S1 2025 2
Kantonsgericht, Einzelrichter
1. September 2025Deutsch169 min
versuchte Tötung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AIG, Widerhandlung gegen das BetmG
Source zg.ch
Sachverhalt
I. Strafabteilung
S1 2025 2
Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident
Oberrichter O. Fosco
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiber F. Eller
Urteil vom 16. Juli 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
Anklägerin und Berufungsbeklagte,
und
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungsbeklagter,
gegen
D.________, geb. tt.mm.1981 in E.________, algerischer Staatsangehöriger,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt F.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,
Beschuldigter und Berufungskläger,
betreffend
versuchte Tötung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AIG, Widerhandlung gegen das BetmG
(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 10. Dezember 2024; SG 2024 9)
Sachverhalt und Überblick über das Verfahren
1. Die Staatsanwaltschaft wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst Folgendes vor:
1.1 Der Beschuldigte sei am 11. Februar 2023 kurz nach 17.37 Uhr bei der Treppe der Haltestelle Schutzengel der S-Bahn trotz der mündlichen Aufforderung von Polizist B.________ (nachfolgend: Privatkläger) "D.________? Zuger Polizei, B.________. Personenkontrolle, stehen bleiben" nicht stehen geblieben. Als der Privatkläger ihn sodann am linken Arm und der linken Schulter festgehalten habe, habe der Beschuldigte eine Whiskyflasche zerbrochen und mit seiner rechten Hand, in welcher er die zerbrochene Flasche gehalten habe, eine Schwingbewegung von rechts nach links, d.h. über seine linke Schulter hinweg, in Richtung linken Hals-/Kopfbereich des Privatklägers gemacht. Dabei habe er gewusst und in Kauf genommen, dass er dem Privatkläger tödliche Verletzungen zufügen könnte. Der Privatkläger habe die Schwingbewegung des Beschuldigten jedoch abwehren können, wobei der zerbrochene Flaschenhals die Handinnenfläche des Privatklägers getroffen und ihm dort eine Schnittverletzung zugefügt habe. Weiter habe sich der Beschuldigte, auch nachdem ein weiterer Polizist hinzugekommen sei, gegen seine Verhaftung gewehrt, mit den Füssen gegen den Privatkläger getreten und diesen am Schienbein getroffen sowie in Richtung von dessen Füssen gespuckt.
1.2 Am 5. November 2022 um 05.11 Uhr habe der Beschuldigte im Wartesaal beim Gleis 3 am Bahnhof Zug einer schlafenden Person das Mobiltelefon entwendet. Ferner soll der Beschuldigte gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen Person am 20./21 Oktober 2022 mit Gewalt ein Kippfenster am Jugendtreff-Gebäude I.________ aufgedrückt und sich dadurch gegen den Willen der Berechtigten Zutritt zum Gebäude verschafft und einen Sachschaden verursacht haben. Im Gebäudeinneren soll der Beschuldigte gemeinsam mit der unbekannten Person verschiedene Schranktüren aufgebrochen resp. aufzubrechen versucht und damit weiteren Sachschaden verursacht haben. Ebenfalls soll er verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von CHF 4'142.80 behändigt haben. Schliesslich habe der Beschuldigte am 5. November 2022 und 11. Februar 2023 eine vom Amt für Migration des Kantons Zug verfügte Ausgrenzung missachtet und am 11. Februar 2023 Kokain und LSD konsumiert.
2. Am 9. und 10. Dezember 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt. Anwesend waren der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, die fallzuständige Staatsanwältin und der Rechtsbeistand des Privatklägers. Die Parteien stellten keine Vorfragen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Die Parteien stellten sodann auch keine Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Am zweiten Verhandlungstag eröffnete die Vorinstanz ihr Urteil und begründete es mündlich. Den anwesenden Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt (SG GD 8/1). An die H.________ wurde es am 11. Dezember 2024 versandt (SG GD 9/1, 9/1/4).
3. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung an (SG GD 10/1). Die weiteren Parteien meldeten keine Berufung an.
4. Die Vorinstanz versandte am 27. Januar 2025 das schriftlich begründete Urteil. Dieses wurde der Verteidigung am 28. Januar 2025 zugestellt (SG GD 9/2/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt:
"1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen:
1.1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
1.2 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;
1.3 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;
1.4 des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;
1.5 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB;
1.6 der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG;
1.7 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Er wird dafür bestraft mit:
2.1 einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 20 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 153 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. Juli 2023, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zug vom 10. November 2022 (3A 22 5327);
2.2 einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und d StGB i.V.m. Art. 66b Abs. 2 StGB auf Lebzeit aus der Schweiz verwiesen.
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
5.
5.1 Die mit Verfügung vom 14. März 2024 beschlagnahmte zerborstene Whiskyflasche (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]) wird gestützt auf Art. 69 StGB nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet.
5.2 Die folgenden mit Verfügung vom 6. April 2023 und 14. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ausgehändigt, respektive – sollte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch inhaftiert sein – der Strafanstalt zu Handen seiner Effekten übergeben:
- schwarze Calvin Klein Sneakers (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]);
- dunkelgraue Stoffhose (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]);
- dunkelblaue Tommy Hilfiger Winterjacke (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]);
- Mobiltelefon Samsung (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]).
5.3 Mit dem Vollzug der Ziffern 5.1 und 5.2 wird die Zuger Polizei beauftragt.
6.
6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 11. Februar 2023 zu bezahlen.
6.2 Auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers B.________ wird nicht eingetreten.
7.
7.1 Die Genugtuungsforderung der H.________ wird abgewiesen.
7.2 Die Schadenersatzforderung der H.________ wird auf dem Zivilweg verwiesen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten betragen
CHF
23'280.30
Untersuchungskosten
CHF
6'000.00
Entscheidgebühr
CHF
776.00
Auslagen
CHF
30'056.30
Total
und werden dem Beschuldigten auferlegt.
8.2 Dem Beschuldigten werden die ihm auferlegten Verfahrenskosten erlassen und definitiv auf die Staatskasse genommen.
9.
9.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin J.________, für ihre Aufwendungen im Zeitraum vom 17. November 2022 bis 2. März 2023 mit CHF 633.60 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Schwyz entschädigt wurde.
9.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 28'731.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
9.3 Dem Beschuldigten werden die ihm auferlegten Kosten seiner amtlichen Verteidigungen gemäss Ziff. 9.1 und 9.2 auferlegt, jedoch erlassen und definitiv auf die Staatskasse genommen."
5. Am 17. Februar 2025 reichte die Verteidigung für den Beschuldigten bei der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein. Sie erklärte, das vorinstanzliche Urteil werde nur teilweise angefochten, und stellte folgende Anträge (OG GD 2):
"1. Der Berufungskläger sei
a. vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Dispositiv-Ziffer 1.1) von Schuld und Strafe freizusprechen
b. vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB (Dispositiv-Ziffer 1.5) von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Strafe sei angemessen, d.h. auf nicht länger als 3 Jahre Freiheitsstrafe, herabzusetzen.
Es sei von einer lebenslänglichen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 lit. a und d StGB i.V.m. Art. 66b Abs. 2 StGB abzusehen resp. die Dauer der Landesverweisung sei angemessen herabzusetzen.
3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers (in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. 5% Zins seit 11.2.2023) sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates evt[l]. teilweise zu Lasten des Berufungsbeklagten."
Die Verteidigung beantragte weiter die Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und die Untersuchung der vom Beschuldigten beim Vorfall vom 11. Februar 2023 getragenen Kleider auf Blutspuren.
6. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung die Berufungserklärung den anderen Parteien und setzte ihnen Frist an, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. In Gutheissung ihres Antrags stellte sie der Verteidigung das Protokoll der Hauptverhandlung zu. Den weiteren Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zum weiteren Beweisantrag der Verteidigung (Untersuchung der Kleider auf Blutspuren) zu äussern. Schliesslich wurde den Parteien Frist angesetzt, um (weitere) Beweisanträge zu stellen (OG GD 3).
7. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie erhebe keine Anschlussberufung und stelle auch keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Sie ersuchte um Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags der Verteidigung (OG GD 4). Die H.________ erklärte mit Schreiben vom 6. März 2025, sie verzichte auf ihre Rechte als Privatklägerin und erhebe entsprechend keine Anschlussberufung (OG GD 5). Diese Eingaben wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
8. Die Verfahrensleitung wies mit Präsidialverfügung vom 2. April 2025 den Beweisantrag der Verteidigung (Untersuchung der Kleider auf Blutspuren) ab. Weiter stellte sie fest, dass keine Anschlussberufungen erhoben sowie keine Nichteintretensanträge und weitere Beweisanträge gestellt wurden. Der Staatsanwaltschaft wurde das Protokoll der Hauptverhandlung zugestellt. Schliesslich stellte die Verfahrensleitung fest, dass die H.________ nicht mehr Partei des Berufungsverfahrens ist (OG GD 8).
9. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2025 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung auf den 24. Juni 2025 an, lud die Parteien vor und traf die erforderlichen Anordnungen (OG GD 9-12).
10. Am 24. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie die zuständige Staatsanwältin teilnahmen. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Der Beschuldigte wurde im Beweisverfahren zur Person und zur Sache befragt. Das Gericht wies anschliessend einen Beweisantrag der Verteidigung ab. Im Rahmen ihres Parteivortrags beantragte die Verteidigung einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Sie präzisierte ihre Schlussanträge im Sanktionspunkt wie folgt:
"[…] Die Strafe sei angemessen, d.h. auf nicht länger als 3 Jahre Freiheitsstrafe, herabzusetzen, sollte der Berufungskläger wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt werden. Evtl. sei die Strafe angemessen, d.h. auf nicht länger als 5 Jahre Freiheitsstrafe, herabzusetzen, sollte es bei einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bleiben. […]"
Im Übrigen hielt die Verteidigung an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest resp. wiederholte diese (OG GD 17/2 S. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrem Parteivortrag die Abweisung der Berufung (OG GD 17/3 S. 7). Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der als Besucher anwesende Privatkläger erklärten, dass sie mit einer schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden seien (OG GD 17 S. 15).
Erwägungen
Erwägungen
I. Formelles
1.
Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten.
2.
2.1
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).
2.2
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1.1, 1.5, 2.1, 3, 4 und 6.1 des erstinstanzlichen Urteils. Über die Kosten ist von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Dispositivziffer 9.3 betreffend die Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist untrennbar mit dem Kostenspruch verbunden, sodass diese auch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. In Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffern 1.2-1.4, 1.6-1.7, 2.2, 5.1-5.3, 6.2, 7.1-7.2 und 9.1-9.2. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.
3.
Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
4.
4.1
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).
4.2
Die Verteidigung beantragte, es seien die vom Beschuldigten anlässlich des fraglichen Vorfalls getragenen Kleider – sowie die über diese erstellten, polizeilich archivierten Fotografien – auf Blutspuren/Blutanhaftungen (insbesondere Blut des Privatklägers) im Hals- und Brustbereich zu untersuchen. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2025 wies die Verfahrensleitung diesen Beweisantrag ab (OG GD 8). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung diesen Antrag. Das Gericht wies ihn unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab. Bei der Urteilsberatung zeigte sich, dass diese Beweisabnahme nicht notwendig ist. Es wird auf die Ausführungen in E. III.3.5.10 verwiesen.
5.
Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.
II. Beweisverwertbarkeit
1.
Einvernahmen
1.1
Bei der ersten Einvernahme des Privatklägers vom 12. Februar 2023 waren weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung anwesend. Da der Privatkläger im Verlauf des Verfahrens noch einmal in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten eingehend befragt worden ist und anlässlich dieser Einvernahme Aussagen gemacht hat (act. 2/1/20 ff.), wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewahrt. Unter diesem Aspekt besteht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – hinsichtlich der Verwertbarkeit kein Problem. Zu prüfen ist jedoch, ob die Einvernahme auch unter dem Aspekt des Teilnahmerechts verwertbar ist.
1.1.1
Aus dem Polizeirapport vom 23. Februar 2024 geht hervor, dass die zuständige Pikett-Staatsanwältin am 11. Februar 2023 um 18:44 Uhr orientiert worden ist (act. 1/0/1/5). Sodann ergibt sich aus dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2023 (Uhrzeit unklar), dass sie anlässlich der polizeilichen Sachbearbeitersitzung vom 11. Februar 2023 die Ermittlung des Sachverhaltes, inkl. die detaillierte Befragung des Privatklägers, mündlich angeordnet und mit Schreiben vom 12. Februar 2023 schriftlich bestätigt hat (act. 16/1/1). Weiter erschliesst sich aus diesem Ermittlungsauftrag, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung führte und mindestens dahingehend informiert war, dass der Beschuldigte gemäss ersten Erkenntnissen den Privatkläger mit einer zerbrochenen Flasche im Bereich Kopf/Oberkörper angegriffen habe, der Privatkläger den Angriff jedoch mit seiner Hand habe abwehren können (act. 16/1/1). Wann der schriftliche Ermittlungsauftrag erstellt wurde, ist irrelevant. Denn dieser bestätigte lediglich die bereits am 11. Februar 2023 mündlich angeordneten umfangreichen Ermittlungsaufträge. Entsprechend eröffnete die Staatsanwaltschaft bereits am 11. Februar 2023 eine Untersuchung. Somit galt bei der Einvernahme des Privatklägers vom 12. Februar 2023 das Teilnahmerecht des Beschuldigten i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO.
1.1.2
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gilt das Teilnahmerecht nicht absolut und kann in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden. Dies ist namentlich in der Anfangsphase der Untersuchung zulässig, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.8.3). Dem Beschuldigten war vor der ersten Einvernahme des Privatklägers (12. Februar 2023, ab 09:06 Uhr) noch kein Vorhalt betreffend den Vorfall vom 11. Februar 2023 gemacht worden. Er wurde erstmals am 13. Februar 2023 dazu befragt (act. 2/2/1 ff.). Zu diesem Zeitpunkt lagen noch überhaupt keine belastbaren Aussagen vor. Entsprechend bestand im Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Privatklägers eine Kollusionsgefahr. Konkret bestand die Gefahr, dass der Beschuldigte in Kenntnis der ersten Aussagen des Privatklägers seine eigenen Aussagen hätte anpassen können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht es sodann im Kern um eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation. Es bestand somit ein berechtigtes Interesse, den Privatkläger zunächst in Abwesenheit des Beschuldigten zu befragen. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Beschränkung unmittelbar nach der materiellen Eröffnung des Untersuchungsverfahrens vorgenommen wurde und nur kurze Zeit Bestand hatte. Angesichts des verfolgten Zwecks war die Einschränkung in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO angemessen, zumal die Verteidigung an den weiteren Einvernahmen teilnehmen konnte. Da das Teilnahmerecht rechtmässig beschränkt worden ist, liegt keine Verletzung desselben vor. Die Einvernahme ist verwertbar. Überdies ist die Verwendung der ersten Einvernahme des Privatklägers vorliegend einzig zur Prüfung der Konstanz der Aussagen von Bedeutung, zumal sich dessen Aussagen in der ersten und der zweiten Einvernahme weitgehend decken und zudem im Wesentlichen mit den Angaben an der Tatrekonstruktion übereinstimmen.
1.2
Bei der Einvernahme der Zeugin K.________ am 12. Februar 2023 (act. 2/1/12 ff.) waren ebenfalls weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung anwesend. Da die Untersuchung im Zeitpunkt der Einvernahme bereits eröffnet war (vgl. vorstehend E. II.1.1.1), bestand auch hier ein Teilnahmerecht. Dieses durfte aber aufgrund der Kollusionsgefahr eingeschränkt werden (vgl. vorstehend E. II.1.1.2). Betreffend das Konfrontationsrecht des Beschuldigten (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) ist festzuhalten, dass K.________ im Verlaufe des Verfahrens nicht erneut einvernommen worden ist und der Beschuldigte somit keine Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Zeugin zu stellen. Da die Verteidigung keinen Antrag auf erneute Einvernahme gestellt hat, ist von einem stillschweigenden nachträglichen Verzicht auszugehen, was zulässig ist. Die Einvernahme ist verwertbar.
1.3
Bei den übrigen Einvernahmen war die Verteidigung des Beschuldigten anwesend. Da sie gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nie opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme gestellt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf die persönliche Teilnahme verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.4).
2.
Gutachten
2.1
Die Staatsanwaltschaft holte ein pharmakologisch-toxikologisches sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten (inkl. Ergänzung) ein.
2.2
Mit Auftrag vom 7. Juli 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft den Bereichsleiter Klinische Rechtsmedizin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, L.________, mit der Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Februar 2023 aus rechtsmedizinischer Sicht (act. 3/5/33 ff.). Die Staatsanwaltschaft gab der Verteidigung (wie auch der Privatklägervertretung) vorgängig Gelegenheit, sich zu der sachverständigen Person und den vorgesehenen Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 3/5/2 ff.; 3/5/18), wovon beide Parteien Gebrauch machten (act. 3/5/9 ff.; act. 3/5/25 ff.). Sodann machte die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen im Gutachtensauftrag auf die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB aufmerksam (act. 3/5/36). Der Verteidigung und dem Rechtsbeistand des Privatklägers wurde das Gutachten nach dessen Erstellung zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt, wobei ihnen auch angezeigt wurde, dass für Ergänzungsfragen neu die Gutachterin M.________ zuständig wäre (da der Gutachter sein Arbeitsverhältnis mit dem IRM zwischenzeitlich beendet habe) und dass dieser die Frage 7.2 ein weiteres Mal zur Beantwortung unterbreitet werde (act. 3/5/59). Nach erfolgten Stellungnahmen (act. 3/5/61 f.; 3/5/63 ff.) unterbreitete die Staatsanwaltschaft M.________ Ergänzungsfragen unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung und des Privatklägervertreters sowie unter erneuter Belehrung über die Geheimhaltepflicht und die Rechtsfolgen eines falschen Gutachtens (act. 3/5/67). Das Ergänzungsgutachten vom 18. Januar 2024 wurde den Parteien sodann ebenfalls zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 3/5/75). Die Voraussetzungen der Erstellung des Gutachtens vom 28. September 2023 und des Ergänzungsgutachtens vom 18. Januar 2024 sind damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eingehalten worden. Das Gutachten ist verwertbar.
2.3
Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten ist ebenfalls verwertbar. Es sind weder Gründe ersichtlich, die gegen die Verwertbarkeit sprechen, noch wurden solche vorgebracht.
3.
Tatrekonstruktion
3.1
An der Tatrekonstruktion vom 10. Mai 2023 (vgl. act. 1/1/62 ff.; 2/2/39 ff.; 2/1/53 ff.) stellte zunächst der Beschuldigte und dann der Privatkläger je mit einem Statisten dar, wie sich die Auseinandersetzung ihrer Auffassung nach abgespielt haben soll.
3.2
Das Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt auch bei Tatrekonstruktionen. Die teilnehmenden Parteien sind nicht verpflichtet, an einer Tatrekonstruktion mitzuwirken (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1187, 1214). Die Vorinstanz thematisierte betreffend die Tatrekonstruktion zunächst, ob der Beschuldigte bei den Darstellungen durch den Privatkläger noch anwesend war, mithin die Frage, ob sein Teilnahmerecht gewahrt wurde. Da eine Ergänzungsfrage an den Privatkläger gemäss Angaben der fragenden Person vom Beschuldigten stammte (act. 1/1/70, Geschädigter zweiter Durchgang, ab 00:01:40), schloss die Vorinstanz daraus, dass er auch während der Darstellung des Privatklägers noch anwesend war. Dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen. So sah auch das Drehbuch der Tatrekonstruktion vor, dass der Beschuldigte erst nach deren Ende in die Strafanstalt zurückgeführt wird (act. 1/1/69). Auch der Gefangenentransportwagen war noch vor Ort (act. 1/1/70, Geschädigter zweiter Durchgang). Das Teilnahmerecht des Beschuldigten an der Tatrekonstruktion durch den Privatkläger wurde dementsprechend gewahrt.
3.3
Der Beschuldigte und der Privatkläger wurden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz korrekt über ihre Rechte und Pflichten belehrt (act. 2/2/39 ff., act. 2/1/53 ff.). Es war eine Dolmetscherin anwesend, welche die Belehrung und die Tatrekonstruktion für den Beschuldigten auf Arabisch übersetzte. Der amtliche Verteidiger war ebenfalls anwesend.
3.4
Die Vorinstanz warf zu Recht die Frage auf, ob die Tatrekonstruktion korrekt aktenkundig gemacht wurde.
3.4.1
Gemäss Art. 193 Abs. 3 StPO werden Augenscheine mittels Bild- oder Tonaufnahmen, Plänen, Zeichnungen oder Beschreibungen oder in anderer Weise aktenkundig gemacht. Es handelt sich bei Tatrekonstruktionen um sog. Augenscheinsurrogate, um die unmittelbar gemachten Wahrnehmungen für das spätere Verfahren festzuhalten. Diese Dokumentationspflicht entbindet die Strafbehörden jedoch nicht von den allgemeinen Protokollierungsvorschriften (Art. 76 ff. StPO), wonach sämtliche Verfahrenshandlungen zu protokollieren sind, sofern sie nicht schriftlich geführt werden (vgl. Donatsch, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 193 StPO N 31; Poncet/Micucci, Commentaire romand, 2. A. 2019, Art. 193 StPO N 28). Art. 76 Abs. 4 StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden können. Dies kann indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Aufnahme mit technischen Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll somit zwar zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann daher grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGE 143 IV 408 E. 8.3).
3.4.2
In den Akten befinden sich Protokolle mit dem Beginn der Tatrekonstruktion, der Rechtsbelehrungen sowie den anwesenden Personen. Diese Protokolle wurden jeweils für den Privatkläger als Auskunftsperson (act. 2/1/53-55), den Gutachter des IRM als sachverständigen Zeugen (act. 2/1/60 f.) und den Beschuldigten (act. 2/2/39-41) erstellt, wobei Letztere auch die Belehrung der Dolmetscherin umfasst. Die eigentliche Tatrekonstruktion wurde nur mittels Videoaufzeichnung dokumentiert. Die entsprechenden Aufzeichnungen befinden sich in den Akten (act. 1/1/70), wobei es sich dabei jeweils um einen Zusammenschnitt der verschiedenen Kameraperspektiven (es wurde mit zwei Kameras gefilmt) handelt (act. 1/1/110). Ebenfalls befinden sich Fotografien der Tatrekonstruktion in den Akten (act. 1/1/80 ff.). Diese bildlich-visuelle Dokumentation scheint mit der Vorinstanz ohne Weiteres die geeignete Form um Bewegungsabläufe, Mimik, Gestik etc. aktenkundig zu machen.
3.4.3
Ein eigentliches Protokoll über die Tatrekonstruktion besteht hingegen nicht. So ist beispielsweise nicht dokumentiert, wann die Tatrekonstruktion endete. Das Drehbuch enthält zwar einen Zeitplan (act. 1/1/65). Es ist aber davon auszugehen, dass es sich dabei um die vorgängig geplanten Zeiten handelt und nicht den effektiven zeitlichen Ablauf wiedergibt, da ansonsten keine Reserve hätte erwähnt werden müssen. Ein schriftliches Protokoll betreffend die mündlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der übrigen Anwesenden, insbesondere betreffend Ergänzungsfragen, wurde nicht erstellt. So ist namentlich nicht dokumentiert, wer die Ergänzungsfragen stellte (bspw. act. 1/1/70, Geschädigter zweiter Durchgang, ab 00:01:40 [die fragestellende Person ist nicht auf dem Video, mutmasslich handelt es sich um die fallzuständige Staatsanwältin]; Beschuldigter zweiter Durchgang, ab 00:01:10 und ab 00:02:00 [fragestellende Person ist nicht auf dem Video]). Aus der Korrespondenz zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch, dass zwei Ergänzungs- bzw. Verständnisfragen vom späteren Gutachter L.________ gestellt wurden (act. 9/24-25 und act. 9/28). Problematisch ist die fehlende schriftliche Protokollierung namentlich, weil die Ergänzungsfragen auf der Videoaufnahme teilweise akustisch nicht verständlich sind (bspw. act. 1/1/70, Geschädigter zweiter Durchgang, ab 00:02:20). Zusammengefasst muss festgehalten werden, dass bei der Tatrekonstruktion die Protokollierungsvorschriften zumindest teilweise im Hinblick auf die dabei gesprochenen Worte verletzt wurden.
3.4.4
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen grundsätzlich zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage (BGE 143 IV 408 E. 8.2 m.H.). In casu sind die Aussagen der Beteiligten an der Tatrekonstruktion jedoch verwertbar. Der Mangel erschöpft sich vorliegend darin, dass die Videoaufzeichnung nicht bloss eine zusätzliche, sondern die hauptsächliche Aufzeichnung ist, welche den gesamten Vorgang umfassend und unveränderlich dokumentiert. Der Mangel der fehlenden Protokollierung kann zudem – soweit die Aussagen auf den Videoaufzeichnungen verständlich sind – ohne weiteres behoben werden. Denn Art. 76 Abs. 4 StPO schliesst nicht aus, dass das schriftliche Protokoll erst nachträglich auf der Grundlage akustischer oder audiovisueller Aufzeichnungen erstellt wird (BGE 143 IV 408 E. 8.3 m.H. und E. 9.2). Wer die jeweiligen Ergänzungsfragen stellte, dürfte auf den Aufzeichnungen aus der anderen Kameraperspektive ersichtlich sein, weshalb auch dieser Mangel behoben werden könnte.
3.4.5
Grundsätzlich wäre die Staatsanwaltschaft im Gerichtsverfahren anzuweisen, das Protokoll nachträglich gestützt auf die Videoaufzeichnungen zu vervollständigen. Auf eine nachträgliche Erstellung eines Protokolls ist vorliegend jedoch ausnahmsweise zu verzichten. Das Erfordernis des Schriftprotokolls trotz Videoaufzeichnung bezweckt, die Strafbehörden und die Verfahrensbeteiligten davon zu entbinden, stundenlang Aufzeichnungen anzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt ihnen, sich rasch einen Überblick über die durchgeführte Beweiserhebung zu verschaffen (BGE 143 IV 408 E. 8.3 m.H). Die vier Videos dauern insgesamt rund 20 Minuten. Aus einem zusätzlichen Protokoll würde zudem kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn resultieren resp. könnte dem Sinn und Zweck einer Tatrekonstruktion allenfalls sogar zuwiderlaufen. Aus dem schriftlichen Protokoll der Aussagen allein könnten diese nur ungenügend nachvollzogen werden, da sie häufig zusammen mit den Bewegungen erfolgten. Ferner können für die Beweiswürdigung wesentliche Aspekte wie bspw. die Spontanität der rekonstruierten Haltungen und Handlungen in einem Protokoll nicht exakt nachgebildet werden. Die kurzen Videos müssten mithin zwingend in ihrer Gesamtheit angeschaut werden, um das Protokoll zu verstehen. Insofern würde die nachträgliche Erstellung eines Protokolls zu keiner Erleichterung führen. Der zweite Zweck eines Protokolls, die verfahrensmässig relevanten Vorgänge festzuhalten, ist zudem nur am Rande tangiert. Der für die Einhaltung der Verfahrensrechte wesentliche Inhalt, d.h. die Liste der Teilnehmer, die Belehrung des Dolmetschers und insbesondere die Belehrungen über die Zeugen- und Beschuldigtenrechte, wurde schriftlich protokolliert. Die Verteidigungsrechte sind zudem nicht tangiert, da die Verteidigung ohne weiteres in der Lage war, die Videoaufzeichnung zu prüfen und darauf zu verweisen.
3.4.6
Die Ergebnisse der Tatrekonstruktion sind damit verwertbar. Von einer Anweisung im Berufungsverfahren, nachträglich ein Protokoll zu erstellen, wird ausnahmsweise abgesehen.
4.
Weitere Beweismittel
Bezüglich der weiteren Beweismittel sind ebenfalls keine Gründe für eine Unverwertbarkeit ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. Sie sind mithin verwertbar.
III. Vorwurf der versuchten Tötung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Vorfall vom 11. Februar 2023 bei der S-Bahn-Haltestelle Schutzengel; Anklageziffer 1.1)
1.
Sachverhalt gemäss Anklageschrift
Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift unter Anklageziffer 1.1 den folgenden Sachverhalt zur Last (SG GD 1/1 S. 2-4):
"Am Samstag, 11. Februar 2023, um ca. 17.30 Uhr begab sich der Polizeibeamte, B.________, in Zivil zum Bahnhof Zug, wo er beim Gleis 4 den zur Verhaftung ausgeschriebenen D.________ erkannte. B.________ rief daraufhin um 17.37 Uhr N.________, den stellvertretenden Dienstchef der Zuger Polizei, an und teilte diesem mit, dass er D.________ gesehen habe und ersuchte um Unterstützung bei der Anhaltung von D.________. Als die S-Bahn 1 um 17.37 auf Gleis 4 einfuhr, stieg D.________ in die 1. Klasse ein. B.________ betrat ebenfalls die S-Bahn 1 und beobachtete weiterhin D.________ und informierte zeitgleich N.________ über das Geschehen.
D.________ fuhr vom Bahnhof Zug zur Haltestelle Schutzengel, wo er auf der Höhe des Treppenabgangs die S-Bahn 1 verliess. B.________ meldete diesen Vorgang N.________, der B.________ mitteilte, dass er auf der Höhe des Restaurants Podiums sei und mit dem Fahrzeug zu den Parkplätzen vor der Haltestelle Schutzengel fahren werde. In der Absicht, zusammen mit N.________ den zur Verhaftung ausgeschriebenen D.________ anzuhalten, stieg B.________ ebenfalls aus der S-Bahn 1 aus.
B.________ stellte vor dem Treppenabgang fest, dass sich D.________ nervös umschaute. Er glaubte, D.________ wolle sich der bevorstehenden Kontrolle entziehen, weshalb er entschied, D.________ anzusprechen. B.________ sagte zu D.________ aus einer Entfernung von rund zwei Metern: "D.________? Zuger Polizei, B.________. Personenkontrolle, stehen bleiben.". D.________ hörte B.________ und wollte sich nach rechts in Richtung Treppe abdrehen. B.________ lief daher zu D.________ und fragte: "D.________, hast du einen Ausweis dabei?". D.________ entgegnete: "Nein, ich habe keinen Ausweis." und war im Begriff die Treppe hinunterzulaufen. B.________ lief ihm nach und packte ihn mit der linken Hand am linken Jackenärmel im Ellbogenbereich. D.________ schlug um sich und versuchte, die Hand von B.________ abzuwehren. B.________ sagte noch einmal laut: "Polizei, stehen bleiben". D.________ lief in diesem Moment die Treppe runter zum Zwischenboden, wobei es B.________ gelang, ihn weiterhin mit der linken Hand am Jackenärmel und mit der rechten Hand an der Jacke festzuhalten. B.________ rief laut "Polizei, Polizei". B.________ riss D.________ zu sich, wobei D.________ in diesem Moment im 90 Grad Winkel zu B.________ stand, sodass die linke Schulter von D.________ an der Brustmitte von B.________ anlag. B.________ hielt mit der linken Hand den linken Arm von D.________. Die rechte Hand von B.________ war bei der linken Schulter von D.________ abgelegt. In dieser Position beabsichtigte B.________ einen Hebel anzusetzen und D.________ ans Treppengeländer zu drücken. In diesem Moment gelang es D.________ mit der rechten Hand eine 0.7 L Whiskyflasche der Marke Johnnie Walker Red Label aus seiner äusseren Jackentasche zu behändigen. D.________ zerbrach unvermittelt die Flasche am Treppengeländer. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte D.________ den Entschluss gefasst, die zerbrochene Flasche gegen B.________ einzusetzen, und zwar auf die Weise, dass für B.________ nicht nur eine sehr nahe Möglichkeit des Todeseintritts entsteht, sondern ihm gar tödliche Verletzungen zugefügt werden. D.________ setzte seinen Entschluss denn auch ohne jede Rücksichtnahme auf das Leben von B.________ in die Tat um. D.________ hielt den zerbrochenen Flaschenhals in der rechten Hand und machte mit der rechten Hand eine Schwingbewegung von rechts nach links, d.h. über seine linke Schulter hinweg, in Richtung linken Hals-/Kopfbereich von B.________. Der gesamte Vorgang dauerte lediglich wenige Sekunden.
B.________ konnte die Schwingbewegung von D.________ abwehren, indem er seine rechte Hand, welche bei der linken Schulter von D.________ abgelegt war, abdrehte und öffnete und sich gleichzeitig etwas nach hinten und unten bückte. Der zerbrochene Flaschenhals traf die Handinnenfläche von B.________ tangential, d.h. leicht schräg zur Handinnenfläche und verursachte eine Schnittverletzung an der Handinnenfläche (genauere Beschreibung siehe unten).
D.________ war sich beim Zustechen in Richtung des Hals-/Kopfbereichs nicht nur bewusst, dass er B.________ einer grossen Gefahr aussetzte, sondern nahm gar tödliche Verletzungen in Kauf. Denn er konnte überhaupt nicht sicher sein, wo er B.________ schliesslich treffen würde, als er während der schnellen Auseinandersetzung zustach. Er musste damit rechnen, dass wenn er während eines dynamischen Geschehens mit dem zerbrochenen Flaschenhals schwungvoll gegen den Hals-/Kopfbereich einer Person sticht, grosse Blutgefässe verletzt und dass dadurch der Tod der getroffenen Person herbeigeführt wird. Mit dem Stich der abgebrochenen Flasche drängte sich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich auf, dass D.________ mit seinem Handeln den Tod von B.________ in Kauf nahm.
Nach dem Zustechen bemerkte B.________ zunächst seine Verletzung nicht. Er hielt weiterhin D.________ am linken Jackenärmel und ging mit dem rechten Arm um den Kopf von D.________, um ihn nach hinten rücklinks zu Boden zu führen. In diesem Moment kam N.________ die Treppe hochgerannt. N.________ und B.________ führten sodann D.________ bäuchlings zu Boden. D.________ wehrte sich gegen die Verhaftung und die Polizeifunktionäre hatten Mühe, seine Arme auf den Rücken zu binden. D.________ trat und sagte zu den Polizeifunktionären "Je te nique. Je nique ta mère, fis de put". Er trat mehrfach mit den Füssen gegen B.________ und traf ihn dabei am Schienbein. Zudem spuckte D.________ in Richtung der Füsse von B.________, traf diesen jedoch nicht. Um 17.41 Uhr alarmierte B.________ die Einsatzleitzentrale.
B.________ erlitt beim beschriebenen Vorgehen von D.________ eine 7 x 0.5 cm lange und bis zu 2 cm tief reichende Schnittverletzung an der rechten Handinnenfläche. Die erlittene Verletzung war mithin nicht lebensgefährlich, sondern – medizinisch betrachtet – eine leichte. B.________ konnte noch am selben Tag das Spital wieder verlassen. Es ist dem Zufall und dem Training von B.________ zu verdanken, dass er keine schweren Verletzungen davontrug. Durch die beschriebene Bewegung mit dem abgebrochenen Flaschenhals hätte D.________ die linke Gesichtshälfte (Scheitel, Schläfe, Ohr, Wange und/oder Auge) oder die linke Halsseite von B.________ treffen können. Im Bereich der linken Gesichtshälfte wären durch die Bewegung Verletzungen von Blutgefässen (insbesondere der Schläfenschlagader, der Hinterohrschlagader oder der Unterkieferschlagader), Verletzungen und/oder Zerstörung des Auges, des Ohres, der Nase und/oder Lippen zu erwarten gewesen. Im Bereich der linken Halsseite wäre es zu Verletzungen der Halsschlagader und/oder der grossen Halsvene gekommen. Die Verletzung der Blutgefässe, insbesondere der grösseren Kopf- und Halsschlagader hätte zu einem lebensgefährlichen oder gar tödlichen Blutverlust und durch die Vene zu einer tödlichen Gasembolie kommen können. Im Gesicht wäre es durch die zu erwartenden Schnitt-/Stichverletzungen der Gesichtshaut zu entstellende Narbenbildung und/oder eine Verletzung des Gesichtsnervs mit einer dauerhaften Lähmung/Funktionsausfall der betroffenen Gesichtsseite gekommen, die ebenfalls zu einer bleibenden Entstellung geführt hätte. Eine Penetration des linken Augapfels durch den abgebrochenen Flaschenhals hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Zerstörung des Augapfels und sehr wahrscheinlich zu einer hochgradigen Visuseinschränkung bzw. einer vollständigen Erblindung auf dem linken Auge geführt.
D.________ wies im Zeitpunkt der Blutentnahme am 11. Februar 2023, um 19.48 Uhr, eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,57 Gewichtspromille und höchstens 0.62 Gewichtspromille auf und stand unter Wirkung von LSD.
Dadurch hat sich D.________ der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist."
2.
Beweislage
Die Vorinstanz hat die Beweislage, insbesondere die Aussagen der verschiedenen Personen, die Ergebnisse der Spurensicherung sowie die rechtsmedizinischen Gutachten, an verschiedenen Stellen ausführlich und zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. II.3.1-3.9, II.3.10.4.2 ff., II.3.10.5.1, II.3.10.6.1, II.3.10.7.2, II.6.1). Darauf kann vorab verwiesen werden. Allfällige weitere oder detailliertere Darlegungen der Beweislage erfolgen direkt im Rahmen der Würdigung. An der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage bei den Fragen zur Sache im Wesentlichen (OG GD 17 S. 5-8).
3.
Beweiswürdigung
3.1
Beurteilung der Glaubwürdigkeit
3.1.1
Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein Interesse daran hat, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalt, Begebenheiten etc. in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da er im Fall einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass seine Aussagen per se weniger glaubhaft wären, als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt mit der notwendigen Vorsicht zu würdigen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht Folgendes: Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich mit der Flasche selbst verletzen bzw. umbringen wollen. Er begründete dies damit, dass er seine Mutter und seinen Vater verloren habe (act. 2/2/11 f. Ziff. 41, 45 f.). Auf entsprechende Fragen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. März 2024 sagte er, dass er sich habe umbringen wollen, weil er hoffnungslos gewesen sei. Er habe eine schwierige Zeit gehabt, es sei ihm schlecht gegangen, weil er innerhalb von eineinhalb Jahren seinen Vater, seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester verloren habe (act. 2/2/49 Ziff. 49 f.). Seine Mutter sei ein paar Monate vor dem Vorfall vom 11. Februar 2023 verstorben (act. 2/2/49 Ziff. 53), sein Vater im Jahr 2022 (act. 2/2/49 Ziff. 54). Der Beschuldigte hat jedoch bereits in früheren Strafverfahren in den Jahren 2015 und 2016 sein Handeln mit dem Tod seiner Eltern/eines Elternteils erklärt. Gemäss Strafbefehl vom 10. März 2015 hat der Beschuldigte zwei Personen mit einer scharfen Klinge bedroht und körperlich bedrängt, wie auch mit Selbstverletzungen gedroht (act. 14/4/17 f.). In der diesbezüglichen Einvernahme hat er auf die Frage, weshalb er eine Messerklinge hervorgenommen habe, geantwortet, eine Woche vorher sei ihm gesagt worden, dass seine Mutter tot sei. Er sei traurig gewesen und habe sich selber verletzen wollen (act. 14/4/9 Ziff. 23 f.). Gemäss Strafbefehl vom 23. Februar 2016 hat der Beschuldigte im Januar 2016 eine Sachbeschädigung begangen (act. 14/2/2 f.). In der diesbezüglichen Einvernahme danach gefragt, weshalb er dies gemacht habe, sagte er, dass er nervös gewesen sei und nicht gewusst habe, wie mit dem Tod seines Vaters umzugehen (act. 14/2/7 Ziff. 23). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann es durchaus sein, dass der Beschuldigte bei seinen Aussagen im Jahr 2015/2016 gelogen hatte und seine Eltern tatsächlich erst im Jahr 2022/2023 gestorben sind. Dies würde jedoch bedeuten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit in zwei Strafverfahren eine Lüge als "Rechtfertigung" für seine Handlungen vorgebracht hat, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Wenn seine Eltern jedoch tatsächlich – wie er in den früheren Strafverfahren angegeben hatte – 2015/2016 verstorben wären, wäre die diesbezügliche Angabe des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren widerlegt, was ebenfalls gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist somit so oder anders getrübt. Anzufügen ist, dass er im Strafverfahren, welches mit Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 14. Dezember 2022 abgeschlossen wurde, bei der Einvernahme am 1. Juni 2022 angegeben hatte, dass alle Familienangehörigen verstorben seien, er habe keine Familie mehr, auch in Algerien nicht (act. 14/8/24 Ziff. 31). Im vorliegenden Strafverfahren gab er jedoch an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er mit einer Schwester in Algerien regelmässig Kontakt habe, mit den anderen beiden jedoch nicht (SG GD 8/2 S. 3). An der Berufungsverhandlung sagte er aus, er habe drei Schwestern in Algerien (OG GD 17 S. 4 Ziff. 14). Er log somit auch in dieser Hinsicht in einem der beiden Strafverfahren.
In den Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren finden sich sodann eindeutige Lügen, was seine Glaubwürdigkeit weiter beeinträchtigt. So gab er beispielsweise an der Einvernahme vom 8. März 2023 und an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 an, mit zwei Freunden – O.________ und P.________ – im Zug gewesen und bei der Haltestelle Schutzengel ausgestiegen zu sein (act. 2/2/10 Ziff. 18-20; SG GD 8/2 S. 5). Die Videoaufnahmen aus der S-Bahn zeigen jedoch, dass der Beschuldigte alleine im Zug war (act. 1/1/26; 1/1/23 f.). Er hat damit auch diesbezüglich die Unwahrheit gesagt.
3.1.2
Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist festzuhalten, dass dieser als Auskunftsperson befragt und u.a. auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB hingewiesen wurde. Seine Glaubwürdigkeit kann somit nicht leicht in Zweifel gezogen werden. Andererseits hat er als Privatkläger ein Interesse am Ausgang des Verfahrens und er war als Polizist in die Auseinandersetzung involviert, weshalb er ein Interesse daran haben dürfte, sein eigenes Verhalten als rechtmässig darzustellen. Dies betrifft indessen in erster Linie die Einhaltung polizeilicher Ordnungsvorschriften. Es erscheint in diesem Zusammenhang als praktisch ausgeschlossen, dass er den Beschuldigten absichtlich zu Unrecht einer schweren Straftat bezichtigen würde, nur um von einer unglücklich verlaufenen Festnahme abzulenken. Dafür würde es kein Grund geben, zumal der Beschuldigte bei der Anhaltung nicht verletzt wurde und diese ordnungsgemäss verlief (vgl. dazu E. III.5). Ein eigentliches Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten, besteht nicht. Insgesamt ist die Glaubwürdigkeit des Privatklägers als höchstens geringfügig eingeschränkt einzustufen.
3.1.3
Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen N.________ ist zu sagen, dass er ein Arbeitskollege des Privatklägers ist und ab einem gewissen Zeitpunkt selbst in die Verhaftung des Beschuldigten involviert war. Somit könnte er grundsätzlich ein Interesse daran haben, seine Aussagen in eine für den Privatkläger und sich günstige Richtung zu lenken und eigenes Handeln sowie dasjenige des Privatklägers zu beschönigen. Andererseits ist zu bedenken, dass der Zeuge N.________ unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, weshalb seine Angaben nicht leichthin in Frage gestellt werden dürfen.
3.1.4
Es gilt zu beachten: Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3)
3.2
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
3.2.1
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hatte, sagte der Beschuldigte zwar im Kern konstant aus, dass er die Flasche an seinem Kopf zerschlagen und danach versucht habe, sich mit der zerbrochenen Flasche in den Hals zu stechen, um sich das Leben zu nehmen. Bei der genauen Betrachtung ergeben sich aus seinen Aussagen jedoch wesentliche Widersprüche. Auch ist auffallend, dass er bei der Konfrontation mit Widersprüchen häufig ausweichend antwortete und plötzlich Erinnerungslücken geltend machte. Dazu im Detail:
3.2.2
Ein wesentlicher Widerspruch betreffend das Kerngeschehen bezieht sich auf seine eigene Position zum Zeitpunkt, als er die Flasche aus der Tasche genommen und sich diese am Kopf zerschlagen haben will. So gab er an der Einvernahme vom 8. März 2023 an, er sei am Boden auf dem Bauch gewesen, als er die Flasche aus der Tasche genommen und auf seinem Kopf zerbrochen habe. Der Polizist sei auf ihm gewesen (act. 2/2/13 Ziff. 69 f.). Bei der Tatrekonstruktion stellte der Beschuldigte seine Position jedoch nicht liegend dar. Er sei auf den Knien gewesen, was er auch auf explizite Nachfrage bestätigte (act. 1/1/7, "Beschuldigter erster Durchgang", ab 00:06:30; "Beschuldigter zweiter Durchgang", ab 00:00:30 und 00:01:20). An der Schlusseinvernahme auf seine Position angesprochen gab er zunächst ausweichend die Antwort, dass er die Flasche in der Taschenjacke gehabt habe (act. 2/2/48 Ziff. 41) und führte dann auf eine weitere Frage hin aus, er sei auf den Knien und nicht auf dem Bauch gewesen (act. 2/2/48 Ziff. 42). Gleichermassen gab er auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe gekniet (SG GD 8/2 S. 10).
3.2.3
Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte bei der Tatrekonstruktion scheinbar nicht genau oder jedenfalls nicht von Anfang an und von sich aus zeigen konnte, in welcher genauen Position er die Flasche behändigte und wie die Körperposition des Privatklägers dabei war. So zeigte er anlässlich der Tatrekonstruktion zunächst vor, dass er, als er die Flasche behändigt habe, auf beiden Knien sowie dem linken Unterarm gewesen sei (act. 1/1/70, "Beschuldigter erster Durchgang", ab 00:06:00). Diese Position bestätigte er auch auf konkrete Nachfrage, ob er gelegen oder gekniet habe (act. 1/1/70, "Beschuldigter erster Durchgang", ab 00:06:48). Darauffolgend gefragt, wo sich der Privatkläger befunden habe, begab sich der Beschuldigte dann jedoch in eine andere Position, konkret mit beiden Knien kniend, den Unterarm aber nicht mehr am Boden, sondern hinter seinem Rücken vom Privatkläger festgehalten (act. 1/1/70, "Beschuldigter erster Durchgang", ab 00:07:02 und 00:09:06). Erst im zweiten Durchgang zeigte der Beschuldigte dann vor, wie der Privatkläger bereits beim Heruntergehen der Treppe auf dem ca. vierten Treppentritt die linke Hand des Beschuldigten gefasst und hinter seinem Rücken festgehalten habe (act. 1/1/70, "Beschuldigter zweiter Durchgang", ab 00:00:12). Ebenfalls erst im zweiten Durchgang zeigte der Beschuldigte, wie der Privatkläger mit dem Knie auf seinem Rücken [des Beschuldigten] gewesen sei (act. 1/1/70, "Beschuldigter zweiter Durchgang", ab 00:00:35).
3.2.4
Widersprüchlich sind sodann auch seine Angaben dazu, wie oft er sich mit der Flasche an seinen Kopf geschlagen habe. So sagte er bei der Schlusseinvernahme zunächst, dass er dies zweimal getan habe, wobei es ihm beim zweiten Mal gelungen sei (act. 2/2/47 Ziff. 34). Nur wenige Fragen später gab er dann jedoch an, er nehme an, dass er nicht nur ein- oder zweimal versucht habe, die Flasche am Kopf zu zerbrechen, sondern drei- oder viermal (act. 2/2/48 Ziff. 39). Auch bezüglich der Anzahl der Versuche einer Selbstverletzung mit der nunmehr zerbrochenen Flasche machte er unterschiedliche Angaben. So sagte er bei der Tatrekonstruktion, er habe zwei- oder dreimal versucht, sich zu verletzen (act. 1/1/70, "Beschuldigter erster Durchgang", ab 00:09:45). An der Schlusseinvernahme gab er an, nicht zu wissen, wie oft er versucht habe, mit der Flasche in seinen Hals zu stechen (act. 2/2/51 Ziff. 67). Anlässlich der Hauptverhandlung bekundete er sodann, er habe immer wieder versucht, sich zu verletzen. Er habe die Schwungbewegung immer wieder gemacht, das sei insgesamt eine Minute so gegangen (SG GD 8/2 S. 10 f.). Diese Inkonstanz und die Art und Weise, wie der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens – wenn man seine Angaben bei der Tatrekonstruktion und an der Hauptverhandlung betrachtet – seine Selbstverletzungsversuche immer weitgehender und länger darstellt, lässt seine Angaben – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – unglaubhaft erscheinen.
3.2.5
Sodann ist weiter widersprüchlich, dass der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 8. März 2023 ausdrücklich angab, er habe nach dem Vorfall am Kopf geblutet (act. 2/2/11 Ziff. 44). An der Schlusseinvernahme mit dem fehlenden Nachweis von Kopfverletzungen konfrontiert sagte er dann jedoch, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht gesagt, er habe am Gesicht geblutet, sondern, dass er Blut am Boden gesehen habe und davon ausgegangen sei, dass es sein Blut gewesen sei (act. 2/2/47 Ziff. 37). Dies ist wenig glaubhaft, war die Frage an der Einvernahme vom 8. März 2023 ("Haben Sie am Kopf geblutet?" [act. 2/2/11 Ziff. 44]) doch eindeutig und war auch seine Antwort darauf ("Ja ein bisschen." [act. 2/2/11 Ziff. 44]) klar. Der Widerspruch bzw. die Unglaubhaftigkeit der Aussage wird noch verstärkt. Denn an der Schlusseinvernahme wurde der Beschuldigte unmittelbar vor der soeben wiedergegebenen Aussage gefragt, warum er bei der Polizei auf die Frage, ob er am Kopf geblutet habe, gesagt habe "Ja ein bisschen". Er antwortete, er wisse es nicht mehr (act. 2/2/47 Ziff. 36). Der Beschuldigte gab somit zunächst an, sich nicht mehr an die frühere Aussage zu erinnern, um dann direkt anschliessend auszuführen, er habe nicht ausgesagt, dass er geblutet habe, womit er sich doch daran erinnert haben muss. Ebenfalls gleichermassen widersprüchlich war sein Aussageverhalten in einem Punkt, der nicht das Kerngeschehen betraf. Auf Vorhalt, dass er bereits in früheren Strafverfahren seine Taten mit dem Tod seiner Eltern erklärt habe (vgl. dazu E. III.3.1.1), gab der Beschuldigte zunächst an, dies stimme nicht, er habe im Jahr 2015 keine solche Aussagen gemacht. Auf die folgende Konfrontation mit seinen damaligen Aussagen hin, gab er dann an, sich nicht erinnern zu können (act. 2/2/50 Ziff. 56 f).
3.2.6
Ferner sind seine Angaben, wie er die Flasche in der Hand hielt, als er sie auf seinen Kopf geschlagen haben soll, auffällig. An der Tatrekonstruktion zeigte er klar vor, dass er sie am Flaschenbauch gehalten habe (act. 1/1/70, "Beschuldigter erster Durchgang", ab 00:07:25; "Beschuldigter zweiter Durchgang", ab 00:00:30 und 00:02:50). Dies bestätigte der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme (act. 2/2/48 Ziff. 44 f.). Auf den Vorhalt, dass er gemäss Gutachter die Flasche am Flaschenhals gehalten haben müsse, da keine Verletzungen an seinen Händen hätten festgestellt werden können, gab der Beschuldigte an, dazu keine Aussagen machen zu können. Er wisse wirklich nicht mehr, wie er die Flasche oder die zerbrochene Flasche in der Hand gehalten habe (act. 2/2/48 f. Ziff. 46). Auch hier macht er mithin eine Erinnerungslücke geltend, obwohl er unmittelbar davor, noch angegeben hatte, wie er die Flasche in der Hand gehabt habe.
3.2.7
Ein weiterer Widerspruch besteht in seinen Schilderungen an der ersten Einvernahme zum Beginn des Vorfalls an der Haltestelle Schutzengel. Bei der Frage, ob er sich habe der Polizeikontrolle entziehen wollen, gab der Beschuldigte an, er habe nicht gewusst, dass er [der Privatkläger] Polizist sei. Wenn ihn jemand von hinten packe, wisse er nicht, dass er Polizist sei (act. 2/2/13 Ziff. 63). Zuvor sagte der Beschuldigte jedoch aus, der Privatkläger habe ihn von hinten gefasst und gesagt "Ich bin Polizist" (act. 2/2/11 Ziff. 39).
3.2.8
Schliesslich äusserte sich der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme ausweichend und widersprüchlich auf den Vorhalt, dass er entgegen seinen Aussagen bei der Polizei nicht mit O.________ und P.________ unterwegs gewesen sei, sondern mit Q.________. Er gab an, es stimme schon, dass er mit O.________ und P.________ unterwegs gewesen sei. Er sei zuerst mit ihnen in Zug gewesen. Sie hätten sich verabschiedet und dann habe er Q.________ zufällig beim Bahnhof in Zug getroffen (act. 2/2/44 Ziff. 9 f.). Später in der Einvernahme gab der Beschuldigte an, P.________ sei im Zug und bei der Haltestelle Schutzengel dabei gewesen. Zusätzlich sei ein anderer Mann auch dabei gewesen (act. 2/2/55 Ziff. 97 f.). Die Frau sei weggegangen, als er vom Privatkläger angesprochen worden sei (act. 2/2/56 Ziff. 101). Er und die Frau seien gleichzeitig die Treppe hinuntergegangen (act. 2/2/56 Ziff. 104, 108). P.________ und er seien nicht zusammen im Zug gefahren, sie sei in einem anderen Abteil gewesen. In Zug habe er sich nur von O.________, nicht aber von P.________ verabschiedet (act. 2/2/56 Ziff. 104 ff.). Bei diesen Aussagen ist namentlich unglaubhaft, dass er und P.________ gleichzeitig die Treppe bei der Haltestelle Schutzengel hinuntergegangen seien. Denn dies widerspricht seinen anderen Aussagen, dass der Privatkläger ihn oben an der Treppe angesprochen und gepackt habe.
3.2.9
An der Berufungsverhandlung klärte der Beschuldigte diese Widersprüche nicht (OG GD 17 S. 5 ff.). Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten bereits ohne Einbezug der weiteren Beweismittel nicht glaubhaft. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, werden seine Aussagen auch durch die weiteren Beweise widerlegt (vgl. E. III.3.5.1 ff.).
3.3
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers
3.3.1
Mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass der Privatkläger den Geschehensablauf anschaulich und in den wesentlichen Punkten bei beiden Einvernahmen sowie bei der Tatrekonstruktion konstant in gleicher Weise schilderte. Er konnte sowohl in freier Erzählung als auch auf konkrete Nachfragen im Wesentlichen widerspruchfreie und detaillierte Angaben machen. Die Aussagen des Privatklägers wirken zudem erlebnisbasiert. Zur Aussagestruktur fällt im Allgemeinen auf, dass der Detaillierungsgrad seiner Ausführungen über die ganze Aussage hinweg ähnlich bleibt. So machte er im Zusammenhang mit der Vor- und Nachgeschichte ähnlich detaillierte Aussagen wie betreffend das Kerngeschehen an der Haltestelle Schutzengel. Die Verteidigung verortete einen Strukturbruch beim Detailgrad, weil der Privatkläger nicht habe schildern können, wo die Flasche nach dem behaupteten Angriff hingekommen sei. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, genau anzugeben, wie er den Beschuldigten zu Boden gebracht habe (OG GD 17/2 S. 3). Diese Feststellungen der Verteidigung sind zutreffend. Sie vermögen aber an der dargelegten Schlussfolgerung nichts zu ändern. Denn wenn der Privatkläger keine Feststellungen machte, kann er die Bewegungen der Flasche nach dem Angriff naheliegenderweise auch nicht schildern. So ist es keineswegs lebensfremd, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt sein Hauptaugenmerk darauf gerichtet hatte, den Beschuldigten mit einem Griff mit dem Unterarm um den Hals zu Boden zu ziehen und auf diese Weise zu arretieren (act. 2/1/4 Ziff. 11; s. dazu unten, E. III.3.3.8). Bezüglich des Zu-Boden-bringens des Beschuldigten nach dem behaupteten Angriff mit der Flasche macht der Privatkläger durchaus detaillierte Angaben zum Bewegungsablauf. Er schilderte auch, wie er den Beschuldigten anschliessend am Boden zu arretieren versuchte. Er konnte nur nicht konstant schildern, ob er ihm beim Herunterziehen dabei an den Kragen griff oder nicht. Der Vorgang betrifft ein unwesentliches Nebengeschehen nach dem behaupteten Angriff mit der Flasche. Aufgrund dieser kleineren Unsicherheit kann nicht von einem auffälligen Strukturbruch bezüglich des Detailgrads gesprochen werden. Der behauptete Strukturbruch ist mithin nicht festzustellen.
3.3.2
Das Kerngeschehen schilderte der Privatkläger – wie erwähnt – detailliert. So bekundete er beispielsweise genau, wie er seine Hände wo positioniert hatte (z.B. "Ich hielt ihn noch immer mit der linken Hand am Ärmel fest. Ich habe ihn sodann mit dem rechten Unterarm von hinten um den Hals gegriffen und wollte ihn nach hinten zu Boden ziehen." [act. 2/1/4 Ziff. 11]; "Aufgrund dessen bin ich zu ihm gelaufen und konnte ihn mit meiner linken Hand links am Ärmel im Ellbogenbereich fassen" [act. 2/2/21 [Rückseite] Ziff. 8]; "Ich hielt den Ärmel die ganze Zeit mit der linken Hand" [act. 2/1/22 Ziff. 11]). Der Privatkläger schilderte auch für das Kerngeschehen Nebensächliches. Sowohl bei seinen beiden Einvernahmen als auch bei der Tatrekonstruktion sagte er aus, dass – als er mit dem Beschuldigten vom oberen Ende der Treppe zum Mittelboden gegangen sei – noch zwei Frauen hinter ihnen durchgegangen seien, weshalb er nochmals laut "Polizei, Polizei" gerufen habe (act. 2/1/4 Ziff. 11; act. 2/1/21 [Rückseite] Ziff. 9; act. 1/1/70, "Geschädigter zweiter Durchgang", 00:00:40). Weiter führte er beispielsweise aus, dass der Beschuldigte sich beim Schlagen mit der Flasche nach links zu ihm abgedreht habe, was so schnell gegangen sei, dass dadurch der Whisky in der Flasche nicht vollständig ausgelaufen und sein rechter Jackenärmel mit Whisky übergossen worden sei (act. 2/1/5 Ziff. 16).
3.3.3
Für die Erlebnisbasiertheit seiner Angaben spricht sodann, dass seine Ausführungen verschiedene Interaktionsschilderungen enthalten. So konnte er an verschiedener Stelle jeweils genau wiedergeben, welche Handlungen des Beschuldigten welche Reaktionen bei ihm hervorgerufen haben (z.B. "Ich habe extra gewartet, dass ich sicher bin, dass er im Zug bleibt. Ich war der letzte, der in meinem Abteil in den Zug einstieg. Ich wollte verhindern, dass er noch in der letzten Minute wieder aussteigt" [act. 2/1/3 Ziff. 9]; "Deshalb stieg ich verzögert aus, damit er mich nicht sofort wahrnimmt" [act. 2/1/3 Ziff. 9]; "Ich hatte meinen Griff immer noch an seiner Jacke. Deshalb konnte er sich wieder zu mir drehen. Ich nahm wahr, wie er mit seiner rechten Hand in Richtung von meinem Kopfbereich kommt. Aufgrund dessen, dass ich seinen Ärmel hielt und mit der anderen Hand ihn gegen das Geländer drückte, war meine rechte Hand bereits oben. Deshalb konnte ich den Angriff von D.________ mit der zerschlagenen Flasche abwehren. Das war eine Abwehrbewegung meinerseits mit der rechten Hand" [act. 2/1/4 Ziff. 11]). Sodann gibt er an verschiedenen Stellen auch vermutete psychische Vorgänge des Beschuldigten (z.B. "Anfangs Treppenabgang bei der roten Mauer, mit Blickrichtung Zug, blieb er plötzlich stehen. Er schaute mich dann direkt an. Ich wusste sodann, dass er mich als Polizist erkannt hat" [act. 2/1/3 Ziff. 10]) sowie eigene psychische Vorgänge wieder ("Ich nahm diese Flasche wahr. Ich ging aber davon aus, dass er diese über das Treppengeländer in Richtung der Wiese werfen will. Ich hatte das Gefühl, dass es ihm um diese Flasche geht; wegen einem Ladendiebstahl" [act. 2/1/4 Ziff. 10; sehr ähnlich auch act. 2/1/22 Ziff. 10]).
3.3.4
Der Privatkläger verzichtet in seinen Schilderungen auf naheliegende Mehrbelastungen, was gegen eine falsche Anschuldigung spricht. So sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte habe gegen ihn gespuckt, ihn aber nicht getroffen (act. 2/1/6 Ziff. 23) und der Beschuldigte habe versucht, ihn durch Schüttelbewegungen abzuschütteln, der Beschuldigte habe ihn aber nicht geschlagen (act. 2/1/8 Ziff. 46). Wenn der Privatkläger falsche Angaben machen würde, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diesen beiden Fällen nicht auf Mehrbelastungen verzichtet hätte. Denn es wäre nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten betreffend den Angriff mit der Flasche massiv belasten sollte, nicht aber bei weniger schwerwiegenden Punkten.
3.3.5
Betreffend die Tatrekonstruktion durch den Privatkläger ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen den gleichen Geschehensablauf zeigt, wie er ihn in seinen beiden Einvernahmen detailliert dargelegt hatte (act. 1/1/70). Zudem machte er auch an der Tatrekonstruktion selbständig detaillierte Angaben, gab dem Statisten Anweisungen und konkretisierte bzw. korrigierte die vom Statisten vorgenommenen Handlungen an verschiedenen Stellen (z.B. act. 1/1/70, "Geschädigter erster Durchgang" 00:01:56 oder 00:04:15), was den Eindruck erweckt, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Entsprechend sind auch seine Angaben anlässlich der Tatrekonstruktion glaubhaft und verstärken die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anlässlich der Einvernahmen.
3.3.6
Die Verteidigung brachte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung vor, die Angaben des Privatklägers würden Inkohärenzen und Widersprüche aufweisen. Nachfolgend ist auf die einzelnen Einwände näher einzugehen:
3.3.7
Die Verteidigung führte aus, der Privatkläger habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Flasche aus der Jacke gezogen, diese auf dem Geländer zerbrochen und damit eine Schwungbewegung gemacht habe. Vielmehr habe der Privatkläger das Umfunktionieren der Flasche in eine Waffe nur gehört. Zur Begründung verwies die Verteidigung darauf, dass der Privatkläger selbst erklärt habe, die Flasche nur zerbersten gehört zu haben (SG GD 8/5 S. 5-7; OG GD 17/2 S. 4 ff.).
Mit der Vorinstanz kann diesem Schluss nicht gefolgt werden. Der Privatkläger hat mehrfach und ausführlich Auskunft gegeben, wie der Beschuldigte aus seiner äusseren rechten Tasche eine Whiskyflasche hervorgenommen, mit voller Wucht auf dem Treppengeländer zerschlagen und mit einer Art Schwing-/Stechbewegung gegen seinen [des Privatklägers] Hals-/Kopfbereich gestochen habe (act. 2/1/22 Ziff. 10 f., 20-31). Bereits am 12. Februar 2023 hatte er ausführlich dargelegt, wie der Beschuldigte die Flasche hervorgenommen, zerschlagen und gegen ihn eingesetzt habe (act. 2/1/3 f. Ziff. 11). Er bestätigte dies auch an der Tatrekonstruktion ausdrücklich, sowohl durch Nachstellung der Szene wie auch mittels seiner Aussagen (act. 1/1/70; "Geschädigter erster Durchgang", 00:04:15). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Schilderung dieser Sequenz durch den Privatkläger anschaulich und schlüssig. Er bemerkte das Herausziehen der Whiskyflasche mit der braunen Flüssigkeit aus der Parka-Tasche. Er versuchte spontan, dies gedanklich einzuordnen und dachte, dass es sich möglicherweise um Deliktsgut handeln könnte. Er nahm daraufhin akustisch und durch die Bewegung wahr, dass der Beschuldigte die Flasche zerschlug. Dazu war er aufgrund seiner Position unmittelbar hinter dem Beschuldigten in der Lage. Er sagte ausdrücklich, dass er dies noch nicht als Angriff wahrgenommen habe. Erst als er wahrgenommen habe, dass dessen Hand in Richtung seines Kopfbereiches komme, habe er den Angriff abwehren können (act. 2/1/4 Ziff. 11). Es ist offensichtlich, dass der Privatkläger vom Angriff überrascht war, zumal er instinktiv aufgrund der Handbewegung gegen seinen Kopfbereich reagieren musste. Bei der schnellen Sequenz der Ereignisse ist es wenig überraschend, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, dass er den Flaschenhals nicht habe sehen können, zumal die schnelle Bewegung aus seiner Perspektive zumindest partiell verdeckt erfolgte.
Die Verteidigung vertiefte ihre Argumentation mit der folgenden Aussage des Privatklägers vom 13. März 2023 (act. 2/1/26 Ziff. 51): "[...] Ich bin seit fünf Jahren in der Interventionseinheit und dass wir so etwas im Reflex machen, das braucht ganz viel Training. Dass Hr. D.________ die Flasche so nimmt und sticht, das muss er sich vor[be]halten lassen. Wäre es ein Messer gewesen, hätte ich das nicht gehört und wäre jetzt nicht mehr da. Die Flasche habe ich wenigstens zerbersten gehört". Die Verteidigung reisst diesbezüglich einen einzelnen Satzteil aus dem Zusammenhang heraus und interpretiert ihn aktenwidrig. Denn der Privatkläger wollte lediglich erklären, dass er seiner Einschätzung nach nur aufgrund seines Trainings und seiner guten Reflexe überlebt habe und wenn der Beschuldigte ein Messer (anstelle der zerborstenen Flasche) eingesetzt hätte, er nicht überlebt hätte. Mit der Begründung, dass er die Flasche wenigstens zerbersten gehört habe, wollte der Privatkläger offenkundig darlegen, dass er auch aufgrund des Klangs der zerberstenden Flasche wahrgenommen habe, dass der Beschuldigte ein ungewöhnliches Verhalten an den Tag legte. Damit sagt der Privatkläger aber keineswegs, dass er das Zerbersten nur gehört (und nicht auch gesehen) habe. Vielmehr wollte er darlegen, dass der Laut der zersplitternden Flasche seine volle Aufmerksamkeit gehabt und er dadurch wahrgenommen habe, dass der Beschuldigte eine Schwingbewegung machte, während ihm dies bei einem blossen lautlosen Hervornehmen eines Messers hätte entgehen können.
3.3.8
Die Verteidigung bemängelte weiter, dass der Privatkläger nicht habe sagen können, was mit der zerbrochenen Flasche nach dem Angriff passiert sei. Daraus schlussfolgerte sie, dass es keinen Angriff mit der Flasche gegeben habe, wie es der Privatkläger erzählt habe, ansonsten er auch hätte sagen können, was anschliessend mit der Flasche passiert sei (SG GD 8/5 S. 7-9; OG GD 17/2 S. 6). Auch diese Argumentation ist spekulativ. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger nicht sagen konnte, was mit der zerbrochenen Flasche passierte, nachdem er den Angriff des Beschuldigten mit seiner Hand abgewehrt hatte (act. 2/1/4 Ziff. 12; act. 2/1/5 Ziff. 15, 17; act. 3/3/4 ab 00:00:35; act. 2/1/22 Ziff. 12; act. 2/1/25 [Rückseite] Ziff. 44 f.). Diese Aussage ist aber nicht auffällig. Denn der Privatkläger umgriff den Beschuldigten unmittelbar nach der Abwehr des Angriffs mit dem Unterarm von hinten und wollte diesen zu Boden führen. Seine Priorität lag in diesem Augenblick darin, den Beschuldigten zu arretieren. Als dieser durch den Privatkläger und N.________ am Boden arretiert war, hielt der Beschuldigte den Flaschenhals nicht mehr in den Händen. Es ist insgesamt möglich, dass der Beschuldigte den Flaschenhals fallen liess, als der Privatkläger ihn arretierte. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte er den Flaschenhals loslassen können. Wann und wie genau der Beschuldigte die Flasche losgelassen hat, kann nicht abschliessend geklärt werden und ist letztlich auch nicht relevant. Denn aus dem Umstand, dass der Privatkläger den Flaschenhals später nicht sah, kann nicht geschlossen werden, dass seine Aussagen unplausibel sind. Insgesamt erweist sich auch dieser Einwand der Verteidigung als unbegründet.
3.3.9
Die Verteidigung brachte weiter vor, die Erstreaktion des Privatklägers "fuck, ich bin verletzt, ich blute" passe nicht zu einem angeblichen Tötungsversuch, da davon auszugehen sei, dass er einen Tötungsversuch unmittelbar nach dem Erleben seinem Kollegen N.________ erzählt – z.B. "ich wäre um ein Haar von D.________ getötet worden" – hätte (SG GD 8/5 S. 9 f.; OG GD 17/2 S. 7 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch dieser Einwand unbehilflich. Die geschilderte Äusserung des Privatklägers fiel spontan nur Sekunden nach dem Flascheneinsatz und noch während der Arretierung des Beschuldigten. Sie ist eine Wahrnehmung in der Situation, während der hektischen Arretierung ("Ich hatte immer noch Mühe, seinen Arm nach hinten zu bringen ..." [act. 2/1/22 Ziff. 13]), und nicht danach etwa im Rahmen einer Nachbesprechung. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Schlussfolgerungen betreffend die Tatabsicht des Beschuldigten gegenüber N.________ bekundete oder allenfalls sich der Ernsthaftigkeit des Erlebten noch nicht voll bewusst war. Daran ändert nichts, dass N.________ den Privatkläger als gefasst beschrieb (act. 2/1/44 Ziff. 38).
3.3.10
Ausserdem kritisierte die Verteidigung die Aussage des Privatklägers, wonach dieser nicht sofort seine Handverletzung bemerkt habe, weil es undenkbar sei, dass, wenn man einen wuchtigen Schlag mit dem Flaschenhals auf Kopfhöhe abwehre, die eigene Verletzung erst später feststelle (SG GD 8/5 S. 10 f.; OG GD 17/2 S. 8). Der Verteidigung kann auch hier nicht gefolgt werden. Einerseits ist es möglich, dass eine erlittene Verletzung während eines heftigen Kampfes namentlich aufgrund des Adrenalins nicht sofort bemerkt wird. Andererseits hat der Privatkläger noch während er allein versuchte, den Beschuldigten zu Boden zu bringen – und damit sehr schnell – etwas an seiner Hand bemerkt ("[...] ging mit dem rechten Arm um seinen Kopf und wollte ihn gerade nach hinten rücklings zu mir ziehen, um ihn zu Boden zu führen. Ich nahm etwas an meiner Hand wahr; resp. habe etwas gespürt aber wusste noch nichts von meiner Verletzung und habe noch kein Blut gesehen" [act. 2/1/22 Ziff. 12]). Dass er nicht gleich die eigentliche Verletzung feststellte, ist nicht weiter erstaunlich, musste er doch den Beschuldigten mit seinen Händen am Boden fixieren, um die Bedrohung durch ihn zu neutralisieren. Noch während der Fixierung und nur Sekunden nach der Zufügung der Handverletzung erkannte er dann diese auch ("Ich hatte immer noch Mühe, seinen Arm nach hinten zu bringen und nahm in diesem Moment die klaffende Wunde auf meiner Hand wahr und das Blut überall" [act. 2/1/22 Ziff. 13]).
3.3.11
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einwände der Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht zu erschüttern vermögen und dass diese – für sich betrachtet – uneingeschränkt glaubhaft sind. Im Folgenden sind seine Aussagen mit den weiteren Beweismitteln noch abzugleichen.
3.4
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen N.________
3.4.1
In den Aussagen von N.________ sind keine Widersprüche erkennbar. Er schilderte mehrmals seine damaligen Gedanken, was als Realkennzeichen zu werten ist. So sagte er beispielsweise aus, auf dem Weg vom Parkplatz zur Treppe habe er Glas klirren gehört und angenommen, es sei im Gerangel eine Flasche oder ein Rucksack runtergefallen (act. 2/1/40 Ziff. 7). Oder er schilderte, als er von der Allmendstrasse auf den Parkplatz gefahren sei, habe er links auf das Perron geschaut, aber weder den Privatkläger noch den Beschuldigten gesehen, obwohl er in seiner Vorstellung den Privatkläger hätte sehen müssen. Er vermute, dass er den Privatkläger nicht erkannt habe, da dieser eine schwarze Jacke getragen habe und nicht mehr die grüne, welche er bei der Arbeit angehabt habe (act. 2/1/42 Ziff. 19). Verschiedentlich beschrieb der Zeuge nebensächliche Details. Zum Beispiel schilderte er, dass sein Auto noch gelaufen sei, als er zum Auto zurückgegangen sei, um das "Sanipack"
zu holen (act. 2/1/40 Ziff. 9). Als er schilderte, er sei auf den Parkplatz bei der Allmendstrasse, bei der Haltestelle Schutzengel, gefahren, ergänzte er spontan, dass er ein ziviles Auto gehabt habe (act. 2/1/40 Ziff. 7), was ebenfalls ein Realkennzeichen ist. Weiter nannte der Zeuge an verschiedenen Stellen eigene Sinneswahrnehmungen ("[…] Es hat einfach nach Schnaps gerochen" [act. 2/1/44 Ziff. 34]; "[…] Aber meine Hose war nass" [act. 2/1/44 Ziff. 35]; "[…] Auf dem Weg hörte ich Glas klirren […]" [act. 2/1/40 Ziff. 7). Seine Aussagen vom 13. März 2023 stimmen sodann mit seinem Wahrnehmungsbericht vom 12. Februar 2023 (act. 1/1/7) überein, ohne jedoch deckungsgleich zu sein.
3.4.2
Der Zeuge machte diverse Erinnerungslücken geltend. Bezüglich gewisser Punkte mag es erstaunen, dass er sich rund einen Monat später nicht mehr daran erinnern konnte. Denn es war sicherlich ein aussergewöhnlicher Einsatz, der entsprechend besser in Erinnerung bleiben dürfte, da ein Kollege verletzt wurde. So konnte N.________ zwar noch genau sagen, dass der Beschuldigte die zerbrochene Flasche in der Hand gehalten habe, und konnte ungefähr die Positionen des Beschuldigten und des Privatklägers schildern, jedoch nicht mehr beschreiben, wie er selbst gehandelt hatte, um den Beschuldigten zu arretieren (act. 2/1/43 Ziff. 24-28). Mit der Vorinstanz ist wesentlich, dass diese Erinnerungslücken bzw. Aussagen, etwas nicht zu wissen oder nicht gesehen zu haben, gegen eine einstudierte Falschaussage sprechen. Hätte sich der Zeuge mit dem Privatkläger im Vornhinein abgesprochen, was er sagen solle, wäre zu erwarten, dass sie dies gemeinsam detaillierter angeschaut und beispielsweise auch besprochen hätten, was betreffend die Position der Hände des Privatklägers zu sagen ist, was N.________ allerdings nicht mehr wusste (vgl. act. 2/1/43 Ziff. 27). Sodann wäre – wenn der Zeuge tatsächlich Falschaussagen des Privatklägers hätte untermauern wollen – zu erwarten, dass er dessen Angaben im umstrittenen Teil (Wie ist die Flasche zu Bruch gegangen? Wie hat sich der Beschuldigte mit der zerbrochenen Flasche bewegt? Wie wurde der Privatkläger verletzt?) decken würde. Dass er aber beispielsweise angibt, er habe nicht gesehen, wie die Flasche zu Bruch gegangen sei (act. 2/1/45 Ziff. 42) oder dass er nicht habe beobachten können, wie der Privatkläger verletzt worden sei (act. 2/1/44 Ziff. 36), spricht gegen Falschaussagen zur Unterstützung einer erfundenen Geschichte seines Kollegen.
3.4.3
Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Verteidigung geltend, dass der Zeuge N.________ die hier umstrittene Schwungbewegung gesehen haben müsse, da entgegen dessen Aussage, seine Sicht nicht verdeckt gewesen sei (SG GD 8/5 S. 13 f.; vgl. auch SG GD 4/6 S. 6 f.). Die Ausführungen der Verteidigung überzeugen nicht. Erstens war, wie die Verteidigung ebenfalls ausführte, die Sicht auf den Tatort teilweise durch das Dach des Veloständers effektiv verdeckt (act. 1/1/38). Zudem zeigen die von der Verteidigung eingereichten Fotografien nicht genau, was der Zeuge N.________ sah. So ist nicht klar, ob er genau an den Standorten vorbeigegangen war, an denen die Aufnahme gemacht wurde (evtl. auch etwas weiter links oder rechts), sodann wäre bei einer genauen Rekonstruktion auch die Grösse/Augenhöhe des Zeugen mitzuberücksichtigen. Doch selbst wenn seine Sicht etwa so gewesen wäre, wie auf dem Bild dargestellt, ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge N.________ nur erklärte, es sei ihm die Sicht verdeckt gewesen. Er sagte nicht, er habe die Personen gar nicht gesehen. So beschrieb der Zeuge denn auch den ersten Teil von der oberen Treppe bis zum Zwischenboden ("Ich hörte beim Aussteigen B.________ zwei Mal 'Polizei, Polizei' rufen. Beim Treppenabgang Richtung Allmendstrasse sah ich D.________ runterlaufen. B.________ versuchte ihn, vermutlich mit der linken Hand an der Schulter zurückzuhalten" [act. 2/1/40 Ziff. 7]) und dann auch wieder als er unten an der Treppe war. Es ist daher durchaus möglich, dass die umstrittene Phase gerade dann war, als dem Zeugen die Sicht verdeckt war. Die Verteidigung macht denn auch zu Recht nicht geltend, der Zeuge hätte ununterbrochen freie Sicht gehabt und habe beim schnellen Heraneilen seinen Blick ununterbrochen auf den Tatort richten müssen (vgl. SG GD 4/6 S. 8; SG GD 8/5 S. 13 f.). Schliesslich sind auch die Spekulationen der Verteidigung, wonach N.________ "im Zeugenstand nicht lügen wollte" und deswegen angeblich nichts gesehen habe (OG GD 17/2 S. 16), unbegründet. Denn die tatsachenwidrige Aussage, man habe nichts gesehen, würde offensichtlich eine solche Lüge darstellen.
3.5
Vereinbarkeit der Aussagen mit den weiteren Beweismitteln
3.5.1
Der Beschuldigte sagte aus, er habe die Flasche am Flaschenbauch gehalten und durch mehrere Schläge auf seinen Kopf zerbrochen und anschliessend mehrmals gegen seinen Hals gestochen, um sich zu verletzen. Diese Schilderung, welche bereits – wie erwähnt – aufgrund der widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft ist, wird durch die vorliegenden Beweise widerlegt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.5.2
Der Beschuldigte wies erstens keinerlei Verletzungen am Kopf und der Hand auf, welche aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entstanden wären, hätte er die Flasche tatsächlich mehrfach gegen seinen Kopf geschlagen, bis diese zerbrach. So ergibt sich aus dem Bericht des Zuger Kantonsspitals vom 11. Februar 2023, dass der Beschuldigte weder über Kopfschmerzen noch über eine Kopfverletzung geklagt hatte (jedoch über Knieschmerzen). Verletzungen der Haut an der Hand oder dem Kopf wurden nicht festgestellt (act. 3/1/17 ff.). In den Akten befinden sich sodann diverse Fotoaufnahmen des Beschuldigten nach dem Ereignis (act. 1/1/53 ff.). Insbesondere auf der am 11. Februar 2023, 21.37 Uhr, erstellten Portraitaufnahme im Zuger Kantonsspital, wie aber auch auf den im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Fotoaufnahmen vom 12. Februar 2023, ca. 15.35 Uhr, ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall vom 11. Februar 2023 keine sichtbaren Verletzungen am Kopf hatte (act. 1/1/55). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Zerschlagen einer Glasflasche am Kopf eines Menschen Schnittverletzungen, wenn nicht sogar Quetschwunden hervorruft. In diesem Sinne geht auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2023 zusammengefasst hervor, dass aus rechtsmedizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Glasscherben und Glassplitter der zerbrechenden Glasflasche Schnittverletzungen an der Kopfhaut und der Handinnenseite und/oder Fingerbeugeseite entstanden wären (act. 3/5/51 Ziff. 5.1), wobei durchaus auch Verletzungen des Gehirns oder Schädelknochens denkbar seien (act. 3/5/50 Ziff. 4). Die fehlenden Verletzungen des Beschuldigten, der am Kopf nicht einmal eine sichtbare Hautschürfung oder Schwellung aufwies, lassen sich nicht mit seiner Darstellung des Sachverhalts vereinbaren.
3.5.3
Beim Beschuldigten konnten zweitens auch keinerlei Verletzungen am Hals festgestellt werden (act. 1/1/17 ff.; act. 1/1/53 ff.). Mit der Vorinstanz wäre auch hier aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass durch mehrmalige Stiche mit der abgebrochenen Seite einer zerbrochenen Glasflasche gegen den Hals einer Person mindestens gewisse äussere Verletzungen entstehen. Der Gutachter führt denn auch aus, dass es – sollte der Beschuldigte mehrmals mit der abgebrochenen Seite der Glasflasche gegen seinen Hals gestochen haben – aus rechtsmedizinischer Sicht keine Erklärung dafür gibt, warum der Beschuldigte keine Verletzungen an der Halshaut aufgewiesen hat und, dass bei einem solchen Vorgang aus rechtsmedizinischer Sicht nahezu zwingend Verletzungen an der Halshaut zu erwarten wären (act. 3/5/53 Ziff. 5.6).
3.5.4
Ebenfalls passen die vom Privatkläger an der Hand erlittenen Verletzungen nicht zur Schilderung des Beschuldigten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen des Gutachters ist bei der beim Privatkläger festgestellten Verletzung von einer tangential gegen den Hautmantel der Handinnenfläche gewirkten, scharfen Gewalt, im Sinne eines Schneidens, und nicht von einer senkrecht auf die Handinnenfläche gewirkten scharfen Gewalt, im Sinne eines Stechens, auszugehen. Wenn – basierend auf den Angaben des Beschuldigten – davon auszugehen ist, dass der Privatkläger die Hand schützend vor den Hals des Beschuldigten gehalten hat, um den vom Beschuldigten gegen seinen Hals geplanten Stich mit dem Glasflaschenhals abzuhalten, wären – so der Gutachter – eine oder mehrere Stichverletzungen, d.h. Wunden, welche tiefer als lang sind, an der Hand des Privatklägers zu erwarten gewesen (act. 3/5/51 Ziff. 5.2).
3.5.5
Gemäss Darstellung des Beschuldigten habe er sich die Flasche bei der roten Wand am Kopf zerschlagen. An der fraglichen Stelle wurden zwar diverse Scherben der Flasche sichergestellt (act. 1/1/45 f.). Wäre die Flasche aber in diesem Bereich zerschlagen worden, hätten jedoch mehr Scherben vorgefunden werden müssen. Denn diese wären an der Wand abgeprallt. Insbesondere hätte der Flaschenboden dort sichergestellt werden müssen. Der Flaschenboden wurde jedoch nicht gefunden (vgl. die Übersichtsaufnahme der sichergestellten Scherben in act. 1/1/51). Da der Flaschenboden massiver ist als der Rest einer Glasflasche ist davon auszugehen, dass dieser ganz geblieben ist oder nur in wenige grössere Teile zerbrochen wäre und damit im Bereich der roten Wand hätte aufgefunden werden müssen. Da in diesem Bereich nur vereinzelte Scherben festgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass diese im Zuge der Arretierung durch die Bewegungen der verschiedenen Personen dorthin gelangt sind.
3.5.6
Der vom Privatkläger beschriebene Ablauf wird demgegenüber durch die weiteren Beweise gestützt. Wie bereits erwähnt, ist bei der beim Privatkläger festgestellten Verletzung von einer tangential gegen den Hautmantel der Handinnenfläche gewirkten, scharfen Gewalt, im Sinne eines Schneidens auszugehen. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Gutachten passt die vom Privatkläger erlittene Verletzung zu seiner Sachverhaltsschilderung (act. 3/5/73 Ziff. 2). Die Verteidigung brachte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit Verweis auf die Videos der Tatrekonstruktion allerdings vor, im rechtsmedizinischen Hauptgutachten werde ausgeführt, die Handverletzung des Privatklägers könne nicht von einem rechtwinkligen Zusammentreffen von Flasche und Hand herrühren, aber genau solches werde vom Privatkläger an der Tatrekonstruktion vorgezeigt (SG GD 8/5 S. 16-18). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Auf den Videoaufzeichnungen ist zwar ein eher senkrechtes Auftreffen der abgebrochenen Flasche auf der Hand des Privatklägers ersichtlich. Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, zeigte der Privatkläger eine dynamische Schwungbewegung der "Flaschenhand" des Beschuldigten vor bzw. liess eine solche vom Statisten ausführen (act. 1/1/70, "Geschädigter zweiter Durchgang", ab 00:01:03). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen ist insbesondere diese Schwungbewegung – anders als die vom Beschuldigten dargelegte Stichbewegung – ein massgebliches Indiz dafür, dass die entstandene Schnittwunde besser mit der Darstellung des Privatklägers als mit derjenigen des Beschuldigten vereinbar ist (vgl. act. 3/5/73 Ziff. 2). Sodann ist zu beachten, dass bei der Tatrekonstruktion die Bewegungen gebremst und die Nachstellung unterbrochen wurde, um Erklärungen abzugeben (vgl. act. 1/1/70, "Geschädigter zweiter Durchgang", ab 00:01:05; vgl. auch "Geschädigter erster Durchgang", ab 00:03:53, 00:04:12, 00:04:25). Dies zeigt auf, dass die Dynamik des Geschehens mit der Tatrekonstruktion nur bedingt dargestellt wurde. Auch der Genauigkeit der Darstellung sind Grenzen gesetzt. Es kann entsprechend nicht unbesehen auf die Videoaufzeichnungen abgestellt werden. Nicht auszuschliessen ist, dass einzelne Elemente des Aufeinandertreffens der Hand mit der Flasche beim eigentlichen – dynamischeren – Vorfall leicht anders gewesen sind, wodurch das Auftreffen weniger vertikal erscheinen würde. Zu beachten ist schliesslich, dass bei der Tatrekonstruktion kein Fokus auf die Frage, wie die Flasche auf die Hand getroffen ist, gelegt wurde. Dem Privatkläger wurden auch keine entsprechenden Ergänzungsfragen gestellt.
3.5.7
Gemäss Schilderung des Privatklägers hat der Beschuldigte die Flasche am seeseitigen Geländer zerschlagen. Dort wurden (mit Ausnahme des Flaschenhalses) keine Scherben sichergestellt (act. 1/1/47 f.). Das Fehlen von Scherben spricht nicht gegen die Version des Privatklägers. So ist davon auszugehen, dass die Scherben teilweise neben dem Geländer nach unten auf den Weg gefallen sind; entweder direkt beim Zerschlagen oder später durch die Bewegungen der verschiedenen Personen bei der Arretierung des Beschuldigten. Dies ergibt sich auch aus dem zweiten Durchgang der Tatrekonstruktion, bei dem effektiv zur Demonstrationszwecken eine Flasche am Geländer zerschlagen wurde. Anhand der Rekonstruktion des Zerberstens ist auch ersichtlich, dass die Scherbensplitter in weitere Richtungen, u.a. gegen die Videokamera, flogen. Es liegen nach dem Zerbersten der Flasche keine grösseren Scherbenstücke gleich unterhalb der Aufschlagstelle auf dem Zwischenboden (vgl. act. 1/1/70, "Geschädigter zweiter Durchgang", 00:01:55). Die Polizei hat es unterlassen, den Bereich unterhalb des Treppenaufgangs und die weiträumige Umgebung nach Scherben zu untersuchen. Da – wie bereits erwähnt – der Flaschenboden nicht sichergestellt wurde und auf den Fotos der Treppe (inkl. Zwischenboden) nicht ersichtlich ist, muss dieser auf den Weg unter der Treppe gefallen sein.
3.5.8
Die Sachverhaltsschilderung des Privatklägers zu den Phasen am Bahnhof Zug, in der S1 und die Arretierung des Beschuldigten wird sodann von den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen N.________ bestätigt. Einzig in einem Punkt besteht eine Unstimmigkeit zwischen ihren Aussagen. Der Privatkläger äusserte, dass N.________ ihm gesagt habe, dass keine Patrouille in der Nähe sei, weshalb sie entschieden hätten, den Beschuldigten gemeinsam anzuhalten (act. 2/1/3 Ziff. 9; act. 2/1/21 Ziff. 7). N.________ sagte hingegen aus, dass er gar keine Patrouille angefordert habe oder nachgeschaut habe, wo sie sich befinde (act. 2/1/45 f. Ziff. 49-52). Da es sich dabei um einen Nebenpunkt handelt, vermag diese Unstimmigkeit die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Privatklägers und von N.________ nicht zu beeinträchtigen. Gleichzeitig spricht dieser Umstand auch dafür, dass der Privatkläger und N.________ ihre Aussagen nicht abgesprochen haben.
3.5.9
Nach der Auffassung der Verteidigung würde die festgestellte Flüssigkeitsverteilung am Boden gegen die Darstellung des Privatklägers sprechen (OG GD 17/2 S. 11). Zu dieser Argumentation ist vorab festzustellen, dass die Dokumentation der Flüssigkeitsanhaftungen nicht unmittelbar nach der vorgeworfenen Tathandlung entstanden, sondern nachdem mehrere Personen, darunter der blutende Privatkläger, über diesen Ort hinweggingen. Zudem fand im Bereich dieses Ortes eine Arretierung auf dem Boden – mitsamt dem Widerstand des Beschuldigten dagegen – statt. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Flüssigkeit am Boden verteilt wurde.
Die Tatsache, dass der Boden im Bereich der roten Wand auf den Fotos als feuchtigkeitsbehaftet erscheint, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zwingend für die Darstellung des Beschuldigten, zumal dessen Version der Geschehnisse bereits derart unglaubhaft ist, dass sie vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.3.2 und 3.5.1-3.5.5). Dieser Umstand schliesst zudem die Darstellung des Privatklägers auch nicht zwingend aus. Die Zuger Polizei vermerkte zwar auf den Tatortfotos, dass es sich bei den Feuchtigkeitsanhaftungen in der Nähe der Wand vermutlich um den Whisky aus der zerbrochenen Flasche handelte (act. 1/1/46). Diese Vermutung ist aber ebenfalls nicht zwingend. Wie die Tatortfotos zeigen, war nicht nur der Bereich bei der roten Wand auf dem Zwischenboden nass, sondern auch die Treppenstufen ober- und unterhalb des Zwischenbodens (act. 1/1/47). Auf den Treppenstufen kann jedoch kein Whisky ausgelaufen sein, wenn die Flasche auf dem Zwischenboden zerbrochen worden wäre. Es besteht damit die Möglichkeit, dass die Treppenstufen aus einem anderen Grund nass waren. So sind längere Anhaftungen von Feuchtigkeit im Bereich von Wänden im Winter nicht ungewöhnlich. Da Stufen ober- und unterhalb des Zwischenbodens betroffen waren, ist es durchaus plausibel, dass auch die sich auf gleicher Höhe befindende Nässe auf dem Zwischenboden von der gleichen unbekannten Quelle stammte. Weiter besteht die Möglichkeit, dass effektiv eine Restmenge aus der zerbrochenen Flasche nach hinten verspritzt wurde. So schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass die Bewegungen des Beschuldigten so schnell gewesen seien, dass die zerbrochene Flasche nicht vollständig ausgelaufen und sein rechter Jackenärmel von Whisky übergossen worden sei (act. 2/1/5 Ziff. 16). Dieses vom Privatkläger spontan geschilderte Detail ist deswegen überzeugend, weil der Privatkläger die gesamte Diskussion um die Flüssigkeitsverteilung hätte antizipieren müssen, um in diesem Punkt eine gezielte falsche Aussage zu machen. Wenn er dies antizipiert hätte, hätte er aber auch aussagen können, dass der Beschuldigte die Flasche auf der anderen Seite am Geländer bei der Wand zerbrochen hätte. Die glaubhafte Aussage des Privatklägers indiziert mithin deutlich, dass ein Teil der Flüssigkeit in Richtung des Privatklägers geschleudert wurde. Wie diese anschliessend am Boden verteilt wurde, kann zudem, wie bereits dargelegt, von der anschliessenden Arretierung beeinflusst worden sein.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung äussert auch der Gutachter nur eine Vermutung zum Grund für die Verteilung der Feuchtigkeit auf dem Treppenzwischenboden. Der Gutachter erachtet zwar ein Zerbersten der Flasche am Geländer bei der Wand als wahrscheinlicher, jedoch schliesst er andere Varianten nicht zwingend aus (act. 3/5/56 Ziff. 6.5 und 6.6). Hierzu ist zu bemerken, dass an der roten Wand keine zu erwartenden Feuchtigkeitsanhaftungen erkennbar sind. Es gibt keine Anzeichen, dass an dieser Wand Flüssigkeit heruntergelaufen sein könnte (act. 1/1/45+47). Die These, dass die Flasche am Geländer an der Wand zerbrochen wurde, ist mithin auch nicht schlüssig. Ein physikalisches Gutachten würde an diesem Beweisergebnis nichts ändern, denn es liegt eine glaubhafte Aussage des Privatklägers vor, der spontan vorbrachte, dass sein Jackenärmel mit Whisky übergossen wurde. Zumindest ein Teil der Flüssigkeit ging damit in seine Richtung. Auch wird ein Gutachter nicht in der Lage sein, zu möglichen vorbestehenden Feuchtigkeitsanhaftungen Stellung zu nehmen.
3.5.10
Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz ein, es sei wenig realistisch, dass der Privatkläger mit seiner zerschnittenen Hand den Beschuldigten am Kragen habe packen können und es sei nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte am Hals und Kragen kein Blut gehabt habe (SG GD 8/5 S. 18). Ob der Beschuldigte an seinem Hals Blutspuren aufwies, ist unklar. Jedenfalls sind solche weder auf den Fotos des Beschuldigten ersichtlich noch wurden solche in den Akten vermerkt. Die vom Beschuldigten getragene Kleidung wurde nicht auf Blutspuren untersucht. Da diese Untersuchung keine entscheidenden Erkenntnisse geliefert hätte, war sie nicht notwendig. Denn wären Blutspuren festgestellt worden, wäre damit nicht gesagt, dass sie beim Griff des Privatklägers um den Hals des Beschuldigten dorthin gelangten. Sie hätten auch von einem späteren direkten oder indirekten Kontakt im Rahmen der Arretierung stammen können. Auf den Fotos vom Tatort ist ersichtlich, dass relativ grossflächig Blut am Boden war und der Beschuldigte mit Blut in Berührung kam, da an seinem Rücken und an seinem Finger Blutanhaftungen erkennbar sind (act. 1/1/46). Auch das Fehlen von Blutspuren im Bereich des Kragens hätte die Schilderung des Privatklägers nicht direkt widerlegt. Die Verteidigung bringt zwar zutreffend vor, dass der Privatkläger beim zweiten Durchgang der Tatrekonstruktion vorzeigte, er habe den Beschuldigten am Stoff der Jacke gezogen (act. 1/1/70, "Geschädigter zweiter Durchgang", ab 00:01:10). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aber nicht darauf abgestellt werden. Zunächst erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger angesichts der Verletzung an seiner Handfläche am Kragen zugepackt hat, da er sonst seine Verletzung unmittelbar bemerkt hätte. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen, die vom Zeugen N.________ bestätigt werden, bemerkte er die Verletzung aber erst später. Zweitens unterscheidet sich diese Darstellung von jener beim ersten Durchgang, bei dem seine Hand offen war (act. 1/1/70, "Geschädigter erster Durchgang", ab 00:04:45), und der Nachstellung bei der ersten Einvernahme, bei der seine Hand ebenfalls offen war (act. 3/3/4, ab 00:00:40). Zu beachten ist zudem, dass der Privatkläger bei der Tatrekonstruktion, als er nachstellte, wie er den Beschuldigten zu Boden geführt habe, sagte, dass er ihn "irgendwie zu Boden" gezogen habe. Er drückte damit aus, dass er nicht mit Sicherheit detailliert sagen konnte, wie dies abgelaufen war. Aufgrund des Schockmoments unmittelbar nach der schnellen Reaktion ist diese Erklärung nachvollziehbar. Es muss sich also nicht zwingend so abgespielt haben, wie er es nachstellte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Privatkläger in den Einvernahmen konstant aussagte, mit dem rechten Arm um den Hals des Beschuldigten gegriffen zu haben, um diesen zu Boden zu ziehen (act. 2/1/4 Ziff. 12; act. 2/1/22 Ziff. 12), wie er es grundsätzlich auch beim ersten Durchgang der Tatrekonstruktion und der Nachstellung bei der ersten Einvernahme darstellte. Wenn er mit dem Arm um den Hals des Beschuldigten gegriffen hat (und die Hand nicht zum Greifen einsetzte), erscheint es möglich, dass kein Blut auf die Kleidung des Beschuldigten kam. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Frage, wie er den Beschuldigten nach hinten zu Boden ziehen wollte und wie er dabei den Arm bzw. die Hand hielt, nicht abschliessend geklärt werden kann.
3.6
Gesamthafte Würdigung der Beweise
3.6.1
Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhaltsvariante aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" ist wie dargelegt erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4.3).
3.6.2
Die einzelnen Indizien und Beweise wurden vorliegend von allen Seiten beleuchtet und geprüft. Es ist nun eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In diesem Rahmen ergibt sich, dass der Privatkläger glaubhaft und überzeugend aussagte und seine Aussagen von weiteren Beweismitteln gestützt werden. Auf der anderen Seite können die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmen. Seine unwahren Aussagen weisen darauf hin, dass er vom tatsächlichen Geschehensablauf ablenken wollte. Das erste Element, welches die Glaubhaftigkeit des Privatklägers in Zweifel ziehen könnte, wäre die Verteilung der Flüssigkeit am Boden. Dieses Element kann jedoch, wie dargelegt, nicht abschliessend beurteilt werden und hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Gewicht. Zudem sind keine Beweisergänzungen ersichtlich, mit welchen die hinsichtlich dieses Elementes bestehenden Zweifel ausgeräumt werden könnten. Ebenfalls ist zu Gunsten des Beschuldigten (zumal sein entsprechender Beweisantrag abgewiesen wurde) davon auszugehen, dass kein Blut am Kragen des Beschuldigten gefunden würde. Dieses Element würde aber einzig indizieren, dass der Privatkläger ein Detail bei einem Nebengeschehen, welches sich nach der Tat zutrug, nicht detailliert und konstant schildern konnte. Dies kann die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht in einem wesentlichen Ausmass beeinträchtigen. Beide Elemente widerlegen die ansonsten glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht. In diesem Zusammenhang muss auch erwogen werden, dass die Verteidigung dem Privatkläger letztlich eine Art polizeiliche Verschwörung im Sinne einer gezielten falschen Anschuldigungsstrategie gegen den Beschuldigten unterstellt. Angesichts der hohen Qualität von dessen Aussagen und der weitgehend übereinstimmenden Sachbeweise gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Privatkläger derartiges getan haben könnte. Dafür würde es zudem auch kein Motiv geben. Die vom Verteidiger insinuierte Falschanschuldigungshypothese kann verworfen werden. Insgesamt vermögen die Einwendungen der Vereidigung höchstens theoretische Zweifel zu erwecken. Solche sind bei einem komplexen Geschehen, welches naturgemäss nie in sämtlichen Details geklärt werden kann, immer möglich. Diese Einwendungen sind nicht geeignet, unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Anklagethese zu wecken. Mithin ist folgender Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt:
3.6.3
Phase 1: Bahnhof Zug und in der S1: Der in den ersten beiden Absätzen der Anklageziffer 1.1 dargestellte (Fort-)Bewegungsablauf des Beschuldigten und des Privatklägers (Bahnhof Zug, S1) bzw. der Sachverhalt ist anhand der sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Überwachungskamera am Bahnhof Zug und in der S1 erstellt (act. 1/1/26; vgl. auch die Auswertung durch die Polizei in act. 1/1/22-24). Ebenfalls erstellt ist das in der Anklage umschriebene Telefonat des Privatklägers mit seinem Vorgesetzten N.________. Dies ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (act. 2/1/2 f. Ziff. 8 f.; 2/1/21 Ziff. 7) und des Zeugen N.________ (act. 2/1/39 f. Ziff. 1). Andererseits ist sowohl auf den Videoaufnahmen vom Bahnhof Zug (act. 1/1/26, Kamera ZG-PA04-044 und ZG-PA04-007 ab 17:37:34) und auf den Aufnahmen aus der S1 (act. 1/1/26, Veh Type 446_Kamera 13 ab 17:38:20 Uhr) deutlich ersichtlich, dass der Privatkläger telefonierte (vgl. auch die Auswertung durch die Polizei in act. 1/1/23 f.), und es befinden sich Screenshots des Anrufprotokolls in den Akten (act. 2/1/32 i.V.m. act. 2/1/21 Ziff. 7 und 9 und act. 2/1/3, Protokollnotiz/Protokollvermerk [betr. Datum und Eigentümer des Mobiltelefons]). Dass der Beschuldigte am 11. Februar 2023 zur Verhaftung ausgeschrieben war, erschliesst sich sodann aus dem bei den Akten liegenden Ausdruck der RIPOL-Ausschreibung vom 12. Februar 2023 (act. 12/2/1; SG GD 7/13/2).
3.6.4
Phase 2: Haltestelle Schutzengel: Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers, den Aussagen von N.________ und der weiteren Beweismittel ist auch der in den Absätzen 3, 4, 6 und 7 (1.-3. Satz) der Anklageziffer 1.1 beschriebene äussere Sachverhalt erstellt. Zusammengefasst: Der Privatkläger sprach den Beschuldigten oben an der Treppe an und gab sich als Polizist zu erkennen. Der Beschuldigte wollte flüchten und der Privatkläger packte diesen am linken Ärmel. Auf dem Zwischenboden gelang es dem Privatkläger, den Beschuldigten zu stoppen. Der Privatkläger wollte den Beschuldigten ans seeseitige Treppengeländer drücken, um ihn zu arretieren. In diesem Moment zog der Beschuldigte eine Whiskyflasche aus seiner Jackentasche und zerschlug sie am Treppengeländer. Mit dem Flaschenhals in der rechten Hand machte er zeitverzugslos mit voller Wucht eine schnelle Schwungbewegung über seine linke Schulter hinweg in Richtung des Halsbereichs des hinter ihm stehenden Privatklägers. Dieser bemerkte die Attacke zum Zeitpunkt der Stichbewegung, wich mittels eines schnellen Reflexes leicht nach hinten zurück, zog die rechte Hand nach oben und konnte so die Bewegung des Beschuldigten mit seiner Hand abwehren. Er griff zur Abwehr in den Stich hinein und erlitt durch den Flaschenkopf eine Schlitzverletzung an der Hand. Unmittelbar danach griff er mit dem rechten Arm um den Kopf/Hals des Beschuldigten, um diesen rücklings zu Boden zu führen. Mit dem eingetroffenen Kollegen N.________ gelang es dem Privatkläger schliesslich, den Beschuldigten nach vorne zu Boden zu führen. Der Beschuldigte wehrte sich massiv gegen die Verhaftung, beschimpfte die Polizisten, spuckte gegen den Privatkläger, wobei er ihn nicht traf, und trat gegen den Privatkläger und traf einmal dessen Schienbein.
3.6.5
Richtung des Stichbewegung: Der Beschuldigte schwang die mit der rechten Hand gehaltene Flasche an seinem Körper vorbei, drehte die Brust nach links ab und stach an seiner Schulter vorbei nach hinten. Diese Stichbewegung des Beschuldigten ging in die Richtung des Halses des Privatklägers. Die Stichbewegung war schnell. Sie war aus der Perspektive des Privatklägers teilweise durch den Körper des Beschuldigten verdeckt. Der Ort, wo die hypothetische Schnittverletzung beim Privatkläger verursacht worden wäre, hängt u.a. auch mit den Bewegungen des Privatklägers zusammen. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass der Stich den Privatkläger im Bereich des linken Halses und/oder der linken Gesichtsseite getroffen hätte, wenn er nicht mit der Hand abgewehrt worden wäre.
3.7
Feststellungen zur "Tatwaffe" und zu den drohenden Verletzungen
3.7.1
Bei der "Tatwaffe" handelte es sich um den abgebrochenen rund 10 cm langen Flaschenhals einer Glasflasche (Whiskyflasche). Der Flaschenhals wies aufgrund des Zerbrechens verschiedene, unterschiedlich lange, scharfe Spitzen auf (act. 1/1/51). Die Spitzen waren geeignet, die Hautschicht zu durchtrennen und bis zu zwei Zentimeter tief in den Körper einzudringen (vgl. nachfolgend E. III.3.7.3). Die in der Anklageschrift umschriebene Handverletzung des Privatklägers (7 cm lange, 0.5 cm breite und bis zu 2 cm tief reichende Schnittverletzung an der rechten Handinnenfläche) ist durch den Bericht des Zuger Kantonsspitals vom 21. Februar 2023 (act. 3/2/3) sowie die diesbezüglichen Fotografien (act. 1/1/49 f.) unbestrittenermassen erstellt.
3.7.2
Aufgrund des erwiesenen Geschehensablaufs, insbesondere der Schwungbewegung des Beschuldigten mit der abgebrochenen Flasche und der dabei bestehenden Körpernähe zwischen ihm und dem Privatkläger, ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der abgebrochenen Flasche mit hoher Wahrscheinlichkeit den linken Halsbereich oder die linke Gesichtsseite des Privatklägers getroffen hätte, wenn dieser nicht schnell genug die Abwehrbewegung mit der Hand gemacht und sich gleichzeitig nach hinten und unten gebückt hätte (act. 3/5/54 S. 15).
3.7.3
Gemäss den überzeugenden Ausführungen des Gutachters hätte dies zu Verletzungen von Blutgefässen, insbesondere der Schläfenschlagader, der Hinterohrschlagader oder der Unterkieferschlagader, von Nerven des Auges, des Ohres, der Nase und/oder der Lippen führen können. Auch drohten mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen der Halsschlagader und/oder der grossen Halsvenen (act. 3/5/54 Ziff. 6.2). Die Verletzung der Blutgefässe, insbesondere der grösseren Kopf- oder Halsschlagadern, hätte zweifellos zu einem lebensgefährlichen und ohne zeitnahe medizinische Hilfe tödlichen Blutverlust und durch die Verletzung der Venen zu einer tödlichen Gasembolie (Verschleppen von Gasbläschen in das Gefässsystem mit letztendlichen “Verstopfen“ der feinsten Lungenschlagadern) führen können (act. 3/5/55 Ziff. 6.3).
3.7.4
Durch diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters sind die in der Anklageschrift umschriebenen möglichen Verletzungs- und Todesfolgen erstellt.
3.8
Alkohol- und Drogeneinfluss beim Beschuldigten
3.8.1
Auch wenn die Staatsanwaltschaft dies in der Anklageschrift nicht ausdrücklich so schreibt, soll der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und LSD gestanden haben.
3.8.2
Gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Februar 2023 sowie dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 1. März 2023 belief sich die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten am 11. Februar 2023 um 19.48 Uhr (Zeitpunkt der Blutentnahme) auf 0.57-0.67 Gewichtspromille, wobei der Mittelwert 0.62 Gewichtspromille betrage (act. 3/1/6; 3/1/9). Diese Werte beziehen sich jedoch auf den Zeitpunkt der Blutentnahme (19.48 Uhr) und nicht auf den Zeitpunkt der Tat (act. 3/1/6; 3/1/9). Aus dem Ergänzungsgutachten vom 18. Januar 2024 erschliesst sich demgegenüber, dass der Beschuldigte – bei Gleichsetzung des Trinkendes mit dem Ereigniszeitpunkt, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte beim Verlassen der S-Bahn an der Haltestelle Schutzengel den letzten Schluck Alkohol getrunken hat (vgl. act. 2/2/53 Ziff. 75), korrekt ist – zum Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1.22 Gewichtspromille aufgewiesen habe (act. 3/5/72 Ziff. 1). Es ist demgemäss davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1.22 Gewichtspromille aufwies.
3.8.3
Durch das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. März 2023 ist schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt auch unter der Wirkung von LSD gestanden hatte (act. 3/1/8 f.; 3/1/11). Eine massgebende Wirkung von Kokain und Cannabis im Tatzeitpunkt bestand jedoch nicht (act. 3/1/11 f.).
3.8.4
In welchem Zustand sich der Täter im Tatzeitpunkt befand, ist Tatfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2.1). Da die Tat- und Rechtsfragen bezüglich der Schuldfähigkeit sehr eng zusammenhängen, wird die Frage, ob aufgrund des erstellten Alkohols- und Drogeneinflusses von einer ausgeschlossenen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten beurteilt (vgl. nachstehend E. III.6).
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Rechtliche Grundlagen
4.1.1
Eine vorsätzliche Tötung begeht gemäss Art. 111 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112-116 StGB zutrifft. Für die Erfüllung dieses erfolgsorientierten Delikts reicht schon die Beschleunigung des Todeseintritts aus (Schwarzenegger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 111 StGB N 4).
4.1.2
Nach dem zum Tatzeitpunkt am 11. Februar 2023 in Kraft gewesenen Recht, welches sich wegen des niedrigeren unteren Strafrahmens als milder erweist (Art. 2 Abs. 2 StGB), beging eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, wer vorsätzlich (1.) einen Menschen lebensgefährlich verletzt, (2.) diesem den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen dauernd bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht arg und bleibend entstellt oder (3.) eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit verursacht. Eine lebensgefährliche Verletzung muss unmittelbar sein. Die Möglichkeit des Todes muss ernstlich sein (BGE 109 IV 18 E. 2c). Eine tatsächliche ärztliche Intervention und Rettung vermag an dieser Bewertung der Lebensgefahr nichts zu ändern (BGE 109 IV 18 E. 2d). Massgebend ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (Urteil des Bundesgerichts 6S.195/2005 vom 26. August 2005 E. 4).
4.1.3
Wie sich aus den beiden genannten Tatbeständen ergibt, sind Art. 111 und Art. 122 StGB Vorsatzdelikte. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält (als Wissenselement), aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (als Willenselement).
4.1.4
Der sog. Eventualvorsatz gemäss dem 2. Satz von Art. 12 Abs. 2 StGB ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände zu prüfen. Nach dem Bundesgericht sind bei dieser Prüfung die Grösse des dem Täter bekannten Risikos des Erfolgseintritts, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und die Beweggründe sowie die Art der Tathandlung relevant. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Die Wahrscheinlichkeit, mit der sich der Eintritt des Erfolgs (in casu des Todes oder einer schweren Verletzung des Privatklägers) dem Täter aufdrängen muss, muss hoch oder sehr hoch sein; aus dem aus der Perspektive des Täters möglichen Eintretens des Erfolgs kann allein noch nicht auf Eventualvorsatz geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.3; e contrario).
4.1.5
Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Taterfolg eintritt, nicht hoch, sondern "nur" möglich ist, kann auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hier weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5). Das Bundesgericht umschreibt diese Umstände, welche es ausdrücklich nicht abschliessend regelt und deren Anwendung es entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht mathematisch-formelhaft vorschreibt, wie folgt: "Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5 und 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2).
4.1.6
Eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung oder eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung setzen – wie jedes Versuchsdelikt – keinen Taterfolg voraus. Eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung kann mithin auch vorliegen, wenn niemand durch den Angriff verletzt wird. Der Umstand, dass rückblickend für das Opfer zu keiner Zeit akute Lebensgefahr bestanden hat und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen sind, schliesst einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1). Auf rein zufällige und nicht vorhersehbare Ereignisse, welche schwerere Verletzungen oder den Tod der Opfer abwenden, kann sich der Täter nicht berufen. Beispielsweise ist eine explosionsartige Verpuffung, welche die Hausbewohner im angezündeten Haus in der Nacht aufweckt und deren Flucht ermöglicht, als zufälliges Ereignis nicht dem Wissen des Täters zuzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.4 und 1.5).
4.2
Ausgangslage
4.2.1
Durch das Zuschlagen mit dem abgebrochenen Flaschenhals verursachte der Beschuldigte beim Privatkläger eine 7 cm lange, 0.5 cm breite und bis zu 2 cm tief reichende Schnittverletzung an der Handinnenfläche. Dabei handelt es sich um eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Privatkläger befand sich durch diese Verletzung weder in unmittelbarer Lebensgefahr noch trat der zur Vollendung einer vorsätzlichen Tötung gehörende Todeserfolg ein. Er erlitt dadurch auch kein Verletzungsbild gemäss Art. 122 StGB.
4.2.2
Der Beschuldigte gab an, er habe den Privatkläger auf keinen Fall töten wollen (act. 2/2/52 Ziff. 70; vgl. auch act. 2/2/52 Ziff. 73). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und es sein primäres Ziel war, den Privatkläger zu töten. Sein eigentliches Handlungsziel war es, von der Polizei zu flüchten und sich einer Verhaftung zu entziehen, um nicht ins Gefängnis zu kommen, wie er konstant aussagte (act. 2/2/11 Ziff. 36; act. 2/2/12 Ziff. 55; act. 2/2/13 Ziff. 62-64, 71; act. 2/2/14 Ziff. 76, 78; act. 2/2/45 f. Ziff. 16-23; SG GD 8/2 S. 8 f.).
4.3
Eventualvorsatz: Wissen des Beschuldigten um den Eintritt des Taterfolgs
4.3.1
Der Beschuldigte führte äusserlich den Stich mit Wucht in die Richtung des Halsbereiches des Privatklägers aus. Der Privatkläger und der Beschuldigte standen im Zeitpunkt der Schwingbewegung nahe beieinander und es bestand Körperkontakt. Der Beschuldigte stand abgedreht in einem ca. 90 Grad Winkel zum Privatkläger, wobei seine Schulter an der Brustmitte des Privatklägers anlag und dieser mit der linken Hand den linken Arm und mit der rechten Hand die linke Schulter des Beschuldigten hielt. Sie standen sehr eng beieinander. Der Beschuldigte musste deswegen wissen, dass der Privatkläger in unmittelbarer Nähe seines Körpers seitlich hinter ihm stand. Abgesehen davon hat der Privatkläger glaubhaft ausgesagt, dass ihn der Beschuldigte vorher gesehen habe. Dazu hatte er sowohl beim Perron wie auch während der Anhaltung genügend Gelegenheit. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, der Beschuldigte habe nicht geschaut, wer ihn ansprach und anhalten wollte. Der Beschuldigte konnte mithin die Grösse des Privatklägers abschätzen. Aufgrund der Höhe der ausgeführten Schwungbewegung (über seine Schulter hinweg) und des Umstands, dass der Beschuldigte und der Privatkläger fast gleich gross sind (Beschuldigter: 182 cm, Privatkläger: 180 cm [act. 1/0/1/3; 1/0/1/9]), war ihm bewusst, dass er mittels der schnellen Schwungbewegung mit dem abgebrochenen Flaschenhals in Richtung des Halsbereichs stach. Entsprechend muss er einen Treffer am Hals zumindest für möglich gehalten haben.
4.3.2
Auch das Wissen um die Folgen eines solchen Treffers kann dem Beschuldigten angerechnet werden. Es bedarf keiner besonderen medizinischen Kenntnisse, um zu erkennen, dass ein Schnitt/Stich im sensiblen Halsbereich einer Person tödliche Verletzungen durch die Perforation von grösseren Blutgefässen nach sich ziehen kann. Deshalb ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine so handelnde Person von diesem Risiko wusste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 8. März 2023 selbst an, dass er sich mit der Flasche habe in den Hals stechen wollen, weil dies der Ort sei, an dem man sich umbringen könne (act. 2/2/13 Ziff. 60) und er davon ausgehe, dass, wenn man einer Person mit einer abgebrochenen Flasche gegen den Hals steche, diese daran sterben könne (act. 2/2/13 Ziff. 61). Auch wenn es sich beim geschilderten Vorhaben eines Selbstmordversuchs um eine Schutzbehauptung handelte, offenbaren die entsprechenden Aussagen immerhin, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit eines Stiches mit einer abgebrochenen Flasche gegen den Hals bekannt waren.
4.3.3
Zusammenfassend wusste der Beschuldigte um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 (zweiter Satz, erster Teilsatz) StGB. Es war ihm zum Zeitpunkt der Tatausführung ohne Weiteres bewusst, dass er durch die schnelle und wuchtige Stichbewegung gegen den Hals den Privatkläger töten oder zumindest lebensgefährlich verletzen konnte.
4.4
Eventualvorsatz: Der Wille des Beschuldigten hinsichtlich des Eintritts des Taterfolgs
4.4.1
Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte den Taterfolg des Todes des Privatklägers zumindest billigend in Kauf nahm (Art. 12 Abs. 2 [zweiter Satz zweiter Teilsatz] StGB). Wie dargelegt, verneinte der Beschuldigte glaubhaft einen Tötungswillen. Es liegen auch keine glaubhaften Aussagen oder Beweise vor, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers zumindest in Kauf nahm. Angesichts der Impulstat wäre eine verlässliche Sachverhaltsrekonstruktion in diesem Punkt auch nicht zu erwarten. Die Beschimpfungen der anwesenden Polizisten im Anschluss an die Flaschenattacke lassen auf einen emotional aufgewühlten Zustand schliessen. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte vor, während oder nach der Tat Todesdrohungen ausstiess oder weitere gefährliche Attacken ausführen wollte, gibt es nicht. Da direkte Hinweise hinsichtlich eines Eventualvorsatzes fehlen, ist dieser mit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts indirekt anhand der Sorgfaltspflichtverletzung und der damit zusammenhängenden Risiken zu prüfen.
4.4.2
Eine zerbrochene Glasflasche weist grundsätzlich ein erhebliches, mit einem Messer vergleichbares Gefährdungspotential auf und der Einsatz im Hals- und Kopfbereich geht mit dem Risiko tödlicher Schnittwunden einher (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2). Da eine zerbrochene Glasflasche im Vergleich zu einem Messer mehrere scharfe Kanten aufweist, die allesamt Verletzungen der Blutgefässe verursachen können, wie es auch vorliegend der Fall war (vgl. E. III.3.7), scheint das Risiko abstrakt betrachtet vergleichbar mit einem Messer. Die Art der Verletzung, welche der Privatkläger möglicherweise im Hals- und unteren Gesichtsbereich erlitten hätte, wenn seine Hand den Flaschenhals nicht abgefangen hätte, lässt sich aufgrund der effektiven Handverletzung des Privatklägers plastisch nachvollziehbar vor Augen führen. Der Privatkläger erlitt bei seiner Abwehrbewegung eine 7 cm lange und bis zu 2 cm tiefe Wunde (vgl. act. 2/1/30).
4.4.3
Der Privatkläger wehrte den Stich ab. Die dem Beschuldigten bekannten Risiken hinsichtlich eines tödlichen Verlaufs müssen mithin anhand der naturgemässen Unwägbarkeiten eines hypothetischen Kausalverlaufs geprüft werden. Diesbezüglich sind die nachfolgenden Umstände wesentlich:
- Die erste Unwägbarkeit betrifft die Körperteile, welche allenfalls getroffen worden wären. Das Gutachten ist in diesem Zusammenhang schlüssig. Aufgrund der Tatrekonstruktion muss mit dem Gutachter von einem hypothetischen Auftreffen des Stiches auf der linken Halsseite oder dem linken unteren Gesichtsbereich ausgegangen werden, wo sich u.a. diverse Blutgefässe befinden. Der Gutachter bezeichnet die Wahrscheinlichkeit des Auftreffens in dieser Gegend, unter der Bedingung, dass der Stich nicht abgewehrt oder diesem nicht ausgewichen worden wäre, schlüssig als hoch. Das bedeutet gleichzeitig (e contrario), dass es eine geringe Restwahrscheinlichkeit gab, dass die genannte Körperregion nicht getroffen worden wäre resp. der Stich eine andere Körperregion getroffen oder daneben gegangen wäre.
- Die zweite Unwägbarkeit betrifft das hypothetisch bewirkte Verletzungsbild. Der Gutachter führte aus, dass ein spezifischer Treffer der grösseren Kopf- oder Halsschlagader zweifellos ohne rechtzeitige medizinische Intervention zum Tod geführt hätte. Dabei handelt es sich um Allgemeinwissen. Diese Aussage basiert zudem auf der vorweggenommenen Annahme, dass Abbruchglas am Flaschenhals eine grössere Kopf- und Halsschlagader auch traf und die Glaskante am spezifischen Ort tief genug eindrang, um ein solches grösseren Blutgefäss zu durchtrennen oder erheblich zu verletzen. Auch hier besteht bei den hypothetischen Abwägungen eine Unsicherheit, da diese Blutgefässe zwar den mutmasslichen Aufschlagort durchziehen, diesen aber keineswegs durchwegs bedecken. Ausserdem wäre auch nur eine Perforation eines kleineren Blutgefässes oder eine geringfügige Perforation eines grösseren Blutgefässes möglich gewesen, welche zwar lebensgefährlich, aber nicht tödlich gewesen wäre. Gleichfalls hätte, wie der Gutachter schlüssig ausführte, eine Verletzung der Nerven zu dauerhaften Lähmungen und/oder Entstellungen geführt. Auch diese Verletzung wäre zwar schwerer Art im Sinne von aArt. 122 StGB, aber nicht zwingend tödlich gewesen.
- Die dritte Unwägbarkeit betrifft die medizinische Versorgung. Der Gutachter stellt den Todeseintritt ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass der Privatkläger nicht rechtzeitig medizinisch versorgt worden wäre. Weitere Ausführungen zur medizinischen Versorgung, insb. zu den hypothetischen Reaktionszeiten und der hypothetisch verbleibenden Restzeit bis zum Todeseintritt, fehlen. Hier gilt zu erwägen, dass es sich beim Tatort um eine frequentierte Stadtbahnhaltestelle handelte. Eine zeitnahe Alarmierung der Rettungsdienste wäre möglich gewesen. Der Beschuldigte hatte zudem in der Vergangenheit zahlreiche Kontakte mit den Strafverfolgungsbehörden im Kanton Zug. Ihm muss das Wissen zugerechnet werden, dass das Polizeihauptquartier, der Rettungsdienst und die Strafanstalt nur ca. 200 Meter vom Tatort entfernt lagen. Es wäre letztlich von den Reaktionszeiten der medizinischen Notfallversorgung sowie vom Ausmass der Verletzungen abhängig gewesen, ob der Privatkläger gestorben wäre. Auch hier besteht eine grössere Unsicherheit bei der hypothetischen Prüfung eines tödlichen Kausalverlaufs und mithin beim Risiko des Todeseintritts.
4.4.4
Werden die dem Beschuldigten bekannten Risikofaktoren gesamthaft gewürdigt, musste dieser bei der Ausführung des Stiches durchaus von einem gewissen Risiko des Todes des Privatklägers ausgehen. Der Stich war gefährlich und im Hinblick auf eine Bewirkung des Todes als Taterfolg hochgradig sorgfaltswidrig. Das Risiko des Todes war indessen begrenzt. Aufgrund der genannten Unwägbarkeiten war die Möglichkeit des Todeseintritts des Privatklägers nicht hoch oder sehr hoch, wie dies von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird. Der Todeseintritt war aber immerhin möglich. Aus einem "nur" möglichen Todeseintritt darf aber noch nicht auf die billigende Inkaufnahme des Todes geschlossen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.5).
4.4.5
Bei einem "nur" möglichen Todeseintritt kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Umständen trotzdem auf eine eventualvorsätzliche versuchte Tötung erkannt werden. Dies betrifft Konstellationen, in denen der Täter die Auswirkungen seiner Handlung nicht steuern oder dosieren konnte und auch keine Abwehr- oder Ausweichchancen des Opfers bestanden. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
- Dem Beschuldigten kann das Wissen zugerechnet werden, dass er impulsiv und ohne Rücksicht auf die Folgen handelte. Der Stich mit dem Flaschenhals war wie dargelegt gefährlich und es gibt anhand des festgestellten Sachverhalts keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Schwungbewegung und den anschliessenden Stich steuern oder dosieren wollte oder konnte. Dies spricht für eine billigend in Kauf genommene versuchte Tötungshandlung.
- Das zweite wesentliche Element betrifft die Abwehr- und Ausweichchancen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Täter davon ausgehen, dass keine Abwehr- und/oder Ausweichchancen existieren. In diese Kategorie fallen Angriffe gegen schlafende Opfer oder gegen Personen, die körperlich oder geistig nicht (oder nicht mehr) reaktions- oder abwehrfähig sind (vgl. bspw. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S1 2024 1 vom 15. Oktober 2024; Tritt gegen den Kopf einer bereits angeschlagenen Person). Ebenfalls sind Konstellationen mit verdeckten oder heimtückischen Angriffen erfasst, gegen welche aufgrund der Positionen und Sichtverhältnisse keine Abwehrchancen bestehen (vgl. bspw. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2023 14 vom 7. Dezember 2023; plötzlicher Stoss gegen eine sich abwendende Person). Abwehr- und Ausweichchancen fehlen ebenfalls in Konstellationen, in denen der Täter wahrnimmt, dass das Opfer bereits von einer anderen Seite attackiert wird und das abgelenkte Opfer gleichzeitig ebenfalls angreift bzw. wenn das Opfer von der Anzahl der Angreifer übermannt wird. Grenzfälle bilden Sachverhalte, bei denen die starke körperliche Überlegenheit des Täters oder dessen Waffeneinsatz gegen ein unbewaffnetes Opfer die Abwehrchancen bereits sehr stark vermindern.
- Im vorliegenden Fall wurde der Angriff tatsächlich durch den Privatkläger abgewehrt. Daraus darf indessen nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte in der konkreten Situation auch mit Abwehrchancen rechnen musste bzw. durfte. Die Prüfung des Eventualvorsatzes richtet sich nach dem Wissen des Beschuldigten. Womit er aufgrund seines Wissens in der konkreten Situation rechnen musste, ist zur Prüfung des Risikos, das er einging, entscheidend. So gibt es Fallkonstellationen, bei denen ein vom Täter nicht erwartendes zufälliges Ereignis dazu führte, dass das Opfer dem Angriff ausweichen konnte. Dies ist für die Beurteilung der Abwehr- und Ausweichchancen nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.4 und 1.5). Der Umstand, dass der Privatkläger den Angriff tatsächlich abwehren konnte, sagt mithin noch nichts über die Abwehrchancen, von denen der Beschuldigte ausging, aus.
- Der Privatkläger ist ein langjähriges Mitglied einer polizeilichen Spezialinterventionseinheit. Seinen glaubhaften Schilderungen nach übte er in dieser Funktion vergleichbare Abwehrsituationen. Auch die tatsächliche Abwehr des schnellen, teilweise verdeckten Stiches bestätigt seine schnelle Auffassungs- und Reaktionsfähigkeit. Dies wusste der Beschuldigte nicht resp. die durch diesen speziellen Umstand erhöhten Abwehrchancen (inkl. der effektiv erfolgten Abwehr) dürfen ihm nicht angerechnet werden. Es ist mithin von den Abwehrchancen einer Durchschnittsperson (resp. genauer: Eines "Durchschnittspolizisten") auszugehen.
- Folgendes ist dabei wesentlich: Es handelte sich um den Einsatz eines waffenähnlichen Glasflaschenhalses gegen ein Opfer, mithin eine Konstellation, welche bereits eine eingeschränkte Abwehr suggeriert. Die schnelle Schwingbewegung und der anschliessende Stich erfolgten zudem teilweise verdeckt. Eine derartige Eskalation ist bei einer Anhaltung selten und wäre folglich auch für einen Polizeibeamten eher schwer vorauszusehen. Trotzdem weist die gesamte Situation darauf hin, dass sich der Beschuldigte auf zumindest gewisse Abwehrchancen berufen kann. Der Privatkläger wusste, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung renitent war und sich dieser entziehen wollte. Er hörte und sah das Zerbrechen der Flasche. Auch wenn er deswegen den Angriff noch nicht sicher einordnen konnte, war er in einer vorteilhafteren Position, als wenn er diese Wahrnehmungen nicht gemacht hätte. Er hatte seine Hände oben an den Schultern des Beschuldigten. Eine Abwehr hätte mithin zwar ein schneller Reflex, aber nur eine kurze Handbewegung erfordert. Dem Beschuldigten muss dies zugerechnet werden, denn wie dargelegt kannte er die Position des hinter ihm stehenden Beschuldigten, seine ungefähre Grösse und auch die Position seiner Hände. Aufgrund dieser Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass bei einer Durchschnittsperson keine Abwehrchancen bestanden hätten und der Tod des Privatklägers im Rahmen der konkreten Konstellation nur vom Zufall abhängig war. Der Beschuldigte kann sich trotz der unerwarteten und impulsiven schnellen Bewegung darauf berufen, dass auch bei einer Durchschnittsperson noch gewisse Abwehrchancen vorhanden gewesen wären. Die Abwehrchancen waren vorliegend nicht nur marginal oder theoretisch, sondern sie wären auch bei einer Durchschnittsperson mit einer durchschnittlichen Reaktionsfähigkeit zumindest möglich gewesen, im Wesentlichen, weil die Hände bereits in der Nähe der Stichrichtung lagen. Es ist mithin nicht von einer Situation auszugehen, in der keine Abwehrchancen mehr bestanden.
- Zudem ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich eine Ausweichmöglichkeit bestand. Ein schneller Reflex hätte es dem Opfer ermöglicht, der Bewegung des Flaschenhalses nach hinten auszuweichen. Ein solches Zurückweichen nach hinten zeigte der Privatkläger denn auch im Rahmen der Tatrekonstruktion. Auch wenn dafür eine schnelle Reaktionsfähigkeit notwendig war, ist nicht erkennbar, warum es für eine Durchschnittsperson unmöglich sein sollte, dies ebenfalls zu schaffen. Auch dieses Wissen hinsichtlich einer möglichen Ausweichreaktion muss dem Beschuldigten angerechnet werden. Der Beschuldigte musste folglich nicht von einer Situation ausgehen, in der gar keine Ausweichchancen mehr bestanden.
- Da zumindest gewisse Abwehrchancen bestanden (wovon im Übrigen zu Recht auch die Vorinstanz ausging) und auch ein reflexartiges Zurückweichen nicht auszuschliessen war, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Todeseintritt des Privatklägers nicht einzig vom Zufall abhing.
4.4.6
Weitere Elemente, welche für die billigende Inkaufnahme des Todes des Privatklägers sprechen, ergeben sich aus den Akten nicht. Es bleibt damit bei einem "nur" möglichen Todeseintritt des Privatklägers, wobei die nach der Rechtsprechung erforderlichen besonderen Umstände nur teilweise festgestellt werden können. Dies reicht für die Annahme eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten Tötung (wenn auch knapp) nicht aus.
4.4.7
Deutlich höher als das Risiko des Todes ist vorliegend das Risiko von lebensgefährlichen Verletzungen, d.h. Verletzungen, bei denen ein tödlicher Verlauf ernsthaft in Frage gekommen wäre, einzuschätzen. Einerseits wäre der dafür notwendige Grad einer Verletzung geringer. Andererseits spielt auch die Frage der medizinischen Notversorgung bei dieser Annahme keine Rolle. Entsprechend kann von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung ausgegangen werden. Es gibt zwar auch bei einer Annahme einer Lebensgefahr einzelne der erwähnten Unwägbarkeiten. Eine hohe Wahrscheinlichkeit verlangt aber keine Sicherheit, was bei der Prüfung eines hypothetischen Kausalverlaufs auch gar nicht möglich wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Auswirkungen seiner Handlungen weder dosieren noch steuern konnte. Die Möglichkeit einer Abwehr oder eines Ausweichens waren zwar intakt, aber immerhin begrenzt. Werden diese Umstände gesamthaft gewürdigt, war der Stich in Richtung des Halses des Privatklägers vorliegend derart gefährlich, dass er zumindest als eine Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB interpretiert werden muss.
4.4.8
Der Tatbestand der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung mit der Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung gemäss aArt. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erstellt. Auch in formeller Hinsicht spricht nichts gegen diesen Schuldspruch. Der Verteidiger regte in seinem Plädoyer sinngemäss eventualiter einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung an (vgl. OG GD 17/2 S. 32 f.: "Und, wenn die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht korrigiert werden würde, wäre die vorliegende Konstellation höchstens als versuchte schwere Körperverletzung zu beurteilen"; […] "Wir haben eingangs feststellt, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz passgenau auf eine versuchte schwere Körperverletzung subsumiert werden kann"). Auf einen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 344 StPO konnte mithin verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4). Auch die Prüfung einer Anklageergänzung erübrigt sich. Der Schuldspruch ist ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes möglich. So erwähnt auch die Anklage ausdrücklich die Hypothese einer durch den Stich in Richtung des Halses verursachten lebensgefährlichen Verletzung (SG GD 1/1 S. 4). Aus der Sachverhaltsdarstellung der Anklage drängte sich mithin ein Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung mit der Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.3). Der Vorwurf der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung ist zudem in der vorliegenden Konstellation vom Vorwurf der eventualvorsätzlich versuchten Tötung umfasst. Die Abgrenzung, ob ein Eventualvorsatz vorliegt und auf welchen Erfolg dieser gerichtet ist, sind Fragen der Rechtsanwendung resp. es handelt sich um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3). Rechtsfragen müssen in der Anklage nicht wiedergeben werden (Art. 325 Abs. 1 StPO). Auch bestanden ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten, welche gegen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sprechen. Da die Verteidigung mit diesem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung rechnete und im Plädoyer sinngemäss anstelle einer versuchten vorsätzlichen Tötung anregte, ist dieser von der Anklage gedeckt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4).
5.
Rechtswidrigkeit
5.1
Die Verteidigung brachte an der Hauptverhandlung vor, dass die Anhaltung des Beschuldigten nicht legal gewesen sei. Denn der Privatkläger sei als Privatperson und nicht als Polizist tätig gewesen und es hätte einer gesetzlichen Grundlage für die Anhaltung und Kontrolle bedurft, welche nicht vorgelegen habe (SG GD 8/5 S. 22 ff.). Sie macht damit geltend, es habe ein unrechtmässiger Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten stattgefunden und der Beschuldigte könne sich auf Notwehr berufen.
5.2
Gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. b StPO ist die Polizei verpflichtet, eine Person, die zur Verhaftung ausgeschrieben ist, vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen. Der Beschuldigte war am 11. Februar 2023 zur Durchsetzung des Strafvollzugs zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 12/2/1; SG GD 7/13/1 f.), weshalb für die Polizei mit Art. 217 Abs. 1 lit. b StPO (i.V.m. Art. 439 Abs. 4 StPO) eine gesetzliche Grundlage für die Festnahme des Beschuldigten vorlag.
5.3
Der Privatkläger ist unbestrittenermassen Polizist. Er befand sich zwar zur fraglichen Zeit auf den Nachhauseweg, er informierte aber, nachdem er den Beschuldigten am Bahnhof Zug gesehen hatte, umgehend den stellvertretenden Dienstchef N.________, seinen Vorgesetzten, über die Sichtung des Beschuldigten und dessen Standort und besprach mit ihm, nach Möglichkeit die Uniform-Polizisten aufzubieten (act. 2/1/21 Ziff. 7; 2/1/41 Ziff. 13; 2/1/3 Ziff. 8). Während der Privatkläger stets in telefonischem Austausch mit N.________ stand, welcher sich unbestrittenermassen im Dienst befand und sich sogleich auf den Weg machte (act. 2/1/39 Ziff. 7; 2/1/41 Ziff. 13; 2/1/3 Ziff. 8), beschränkte sich der Privatkläger auf das Beobachten und Verfolgen des Beschuldigten (act. 2/1/21 Ziff. 7). Da der Beschuldigte bereits bei der Haltestelle Schutzengel wieder aus der S1 stieg – was der Privatkläger seinem Vorgesetzten N.________ meldete – realisierten die beiden, dass nicht rechtzeitig weitere Unterstützung eintreffen werde (act. 2/1/41 Ziff. 13; 2/1/3 Ziff. 9) und entschieden, den Beschuldigten zu verhaften (act. 2/1/41 Ziff. 13, 15; 2/1/ Ziff. 9). Durch dieses Telefonat und insbesondere die Absprache mit dem sich im Dienst befindlichen N.________, den Beschuldigten zu verhaften, hat der Privatkläger seinen Dienst formell wieder aufgenommen (sofern er ihn zuvor tatsächlich beendet hatte [vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen; OG GD 1 E. II.9.2.2.1 zweiter Absatz]), um als Teil des Polizeiteams die Festnahme des zur Verhaftung ausgeschriebenen Beschuldigten gewährleisten zu können. Die Aufgabe des Privatklägers war nicht nur Beobachten, mithin eine passive Rolle. Es ging nicht darum, dass der Privatkläger einfach zuschaut, wie N.________ den Beschuldigten festnimmt. Um den Beschuldigten "in die Zange" zu nehmen, musste der Privatkläger aktiv mit N.________ zusammenarbeiten. Der Privatkläger handelte damit bei der Anhaltung des Beschuldigten als Polizist gestützt auf eine gesetzliche Grundlage, daran ändert nichts, dass der Privatkläger den Beschuldigten ansprach, bevor N.________ zur Unterstützung vor Ort war.
5.4
Entgegen der Auffassung der Verteidigung (SG GD 8/5 S. 23 f.; vgl. OG GD 17/2 S. 34 f.) ging der Privatkläger bei der Anhaltung respektive Festnahme des Beschuldigten verhältnismässig vor. So hat er zunächst bei seinem Vorgesetzten Unterstützung angefordert und sich auf das Beobachten und Verfolgen des Beschuldigten beschränkt. Erst als er den Eindruck hatte, der Beschuldigte wolle sich der Festnahme entziehen, und wusste, dass sein Arbeitskollege N.________ in der Nähe war, und sie vereinbart hatten, ihn gemeinsam durch die Zangenbewegung festzunehmen, ist er proaktiv auf den Beschuldigten zugegangen. Er hat sich dabei – wie auch der Beschuldigte einräumt – zunächst als Polizist vorgestellt und den Beschuldigten aufgefordert, stehen zu bleiben. Um Zeit zu gewinnen – er wusste, dass N.________ bald kommen würde (vgl. act. 2/1/23 Ziff. 19) – fragte er den Beschuldigten nach dem Ausweis. Als der Beschuldigte sich trotz dieser Aufforderung über die Treppe entfernen wollte, packte ihn der Privatkläger mit der Hand am linken Ärmel und versuchte, ihn anzuhalten, wogegen sich der Beschuldigte massiv wehrte. Das physische Eingreifen des Privatklägers beschränkte sich bis zum Einsatz mit der Flasche auf das Packen des Beschuldigten im Arm-/Schulterbereich und das "Ansichziehen". Weitergehende Gewalteinwirkung auf den Beschuldigten, wie beispielsweise Schläge oder Ähnliches, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Der Grund, warum die Anhaltung eskalierte, ist mithin einzig beim impulsiven und unkontrollierten Verhalten des Beschuldigten zu verorten.
5.5
Soweit die Verteidigung vorbringt, der Privatkläger habe gewusst, dass es sich beim Beschuldigten um eine impulsive Person handle und dass dieser fliehen könnte, weshalb der Privatkläger die Anhaltung/Kontrolle nicht hätte spontan und alleine durchführen dürfen, sondern sich auf das Beobachten hätte beschränken müssen, bis die Anhaltung etwas später unter vollständiger Beachtung des Eigenschutzes hätte vorgenommen werden können (SG GD 8/5 S. 24 f.), ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, was sie damit zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will. Denn selbst wenn im Nachhinein gesagt werden müsste (wofür indessen gar keine Anhaltspunkte bestehen), dass der Entscheid des Privatklägers, den Beschuldigten anzusprechen, taktisch unklug war, würde dies nicht bedeuten, dass dessen Handeln deshalb als rechtswidriger Angriff gegen den Beschuldigten zu werten wäre. Denn daran, dass er den Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Aufgabe anhalten durfte und dass er dies in verhältnismässiger Weise tat, änderte dies nichts.
5.6
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Privatkläger als Polizist im Dienst und verhältnismässig agiert hatte, um den zur Verhaftung ausgeschriebene Beschuldigten festzunehmen, weshalb kein rechtswidriger Angriff gegen ein Individualrechtsgut des Beschuldigten und somit auch keine Notwehrlage vorlag.
5.7
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn – entgegen den vorstehenden Ausführungen – gesagt werden müsste, der Privatkläger habe am 11. Februar 2023 ausserhalb des Dienstes gehandelt, dessen Handeln nicht unrechtmässig gewesen wäre. Anders als die Polizeigesetze anderer Kantone (z.B. § 18 Polizeigesetz Kanton Basel-Landschaft [PolG BL; SGS 700] oder Art. 170 Polizeigesetz Kanton Bern [PolG BE; BSG 551.1]) enthält das Polizeigesetz des Kantons Zug (PolG; BGS 5.12.1) zwar keine explizite gesetzliche Grundlage zur Regelung der Pflichten und Befugnisse zu polizeilichem Handeln für Mitarbeiter der Polizei ausserhalb des Dienstes. Eine solche bedarf es jedoch auch nicht. Vielmehr genügt zur Qualifikation einer Handlung eines Polizisten als rechtmässige Amtshandlung, wenn die Handlung innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt und nach den Umständen gerechtfertigt ist (vgl. dazu Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, vor Art. 258 StGB N 9; Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, vor Art. 285 StGB N 11). Die Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen auch ausserhalb der Dienstzeit kann dabei beispielsweise auch gewohnheitsrechtlich begründet sein (Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 StGB N 11).
5.8
Betreffend die subjektiven Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Vorverfahren selbst angegeben hatte, der Privatkläger habe sich als Polizist vorgestellt, woraufhin er habe fliehen wollen. Aus seinen Aussagen geht klar hervor, dass er gewusst hatte, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten handelte, und er sich dieser Polizeikontrolle entziehen wollte. Mit anderen Worten ist der Beschuldigte in keinem Zeitpunkt von einem rechtswidrigen Angriff einer Privatperson ausgegangen. Es kann entsprechend auch nicht gesagt werden, er habe mit dem Willen gehandelt, einen unrechtmässigen Angriff abzuwehren. Die subjektive Seite der Notwehr ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
5.9
Zusammenfassend lag weder eine Notwehrlage vor noch waren die subjektiven Voraussetzungen einer Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB erfüllt, weshalb das Verhalten des Beschuldigten nicht gerechtfertigt war.
6.
Schuldfähigkeit
6.1
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Schuldfähigkeit zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. II.11.1). Darauf kann verwiesen werden.
6.2
Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat unter der kombinierten Wirkung von Trinkalkohol und LSD stand. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei 1.22 Promille (vgl. E. III.3.8).
6.3
Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bewirkt LSD einen über viele Stunden anhaltenden Rauschzustand mit starken Verfremdungseffekten, irrealer Beziehung zur Umwelt und Halluzinationen. Gelegentlich treten zudem massive Angstzustände und Wahnvorstellungen auf (sog. Horrortrips). Auch sog. Flashbacks, d.h. Echo-Rauschzustände nach Abflauen der Primärwirkung würden häufig beobachtet. Diese könnten speziell auch durch ggf. andere, gleichzeitig konsumierte Drogen ausgelöst werden. Die beschriebenen Wirkungen würden zu einer massiven Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen. Dies gelte insbesondere bei gleichzeitigem Konsum von Ethylalkohol (Trinkalkohol), da es zu unvorhersehbaren und z.T. sehr rasch auftretenden Wirkungsveränderungen mit wechselhaftem Zustandsbild kommen könne (act. 3/1/11). Gemäss dem Ergänzungsgutachten sei bei einer kombinierten Wirkung von Alkohol und LSD in den gemessenen Konzentrationen davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar in seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen sei. In welchem Ausmass und insbesondere, ob er seine Bewegungen selbstbestimmt und gezielt habe steuern können, könne aus unterschiedlichen Gründen nicht angegeben werden. Zum einen sei nicht bekannt, wie gewöhnt der Beschuldigte an Alkohol gewesen sei, zum anderen unterliege die Wirkung des LSD in einem nicht unerheblichen Teil individuellen Gegebenheiten und insbesondere die gleichzeitige Einnahme von verschiedenen Betäubungsmitteln könne zu unterschiedlichsten, nicht vorhersehbaren (Wechsel-)wirkungen führen (act. 3/5/72).
6.4
Da zwar feststeht, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und LSD stand, aber der Nachweis allein keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten und damit einer allfälligen eingeschränkten oder fehlenden Schuldfähigkeit zulässt, sind die Tatumstände und sein Verhalten vor, während und nach der Tat genauer zu prüfen.
6.4.1
Betreffend Alkoholkonsum gab der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Februar 2023 an, täglich eine halbe Flasche Whisky zu trinken (act. 2/2/3 Ziff. 17) und von Alkohol abhängig zu sein (act. 2/2/4 Ziff. 18), wobei Alkohol eine beruhigende Wirkung auf ihn habe (act. 2/2/4 Ziff. 19). Anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2023 gab er ebenfalls an, täglich Alkohol zu konsumieren, im Minimum eine Flasche Whisky (act. 2/2/15 Ziff. 88 f.). An der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen (SG GD 8/2 S. 7). Aufgrund dieser Aussagen ist von einer Alkoholgewöhnung auszugehen. Dies bestätigen auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten. So gab er an, am Tattag nur ein bisschen betrunken gewesen zu sein (act. 2/2/10 Ziff. 21), obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 1.22 Promille aufwies. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte ferner aus, durch seinen massiven täglichen Alkoholkonsum sei er manchmal betrunken gewesen und manchmal habe er gar nichts gespürt (OG GD 17 S. 7 Ziff. 38). Entsprechend beeinflusst der Alkohol den Beschuldigten in deutlich geringerem Ausmass als eine Durchschnittsperson. Dies korreliert mit seiner Angabe, dass er sich auch normal verhalte, wenn er viel trinke (act. 2/2/57 Ziff. 114). Aus dem Alkoholkonsum allein ergeben sich damit keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Zeitpunkt der Tat in einem Zustand befunden haben könnte, der den Schluss aufdrängen würde, dass er nicht fähig gewesen sein soll, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung denn auch davon aus, dass erst bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens drei Promille meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3). Zu beurteilen ist, ob die Kombination mit den weiteren Drogen daran etwas ändert.
6.4.2
Der Beschuldigte gab an, am Tattag Kokain, Cannabis und LSD konsumiert zu haben (act. 2/2/3 Ziff. 10; act. 2/2/10 Ziff. 22 ff.; act. 2/2/53 Ziff. 79; OG GD 17 S. 7 Ziff. 36). Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten lag im Tatzeitpunkt (nebst Alkohol) nur eine Wirkung von LSD und allenfalls eine geringe Wirkung von Cannabis vor (act. 3/1/11-12). Aus seinen Aussagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte aufgrund dieses Mischkonsums bei der Tatbegehung in einem absoluten psychischen Ausnahmezustand befand, bei dem er keinen Zugang mehr zu seinen Erkenntnismöglichkeiten hatte und sich überhaupt nicht mehr steuern konnte. Die Fragen nach seinem Befinden oder der Gefühlslage respektive dem Grund für sein Handeln beantwortete er am 8. März 2023 damit, dass es ihm nicht gut gegangen sei (act. 2/2/10 Ziff. 21-23), dass er sehr nervös und deprimiert gewesen sei (act. 2/2/12 Ziff. 58) oder dass er ein bisschen betrunken gewesen sei (act. 2/2/10 Ziff. 21). Er erwähnte aber nicht, dass er die Situation nicht mehr richtig habe realisieren können. Erstmalig an der Hauptverhandlung führte er aus, er habe auch komische Gefühle gehabt. Er habe die Sachen in verschiedenen Farben gesehen und habe wie immer komische Sachen gesehen. Auf Nachfrage führte er weiter aus, man stelle sich Sachen nicht realistisch vor, z.B. sehe man eine Person, aber das Gesicht sei nicht ein reales Gesicht und die Hände sähe man anders. Mit LSD kämen Vorstellungen, die nicht realistisch seien (SG GD 8/2 S. 8). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich an, aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und LSD sei er nicht bei vollem Bewusstsein gewesen (OG GD 17 S. 8 Ziff. 40-41).
6.4.3
Diese Ausführungen vermögen keine Zweifel an der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit zu begründen. Zunächst ist auffallend, dass er diese komischen Gefühle, mithin die Wirkung von LSD, äusserst spät im Verfahren erstmals äusserte. Sie machen den Eindruck, dass sie nachgeschoben wurden, um das Verhalten zu rechtfertigen bzw. in günstigerem Licht darzustellen. Es handelt sich zudem um Schilderungen allgemeiner Natur, welche nicht hinsichtlich des Zeitpunkts, des Opfers und der Tathandlung konkretisiert sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung seinen LSD-Konsum anders schilderte als in früheren Einvernahmen. So sagte er neu aus, er habe am Tattag nicht zum ersten Mal LSD und Alkohol kombiniert eingenommen (SG GD 8/2 S. 7; dies bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung [OG GD 17 S. 8 Ziff. 39]), obwohl er früher angab, LSD noch nie in Kombination mit anderen Substanzen konsumiert zu haben (act. 2/2/15 Ziff. 95). Auch schilderte er neu einen höheren LSD-Konsum am Tattag. Während er in der Einvernahme vom 8. März 2023 angab, am Tattag zwei Stück LSD konsumiert zu haben (act. 2/2/10 Ziff. 29), waren es gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung sechs bis sieben Stücke (SG GD 8/2 S. 7). Der Beschuldigte versucht offensichtlich, den Einfluss der Drogen auf sein Verhalten grösser darzustellen, was seine Angaben unglaubhaft erscheinen lässt.
6.4.4
An der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte auf die Frage nach seinen Emotionen im Moment der Ansprache durch den Privatkläger an, dass er Angst gehabt und damals viel Alkohol getrunken habe (act. 2/2/45 Ziff. 17). Seine Angaben dazu, dass er Angst gehabt habe, weil er eine Ausgrenzung für den Kanton Zug gehabt habe und nicht noch einmal ins Gefängnis habe gehen wollen (act. 2/2/45 Ziff. 18 f.), erwecken – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht den Anschein massiver, irrationaler Angstzustände oder Wahnvorstellungen, sondern vielmehr einer grundsätzlich nachvollziehbaren und rationalen Einschätzung. In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass aus seinen Aussagen hervorgeht, dass er noch in der Lage gewesen war, klare Gedanken zu fassen und seine Erkenntnismöglichkeiten abzurufen. So gab er selbst an, dass er verurteilt sei und gedacht habe, dass der Polizist komme, um ihn zu fassen und ins Gefängnis zu stecken (act. 2/2/12 Ziff. 55).
6.4.5
Zusammengefasst machte der Beschuldigte in seinen Einvernahmen betreffend seinen psychischen Zustand im Zeitpunkt der Tat nichts geltend, was auf eine durch Drogen- und Alkoholeinfluss bedingte fehlende oder eingeschränkte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit schliessen lassen würde.
6.4.6
Auch das äusserlich erkennbare Verhalten des Beschuldigten vor dem Vorfall bei der Haltestelle Schutzengel lässt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht auf einen ausserordentlichen Rauschzustand schliessen. So zeigen insbesondere die Aufzeichnungen der Überwachungskameras am Bahnhof Zug und in der S1 kein auffälliges Verhalten des Beschuldigten. Vielmehr ist beispielsweise ersichtlich, wie er den Zug betritt, sich ruhig und gezielt zu den Sitzplätzen begibt, sich hinsetzt und wenige Minuten später erneut kontrolliert und gezielt aussteigt und sich zum Ausgang begibt (act. 1/1/26, VehType 446_Kamera 15, 17:37:31 bis 17:39:36 sowie VehType 446_Kamera 16, 17:39:17 bis 17:39:38).
6.4.7
Sodann ergeben sich auch aus den Aussagen des Privatklägers sowie des ebenfalls an der Verhaftung beteiligten Polizisten N.________ keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine so massive psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten schliessen lassen würden, dass von einer ausgeschlossenen oder verminderten Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre. Gemäss den Aussagen des Privatklägers war der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ereignisses in einer "normalen" psychischen und physischen Verfassung (act. 2/1/6 Ziff. 29). Er habe nicht feststellen können, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei oder unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestanden habe. Es sei ihm lediglich aufgefallen, dass er sehr aggressiv gewesen sei und ein sehr grosses Gewaltpotenzial gehabt habe. Er [der Beschuldigte] habe alles in Kauf genommen, um sich der Kontrolle zu entziehen (act. 2/1/7 Ziff. 30). N.________ gab, nach dem psychischen Zustand des Beschuldigten gefragt, an: "Keine Ahnung". Sicher aggressiv" (act. 2/1/43 Ziff. 29). Sodann sagte er aus, dass die körperliche Verfassung des Beschuldigten gut gewesen (act. 2/1/44 Ziff. 33) und es schwierig zu sagen sei, ob er angetrunken gewesen sei oder nicht (act. 2/1/44 Ziff. 34). Sonstige körperliche oder psychische Auffälligkeiten gab er keine zu Protokoll (vgl. act. 2/1/43 f. Ziff. 29-34).
6.4.8
Der Zeuge Q.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2023 zwar an, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei, als er ihn am Bahnhof Zug getroffen habe (act. 2/1/63 Ziff. 1). Dies habe er daran festgestellt, dass der Beschuldigte laut gewesen sei und dauernd aus einer Alkoholflasche in der Hand getrunken habe (act. 2/1/64 Ziff. 18). Danach gefragt, ob er den Gemütszustand des Beschuldigten beschreiben könne, gab er jedoch im Wesentlichen nichts anderes an, als dass dieser laut gewesen sei (act. 2/1/64 Ziff. 20). Zusammengefasst beschrieb der Zeuge Q.________ zwar, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei, was sich vor allem durch sein lautes Sprechen gezeigt habe. Allerdings ergeben auch seine Aussagen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte vor der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben könnte.
6.4.9
Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ergibt sich aus den Akten, dass dieser nach der Verhaftung in der Zelle zu hyperventilieren begann, weshalb er zur Abklärung ins Spital überführt wurde. Der Bericht des Zuger Kantonsspitals enthält als Diagnose unter anderem einen "psychischen Ausnahmezustand mit Hyperventilation" und erwähnt einen Alkohol- und Drogeneinfluss (act. 3/1/17). Sodann wurde unter dem Titel "Status" unter anderem ausgeführt: "41-jähriger Patient in leicht reduziertem Allgemeinzustand und normalem Ernährungszustand […] Status bei incompliance deutlich erschwert. Zusätzlich war der Patient intermittierend aggressiv und hat masturbiert" (act. 3/1/18). Gemäss dem Bericht wurde bezüglich der Hyperventilation differenzialdiagnostisch ein bewusstes Handeln diskutiert (act. 3/1/18) sowie als Prozedere die Abgabe von 1 mg Temesta "im Falle der (bewussten?) Hyperventilation" (act. 3/1/9). Aus dem durch die behandelnde Ärztin ausgefüllten
"Protokoll der ärztlichen Untersuchung bei Verdacht auf Beeinträchtigung" ergibt sich sodann, dass die Anamneseerhebung durch das Verhalten des Beschuldigten deutlich erschwert gewesen sei (act. 3/1/7). Weiter wurde darin festgehalten, dass es keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen gebe (act. 3/1/7 [Rückseite]), dass der Beschuldigte wach gewesen sei und dass eine Orientierung zur Person und Ort vorgelegen habe (act. 3/1/7 [Rückseite]). Den Gesamteindruck beurteilte die Ärztin als "merkbar beeinträchtigt" und gab an, dass der Beschuldigte mutmasslich unter dem Einfluss von Fremdstoffen stehe (act. 3/1/7 [Rückseite]).
6.4.10
Aus den Wahrnehmungsberichten zweier in die Überführung zum/vom Zuger Kantonsspital sowie in die dortige Überwachung involvierter Polizisten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte im Spital ihnen gegenüber äusserst aggressiv, unkooperativ und unangemessen verhalten habe. Zudem führten beide aus, ihnen sei aufgefallen, dass der Beschuldigte sich immer dann, wenn das Hilfspersonal oder Ärzte die Koje betreten hätten, sich so verhalten habe, als würde er aus Atemnot hyperventilieren. Im Gegensatz dazu habe er sich beim Betreten des Zimmers durch die Polizei aggressiv und verbal ausfällig verhalten (act. 1/1/5 f.; 1/1/6). Die Polizistin R.________ beschrieb sodann, dass die untersuchende Ärztin das Zimmer des Beschuldigten verlassen und der Polizei gegenüber beiläufig angegeben habe, sie werde die Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, da der Beschuldigte auf dem Spitalbett vor ihren Augen an seinem Glied herumgespielt habe (act. 1/1/5). Dies wird auch im Bericht des Spitals erwähnt (act. 3/1/18).
6.4.11
Aus den vorgenannten medizinischen Unterlagen betreffend den Zustand des Beschuldigten nach der Tat erschliesst sich zwar, dass dieser – jedenfalls nach der Tat – bei der zu-ständigen Ärztin den Eindruck erweckte, er stehe unter dem Einfluss von Fremdstoffen, diese seinen Zustand aber jedenfalls nicht als "ausgeprägt" beeinträchtigt einschätzte. Des Weiteren enthalten die Berichte zwar Hinweise auf aggressives und enthemmtes (Masturbation) Verhalten, allerdings keine Hinweise darauf, dass die Ärztin beim Beschuldigten Einschränkungen wie beispielsweise Verfremdungseffekte oder eine vollständige Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wahrgenommen hätte. Sodann ist beachtlich, dass die behandelnden Ärzte trotz Kenntnis des auffälligen Verhaltens scheinbar keinen Anlass sahen, eine psychiatrische Fachperson beizuziehen, was bei einer Einschränkung in einem so erheblichen Ausmass, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen scheint, zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich ergibt sich auch aus dem von den im Spital anwesenden Polizisten beobachteten angepassten Verhalten des Beschuldigten, abhängig davon, ob die Polizei oder das Medizinalpersonal das Zimmer betrat, die Erkenntnis, dass dieser sein Verhalten durchaus steuern und anpassen konnte. Darüber hinaus gibt es Hinweise darauf, dass er bewusst einen schlechten körperlichen und geistigen Zustand vorspiegeln wollte. Anders können die vorerwähnten Angaben der in die Überwachung des Beschuldigten involvierten Polizeibeamten betreffend dessen Atemnot nicht verstanden werden.
6.4.12
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar zum Zeitpunkt der Tat unter Alkohol- und LSD-Einfluss stand, jedoch unter umfassender Würdigung der gesamten Umstände vor, während und nach der Tat keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er deswegen nicht fähig gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es liegen mit anderen Worten keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB vor.
6.5
Der Beschuldigte ist mithin, in teilweiser Gutheissung der Berufung, der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Da es sich um eine von der Anklage abweichende Rechtsanwendung handelt, ist der Anklagesachverhalt damit abgeurteilt. Ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung erübrigt sich.
7.
Rechtliche Würdigung betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
7.1
Die Anhaltung respektive Festnahme des Beschuldigten durch den Privatkläger stellt eine berechtigte Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB dar, die auch innerhalb der Amtsbefugnisse des Privatklägers lag (vgl. vorstehend E. III.5). Gleiches gilt für die diesbezügliche Unterstützung durch den Polizisten N.________, der den Beschuldigten gemeinsam mit dem Privatkläger bäuchlings zu Boden führte. Während der Anhaltung durch den Privatkläger behändigte der Beschuldigte eine Glasflasche, zerbrach diese und setzte sie mit einer Schwungbewegung gegen den Privatkläger ein, wodurch dieser letztlich eine Handverletzung erlitt. Während der fortgesetzten Amtshandlung des Privatklägers gemeinsam mit dem Polizisten N.________ wehrte sich der Beschuldigte weiter und trat gegen den Privatkläger, wobei er diesen am Schienbein traf. Der Einsatz der zerbrochenen Glasflasche gegen den Privatkläger ist klar als Gewalt i.S.v. Art. 285 StGB zu qualifizieren. Das Treten gegen das Schienbein stellt einen tätlichen Angriff dar.
7.2
Näher zu prüfen ist, ob auch das Spucken in Richtung der Füsse des Privatklägers als tätlicher Angriff zu werten ist. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen (Urteil des Bundesgericht 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.6). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der objektiven Tatbestandserfüllung unerheblich, ob die Spucke im Gesicht, auf der Haut oder Kleidung landete. Das Anspucken einer Person ist eine auf den Körper gerichtete Aggression und gilt als despektierlicher Akt. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190144 vom 6. Juli 2021 E. 5.2.7). Nach dem Gesagten stellt das Anspucken einer Person unabhängig davon, wo die Spucke am Körper auftrifft, eine Tätlichkeit dar. Somit stellt auch das Spucken auf die Füsse bzw. Schuhe eine Tätlichkeit bzw. einen tätlichen Angriff dar. Vorliegend traf die Spucke den Privatkläger nicht. Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 285 StGB ist dies irrelevant. Denn ein (vollendeter) Angriff liegt bereits beim – in der Handlung umgesetzten – Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben. Ein Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung ist im Gegensatz zur Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB, bei der ein blosser (strafloser) Versuch vorläge, unerheblich (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 15 m.H.).
7.3
Betreffend die in der Anklage umschriebenen Äusserung des Beschuldigten "je te nique. Je nique ta mère, fis de put" geht – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – nicht hinreichend klar hervor, ob und inwiefern diese als Drohung angeklagt wird. Da jedenfalls weder von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift noch von den Polizisten in den Einvernahmen geltend gemacht wird, dass diese Äusserung irgendwelche Auswirkungen auf die Willensbildung der Polizisten hatte, namentlich Angst auslöste, kann sie nicht als Drohung qualifiziert werden. Sie erfüllt somit den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht. Die Äusserung erfolgte in Tateinheit mit den zu einer Verurteilung führenden Handlungen (Angriff mit zerbrochener Flasche, Tritt gegen Schienbein, Spucken), weshalb kein Freispruch zu ergehen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3).
7.4
Durch die Anwendung dieser Gewalt und Tätlichkeiten behinderte der Beschuldigte die reibungslose Durchführung der Amtshandlung. Dass er schlussendlich trotzdem festgenommen werden konnte, ändert an der Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens nichts, da dafür nicht eine effektive Verhinderung der Amtshandlung vorausgesetzt wird. Der objektive Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.
7.5
Dem Beschuldigten war – entgegen der Einwendung der Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (SG GD 8/5 S. 28) – bekannt, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten handelte. Zudem wehrte er sich aktiv sowie wissentlich und willentlich gegen die als solche deklarierte und gerechtfertigte Amtshandlung. Er handelte mit direktem Vorsatz, da es sein Ziel war, sich der Festnahme zu entziehen.
7.6
Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte war schuldfähig (vgl. E. III.6.).
7.7
Da das Rechtsgut des Art. 285 StGB das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe ist und dementsprechend nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung an sich Angriffsobjekt ist, besteht im Verhältnis zu aArt. 122 i.V.m. Art. 22 StGB echte Konkurrenz (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 29). Der Angriff mit der abgebrochenen Glasflasche, der Tritt gegen das Schienbein und das Spucken stellen aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs eine Handlungseinheit dar. Sie beruhen auf dem gleichen Willensakt, sich gegen die Festnahme zu wehren. Entsprechend hat nur ein Schuldspruch zu erfolgen. Der Beschuldigte ist folglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
1.
Rechtliche Grundlagen
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung umfassend dargelegt (OG GD 1 E. VII.1). Darauf kann verwiesen werden.
2.
Strafzumessung
2.1
versuchte schwere Körperverletzung
2.1.1
Eine schwere Körperverletzung wurde gemäss der im Tatzeitpunkt am 11. Februar 2023 in Kraft gewesenen aArt. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen wurde die Bestimmung redaktionell angepasst und der untere Strafrahmen auf ein Jahr angehoben. Der Beschuldigte hat vorliegend – wie bereits aufgezeigt – ein Recht darauf, nach dem milderen Recht vor dem 1. Juli 2023 beurteilt zu werden (nachfolgend: aArt. 122 StGB).
2.1.2
Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung vorliegt. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Das Gericht muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 299 f.). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.3.2, mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b).
2.1.3
Unter der Hypothese der vollendeten Tat ist zuerst zu erwägen, dass der Tatbestand von aArt. 122 StGB eine Vielzahl von schweren Verletzungen abbildet. Bei der lebensgefährlichen Verletzung ist wesentlich, dass das geschützte Rechtsgut nicht nur die körperliche Unversehrtheit ist, sondern die Tatbestandsvariante mit der Lebensgefahr auch (zumindest abstrakt, wie bspw. bei Art. 129 StGB) das Leben schützt. Das Leben ist das höchste Rechtsgut. Lebensgefährliche Verletzungen sind mithin per se im oberen Spektrum der möglichen Tatbegehungen von aArt. 122 StGB einzuordnen. Die entsprechenden Fälle mit einer lebensgefährlichen Verletzung liegen denn auch stets nahe an einer versuchten Tötung. Folgerichtig nannte der Gesetzgeber die Tatvariante der lebensgefährlichen Verletzung auch als erste in der Aufzählung der nach aArt. 122 StGB relevanten Verletzungen. Wäre der Tatbestand vollendet worden, hätte der Privatkläger eine lebensgefährliche Wunde am Hals oder im unteren Gesichtsbereich erlitten, welche einer sofortigen Notoperation bedurft hätte. Ein Todesrisiko wäre vorhanden gewesen. Die Möglichkeit eines nahen Todes und die damit verbundene Unsicherheit wäre ihm dabei vor Augen gestanden. Entsprechend gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er auch nach der Tat über diese Möglichkeit des Todeseintritts zusammen mit seiner Ehegattin reflektiert habe. Der hypothetische Ablauf der vollendeten Tat legt nahe, die Tatschwere als gravierend einzustufen. Insgesamt wäre die Tatschwere bei einem vollendeten Delikt als sehr schwer zu taxieren.
2.1.4
Beim subjektiven Tatverschulden ist zunächst zu würdigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Allerdings gilt hier zu relativieren, dass bei einem Stich/Schnitt in den Hals mit einem scharfen Gegenstand dem Eventualvorsatz keine übergeordnete strafsenkende Rolle zukommen kann. So ist aus der Schwungbewegung mit dem abgebrochenen Flaschenhals, die zumindest teilweise verdeckt erfolgte und bei der nur gewisse Abwehrchancen bestanden, eine krasse Geringschätzung der Rechtsgüter anderer Menschen, darunter auch deren Leben, das zumindest gefährdet wurde, erkennbar. Faktisch lag die vorliegende Tatausführung, wie bereits dargelegt, nahe an einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung. Der Beschuldigte hat vorliegend aus einem nichtigen Anlass, nämlich einer rechtmässigen und ordnungsgemässen Personenkontrolle, eine lebensgefährliche Verletzung eines Polizisten in Kauf genommen. Aus dem nichtigen Anlass ergibt sich, dass die Tat für den Beschuldigten sehr leicht vermeidbar gewesen wäre. Dies weist auf eine erhebliche kriminelle Energie hin, die dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Mit der Vorinstanz ist leicht verschuldensmindernd zu werten, dass es nicht eine von langer Hand geplante Tat war. Vielmehr erfolgte der Tatentschluss impulsiv und spontan aus der Situation heraus. Auch wenn ein solcher Tatentschluss nicht zu entschuldigen ist, hat er verschuldensmässig nicht die gleiche Bedeutung wie eine lange geplante Tat. Leicht verschuldensmindernd ist die Wirkung des Alkohols und des LSD zu werten. Es liegen mithin mehrere Gründe vor, welche das Tatverschulden leicht relativieren. In der Gesamtbetrachtung relativiert die subjektive Komponente die Tatschwere. Das Tatverschulden für die vollendete Tat wäre jedoch immer noch als schwer zu beurteilen. Bei einer vollendeten Tat müsste die Sanktion im dritten Drittel des Strafrahmens angesetzt werden.
2.1.5
Angesichts des Strafrahmens von sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe wäre für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren tatangemessen.
2.1.6
Da es bei einem Versuch geblieben ist, d.h. es nicht zu einer schweren Körperverletzung mit einer lebensgefährlichen Verletzung gekommen ist, ist die Strafe zu reduzieren. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass tatsächlich eine greifbare Möglichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung vorlag, jedoch noch gewisse Abwehr- und Ausweichchancen bestanden. Der Privatkläger erlitt aufgrund der effektiv ausgeführten Abwehr nur eine Verletzung an der Hand, welche einer einfachen Körperverletzung entspricht. Auch wenn er drei Wochen arbeitsunfähig war und über längere Zeit Beeinträchtigungen, insbesondere bei starker Belastung der Hand, erdulden musste, waren die effektiven Tatfolgen nicht schwerer Natur. Auf der anderen Seite ist dieser Umstand primär der professionellen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Hätte er die Schwungbewegung des Beschuldigten nicht mit seiner Hand abwehren können, wären die Tatfolgen weitaus gravierender gewesen. Das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung des Privatklägers hätte in diesem Fall auf der Hand gelegen. Zwischen dem Taterfolg lagen vorliegend einerseits die geglückte Abwehrbewegung des Privatklägers, eine (ebenfalls) mögliche Ausweichbewegung und andererseits die eher geringe Restwahrscheinlichkeit, dass die Verletzung am Hals oder Kopf auch ohne Abwehrhandlung nicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung geführt hätte. Der Taterfolg lag damit insgesamt nahe. Es rechtfertigt sich deswegen, vorliegend eine begrenzte Strafreduktion von etwas weniger als einem Drittel vorzunehmen. Die Strafe für den Versuch ist auf fünfeinhalb Jahre festzusetzen.
2.1.7
Die Täterkomponente führt zu einer Erhöhung der Strafe. Der Beschuldigte weist umfangreiche Vorstrafen auf (vgl. detailliert: E. IV.2.2.3). Allein dieser Umstand muss, ungeachtet derer Einschlägigkeit, zu einer Straferhöhung führen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch wenn es sich nicht um direkt einschlägige Vorstrafen im Sinne eines schweren Körperverletzungsdelikts handelt, weisen die mehrfahren Vorstrafen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine deutliche Gewaltkomponente auf. Ebenfalls gibt es zahlreiche Vorstrafen, welche mit der Impulsivität, Aggressivität und allgemeinen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten in Zusammenhang stehen, so mehrfache Verurteilungen wegen Nötigungen, Drohungen und Tätlichkeiten. Dies wirkt sich verstärkt straferhöhend aus. Ebenfalls ist zu würdigen, dass der Beschuldigte ein Intensivtäter ist. Aus den insgesamt 25 Urteilen, die sich aus dem Strafregister ergeben, zeigt sich eine völlige Uneinsichtigkeit, was die Einhaltung der Regeln der Rechtsordnung betrifft. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich nicht um Bagatellen, sondern es wurden praktisch durchgehend Freiheitsstrafen, welche teilweise auf zahlreichen begangenen Straftaten beruhten, ausgesprochen. Zu werten ist auch, dass der Beschuldigte keine drei Monate vor der Tatbegehung durch das Regionalgericht Landquart erneut zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, was offenbar keinen Eindruck hinterliess. Die Rechtsfeindlichkeit des Beschuldigten ist evident. Es ist notwendig, dass dem Beschuldigten die gesellschaftliche Missbilligung dieses Verhaltens vor Augen geführt wird. Die Erhöhung der Sanktion muss deswegen deutlich spürbar sein. Erhöhungen wegen Vorstrafen von einem Viertel bis zu einem Drittel des Strafmasses ist bei uneinsichtigen Tätern ohne weiteres zulässig und liegen im sachrichterlichen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5). Der Täter wird damit nicht doppelt bestraft, sondern seine mit der konkret beurteilten Straftat offenbarte Rechtsfeindlichkeit wird angemessen, unter Berücksichtigung einer generalpräventiv ausgerichteten Komponente (vgl. dazu im Allgemeinen: BGE 134 IV 1 E. 5.4.1), gewürdigt. Der Beschuldigte hat sodann diese Tat durchgehend bestritten. Dies ist legitim. Eine Senkung der Strafe fällt damit aber ausser Betracht. Weitere bei der Täterkomponente zu würdigende Aspekte sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist die tatangemessene Strafe auf sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.2
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
2.2.1
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde gemäss der im Tatzeitpunkt am 11. Februar 2023 in Kraft gewesenen aArt. 285 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen wurde der Strafrahmen angepasst. Eine Geldstrafe kann neu nur noch in leichten Fällen ausgesprochen werden. Der Beschuldigte hat vorliegend ein Recht darauf, nach dem milderen Recht vor dem 1. Juli 2023 beurteilt zu werden (nachfolgend: aArt. 285 StGB).
2.2.2
Bei der objektiven Tatkomponente ist zunächst die massive und vielfältige Gewalt zu würdigen, die der Beschuldigte einsetzte, um sich einer Verhaftung zu entziehen, was bereits für ein Verschulden im schweren Bereich spricht. Er zerschlug eine Glasflasche und führte anschliessend mit dem scharfkantigen Flaschenhals eine Schwungbewegung gegen den Hals-/Kopfbereich des Privatklägers durch. Nur dank der guten Reaktion des Privatklägers erlitt dieser "nur" eine Schnittwunde an der Hand i.S. einer einfachen Körperverletzung und konnte Schlimmeres verhindert werden. Diese Tathandlung zeugt von einer deutlichen Geringschätzung gegenüber dem Polizisten und dem staatlichen Handeln. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass sich der Beschuldigte nach der Verletzung des Privatklägers durch diese Schwungbewegung mit dem scharfkantigen Flaschenhals weiterhin gegen die rechtmässige Festnahme wehrte und gegen den Privatkläger trat sowie spuckte. Insgesamt wehrte er sich massiv gegen eine rechtmässige Festnahme. Leicht verschuldensmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte seine Festnahme nur kurz hinauszögern könnte. In der Gesamtbetrachtung ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer bis knapp schwer einzustufen.
2.2.3
Auf der subjektiven Seite wirkt sich der direkte Vorsatz neutral aus. Leicht verschuldensmindern ist auch hier die Wirkung des Alkohols und LSD zu berücksichtigen. Gesamthaft betrachtet wiegt das Tatverschulden mittelschwer. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Angesichts des mittelschweren Verschuldens ist die Strafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Tatangemessen ist – mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2.2.4
Stark straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus. Er weist vier einschlägige Vorstrafen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf. Hinzu kommen hinsichtlich des geschützten Rechtsguts vergleichbare Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (drei Verurteilungen). Auch die weiteren Straftraten indizieren eine Straferhöhung, die stark spürbar sein muss. Der Beschuldigte, dessen Strafregisterauszug seit dem Jahr 2013 über 18 Seiten und 25 rechtskräftige Urteile umfasst, wird zudem seit dem Jahr 2013 fortgesetzt wegen Diebstählen verurteilt (SG GD 4/9). Hinzukommen zahlreiche weitere Delikte (Diebstähle, Drohungen, AIG-Verstösse, Beschimpfungen, BetmG-Verstösse, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen etc.), welche der Beschuldigte in regelmässigen Abständen begeht. Regelmässig ausgesprochene Freiheitsstrafen bewirkten keine Verhaltensänderung. Auch unmittelbar nach der letzten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung, welche das Regionalgericht Landquart im Dezember 2022 aussprach, delinquierte der Beschuldigte im Februar 2023 weiter. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen uneinsichtigen Wiederholungstäter, der keine Anstalten zeigt, sich an die Gesetze zu halten. Eine Erhöhung der tatangemessenen Strafe um ein Drittel ist vorliegend angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5). Da der Beschuldigte die Tat bestritt, scheidet eine Senkung der Strafe aus. Die Täterkomponente führt zu einer Erhöhung auf 24 Monate Freiheitsstrafe.
2.3
Diebstahl
2.3.1
Beim Diebstahl zum Nachteil der H.________ ist bei der objektiven Tatschwere zunächst der Deliktsbetrag von CHF 4'142.80 zu würdigen. Es handelt sich bei Weitem nicht mehr um einen geringen Diebstahl. Im Spektrum der möglichen Taten sind aber auch Diebstähle mit deutlich höherem Deliktsbetrag denkbar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit einem Mittäter gehandelt hatte. Das objektive Tatverschulden kann als sehr leicht bis leicht beurteilt werden. Die subjektive Komponente führt zu keiner Anpassung, da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Tat stets bestritt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Angesichts des Verschuldens ist die Strafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Tatangemessen erscheint eine Strafe von 120 Strafeinheiten.
In diesem Bereich ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, was ihn jedoch nicht von erneuter Delinquenz abhielt. Da diese Strafen offensichtlich keine spezialpräventive Wirkung hatten, wäre dies bei einer Geldstrafe erst recht der Fall. Zudem wäre eine Geldstrafe auch nicht vollziehbar, da der Beschuldigte als illegal Anwesender über kein Einkommen und auch über kein Vermögen verfügt. Geldstrafen fallen damit bei sämtlichen weiteren Delikten ausser Betracht. Aufgrund seiner zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. E. IV.2.2.3) ist die Strafe auf 160 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.3.2
Beim Diebstahl zum Nachteil von S.________ ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte dem schlafenden Geschädigten das Mobiltelefon im Wert von CHF 1'079.00 entwendet hat. Dies ist ein dreistes Vorgehen. Der Deliktsbetrag ist angesichts theoretisch möglicher sonstiger Diebstähle noch als eher gering einzustufen, auch wenn klar kein geringfügiges Vermögensdelikt mehr vorliegt. Neben dem eigentlichen materiellen Wert ist hingegen erschwerend zu berücksichtigen, dass der immaterielle Wert (persönliche Daten, Fotos etc.) wohl überwiegt. Das objektive Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu taxieren. Betreffend die subjektive Tatkomponente kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, was als neutral zu gewichten ist. Es bleibt somit bei einem sehr leichten Gesamttatverschulden. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten als tat- und schuldangemessen. Auch diese ist als Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann diesbezüglich auf das Vorstehende verwiesen werden. Aufgrund seiner zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen ist die Strafe auf 55 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen (vgl. E. IV.2.2.3). Dass der Beschuldigte den Diebstahl zum Nachteil von S.________ in der Schlusseinvernahme und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden hat, ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dies, weil seine Tat bereits auf der Videoüberwachung ersichtlich ist, er dadurch überführt war und auch keine echte Reue erkennbar ist.
2.4
Sachbeschädigung
In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Schaden in Höhe von CHF 747.75 als gering einzustufen ist. Er liegt nicht sonderlich weit über der Grenze eines geringfügigen Vermögensdelikts von CHF 300.00. Die Tathandlung ist nicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Das objektive Verschulden ist – mit der Vorinstanz – als sehr leicht zu taxieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. Es bleibt somit bei einem sehr leichten Tatverschulden. Tatangemessen erscheint eine Strafe von 15 Strafeinheiten. In diesem Bereich ist eine Geld- und eine Freiheitsstrafe möglich. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann diesbezüglich auf das vorstehende verwiesen werden. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ist die Strafe auf 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5
Hausfriedensbruch
Der Bruch des Hausrechts wiegt nicht schwer, da nicht in eine Privatwohnung mit der entsprechenden Privatsphäre eingedrungen wurde, sondern in das Jugendtreff-Gebäude und damit in eine nicht bewohnte Räumlichkeit, welche zu den Öffnungszeiten grundsätzlich öffentlich zugänglich ist. Das objektive Verschulden ist als sehr leicht zu taxieren. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Es bleibt somit bei einem sehr leichten Gesamttatverschulden, weshalb eine Strafe von 15 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen erscheint. Auch diese Strafe ist als Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann hierzu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen ist die Strafe auf 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.6
Missachtung einer Ausgrenzung
2.6.1
Der Beschuldigte missachtete am 11. Februar 2023 die Ausgrenzung. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist in zeitlicher Hinsicht von einer kurzen Missachtung auszugehen, da er erst an diesem Tag wieder in den Kanton Zug zurückkehrte. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was zu keiner Relativierung des Tatverschuldens führt. Mithin erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Auch hier ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen, insbesondere der knapp 20 früheren Verurteilungen wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, teilweise wegen mehrfacher Begehung, ist die Strafe deutlich zu erhöhen. Zum Nachtatverhalten ist festzustellen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat jedenfalls insofern bestritt, als er vorgab, nicht gewusst zu haben, dass die Ausgrenzungsverfügung zeitlich unbegrenzt gültig ist (vgl. act. 2/2/60 Ziff. 131 f.). Die Strafe ist aufgrund der Täterkomponente auf 50 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.6.2
Der Beschuldigte missachtete auch am 5. November 2022 die Ausgrenzung. Dafür ist ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen auszusprechen. Zur Strafzumessung kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Missachtung vom 11. Februar 2023 verwiesen werden.
2.7
Zusammengefasst ergeben sich folgende Strafen, welche nachfolgend zu asperieren bzw. teilweise als Zusatzstrafe auszusprechen sind:
Delikt
Begehungszeit
Einzelstrafe
aArt. 122 i.V.m. Art. 22 StGB
11.02.2023
78.
Monate / sechseinhalb Jahre
Art. 285 StGB
11.02.2023
24.
Monate
Art. 139 StGB
21.10.2022
160.
Tage
Art. 139 StGB
05.11.2022
55.
Tage
Art. 144 StGB
21.10.2022
20.
Tage
Art. 185 StGB
21.10.2022
20.
Tage
Art. 119 AIG
11.02.2023
50.
Tage
Art. 119 AIG
05.11.2022
50.
Tage
3.
Zusatzstrafenbildung und Asperation
3.1
Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB Abschliessend sind die ermittelten Strafen in einem dritten Schritt zusammenzuzählen. Dadurch kommt Art. 49 Abs. 1 StGB im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen und wird die Strafzumessung vereinfacht (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 550-552).
3.2
Zusatzstrafe
3.2.1
Der Einbruchdiebstahl zum Nachteil der H.________ (21. Oktober 2022), der Diebstahl zum Nachteil von S.________ (5. November 2022) und die Widerhandlung gegen das AIG (5. November 2022) beging der Beschuldigte vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 10. November 2022 und des Urteils des Regionalgerichts Landquart vom 14. Dezember 2022. Mit dem genannten Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Missachtung der Ein- und Ausgrenzung sowie wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Da Letzteres eine Übertretung darstellt, die nur mit Busse bestraft werden kann (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), steht fest, dass der Hausfriedensbruch und die mehrfache Missachtung der Ein- und Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert worden sind. Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Da die BetmG-Widerhandlung eine Übertretung ist, steht fest, dass die Freiheitsstrafe für die anderen Delikte ausgesprochen wurde. Zu den mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikten ist zufolge Gleichartigkeit der Strafen eine Zusatzstrafe auszufällen.
3.2.2
Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und die Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG stellen Vergehen dar, während Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ein Verbrechen ist. Dies bedeutet, dass die Strafe für den Diebstahl zum Nachteil der H.________ als (konkret) schwerstes Delikt die Einsatzstrafe bildet. Diese Einsatzstrafe ist sodann angemessen um die beiden weiteren vorliegend zu sanktionierende Delikte zu erhöhen und schliesslich die Zusatzstrafe zu bemessen.
3.2.3
Die Einsatzstrafe beträgt 160 Tage. Da die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch (zum Nachteil der H.________) zeitlich, sachlich und örtlich eng mit dem Diebstahl zusammenhängen (es handelte sich um einen Einbruchdiebstahl), greift das Asperationsprinzip überdurchschnittlich. Die Einsatzstrafe ist daher nur um einen Drittel der jeweiligen Einzelstrafe zu erhöhen. Dies ergibt eine Strafe von (gerundet) 173 Tagen. Der Diebstahl zum Nachteil von S.________ steht in keinem Zusammenhang zu den vorgenannten Delikten. Entsprechend ist eine Erhöhung um zwei Drittel der Einzelstrafe auf 209 Tage vorzunehmen. Die Missachtung der Ausgrenzung vom 5. November 2022 steht in einem zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl zum Nachteil von S.________. Mit den weiteren Delikten besteht hingegen keinerlei Zusammenhang. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung um die Hälfte der Einzelstrafe auf nunmehr 234 Tage.
Die mit Strafbefehl vom 10. November 2022 mit 80 Tagen Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte stehen in keinem Zusammenhang zu den weiteren Delikten. Entsprechend ist eine Erhöhung um zwei Drittel, auf 287 Tage Freiheitsstrafe vorzunehmen. Die mit Urteil vom 14. Dezember 2022 sanktionierten Delikte stehen ebenfalls in keinem Zusammenhang zu den anderen Delikten, jedoch besteht innerhalb der damals sanktionierten Delikte ein Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, eine Erhöhung um die Hälfte der ausgesprochenen 160 Tage Freiheitsstrafe vorzunehmen. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 367 Tage.
Davon ist die Strafe von 80 Tagen gemäss vorgenanntem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sowie von 160 Tagen gemäss dem genannten Urteil des Regionalgerichts Landquart abzuziehen. Die Zusatzstrafe beträgt somit 127 Tage Freiheitsstrafe.
3.3
Asperation
3.3.1
Die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung von sechseinhalb Jahren (78 Monate) bildet die Einsatzstrafe. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe) und auch die Missachtung der Ausgrenzung (Einzelstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe) stehen in einem sehr engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang dazu. Die Einsatzstrafe ist daher um nur je einen Drittel der jeweiligen Einzelstrafe zu erhöhen. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, zwei Monaten (d.h. total 86 Monate) und (gerundet) 15 Tagen.
3.3.2
Diese asperierte Strafe ist nun um die Zusatzstrafe von 127 Tagen (vier Monaten und 7 Tagen Freiheitsstrafe) zu erhöhen. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sechs Monaten (d.h. total 90 Monate) und 22 Tagen, die als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 10. November 2022 und zum Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 14. Dezember 2022 auszusprechen ist. Anzurechnen sind 153 Tage Untersuchungshaft (inkl. vorläufige Festnahme) und der vorzeitige Strafvollzug seit 13. Juli 2023 bis zum Urteilsdatum. Zur Begründung dieser Anrechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. VII.3.9.2).
V. Landesverweisung
1.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung zutreffend und umfassend dargelegt (OG GD 1 E. VIII.1). Darauf kann verwiesen werden. Die Verteidigung stellt zwar einen Antrag zur Landesverweisung, nimmt aber in ihrem Parteivortrag nicht zu dieser Frage Stellung. Soweit ersichtlich steht der entsprechende Antrag damit im Zusammenhang mit dem primär beantragten Freispruch.
2.
Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger. Er wird der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Es handelt sich dabei um sog. Katalogstraftaten, die zu einer (obligatorischen) Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. b und d StGB). Nachfolgend ist zu prüfen, ob davon ausnahmsweise aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls abzusehen ist.
3.
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. VII.2). Darauf kann vorab verwiesen werden. Im Berufungsverfahren ergaben sich keine relevanten Neuerungen.
4.
Der Beschuldigte befindet sich seit rund 15 Jahren illegal in der Schweiz und spricht – so-weit ersichtlich – nur schlecht Deutsch. Als einzige Bezugspersonen in der Schweiz nannte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Cousine sowie Cousins, wobei er nicht eine besonders nahe Beziehung geltend machte (SG GD 8/2 S. 2; vgl. OG GD 17 S. 4 Ziff. 10). Kinder oder eine Ehepartnerin hat der Beschuldigte nicht. Betreffend die wirtschaftliche Integration ist festzuhalten, dass er in der Schweiz nie gearbeitet hat (SG GD 8/2 S. 2). Sein Strafregisterauszug weist 25 Verurteilungen (meistens für zahlreiche Delikte pro Verurteilung) aus. Hinzu kommen die im vorliegenden Verfahren erfolgen Schuldsprüche. Der Beschuldigte leidet sodann – abgesehen von Asthma – auch an keinen (schwerwiegenden) physischen Krankheiten. In Algerien wohnen drei Schwestern, wobei er mit einer dieser Schwestern regelmässigen telefonischen Kontakt pflegt und sie auch finanziell unterstützt. Sodann gibt er an, dass er zurück in sein Heimatland gehen möchte, da es keine Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprächen. Die Landesverweisung begründet klarerweise keine schwere persönliche Härte. Sie ist folglich auszusprechen.
5.
Zu beurteilen ist nun die Dauer der Landesverweisung. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 66b Abs. 2 StGB kann die Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist. Ein Wiederholungsfall i.S.v. Art. 66b Abs. 2 StGB ist möglich, solange eine Person mit einer strafrechtlichen Landesverweisung belegt ist, d.h. ab der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablauf der Dauer der Landesverweisung (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1).
6.
Das Regionalgericht Landquart sprach mit Urteil vom 14. Dezember 2022 eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus. Die versuchte schwere Körperverletzung hat der Beschuldigte folglich begangen, währendem er mit einer strafrechtlichen Landesverweisung belegt war (effektiv nur ca. zwei Monate später).
6.1
Es liegt ein Wiederholungsfall i.S.v. Art. 66b StGB vor. Art. 66b Abs. 2 StGB ist als unzweideutige Gesetzesbestimmung, welche gültig durch den National- und Ständerat erlassen wurde und deren Inhalt zumindest in Form eines indirekten Gegenvorschlags Gegenstand einer Volksabstimmung im Rahmen der sog. Durchsetzungsinitiative vom 28. Februar 2016 war, nicht auslegungsbedürftig und mithin für die rechtanwendenden Gerichte bindend (Art. 190 BV).
6.2
Vereinzelte Meinungsäusserungen, wonach die Bestimmung von Art. 66b Abs. 2 StGB völkerrechtwidrig und damit ungültig sei (Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 66b StGB N 7; Vetterli, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 66b/c StGB N 2), sind nicht überzeugend.
6.2.1
Diese Auffassungen stützten sich auf die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückführungsrichtline. Diese greift auf die Auslegung der Rückführungsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurück. Nach der Auslegung des EuGH müsse nach den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zwingend eine zeitliche Begrenzung der administrativrechtlichen Fernhaltemassnahmen vorgenommen werden. Dies ergebe sich gemäss dem EuGH aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie, wonach die "Dauer [des Einreiseverbots] festgesetzt" werde. Entsprechend sei eine deutsche Bestimmung, welche eine Befristung des Einreiseverbots erst auf Antrag der betroffenen Person hin vorsehe, mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar (Urteil des EuGH C-297/12 in Sachen Gjoko Filev und Adnan Osmani vom 19. September 2013 Rn. 27 ff. und Erkenntnis Ziff. 1). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht folgte daraus für das nationale Recht, dass bei Art. 67 Abs. 3 aAuG (resp. Art. 67 Abs. 3 AIG), welche den Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie praktisch inhaltsgleich wiedergeben würde, ebenfalls eine zeitliche Begrenzung der Fernhaltemassnahme verpflichtend sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 6.1 ff., insb. E. 6.2).
6.2.2
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet ist, die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie auf den Beschuldigten anzuwenden. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, ist nicht der gesamte Inhalt der Rückführungsrichtline Schengen-assoziierungsrelevant (vgl. dazu Rückführungsrichtlinie, Erwägung Nr. 29 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 6.1 ff., insb. E. 6.3, wonach die Schengen-Rückführungsrichtlinie völkerrechtlich für die Schweiz nur bei Personen Anwendung finden würde, welche die Einreisevoraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllen würden).
Die dargelegte verwaltungsrechtliche Rechtsprechung ist für das Strafrecht, welches eine lebenslange Landesverweisung gesetzlich ausdrücklich vorsieht, nicht bindend. So ist Art. 66b Abs. 2 StGB nicht der Rückführungsrichtlinie nachgebildet, sondern es handelt sich um eine eigenständige strafrechtliche Norm, welche den entsprechenden verwaltungsrechtlichen Fernhaltebestimmungen als lex specialis vorgeht. Art. 66a StGB hat zumindest teilweise den Charakter einer Sanktion und dient damit nicht nur der verwaltungsrechtlichen Fernhaltung von Ausländern (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Die Bestimmung umfasst, im Gegensatz zum zumindest teilweisen Ordnungscharakter der verwaltungsrechtlichen Migrationsnormen, zudem auch einen Sicherheitsaspekt, indem bspw. bei einem Härtefall die öffentlichen Interessen (und darunter die Gefährdung der Öffentlichkeit) gewertet werden müssen. Zusätzlich beinhaltet Art. 66b Abs. 2 StGB einen Wiederholungstatbestand; das heisst, die Bestimmung greift nur bei illegal anwesenden Ausländern, gegen die bereits eine Landesverweisung ausgesprochen wurde.
Zudem ist die Auslegung der Rückführungsrichtlinie durch den EuGH im Hinblick auf die lebenslange Landesverweisung nicht zwingend. Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie nennt keine maximale zeitliche Begrenzung. So sieht der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie ausdrücklich vor, dass die Dauer des Einreiseverbots auch länger als fünf Jahre dauern kann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (BGE 139 II 121 E. 6.2-6.4). Zumindest dieser vorliegend relevante zweite Teilsatz von Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie lässt sich mit einer Landesverweisung auf Lebenszeit vereinbaren. Denn liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, lässt sich Art. 66b Abs. 2 StGB im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie anwenden. In dieser Konstellation würde kein Normenkonflikt zwischen Völkerrecht und Landesrecht bestehen. Es bestünde kein Grund, dem Völkerrecht den absoluten Vorrang gegenüber dem Landesrecht einzuräumen, wie dies die Rechtsprechung als Konsequenz vorsehen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1).
6.3
Es besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, die Art. 66b Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall zwingend vorgehen müsste. Überdies wurden von den Parteien keine völkerrechtlichen Normen vorgebracht (und solche sind auch nicht ersichtlich), welche der innerstaatlichen Bestimmung von Art. 66b Abs. 2 StGB vorgehen könnten. Entsprechend liegt es im Ermessen des Sachgerichts, eine lebenslange Landesverweisung gestützt auf Art. 66b Abs. 2 StGB auszusprechen.
7.
Der Beschuldigte hält sich seit weit über einem Jahrzehnt illegal in der Schweiz auf. Er verfügte nie über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Er weist, abgesehen von einem langjährigen (illegalen) Aufenthalt, keinen Bezug zur Schweiz auf. Nur knapp zwei Monate, nachdem ihn das Regionalgericht Landquart des Landes verwies, beging er eine erneute Katalogstraftat. Aus der Art der begangenen Straftat ergibt sich eine hohe Impulsivität, kombiniert mit einer Geringschätzung der polizeilichen Einsatzkräfte und des menschlichen Lebens. Es ist wahrscheinlich, dass der Beschuldigte erneut in eine vergleichbare Situation gerät und, aufgrund seiner Impulsivität und seiner Geringschätzung des Lebens, erneut höchste Rechtsgüter gefährdet. Der Beschuldigte stellt mithin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Angesichts dieses Umstands, der Anzahl der begangenen Straftaten und insbesondere der Schwere der vorliegend relevanten Tat, der versuchten schweren Körperverletzung, ist die Landesverweisung – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – auf Lebenszeit auszusprechen. Aufgrund der kaum vorhandenen privaten Interessen, welche für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz sprechen, erweist sich die lebenslange Landesverweisung auch als verhältnismässig.
8.
Ausschreibung im Schengener Informationssystem
8.1
Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
8.2
Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II-Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine Landesverweisung im Schengener Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2).
8.3
Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und mithin – aus der Perspektive der Mitgliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens – eines Drittstaats. Die Strafandrohung für schwere Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Der Beschuldigte hat ferner die öffentliche Ordnung in der Schweiz mehrfach erheblich gestört. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengener Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schengen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass er mit Personen im übrigen Schengen-Raum eine enge Beziehung pflegt, wobei eine SIS-Ausschreibung eine solche auch nicht ausschliesst, zumal Treffen in Algerien oder in anderen Ländern ausserhalb des Schengen-Raumes oder Kontaktaufnahmen mittels sozialer Medien davon nicht tangiert werden. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen-Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Beschuldigten - aus welchen Gründen auch immer - die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen-Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gegeben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als verfassungskonform.
VI. Zivilklage
1.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. XI.1). Darauf kann verwiesen werden.
2.
Der Privatkläger B.________ beantragt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2023. Die weiteren Schadenersatzansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen (SG GD 5/1/7). Begründet wird diese Forderung zusammengefasst wie folgt: Der Privatkläger sei nach dem Vorfall drei Wochen voll arbeitsunfähig und zudem während ca. sechs Monaten beim Dienst, beispielsweise bei Schiessübungen, eingeschränkt gewesen. Sodann leide der Privatkläger nach wie vor unter den Folgen des Ereignisses. So lägen nach wie vor persistierende palmare Beschwerden bei starken Belastungen vor, welche vor allem bei und nach starken Belastungen auftauchen würden. Bei der Bemessung der Genugtuung sei sodann das schwere Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen, welcher zumindest eventualvorsätzlich sowie kaltblütig eine schwere Straftat gegen einen Polizisten, welcher im Dienst der Bevölkerung handle, ausgeführt habe (SG GD 5/1/7). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Rechtsbeistand des Privatklägers insbesondere, dass auch die psychologischen Wirkungen der Tat nicht ausser Acht gelassen werden dürften. Auch wenn sich der Privatkläger wegen der Tat nicht in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, beschäftige der Vorfall den Familienvater und seine Frau noch heute. Zudem beeinträchtige dieser potentiell auch seine weitere Arbeit als Polizist (SG GD 8/4 S. 10).
3.
Die Verteidigung beantragt, das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen (SG GD 8/5 Ziff. V/2). Sie machte an der vorinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst geltend, dass ein Genugtuungsanspruch bereits aufgrund der fehlenden Schwere der Verletzung zu verneinen sei. Überdies sei bei der Bemessung einer Genugtuung das Selbstverschulden des Privatklägers mitzuberücksichtigen, habe er sich doch nicht an polizeiliche Weisungen gehalten, eine Eskalation hingenommen etc. (SG GD 8/5 S. 29).
4.
An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die Abweisung des Genugtuungsanspruchs. Ausführungen dazu machte sie indessen keine. Wie bei der Landesverweisung begründet die Verteidigung mithin die Abweisung der Genugtuungsforderung mit einem Freispruch.
5.
Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche und der feststehenden Handverletzung (7 cm lange, 0.5 cm breite und bis zu 2 cm tief reichende Schnittverletzung an der rechten Handinnenfläche) steht fest, dass der Beschuldigte die körperliche Integrität des Privatklägers widerrechtlich und verschuldet verletzt hat. Diese widerrechtliche und schuldhafte Beeinträchtigung rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Es handelt sich um eine ausreichend schwere Verletzung, zumal sie auch anderthalb Jahre später noch zu Beeinträchtigungen führte.
6.
Bei der Bemessung der Genugtuung sind zunächst die Verletzung an sich und die Auswirkungen zu würdigen. Es handelte sich – wie erwähnt – um eine tief reichende, relativ grosse Schnittverletzung. Dies zeigt sich auch daran, dass sie mit elf Einzelknopfnähten genäht werden musste. Die Behandlung erfolgte ambulant. Wesentliche Komplikationen bei der Heilung bestanden nicht. Der Privatkläger war während drei Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig. Während sechs Monaten zeigten sich Einschränkungen bei gewissen Handlungen wie Schiessübungen. Längerfristig zeigten sich bis mindestens September 2024 Schmerzen bei starker Belastung (wie bspw. beim Krafttraining mit Klimmzügen, Stossbewegungen mit schwerem Gewicht) sowie teilweise leichte Hypästhesien (SG GD 5/1/7/4), wobei dem Privatkläger als Behandlung Ergotherapie empfohlen wurde (SG GD 5/1/7/4; 5/1/7/5). Ferner kann auch berücksichtigt werden, dass der gesamte Vorfall für den Privatkläger und dessen Ehefrau verständlicherweise eine emotionale Belastung verursacht hat und der Vorfall durchaus auch als eine deutliche Konfrontation mit der Möglichkeit des eigenen Todes betrachtet werden kann. Die Verletzung ist von ihrer Schwere her innerhalb der einfachen Körperverletzungen im oberen Bereich anzusiedeln. Für die vom Rechtsbeistand des Privatklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dargelegten zusätzlichen psychischen Auswirkungen der Tat liegen keine Beweise vor und sind somit reine Parteibehauptungen, welche nicht berücksichtigt werden können. Die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – insgesamt als eher gering zu beurteilen.
7.
In Berücksichtigung der erlittenen Verletzung und ihrer Auswirkungen, der gesamten Tatumstände und des Vergleichs mit anderen Fällen (vgl. hierzu die Ausführungen der Vorinstanz, OG GD 1 E. XI.2.5) erscheint eine Genugtuung von CHF 1'000.00 angemessen. Das Urteil der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 11. Februar 2023 zu bezahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. XII.1). Darauf kann verwiesen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.
Da das Berufungsurteil auf einer anderen rechtlichen Würdigung beruht und keine Freisprüche ergehen, trägt der Beschuldigte die vollen Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde nicht beanstandet. Die Verfahrenskosten von CHF 30'056.30 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und der Tatsache, dass eine Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen wird und gegen ihn noch umfassende Forderungen aus früheren Verfahren bestehen, ist nicht damit zu rechnen, dass er jemals in der Lage sein wird, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Sie sind ihm daher aus prozessökonomischen und letztlich auch pragmatischen Gründen bereits heute zu erlassen. Gleiches gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung.
3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ferner hat die obsiegende Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
4.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 festzulegen. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Er unterliegt indessen in wesentlichen Punkten. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen. Sie sind ihm jedoch ebenfalls bereits heute zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv zu erlassen. Der Privatkläger, der im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt hat, kann nicht zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden. Ein Fünftel der Verfahrenskosten sind mithin auf die Staatskasse zu nehmen.
5.
Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 13'282'35 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der genannten Höhe (OG GD 17/4).
5.1
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung sinnvoll gegliedert, ausreichend spezifisch, nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann.
5.2
Das Honorar eines Pflichtverteidigers wird im Kanton Zug nach den Regeln eines unentgeltlichen Rechtsbeistands festgelegt. Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung sein kann. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt auch den quantitativen Umfang der getätigten Arbeiten resp. der Vergütung. Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und über die Rückzahlungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1).
Dispositiv
5.3 Die kantonalrechtliche Auslegung und Praxis zur Art der angemessenen Bemühungen nach § 2 AnwT wurde im "Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" der Staatsanwaltschaft wiedergegeben. Demnach sind nach der kantonalen Rechtsanwendungspraxis zu § 2 AnwT die nachfolgenden Tätigkeiten entweder bereits im Stundenansatz von CHF 220.00 umfasst oder werden grundsätzlich nicht entschädigt:
- Sekretariatsarbeit: Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc.
- Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen)
- Eigene Ermittlungen (zumindest wenn die Verteidigung sie durchführt, nachdem die Strafbehörde einen Antrag auf Erhebung der Beweise abgelehnt hat)
- Bemühungen in parallelen Verfahren (etwa Asylverfahren etc.)
- Minimale Aufwände (Annahme des Mandats, Kenntnisnahme von Vorladungen und Bestellungs- bzw. Widerrufsverfügungen, Telefonversuche etc.)
- Soziale Betreuungszeit
- Aufwand für trölerische Rechtsmittel
5.4 Angesichts des bereits erstinstanzlich zugesprochenen, sehr hohen Honorars von CHF 28'731.50, der damit zusammenhängenden sehr guten Aktenkenntnisse sowie des begrenzten Umfangs der Berufung sind die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen zu hoch. Es sind folgende Positionen zu kürzen:
- Der amtliche Verteidiger machte für die Zeit zwischen der mündlichen und schriftlichen Eröffnung des Urteils Leistungen bezüglich eines Anrufs des Klienten und einer Aktieneinsichtsverfügung geltend. Es ging dabei um einen Standardprozess im Zusammenhang mit der Einsicht einer Journalistin in das Urteil (SG GD 2/6). Eine Rechtsverbeiständung war in diesem Nebenbereich nicht notwendig. Die Position ist zu streichen (total 15 Minuten).
- Die Vorinstanz gewährte dem amtlichen Verteidiger zwei Stunden für die Nachbesprechung des Urteils. Es ergibt sich aus der Honorarnote des amtlichen Verteidigers nicht, dass er diesen von der Vorinstanz gutgeschriebenen Zeitaufwand für das Urteilsstudium im Berufungsverfahren bereits berücksichtigt hat. Entsprechend ist die Honorarnote um zwei Stunden zu kürzen.
- Medienarbeit wird nicht entschädigt. Die Kleinstposition vom 3. April 2025, die ohnehin nicht entschädigungsfähig wäre, ist zu streichen. Gleiches gilt für die Prüfung der Rechnung des Dolmetschers am 16. Juni 2025 (10 Minuten).
- Das Plädoyer der amtlichen Verteidigung umfasste 40 Seiten. Für das Studium des Urteils der Vorinstanz und das Plädoyer machte diese 38,57 Stunden geltend. Dies ist zu hoch. Die fakturierten Leistungen umfassen mehrere Stunden Rechtsstudium, welches nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen entschädigt wird. Solche gab es im vorliegenden Fall nicht. Dies ergibt sich auch aus den von der amtlichen Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteilen. Diese waren teilweise nicht einschlägig, resp. betrafen zwei Fälle von versuchter schwerer Körperverletzung (wo eine eventuelle Tötungsabsicht nicht Verfahrensgegenstand war, 6B_453/2023 und 6B_759/2021) und weitere, stark vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweichende Entscheidungen (6B_775/2011; Stich mit Sackmesser unter die Achsel; 6B_98/2024; geringfügiger Stich an Nacken, max. 0,5 cm tief). Die Aufwendungen für das Rechtsstudium wurden mit 3,75 Stunden erfasst. Daneben wurde weiteres Rechtsstudium in mehreren Positionen zusammen mit dem Ausarbeiten der Berufungsbegründung geltend gemacht. Da das nicht entschädigungspflichtige Rechtsstudium nicht durchgehend separat ausgewiesen wurde, ist dessen Aufwand gestützt auf §§ 14 Abs. 3 AnwT ermessensweise zu schätzen. Der geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer ist pauschal um sechs Stunden zu kürzen.
- Die Berufungsverhandlung dauerte drei Stunden (anstatt die geschätzten zwei Stunden). Die geschätzte Wegzeit von 25 Minuten ist angemessen. Für die summarische Erläuterung des Urteils gegenüber dem Klienten kann maximal eine Stunde geltend gemacht werden (und nicht 1,5 Stunden). Insgesamt ist der Stundenaufwand um eine halbe Stunde zu erhöhen.
5.5 Dies führt zu Kürzungen um 7 Stunden und 55 Minuten, was inkl. MWST CHF 1'882.65 entspricht. Die weiteren Positionen der Honorarnote sind nicht zu beanstanden. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist mithin auf CHF 11'399.70 festzulegen. Aufgrund der offensichtlichen Uneinbringlichkeit sind diese Kosten – wie dargelegt – bereits heute definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
Urteilsspruch
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 10. Dezember 2024 betreffend folgende Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
"1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen:
[…]
1.2 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;
1.3 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;
1.4 des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;
[…]
1.6 der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG;
1.7 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Er wird dafür bestraft mit:
[…]
2.2 einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
[…]
5.
5.1 Die mit Verfügung vom 14. März 2024 beschlagnahmte zerborstene Whiskyflasche (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]) wird gestützt auf Art. 69 StGB nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet.
5.2 Die folgenden mit Verfügung vom 6. April 2023 und 14. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ausgehändigt, respektive – sollte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch inhaftiert sein – der Strafanstalt zu Handen seiner Effekten übergeben:
- schwarze Calvin Klein Sneakers (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]);
- dunkelgraue Stoffhose (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]);
- dunkelblaue Tommy Hilfiger Winterjacke (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]);
- Mobiltelefon Samsung (Aufbewahrungsort KTD [Ereignis ID 697138 / 602253 / 702228 / 709905]).
5.3 Mit dem Vollzug der Ziffern 5.1 und 5.2 wird die Zuger Polizei beauftragt.
6.
[…]
6.2 Auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers B.________ wird nicht eingetreten.
7.
7.1 Die Genugtuungsforderung der H.________ wird abgewiesen.
7.2 Die Schadenersatzforderung der H.________ wird auf dem Zivilweg verwiesen.
[…]
9.
9.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin J.________, für ihre Aufwendungen im Zeitraum vom 17. November 2022 bis 2. März 2023 mit CHF 633.60 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Schwyz entschädigt wurde.
9.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 28'731.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
[…]"
2. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird teilweise gutgeheissen.
3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
3.1 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB;
3.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte wird dafür und für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, sechs Monaten und 22 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 10. November 2022 und zum Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 14. Dezember 2022, unter Anrechnung von 153 Tagen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit 13. Juli 2023.
5.1 Der Beschuldigte wird auf Lebenszeit aus der Schweiz verwiesen.
5.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 11. Februar 2023 zu bezahlen.
7.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 30'056.30 und werden dem Beschuldigten auferlegt. Die auferlegten Kosten werden dem Beschuldigten zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv erlassen.
7.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt. Auf eine Rückforderung beim Beschuldigten wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv verzichtet.
8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
CHF
5'000.00
Entscheidgebühr
CHF
100.00
Auslagen
CHF
5'100.00
Total
und werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel werden sie auf die Staatskasse genommen. Die auferlegten Kosten werden dem Beschuldigten zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv erlassen.
8.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 11'399.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
8.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel werden sie auf die Staatskasse genommen. Auf eine Rückforderung beim Beschuldigten wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv verzichtet.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________
- amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und den Beschuldigten)
- Rechtsbeistand des Privatklägers B.________, Rechtsanwalt C.________
- H.________ (auszugsweise, Disp.-Ziff. 1)
- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)
- Staatssekretariat für Migration (gemäss Art. 3 Ziff. 1 Mitteilungsverordnung)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug)
- Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug)
- Zuger Polizei (zum Vollzug sowie zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)
Obergericht des Kantons Zug
I. Strafabteilung
A. Sidler
F. Eller
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_1403/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
6B_288/2015
Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP
BGE 140 IV 196ATF 140 IV 196DTF 140 IV 196
Art. 349 StPOart. 349 CPPart. 349 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
6B_183/2018
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
6B_563/2023
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_70/2023
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP
Art. 76 StPOart. 76 CPPart. 76 CPP
Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP
Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP
Art. 76 StPOart. 76 CPPart. 76 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_477/2021
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_202/2017
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 116 StGBart. 116 CPart. 116 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 109 IV 18ATF 109 IV 18DTF 109 IV 18
BGE 109 IV 18ATF 109 IV 18DTF 109 IV 18
6S.195/2005
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_873/2018
BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
6B_98/2024
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
7B_704/2023
6B_1113/2023
6B_73/2015
6B_221/2016
6B_1084/2023
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_935/2017
6B_912/2018
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
6B_1084/2023
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
6B_873/2015
6B_209/2010
BGE 125 IV 242ATF 125 IV 242DTF 125 IV 242
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_873/2015
Art. 217 StPOart. 217 CPPart. 217 CPP
Art. 217 StPOart. 217 CPPart. 217 CPP
Art. 439 StPOart. 439 CPPart. 439 CPP
§ 18 PolG
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
6B_499/2023
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
6B_883/2018
6B_532/2021
6B_933/2023
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
BGE 142 IV 378ATF 142 IV 378DTF 142 IV 378
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_690/2019
BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1
6B_510/2015
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
6B_510/2015
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 185 StGBart. 185 CPart. 185 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_192/2020
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
BGE 146 IV 311ATF 146 IV 311DTF 146 IV 311
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66c StGBart. 66c CPart. 66c CP
Art. 67 AIGart. 67 LEtrart. 67 LStrI
Art. 67 AIGart. 67 LEtrart. 67 LStrI
BVGer C-5819/2012TAF C-5819/2012TAF C-5819/2012
BVGer C-5819/2012TAF C-5819/2012TAF C-5819/2012
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
2C_828/2011
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
Art. 66b StGBart. 66b CPart. 66b CP
BVGE 2011/48TAF 2011/48TAF 2011/48
BVGer F-1007/2021TAF F-1007/2021TAF F-1007/2021
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
§ 24 KoV OG
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 2 AnwT
§ 15 AnwT
§ 16 AnwT
§ 15 AnwT
§ 14 AnwT
§ 15 AnwT
§ 14 AnwT
§ 14 AnwT
BGE 141 I 124ATF 141 I 124DTF 141 I 124
1B_96/2011
6B_856/2009
6B_130/2007
6B_1299/2018
§ 2 AnwT
6B_453/2023
6B_759/2021
6B_775/2011
6B_98/2024
§ 14 AnwT
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
§ 123 GOG