B.________. Dieser lenkte einerseits das Telefonverkaufsteam in Spanien (als Tatmittler), welches das fiktive Vermögensverwaltungsgeschäft im Namen der J.________ AG bewerben und die Anleger zu Nachschüssen animieren sollte. Andererseits kontrollierte B.________ den ihm gegenüber weisungsgebundenen, in der Schweiz agierenden F.________ (und unbekannte Hilfspersonen aus dessen Arbeitsumfeld) als Tatmittler, die wiederum für das Aufsetzen und den Unterhalt der J.________-Infrastruktur in der Schweiz zuständig waren, welche sich zur Ausführung von Vermögensverwaltungsgeschäften im Interesse der Kunden verpflichtete.
4. In tatsächlicher Hinsicht ist zudem festzustellen, dass praktisch alle Geschädigten in Deutschland wohnhaft waren. Sie zahlten ihre Anlagegelder von Deutschland aus auf Bankkonten der K.________ GmbH in Deutschland und der O.________ LLC in Zypern ein. Wird einzig der unmittelbare deliktische Geldfluss zwischen Opfern und Täter betrachtet, besteht keine Verbindung zur Schweiz. Gleichfalls erfolgte die Bewerbung der Anlage durch ein Telefonverkaufsteam als weitere Tatmittler in Spanien. Auch unter dieser Perspektive besteht kein Bezug zur Schweiz.
5. Von wo aus B.________ im Tatzeitraum vom 14. März 2011 bis am 17. Januar 2014 handelte, ist nicht im Detail für jede der Anlegerzahlungen bekannt und kann offensichtlich nicht für den Zeitpunkt jeder der rund 150 Zahlungen genau bestimmt werden. Es gibt indessen zahlreiche Hinweise für einen Tätigkeitsschwerpunkt von B.________ in Zug. Die J.________ AG verfügte seit ihrer Gründung im Jahr 2010 über eigene Büroräume an der HL.________-strasse 3 in Zug (vgl. 10/1/6). Im Oktober 2010 wurde B.________ mit einer Adresse bei der R.________ Consulting an der HM.________-strasse 79 in Zug angeschrieben (act. 41/5/33). Im Oktober 2011 erfolgte die Rechnungsstellung eines Zuger Juweliergeschäfts für eine Cartier-Uhr an B.________ mit Adresse am Sitz der J.________ AG an der HL.________-strasse 3 in Zug (act. 41/5/34). Bereits am 30. Mai 2012 nannte B.________ in Verträgen mit der J.________ AG die HN.________ 10 in Zug als seinen Wohnort (act. 24/8/427). Unter Angabe dieser Adresse eröffnete er im Juli 2012 ein Bankkonto bei der DL.________ Bank. Er erhielt die Kontoeröffnungsbestätigung sowie die E-Banking-Unterlagen an die genannte Wohnadresse in Zug zugesendet (act. 41/5/6 ff.). Am 10. Januar 2013 hat sich B.________ in HO.________ (LU) bei der Einwohnergemeinde zum Aufenthalt angemeldet (act. 10/1/9 f.). Zudem verfügten sämtliche von B.________ verwendeten Fahrzeuge Schweizer Nummernschilder, was einen Aufenthalt zumindest indiziert. Aufgrund der geographischen Nähe seiner Wohnorte zum Kanton Zug indiziert dies ab ca. 2012 eine erhebliche Arbeitstätigkeit im Tatzeitraum im vorgenannten Büro mit zeitweisen Aufenthalten in Spanien.
6. Wie dargelegt, schlossen die Anleger Vermögensverwaltungsverträge mit der J.________ AG ab und gingen von einer getreuen und sorgfältigen Vermögensverwaltung in ihrem Interesse aus. Ein wesentlicher Teil der Tatausführung der seriellen Betrüge basierte darauf, dass durch die J.________ AG entgegen den vertraglichen Verpflichtungen keine Vermögensverwaltung mittels Devisenhandel ausgeübt wurde resp. die Devisentransaktionen fiktiv waren. Zur Vorspiegelung einer effektiven Vermögensverwaltungstätigkeit wurde im Tatzeitraum über Tatmittler in der Schweiz ein Rechtsträger unterhalten: Die J.________ AG wurde in Zug gegründet. Einziger Verwaltungsrat war der in Zug wohnhafte F.________. Die Produkteinformation wurde ab der Mail-Adresse mail@J.________.ch von einer Schweizer Domain versendet (act. 4/1/2/8), während B.________ per E-Mail ebenfalls stets für die J.________ AG in Zug auftrat (vgl. bspw. act. 4/1/2/48). Die Kontaktdaten bezogen sich auf Schweizer Telefonnummern. Die Vermögensverwaltungsverträge mit den Anlegern wurden ferner, sofern überhaupt ein Unterzeichnungsort erfasst wurde, durch die J.________ AG ausdrücklich in Zug unterzeichnet (bspw. act. 4/1/3/13+16) oder zumindest in Zug von F.________ genehmigt (OG GD 15/1 Ziff. 147). Die unterzeichneten Verträge der Anleger wurden, sofern sie nicht elektronisch retourniert wurden, per Fax an eine Schweizer Faxnummer retourniert (act. 22/10/13 ff.). Einzelne Kunden wie B.________ DZ.________ reisten nach Zug und trafen dort F.________ als Verwaltungsrat der J.________ AG in deren Büros (Ziff. 2.2.3 [DZ.________]). Der briefliche Austausch mit den Anlegern erfolgte von der und an die J.________ AG in Zug (bspw. act. 36/1/13/17 f.; act. 41/4/66; act. 42/9/322; act. 20/1/1+37; act. 20/2/11). Wesentlich ist damit, dass neben Spanien ein Teil der Organisationsstruktur des Betrugssystems in der Schweiz war und fortlaufend durch den Tatmittler F.________ (als einziger Verwaltungsrat der J.________ AG) sowie weitere unbekannte Tatmittler in der Schweiz unterhalten werden musste, welche in der Schweiz die Vermögensverwaltungsverträge der Kunden genehmigten und Teilakte der Tathandlungen ausführten. Diese Organisationsstruktur war zwingende Voraussetzung dafür, dass das Betrugskonstrukt durchgeführt, über längere Zeit aufrechterhalten und damit eine Vermögensverwaltungstätigkeit vorgespiegelt werden konnte.
7. Die genannten Handlungen durch Tatmittler in der Schweiz sowie die Unterlassungen in der Schweiz stellen Teilakte der Täuschungsfassade dar. Zusammen mit den Handlungen von anderen Tatmittlern, u.a. den Telefonverkäufern in Spanien, bilden sie eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der Bewirkung einer seriellen Täuschung zahlreicher Anleger. Auch unter diesem Aspekt wurde unter dem Rückgriff auf Tatmittler wie F.________ zumindest in Teilakten ein nicht wegzudenkender Teil der Tathandlungen in der Schweiz ausgeführt. Es besteht damit ein ausreichender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Auch unter diesem Aspekt ist Schweizer Recht nach Art. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB anwendbar.
8. Letztlich ist besonders auffällig, wie in der öffentlichen Bewerbung der Anlage mit der J.________ AG als eine mit Sitz in Zug in der Schweiz tätigen Vermögensverwaltungsgesellschaft geworben wurde. So sei das Label J.________ Mitte 2010 "in eine Aktiengesellschaft gekleidet und am Standort Zug, Schweiz beheimatet". Die Wahl des Standortes sei gezielt auf den Schweizer Markt gerichtet, "da hier neben den Steuervorteilen für die Gesellschaft auch enorme Standortvorteile für die betreuten Mandate und Konti gegeben" seien (act. 20/1/201). In Kombination mit dem effektiven Sitz der J.________ AG in der Schweiz besteht vorliegend ein sehr starker Bezug des Sachverhalts zur Schweiz, welcher über eine periphere Bezugnahme deutlich hinausgeht. Es sind auch unter diesem Aspekt keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Anwendung von Schweizer Recht sprechen.
9. Ausgangsgemäss ist B.________ mithin auch des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkonten der Vermögensverwaltungskunden schuldig zu sprechen.
D. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von Erwerbern der Aktien der J.________ AG
I. Ausgangslage
1. Urteil der Vorinstanz
1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zur Beweiswürdigung (OG GD 1 E. B.I.10. S. 52 f.) sowie zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (OG GD 1 E. B.II.1. S. 53-55) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Der Anklagevorwurf sowie die Standpunkte von B.________ und F.________ wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (OG GD 1 E. B.IV.3. S. 172-177). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
1.2 Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Geschädigtengruppe aus den Erwerbern von Aktien der J.________ AG bestehe. Es seien vier von insgesamt 57 potenziell geschädigten Personen einvernommen worden. Die vier befragten Anleger HP.________, W.________, AA.________ und HQ.________ seien indessen nicht repräsentativ für die gesamte Anlegergruppe. Diese sei nicht homogen gewesen. So habe beispielsweise die Anlegerin HP.________ Aktien über den Vermittler HR.________ erworben, während die Anleger AA.________ und HQ.________ bereits vorher ein Vermögensverwaltungsverhältnis mit der J.________ AG gehabt hätten. Ein Vertrauensverhältnis sei hingegen bei den Anlegern HP.________ und W.________ nicht erstellt. Gleichfalls würden noch weitere Anleger bestehen, die von anderen Gesellschaften vermittelt worden seien, so z.B. von der "IC.________". Gleichfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche 57 Anleger keine Geschäftserfahrung gehabt hätten. Auch sei nicht nachgewiesen, dass sämtliche Anleger von einer sicheren und gewinnbringenden Anlage ausgegangen seien, denn einzelne Anleger hätten ausgesagt oder angegeben, sie seien von einem hohen Risiko ausgegangen. Ebenfalls sei nicht erstellt, dass sämtliche Kunden mit unwahren Unterlagen bedient worden seien, weswegen nicht erwiesen sei, dass sämtlichen Kunden die J.________ AG als erfolgreiche internationale Finanzgesellschaft dargestellt worden sei. Zudem sei auch fraglich, inwiefern die Täuschungen für den Entscheid, Aktien der J.________ AG zu erwerben, von Relevanz gewesen sein sollen. So sei unklar, ob die Angaben in den Imagebroschüren wesentlich für den Anlageentscheid gewesen seien, zumal die befragten Anleger zu Protokoll gegeben hätten, für sie sei der Börsengang oder die Wertsteigerung bedeutsam gewesen. Selbst wenn der Börsengang bei sämtlichen Investoren ein entscheidender Faktor gewesen sei, so sei in diesem Zusammenhang keine Täuschung und kein Irrtum erwiesen. So habe es Bemühungen gegeben, die Aktien zu kotieren und diese seien auch kotiert worden. Der Aktienkurs habe sich zwischen EUR 1.80 und EUR 2.50 bewegt. Es sei dabei irrelevant, dass es sich bei GXG Markets First Quote und "Marché Libre" von Euronext um alternative Handelsplattformen und nicht um Börsen im eigentlichen Sinne handeln würde. Es sei ebenfalls nicht erwiesen, dass die Aktien der J.________ AG wertlos oder praktisch wertlos gewesen seien und die Anleger darüber getäuscht worden seien, dass sie für den bezahlten Ausgabe- und/oder Kaufpreis einen adäquaten Gegenwert erhalten hätten. So treffe es zwar zu, dass Aktien der J.________ AG auf der Basis von Buch- und Substanzwerten überbewertet gewesen seien. Die Gesellschaft sei zwar teilweise überschuldet gewesen und habe erhebliche Verluste realisiert. Buch- und Substanzwerte seien indessen nur bedingt tauglich, da es nicht um den Wert des Unternehmens gehe, sondern um den Preis einer Aktie. Diesbezüglich werde der Preis durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bestimmt. Es liege keine Täuschung oder ein Vermögensschaden vor, wenn der Ausgabepreis deutlich über dem Substanzwert der Aktien liege, solange kein Scheingebilde vorliege. Die J.________ AG sei kein solches gewesen, denn diese habe vom Februar 2011 bis März 2016 das Vermögen von 70 Personen verwaltet und der Gesamtbetrag der verwalteten Kundengelder habe CHF 1,44 Mio. betragen. Die J.________ AG habe zwar nie Gewinne mit dem Vermögensverwaltungsgeschäft erzielt. Die Werthaltigkeit werde indessen nicht nur in Renditen gemessen, sondern auch in der Fähigkeit, Wachstum und Wertsteigerung zu fördern. Es habe auch Kunden gegeben, welche mit der Geschäftsbeziehung zur J.________ AG zufrieden gewesen seien. Die Tochtergesellschaft J.________ Ltd. (Malta) sei zwar ebenfalls betriebswirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen und habe massive finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Damit sei aber nicht erwiesen, dass die Beteiligung an der J.________ Ltd. (Malta) wertlos sei. Es könne nicht einzig auf Substanz- und Buchwerte abgestellt werden. Es treffe zwar zu, dass die J.________ AG substanzielle Aufwendungen für Vertriebskosten gehabt habe. Trotzdem seien rund EUR 750'000.00 in die Tochtergesellschaft in Malta investiert worden. Es stimme nicht, dass die Businesspläne der J.________ Ltd. (Malta) ohne konkreten Hintergrund und ohne irgendwelche Abstützung auf reale Daten erstellt worden seien. Es treffe zwar zu, dass nach dem Vorsichtsgrundsatz die Beteiligung an der J.________ Ltd. (Malta) im Enforcementverfahren der FINMA auf null abgeschrieben worden sei. Gleichzeitig habe es aber auch ein Angebot für eine Beteiligung an der J.________ Ltd. (Malta) gegeben. Eine angebliche Verwässerung der Aktienanteile würde ebenfalls keine betrugsrelevante Täuschungshandlung darstellen. Auch bei den vier befragten Anlegern könne kein Betrug erkannt werden. Da Betrugshandlungen von B.________ nicht erwiesen seien, sei auch F.________ von diesen Vorwürfen freizusprechen.
2. Standpunkte der Parteien
2.1 Die Staatanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Veräusserung von J.________-Aktien. Sie argumentierte in ihrem Plädoyer, dass B.________ die J.________ AG nie darauf ausgerichtet habe, eine gewinnbringende operative Tätigkeit im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen. Die Geschäftstätigkeit sei nur auf das "Branding" des J.________, die Akquise von "J.________ Online Tradingkunden" sowie die Emission und den Vertrieb eigener wertloser Aktien ausgerichtet gewesen. Die J.________ AG als Vermögensverwalterin sei nur Mittel zum Zweck gewesen. Während zwischen 2010 und 2013 nur acht Vermögensverwaltungskunden gewonnen worden seien, seien 28 Personen akquiriert worden, welche sich im Umfang von ca. EUR 3 Mio. an der Gesellschaft beteiligt hätten. Ferner habe B.________ zwischen Juni 2012 und August 2013 über seine K.________ GmbH J.________-Aktien an weitere 29 Personen verkauft. Die J.________ AG habe nie nennenswerte Erträge aus der Vermögensverwaltungstätigkeit oder einer anderen operativen Tätigkeit erzielt. Die Gesellschaft habe hohe Jahresverluste ausgewiesen. Bei der J.________ AG habe per Ende 2011 eine Unterbilanz bestanden und sie sei im Jahr 2012 überschuldet gewesen. Die Gesellschaft habe sich in den Jahren 2010 bis 2015 nahezu ausschliesslich über die Aktienzeichnungen finanziert. Es sei für die Staatsanwaltschaft belegt, dass B.________ nie beabsichtigt habe, ein Vermögensverwaltungsgeschäft aufzubauen. Es fehle am Geschäftsführungswillen und an der Geschäftsführungsfähigkeit. Die Aktienerwerber seien über diese innere Tatsache getäuscht worden. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz bei der Bewertung der Aktien nicht auf die Jahresrechnungen der Gesellschaft abgestellt habe. Der Wert von Aktien sei anhand der Jahresrechnungen zu bewerten. Die Börsenkotierung könne keinen Wert nachweisen. So habe B.________ nach dem Einbezug der Aktien bei der Euronext weiterhin Anleger akquiriert und dabei mit dem Vermittler den Handelspreis bestimmt. Es sei bei dieser Kotierung kein neues Kapital geschaffen worden. Die Finanzlage der J.________ AG sei genauso desolat wie vor dem Börsengang (OG GD 15/1/9 S. 10-13).
2.2 Die Verteidigung und B.________ beantragten die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Ihrer Auffassung nach sei das in der Anklage umschriebene Vertrauensverhältnis nicht erwiesen. HQ.________ und AA.________ hätten bereits vorher einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der J.________ AG abgeschlossen. Ein begründetes Vertrauensverhältnis sei deswegen nicht erkennbar. Es könne auch nicht seriell davon ausgegangen werden, dass sämtliche Investoren keine einschlägige Geschäftserfahrung gehabt hätten. Auch könne nicht gesagt werden, dass die Anleger allesamt von einer sicheren und gewinnbringenden Anlage ausgegangen seien. So habe W.________ von seinen vermittelten Investoren eine schriftliche Risikoaufklärung vorgelegt. Es sei auch nicht erstellt, dass sämtliche Kunden allenfalls wahrheitswidrige Unterlagen erhalten hätten. Es sei auch nicht erwiesen, dass dies zu einem Irrtum der Kunden geführt habe. Die verantwortlichen Personen der J.________ AG seien bemüht gewesen, diese an einer Börse zu kotieren. Entsprechend sei nicht der Substanzwert der Gesellschaft entscheidend, sondern massgeblich sei, auf welchen Preis sich Käufer und Verkäufer hätten einigen können. Zudem sei auch nicht erstellt, dass das Vermögensverwaltungsgeschäft der J.________ AG von Vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei. So habe es Kunden gegeben, die mit der Vermögensverwaltung Erfolg gehabt hätten. Die BTFX (J.________ Ltd. Malta) habe anfangs 2013 ihren Betrieb aufgenommen und sei operativ tätig gewesen. Sowohl die J.________ AG wie auch die J.________ Ltd. Malta seien keine Scheinkonstrukte gewesen, sondern Gesellschaften, die Aktivitäten entwickelt hätten (OG GD 15/1/6 Ziff. 10-17). B.________ ergänzte in materieller Hinsicht, dass den Anlegern eine eigenverantwortliche Einschätzung der Risiken möglich und zumutbar gewesen sei. Die Informationslage sei keineswegs gezielt verschleiert worden. Es habe kein Scheingeschäft oder ein reines Umverteilungssystem vorgelegen (OG GD 15/1/8 Ziff. 22-28).
3. Formelle Fragen
3.1 Die Staatsanwaltschaft versendete einen auf den 28. März 2017 datierten Fragebogen an die vorgängig ermittelten Erwerber von J.________-Aktien in Deutschland, Belgien und weiteren Ländern. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Verdacht bestehe, dass sie als Anleger wertlose Aktien der J.________ AG zu massiv überhöhten Preisen erworben hätten. Neben dem Privatklägerformular wurde den Geschädigten ein Fragebogen zugesendet. Die Geschädigten wurden höflichst gebeten, diesen sorgfältig zu beantworten (act. 36/1/1 f.). Im Fragebogen wurde nach der aktuellen Adressanschrift gefragt. Die weiteren Fragen drehten sich um die Art und Weise des Aktienerwerbs resp. um den Inhalt von Verkaufsgesprächen im Zusammenhang mit J.________-Aktien (bspw. act. 4/2/6/2). Von den in der Anklage erwähnten Geschädigten retournierten 29 Anleger entweder Unterlagen oder den Fragebogen mitsamt den Unterlagen (Dossiers 4/2/1-4/2/25 und 36/2/1-36/2/4).
3.2 Die Vorinstanz zog die Fragebogen nicht in ihre Beweiswürdigung mit ein. Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, dass die Fragebogen ihrer Auffassung nach der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen würden (OG GD 15/1 S. 4 f.).
3.2.1 Schriftliche Befragungen sind gesetzlich in Art. 145 StPO vorgesehen. Diese Spezialbestimmung statuiert keine formellen Voraussetzungen an solche schriftlichen Befragungen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber schriftliche Befragungen in einer Spezialbestimmung regelte, ergibt sich, dass deren Einsatz nur zurückhaltend zulässig ist. So bspw. bei Massendelikten mit einer grossen Anzahl von Geschädigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). Aufgrund der hohen Anzahl von 57 Geschädigten liegt diese Voraussetzung vor.
3.2.2 Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass bei einem Fragebogen, der ohne Zwang von Geschädigten beantwortet wurde, keine Verletzung einer gesetzlichen Gültigkeitsvorschrift vorliegt, welche nach Art. 141 Abs. 2 StPO zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 1 und 1.2.1). Im vorliegenden Fall wies Staatsanwaltschaft zwar nicht ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Beantwortung der Fragebogen hin. Jedoch ergibt sich dies kontextual daraus, dass kein Zwang oder keine Rechtsfolgen bei einer Nichtbeantwortung angedroht wurden. Auch aus der Formulierung des Begleitschreibens zu den Fragebogen, in welchen um eine Antwort ersucht wurde, ergibt sich die Freiwilligkeit deren Beantwortung.
3.2.3 Allerdings besteht auch bei schriftlichen Befragungen ein Recht auf Ergänzungsfragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.5; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). Auch bei Ergänzungsfragen zu schriftlichen Berichten gilt, dass der Beschuldigte den Antrag auf Befragung den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4). Es ist vorliegend fraglich, ob die mündliche Befragung der Geschädigten von der Verteidigung rechtskonform beantragt wurde. An der Berufungsverhandlung erfolgten keine entsprechenden Anträge (OG GD 15/1). Vor der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung in ihren Beweisanträgen gegenüber der Verfahrensleitung einzig die Einvernahme einer unbestimmten Anzahl von I.________-Anlegern, nicht aber von Erwerbern von J.________-Aktien (vgl. OG GD 2/10 S. 3 ff.). Im Rahmen der Rückweisungsanträge beantragte die Verteidigung zwar eventualiter die Befragung sämtlicher Anleger, worunter neben den I.________-Aktionären und den Tradingkonten-Kunden auch die Erwerber von J.________-Aktien fallen würden (OG GD 2/1 S. 9). Die Verteidigung begründete diesen Antrag aber pauschal mit der behaupteten Unverwertbarkeit der Aussagen (OG GD 2/1 S. 24). Weitere Gründe, warum mehrere hundert Anleger befragt werden müssen, brachte die Verteidigung nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.7). Der pauschale Antrag, es seien hunderte Personen vor der Berufungsinstanz einzuvernehmen, ohne weitere inhaltliche Angaben zur Notwendigkeit zu machen, könnte formell unzulässig (da nicht ausreichend begründet im Sinne von Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO) oder als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB eingestuft werden. Denn wie alle prozessualen Rechte hat auch das Konfrontationsrecht keinen Selbstzweck, sondern ist letztlich ein praktisches Instrument zur Wahrheitsfindung als Ziel des Strafverfahrens. Es wäre mithin fraglich, ob vorliegend formell und inhaltlich ausreichende Anträge auf eine Konfrontation gestellt wurden.
3.2.4 Die Beweisverwertbarkeit muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, weil den Fragebogen keine beweisrechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Vorwürfe (zumindest in der Form von Belastungsbeweisen) zukommt. Die Staatsanwaltschaft erwähnte die Fragebogen der Anleger in ihrer Berufungsbegründung nicht (OG GD 15/1/9). Sie verwendete die Fragebogen mithin nicht, um ihren Anschlussberufungsantrag inhaltlich zu begründen. Auch von Amtes wegen ist nicht ersichtlich, dass sich aus den Fragebogen bestimmte belastende Indizien ergeben, welche dem Nachweis des Anklagesachverhalts dienlich wären. Hinzu kommt, dass der Beweiswert der Fragebogen allgemein tief wäre. Insbesondere Angaben in den Fragebogen zu Aussagen der Vermittler während den Erwerbsvorgängen würde nur dann ein wesentlicher Beweiswert zukommen, wenn diese sich systematisch aus den Fragebogen ergeben würden. Dies ist vorliegend, wie die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat, nicht der Fall.
3.2.5 Auf das Argument von B.________, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei unzureichend begründet worden oder es sei dem Berufungsgericht generell verwehrt, den Sachverhalt anders zu würdigen als die Vorinstanz (OG GD 15/1/8 Ziff. 18-21), muss nicht vertieft eingegangen werden. Bei Verbrechen und Vergehen gibt es im Berufungsverfahren keine Willkürschranke. Das Gericht ist zur freien Überprüfung der Tat- und Rechtsfragen innerhalb des Berufungsgegenstands befugt und verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde zudem inhaltlich ausreichend begründet, um über den Berufungsgegenstand ein Urteil zu fällen.
II. Feststellungen zur J.________-Gruppe
1. Gründung, Aktienkapital, Organe
1.1 Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes: Die J.________ AG wurde am 26. Juli 2010 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Der statutarische Zweck der Gesellschaft lautete: "Anlage- und Vermögensverwaltung, Finanzportfolioverwaltung, namentlich Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten (Wertpapiere, Wertrechte, Derivate etc.) angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten […]". Bei der Gründung der Gesellschaft wurde F.________ als einziger Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen. Als Revisionsstelle wurde die DG.________ Revisions AG registriert. Die Generalversammlung der J.________ AG wählte am tt.mm.jjjj DD.________ zum zusätzlichen Verwaltungsrat ohne Zeichnungsberechtigung und ernannte F.________ zum Präsidenten des Verwaltungsrats. Am tt.mm.jjjj wurde DD.________ als Verwaltungsrat aus dem Handelsregister ausgetragen. Am tt.mm.jjjj erfolgte ebenfalls die Löschung der Zeichnungsberechtigung von F.________. Zum gleichen Datum wurden die T.________ als FINMA-Untersuchungsbeauftragte im Handelsregister eingetragen. Diese amteten bis am 9. September 2016. F.________ wurde daraufhin endgültig am tt.mm.jjjj aus dem Handelsregister gelöscht, worauf am 5. Dezember 2016 die Wahl von HS.________ als Verwaltungsrat der J.________ AG im Handelsregister vermerkt wurde. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Juli 2017 wurde die J.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 3. Dezember 2018 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt.
1.2 Die Kapitalverhältnisse entwickelten gemäss Handelsregister wie folgt: Die J.________ AG wurde am 26. Juli 2010 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00, eingeteilt in 100 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00, gegründet, wobei es zur Hälfte, d.h. CHF 50'000.00, liberiert wurde. Am 14. Oktober 2010 erfolgte die vollständige Nachliberierung des Aktienkapitals. Am 22. Oktober 2010 wurden die Inhaberaktien in vinkulierte Namenaktien umgewandelt und anschliessend am 8. November 2010 in 1'000'000 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 aufgeteilt. Daraufhin erfolgten bis am 8. August 2013 insgesamt fünf Kapitalerhöhungen. Das Gesellschaftskapital der J.________ AG betrug zum Konkurszeitpunkt CHF 667'768.00, eingeteilt in 6'667'680 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie.
1.3 Die Vorinstanz fasst die fünf Kapitalerhöhungen der J.________ AG zutreffend zusammen (OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.1.2.2 ff. S. 162-165). Darauf kann verwiesen werden. Wesentlich ist: Im Rahmen der ersten beiden Kapitalerhöhungen vom 29. Februar 2012 und vom 18. Mai 2012 betrug der Ausgabepreis für eine J.________-Aktie CHF 0.10. Die von B.________ kontrollierte K.________ GmbH konnte dabei 1,5 Mio. J.________-Aktien zum Nominalwert von CHF 0.10 zeichnen. Erst bei der dritten Kapitalerhöhung am 28. September 2012, als auch Anleger die Aktie zeichnen konnten, wurde der Ausgabepreis auf EUR 2.50 pro Aktie festgelegt. Sieben Anleger zeichneten J.________-Aktien mit einem Zeichnungsvolumen von insgesamt EUR 520'000.00. Bei der vierten Kapitalerhöhung am 24. Mai 2013 konnte die K.________ GmbH erneut Aktien zum Nennwert von CHF 0.10 zeichnen. Am 6. August 2013 erfolgte die fünfte und letzte Kapitalerhöhung, bei welcher 23 Anleger insgesamt 967'680 neu ausgegebene J.________-Aktien zum Ausgabepreis von EUR 2.50 zeichneten. Die damit verbundenen Einnahmen betrugen EUR 2'419'200.00. Nach dem 6. August 2013 wurde der Verwaltungsrat der J.________ AG am 18. Dezember 2013 ermächtigt, weitere 2,5 Mio. Aktien auszugeben. Indessen wurde bis zum Ablauf der Genehmigung der Kapitalerhöhung durch die Generalversammlung am 18. Dezember 2015 (vgl. aArt. 651 Abs. 1 OR) nie eine entsprechende Kapitalerhöhung durch den Verwaltungsrat der J.________ AG vollzogen.
1.4 Neben den beiden Kapitalerhöhungen vom 28. September 2012 und vom 6. August 2013, bei denen Privatpersonen J.________-Aktien zum Ausgabepreis von EUR 2.50 zeichnen konnten, zog die durch B.________ kontrollierte K.________ GmbH ein privates Aktienhandelssystem auf. Zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 28. Mai 2015 veräusserte die K.________ GmbH insgesamt 759'800 J.________-Aktien mit einem Erlösvolumen von EUR 1'774'990.00 und CHF 95'065.00 an zahlreiche Anleger. Zusätzlich gingen weitere Erlöse aus dem J.________-Aktienhandel in der Höhe von EUR 549'792.42 zwischen dem 26. November 2013 und dem 16. Oktober 2015 auf den Konten der J.________ AG ein. Diese Eingänge standen im Umfang von EUR 320'920.00 im Zusammenhang mit der Sonderzeichnung von J.________-Aktien zum Preis von EUR 1.00 ab Juli 2015, wobei die entsprechende Kapitalerhöhung nie vollzogen wurde. Der Restbetrag von EUR 228'872.40 stand im Zusammenhang mit Zahlungen der Anleger FY.________, HQ.________, AA.________ und HT.________ in den Jahren 2013 und 2014. Diese Geldeingänge bei der J.________ AG wurden mit Kontokorrentschulden der K.________ GmbH verrechnet, d.h. auch diese Zahlungen flossen in wirtschaftlicher Hinsicht der K.________ GmbH zu. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Umfang des Aktienhandels durch die K.________ GmbH kann verwiesen werden (OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.1.3 S. 165-169). Ferner zahlte die Anlegerin FU.________ am 21. März 2012 den Kaufpreis von EUR 30'000.00 für den Erwerb von J.________-Aktien auf die Konten der O.________ LLC ein.
1.5 Wie bereits festgestellt, kontrollierte B.________ im Tatzeitraum die K.________ GmbH und die O.________ LLC und war an deren Vermögenswerten und Erträgen wirtschaftlich berechtigt (vgl. E. B.II.1.; E. B.II.2.). Wie die Vorinstanz zudem schlüssig darlegte, war B.________ der "spiritus rector" und tatsächliche operative und strategische Leiter der J.________ AG, wobei er nach aussen, d.h. im Handelsregister wie auch im verwendeten Organigramm der J.________ AG, nicht mit einer Organfunktion auftrat. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.2 S. 169-170). Ferner war B.________ Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft NZ J.________ Limited, Neuseeland (act. 41/8/16; act. 24/5/165). Betreffend die J.________ Ltd. (Malta), stand B.________ in regelmässigem Chataustausch mit deren Geschäftsführer, HU.________, berichtete gegenüber involvierten Personen über den Geschäftsgang und wurde von HU.________ als Manager bezeichnet (vgl. act. 24/8/126-177; vgl. insb. act. 24/8/134). B.________ war mithin über die Geschäfte der maltesischen Tochtergesellschaft orientiert und konnte darauf über den Austausch mit HU.________ sowie über F.________, welcher ihm gegenüber aufgrund des Treuhandverhältnisses untergeordnet war, Einfluss nehmen.
1.6 Die Rolle von F.________ innerhalb der J.________ AG wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend beurteilt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.3 S. 170-172; insb. auch act. 24/8/417 ff.). F.________ verpflichtete sich in einem Treuhandvertrag, im Rahmen der Ausübung seines Verwaltungsratsmandats die Weisungen von B.________ zu befolgen. F.________ agierte dabei im Rahmen seiner Organfunktion (vertraglich) an der Leine von B.________ und liess damit das rechtswidrige Wirken eines faktischen Organs innerhalb der J.________ AG zu. Gleichzeitig nahm er aber auch eine repräsentative Rolle bei der J.________ AG ein und vertrat die Gesellschaft bei öffentlichen Anlässen nach aussen, was für ein rein treuhänderisches Verhältnis eher ungewöhnlich ist. F.________ war zudem Organ der J.________ Ltd. (Malta).
2. Feststellungen zum betriebenen Gewerbe
2.1 Finanzdaten der J.________ AG
2.1.1 Die wesentlichen bilanzierten Kennzahlen der J.________ AG lauteten wie folgt (in CHF, ohne Rappen, vgl. Revisionsakten in Dossiers 26/2+3; act. 24/8/383 ff.):
Aktiven
Fremdkapital
Aufwand
Ertrag
Eigenkapital
2010
42'953
6'036
63'083
0
36'916
2011
129'911
77'421
191'751
207'190(1)
52'490
2012
1'638'004
1'902'785
1'113'347(2)
3'751
-264'781
2013
938'855
73'854
2'045'851
148'366(3)
865'000
2014
391'720
83'301
2'071'130
1'497'065(4)
308'419(7)
2015(5)
519'005
489'256
313'536
39'628(6)
29'749(8)
Bemerkungen zu den Jahresrechnungen:
(1) Ertrag 2011: Als einzige Erträge wurden vier Eingänge der O.________ LLC gebucht. Die Begründung für die Erträge lautete: "Invoice Corp. Registration" (act. 26/2/349 ff.). Die Zahlungen erfolgten, soweit ersichtlich, zwecks Liquiditätsausgleichs bei der J.________ AG (act. 26/2/356). Warum die J.________ AG für die Registrierung einer Gesellschaft einen Ertrag bei der O.________ LLC geltend machen konnte, ist unklar. Darüber hinaus wurde kein Ertrag aus der Vermögensverwaltung verbucht.
(2) Kommissionsaufwand 2012: CHF 701'025.34, davon CHF 483'120.25 Provisionen.
(3) Ertrag 2013: Finanzerträge aus Zinsen, Kursdifferenzen und Lizenzen; Kein Ertrag aus Vermögensverwaltung verbucht.
(4) Ertrag 2014: CHF 1'328'387.00 der verbuchten Erträge im Jahr 2014 stehen im Zusammenhang mit Überweisungen mit der Begründung "Promotion/Marketing". Diese wurden von den Gesellschaften HV.________ GmbH (Konkurs/Art. 731b OR im Jahr 2015), HW.________ Consulting AG (Konkurs im Jahr 2017), HX.________ GmbH, HY.________ GmbH etc. vorgenommen. Gemäss dem Jahresbericht der J.________ AG würden diese Erträge mit der "Corporate Finance Division, headed by Mr. HZ.________" im Zusammenhang stehen (act. 24/8/522). Eine Person mit diesem Namen arbeitete indessen nicht für die J.________ AG (act. 24/8/38). Ferner haben die in der Buchhaltung vermerkten Tätigkeiten wie "Promotion/Marketing" keinen Bezug zu den im Jahresbericht behaupteten "Corporate Finance"-Tätigkeiten. Die entsprechenden Rechnungen wurden mehrheitlich nach Eingang der Zahlung auf Anweisung von B.________ erstellt (act. 28/30/26). Diese Beträge wurden unter dem Titel "advertising & expansion" an die spanischen Gesellschaften IA.________ S.L. und IB.________ S.L. weitergeleitet. Die genannten Gesellschaften benützen das gleiche Design (act. 28/28/3 ff.). In einer E-Mail spricht B.________ davon, dass auch die Kreditorenrechnungen bezüglich der IA.________ S.L. von der J.________ AG ausgestellt worden seien (act. 28/28/3). Ein Resultat der Arbeit dieser spanischen Gesellschaften ergibt sich zudem nicht aus den Akten und B.________ gab zu Protokoll, dass die beiden spanischen Gesellschaften keine Gegenleistung erbracht hätten (act. 21/2/172 Ziff. 828). Unplausibel und widersprüchlich ist mithin die frühere Aussage von B.________, beiden Gesellschaften hätten innerhalb Spaniens Werbekampagnen im Sinne von "Investor Relations" durchgeführt (act. 21/2/20 Ziff. 169). Denn keine der J.________-Gesellschaften hatte im Jahr 2014 in wesentlichem Umfang spanische Aktionäre oder Vermögensverwaltungskunden und B.________ bestätigte später ausdrücklich, dass die spanischen Gesellschaften keine Dienstleistungen erbracht hätten. Ob die dargelegten Aufwendungen und Erträge einen realen Hintergrund hatten oder im Sinne eines Durchlaufgeschäfts zur gezielten Aufblähung der Erträge hinsichtlich des "Valuation Reports" dienten, kann letztlich offenbleiben. Auf jeden Fall stehen diese Aufwendungen und Erträge nicht im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung, die Ende 2015 von der J.________ AG wegen Erfolgslosigkeit aufgegeben wurde (act. 21/2/157 Ziff. 772). Die in der Jahresrechnung 2014 erstmalig als "Management Fees" verbuchte Ertragsposition hängt mit Verkäufen von Aktien der IC.________ AG zusammen. Erträge aus dem eigentlichen Vermögensverwaltungsgeschäft wurden, wie in den Jahren zuvor, keine erzielt.
(5) Bilanz per 30.09.2015 resp. Erfolgsrechnung vom 01.01.2015 bis am 30.09.2015.
(6) Ertrag 2015: Erträge wurden vornehmlich aus Kickbacks erzielt (vgl. auch act. 24/8/36). Erneut keine verbuchten Vermögensverwaltungserträge.
(7) Bei einem Aktienkapital von CHF 667'768.00 bestand gemäss der Jahresrechnung 2014 eine mehr als hälftige Unterbilanz (aArt. 725 Abs. 1 OR; vgl. act. 21/5/155 Ziff. 768).
(8) Bei einem Verlust von CHF 278'670.00 bis am 30.09.2015 sinkt das Eigenkapital auf CHF 29'749.00. Die bereits seit dem 31.12.2014 bestehende Unterbilanz macht ca. 95 % des Aktienkapitals aus. Weitere Korrekturen der Bilanz und Erfolgsrechnung per 30. September 2015 bezüglich die verbuchten Darlehen gegenüber nahestehenden Gesellschaften und bezüglich des Wertes der Tochtergesellschaften sind separat zu prüfen.
2.1.2 Der finanzielle Zustand der J.________ AG per 30. September 2015 wird im Bericht der FINMA-Untersuchungsbeauftragten korrekt dargestellt. Zum genannten Bilanzstichtag bestanden flüssige Mittel in der Höhe von CHF 31'512.00 bei Debitoren von CHF 8'494.00 und weiteren kurzfristigen Forderungen gegenüber der nahestehenden Gesellschaften NZ J.________ Ltd., Neuseeland, sowie J.________ Ltd. (Malta) von CHF 142'188.00. Als Aktiven bilanziert wurden ferner Aktien mit einem Wert von CHF 4'174.00, Beteiligungen an der J.________ Ltd. (Malta) mit einem Wert von CHF 169'814.00, mobile Sachanlagen von CHF 95'118.00 und immaterielle Werte (v.a. Lizenz Metaquotes) mit einem Wert von CHF 60'000.00.
2.1.3 Werden nach dem Vorsichtsprinzip die Forderungen und Beteiligungen betreffend die J.________-Tochtergesellschaften in Malta und Neuseeland korrigiert (vgl. E. D.II.2.2), ergibt sich im Geschäftsjahr 2015 ein zusätzlicher Abschreibungsbedarf in der Höhe von total CHF 312'002.00 bei einem Eigenkapital von CHF 29'749.00. Es ergeben sich mithin Aktiven zu Fortführungswerten in der Höhe von CHF 199'208.00. Dem steht Fremdkapital in der Höhe von CHF 501'280.00 gegenüber (vgl. act. 24/9/40 f.). Nach Fortführungswerten bestand eine deutliche Überschuldung der J.________ AG per 30. September 2015 mit einem negativen Eigenkapital von CHF 282'253.00. Würde auf Liquidationswerte umgestellt, wären zusätzlich auch die Lizenzen und Sachanlagen mehrheitlich abzuschreiben. Die Überschuldung der J.________ AG würde nach Liquidationswerten umso deutlicher, was auch mit der Feststellung im Konkursverfahren korreliert, wonach keine Aktiven mehr vorhanden waren.
2.1.4 Bei der buchhalterischen Analyse der Vermögensverwaltungsgesellschaft J.________ AG ist die Absenz von Vermögensverwaltungserträgen auffällig. Insbesondere die Ertragszahlen der Jahre 2010 bis 2015 weisen darauf hin, dass die J.________ AG wenig mit dem nach aussen hin extensiv beworbenen Vermögensverwaltungs- und FX-Brokergeschäft zu Gunsten ihrer Kunden zu tun hatte. Eine vorrangige Vermögensverwaltung, welche B.________ als Haupttätigkeit darstellte (act. 21/2/124 Ziff. 693), spiegelt sich zumindest nicht in den Ertragszahlen der J.________ AG wider. So führte auch B.________ bei der Vorinstanz aus, dass bei der J.________ AG nie nennenswerte Erträge aus der Vermögensverwaltung geflossen seien (SG GD 10/1/3 S. 41) und beschrieb schon im Untersuchungsverfahren, es sei bereits im September 2015 festgestanden, dass das Vermögensverwaltungsgeschäft durch die J.________ AG aufgegeben werde und ab diesem Zeitpunkt deren einzige Geschäftstätigkeit das Halten der Beteiligung an der J.________ Ltd. (Malta) sei (act. 21/2/157 Ziff. 772). Auch an der Berufungsverhandlung gab B.________ an, das Vermögensverwaltungsgeschäft habe kaum Erträge abgeworfen (OG GD 15/1 Ziff. 287-288). In finanzieller Hinsicht war das Kapitalpolster, welches die J.________ AG durch die beiden Kapitalerhöhungen in den Vorjahren schaffen konnte, im September 2015 mehrheitlich aufgebraucht. Die Gesellschaft war konkursreif und benötigte dringend eine Rekapitalisierung, u.a. auch hinsichtlich des ebenfalls bestehenden Finanzbedarfs der Tochtergesellschaft J.________ Ltd. (Malta). Bis zu diesem Zeitpunkt sind die angestrebten wirtschaftlichen Ziele, insbesondere was die Tochtergesellschaft in Malta anbelangte, nicht erreicht worden (s. nächste Ziffer).
2.2 Konsolidierte Betrachtungsweise der Finanzdaten der J.________-Gruppe
2.2.1 Wie bereits dargestellt, war die in der Zwischenbilanz per 30. September 2015 als Debitorin aufgeführte J.________-Tochtergesellschaft in Neuseeland (NZ J.________ Ltd.) inaktiv, überschuldet und illiquid. Die Gesellschaft verfügte über keine wesentlichen Aktiven und generierte keine Einnahmen (act. 41/8/6 ff.; act. 41/8/16). Am 17. August 2015 wurde die Gesellschaft zudem aufgelöst (act. 24/8/21). Forderungen gegen die NZ J.________ Ltd. sowie die Beteiligung an dieser Gesellschaft sind vollumfänglich abzuschreiben. In einer konsolidierten Betrachtungsweise ist die NZ J.________ Ltd. mithin für die J.________-Gruppe bedeutungslos.
2.2.2 Betreffend die J.________-Tochtergesellschaft in Malta (J.________ Ltd. [Malta]) ergeben sich folgende Finanzdaten aus den Akten (in EUR gerundet, vgl. act. 26/2/35 ff. [2013]; act. 24/3/2/180 ff. [2014]).
Aktiven
Fremdkapital
Aufwand
Ertrag
Eigenkapital
2013
244'048
40'086
259'004
7'556
203'962
2014
92'793
100'176
441'180
169'385
-7'383
2.2.3 Nicht dokumentiert ist die wirtschaftliche Situation der J.________ Ltd. (Malta) im Jahr 2015. Folgende Indizien dazu sind aktenkundig:
- Gemäss einem Schreiben von F.________ vom 7. August 2014 an die FINMA soll die J.________ Ltd. (Malta) zu diesem Zeitpunkt über 39 Kundenbeziehungen mit einem Anlagevolumen von EUR 458'000.00 geführt haben (act. 24/8/484). In einer E-Mail von ID.________ (damals Geschäftsführer der J.________ Ltd. [Malta]) vom 7. Oktober 2014 war von 18 aktiven Kunden die Rede (act. 42/9/205).
- Eine Kundenliste der J.________ Ltd. (Malta) wurde in den elektronischen Daten von B.________ sichergestellt (act. 42/6/187). Der neuste Eintrag auf der undatierten Liste ist vom 20. August 2015. Gemäss der Liste würde die J.________ Ltd. (Malta) über 36 ehemalige Kunden und sieben aktuelle Kunden verfügen. Die ehemaligen Kunden seien mehrheitlich Vermögensverwaltungskunden der J.________ AG. Unter den sieben aktuellen Kunden war indessen nur noch ein Vermögensverwaltungskunde.
- Gemäss einer E-Mail von B.________ vom 2. November 2015 verfügte die J.________ Ltd. (Malta) über 23 Kunden mit EUR-Guthaben und einem Anlagevolumen von EUR 728'945.61 (act. 42/9/288). Davon konnten von 14 Kunden Kommissionen in der Höhe von EUR 25'510.73 erhoben werden. Ferner bestanden weitere 12 Kunden mit USD-Guthaben und einem Anlagevolumen von USD 519'427.27 (act. 42/9/289). Davon konnten von einem Kunden Kommissionen in der Höhe von USD 2'516.28 erhoben werden. Die meisten der Kunden verfügten über Konten mit einem Anlagevermögen ("Equity") von weniger als EUR 10'000.00. Diese Kunden waren bezüglich der erwirtschafteten Kommissionserträge bedeutungslos. IE.________ (EUR 164'718.60), IF.________ (EUR 232'989.78), IG.________ (EUR 166'202.09) und der IH.________ (USD 507'102.09) investierten höhere Beträge für die Forex-Eigenhandelsaktivität auf der Plattform der J.________ Ltd. (Malta). Gemäss der erwähnten E-Mail von B.________ sowie den beigefügten Kontoauszügen seien im Oktober 2015 Kommissionen von total EUR 29'606.48 durch die J.________ Ltd. (Malta) erwirtschaftet worden. Rund die Hälfte dieser Kommissionen standen mit dem Kunden IG.________ im Zusammenhang, der erhebliche Profite mit der letztlich über die HB.________ Bank bzw. über die HK.________ Inc. abgewickelten Forex-Handelstätigkeit erzielen konnte (act. 42/9/288). Bei durchschnittlichen Aufwendungen von ca. EUR 36'000.00 pro Monat gemäss den Vorjahreszahlen konnte indessen im Oktober 2015 der "Break Even" bei der J.________ Ltd. (Malta) nicht erreicht werden.
2.2.4 Betreffend den finanziellen Zustand der J.________ Ltd. (Malta) im Jahr 2015 ist bekannt, dass diese am 23. Januar 2016 die J.________ AG aufforderte, EUR 100'000.00 im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung nachzuschiessen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eintreffen, drohe ein Entzug der Investment-Lizenz durch die maltesischen Behörden (act. 24/8/18; act. 24/8/1204). Die Einhaltung der gesetzlichen Eigenkapitalvorschriften war bereits früher ein betriebliches Problem der J.________ Ltd. (Malta). Gemäss dem Geschäftsbericht des Jahres 2014 seien bereits per 31. Dezember 2014 mit der festgestellten bilanziellen Überschuldung die entsprechenden Eigenkapitalvorschriften nach den maltesischen Gesetzen durch die J.________ Ltd. (Malta) verletzt worden (act. 24/3/2/184: […]"As at these dates, the Company's capital resources amounted to EUR 112'141 and a negative balance of 8'082, respectively, which fall below the Company's capital resources requirement of EUR 125'000.00"). Aus den geforderten Nachschüssen ergibt sich, dass die J.________ Ltd. (Malta) auch im Geschäftsjahr 2015 nicht in der Lage war, ein ausreichendes finanzielles Polster zu erwirtschaften, um ohne Finanzierung durch die Muttergesellschaft den staatlichen Regulierungsvorschriften betreffend die erforderliche Eigenkapitalbasis nachzukommen. Daraus folgt, dass sich auch im Jahr 2015 trotz des Kapitalzuschusses von weiteren EUR 200'000.00 kein profitabler Betrieb einstellte. Dies korreliert, wie dargelegt, mit den fragmentarischen Erkenntnissen zum Geschäftsgang 2015, aus denen sich keine Anzeichen ergaben, dass ein "Break Even" erreicht wurde. Die Bewertung des FINMA-Untersuchungs-beauftragten, wonach die J.________ Ltd. (Malta), illiquid und substanzlos sei (act. 24/8/43), ist mithin unter isolierter Betrachtung der Tochtergesellschaft grundsätzlich zutreffend. Diese war zumindest ohne Kapitalzuschüsse durch die Muttergesellschaft J.________ AG nicht überlebensfähig. In einer Gruppenbetrachtung wäre die J.________ Ltd. (Malta) weiterhin auch im Jahr 2016 auf die Finanzierung durch die Muttergesellschaft J.________ AG angewiesen gewesen. Insgesamt ist ein Einbezug der J.________ Ltd. (Malta) nicht geeignet, unter einer konsolidierten Betrachtungsweise die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der J.________ AG wesentlich zu verändern.
2.3 Analyse der Geldmittelverwendung
2.3.1 Wie bereits tabellarisch dargestellt, stiegen die Aufwendungen der J.________ AG auf CHF 1'113'347.00 im Jahr 2012 stark an. In den nächsten beiden Jahren verdoppelten sich die Aufwendungen auf CHF 2'045'851.00 (2013) und CHF 2'071'130.00 (2014), bevor sie sich in den ersten neun Monaten des Jahres 2015 stark auf CHF 313'536.00 (resp. hochgerechnet ca. CHF 418'000.00), d.h. auf ca. einen Viertel der Vorjahresausgaben, reduzierten.
2.3.2 Gemäss der Jahresrechnung 2012 machten die Provisionsaufwendungen CHF 483'120.25 aus. Die Ausgaben für Sponsoring betrugen CHF 217'905.00. Weitere hohe Kosten verursachten Buchhaltung und Revision (CHF 126'320.64) sowie Rechtskonsultation (CHF 78'848.70). Insgesamt betrugen die Ausgaben für Provisionen und Sponsoring mehr als die Hälfte der Gesamtausgaben (act. 26/2/172). Im Folgejahr stieg der Aufwand für Provisionen gemäss der Jahresrechnung 2013 auf CHF 936'762.51 an. Der Aufwand für Sponsoring betrug CHF 172'475.92. Weitere erhebliche Ausgabenpositionen waren Abschreibungen (CHF 358'499.81), Verwaltungs- und Informatikaufwand (CHF 365'847.58), Werbekosten, Reise- und Repräsentationsspesen (CHF 108'842.04) sowie ausserordentlicher und übriger Aufwand (CHF 130'489.46). Die Aufwendungen für Provisionszahlungen und für Sponsoring machten erneut rund die Hälfte des Gesamtaufwands der J.________ AG aus (act. 26/2/15). In der Jahresrechnung 2014 wurden nur noch Provisionsaufwendungen in der Höhe von CHF 178'334.44 verbucht. Dafür erfolgten Aufwendungen in der Höhe von CHF 998'837.74 im Zusammenhang mit "advertising & expansion in Europe". Wie dargelegt, sind diese verbuchten Aufwendungen indessen zweifelhafter Natur (vgl. E. D.II.2.1 Ziff. 2.1.1 Fussnote 4). Der Personalaufwand der J.________ AG war, wie bereits in den Vorjahren, im Vergleich zu den Provisions- und Marketing-Kosten geringfügig.
2.3.3 Gesamthaft gewürdigt ergibt sich, dass die J.________ AG in den Jahren 2012 und 2013 erhebliche Provisionsaufwendungen verbuchte. Nicht erstellt ist hingegen, dass sämtliche dieser Provisionsaufwendungen im Zusammenhang mit den Aktienverkäufen standen. Vor dem Hintergrund, dass B.________ in diesen beiden Jahren noch ein personell starkes Telefonverkaufsteam in Spanien beschäftigte und diese auch die J.________-Online-Tradingkunden betreuten, steht der Zusammenhang der hohen Provisionsaufwendungen mit dem Aktienvertrieb nicht eindeutig fest. Angesichts der weitgehenden Erfolgslosigkeit der J.________ AG in der Vermögensverwaltung seit der Gründung im Jahr 2010 erscheinen indessen die Millionenaufwendungen für Provisionen, Marketing etc. der Jahre 2012 bis 2014 als sehr hoch.
2.3.4 Die kumulierten Aufwendungen der J.________ AG zwischen 2010 und 2015 betrugen CHF 5'795'698.00. Hinzu kommen Gelder in der Höhe von CHF 312'002.00, welche per 30. September 2015 bei den Tochtergesellschaften in Form von Kapital und Darlehen eingesetzt wurden und noch nicht abgeschrieben waren (act. 24/8/43). Gesamthaft flossen damit zwischen 2010 und 2015 rund CHF 6,1 Mio. in das "Projekt J.________".
3. Bewertungsgutachten der J.________ AG
3.1 Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 erstellte II.________ vom "Team Corporate Finance" der IJ.________ AG mit Sitz in Sarnen einen "Valuation Report" über die J.________ AG (act. 20/3/118). Einziger Verwaltungsrat der mit der Begutachtung beauftragten IJ.________ AG war DD.________, der ebenfalls als Verwaltungsrat der bewerteten Gesellschaft J.________ AG amtete und nach den Feststellungen der FINMA-Untersuchungsbeauftragten auch für die K.________ GmbH arbeitete (act. 24/8/38; act. 22/2/18 Ziff. 131 ff.). II.________ ist gemäss der Homepage der IJ.________ AG der Firmenanwalt der Gesellschaft (vgl. www..________.com; Wayback-Machine-Snapshot vom 15. März 2015; https://wayback.archive.org). Gleichzeitig arbeitete II.________ als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei in Berlin. Er erhielt in dieser Funktion im Jahr 2016 Zahlungen von der J.________ AG (HD 4/1/117 Ziff. 205).
3.2 Der "Valuation Report" enthielt drei verschiedene Bewertungsansätze und gewichtete diese, um einen fairen Wert der Aktie der J.________ AG zu ermitteln. Der erste Bewertungsansatz basierte auf den zukünftigen Erträgen der J.________ AG ("Income/DCF-Approach"). Der Wert der J.________ AG betrage demnach EUR 39,3 Mio. Diese Berechnung modellierte zukünftige Erträge und basierte darauf, dass die Anzahl Klienten der maltesischen Tochtergesellschaft von 2'200 im ersten Jahr auf 8'000 im fünften Jahr ansteigen würde. Die Erträge der Gesellschaft würden deswegen ebenfalls von EUR 12,2 Mio. im ersten Jahr auf EUR 50 Mio. im fünften Jahr ansteigen. Gleichfalls würde der Nettogewinn von EUR 2,0 Mio. im ersten Jahr auf EUR 21,2 Mio. im fünften Jahr ansteigen (act. 20/3/132). Der zweite Bewertungsansatz zielte auf Vergleiche mit Mitbewerbern ab. Gemäss dieser Bewertungsmethode ("Market Approach") betrage der Wert der J.________ AG EUR 11,6 Mio. Als Referenzgesellschaften wurde auf mehrere börsenkotierte FOREX-Brokergesellschaften, darunter u.a. auch die dänische Saxo Bank S.A., zurückgegriffen (act. 20/3/128). Der dritte Bewertungsansatz basierte auf einer Bewertung der Investitionen ("Asset-based Approach"). Dieser Bewertungsansatz richtete sich nicht nach der bilanziellen Substanz der Gesellschaft, sondern im Wesentlichen nach den Investitionen und dem geschätzten Wert der J.________ Ltd. (Malta). Wie dadurch die Summe von EUR 1,8 Mio. errechnet wurde, ist nicht im Detail wiedergegeben. Diese drei Ansätze wurden in der Bewertung gewichtet ("Income/DCF" zu 15 %; "Market Approach" zu 30 % und "Asset-based Approach" zu 55 %), was einen fairen Wert der Gesellschaft von EUR 10,39 Mio. ergeben würde. Bei 6'667'680 ausgegebenen J.________-Aktien würde dies folglich einem fairen Wert von EUR 1.55 pro Aktie entsprechen. In der Bewertung nicht berücksichtigt wurden anerkannte Bewertungsmethoden gemäss der Ertrags- und Substanzlage der Gesellschaft (Ertragswerts- bzw. Substanzwertmethode). Keine Erwähnung findet zudem die aktuelle Anzahl Kunden sowie das Handelsvolumen und die entsprechenden Margen der J.________ Ltd. (Malta) gemäss der den Kunden angebotenen Gebührenstruktur. Ebenfalls nicht gewürdigt werden die finanziellen Eckwerte der Gesellschaften, mit denen ein Marktteilnehmervergleich vorgenommen wurde. Letztlich fehlt auch der Hinweis auf "at arms length" vorgenommene Transaktionen mit der J.________-Aktie unter professionellen Anlegern und dabei realisierte Kaufpreise.
3.3 Gesamthaft gewürdigt ist die als "Valuation Report" bezeichnete Unternehmensbewertung der J.________ AG kein taugliches Mittel, um den wirtschaftlichen Wert der J.________ AG überzeugend darzulegen. Der Ertrag im Zusammenhang mit der FX-Brokertätigkeit in Malta betrug im Jahr 2013 EUR 7'656.00 und im Jahr 2014 EUR 169'385.00. In den ersten beiden Jahren der Geschäftstätigkeit wurden durch die J.________ Ltd. (Malta) erhebliche Verluste generiert. Auch Anfangs 2016 war die J.________ Ltd. (Malta) nicht in der Lage, aus dem eigenen Betrieb die notwendige Kapitalbasis für eine Einhaltung der Kapitalvorschriften nach maltesischem Recht aufrechtzuerhalten. Warum bei dieser in finanzieller Hinsicht tristen Ausgangslage im prognostizierten ersten Jahr (d.h. 2015) der Ertrag auf EUR 12,2 Mio. und der Gewinn auf EUR 2,0 Mio. hätte ansteigen sollen, wäre zumindest erklärungsbedürftig. Angesichts der überschaubaren Anzahl von Kunden der J.________ Ltd. (Malta) im Herbst 2015 sind die Ertragsannahmen des "Valuation Reports" nicht stimmig. Wie der im "Valuation Report" prognostizierte Anstieg von maximal drei Dutzend Kunden auf 2'000 Kunden bei der J.________ Ltd. (Malta) hätte vonstattengehen sollen, bleibt mysteriös. Die verwendete Discounted Cashflow-Bewertung basiert mithin auf unrealistischen Phantasiezahlen. Gleichfalls ist es wenig stichhaltig, wenn die J.________-Gruppe mit wenigen Mitarbeitenden (vgl. act. 24/8/38) mit international bekannten Finanzkonzernen verglichen wird. Die als Referenz beigezogene Gain Capital Inc. verfügte im Jahr 2015 über hunderte Mitarbeitende. Auch die im FX-Broker-Segment tätige HB.________ Bank beschäftigte im Jahr 2020 ca. 2'200 Mitarbeitende und erwirtschaftete Erträge in der Höhe von USD 636 Mio. Die gewählten Konkurrenten befinden sich in einem anderen Wachstumsstadium und können mithin nicht ansatzweise mit der J.________ AG verglichen werden. Folglich ist auch der gewählte Ansatz mit der Bewertung mittels Vergleichs mit anderen Marktteilenehmern nicht geeignet, einen Wert der Aktie zu bestimmen. Letztlich ist auch der Ansatz, welcher auf den getätigten Investments basiert, nicht überzeugend. So wurden im Jahr 2015 bei der J.________ AG die Investitionen in die J.________ Ltd. (Malta) auf rund EUR 150'000.00 abgeschrieben. Die J.________ Ltd. (Malta) war sodann per Ende 2014 überschuldet und auf weitere Kapitalzuschüsse angewiesen. Der gleiche Zustand bestand auch Anfangs 2016. Ohne weitere Kapitalzuschüsse drohte der Lizenzentzug der J.________ Ltd. (Malta). Bei dieser risikobehafteten Ausgangslage hinsichtlich der Unternehmensfortführung überzeugt es in wirtschaftlicher Hinsicht nicht, wenn sämtliche Investitionen in die J.________ Ltd. (Malta) für eine Unternehmensbewertung miteinbezogen werden. Gesamthaft gewürdigt ist die Bewertung der J.________ AG nicht schlüssig. Abgesehen davon besteht der Anschein einer Interessenkollision. So war DD.________ gleichzeitig bei der Bewertungsgesellschaft IJ.________ AG und bei der zu bewertenden J.________ AG als Verwaltungsrat tätig.
3.4 Werden einzig das Vermögensverwaltungs- und FX-Geschäft berücksichtigt, betrugen die Gewinne der J.________ AG in der Vergangenheit (letzte drei Jahre) null. Ein nicht-prognosebasierter Ertragswert der J.________ AG, welcher auf die Erträge in der Vergangenheit abstellt, liegt mithin bei null. Der Substanzwert der J.________ AG hängt dabei in zeitlicher Hinsicht wesentlich davon ab, wie viel Geld von den Kapitaleinschüssen der Aktionäre, welche in den Jahren 2012 und 2013 erhebliche Einlagen erbrachten, noch vorhanden war. Zumindest im September 2015 war die J.________ AG überschuldet und der Substanzwert lag ebenfalls bei null.
4. Handel mit J.________-Aktien im Freiverkehr
4.1 Der ausserbörsliche Handel mit J.________-Aktien erfolgte mittels Aktienverkäufen durch die K.________ GmbH. Dieser Handel wurde durch B.________ kontrolliert, welcher sowohl bei der K.________ GmbH als auch bei der J.________ AG die strategischen und operativen Entscheidungen traf. B.________ bestimmte im vorbörslichen Handel im Wesentlichen den Preis der Aktie, welchen verschiedene Telefonvermittlungsgesellschaften in seinem Auftrag gegenüber den Anlegern verwendeten. Die J.________ AG unternahm zudem während mehrerer Jahre erfolglose Versuche, ihre Aktientitel in den Freiverkehr (s. nächste Ziffer) einzubeziehen und eine Handelsaktivität im Freiverkehr zu entfalten, so bei der GXG in London und bei der Alternext-Euronext in Lissabon. Der Handel der J.________-Aktie wurde schliesslich ab dem 7. Oktober 2015 im sog. "Marché Libre" der Euronext in Paris einbezogen (seit 2017 "Euronext Access"; nachfolgend: Euronext-ML; vgl. act. 20/3/141 ff.). Dieser von der J.________ AG als Börsengang dargestellte Prozess ist zu beleuchten.
4.2 Das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; FinfraG; SR 958.1) umschreibt und normiert diverse Finanzmarktinfrastrukturen, darunter Börsen und multilaterale Handelssysteme (früher als "börsenähnliche Einrichtung" bezeichnet, vgl. bspw. Art. 2 lit. f aBEHG). Die gesetzlichen Definitionen im Finanzmarktinfrastrukturgesetz lehnen sich an die Begriffe der Europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) nach dem EU-Recht an (vgl. Botschaft FinfraG BBl 2014 S. 7529; vgl. Daeniker/Waller, Basler Kommentar FinmaG/FinfraG, 3. A. 2019, Art. 26 FinfraG, N. 22 ff.). Sie lauten:
[…] "Börse: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt" (Art. 26 lit. b FinfraG).
[…] "multilaterales Handelssystem: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt, ohne Effekten zu kotieren" (Art. 26 lit. c FinfraG).
[…] Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden" (Art. 2 lit. f FinfraG).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 FinfraG darf die Bezeichnung der Finanzmarktinfrastruktur nicht Anlass zur Verwechslung oder Täuschung geben. Nach Art. 16 Abs. 2 FinfraG dürfen Bezeichnungen wie Börse oder multilaterales Handelssystem im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanzdienstleistungen nur für die entsprechenden, dem FinfraG unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen verwendet werden. Nach Schweizer Recht darf sich mithin ein multilaterales Handelssystem nicht als Börse bezeichnen.
4.3 Aus den gesetzlichen Definitionen erhellt, dass sich nach der europäischen Konzeption eine Börse von einem multilateralen Handelssystem dadurch unterscheidet, dass die Aktie in Letzterem nicht kotiert wird, d.h. dass multilaterale Handelssysteme im Gegensatz zu einer Börse die Zulassung von Effekten nicht reguliert (vgl. Daeniker/Waller, a.a.O., Art. 26 FinfraG, N. 26 ff.). Bei einer Börse müssen die kotierten Effekten klar definierte rechtliche und reglementarische Zulassungsbestimmungen erfüllen, welche den Schutz der Anleger- und Marktinteressen bezwecken. Dazu gehören beispielsweise bei der SIX Swiss Exchange unter anderem (1.) eine Mindestdauer bezüglich Bestand und Rechnungsführung gemäss der Richtlinie über die Rechnungslegung; (2.) Revisionsorgane; (3.) Kapitalausstattung von mindestens CHF 25 Mio.; (4.) eine bestimmte Streuung der Effekten mit Kapitalisierung der Effekten im Publikumsbesitz zu mindestens CHF 25 Mio.; (5.) Sicherstellung von Abrechnung und Abwicklung; (6.) Prospektpflicht etc. Ferner bestehen zahlreiche weitere Pflichten, welche zur Aufrechterhaltung der Kotierung eingehalten werden müssen (vgl. SIX Kotierungsreglement vom 1. September 2024). Diese Regulierungsvorschriften bewirken in wirtschaftlicher Hinsicht, dass das Listing an einer Börse (im Sinne von Art. 26 lit. b FinfraG resp. MIFID II) nur für etablierte, kapitalstarke und gesetzmässig geführte Unternehmungen offensteht. Der entsprechende Unterschied zwischen einer Börse und einem multilateralen Handelssystem ist folglich, wie sich bereits aus dem Täuschungsverbot gemäss Art. 16 Abs. 1 FinfraG ergibt, wesentlich.
4.4 Euronext-ML ist ein multilaterales Handelssystem (vgl. www.euronext.com/en/regulation/ mtfs-operated-euronext; Abschnitt Euronext Access; besucht am 19.08.2025). Es handelt sich damit nicht um einen regulierten Markt im Sinne einer Börse wie bspw. die SIX Swiss Exchange in Zürich. Solche Handelssysteme mit den Bezeichnungen "Freiverkehr", "Open Market", "over the counter exchange", "pink sheet trading" oder "multilaterales Handelssystem" bzw. "multilateral trading facility" zeichnen sich allgemein durch stark herabgesetzte Zutrittsschranken für einbezogene Wertpapiere aus (vgl. dazu B.________: act. 21/2/131 Ziff. 692: "[…] Erstes Börsenlisting erfolgte an der GXG Markets in London. Seitens der Londoner Börse gab es hierzu fast keine Auflagen" […]). Es gibt keine relevanten Zutrittsschranken, was die Marktkapitalisierung, Eigenkapital, Nennwert der Aktie, Market-Making, Analysten-Coverage, Prospekt- und Informationspflichten oder das Alter der einbezogenen Gesellschaften betrifft. Ebenfalls sind die Informationspflichten nach dem Einbezug der Aktien in ein multilaterales Handelssystem deutlich reduziert oder gar inexistent. Entsprechend führte auch B.________ gegenüber einem Investor aus, dass die J.________ AG nicht verpflichtet sei, Quartalsberichte zu publizieren, da dieses Erfordernis nur für den regulierten Markt zutreffe (act. 28/40/783).
4.5 Kauf- und Verkaufsaufträge werden bei Freiverkehrsplattformen im Orderbuch abgeglichen und preislich limitierte Aufträge nur ausgeführt, wenn ein passendes Gegenangebot vorliegt. Sog. "Market Maker" (bspw. NASDAQ) bzw. "Designated Sponsors" (bspw. Frankfurter Börse), welche die naturgemäss zeitweise entstehenden Angebots- und Nachfragelücken decken und die stetige Liquidität des Marktes sicherstellen, bestehen bei Freiverkehrsplattformen in der Regel nicht. Da Verkaufstransaktionen damit von einer begrenzten Anzahl von Kauf- und Verkaufsparteien abhängig sind, hängt die Ausführung der Transaktion von der konkreten Angebots- und Nachfragelage ab. Entsprechend zeichnet sich der Freiverkehr allgemein durch wenig liquide Märkte aus. Im Gegensatz zu einer regulierten Börse ist die Illiquidität des Handels nicht eine absolute Ausnahme, sondern eher die Regel. Entsprechend enthielt das Offering Circular der J.________ AG im Zusammenhang mit dem gescheiterten Einbezug in das multilaterale Handelssystem Alternext-Euronext Lissabon folgenden Warnhinweis:
"After inclusion in the open market, substantial fluctuations in share prices may occur due to the limited volume of offered shares regardless of the financial situation of the Issuer" […]; "In particular, due to the expected tight market, no assurance can be given of a significant active trading with the shares of the company, or that the observed price corresponds to the theorretical value. For shareholders, the relative illiquidity of the issue may hinder the search for a buyer for any shares intended to sale. If no buyer is available, despite the open market notice provided, shares may be permanently unsellable […]" (act. 24/1/748).
Es ist allgemein bekannt, dass es Freiverkehrsplattformen in den USA und seit den letzten zwei Jahrzehnten auch in Europa gibt, wo zahlreiche Titel gelistet sind, welche praktisch kein relevantes Handelsvolumen aufweisen (bspw. die div. OTC-Pink-Segmente [auch als "pink sheets" bekannt], das bis im Jahr 2021 aktive OTC Bulletin Board; der Freiverkehr an der Berliner oder Frankfurter Wertpapierbörsen etc.). Die Attraktivität dieser Titel für institutionelle Investoren ist nicht gegeben. Es handelt sich mehrheitlich um weitgehend illiquide Titel, was insbesondere den Verkauf der Aktien erschwert.
4.6 Die initiale Preisstellung von EUR 1.75 pro J.________-Aktie bei Euronext-ML wurde durch B.________ festgelegt (act. 42/9/238 f.). Zwischen dem 7. Oktober 2015 und dem 24. Februar 2016 war die Aktie der J.________ AG in den Freiverkehr bei der Euronext-ML einbezogen. Es kam in unregelmässigen Abständen von einigen Tagen zu einer bis zu maximal 11 Transaktionen mit der J.________-Aktie. Die Preisvarianz der Transaktionen lag zwischen EUR 1.75 und EUR 2.33 pro Aktie. Das Tagesvolumen betrug zwischen einer und maximal 91'515 Aktien (vgl. act. 22/8/25; dies bei ca. 6,6 Mio. ausgegebenen Aktien).
4.7 Relevant ist ebenfalls, dass der Handel mit J.________-Aktien an der Euronext-ML zu dieser Zeit durch B.________ im Geheimen beeinflusst und zumindest teilweise kontrolliert wurde.
4.7.1 Aus dem Skype-Chataustausch von B.________ (Chatname: J.________ AG, vgl. act. 24/8/197; act. 24/8/296 f.) und IK.________ im Oktober 2015 ergibt sich, dass B.________ auch nach dem Einbezug der J.________-Aktien auf Euronext-ML ein Team kontrollierte, welches Aktien verkaufte (act. 24/8/191: IK.________ 20.11.2015: "Was ist mit deinem Team"; B.________ 20.11.2015: "die haben vorgestern den ersten mini Kunden platziert mit ca. 1200 stück" […] "haben inzwischen aber ca. 25 openings gemacht" […]; "also da sollte es bald richtig losgehen" […]). IK.________ verfügte ebenfalls über zwei Mitarbeitende, welche den Erwerb von J.________-Aktien an der Euronext-ML empfahlen (act. 24/8/190: IK.________ 30.10.2015: "Sind dran, haben 2 Zusagen die nur noch platzieren müssen beim nächsten Gespräch […] "Ja was ist mit dem anderen vertrieb. Oder soll ich noch nach einem gucken weil hier zu dritt bekommen wird das nicht als laufen"). Dabei war ein Ausbau der Callcenter-Kapazitäten ein Thema (act. 24/8/194: IK.________
31.12.2015: "Wollte nächste Woche runter nach Istanbul fliegen zu den Jungs mit dem callcenter. Können die das Projekt starten?"). Eine Gesellschaft in Barcelona wurde ebenfalls eingesetzt, um den Absatz der Aktien an der Euronext-ML zu fördern (act. 24/8/198).
4.7.2 Es fand zudem eine preisliche Koordination zwischen den von IK.________ angeworbenen Käufern und B.________ als Verkäufer der Aktien statt, um die Orders auf Käufer- und Verkäuferseite aufeinander abzustimmen (vgl. act. 24/8/191: B.________ 23.11.2015: "Ja, kannst Du dem Kunden bitte sagen, dass der das Limit auf 2.04 runter ziehen soll […]"). B.________ reagierte dabei verärgert auf Verkaufstransaktionen, die nicht von ihm kontrolliert wurden (act. 24/8/192: IK.________ 26.11.2015: "Wieso sind wir jetzt bei 2.01 Verkaufen wir auf fallende Kurse […] das macht das alles noch schwerer dann kommt Umsatz der Kurs purzelt"; B.________ 26.11.2015: "Irgend ein penner hat sich da reingestellt"; IK.________ 26.11.2015: "Scheisse. Sind doch nicht viele Aktien im Umlauf"; B.________ 26.11.2015: "Nein, aber bei den wenigen Käufen reicht das ja").
4.7.3 Der grösste Tagesumsatz von 91'515 Aktien ist auf zwei Verkäufe von B.________ zurückzuführen, einmal 45'000 Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH und einmal 45'000 Aktien aus dem Bestand von W.________ (act. 24/8/199). Am 18. Januar 2016 wies B.________ IK.________ an, keine weiteren Käufe mehr zu veranlassen. Die FINMA sei bei ihm und er müsse erst mal schauen, was da los sei (Act. 24/8/196). Im April 2016 wurden an der Euronext-ML noch kleinere Transaktionen mit einem Preis von EUR 0.09 pro J.________-Aktie vermerkt. Im September 2016 fanden die letzten Transaktionen mit dem Titel zu einem Preis von EUR 0.04 pro J.________-Aktie statt.
4.8 Diesen verschiedenen Aspekten folgend ist der Einbezug der J.________-Aktien in die multilaterale Handelsplattform Euronext-ML nicht geeignet, die Werthaltigkeit der J.________-Aktie darzulegen. Es handelte sich nicht um "at arms length" Transaktionen zweier Marktteilnehmer, welche geeignet wären, eine Transaktionshistorie zu schaffen, um daraus einen Marktwert verlässlich abzuleiten. Insbesondere hatte der Einbezug auch kaum Auswirkungen auf die bilanzielle Situation der J.________ AG und ihrer Tochtergesellschaften. Die Kapitalbasis wurde nicht, wie bei Börsengängen üblich (aber nicht zwingend), mittels einer gleichzeitig stattfindenden Kapitalerhöhung gestärkt. Es ist letztlich aus betrieblicher Sicht kein Grund ersichtlich, warum die Gesellschaft in diesem Zustand überhaupt in den Freiverkehr an der Euronext-ML einbezogen wurde. Dass damit die Kapitalaufnahmefähigkeit bei institutionellen oder professionellen Investoren verbessert würde, ist zumindest gemäss dem damaligen Zustand der Gesellschaft ausgeschlossen. Vom Einbezug profitierten folglich einzig die Aktionäre der Gesellschaft, deren Möglichkeiten zur Veräusserung der Aktien verbessert wurden, indem sie Verkaufsangebote publik machen konnten. Da indessen der Markt faktisch illiquide war und keine natürliche Nachfrage nach der Aktie bestand bzw. im Wesentlichen durch B.________ mittels Marketingmassnahmen resp. Telefonverkäufern künstlich erzeugt werden musste, war dieser Vorteil bedeutungslos. Entsprechend bleibt hinsichtlich des Grundes für den Einbezug der Aktien der J.________ AG in die Euronext-ML die überzeugendste Hypothese, dass dieser erfolgte, weil B.________ seinen Kunden seit Jahren einen Börsengang in Aussicht gestellt hatte und er eine Erfolgsmeldung brauchte. Ferner profitierte B.________ auch persönlich vom Einbezug der Aktien, zumal er diesen Umstand als Anlass nahm, sich aufgrund des "Börsengangs" einen Bonus in der Höhe von EUR 876'445.50 auszurichten (act. 21/2/168 Ziff. 811).
5. Gesamtwürdigung
5.1 Gesamthaft gewürdigt war die J.________ AG in den knapp fünf Jahren seit ihrer Gründung bis zum Zeitpunkt der Einsetzung des FINMA-Untersuchungsbeauftragten in wirtschaftlicher Hinsicht erfolglos. Dies stimmt grundsätzlich auch mit den Aussagen von B.________ überein. Dieser bezeichnete bei der Vorinstanz den Erfolg der J.________ AG als "nicht so gross" und führte aus, dass es tatsächlich so sei, dass nie "nennenswerte Beträge aus der Vermögensverwaltung geflossen" seien (SG GD 10/1/3 S. 40 f.; vgl. auch OG GD 15/1 Ziff. 287-288). Auch der Einsatz von ca. CHF 6,1 Mio. Kapital, der zu einem erheblichen Teil für sog. Weichkosten
(insb. Marketingaufwand, Spesen aller Art und Vermittlungsprovisionen) eingesetzt wurde, war nicht geeignet, ausgeglichene Aufwendungen und Erträge ("Break Even") bei der J.________-Gruppe zu erreichen. Die J.________ AG betrieb letztlich zwar in operativer Hinsicht bis zu einem unbekannten Zeitpunkt gegen Ende 2015 eine Vermögensverwaltung für ihre Kunden (vgl. act. 21/2/157 Ziff. 772). Diese Tätigkeit erfolgte jedoch, ohne wesentliche Erträge zu Gunsten der Gesellschaft zu generieren. Gegen Ende 2015 fand zudem eine faktische Aufgabe der statutarischen Geschäftstätigkeit der J.________ AG als Vermögenverwalterin statt, ohne dass diese wesentliche Zweckänderung den Aktionären an einer Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt oder im Handelsregister vermerkt wurde. Mit der Aufgabe des Kerngeschäfts der Vermögensverwaltung wurde die J.________ AG zur Holdinggesellschaft, deren faktischer Zweck im Halten der Beteiligung an der J.________ Ltd. (Malta) bestand. Diese war seit Dezember 2013 als Online-Forex-Broker operativ tätig und verbuchte in den Jahren 2013 und 2014 damit zusammenhängende Erträge. Diese Tätigkeit der J.________ Ltd. (Malta) war indessen zumindest bis Ende 2015 nicht selbstragend. Die Anzahl der angeworbenen Kunden der J.________ AG und der J.________ Ltd. (Malta) war zudem in den Jahren 2010 bis 2015 überschaubar und angesichts des Umstandes, dass seit dem Jahr 2010 rund CHF 6 Mio. für Firmenaufbau, Vermittlungsprovisionen und Werbung in die J.________ AG und ihre Tochtergesellschaft investiert wurden, ernüchternd.
5.2 Die J.________ AG war, zumindest während der Zeitdauer, in der sie ihrem statutarischen Zweck nachging, eine kleine und im Vergleich zu den weiteren Marktteilnehmern unbedeutende Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Vermögensverwaltungsmandate im Wesentlichen durch B.________ geführt wurden. Dieser war dabei nicht nur der "Head of Asset Management", sondern soweit ersichtlich auch die einzige Person, welche dieses innerhalb der J.________ AG ausführte. Die J.________ AG verfügte zwischen 2010 und 2015 über einen Substanzwert in der Höhe, wie Kapitalzuschüsse von Aktionären vorlagen. Dieser Substanzwert nahm nach den Einschüssen der Aktionäre aufgrund der Betriebsaufwendungen stetig ab. Ein verlässlich aufgrund von vergangenen Gewinnen ermittelter Ertragswert kann der J.________ AG nicht zugeordnet werden. Die Wertvorstellungen, welche im "Valuation Report" genannt wurden, sind unbegründet. Dem Erwerbspreis von (in der Regel) EUR 2.50 pro Aktie, welcher theoretisch bei 6'667'680 ausgegebenen Aktien auf eine Marktkapitalisierung von rund CHF 20 Mio. hindeuten würde, fehlte eine nachvollziehbare realwirtschaftliche Grundlage.
5.3 Nicht erstellt ist hingegen, dass die J.________ AG ein reines Scheingebilde war, dessen Betrieb entweder bereits vor den Aktienverkäufen faktisch eingestellt oder nie gestartet wurde. Die Schweizer Muttergesellschaft J.________ AG hatte gegen Ende 2015 ihr während Jahren weitgehend erfolgloses Vermögensverwaltungsgeschäft zwar eingestellt und war entgegen dem statutarischen Gesellschaftszweck nur noch als Holdinggesellschaft tätig (act. 21/2/157 Ziff. 772). Diese wesentliche Zweckänderung von der statutarisch vorgegebenen Vermögens- und Anlageverwaltung weg zur Holdinggesellschaft wurde auf gesetzeswidrige Art und Weise faktisch und im Geheimen vollzogen, obwohl die Aktionäre dem hätten zustimmen müssen (Art. 626 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR resp. Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Die Tochtergesellschaft J.________ Ltd. (Malta) war indessen zwischen 2013 und 2016 als Online-Forex-Broker geschäftlich aktiv. Deren Geschäftstätigkeit war real, es bestand über die HB.________ Bank (bzw. später über die HK.________ Inc.) ein Anschluss an den Interbankenmarkt und die Kunden konnten effektiv Forex-Transaktionen über die Plattform abwickeln, wobei die J.________ Ltd. (Malta) dadurch auch Erträge erzielte und in ihren Geschäftsbüchern verbuchte. Gesamthaft gewürdigt ist ausreichend klar erkennbar, dass – im Gegensatz zur I.________ ab dem Jahr 2009 – die Fortführung der Geschäftstätigkeit der J.________ AG über ihre Tochtergesellschaft im Gang war. Im Gegensatz zu den J.________-Tradingkonto-Kunden bestand eine effektive Chance, die vereinbarten Finanzgeschäfte korrekt abzuwickeln.
5.4 Es mag dabei sein, dass aus einer wirtschaftlichen Perspektive der Eindruck entsteht, dass es B.________ einzig darum ging, sich mittels des Verkaufs von J.________-Aktien zum ca. dreissigfachen des Erwerbspreises zu bereichern. So nahm er dadurch indirekt über die K.________ GmbH Millionen von Franken ein, während die J.________ AG oder die J.________ Ltd. (Malta) aufgrund ihren marginalen Geschäftserfolgen nie Gewinne erzielten, die an die wirtschaftlich berechtigten Personen hätten ausgeschüttet werden können. Aus einer wirtschaftlichen Perspektive scheint es somit durchaus so, als wäre das letztlich verlustträchtige Vermögensverwaltungs- und Brokergeschäft nur Mittel zum Zweck hinsichtlich des betriebenen, lukrativen Aktienverkaufssystems durch die K.________ GmbH gewesen. Es ist auch zutreffend, dass eine solche Ausgangslage indiziert, dass der J.________-Aktienhandel wohl aus der Perspektive von B.________ der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit der J.________-Gesellschaften gewesen ist. Dadurch ist indessen in objektiver Hinsicht ein Scheingebilde, welches ohne Geschäftsführungsabsicht aufgebaut oder ohne Geschäftsführungsabsicht weitergeführt wird, um dessen Aktien gewinnbringend zu veräussern, zwar indiziert, aber noch nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen. Im Gegensatz zum I.________-Sachverhalt bestehen vorliegend keine überzeugenden Indizien, dass die operative Tätigkeit im Wesentlichen aufgegeben worden wäre. Im Gegensatz zu den Tradingkonten-Sachverhalten gibt es auch keine Indizien, welche auf fiktive Geschäfte oder eine von Anfang an bestehende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung hindeuten könnten.
5.5 Auch der subjektive Vorwurf, B.________ habe nie eine effektive Geschäftstätigkeit ausüben wollen, ist nicht erstellt. Aus dem Umstand, dass (erneut) eine reisserische und einseitige Bewerbung der Anlage erfolgte (vgl. dazu nachfolgend E. D.III.1.2.) und B.________ sich durch den Verkauf der J.________-Aktien zum dreissigfachen des Erwerbspreises massiv bereichern konnte, kann noch nicht ausreichend sicher nachgewiesen werden, dass dieser in subjektiver Hinsicht die J.________-Gruppe nur zum Aktienverkauf nutzen wollte und nie ernsthaft beabsichtigte, ein operatives Geschäft zu betreiben (zumal ein solches operatives Geschäft, wenn auch durchwegs erfolglos, ausgeführt wurde). Die vorliegend besonderen Umstände, dass (1.) B.________ in der Zeit vor und während der J.________-Aktienverkäufe andere serienmässige Betrügereien beging (vgl. E. B. und C.), (2.) die Aktienverkäufe regulatorisch unbewilligt und damit aus der Sicht der Effektenhandelsgesetzgebung illegal waren (vgl. E. E.), (3.) auch betreffend seine Geschäftstätigkeit in Spanien in den Jahren zuvor der Verdacht betrügerischer Handlungen bestand und auch (4.) die von der Vorinstanz erwähnte "Genetik" von B.________, können diesen Nachweis nicht erbringen. Weitere Beweise zu dieser Anklagethese, wie bspw. E-Mails oder Zeugenaussagen, sind nicht aktenkundig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist diese zentrale Anklagethese nach dem Beweismassstab von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht erwiesen.
III. Feststellungen zur Bewerbung der Anlage
1. Zur Bewerbung verwendete Dokumente
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Im Gegensatz zum I.________-Serienbetrug konnten in Bezug auf den Vertrieb der J.________-Aktien keine seriellen E-Mails oder Gesprächsleitfäden sichergestellt werden, welche ein einheitliches resp. serielles Auftreten der Vermittler gegenüber den Anlegern nachweisen. Da bereits festgestellt wurde, dass die maltesische Tochtergesellschaft operativ tätig war, liegt bei der Veräusserung von J.________-Aktien wie dargelegt auch kein Sachverhalt vor, bei dem eine operative Tätigkeit nur vorgespielt wurde. Eine einheitliche Täuschung sämtlicher Anleger mittels einer vorgespiegelten Geschäftstätigkeit ist damit ausgeschlossen. Es ist folglich vertieft zu prüfen, welche weiteren in der Anklage umschriebenen Täuschungshandlungen gegenüber bestimmten Anlegern ausgeübt und dadurch eine Irreführung bewirkt wurde.
1.1.2 B.________ gab zu Protokoll, dass sämtliche Aktionäre von der J.________ AG über die Anlage informiert worden seien. Mit der Zeichnung seien den Aktionären "sämtliche Informationen", zum Beispiel Jahresabschlüsse, Jahresberichte des Verwaltungsrats, der Emissionsprospekt und entsprechende Risikoeinschätzungen, zur Verfügung gestellt worden (act. 21/2/151 Ziff. 747). Gemäss den Aussagen von B.________ hätten sowohl W.________ als auch HR.________ u.a. eine Werbebroschüre erhalten (SG GD 10/1/3 S. 53).
1.1.3 Die J.________ AG führte Aktionärsdossiers, welche die Transaktionen mit den Aktionären dokumentieren (vgl. Ordner Nr. 100-102). Weder in den Gesellschaftsakten noch in den eingereichten Unterlagen der Aktionäre gibt es Hinweise darauf, dass "sämtliche Informationen" in Form von Jahresabschlüssen, Jahresberichten etc. den Aktienerwerbern vor dem Aktienerwerb zugänglich gemacht worden sind. In den Aktionärsdossiers sind mehrheitlich lediglich die Zeichnungsscheine, die Überweisungsbelege sowie die nach der Zeichnung erfolgten Rundmails an die Aktionäre betreffend den Stand des Einbezugs der Aktien in eine multilaterale Handelsplattform (GXG, Alternext-Euronext Lissabon etc.) abgelegt worden. Es gibt ansonsten auf den Zeichnungsscheinen oder in den Kapitalerhöhungsberichten keine Hinweise, dass für die beiden Kapitalerhöhungen Emissionsprospekte erstellt und im Rahmen der Kapitalerhöhung verwendet wurden (vgl. aArt. 652 Abs. 2 OR und aArt. 652a OR).
1.1.4 Es ist zutreffend, dass eine Mailing-Liste mit den E-Mailadressen der bekannten Aktionäre vorhanden war und den bisherigen Aktionären mit E-Mail vom 2. Juni 2015 von B.________ die Jahresrechnung 2014 sowie der Entwurf eines "Offering Circular" an der Alternext-Euronext in Lissabon zugesendet wurden (act. 4/2/16/34 ff.). B.________ wies in der E-Mail darauf hin, dass der Listing-Ausschuss der Euronext Gruppe demnächst über das Listing der J.________-Aktie entscheide (act. 4/2/15/34). Die bestehenden Aktionäre der J.________ AG wurden darüber hinaus in den Jahren 2014 und 2015 von Zeit zu Zeit über die erwähnte Mailing-Liste mittels eines Rundmails angeschrieben, um sie über den Sachstand bezüglich des Einbezugs der Aktien in die multilaterale Handelsplattform Euronext in Lissabon bzw. in Paris zu informieren. Die entsprechenden E-Mails wurden jeweils in den Aktionärsdossiers der J.________ AG abgelegt (bspw. act. 28/40/638-644). Wesentliche betriebliche Informationen, bspw. dass die J.________ AG als Vermögensverwalterin nie Erträge aus dem Vermögensverwaltungsgeschäft erwirtschaftete und diese das Geschäft im Herbst 2015 faktisch aufgab, ergibt sich indessen aus diesen Rundmails nicht. Nach Eröffnung des Strafverfahrens wurde die Mailing-Liste weiterhin verwendet. Die Staatsanwaltschaft sandte potentiell geschädigten Parteien einen Fragebogen, um Auskünfte zu erhalten, und ersuchte sie, ihre Unterlagen einzureichen. Dies wurde durch die J.________ AG mittels eines Rundmails an ihre Aktionäre hintertrieben (vgl. act. 4/2/16/158; act. 4/2/5/46; "[…] dürfen wir Sie ersuchen im Namen der Gesellschaft und deren Aktionäre den besagten Fragebogen zu ignorieren und die anberaumte Frist von 10 Tagen unberücksichtigt zu lassen […]"). Dieses Rundmail an die Aktionäre wurde nicht in den Aktionärsdossiers abgelegt.
1.2 Imagebroschüre
1.2.1 HQ.________ reichte die Imagebroschüre aus dem Jahr 2011, welche er als einen Hochglanzprospekt und "ein aufwändiges Machwerk", bezeichnete, zu den Akten (act. 4/2/4/64). Er gab dazu zu Protokoll, dass diese ihm von der J.________ AG im Jahr 2012 oder 2013 zugestellt worden sei (act. 22/13/4 Ziff. 17). Eine inhaltlich vergleichbare, kleinformatige Version dieser Broschüre aus dem Jahr 2012 setzte W.________ im Kreis seiner bestehenden Kundschaft in Belgien ein, um J.________-Aktien zu verkaufen (act. 36/2/4/15; act. 22/5/21 ff.). Wie bereits festgestellt, basierte die Imagebroschüre teilweise auf den Informationen, welche auch auf der Homepage (vgl. dazu E. C.II.2. Ziff. 2.1.3) und in der Produkteinformation (vgl. E. C.II.2. Ziff. 2.1.1) von der J.________ AG publiziert wurden. Inhaltlich betonen sämtliche Publikationen der J.________ AG deren Prinzipien, welche auf "Ehrlichkeit und Wahrheit" sowie auf "Transparenz und Verlässlichkeit" basieren würden. In sämtlichen Publikationen wurde die überragende Stellung der J.________ AG in den Bereichen Vermögensverwaltung und FOREX-Handel angepriesen.
1.2.2 Die Imagebroschüre zeichnet ein überaus positives Bild der J.________ AG. So ist die Rede davon, dass die J.________ AG die Kunst der Vermögensverwaltung perfektioniert habe und eine der führenden Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaften sei (act. 22/5/24; act. 4/2/4/66; "Asset Management in its perfection" […]; "As one of Switzerlands leading private Asset Managers, we offer you focused advice and innovative solutions").
Die J.________ AG sei zudem seit dem Start in den frühen 2000er Jahren eine führende Gesellschaft in den Bereichen online-Forex, Future und CFD-Trading geworden (act. 22/5/25; act. 4/2/4/68: "Launched in the early 2000s, J.________ became a leader in online Forex, future and CFD trading, delivering an unparalleled customer service alongside innovative trading technology").
Die J.________ AG sei gemäss den Darstellungen in der Imagebroschüre zudem eine der besten Vermögensverwaltungsgesellschaften der Welt; ihre gesellschaftlichen Werte würden ihren Ehrgeiz unterstreichen, kontinuierlich ihre Position unter den herausragenden Vermögensgesellschaften der Wert zu erweitern (act. 22/5/23: "Our values underscore our ambition to continually enhance our position amongst the outstanding management firms in the world").
In der Imagebroschüre wird zudem dargestellt, dass die J.________ AG strikt nach den Prinzipien Ehrlichkeit und Wahrheit, Transparenz und Verlässlichkeit arbeiten würde ("Honesty and Truth, Transparency & Reliability"). Die konsistente Ausführung dieser Grundsätze sei die Kernkompetenz ihrer Arbeit (act. 22/5/22).
Gesamthaft gewürdigt entsteht aus der Imagebroschüre ohne weiteres der Eindruck, die J.________ AG sei eine etablierte, führende und erfolgreiche Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche mit den Marktführern mithalten könne. In der Imagebroschüre wurde ferner mehrfach "Private Banking" als Geschäftsfeld der J.________ AG dargestellt, so dass der Eindruck entsteht, die J.________ AG sei auch als Privatbank aktiv (vgl. act. 22/5/22 und act. 22/5/23: "Private Banking - The upper class of investing").
1.2.3 Der systematische Einsatz der Imagebroschüre ist bei den belgischen Kunden von W.________ und HR.________ aufgrund der grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen von W.________ und B.________ erstellt. Es bestehen folglich keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Kunden von W.________ und HR.________ in der Bewerbungsphase der beiden Kapitalerhöhungen die Imagebroschüre erhielten, damit sie sich ein Bild der J.________ AG machen konnten.
1.2.4 Es stellt sich die Frage des systematischen Einsatzes der Imagebroschüre bei den weiteren Anlegern. So wurde die Imagebroschüre auch von deutschsprachigen Anlegern, die nicht Kunden von W.________ oder HR.________ waren, eingereicht. Nach den glaubhaften Aussagen von HQ.________ sei ihm diese in den Jahren 2012 oder 2013 von der J.________ AG zugesendet worden. Hier gilt einerseits die Feststellung, dass der Zweck der aufwändig gestalteten und gedruckten Imagebroschüre darin liegt, ein Bild der Tätigkeit der J.________ AG abzugeben. Entsprechend war auch eine elektronische Form der Imagebroschüre auch auf dem Datenträger der Plastik-Visitenkarte von F.________ gespeichert (act. 22/5/20; Datei: "J.________ Imageflyer.pdf"). Die Imagebroschüre war mithin nicht ein geheimes Dokument, sondern wurde für die allgemeine Verbreitung gegenüber Geschäftspartnern und Anlegern konzipiert, zumal deren Inhalt zumindest teilweise mit der Produkteinformation und der Homepage übereinstimmte. Entsprechend bestätigte auch B.________ an der Berufungsverhandlung ausdrücklich, dass die Vermögensverwaltungskunden die Imagebroschüre erhielten und diese auch sämtlichen interessierten Anlegern zugesendet worden sei (OG GD 15/1 Ziff. 239 f.). Deren Inhalt sei von F.________ abgesegnet worden (OG GD 15/1 Ziff. 241).
1.3 Organigramm-Broschüre
1.3.1 HQ.________ (act. 4/2/4/15 ff.) und IL.________ (act. 4/2/5/55 ff.) reichten eine weitere Broschüre der J.________ AG zu den Akten (nachfolgend bezeichnet als: Organigramm-Broschüre). Die Organigramm-Broschüre wurde vermutlich in den Jahren 2012 oder 2013 erstellt (act. 4/2/5/60) und im Jahr 2014 angepasst (vgl. act. 4/2/5/67). Soweit ersichtlich, wurde die Organigramm-Broschüre zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung vom 18. Dezember 2013 an die bisherigen Aktionäre versendet (act. 28/40/556 ff.). Die Organigramm-Broschüre deckt sich inhaltlich teilweise mit einer Ausgabe des J.________-Publikationsmediums mit der Bezeichnung "Der Effektenbaron", welches im Jahr 2012 eingesetzt wurde (act. 20/1/198 ff.).
1.3.2 Die Organigramm-Broschüre enthält zahlreiche Inhalte, welche bereits in der Imagebroschüre (sowie auf der Homepage) wiedergegeben wurden. Nach der Organigramm-Broschüre sei die J.________ AG ein "innovatives offenes Label unter dem viele Gesichter des modernen Asset Management und Private Bankings repräsentiert werden". Sie würden besonderen Wert auf eine völlig unabhängige Vermögensverwaltung legen; völlige Transparenz sei gewährleistet und Interessenkonflikte seien ausgeschlossen (S. 2). Die Organigramm-Broschüre legt unter anderem die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien und deren Nennwert dar (S. 3). Im Organigramm der J.________ AG wird B.________, welcher deren Tätigkeit faktisch beherrschte und kontrollierte, lediglich als Datenschutzverantwortlicher aufgeführt (S. 5). Zur Unternehmensentwicklung ist der Broschüre zu entnehmen, dass das Label J.________ "Mitte des Jahres 2010 in eine Aktiengesellschaft gekleidet und am Standort Zug, Schweiz beheimatet" worden sei. Die Standortwahl sei gezielt auf den Schweizer Markt gerichtet, da hier Steuervorteile für die Gesellschaft und die betreuten Konti bestehen würden. Die J.________ AG habe eine Unternehmensstruktur geschaffen, die "im stark konkurrierenden Segment der Finanzdienstleistungen ihres gleichen" suche. Die Maxime der Gesellschaft sei "Ehrlichkeit, Transparenz, Wahrheit und Zuverlässigkeit". Die Gesellschaft habe eine ISO-Zertifizierung erhalten. Es sei im Jahr 2010 der Grundstein gelegt worden, neben der Schweiz das Label auch in Europa, Asien und dem Nahen Osten mit der Gründung einer eigenen "Prime Brokerage" zu etablieren. Die Gesellschaft habe durch IT-Entwicklungen einige Alleinstellungsmerkmale für sich nutzen können. Die J.________ AG habe mit diesem System überzeugen können und werde ab Oktober 2013 europaweit gebundene Agenten und Vertriebsorganisationen anschliessen. Die Eröffnung einer weiteren Tochtergesellschaft in Luxembourg sei beschlossen worden (S. 6). Die Organigramm-Broschüre schliesst damit, dass mit der Aufnahme der Aktien zum Handel an der GXG First Quote ein wesentlicher Meilenstein habe erreicht werden können. Mit dem erfolgreichen Listing würde in den nächsten sechs Wochen ein Upgrade auf das Mainboard der GXG Markets gestellt. Es würde im Januar/Februar 2014 ein Antrag auf ein Zweitlistung an einer weiteren europäischen Börse erfolgen (S. 12/13).
1.3.3 Die Tragweite der Organigramm-Broschüre im Rahmen der Bewerbung der J.________-Aktie ist unklar. Der Umstand, dass diese von zwei Anlegern (HQ.________ und IL.________, beides Vermögensverwaltungskunden) eingereicht wurde, lässt nicht mit ausreichender Sicherheit darauf schliessen, dass die Organigramm-Broschüre standardisiert über den gesamten Zeitraum hinweg bei den Vermögensverwaltungskunden, die später J.________-Aktien von der K.________ GmbH erwarben, verwendet wurde. So reichte Horst AA.________ eine umfangreiche Dokumentation der Geschäftsbeziehung ein, ohne dass die genannte Broschüre darunter war. Bei HQ.________ und IL.________ stellt sich zudem die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die Organigramm-Broschüre erhalten haben. B.________ schilderte glaubhaft, dass die Organigramm-Broschüre im Rahmen einer Investoreninformation verwendet worden sei. Auch sei diese auch bei interessierten Leuten, die an der Kapitalerhöhung hätten teilnehmen wollen, eingesetzt worden (OG GD 15/1 Ziff. 243 f.). Im Gegensatz zur Imagebroschüre ist indessen deren standardisierter Einsatz bei sämtlichen in der Anklage genannten Anlegern nicht erstellt. Die Organigramm-Broschüre wird nur punktuell eingesetzt worden sein. Ausser bei HQ.________ und IL.________ lässt sich der Einsatz mithin nicht nachweisen.
2. Feststellungen zu den Anlegern
2.1 Übersicht
2.1.1 Es erfolgten nachfolgende Zeichnungen von J.________-Aktien bei der Kapitalerhöhung vom 28. September 2012 (Verweis auf OG GD 1 E. B.IV.2 Ziff. 2.1.2.4 S. 163):
Nr.
Anhang 3a
Anklage
Aktionär/in
Anzahl
Aktien
Zeichnungssumme
(EUR)
Nominalwert
(CHF)
act.
12
xxxxx
50'000
120'000.00
5'000.00
28/40/112 ff. 28/12/2 ff.
40
xxxxx
40'000
100'000.00
4'000.00
28/40/124 ff. 28/12/68 ff.
10
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/12/98
28/18/58
28/34/18
28/40/144 ff.
29
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/12/24 ff.
28/40/161 ff.
48
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/12/85 ff.
28/18/50 ff.
28/34/29
28/40/181 ff.
51
xxxxx
40'000
100'000.00
4'000.00
28/12/61
28/18/48
28/12/163 ff.
28/40/211 ff.
52
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/40/225 28/12/41
Total
210'000
520'000.00
21'000.00
2.1.2 Es erfolgten nachfolgende Zeichnungen von J.________-Aktien bei der Kapitalerhöhung vom 6. August 2013 (Verweis auf OG GD 1 E. B.IV.2 Ziff. 2.1.2.6 S. 163 ff.):
Nr.
Anhang 3a
Anklage
Aktionär/in
Anzahl
Aktien
Zeichnungssumme
(EUR)
Nominalwert
(CHF)
act.
10
xxxxx
13'600
34'000.00
1'360.00
28/12/98
28/18/58
28/34/18
28/40/144 ff.
48
xxxxx
36'000
90'000.00
3'600.00
28/18/53
28/34/29
28/40/186 ff.
xxxxx
44'080
110'200.00
4'408.00
51
xxxxx
102'000
255'000.00
10'200.00
28/12/61+163 ff.
28/18/48
28/40/211 ff.
45
xxxxx
112'000
280'000.00*
11'200.00
28/19/11 f.
28/40/376 f.
38
xxxxx
200'000
500'000.00
20'000.00
28/12/115+126
28/40/396 ff.
4
xxxxx
44'000
110'000.00
4'400.00
28/12/180
28/40/408
50
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/12/107
28/40/417
42
xxxxx
10'000
25'000.00
1'000.00
28/12/159
28/40/423
47
xxxxx
28'000
70'000.00
2'800.00
28/12/99
28/40/427
9
xxxxx
40'000
100'000.00
4'000.00
28/12/130
28/34/28
28/40/441 ff.
49
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/12/146
28/40/458
53
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/18/27 f.
28/40/468 f.
25
xxxxx
60'000
150'000.00
6'000.00
28/18/31 ff.
28/40/484 f.
14
xxxxx
30'000
75'000.00
3'000.00
28/12/104
28/40/521
15
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/18/42
28/40/527
18
xxxxx
32'000
80'000.00
3'200.00
28/12/135
28/40/535
6
xxxxx
30'000
75'000.00
3'000.00
28/12/181
28/40/554
11
xxxxx
20'000
50'000.00
2'000.00
28/18/49
28/40/618
35
xxxxx
22'000
55'000.00**
2'200.00
28/19/55
28/40/648
3
xxxxx
24'000
60'000.00
2'400.00
28/12/165
28/40/598
37
xxxxx
40'000
100'000.00
4'000.00
28/12/103
28/40/386
Total
967'680
2'419'200.00
96'768.00
2.1.3 Nachfolgende Personen kauften J.________-Aktien von der K.________ GmbH und zahlten die Verkaufserlöse auf die Konten der K.________ GmbH ein (Verweis auf OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.1.3.1.1 S. 165 ff.):
Investor
Zahlung
Quelle (act.)
Nr.
Name
Vorname
Datum
Anz.
Aktien
Währung
Betrag
Bank
27
xxxxx
xxxxx
19.06.2012
20'000
EUR
8'000.00
P.________ Bank Stuttgart
28/40/231 ff.
27
xxxxx
xxxxx
20.06.2012
EUR
8'500.00
P.________ Bank Stuttgart
28/40/231 ff.
27
xxxxx
xxxxx
21.06.2012
EUR
3'500.00
P.________ Bank Stuttgart
28/40/231 ff.
23
xxxxx
xxxxx
18.10.2012
24'000
EUR
15'000.00
P.________ Bank Stuttgart
28/40/250 ff.
29/49/3 f.
23
xxxxx
xxxxx
19.10.2012
EUR
15'000.00
P.________ Bank Stuttgart
28/40/250 ff.
23
xxxxx
xxxxx
13.12.2012
EUR
15'000.00
P.________ Bank Stuttgart
29/49/3 f.
23
xxxxx
xxxxx
14.12.2012
EUR
15'000.00
P.________ Bank Stuttgart
28/40/250 ff.
30
xxxxx
xxxxx
15.01.2013
84'000
EUR
30'000.00
P.________ Bank Stuttgart
4/2/5/11;
28/38/70;
28/40/270
30
xxxxx
xxxxx
20.02.2015
CHF
80'000.00
IM.________ Bank
28/38/51+80;
28/40/266 ff.
30
xxxxx
xxxxx
28.05.2015
EUR
85'000.00
KA.________ Genf
4/2/5/40;
28/38/86 f.;
28/40/277
30
xxxxx
xxxxx
28.05.2015
EUR
15'000.00
AF.________ Bank
28/40/275 f.
5
xxxxx
xxxxx
05.03.2013
20'000
EUR
10'000.00
DL.________ Bank
28/40/302 ff.;
29/20/3
5
xxxxx
xxxxx
05.03.2013
EUR
10'000.00
DL.________ Bank
28/40/304;
29/20/4
5
xxxxx
xxxxx
05.03.2013
EUR
10'000.00
DL.________ Bank
28/40/305;
29/20/5
5
xxxxx
xxxxx
05.03.2013
EUR
10'000.00
DL.________ Bank
28/40/306;
29/20/6
5
xxxxx
xxxxx
05.03.2013
EUR
10'000.00
DL.________ Bank
28/40/307;
29/20/7
17
xxxxx
xxxxx
21.03.2013
28'000
EUR
70'000.00
DL.________ Bank
28/40/316 f.;
29/20/10
46
xxxxx
xxxxx
26.04.2013
20'000
EUR
20'000.00
IM.________ Bank
28/40/328 ff.;
29/17/28 f.
46
xxxxx
xxxxx
03.05.2013
EUR
20'000.00
IM.________ Bank
28/40/331 f.;
29/17/21 f.
46
xxxxx
xxxxx
13.05.2013
EUR
10'000.00
IM.________ Bank
28/40/333;
29/17/23
39
xxxxx
xxxxx
09.04.2013
280'000
EUR
50'000.00
DL.________ Bank
28/40/349 ff.;
29/17/27 f.;
29/20/12 f.
39
xxxxx
xxxxx
12.04.2013
EUR
25'000.00
DL.________ Bank
28/40/349 ff.;
29/17/27 f.;
29/20/12 f.
39
xxxxx
xxxxx
22.04.2013
EUR
175'000.00
IM.________ Bank
28/40/349 ff.;
29/17/27 f.;
29/20/12 f.
39
xxxxx
xxxxx
24.04.2013
EUR
30'000.00
IM.________ Bank
28/40/349 ff.;
29/17/27 f.;
29/20/12 f.
39
xxxxx
xxxxx
25.06.2013
EUR
200'000.00
IM.________ Bank
28/40/356 ff.;
29/17/20
39
xxxxx
xxxxx
15.07.2013
EUR
220'000.00
IM.________ Bank
28/40/360 ff.;
29/17/11
8
xxxxx
xxxxx
16.05.2013
14'000
EUR
35'000.00
IM.________ Bank
28/40/606 f.;
29/17/25
26
xxxxx
xxxxx
30.03.2015
40'800
EUR
15'000.00
AF.________ Bank
28/40/669;
29/39/45;
26
xxxxx
xxxxx
31.03.2015
EUR
77'000.00
AF.________ Bank
28/40/670;
29/39/44
26
xxxxx
xxxxx
08.04.2015
EUR
10'000.00
AF.________ Bank
28/38/137;
28/40/671
20
xxxxx
xxxxx
26.02.2014
10'000
EUR
23'000.00
IM.________ Bank
28/40/691 f.;
30/1/218 f.
28
xxxxx
xxxxx
29.12.2014
25'000
EUR
62'500.00
IM.________ Bank
28/38/186+198;
28/40/725 ff.;
30/1/237
36
xxxxx
xxxxx
17.09.2014
40'000
EUR
100'000.00
IM.________ Bank
28/40/752 ff.;
30/1/92
34
xxxxx
xxxxx
28.08.2014
20'000
EUR
25'000.00
IM.________ Bank
28/40/767 ff.;
30/1/114
34
xxxxx
xxxxx
10.09.2014
EUR
25'000.00
IM.________ Bank
28/40/762 ff.;
30/1/107
44
xxxxx
xxxxx
10.09.2014
5'000
EUR
12'500.00
IM.________ Bank
28/40/775 ff;
30/1/106
19
xxxxx
xxxxx
11.09.2014
8'000
EUR
20'000.00
IM.________ Bank
28/40/805 ff.;
30/1/104
33
xxxxx
xxxxx
11.09.2014
5'000
EUR
12'500.00
IM.________ Bank
28/40/813 ff.;
30/1/103
24
xxxxx
xxxxx
12.09.2014
5'000
EUR
12'500.00
IM.________ Bank
28/40/822 ff.;
30/1/101
13
xxxxx
xxxxx
12.09.2014
5'000
EUR
12'500.00
IM.________ Bank
28/40/845 ff.;
30/1/102
16
xxxxx
xxxxx
15.09.2014
5'000
EUR
12'500.00
IM.________ Bank
28/40/860 ff.;
30/1/98
46
xxxxx
xxxxx
16.09.2014
5'000
CHF
15'065.00
IM.________ Bank
28/40/868 ff.;
29/27/4
57
xxxxx
xxxxx
16.09.2014
5'000
EUR
12'500.00
IM.________ Bank
28/40/877 ff.;
30/1/95
1
xxxxx
xxxxx
16.09.2014
5'000
EUR
12'500.00
IM.________ Bank
28/40/886 ff.;
30/1/96
21
xxxxx
xxxxx
15.09.2014
20'000
EUR
50'000.00
IM.________ Bank
28/40/895 ff.;
30/1/97
56
xxxxx
xxxxx
16.09.2014
20'000
EUR
50'000.00
IM.________ Bank
28/40/904 ff.;
30/1/93
7
xxxxx
xxxxx
17.09.2014
17'000
EUR
42'500.00
IM.________ Bank
28/40/913 ff.;
30/1/89
55
xxxxx
xxxxx
17.09.2014
10'000
EUR
25'000.00
IM.________ Bank
28/40/923 ff.;
30/1/90
32
xxxxx
xxxxx
23.09.2014
10'000
EUR
25'000.00
IM.________ Bank
28/40/932 ff.;
30/1/81
54
xxxxx
xxxxx
25.09.2014
5'000
EUR
12'500.00
IM.________ Bank
28/40/940 ff.;
30/1/77
31
xxxxx
xxxxx
15.08.2013
4'000
EUR
9'990.00
IM.________ Bank
28/40/986
Total
759'800
EUR
1'774'990.00
CHF
95'065.00
2.1.4 Nachfolgende Personen kauften J.________-Aktien von der K.________ GmbH und zahlten die Verkaufserlöse auf die Konten der J.________ AG ein (Verweis auf OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.2.3.2.1 ff. S. 168 ff.):
Investor
Zahlung
K.________
Quelle (act.)
Nr.
Name
Vorname
Datum
Anz.
Aktien
Währung
Betrag
Bank
10
xxxxx
xxxxx
31.07.2015
40'000
EUR
40'000.00
IM.________ Bank
28/34/18;
28/40/148 ff.
48
xxxxx
xxxxx
17.07.2015
155'920
EUR
155'920.00
IM.________ Bank
28/34/29;
28/40/197 ff.
27
xxxxx
xxxxx
03.07.2015
20'000
EUR
10'000.00
IM.________ Bank
28/40/240 ff.;
28/34/33 f.
27
xxxxx
xxxxx
06.07.2015
EUR
10'000.00
IM.________ Bank
9
xxxxx
xxxxx
17.07.2015
40'000
EUR
40'000.00
IM.________ Bank
28/34/28;
28/40/437 ff.
41
xxxxx
xxxxx
26.11.2013
20'000
EUR
38'660.98
IM.________ Bank
X
28/15/107 ff.;
28/18/81;
28/21/29 f.;
28/38/95;
28/40/631 ff.
41
xxxxx
xxxxx
02.12.2013
EUR
10'211.44
IM.________ Bank
X
26
xxxxx
xxxxx
31.01.2014
12'000
EUR
30'000.00
IM.________ Bank
X
4/2/4/14;
28/27/6 f.;
28/29/23f f.;
28/38/111 f.;
28/40/657 f.
26
xxxxx
xxxxx
31.10.2014
32'000
EUR
80'000.00
IM.________ Bank
X
28/29/14 ff.;
28/38/99 ff.;
28/38/121;
28/40/662 ff.;
29/25/23
28
xxxxx
xxxxx
27.06.2014
20'000
EUR
50'000.00
IM.________ Bank
X
28/27/4 f.;
28/29/21 f.;
28/38/155+175;
28/38/195;
28/40/722 ff.
28
xxxxx
xxxxx
16.10.2015
50'000
EUR
50'000.00
IM.________ Bank
28/34/37;
28/38/190 ff.;
28/40/714+739 f.
36
xxxxx
xxxxx
14.08.2014
20'000
EUR
40'000.00
IM.________ Bank
X
28/27/2 f.;
28/29/19 f.;
28/40/745 ff.
2
xxxxx
xxxxx
15.10.2015
15'000
EUR
15'000.00
IM.________ Bank
X
28/34/10 f.;
28/40/973 ff.
Total
424'920
EUR
569'792.42
Die Transaktionen Nr. 10, 48, 27, 9, 28 und 2 (dunkel markiert; betreffend die Anleger W.________, IN.________, IO.________, IP.________, Horst AA.________ und IQ.________), welche allesamt im Jahr 2015 stattfanden und den Erwerb von J.________-Aktien zum Preis von EUR 1.00 zum Gegenstand hatten, stehen im Zusammenhang mit der angekündigten, indessen nie vollzogenen Kapitalerhöhung mit dem Ausgabepreis von EUR 1.00. Nach den Angaben von B.________ hätten diesen Anlegern J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH ausgeliefert werden sollen (act. 21/2/134 Ziff. 705 f.).
2.2 Prüfung der Handlungsmuster und Gruppenbildung
2.2.1 Die Anklage umschreibt die verschiedenen Vertriebswege der J.________-Aktie und deren Bewerbung detailliert. Nach der Anklage seien einerseits Kapitalerhöhungen durchgeführt worden (SG GD 1/1 S. 63 ff.), andererseits habe B.________ begonnen, Aktien über die K.________ GmbH zu verkaufen (SG GD 1/1 S. 60). Entweder hätten die Erwerber Kaufverträge mit der K.________ Treuhand AG (d.h. der K.________ GmbH) unterzeichnet oder es seien Personen, welche Zeichnungsscheine der J.________ AG unterzeichneten, angewiesen worden, den Erwerbspreis an die K.________ GmbH zu leisten. Es seien bezüglich des Aktienerwerbs bestehende Vermögensverwaltungskunden kontaktiert worden. Den kontaktierten Personen sei gesagt worden, die J.________ AG sei eine erfolgreiche und seriöse Finanzgesellschaft, die kurz vor einem Börsengang stehe. Dabei sei auf die Werbeunterlagen sowie auf die Website der Gesellschaft verwiesen worden. Aufgrund der Kurssteigerungen sei ein Investment finanziell lukrativ. Ferner sei der Aktienvertrieb über externe Vermittlungsgesellschaften erfolgt. Diese hätten die in der Anklage erwähnten Werbebroschüren ausgehändigt erhalten (SG GD 1/1 S. 61). Die belgischen Neuaktionäre seien dabei fast ausschliesslich durch HR.________ und W.________ vermittelt worden. Deren Kunden hätten die Informationsbroschüre ausgehändigt erhalten und die J.________ AG sei ihnen als eine erfolgreiche und seriöse Schweizer Vermögensverwalterin dargestellt worden. Es sei den Kunden mitgeteilt worden, dass sie Aktien der J.________ AG zu einem Vorzugspreis erwerben könnten, und diese würden aufgrund des Börsengangs erheblich an Wert gewinnen (SG GD 1/1 S. 62). B.________ habe die Vertrauensverhältnisse und die Unerfahrenheit der Anleger ausgenützt und habe über das Anlageobjekt ein falsches Bild fabriziert. Die Darstellung, dass die J.________ AG eine internationale und erfolgreiche Finanzgesellschaft mit Sitz in der Schweiz sei, sei unzutreffend gewesen. Ebenfalls sei unzutreffend gewesen, dass die Anleger mit dem Erwerb der Aktie einen adäquaten Gegenwert erhalten oder eine sichere und gewinnbringende Anlage eingehen würden. Die Aktie der J.________ AG sei nicht werthaltig oder ihr Wert würde weit unter dem Kauf- bzw. Ausgabepreis von EUR 2.50 bzw. EUR 1.00 pro Aktie liegen (SG GD 1/1 S. 69). Es sei auch der falsche Eindruck vermittelt worden, dass die Aktie der J.________ AG im regulierten Marktsegment einer Börse platziert werden könne (SG GD 1/1 S. 70). Ebenfalls habe B.________ die Anleger über die Verwendung der Anlegergelder getäuscht. So seien diese nur in geringem Masse für die operative Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eingesetzt worden, sondern für die unverhältnismässig hohen Vertriebs- und Marketingkosten sowie die privaten Bedürfnisse von B.________ verwendet worden (SG GD 1/1 S. 71).
2.2.2 Wie sich aus der Anklage ergibt und bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, haben die oben dargestellten Erwerbsvorgänge der 57 Anleger verschiedene Grundlagen. Einerseits handelte es sich um zwei Aktienkapitalerhöhungen, die nach den initialen Zeichnungsphasen am 28. September 2012 und am 6. August 2013 vollzogen wurden. Die entsprechenden Zeichner stammten mehrheitlich aus Belgien und stehen im Zusammenhang mit der Bewerbung der Kapitalerhöhung durch W.________ und HR.________. Andererseits waren diverse Anleger, welche J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH kauften, Vermögensverwaltungskunden der J.________ AG.
2.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf das Gericht bei der Figur der Seriendelikts die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1).
2.2.4 Aufgrund der Akten müssen die nachfolgenden Anlegergruppen gebildet werden, deren Aktienerwerb jeweils einem einheitlichen bzw. zumindest vergleichbaren Bewerbungs- und Erwerbsvorgang unterlag.
2.3 Anlegergruppe: Erwerber von IC.________-Aktien
2.3.1 Eine Gruppe deutschsprachiger Anleger wurde von unbekannten, unter den Namen "IR.________" oder "IS.________" auftretenden Personen angeworben und veranlasst, Zahlungen für den Erwerb von J.________-Aktien zu leisten (act. 4/2/7/19). Zielgruppe dieser Vermittler waren Anleger in Deutschland. Dazu gehörten (vermutlich) die Anleger IT.________, IU.________, IV.________, IW.________, IX.________, IY.________, IZ.________, JA.________, JB.________, JC.________, JD.________, JE.________ und allenfalls noch weitere Personen aus Deutschland. Diese Anlegergruppe hatte keine vorbestehende Vermögensverwaltungsbeziehung zur J.________ AG. Der Schwerpunkt der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb erfolgte im Jahr 2014.
2.3.2 Die genannte Anlegergruppe erwarb die J.________-Aktie, soweit ersichtlich, mittels einer Aktienübertragungsvereinbarung von der K.________ GmbH (act. 4/2/8/18; act. 4/2/7/9; act. 4/2/2/9; act. 4/2/11/11; act. 4/2/16/12; act. 36/2/3/9). Aus der Vereinbarung geht hervor, dass bestehende J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH verkauft wurden. Die Vereinbarung enthält eine Klausel, wonach der Käufer erklärt, dass er ein erfahrener Investor sei und die Risiken der Transaktion kenne. Die Zahlungen erfolgten an die K.________ GmbH. Nach der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigte die J.________ AG standardmässig den Aktienerwerb und hiess den Erwerber als "neuen Partner und Aktionär" willkommen (bspw. act. 28/40/929).
2.3.3 Bezüglich dieser Anlegergruppe ergibt sich aus den Akten, dass der Erwerb von J.________-Aktien bei der K.________ GmbH parallel zu weiteren Anlagen erfolgte. So teilte JD.________ B.________ und DD.________ in der E-Mail vom 3. Juni 2015 mit, dass er von der Firma IC.________ für die Aktienzeichnung bei der J.________ AG angeworben worden sei. Dabei sei angegeben worden, dass die J.________ AG ab dem 15. September 2014 an der Alternext in Lissabon gelistet werde, wobei er dieser Angabe vertraut habe. Auf der Homepage der J.________ AG seien keine Bilanzen oder Erfolgsrechnungen der Gesellschaft zu finden (act. 28/40/782). Nach den Darstellungen von JD.________ sei seine Kontaktperson bei der IC.________ AG IR.________ gewesen (act. 28/40/789). Der Vertrieb der Aktie sei mittels Telefonverkaufs erfolgt (act. 28/40/795 [JD.________]: "Das Ergebnis ist […] dass ich niemals wieder auf Telefonverkäufer von Aktien hereinfallen werde"). Der Anleger JC.________ beschwerte sich gegenüber B.________ in einer E-Mail, dass er durch die Vermittlung von IR.________ die Hälfte seines Barvermögens in Aktien der IC.________ AG und der J.________ AG angelegt habe (act. 4/2/7/19). Darüber hinaus gibt es keine weiteren Indizien und Beweise bezüglich dieser Anlegergruppe. Insbesondere gibt es keine Informationen zur Bewerbung der Aktie oder zur ausgehändigten Dokumentation. Die Rolle der unbekannten Personen namens "IR.________" oder "IS.________" wurde nicht geklärt, genauso wenig wie deren Beziehung zur J.________ AG oder zu B.________. Unklar ist ferner, warum die J.________ AG ebenfalls Provisionserträge im Zusammenhang mit der IC.________ AG vereinnahmte.
2.3.4 Aus den eingereichten Rundschreiben ergibt sich einzig, dass die Aktienvermittler die Aktie "pushten", d.h. deren Aussichten als rosig darstellten und die Anleger mit Gewinnmöglichkeiten aufgrund des Börsengangs köderten. Die Aktienvermittler nannten zwar auch den Namen B.________, welcher hinter der J.________ AG stehen soll. Es ergibt sich aber aus den Antworten in den Fragebögen nicht, dass B.________ oder eine andere ihm nahestehende Person an der Aktienvermittlung beteiligt war oder mit den entsprechenden Anlegern direkten Kontakt hatte (bspw. act. 4/2/9/3 [IX.________]; act. 4/2/16/3 [IY.________]; act. 4/2/17/3 [JF.________]; act. 36/2/3/3 [JE.________]). Inwiefern diese Aussagen der letztlich nicht identifizierten Telefonverkäufer "IR.________" oder "IS.________" durch B.________ veranlasst wurden, ergibt sich nicht aus den Akten (vgl. auch OG GD 15/1 Ziff. 253 ff.). Dieser war zwar der indirekt Begünstigte der Aktienvermittlungen. Die Kommunikationsinhalte der beiden Telefonverkäufer, deren Verhältnis zu B.________ unbekannt ist, können ihm indessen nicht zugerechnet werden.
2.3.5 Sicherheit besteht einzig darin, dass es sich bei dieser beweismässig nur schwer fassbaren Anlegergruppe um Privatanleger handelte, die mit den entsprechenden Zahlungen den Erwerb oder die Zeichnung von J.________-Aktien veranlassten und wohl damit ein für sie profitables Geschäft tätigen wollten. Ebenfalls steht fest, dass die Mitglieder der Anlegergruppe wohl auf standardisierte Art und Weise einen Aktienkaufvertrag mit der K.________ GmbH unterzeichneten und auch von der K.________ GmbH die Aktien ausgeliefert erhielten. Weitere Feststellungen zu dieser Anlegergruppe sind nicht möglich. Es wurden keine Einvernahmen mit Anlegern aus dieser Anlegergruppe durchgeführt und es gibt auch praktisch keine Sachbeweise zu dieser Anlegergruppe, welche den exakten Bewerbungsmechanismus der Aktie nachweisen könnten. So ist weder etwas über den persönlichen Hintergrund noch über die Art und Weise, wie sie J.________-Aktien erwarben, bekannt. Auch bestehen über die Vermittler ("IR.________"; "IS.________"), welche in Bezug auf diese Anlegergruppe agierten, nur erste Anhaltspunkte. Deren Verhältnis zu B.________ bleibt ungeklärt. Ungeklärt bleibt ebenfalls das Verhältnis der IC.________ AG zur J.________ AG.
2.3.6 Zu Gunsten von B.________ muss gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO davon ausgegangen werden, dass sämtliche weiteren in der Anklageschrift erwähnten Anleger, die nicht ausreichend sicher einer anderen Anlegergruppe zugeordnet werden können, zu dieser Anlegergruppe der Erwerber von IC.________-Aktien zu zählen sind.
2.4 Anlegergruppe: Kunden der belgischen Vermittler
2.4.1 W.________, HR.________ und möglicherweise JG.________ traten in Belgien als Vermittler von J.________-Aktien auf. Sie vermittelten einerseits Anleger im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen der J.________ AG vom 28. September 2012 und vom 6. August 2013. Andererseits vermittelten sie auch Verkäufe von J.________-Aktien durch die K.________ GmbH.
2.4.2 Von den aus Belgien stammenden Personen, die an den Kapitalerhöhungen vom 28. September 2012 und vom 6. August 2013 partizipierten, bezeichnete W.________ die Anleger JH.________, JI.________ und JJ.________ als seine Kunden. Von den Aktienwerbern, welche J.________-Aktien der K.________ GmbH kauften, waren JK.________, JL.________ und JM.________ Kunden von W.________. (act. 22/5/17). W.________ erhielt für die Vermittlung der Kunden gemäss eigenen Aussagen eine Provision von 10 % des Anlagebetrags (act. 22/5/11 Ziff. 63).
2.4.3 Betreffend die Kunden JN.________, JO.________, JP.________, JQ.________, JR.________, welche Aktien an der Kapitalerhöhung zeichneten, und JS.________, welche J.________-Aktien von der K.________ GmbH erwarb, gab W.________ glaubhaft zu Protokoll, dass er diese Kunden nicht direkt, sondern über HR.________ vermittelt habe. Dieser habe die Provisionen erhalten (act. 22/5/10 Ziff. 51 und act. 22/5/17). HP.________ war ebenfalls eine Kundin von HR.________, wobei diese nicht in Kontakt mit W.________ stand (act. 22/4/1 ff.). Weitere Kunden von HR.________ ergeben sich nicht aus den Akten. Ungeklärt ist ferner die Rolle von JG.________. Weitere mutmasslich aus Belgien stammende Anleger mit mutmasslich flämischen Namen (bspw. JT.________, JU.________ und JV.________, JW.________, JX.________ etc.) können weder W.________ noch HR.________ verlässlich zugeordnet werden. Es bestehen keine Beweismittel zur Frage, weswegen diese Personen J.________-Aktien zeichneten.
2.4.4 Aus der belgischen Anlegergruppe wurde HP.________ einvernommen (act. 22/4/1 ff.). Sie gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihr das Angebot zum Erwerb von J.________-Aktien im Oktober/November 2012 von HR.________ präsentiert worden sei. Sie habe vor der Zahlung nur mit HR.________ Kontakt gehabt (act. 2/4/4 Ziff. 13, 17). HR.________ sei ein Versicherungsmakler gewesen. Sie habe ihm an einer Versicherungsveranstaltung erzählt, dass ihre Mutter frei verfügbares Vermögen habe und HR.________ habe sie deswegen unbedingt besuchen wollen (act. 22/4/4 Ziff. 14 f.). Dieser habe sie mehrfach besucht und den Aktienerwerb als eine "unglaublich vorteilhafte Anlage" angepriesen (act. 22/4/4 Ziff. 13). Es sei eine unglaubliche Möglichkeit, einen sehr grossen Gewinn zu machen. Die J.________ AG sei nur ein Teil der gesamten Strategie und man müsse die Anlage sehr schnell tätigen bzw. unterzeichnen (act. 22/4/6 Ziff. 25). Die J.________ AG sei ihr als startende Unternehmung ("start up") beschrieben worden, die Investments mache. Er habe ihnen einen Gewinn oder Zins von 20 % versprochen innert sehr kurzer Frist (act. 22/4/5 Ziff. 21). Dies aufgrund des raschen Ganges zur Börse Euronext (act. 22/4/5 Ziff. 22). Sie hätten keine weiteren Abklärungen über die J.________ AG gemacht, weil HR.________ sehr viel Druck gemacht habe, schnell zu bezahlen. Erst nachdem sie nach der Zeichnung länger nichts mehr gehört hätten, seien sie auf einen Artikel gestossen, welcher die J.________ AG in Zusammenhang mit der I.________ gebracht habe (act. 22/4/5 Ziff. 24). Sie habe keine Erfahrungen mit Aktien gehabt. Sie habe früher Obligationen und Fonds erworben und sei von ihrer Bank beraten worden (act. 22/4/6 Ziff. 26). Aufgrund der FSMA-Zulassung [Zulassung durch die belgische Financial Services and Markets Authority] sei sie davon ausgegangen, dass HR.________ eine gleichartige Beratung bieten könne, wie ein Banker (act. 22/4/6 Ziff. 27). Über Provisionen habe HR.________ nie gesprochen, sie sei schon davon ausgegangen, dass er irgendwie für die Vermittlung Geld erhalte (act. 22/4/7 Ziff. 31).
2.4.5 Die Staatsanwaltschaft führte sodann eine Befragung von W.________ durch (act. 22/5/1 ff.). W.________ sagte im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2012 über HR.________ in Kontakt mit B.________ gekommen sei. Dieser habe ihn gefragt, ob er Interesse an einem IPO der J.________ AG habe. Daraufhin habe HR.________ den Kontakt zu JG.________ hergestellt. Dieser habe ihm die Broschüre der J.________ AG 2012 und den Imageflyer der J.________ AG übergeben (act. 22/5/4 Ziff. 13). Ihm sei mitgeteilt worden, dass die J.________ AG eine sehr solide Vermögensverwaltungsgesellschaft sei, die einen IPO vor sich habe. Er sei auf die Website der J.________ AG hingewiesen worden. Die J.________ AG sei ihm als eine offene, vertrauenswürdige und regelkonforme Unternehmung beschrieben worden, welche von der "holländischen FINMA (AFM) gutgeheissen" worden sei (act. 22/5/5 Ziff. 20). Da HR.________ die J.________ AG als tolle Unternehmung dargestellt habe, habe er nur rudimentäre Untersuchungshandlungen vorgenommen, so bspw. habe er die Website geprüft. Auch JG.________ habe betont, dass die J.________ AG eine top Gesellschaft sei und dass sie mit vielen Menschen Verträge habe (act. 22/5/5 Ziff. 22). Es sei nicht wortwörtlich gesagt worden, wofür die Anlegergelder verwendet würden (act. 22/5/6 Ziff. 24). Er habe auch selber mehrmals J.________-Aktien erworben. Der Erwerb im März/April 2013 sei erfolgt, weil er das Vertrauen gehabt habe, dass es gut laufe (act. 22/5/8 Ziff. 38). Den Erwerb vom Juli 2015 sei erfolgt, weil er den Durchschnittspreis seiner erworbenen Aktien mit dem Kaufpreis von EUR 1.00 weiter habe senken wollen (act. 22/5/8 Ziff. 40). Er habe eigene Kunden auf die Anlagemöglichkeit in J.________-Aktien hingewiesen, um welche sich dann HR.________ gekümmert habe (act. 22/5/6 Ziff. 23). Er habe dafür eine Provision von 10 % erhalten. Seine Ansprechpartner seien diesbezüglich JG.________ und später B.________ gewesen (act. 22/5/8 Ziff. 42 und 43). Die vermittelten Kunden seien Personen gewesen, die mit seinem Versicherungsgeschäft zu tun gehabt hätten (act. 22/5/9 Ziff. 44). Er habe den Kunden die vorerwähnte Broschüre mit dem dunklen Frontblatt (d.h. die Imagebroschüre der J.________ AG, vgl. act. 22/5/21 ff.) übergeben (act. 22/5/9 Ziff. 46 ff.). Den vermittelten Investoren sei ein Börsengang in Aussicht gestellt worden (act. 22/5/9 Ziff. 48). Sie hätten die Broschüre gesehen, bei der es um den IPO gegangen sei und damit sei alles klar gewesen (act. 22/5/9 Ziff. 50). Er habe die Kunden gemäss der Liste auf dem Dokument act. 22/5/17 vermittelt, bei den Kunden Nr. 13, 19, 22, 23, 24 und 25 sei die Vermittlung über HR.________ erfolgt; dieser habe auch die Provisionen erhalten (act. 22/5/10 Ziff. 51). Die Zahlungen der Kunden seien teilweise an die K.________ GmbH geflossen, weil B.________ dies so angewiesen habe (act. 22/5/10 Ziff. 53). Gleichfalls habe er die Provisionsrechnungen teilweise auch an die K.________ GmbH gesendet, weil ihn B.________ entsprechend angewiesen habe (act. 22/5/11 Ziff. 61). Er habe die Aktien seiner Kunden JM.________ und JO.________ zum Einstandspreis zurückgekauft (act. 22/5/10 Ziff. 57 f.). Er habe im Dezember 2015 und Januar 2016 92'480 Aktien über den "Marché Libre" verkauft und damit einen Gewinn erzielt (act. 22/5/12 Ziff. 66 ff.). Vor diesem Verkauf habe er Kontakt mit B.________ gehabt (act. 22/5/12 Ziff. 70). Seine Kunden hätten wegen des Kurses keine Aktien verkauft (act. 22/5/12 Ziff. 69). Er sei über das Risiko eines Totalverlusts mittels des Dokuments "Risko Disclosure" aufgeklärt worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass dies sicher nicht geschehen werde und es sich bei diesem Risikohinweis um eine administrative Pflicht handeln würde (act. 22/5/13 Ziff. 81).
2.4.6 Bei den belgischen Anlegern, sofern es sich nachweislich um Kunden von W.________ und HR.________ handelte (vgl. E. D.III.2.5 Ziff. 2.5.2 f.), ist der Einsatz der Imagebroschüre vor dem Aktienerwerb erstellt (vgl. E. D.III.1.2 Ziff. 1.2.3). Diese gingen mithin grundsätzlich davon aus, dass die J.________ AG eine etablierte und erfolgreiche Vermögensverwaltungsgesellschaft war, welche potentiell gewinnträchtige Anlagen anbot. Belgische Anleger, welche J.________-Aktien von der K.________ GmbH ausgeliefert erhielten und den Kaufpreis an die K.________ GmbH zahlten, unterzeichneten zudem keinen Kaufvertrag mit der K.________ GmbH, sondern einen Zeichnungsschein der J.________ AG (act. 28/40/349 [JL.________]; act. 28/40/302 [JS.________]; act. 28/40/328 [JK.________] etc.)
2.4.7 Ferner ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von HP.________ erstellt, dass HR.________ die Anlage in J.________-Aktien als eine unglaublich vorteilhafte Anlage bezeichnete und erhebliche Gewinne innert kürzester Frist in Aussicht stellte. Da kein Grund ersichtlich ist, warum der provisionsabhängig arbeitende HR.________ diese sehr positive Einschätzung seinen anderen Kunden hätte vorenthalten sollen, ist es naheliegend, dass er die Anlage in J.________-Aktien bei seinen Vermittlungsbemühungen allgemein auf diese Art und Weise bewarb. Dass dies HR.________ auf Anweisung von B.________ hin tat oder dass dieser von solchen Anweisungen (soweit sie über die Imagebroschüre hinausgingen) wusste und diese guthiess, ist indessen nicht bewiesen; es fehlt am Nachweis der Tatherrschaft von B.________ über den möglichen Tatmittler HR.________. Gleiches gilt für die weiteren, unbekannten Anleger, welche durch HR.________ vermittelt wurden. Mangels einer Befragung von HR.________ kann dessen Verhältnis zu B.________ nicht ausreichend verlässlich eingeschätzt werden, um den Beweisvorschriften von Art. 10 Abs. 3 StPO zu genügen und bei einer gesamthaften Betrachtung anderen Alternativvarianten, wie bspw. eine unauthorisierte Kommunikation durch HR.________, auszuschliessen. Zudem kann die Anlegergruppe der Kunden, die von HR.________ vermittelt wurden, nicht klar umrissen werden. Es ist zwar schlüssig, dass es sich um in Belgien wohnhafte Personen handelte. Indessen können nicht einfach sämtliche belgischen Staatsangehörigen, die nicht von W.________ vermittelt wurden, HR.________ zugerechnet werden, zumal mit JG.________ eine weitere Person in unbekannter Funktion mutmasslich als Vermittler mitwirkte. Eine konzise Abgrenzung der verschiedenen Sachverhalte innerhalb der Anlegergruppe ist mithin nicht möglich.
2.4.8 Gleichfalls ist erstellt, dass HR.________ gegenüber dem zweiten Vermittler W.________ die J.________ AG als sehr solide Vermögensverwaltungsgesellschaft beschrieb, welche einen Börsengang vor sich habe. Wie bereits dargelegt, ist diese Information nicht korrekt, denn die J.________ AG beabsichtigte nie einen Börsengang (im Sinne der Kotierung der Aktien an einem regulierten Börsenmarktplatz), sondern den Einbezug in eine nicht regulierte multilaterale Handelsplattform. Wie ebenfalls dargelegt, fehlt der Nachweis, dass HR.________ von B.________ instruiert wurde, seine Kunden oder W.________ entsprechend zu informieren. Kunden von W.________ wurden überdies von der Staatsanwaltschaft nie einvernommen, so dass nicht geklärt ist, was diesen betreffend die Anlage vermittelt wurde. Zwar sagte W.________ aus, dass er seinen Kunden die Imagebroschüre übergeben habe; diese hätten die Imagebroschüre, bei der es um den IPO gegangen sei, gesehen und es sei klar gewesen. Allerdings finden sich in der Imagebroschüre keine Hinweise auf einen Börsengang oder den Einbezug der Aktie in eine multilaterale Handelsplattform. Diese Information von W.________ kann mithin nicht korrekt sein. Gesamthaft gewürdigt ist betreffend die Kunden von W.________ einzig erwiesen, dass W.________ die Imagebroschüre der J.________ AG übergab.
2.4.9 Die belgischen Kunden von W.________ und HR.________, welche Aktien von der K.________ GmbH kauften (d.h. JK.________, JL.________, JM.________ und JS.________), unterzeichneten diesbezüglich jeweils einen Zeichnungsschein der J.________ AG. Dies könnte indizieren, dass sie über die Art des Aktienerwerbs getäuscht wurden. Denn effektiv stärkten die Anleger mit ihren Zahlungen nicht die Eigenkapitalbasis der J.________ AG (und sicherten damit in wirtschaftlicher Hinsicht ihr Investment zusätzlich ab), sondern ermöglichten effektiv einem Mitaktionär einen Ausstieg aus der Gesellschaft. Indessen liegen keine weiteren glaubhaften Aussagen oder sonstigen Beweismittel vor, welche diesen Ansatz stützen könnten. Der einzige Fragebogen stammt von JL.________, welcher einzig Kontakt mit W.________ hatte. Eine Täuschung in dieser Hinsicht ergibt sich nicht aus seinen Antworten (act. 36/2/4/2 ff.). Zu Gunsten von B.________ ist mithin in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die genannten vier Aktionäre nicht über die Art des Aktienerwerbs getäuscht und in einen Irrtum verfallen sind. Es ist auch nicht erstellt, dass dieser Irrtum ursächlich für den Kaufentscheid wäre.
2.4.10 Es bleibt bei dieser Anlegergruppe (soweit es sich um Kunden von W.________ und HR.________ handelt) mithin in rechtlicher Hinsicht einzig zu prüfen, ob die Imagebroschüre, welche auf Anweisung von B.________ den belgischen Anlegern ausgehändigt wurde, rechtsrelevante täuschende Informationen enthielt, welche einen Betrug begründen können.
2.4.11 Der Fall der belgischen Anlegerin FU.________ ist gesondert zu prüfen. FU.________ war, im Gegensatz zu den anderen belgischen Anlegern, bereits vor dem Aktienerwerb eine Vermögensverwaltungskundin der J.________ AG (act. 4/2/6/14; vgl. auch act. 42/6/85; act. 21/2/44 Ziff. 306 f.). FU.________ wurden die J.________-Aktien durch JG.________ vermittelt (act. 4/2/6/41). Kontakte zu W.________ und HR.________ sind nicht belegt. FU.________ erwarb mit der Zahlung von EUR 30'000.00 am 21. März 2012 auf die Konten der O.________ LLC von der K.________ GmbH insgesamt 12'000 J.________-Aktien (act. 4/2/6/22; 28/40/288 ff.; 29/23/15; 28/40/288). Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang Kaufverträge zwischen FU.________ und der O.________ LLC, welche zwar diese Zahlung von EUR 30'000.00 aufführen, indessen den Kaufgegenstand nicht erwähnen. Beim Kaufobjekt ist lediglich von einer deutschen Gesellschaft die Rede (act. 4/2/6/47). B.________ bestätigte hingegen FU.________ in der E-Mail vom 14. August 2013, dass ihre Zahlung von EUR 30'000.00 wie vereinbart zur Zeichnung von 12'000 J.________-Aktien verwendet worden sei, das Listing an der Börse bereits erfolgt sei und die Preisstellung in den kommenden 14 Tagen stattfinde (act. 4/2/6/49). Aus der späteren Korrespondenz zwischen FU.________ und B.________ ergibt sich, dass ihr JG.________ Anlageratschläge abgegeben und ihr mitgeteilt habe, die Aktien würden an der Börse kotiert. Sie werde sehr glücklich über die Resultate sein. JG.________ habe von einem grossartigen Handel gesprochen. JG.________, der als Vermittler der J.________ AG aufgetreten sei, sei indessen nach der Darstellung von FU.________ nicht ehrlich mit ihr gewesen. Sie sei nun als Pensionärin in schweren finanziellen Nöten (act. 4/2/6/41 f.). Gesamthaft gewürdigt wurde die Geschäftsbeziehung von FU.________ zur J.________ AG durch JG.________ vermittelt. So ergibt sich bspw. auch aus dem Anlegerfragebogen von FU.________, dass die Vermittlung durch JG.________ vorgenommen wurde (act. 4/2/6/3). Trotz der erwähnten E-Mail von B.________ bestehen unüberwindliche Restzweifel, wie die Beziehung zwischen den involvierten Personen ausgestaltet war. Da jedoch weder JG.________ noch die mittlerweile verstorbene FU.________ zum Aktienerwerb befragt wurden, können diese Restzweifel nicht geklärt werden. Rechtsrelevante Täuschungen sind mithin betreffend den Aktienerwerbsvorgang von FU.________ nicht rechtsgenüglich erwiesen.
2.5 Anlegergruppe: Zeichner der "CHF 1.00 Emission"
2.5.1 Mit E-Mail vom 6. Juli 2015 bot B.________ den bisherigen Aktionären der J.________ AG weitere Aktien an. Diese "können bis zum 15.07.2015 weitere Aktien der Gesellschaft zu einem Vorzugspreis von einem Euro je Aktie zeichnen, um somit die Abwertung durch die erste Preisfeststellung entgegenzutreten und ferner einen Puffer mit Kursvorteil zu schaffen" (act. 4/2/11/41). Interessierten Aktionären sendete B.________ einen Zeichnungsschein der J.________ AG zu (bspw. act. 4/2/16/129). Dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 6. Juli 2015 Kommunikation bezüglich dieser Sonderzeichnung mit interessierten Anlegern gab, ist aufgrund der ersten Zahlung von IO.________ am 3. Juli 2015 naheliegend. Wie diese Kommunikation ausgestaltet war, ergibt sich nicht aus den Verfahrensakten.
2.5.2 Nachfolgende Personen tätigten ab dem 6. Juli 2015 Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Angebot auf die Konten der J.________ AG bei der Bank IM.________ Bank:
10
xxxxx
xxxxx
31.07.2015
40'000
EUR
40'000.00
IM.________ Bank
28/34/18;
28/40/148 ff.
48
xxxxx
xxxxx
17.07.2015
155'920
EUR
155'920.00
IM.________ Bank
28/34/29;
28/40/197 ff.
27
xxxxx
xxxxx
03.07.2015
20'000
EUR
10'000.00
IM.________ Bank
28/40/240 ff.;
28/34/33 f.
27
xxxxx
xxxxx
06.07.2015
EUR
10'000.00
IM.________ Bank
9
xxxxx
xxxxx
17.07.2015
40'000
EUR
40'000.00
IM.________ Bank
28/34/28;
28/40/437 ff.
28
xxxxx
xxxxx
16.10.2015
50'000
EUR
50'000.00
IM.________ Bank
28/34/37;
28/38/190 ff.;
28/40/714+739 f.
2
xxxxx
xxxxx
15.10.2015
15'000
EUR
15'000.00
IM.________ Bank
28/34/10 f.;
28/40/973 ff.
2.5.3 Die Anleger IN.________, IP.________, IO.________ und W.________, die im Juli 2015 Zahlungen tätigten, wurden am 17. August 2015 durch DD.________ angeschrieben. Ihnen wurde bestätigt, dass die J.________ AG den Zeichnungsschein erhalten habe. Ihnen wurde die Kapitalerhöhung innert vier Wochen angekündigt und sie erhielten die Mitteilung, dass ihnen der Aktienübertrag bestätigt werde (act. 4/2/14/29; act. 28/40/153 f.; act. 28/40/442 f.; act. 28/40/246 f.; act. 28/40/202 f.). DD.________ versendete dieses mittels E-Mail übermittelte Schreiben auf Anweisung von B.________ (act. 22/2/16 Ziff. 120).
2.5.4 Die entsprechenden Zahlungen leisteten die Anleger auf die Konten der J.________ AG. Eine Kapitalerhöhung, eine Übertragung von Aktien oder eine Rückzahlung der eingezahlten Mittel fand nicht statt (bspw. act. 4/2/2/128). Die Zahlungen der Anleger erfolgten zudem nicht auf ein separates Kapitalerhöhungskonto (Sperrkonto), welches für eine Kapitalerhöhung notwendig wäre (aArt. 652c OR i.V.m. aArt. 633 Abs. 1 und 2 OR). Ferner waren die unterzeichneten Zeichnungsscheine unbefristet, weswegen sie drei Monate nach der Zeichnung nicht mehr rechtswirksam waren (aArt. 652 Abs. 3 OR). Auf der anderen Seite lief das von der Generalversammlung genehmigte Kapital für eine Kapitalerhöhung am 18. Dezember 2015 aus und hätte von der Generalversammlung erneuert werden müssen.
2.5.5 B.________ führte diesbezüglich aus, dass die J.________-Aktien den Zeichnern aus technischen Gründen durch die K.________ GmbH hätten ausgeliefert werden müssen. Die K.________ GmbH hätte die entsprechenden Aktien von der J.________ AG geliehen und nach der Durchführung der Kapitalerhöhung an diese zurückgeliefert (act. 21/2/134 Ziff. 705 f.). Warum anstelle einer umgehend durchgeführten Kapitalerhöhung ein derart umständlicher Weg gewählt wurde, erschliesst sich nicht. Trotzdem ist eine spätere Lieferung von J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH an die Anleger nicht ganz ausgeschlossen. Angesichts des geplanten Ablaufs der Kapitalerhöhung ist zu Gunsten von B.________ davon auszugehen, dass die J.________ AG die entsprechende Kapitalerhöhung mit Einlagen der K.________ GmbH vollziehen wollte, indessen es aufgrund der Intervention der FINMA, welche am 20. Januar 2016 Untersuchungsbeauftragte im Handelsregister als Handlungsbevollmächtigte der J.________ AG registrierte, nicht mehr dazu kam (vgl. SG GD 10/1/3 S. 57). Zudem wurde in der Anklage nicht umschrieben, dass B.________ nie plante oder vorhatte, die entsprechende Kapitalerhöhung zum Zeichnungspreis von EUR 1.00 (resp. dem Gegenwert in CHF) zu vollziehen und den Anlegern dadurch J.________-Aktien tatsächlich zu verschaffen. Die Annahme eines Vorleistungsbetrugs würde folglich auch die Anklagegrundlage fehlen.
2.6 Anlegergruppe: Vermögensverwaltungskunden
2.6.1 JY.________ (geb. 1942) schloss am 4. Dezember 2013 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der J.________ AG ab. Die Anlagepolitik wurde dem Verwalter delegiert. Vereinbart wurde als Gebühr eine Gewinnbeteiligung von 20 % (act. 13/1/40). Der im Rahmen der Vermögensverwaltungsbeziehung durch die J.________ AG ausgeübte Forex-Handel wurde über die J.________ Ltd. (Malta) abgewickelt (vgl. act. 13/1/25; act. 13/1/61). JY.________ überwies daraufhin am 26. Februar 2014 EUR 23'000.00 an die K.________ GmbH. Er tat dies, um Aktien der J.________ AG zum Preis von EUR 2.30 pro Aktie zu erwerben. Ihm wurden J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH geliefert und diese erzielte einen Betriebsertrag in der Höhe der geleisteten Zahlung. Mit Schreiben vom 25. November 2014 bat JY.________ die J.________ AG um Rückerstattung seiner Anlage. Er habe die EUR 23'000.00 bezahlt, damit B.________ dieses als Vermögensverwalter treuhänderisch in den "hauseigenen Aktienfonds" einzahle (act. 28/40/697). Mit E-Mail vom 16. September 2015 beschwerte sich JY.________ darüber, dass er EUR 23'000.00 zur Verfügung gestellt habe, damit B.________ kurzfristig an der Börse mit dem "hauseigenen Papier (Aktie)" tätig werde. Es seien nun 17 Monate vergangen, in denen sich nichts bewegt habe. B.________ wolle nun mit einem wesentlich niedrigeren Einstandskurs an der Börse in Paris tätig werden. Er sei an diesem Börsengeschäft nicht mehr interessiert (act. 28/40/704).
2.6.2 Horst AA.________ (geb. 1945) überwies am 27. Juni 2014 EUR 50'000.00, am 29. Dezember 2014 EUR 62'500.00 und am 16. Oktober 2015 EUR 50'000.00. Die erste Zahlung erfolgte an die K.________ GmbH, die zweite und dritte Zahlung erfolgten an die J.________ AG. Die letzte Zahlung von EUR 50'000.00 im Jahr 2015 stand im Zusammenhang mit der Sonderzeichnung von J.________-Aktien und ist separat zu prüfen (vgl. E. D.III.2.6.). Horst AA.________ tätigte die Zahlungen, um Aktien der J.________ AG zu erwerben (Verweis auf OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.1.3 S. 166 und 168). Ihm wurden J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH geliefert und diese erzielte aus der Transaktion einen Betriebsertrag in der Höhe der überwiesenen Geldmittel. Aus den von Horst AA.________ eingereichten Akten ergibt sich, dass dieser ein Vermögensverwaltungskunde der J.________ AG war, der eine konservative und risikoaverse Anlagestrategie wünschte (act. 4/2/2/48). Er führte vor dem ersten Erwerb von J.________-Aktien Gespräche mit BS.________ und B.________ (act. 4/2/2/66). Aus einer Aktiennotiz vom 29. Dezember 2014 ergibt sich, dass er sich auf die Angaben seines Anlageberaters, Herrn B.________, verlasse (act. 4/2/2/86; act. 4/2/2/106).
Horst AA.________ wurde am 20. Februar 2019 unter Wahrung der Parteirechte als Auskunftsperson einvernommen (act. 22/8/1 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er von der J.________ AG im Rahmen des Telefonmarketings im Jahr 2011 angerufen worden sei. Er habe einen Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet (act. 22/8/3 Ziff. 13). Die Vermögensanlage über sein Depot bei der Bank IM.________ Bank habe sich positiv entwickelt und er habe sich gewundert, warum die J.________ AG ihren 20 % Anteil nie eingefordert habe. B.________ habe ihm im Jahr 2014 empfohlen, anstelle der bisherigen Anlagen in Aktien der J.________ AG mit besseren Renditechancen zu investieren. Dies aufgrund der Neuemission von Aktien und der kommenden Börsennotierung. Auf seine Nachfrage nach einer konservativen Anlage habe ihn B.________ beruhigt, indem er versichert habe, er sei bei der J.________ AG so nahe dran, dass er im Notfall rasch reagieren könne (act. 22/8/5 Ziff. 18). Er habe einen Zeichnungsschein erhalten und daraufhin EUR 50'000.00 von seinem Depot bei der Bank IM.________ Bank überwiesen (act. 22/8/6 Ziff. 23). Er habe gewusst, dass F.________ Geschäftsführer der J.________ AG und B.________ als "Head of Asset Management" tätig gewesen seien (act. 22/8/7 Ziff. 25). B.________ habe ihm gesagt, dass der Nominalwert keine Rolle spiele, und prognostiziert, dass der Wert der Aktien durch den kommenden Börsengang steigen werde (act. 22/8/7 Ziff. 28). Er habe nicht genug Ahnung in Anlagegeschäften gehabt und sich auf die Empfehlung von B.________ als erfahrenen Anlageberater gestützt (act. 22/8/7 Ziff. 29). Ihm sei hinsichtlich des Zahlungskontos nichts erklärt worden, erinnerlich habe ihm B.________ angegeben, wohin die Zahlung fliessen solle (act. 22/8/8 Ziff. 32). Dieser habe ihm erinnerlich sinngemäss gesagt, dass die J.________-Aktien bei der K.________ GmbH frei würden und es sinnvoll wäre, diese Papiere zu kaufen (act. 22/8/8 Ziff. 34). Es sei für ihn ausschlaggebend gewesen, dass ihm B.________ den Erwerb der Aktien vorgeschlagen resp. empfohlen habe (act. 22/8/9 Ziff. 37). Er habe das Angebot zur Zeichnung von Aktien zu EUR 1.00 [Sonderzeichnung] angenommen, weil er im Jahr 2014 J.________-Aktien für EUR 2.50 pro Aktien erworben habe, der Preis mittlerweile gesunken sei und er diesen Verlust durch den Erwerb von Aktien zu EUR 1.00 pro Aktie wieder habe wettmachen wollen (act. 22/8/9 Ziff. 39). Er habe schliesslich im Oktober 2015 Aktien erworben, weil sich die Kurse der J.________-Aktie positiv entwickelt hätten (act. 22/8/10 Ziff. 42). Er sei jeweils davon ausgegangen, dass die J.________ AG sein Geld für Geschäfte an Devisen- und anderen Märkten einsetze (act. 22/8/11 Ziff. 47). Er habe nach Beginn der FINMA-Untersuchung versucht, seine Aktien zu verkaufen, sei allerdings völlig erfolglos dabei geblieben, weil es keine Kaufgebote gegeben habe (act. 22/8/12 Ziff. 49).
2.6.3 HQ.________ (geb. 1942) hat am 31. Januar 2014 EUR 30'000.00 und EUR 80'000.00 auf die Konten der J.________ AG überwiesen. Er tat dies, um Aktien der J.________ AG zu erwerben. Ihm wurden J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH geliefert und diese erzielte aus der Transaktion einen Betriebsertrag in der Höhe der überwiesenen Geldmittel. Die J.________ AG verrechnete dabei die Eingänge mit den Kontokorrentschulden der K.________ GmbH. Zudem hat HQ.________ hat am 30. März 2014 EUR 15'000.00, am 31. März 2015 EUR 77'000.00 und am 8. April 2015 EUR 10'000.00 auf die Konten der K.________ GmbH überwiesen (Verweis auf OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.1.3 S. 166 und 168). Diese lieferte die J.________-Aktien aus dem eigenen Bestand und erzielte einen Betriebsertrag in der Höhe der überwiesenen Geldmittel. Auch HQ.________ war zuerst ein Vermögensverwaltungskunde der J.________ AG (act. 4/2/4/31), welcher eine konservative Anlagestrategie mit ihr vereinbarte (act. 4/2/4/40). In diesem Zusammenhang verwaltete B.________, wie bei Horst AA.________, das Bankdepot von HQ.________ bei der Bank IM.________ Bank.
HQ.________ wurde am 4. April 2019 unter Wahrung der Parteirechte als Auskunftsperson einvernommen (act. 22/13/1). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er von Herrn BS.________ wegen einer Vermögensverwaltung durch die J.________ AG mehrfach telefonisch kontaktiert worden sei. Er habe damals nicht ohne weiteres einen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen wollen. Er sei anschliessend von B.________ kontaktiert worden. Sie hätten dann vereinbart, dass B.________ für ihn die Anlageentscheide auf ihrem Depot bei der Bank IM.________ Bank treffe, was dieser teilweise mit Erfolg ausgeführt habe (act. 22/13/3 Ziff. 13). Er habe von B.________ einen Hochglanzprospekt, "ein aufwändiges Machwerk", erhalten (act. 22/13/3 Ziff. 14). Er habe auf diesen Prospekt vertraut (act. 22/13/4 Ziff. 16). Er habe es jeweils so gehandhabt, dass ihm sein Anlageberater entsprechende Investmentvorschläge unterbreitet und diese plausibel begründet habe. Er habe von sich aus nie selbstständig Anlageentscheidungen getroffen (act. 22/13/6 Ziff. 13). Er habe die Anlage getätigt, weil ihm B.________ diese als Anlageberater empfohlen habe (act. 22/13/8 Ziff. 43). Über den Kaufpreis der Aktien sei wenig gesprochen worden, dieser sei von der J.________ AG vorgegeben worden; er habe B.________ vertraut und keine weiteren Abklärungen vorgenommen (act. 22/13/9 Ziff. 49). B.________ habe keine Angaben über die Beziehung zwischen der K.________ GmbH und der J.________ AG gemacht (act. 22/13/11 Ziff. 58).
2.6.4 IL.________ (geb. 1937) überwies am 15. Januar 2013 EUR 30'000.00, am 20. Februar 2015 EUR 80'000.00, am 28. Mai 2015 EUR 85'000.00 und am 28. Mai 2015 EUR 15'000.00 an die K.________ GmbH. Sie tätigte die Zahlungen, um Aktien der J.________ AG zu erwerben (Verweis auf OG GD 1 E. B.IV.2. Ziff. 2.1.3 S. 165). Ihr wurden J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH geliefert und diese erzielte im Umfang ihrer Zahlungen einen entsprechenden Betriebsertrag. IL.________ war eine Vermögensverwaltungskundin der J.________ AG, welche von B.________ bezüglich des Aktienerwerbs angefragt wurde (act. 4/2/5/13; act. 4/3/5/27+29). Ihr Anlageprofil untersagte spekulative Anlageinstrumente, wobei ihr B.________ sichere Anlagen mündlich zusicherte (act. 4/2/5/23; act, 4/2/5/32). Wie bei anderen Aktionären bezog sich das Angebot vom 6. Juli 2015 (Rundschreiben per E-Mail; Erwerb von Aktien zu CHF 1.00) auf eine Zeichnung im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung (act. 4/2/5/31). FY.________ erwarb mit Zahlungen an die J.________ AG über EUR 38'660.98 am 26. November 2013 und EUR 10'211.44 am 2. Dezember 2013 insgesamt 20'000 Aktien der J.________ AG. FY.________ war ein Vermögensverwaltungskunde der J.________ AG (act. 28/41/1). Dazu übertrug er den von B.________ verwalteten Depotbestand an Wertpapieren bei der Bank IM.________ Bank an die J.________ AG (act. 28/40/631 ff.). Die eingegangene Zahlung von FY.________ verrechnete die J.________ AG mit Kontokorrentschulden der K.________ GmbH (act. 28/15/177+147+104; act. 22/1/11 Ziff. 65 f.). GU.________ (geb. 1943) erwarb mit Zahlung über EUR 9'990.00 vom 15. August 2013 an die K.________ GmbH insgesamt 4'000 J.________-Aktien. GU.________ war ein Vermögensverwaltungskunde der J.________ AG (act. 41/3/2-8). Er überwies den genannten Betrag mit dem Überweisungsbeschrieb: "Zeichnung 20T J.________ AG, BS.________" (act. 28/40/985).
2.6.5 Ob noch weitere aus Deutschland stammende Anleger vormalige Vermögensverwaltungskunden waren, ist nicht erwiesen. Zumindest auf der Liste der "offiziellen", d.h. beim KC.________ gemeldeten, J.________-Vermögensverwaltungskunden mit Dienstleistungen der regulierten J.________ Ltd. (Malta) sind keine weiteren Personen, die Aktien von der K.________ GmbH erwarben, aufgeführt (vgl. act. 28/41/1 ff.). Von den "inoffiziellen" J.________-Tradingkonten-Kunden, welche einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der J.________ AG abgeschlossen haben, kann wie dargelegt bei FY.________ und GU.________ ein späterer Aktienerwerb nachgewiesen werden.
2.6.6 Die Aktienerwerber erhielten standardmässig ein Dokument namens "Beitrittserklärung/Zeichnungsschein" der J.________ AG zugesendet, womit sie eine bestimmte Aktienzahl zum Nennwert von CHF 0.10 zeichneten (bspw. act. 4/2/2/64 [AA.________]; act. 4/2/4/14 [HQ.________]; act. 28/40/664 [HQ.________]; act. 28/40/632 [FY.________]; etc.). Sie leisteten ihre Einlagen auf Anweisung von B.________ hin entweder an die K.________ GmbH oder an die J.________ AG, welche die Zahlungen mit dem Kontokorrent der K.________ GmbH verrechnete (act. 28/29/23+14 [HQ.________]; act. 28/29/21 [AA.________]). Einzige Ausnahme von diesem Ablauf war der Erwerb von 25'000 Aktien zum Preis von EUR 62'500.00 durch Horst AA.________, bei welchem ein Kaufvertrag mit der K.________ GmbH vom 24. Dezember 2014 vorliegt (act. 28/40/725). Die Aktien wurden durch die K.________ GmbH an die Anleger dieser Gruppe ausgeliefert.
2.6.7 Die sechs Anleger GU.________, FY.________, JY.________, IL.________, HQ.________ und Horst AA.________ waren vorbestehende Vermögenverwaltungskunden der J.________ AG. Die Hintergründe dieser Kunden sind, im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners, gleichgelagert. Insbesondere aufgrund der Aussagen von Horst AA.________ und HQ.________ sowie der eingereichten Unterlagen lässt sich der standardisierte Erwerbsvorgang von J.________-Aktien schlüssig erstellen. Aufgrund der gleichen Merkmale der Anlegergruppe lassen sich diese Schlussfolgerungen ferner auf die gesamte Anlegergruppe im Sinne der Serienbetrugsrechtsprechung übertragen.
2.6.8 Bei den sechs Mitgliedern der Anlegergruppe handelte es sich allesamt um private Investoren, welche J.________-Aktien von der K.________ GmbH erwarben. Es ist dabei irrelevant, ob die Mitglieder der Anlegergruppe bereits früher schon einmal eine Aktie oder ein vergleichbares Finanzinstrument erwarben oder nicht. Denn es besteht kein Zweifel, dass die vertieften wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse, welche zur Beurteilung von Private Equity-Anlagen zwingend notwendig sind, bei diesen Käufern nicht vorlagen. Dies ergibt sich alleine schon daraus, dass keine wirtschaftliche und rechtliche Prüfung des Anlageobjekts ("Due Diligence") sowie eine professionelle unabhängige Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises der J.________-Aktie stattfand. Ferner gaben Horst AA.________ und HQ.________ glaubhaft zu Protokoll, dass B.________ als ihr Vermögensverwalter aufgetreten sei und sie auf seine Spezialkenntnisse vertraut hätten.
2.6.9 Der übliche Ablauf des Erwerbs ihrer Aktien wurde in den schlüssigen und glaubhaften Darstellungen in den Einvernahmen von Horst AA.________ und HQ.________ dargelegt und gestaltete sich bei der Anlegergruppe der vorbestehenden Vermögensverwaltungskunden einheitlich wie folgt:
(1.) Die Mitglieder der Anlegergruppe standen bereits vor dem ersten Aktienerwerb in einem Vermögensverwaltungsverhältnis mit der J.________ AG. Im Vermögensverwaltungsvertrag wurde ihnen ein sorgfältiges und getreues Tätigwerden in ihrem Interesse zugesichert. Es bestand mithin, wie in der Anklage zutreffend umschrieben, ein vorbestehendes Verhältnis zur J.________ AG und zu B.________, welcher die Beziehung zu den Kunden betreute.
(2.) Die genannten Mitglieder der Anlegergruppe wurden zwischen Januar 2013 und Mai 2015 jeweils im Kontext des vorbestehenden Vermögensverwaltungsverhältnisses von ihrem "Anlageberater" B.________ telefonisch kontaktiert. B.________ empfahl den Mitgliedern der Anlegergruppe als "ihr Anlageberater" den Erwerb von J.________-Aktien.
(3.) B.________ pries diesen Erwerb im Kontext eines Vermögensverwaltungsgeschäfts entweder ausdrücklich oder sinngemäss oder zumindest konkludent (durch seine Empfehlung als Anlageberater) als eine potentiell gewinnträchtige Investition an.
(4.) Mit Ausnahme der Transaktion mit Horst AA.________ über 25'000 Aktien unterzeichneten die Anleger keinen Kaufvertrag, sondern einen Zeichnungsschein der J.________ AG. Teilweise ergibt sich auch aus den Zahlungstexten, dass die Anleger von einer Aktienzeichnung ausgingen. Das Vorgehen entspricht damit den Feststellungen zu den aus Belgien stammenden Kunden, welche J.________-Aktien von der K.________ GmbH erwarben und in diesem Zusammenhang ebenfalls Zeichnungsscheine unterzeichneten.
2.6.10 Aufgrund dieses Kontextes ist erstellt, dass die sechs genannten Personen von einer getreuen, fremdnützigen Vermögensverwaltung von B.________ ausgingen und glaubten, dass dieser ihnen mit dem Erwerb von J.________-Aktien einen Anlageberatungsvorschlag in ihrem Interesse abgab. Sie gingen deswegen grundsätzlich von einer werthaltigen und gewinnträchtigen Anlage aus, ohne sich um Details der Anlage zu kümmern oder diese zu prüfen. Ihnen war nicht bekannt, dass B.________ ihnen indirekt diese Aktien zum ca. dreissigfachen des Erwerbspreises weiterverkaufte. Entgegen den Aussagen von B.________ (OG GD 15/1 Ziff. 251 f.) verfügten sie auch über keine Möglichkeit, zu prüfen, zu welchem Preis die J.________-Aktien vorgängig durch die K.________ GmbH erworben wurden. Der von der K.________ GmbH im Rahmen der Kapitalerhöhung zu leistende Ausgabepreis von CHF 0.10 pro Aktie ergab sich insbesondere nicht aus dem Zeichnungsschein.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Täuschungen und Irreführungen
1.1 Rechtliche Ausführungen
1.1.1 Wie bereits dargelegt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betrugs verwiesen werden (OG GD 1 E. B.II.1. S. 53-55). Diese Ausführungen sind wie folgt zu präzisieren:
1.1.2 Das Bundesgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass das Angriffsmittel beim Betrug die Täuschung ist. Diese beinhaltet eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Diese Erklärung kann dabei explizit oder auch implizit, d.h. stillschweigend oder durch konkludentes Tun, erklärt werden (BGE 125 IV 124 E. 2d). So liegt eine konkludente Täuschung vor, wenn der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten, dem im sozialen Verkehr ebenfalls ein Erklärungswert zukommt, miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Tatsachen sind dabei objektiv feststellbare Geschehnisse oder Zustände, darunter auch innere Tatsachen, wie der Leistungswille oder die Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Ungewisse zukünftige Ereignisse oder Wertungen sind hingegen keine Tatsachen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (sog. Prognosegrundlagen) eine rechtsrelevante Täuschung bewirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.3.).
1.2 Anlegergruppe: Erwerber von IC.________-Aktien
1.2.1 Bei der Gruppe der Anleger, welche gleichzeitig auch Aktien der IC.________ AG erwarben, ist einzig erstellt, dass die K.________ GmbH die Aktienverkäufe veranlasste und die Anleger von einer gewinnträchtigen Anlage ausgingen (vgl. E. D.III.2.4. Ziff. 2.4.4). Es ist indessen, mangels Untersuchung der entsprechenden Vermittlungsaktivität durch unbekannte Personen in Deutschland (mutmasslich "IR.________" und/oder "IS.________"), nicht erwiesen, dass die Täuschungsmechanismen, welche in der Anklage dargestellt wurden, bei dieser Anlegergruppe systematisch zum Einsatz kamen und die Anleger dadurch einheitlich in die Irre geführt wurden. Es fehlt insbesondere der Nachweis, dass den Mitgliedern dieser Anlegergruppe eine Investition in eine erfolgreiche internationale Finanzgesellschaft versprochen wurde oder ihnen bestimmte Gewinne und/oder Renditen aufgrund eines "Börsengangs" der J.________ AG in Aussicht gestellt wurden. Ebenfalls fehlt der rechtsgenügliche Nachweis, dass dieser Anlegergruppe vorgespiegelt wurde, sie würden Aktien zeichnen. So deuten zumindest die aktenkundigen Kaufverträge mit der K.________ GmbH darauf hin, dass bei dieser Anlegergruppe im Rahmen des Verkaufsvorgangs keine Zeichnungsscheine verwendet wurden. Weitere belastbare Aussagen, wonach der Erwerbsvorgang als Kapitalaufnahme der Gesellschaft dargestellt wurde, bestehen nicht.
1.2.2 Wie bereits dargelegt, war die J.________ AG in wirtschaftlicher Hinsicht erfolglos. Es handelte sich um einen Aktientitel mit einem Nennwert von 10 Rappen, dessen Kauf ein unbefangener, sachkundiger und sorgfältig agierender Finanzberater zu einem Preis von EUR 2.50 pro Aktie bei mehr als 6 Mio. ausgegebenen Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 nicht hätte empfehlen können und dürfen. Da jedoch zumindest Vermögensverwaltungsaufträge bei der J.________ AG ausgeführt wurden und auch die Tochtergesellschaft in Malta eine gewisse Tätigkeit entfaltete, ist nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt, dass es sich um ein Scheingebilde handelte, bei dem jegliche Leistungsbereitschaft zur Aufnahme eines operativen Gewerbes fehlte. Ein fehlender Geschäftsführungswille ist damit nicht erstellt. Ferner gilt zu erwägen, dass die J.________ AG in den Jahren 2012 und 2013 Kapitalerhöhungen durchführte und per 31. Dezember 2013 ein Eigenkapital von CHF 865'000.00 und per 31. Dezember 2014 ein Eigenkapital von CHF 308'419.00 aufwies. Es bestand mithin zu diesen Stichtagen noch eine bilanzielle Substanz, welche zur Finanzierung der weiteren Geschäftstätigkeit verwendet werden konnte. Dass diese Geschäftstätigkeit zum Vornherein zum Scheitern bestimmt war, ist nicht erstellt.
1.2.3 Nicht belegt und zudem unzutreffend ist der Anklagevorwurf, die J.________ AG habe sich unwahrerweise als Schweizer Finanzunternehmen ausgegeben. Erstens ist nicht belegt, dass die unbekannten Vermittler dies gegenüber den Anlegern dieser Gruppe so darlegten. Zweitens gilt zu bedenken, dass die J.________ AG ihren Sitz in der Schweiz hatte, mittels Schweizer Bankkonten operierte, die Verwaltungsräte in der Schweiz arbeiteten und auch B.________ sich im Tatzeitraum zumindest zeitweise in der Schweiz aufhielt (vgl. dazu E. C.IV. Ziff. 1 ff.).
1.2.4 Gesamthaft gewürdigt ist nicht erstellt, dass B.________ unter dem Rückgriff auf weitere Tatmittler die Anleger aus der genannten Anlegergruppe täuschte und in die Irre führte. Mangels Täuschung ist der objektive Tatbestand des Betrugs bei dieser Anlegergruppe nicht erfüllt. B.________ ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
1.3 Anlegergruppe: EUR 1.00 Emission
1.3.1 Bei der Sonderzeichnung ist trotz den erheblichen Verzögerungen nicht zweifelsfrei erwiesen, dass B.________ nie beabsichtigte, eine Kapitalerhöhung bei der J.________ AG durchzuführen. Der Umstand, dass die Aktien (allenfalls mit der Ausnahme von IQ.________) nie ausgeliefert wurden, ist primär zivilrechtlich relevant.
1.3.2 Die sechs Anleger IN.________, W.________, IO.________, IP.________, Horst AA.________ und IQ.________, welche zwischen Juli 2015 und Oktober 2015 auf die E-Mail von B.________ vom 6. Juli 2015 reagierten und J.________-Aktien zum Ausgabepreis von EUR 1.00 zeichneten, taten dies, um den Durchschnittskaufpreis ihres J.________-Aktienpakets zu senken. Diese Motivation war gemäss den Aussagen von Horst AA.________ (act. 22/8/9 Ziff. 39) wie auch von W.________ (act. 22/5/8 Ziff. 40) der primäre Grund für den erneuten Aktienerwerb. Ihnen wurde eine Aktienzeichnung zum Sonder-Ausgabepreis von EUR 1.00 angeboten und sie zeichneten Aktien zu diesem Sonder-Ausgabepreis. Die Anpreisung des Angebots, den Einstandspreis der vorgängig erworbenen J.________-Aktien mittels der Zeichnung von Aktien zum Preis von EUR 1.00 zu senken, ist zumindest nicht tataschenwidrig. So führt der Erwerb der Aktien zum Preis von EUR 1.00 effektiv zur Senkung des Durchschnittspreises sämtlicher erworbenen Aktien. Dass den sechs Anlegern von B.________ darüber hinaus noch weitere Zusicherungen abgegeben wurden, ergibt sich nicht aus der E-Mail vom 6. Juli 2015 und ist aufgrund der Aussagen von W.________ und Horst AA.________ auch nicht erstellt.
1.3.3 Wie dargelegt, war die J.________-Gruppe zwar in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend erfolglos, jedoch effektiv operativ tätig. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass es sich um ein Scheingebilde ohne Geschäftsführungsabsichten handelte (vgl. E. D.II.5. Ziff. 5.1). Eine tatsachenwidrige Vorstellung der Anleger über die Geschäftsführungsabsicht ist somit unter diesem Aspekt nicht möglich. Ferner zahlten die Anleger, welche die Aktien zeichneten, das Kapital zur freien Verfügung der Gesellschaft ein. Es bestand damit ein Gegenwert, den die Gesellschaft erhielt und welcher zur Fortführung der Geschäftstätigkeit verwendet werden konnte. Es mag sein, dass die J.________ AG in den Jahren 2012 und 2013 hohe Weichkosten (insb. Marketing- und Vermittlungsprovisionskosten) für die Anwerbung von Kapital und Kunden zahlte. Indessen fehlen bei der EUR 1.00-Emission im Jahr 2015 überzeugende Hinweise darauf, dass überhaupt Provisionen bezahlt wurden. So erfolgte die Anwerbung der Anleger, zumindest soweit ersichtlich, direkt durch B.________ und es wurden keine externen Vermittler zwischengeschaltet. Der Vorwurf, die "Weichkosten" seien zu hoch gewesen, ist mithin zumindest bei der EUR 1.00-Emission nicht überzeugend.
1.3.4 Es kann offenbleiben, ob die Zahlung des Erwerbspreises von EUR 1.00 pro Aktie, wie in der Anklageschrift behauptet, den Anlegern keinen adäquaten wirtschaftlichen Gegenwert bot. Denn die Frage nach einer adäquaten Gegenleistung stellt sich primär bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis wie einem Kaufvertrag. Eine Kapitalerhöhung unterscheidet sich dabei von einem Kaufvertrag in mehrfacher Hinsicht. Einerseits entsteht bei einer Kapitalerhöhung in rechtlicher Hinsicht eine gesellschaftsrechtlich geregelte Beziehung zum Anlageobjekt. Andererseits werden in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur die Aktien des Anlageobjekts erworben, sondern dieses wird auch mit Kapital ausgestattet. Das Investment wird mithin in wirtschaftlicher Hinsicht durch diese Kapitalausstattung zusätzlich abgesichert und dient der Kapitalversorgung des Anlageobjekts. Die Frage einer adäquaten Gegenleistung ist mithin bei einer (geplanten) Kapitalerhöhung nicht zwingend zentral. So beinhaltet eine (geplante) Kapitalerhöhung, dass der Gesellschaft der Zeichnungsbetrag für die zukünftige operative Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Als Gegenleistung erhält der Aktienzeichner nicht nur Aktien zugeteilt, sondern die Gesellschaft erhält auch Mittel, um ihre operative Tätigkeit fortzuführen, womit der Anleger Aussicht auf eine Dividende erhält. So ist es möglich, dass ein Investor Kapital in eine überschuldete Gesellschaft nachschiesst, um vorgängig getätigte Investments zu erhalten. Gleichfalls ist es möglich, dass ein Investor Aktien zu einem überhöhten Preis zeichnet, weil er daran glaubt, dass mittels des eingeschossenen Kapitals betriebliche Erfolge möglich werden. Unter diesem Aspekt kann eine Kapitalerhöhung nicht mit einem synallagmatischen Vertrag, wie bspw. einem Kaufvertrag, gleichgesetzt werden. Eine Kapitalerhöhung beinhaltet nicht nur den Austausch von Waren oder Leistungen gegen Geld, sondern auch die Kapitalausstattung der Gesellschaft für ihre zukünftige Tätigkeit. Der Vorwurf, dass den fünf Anlegern im Rahmen der Kapitalerhöhung kein adäquater Gegenwert geboten wurde, kann damit nicht zutreffend sein.
1.3.5 Erstellt ist der Einsatz der Imagebroschüre bei dieser Anlegergruppe. Es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. D.III.1.4.).
1.3.6 Betreffend die fünf Anleger, welche sich an der EUR 1.00-Emission beteiligten, ist eine Täuschung und damit der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Es hat bei dieser Anlegerkategorie ein Freispruch zu erfolgen.
1.4 Anlegergruppe: Belgische Vermittler (Kapitalerhöhung)
1.4.1 Die belgischen Kunden der Vermittler W.________ und HR.________, welche an den Kapitalerhöhungen vom 28. September 2012 und vom 6. August 2013 partizipierten (vgl. E. D.III.2.5. Ziff. 2.5.1 ff.; JH.________, JI.________ und JJ.________ [Kunden von W.________]; sowie JN.________, JO.________, JP.________, JQ.________, JR.________ sowie HP.________ [Kunden von HR.________]), erhielten vor der Zeichnung die Imagebroschüre ausgehändigt. Gestützt auf deren Inhalt gingen sie, wie sich zumindest aus den Aussagen von HP.________ und W.________ ergibt, sinngemäss davon aus, dass sie mit der Zeichnung von J.________-Aktien in eine erfolgreiche internationale Finanzgesellschaft investieren würden. Die entsprechende Anklagethese ist damit erstellt.
1.4.2 Die Imagebroschüre zeichnet ein sehr vorteilhaftes Bild der J.________ AG. Bereits der Umstand, dass die Tätigkeit der Gesellschaft als "Private Banking" angegeben wurde (vgl. act. 22/5/22 und act. 22/5/23: "Private Banking - The upper class of investing"), ohne dass eine gültige Bankenbewilligung bestand oder die Voraussetzungen für eine Bankenbewilligung materiell vorlagen (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen; BankG; SR 952.0), hinterlässt den Eindruck, dass die Imagebroschüre auf irreführende Inhalte setzt. Solche irreführenden Bezeichnungen über das Bankgewerbe sind gesetzlich verboten (Art. 1 Abs. 4 BankG). Zudem ist die Darstellung in der Imagebroschüre, dass die J.________ AG eine der führenden Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaften sei (act. 22/5/24), klar tatsachenwidrig. Das Vermögensverwaltungsgeschäft wird in der Schweiz mehrheitlich von klassischen Banken betrieben, welche mehrere Milliarden Franken verwalten. Einem Vergleich mit einem regulierten Bankeninstitut hält die J.________ AG dabei nicht ansatzweise stand. Auch wenn nur die unabhängigen Vermögensverwalter berücksichtigt werden, ist die entsprechende Tatsachenbehauptung, die J.________ AG sei ein führendes Institut, tatsachenwidrig und damit unwahr. Wie bereits bei den Bankinstituten ist ein Vergleich der J.________ AG mit unabhängigen Vermögensverwaltern in der Schweiz absurd. So verfügt beispielsweise das im Jahr 1993 gegründete VZ Vermögenszentrum (Holdinggesellschaft: VZ Holding AG) über mehr als tausend Mitarbeitende und erwirtschaftet einen Umsatz von knapp einer halben Milliarde Franken (Quelle: www.vermoegenszentrum.ch). Die im Jahr 2000 gegründete Zugerberg Finanz AG beschäftigt 69 Mitarbeitende und verwaltet Vermögen mit einem Wert von ca. CHF 4,3 Mrd. (Quelle: www.zugerberg-finanz.ch). Es ist damit erstellt, dass die in der Imagebroschüre abgegebene Information, die J.________ AG sei eine der führenden Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaften, tatsachenwidrig ist. Gleichfalls ist es tatsachenwidrig, wenn die J.________ AG sich in der Imagebroschüre als eine der führenden Gesellschaften im Online-Brokergeschäft darstellt (vgl. act. 22/5/25+28). Wie bereits erläutert, verfügte die J.________ AG stets über einen marginalen Kundenstamm und kann mit Marktführern im Online-Brokergeschäft wie der HB.________ Bank nicht verglichen werden (vgl. dazu E. D.II.3. Ziff. 3.2). Von einer der erfolgreichsten Vermögensverwaltungsgesellschaften, wie mehrfach in der Imagebroschüre angepriesen, kann ferner bei der J.________ AG keine Rede sein. Wie B.________ selber zugestanden hat, war die J.________ AG im Vermögensverwaltungsbereich erfolglos. Folglich ist auch diese Darstellung in der Imagebroschüre deutlich übertrieben und damit tatsachenwidrig.
1.4.3 Die erstellten tatsachenwidrigen Darstellungen stehen im Zusammenhang mit der Anklagethese und dem übereinstimmenden Beweisergebnis, dass die belgischen Kunden von W.________ und HR.________ davon ausgingen, dass sie Aktien einer etablierten und erfolgreichen Schweizer Finanzgesellschaft erwarben. Die falschen Vorstellungen, welche die Imagebroschüre bei den genannten Anlegern über das Anlageobjekt hervorrief oder bestärkte, betreffen den Anlagegegenstand und sind damit grundsätzlich rechtlich relevant.
1.4.4 Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss indessen ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Vorliegend bestehen die unwahren Angaben in der Imagebroschüre in (massiven) Übertreibungen von Tatsachen. Solche sind bei der Bewerbung nicht ungewöhnlich. Es sind damit strenge Anforderungen an den Nachweis eines Motivationszusammenhangs wie auch an die Arglist einer Täuschung zu stellen. So fehlt bei der vorliegenden Anlegergruppe der rechtsgenügliche Nachweis, dass diese unwahren Darstellungen in der Imagebroschüre die hauptsächliche Motivation dafür war, J.________-Aktien zu erwerben. Aus dieser Anlegergruppe wurde, neben dem Vermittler W.________, einzig HP.________ befragt. Es kann dabei offenbleiben, ob die Befragung einer einzigen Anlegerin sowie eine Umfrage mit Fragebogen ausreichend ist, um einen Betrugsmechanismus einer Anlegergruppe nachzuweisen. So ergibt sich aus den Aussagen von HP.________, dass primär die von HR.________ versprochenen, unmittelbaren Gewinne beim Erwerb der Anlage ursächlich für das Investment waren. Zwar stimmen die Unwahrheiten in der Imagebroschüre mit der Bewerbung durch HR.________, welcher von einer unglaublich vorteilhaften Anlage sprach, von der Stossrichtung (im Sinne der sehr positiven Darstellung des Anlageobjekts) her überein. So kann der Erfolg einer Gesellschaft mit einem Erfolg des Anlegers korrelieren. Trotzdem bedeuten die unwahren Tatsachen in der Imagebroschüre noch nicht, dass die Anlage auch hohes Gewinnpotenzial hat. Denn dies hängt nicht nur vom Anlageobjekt ab, sondern auch vom Erwerbspreis der Aktien und vom Markt, welcher in Bezug auf den Aktientitel besteht (oder nicht besteht). Ein schlüssiger Nachweis des Motivationszusammenhangs zwischen der irreführenden Imagebroschüre und dem Anlageentscheid für die gesamte Anlegergruppe kann folglich nicht aus den ansonsten glaubhaften Aussagen von HP.________ abgeleitet werden. Weitere Einvernahmen der belgischen Anleger fanden nicht statt. Gesamthaft gewürdigt fehlt es an der notwendigen Beweisdichte, um den Motivationszusammenhang zwischen den unwahren Darstellungen in der Imagebroschüre und dem Aktienerwerb bei dieser Anlegergruppe nachzuweisen.
1.4.5 Betreffend den Anklagevorwurf der adäquaten Gegenleistung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Wie dargelegt, steht eine adäquate Gegenleistung bei einer Kapitalerhöhung nicht im Zentrum (vgl. E. D.IV.1.3. Ziff. 1.3.3). Dass diejenigen Anleger, welche an den beiden Kapitalerhöhungen der J.________ AG partizipierten, über die adäquate Gegenleistung getäuscht wurden, ist nicht erstellt.
1.4.6 Ebenfalls nicht belegt ist die Anklagethese, dass die belgischen Anleger über die "Weichkosten" (d.h. Vertriebs- und Vermarktungskosten) getäuscht wurden. Es trifft zu, dass die "Weichkosten" der J.________ AG in den Jahren 2012 und 2013 ausserordentlich hoch waren und insbesondere im Hinblick auf die mittels der Vermittlungsprovisionen und Marketingmassnahmen tatsächlich erreichte Kundenanzahl als völlig unverhältnismässig erscheinen (vgl. E. D.II.5. Ziff. 5.1). Das bedeutet primär, dass die Gesellschaft in betrieblicher Hinsicht trotz hohen Investitionen erfolglos blieb. Ob diese "Weichkosten" im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen oder den Tradingkonten resp. den angeworbenen Vermögensverwaltungskunden standen, ist indessen nicht klar. So ist aufgrund der Aussagen von W.________ einzig bekannt, dass die J.________ AG für die Vermittlung seiner Kunden eine Provision von 10 % als Vermittlungsgebühr zahlte. Ob es darüber hinaus noch weitere Provisionen für weitere Personen gab (bspw. HR.________, JG.________), ist nicht bekannt. Aufgrund der in diesem Bereich weitgehend intransparent und damit nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltungen der J.________ AG und der K.________ GmbH lässt sich dieser Nachweis auch nicht erbringen. Aus der Befragung von HP.________ ergibt sich zudem, dass sie zumindest geahnt habe, dass eine Vermittlungsgebühr gezahlt werde. Ob diese Aussage von HP.________ für die gesamte Anlegergruppe Gültigkeit hat, ist unklar. Die Frage kann indessen offenbleiben. Der erwiesene Provisionssatz von 10 % des Anlagevolumens ist zwar sehr hoch, liegt indessen noch nicht in einem Bereich, der als derart aussergewöhnlich erscheint, sodass Provisionen in dieser Höhe nicht mehr erwartet werden können. Eine Täuschung der Anlegergruppe ist unter diesem Aspekt nicht erwiesen. Es hat ein Freispruch von B.________ von den entsprechenden Vorwürfen zu erfolgen.
1.4.7 Für die Frage der Auferlegung der Untersuchungs- und Gerichtskosten wird indessen zu würdigen sein, dass sich die J.________ AG gezielt mit einer Imagebroschüre, die zumindest teilweise einen tatsachenwidrigen, unwahren und irreführenden Eindruck über die Gesellschaft vermittelte, in der Öffentlichkeit präsentierte. B.________ kannte den Inhalt der Imagebroschüre und billigte deren Einsatz bei der öffentlichen (d.h. nicht an eine bestimmte Gruppe gerichtete) Bewerbung von potenziellen Vermögensverwaltungskunden und Aktionären.
1.5 Anlegergruppe: Belgische Vermittler (Aktienverkäufe)
1.5.1 Betreffend die Kunden der belgischen Vermittler, welche J.________-Aktien von der K.________ GmbH kauften (vgl. E. D.III.2.5. Ziff. 2.5.2 f.): JK.________, JL.________, JM.________ [Kunden von W.________]; sowie JS.________ [Kundin von HR.________]), kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Erwiesen ist, dass diese Personen die Imagebroschüre erhalten haben. Sie unterzeichneten Zeichnungsscheine und erhielten Aktien von der K.________ GmbH ausgeliefert. Weiteres ist bezüglich der Anlegergruppe nicht bekannt.
1.5.2 Wie festgestellt, ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass diese Anlegergruppe durch den Einsatz eines Zeichnungsscheins der J.________ AG anstelle eines Kaufvertrags der K.________ GmbH seriell getäuscht und in die Irre geführt wurde. Es fehlen in diesem Punkt entsprechende belastbare Aussagen der Anleger, welche den Motivationszusammenhang zwischen der irreführenden Verwendung von Zeichnungsscheinen (anstelle von Kaufverträgen) und der Vermögensdisposition nachweisen können. Solche würden sich auch nicht aus den Fragebogen der genannten Anleger ergeben.
1.5.3 Es ist erstellt, dass auch bei den Aktienverkäufen an die Kunden von HR.________ und W.________ die Imagebroschüre zum Einsatz kam, welche irreführende Informationen über die J.________ AG enthielt. Es mag in diesem Zusammenhang zutreffen, dass EUR 2.50 pro J.________-Aktie ein überrissener resp. übervorteilender Kaufpreis war. Die unwahren Informationen in der Imagebroschüre beziehen sich aber nicht auf den angebotenen Preis der Aktie bzw. beeinflussen diesen nur insofern, als von einer etablierten und führenden Vermögensverwaltungsgesellschaft die Rede war. Wie bereits dargelegt, hängt der Aktienpreis indessen nicht nur vom Anlageobjekt ab, sondern auch von dessen Bewertung, der Anzahl der ausgegebenen Aktien, der Veräusserbarkeit der Aktien (im Sinne eines liquiden Marktes) resp. der Frage, ob eine natürliche Nachfrage nach dem Aktientitel bestand. Wie indessen diese Preisvorstellung der genannten vier Anlegern zustande kam und ob diesbezüglich täuschende Informationen abgegeben wurden, ist nicht aktenkundig. Es fehlen mithin die Beweise, um eine objektive Täuschung nachzuweisen. Es bestand zudem zwischen den belgischen Aktienerwerbern und B.________ resp. dessen Gesellschaften überdies kein besonderes Vertrauensverhältnis, welches es erlaubt hätte, ohne weitere Prüfungen auf die abgegebenen Informationen abzustellen. Bei sämtlichen Kunden von W.________ und HR.________ ist in objektiver Hinsicht der Motivationszusammenhang zwischen den falschen Tatsachendarstellungen in der Imagebroschüre und der Vermögensdisposition nicht erwiesen. Auch bei dieser Untergruppe der Kunden der belgischen Vermittler hat ein Freispruch zu erfolgen.
1.6 Anlegergruppe: Vermögensverwaltungskunden
1.6.1 Bei den sechs Anlegern GU.________, FY.________, JY.________, IL.________, HQ.________ und Horst AA.________ konnte ein standardisierter Ablauf der Bewerbung der Anlage durch B.________ nachgewiesen werden. Aufgrund der glaubhaften Darstellungen von HQ.________ und Horst AA.________ in ihren Einvernahmen sticht die genannte Anlegergruppe dadurch heraus, dass B.________ ihnen die J.________-Aktie aktiv als Anlagevorschlag im Zusammenhang mit seiner gleichzeitigen Funktion als Vermögensverwalter und Anlageberater anbot. HQ.________ und Horst AA.________ stellten bei ihren Befragungen überzeugend ihr Vertrauen in die Anlageberatung durch B.________ in den Mittelpunkt ihres Kaufentscheids. Es ist mithin, wie in der Anklage dargestellt (SG GD 1/1 Ziff. 3.4.1), erwiesen, dass sämtliche Mitglieder der Anlegergruppe der J.________ AG bei den Anlageentscheidungen Vertrauen entgegenbrachten. Diese Erwartungshaltung beim Aktienerwerb war auch berechtigt und nachvollziehbar. So war die J.________ AG deren Vermögensverwalterin und sie wurden im Kontext dieser Vermögensverwaltung kontaktiert. Die Anleger hatten im Zusammenhang mit dieser Kontaktaufnahme gemäss Art. 394 ff. OR einen Anspruch auf eine sorgfältige Wahrung ihrer Interessen.
1.6.2 Bereits der Umstand, dass B.________ im Kontext eines bestehenden Vertrauensverhältnisses als Vermögensverwalter auf die genannten Anleger aktiv zukam und ihnen den Erwerb der J.________-Aktien anbot, lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass den Anlegern ein Aktienerwerb in ihrem Interesse im Sinne einer profitablen und nachhaltigen Vermögensanlage vorgeschlagen werden sollte. So gaben Horst AA.________ und HQ.________ in ihren Einvernahmen diesen Aspekt bei ihrer Kaufmotivation deutlich zum Ausdruck. Diese Motivation ist verständlich, gehört es doch zur Aufgabe eines Vermögensverwalters, seine Kunden fachkundig in deren besten Interesse zu beraten und die Anlageentscheidungen seiner Kunden getreu zu begleiten. Diese spezifische Situation erklärt auch, warum HQ.________ und Horst AA.________ die Anlagemöglichkeit nicht selber geprüft haben, sondern sich stattdessen auf die pauschalen und inhaltlich wenig erläuternden Ratschläge ihres Vermögensverwalters B.________ verliessen.
1.6.3 Die Darstellung von B.________ als Anlageberater und Vermögensverwalter, wonach die J.________ AG einen Börsengang anstreben würde (und damit, wie in der Anklage zutreffend umschrieben, "börsenfähig" sei), ist wie dargelegt tatsachenwidrig. Tatsächlich wurde eine Kotierung an einer regulierten Wertpapierbörse nie angestrebt und die J.________ AG war in ihrem finanziellen Zustand in den Jahren 2014 (mehr als hälftige Unterbilanz; Sanierungsfall) und 2015 (Überschuldung; Konkursfall) auch nicht dazu in der Lage. Geplant war lediglich der Einbezug der Aktie in eine multilaterale Handelsplattform (vgl. E. D.II.4.). Diesbezüglich fehlt aber ein Nachweis des Motivationszusammenhangs. Insbesondere ist unklar, ob die rechtliche Unterscheidung zwischen einer Börse und einer börsenähnlichen multilateralen Handelsplattform für die genannten Anleger entscheidend war. Dies wurde im Strafverfahren nie thematisiert und ergibt sich auch nicht aus der Anklage als aufgeführtes Täuschungselement.
1.6.4 Die Behauptung von B.________ als Vermögensverwalter gegenüber seinen Kunden, der Erwerb der J.________-Aktie sei ein gewinnträchtiges Geschäft, ist eine Prognose. Über Prognosen und Wertungen kann zwar grundsätzlich nicht getäuscht werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1). Ausnahmsweise kann indessen eine Täuschung über die Prognose- oder Wertungsgrundlage erfolgen. Wesentlich ist, ob die Äusserung von ihrem objektiven Sinngehalt her einen Tatsachenkern enthält (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.3). Bei prognostischen Berechnungen über zukünftige Vorgänge kann eine arglistige Täuschung daher in Betracht kommen, insofern sie sich nicht bloss auf die subjektive Einschätzung ungewisser künftiger Entwicklungen richtet, sondern auf die der Prognose zugrunde gelegten gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2020 vom 8. April 2021 E. 4.1). Dass B.________ den Aktienerwerb als gewinnträchtiges Geschäft vorschlug, obwohl die J.________ AG in der Vergangenheit eine weitgehend erfolglose Gesellschaft gewesen war, wäre – isoliert betrachtet – als Wertung strafrechtlich nicht relevant. So beinhaltet die entsprechende Aussage mit der "Gewinnträchtigkeit" zumindest zum Teil eine Prognose- und Wertungskomponente, welche keine Täuschung begründen könnte.
1.6.5 In der Anklage ist nicht umschrieben, welche der Prognose zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse unwahr sein könnten. Die Staatsanwaltschaft legte dies in ihrem Parteivortrag im Berufungsverfahren auch nicht dar. Dies ist vorliegend auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Es wurde bereits dargelegt und ist selbstredend, dass bei einem Kaufpreis von EUR 2.50 pro Aktie die Aussichten für einen profitablen Exit oder auf Dividenden im Zusammenhang mit der J.________-Aktie im Tatzeitraum schlecht bis sehr schlecht waren. Diese wurde von B.________ auf dreiste Art und Weise den eigenen Vermögensverwaltungskunden als gute Anlage verkauft. Trotzdem verfügt die Aussage einer gewinnbringenden Anlage im Kern einen Prognosecharakter. Da ein Scheingebilde oder eine Fassadengesellschaft nicht erwiesen ist, erscheint es zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass die Anlage profitabel hätte sein können. Da eine unwahre Prognosegrundlage in diesem Punkt weder behauptet noch nachgewiesen wurde, kann die angeklagte Sachverhaltsvariante nicht als Täuschung im Rechtssinne aufgefasst werden. Es fehlt mithin am Nachweis der Tatbestandsmässigkeit der Handlungen von B.________.
1.6.6 Ob die rechtsrelevante Täuschungshandlung vorliegend darin bestand, dass B.________ den Vermögensverwaltungskunden GU.________, FY.________, JY.________, IL.________, HQ.________ und Horst AA.________ einen sorgfältigen und getreuen Vermögensverwaltungsratschlag in ihrem Interesse nur vorgeschwindelt hat, muss nicht geprüft werden. Diese Täuschungsvariante ist in der Anklage nicht umschrieben (Art. 350 Abs. 1 StPO).
2. Zusammenfassung
2.1 Eine rechtsrelevante Täuschung, welche zu einem Irrtum und einer Vermögensdisposition führte, lässt sich bei keiner der insgesamt fünf Anlegergruppen, welche J.________-Aktien auf unterschiedliche Art und Weise erwarben, erstellen. Es bleibt einzig die Feststellung, dass die Imagebroschüre, welche sämtliche Anleger erhielten, einen reisserischen Inhalt aufwies. Ferner wurde mit einem Börsengang geworben, anstatt den korrekten Ausdruck einer multilateralen Handelsplattform zu verwenden. Bei beiden Punkten ist der Motivationszusammenhang mit dem Anlageentscheid der Geschädigten jedoch nicht erwiesen. Es trifft zwar zu, dass beim Verkauf der J.________-Aktien erneut auf dreiste Art und Weise reisserische und unseriöse Gewinnprognosen verwendet wurden. Bei der Anpreisung der Gewinnträchtigkeit der Anlage fehlt es aber aufgrund des Prognosecharakters an einer rechtsrelevanten Täuschung. Dass über Prognosegrundlagen getäuscht worden wäre, ergibt sich nicht aus der Anklage und wäre auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Entscheid von B.________, den J.________-Vermögensverwaltungskunden die J.________-Aktien unter Verschweigung der eigenen Interessen zum dreissigfachen des Erwerbspreises zu verkaufen, könnte allenfalls zivilrechtlich eine Haftung begründen.
2.2 Es kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. B.________ ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der J.________-Aktionäre freizusprechen.
E. Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels
I. Allgemeines
1. Anklage, Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien
1.1 Laut Anklage habe die K.________ GmbH am 20. Juli 2010 die J.________ AG gegründet und sämtliche Aktien gezeichnet. Im Rahmen von drei nachgelagerten Kapitalerhöhungen der J.________ AG habe die K.________ GmbH weitere 4'500'000 Aktien direkt bei der J.________ AG gezeichnet. Diese Aktien habe B.________ durch die K.________ GmbH zwischen dem 19. Juni 2012 und 28. Mai 2015 zum ersten Mal und damit auf dem Primärmarkt zum Verkauf angeboten. Die Vermittlung sei über die Vertriebsstruktur von B.________ erfolgt. Weder B.________ noch die K.________ GmbH hätten effektiv kontrollieren können, wie vielen Personen die Vermittler und Vertriebspartner die Aktien der J.________ AG zum Kauf anboten. Die Aktien der J.________ AG seien an unbestimmt viele Interessenten und damit öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten und verkauft worden, wobei hierfür keine Bewilligung vorhanden gewesen sei (SG GD 1/1 S. 82).
1.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorwürfe als erwiesen und sprach B.________ des unbewilligten Effektenhandels im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig.
1.3 Die Verteidigung von B.________ wendete in materieller Hinsicht ein, dass der Vorwurf der illegalen Effektenhandelstätigkeit jeglicher Grundlage entbehre. Die Tätigkeit als Emissionshaus sei nicht die Hauptgeschäftstätigkeit der J.________ AG gewesen. Für die Tätigkeit als Marketmaker hätten die Lizenzen vorgelegen. Die Kunden seien ordnungsgemäss informiert und betreut worden. Der Grossteil der Kunden habe ihre Einlagen ordnungsgemäss erhalten (OG GD 15/1/6 S. 14 f.). B.________ und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf weitergehende Ausführungen zur Sache (OG GD 15/1/8; OG GG 15/1/9). Betreffend die formellen Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich des Prozesshindernisses der Verjährung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. A.III.1. Ziff. 1.5).
2. Prozesshindernis der Verjährung
2.1 Gemäss der Anklage habe B.________ über die durch ihn beherrschte K.________ GmbH zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 28. Mai 2015 rund 874'000 Aktien der J.________ AG an 30 private Investoren zu einem Gesamtpreis von umgerechnet CHF 2'236'145.41 verkauft (SG GD 1/1 S. 82).
2.2 Der Tatbestand des unbewilligten Effektenhandels gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG zeichnet sich dadurch aus, dass eine bewilligungspflichtige Finanzmarkttätigkeit ausgeübt wird, ohne dass die dafür notwendige Bewilligung nach Art. 10 Abs. 1 aBEHG (bzw. heute Art. 12 FINIG) vorliegt. Das Nichtvorliegen einer Bewilligung bei gleichzeitiger Ausübung der bewilligungspflichtigen Effektenhandelstätigkeit ist ein dauerhafter unrechtmässiger Zustand. Die zeitliche Fortdauer dieses rechtswidrigen Zustandes bildet, wie bei allen Dauerdelikten, das tatbestandsmässige Unrecht (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Deswegen macht sich der Täter eines Dauerdelikts schuldig, wenn er in einem bestimmten Zeitraum die Finanzmarkttätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG ausübt. Gemäss Art. 98 lit. c StGB beginnt die Verjährung bei Dauerdelikten mit dem Tag zu laufen, an dem das deliktische Verhalten aufhört. Vorliegend ist der Verjährungsbeginn auf das Datum des Abschlusses der letzten Verkaufstransaktion der K.________ GmbH am 28. Mai 2015 festzulegen.
2.3 Ein Verstoss gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es handelt sich mithin um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Strafgesetzbuches (Fassung vom 1. Januar 2012) verjährte ein Vergehen gemäss aArt. 97 Abs 1 lit. c StGB nach sieben Jahren. Die Revision der genannten Bestimmung mit der Verlängerung der Verjährungsfrist für Vergehen auf zehn Jahre trat am 1. Januar 2014 in Kraft (AS 2013 4417; BBl 2012 9253). Diese Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches finden im gesamten Bereich des Bundesverwaltungsstrafrechts Anwendung, sofern keine besonderen Verjährungsbestimmungen in den Spezialgesetzen enthalten sind (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 2 VStrR; vgl. auch Oesterhelt/Fracheboud, Basler Kommentar, 2020, Art. 11 VStrR N. 5).
2.4 Umstritten ist, nach welcher Frist nach dem Verjährungsbeginn die Verjährung bei der Straftat des unbewilligten Effektenhandels nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 aBEHG eintritt. Art. 52 FINMAG beinhaltet eine Verjährungsregelung. Sie lautet wie folgt:
"Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren".
Der amtliche Verteidiger von B.________ führte aus, dass Art. 52 FINMAG auch beim Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG anwendbar sei. Der Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels sei mithin am 28. Mai 2022 verjährt.
2.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet der Wortlaut der Norm der Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung. Nur wenn der Wortlaut nicht klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei ist der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, sofern dieser sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 149 II 43 E. 3.2).
2.5.1 Vorab stellt sich somit die Frage, ob der Wortlaut von Art. 52 FINMAG ausreichend klar ist. Grundsätzlich ist der Wortlaut von Art. 52 FINMAG eindeutig. Es ist unzweifelhaft von einer Übertretung die Rede und die Bestimmung erwähnt nicht noch zusätzlich, dass die Verjährungsfrist auch für Vergehen gelte. Der Wortlaut der Norm ist damit nicht auslegungsbedürftig.
2.5.2 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine echte Lücke im Gesetz vorliegen würde oder dass der Begriff der "Übertretung" gemäss Art. 52 FINMAG vom Gesetzgeber allgemein im Sinne einer Gesetzesübertretung oder eines Gesetzesverstosses verstanden worden sein könnte, würde dies nichts ändern. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, deuten auch die diversen Auslegungsmethoden darauf hin, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur Übertretungen in Art. 52 FINMAG regeln wollte.
2.5.3 In systematischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der strafrechtliche Begriff der Übertretung im juristischen Kontext allgemein bekannt ist. Die Definition nach Art. 103 StGB existiert seit Jahrzehnten und gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB im gesamten Bundesrecht, sofern keine andere Regelung statuiert wurde. Der Begriff ist juristisch etabliert und dürfte zum juristischen Allgemeinwissen gehören. So kann in systematischer Hinsicht grundsätzlich erwartet werden, dass der Gesetzgeber bereits etablierte juristische Fachbegriffe verwenden würde. Ferner ist Art. 52 FINMAG im 4. Kapitel des FINMAG angegliedert. Die entsprechende Überschrift lautet: "Strafbestimmungen". Es wäre auch in diesem Kontext naheliegend, wenn der Begriff der Übertretung im Sinne der allgemeinen strafrechtlichen Definition von Art. 103 StGB interpretiert würde.
2.5.4 In historischer Hinsicht gibt es ebenfalls mehrere Hinweise darauf, dass der in Art. 52 FINMAG verwendete Begriff der Übertretung ausschliesslich im strafrechtlichen Sinne verwendet wurde. So hält die Botschaft des Bundesrats vom 1. Februar 2006 an die eidgenössischen Räte folgendes zu dieser Bestimmung fest:
"Die Frist der Verfolgungsverjährung einer Übertretung soll künftig im FINMAG geregelt werden. Sie wird für alle im Finanzmarktrecht geahndeten Übertretungen auf sieben Jahre festgelegt, was zu einer einheitlichen Verjährungsfrist für Übertretungen und Vergehen führt" (BBl 2006 S. 2892; nachfolgend: Botschaft).
Der erste Satz der Botschaft, wonach die Verfolgungsverjährung einer Übertretung künftig im FINMAG geregelt werden soll, basierte auf dem Umstand, dass – vor dem Inkrafttreten des FINMAG als Rahmengesetz (vgl. Art. 2 Abs. 1 FINMAG) – die Übertretungen in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen unterschiedliche Verjährungsfristen kannten. Diese Verjährungsfristen zu Übertretungen (vgl. bspw. aArt. 71 Abs. 2 AFG, aArt. 51 Abs. 3 BankG, aArt. 39 Abs. 2 GwG), wurden mit dem Inkrafttreten des FINMAG entsprechend auch aufgehoben. Art. 52 FINMAG zielte mithin auf eine Harmonisierung der Verjährungsfristen von Übertretungen ab, weswegen es auch klar ist, dass der Begriff der Übertretung im Wortlaut von Art. 52 FINMAG im strafrechtlich-juristischen Sinne zu verstehen ist.
So lässt sich auch der letzte Teilsatz des zweiten Satzes der Botschaft nur so verstehen, dass für FINMAG-Übertretungen mit dem Inkrafttreten des FINMAG die gleiche Verjährungsfrist wie für die Vergehen gelten soll; deswegen würde Art. 52 FINMAG zu einheitlichen Verjährungsfristen führen. Damals betrug, wie bereits dargelegt, die Verjährungsfrist für sämtliche Finanzmarktvergehen gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB sieben Jahre. Es ging mithin um die Angleichung der unterschiedlichen Verjährungsfristen von Finanzmarktübertretungen an diese letztlich im Strafgesetzbuch normierte Verjährungsfrist für Vergehen nach den Finanzmarktgesetzen. Eine zusätzliche Normierung der Verjährung von Vergehen in Art. 52 FINMAG wurde damals vom Gesetzgeber nicht als notwendig befunden, da für Finanzmarktvergehen bereits eine einheitliche Verjährungsfrist gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB galt.
Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich mithin ausreichend klar, dass sich der Gesetzgeber auf eine Harmonisierung der Verjährungsbestimmungen von Übertretungen im strafrechtlichen Sinne beschränkte. Es gibt zudem auch in der Botschaft zum FINMAG keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Übertretung nicht im Sinne von Art. 103 StGB verstanden oder in einem anderen Sinne verwendet wurde (vgl. bspw. BBl 2006, S. 2887 [letzter Absatz]).
2.5.5 In teleologischer Hinsicht mag es sein, dass es sich für den Gesetzgeber angeboten hätte, gleich auch die Verjährungsfrist von Finanzmarktvergehen im FINMAG zu regeln. Auf der anderen Seite war dies aber nicht zwingend notwendig. Die damals geltende Verjährungsfrist von sieben Jahren für Vergehen nach Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB war bereits in Kraft. Die Verjährungsfrist für Vergehen nach den Finanzmarktgesetzen war damit bereits harmonisiert und an die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches angepasst. Ziel und Zweck von Art. 52 FINMAG war die Harmonisierung der unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen von Übertretungen in den Finanzmarktgesetzen. Es gab mithin in teleologischer Hinsicht keinen zwingenden Grund, auch die einheitliche Verjährungsfrist für Vergehen im FINMAG als Rahmengesetz zu regeln.
2.6 Gesamthaft gewürdigt deuten sowohl der Wortlaut, die Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte wie auch die teleologische Auslegung darauf hin, dass Art. 52 FINMAG einzig Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB betrifft. Ferner zeigt diese vom Gesetzgeber im Sinne einer Harmonisierung der Verjährungsfristen gewollte Beschränkung von Art. 52 FINMAG auf Übertretungen ebenfalls auf, dass im Sinne eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers keine durch den Richter zu füllende, echte Lücke im Gesetz vorliegt. Eine richterliche Ergänzung des Wortlauts der Bestimmung wäre deswegen nicht opportun. Die Verjährungsfrist von sieben Jahren nach Art. 52 FINMAG ist damit für die Frage der Verjährung von Finanzmarktvergehen unbeachtlich. Die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Verweise auf ein Urteil des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.55 vom 2. Dezember 2021 E. 4.1.1) oder bestimmte Lehrmeinungen (vgl. dazu Schwob/Wohlers, Basler Kommentar FINMAG/FinfraG, 3. A. 2019, Art. 52 FINMAG N. 1), welche soweit ersichtlich ihre Auffassungen nicht vertieft begründen, sind unbehelflich.
2.7 Die Verjährungsfrist von Verstössen gegen Art. 44 FINMAG richtet sich damit nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Strafgesetzbuches. Wie dargelegt, betrug die Verjährungsfrist zu Beginn des vorliegend zu beurteilenden Dauerdelikts sieben Jahre und wurde dann vom Gesetzgeber per 1. Januar 2014 auf zehn Jahre erhöht. Das Dauerdelikt wurde über diesen Zeitpunkt fortgesetzt und endete am 28. Mai 2015, wobei ab diesem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen begann. Es ist mithin zu prüfen, ob B.________ einen Anspruch darauf hat, dass das gesamte Dauerdelikt nach dem vor dem 1. Januar 2014 geltenden Verjährungsrecht beurteilt wird.
2.7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB besteht bei Revisionen von Strafbestimmungen oder Sanktionen des Strafgesetzbuches ein Anspruch auf die Bestrafung nach der milderen Gesetzesbestimmung. Gemäss Art. 389 StGB erstreckt sich der lex mitior-Grundsatz auch auf die Verjährungsbestimmungen. Wenn die gesetzlichen Verjährungsfristen verlängert werden, hat ein Beschuldigter mithin Anspruch darauf, nach dem alten Recht beurteilt zu werden, wenn er die Straftat unter der Herrschaft dieses Rechts begangen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2014 vom 22. Februar 2018 E. 9.2).
2.7.2 Würde bei einem Dauerdelikt die Sanktionsandrohung ändern, wäre der Täter klarerweise nach der milderen Sanktion zu bestrafen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gleich verhält es sich, wenn bei einem bereits begangenen Delikt die Verjährung verlängert würde (Art. 389 StGB). Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich indessen von der Änderung der Verjährung bei einem Dauerdelikt. Ein Dauerdelikt ist bereits ab dem ersten Tag der Tatausführung strafbar. Der weitere Zeitablauf ändert nichts daran. Art. 98 lit. c StGB benennt bei Dauerdelikten hingegen das Deliktsende als Auslöser der Verjährungsfrist. Der Beschuldigte begann zwar gemäss der Anklage die Straftat am 19. Juni 2012 noch unter dem alten Recht. Da es sich aber um ein Dauerdelikt handelte, begann die Verjährung erst mit der Beendigung der Deliktstätigkeit ab dem 28. Mai 2015 unter der Ägide des neuen Rechts zu laufen. Den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung ist inhärent, dass die Verjährungsfrist erst dann relevant wird, wenn die Verjährung zu laufen beginnt. Der Beschuldigte kann sich folglich nicht auf das mildere Verjährungsrecht vor dem 1. Januar 2014 berufen, wenn die entsprechende Verjährungsfrist nach Art. 98 lit. c StGB noch nicht zu laufen begonnen hat. Denn es kann kein nach Art. 389 StGB relevanter Wechsel der Verjährungsfristen in intertemporaler Hinsicht vorliegen, wenn die Frage der Verjährungsfrist noch keine rechtliche Bedeutung hatte. Folglich beträgt die Verjährung im vorliegenden Fall zehn Jahre. Diese begann am 28. Mai 2015 zu laufen und endete erst am 28. Mai 2025. Das erstinstanzliche Urteil ist am 7. März 2024 ergangen, weswegen die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintreten kann.
2.8 Der von der Staatsanwaltschaft gegen B.________ erhobene Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG ist damit nicht verjährt.
II. Sachverhalt
1. Die K.________ GmbH war bereits in die seriellen Betrugshandlungen zum Nachteil der Anleger der I.________ und der Anleger in J.________-Tradingkonten involviert. Unter Verweis auf die entsprechenden Feststellungen zu diesen Sachverhalten ist erstellt, dass B.________ an der K.________ GmbH wirtschaftlich berechtigt war. Er konnte die K.________ GmbH nach seinem Willen steuern und kontrollieren (vgl. E. B.II.2. Ziff. 21. ff.). Gleichfalls kontrollierte B.________ auch die J.________ AG über den mittels eines Treuhandvertrags gebundenen Verwaltungsrat F.________, der sich verpflichtete, nach dessen Weisungen zu handeln (act. 24/8/417 f.; vgl. im Detail: E. D.II.1. Ziff. 1.6). Über die Mehrheitsbeteiligung der K.________ GmbH, welche nach den Aktienverkäufen immer noch ca. 70 % ausgegebenen Aktien der J.________ AG ausmachte, war B.________ letztlich auch an der J.________ AG wirtschaftlich berechtigt.
2. Die Vorinstanz legt die Aktienzeichnungen und Aktienverkäufe betreffend J.________-Aktien durch die K.________ GmbH zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.2. S. 162-169 und E. VII.3. Ziff. 3.1.2 S. 211). Darauf kann verwiesen werden. Es ist mithin erstellt, dass die K.________ GmbH vom 19. Juni 2012 bis am 28. Mai 2015 an 30 verschiedene Personen insgesamt 863'800 Aktien der J.________ AG zum Verkaufspreis von total CHF 2'482'050.54 verkaufte (vgl. dazu im Detail: Tabelle in E. D.III.2.1. Ziff. 2.1.3 [759'800 Aktien] plus Tabelle in E. D.III.2.1. Ziff. 2.1.4 [ohne Sonderzeichnung zu EUR 1.00; total 104'000 Aktien]).
3. Die entsprechenden Erträge wurden in der Buchhaltung der K.________ GmbH im Konto 6862 (Beteiligungsertrag) verbucht (act. 29/24/7). Aus den zutreffenden Darlegungen der
Vorinstanz ergibt sich, dass die K.________ GmbH die aus den Verkaufstransaktionen notwendigen Aktien bei ihrer Tochtergesellschaft J.________ AG bei der Gründung oder bei Kapitalerhöhungen jeweils zum Nominalwert von 10 Rappen pro Aktie zeichnen konnte. Es ist damit erstellt, dass die K.________ GmbH mithin über 4,5 Mio. Aktien ihrer Tochtergesellschaft J.________ AG zum Nennwert von 10 Rappen zeichnete und diese anschliessend im Umfang von 863'800 Aktien mit einem Durchschnittsverkaufspreis von knapp CHF 2.90 (bzw. EUR 2.50, d.h. knapp das dreissigfache des Erwerbspreises) direkt an die 30 Anleger weiterverkaufte.
4. Im Tatzeitraum vom 19. Juni 2012 bis am 28. Mai 2015 (rund 35 Monate) erzielte die K.________ GmbH durchschnittlich Erträge aus dem Verkauf von J.________-Aktien in der Höhe von ca. CHF 70'900.00 pro Monat. Verglichen damit waren die weiteren Erlöse aus der Geschäftstätigkeit der K.________ GmbH im Treuhandbereich (u.a. Schwindelgründungen, für welche der Rechtsanwalt und Notar F.________ rechtskräftig verurteilt und bestraft wurde) deutlich kleiner. In der Jahresrechnung 2012 verbuchte die K.________ GmbH Erträge im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Beratungen von CHF 10'629.62 und im Zusammenhang mit einem Polo-Turnier, welches offenbar der Promotion der J.________-Finanzprodukte diente, von CHF 34'772.73 (act. 24/8/873). Dies ergibt einen durchschnittlichen Ertrag von rund CHF 3'800.00 pro Monat. In der Jahresrechnung 2013 der K.________ GmbH wurden im Treuhandbereich Erträge in der Höhe von CHF 86'270.14 verbucht, mithin rund CHF 7'100.00 pro Monat (act. 29/24/5). In der Jahresrechnung 2014 der K.________ GmbH wurden CHF 154'045.78 als Treuhandertrag verbucht, mithin rund CHF 12'800.00 pro Monat. Gemäss der Erfolgsrechnung vom 1. Januar 2015 bis am 30. September 2015 wurden im Treuhandbereich Erträge von total CHF 141'949.30 durch die K.________ GmbH erzielt, was ca. CHF 15'700.00 pro Monat entspricht (act. 24/8/361). Die Anteile des Treuhandgeschäfts der K.________ GmbH war folglich, verglichen mit dem Handel mit J.________-Aktien, vergleichsweise geringfügig. Diese machten zwischen 2012 und 2015 jeweils ca. 5 % bis ca. 20 % der Erträge aus den Aktienverkäufen aus. Wie bereits der FINMA-Untersuchungsbeauftragte überzeugend darlegte, war der Anteil der Treuhanddienstleistungen, verglichen mit dem Umsatz aus den Aktienverkäufen, marginal (act. 24/8/13).
5. Die Bewerbung des Verkaufs von J.________-Aktien durch die K.________ GmbH erfolgte einerseits mittels provisionsabhängiger Vermittler wie W.________, die sog. Tippgeberverträge abschlossen (act. 22/5/8 Ziff. 41 ff.). Die Verkaufsaktivitäten der belgischen Vermittler betrafen dabei nicht nur die beiden (hinsichtlich des Vorwurfs des illegalen Effektenhandels irrelevanten) Kapitalerhöhungen der J.________ AG, sondern umfassten ebenfalls private Aktienverkäufe der K.________ GmbH. Dies betrifft u.a. Aktienverkäufe an die Anleger JK.________, JL.________, JM.________, IN.________ und JQ.________. Die damit verbundenen Ausgaben wurden in der Buchhaltung der K.________ GmbH im Aufwandskonto "Beteiligungsaufwand" verbucht, dem Gegenstück zum Ertragskonto "Beteiligungsertrag". Die K.________ GmbH verbuchte in diesem Zusammenhang im Jahr 2013 bezahlte Vermittlungsprovisionen an die JZ.________ im Umfang von EUR 52'469.80 mit dem Buchungsvermerk "JZ.________ Affixing J.________-Aktien" im Konto "Beteiligungsaufwand" (act. 24/8/877). So veranlasste B.________, dass ein Teil der von W.________ angeworbenen Aktienzeichner aus Belgien effektiv als Privatverkäufe der K.________ GmbH erfasst wurden, weswegen die belgische Gesellschaft JZ.________ von W.________ von der K.________ GmbH Provisionen ausbezahlt erhielt (act. 22/5/11 Ziff. 61). Im Jahr 2014 erfolgten zudem Zahlungen in der Höhe von EUR 221'213.95 von der K.________ GmbH an die HX.________ GmbH mit dem Vermerk "Marketing & Provision", welche im genannten Konto "Beteiligungsaufwand" verbucht wurden (act. 24/8/881 ff.). Dieser Provisionsaufwand stand im Zusammenhang mit der Bewerbung der Anlegergruppe, welche neben J.________-Aktien auch Aktien der IC.________ erworben hatten (vgl. E. D.III.2.4.; OG GD 15/1 Ziff. 302). Zudem wurde für den Verkauf von J.________-Aktien durch die K.________ GmbH auch das Telefonverkaufsteam in Spanien eingesetzt, welches zusammen mit B.________ telefonischen Kontakt mit den Vermögensverwaltungskunden aufnahm. So wurde bspw. Horst AA.________ von BS.________ und B.________ wegen des Erwerbs von J.________-Aktien kontaktiert (act. 4/2/2/72; act. 4/2/2/63; act. 22/8/6 Ziff. 23 ff.). B.________ sagte zudem aus, dass sie einerseits auf die bestehenden Aktionäre der I.________ als potenzielle Interessenten zurückgegriffen hätten, andererseits hätten sie an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, so an Messen, Sponsorings etc., wo sie qualitativ gute und umfangreiche Kontaktdaten erhalten hätten (act. 21/2/128 Ziff. 669). Es seien für die Vermittlung von Investoren Vermittlungsprovisionen bezahlt worden (act. 21/2/132 Ziff. 694). Diese Aussage stützt die Anklagethese der öffentlichen Bewerbung der Aktienverkäufe der K.________ GmbH und dem damit verbundenen Einsatz von provisionsgebundenen Vermittlern. Die Verteidigung hat ferner in ihrem Parteivortrag bei der Vorinstanz zugestanden, dass provisionsabhängige Vermittler für den Verkauf der J.________-Aktie eingesetzt wurden (SG GD 10/3/1 S. 135). Entsprechend ist zweifelsfrei erstellt, dass provisionsabhängige Vermittler die J.________-Aktien aus dem Bestand der K.________ GmbH vertrieben.
6. Weder aus den Aussagen von B.________ noch aus den Tippgeberverträgen oder den Aussagen von W.________ ergibt sich, dass die Aufträge an die Aktienvermittler quantitativ auf eine bestimmte Personenanzahl begrenzt gewesen waren. Dies wäre angesichts der effektiv angeworbenen 30 Aktionären und dem Verkaufsvolumen von deutlich mehr als zwei Millionen Franken auch nicht zu erwarten. Ferner ist es aufgrund der Marge zwischen dem Erwerbs- und Verkaufspreis (Erwerbspreis von CHF 0.10 und Verkaufspreis von durchschnittlich ca. CHF 2.90 [EUR 2.50]) erstellt, dass B.________ einen starken finanziellen Anreiz hatte, die von der K.________ GmbH zum Nennwert gezeichneten Aktien der J.________ AG mit einem (in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund der erfolglosen Firmenentwicklung nicht ansatzweise nachvollziehbaren) Aufpreis von ca. CHF 2.80 zu verkaufen, um sich mittels dieses sehr lukrativen Geschäfts der K.________ GmbH fortlaufend indirekt zu bereichern. Auch unter diesem Aspekt gab es keinen Grund, das Angebot von J.________-Aktien in quantitativer Hinsicht zu begrenzen. Gesamthaft gewürdigt ist damit erstellt, dass die von der K.________ GmbH verkauften Aktien einer unbegrenzten Anzahl von Personen zum Kauf angeboten wurden.
7. Wie dargelegt, kontrollierte B.________ sowohl die K.________ GmbH wie auch die J.________ AG. Er kannte deren Vermittlungstätigkeit. In subjektiver Hinsicht ist damit erstellt, dass B.________ die Quantität und Qualität der über die K.________ GmbH abgewickelten Transaktionen mit J.________-Aktien kannte. Es war ihm sodann als wirtschaftlich berechtigte Person an der K.________ GmbH bekannt, dass deren anderweitigen Tätigkeiten bezüglich des Ertragsvolumens verglichen mit dem Aktienhandel stark in den Hintergrund traten. Ferner wusste er, dass die Aktien durch provisionsabhängige Vermittler einer nicht begrenzten Anzahl von Interessenten im Tatzeitraum über ca. drei Jahre hinweg zum Kauf angeboten worden sind, was er auch wollte, zumal die genannte Marge bei den Aktienverkäufen ihm ermöglichte, ohne eigenen Aufwand erhebliche Profite zu erzielen, welche er weder in der Vermögensverwaltung (der J.________ AG) noch in der Treuhandtätigkeit (der K.________ GmbH) auch nur ansatzweise erreichen konnte. In rechtlicher Hinsicht befasste sich B.________ bereits im Jahr 2006 für die I.________ mit einer finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht (act. 34/1/30), wobei der I.________ bereits damals von der FINMA eine Publikation auf der "schwarzen Liste" oder die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten angedroht wurde (act. 34/1/168 ff.). Es war ihm mithin bewusst, dass in der Schweiz gesetzliche Anforderungen und unter bestimmten Umständen eine Bewilligungspflicht für den Effektenhandel bestanden. Nicht schlüssig ist in diesem Sinne die Aussage von B.________, er habe gar nicht wissen können, dass eine Bewilligungspflicht bestehe. Ebenfalls nicht überzeugend sind seine Ausführungen, es seien Kunden auf ihn zugekommen und hätten gewünscht, dass J.________-Aktien schneller verschafft würden als mittels Aktienzeichnung (SG GD 10/1/3 S. 66; vgl. OG GD 15/1 Ziff. 245). Wäre dies der Fall gewesen, dann wären die dargelegten "Tippgeber" bzw. Telefonverkäufer und die damit verbundenen Provisionsausgaben der K.________ GmbH gar nicht notwendig gewesen.
8. Die FINMA stellte mit Verfügung vom 8. September 2016 fest, dass die K.________ GmbH ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt hat. Es wurde überdies festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung nicht erfüllt seien und keine Bewilligung erteilt werde. Letztlich stellte die FINMA fest, dass B.________ ebenfalls aufgrund seines massgeblichen Beitrages an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung Effektenhandel betrieben und damit die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt hat (act. 24/9/53). Die FINMA ordnete die Liquidation der K.________ GmbH auf dem Weg des Konkurses an und erliess weitere Anordnungen (act. 24/9/54 ff.). Die Verfügung der FINMA ist in Rechtskraft erwachsen.
III. Rechtliche Würdigung
1. Einleitung
1.1 Die Vorinstanz legt auch die im Tatzeitpunkt anwendbaren rechtlichen Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz; BEHG; SR 941.1; Fassung vom 1. Januar 2009, aufgehoben und ersetzt durch FINIG am 1. Januar 2020; nachfolgend: aBEHG), Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung; BEHV; SR 954.11; Fassung vom 1. Januar 2009, aufgehoben und ersetzt durch FINIV am 1. Januar 2020; nachfolgend: aBEHV) und Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie die wesentliche Rechtsprechung dazu umfassend und korrekt dar, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. VII.3. S. 207-210).
1.2 Es gilt: Effektenhändler bedürfen einer staatlichen Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 aBEHG). Wer eine Effektenhändlertätigkeit ohne Bewilligung ausübt, macht sich strafbar (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Als Effektenhändler gilt u.a., wer gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich anbietet (Art. 2 lit. d aBEHG). Emissionshäuser sind gemäss der Börsenverordnung eine von mehreren Effektenhändlerkategorien. Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 aBEHV).
1.3 Der Gedanke des Anlegerschutzes ist in der Finanzmarktgesetzgebung in allen Bereichen als Richtungsweiser massgeblich (bspw. BGE 136 II 43 E. 7.3.4; Art. 4 Abs. 1 FINMAG). Die Auslegung der finanzmarktrechtlichen Bestimmungen hat sich nach übergeordneten Gesetzgebungszielen wie dem Funktionieren des Finanzmarkts und dem Anlegerschutz zu richten.
1.4 Zu ergänzen ist in intertemporaler Hinsicht: Das Börsengesetz (aBEHG; AS 1997 68) und die Börsenverordnung (aBEHV; AS 1997 85) wurden wie dargelegt mit Wirkung seit 1. Januar 2020 aufgehoben (AS 2018 5247 und AS 2019 4633). Die mutmasslichen Tathandlungen sollen im Zeitraum vom 19. Juni 2012 bis am 28. Mai 2015, und damit vor diesem Datum, begangen worden sein. Da die Tätigkeit als Emissionshaus im Sinne von Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV auch unter dem aktuell in Kraft stehenden materiellen Verwaltungsrecht bewilligungspflichtig ist (Art. 12 lit. a Finanzinstitutsgesetz [SR 954.1; FINIG]), sind auf den Sachverhalt die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des aBEHG und der aBEHV anwendbar (Art. 2 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.55 vom 2. Dezember 2021 E. 2.3).
2. Effektenhandelstätigkeit als Emissionshaus
2.1 Wie festgestellt, waren die involvierten Gesellschaften J.________ AG und K.________ GmbH durch gegenseitige Beteiligungen miteinander verflochten. B.________ kontrollierte dabei die Stammanteile der K.________ GmbH und leitete diese Gesellschaft bis zu seiner Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister am 12. Dezember 2014 zudem als faktisches Organ; dies zumindest teilweise zusammen mit dem formellen Geschäftsführer R.________ (vgl. E. B.II.2.). Aufgrund der gegenseitigen Beteiligungen, den auf intransparente Weise gewährten Zuwendungen der K.________ GmbH an B.________ (vgl. E. C.4.3. Ziff. 4.3.2) und der kontrollierenden Stellung von B.________ im gesamten Konstrukt ist von einer Gruppe im Sinne der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung auszugehen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 5.4.3).
2.2 B.________ oblag die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bewilligungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 aBEHG, persönlich (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.1.1 ff.). Zusätzlich wäre B.________ auch als zuerst faktisches und später als formelles Organ der K.________ GmbH nach Art. 29 lit. a und d StGB verpflichtet gewesen, für die Beantragung einer ordentlichen Bewilligung der Effektenhandelstätigkeit durch die FINMA besorgt zu sein. B.________ kann mithin für das Sonderdelikt von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
2.3 Wie festgestellt, hat die K.________ GmbH die Aktien der J.________ AG bei der Gründung vollumfänglich und später bei den jeweiligen Kapitalerhöhungen zumindest überwiegend gezeichnet (vgl. E. D.II.1. Ziff. 1.3). Aufgrund der Differenz zwischen dem Erwerbs- resp. Zeichnungspreis von CHF 0.10 und dem Verkaufspreis von durchschnittlich etwa CHF 3.00 (resp. mehrheitlich EUR 2.50) bestehen keinerlei Zweifel, dass die vorangehende Zeichnung resp. Festübernahme der Aktien durch die K.________ GmbH jeweils erfolgte, um die Aktien nach deren Erwerb sukzessive an Anleger weiterzuverkaufen.
2.4 Die Zeichnung sämtlicher Aktien einer nahestehenden Gesellschaft hinsichtlich einer späteren Veräusserung an Anleger ist als eine Festübernahme der Effekten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_685/2023 vom 13. Juni 2024 E. 3.3).
2.5 Die nach der Festübernahme erfolgte Platzierung bei den Aktionärinnen und Aktionären der J.________ AG erfolgte dabei auf dem Primärmarkt. So bildeten die J.________ AG und die K.________ GmbH finanzmarktrechtlich wie dargelegt eine Gruppe und sind damit als wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Emissionshauses gemäss Art. 3 Abs. 2 aBEHV aufzufassen. Die Bewilligungspflicht eines Emissionshauses soll nicht mittels einer künstlichen Aufteilung in mehrere juristische Personen umgangen werden können, so dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht mehr die Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen. Entsprechend rechtfertigt sich trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Frage, ob die Effekten auf dem Primär- oder auf dem Sekundärmarkt platziert wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1068/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.2). Folglich hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass "die feste Übernahme von Aktien einer zwar verbundenen, aber dennoch als Drittperson qualifizierenden Gesellschaft zwecks Weiterverkaufs an das Publikum als bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus im Primärmarkt qualifiziert" werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3, E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_1068/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.3). Der Ersterwerb der gezeichneten Aktien durch die K.________ GmbH bedeutet mithin nicht, dass deren Weiterverkauf an die Anleger bereits den Sekundärmarkt betrifft (Urteil des Bundesgerichts 7B_685/2023 vom 13. Juni 2024 E. 3.3).
3. Gewerbsmässige Tätigkeit im Finanzbereich
3.1 Wie dargelegt, machte das von der K.________ GmbH betriebene Treuhandgeschäft je nach Jahr ca. 5 % - 20 % des durchschnittlichen Umsatzes aus dem Verkauf von Aktien der J.________ AG aus. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass das Treuhandgeschäft verglichen mit den Aktienverkaufsumsätzen marginal war.
3.2 Die gewerbsmässige Tätigkeit im Finanzbereich im Sinne von Art. 2 lit. d aBEHG bzw. Art. 3 Abs. 2 aBEHV muss dabei nicht ausschliesslich erfolgen. So reicht es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, wenn die Tätigkeit unter Würdigung sämtlicher Umstände für die Unternehmensfinanzierung bedeutend ist und deutlich überwiegend im Finanzbereich (gegenüber gewerblicher oder industrieller Tätigkeit) angesiedelt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1 und 4.3). Die Aktienhandelstätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von J.________-Aktien war wirtschaftlich für die Ertragsgenerierung der K.________ GmbH sehr bedeutend und überwog die anderen ausgeübten Aktivitäten, insbesondere das Treuhandgeschäft (welches u.a. auch Schwindelgründungen und damit weitere nicht legale Graumarktaktivitäten beinhaltete), vom Ertragsvolumen her deutlich. Eine gewerbsmässige Tätigkeit der K.________ GmbH im Finanzbereich im Sinne von Art. 2 lit. d aBEGH bzw. Art. 3 Abs. 2 aBEHV ist damit erstellt.
4. Öffentlichkeit des Angebots und Bewilligungspflicht
4.1 Ein Angebot von Effekten ist nach der Rechtsprechung öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet und verbreitet wird. Nicht öffentlich sind Angebote zum Erwerb von Effekten, wenn damit ausschliesslich (1.) in- und ausländische Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen, (2.) institutionelle Anleger, oder (3.) Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgeblichen Beteiligung sowie mit ihnen wirtschaftlich und familiär verbundene Personen investieren (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; vgl. auch die Ausnahme bei Kundenhändlern nach Art. 3 Abs. 6 lit. b aBEHV).
4.2 Wie festgestellt, richtete sich das Angebot der K.________ GmbH zum Erwerb von J.________-Aktien, welches zumindest zum Teil von provisionsabhängig arbeitenden Vermittlern verbreitet wurde, nicht an eine abgegrenzte und abgrenzbare Personengruppe. Es handelte sich mehrheitlich um Privatpersonen. Diese waren weder Effektenhändler noch professionelle oder institutionelle Anleger, welche mit den Hintergründen der äusserst anspruchsvollen Thematik der Anlage in ausserbörslichen Aktien vertraut gewesen sind (vgl. dazu E. D.IV.2 Ziff. 2.5.1 m.H.). Die Angebote richteten sich zudem nicht an familiär oder wirtschaftlich verbundene Personen. Vielmehr wurde der Telefonverkauf von Aktien betrieben, was bedeutet, dass entweder bestehende Kontaktlisten (sog. "Leads") abtelefoniert oder unbekannte Personen unaufgefordert kontaktiert wurden. Eine qualitative oder quantitative Begrenzung des Anlegerkreises fand nicht statt. Überdies erfolgte der Einsatz von Vermittlern, was bereits schon isoliert betrachtet als öffentliche Werbung zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_685/2023 vom 13. Juni 2024 E. 3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die Aktienverkäufe der K.________ GmbH damit als öffentlich zu qualifizieren. Die von B.________ zu verantwortende Aktienhandelstätigkeit erfolgte mithin mittels eines öffentlichen Angebots auf dem Primärmarkt im Sinne von Art. 2 lit. d aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV.
4.3 Der vorliegende Vertrieb von Aktien der J.________ AG im Tatzeitraum war damit, ausser die FINMA hätte eine Bewilligung nach Art. 10 Abs. 1 aBEHG erteilt, grundsätzlich verboten. Die notwendige Effektenhandelsbewilligung holte B.________ nie ein, obwohl ihm diese Pflicht persönlich und auch als faktisches resp. formelles Organ der K.________ GmbH oblag. Der von B.________ zu verantwortende, fortgesetzte Verkauf von J.________-Aktien durch die K.________ GmbH war folglich in finanzmarktrechtlicher Hinsicht unzulässig. Angesichts des Umstandes, dass die K.________ GmbH Aktien einer nahestehenden Gesellschaft zeichnete und zum fast dreissigfachen des Erwerbspreises weiterveräusserte, ist diese rechtliche Schlussfolgerung zwingend. So bestand alleine aufgrund der Differenz zwischen Erwerbs- und Verkaufspreis eine erhebliche Gefährdung der Anlegerinteressen.
5. Subjektiver Tatbestand, Konkurrenzen und Schweizer Strafhoheit
5.1 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands handelte B.________ wie festgestellt wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 StGB. Aufgrund der dargelegten Umstände kann ein Sachverhalts- oder Verbotsirrtum ausgeschlossen werden. B.________ handelte damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig.
5.2 B.________ brachte zusammengefasst vor, dass der gleiche Lebenssachverhalt doppelt strafrechtlich verwertet werde, wenn ihm betreffend die gleichen Anlegerzahlungen eine unbewilligte Effektenhandelstätigkeit und ein gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen werde. Dies verstosse gegen das Willkürverbot, das Akkusationsprinzip, das Verbot der Doppelbestrafung und den Grundsatz der prozessualen Fairness. Es bestünde keine echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen (OG GD 15/1/8 Ziff. 29-46). Die entsprechenden Ausführungen sind unzutreffend. Inwiefern das Willkürverbot, der Grundsatz der prozessualen Fairness und der Anklagegrundsatz bei einem Fall tangiert sein könnten, wenn einzelne Anlegerzahlungen gleichzeitig die beweisrechtliche Grundlage für den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und des unbewilligten Effektenhandels bilden, wird von B.________ nicht schlüssig dargelegt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Echte Idealkonkurrenz, d.h. dass der gleiche Lebenssachverhalt zu einer Verurteilung wegen mehreren Strafbestimmungen führt, ist stets möglich. Das Verbot der Doppelbestrafung ist ebenfalls nicht tangiert. Denn der Betrugstatbestand basiert auf der Täuschung und Schädigung der Anleger zwecks eigener Bereicherung, während der Tatbestand des unbewilligten Effektenhandels im Kern auf einer Effektenhandelstätigkeit ohne staatliche Bewilligung fusst. Beide Lebenssachverhalte sind klar voneinander abgrenzbar. Ebenfalls ist unzutreffend, dass der Tatbestand des Betrugs in unechter Konkurrenz zum Vorwurf des illegalen Effektenhandels stehen würde bzw. diesen konsumieren würde. Denn die beiden genannten Straftatbestände schützen jeweils unterschiedliche Rechtsgüter. So dient der Betrugstatbestand dem Schutz des individuellen Vermögens, während die Bestimmungen des FINMAG der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte bezwecken. Entsprechend besteht echte (Ideal-)Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Betrugs und des unbewilligten Effektenhandels (vgl. Wohlers/Schwob, Basler Kommentar, 3. A. 2019, Art. 44 FINMAG N. 50).
5.3 Betreffend die Anwesenheit von B.________ in der Schweiz und dem damit verbundenen Handlungsort in der Schweiz kann auf die vorstehenden Feststellungen verwiesen werden (E. C.II.6. Ziff. 6.2).
5.4 Dass sich B.________ im Tatzeitraum auch teilweise in Spanien aufhielt oder auf Geschäftsreisen war, kann nicht zur Verneinung der Schweizer Strafhoheit führen. So hatte die K.________ GmbH ihren Sitz und ihre Verwaltung im Tatzeitraum in der Schweiz. Ebenfalls handelte R.________, welcher als Geschäftsführer/Verwaltungsrat der K.________ GmbH für den illegalen Aktienvertrieb mitverantwortlich ist, wie B.________, von der Schweiz aus. Die Zahlungen der weitgehend im Ausland wohnhaften Erwerber von Aktien der J.________ AG gingen ebenfalls mehrheitlich in der Schweiz ein. Das Effektenhandelssystem der K.________ GmbH unterstand dabei aufgrund des Schweizer Sitzes des Effektenhändlers trotz der grenzüberschreitenden Anwerbung von ausländischen Anlegern dem Schweizer Finanzmarktrecht und es hätte eine FINMA-Bewilligung dafür in der Schweiz eingeholt werden müssen (vgl. Watter/Malacrida, Das Börsengesetz im internationalen Kontext, in: Meier-Schatz [Hrsg.], Das neue Börsengesetz in der Schweiz, S. 160). Der Verstoss gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist ein echtes Unterlassungsdelikt, das einen Tatort am Ort begründet, wo hätte gehandelt werden müssen (BGE 125 IV 14 E. 2c/aa). Dieser Ort war in der Schweiz. Hier hätte eine FINMA-Bewilligung eingeholt werden müssen. Ein Schweizer Tatort ist damit erstellt. Es besteht damit eine Schweizer Strafhoheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StGB.
5.5 Die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale sind erstellt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. B.________ ist mithin des unbewilligten Effektenhandels im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig zu sprechen.
F. Sanktion
I. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dar (OG GD 1 E. X.1 S. 244-248). Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang erneut auf die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zum intertemporalen Recht zu verweisen (OG GD 1 E. B.I.3. S. 30-32).
2. Daraus folgt insbesondere, dass eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen sowohl beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wie auch beim Vorwurf des Verstosses gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG theoretisch möglich wäre. Ferner gilt zu beachten, dass Freiheitsstrafen von weniger als 180 Tagen unter dem alten Recht nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig waren (aArt. 40 StGB). Diese Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe von unter 180 Tagen gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Insbesondere gibt es bei B.________ aufgrund der an der Berufungsverhandlung festgestellten finanziellen Verhältnisse keine Anzeichen, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnte.
II. Einzelstrafen
1. B.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit der I.________ schuldig gesprochen. Gewerbsmässiger Betrug wird nach dem alten, milderen Recht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Von der Tatschwere her ist vorab relevant, dass die von B.________ zu verantwortenden Serienbetrügereien während rund zweieinhalb Jahren andauerten, etwas mehr als 200 Einzahlungen von dutzenden Anlegern umfassten und einen Totalbetrag von knapp CHF 2 Mio. ausmachten. Bereits diese Umstände zeigen auf, dass von einer leichten Tatschwere, welche (ohne mitigierende subjektive Faktoren) eine Ansetzung der Sanktion im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens ermöglichen würde, keine Rede mehr sein kann. Erschwerend kommt die komplexe internationale Organisation des Betrugssystems hinzu, welches auf einem in Spanien beheimateten und von B.________ gelenkten Telefonverkaufssystem, einer Firmenstruktur mit einem Mittäter in der Schweiz und einer angeblich operativ tätigen Minengesellschaft in Bolivien basierte. Der dahinterstehende logistische Aufwand, ein solches System aufzubauen und zu lenken, war erheblich und grenzt sich deutlich von einfacheren Betrügereien, bspw. serielle Bestellungsbetrügereien oder dergleichen, ab. Es war insbesondere notwendig, dass sich B.________ in zeitlicher Hinsicht praktisch tagtäglich zu einem erheblichen Teil den Betrügereien widmen musste, um die komplexe Organisation und die entsprechenden Abläufe aufzubauen. Dabei verfügte er, aufgrund seiner leitenden Position bei den Telefonverkäufern in Spanien (resp. im Aktienvertrieb), auch über direkte telefonische Kontakte zu den Personen, die er hinters Licht führte. Besonders verwerflich ist dabei, dass das Telefonverkaufsteam vornehmlich ältere Menschen, darunter viele Kleinanleger, ins Visier nahm, welche als nicht professionelle Investoren nicht in der Lage waren, die angebotene Anlage fachmännisch zu prüfen und bei der Effektenvermittlung auf eine getreue Beratung angewiesen gewesen wären. Die von B.________ gelenkten Telefonverkäufer als Tatmittler spielten mit den Anlegern ein falsches Spiel, indem sie sich als Angestellte eines angeblich renommierten Brokerhauses ausgaben und mit erheblichen Gewinnen lockten. In qualitativer Hinsicht ist zudem wesentlich, dass B.________ auf der einen Seite der I.________-Bolivia resp. AL.________ die notwendigen Finanzmittel für einen operativen Betrieb vorbehielt und andererseits gleichzeitig mittels reisserischer und irreführender Anpreisungen über eine der grössten Minenbaugesellschaften des 21. Jahrhunderts die Anlegergelder einkassierte. Entsprechend ist die gesamte Systematik des Vorgehens als besonders dreist und unaufrichtig zu qualifizieren. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie war hoch. Nur geringfügig spricht für B.________, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der hohen Anzahl nicht sämtliche Anleger befragt werden konnten, weswegen vereinzelte Betrügereien, die allenfalls im Versuchsstadium blieben, nicht ganz ausgeschlossen werden können. Gesamthaft gewürdigt ist, angesichts des breiten Spektrums von gewerbsmässigen Betrügereien sowie angesichts von potentiell wesentlich höheren Deliktserlösen, von einer mittleren Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte B.________ direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Auch seine rein pekuniären und von erheblichem Egoismus geprägten Handlungsmotive sind neutral zu werten, da solche bei Betrügereien bei dieser Tatschwere inhärent sind. Zumindest sind diesbezüglich keine mitigierenden Faktoren erkennbar. Dass die persönliche Bereicherung von B.________ geringer ausgefallen ist als die Schadenssumme, führt nicht zu einer wesentlichen Reduktion des Tatverschuldens. So kontrollierte er die K.________ GmbH und die O.________ LLC und war mithin letztlich an sämtlichen Eingängen auf deren Konten zumindest indirekt wirtschaftlich berechtigt und seine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bezog sich jeweils auf die gesamten Anlegergelder. Gesamthaft gewürdigt mitigieren die subjektiven Faktoren die Tatschwere kaum. Das Tatverschulden ist als mittelschwer zu beurteilen. Bei einem oberen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren ist eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (60 Monate) tatangemessen. Eine Geldstrafe fällt dabei als Strafart auch nach dem älteren, milderen Recht ausser Betracht.
2. B.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit den J.________-Tradingkonten schuldig gesprochen. Von der Tatschwere her ist wesentlich, dass die Serienbetrügereien während fast drei Jahren andauerten, die Vermögenswerte von 86 Geschädigten vernichteten, während der Beschuldigte knapp CHF 1,6 Mio. erbeutete, wovon rund CHF 0,375 Mio. an die Anleger zurückerstattet wurden. Letzteres relativiert die Tatschwere jedoch nicht in wesentlichem Ausmass, da es weitgehend beliebig war, ob der Vermögensverwaltungskunde die Anlage kündigte. Erneut kann bereits wegen der Eckwerte des vorliegenden Serienbetrugs eine leichte Tatschwere klar ausgeschlossen werden. In organisatorischer Hinsicht war das Vorgehen von B.________ erneut hochintelligent, ausgefeilt und auf die Imitation eines ordnungsgemäss operierenden Vermögensverwalters resp. eines ordnungsgemäss operierenden Forex-Brokers ausgelegt. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich im Rahmen der betrügerischen Handlungen ausdrücklich verpflichtete, die Vermögen der Anleger getreu zu verwalten. Im Gegensatz zum I.________-Sachverhalt bestand mithin ein mittels eines schriftlichen Vertrags vereinbartes Treueverhältnis zu den Anlegern. Erschwerend ist ebenfalls zu werten, dass der Missbrauch der Metatrader-Software eine Masche ist, welche von den Anlegern nicht durchschaut werden kann. Denn der Kunde konnte nicht erkennen, ob die Transaktionen effektiv im Interbankensystem abgerechnet wurden oder alles nur fiktiv war. Die Metatrader-Software bewirkte in dieser Hinsicht einen authentischen Eindruck. Erschwerend kommt auch die irreführende und reisserische Bewerbung der Anlage hinzu, bei der in Hochglanzbroschüren den Anlegern eine ehrliche, transparente, interessenkollisionsfreie und sorgfältige Mandatsausübung versprochen wurde, während es effektiv – im genauen Gegenteil der Anpreisungen der Anlage – darum ging, die Anlegergelder einzukassieren und dies als Handelsverluste zu kaschieren. Erneut waren unter den Anlegern zahlreiche ältere Personen, welche zur Sicherung ihrer Pension besonders auf eine getreue Vermögensverwaltung angewiesen waren. Wie bereits beim I.________-Sachverhalt kann geringfügig zu Gunsten von B.________ gewertet werden, dass aufgrund der hohen Anzahl der Anleger nicht alle befragt werden konnten, weswegen nicht ganz ausgeschlossen ist, dass die eine oder andere Tatbegehung im Versuchsstadium blieb und nie vollendet wurde. Trotz der geringfügigeren Schadenssumme und den teilweisen Rückzahlungen kann die Tatschwere insgesamt nicht als deutlich weniger gravierend eingestuft werden als beim I.________-Serienbetrug. Diese liegt mithin wie beim I.________-Serienbetrug im mittelschweren Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte B.________ direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Motiv waren Gier und die Anspruchshaltung, sich mit dem Geld anderer Leute als grosser Geschäftsmann aufzuspielen, Luxusfahrzeuge zu verwenden und dabei einen Lebensstandard zu führen, der ihm nicht zustand. Erneut ist der Umstand, dass die persönliche Bereicherung nicht vollumfänglich dem Schaden der Anleger entspricht, nur geringfügig zu Gunsten von B.________ zu werten. Die Vermögenswerte der Anleger gingen auf Konten von Gesellschaften ein, die er vollumfänglich beherrschte und seine unlautere Bereicherungsabsicht war auf die gesamten Anlegergelder ausgerichtet. Die persönlichen Vorteile, welche sich B.________ aus diesen Gesellschaften zugestand, waren erheblich. Die subjektive Komponente mitigiert die Tatschwere damit nicht in wesentlichem Ausmass. Gesamthaft gewürdigt ist das Tatverschulden als mittelschwer zu taxieren. In Anbetracht der vergleichbaren, nur leicht tieferen Tatschwere wie im I.________-Sachverhalt sowie angesichts des oberen Strafrahmens von zehn Jahren Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (54 Monate) tatangemessen. Eine Geldstrafe fällt dabei selbstredend ausser Betracht.
3. B.________ wird des unbewilligten Effektenhandels gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot und Verkauf von J.________-Aktien durch die K.________ GmbH schuldig gesprochen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Von der Tatschwere her ist vorab zu würdigen, dass das während über drei Jahren aufgezogene und aufrechterhaltene illegale Effektenhandelssystem den Verkauf von Aktien mit einem Volumen von knapp CHF 2,5 Mio. beinhaltete. Bereits der lange Zeitraum und der hohe unrechtmässig behändigte Erlös schliessen eine leichte Tatschwere aus. Zu werten ist ebenfalls, dass auch nicht ein Fall vorliegt, bei dem die Bewilligungsvoraussetzungen ganz oder zumindest teilweise vorgelegen hätten. Tatsächlich bestanden bei den Gesellschaften von B.________ – mangels (1.) den notwendigen Fachkenntnissen der verantwortlichen Mitarbeitenden, (2.) einer für den Effektenhandel ausreichenden Betriebsorganisation, (3.) genügendem Mindestkapital (CHF 1,5 Mio.) sowie (4.) eines ausreichenden Prüf- und Kontrollsystems – keine Anhaltspunkte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein könnten (vgl. Art. 10 Abs. 2 BEHG, Art. 17 Abs. 1 lit. c, lit. e, lit. g und lit. h aBEHV sowie Art. 19 und 22 Abs. 1 aBEHV; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B_7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 8.2). Darüber hinaus erfüllte der Verkauf von J.________-Aktien auch nicht die notwendigen (damaligen) gesetzlichen Anforderungen an eine Effektenhandelstätigkeit. Es gab im vorliegenden Effektenhandelssystem mit den J.________-Aktien keine adäquate auf die konkrete Anlagekategorie bezogene Risikoaufklärung unter Einbezug der fachlichen Kenntnisse der Kunden (Art. 11 Abs. 1 aBEHG; vgl. Zobl/Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 2004, N 802 f.). Vielmehr erfolgte der Aktienverkauf mittels reisserischer und unseriöser Versprechungen (vgl. bspw. E. D.III.1.3.) B.________ verletzte mithin mit dem durch ihn kontrollierten illegalen Effektenhandelssystem nicht einfach eine verwaltungsrechtliche Formvorschrift. Vielmehr gefährdete er auch direkt dem Börsen- und Effektenhandelsgesetz zu Grunde liegende gesellschaftliche Interessen wie das Funktionieren des Effektenhandelsmarktes und den Anlegerschutz. Er schwächte mit seinem Verhalten das Ansehen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzmarktes (vgl. Art. 4 FINMAG). Das Ausmass der Rechtsgutverletzung verdeutlicht, dass kein leichter Fall einer illegalen Effektenhandelstätigkeit mehr vorliegen kann und deswegen, vorbehältlich mitigierender subjektiver Faktoren, eine Ansetzung der Strafe im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens ausgeschlossen ist. Die objektive Tatschwere ist als mittelschwer zu taxieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Er verstiess gegen die Finanzmarktgesetzgebung aus rein pekuniären Motiven und es war ihm deswegen ohne weiteres zumutbar, sich rechtmässig zu verhalten. Es bleibt damit bei einem mittelschweren Tatverschulden. In Anbetracht des Strafrahmens mit einer Maximalstrafe von 36 Monaten ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten tatangemessen. Eine Geldstrafe fällt damit ausser Betracht.
III. Gesamtstrafenbildung
1. Die drei festgelegten Einzelfreiheitsstrafen sind gleichartig. Da die Täterfaktoren vorliegend gesamthaft für sämtliche Straftaten beurteilt werden können, sind die tatangemessenen Sanktionen vorab in das nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebotene Verhältnis zueinander zu stellen, um gesondert für die tatangemessenen Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
2. Schwerste Straftat ist der gewerbsmässige Betrug zum Nachteil der I.________-Anleger. Dieser Vorgang steht in einem relativ engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum Serienbetrug im Zusammenhang mit den J.________-Online-Tradingkunden. In zeitlicher Hinsicht wurde die Betrugstätigkeit mit dem Verkauf von I.________-Aktien sowie den J.________-Tradingkonten sukzessive fortgeführt, wobei sich die Zeiträume während weniger Monate überlappten. In örtlicher Hinsicht basierten beide Serienbetrüge auf dem gleichen Telefonverkaufsteam in Spanien, in Kombination mit mehrheitlich deutschen Anlegern und einer wesentlichen Infrastruktur in der Schweiz. In sachlicher Hinsicht handelt es sich jeweils um Betrugsstraftaten. Diesbezüglich ist indessen wesentlich, dass die Anleger nicht deckungsgleich waren, d.h. dass mehrheitlich neue Geschädigte gesucht wurden. Ein wesentlicher Unterschied ist auch die gewählte Masche. So unterscheiden sich die Serienbetrügereien aufgrund der Vorgehensweise, dem angebotenen Finanzprodukt sowie dem nur bei einem der beiden Serienbetrügereien vorhandenen, mittels eines schriftlichen Vertrags vereinbarten Treueverhältnis zu den Kunden. Gesamthaft gewürdigt rechtfertigen sich erhebliche Abschläge von der Erststrafe. Die Erststrafe von fünf Jahren (resp. 60 Monaten) Freiheitsstrafe ist um die Hälfte der Zweitstrafe (d.h. um 27 Monate Freiheitsstrafe) angemessen zu erhöhen. Dies ergibt 87 Monate Freiheitsstrafe.
3. Der unbewilligte Effektenhandel kann sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht deutlich von den Serienbetrügereien abgegrenzt werden. Auch wenn sich der entsprechende Zeitraum erneut mit den Tradingkonten-Sachverhalten überlappt, handelt es sich beim Vorwurf um ein Finanzmarktvergehen mit einem anderen geschützten Rechtsgut als bei einem Betrug als Vermögensdelikt. Es besteht mithin kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem illegalen Effektenhandel und den Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den I.________-Aktienverkäufen und den J.________-Tradingkonten. Mithin ist eine Erhöhung der Strafe um zwei Drittel der Drittstrafe von 18 Monaten, d.h. um 12 Monate, vorzunehmen. Dies ergibt eine tatangemessene Gesamtstrafe von 99 Monaten (bzw. achteinviertel Jahren) Freiheitsstrafe.
IV. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren
1. Wie dargelegt, können die Täterkomponenten vorliegend für sämtliche Straftaten gemeinsam bewertet werden. Betreffend die Feststellungen zum Vorleben und zur (Schweizer) Vorstrafe von B.________ haben sich an der Berufungsverhandlung keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche für die Strafzumessung relevant wären (OG GD 15/1 Ziff. 1-32). Es kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. X.2. Ziff. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 S. 252).
2. Ebenfalls zu würdigen ist, unabhängig von der möglichen Löschung des entsprechenden Strafregistereintrags, eine einschlägige Vorstrafe aus Deutschland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2). Mit Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 14. Oktober 2003 wurde B.________ des Betruges in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (act. 13/2/40 f.). Zur Person von B.________ stellte das Amtsgericht Neuss fest, dass er nach dem Fachabitur keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Er habe in der Kapitalanlagebranche gearbeitet, zunächst von 1991 bis 1997 auf Provisionsbasis, danach selbstständig. Im Ergebnis, so das Amtsgerichts Neuss, sei B.________ im Rahmen seiner Berufskarriere in wirtschaftlicher Hinsicht völlig gescheitert (act. 13/2/42). Aus dem vom Amtsgericht Neuss festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass B.________ ab dem Jahr 1999 einem 62-jährigen Anleger, der bereits mit einer Schweizer Gesellschaft Verluste erlitten hatte, weitere Anlagen vermittelte. Er täuschte dem Anleger dabei eine Börsenhandelsaktivität vor, die es effektiv nicht gab. Weiter verwendete er zur Tarnung Briefkastengesellschaften, welche effektiv keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalteten (act. 13/2/43 f.). Auch wenn diese Straftaten von B.________ in Deutschland schon sehr lange zurückliegen, ist dennoch beachtlich, dass augenscheinliche Parallelen zu seinen in der Schweiz zu beurteilenden Straftaten, insb. dem Sachverhalt mit den J.________-Tradingkonten (resp. dem Vorwurf der fehlenden Platzierung oder Orders am Markt bzw. der fiktiven Handelstätigkeit), bestehen. Dies indiziert, dass die begangenen Straftaten nicht situativ veranlasst wurden, sondern im Zusammenhang mit Persönlichkeitsmerkmalen von B.________ stehen. Trotzdem kann wegen der zeitlichen Komponente dieser Vorstrafe aus dem Jahr 2003 vorliegend ausnahmsweise von einer weiteren Erhöhung der Strafe abgesehen werden. Weitere relevante Strafen, insbesondere der Strafbefehl wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus dem Jahr 2015, führen nicht zu einer weiteren Erhöhung der Sanktion. Denn sie ist nicht einschlägig. Es handelte sich auch nicht um eine Straftat während laufendem Strafverfahren, da zu jenem Zeitpunkt, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, das vorliegende Strafverfahren gegen B.________ noch nicht eröffnet war.
3. Ansonsten sind bei den persönlichen Verhältnissen von B.________ keine weiteren Elemente erkennbar, welche für eine Strafreduktion sprechen könnten. Insbesondere ein Geständnis oder zumindest eine teilweise Einlassung, welche als Ausdruck von Reue interpretiert werden könnte, liegen nicht vor. B.________ hat zwar sowohl in den Untersuchungsverfahren wie auch in den Gerichtsverfahren lange Ausführungen gemacht, diese blieben indessen in den unwesentlichen Punkten sehr weitschweifig, in den wesentlichen Punkten hingegen karg und ausweichend. Ein Gewinn für die Wahrheitsfindung oder ein Ausdruck von Reue kann darin nicht erblickt werden. So handelt es sich, wie aus der einschlägigen Vorstrafe in Deutschland, der Arbeit für eine Pseudo-Bank von den Komoren und der fortgesetzten seriellen Betrugsdelinquenz in der Schweiz während mehr als sechs Jahren erkennbar ist, bei B.________ um einen Hangtäter und mithin eine Person, deren charakterliche Merkmale die deliktischen Handlungen fördern. Valable Anhaltspunkte, dass die fortgesetzte Deliktstätigkeit über Jahre hinweg sowie die damit verbundenen Anlegerverluste einen Leidensdruck oder eine daraus resultierende Reue über die Taten begründet hätte, gibt es keine.
4. B.________ beruft sich auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und beantragt deswegen eine Strafreduktion resp. eine Verfahrenseinstellung (OG GD 2/4 Ziff. 99 ff.). Seine Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, die Verzögerung des Verfahrens sei unerträglich gewesen. Das Untersuchungsverfahren habe von 2015 bis 2022 gedauert. Es habe danach zwei Jahre gedauert, bis die Vorinstanz ihr Urteil gefällt habe. Die Vorinstanz habe die Frist, das Urteil innert 60 bis 90 Tagen zu begründen, nicht eingehalten (OG GD 15/1/6 Ziff. 57-63).
4.1 Die Vorinstanz untersuchte den Ablauf des Strafverfahrens detailliert in sämtlichen Phasen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (OG GD 1 E. X.2. Ziff. 2.4.1 S. 252-254).
4.2 Zu den Einwendungen der amtlichen Verteidigung ist vorab festzuhalten, dass die Fristen von 60 und 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nach dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 1-3 StPO zu laufen beginnen, sobald das Urteil gefällt wurde. Das Urteil der Vorinstanz wurde am 7. März 2024 gefällt. Die Urteilsdispositive mussten an zahlreiche Parteien versendet werden. Am 31. Mai 2024 und mithin innert der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO erfolgte die Versendung des schriftlichen begründeten Urteils. Ferner ist es nicht relevant, dass das Untersuchungsverfahren gemäss der Auffassung der Verteidigung von 2015 bis 2022 gedauert habe. Relevant für die Beurteilung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist der Zeitpunkt, an dem B.________ erstmalig mit dem Strafverfahren konfrontiert wurde. Dies war am 9. Dezember 2016, als ihm von der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von EQ.________ eröffnet wurde (act. 2/2/1). Zum ersten Mal mit einer Zwangsmassnahme konfrontiert wurde B.________ daraufhin bei seiner Inhaftierung in Spanien am 8. Juni 2017. Das Untersuchungsverfahren endete schliesslich mit der Anklageerhebung am 12. Juli 2021.
4.3 Die Verteidigung legte nicht dar, inwiefern im Untersuchungsverfahren zwischen dem 9. Dezember 2016 (resp. dem 8. Juni 2017) und dem 12. Juli 2021 das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es sind mit der Vorinstanz keine Phasen auszumachen, in denen das Verfahren über einen längeren Zeitraum hinweg still stand. Dass während der Auslieferungshaft von B.________ in Spanien mangels der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung keine wesentlichen Verfahrenshandlungen wie Einvernahmen möglich sind, liegt in der Natur der Sache. Dies kann der Staatsanwaltschaft nicht angelastet werden. Auch die Gesamtdauer des Untersuchungsverfahrens ist nicht als übermässig lang einzustufen. Das Verfahren umfasste den Vorwurf von drei gewerbsmässig begangenen Serienbetrügereien gegen zwei Personen in einem internationalen Umfeld. Dazu kamen mehrere weitere Vorwürfe im Bereich der Urkunden- und Vermögensdelikte. Es mussten zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und knapp 200 Bundesordner mit Akten erhoben sowie ausgewertet werden. Die zu tätigenden Untersuchungshandlungen waren sehr umfangreich und verursachten nachvollziehbar einen aussergewöhnlichen Arbeitsaufwand (Verweis auf Urteil der Vorinstanz, OG GD 1 E. X.2. Ziff. 2.4.1.1 S. 253).
4.4 Die Vorinstanz erkannte auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Dieses wurde nach der Anklageerhebung am 12. Juli 2021 bis zur Hauptverhandlung zügig durchgeführt. Nach der Hauptverhandlung, die nach mehreren Verhandlungstagen am 8. Februar 2022 endete, vergingen indessen etwas mehr als zwei Jahre bis zur Urteilsfällung. Dabei ist wesentlich, dass B.________ am 8. Februar 2022 aus der Haft entlassen wurde und folglich das Verfahren nicht mehr vordringlich i.S.v. Art. 5 Abs. 2 StPO vorangetrieben werden musste. Die längere Dauer bis zur Urteilsfällung ist insgesamt auch nicht stossend. So bestand vorliegend ein Aktenumfang von knapp 200 Bundesordnern und die Vorinstanz musste 12 Ordner mit Gerichtsakten anlegen. Sie musste, mangels im Untersuchungsverfahren erstellten Geldflussanalysen sowie Polizei- oder Wirtschaftsprüfungsberichten, den Sachverhalt teilweise selbst aufarbeiten, wozu auch die Erstellung von umfangreichen finanziellen Auswertungen, Geldflussanalysen und Tabellen gehörte. Die Vorwürfe umfassten – wie erwähnt – u.a. drei umfangreiche Serienbetrüge und das Strafverfahren hat ein Ausmass, wie es auch für einen Wirtschaftsstrafprozess äusserst selten ist. Auch die Beweiswürdigungen waren aufgrund der umfangreichen Akten zeitintensiv. Dass dabei eine Verfahrenslücke von 16 Monaten entstand, welche u.a. mit der Verfassung und Beratung eines knapp 300-seitigen Urteils zusammenhing, erscheint keineswegs als gravierend, zumal in rechtlicher Hinsicht nicht gefordert ist, dass sich ein Richterkollegium monatelang ausschliesslich um einen einzigen Fall kümmert. Das schriftlich begründete Urteil wurde zudem wie dargelegt innert der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO zeitnah an die Beratung ausgefertigt und versendet. Auch die Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens von knapp drei Jahren ist nicht massiv zu lange, zumal nach der Hauptverhandlung der Vorinstanz noch Rechtshilfeersuchen verfasst und die entsprechenden Antworten aus dem Ausland abgewartet und gewürdigt werden mussten.
4.5 Das Berufungsverfahren dauerte vom Eingang der Berufungserklärung am 25. Juni 2024 bis zum schriftlich begründeten Urteil vom 19. August 2025 gut ein Jahr. Dabei gilt zu berücksichtigten, dass die Berufungsverhandlung u.a. aufgrund der Krankheit von B.________ um drei Monate von März auf Juni 2025 verschoben werden musste, was nicht dem Staat angelastet werden kann. Zu werten sind auch die Verschiebungs- und Ausstandsgesuche von B.________ unmittelbar vor der Berufungsverhandlung, woraus ersichtlich ist, dass er den Abschluss des Berufungsverfahrens zeitlich verzögern wollte (vgl. OG GD 2/15 f.). Es hinterlässt zumindest Fragezeichen, wenn sich B.________ ausführlich über die lange Verfahrensdauer beschwert, aber gleichzeitig versucht, das Berufungsverfahren auf unbegründete Art und Weise zu verzögern. Dies indiziert, dass der zeitliche Faktor B.________ nicht derart stark belastete, wie er dies anlässlich seines Schlusswortes darstellte. Das Berufungsverfahren konnte insgesamt, primär wegen der akribischen, kompetenten und umfassenden (Vor-)Arbeit der Vorinstanz, zügig durchgeführt werden, was die (leicht) zu lange Bearbeitungszeit bei der Vorinstanz gesamthaft etwas mitigiert und damit die grundsätzlich korrekte Wertung der Vorinstanz betreffend die Gesamtdauer des Verfahrens weiter bestätigt. Gesamthaft gewürdigt liegt höchstens eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. B.________ ist entsprechend durch die Festhaltung dieses Umstandes im Urteilsdispositiv Genugtuung zu verschaffen. Bei einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt eine über die Feststellung der Verletzung hinausgehende Reduktion der Sanktion im Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Angesichts der zwar aufgrund des Umfangs sachnotwendigen, insgesamt aber doch längeren Hängigkeit des Verfahrens bei Staatsanwaltschaft und Gerichten ist vorliegend eine Reduktion der Sanktion angemessen. Neben der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv ist als Ausgleich die Sanktion um fünf Monate Freiheitstrafe zu reduzieren.
5. Es ist unbestritten, dass bei sämtlichen Vorwürfen, denen B.________ für schuldig befunden wird, zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (Verweis auf OG GD 1 E. X.2 Ziff. 2.4.2 S. 254). Auf die beiden Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs findet Art. 48 lit. e StGB keine Anwendung, da sich B.________ nach dem Ende der entsprechenden Tathandlungen nicht wohl verhalten hat. So betrieb er einerseits fortgesetzt bis am 28. Mai 2015 weiter unbewilligten Effektenhandel und wurde zusätzlich am 16. März 2015 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand rechtskräftig verurteilt. Angesichts der langen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts (1'707 Tage bzw. mehr als viereinhalb Jahre zwischen 2017 und 2022), kommt dem längeren delinquenzfreien Zeitraum seit den beiden Straftaten keine überragende Bedeutung zu. So bestehen in der Untersuchungshaft nur eingeschränkte Möglichkeiten, Straftaten zu begehen. Auf der anderen Seite bestehen auch keine Möglichkeiten, sich in Freiheit zu bewähren. Allerdings findet Art. 48 lit. e StGB zumindest teilweise auf den Schuldspruch wegen unbewilligten Effektenhandels ab dem 16. März 2015 Anwendung, weswegen eine Strafmilderung in diesem Teilaspekt zwingend ist. Die zwingende Strafminderung muss indessen geringfügig sein, da sie sich nur auf einen kleinen Zeitraum des Dauerdelikts bezieht. Ebenfalls ist generell, trotz der seriell während eines sehr langen Zeitraums ausgeübten Delinquenz, die längere Zeitdauer zwischen den Straftaten und dem vorliegenden Urteil ermessensweise im Rahmen einer weiteren Strafminderung Rechnung zu tragen. Gesamthaft gewürdigt kann unter diesen Aspekten die Strafe um zehn Monate reduziert werden.
6. Tat- und täterangemessen ist folglich eine Freiheitsstrafe von 84 Monaten bzw. sieben Jahren. Die bereits erstandene Haft zwischen dem 8. Juni 2017 und dem 8. Februar 2022 von 1'707 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe fällt ausser Betracht. Mangels Überhaft steht B.________ kein Anspruch auf Genugtuung zu, weswegen sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.
7. Aufgrund der mehrfachen Verurteilungen erübrigt es sich, auf den Antrag von B.________ betreffend die Vernichtung seiner erkennungsdienstlichen Daten sowie seines DNA-Profils einzugehen. Es gelten die üblichen Löschfristen gemäss Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) sowie § 8 i.V.m. § 14 der Verordnung über die Datenbearbeitungssysteme für die Polizei (BGS 512.15).
G. Zivilklagen
1. Die abgewiesenen oder auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen sind in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich sind einzig insgesamt 40 Zivilforderungen, zu deren Zahlung B.________ verpflichtet wurde.
2. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung von Zivilforderungen zutreffend dar (OG GD 1 E. XI.1. S. 261-263). Darauf kann verwiesen werden. Betreffend die verstorbene Privatklägerin FU.________ (vgl. OG GD 10/7/2; FU.________ genannt; nachfolgend so bezeichnet) ist in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen: Mit dem Tod endet die Aktivlegitimation, welche eine Person zur gerichtlichen Verfolgung einer Zivilforderung berechtigt. Nach Art. 121 Abs. 2 StPO ist es aber möglich, im Rahmen der Rechtsnachfolge auf die Ansprüche der geschädigten Person einzutreten. Die Erben resp. die Rechtsnachfolger können diesfalls den Prozess fortführen (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 121 StPO N. 21 f.).
3. Die Verteidigung und B.________ beantragten die Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verteidigung führte aus, dass die Vorinstanz den Privatklägern auch Genugtuungen zugesprochen habe. Das gehe ohne Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen nicht an. Die Schadenersatzforderung von H.________ basiere auf dem I.________-Aktienkauf. Dieser habe aber später seine I.________-Aktien gegen J.________-Aktien umgetauscht. Entsprechend sei seine Zivilforderung abzuweisen (OG GD 15/1/6 S. 17 f.).
4. Die Verteidigung von B.________ brachte darüber hinaus im Berufungsverfahren keine Einwendungen gegen die jeweilige Zusprechung von Zivilforderungen an insgesamt 40 Privatkläger vor. Es kann damit, ausser bei FU.________, H.________ sowie den angeblich zugesprochenen Genugtuungen, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. X.3. S. 265-278).
4.1 Es ergibt sich weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Akten, dass den Privatklägern, deren Zivilforderungen von der Vorinstanz gutgeheissen wurden, eine Genugtuung zugesprochen wurde. Es ist zutreffend, dass einzelne Privatkläger die Zusprechung einer Genugtuung beantragt haben. Jedoch verwies die Vorinstanz die Genugtuungsforderungen mangels Nachweises einer ersatzfähigen immateriellen Unbill jeweils auf den Zivilweg (vgl. bspw. OG GD 1 E. X.3. Ziff. 3.13 [S. 267], Ziff. 3.16 [S. 277], Ziff. 3.21 [S. 269], Ziff. 3.23 [S. 270], Ziff. 3.24 [S. 270], Ziff. 3.25 [S. 271], Ziff. 3.31 [S. 272], Ziff. 3.33 [S. 273], Ziff. 3.36 [S. 274], Ziff. 3.37 [S. 274], Ziff. 4.40 [S. 275], Ziff. 4.41 [S. 276], Ziff. 344 [S. 276], Ziff. 3.50 [S. 278]). Die Verweisung auf den Zivilweg ist dabei rechtens erfolgt. In keinem dieser Fälle haben die Zivilkläger ihre Genugtuungsansprüche begründet und die Beweisführung zum Nachweis einer immateriellen Unbill angetreten. Sie haben auch keine Beweisanträge im Zusammenhang mit dem Nachweis des Genugtuungsanspruchs an das Gericht gestellt (vgl. BGE 146 IV 211 E. 3.1). Die Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs liegen ferner nicht automatisch vor, wenn eine Person betrogen wurde, weswegen keine staatliche Pflicht bestand, die Voraussetzungen von Amtes wegen zu untersuchen. In diesen Konstellationen haben die Privatkläger eine ausführliche Begründung und einen Nachweis des Genugtuungsanspruchs zu erbringen (s. dazu nachfolgend Ziff. 4.2.1). Da die Privatkläger die Substantiierung gemäss der ihr obliegenden Behauptungslast nicht erfüllt und auch die Beweisführung nicht angetreten haben, konnten sie auch nicht am Beweis scheitern. Die Genugtuungsforderungen wurden entsprechend gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO von der Vorinstanz zu Recht auf den Zivilweg verwiesen.
4.2 Bei der von der Vorinstanz zugesprochen Zivilforderung von Privatkläger H.________ argumentierte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung, dass dessen Zivilforderung im Zusammenhang mit dem I.________-Aktienerwerb durch Tilgung erloschen sei. Dieser habe zu einem späteren Zeitpunkt Aktien der J.________ AG erworben (OG GD 15/1/6 Ziff. 66). Sie stützt sich dabei auf ihre Eingabe vom 3. September 2024, worin sie detailliert ausführte, dass H.________ am 30. März 2015 14'000 Aktien der J.________ AG überwiesen erhalten habe (OG GD 2/7 Ziff. 30). Beweise reichte die Verteidigung zum Vorgang nicht ein. H.________ erwiderte auf diese Behauptung in seiner Eingabe vom 20. September 2024, er habe zwar 14'000 Aktien erworben, aber B.________ habe gewusst, dass es sich um Scheinaktien ohne Wert gehandelt habe (OG GD 5/2). H.________ hat mithin anerkannt, dass er J.________-Aktien zur Tilgung erhalten hatte. Dieser Punkt ist nicht mehr streitig und damit bewiesen. Über das Ausmass dieser Tilgung, d.h. den mit H.________ vereinbarten Wert des J.________-Aktienpakets, stellte B.________ keine Behauptungen auf. Er reichte diesbezüglich auch keine Beweise ein. H.________ anerkannte keinen Wert der gelieferten Aktien in diesem Zusammenhang.
4.2.1 Eine Adhäsionsklage in einem Strafprozess ist ihrer Natur nach ein "Zivilprozess im Strafprozess" (BGE 148 IV 432 E. 3.2.3). Es gelten mithin für die Beurteilung einer Zivilklage durch die Strafjustiz grundsätzlich die zivilprozessualen Regeln, insbesondere die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1: […] "Quoique régi par les art. 122 ss CPP, le procès civil dans le procès pénal
demeure soumis à la maxime des débats et à la maxime de disposition" […]; vgl. auch Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N. 3 und 4a). Die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO findet grundsätzlich ebenfalls Anwendung, ist hingegen insoweit eingeschränkt, wie der für die Beurteilung der Straftat relevante Sachverhalt von Amtes wegen gemäss Art. 6 StPO von der Strafjustiz erstellt wird und sich eine Adhäsionsklägerin ohne weitere eigene Bemühungen darauf stützen kann (Dolge, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 122 StPO N. 23 m.w.H.). Somit ist die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO bei Sachverhalten anzuwenden, deren Abklärung durch die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis des strafrechtlichen Tatbestands nicht erforderlich waren. Gemäss Art. 8 ZGB trägt die Beweislast diejenige Partei, welche den Bestand einer Forderung geltend macht. Aus der gleichen Bestimmung ergibt sich, dass derjenige rechtsaufhebende Tatsachen nachweisen muss, der sich auf diese Tatsachen beruft (BGE 130 III 321 E. 3.1).
4.2.2 H.________ steht im Zusammenhang mit den I.________-Aktienkäufen und den J.________-Tradingkonten-Sachverhalten eine Zivilforderung von EUR 92'182.80 zzgl. Zinsen gegen B.________ zu. Dieser Entscheid über die Zivilforderung von H.________ wurde mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz bestätigt (Verweis auf OG GD 1 E. XI.3. Ziff. 3.38 S. 274 f.).
4.2.3 Die Frage, inwiefern dieser H.________ rechtmässig zustehende Schadenersatz nach der Vollendung der Straftaten teilweise getilgt wurde, betrifft einzig die Höhe der Zivilforderung. Die Verhandlungsmaxime gelangt diesbezüglich zur Anwendung. Die Beweislast für rechtsaufhebende Tatsachen wie Tilgungen und deren Ausmass liegt bei B.________. B.________ behauptet zwar eine Tilgung dieser Forderung. Dies wird aber teilweise, insbesondere was die Höhe der Tilgung anbelangt, durch H.________ bestritten. B.________ wäre beweispflichtig gewesen, die Höhe der Tilgung der Forderung nachzuweisen. Er hat diesbezüglich keinerlei Beweismittel eingereicht, bspw. eine Tilgungsvereinbarung oder einen Nachweis des Werts der überwiesenen J.________-Aktien. Der Nachweis der Tilgung der Forderung ist damit gescheitert. Die von der Vorinstanz zutreffend festgelegte und im Berufungsverfahren bestätigte Zivilforderung von H.________ hat Bestand.
4.3 FU.________ ist am 1. Dezember 2021 noch vor dem Urteil der Vorinstanz verstorben (OG GD 10/2/2). Grundsätzlich würde die Forderung auf die Erben übergehen (für das Schweizer Recht: Art. 560 ZGB). Erbberechtigte Personen haben sich weder bei der
Vorinstanz noch bei der Berufungsinstanz gemeldet und ihre Erbenstellung nachgewiesen. Gemäss der Auskunft des Interpol-Büros in Den Haag vom 27. August 2024 liegen ferner keine Erkenntnisse über mögliche Erben von FU.________ in den Niederlanden oder sonst wo vor. Auch der niederländische Staat, welcher über Interpol summarisch über den Sachverhalt orientiert wurde, machte kein Recht am Nachlass von FU.________ geltend. Bei Prozessen über höchstpersönliche Rechte oder Rechtsverhältnisse, welche mit dem Tod enden, wird das Verfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben (Graber, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 83 ZPO N 38). Gleiches muss gelten, wenn keine Person vorhanden ist, welche die Forderung erwirbt und in den Prozess eintritt. Da vorliegend keine Partei mehr vorhanden ist, ist die Zivilforderung als gegenstandslos abzuschreiben. Das Urteil der Vorinstanz, welches FU.________ eine Zivilforderung von EUR 114'600.00 zusprach, ist folglich zu korrigieren.
H. Einziehungen und Ersatzforderungen
I. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz legt die Rechtsgrundlagen zu Einziehungen und Ersatzforderungen zutreffend dar (OG GD 1 E. XII.1 S. 279-280). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist das im Einziehungsrecht geltende Beweismass. Insbesondere die Unschuldsvermutung ist im Einziehungsrecht nicht anwendbar, da es auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankommt (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2). Es bestehen in Konstellationen mit einer Vielzahl von Straftaten keine allzu rigorosen Anforderungen an den Nachweis der Straftat. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, so ist nur der Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2021 E. 2.1.2). Ferner hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzuwirken, indem sie der Einziehung entgegenstehende Tatsachen substanziiert begründet und soweit zumutbar belegt (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2).
2. Gemäss der Vorinstanz sei erstellt, dass B.________ von der O.________ LLC, welche Deliktserlöse im Zusammenhang mit den I.________- und Tradingkontenbetrügereien entgegennahm, CHF 371'378.79 auf seine Privatkonten weitergeleitet habe. In Beachtung von Art. 71 Abs. 2 StGB werde die Ersatzforderung auf CHF 300'000.00 festgelegt (OG GD 1 E. XII.2. Ziff. 2.4 S. 281). B.________ und die Verteidigung nahmen an der Berufungsverhandlung nicht zu den Ersatzforderungen Stellung (OG GD 15/1/6; OG GD 15/1/8). Sie beantragen deren Aufhebungen mithin aufgrund der beantragten Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft verwies auf ihren Parteivortrag vor erster Instanz (OG GD 15/1/9 S. 14). H.________ begründete seine Anschlussberufung im Wesentlichen damit, dass der eingetretene Schaden wesentlich höher und eine Erhöhung der Ersatzforderung deswegen angemessen sei (OG GD 5/7).
II. Feststellung des Sachverhalts und Erwägungen
1. Deliktische Vermögenswerte auf den Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH
1.1 Die Erlöse, welche die K.________ GmbH mit dem unbewilligten Effektenhandel erzielte, sind nicht einziehungsfähig. Diese Erlöse stammen aus sog. objektiv legalen Geschäften im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie wurden dadurch illegal, weil eine Bewilligung fehlte (vgl. BGE 137 IV 305 E. 3.5). Da eine Einziehung ausgeschlossen ist, entfällt die Möglichkeit einer Ersatzforderung in diesem Bereich.
1.2 Einziehungsfähig sind hingegen die Erlöse aus den Betrugshandlungen. Folgende deliktische Gelder, die im Zusammenhang mit Serienbetrügen stehen, flossen auf die Konten der K.________ GmbH und der O.________ LLC.
Gesellschaft
Zeitraum
Delikt
Betrag
K.________ GmbH
30.10.2009-02.09.2011
Betrug, I.________
CHF
1'166'659.64
K.________ GmbH
14.03.2011-17.01.2014
Betrug, Trading
CHF
20'946.18
O.________ LLC
09.03.2009-02.02.2011
Betrug, I.________
CHF
796'447.99
O.________ LLC
14.03.2011-17.01.2014
Betrug, Trading
CHF
1'280'090.10
1.3 Etwaige Gewinnungskosten, d.h. primär Provisionen und generelle Geschäftsauslagen der Betrugsinfrastruktur (d.h. die Betriebsaufwendungen von deren Rechtsträgern O.________ LLC und K.________ GmbH), sind für die Ermittlung der Höhe der der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht massgeblich. Eine Anrechnung wäre auch mit dem Wortlaut von Art. 70 StGB nicht vereinbar. Die Bestimmung verpflichtet die Rechtsanwender zur Abschöpfung von "sämtlichen Vermögenswerten, welche durch eine strafbare Tat erlangt worden sind". Es ist in der Bestimmung nicht vermerkt, dass ein gewerbsmässig agierender Betrüger berechtigt sein soll, seinen eigenen Arbeitsaufwand (bzw. den Aufwand der durch ihn gelenkten Organisation) in Abzug zu bringen. Die mit der Finanzierung des Betrugskonstrukts zusammenhängenden Aufwendungen basieren auf einer sittenwidrigen Grundlage und sind in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich. Somit ist die Anwendung des Nettoprinzips vorliegend nicht sachgerecht. Andererseits ist die Anwendung des Bruttoprinzips bei generell verbotenen Verhaltensweisen üblich (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.3.4). Serienbetrügereien sind generell verbotene Verhaltensweisen. Es gibt zudem auch aus Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten keinen Grund, auf das Nettoprinzip bei der Ermittlung der einziehungsfähigen Vermögenswerte abzustellen. Vorliegend geht es zudem um die Bestimmung von Einziehungssubstrat bei juristischen Personen, die schon vor längerer Zeit aufgelöst wurden. Ferner wird die Höhe der Ersatzforderung gegen B.________ gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB stets abschliessend anhand der sozialen Folgen beurteilt. Gesamthaft gewürdigt unterliegen damit sämtliche deliktisch erlangten Einzahlungen der Anleger auf die Konten der K.________ GmbH und der O.________ LLC der Einziehung.
1.4 Zusammenfassend machen damit die einziehungsfähigen Geldeingänge auf den Konten der K.________ GmbH CHF 1'187'605.80 aus. Bei der O.________ LLC betragen die einziehungsfähigen Geldeingänge CHF 2'076'538.10. Da diese einziehungsfähigen Vermögenswerte sukzessive abflossen und die Konten mittlerweile saldiert wurden, können die deliktischen Vermögenswerte nicht mehr eingezogen werden. Es würde nur noch die Möglichkeit bestehen, nach Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung gegen die O.________ LLC und die K.________ GmbH anzusetzen. Vorliegend ist dies aber ausgeschlossen, da die beiden Gesellschaften nicht mehr existieren.
2. Vermischungsgrad mit legalen Vermögenswerten auf den Konten
2.1 Die auf den Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH eingegangenen Deliktserlöse wurden teilweise mit Vermögenswerten vermischt, deren deliktischer Ursprung nicht nachgewiesen werden konnte. Es ist zu prüfen, wie sich diese Vermischung auf die durch B.________ deliktisch erlangten Vermögenswerte auswirkt.
2.1.1 Sämtliche deliktischen Zahlungen an die O.________ LLC gingen auf deren Konto bei der S.________ Bank ein. Die auf diesem Konto gehaltenen Vermögenswerte waren zu einem sehr hohen Grad deliktisch kontaminiert. Wie bereits dargelegt, betrug der Kontosaldo zu Beginn der Deliktstätigkeit EUR 46.43. Es bestand mithin kein relevanter Anfangssaldo. Es folgten zwischen dem 7. März 2009 und dem 17. Januar 2014 deliktische Eingänge (unter Berücksichtigung der Rückzahlungen) aus den zwei verfahrensrelevanten Serienbetrügen in der Höhe von total CHF 2'076'538.80. Nicht deliktische Eingänge waren hingegen die Zahlungen der Nicht-Vermögensverwaltungskunden. Diese machen EUR 70'165.57 und damit weniger als fünf Prozent der deliktischen Einnahmen aus.
2.1.2 Praktisch sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem I.________-Serienbetrug gingen auf das Konto der K.________ GmbH bei der P.________ Bank ein. Nur neun Anleger zahlten insgesamt ca. CHF 90'000.00 auf die Konten der K.________ GmbH bei der DL.________ Bank ein (Verweis auf OG GD 1 E. B.2.2. Ziff. 2.2.5.4.2.2). Die deliktischen Eingänge auf dem Konto der P.________ Bank im Zusammenhang mit dem I.________-Serienbetrug machten gerundet ca. CHF 1'070'000.00 aus. Die auf dem Konto der K.________ GmbH bei der P.________ Bank gehaltenen Vermögenswerte waren ebenfalls erheblich deliktisch kontaminiert. Praktisch sämtliche Einnahmen der K.________ GmbH der Jahre 2010 und 2011 stammten aus den betrügerischen I.________-Aktienverkäufen (act. 29/8/88 ff.; act. 29/8/18). Die verbuchten Erträge im Zusammenhang mit der Autovermietung an den Mitarbeitenden EP.________ (CHF 256.15 pro Monat) sind verglichen mit den deliktischen Erträgen aus dem Aktienhandel vernachlässigbar. Erst ab dem Jahr 2012 kamen weitere Ertragsquellen der K.________ GmbH hinzu, so Erträge im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Poloturniers sowie Erträge aus Treuhanddienstleistungen.
2.1.3 Bei den weiteren Konten der K.________ GmbH (DL.________ Bank, Bank IM.________ Bank, AF.________ Bank, KA.________ Bank) wie auch der J.________ AG (Bank IM.________ Bank) ist der deliktische Kontaminationsgrad gering. Auf diese Konten gingen u.a. auch zahlreiche Zahlungen ein, welche nicht mit deliktischen Geldflüssen in Verbindung gebracht werden können.
2.2 Da sowohl das Konto der K.________ GmbH bei der P.________ Bank wie das Konto der O.________ LLC bei der S.________ Bank weitgehend mit deliktischen Werten alimentiert wurden, stellt sich die Frage, inwiefern die Zuwendung von Vermögenswerten ab den genannten Konten zu Gunsten von B.________ ebenfalls deliktischer Natur waren. Bei vermischten Vermögenswerten besteht die Möglichkeit, dass diese proportional bestimmt werden (sog. "Proportionalitätstheorie"). Eine andere Betrachtungsweise besteht darin, dass die deliktischen Vermögenswerte einen Sockel des Kontoguthabens bilden, was zur Folge hätte, dass die legalen Vermögenswerte oberhalb dieses Sockels legal verwendet werden dürften (sog. "Sockel- bzw. Bodensatztheorie"). Nach einer dritten möglichen Betrachtungsweise bilden die deliktischen Vermögenswerte stets den obersten Bereich des Kontostandes (sog. "Last in first out-Theorie"; vgl. zu den verschiedenen Methoden: Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.3 und Scholl, in: Ackermann [Hrsg], Kommentar kriminelles Vermögen Kriminelle Organisation, Band I, 2018, Art. 70 N. 242 ff.). In der Rechtsanwendung ist dabei diejenige Methodik anzuwenden, welche den Grundwerten des Einziehungsrechts am ehesten gerecht wird. Es besteht dabei ein Ermessen des Gerichts (vgl. Scholl, a.a.O., Art. 70 N. 263).
2.3 Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass B.________ wusste, dass die beiden Konten weitgehend mit deliktischen Mitteln alimentiert wurden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass B.________ damals beabsichtigte, seine Bezüge ab den beiden Konten aus den geringfügigen legalen Vermögenswerten, welche auf die Konten eingingen, zu bestreiten. Angesichts des sehr hohen Kontaminierungsgrads der beiden Konten mit deliktischen Vermögenswerten rechtfertigt es sich, die Verwendungen zu Gunsten von B.________ proportional im Ausmass der deliktischen Eingänge auf den Konten anzurechnen. Der entsprechende Anteil ist in Anwendung von Art. 70 Abs. 5 StGB im Rahmen einer Schätzung auf 90 % für das Konto der O.________ LLC bei der S.________ Bank und ebenfalls 90 % für das Konto der K.________ GmbH bei der P.________ Bank festzulegen.
2.4 Als Eventualerwägung ist festzuhalten, dass eine Ersatzforderung gegen B.________ betreffend Bezüge ab den Konten der O.________ LLC bei der S.________ Bank alternativ auch mittels eines Durchgriffs begründet werden könnte. So ist es zulässig, einen Gesellschafter der (mit deliktischen Vermögenswerten) begünstigten Gesellschaft auch persönlich zu einer Ersatzforderung zu verpflichten, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte bei der juristischen Person nicht mehr sichergestellt werden können. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass (1.) dieser die juristische Person wirtschaftlich beherrschte und (2.) die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person als rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies ist bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit der Fall, deren einziger Zweck in der Verwaltung der Vermögen der hinter ihr stehenden Person besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 7.2.1 und 7.4; Scholl, a.a.O, Art. 71 § 5 N. 149). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die O.________ LLC einzig mit der Absicht der Verschleierung der effektiven vertraglichen Verhältnisse gegründet wurde ([…] Kunden merken eh nicht, wer hinter der Firma steckt [Smilie-Emoji] […]"; vgl. act. 42/3/14 f.). Bereits diese geäusserte Absicht bei der Errichtung einer (Offshore-)Delaware-Gesellschaft mit (Offshore-)Bankkonten in Zypern ist als eine rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung einer juristischen Person zu qualifizieren. Ferner war der einzige Zweck der O.________ LLC, als Vermögensverwaltungsgesellschaft von B.________ zu dienen. So nahm die O.________ LLC Deliktserlöse entgegen und diente weitgehend der Finanzierung des Lebensunterhalts von B.________ resp. diente als dessen Privatschatulle (vgl. E. C.II.4.4 Ziff. 4.4.3). Abgesehen davon verfügte die O.________ LLC über keinen weiteren Betriebszweck. Entsprechend wäre es alternativ auch gerechtfertigt, zur Begründung der Ersatzforderung gegen B.________ direkt auf die deliktischen Vermögenseingänge bei der O.________ LLC zurückzugreifen.
2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass CHF 2'076'538.80 Deliktserlös aus den Sachverhaltskomplexen I.________ und J.________-Tradingkonten auf dem Konto der O.________ LLC bei der S.________ Bank eingingen und dieses Konto zu ca. 90 % deliktisch alimentiert wurde. Weiter ist festzuhalten, dass auf dem Konto der K.________ GmbH bei der P.________ Bank ca. CHF 1'070'000.00 Deliktserlöse aus dem I.________-Serienbetrug eingingen und dieses Konto ebenfalls zu ca. 90 % deliktisch alimentiert wurde.
3. Weiterleitung von deliktischen Vermögenswerten an B.________
3.1 Weitergeleitete Deliktserlöse der O.________ LLC
3.1.1 B.________ bezog im Deliktszeitraum EUR 369'957.12 (resp. zum Kurs von 1:1.20 ca. CHF 440'000.00) mittels Bankkarte ab den Konten der O.________ LLC. Er überwies ferner auf seine Privatkonten EUR 192'573.00 (resp. ca. CHF 230'000.00) und veranlasste auf seine Rechnung Zahlungen in der Höhe von EUR 13'450.00 (resp. ca. CHF 15'000.00) an AP.________.
3.1.2 Die Zahlungen an seine Ehegattin AP.________ erfolgten zu seinen Gunsten, denn diese sagte glaubhaft aus, dass sie an der Geschäftstätigkeit von B.________ nicht beteiligt gewesen sei (act. 22/3/4 ff. Ziff. 17-37). AP.________ standen mithin keine Zahlungen der O.________ LLC oder der K.________ GmbH zu. Die Zahlungen und insbesondere die erfolgte Verrechnung mit Provisionsansprüchen von AP.________ waren simuliert. AP.________ nahm damit die Zahlungen als Strohfrau von B.________ entgegen; effektiv verblieben die Gelder in der wirtschaftlichen Sphäre von B.________. Die Zahlungen können mithin unter Rückgriff auf die dargestellte Durchgriffs-Doktrin (vgl. Scholl, a.a.O., Art. 71 § 5 N. 149) B.________ persönlich zugerechnet werden.
3.1.3 B.________ zahlte EUR 5'700.00 (ca. CHF 6'800.00) für die Kaution und die erste Miete für seine private Wohnung ab dem Konto der O.________ LLC (act. 42/3/104). Die O.________ LLC finanzierte ferner die Anzahlungen für den privaten Fuhrpark von B.________ mittels Zahlungen an das Autohaus KB.________ für ein Fahrzeug des Typs Ferrari (vgl. E. C.II.4.4. Ziff. 4.4.3; total EUR 85'000.00 resp. ca. CHF 90'000.00).
3.1.4 B.________ wies insgesamt ab den Konten der O.________ LLC bei der S.________ Bank insgesamt Zahlungen über CHF 781'800.00 an, welche entweder auf sein Privatkonto eingingen oder auf seine Rechnung einen konkretisierbaren finanziellen Vorteil bewirkten.
3.2 Weitergeleitete Deliktserlöse von der K.________ GmbH
3.2.1 Von der K.________ GmbH erfolgten in den Jahren 2010 und 2011, bis auf eine Spesenrückerstattung, keine direkten Zahlungen an B.________. Allerdings finanzierte auch die K.________ GmbH erhebliche Vermögensvorteile zu Gunsten von B.________. Sie finanzierte den privaten Fuhrpark von B.________, indem sie ab ihren Konten am 15. Oktober 2010, 29. Oktober 2010 und am 3. Dezember 2010 je CHF 15'000.00 für den Ferrari California an das Autohaus KB.________ zahlte (act. 29/8/65). Weitere CHF 12'039.75 wurden im Jahr 2010 als Miete/Nutzungskosten für den Ferrari California bezahlt (act. 29/8/108.00). Im Jahr 2010 wurden weitere Leasingzinsen von CHF 4'013.30 pro Monat (total CHF 48'156.00) für den Ferrari California bezahlt (act. 29/8/21). Total beliefen sich die Zuwendungen an B.________ ab den Konten der K.________ GmbH im Zusammenhang mit dessen privaten Ferrari in den Jahren 2010 und 2011 auf CHF 105'195.75.
3.2.2 Darüber hinaus sind keine weiteren Zuwendungen der K.________ GmbH an B.________ erkennbar. Gemäss der Jahresrechnung 2010 wurden eingehende Anlegergelder auf dem Konto der P.________ Bank primär zur Deckung der Provisionsansprüche des Telefonverkaufsteams (ca. 45 % der Anlagesumme) und für den Betriebsunterhalt verwendet (act. 29/8/46-63). Auch aus den Buchhaltungsauszügen der anderen Bankkonten der K.________ GmbH sind keine zweifelsfrei als deliktisch zu qualifizierenden Geldabflüsse an B.________ erkennbar. Mit den deliktisch erlangten Anlagegeldern wurden unter anderem erhebliche Kapitaleinzahlungen zu Gunsten der J.________ AG finanziert (act. 29/8/56 f.). Gemäss der Jahresrechnung 2011 ergibt sich das gleiche Bild. So machte B.________ zu Lasten des P.________ Bank-Kontos einzig Spesen geltend (act. 29/8/12 ff.). Auch in der Jahresrechnung 2013 wurden, soweit ersichtlich, keine Zahlungen an B.________ verbucht. Zusammenfassend besteht einzig im Umfang der Leasingzahlungen für die privaten Fahrzeuge (total CHF 105'195.75) ein rechtlich relevanter Abfluss einer konkretisierbaren deliktischen Vermögensposition von der K.________ GmbH zu Gunsten von B.________.
3.2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass B.________ konkretisierbare wirtschaftliche Leistungen in der Höhe von CHF 781'800.00 von der O.________ LLC und in der Höhe von CHF 105'195.75 von der K.________ GmbH bezog. Dass ein Teil der Zahlungen an AP.________ oder das Autohaus KB.________ floss, ist unerheblich, denn B.________ war der Begünstigte dieser Zahlungen. Er hat durch die Zahlungen in wirtschaftlicher Hinsicht eine Vermögensvermehrung erfahren, weswegen der entsprechende konkrete Vermögensvorteil der Einziehung unterliegt und, falls er nicht mehr vorhanden ist, den Gegenstand einer Ersatzforderung bilden kann (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N. 55).
3.2.4 Unter Berücksichtigung des proportionalen deliktischen Kontaminierungsgrades dieser Bezüge von 90 % ergibt dies nachweisbar deliktisch kontaminierte Zahlungen in der Höhe von total CHF 798'296.20 an B.________. Da die deliktischen Vermögenswerte oder deren Surrogate (bspw. der Ferrari California [ZG .________] oder der Ferrari Italia [ZG .________]) weder bei der K.________ GmbH noch bei der O.________ LLC oder bei B.________ eingezogen werden konnten, ist die Ansetzung einer Ersatzforderung in der Höhe von bis zu CHF 798'296.20 möglich.
4. Ganzes oder teilweise Absehen von der Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 2 StGB
4.1 Damit ist nur noch zu prüfen, ob die ermittelte Ersatzforderung von CHF 798'296.20 weiter herabgesetzt werden muss. So kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von der Ermässigung der Ersatzforderung ist dabei mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung droht, welche sich nicht mit Zahlungserleichterungen beheben lässt. Ohne schlüssige Anhaltspunkte auf eine solche Notlage ist auf eine Herabsetzung zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2)
4.2 Zu den aktuellen Vermögensverhältnissen von B.________ ergibt sich Folgendes aus den Akten:
4.2.1 B.________ wurde an der Berufungsverhandlung zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt. Er sagte aus, dass er als Berater arbeite und dabei EUR 1'500.00 bis EUR 2'000.00 pro Monat verdiene. Er sei mittlerweile geschieden, seine Ehegattin wohne zusammen mit der gemeinsamen Tochter. Er sei unterhaltspflichtig, leiste aber keinen Unterhalt. Seine Ehefrau habe ihm ein Fahrzeug des Typs Fiat zur Verfügung gestellt. Den Zustand seines Hauses in Spanien kenne er nicht (OG GD 15/1 Ziff. 1-32).
4.2.2 Einziger mit Sicherheit an B.________ zurechenbarer Vermögenswert ist dessen Grundstück in Spanien. Gemäss einer Bewertung vom 3. Dezember 2012 war das einstöckige Haus in .________ ca. EUR 426'330.87 wert (act. 41/6/5), was nach damaligen Kursen ca. CHF 510'000.00 entsprach. Das im Jahr 2008/2009 gebaute Haus mit Wohnzimmer, Terrasse, drei Schlafzimmern und drei Badezimmern umfasst eine Fläche von 229 Quadratmetern im Untergeschoss, 125 Quadratmetern im Erdgeschoss und 107 Quadratmetern im Obergeschoss (act. 41/6/4). Das Haus wurde erst längere Zeit nach der Immobilienkrise in Spanien im Jahr 2008 erworben, weswegen nicht von erheblichen Wertverlusten auszugehen ist. Der aktuelle Wert des Hauses ist nicht bekannt, dürfte aber aufgrund dessen Lage in der touristisch bedeutenden Region Costa Blanca seit dem Jahr 2012 tendenziell zugenommen haben. So sollen in dieser Region die Immobilienpreise im Jahr 2023 um 13,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen sein. Dem Haus kommt damit ein erheblicher Vermögenswert, welcher den damaligen Kaufpreis übersteigt, zu.
4.3 Gesamthaft gewürdigt bestehen keine schlüssigen Anhaltspunkte, wonach die Ansetzung der Ersatzforderung in der geschuldeten Höhe die Resozialisierung von B.________ ernsthaft in Gefahr bringen könnte. B.________ macht diesbezüglich auch keine überzeugenden Gründe geltend. Zu erwägen ist insbesondere, dass B.________ in Deutschland lebt, was eine Zwangsvollstreckung von staatlichen Ersatzforderungen aus einem Schweizer Strafprozess gegen ihn erschweren wird. Auch unter diesem Aspekt ist eine Gefährdung der Resozialisierung von B.________ unwahrscheinlich. An der Ersatzforderung in der festgestellten Höhe von CHF 798'296.20 ist mithin festzuhalten.
5. Aufrechterhaltung der Vermögenssperren
5.1 Die verfügte Vermögenssperre betreffend die Liegenschaft von B.________ in .________ in Alicante ist aufrechtzuerhalten. Über die Rechtskraft hinaus ist die Vermögenssperre aufrechtzuerhalten, bis die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung bezahlt werden oder adäquate Sicherungsmassnahmen im Zwangsvollstreckungsverfahren greifen.
5.2 Vermögenssperren, welche über die Rechtskraft des Urteils andauern, sind zeitlich zu befristen. Durch die Gerichtskasse muss voraussichtlich rechthilfeweise eine Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung mittels Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks in Spanien vorgenommen werden. Die Verfahrensdauer bei Grundstückverwertungen nach den Bestimmungen von Art. 2 Ziff. 1 lit. a und Art. 24 des Betrugsbekämpfungsabkommens (SR 0.351.926.81) und/oder nach Art. 13 ff. des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53) in Spanien sind nicht bekannt. Es ist aber von einem längerdauernden Prozess auszugehen. Es ist mithin gerechtfertigt, die Dauer der Vermögenssperre des Grundstücks in .________ bzw. des entsprechenden Verwertungserlöses auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verwertungserlös an die Schweiz überwiesen wird, zu begrenzen.
5.3 Bei diesem Ausgang ist auch der Antrag von B.________, die beschlagnahmte Liegenschaft sei an ihn herauszugeben, abzuweisen.
III. Zusprechung der Ersatzforderung nach Art. 73 StGB gemäss dem Antrag von H.________ vom 22. November 2024
1. H.________ beantragte die Abtretung der Ersatzforderung des Staats nach Art. 73 Abs. 1 StGB (OG GD 5/3).
2. Die Höhe der Zivilforderung von H.________ wurde im Urteil der Vorinstanz auf EUR 92'182.80 zzgl. Zinsen festgesetzt. Dieser Urteilsspruch wird im Berufungsverfahren bestätigt. H.________ führte in seiner Anschlussberufungserklärung vom 15. Juli 2024 aus, dass er die Höhe der Zivilforderung anerkenne, indessen aber eine höhere Ersatzforderung beantrage (OG GD 5/1). Im Schreiben vom 22. November 2024 beantragte H.________ hingegen die Abtretung seiner "präzisierten" Zivilforderung in der Höhe von EUR 150'840.45 an den Kanton Zug (OG GD 5/3). Eine "Präzisierung" der Zivilforderung auf EUR 150'840.45 (OG GD 5/3) ist ohne eigenständige Berufung oder Anschlussberufung nicht zulässig. Die Anschlussberufung von H.________ bezog sich einzig auf die Höhe der Ersatzforderung. Auf seinen Antrag vom 22. November 2024, die zugesprochene Zivilforderung von EUR 92'182.80 zzgl. Zinsen neu auf EUR 150'840.45 "zu präzisieren", ist folglich nicht einzutreten. Relevant für den Antrag nach Art. 73 StGB ist die Zivilforderung in der Höhe von EUR 92'182.80 zzgl. Zinsen, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt wurde und mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.
3. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB dem Geschädigten auf dessen Verlangen unter anderem eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen zu. Voraussetzung für einen Antrag nach Art. 73 StGB ist neben einer Schädigung durch eine Straftat auch ein zivilrechtlicher Schaden (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 73 StGB N. 6 und 11). Der durch die Straftat Geschädigte muss dabei in direkter Beziehung zum Anlassdelikt stehen. Nicht erforderlich ist hingegen ein direkter Konnex zwischen dem Anlassdelikt und dem beschlagnahmten Vermögenswert, zumal gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB auch Bussen, Geldstrafen und Erlöse aus vollzogenen Ersatzforderungen zugeteilt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_581/2012 vom 27. November 2012 E. 2.5; Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 7 N. 36). Ferner setzt eine Zusprechung nach Art. 73 StGB voraus, dass keine Versicherungsdeckung besteht und dass die Wiedergutmachung durch den Schädiger keineswegs als gesichert erscheint (Baumann, a.a.O., Art. 73 StGB N. 14). Für die fehlende Versicherungsdeckung reicht eine schriftliche Erklärung der geschädigten Partei aus, zumal diese negative Tatsache kaum anderweitig zu beweisen sein wird (Thommen, a.a.O., § 7 N. 43 mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug SO 2010 10 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die nach Art. 73 StGB notwendige, gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzte Zivilforderung muss sodann nicht zwingend in einem vorangehenden Urteil erfolgen. Aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 StGB ([…]"für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist" […]) ergibt sich, dass eine Zusprechung auch erfolgen kann, wenn die Zivilforderungen nach Art. 73 Abs. 1 StGB im gleichen Urteil adhäsionsweise zugesprochen werden (Thommen, a.a.O., § 7 N. 67 und 91). Die ebenfalls notwendige Forderungsabtretung muss zwar vor der Zusprechung nach Art. 73 StGB vorliegen, diese kann indessen bedingt erfolgen, d.h. insbesondere unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Zivilforderung überhaupt in der beantragten Höhe zugesprochen wird und entsprechende Vermögenswerte nach Art. 73 Abs. 1 StGB zugeteilt werden können (Thommen, a.a.O., § 7 N. 74). Denn werden Zivilforderungen, Einziehungen, Ersatzforderungen und der Antrag nach Art. 73 Abs. 1 StGB wie vorliegend gleichzeitig beurteilt, ist es für einen Geschädigten nicht zumutbar, seine Zivilforderung vorab und bedingungslos an den Staat abzutreten, zumal die Zuteilung nach Art. 73 Abs. 1 StGB auch aus anderen Gründen scheitern könnte (bspw. keine Einziehung angeordnet wird etc.). Entsprechend würde es den Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 1 StGB unterlaufen, wenn strenge Anforderungen an die Abtretungserklärung gestellt würden.
4. Mit vorliegendem Urteil wird H.________ eine Zivilforderung von EUR 92'182.80 (zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2010 auf EUR 3'662.00, seit 5. April 2011 auf EUR 38'520.80, seit 1. Juni 2011 auf EUR 5'000.00 und seit 11. August 2011 auf EUR 45'000.00) zugesprochen. Es ist evident, dass dieser Schaden bislang nicht anderweitig gedeckt werden konnte, zumal B.________ keine Wiedergutmachungsleistungen erbrachte und eine Versicherungsdeckung bei nicht professionell im Anlagebereich agierenden Kleinanlegern unüblich ist. Entsprechend ist die Behauptung von H.________, dass der Schaden ungedeckt geblieben sei (vgl. OG GD 5/6), glaubhaft. Ferner erklärte H.________ sinngemäss die Abtretung der Zivilforderung an den Kanton Zug als Gegenleistung für die Zusprechung der staatlichen Ersatzforderung. Die Voraussetzungen für eine Zusprechung nach Art. 73 StGB liegen somit vor. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, die eingetriebene Ersatzforderung im Betrag der H.________ zugesprochenen Zivilforderung diesem auszuzahlen.
I. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungsverfahren und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren
1.1 Die Vorinstanz legt die gesetzlichen Grundlagen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Urteilsspruchs zutreffend dar (OG GD 1 E. XIII.1 S. 283-285). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 B.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben im Berufungsverfahren keine begründeten Einwendungen gegen die Festsetzung der Untersuchungs- und Gerichtsgebühr, die Verlegung der Kosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von total CHF 220'428.25 sind zu bestätigen.
1.3 Die Vorinstanz legt die Erwägungen zur Kostenverteilung zutreffend dar. Die Parteien stellen dies nicht in Abrede. Darauf kann, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Entwicklungen, verwiesen werden (OG GD 1 E. XIII.2. S. 285-288). Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil ergingen geringfügige Freisprüche bei einzelnen Anlegern der J.________-Tradingkonten (Nicht-Vermögensverwaltungskunden). Unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich nicht, vom vorinstanzlichen Kostenaufteilungsschlüssel von drei Vierteln abzuweichen. Indessen begründen die Feststellungen im Sachverhaltskomplex D. (Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG) eine andere Aufteilung der Kostentragung. Betreffend die Anlegerkategorien der belgischen Anleger wurde festgestellt, dass die Aktien mit inhaltlich unwahren Broschüren beworben wurden (vgl. E. D.IV1.4. und E. D.IV.1.5.). Die darin enthaltenen, unwahren Informationen waren geeignet, Anlass zur Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens zu geben, da damit das Anlageobjekt stark verzerrt darstellt wurde. In zivilrechtlicher Hinsicht liegt eine Verletzung von Art. 28 OR vor, welche B.________ schuldhaft begangen hat. Die damit zusammenhängenden Kosten, welche sich nur schätzungsweise auf fünf Prozent der Gesamtkosten festlegen lassen, sind gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO B.________ trotz des Freispruchs aufzuerlegen. Daraus folgt, dass B.________ vier Fünftel der Untersuchungskosten, der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen hat.
1.4 Im Gegensatz zur Vorinstanz ist auf den Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung kann sofort verfügt werden, wenn die beschuldigte Person in der Lage ist, diese nötigenfalls auch mittels Ratenzahlungen zu decken (Rückstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N. 23). Aufgrund des erheblichen Wertes des Grundstücks in .________ bestehen gute wirtschaftliche Verhältnisse und es ist B.________ voraussichtlich ohne weiteres möglich, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu bezahlen. Diese Kosten sind, wie noch aufzuzeigen ist, direkt durch die Verwertung des Grundstückes mittels Verrechnung zu beziehen (vgl. E. J.2. Ziff. 2.7).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.2 B.________ unterliegt weitgehend mit seiner Berufung. Die beantragten, gewichtigen Freisprüche von den gewerbsmässigen Betrügereien im Zusammenhang mit den I.________-Aktienverkäufen und den J.________-Tradingkonten konnte er nicht erreichen. Ebenfalls scheitert seine Berufung bezüglich des Vorwurfs des illegalen Effektenhandels. Vereinzelte Freisprüche betreffend die Nicht-Vermögensverwaltungskunden sind untergeordnet. Bei der Sanktion und der Ersatzforderung unterlag B.________ weitgehend, während die Berufungen der Staatsanwaltschaft (teilweise) und von H.________ (vollumfänglich) in diesem Punkt gutgeheissen werden. Hingegen obsiegt B.________ vollumfänglich hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG. Gesamthaft gewürdigt hat B.________ vier Fünftel der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens und der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zu tragen. Der Restbetrag ist auf die Staatskasse zu nehmen.
2.3 In Anwendung von § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) ist die Entscheidgebühr auf CHF 30'000.00 festzulegen. Eine Überschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des erheblichen Bearbeitungsaufwands durch die Berufungsinstanz (§ 3 Abs. 1 lit. c KoV OG).
2.4 Die Verteidigung reichte eine Honorarnote ein und beantragte die Zusprechung von CHF 22'274.20 (OG GD 15/1/7). Es ist aus der Honorarnote ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger mit B.________ zusammenarbeitete, um die teilweise ausufernden Schriftsätze vom 25. Juni und 20. August 2024 zu erstellen (vgl. OG GD 2/1, 2/4). Der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung bewegt sich angesichts des Seitenumfangs der Eingaben in Grenzen. Auf eine Kürzung ist mithin zu verzichten. Darüber hinaus enthält die Honorarnote keine Anhaltspunkte für übermässig betriebenen oder geltend gemachten Aufwand. Es ist auch nicht zu beanstanden bzw. es war notwendig, dass der amtliche Verteidiger die umfangreichen Eingaben und Ausführungen von B.________ jeweils prüfte, bevor diese ins Verfahren Eingang finden konnten. Der entsprechende Aufwand kann ebenfalls genehmigt werden. Die beiden Prozesstage wurden korrekt antizipiert. Der zweite Verhandlungstag dauerte nur 5,5 Stunden anstatt den antizipierten acht Stunden. Eine Kürzung ist indessen nicht vorzunehmen, da die Restanz des Zeitaufwands von 2,5 Stunden für die Entgegennahme und die summarische Erläuterung des Urteils notwendig ist. Auch die geltend gemachten Auslagen sind angemessen. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt E.________ ist antragsgemäss auf CHF 22'274.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
2.5 Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Zu den Verfahrenskosten gehören gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 StPO neben den Gerichtsgebühren und den Auslagen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung. Der Verwertungserlös der beschlagnahmten Liegenschaft in Spanien ist neben der Deckung der Ersatzforderung auch zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2.5.1 Eine Verrechnung zeichnet sich nach den allgemeinen Regelungen des Obligationsrechts dadurch aus, dass die Forderungen in Geldsummen definiert oder ihrem Gegenstand nach gleichartig sein müssen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Geldforderung des Staats kann mithin einzig mit einer anderen Geldforderung oder einer Gattungsschuld verrechnet werden. Die gegenseitigen Forderungen müssen zum Zeitpunkt der Verrechnungserklärung gleichartig sein (vgl. Müller, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019, Art. 120 OR N. 10 ff.). Eine Verrechnung der Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Grundstück von B.________ in .________, Spanien wäre demnach nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Gleichfalls wäre eine Verrechnung der Verfahrenskosten mit dem zukünftigen Verwertungserlös der Liegenschaft nach den allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln von Art. 120 Abs. 1 OR nicht zulässig.
2.5.2 Indessen gilt zu erwägen, dass nach dem Wortlaut von Art. 442 Abs. 4 StPO eine Verrechnung bei sämtlichen beschlagnahmten Vermögenswerten zulässig ist. Aus dem Wortlaut der strafprozessualen Norm ergibt sich nicht, dass beschlagnahmte Grundstücke von einer Verrechnung ausgeschlossen wären. Im Gegensatz zu Art. 120 Abs. 1 OR wird zudem das Erfordernis der Gleichartigkeit der Forderungen nicht im Gesetzeswortlaut von Art. 442 Abs. 4 StPO erwähnt. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, sind die Regeln von Art. 120 Abs. 1 OR restriktiver als der Wortlaut von Art. 442 Abs. 4 StPO, was dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4.3: […] "Par conséquent, la volonté du législateur tend actuellement vers un élargissement, plutôt qu'une restriction, de la possibilité donnée aux autorités pénales de prononcer la compensation, et ce, en particulier, pour des motifs d'économie de procédure"). Folglich ist es nicht notwendig, dass die Gerichtskasse als Vollzugsbehörde vom Gericht angewiesen wird, die Verrechnung der Forderungen des Staats aus den Verfahrenskosten zum Zeitpunkt der Verwertung der Liegenschaft zu erklären. Da die Verwertung der Liegenschaft in Spanien mit Rechtskraft dieses Urteils mit Sicherheit feststehen wird, würde eine entsprechende Anweisung an die Gerichtskasse nur einen formellen Leerlauf bedeuten. Die Verrechnung mit dem zu verwertenden Grundstück resp. dessen Verrechnungserlös kann mithin bereits gestützt auf den Wortlaut von Art. 442 Abs. 4 StPO im vorliegenden Urteil erklärt werden. Etwaige Eingänge aus der Verwertung der Liegenschaft von B.________ in Spanien gelten damit bis zur Höhe der Verfahrenskosten als verrechnet.
Urteilsspruch
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. März 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
"A. B.________
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB teilweise eingestellt (betreffend die Anklageziffer II.1 ["Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Aktionäre der I.________ AG"] mit Bezug auf die angeblich vor dem 7. März 2009 verübten Straftaten).
2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
[…]
2.2 der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB.
[…]
7.
7.1 Die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt L.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 48'784.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von CHF 42'500.00 werden vorgemerkt.
7.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 58'654.15 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von CHF 49'673.80 werden vorgemerkt.
[…]
B. F.________
[…]
C. Zivilklagen
[…]
2. Die restlichen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Aufwandentschädigungsanträge der Privatkläger werden abgewiesen.
D. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände / Vermögenswerte
[…]
2. Die durch die Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, forensisch gesicherten und unter den Fall-Nr. 2017/1/546 und 2018/7/551 aufbewahrten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Zuger Polizei unwiderruflich zu löschen.
[…]"
2.1 Die Berufung von B.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen.
2.2 Auf den Antrag, das Berufungsgericht habe das Strafverfahren gegen B.________ wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB einzustellen, wird nicht eingetreten.
3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird im Hauptpunkt abgewiesen.
4. Die Anschlussberufung des Privatklägers H.________ wird gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird.
5.1 B.________ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB im Zusammenhang mit den nachfolgenden J.________-Tradingkonten-Kunden freigesprochen:
5.1.1 HF.________;
5.1.2 HG.________;
5.1.3 GF.________;
5.1.4 GG.________;
5.1.5 GH.________;
5.1.6 GI.________;
5.1.7 GJ.________;
5.1.8 GK.________;
5.1.9 GL.________;
5.1.10 GM.________;
5.1.11 GN.________;
5.1.12 GO.________.
5.2 B.________ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachtteil der Aktionäre der J.________ AG freigesprochen.
6. B.________ wird schuldig gesprochen:
6.1 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
6.2 der Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG.
7. B.________ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 1'707 Tagen.
8.1 Die Zivilklage von FU.________ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
8.2 B.________ wird verpflichtet, die nachfolgenden Zivilkläger wie folgt zu entschädigen:
[…]
8.3 Im allenfalls übersteigenden Betrag werden die Zivilklagen der vorerwähnten Personen
(Dispositivziffer 8.2) auf den Zivilweg verwiesen.
9.1 Gegen B.________ wird eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 798'296.20 ausgesprochen.
9.2 Die Beschlagnahme der Liegenschaft von B.________, Immueble AE.________, Alicante, Spanien, wird zur Sicherung der Ersatzforderung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate nach Eingang des Verwertungserlöses in der Schweiz.
9.3 Die beschlagnahmte Liegenschaft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Gerichtskasse rechtshilfeweise in Spanien zu verwerten und der Verwertungserlös ist in die Schweiz zu transferieren.
9.4 Sollte nach Verrechnung der Verfahrenskosten und der Deckung der staatlichen Ersatzforderung ein Resterlös aus der Verwertung der Liegenschaft resultieren, ist dieser an B.________ auszuhändigen.
9.5 Es wird festgestellt, dass der Privatkläger H.________ seine Zivilforderung (vgl. Dispositiv-ziffer 8.2.27) in der Höhe der voraussichtlichen Erlöse aus der Vollstreckung der staatlichen Ersatzforderung bis zum Betrag von maximal EUR 92'182.80 (zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2010 auf EUR 3'662.00, seit 5. April 2011 auf EUR 38'520.80, seit 1. Juni 2011 auf EUR 5'000.00 und seit 11. August 2011 auf EUR 45'000.00) an den Staat abgetreten hat.
9.6 Sofern aus der Vollstreckung der staatlichen Ersatzforderung ein Verwertungserlös anfällt, wird dieser, nach Berücksichtigung der im vorliegenden Urteil ausgesprochenen Verrechnungen, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB bis zum Betrag von maximal EUR 92'182.80 (zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2010 auf EUR 3'662.00, seit 5. April 2011 auf EUR 38'520.80, seit 1. Juni 2011 auf EUR 5'000.00 und seit 11. August 2011 auf EUR 45'000.00) H.________ zugesprochen.
9.7 Die Gerichtskasse wird angewiesen, die staatliche Ersatzforderung gegen B.________ (rechtshilfeweise) zu vollstrecken und etwaige Erlöse aus der Vollstreckung der staatlichen Ersatzforderung, unter Berücksichtigung der im vorliegenden Urteil ausgesprochenen Verrechnungen, bis zum Betrag von maximal EUR 92'182.80 (zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2010 auf EUR 3'662.00, seit 5. April 2011 auf EUR 38'520.80, seit 1. Juni 2011 auf EUR 5'000.00 und seit 11. August 2011 auf EUR 45'000.00) umgehend an H.________ zu überweisen.
10.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 220'428.25 und werden zu vier Fünfteln (CHF 176'342.60) B.________ auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 44'085.65) werden sie auf die Staatskasse genommen.
10.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren betragen CHF 107'438.55 und werden zu vier Fünfteln (CHF 85'950.85) B.________ auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 21'487.70) werden sie auf die Staatskasse genommen.
10.3 Die B.________ auferlegten Kosten im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung) werden mit dem Erlös aus der Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft (Dispositivziffer 9.2) verrechnet.
11.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
CHF
30'000.00
Entscheidgebühr
CHF
2'450.00
Auslagen
CHF
32'450.00
Total
und werden im Umfang von vier Fünfteln (CHF 25'960.00) B.________ auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 6'490.00) werden sie auf die Staatskasse genommen.
11.2 Der amtliche Verteidiger von B.________, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 22'274.20 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt.
11.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden im Umfang von vier Fünfteln (CHF 17'819.35) B.________ auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 4'454.85) werden sie auf die Staatskasse genommen.
11.4 Die B.________ auferlegten Kosten im Berufungsverfahren (Gerichtskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung) werden mit dem Erlös aus der Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft (Dispositivziffer 9.2) verrechnet.
11.5 B.________ wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
12. Der Antrag von B.________, sein DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien zu löschen, wird abgewiesen.
13. Der Antrag von B.________, es sei eine systemische Rechtsverweigerung durch das Strafgericht festzustellen, wird abgewiesen.
14. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass-geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
16. Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________
- amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (für sich und den Beschuldigten)
- Anschlussberufungskläger H.________ (Dispositiv und auszugweise die Erwägungen A, B, G und H)
- weitere Privatkläger (im Dispositiv gemäss Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024,
Ziff. 6);
- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug gemäss § 1 JVV)
- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)
- Gerichtskasse (zum Vollzug der Dispositivziffern 9.1 bis 11.5)
- Bundesamt für Justiz (im Dispositiv, gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG)
Obergericht des Kantons Zug
I. Strafabteilung
A. Sidler
F. Eller
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 BEHGart. 10 LBVMart. 10 BEHG
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP
Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
§ 23 GOG
Art. 349 StPOart. 349 CPPart. 349 CPP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
6B_512/2012
6B_682/2012
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
§ 97 GOG
§ 7 VGB
§ 8 VGB
Art. 230 StPOart. 230 CPPart. 230 CPP
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
8C_655/2017
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP
Art. 338 StPOart. 338 CPPart. 338 CPP
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
6B_269/2018
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 346 StPOart. 346 CPPart. 346 CPP
Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
6B_1498/2020
6B_68/2022
Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_1403/2019
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_1068/2017
6B_811/2017
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
6B_479/2016
6B_644/2014
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 699 ORart. 699 COart. 699 CO
Art. 699 VAWart. 699 ORHart. 699 OR
BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
BGE 119 IV 28ATF 119 IV 28DTF 119 IV 28
6B_184/2020
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
Art. 28 ORart. 28 COart. 28 CO
Art. 28 VAWart. 28 ORHart. 28 OR
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP
BGE 118 IV 397ATF 118 IV 397DTF 118 IV 397
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
6S.331/2001
6B_518/2014
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_646/2018
Art. 27 StGBart. 27 CPart. 27 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
4A_54/2017
4A_436/2016
4A_593/2015
4A_54/2017
4A_436/2016
BGE 138 III 755ATF 138 III 755DTF 138 III 755
BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346
4A_90/2011
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
Art. 20 ORart. 20 COart. 20 CO
Art. 20 VAWart. 20 ORHart. 20 OR
BGE 138 III 755ATF 138 III 755DTF 138 III 755
6B_184/2020
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 123 IV 17ATF 123 IV 17DTF 123 IV 17
BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346
Art. 28 ORart. 28 COart. 28 CO
Art. 28 VAWart. 28 ORHart. 28 OR
Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO
Art. 97 VAWart. 97 ORHart. 97 OR
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
BGE 141 IV 205ATF 141 IV 205DTF 141 IV 205
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP
6B_918/2016
6B_690/2015
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
6B_978/2023
6B_1161/2021
6B_1169/2021
6B_918/2016
6B_690/2015
6B_918/2016
6B_1161/2021
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO
Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR
Art. 651 ORart. 651 COart. 651 CO
Art. 651 VAWart. 651 ORHart. 651 OR
Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO
Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR
Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO
Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR
Art. 2 BEHGart. 2 LBVMart. 2 BEHG
Art. 2 FINIGart. 2 LBVMart. 2 LIsFi
Art. 26 FinfraGart. 26 LIMFart. 26 LInFi
Art. 26 FinfraGart. 26 LIMFart. 26 LInFi
Art. 2 FinfraGart. 2 LIMFart. 2 LInFi
Art. 16 FinfraGart. 16 LIMFart. 16 LInFi
Art. 16 FinfraGart. 16 LIMFart. 16 LInFi
Art. 26 FinfraGart. 26 LIMFart. 26 LInFi
Art. 26 FinfraGart. 26 LIMFart. 26 LInFi
Art. 16 FinfraGart. 16 LIMFart. 16 LInFi
Art. 626 ORart. 626 COart. 626 CO
Art. 626 VAWart. 626 ORHart. 626 OR
Art. 698 ORart. 698 COart. 698 CO
Art. 698 VAWart. 698 ORHart. 698 OR
Art. 652 ORart. 652 COart. 652 CO
Art. 652 VAWart. 652 ORHart. 652 OR
Art. 652a ORart. 652a COart. 652a CO
Art. 652a VAWart. 652a ORHart. 652a OR
6B_651/2022
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 652c ORart. 652c COart. 652c CO
Art. 652c VAWart. 652c ORHart. 652c OR
BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11
BGE 125 IV 124ATF 125 IV 124DTF 125 IV 124
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
6B_813/2023
Art. 3 BankGart. 3 LBart. 3 LBCR
Art. 1 BankGart. 1 LBart. 1 LBCR
BGE 128 IV 255ATF 128 IV 255DTF 128 IV 255
BGE 126 IV 113ATF 126 IV 113DTF 126 IV 113
Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO
Art. 394 VAWart. 394 ORHart. 394 OR
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
6B_813/2023
6B_595/2020
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 BEHGart. 10 LBVMart. 10 BEHG
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 BEHGart. 10 LBVMart. 10 BEHG
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 12 FINIGart. 12 LBVMart. 12 LIsFi
BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 98 StGBart. 98 CPart. 98 CP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 2 VStrRart. 2 DPAart. 2 DPA
Art. 11 VStrRart. 11 DPAart. 11 DPA
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
BGE 149 II 43ATF 149 II 43DTF 149 II 43
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 2 FINMAGart. 2 LFINMAart. 2 LFINMA
Art. 51 BankGart. 51 LBart. 51 LBCR
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 2 VStrRart. 2 DPAart. 2 DPA
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 2 VStrRart. 2 DPAart. 2 DPA
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
SK.2020.55
Art. 52 FINMAGart. 52 LFINMAart. 52 LFINMA
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 389 StGBart. 389 CPart. 389 CP
6B_664/2014
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 389 StGBart. 389 CPart. 389 CP
Art. 98 StGBart. 98 CPart. 98 CP
Art. 98 StGBart. 98 CPart. 98 CP
Art. 389 StGBart. 389 CPart. 389 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 2 FINIGart. 2 LBVMart. 2 LIsFi
Art. 2 FINIVart. 2 OBVMart. 2 OIsFi
Art. 3 FINIVart. 3 OBVMart. 3 OIsFi
Art. 2 BEHVart. 2 OBVMart. 2 BEHV
Art. 3 BEHVart. 3 OBVMart. 3 BEHV
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 2 FINIGart. 2 LBVMart. 2 LIsFi
Art. 3 FINIVart. 3 OBVMart. 3 OIsFi
Art. 3 BEHVart. 3 OBVMart. 3 BEHV
BGE 136 II 43ATF 136 II 43DTF 136 II 43
Art. 4 FINMAGart. 4 LFINMAart. 4 LFINMA
Art. 12 FINIGart. 12 LBVMart. 12 LIsFi
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BVGer B-7892/2016TAF B-7892/2016TAF B-7892/2016
2C_558/2019
SK.2020.55
BGE 136 II 43ATF 136 II 43DTF 136 II 43
2C_729/2020
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
BVGer B-7892/2016TAF B-7892/2016TAF B-7892/2016
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
2C_571/2018
7B_685/2023
Art. 3 FINIVart. 3 OBVMart. 3 OIsFi
Art. 3 BEHVart. 3 OBVMart. 3 BEHV
2C_1068/2017
6B_922/2016
2C_1068/2017
7B_685/2023
Art. 2 FINIGart. 2 LBVMart. 2 LIsFi
2C_571/2018
Art. 3 FINIVart. 3 OBVMart. 3 OIsFi
Art. 3 BEHVart. 3 OBVMart. 3 BEHV
BGE 136 II 43ATF 136 II 43DTF 136 II 43
Art. 3 FINIVart. 3 OBVMart. 3 OIsFi
Art. 3 BEHVart. 3 OBVMart. 3 BEHV
BGE 136 II 43ATF 136 II 43DTF 136 II 43
7B_685/2023
Art. 2 FINIGart. 2 LBVMart. 2 LIsFi
Art. 3 FINIVart. 3 OBVMart. 3 OIsFi
Art. 3 BEHVart. 3 OBVMart. 3 BEHV
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
BGE 125 IV 14ATF 125 IV 14DTF 125 IV 14
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 44 FINMAGart. 44 LFINMAart. 44 LFINMA
Art. 10 FINIGart. 10 LBVMart. 10 LIsFi
BVGer B-7892/2016TAF B-7892/2016TAF B-7892/2016
Art. 4 FINMAGart. 4 LFINMAart. 4 LFINMA
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
7B_215/2023
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
6B_900/2024
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
BGE 146 IV 211ATF 146 IV 211DTF 146 IV 211
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
BGE 148 IV 432ATF 148 IV 432DTF 148 IV 432
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
6B_267/2016
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
Art. 560 ZGBart. 560 CCart. 560 CC
Art. 83 ZPOart. 83 CPCart. 83 CPC
BGE 147 IV 479ATF 147 IV 479DTF 147 IV 479
6B_1435/2021
BGE 147 IV 479ATF 147 IV 479DTF 147 IV 479
BGE 137 IV 305ATF 137 IV 305DTF 137 IV 305
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
BGE 146 IV 201ATF 146 IV 201DTF 146 IV 201
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
6B_334/2019
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
6B_379/2020
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
6B_910/2019
Art. 13 Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftatenart. 13 Convention relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crimeart. 13 Convenzione sul riciclaggio, la ricerca, il sequestro e la confisca dei proventi di reato
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
1B_581/2012
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 28 ORart. 28 COart. 28 CO
Art. 28 VAWart. 28 ORHart. 28 OR
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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§ 3 KoV OG
§ 4 KoV OG
§ 24 KoV OG
§ 23 KoV OG
§ 3 KoV OG
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
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6B_167/2019
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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