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Entscheid

S1 2025 11

Nichteintretensentscheid BGer [4D_3/2026]

22. Januar 2026Deutsch73 min

D.________, geb. tt.mm.1991 in E.________, rumänischer Staatsangehöriger, zurzeit inhaftiert in der Justizvollzugsanstalt F.________,

Source zg.ch

Sachverhalt

I. Strafabteilung

S1 2025 11

Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident

Oberrichter St. Scherer

Ersatzrichter R. Roncato

Gerichtsschreiber F. Eller

Urteil vom 11. November 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch die Leitende Oberstaatsanwältin A.________,

Anklägerin und Berufungsbeklagte,

und

1. B.________,

2. C.________,

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte,

gegen

D.________, geb. tt.mm.1991 in E.________, rumänischer Staatsangehöriger, zurzeit inhaftiert in der Justizvollzugsanstalt F.________,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,

betreffend

gewerbsmässiger Diebstahl, Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 6. Mai 2025; SG 2025 1)

Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 14. Januar 2025 (nachfolgend: Anklage) vor, er habe in mehreren Kantonen teilweise alleine und teilweise mit Mittätern einen Raub, diverse Einbruchdiebstähle sowie in deren Rahmen Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen begangen. Der Beschuldigte soll gemäss der Anklage bei der Ausübung der Vermögensdelikte gewerbsmässig gehandelt haben.

2. Der Beschuldigte wurde am 27. Dezember 2023 in Luxemburg verhaftet und am 10. Juli 2024 an die Schweiz ausgeliefert (act. 6/79). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 12. Juli 2024 Untersuchungshaft an (act. 6/100). Am 15. Juli 2024 wurde der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (act. 6/106).

3. Nach der Anklageerhebung am 14. Januar 2025 stellte die Verfahrensleitung der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Februar 2025 fest, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien sowie zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestehen würden. Die Verfahrensleitung setzte die Hauptverhandlung auf den 6. und 7. Mai 2025 an (SG GD 2/4). Mit Verfügung vom gleichen Tag genehmigte die Verfahrensleitung der Vorinstanz den Wechsel der amtlichen Verteidigung (SG GD 2/2).

4. Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeführt. Ebenfalls anwesend waren sein amtlicher Verteidiger und der fallzuständige Staatsanwalt. Die Vorinstanz und die Parteien thematisierten keine Vorfragen. Im Beweisverfahren erfolgte die Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache. Im Anschluss verzichteten die Parteien auf weitere Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf die öffentliche Urteilsverkündung (SG GD 8/1).

5. Die Vorinstanz fällte am 6. Mai 2025 ein Urteil. Das Urteilsdispositiv wurde am 7. Mai 2025 versandt (SG GD 9/1/1 S. 4) und konnte am 8. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft (SG GD 9/1/2) und der amtlichen Verteidigung (SG GD 9/1/3) zugestellt werden. Die Privatkläger nahmen das Urteil am 8. bzw. 9. Mai 2025 in Empfang (SG GD 9/1/4). Dem vormaligen amtlichen Verteidiger wurde es am 8. Mai 2025 zugestellt (SG GD 9/2/2). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Eingang: 9. Mai 2025) meldete die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten die Berufung an (SG GD 4/16). Am 8. Mai 2025 meldete auch der vormalige amtliche Verteidiger im eigenen Namen Berufung an (SG GD 4/15).

6. Am 4. Juni 2025 versandte die Vorinstanz das schriftlich begründete, 68-seitige Urteil. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 (SG GD 9/3/1), der amtlichen Verteidigung (SG GD 9/3/3) sowie der vormaligen amtlichen Verteidigung (SG GD 9/3/5/1) und den Privatklägern (SG GD 9/3/4) jeweils am 5. Juni 2025 zugestellt werden. Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1):

"1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen:

1.1 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB;

1.2 des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB;

1.3 der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;

1.4 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 507 Tagen.

3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen.

4.

4.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, Lager-Nr. 2023 1 480 und 2023 1 485) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch die Zuger Polizei zu vernichten:

- 2 Malerkombi weiss;

- 2 Paar Arbeitshandschuhe;

- 1 Rolle Panzerklebeband;

- 1 Roger-Staub-Maske;

- 2 Spiegel, rund;

- 2 Paar Turnschuhe weiss;

- Trainerhose schwarz;

- Winterjacke schwarz mit Kapuze;

- Trainerhose grau-schwarz;

- Strickhandschuh schwarz;

- T-Shirt schwarz;

- Nylonjacke schwarz Softshell;

- Plastiksack Ottos.

4.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, Lager-Nr. 2023 1 480) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei den Firmen I.________, resp. J.________, zurückzugeben:

- Schraubenzieher schwarz-gelb, Grösse 5 (Inhaber: J.________);

- Schraubenzieher rot, Grösse 5 (Inhaber: J.________);

- Brecheisen GEDORE Vanadium (Inhaber: I.________).

Falls die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt werden, können sie vernichtet werden.

4.3 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 2 des Beschlagnahmebefehls vom 8. Oktober 2024 (Lagerort: Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, Lager-Nr. 2023 1 480) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei an den Privatkläger K.________ herauszugeben. Falls die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt werden, können sie vernichtet werden.

Die Verfahrenskosten betragen

CHF

4'000.00

Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft

CHF

4'253.30

Auslagen gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft

CHF

919.20

Auslagen Zuger Polizei

CHF

350.00

Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2024 75)

CHF

5'000.00

Entscheidgebühr Strafgericht

CHF

845.00

Auslagen

CHF

15'367.50

Total

und werden dem Beschuldigten zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt.

6.

6.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 16'622.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 10'000.00 wird Vormerk genommen.

6.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 2'939.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

6.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der (ehemaligen) amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.

7.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 2'622.35 zu bezahlen.

7.2 Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen.

8. [Rechtsmittel]"

7. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe gleichentags) erklärte die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten die Berufung und stellte dabei folgende Anträge:

"1. Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 6. Mai 2025 seien teilweise aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs in einem Fall (betrifft Ziff. VI. der Anklage und Ziff. 5 (Seite 35-39) des Urteils des Strafgerichts; Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Anwaltskanzlei B.________/C.________, M.________)

2. Ferner seien die Ziff. 2., 5., 6.3 und 7.1 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 6. Mai 2025 aufzuheben.

3.1 Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 507 Tagen erstandener Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juli 2024.

3.2 Eventualiter sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von nicht über 36 Monaten, unter Anrechnung von 507 Tagen erstandener Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juli 2024.

4. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers, C.________, sei auf den Zivilweg zu verweisen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 6/7 aufzuerlegen.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Staat 6/7 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien nach Massgabe des Obsiegens zu verlegen.

Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren gemäss Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen"

Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 reichte der vormalige amtliche Verteidiger eine Berufungserklärung ein und beantragte sinngemäss die Festsetzung eines höheren amtlichen Honorars (OG GD 4/1).

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2025 wurden die beiden Berufungen den Parteien eröffnet und Fristen für Anschlussberufungen, Nichteintretensanträge und Beweisanträge angesetzt. Am 23. Juli 2025 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Honorarberufung des vormaligen amtlichen Verteidigers und die Berufung des Beschuldigten getrennt geführt und beurteilt werden (OG GD 6/2). Am 24. Juli 2025 versendete die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ein Rechtshilfegesuch nach Luxemburg (OG GD 7/1). Am 28. Juli 2025 stellte sie fest, dass die Parteien keine Anschlussberufungen, Nichteintretensanträge und Beweisanträge eingereicht haben (OG GD 6/3). Die Verfahrensleitung eröffnete am 22. August 2025 die Antwort der luxemburgischen Behörden bezüglich des Rechtshilfegesuchs den Parteien und teilte diesen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit, dass sich das Gericht vorbehalte, die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung der erstandenen Haft zu korrigieren (OG GD 7/2 und 7/3).

Der Beschuldigte wurde am 2. Oktober 2025 zur Berufungsverhandlung aus der Justizvollzugsanstalt F.________ zugeführt. Ebenfalls erschienen sein amtlicher Verteidiger und die fallzuständige Leitende Oberstaatsanwältin. Die Privatkläger nahmen an der Berufungsverhandlung nicht teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Im Beweisverfahren erfolgte die Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache. Die Parteien stellten keine Beweisanträge, woraufhin die Verfahrensleitung das Beweisverfahren schloss. Im Rahmen des Parteivortrags für den Beschuldigten änderte die amtliche Verteidigung die Anträge teilweise wie folgt ab (OG GD 9/2):

"1. Der Beschuldigte D.________ sei freizusprechen vom Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt VI.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 507 Tagen Haft (bis zum erstinstanzlichen Urteil) sowie der seit dem 6. Mai 2025 zusätzlich verbüssten Haft.

3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu erlassen und zusammen mit den Kosten für seine amtliche Verteidigung endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren zu entschädigen gemäss Honorarnote."

Die Staatanwaltschaft beantragte in ihrem Parteivortrag die Bestätigung des Urteils der Vor­instanz, jedoch sei die von der Vorinstanz angerechnete Haft um 184 Tage zu reduzieren (OG GD 9/3). Nach dem Abschluss der Parteivorträge richtete die Beschuldigte ein Schlusswort an das Gericht. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 9/1).

Erwägungen

Erwägungen

Formelles

1.

Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten vom Beschuldigten fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

3.

Der Beschuldigte hat die Dispositivziffern 1.1 (Schuldspruch gewerbsmässiger Diebstahl), 1.3 (Schuldspruch mehrfache Sachbeschädigung) und 1.4 (Schuldspruch mehrfacher Hausfriedensbruch) angefochten. Er begrenzt seine Berufung auf den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in den Anwaltskanzleien der Privatkläger B.________ und C.________ in M.________. Dies ist zulässig, da zwischen diesem Vorfall und den weiteren Vorfällen kein Sachzusammenhang besteht. Die Berufung richtet sich ferner gegen die Dispositivziffer 2 (Sanktion) sowie die Dispositivziffern 5 (Kostenverlegung), 6.3 (Rückzahlungspflicht Kosten amtliche Verteidigung) und 7.1 (Schadenersatz Privatkläger C.________). Die Rechtskraft der Dispositivziffern 1.2 (Schuldspruch Raub), 3 (Landesverweisung), 4.1-4.3 (Beschlagnahmen), 6.2 (Entschädigung amtliche Verteidigung [Rechtsanwalt G.________]) und 7.2 (Verweis Zivilforderungen auf den Zivilweg) ist deklaratorisch im Urteilsdispositiv festzustellen. Die Dispositivziffer 6.1 (Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung [Rechtsanwalt L.________]) ist aufgrund der Berufung des vormaligen amtlichen Verteidigers nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieses Verfahren wurde wie dargelegt abgetrennt und wird von einem anderen Spruchkörper beurteilt, da dazu allenfalls die Akten des abgekürzten Verfahrens gegen den Beschuldigten konsultiert werden müssen.

4.

Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Das Verschlechterungsverbot kommt damit hinsichtlich der Höhe der ausgesprochenen Sanktion zum Tragen. Umstritten ist hingegen, ob die Sperrwirkung des Verschlechterungsverbots auch die angerechnete Haft umfasst. Die amtliche Verteidigung beantragte diesbezüglich, dass die von der Vorinstanz angerechnete Haft bestätigt werde (OG GD 9/2). Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber, dass die von der Vorinstanz angerechnete Haft um 184 Tage zu reduzieren sei (OG GD 9/3).

4.1

Die Vorinstanz führte aus, dass nicht bekannt sei, ob die ca. sechs Monate Haft in Luxemburg zwischen dem 17. Dezember 2023 und dem 17. Juni 2024 im Zusammenhang mit der Auslieferung stehen würden oder ob es sich dabei um strafprozessuale Haft in einem anderen Verfahren handeln würde. Die Akten aus Luxemburg seien in diesem Punkt nicht eindeutig gewesen. In einem E-Mail des Bundesamts für Justiz vom 29. Mai 2024 an die Staatsanwaltschaft sei einerseits von laufenden Ermittlungen in Luxemburg die Rede. Andererseits ergebe sich aus einer Vorladung des zuständigen Luxemburger Gerichts vom 8. Februar 2024, dass sich der Beschuldigte zurzeit in Auslieferungshaft befinde. Der Hafttitel des Beschuldigten in Luxemburg könne mithin nicht abschliessend beurteilt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse folglich die gesamte Zeit der Inhaftierung in Luxemburg als Haft an die Strafe angerechnet werden. Die Vorinstanz stellte mithin in ihrem Urteilsspruch fest, dass der Beschuldigte durch seine Inhaftierung vom 17. Dezember 2023 bis am 17. Juni 2024 in Luxemburg die Strafe bereits teilweise ersessen habe (OG GD 1 E. IV.6. S. 53-54).

4.2

Gemäss der auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Auskunft der ersten Generalstaatsanwältin von Luxemburg vom 22. August 2025 habe sich der Beschuldigte vom 17. Dezember 2023 bis am 18. Juni 2024 nicht in Auslieferungshaft, sondern in strafprozessualer Haft im Zusammenhang mit einer anderen in Luxemburg verfolgten Straftat befunden. Die Auslieferungshaft im Zusammenhang mit dem Schweizer Strafverfahren habe nur vom 18. Juni bis 10. Juli 2024 gedauert (OG GD 7/2).

4.3

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf das Berufungsgericht Entscheidungen nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Massgeblich für die Prüfung des Vorliegens einer reformatio in peius ist das Urteilsdispositiv. In diesem darf kein schärferer Schuldspruch und auch keine härtere Strafe ausgesprochen werden, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriffen hat (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

4.4

Ausgenommen vom Verschlechterungsverbot sind Noven. Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, vorbehalten. Damit soll eine unkomplizierte Berücksichtigung neuer Tatsachen möglich werden, um etwaige Revisionsverfahren zu vermeiden. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen richtet sich nach den Grundsätzen der Revision (vgl. Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 391 StPO N. 5). Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass "neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen". Eine Tatsache ist ein Umstand, der im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung im Urteil von Bedeutung war. Beweismittel sind hingegen Mittel, welche eine Tatsache belegen oder zumindest (mit-)indizieren. Tatsachen und Beweismittel sind dann neu, wenn sie dem Gericht zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGE 116 IV 353 E. 3a; BGE 144 IV 321 E. 3.1 [zu Art. 65 Abs. 2 StGB]). Nicht neu sind hingegen Tatsachen, welche vom Gericht als mögliche Tatvarianten oder Hypothesen zumindest in Betracht gezogen wurden (BGE 80 IV 40 ff.).

4.4.1

Die Vorinstanz hat die Variante, dass es sich bei der Haft des Beschuldigten in Luxemburg nicht um Auslieferungshaft handeln könnte, explizit in ihren Erwägungen aufgeführt, indem sie darlegte, dass in einem E-Mail des Bundesamts für Justiz von laufenden Ermittlungen in Luxemburg die Rede gewesen sei. Die Vorinstanz hat daraus zutreffend geschlossen, dass eine Inhaftierung des in Luxemburg verhafteten Beschuldigten unter einem Luxemburger Hafttitel im Bereich des Möglichen lag. Es handelte sich mithin um eine Tatsache, die von der Vorinstanz in Betracht gezogen wurde und deswegen nicht neu im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein kann (BGE 80 IV 40 ff. S. 42). Zudem liegt auch kein Fall vor, in dem die Vorinstanz die entsprechende Tatsache unmöglich hätte kennen können. Die Vorinstanz bezog sich ausdrücklich auf Umstände, die für oder gegen eine Auslieferungshaft sprechen würden, und kam zum Schluss, dass in diesem Punkt eine Unsicherheit vorliege. Sie wertete die entsprechende Unsicherheit in der Frage zu Gunsten des Beschuldigten und sah davon ab, die Frage weiter mittels eines Rechtshilfeersuchens zu klären. Letzteres wäre indessen, wie die amtliche Verteidigung zutreffend ausführte, möglich gewesen und erfolgte auch im Berufungsverfahren. Der Umstand der Anrechnung der Haft ist damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht revisionsfähig und kann auch nicht im Sinne des Ausnahmetatbestands von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO berücksichtigt werden.

4.4.2

Es ist weiter zu prüfen, ob die angerechnete Haft überhaupt vom Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO erfasst ist. Gemäss Art. 51 StGB erfolgt die Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteil des Gerichts. Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft handelt es sich indessen materiellrechtlich nicht um eine Strafzumessungsregel, sondern um eine Regel des Strafvollzugs, welche das mit der Strafsache befasste Gericht, das die Strafe ausspricht, von Gesetzes wegen vornehmen muss (vgl. sinngemäss: Mettler/Spichtin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 51 StGB N 7). Es geht mithin bei der Haftanrechnung nicht darum, wie der Beschuldigte bestraft wird, sondern in welchem Umfang die Strafe bereits vollzogen wurde. Dies spricht grundsätzlich gegen eine Anwendung des Verschlechterungsverbots, da die eigentliche Sanktion nicht erhöht wird, sondern nur deren effektiver Vollzug anders festgelegt wird. Bei Vollzugsfragen, bspw. der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, greift das Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.4 und 3.3.5). Dies spricht gegen eine Anwendung des Verschlechterungsverbots.

4.4.3

Gemäss Art. 51 StGB erfolgt die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht automatisch, sondern das Gericht hat darüber zu befinden und diese ausdrücklich im Urteilsspruch festzuhalten (Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 30; BGE 102 IV 153 E. 3). Ein unterbliebener Entscheid darf sich klarerweise nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, d.h. die Berücksichtigung der angerechneten Haft kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 30). Dies spricht grundsätzlich ebenfalls für eine gewisse Variabilität und gegen eine Perpetuierung der angerechneten Haft durch ein Urteil und gegen die Anwendung des Verschlechterungsverbots.

4.4.4

Nach der Rechtsprechung zu Art. 391 Abs. 2 StPO können diese beiden Umstände aber nicht allein ausschlaggebend sein. Sinn und Zweck der Bestimmung liegt nach der Auffassung des Bundesgerichts darin, dass ein Beschuldigter nicht durch die Befürchtung, strenger bestraft zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten wird (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3). Ob dies der Fall sein könnte, ist anhand des Vergleichs der beiden Urteilsdispositive zu entscheiden (BGE 148 IV 89 E. 4.4). Es gilt mithin eine faktische Betrachtungsweise hinsichtlich der Eingriffsintensität der beiden Urteilsdispositive auf den Beschuldigten. Eine verkürzte Anrechnung der Haft kann dabei nach faktischer Betrachtungsweise durchaus mit einer strengeren Bestrafung gleichgesetzt werden. Da der Freiheitsentzug dadurch länger anhält, würde die Kürzung der Haft faktisch, obwohl es sich um eine Vollzugsfrage handelt (und formell die Sanktion davon nicht berührt ist), grundsätzlich zu einer strengeren Bestrafung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führen. Die dargelegte ratio legis des Verschlechterungsverbots wäre entsprechend tangiert, falls die angerechnete Haft von der Berufungsinstanz nachträglich ohne Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgeändert werden könnte. Das Verschlechterungsverbot muss damit auch bei der Anrechnung der Haft greifen (vgl. Calame, Commentaire romand, 2. A. 2019, Art. 391 StPO N 8 [jedoch ohne Verweis auf Rechtsprechung oder inhaltliche Begründung]; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 8 vom 23. August 2018 E. 25.3 [ebenfalls ohne Verweis auf Rechtsprechung oder inhaltliche Begründung]).

4.4.5

Diese Prämissen gelten allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Sanktion des zweitinstanzlichen Urteils gleich hoch ausfällt. Aus dem Vergleich des vorliegenden Urteilsdispositivs mit dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz darf sich faktisch keine strengere Bestrafung ergeben. Daraus folgt: Würde im vorliegenden Fall die Sanktion reduziert, wäre auch eine entsprechende Kürzung der anzurechnenden Haft, sofern nach Art. 51 StGB zulässig und angemessen, unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots zulässig. Die kürzere angerechnete Haftdauer würde durch die tiefere Sanktion kompensiert und der Urteilsspruch würde folglich nicht strenger ausfallen als der Urteilsspruch der Vorinstanz.

5.

Die amtliche Verteidigung argumentierte sinngemäss, dass eine Trennung des Verfahrens des Beschuldigten und der Verfahren seiner (teilweisen) Mittäter N.________ und O.________ sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Eine gemeinsame Einbringung der drei Anklagen im abgekürzten Verfahren am Gericht wäre möglich gewesen. Die amtliche Verteidigung kritisiert zudem, dass sich die Staatsanwaltschaft nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens des Beschuldigten nicht mehr bemüht habe, ein solches erneut einzuleiten (OG GD 9/2).

5.1

Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. Juli 2024 eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gegen die teilweise als Mittäter des Beschuldigten aufgetretenen N.________ und O.________ beim Strafgericht des Kantons Zug ein. Diese sind im September und November 2023 an die Schweiz ausgeliefert worden. Der Beschuldigte wurde am 17. Dezember 2023 in Luxemburg verhaftet. Da vorher noch ein luxemburgisches Strafverfahren durchgeführt werden musste, erfolgte die Auslieferung an die Schweiz erst am Abend des 10. Juli 2024. Entsprechend konnte das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten erst ab diesem Zeitpunkt fortgeführt werden. Da bei N.________ und O.________ zu diesem Zeitpunkt die abgekürzten Verfahren bereits eingeleitet waren, bestand kein Anlass, diese auf unbestimmte Zeit zu sistieren, bis die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, die in den Anfängen stand, abgeschlossen war. Dies wäre mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar gewesen.

5.2

Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung hätte auch nicht einfach bis zur Konfrontationseinvernahme mit den beiden anderen Beschuldigten am 24. Juli 2024 zugewartet werden können, um die drei Anklagen im abgekürzten Verfahren zusammen beim Gericht einzureichen. Die abgekürzten Verfahren mit N.________ und O.________ waren bereits am 4. Juli 2024 mit deren Zustimmungserklärung zustande gekommen (SG GD 4/8 S. 13). Da N.________ und O.________ inhaftiert waren, mussten die Anklagen im abgekürzten Verfahren zügig dem Gericht zur Genehmigung eingereicht werden. Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten begann hingegen erst mit dessen Auslieferung am 10. Juli 2024. Zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme am 24. Juli 2024 war ein abgekürztes Verfahren noch nicht einmal eingeleitet worden. Entsprechend war es zu diesem Zeitpunkt offen, ob eine inhaltliche Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung überhaupt möglich war. Ebenfalls war offen, ob die Privatkläger das abgekürzte Verfahren gegen den Beschuldigten nicht ablehnen würden.

5.3

Die Staatanwaltschaft war überdies auch nicht verpflichtet, nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens mit dem Beschuldigten am 18. Dezember 2024 erneut ein solches anzustreben. Das abgekürzte Verfahren wird gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO durch einen Antrag der beschuldigten Person eingeleitet. Ein neuer Antrag des Beschuldigten nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens am 18. Dezember 2024 ist nicht aktenkundig. Selbst wenn ein entsprechender Antrag des Beschuldigten neu eingereicht worden wäre, bestünde keine Pflicht der Staatanwaltschaft, erneut ein abgekürztes Verfahren durchzuführen. So entscheidet diese frei darüber, ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (vgl. Greiner/Jaggi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 359 StPO N. 1). Angesichts des am 18. Dezember 2024 gescheiterten abgekürzten Verfahrens sowie dem dadurch ausgedrückten Unwillen der Parteien, eine gesetzeskonforme Strafe für den Beschuldigten zu vereinbaren (vgl. dazu OG GD 9/2, insb. S. 3 Ziff. 1.3), war es sachgerecht, die Angelegenheit umgehend im ordentlichen Verfahren zur Anklage zu bringen.

5.4

Mithin war die Trennung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten von den Verfahren gegen die Mittäter N.________ und O.________ sachlich im Sinne von Art. 30 StPO begründet. Die Verfahrenstrennung war damit zulässig.

6.

Die sechs Lebenssachverhalte gemäss den Anklageziffern II. (Raub zum Nachteil von K.________, P.________), III. (Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Q.________ AG, R.________), IV. (Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Santa Pizza/Bike Immobilien, X.________ ZH), V. (Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Restaurants S.________, R.________); VII. (Einbruchdiebstahl zum Nachteil der H.________ AG, T.________) und VIII. (Einbruchdiebstahl zum Nachteil von U.________, V.________) sind rechtskräftig beurteilt. Da im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch der Einbruchsdiebstahl ins gemeinsame Untergeschoss der Anwaltskanzleien von C.________ (.________) und B.________ (.________) in M.________ (nachfolgend zusammen: die beiden Anwaltskanzleien) zu beurteilen ist, bei welcher dem Beschuldigten eine Tatausführung zusammen mit einem unbekannten Täter vorgeworfen wird, stellen sich keine Verwertbarkeitsproblematiken betreffend die Einvernahmen. Dieser Sachverhalt weist insbesondere keinen Bezug zu den Straftaten der rechtskräftig verurteilten Straftäter N.________ und O.________ auf, welche teilweise mit dem Beschuldigten zusammen delinquiert haben. Die amtliche Verteidigung war an den entsprechenden Einvernahmen, welche den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der beiden Anwaltskanzleien zum Gegenstand hatten, anwesend.

7.

Weitere formelle Themen wurden von den Parteien nicht aufgeworfen und sind auch nicht ersichtlich.

Vorwurf des Einbruchdiebstahls in M.________

Anklagevorwurf und Beweiswürdigung

Die Vorinstanz legt den dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagesachverhalt zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.5. Ziff. 5.1 S. 35 f.). Ebenfalls verwiesen werden kann auf die generellen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie zur Mittäterschaft (OG GD 1 E. II.2.-7. S. 12-15). Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Ausführungen zur Gesetzesänderung beim Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls (OG GD 1 E. I.7. S. 10 f.). Letzteres ist für die Sanktion von Bedeutung.

Aus dem Rapport der Luzerner Polizei vom 20. Februar 2023 ergibt sich, dass eine unbekannte Täterschaft auf unbekannte Art und Weise am 29. Januar 2023 die Vergitterung beim Kellerfenster zum gemeinsamen Untergeschoss der beiden Anwaltskanzleien geöffnet und das Kellerfenster aufgebrochen hat sowie anschliessend ins Untergeschoss des Gebäudes gelangt ist. Dort habe die unbekannte Täterschaft die Seitenwand von zwei Tresoren mit einem unbekannten Schweiss- oder Brenngerät geöffnet. Die Täterschaft habe anschliessend die Örtlichkeit durch das Kellerfenster verlassen. Aufgrund der Alarmierung durch einen Fahrradfahrer habe die Fahndung umgehend eingeleitet werden können. Bei der Ausstiegsstelle beim Gebüsch sei ein mutmasslich von der unbekannten Täterschaft zurückgelassener Schraubenzieher sichergestellt worden. Nach der Tat informierte der Privatkläger B.________ die Polizei, dass in den Kellerräumen ein Vorschlaghammer festgestellt worden sei, der nicht der Anwaltskanzlei gehöre. Die Polizei stellte den Vorschlaghammer daraufhin sicher (act. 28/6 ff.).

Ab dem Griff des Vorschlaghammers, der hinter einer Kartonkiste im Heizraum von der Polizei sichergestellt worden war, konnte ein DNA-Mischprofil gesichert werden. Das gesicherte DNA-Hauptprofil konnte dem DNA-Profil des Beschuldigten zugeordnet werden. Das DNA-Nebenprofil war nicht interpretierbar (act. 28/30 ff.).

Dem Beschuldigten wurde in der Einvernahme vom 19. August 2024 die Verdachtslage geschildert. Es sei ein Einbruch in eine Anwaltskanzlei erfolgt. Die Täterschaft sei über das Kellerfenster eingedrungen und habe zwei Tresore mit einem Schweissgerät aufgebrochen. Die entsprechenden Tatortfotos wurden dem Beschuldigten vorgelegt (act. 14/4/52 ff.). Der Beschuldigte entgegnete darauf spontan, er sehe, dass mit einem Gerät geschnitten worden sei. An einem Abend habe ihn jemand angerufen, der ihn gebeten habe, ihm von zuhause eine Tasche zu bringen. In der Tasche sei ein Schweissgerät gewesen. Die Leute, die ihn angerufen hätten, seien zwei Zigeuner gewesen, die in einer Pension wohnen würden. Sie hätten sich im Park für die Übergabe des Schweissgeräts getroffen. Er könne nicht sagen, wo dies gewesen sei. Er habe das Schweissgerät nicht genau angeschaut. Ein solches schweisse, es schneide nicht. Gemäss den Bildern sei geschnitten worden. Am nächsten Morgen habe ihn der Zigeuner wieder angerufen. Er sei dann wunschgemäss in den gleichen Park gegangen. Der Zigeuner habe ihm die Tasche zurückgegeben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sie nicht erfolgreich gewesen seien (act. 14/4/12 Ziff. 22). Auf Vorhalt der DNA-Spur sagte der Beschuldigte aus, dass es möglich sei, dass seine DNA von einem Dritten dorthin gebracht worden sei. Er könne weder schweissen noch scheiden und habe noch nie in seinem Leben eine solche Tat vollbracht (act. 14/4/12 Ziff. 23). Auf Vorhalt, dass die DNA-Spur auf dem Vorschlaghammer am Tatort aufgefunden worden sei, entgegnete der Beschuldigte, dass im Auto der Zigeuner auch andere Werkzeuge gewesen seien. Sie hätten gesagt, sie würden auf einer Baustelle arbeiten. Es sei möglich, dass er versehentlich an den Vorschlaghammer drangekommen sei, als er die Tasche aus dem Auto rausgeholt oder reingelegt habe (act. 14/4/12 Ziff. 24). Auf den Vorhalt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass nach einer leichten Berührung des Vorschlaghammers ein komplettes DNA-Profil gesichert werden könne, sagte der Beschuldigte aus, es sei nicht nur so, dass er den Vorschlaghammer vielleicht nur kurz berührt habe, sondern er habe alle zwei Tage das Auto benützt und die Werkzeuge umgelagert, weil er seine Sachen im Fahrzeug deponiert habe (act. 14/4/12 Ziff. 25).

An der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 bei der Vorinstanz wurde der Beschuldigte erneut zu diesem Einbruchsvorwurf befragt. Er bestritt seine Beteiligung erneut. Das sei nach seiner Auffassung ein professioneller Einbruch gewesen. Er habe hingegen nur unprofessionelle Einbrüche verübt. Er habe ein Auto von zwei Rumänen geliehen, es seien Roma gewesen. Er sei vom Besitzer am Tag kontaktiert worden, an dem er das Auto gehabt habe. Er sei zu einem Park gefahren, wo er sie getroffen habe. Sie hätten aus dem Fahrzeug verschiedene Werkzeuge mitnehmen wollen. Er habe ihnen diese Werkzeuge übergeben. Das sei ein Hammer gewesen. Er sei dann wieder abgefahren. Vermutlich hätten die beiden das Delikt gemacht, er habe damals keine Ahnung gehabt, dass sie dies tun würden. Es seien drei Werkzeuge gewesen, ein Hammer, eine kleine Stange und ein Spachtel. Ein Schweissgerät sei nicht im Fahrzeug gewesen. Er wäre bei einem Schweissgerät nicht mit dem Fahrzeug herumgefahren. Zum Vorhalt, er habe im Vorverfahren ausgesagt, er habe eine Tasche mit einem Schweissgerät gehabt und diese übergeben, entgegnete der Beschuldigte, dass er dies gesagt habe, weil ihm sein vormaliger Verteidiger einen Deal versprochen habe, deswegen habe er alles übernommen. Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren den Vorwurf abgestritten und gesagt habe, dass ein Schweissgerät im Fahrzeug gewesen sei, entgegnete der Beschuldigte, er erinnere sich nicht daran, dass er dies gesagt habe. Er habe nicht gesagt, dass sich auch ein Schweissgerät in der Tasche befunden habe (SG GD 8/2 S. 13 f.).

An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl in Abrede. Er habe das Fahrzeug von zwei anderen Personen erhalten. Diese hätten Werkzeuge im Auto gehabt. Er habe diese irgendwie berührt, insbesondere den Hammer. Auf Nachfrage hin erklärte der Beschuldigte, dass eine dieser beiden Personen gemäss seinem Facebook-Account "W.________" heisse. Den Namen des anderen kenne er nicht. Er wisse nicht, wo das Hotel gewesen sei, in dem die beiden Personen gewohnt hätten. Er erinnere sich auch nicht an das Nummernschild des Fahrzeugs. Auf Hinweis, dass er im Untersuchungsverfahren ausgesagt habe, dass ein Schweissgerät in der Tasche gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, in der Tasche sei ein Gerät gewesen, er wisse aber nicht, wofür dieses gewesen sei. Er habe den Inhalt der Tasche berührt, d.h. den Hammer, den Spachtel und die Stange. Er habe den genannten "W.________" und die andere Person in einem Park getroffen und die Tasche übergeben (OG GD 9/1 S. 9 f.).

Der Beschuldigte wurde rechtskräftig verurteilt, weil er am 18./19. Januar 2023 in X.________ und in R.________ jeweils einen Tresor mitgenommen und geöffnet hatte (SG GD 8/2 S. 31; SG GD 8/2 S. 34). Er wurde ferner rechtskräftig verurteilt, weil er drei Tage zuvor am 15. Januar 2023 im Verkaufsraum der H.________ AG in T.________ einen Tresor öffnen wollte, indem er mit einem Neufahrzeug dagegen fuhr (SG GD 8/2 S. 15). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte in den Tagen vor der vorgeworfenen Tat jeweils versuchte, Tresore mit aller Gewalt zu öffnen und dafür verschiedene Methoden, jedoch keine Schweissgeräte, einsetzte.

Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass auf dem am Tatort aufgefundenen Vorschlaghammer sein DNA-Profil nachgewiesen werden konnte. Er führte dazu aus, dass er diesen zufällig berührt habe, bevor eine unbekannte Täterschaft diesen für den Einbruch in die beiden Anwaltskanzleien verwendet habe.

Der Beschuldigte behauptet sinngemäss, er habe den Vorschlaghammer vermutlich berührt, als er das Fahrzeug von zwei unbekannten Roma ausgeliehen und ihnen eine Tasche mit dem Vorschlaghammer gebracht habe. Weder die Namen der unbekannten Roma noch den genauen Ort des Treffens konnte der Beschuldigte nennen. Im Berufungsverfahren sagte er zwar auf erneute Nachfrage erstmalig aus, einer der beiden Roma habe "W.________" geheissen. Im Untersuchungsverfahren oder bei der Vorinstanz sprach er hingegen immer von Roma resp. Zigeunern. Seine Angaben sind zudem widersprüchlich. Zu Beginn der Befragung brachte der Beschuldigte auf den Vorhalt der Tatortfotos spontan vor, dass er den beiden Roma ein Schweissgerät übergeben habe. Den Hammer erwähnte der Beschuldigte im Vorverfahren hingegen erst, als ihm die DNA-Spur vorgehalten wurde. Seine protokollierte Aussage, er habe ein Schweissgerät übergeben, stritt er anschliessend bei der Vorinstanz ab. Im Berufungsverfahren sprach er nur noch von einem Gerät, wobei er nicht gewusst habe, welchem Zweck dieses gedient habe. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Übergaben von verschiedenen Geräten handeln könnte, ist ausgeschlossen, denn die geschilderten Rahmenbedingungen (zwei Roma [der Beschuldigte sprach teilweise von Zigeunern], von denen er das Auto auslieh, die folgende Übergabe der Tasche im Park etc.) sind identisch.

Der Beschuldigte wich folglich nicht nur von den vorangehenden Aussagen ab, sondern versuchte offensichtlich, im Zusammenhang mit dem Vorhalt der DNA-Spur eine Alternativvariante vorzubringen. Es ist erkennbar, dass er auch bei der folgenden Frage seine Antworten so anpasste, dass er ein zufälliges mehrfaches Berühren des Vorschlaghammers plausibilisieren konnte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Seine Widersprüche an den Einvernahmen lassen sich damit erklären, dass er beim ersten Vorhalt irrigerweise davon ausging, dass sein DNA-Profil am Schweissgerät nachgewiesen werden konnte. Er präsentierte dazu eine erfundene Geschichte mit den beiden Roma, um die Berührung dieses Geräts zu plausibilisieren. Als der Vorhalt erfolgte, dass sein DNA-Profil tatsächlich an einem Vorschlaghammer nachgewiesen werden konnte, verwendete der Beschuldigte die praktisch gleiche Geschichte, um eine Berührung des Vorschlaghammers zu erklären. Er verwendete dabei erneut pauschale Stereotypen, indem er auf unbekannte Roma verwies. Mit seinen oberflächlichen, stereotypischen und widersprüchlichen Aussagen kann er die mit dem Tatort verbundene DNA-Spur nicht plausibilisieren. Vielmehr indizieren diese Ausflüchte eine Täterschaft des Beschuldigten.

Unglaubhaft ist ferner auch der Hinweis des Beschuldigten, dass er kein professioneller Einbrecher sei. Dagegen spricht sein Strafregisterauszug mit einbruchs- und diebstahlsbezogenen Verurteilungen in Florenz, Troyes, Nürnberg und Oberhausen. Ebenfalls spricht dagegen, dass er wenige Tage vorher am 15. Januar 2023 und am 18./19. Januar 2023 Tresore öffnete resp. mit massiver Gewalt zu öffnen versuchte. Auch beim Raub zum Nachteil von K.________ ist belegt, dass der Beschuldigte einen Tresor im Objekt vermutete. Es ist plausibel, dass der Beschuldigte nach der Episode vom 18. Januar 2023 bei der H.________ AG zum Schluss gelangte, dass der Einsatz eines mobilen Schweiss- oder Schneidegeräts sachdienlicher für die von ihm avisierten Machenschaften sein könnte. Letztlich ist für die Tatausführung auch nicht notwendig, dass der Beschuldigte über Schweisserkenntnisse verfügen musste, zumal ein unbekannter Mittäter mit dabei war. Es kann damit offenbleiben, ob Schweisserkenntnisse vorlagen und überhaupt zur Tatausführung benötigt wurden.

Zusammenfassend bestehen aufgrund der DNA-Spur und der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er zusammen mit einem unbekannten Mittäter am 29. Januar 2023 in das Untergeschoss der beiden Anwaltskanzleien einbrach. Anschliessend öffneten entweder der Beschuldigte und/oder sein unbekannter Mittäter, mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis des Beschuldigten, die dort gelagerten zwei Tresore gewaltsam mittels eines Schweissgeräts. Sie entwendeten gemeinsam deren Inhalt. Dass der Beschuldigte bei diesem Vorgehen zusammen mit dem unbekannten Mittäter eine untergeordnete Rolle als Gehilfe eingenommen haben könnte (bspw. als Fahrer oder Ausguck), ist durch die DNA-Spur am Tatort widerlegt.

Die amtliche Verteidigung führte zusammengefasst aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass Deliktsgut entwendet worden sei. Die Auflistung des Deliktsguts durch den Geschädigten B.________ sei kein rechtsgenüglicher Nachweis. Es seien im Strafverfahren keine Einvernahmen mit den Geschädigten durchgeführt worden. Es sei nicht die Sache der Verteidigung, solche zu beantragen und der Beschuldigte habe nie ausdrücklich auf sein Konfrontationsrecht mit den Geschädigten verzichtet. Es gebe mithin keinen Beweis, dass Gegenstände mit einem Wert von CHF 17'450.00 aus dem Tresor entwendet worden seien (OG GD 9/2).

Das Gericht würdigt die Beweise nach Art. 10 Abs. 2 StPO frei. Es muss nach Art. 10 Abs. 3 StPO freisprechen, wenn auch nach der Ausschöpfung sämtlicher möglichen Beweiserhebungen unüberwindliche Zweifel an der Anklagehypothese bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es als willkürliche Beweiswürdigung qualifiziert werden, wenn ein Gericht zur Feststellung des Deliktsguts einzig auf die Angaben der geschädigten Person gegenüber der Polizei, welche im Polizeirapport wiedergegeben werden, abstellt und ohne weitere Beweisabnahmen gestützt darauf die Wegnahme dieses Deliktsguts als erstellt erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.5.3).

Der geschädigte Rechtsanwalt B.________ reichte am 30. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft eine Liste mit den Schäden und dem Deliktsgut mitsamt einer Rechnung ein. Bei der entsprechenden Liste, dem unterzeichneten Begleitschreiben sowie der Rechnung dazu handelt es sich um von Geschädigten eingereichte Beweisurkunden, die strafprozessual gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen sind. Aus der Schadensliste von B.________ ergibt sich, dass im Tresor u.a. Schmuck aus dem Nachlass B.G (CHF 400.00), drei Uhren aus dem Nachlass H.R. (CHF 16'500.00), ein Portemonnaie mit Geld (CHF 400.00) sowie Akten (diverse Urkunden, Aktien, Aktienbücher etc.) mit einem Wert von CHF 300.00 gelagert wurden.

Es handelt sich damit nicht nur um pauschale Angaben eines Geschädigten gegenüber der Polizei, sondern die Liste wurde detailliert erstellt, verweist auf konkret benannte Belege und benennt die Initialen der betroffenen Nachlassgeber. Die Liste wäre mithin inhaltlich umfassend überprüfbar und der sie einreichende Rechtsanwalt übernimmt durch seine Unterschrift die Verantwortung für ihre Richtigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre es abwegig anzunehmen, dass sich dieser mit Falschangaben dem Risiko einer Irreführung der Rechtspflege aussetzen würde. Insgesamt kommt den eingereichten Belegen ein höherer Beweiswert zu als einer bloss in einem Polizeirapport vermerkten Deliktsgutliste.

Der auf der Liste genannte Inhalt stimmt überdies auch plausibel mit einem möglichen Tre-sorinhalt überein und die geltend gemachten Wertbeträge erscheinen als realistisch. Die Verteidigung führte keine Gründe an, weswegen die Liste inhaltlich falsch sein könnte. Die entsprechenden Angaben sind detailliert, plausibel und glaubhaft. Es ist von der genannten Deliktsbeute auszugehen. Da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, erübrigt es sich gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO, bei B.________ die auf der Liste genannten Belege oder weitergehende Unterlagen, bspw. Versicherungsdokumente oder dergleichen, einzufordern. Da es sich um Schmuck und Uhren aus einem Nachlass handelt, ist der von B.________ genannte Wert naturgemäss Gegenstand einer Schätzung. Es besteht auch in diesem Punkt kein Anlass, an den genannten Wertangaben, welche dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht bekannt waren und damit nicht frankengenau abgeklärt werden müssen, zu zweifeln. Zudem ist belegt, dass durch den Einbruch ein Sachschaden von deutlich mehr als CHF 10'000.00 verursacht wurde (act. 28/50, act. 28/53).

Dass die entsprechenden Informationen alternativ auch mittels einer förmlichen Einvernahme hätten erhoben werden können, ist vorliegend entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung irrelevant. Denn eine Einvernahme wurde nie angeordnet, nie beantragt und erweist sich, wie dargelegt, anhand der überzeugenden inhaltlichen Qualität der eingereichten Beweismittel zur Wahrheitsfindung auch nicht als notwendig.

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sieht vor, dass Fragen an Belastungszeugen gestellt werden können. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte dazu aus, dass die genannte Norm einzig Zeugen ("Witnesses") nenne, womit der Wortlaut der Bestimmung keine Anwendung auf andere Beweismittel indiziere. Der Begriff müsse aber autonom ausgelegt werden und als Zeugen kämen folglich sämtliche Personen in Frage, welche vor Gericht aussagen würden. Zudem könne der Begriff des Zeugen auch so ausgelegt werden, dass dieser den Zugang der Verteidigung zu Sachbeweisen umfasse (vgl. u.a. Urteil des EGMR vom 11. Dezember 2008 in Sachen Miirilashvili gegen Russland N. 156-160; Karpenstein/Mayer, EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. A. 2022, Art. 6 EMRK N. 227; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A. 2023, Art. 6 EMRK N. 222).

Inwiefern gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Konfrontationsrecht des Beschuldigten mit B.________ (als Ersteller der eingereichten Dokumente) bestehen würde, kann offenbleiben. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte nie ausdrücklich auf sein Konfrontationsrecht verzichtet hat. Er hat jedoch auch nie die Einvernahme von B.________ beantragt, obwohl ihm bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage und die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die von ihm eingereichten Unterlagen abgestellt haben. Es liegt mithin ein stillschweigender Verzicht auf das Konfrontationsrecht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3). Die amtliche Verteidigung geht überdies fehl, wenn sie davon ausgeht, dass die Strafbehörden von Amtes wegen verpflichtet seien, eine Einvernahme von B.________ anzuordnen. Denn über bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen wird gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis geführt. Entsprechend besteht diesbezüglich auch keine Pflicht zur Beweisergänzung von Amtes wegen. Wie bereits dargelegt wurde, bestehen keine unüberwindlichen Zweifel, dass der Inhalt der von B.________ eingereichten Dokumente der Wahrheit entspricht. Die darin erwähnten Tatsachen gelten damit gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO als bewiesen. Es besteht folglich auch kein Anlass, ohne entsprechenden Antrag des amtlich verteidigten Beschuldigten die Schadensliste "einer Glaubhaftigkeitsprüfung" zu unterziehen.

Rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte hat aus dem Tresor von B.________ resp. seiner Anwaltskanzlei mehrere fremde bewegliche Sachen entwendet und diese sich durch ihre Wegnahme angeeignet. Er wusste, dass ihm diese Sachen nicht gehörten und er keinen rechtlichen Anspruch darauf hatte. Er wollte diese jedoch trotzdem behändigen, um sich deren Wert unrechtmässig anzueignen. Der Beschuldigte hat folglich einen Diebstahl gemäss Art. 139 StGB begangen.

Der Beschuldigte wird damit, unter Einbezug der bereits rechtskräftigen Verurteilungen, im Zusammenhang mit zwei Einbruchsdiebstählen sowie vier versuchten Einbrüchen schuldig gesprochen. Eine mehrfache Tatbegehung liegt damit vor. Bis auf den vorliegend beurteilten Fall zum Nachteil der genannten Anwaltskanzleien sind die weiteren Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie begann am 18. November 2022 und endete nach ca. 10 Wochen am 29. Januar 2023. Der Beschuldigte handelte bei zwei Einbruchsversuchen alleine. Bei den weiteren Straftaten handelte er zusammen mit N.________, O.________ sowie einer unbekannten Täterschaft. Der alleine oder in Mittäterschaft behändigte Deliktsbetrag beträgt rund CHF 20'000.00. Dass er zusätzlich noch weitere Vermögenswerte im Rahmen eines Raubes erbeutete, ist für die rechtliche Qualifikation der Diebstähle in Bezug auf das persönliche Merkmal der Gewerbsmässigkeit nicht relevant. Unter Annahme, dass der Beschuldigte jeweils einen Anteil nach Köpfen erlangen konnte, beträgt sein Anteil an der Deliktsbeute rund CHF 9'000.00 (Verweis auf OG GD 1 E. III.8.2.1 S. 45; jedoch ohne den Einbezug der Deliktsbeute des Raubes gemäss der Anklageziffer II.).

Der Beschuldigte hat während seiner Deliktsserie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (SG GD 8/2 S. 5). Obwohl er nach eigenen Angaben früher einmal in der Schweiz gearbeitet und während zwei Monaten ein Erwerbseinkommen erzielt habe, bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung, dass er die Straftaten verübt habe, weil er kein Geld gehabt habe, um nach Rumänien oder Deutschland zurückzukehren. Seine geltend gemachten Gründe für die Einreise in die Schweiz mögen plausibel sein, nicht aber seine Gründe für einen längeren Verbleib in der Schweiz, welcher deutlich mit der Einbruchsdelinquenz korreliert. Er ist zudem mehrfach über einen längeren Zeitraum hinweg straffällig geworden und hat aus seiner Deliktstätigkeit ein Einkommen von durchschnittlich rund CHF 4'000.00 pro Monat erzielt. Selbst wenn dieses Einkommen deutlich geringer gewesen wäre (so argumentiert zumindest die amtliche Verteidigung mit ihrer Kritik des Nachweises der Schadenshöhe), wäre dies nicht entscheidend. So stammte sämtliches verfügbare Einkommen des Beschuldigten aus der Deliktstätigkeit. Dies bedeutet, wie auch die amtliche Verteidigung zutreffend erkannte, dass auch ein geringeres deliktisches Einkommen namhaft zu seinem Lebensunterhalt beigetragen hätte. Ein geringeres deliktisches Einkommen würde folglich daran, dass es sich der Beschuldigte eingerichtet hatte, seinen Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum hinweg mit der Deliktstätigkeit zu finanzieren (vgl. BGE 115 IV 319 E. 4c), nichts ändern. Aufgrund seiner Erwerbslosigkeit, seiner einschlägigen Vorstrafen im Ausland und der hohen Frequenz der Tatausführungen in der Schweiz steht fest, dass der Beschuldigte bereit war, fortgesetzt eine Vielzahl weiterer Diebstahlsdelikte zu begehen, um sich damit den Lebensunterhalt ganz oder zumindest teilweise zu finanzieren (act. 14/4/9-62 Frage 39). Das persönliche Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist damit erstellt.

Der Beschuldigte handelte stets schuldhaft. Rechtfertigungsgründe wurde nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB, begangen vom 18. November 2022 bis am 29. Januar 2023, schuldig zu sprechen.

2.5

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte absichtlich und gegen den Willen der beiden Miteigentümer C.________ und B.________ in die abgeschlossenen Räume im gemeinsamen Untergeschoss der beiden Anwaltskanzleien eingedrungen ist. Der Strafantrag von C.________, des hälftigen Miteigentümers der Liegenschaft Y.________ in M.________, liegt vor (act. 28/46). Da jeder Miteigentümer selbstständig zur Strafantragsstellung berechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3), muss nicht geprüft werden, ob die von B.________ eingereichte Privatklage im Straf- und Zivilpunkt ebenfalls als Strafantrag aufgefasst werden müsste (vgl. dazu Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N. 50). Die Prozessvoraussetzungen für eine Verurteilung liegen vor. Der objektive und subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erstellt. Rechtfertigungsgründe oder eine eingeschränkte Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

2.6

Es ist ebenfalls aufgrund des äusseren Tathergangs erstellt, dass der Beschuldigte und ein unbekannter Mittäter gemeinsam planten, in die Räume der genannten Anwaltskanzleien einzubrechen und sich einig waren, dabei jeweilige Sicherungen oder Hindernisse zu beseitigen. Entsprechend ist nicht relevant, welcher der beiden Mittäter die Schäden angerichtet hat. Hätte der unbekannte Mittäter alleine die Aufbrucharbeiten besorgt (wovon aufgrund der DNA-Spur am Vorschlaghammer ohnehin nicht auszugehen ist), wäre der Beschuldigte dafür ebenso strafrechtlich haftbar (BGE 109 IV 88 E. 1.2). Der Beschuldigte hat mithin wissentlich und willentlich fremdes Eigentum beschädigt. Der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist erstellt. Der Strafantrag liegt vor. Da durch die Vorinstanz ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfolgte, greift das Verschlechterungsverbot. Die Tatbestandsvariante der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) ist nicht zu prüfen. Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Sanktion

Allgemeines

1.1

Die Vorinstanz legt die Grundsätze zur Strafzumessung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.1. S. 46-48). Die Sanktion für gewerbsmässigen Diebstahl wurde zwischenzeitlich wie dargelegt verschärft. Der Beschuldigte hat das Recht, nach dem zu den Tatzeitpunkten geltenden Recht bestraft zu werden (Art. 2 Abs. 2 StGB).

1.2

Die Vorinstanz fasst die Vorstrafen des Beschuldigten in Italien (Florenz), Frankreich (Troyes) und Deutschland (Nürnberg und Oberhausen) zutreffend zusammen. Diese Auflistung wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.2. S. 48 f.).

Beurteilung der Einzeltaten

2.1

Raub

2.1.1

Der Beschuldigte wurde des Raubes schuldig gesprochen. Der Schuldspruch ist rechtskräftig. Gemäss den bindenden Feststellungen der Vorinstanz drang der Beschuldigte zusammen mit O.________ und N.________ in ein Wohnhaus in P.________ ein, weil sie dort einen Tresor vermuteten. Der 63-jährige Bewohner K.________ wachte während des Einbruchs auf. Der Beschuldigte und seine Mittäter fixierten diesen auf dem Bett. Einer der Täter näherte sich mit einer Axt K.________, wobei dieser auf nicht geklärte Art und Weise durch die Axt verletzt wurde (wobei in diesem Punkt nie ein Schuldspruch beantragt wurde). K.________ wurde anschliessend gefesselt und die drei Täter verliessen den Tatort mit dem Deliktsgut mit einem Wert von mehr als CHF 5'000.00 (vgl. OG GD 1 E. III.1. Ziff. 1.3.1; SG GD 1 S. 2 f.).

2.1.2

Die Vorinstanz setzte die tatangemessene Einzelstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe fest (OG GD 1 E. IV.3. S. 49 f.). Die amtliche Verteidigung beantragte eine Senkung auf 26 Monate, da ursprünglich kein Plan für den Raub bestanden habe und der Beschuldigte diesen bereuen würde (OG GD 9/2).

2.1.3

Raub wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft. Bei der Tatkomponente ist wesentlich, dass der Raub auf einer Zufallsbegegnung beruhte, welche der Beschuldigte und seine Mittäter nicht geplant hatten. Die eingesetzte Gewalt richtete sich dabei gegen einen 63-jährigen Mann im eigenen Haus, der in der Nacht überfallen und auf seinem Bett fixiert resp. gefesselt wurde (bspw. act. 18/2/3 Ziff. 10). Betreffend die eingesetzte Gewalt ist festzustellen, dass die Täter diese grundsätzlich nur so weit einsetzten, wie dies zur Fixierung notwendig war. K.________ wurde während des Überfalls zwar mit einer Axt verletzt, er schilderte aber, dass dies nicht absichtlich geschehen sei und ihn die Täter danach verarztet hätten (act. 18/2/3 Ziff. 19). Diesem Umstand kann damit keine Bedeutung zukommen. Trotzdem erhöht der Umstand, dass einer der Täter während der Fixierung von K.________ und mithin während des Raubes eine Axt und damit eine gefährliche Waffe in seine Nähe brachte, die Tatschwere deutlich. Denn die damit verbundene (zusätzliche) Drohungswirkung hinsichtlich der Duldung des Raubes ist offensichtlich. Die drei Täter durchsuchten während der Fixierung von K.________ dessen Wohnung und behändigten alles, was ihnen von Wert erschien. Sie erbeuteten dabei erhebliches Deliktsgut mit einem Wert von über CHF 5'000.00. Vom Deliktsbetrag her sind wesentlich höhere Beträge denkbar, was aber dadurch relativiert wird, dass die Täter so viele Wertsachen wie möglich, darunter auch den im Haus vermuteten Tresor, entwenden wollten. Die drei Täter beraubten K.________ als eine Gruppe, was die Gefährlichkeit des Vorgangs erhöht. Zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Beschuldigte der Anführer der Gruppe war (OG GD 1 E. IV.3. Ziff. 3.1 S. 50). Dies lässt sich daran erkennen, dass untergeordnete Aufgaben wie Schmiere stehen und im Fahrzeug warten von O.________ und N.________ ausgeführt wurden. Die Gruppe war indessen nicht streng hierarchisch gegliedert und der Stellung des Beschuldigten als Anführer kann keine überragende Bedeutung beigemessen werden, da keine gegenseitigen Abhängigkeiten erwiesen sind und die drei Täter u.a. auch die Deliktsbeute gleichmässig teilten. Aufgrund der festgestellten äusseren Tatumstände kann die Tatschwere als erheblich bewertet werden. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. In subjektiver Hinsicht muss den Tätern bewusst gewesen sein, dass sie durch ihr gewaltsames Vorgehen das Wohlbefinden von K.________ massiv beeinträchtigen. Es handelte sich zudem nicht um eine Situation, in der eine Fixierung von K.________ notwendig war, um nicht erkannt zu werden oder um nicht verhaftet zu werden. Der Beschuldigte und seine Mittäter hatten die Möglichkeit, das Haus unerkannt zu verlassen. Die Täter zogen sich jedoch nach dem Aufwachen von K.________ nicht zurück und nahmen damit den Einsatz von Zwang und Gewalt gegen eine ältere Person in Kauf, da ihnen die Deliktsbeute, insbesondere der im Haus vermutete Tresor, wichtiger war. Entsprechend mitigiert der Umstand, dass die Täter aufgrund der Deliktsdynamik von einem Einbruchsdiebstahl planungslos und wohl auch ungewollt in einen Raub hineingerieten, die kriminelle Energie nicht in einem entscheidenden Ausmass. Die subjektive Komponente vermag die Tatschwere nur leicht zu relativieren. Das Verschulden ist damit als gerade noch leicht zu qualifizieren. Die Sanktionsansetzung hat im obersten Bereich des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens zu erfolgen. Eine Sanktion von 32 Monaten ist für die Tat angemessen. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz beim Raub nicht vor und fällt ausser Betracht.

2.1.4

Nicht zu hören ist das Argument der amtlichen Verteidigung, das Deliktsgut sei beim Raub nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Der Schuldspruch wegen vollendeten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, welcher die Wegnahme von Deliktsgut inhaltlich umfasst, wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. Die Feststellungen der Vorinstanz dazu sind bindend (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.2 ff.).

2.2

Gewerbsmässiger Diebstahl

2.2.1

Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Gewerbsmässiger Diebstahl wird gemäss der vor dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung des Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Eine Geldstrafe wäre mithin gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bei einer Sanktion von bis zu 180 Tagessätzen theoretisch möglich.

Die Vorinstanz legte die Einzelstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest (OG GD 1 E. IV.3. Ziff. 3.2 S. 51). Die amtliche Verteidigung ist der Auffassung, dass die Einzelstrafe angesichts der tieferen Deliktssumme auf sechs Monate Freiheitsstrafe gesenkt werden müsse (OG GD 9/2).

Der Beschuldigte beging im Rahmen einer Einbruchserie zwei vollendete und vier versuchte Diebstähle. Der behändigte Deliktsbetrag betrug insgesamt mehr als CHF 20'000.00. Der Beschuldigte finanzierte seinen Lebensunterhalt komplett während der Dauer von ca. 10 Wochen mit der Deliktstätigkeit. Der Umstand, dass er diese nach der Art eines Berufes ausübte, ist durch den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls abgedeckt. Der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt vollumfänglich aus der Deliktstätigkeit finanzierte, muss indessen gewertet werden. Dies indiziert eine erhöhte soziale Gefährlichkeit, denn der Beschuldigte musste mangels anderer Erwerbsquellen fortgesetzt stehlen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Der Deliktsbetrag und die Anzahl Delikte ist nicht sonderlich hoch. Bei den vier Versuchen ist jedoch beachtlich, dass diese scheiterten, weil der Beschuldigte und seine Mittäter vor Ort kein Deliktsgut auffinden oder aus den gesicherten Behältnissen entnehmen konnten. Von der Art der Tatausführung her lässt sich schliessen, dass sich der Beschuldigte und seine wechselnden bekannten und unbekannten Mittäter jeweils routiniert ans Werk machten. Vom Aufbruch von professionell gesicherten Behältnissen schreckten sie nicht zurück und beim Beschuldigten ist zudem zu erkennen, dass er aus Fehlversuchen lernte und entsprechende Möglichkeiten zum Aufschweissen/Aufschneiden von Tresoren erlangen konnte. Insbesondere der Fokus auf Tresore verfestigt den Eindruck der erheblichen sozialen Gefährlichkeit der gewerbsmässigen Deliktstätigkeit des Beschuldigten. Die objektive Tatschwere kann trotzdem, insbesondere aufgrund der begrenzten Deliktssumme und der vergleichsweise kürzeren Deliktsserie, noch im leichten Bereich verortet werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Das Tatverschulden bleibt im leichten Bereich. Eine Sanktionsansetzung im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens und mithin bei 16 Monaten Freiheitsstrafe ist tatangemessen. Eine Geldstrafe fällt bei dieser Sanktionshöhe ausser Betracht.

Hausfriedensbrüche

2.3.1

Der Beschuldigte wurde bzw. wird in sieben Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Hausfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In fünf Fällen handelte es sich um Geschäftslokale, in zwei Fällen um bewohnte Objekte. Der Bruch des Hausfriedens stand stets im Zusammenhang mit der Hoffnung, Deliktsgut zu behändigen. Es erfolgten jeweils Durchsuchungen der Objekte durch den Beschuldigten und teilweise seine Mittäter. Die Verletzung des Hausrechts dauerte jedoch jeweils in sämtlichen Fällen nicht allzu lange. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte stets direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist.

Die Vorinstanz setzte die Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit den fünf Geschäftsräumen auf jeweils einen Monat fest. Das zweifache Eindringen, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen zum Nachteil von K.________ und von U.________ bewertete sie aufgrund des noch leichten Verschuldens mit zwei Monaten Freiheitsstrafe (OG GD 1 E. IV.3. Ziff. 3.3 S. 51 f.). Während die Einzelstrafe von jeweils einem Monat resp. 30 Strafeinheiten für jeden der fünf Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit den Geschäftsräumen nicht zu beanstanden ist (weswegen auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu verwiesen werden kann), sieht sich die Berufungsinstanz bei den beiden Hausfriedensbrüchen im Zusammenhang mit den Wohnstätten von K.________ und U.________ zu einem anderen Entscheid veranlasst (Art. 408 StPO; Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2024 vom 19. August 2025 E. 2.3).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist ein Einbruch in ein Wohngebäude mit einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls verbunden. Dieses ist nicht nur ein abstrakter Rechtsbegriff, sondern das Hausrecht hat auch eine konkrete Bedeutung für die jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner. Die eigenen vier Wände sind ein gesetzlich besonders geschützter Bereich, wo sich ein Mensch sicher fühlen soll und darf. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Privatsphäre, sondern das Hausrecht stellt auch eine Verteidigungslinie gegen ein unrechtsmässiges Eindringen dar. Die Tatschwere eines Hausfriedensbruchs misst sich damit auch daran, wie bedeutend das Hausrecht im konkreten Fall zur Abwehr von unrechtmässigen Übergriffen war.

Das Eindringen und Verweilen von mit Messern und Äxten bewaffneten Einbrechern mit verbrecherischen Absichten stellt grundsätzlich eine massive Beeinträchtigung des Rechtsguts dar. In dieser Konstellation wird die Bedeutung des Hausrechts für den Geschädigten konkretisierbar und essenziell. Der Beschuldigte behauptete zwar, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den zwei Objekten um bewohnte Häuser handelte. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass zumindest das Haus von K.________ deutlich als Wohnhaus erkennbar war. So betraten der Beschuldigte und seine Mittäter das Haus im Bereich der Küche resp. des Esstisches (vgl. act. 18/3/1/70). Er nahm es folglich zumindest in Kauf, in ein Wohnhaus einzubrechen, zumal er dies spätestens nach dem Eindringen bemerken musste und dieser Umstand seine Machenschaften nicht beeinflusste. Entsprechend schreckte er nachher nicht einmal davon zurück, das Schlafzimmer des schlafenden K.________ zu betreten. Dem Beschuldigten ist indessen auch wie bei jedem Einbrecher zuzugestehen, dass er zumindest zu Beginn der Tatausführung Kontakte mit den Bewohnern grundsätzlich vermeiden wollte und vor dem Betreten keine gesicherten Anzeichen hatte, dass die Bewohner des Objekts noch präsent sein könnten. Dass der Beschuldigte und seine Mittäter als Einbrecher grundsätzlich unerkannt bleiben wollten, ändert im vorliegenden Fall von K.________ nichts daran, dass sie mit einer Begegnung mit den Bewohnern rechneten und entsprechend in deren Antizipation ein Messer und eine Axt behändigten. Ferner zogen sie sich auch nicht während der Ausführung des Hausfriedensbruchs zurück, obwohl sie noch nach dem Aufwachen von K.________ die Gelegenheit hatten, unerkannt zu entkommen. Darin zeigt sich, dass der Beschuldigte sein rechtswidriges Verhalten hartnäckig fortsetzte.

Insgesamt ist das Verschulden bei einem solchen Rechtsbruch nicht mehr sehr leicht bzw. geringfügig, wie man es bei einer Sanktion der Vorinstanz von zwei Monaten Freiheitsstrafe erwarten würde. Das Tatverschulden ist im Fall zum Nachteil von K.________ bereits als erheblich zu bezeichnen. Beim Eindringen in den Wohnbereich von U.________ liegt, da nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte bewaffnet war, das Tatverschulden noch im leichten Bereich. Die Sanktion kann damit im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden. Jedoch ist auch hier, verglichen mit der Einstufung durch die Vorinstanz, eine höhere Strafe tatangemessen. Es ist notwendig, die Verletzungen des Hausrechts zum Nachteil von K.________ mit zehn Monaten Freiheitsstrafe und die Verletzung des Hausrechts zum Nachteil von U.________ mit 180 Strafeinheiten zu ahnden.

Beim Hausfriedensbruch zum Nachteil von K.________ fällt eine Geldstrafe ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei den fünf Hausfriedensbrüchen im Zusammenhang mit Geschäftsräumen sowie dem weiteren Hausfriedensbruch zum Nachteil von U.________ sind sowohl Geldstrafen wie auch Freiheitsstrafen möglich.

Der in BGE 144 IV 217 hervorgehobene Grundsatz, dass eine serielle Tatbegehung, zumindest isoliert betrachtet, noch keine Freiheitsstrafe begründen kann, gilt weiterhin. Es ist bei jeder Einzelstraftat anhand der Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB zumindest summarisch zu prüfen, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart ist. Bei dieser Wertung darf indessen die serielle Tatbegehung bei der Prüfung der spezialpräventiven Aspekte, welche für die Abwägung der Strafart des Einzeldelikts neben weiteren Faktoren nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (mit-)relevant sind, miteinbezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Eine serielle Tatbegehung der gleichen Deliktskategorie oder ein sonstiger enger Zusammenhang mit den weiteren Delikten kann aufgrund der dadurch ausgedrückten kriminellen Energie ausschlaggebend sein, um auf die Notwendigkeit einer spezialpräventiven Wirkung der Einzelstrafe zu erkennen, was trotz eines vergleichsweise tiefen Verschuldens der Einzelstrafe oder trotz der Vorstrafenlosigkeit des Täters wiederum ausschlaggebend sein kann, um auf eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe zu erkennen (vgl. sinngemäss: Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 562 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.3). Aufgrund des engen Sachzusammenhangs sind bei seriellen Einbruchdiebstählen die separate Sanktionierung von Begleitdelikten im Zusammenhang mit Einbruchs- und Einschleichdiebstählen mit Geldstrafen grundsätzlich nicht sachgerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2).

Vorliegend ist es zutreffend, dass die fünf Einzelstrafen von 30 Strafeinheiten auf einem vergleichsweise geringen Verschulden basieren. Dies spräche für eine Geldstrafe. Klar gegen eine Geldstrafe spricht hingegen die serielle Tatausführung sowie der enge Sachzusammenhang mit den Diebstählen, mit dem Raub und mit den Sachbeschädigungen. Daraus ist eine erhebliche kriminelle Energie erkennbar. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits wegen Vermögensdelikten in drei anderen europäischen Ländern einschlägig vorbestraft ist. Die letzte Verurteilung in Oberhausen datiert nur wenige Monate vor seiner erneuten Delinquenz in der Schweiz. Der Beschuldigte ist mithin ein uneinsichtiger Kriminaltourist, der westeuropäische Länder heimsucht. Sein trotz der Vorstrafen an den Tag gelegtes Verhalten lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte sich durch eine Geldstrafe bessern könnte. Folglich sprechen auch spezialpräventive Gesichtspunkte klar für eine Freiheitsstrafe. Alle sieben Hausfriedensbrüche sind mithin mittels Freiheitsstrafen zu ahnden.

2.4

Sachbeschädigungen

2.4.1

Der Beschuldigte wurde bzw. wird in sieben Fällen der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Sachbeschädigung wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte war Mittäter in einer Gruppierung, welche äusserste Gewalt gegen fremdes Eigentum einsetzte, um an die Deliktsbeute zu gelangen. Beim Tresor der H.________ AG verwendeten der Beschuldigte und seine zwei bekannten Mittäter einen Neuwagen, mit dem sie gegen den Tresor fuhren und so einen Schaden von CHF 37'700.00 bewirkten. Bei den beiden Anwaltskanzleien setzten der Beschuldigte und sein unbekannter Mittäter Schweissgeräte ein und machten damit die beiden Tresore unbrauchbar. Der Schaden war mit über CHF 10'000.00 ebenfalls erheblich. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und im Wissen, dass er den angerichteten Schaden aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht wird ersetzen können. Bei der Sachbeschädigung zum Nachteil der H.________ AG ist das Verschulden erheblich und die Sanktion dafür ist bei sechs Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Bei den beiden Anwaltskanzleien ist das Verschulden noch leicht und die Sanktion ist auf drei Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Die weiteren fünf Sachbeschädigungen umfassten primär die Zerstörung von Zugangsschranken und verursachten vergleichsweise leichte Schäden. Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Das Verschulden ist jeweils als sehr leicht zu taxieren und die Sanktion ist bei jeweils einem Monat für jede dieser fünf Sachbeschädigungen anzusetzen.

2.4.2

Für die sieben Sachbeschädigungen fällt jeweils sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe als Strafart in Betracht. Unter Berücksichtigung der seriellen Delinquenz, des engen Sachzusammenhangs zum Raub, zu den Diebstählen und Hausfriedensbrüchen sowie der einbruchsdiebstahlsbezogenen Vorstrafen im Ausland und den damit zusammenhängenden spezialpräventiven Erwägungen kommen auch für die sieben Sachbeschädigungen jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Es kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.

Asperation

3.1

Der Raubtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird abstrakt schwerer bestraft als der gewerbsmässige Diebstahl gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB, welcher nach dem alten Recht noch die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsah. Einsatzstrafe bildet mithin die Strafe für den Raub zum Nachteil von K.________ in Zug, der mit 32 Monaten Freiheitsstrafe geahndet wird. Selbst wenn die Einsatzstrafe unter den Gesichtspunkten der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB mit dem neuem Recht des gewerbsmässigen Diebstahls betrachtet würde (welcher nach dem neuen Recht mit dem gleichen Strafrahmen bedroht ist wie der Raub), würde dies an der Einsatzstrafe nichts ändern, denn der Raub wurde im vorliegenden Fall strenger bestraft als der gewerbsmässige Diebstahl. Die Sanktion für den Raub bildet mithin in jedem Fall die Einsatzstrafe.

3.2

Die gewerbsmässigen Diebstähle weisen einen engen Sachzusammenhang sowohl zum Raub wie auch zu den Sachbeschädigungen und zu den Hausfriedensbrüchen auf. Beim Raub unterscheidet er sich jedoch durch die ausgeübte Zwangskomponente. In zeitlicher Hinsicht lag die Delinquenz relativ nahe zusammen, in örtlicher Hinsicht ist hingegen festzustellen, dass der Beschuldigte an verschiedenen Orten in mehreren Kantonen delinquierte. Der Zusammenhang ist insgesamt dennoch relativ eng, so dass die Einsatzstrafe von 32 Monaten um die Hälfte (acht Monate) für die Zweitverurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu erhöhen ist. Bei den Hausfriedensbrüchen und den Sachbeschädigungen ist der Zusammenhang noch enger, weswegen die Einzelstrafen nur noch zu einem Drittel in die Gesamtstrafenbildung miteinzubeziehen sind. Die sieben Hausfriedensbrüche, die mit Einzelstrafen von total 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft wurden, führen zu einer Erhöhung um sieben Monate. Die sieben Sachbeschädigungen, die mit Einzelstrafen von total 14 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wurden, führen zu einer weiteren Erhöhung um 4 Monate und 20 Tage. Die tatangemessene Gesamtstrafe beträgt mithin 51 Monate und 20 Tage.

Täterkomponenten

4.1

Die Vorinstanz fasst das Vorleben des Beschuldigten zutreffend zusammen (OG GD 1 E. IV.4. Ziff. 4.2 S. 53). Darauf kann verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine neuen relevanten Erkenntnisse zur Person des Beschuldigten (OG GD 9/1 S. 2 ff.).

4.2

Die Vorinstanz hielt fest, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen sei. Die Vorstrafen seien im Umfang von drei Monaten straferhöhend zu werten. Die Geständnisse seien neutral zu werten, da erdrückende DNA-Nachweise vorliegen würden. Aufgrund der ausgedrückten Reue in Bezug auf den Raub zum Nachteil von K.________ sei die Strafe um drei Monate zu reduzieren (OG GD 1 E. IV.4. S. 53). Die amtliche Verteidigung wendete dagegen ein, dass der Beschuldigte bereits vor dem Vorhalt der aufgefundenen DNA-Spuren geständig gewesen sei. Deswegen sei, neben der separat gewerteten Reue, ein weiterer Abzug von vier Monaten für die abgelegten Geständnisse vorzunehmen (OG GD 9/2).

4.3

Aus dem Vorleben des strafjustizerfahrenen Beschuldigten ergeben sich keine Elemente, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen. Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken auf sämtliche Delikte gleich straferhöhend. Das Nachtatverhalten beruht auf dem einheitlichen Verhalten des Beschuldigten nach seiner Verhaftung und muss ebenfalls nicht einzeln bei jeder Straftat separat gewürdigt werden.

Für das Nachtatverhalten ist Folgendes wesentlich: Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren zumindest teilweise geständig gezeigt. Seine Einlassungen erfolgten entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung jedoch jeweils erst, nachdem ihm die belastenden Beweismittel vorgehalten wurden (vgl. dazu act. 6/84 Ziff. 6 [Hafteinvernahme]; act. 14/4/10 Ziff. 1; act. 14/4/10 Ziff. 7; act. 14/4/11 Ziff. 16; act. 14/4/11 Ziff. 19; act. 14/4/12 Ziff. 22; act. 14/4/13 Ziff. 28; act. 14/4/63 Ziff. 1; act. 14/4/64 Ziff. 9; act. 14/4/65 Ziff. 17). Beim Raub zum Nachteil von K.________ erfolgten die Aussagen früher (act. 14/4/3), jedoch war dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Haftverfahren bekannt, dass seine Kleider, welche er nach dem Raub weggeworfen hatte, aufgefunden wurden und darauf DNA-Profile gesichert werden konnten (act. 6/83). Auch diese Einlassung kann damit in wesentlichem Umfang als taktisch interpretiert werden, zumal der Beschuldigte bei seiner Erstaussage zusätzlich seine Rolle beim Raub herunterspielte. Den Einlassungen des Beschuldigten ist folglich mit der Vorinstanz nur ein geringes Gewicht zuzumessen. Der Beschuldigte gab ferner zu Protokoll, dass er die Taten bereue. Aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen in drei verschiedenen westeuropäischen Ländern und seiner darauffolgenden, erneuten Delinquenz in der Schweiz wie auch aufgrund seines taktischen Verhaltens im folgenden Strafprozess bestehen erhebliche Zweifel, ob die ausgedrückte Reue ein aufrichtiges Signal hinsichtlich einer Besserung ist. Glaubhaft ist jedoch sein Bedauern im Zusammenhang mit dem Raub zum Nachteil von K.________, insbesondere dass es zur Eskalation während der Ausführung eines Einbruchdiebstahls kam. So ergibt sich aus den bisherigen Verurteilungen des Beschuldigten, dass er sich im Wesentlichen auf Diebstähle und Einbruchsdiebstähle fokussierte. Gewaltbezogene Delikte sind nicht vermerkt. Deswegen besteht die Hoffnung, dass er etwas aus der ungewollten Eskalation gelernt hat und hinsichtlich möglicher zukünftiger Einbrüche (die aufgrund der schlechten Legalprognose als wahrscheinlich erscheinen), allenfalls anders handeln würde, sollte ein Bewohner des Einbruchobjekts auftauchen. Die Sanktion ist aufgrund der teilweisen Geständnisse geringfügig um drei Monate zu senken. Ferner ist aufgrund der glaubhaften Reuebekundung im Zusammenhang mit dem Raub zum Nachteil von K.________ die Sanktion zusätzlich um weitere drei Monate zu senken.

Der Beschuldigte wurde im Zeitraum vom 29. November 2013 bis am 21. Juni 2022 von italienischen, deutschen und französischen Gerichten wegen Vermögensdelikten verurteilt. Bei den beiden deutschen Urteilen handelte es sich aufgrund der zusätzlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit um Einbruchsdiebstähle in Deutschland. Die einschlägigen Vorstrafen sind straferhöhend zu werten. Aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung ist die Sanktion um drei Monate zu erhöhen.

Die letzte Verurteilung des Beschuldigten durch das Amtsgericht Oberhausen im Bundesland Nordrhein-Westfalen, welches die Freiheitsstrafe von einem Jahr für den schweren Diebstahl und die Sachbeschädigung zur Bewährung aussetzte, erfolgte am 21. Juni 2022. Der Beschuldigte ist mithin nicht nur einschlägig vorbestraft. Er delinquierte zudem nur rund fünf Monate nach dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen. Die Straftaten erfolgten während der Probezeit, welche das Amtsgericht Oberhausen festlegte. Die Möglichkeit zur Besserung, welche ihm das Amtsgericht Oberhausen trotz der einschlägigen Vorstrafe nochmals gewährte, nutzte der Beschuldigte damit nicht. Aus diesem Verhalten ist eine besondere Einsichtslosigkeit zu erkennen, weswegen der spezialpräventiven Komponente der Strafzumessung eine besondere Beachtung zukommen muss (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 1. A. 2016, N. 242). Entsprechend muss die Sanktion um weitere drei Monate Freiheitsstrafe erhöht werden.

4.7

Die strafsenkenden und straferhöhenden Elemente heben sich gegenseitig auf. Weitere Faktoren im Zusammenhang mit dem Täter oder dessen Nachtatverhalten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich damit neutral aus. Die tat- und täterangemessene Gesamtstrafe beträgt mithin 51 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe.

Verschlechterungsverbot, Anrechnung der ersessenen Haft und Vergleich mit den Sanktionen der Mittäter

5.1

Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Gesamtstrafe ist vorliegend ausgeschlossen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, mithin 51 Monaten. Das Berufungsgericht erkennt auf eine tat- und täterangemessene Strafe von 51 Monaten und 20 Tagen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Sanktion auf 51 Monate Freiheitsstrafe zu senken.

5.2

Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Haft seit seiner Inhaftierung in Luxemburg am 17. Dezember 2023 bis zum Urteilstag am 6. Mai 2025 vollumfänglich mit 507 Tagen angerechnet. Dies ist gemäss Art. 51 StGB nicht zulässig, denn der Beschuldigte war während 184 Tagen vom 17. Dezember 2023 bis am 17. Juni 2024 wegen eines nicht verfahrensgegenständlichen mutmasslichen Einbruchdiebstahls in Luxemburg unter einem luxemburgischen Hafttitel inhaftiert. Diese Haft ist auf das noch hängige luxemburgische Strafverfahren, welches wegen anderen in Luxemburg mutmasslich begangenen Delikten geführt wird, anzurechnen. Wie bereits dargelegt, kann die zu weitgehende Anrechnung der erstandenen Haft durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht mehr korrigiert werden bzw. eine Korrektur wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots bundesrechtswidrig (vgl. E. I.4.). Die daraus folgende, faktische Reduktion der tat- und täterangemessenen Sanktion des Beschuldigten im Umfang von ca. sechs Monaten muss hingenommen werden. Dem Beschuldigten sind mithin gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO der Zeitraum vom 17. Dezember 2023 bis am 14. Juli 2024 (211 Tage) sowie die Zeit des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juli 2024 an die Haft anzurechnen.

5.3

Die amtliche Verteidigung anerkannte in ihrem Parteivortrag, dass kein Anspruch auf Ungleichbehandlung im Unrecht bestehe und eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall keinen Anspruch verleihe, abweichend von der Norm behandelt zu werden. Es würden aber vorliegend keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Beschuldigten und N.________ und O.________ bestehen. Sie hätten alle die Zivilforderungen im Grundsatz anerkannt. Die Fälle würden sich nur in zwei, drei Punkten, bei denen keine Mittäterschaft vorliege, unterscheiden. Die schwerste Tat, mithin den Raub, hätten alle drei gemeinsam begangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, die Strafe des Beschuldigten sei im Verhältnis zu N.________ und O.________ angemessen. Bereits die Einsatzstrafe für den Raub von 30 Monaten sei beim Beschuldigten gleich hoch wie die gesamte verhängte Strafe gegen N.________ (30 Monate) und fast gleich hoch wie die Strafe gegen O.________ (36 Monate; vgl. OG GD 9/2).

5.3.1

Wie bereits dargelegt, war die Abtrennung der Strafverfahren gegen die beiden (teilweisen) Mittäter N.________ und O.________ sachnotwendig, weil der Beschuldigte noch für eine unabsehbare Zeitdauer in Luxemburg inhaftiert war und dort gegen ihn vor der Auslieferung ein Strafverfahren durchgeführt werden musste (vgl. E. I.5.).

5.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass betreffend N.________ und O.________ ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wurde und diese vom Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, zu Freiheitsstrafen von 30 Monaten und von 36 Monaten verurteilt wurden (SG GD 4/8/1 S. 17 f.). Wie die tat- und täterangemessenen Einzelstrafen für die Straftaten bei N.________ und O.________ festgesetzt wurden, wie die Gesamtstrafenbildung erfolgte, wie die Täterkomponente bewertet wurde und welche sonstigen strafzumessungsrelevanten Erwägungen dabei eine Rolle spielten, ergibt sich nicht aus dem Urteil im abgekürzten Verfahren. Das zuständige Strafgericht hielt dazu einzig fest, dass die von der Staatsanwaltschaft ausgehandelten Strafen zwar als "recht milde" erscheinen, jedoch im Rahmen des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens in einem abgekürzten Verfahren gerade noch als angemessen erscheinen würden (SG GD 4/8/1 S. 14). Die gegen N.________ und O.________ erhobenen Vorwürfe waren zudem nicht deckungsgleich mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten. Diesen wurden sechs Einbruchsdiebstähle und ein Raub vorgeworfen. Der Beschuldigte beging ebenfalls sechs Einbruchsdiebstähle (inkl. Versuche), jedoch zwei davon alleine und einen mit einer unbekannten Täterschaft zusammen.

5.3.3

Das abgekürzte Verfahren ist ein Summarverfahren. Das bedeutet, dass die Prüfungs- und Wertungsschritte des Gerichts im Vergleich mit einem ordentlichen Verfahren eingeschränkt sind. Insbesondere die Prüfungspflicht des Gerichts hinsichtlich der vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft vereinbarten Sanktion ist nicht umfassend. Obwohl das Gesetz bei der vereinbarten Sanktion gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO vorschreibt, dass eine Prüfung der Angemessenheit der Sanktion zu erfolgen habe, bedeutet dies nicht, dass das Gericht in die Wertungen der Parteien eingreifen und eigene Wertungen an deren Stelle setzen soll. Sofern eine vereinbarte Sanktion nicht gegen das materielle Sanktionsrecht verstösst, muss das vorlegte "Gesamtpaket" im abgekürzten Verfahren durch das Gericht akzeptiert werden (vgl. Donatsch/Frei, Die Prüfungspflichten des Gerichts im abgekürzten Verfahren, in: Liber amoricum für Hans Wiprächtiger, 2012, S. 78).

5.3.4

Es ist wie dargelegt unklar, aus welchen Einzelstrafen sich die gegen N.________ und O.________ ausgesprochenen Gesamtstrafen zusammensetzen und welche Strafminderungen und Straferhöhungen zur Anwendung gelangten. Auch das Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung ist nicht geklärt. Zumindest scheint klar, dass das abgekürzte Verfahren im Rahmen der vollumfänglichen Geständnisse, der Nicht-Zurückweisung durch die Privatkläger sowie der Verkürzung der justiziellen Verfahren auch weitere strafzumessungsrelevante Komponenten beinhaltet, welche beim Beschuldigten nicht vorliegen. Da dem Beschuldigten und den beiden vorgenannten Straftätern zudem nicht die gleichen Delikte vorgeworfen wurden, der Beschuldigte beim Raub zum Nachteil von K.________ eine Anführer-Rolle einnahm und sich sowohl ihre Vorstrafen als auch ihr Nachtatverhalten unterscheiden, ist vorliegend ein Vergleich der Sanktionen zwischen den drei Verfahren weder sinnvoll noch möglich. Es bestehen wegen dieser Unsicherheiten zumindest Fragezeichen, ob der Beschuldigte im ordentlichen Verfahren tatsächlich deutlich strenger behandelt worden sein könnte als N.________ und O.________ in ihren jeweiligen Summarverfahren. Nicht bekannt ist schliesslich, wie N.________ und O.________ in einem ordentlichen Strafverfahren bestraft worden wären. Folglich ist auch aus dieser Perspektive kein verlässlicher Vergleich mit der Sanktion des Beschuldigten und damit auch keine Prüfung einer Ungleichbehandlung möglich.

5.4

Selbst wenn vorliegend eine Ungleichhandlung des Beschuldigten zu bejahen wäre, würde dies nicht zu einer Strafreduktion beim Beschuldigten führen.

5.4.1

Werden die einen Mittäter in unterschiedlichen Verfahren zu milde bestraft, ergibt sich daraus für einen durch das Gericht abweichend beurteilten Mittäter keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Es muss indessen eine Auseinandersetzung damit erfolgen, warum sich die Sanktionen gegen die Mittäter nicht als Bezugsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.6.2).

5.4.2

Die Verantwortung für die Sanktionen von N.________ und O.________ im abgekürzten Verfahren lag im Wesentlichen bei der Staatsanwaltschaft. Im Bereich der vereinbarten Sanktionen kam der Staatsanwaltschaft dabei sehr weites Ermessen zu, denn die Prüfung des entsprechenden Urteilsvorschlags der Staatsanwaltschaft durch das Gericht war auf eine rechtswidrige Sanktion beschränkt. Die Strafverfahren gegen den Beschuldigten, N.________ und O.________ unterscheiden sich mithin aufgrund der Verfahrensart. Insbesondere sind auch die Verantwortungsträger für deren Ergebnis nicht identisch. Unter dieser Prämisse ist ein abgekürztes Verfahren zumindest ansatzweise vergleichbar mit einem Strafbefehlsverfahren. Dieses grenzt sich von der Verantwortungszuständigkeit für die Sanktion auf jeden Fall deutlich von einem ordentlichen Verfahren ab. Ein Vergleich von ordentlichen Verfahren und abgekürzten Verfahren (oder Strafbefehlsverfahren) ist damit nicht sinnvoll. Bereits deswegen können die Sanktionen von N.________ und O.________ nicht als Bezugsgrösse dienen.

5.4.3

Zudem wäre – wie sich aus den dargelegten Erwägungen zur Sanktion ergibt – eine Sanktionierung des Beschuldigten mit 30 oder 36 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der Kriterien von Art. 47 ff. StGB unhaltbar mild. Eine teilbedingte Strafe wäre ferner beim mehrfach einschlägig vorbestraften Beschuldigten, dessen Legalprognose entsprechend getrübt ist, rechtswidrig. Es ist nicht die Aufgabe eines Sachgerichts im ordentlichen Verfahren, die als mild erscheinenden Sanktionen aus einem abgekürzten Verfahren unbesehen zu übernehmen. Daran kann keine Bindung bestehen. Die gegen N.________ und O.________ ausgesprochenen Sanktionen eignen sich somit auch aus diesem Grund nicht als Bezugsgrössen. Falls N.________ und O.________ tatsächlich zu milde bestraft worden wären, könnte der Beschuldigte daraus nichts für sich ableiten.

5.5

Damit besteht kein Anlass, die tat- und täterangemessene Sanktion weiter zu senken. Der Beschuldigte befindet sich weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug. Er hat, unter Berücksichtigung der genannten Wirkung des Verschlechterungsverbots, knapp zwei Jahre Haft erstanden. Die Gefahr einer Überhaft besteht zurzeit nicht. Der Beschuldigte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Haftentlassungsersuchen zu stellen.

Zivilklage

Die amtliche Verteidigung begründete ihren Antrag auf Verweisung der Zivilforderung von C.________ auf den Zivilweg einzig damit, dass der Beschuldigte diese Tat nicht begangen habe. Die Zivilforderung ist indessen im Umfang von CHF 2'622.35 mit einer Rechnung überzeugend belegt. Dies wird von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann damit verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.2. S. 57). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, den Privatkläger C.________ im Umfang von CHF 2'622.35 zu entschädigen.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Vorinstanz legt die gesetzlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Urteilsspruchs zutreffend dar (OG GD 1 E. VIII.1.). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.

Da die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt zu bestätigen ist, trägt der Beschuldigte die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Deren Höhe wurde von den Parteien nicht in Abrede gestellt und kann ebenfalls bestätigt werden.

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die (aufgrund der Honorarberufung teilweise noch nicht feststehenden) Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen sind gestützt auf Art. 425 StPO dem zwar noch jüngeren und arbeitsfähigen, jedoch zurzeit einkommens- und vermögenslosen Beschuldigten ausnahmsweise zu erlassen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren. Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mithin vollumfänglich. Der Gegenstand der Berufung war stark begrenzt. Die Gebühren für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von §§ 3, 23 und 24 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) aufgrund des begrenzten Gegenstands der Berufung auf CHF 3'000.00 festzulegen. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. Ermessensweise ist bei diesen Kosten des Berufungsverfahrens von einem Erlass abzusehen.

Die amtliche Verteidigung reichte eine Honorarnote zu den Akten (OG GD 9/2/3). Sie machte einen Aufwand von 10:40 Stunden bis zur Berufungsverhandlung geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Für die Berufungsverhandlung, die Reisezeit, die allenfalls notwendige Stellungnahme zur Honorarberufung des vormaligen amtlichen Verteidigers (im Verfahren S1 2025 12) sowie die Nachbesprechung ist der Stundenaufwand pauschal auf 15 Stunden zu erhöhen. Das Honorar ist auf CHF 3'643.50 festzulegen (15 x CHF 220.00 plus Spesen von CHF 70.50; zzgl. 8,1 % MWST).

Urteilsspruch

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 6. Mai 2025 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

"1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen:

[…]

1.2

des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB;

[…]

3.

Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen.

4.

4.1

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, Lager-Nr. 2023 1 480 und 2023 1 485) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch die Zuger Polizei zu vernichten:

- 2 Malerkombi weiss;

- 2 Paar Arbeitshandschuhe;

- 1 Rolle Panzerklebeband;

- 1 Roger-Staub-Maske;

- 2 Spiegel, rund;

- 2 Paar Turnschuhe weiss;

- Trainerhose schwarz;

- Winterjacke schwarz mit Kapuze;

- Trainerhose grau-schwarz;

- Strickhandschuh schwarz;

- T-Shirt schwarz;

- Nylonjacke schwarz Softshell;

- Plastiksack Ottos.

4.2

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, Lager-Nr. 2023 1 480) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei den Firmen I.________, resp. J.________, zurückzugeben:

- Schraubenzieher schwarz-gelb, Grösse 5 (Inhaber: J.________);

- Schraubenzieher rot, Grösse 5 (Inhaber: J.________);

- Brecheisen GEDORE Vanadium (Inhaber: I.________).

Falls die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt werden, können sie vernichtet werden.

4.3

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 2 des Beschlagnahmebefehls vom 8. Oktober 2024 (Lagerort: Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, Lager-Nr. 2023 1 480) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei an den Privatkläger K.________ herauszugeben. Falls die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt werden, können sie vernichtet werden.

[…]

6.2

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 2'939.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

[…]

7.2

Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen.

[…]"

2.

Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen.

3.

Der Beschuldigte wird, zusätzlich zu dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch, schuldig gesprochen:

3.1

des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB;

3.2

der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;

3.3

des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

4.

Er wird dafür, unter Einbezug des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs, bestraft mit einer Freiheitstrafe von vier Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung der Haft von insgesamt 211 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juli 2024.

5.

Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 15'367.50 und werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv erlassen.

6.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt L.________ sowie durch Rechtsanwalt G.________ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv erlassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen

CHF

3'000.00

Entscheidgebühr

CHF

171.00

Auslagen

CHF

3'171.00

Total

und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 3'643.50 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt.

8.2

Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'622.35 zu bezahlen.

10.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an:

- Obergericht des Kantons Zug, Oberrichter O. Fosco (auszugsweise, Urteilsdispositiv; als Abteilungspräsident i.V. der I. Strafabteilung im Verfahren S1 2025 12)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin A.________

- amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten)

- die vormaligen Privatkläger K.________ und H.________ AG (auszugsweise, Urteilsdispositiv)

- die Privatkläger C.________ und B.________ (auszugsweise, Urteilsdispositiv sowie

E. II. und IV.)

- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug)

- Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung)

- Zuger Polizei (zum Vollzug und zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)

Obergericht des Kantons Zug

I. Strafabteilung

A. Sidler

F. Eller

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 116 IV 353ATF 116 IV 353DTF 116 IV 353

BGE 144 IV 321ATF 144 IV 321DTF 144 IV 321

Art. 65 StGBart. 65 CPart. 65 CP

BGE 80 IV 40ATF 80 IV 40DTF 80 IV 40

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 80 IV 40ATF 80 IV 40DTF 80 IV 40

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

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BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

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BGE 102 IV 153ATF 102 IV 153DTF 102 IV 153

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 146 IV 311ATF 146 IV 311DTF 146 IV 311

BGE 148 IV 89ATF 148 IV 89DTF 148 IV 89

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 358 StPOart. 358 CPPart. 358 CPP

Art. 359 StPOart. 359 CPPart. 359 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_790/2021

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

7B_253/2022

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

BGE 115 IV 319ATF 115 IV 319DTF 115 IV 319

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

6B_880/2013

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

BGE 109 IV 88ATF 109 IV 88DTF 109 IV 88

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

BGE 136 IV 117ATF 136 IV 117DTF 136 IV 117

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

6B_687/2024

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_559/2024

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_244/2021

6B_382/2021

6B_141/2021

6B_496/2020

6B_297/2025

6B_523/2018

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

BGE 135 IV 191ATF 135 IV 191DTF 135 IV 191

6B_1141/2013

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 3 KoV OG

§ 23 KoV OG

§ 24 KoV OG

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA

§ 123 GOG