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Entscheid

S1 2025 22

Kantonsgericht, Einzelrichter

23. September 2025Deutsch53 min

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 16. April 2025 (nachfolgend: Anklage) vor, er habe am 10. Juni 2024 in L.________ zwei Ziegen mit einem Messer den Unterbauch und die Kehle aufgeschlitzt, worauf diese verendet seien. Am 15. August 2024 habe er mit der Hand den Polizisten C.________ gegen die Brust gestossen, wobei er sich im Rahmen der Anhaltung weiter gewehrt und mit den Beinen um sich geschlagen habe. Am 21. August 2024 habe der Beschuldigte E.________ eine Glasflasche gegen den Kopf geschlagen, welche zerbrochen und auf den Boden gefallen sei. Im Rahmen der folgenden polizeilichen Anhaltung habe er sich renitent verhalten und versucht, dem Polizisten J.________ einen Kopfstoss zu versetzen. Er habe den genannten Polizeibeamten zudem einen Bastard genannt und ihm gedroht, ihn zu töten und seine Familie etwas anzutun und seine Mutter sexuell zu missbrauchen. Am gleichen Tag habe er zudem die Bardame X. (Personalien bekannt) in M.________ intensiv zwischen die Beine und über den Kleidern an den Vaginalbereich gegriffen. Ferner habe er alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt, trotz eines Hausverbots das D.________-Geschäft am Bahnhofplatz in M.________ betreten und eine Sachbeschädigung zum Nachteil von Y. (Personalien bekannt) begangen. Zudem habe er Betäubungsmittel konsumiert.

Source zg.ch

I. Strafabteilung

S1 2025 22

Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident

Oberrichter St. Scherer

Oberrichter O. Fosco

Gerichtsschreiber F. Eller

Beschluss vom 30. Oktober 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch die Leitende Oberstaatsanwältin A.________,

Anklägerin und Berufungsbeklagte,

und

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte,

gegen

F.________, geb. tt.mm.1997 in G.________, eritreischer Staatsangehöriger,

zurzeit inhaftiert in der Strafanstalt H.________,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt I.________,

Beschuldigter und Berufungskläger,

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung, Hausfriedensbruch, sexuelle Belästigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz usw.

(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil und den Beschluss des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 9. Juli 2025; SA 2025 5)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 16. April 2025 (nachfolgend: Anklage) vor, er habe am 10. Juni 2024 in L.________ zwei Ziegen mit einem Messer den Unterbauch und die Kehle aufgeschlitzt, worauf diese verendet seien. Am 15. August 2024 habe er mit der Hand den Polizisten C.________ gegen die Brust gestossen, wobei er sich im Rahmen der Anhaltung weiter gewehrt und mit den Beinen um sich geschlagen habe. Am 21. August 2024 habe der Beschuldigte E.________ eine Glasflasche gegen den Kopf geschlagen, welche zerbrochen und auf den Boden gefallen sei. Im Rahmen der folgenden polizeilichen Anhaltung habe er sich renitent verhalten und versucht, dem Polizisten J.________ einen Kopfstoss zu versetzen. Er habe den genannten Polizeibeamten zudem einen Bastard genannt und ihm gedroht, ihn zu töten und seine Familie etwas anzutun und seine Mutter sexuell zu missbrauchen. Am gleichen Tag habe er zudem die Bardame X. (Personalien bekannt) in M.________ intensiv zwischen die Beine und über den Kleidern an den Vaginalbereich gegriffen. Ferner habe er alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt, trotz eines Hausverbots das D.________-Geschäft am Bahnhofplatz in M.________ betreten und eine Sachbeschädigung zum Nachteil von Y. (Personalien bekannt) begangen. Zudem habe er Betäubungsmittel konsumiert.

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen des abgekürzten Verfahrens Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung, Hausfriedensbruchs, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das Tierschutz-, Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz. Sie beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von 15 Monaten und einer Probezeit von drei Jahren. Der in drei verschiedenen Strafbefehlen gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafen sei zu widerrufen. Ebenfalls sei eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen. Es sei ein Alkoholverbot anzuordnen und der Beschuldigte sei für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben (SG GD 1).

3. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 21. August 2024 in Untersuchungshaft, resp. seit dem 19. Februar 2025 im vorzeitigen Strafvollzug.

4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fest, dass die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens grundsätzlich erfüllt seien. Die Anklageschrift entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen, die Akten seien ordnungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt und es würden keine Verfahrenshindernisse bestehen. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz wies darauf hin, dass bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung zwingend eine Geldstrafe auszusprechen sei. Diesbezüglich wäre in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass in formeller Hinsicht dafür ein übereinstimmender Antrag erforderlich sei (SG GD 9).

5. Der Beschuldigte wurde am 9. Juli 2025 der Vorinstanz zur Hauptverhandlung zugeführt. An dieser anwesend waren neben dem Beschuldigten sein amtlicher Verteidiger, der fallzuständige Staatsanwalt sowie ein Dolmetscher.

5.1 Im Rahmen der Vorfragen bestätigten die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger, dass sie sich hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, geeinigt hätten. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich sodann mit einem Kostenerlass einverstanden. Ferner wurde von der Verfahrensleitung der Vorinstanz auf mögliche redaktionelle Änderungen in der Anklage hingewiesen, womit sich die Parteien ebenfalls einverstanden erklärten.

5.2 Im Beweisverfahren wurden dem Beschuldigten die Vorwürfe, welche Gegenstand der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren waren, nochmals vorgehalten. Dieser bestätigte, dass er die Vorwürfe kenne, verzichtete auf deren Verlesung und zeigte sich vollumfänglich geständig. Nachdem die Vorinstanz dem Beschuldigten nochmals die Sanktionen und Massnahmen verlas und diesen fragte, ob er damit einverstanden sei, fragte er nach, um welche SIS-Länder es sich handeln würde bzw. ob dies Europa oder nur die Schweiz betreffen würde. Auf Erläuterung der Verfahrensleitung hin, dass der Schengen-Raum gemeint sei und dies "ziemlich ganz Europa" betreffen würde, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er mit dem Landesverweis nicht einverstanden sei, "also auch alle SIS-Länder". Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und der Unterredung mit dem amtlichen Verteidiger gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass er mit einer Landesverweisung nicht einverstanden sei. Er sei auch nicht mit einer SIS-Ausschreibung einverstanden. Nach einer erneuten Unterbrechung der Verhandlung und der Belehrung des Beschuldigten hinsichtlich der Konsequenzen eines möglichen Scheiterns des abgekürzten Verfahrens gab dieser erneut zu Protokoll, dass er damit nicht einverstanden sei. Es sei ihm erklärt worden, dass er "nur" des Landes verwiesen werde, "dass es im SIS eingetragen werde und dass es für ganz Europa ist, das habe ich nicht verstanden". Er habe [an der Hauptverhandlung] zum ersten Mal gehört, dass er von ganz Europa verwiesen werde. Nach weiteren Fragen zu den Massnahmen und Sanktionen schloss die Verfahrensleitung der Vorinstanz das Beweisverfahren.

5.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Parteivortrag an den gestellten Anträgen fest und beantragte sinngemäss, der zwischen den Parteien vereinbarte und vom Beschuldigten unwiderruflich akzeptierte Inhalt der Anklage sei zum Urteil zu erheben. Der amtliche Verteidiger wies darauf hin, dass der Beschuldigte der Änderung und Ergänzung der Anklageschrift zugestimmt habe. Er verzichte darauf, Beratungsinhalte wiederzugeben. Es genüge der Hinweis, dass alles intensiv und unter Zuhilfenahme unterschiedlicher Dolmetscher besprochen worden sei. Gewisse Aspekte von Sanktionen seien naturgemäss juristisch und technisch. Der Beschuldigte habe sich mit der Landeserweisung schon immer schwergetan. Das ausgehandelte Gesamtpaket sei vergleichsweise milde und mit dem Blick auf den teilbedingten Vollzug auch sinnvoll.

5.4 Nach einer Unterbrechung der Verhandlung verkündete die Vorinstanz den Beschluss, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt seien und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2025, ergänzt am 9. Juli 2025, in folgender Form zum Urteil des Strafgerichts erhoben werde:

"1. Der Beschuldigte F.________ wird schuldig gesprochen:

1.1 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a und c StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

1.2 der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;

1.3 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB;

1.4 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB;

1.5 des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;

1.6 der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB;

1.7 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB;

1.8 der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG;

1.9 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr;

1.10 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Er wird dafür bestraft mit:

2.1 einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben und die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten vollzogen wird, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 183 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs seit 19. Februar 2025;

2.2 einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren;

2.3 einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

3. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet und werden folgende Weisungen erteilt:

3.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, alkoholabstinent zu leben. Mit der Ausgestaltung und Kontrolle wird der Vollzugs- und Bewährungsdienst beauftragt.

3.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich nach den Vorgaben und Anordnungen des Vollzugs- und Bewährungsdienstes einer deliktsorientierten Therapie zu unterziehen.

4. Der dem Beschuldigten mit den folgenden Urteilen gewährte bedingte Vollzug der folgenden Geldstrafen wird widerrufen und der Vollzug dieser Geldstrafen angeordnet:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 23.01.2023 (1A 2023 91), Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 130.00;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 27.03.2023 (3A 2023 598), Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 130.00;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17.05.2023 (1A 2023 121), Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu CHF 30.00, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

5.

5.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und Art. 66abis StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen.

5.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Zivilklagen von

6.1 B.________;

6.2 C.________;

6.3 D.________;

6.4 E.________;

dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen werden sie auf den Zivilweg verwiesen.

7.

7.1 Die folgenden mit Beschlagnahmebefehl vom 3. Dezember 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei vernichtet:

- Messer (Lager-Nr.: ZG-104257-63; Lagerort: Zuger Polizei);

- Zigarettenpäckchen (Lager-Nr.: ZG-104258-61; Lagerort: Zuger Polizei);

- Getränkedose (Bierdose; Lager-Nr.: ZG-104259-59; Lagerort: Zuger Polizei);

- Glasflasche (Jägermeister; Lager-Nr.: ZG-104264-66; Lagerort: Zuger Polizei);

- Zigarette (Lager-Nr.: ZG-104265-64; Lagerort: Zuger Polizei);

- Tierhaar (Lager-Nr.: ZG-104266-62; Lagerort: Zuger Polizei);

- Tierhaar (Lager-Nr.: ZG-104269-56; Lagerort: Zuger Polizei);

- Tierhaar (Lager-Nr.: ZG-104272-67; Lagerort: Zuger Polizei);

- Haschisch (22.2 g; Lager-Nr.: Zuger Polizei, 82 / 2024; Lagerort: Zuger Polizei);

7.2 Die folgenden mit Beschlagnahmebefehl vom 3. Dezember 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei ausgehändigt:

- Schuhe (ein Paar; Lager-Nr.: ZG-104260-74; Lagerort: Zuger Polizei);

- Hose (Lager-Nr.: ZG-104261-72; Lagerort: Zuger Polizei);

- T-Shirt (Lager-Nr.: ZG-104262-70; Lagerort: Zuger Polizei);

- Jacke (Lager-Nr.: ZG-104263-68; Lagerort: Zuger Polizei);

Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt, können sie vernichtet werden.

8.

8.1 Die Verfahrenskosten betragen:

CHF

17'899.10

Kosten des Vorverfahrens

CHF

2'000.00

Entscheidgebühr

CHF

480.00

gerichtliche Auslagen (exkl. Dolmetscherkosten)

CHF

20'379.10

Total

und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Dem Beschuldigten werden die ihm auferlegten Verfahrenskosten erlassen und auf die Staatskasse genommen.

8.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 23'186.10 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Von der ihm bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 16'407.30 wird Vormerk genommen.

Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 20'594.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von CHF 2'591.20 (Betrag für angefallene und von der amtlichen Verteidigung bezahlte Dolmetscherkosten) werden sie definitiv auf die Staatskasse genommen.

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Strafgericht des Kantons Zug schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, dass der Anklageschrift nicht zugestimmt worden sei oder das Urteil nicht der Anklageschrift entspreche. Diese Einschränkung gilt nicht für den Entschädigungsentscheid betreffend die amtliche Verteidigung.

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt."

5.5 Die Vorinstanz eröffnete und begründete ihren Entscheid mündlich. Das Dispositiv des Entscheids wurde den anwesenden Parteien ausgehändigt (SG GD 17).

6. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 meldete der Beschuldigte Berufung an. Er teilte zudem mit, dass er mit seinem Anwalt nicht zufrieden sei (SG GD 21). Am 16. Juli 2025 erklärte der Verteidiger, dass er ebenfalls um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersuche (SG GD 24). Mit Verfügung vom 8. August 2022 entliess die Verfahrensleitung der Vorinstanz Rechtsanwalt K.________ aus dem amtlichen Mandat und setzte Rechtsanwalt I.________ als neuen amtlichen Verteidiger ein (SG GD 28) und sendete diesem die Akten zur Einsichtnahme zu (SG GD 29).

7. Am 22. August 2025 versandte die Vorinstanz das schriftlich begründete Urteil an die Parteien. Der Staatsanwaltschaft und der neu eingesetzten amtlichen Verteidigung konnte dieses am 25. August 2025 zugestellt werden (SG GD 35/6). Die amtliche Verteidigung reichte für den Beschuldigten am 11. September 2025 eine Berufungserklärung ein und stellte darin die folgenden Anträge (OG GD 2):

"1. Der Beschluss sowie das Urteil des Strafgerichts Zug vom 9. Juli 2025 (Verfahren Nr. SA 2025 5) seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Akten seien an die Berufungsbeklagte zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückzuweisen.

3. Es sei der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung persönlich zu befragen."

8. Die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung (nachfolgend: Berufungsgericht), eröffnete die Berufungserklärung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 den Parteien und setzte Fristen für Nichteintretensanträge und Anschlussberufungen. Den Parteien wurde es freigestellt, zum Beweisantrag der amtlichen Verteidigung sowie (alternativ dazu) zur Frage der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (OG GD 3).

9. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger keine Anschlussberufung erhoben und keine Nichteintretensanträge gestellt hatten. Sie ordnete das mündliche Verfahren an, gab die Spruchkörperbesetzung bekannt, setzte den Termin für die Berufungsverhandlung auf dem 30. Oktober 2025 fest und lud die Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten dazu vor. Beim inhaftierten Beschuldigten wurde zudem dessen polizeiliche Vorführung zur Berufungsverhandlung angeordnet. Den Privatklägern wurde ein Erscheinen freigestellt (OG GD 6).

10. Am 22. Oktober 2025 orientierte die Verfahrensleitung den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt K.________, über den Termin der Berufungsverhandlung. Diesem wurde mitgeteilt, dass ihm nach Auffassung der Verfahrensleitung keine Parteistellung im Berufungsverfahren zukommen könne und, sofern er eine andere Rechtsauffassung dazu habe, dies an der Berufungsverhandlung im Rahmen einer Vorfrage durch das Berufungsgericht prüfen lassen könne, wobei das Gericht nach Anhörung der Parteien über seine Parteistellung entscheiden würde (OG GD 11).

11. Zur Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2025 erschienen der amtliche Verteidiger und die Leitende Oberstaatsanwältin. Der Beschuldigte wurde aus der Haft zugeführt. Ein Dolmetscher war anwesend. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Im Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zum abgekürzten Verfahren befragt. Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge. Im Rahmen des Parteivortrags hielt die Verteidigung an den Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber eine Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. Der Beschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort. Im Anschluss daran beriet das Berufungsgericht das Urteil und beschloss nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, den im Dispositiv wiedergegebenen Beschluss zu fällen. Der Beschluss wurde summarisch mündlich den anwesenden Personen erläutert und das Beschlussdispositiv ausgehändigt. Nach der Erläuterung schloss die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung (OG GD 12).

Erwägungen

Erwägungen

I. Formelles

1.

Das Rechtsmittel gegen Urteile im abgekürzten Verfahren ist die Berufung (Art. 362 Abs. 5 StPO).

2.

Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteildispositivs und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils) erfolgten vom Beschuldigten bzw. von der Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden von den Parteien nicht geltend gemacht.

3.

Der Beschuldigte ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und grundsätzlich zur Berufung berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO eine Einschränkung der Rügegründe bei einem abgekürzten Verfahren vorsieht, ist vorab als Eintretensfrage zu prüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe für seine Berufung überhaupt geeignet sind, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben (s. nachfolgend Ziff. 4.3).

3.1

Die Argumentation des Beschuldigten beschränkte sich, neben formellen Rügen zum Ablauf des abgekürzten Verfahrens, im Wesentlichen darauf, seine Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren sei durch Mängel in seiner Willensbildung beeinflusst worden. Einerseits habe er eine stationäre therapeutische Massnahme befürchtet, falls er der Anklage im abgekürzten Verfahren nicht zustimmen würde. Andererseits habe er die Auswirkungen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem falsch bzw. nicht verstanden und nicht gewusst, dass er deswegen nicht mehr in sämtliche Schengen-Länder einreisen dürfe. Entsprechend sei er mit der Landesverweisung und deren SIS-Ausschreibung nicht einverstanden (OG GD 12/2 S. 7; OG GD 12 S. 3 Ziff. 8).

3.2

Mit einer Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO von der beschuldigten Person nur geltend gemacht werden, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeit ist angesichts des summarischen Charakters des abgekürzten Verfahrens rechtsstaatlich akzeptabel und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006 S. 1297). Aus den historischen Materialien zum Erlass der genannten Bestimmung ergibt sich, dass Einreden, man sei tatsächlich nicht geständig gewesen, der Sachverhalt sei nicht bewiesen oder der Tatbestand sei nicht erfüllt, nicht zulässig sind (Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006 S. 1297).

3.3

Ein Willensmangel kann grundsätzlich unter den Wortlaut von Art. 362 Abs. 5 StPO subsumiert werden. Denn eine mit einem Willensmangel behaftete Zustimmung ist inhaltlich mit einer Nicht-Zustimmung zur Anklageschrift vergleichbar. In beiden Fällen stimmt der Wille der beschuldigten Person nicht mit der Anklage überein.

3.3.1

Diese weite Auslegung des Gesetzestexts gebietet auch der Sinn und Zweck eines abgekürzten Verfahrens. Mit der Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren verzichtet die beschuldigte Person auf zahlreiche prozessuale Rechte, die ihr ansonsten zustehen würden. Dazu gehört auch das Recht auf eine Beurteilung des Sachverhalts und der tat- und täterangemessenen Sanktionen sowie der Massnahmen durch ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht. Ein derartig gravierender Rechteverzicht muss auf einer unverfälschten Willensbildung basieren. Der unverfälschte Wille der Parteien hinsichtlich der Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren ist mithin der zentrale Mechanismus dieser Verfahrensart. Eine rein formelle Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung ist deswegen nicht sachgerecht.

3.3.2

Entsprechend wird auch im Schrifttum vertreten, dass Willensmängel im Rahmen einer Berufung gerügt werden können (so Schwarzenegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 362 StPO N. 10; Perrin/de Preux, Commentaire Romand, 2. A. 2019, Art. 362 StPO N. 16; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de Procédure pénale, 3. A. 2025, Art. 362 StPO N. 37). Auch aus der Rechtsprechung ist eine vergleichbare Tendenz erkennbar. So ist gemäss dem Bundesgericht das gerichtliche Bestätigungsverfahren einer der gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen im abgekürzten Verfahren. Die Befragung der beschuldigten Person ist ein wesentlicher Bestandteil davon. Dabei muss gemäss Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO zwingend eine erneute Anerkennung des Anklagesachverhalts erfolgen. Falls dies nicht geschieht, kann die Verletzung dieser Schutzvorschrift gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO mittels Berufung gerügt werden (BGE 139 IV 233 E. 2.6).

3.3.3

Entsprechend ist ein Willensmangel als eine Nicht-Zustimmung zur Anklage gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO zu qualifizieren. Da Willensmängel grundsätzlich im Berufungsverfahren gerügt werden können, ist auf die Berufung einzutreten, sofern solche geltend gemacht werden.

4.

Dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt K.________, kommt im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteistellung gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 StPO zu. Als drittbetroffene Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO würde zwar grundsätzlich auch die amtliche Verteidigung in Betracht fallen, sofern diese im Zusammenhang mit ihrer Honorarforderung direkt in ihren rechtlichen Interessen betroffen bzw. durch den Entscheid in rechtlich relevanter Weise beschwert ist (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.6). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der grundsätzliche Honoraranspruch des amtlichen Verteidigers ist unbestritten. Die Höhe von dessen Honorar richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug. Dem vormaligen amtlichen Verteidiger steht dabei kein Recht zu, die strafprozessuale Verfahrensart der Festlegung seines Honorars zu wählen oder dessen Wahl zu beeinflussen. Folglich würde nicht in die geschützte Rechtsposition des vormaligen amtlichen Verteidigers eingegriffen, wenn die Verfahrensart, in welcher seine Honorierung festgelegt würde, durch das Berufungsgericht vom abgekürzten in das ordentliche Verfahren geändert würde. Der Nachteil, dass bei einem Wechsel ins ordentliche Verfahren sein Honorar allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt würde, begründet eine faktische Betroffenheit, welche keine Parteistellung rechtfertigen kann (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.2.1).

5.

Inwiefern entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung ein schriftliches Berufungsverfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO möglich gewesen wäre, kann offenbleiben. Die Verfahrensleitung hat das mündliche Berufungsverfahren für angemessen erachtet, angeordnet und dieses wurde, unter erneuter Befragung des Beschuldigten, durchgeführt.

II. Materielle Prüfung

1.

Prüfung des Ablaufs des abgekürzten Verfahrens

1.1

Der äussere Ablauf des abgekürzten Verfahrens ergibt sich aus den Akten und ist unter den Parteien unumstritten.

1.2

Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beantragte die amtliche Verteidigung das abgekürzte Verfahren (act. 14/1). Am 21. Februar 2025 genehmigte die Oberstaatsanwältin die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss § 3 Abs. 3 lit. p der Verordnung über die Staatsanwaltschaft (BGS 161.3; VO STA; vgl. act. 14/6). Am 13. März 2025 erstellte die Staatsanwaltschaft den Entwurf der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, welche gleichentags von der Leitenden Oberstaatsanwältin nach der Vorschrift von § 3 Abs. 3 lit. p VO STA genehmigt wurde (act. 14/18). Dieser Entwurf sah bereits eine Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS vor (act. 14/15). Der Entwurf war in deutscher Sprache verfasst und wurde nicht übersetzt. Mit Schreiben vom 13. März 2025 versandte die Staatsanwaltschaft den genannten Entwurf an die Parteien. Mit E-Mail vom 27. März 2025 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass sie bereits zwei Besprechungen mit dem Beschuldigten gehabt habe und noch weiterer Besprechungsbedarf bestehe, weswegen eine Zustimmung innert der gesetzlichen Frist nicht möglich sei. Am 31. März 2025 versandte die Staatsanwaltschaft einen neuen Entwurf einer Anklageschrift im abgekürzten Verfahren nur noch an den Beschuldigten sowie den Privatkläger E.________. Dieser zweite Entwurf der Anklage im abgekürzten Verfahren war deckungsgleich mit dem vorherigen Entwurf und sah ebenfalls u.a. eine Landesverweisung mitsamt deren SIS-Ausschreibung vor (act. 14/130 ff.). Der Beschuldigte gab am 7. April 2025 schriftlich die unwiderrufliche Zustimmung zur Anklageschrift und erklärte, er verzichte in diesem Zusammenhang auch auf Rechtsmittel, mit der Ausnahme von Art. 362 Abs. 5 StPO (act. 14/51). Am 16. April 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Anklage, welcher der Beschuldigte unwiderruflich zugestimmt hatte, dem Strafgericht ein (SG GD 1). Die Anklage enthielt als Sanktion eine Landesverweisung mitsamt einer SIS-Ausschreibung.

1.3

An der Hauptverhandlung hat die Vorinstanz den Beschuldigten befragt und festgestellt, dass dieser den Sachverhalt anerkannte, welcher der Anklage zugrunde liegt. Willensmängel hinsichtlich des Anklagesachverhalts machte der Beschuldigte keine geltend. Ferner hat die

Vorinstanz, im Rahmen der ihr obliegenden summarischen Prüfungspflicht, ebenfalls festgestellt, dass diese Erklärung mit den Akten übereinstimmt. Letzteres war unproblematisch, denn der Beschuldigte hatte sich bereits im Untersuchungsverfahren weitgehend geständig gezeigt (vgl. dazu act. 14/2; act. 2/1 ff.). Die Vorinstanz ist damit ihrer gesetzlich vorgesehenen Prüfungspflicht des Anklagesachverhalts nach Art. 361 Abs. 2 StPO nachgekommen. Insbesondere liegt kein Sachverhalt vor, in welchem die Vorinstanz diese als Schutzmechanismus vorgesehene Prüfung nicht vornehmen konnte, weil das im Rahmen des abgekürzten Verfahrens abgelegte Geständnis nicht bestätigt wurde (vgl. BGE 139 IV 233 E. 2.5 f.).

1.4

Unzulässig ist die Einwendung der amtlichen Verteidigung, der zweite Entwurf der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren sei nicht allen Privatklägern übermittelt worden. Es kann dabei offenbleiben, ob die Frist gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO tatsächlich nicht erstreckt werden kann. So haben sämtliche Privatkläger entweder den Anklageentwurf vom 13. März 2025 oder den inhaltsgleichen Anklageentwurf vom 31. März 2025 zugestellt erhalten und haben das abgekürzte Verfahren nicht abgelehnt. Dies gilt gesetzlich als Zustimmung (Art. 360 Abs. 3 StPO). Sofern die Privatkläger der Auffassung gewesen wären, dass ihnen der zweite, inhaltsgleiche Entwurf nochmals hätte eröffnet werden müssen, so wäre es an ihnen, diesen Umstand vorzubringen. Der Beschuldigte kann sich nicht auf Rechte berufen, welche den Schutz einer anderen Verfahrenspartei bezwecken (Urteile des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4; 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2). Überdies hat der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nichts gegen diese Vorgehensweise hinsichtlich der Privatkläger eingewendet und opponierte dagegen erst, als er zur Auffassung gelangte, dass das abgekürzte Verfahren nicht mehr in seinem Interesse sei. Dieses widersprüchliche Verhalten verdient ohnehin keinen Rechtsschutz.

2.

Rechtmässigkeits- und Angemessenheitsprüfung des Gerichts

2.1

Gemäss Art. 362 Abs. 1 StPO befindet das Gericht frei darüber, ob (a.) die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist; (b.) die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und (c.) die beantragten Sanktionen angemessen sind. Diese Prüfung erfolgt, wie der Gesetzeswortlaut hervorhebt, frei. Dies bedeutet, dass das Gericht die Prüfung mit voller Kognition vornimmt (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 362 StPO N. 1; Greiner/Jaggi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 362 StPO N. 2).

2.2

Es ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass die Vorinstanz die im abgekürzten Verfahren vereinbarten Sanktionen zurecht als angemessen erachtet hat (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). Folglich ist nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht bejahte, dass das abgekürzte Verfahren angebracht und rechtmässig durchgeführt wurde und die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmt.

2.3

Die Rechtmässigkeit des vorliegend zu beurteilenden abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO bezieht sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Die Prüfung der Rechtmässigkeit umfasst auch, ob der Beschuldigte wie in Art. 360 Abs. 2 StPO vorgesehen der Anklage unwiderruflich zugestimmt hat. Der Begriff der unwiderruflichen Zustimmung gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO setzt dabei inhaltlich voraus, dass diese frei und damit ohne wesentliche Willensmängel abgegeben wird (vgl. Greiner/Jaggi, a.a.O, Art. 360 StPO N. 22; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 360 StPO N. 10). Die Rechtmässigkeit der Durchführung des abgekürzten Verfahrens hängt mithin indirekt davon ab, ob beim Beschuldigten bei der Abgabe der unwiderruflichen Zustimmung ein Willensmangel vorlag (vgl. sinngemäss: Tophinke, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 10 StPO N. 16).

2.4

Der in Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO erwähnte Begriff der Angebrachtheit deutet auf das richterliche Ermessen bei der Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren hin. Damit wird primär das Ermessen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts angesprochen, das abgekürzte Verfahren abzulehnen, wenn bestimmte sachliche Gründe vorliegen, welche gegen dieses sprechen. Genannt werden bspw. Gleichbehandlungsüberlegungen bei mehreren Tatbeteiligten oder Sicherheitsüberlegungen, bspw. ein Fall, in dem sich eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB aufdrängen würde (vgl. dazu Greiner/Jaggi, a.a.O., Art. 362 StPO N. 8 und 8a). Mögliche unangebrachte abgekürzte Verfahren könnten ferner vorliegen, falls ein Urteil resultieren würde, welches von Urteilen im ordentlichen Verfahren deutlich abweicht (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 362 StPO N. 3a). Grundsätzlich wäre es ebenfalls nicht im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO angebracht, eine Anklage im abgekürzten Verfahren zum Urteil zu erheben, deren Zustimmung mit einem erheblichen Willensmangel behaftet ist. Denn die freiwillige Zustimmung der beschuldigten Person zur Anklage im abgekürzten Verfahren ist der Grund, warum dieses überhaupt durchgeführt werden kann. Dies steht im Kern eines jeden abgekürzten Verfahrens. Ein Gericht hat in diesen Konstellationen kein Ermessen, das abgekürzte Verfahren trotzdem zu genehmigen.

2.5

Zusammenfassend sind wesentliche Willensmängel grundsätzlich geeignet, das abgekürzte Verfahren aus mehreren Gründen scheitern zu lassen. Erhebt ein Gericht die Anklage im abgekürzten Verfahren trotz wesentlicher Willensmängel der beschuldigten Person zum Urteil, muss dies als Verletzung von Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert werden.

3.

Prüfung der vom Beschuldigten vorgebrachten Willensmängel

3.1

Der Beschuldigte gab an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er mit der SIS-Ausschreibung der Landesverweisung nicht einverstanden sei. Die Vorinstanz führte dazu aus, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte durch seine ehemalige amtliche Verteidigung nicht hinreichend über den Inhalt und die Bedeutung der gesamten Anklageschrift aufgeklärt worden sei (OG GD 1 S. 9). Es ist damit in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Beschuldigte glaubhaft auf einen Willensmangel berufen kann.

3.1.1

Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde dem Beschuldigten zwar die mögliche Landesverweisung von der Staatsanwaltschaft mittels Dolmetscher vorgehalten und er wurde dazu befragt. Die Möglichkeit der SIS-Ausschreibung der Landesverweisung fand dabei aber keine Erwähnung (act. 2/12 Ziff. 62 ff.).

3.1.2

Die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung findet sich erstmalig in der in Deutsch verfassten Anklage im abgekürzten Verfahren. Eine Übersetzung der Anklage in die Muttersprache des Beschuldigten (Tigrinya) ist nicht aktenkundig. Die amtliche Verteidigung hat die 11-seitige Anklageschrift im abgekürzten Verfahren unter Beizug von Dolmetschern während insgesamt mehr als fünf Stunden mit dem Beschuldigten entweder persönlich in der Strafanstalt oder telefonisch besprochen (vgl. SG GD 15; 1.08h Besprechung am 20.03.2025; 0.58h telefonische Besprechung am 21.03.2025; 1.25h Besprechung am 26.03.2025; 0.25h telefonische Besprechung am 01.04.2025; 1.75h Besprechung am 07.04.2025; 0.25h telefonische Besprechung am 08.04.2025; plus zusätzliche Korrespondenz, Reise- und Vorbereitungszeiten). Wie dargelegt, musste wegen des hohen Erläuterungsaufwands die Anklage im abgekürzten Verfahren nochmals eröffnet werden. Die Angaben der amtlichen Verteidigung, dass alles, insbesondere die Anklageschrift, mehrfach und unter Zuhilfenahme unterschiedlicher Dolmetscher besprochen worden sei, ist zwar angesichts des verrechneten Stundenaufwands grundsätzlich glaubhaft. Trotzdem ist die Angabe pauschal und oberflächlich. Denn die amtliche Verteidigung führte in diesem Zusammenhang nicht explizit aus, dass dem Beschuldigten die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung übersetzt und ihm insbesondere deren konkreten Folgen erläutert wurden.

3.1.3

Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe damals nicht verstanden, dass er mit der SIS-Ausschreibung "von ganz Europa verwiesen" werde (SG GD 17 S. 6 ff.). Seine spontanen Vorbringen an der Hauptverhandlung erscheinen grundsätzlich glaubhaft. So verweist der Beschuldigte darauf, dass er die Landesverweisung verstanden habe, nicht aber die SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte bringt damit nicht einfach pauschal eine Bestreitung vor, sondern diese erfolgt differenziert. Seine nur auf die SIS-Ausschreibung bezogene Bestreitung ist überdies auch plausibel, denn die Landesverweisung wurde ihm im Untersuchungsverfahren vorgehalten, nicht aber die SIS-Ausschreibung. In diesem Punkt ist auch wesentlich, dass der Antrag auf Landesverweisung mit einer SIS-Ausschreibung für einen Laien nicht einfach zu verstehen ist. Selbst wenn dem Beschuldigten diese Passage übersetzt worden wäre, ist denkbar, dass er die rechtliche Tragweite nicht verstanden hatte. So sagt der technische Begriff der SIS-Ausschreibung isoliert betrachtet nichts darüber aus, welche Wirkungen diese entfaltet und welchen geographischen Bereich diese betrifft. Zumindest können seine sinngemässen Aussagen an der Hauptverhandlung, er habe bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung nicht gedacht, er würde "von ganz Europa verwiesen", nicht widerlegt werden.

3.1.4

Für ein fehlerhaftes Verständnis und gegen eine reine Meinungsänderung spricht auch die Prozessphase, in welcher der Beschuldigte sein fehlendes Verständnis vorbrachte. Würde eine blosse Meinungsänderung hinsichtlich eines geistig zutreffend erfassten Sachverhalts vorliegen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies bereits zu Beginn der Gerichtsverhandlung (oder gar vorher) gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder zumindest seinem amtlichen Verteidiger zum Ausdruck gebracht hätte. Diesbezüglich muss zudem auch erwogen werden, dass diese Aussage des Beschuldigten erst nach der erneuten Anerkennung des Anklagesachverhalts erfolgte. Es wäre ihm mithin freigestellt gewesen, das abgekürzte Verfahren bereits vorher durch eine gezeigte Verweigerungshaltung, bspw. mittels einer Aussageverweigerung, zum Scheitern zu bringen (vgl. BGE 139 IV 233 E. 2.5 f.). Dass er dies nicht tat, indiziert, dass ihm erst mit dem Vorhalt und der Erläuterung des Umfangs der Schengen-Ausschreibung durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz überhaupt bewusst geworden ist, was seine Zustimmung bedeutete. Es erscheint insgesamt als glaubhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich die unwiderrufliche Zustimmung zu einem Punkt abgegeben hat, den er (aus welchem Grund auch immer) inhaltlich nicht verstand und dessen Folgen er nicht einschätzen konnte.

3.1.5

An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, dass er zum ersten Mal vor der Vorinstanz erfahren habe, was eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem bedeute. Der Beschuldigte legte dabei glaubhaft dar, dass er dies nicht wolle, da er sich offenbar bei einer Schweizer Landesverweisung eine Zukunft in einem Schengen-Staat erhofft, bzw. dass er bei einer Landesverweisung versuche, sein Glück anderswo (in Europa) zu finden (OG GD 12 S. 5 Ziff. 18). Dieses vom Beschuldigten vorgetragene Motiv ist nachvollziehbar und schlüssig. Es plausibilisiert ebenfalls, dass er der SIS-Ausschreibung nicht zugestimmt hätte, wenn ihm deren Tragweite bekannt gewesen wäre.

3.1.6

Der vom Beschuldigten behauptete Fehler in seiner freien Willensbildung im Zusammenhang mit der SIS-Ausschreibung ist damit insgesamt glaubhaft.

3.2

Bezüglich der eigentlichen Landesverweisung machte der Beschuldigte bei der Vorinstanz nicht geltend, er habe diese Massnahme oder deren Auswirkungen falsch verstanden. Er gab zu Protokoll, dass ihm die Landesverweisung erklärt worden sei (SG GD 17 S. 8). Dies bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung (OG GD 12 S. 4 Ziff. 13). Er kann folglich in diesem Punkt keinen Willensmangel geltend. Da der Beschuldigte betreffend die eigentliche Landesverweisung keinen Willensmangel geltend macht und diesbezüglich auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen nach Art. 362 Abs. 5 StPO nicht vorliegen, kann auf seine Rügen in diesem Punkt nicht eingetreten werden (vgl. E. I.4.; vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SA130001 vom 5. Februar 2014 E. 2.1, publ. in forumpoenale 5/2014 S. 271).

4.

Rechtliche Grundlagen bezüglich Willensmängeln im abgekürzten Verfahren

4.1

Ein Willensmangel ist ein Mangel in der Willenserklärung einer Person, welcher dazu führt, dass die Willenserklärung nicht dem entspricht, was die Person eigentlich wollte. Willensmängel decken ein breites Spektrum ab. Es gibt insbesondere mehrere Gründe, wie Willensmängel entstehen können. Das Obligationenrecht nennt als Beispiele von Willensmängeln und deren Entstehungsgründen den wesentlichen Irrtum (Art. 23 OR), die absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und die Furchterregung (Art. 29 OR). Die Strafprozessordnung nennt in Art. 140 Abs. 1 StPO als Ursachen für mögliche Willensmängel beispielhaft Zwangsmittel, Gewaltanwendungen, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und weitere Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen könnten.

4.2

Es scheint in der Lehre unumstritten zu sein, dass Willensmängel, welche durch Täuschung, Drohung oder Zwang verursacht wurden, zwingend zum Scheitern des abgekürzten Verfahrens führen müssen (vgl. Greiner/Jaggi, a.a.O., Art. 361 StPO N. 11; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 360 StPO N. 10; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 4, A. 2023, Art. 360 StPO N. 11; Donatsch/Frei, Die Prüfungspflichten des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, Festschrift Hans Wiprächtiger, Basel 2011, S. 75). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung umschreibt die verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Diese beeinflussen die freie Willensbildung. Die freie Willensbildung der Parteien in einem Strafverfahren ist ein fundamentaler Grundsatz des Strafprozessrechts und unabdingbar für ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 und 2 StPO). Dies gilt umso mehr bei der Zustimmungserklärung im abgekürzten Verfahren, wo der frei geäusserte Wille zentral ist. Entsprechend führt die Anwendung der in Art. 140 Abs. 1 StPO genannten Methoden ohne Weiteres zur Unwirksamkeit von Willenserklärungen, welche unter deren Einfluss abgegeben wurden.

4.3

Weitere Kategorien von Willensmängeln, wie bspw. Irrtümer, können hingegen nicht ohne weiteres zum Scheitern eines abgekürzten Verfahrens führen. Gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO ist die Zustimmungserklärung unwiderruflich. Diesem Umstand muss eine Bedeutung zukommen. So würde es den unwiderruflichen Verzicht auf ein Rechtmittel gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO jeglicher Substanz entleeren, wenn bspw. geltend gemacht werden könnte, man habe nur deswegen zugestimmt, weil man befürchtet habe, im ordentlichen Verfahren zu einer schwereren Strafe verurteilt zu werden. Gleichfalls kann es nicht zulässig sein, sich auf Irrtümer über den Akteninhalt oder das Recht zu berufen, obwohl diese der beschuldigten Person grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zustimmungserklärung bekannt waren oder zumindest bekannt sein konnten. Es müssen mit anderen Worten besondere Willensmängel vorliegen, die schwerwiegend sind (vgl. sinngemäss Greiner/Jaggi, a.a.O., Art. 362 StPO N. 45; Perrin/de Preux, a.a.O., Art. 362 StPO N. 16).

4.4

Das Bundesgericht scheint bei der Beurteilung von geltend gemachten Willensmängeln im abgekürzten Verfahren darauf abzustellen, ob die Beeinträchtigung der Willensfreiheit dem Staat angelastet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2017 vom 15. März 2018 E. 1.7: "[…] ist die dadurch entstandene Drucksituation auf die strafprozessualen Gegebenheiten zurückzuführen und kann nicht den Strafbehörden zum Vorwurf gemacht werden. […]"). Auch nach der Rechtsprechung einzelner kantonaler Gerichte können nicht sämtliche Willensmängel dazu führen, dass eine Anklage im abgekürzten Verfahren nicht zum Urteil erhoben werden kann. Gemäss der Rechtsprechung der Kantone Zürich und Freiburg ist ein Willensmangel nur dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn der Grund seiner Entstehung in der Verantwortlichkeit der Strafbehörden liege (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SA130001 vom 5. Februar 2014 E. 2.2, publ. in forumpoenale 5/2014 S. 271 ff.; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg 501 2015 6 vom 19. August 2015 E. 2e/bb).

4.5

Bei einem erstellten Irrtum gilt damit Folgendes: Mit der Lehre und der dargelegten Praxis kann nicht jeder Irrtum als schwerwiegender Willensmangel anerkannt werden. Wie beim zivilrechtlichen Grundlagenirrtum sind sachgerechte Qualifikationsmerkmale notwendig. Wesentlich ist, dass die Zustimmungserklärung von Gesetzes wegen als unwiderruflich gilt. Wer nicht die notwendige Sorgfalt bei der Prüfung der Anklage im abgekürzten Verfahren aufbringt, soll sich nicht später auf einen Irrtum berufen können. Es braucht mithin eine Mitverantwortung des Staats an der Irrtumserweckung. Ausserdem muss der Irrtum, in analoger Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmung zum Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 OR, eine wesentliche Auswirkung auf das Verfahren haben. Betrifft der Irrtum mithin nur eine unwesentliche Modalität, welche für die Zustimmungserklärung nicht von entscheidender Bedeutung war, liegt kein schwerwiegender Willensmangel vor.

5.

Anwendung des Rechts

5.1

Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich vor einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB gefürchtet und nur deswegen der Anklage zugestimmt (OG GD 2; vgl. OG GD 12 S. 3 Ziff. 8 f., S. 7 Ziff. 30: "[…] sondern weil mir Angst gemacht wurde, dass ich in eine Klinik für Verrücke muss, wenn ich nicht unterschreibe"). Er machte mithin eine Zwangssituation geltend. Diese Argumentation ist jedoch unbeachtlich. So ist es einem abgekürzten Verfahren inhärent, dass eine beschuldigte Person in dieses einwilligt, weil sie ansonsten schwerwiegendere Konsequenzen im ordentlichen Verfahren fürchtet. Die Verfahrensart des abgekürzten Verfahrens, welche von der beschuldigten Person eine solche Abwägung der Konsequenzen abverlangt, ist gesetzlich vorgesehen. Auch die Konsequenzen, welche der Beschuldigte gefürchtet haben soll, sind gesetzlich vorgesehen. Diese Konsequenzen stellen mithin die rechtmässige Folge für seine Straftaten dar, sollte er schuldig befunden werden. Eine stationäre therapeutische Massnahme war zudem im vorliegenden Verfahren nicht ausgeschlossen. Soweit ersichtlich, hatte der forensisch-psychiatrische Sachverständige diese aufgrund einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung empfohlen. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Furcht basierte damit auf einer Möglichkeit des Verfahrensausgangs und war nicht durch unlautere Machenschaften wie eine Täuschung oder unrichtige Angaben erzeugt worden. Folglich war der Druck, welcher im Rahmen des abgekürzten Verfahrens auf dem Beschuldigten lastete, zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2017 vom 15. März 2018 E. 1.7). Die vorgebrachten Umstände können damit keine Gutheissung der Berufung begründen.

5.2

Der Beschuldigte brachte weiter vor, er habe den Inhalt und die Tragweite einer SIS-Ausschreibung nicht verstanden (OG GD 12 S. 4 Ziff. 14 f.). Dabei ist erstellt, dass er nicht wusste, was die genauen Auswirkungen einer SIS-Ausschreibung der Landesverweisung waren, als er der Anklage im abgekürzten Verfahren zustimmte. Die Unkenntnis über die Rechtsfolgen, welche er mit seiner Zustimmungserklärung akzeptierte, ist rechtlich als Irrtum zu qualifizieren (vgl. BGE 100 II 279=Pra 1975, 344 ff.).

5.3

Der Irrtum des Beschuldigten betrifft keine unbedeutende Nebensächlichkeit. Eine SIS-Ausschreibung ist eine schwerwiegende Vollzugsmodalität der Landesverweisung. So bewirkt die SIS-Ausschreibung ein grundsätzlich vorab geltendes Einreiseverbot in alle Schengen-Staaten (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Die Massnahme hat insofern weitreichende Konsequenzen für das Privatleben, da den betroffenen Personen ohne vorgängigen Entscheid die Einreise in die Schengen-Staaten verwehrt ist (BGE 145 IV 172 E. 3.3.4). Damit ist eine SIS-Ausschreibung entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht mit einem VOSTRA-Eintrag vergleichbar. Letzterer ist eine gesetzliche Folge einer Verurteilung, die ohne gerichtliche Beurteilung automatisch eintritt (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA; StReG; SR 330). Die SIS-Ausschreibung untersteht demgegenüber einer gerichtlichen Beurteilung. Das Gericht ist gehalten, das für die Beurteilung wesentliche Sachverhaltsfundament zu erstellen (Art. 6 StPO). Anschliessend muss das Gericht aufgrund des mit der SIS-Ausschreibung verbundenen Grundrechtseingriffs auch die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme prüfen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.3.1). Aufgrund der praktisch bedeutenden Auswirkung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS und dem damit verbundenen Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Staaten ist es wesentlich, dass der Beschuldigte deren Inhalt verstand und die Tragweite einordnen konnte, bevor er dieser Massnahme zustimmte und damit sein Recht auf eine gerichtliche Beurteilung aufgab.

5.4

Der Irrtum im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung ist zudem relevant bzw. wesentlich. So ergibt sich aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung, dass der Beschuldigte (neu) mit der Landesverweisung nicht mehr einverstanden war, als ihm die Bedeutung der SIS-Ausschreibung bekannt wurde. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, den Mangel im Nachhinein an der Hauptverhandlung mit seiner Zustimmung zu beseitigen und ihm die Vorinstanz die möglichen Folgen seiner Verweigerung darlegte, zeigte er sich mit der SIS-Ausschreibung nicht einverstanden. Diese Haltung bestätigte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, an welcher er zusätzlich erläuterte, dass ihm die SIS-Ausschreibung die Möglichkeit nehme, sein Glück anderswo (in Europa) zu suchen (OG GD 12 S. 6 Ziff. 20). Damit ist ausreichend indiziert, dass er auch zu einem früheren Zeitpunkt seine Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren verweigert hätte, wenn ihm die effektiven Rechtsfolgen der SIS-Ausschreibung der Landesverweisung zum Zeitpunkt der Zustimmungserklärung bekannt gewesen wären.

5.5

Wie dargelegt ist damit nur noch zu prüfen, ob der Irrtum des Beschuldigten mit staatlichen Handlungen oder Unterlassungen in Zusammenhang gebracht werden kann.

5.5.1

Der Staat steht gemäss dem Gesetz in der Pflicht, ein faires Verfahren sicherzustellen. Diese übergeordnete Pflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO besteht nicht nur im ordentlichen, sondern auch im abgekürzten Verfahren. Ein Teilaspekt der prozessualen Verfahrensfairness besteht in der Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands bei schweren Vorwürfen (Art. 130 StPO). Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren diesbezüglich der beschuldigten Person ein Anrecht auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Der Staat hat diese Pflicht sicherzustellen (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Ein weiterer Teilaspekt der Verfahrensfairness betrifft die Sprache im Verfahren. Bei fremdsprachigen Personen bedeutet dies, dass der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen übersetzt wird (Art. 68 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, steht der Staat auch diesbezüglich in der Pflicht. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer freiwilligen Zustimmung im abgekürzten Verfahren als Rahmenbedingung besondere staatliche Schutzpflichten gelten, welche eingehalten werden müssen, um die freie Willensäusserung der beschuldigten Person zu ermöglichen.

5.5.2

Wird die Anklage im abgekürzten Verfahren gegen eine fremdsprachige beschuldigte Person nicht übersetzt und stattdessen deren Übersetzung den von der amtlichen Verteidigung als Hilfspersonen beigezogenen Dolmetschern überlassen, ist dies nicht in jedem Fall rechtswidrig. So richtet sich der Anspruch auf Übersetzung gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 68 Abs. 2 StPO nach dem Einzelfall. Dabei muss den Umständen Rechnung getragen werden, ob der beschuldigten Person ein Rechtsbeistand und allenfalls ein Dolmetscher beigestellt wurde und inwiefern die beschuldigte Person über (rudimentäre) Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 4.7.1 ff.). Im vorliegenden Fall lebt der Beschuldigte bereits seit neun Jahren in der Schweiz und spricht auf dem Niveau B1 etwas Deutsch (vgl. bspw. act. 1/1/9 ff.; act. 2/13 Ziff. 65). Er sollte entsprechend in der Lage sein, die wichtigsten Punkte aus Texten zu vertrauten Themen wie Freizeit, Arbeit und Schule zu lesen und zu verstehen. Auch mit seiner Freundin kann er sich in der deutschen Sprache verständigen (OG GD 12 S. 3 Ziff. 6). Ihm wurde ein amtlicher Verteidiger beigestellt und dieser zog mehrere Dolmetscher bei, um dem Beschuldigten die Anklage zu erläutern. Damit war der Beschuldigte potenziell in der Lage, den wesentlichen Inhalt der Anklage im abgekürzten Verfahren zu verstehen. Die Nichtübersetzung der Anklage im abgekürzten Verfahren stellt damit vorliegend keine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO dar. Ebenfalls stellt die Nicht-Erläuterung der SIS-Ausschreibung durch die Staatsanwaltschaft kein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 StPO dar. Dem Beschuldigten wurde auf staatliche Kosten ein amtlicher Verteidiger beigestellt, weswegen die grundsätzliche Verfahrensfairness nicht tangiert ist.

5.5.3

Eine praktische Auswirkung der Nicht-Übersetzung der Anklage sowie der fehlenden Erläuterung der SIS-Ausschreibung durch die Staatsanwaltschaft liegt nun darin, dass vorliegend offenbleiben muss, weswegen der Irrtum des Beschuldigten entstanden ist. Eine Beweiserhebung durch das Berufungsgericht über den genauen Inhalt der dem Beschuldigten übersetzten und erläuterten Passagen ist nicht möglich. Die amtliche Verteidigung darf ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis keine Auskünfte über die Beratungsinhalte geben. Gleichfalls können auch die eingesetzten Dolmetscher nicht befragt werden, da sie als Hilfspersonen der amtlichen Verteidigung ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehen (Art. 13 Abs. 1 und 2 BGFA).

5.5.4

Es fehlen Hinweise in den Akten, dass im Untersuchungsverfahren eine SIS-Ausschreibung jemals von der Staatsanwaltschaft oder der amtlichen Verteidigung gegenüber dem Beschuldigten erwähnt wurde. In der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 wurde die Landesverweisung thematisiert, nicht jedoch die damit verbundene SIS-Ausschreibung (act. 2/12 ff.). Es kann mithin nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die inhaltliche Bedeutung der SIS-Ausschreibung als entsprechende Vollzugsmodalität der Landesverweisung bereits im Untersuchungsverfahren kennen musste. Ebenfalls fehlt der Nachweis, dass ihm während der Besuche des amtlichen Verteidigers und der Dolmetscher diese spezifische Stelle der Anklage übersetzt wurde. Der Beschuldigte äusserte sich dazu an der Berufungsverhandlung nicht eindeutig; er sprach nur davon, dass ihm die Sanktion vorgelesen worden sei (vgl. OG GD 12 S. 4 Ziff. 13). Aufgrund des fehlenden Nachweises einer Übersetzung der Anklage besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Irrtum des Beschuldigten auf eine Schutzpflichtverletzung des Staats zurückzuführen ist.

5.5.5

Der Beschuldigte stammt zudem aus bildungsfernen ländlichen Verhältnissen in Eritrea. Er hat dort die Schule abgebrochen (act. 13/4/11 ff.). Aufgrund seiner Ausbildung wäre nicht zu erwarten, dass ihm die Bedeutung eines juristisch-technischen Begriffes wie eine SIS-Ausschreibung bekannt sein musste. Er war für das Verständnis dieses Punkts mithin auf Dritte angewiesen, welche ihm diese erläuterten, damit er sich dazu eine Meinung bilden konnte. Selbst wenn die Passage mit der SIS-Ausschreibung übersetzt worden wäre, fehlt der Nachweis in den Akten, dass ihm der amtliche Verteidiger die Bedeutung der SIS-Ausschreibung nachvollziehbar erläuterte. Zwar gibt es vorliegend ebenfalls keine Hinweise auf eine Pflichtverletzung durch den amtlichen Verteidiger und dieser wies solche auch pauschal von sich. Aufgrund des Berufsgeheimnisses war der amtliche Verteidiger indessen nicht in der Lage, bei der Vorinstanz konkret darzulegen, dass er den Beschuldigten über den Inhalt und die geographische Reichweite der SIS-Ausschreibung informiert hatte (vgl. SG GD 17 S. 11; SG GD 24). Wie bereits dargelegt, wurde die SIS-Ausschreibung auch nicht im Untersuchungsverfahren thematisiert oder dem Beschuldigten sonst wie erläutert. Damit entfällt die Möglichkeit, dass der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei über den Inhalt einer SIS-Ausschreibung informiert wurde. Es besteht mithin auch in diesem Punkt eine fehlende Nachvollziehbarkeit, wie der Irrtum des Beschuldigten entstanden sein könnte. Da sich der Grund für den Irrtum nicht eindeutig aus den Akten ergibt und dem Beschuldigten zumindest keine (Mit-)Verantwortung an der Entstehung des Irrtums nachgewiesen werden kann, besteht auch diesbezüglich zumindest die Möglichkeit, dass der Irrtum auf eine Schutzpflichtverletzung des Staats zurückzuführen ist.

5.5.6

Ferner liegt eine Verletzung des Dokumentationsgrundsatzes gemäss Art. 100 StPO vor. Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO sieht vor, dass ein abgekürztes Verfahren gerichtlich auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden muss (vgl. E. II.2. Ziff. 2.3). Diese Prüfung setzt voraus, dass die wesentlichen Verfahrensschritte, welche diese Überprüfung ermöglichen, von der Staatsanwaltschaft aktenkundig gemacht werden. Da vorliegend die Übersetzung und Erläuterung der Anklage im abgekürzten Verfahren ausschliesslich an den amtlichen Verteidiger und dessen Hilfspersonen delegiert wurde, ist nicht aktenmässig belegt, ob diese effektiv pflichtgemäss und sachkundig vorgenommen wurde. Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall einer fremdsprachigen Person, der eine SIS-Ausschreibung vorgängig im Untersuchungsverfahren nie vorgehalten wurde, für die richterliche Kontrolle der Gültigkeit der Zustimmungserklärung wesentlich gewesen und hätte folglich aktenkundig gemacht werden müssen (vgl. sinngemäss Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 100 StPO N. 7 und 9). Das vom Beschuldigten unterzeichnete, in deutscher Sprache verfasste Zustimmungsformular erbringt diesen Beweis alleine (noch) nicht (vgl. act. 14/51). Auch wegen der ungenügenden Dokumentation ist es nur angemessen, dass die Beweislosigkeit im Zusammenhang mit dem Irrtum des Beschuldigten zum Nachteil des Staats wirkt.

5.5.7

Der Irrtum des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Zustimmungserklärung kann damit mit staatlichem Handeln bzw. mit staatlichen Unterlassungen in Zusammenhang gebracht werden. Auf der anderen Seite fehlen ausreichende Hinweise, dass der Beschuldigte für seinen Irrtum selbst verantwortlich sein könnte (bspw. durch Gleichgültigkeit [wem es egal ist, irrt nicht], ein Missverständnis des Beschuldigten, eine fahrlässig unterlassene Nachfrage beim amtlichen Verteidiger bezüglich des Begriffs "SIS" bzw. "Schengen" etc.).

5.6

Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit von wertungsgeprägten Einschätzungsirrtümern über den Verfahrensausgang. In diesen Konstellationen handelt es sich meistens um die Einschätzung des hypothetischen Ausgangs des ordentlichen Verfahrens. Wegen deren hypothetischen Natur sind Zweifel daran stets angebracht. Bei Zweifeln an der eigenen Auffassung ist ein Irrtum im Rechtssinne ausgeschlossen; ein solcher setzt zwingend voraus, dass der Irrende den falschen Tatsachen auch vollen Glauben schenkt (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 23 OR N. 3). Eine zweifelnde Person kann sich damit genauso wenig auf einen Irrtum berufen, wie eine Person, welche sich nicht um den erklärten Inhalt kümmert und welcher es egal ist. Ebenfalls unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Irrtümern über Inhalte der Akten, bspw. hinsichtlich des Anklagesachverhalts oder über rechtliche Würdigungen. Einreden, man sei tatsächlich nicht geständig gewesen, der Sachverhalt sei nicht bewiesen oder der Tatbestand sei nicht erfüllt, sind wie dargelegt unbeachtlich. Solche Rügen sind einer beschuldigten Person bereits in formeller Hinsicht verwehrt und können auch keine Revision begründen (vgl. BGE 144 IV 121 E. 1.6). Folglich trägt der Staat regelmässig keine Verantwortung für eine Fehleinschätzung der Sach- oder Rechtslage, sofern diese Inhalte im Untersuchungsverfahren zur Sprache kamen und die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, sich mit diesen auseinanderzusetzen.

5.7

Wie dargelegt, liegt ein erstellter Irrtum des Beschuldigten in Bezug auf die Zustimmungserklärung im abgekürzten Verfahren vor. Da dieser Irrtum des Beschuldigten wesentlich ist, dem Staat diesbezüglich eine Mitverantwortung zugerechnet werden kann und zudem eine schwerwiegende Vollzugsmodalität davon betroffen ist, muss er als schwerwiegender Willensmangel eingestuft werden.

5.8

Indem die Vorinstanz die Anklage im abgekürzten Verfahren trotz eines schwerwiegenden Willensmangels bei der Zustimmungserklärung zum Urteil erhob, verstiess sie gegen Art. 362 Abs. 1 lit. a und b StPO. Bei dieser Kategorie von Willensmängeln bezüglich der Zustimmungserklärung ist die Erhebung der Anklage im abgekürzten Verfahren weder rechtmässig noch angebracht. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass das abgekürzte Verfahren gescheitert ist. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des ordentlichen Verfahrens zurückzuweisen. Da das abgekürzte Verfahren gescheitert ist, sind sämtliche Dispositivziffern des Urteils und Beschlusses der Vorinstanz von der Aufhebung tangiert. Dies betrifft auch die Zivilforderungen, die beschlagnahmten Gegenstände und die Festsetzung der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger. Dem vormaligen amtlichen Verteidiger steht die Möglichkeit offen, sein Honorar bei der Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren abzurechnen resp. eine Akontozahlung zu beantragen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.

Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung. Der Beschluss und das Urteil der Vorinstanz werden aufgehoben. Die damit verbundenen Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 2'480.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 17'899.10 und deren Verlegung sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Der Kostenspruch für die Aufwendungen der vormaligen amtlichen Verteidigung von CHF 23'186.10 (inkl. Auslagen und MWST) werden durch die Kassierung des gesamten Urteils und Beschlusses der Vorinstanz wie dargelegt ebenfalls aufgehoben. Auch diese Kosten sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Es ist der Staatsanwaltschaft freigestellt, den vormaligen amtlichen Verteidiger angemessen im Sinne des Anwaltstarifs zu entschädigen oder eine Akontozahlung zu leisten.

3.

Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. b und 24 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO gestützt auf die Verordnung über den Anwaltstarif zu entschädigen (BGS 163.4; AnwT). Der amtliche Verteidiger machte einen Aufwand von 25,70 Stunden geltend. Er besuchte den Beschuldigten während des Berufungsverfahrens dreimal in der Strafanstalt und telefonierte weitere Male mit ihm (OG GD 12/2/1). Wie lange die Besuche in der Strafanstalt jeweils dauerten, ergibt sich nicht aus der Honorarnote.

4.1

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde umfassend auf ihre Angemessenheit geprüft werden kann.

4.2

Der geltend gemachte Aufwand von 25,70 Stunden ist insgesamt leicht zu kürzen. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Bestätigung oder Ablehnung eines abgekürzten Verfahrens. Prozessual galt, wie in jedem Strafverfahren, eine vollumfängliche Sachverhalts- und Rechtsfindung von Amtes wegen durch das Gericht. Dafür war, ausser dem Dossier 14 mit den Akten zum abgekürzten Verfahren, keine Kenntnis der Untersuchungsakten notwendig und es ergibt sich auch nicht, dass der amtliche Verteidiger diese für das Berufungsverfahren konsultiert hätte. Das Beweisthema belief sich im Wesentlichen darauf, ob dem vorgebrachten Irrtum des Beschuldigten geglaubt werden kann. Dieses war mithin stark begrenzt. In rechtlicher Hinsicht war der Fall im Hinblick auf die rechtliche Würdigung anspruchsvoll. Im sechsseitigen Parteivortrag der amtlichen Verteidigung finden sich jedoch nur wenige Ausführungen zu rechtlichen Erwägungen, unter welchen Bedingungen ein Willensmängel einen relevanten Einfluss auf ein abgekürztes Verfahren haben kann. Angesichts des begrenzten Beweisthemas ist zudem nicht erkennbar, warum neben mehreren Telefonaten drei Besuche beim Beschuldigten in der Strafanstalt erfolgen mussten. So war bereits zu Mandatsbeginn evident, was dieser im Berufungsverfahren anstrebte. Es mag sein, dass eine beschuldigte Person jeweils eine gewisse Anspruchshaltung gegenüber dem amtlichen Verteidiger vorbringt. Dies rechtfertigt es hingegen nicht, vom Grundsatz, dass das amtliche Mandat nur die zweckdienliche Ausübung der Verfahrensrechte umfasst, abzuweichen (BGE 122 I. 203 E. 2e). Da die Honorarnote die genauen Anteile von Aktenstudium, Rechtsstudium, Besuchen, Reisezeiten etc. nicht separat aufteilt, ist der Stundenaufwand pauschal zu kürzen. Ein Aufwand von 22 Stunden ist dabei dem stark begrenzten Berufungsverfahren angemessen. Dies ergibt, zzgl. MWST und Auslagen für den Dolmetscher von CHF 173.75, einen Anspruch von CHF 5'405.80. Für eine summarische Durchsicht des (bereits mündlich erläuterten) Beschlusses kann dieser Betrag auf CHF 5'500.00 aufgerundet werden.

IV. Aktenrückgabe

Die Untersuchungsakten, ohne das gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 5 StPO zu separierende und beim Berufungsgericht aufzubewahrende Dossier 14 mit den Erklärungen im abgekürzten Verfahren, wurden im Anschluss an die mündliche Urteilsbegründung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zugesendet.

Beschluss

1.

Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Urteil und der Beschluss des Strafgerichts des Kantons Zug vom 9. Juli 2025 (Verfahrensnummer SA 2025 5) werden aufgehoben.

3.

Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 16. April 2025 (mitsamt deren Ergänzung am 9. Juli 2025) wird nicht zum Urteil erhoben.

4.

Das Strafverfahren wird an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen.

5.1

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 2'480.00 (CHF 2'000.00 Entscheidgebühr und CHF 480.00 gerichtliche Auslagen) und werden auf die Staatskasse genommen.

5.2

Das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, ist im ordentlichen Verfahren festzulegen. Diesem wird es freigestellt, die Abrechnung des Honorars bei der Staatsanwaltschaft oder eine Akontozahlung zu beantragen.

6.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen

CHF

2'000.00

Entscheidgebühr

CHF

120.00

Auslagen

CHF

2'120.00

Total

und werden auf die Staatskasse genommen.

6.2

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 5'500.00 (inkl. Dolmetscherkosten, MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt.

6.3

Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Staatskasse genommen.

7.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Leitende Oberstaatsanwältin A.________

- amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt I.________

(für sich und den Beschuldigten)

- vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt K.________

- Privatkläger B.________, C.________, D.________, E.________

- Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO gemäss Anklageziffern 1.VIII., 1.IX. und 1.X.

(gestützt auf Art. 117 Abs. 1 lit. g StPO)

- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)

- Vollzugs- und Bewährungsdienst (zur Kenntnis)

- Bundesamt für Polizei (gestützt auf Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung

kantonaler Strafentscheide [SR 312.3])

- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (gestützt auf Art. 3 Ziff. 12

der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3])

Obergericht des Kantons Zug

I. Strafabteilung

A. Sidler

F. Eller

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehrart. 2 Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routièreart. 2 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente i valori limite di alcolemia nella circolazione stradale

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 361 StPOart. 361 CPPart. 361 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

BGE 139 IV 233ATF 139 IV 233DTF 139 IV 233

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

BGE 137 IV 280ATF 137 IV 280DTF 137 IV 280

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

§ 3 VO STA

§ 3 VO STA

Art. 361 StPOart. 361 CPPart. 361 CPP

BGE 139 IV 233ATF 139 IV 233DTF 139 IV 233

Art. 360 StPOart. 360 CPPart. 360 CPP

6B_269/2018

6B_22/2022

1B_130/2022

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 360 StPOart. 360 CPPart. 360 CPP

Art. 360 StPOart. 360 CPPart. 360 CPP

Art. 360 StPOart. 360 CPPart. 360 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

BGE 139 IV 233ATF 139 IV 233DTF 139 IV 233

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 28 ORart. 28 COart. 28 CO

Art. 28 VAWart. 28 ORHart. 28 OR

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 361 StPOart. 361 CPPart. 361 CPP

Art. 360 StPOart. 360 CPPart. 360 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 360 StPOart. 360 CPPart. 360 CPP

Art. 360 StPOart. 360 CPPart. 360 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

6B_17/2017

Art. 24 ORart. 24 COart. 24 CO

Art. 24 VAWart. 24 ORHart. 24 OR

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_17/2017

BGE 100 II 279ATF 100 II 279DTF 100 II 279

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 145 IV 172ATF 145 IV 172DTF 145 IV 172

Art. 16 StReGart. 16 LCJart. 16 LCaGi

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 139 IV 113ATF 139 IV 113DTF 139 IV 113

Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP

7B_256/2024

Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 13 BGFAart. 13 LLCAart. 13 LLCA

Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP

Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP

Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

Art. 23 VAWart. 23 ORHart. 23 OR

BGE 144 IV 121ATF 144 IV 121DTF 144 IV 121

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 2 AnwT

§ 15 AnwT

§ 16 AnwT

§ 15 AnwT

§ 14 AnwT

§ 15 AnwT

§ 14 AnwT

§ 14 AnwT

Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP

Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA