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Entscheid

S1 2025 4

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Zug

2. September 2025Deutsch112 min

(Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 14. Januar 2025; SG 2024 16)

Source zg.ch

Sachverhalt

I. Strafabteilung

S1 2025 4

Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident

Oberrichter St. Scherer

Oberrichter O. Fosco

Gerichtsschreiber F. Eller

Urteil vom 8. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch den stv. Leitenden Staatsanwalt A.________,

Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,

gegen

B.________, geb. tt.mm. 1974 in C.________, griechische Staatsangehörige,

zzt. in der Justizvollzugsanstalt D.________,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

betreffend

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Mord

(Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 14. Januar 2025; SG 2024 16)

Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) in der Anklageschrift vom 31. Juli 2024 (nachfolgend: Anklage) vor, sie habe versucht, F.________ zunächst zu einem unbekannten Zeitpunkt im August/September 2023 mit Rattengift (Anklage Ziff. 1.2) und anschliessend am 29. September 2023 mit einer Handsappie (Anklage Ziff. 1.3) zu töten. Das Rattengift habe die Beschuldigte ins Essen von F.________ gemischt, wobei die Menge objektiv nicht geeignet gewesen sei, einen Menschen zu töten. F.________ habe nur einen Bissen der mit Rattengift versetzten Speise gegessen. Mit der Handsappie habe die Beschuldigte F.________ am 29. September 2023 mindestens 21 Schläge gegen den Kopf und Oberkörper versetzt und dadurch mindestens 20 Rissquetschwunden zugefügt und den rechten Unterarm gebrochen. Aufgrund der Umstände habe sie jeweils äusserst verwerflich, grausam und egoistisch gehandelt und eine krasse Geringschätzung des Lebens von F.________ offenbart (SG GD 1).

2. Am 30. September 2023 wurde die Beschuldigte vorläufig festgenommen und anschliessend mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2023 in Untersuchungshaft versetzt (act. 4/1, 4/7). Am 19. Oktober 2023 erfolgte die Versetzung aus der Strafanstalt Zug in die Justizvollzugsanstalt G.________ (act. 4/13). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wurde in mehreren Verfügungen und Beschlüssen verlängert. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2025 wurde die Beschuldigte antragsgemäss in den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug versetzt (OG GD 6).

3. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass F.________ in Bezug auf den Anklagesachverhalt 1.3 (Handsappie) auf seine Rechte, sich am Strafverfahren zu beteiligen, verzichtet hatte. Ebenfalls wurde festgestellt, dass F.________ sich bezüglich den Anklagesachverhalt 1.2 (Rattengift) rechtsgenüglich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte (SG GD 2/6).

4. Die Beschuldigte erschien am 19. Dezember 2024 in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung zur Hauptverhandlung bei der Vorinstanz. Ebenfalls anwesend waren F.________, sein unentgeltlicher Rechtsbeistand, der fallzuständige Staatsanwalt sowie ein Dolmetscher. Die Vorinstanz gab mehrere Würdigungsvorbehalte bekannt und stellte fest, dass die Parteien keine Vorfragen aufwarfen. Im Beweisverfahren erfolgte die Befragung der Beschuldigten. Die schriftliche Stellungnahme von F.________ sowie eingereichte Dokumente der Verteidigung nahm die Vorinstanz zu den Akten. Ebenfalls fand ein Augenschein der beigezogenen Handsappie statt. Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, schloss die Verfahrensleitung der Vorinstanz das Beweisverfahren. Nach dem Parteivortrag der Staatsanwaltschaft erklärte der unentgeltliche Rechtsbeistand von F.________ das Desinteresse an der Strafverfolgung und zog die Privatklage sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt zurück. Danach plädierte die Verteidigung und es folgten weitere Äusserungen der Parteien zur Sache. Die Beschuldigte hielt ein kurzes Schlusswort, woraufhin die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten. Die Verteidigung erklärte zudem ihr Einverständnis, dass über den Haftentlassungsantrag zusammen mit dem Urteil befunden wird (SG GD 8/1).

5. Das Urteil wurde am 14. Januar 2025 gefällt und konnte im Dispositiv am 15. Januar 2025 der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt werden (SG GD 4/14; SG GD 9/1/1). Am gleichen Tag erfolgte ein Beschluss der Vorinstanz, worin das Haftentlassungsersuchen der Beschuldigten abgewiesen und die Sicherheitshaft bis am 14. April 2025 verlängert wurde (SG GD 9/4).

6. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 meldete die amtliche Verteidigung Berufung gegen das Urteil an (SG GD 4/14). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 21. Februar 2025 versendet und konnte der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2025 zugestellt werden (SG GD 9/5/1 f.). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 9/5 S. 64 ff.):

"1. Die Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen

1.1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

1.2 des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der bis zum 14. Januar 2025 erstandenen strafprozessualen Haft von 473 Tagen.

3. Für die Beschuldigte wird eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

4. Die Beschuldigte wird für 15 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB).

5. Die Verfahrenskosten betragen

CHF

44'599.80

Untersuchungskosten

CHF

335.00

Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2024 78)

CHF

350.00

Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2024 112)

CHF

7'000.00

Entscheidgebühr

CHF

535.00

Auslagen

CHF

52'819.80

Total

und werden der Beschuldigten auferlegt.

6.

6.1

6.1.1 Die vormalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 8'711.39 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

6.1.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt H.________ dafür bereits eine Akontozahlung von CHF 8'736.70 (inkl. MWST) ausgerichtet wurde.

6.1.3 Rechtsanwalt H.________ wird verpflichtet, der Staatskasse CHF 25.31 zurückzuzahlen.

6.2 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin E.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 28'926.91 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

6.3

6.3.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers F.________, Rechtsanwalt I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 17'749.37 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

6.3.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt I.________ dafür bereits eine Akontozahlung von CHF 6'000.00 ausgerichtet wurde.

6.4 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 6.1.1 und 6.2 des Dispositivs sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft gemäss Ziff. 6.3.1 des Dispositivs zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.

7.1 Es wird festgestellt, dass F.________ (auch) in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Anklage Ziff. 1.2 (Rattengift) i.S.v. Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig auf seine Rechte, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, verzichtet hat.

7.2 Das Mandat von Rechtsanwalt I.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers F.________ wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

8.

8.1 Die Gegenstände gemäss Ziff. 1 bis 11 des Beschlagnahmeverzeichnisses der Staatsanwaltschaft (Baumwoll-Kapuzenjacke; Handy Samsung GT-I9060U; Handy TURBOX; Velours-Kapuzenjacke; Schuhe; Pullover; Jeanshose; Unterhemd; BH; Unterhose; Socken) sind der zuständigen Strafvollzugsanstalt zuhanden der Beschuldigten bzw. ihrer Effekten nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein auszuhändigen.

8.2

8.2.1 Die Gegenstände gemäss Ziff. 12 bis 15 des Beschlagnahmeverzeichnisses der Staatsanwaltschaft (Holzbrett; Verband; Unterhose; T-Shirt) sind F.________ nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein auszuhändigen.

8.2.2 F.________ kann innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Zuger Polizei die Aushändigung der Gegenstände gemäss Ziff. 8.2.1 des Dispositivs verlangen.

8.2.3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass F.________ auf eine Aushändigung dieser Gegenstände verzichtet. Diesfalls hat die Zuger Polizei die Gegenstände gemäss Ziff. 8.2.1 des Dispositivs zu vernichten.

8.3

8.3.1 Der Gegenstand gemäss Ziff. 16 des Beschlagnahmeverzeichnisses der Staatsanwaltschaft (Sappie) ist nach Eintritt der Rechtskraft J.________ gegen Empfangsschein auszuhändigen.

8.3.2 J.________ kann innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Zuger Polizei die Aushändigung des Gegenstandes gemäss Ziff. 8.3.1 des Dispositivs verlangen.

8.3.3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass J.________ auf eine Aushändigung dieses Gegenstandes verzichtet. Diesfalls hat die Zuger Polizei den Gegenstand gemäss Ziff. 8.3.1 des Dispositivs zu vernichten.

[Rechtsmittel]

7. Am Montag, 17. März 2025 (Postaufgabe gleichentags) erklärte die amtliche Verteidigung die Berufung und stellte die folgenden Anträge (OG GD 7):

"1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 5 (betreffend Kostenauflage) seien aufzuheben.

2. B.________ sei vom [Vorwurf des] versuchten Mord[es] gemäss Anklageziffer 1.2 freizusprechen.

3. B.________ sei der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 1.3).

4. Eventualiter sei B.________ des versuchten Totschlags i.S.v. Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 1.3).

5. Von einer Strafe sei abzusehen, eventualiter sei B.________ milde zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

6. B.________ sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

7. B.________ sei für die allfällig zu Unrecht erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

8. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Berufungsinstanz) die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und setzte Frist für Anschlussberufung und für Nichteintretensanträge (OG GD 8).

9. Am 20. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (OG GD 12):

"1. Die Berufung von B.________ sei abzuweisen.

2. Ziff. 1.1 des gegen B.________ ergangenen Urteilsspruchs sei aufzuheben. B.________ sei schuldig zu sprechen des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Ziff. 2 des gegen B.________ ergangenen Urteilsspruchs sei aufzuheben. B.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14.01.2025 zu bestätigen, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen."

10. Die Verfahrensleitung setzte mit Präsidialverfügung vom 21. März 2025 der Beschuldigten Frist an, um Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu beantragen (OG GD 13).

11. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2025 setzte die Verfahrensleitung den Termin der Berufungsverhandlung nach Rücksprache mit den Parteien auf den 3. Juni 2025 fest und ordnete die Vorführung der Beschuldigten an (OG GD 16 f.). Kurz vor der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte am 19. Mai 2025 in die Justizvollzugsanstalt D.________ verlegt (OG GD 24). Die Justizvollzugsanstalt G.________ erstattete am 20. Mai 2025 einen Vollzugsbericht (OG GD 21/1).

12. Am 3. Juni 2025 wurde die Beschuldigte von der Justizvollzugsanstalt D.________ zur Berufungsverhandlung zugeführt. Diese fand in Anwesenheit ihrer amtlichen Verteidigung, einer Dolmetscherin und des fallzuständigen Staatsanwalts statt. Zu Beginn der Berufungsverhandlung erklärte die amtliche Verteidigung den teilweisen Rückzug der Berufung im Zusammenhang mit den Dispositivziffern 3 (Aufhebung der ambulanten therapeutische Massnahme) und 4 (Anfechtung der Dauer der Landesverweisung). Vorfragen warfen die Parteien keine auf. Im Beweisverfahren erfolgte die Befragung der Beschuldigten durch das Gericht und die Parteien zur Person und zur Sache. Den darauffolgenden Beweisantrag der Verteidigung, es sei F.________ einzuvernehmen, wies das Gericht ab. Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge. Im Rahmen ihres Parteivortrags beantragte die amtliche Verteidigung, dass die Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Mordes gemäss Anklageziffer 1.2 (Rattengift) freizusprechen sei. Sie sei der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Zusammenhang mit der Anklageziffer 1.3 (Handsappie) schuldig zu sprechen. Eventualiter habe diesbezüglich ein Schuldspruch wegen versuchten Totschlags zu erfolgen. Sie sei milde zu bestrafen. Es sei eine ambulante psychotherapeutische Massnahme anzuordnen und die Sanktion zugunsten dieser Massnahme unter Ansetzung einer Probezeit aufzuschieben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung der Beschuldigten und hielt an ihren in der Anschlussberufung gestellten Anträgen fest. Nach den Parteivorträgen hielt die Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten anschliessend auf eine öffentliche Urteilsverkündung (OG GD 28).

Erwägungen

Erwägungen

I. Formelles

1.

Eintreten und Umfang des Berufungsverfahrens

1.1

Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen

(Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteildispositivs und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. Die Berufungserklärung der Beschuldigten erfolgte, unter Berücksichtigung der Verlängerung des Fristenlaufs an Sonntagen gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO, innert der Frist von 20 Tagen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls fristgerecht. Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist einzutreten.

1.2

Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).

1.3

Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Sanktion (Dispositivziffer 2) und die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5). Aus den Anträgen der amtlichen Verteidigung ergibt sich, dass die Höhe der Verfahrenskosten nicht angefochten wurde, indessen aber deren Auferlegung an die Beschuldigte. Nicht in den Berufungsanträgen der Beschuldigten erwähnt, jedoch aufgrund des inneren Zusammenhangs ebenfalls angefochten wurden die Zahlungsverpflichtungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositivziffer 6.4). Diesbezüglich müsste auch von Amtes wegen eine andere Kostenverteilung geprüft werden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die weiteren Punkte des Urteils der Vorinstanz, u.a. auch die Landesverweisung und die ambulante therapeutische Massnahme, sind rechtskräftig, was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gelangt das Verschlechterungsverbot beim Sanktionspunkt nicht zur Anwendung.

2.

Beweisverwertbarkeit und Beweisanträge

2.1

Die amtliche Verteidigung rügt, dass die Beschuldigte am Anfang der Untersuchung nicht einvernahmefähig gewesen sei. Ihre Medikation sei laufend verändert worden und sie habe sich in einem desolaten Zustand befunden. Sie sei in Isolationshaft gewesen (OG GD 28/3 S. 3).

2.1.1

Gemäss Art. 106 StPO kann eine Partei Verfahrenshandlungen gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Handlungsunfähig sind gemäss Art. 17 ZGB u.a. auch urteilsunfähige Personen. Urteilsunfähig ist gemäss Art. 16 ZGB, wem wegen Kindesalter, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Nach Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine Person verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Anzeichen für eine fehlende Verhandlungsfähigkeit können dann bestehen, wenn die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, die Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015, E. 2.2). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sie wird nur in Ausnahmefällen verneint (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4).

2.1.2

Die Vernehmungsfähigkeit, welche in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist ein Teilaspekt der Verhandlungs- und Parteifähigkeit (vgl. Godenzi, in: Donatsch/

Dispositiv

Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 143 StPO N. 11). Demnach muss die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage sein, bei seinen Einvernahmen über den Sachverhalt und die Person Auskunft zu erteilen und die Bedeutung ihrer Aussagen zu erkennen (Engler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 114 StPO N. 5). Die Vernehmungsfähigkeit kann bei psychischen Defekten, Übermüdung sowie Alkohol- und Drogenrausch eingeschränkt sein (Häring, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Vor Art. 142-146 StPO N. 9e).

2.1.3 Die Beschuldigte wurde am 30. September 2023 um 09:14 Uhr verhaftet (act. 4/1) und gleichentags ab 15:10 Uhr zur Sache befragt (act. 2/3). Weitere Befragungen erfolgten am Folgetag (1. Oktober 2023, act. 2/5), am 11. Oktober 2023 (act. 2/7), am 12. Oktober 2023 (act. 2/8) sowie am 9. November 2023 und am 16. November 2023 (act. 2/9 f.). Die Beschuldigte war in dieser Zeit zuerst in der Strafanstalt Zug und anschliessend ab dem 19. Oktober 2023 in der Justizvollzugsanstalt G.________ inhaftiert. Über die Befragungen wurden ordnungsgemäss Protokolle erstellt, welche die Beschuldigte mitunterzeichnete. Rügen, die Beschuldigte sei zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht vernehmungsfähig gewesen, erfolgten erstmalig an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz.

2.1.4 Die geistige Fähigkeit der Beschuldigten, (1.) zu den genannten Einvernahmezeitpunkten die erhobenen Vorwürfe zu verstehen, (2.) den dazu gestellten Fragen zu folgen und (3.) ihrem Willen und ihren Vorstellungen entsprechend Antworten dazu abzugeben, war gegeben. Dies ergibt sich nicht nur schlüssig aufgrund der Art ihrer protokollierten Antworten, sondern auch anhand der medizinischen Berichte. Die Einvernahmeprotokolle sind mithin individuell angesichts der damaligen Lage der Beschuldigten auf ihren Beweiswert zu prüfen. Es kann hinsichtlich der Rügen der amtlichen Verteidigung auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. dazu nachfolgend im Detail: E. II.1. Ziff. 1.5 und E. III.1. Ziff. 1.3).

2.2 Bei der Vorinstanz argumentierte die amtliche Verteidigung, dass die Einvernahme vom 30. September 2023 nicht verwertbar sei, da als Dolmetscher eine Person aufgeboten wurde, die Englisch gesprochen habe (SG GD 8/1/4 S. 7).

2.2.1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO eine Übersetzungsperson bei. Ab welchem Grad der Sprachkompetenz eines Verfahrensbeteiligten auf den Beizug eines Übersetzers verzichtet werden kann, richtet sich nicht nur nach den Sprachkenntnissen selber, sondern auch nach der Schwierigkeit der Materie. Bei wichtigen Aussagen ist im Zweifel ein Übersetzer beizuziehen (so Urwyler/Stupf, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 68 StPO N. 3).

2.2.2 Die Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung, dass sie in Griechenland die englische Sprache gelernt und dabei das Sprachniveau "Proficiency" erlangt habe (sog. Cambridge Certificate of Proficiency in English; Prüfungsniveau: "[…] shows that learners have mastered English to an exceptional level", vgl. www.cambridgeenglish.org). Sie habe während ihrer Arbeit im Tourismussektor und als Sekretärin die englische Sprache verwendet (OG GD 28 Ziff. 14 f.). Mithin war die Beschuldigte als Psychologiestudentin, Absolventin der Hotelfachschule und ehemalige Tourismusmitarbeitende (vgl. E. IV.1. Ziff. 1.5 und 1.5.1) der englischen Sprache grundsätzlich mächtig und konnte diese verstehen und sprechen.

2.2.3 In der Einvernahme vom 30. September 2023 wurde initial vermerkt, dass die Beschuldigte den Englischdolmetscher verstehe (act. 2/3 S. 1). Die in deutscher Sprache gestellten Fragen wurden daraufhin auf Englisch übersetzt und die Beschuldigte gab in englischer Sprache Antworten. Ferner ist in einer Protokollnotiz vermerkt, dass die nächste Einvernahme in griechischer Sprache durchgeführt werde, weil die Beschuldigte Mühe bekundete, in englischer Sprache genau auszudrücken, was sie innerlich fühlte. Es wurde gleichzeitig vereinbart, dass die Einvernahme in englischer Sprache weitergeführt werde (act. 2/3 S. 3). Ebenfalls hat die Beschuldigte das vollständige Protokoll übersetzt erhalten, hatte nichts dazu zu ergänzen und unterzeichnete dieses (act. 2/3 S. 8 f.). Es fehlen damit Hinweise, dass die Beschuldigte nicht in der Lage war, sich in der englischen Sprache zu verständigen. Eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, handelt es sich weitgehend um eine Frage der Beweiswürdigung. Insbesondere stellt sich bei komplexen Darlegungen der inneren Gefühlslage, bei denen die Beschuldigte Mühe mit der Sprache bekundete, die Frage nach deren Beweiswert. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz kann verwiesen werden (OG GD 1 E. I.3. Ziff. 3.2 S. 7-9).

2.2.4 Grundsätzlich kommt der Einvernahme vom 30. September 2023 ein eher tiefer Beweiswert zu, da nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte zwar die Fragen verstand, aber nicht der Lage war, insbesondere komplexere innere Gefühlslagen und Geschehen in der englischen Sprache akkurat zu umschreiben. In der Beweiswürdigung ist mithin primär auf die weiteren Einvernahmen abzustellen und allenfalls bei Widersprüchen zu prüfen, inwiefern die Aussagen vom 30. September 2023 mit den weiteren Aussagen übereinstimmen.

2.3 Die amtliche Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung die Befragung von F.________. Sie begründete den Antrag damit, dass sie den Eindruck habe, das Gericht habe offene Fragen an F.________. Den Beweisantrag wies das Gericht ab (OG GD 28 S. 14). F.________ wurde im Untersuchungsverfahren zweimal einvernommen und hat weitere schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Es bestand kein Anlass, F.________ erneut zur Sache zu befragen, zumal er zu der zentralen umstrittenen Sachverhaltsfrage, ob die Beschuldigte ihn zum Zeitpunkt der Tatausführung habe töten wollen, keine Wahrnehmungen machen konnte. Auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung besteht kein Anlass, F.________ erneut einzuvernehmen.

II. Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts gemäss Anklagesachverhalt 1.3 (Einsatz von Rattengift gegen F.________ im August/September 2023)

1. Feststellung des Sachverhalts

1.1 Die Vorinstanz legt die anwendbaren strafprozessualen Beweisregeln zutreffend dar (OG GD 1 E. I.4. Ziff. 4.1 ff. S. 9). Darauf kann verwiesen werden.

1.2 Der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklage geschildert wurde, ist unbestritten. Die Beschuldigte hat eingestanden, dass sie am 5. September 2023 eine Packung Rattengift der Marke "Capito" kaufte, anschliessend zu einem unbekannten Zeitpunkt bis Mitte September 2023 einen Beutel des Rattengifts in die Pastasauce mischte und F.________ zum Essen gab (SG GD 8/1/1 S. 5). Unstrittig ist ebenfalls, dass F.________ wegen des bitteren Geschmacks nur einen Bissen der Pasta ass und die Menge des verabreichen Rattengifts nicht geeignet war, einen Gesundheitsschaden bei F.________ zu verursachen.

1.3 Umstritten ist die von der Beschuldigten mit der Verabreichung des Rattengifts verfolge Absicht. Bei der Vorinstanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie F.________ nicht mit dem Rattengift habe töten wollen. Sie habe ihn nur verletzen wollen, damit er "gewisse Symptome" zeige und sie mit ihm reden könne (SG GD 8/1/1 S. 5). Sie habe nicht daran gedacht, dass das Rattengift einen qualvollen Tod verursachen könne. Sie sei nicht zufrieden mit der Beziehung zu F.________ gewesen, dieser habe sie in den Jahren 2021 bis 2023 viermal körperlich angegangen, sie sei verzweifelt gewesen (SG GD 8/1/1 S. 5). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie habe F.________ nur lahmlegen wollen. Sie habe Angst vor ihm gehabt und mit ihm reden wollen. Sie habe versucht, Informationen über die notwendige Menge des Rattengifts herauszufinden. Dabei habe sie nichts herausgefunden und deswegen die geringste Menge verwendet. Sie habe nicht gewusst, dass man Rattengift verwenden könne, um einen Menschen lahmzulegen bzw. ruhigzustellen, sie habe es sich aber so vorgestellt (OG GD 28 Ziff. 30-41).

1.4 Diese Angaben der Beschuldigten zu ihren Absichten in den gerichtlichen Verfahren widersprechen ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren.

1.4.1 Mehr als einen Monat nach ihrer Inhaftierung wurde die Beschuldigte am 9. November 2023 in Kenntnis des erhobenen Mordvorwurfs sowie in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers und eines Dolmetschers für die griechische Sprache zum Angriff mit der Handsappie vom 29. September 2023 auf F.________ durch die Polizei befragt. Sie bestätigte dabei die in den letzten Befragungen zugestandene Tötungsabsicht und legte ihre Gründe dafür dar (act. 2/9 Ziff. 10-12). Die befragende Polizistin ging daraufhin einleitend auf die vorherige Aussage der Beschuldigten ein, wonach sie im Mai 2023 in Griechenland von F.________ geohrfeigt und bedroht worden sei. Die Polizistin stellte fest, dass zwischen dem Vorfall im Mai 2023 und dem Tatzeitpunkt des Angriffs mit der Handsappie im September 2023 mehrere Monate vergangen seien, und fragte nach, wie es sein könne, dass sie im September 2023 zu einer solchen Tat fähig gewesen sei resp. was zwischen Mai und September 2023 passiert sei. Die Beschuldigte antwortete darauf spontan, dass sie "es" schon einmal versucht habe, einen Monat vorher (act. 2/9 Ziff. 13). Die Beschuldigte beschrieb anschliessend detailliert, wie sie Rattengift in das Essen von F.________ gemischt hatte. Kontextual ist klar ersichtlich, dass die Beschuldigte dabei einen wissentlichen und willentlichen Tötungsversuch schilderte (act. 2/9 Ziff. 18: […] "Ich hatte Angst und ich dachte, dass es nicht korrekt ist, nicht richtig, was ich mache. Ich empfand gleichzeitig auch Wut. Ich wollte es aber machen" […], sowie Frage zu Ziff. 20: "Gab es noch weitere Versuche F.________ zu töten?"). Die Beschuldigte gab zudem später in der Einvernahme auf die Frage, was sie gedacht habe, nachdem sie F.________ nicht habe mit dem Rattengift töten können, zu Protokoll, dass sie es bereuen würde, sie habe aber damals gedacht, dass sie keine andere Lösung finden könne (act. 2/9 Ziff. 24). Insgesamt bestätigte die Beschuldigte an der Einvernahme vom 9. November 2023 eine Tötungsabsicht im Zusammenhang mit der Verabreichung des Rattengifts.

1.4.2 Am 16. November 2023 wurde die Beschuldigte zum zweiten Mal zum Vorfall mit dem Rattengift befragt. Sie bestätigte erneut den Vorhalt, dass sie versucht habe, F.________ mit Rattengift zu töten (act. 2/10 Ziff. 2). Sie identifizierte daraufhin das verwendete Rattengift (act. 2/10 Ziff. 9) und schilderte, sie habe auf dem im Wohnwagen befindlichen Computer im Internet recherchiert, wie man einen Menschen mit Rattengift töten könne (act. 2/10 Ziff. 15). Erst später während der gleichen Einvernahme führte sie erstmalig aus, dass sie F.________ nicht habe töten, sondern einfach habe lahmlegen wollen, damit sie reden könnten (act. 2/10 Ziff. 19). Andererseits bestätigte die Beschuldigte später in der Einvernahme, sie habe vor dem Essen darüber nachgedacht, sich selbst mittels des vergifteten Essens zu töten (act. 2/10 Ziff. 37). Auf die Bemerkung der Beschuldigten, dass sie nach dem Essen erleichtert gewesen sei, dass ihm nichts passiert sei, fragte die Polizistin, dass es folglich nicht ums "lahmlegen" gegangen sei, sondern sie die Absicht gehabt habe, F.________ zu töten. Die Beschuldigte antwortete darauf, dass sie es nicht wisse, es sei um beides gegangen (act. 2/10 Ziff. 56). Anschliessend schilderte die Beschuldigte, wie sie im gleichen Monat darüber nachgedacht habe, F.________ mit einem Hammer oder einem Messer zu töten (act. 2/10 Ziff. 62; act. 2/9 Ziff. 3 ff.; OG GD 28 Ziff. 47).

1.5 Die Theorien der Verteidigung, wonach die Beschuldigte während den Einvernahmen vom 9. und 16. November 2023 unter "Haftschock" gestanden oder medikamentös nicht richtig eingestellt gewesen sei, überzeugen angesichts der inhaltlichen Qualität der Aussagen nicht.

1.5.1 Im Zeitpunkt der Einvernahmen vom 9. November 2023 und vom 16. November 2023 befand sich die Beschuldigte schon seit mehr als einem Monat in Haft. Eine gewisse Gewöhnung an die Haftsituation wird stattgefunden haben. Es kann damit offenbleiben, ob es ein psychologisches Phänomen wie einen "Haftschock", der nach der Auffassung der amtlichen Verteidigung eine inhaftierte Person einseitig zu falschen belastenden Aussagen veranlassen soll, überhaupt in der behaupteten Form gibt. Ein solcher Effekt lässt sich auch nicht anhand der Befragungsprotokolle erkennen. Die Aussagen der Beschuldigten an den Einvernahmen vom 9. November 2023 und vom 16. November 2023 waren sowohl in zeitlicher Hinsicht wie auch bezüglich der geschilderten Abläufe sehr präzise. Die Beschuldigte war in der Lage, auch komplexere Abläufe klar und stringent zu schildern und entsprechende Nachfragen adäquat zu beantworten (bspw. act. 2/9 Ziff. 6, 12, 16, 18; act. 2/10 Ziff. 8+9, 15, 23). Ihre Antworten an der an der Einvernahme vom 9. November 2023 weisen Realkennzeichen auf, so zumindest betreffend von F.________ verwendete Ausdrücke (act. 2/9 Ziff. 12) sowie die Beschreibung ihrer inneren Gefühle (act. 2/9 Ziff. 18). Es ergeben sich überdies aus den Einvernahmen keine Hinweise auf formale Denkstörungen oder Vorbeireden. Die Aussagen der Beschuldigten haben stets einen klaren Weltbezug. Dass die Beschuldigte bei den Vernehmungen "total verwirrt" gewesen sei, wie sie bei der Vorinstanz aussagte (SG GD 8/1/1 S. 5), lässt sich anhand der Protokolle nicht objektivieren. Darüber hinaus gibt es für die Beschuldigte auch kein Motiv, spontan wahrheitswidrig einen Tötungsversuch zu schildern. Es trifft zwar zu, dass die Beschuldigte während der zweiten Befragung vom 16. November 2023 widersprüchliche Angaben machte, indem sie zumindest teilweise andere innere Absichten bezüglich der Verabreichung des Rattengifts schilderte. Für Widersprüche in den Aussagen kann es, nebst einer Schutzbehauptung, weitere Gründe geben. Darunter u.a. auch nachträgliche ambivalente Emotionen gegenüber dem Opfer (vgl. act. 2/7 Ziff. 48; act. 2/9 Ziff. 68) und der Tat selber (vgl. act. 2/10 Ziff. 56), welche die nachträgliche Relativierung der Position erklären können. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte aufgrund eines "Haftschocks" oder dergleichen unwillentlich falsche Angaben machte.

1.5.2 Am 26. Oktober 2023, mithin 26 Tage seit der Inhaftierung, vermerkte die zuständige Psychologin der Justizvollzugsanstalt G.________, dass die Stimmung der Beschuldigten gedrückt sei. Sie könne sich indessen gut regulieren und sei adäquat im Gespräch. Es könne keine psychotische Symptomatik festgestellt werden. Formalgedanklich sei die Beschuldigte unauffällig. Es gebe auch keine inhaltlichen Denkstörungen und keine Suizidalität (SG GD 8/1/4/3, Eintrag vom 26. Oktober 2023). Die Beschuldigte wurde zudem ca. zweieinhalb Monate nach ihrer Inhaftierung und ca. einen Monat nach den beiden Einvernahmen von einem forensischen Psychiater begutachtet. Die Explorationsgespräche fanden am 15. und 20. Dezember 2023 statt. Die neuropsychologischen Untersuchungen der Beschuldigten waren, bis auf den Befund einer leichten neuropsychologischen Störung mit einer leichten kognitiven Belastungsminderung, unauffällig (act. 3/5/16 S. 35-39). Er vermerkte eine reduzierte psychomotorische Aktivität bei einer vollständigen zeitlichen, örtlichen, situativen und autopsychischen Orientierung. Sinnestäuschungen habe die Beschuldigte verneint, Wahnsymptome seien nicht festgestellt worden (act. 3/5/17 S. 35). Aufgrund dieser Beschreibungen des psychischen Zustands der Beschuldigten durch Fachpersonen zwischen Oktober und Dezember 2023 ist es nicht plausibel, dass die Beschuldigte in einem vernehmungsunfähigen Zustand unwillentlich belastende Aussagen zu Protokoll gab, zumal der geschilderte äussere Ablauf der Tat nicht nur auf ihren Aussagen beruht, sondern sich auch anhand von Sachbeweisen belegen lässt (vgl. act. 1/4/3 S. 3).

1.5.3 Ferner war die Beschuldigte jeweils in der Lage, die Aussage zu verweigern, wenn es ihr psychisch nicht gut ging (vgl. act. 2/7 Ziff. 3 [act. 2/5]; act. 2/8 Ziff. 2 ff.). Sie wies zudem bei anderen, früheren Auseinandersetzungen mit F.________ in Griechenland eine Tötungsabsicht klar von sich (act. 2/10 Ziff. 70). Die Beschuldigte konnte demnach ihren psychischen Zustand einschätzen. Sie hat auch nicht einfach alles eingestanden, was ihr vorgeworfen worden ist, zumal die initiale Aussage über den Einsatz des Rattengifts von der Beschuldigten selber spontan vorgebracht wurde und nicht auf einem entsprechenden Vorhalt basierte.

1.5.4 Die Beschuldigte war vom 30. September 2023 bis am 19. Oktober 2023 als einzige Frau in der Strafanstalt Zug inhaftiert (act. 4/9 ff.). Die belastenden Aussagen zum Rattengift tätigte sie drei Wochen später am 9. und 16. November 2023, als sie in der Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt G.________ untergebracht war. Entsprechend konnte die angebliche "Isolationshaft" bereits aus einer zeitlichen Perspektive keinen Einfluss auf die belastenden Aussagen zum Rattengift haben. Zudem war die Beschuldigte nicht isoliert, sondern es bestand Kontakt zum Gefängnispersonal (act. 4/9) und die Verfahrensleitung bewilligte Telefongespräche mit ihren Verwandten (act. 4/8, 4/11). Insgesamt ist nicht erkennbar, wie diese Umstände einen Einfluss auf die Aussagen der Beschuldigten gehabt haben könnten.

1.6 Gesamthaft gewürdigt kann aus dem äusseren Verhalten der Beschuldigten, insbesondere dem Kauf und der Verwendung von Rattengift, nur geschlossen werden, dass sie F.________ damit gezielt töten wollte. Dies passt einerseits zur emotionalen Lage der Beschuldigten, welche unregulierte Emotionen wie grosse Wut und Angst in Bezug auf F.________ schilderte (vgl. act. 2/7 Ziff. 48; act. 2/9 Ziff. 25). Aus den entsprechenden Protokollen ergibt sich zudem, dass das Verhältnis zu F.________ mehr als nur angespannt war. Die eine Tötung fördernde Entmenschlichung von F.________ war in den Gedanken der Beschuldigten bereits fortgeschritten. Die Beschuldigte schilderte, wie sie über den Einsatz von verschiedenen Mordwaffen nachgedacht (act. 2/10 Ziff. 63) und sich wie im Krieg gefühlt habe (act. 2/9 Ziff. 51). Auch sprach die Beschuldigte in den Einvernahmen mehrfach von einem Monstrum, dass sie töten müsse (vgl. act. 2/7 Ziff. 52). Die entsprechende Relativierung der Beschuldigten auf Nachfrage der Verteidigung an der Hauptverhandlung gemäss SG GD 8/1/1 S. 12 ist nicht glaubhaft; so sagte die Beschuldigte in act. 2/7 Ziff. 54 aus: […] "entweder stirbst du oder bringst das Monstrum um". Dies korreliert mit den von der Beschuldigten ebenfalls geäusserten Sterbegedanken. Es ging folglich nicht um ein rein "metaphorisches" resp. "allegorisches" Töten eines abstrakten monströsen Teils von F.________, sondern um dessen physische Tötung, weil er nach der Auffassung der Beschuldigten (zumindest) zum Teil böse resp. monströs war. Bei dieser ausser Kontrolle geratenen inneren Gefühlslage sind die Ausführungen der Beschuldigten, dass sie F.________ durch die Verabreichung von Rattengift töten wollte, plausibel und glaubhaft.

1.7 Ihre späteren Aussagen, wonach sie mit dem Rattengift habe bezwecken wollen, dass F.________ verletzt und lahmgelegt werde, damit sie mit ihm reden könne, sind demgegenüber aus mehreren Gründen unglaubhaft. So ist wesentlich, dass die Beschuldigte während der Befragung bei der Vorinstanz weder überzeugende Angaben dazu machen konnte, was sie sich unter dem Verletzen und dem "ausser Gefecht Setzen" bzw. dem "Lahmlegen" von F.________ konkret vorstellte, noch plausibel darlegen konnte, warum die vorher im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen zum Tötungsvorsatz falsch waren (SG GD 8/1/1 S. 5). Dass Rattengift auch für Menschen gefährliche Giftstoffe enthält und dazu geeignet sein könnte, F.________ zu verletzen, ist zwar nachvollziehbar. Dass die Beschuldigte das Rattengift hingegen mit dem Ziel einsetzte, um mit F.________ gefahrlos reden zu können, wäre nur dann stimmig, wenn sie konkrete Vorstellungen über dessen lähmende Wirkung gehabt hätte. Solche konkreten Vorstellungen oder ein konkretes Wissen darüber konnte sie nicht schildern (OG GD 28 Ziff. 41). Auch die "gewisse[n] Symptome" (vgl. SG GD 8/1/1 S. 5), die F.________ nach der Einnahme des Rattengifts ihrer Vorstellung nach hätte zeigen müssen, spezifizierte die Beschuldigte nicht. Ebenfalls ist nicht erkennbar, warum Rattengift (anstelle eines Betäubungsmittels) überhaupt für eine Lähmung geeignet sein sollte. Letztlich bleibt auch mysteriös, warum F.________ überhaupt hätte gelähmt werden müssen, um mit ihm zu reden. Auch unter der Prämisse, dass die Beschuldigte grosse Angst vor diesem hatte, ist eine Verletzung und ein "ausser Gefecht Setzen" mittels Rattengifts kein nachvollziehbarer Grund, um mit einer Person sprechen zu können. Dazu hätte die Beschuldigte ohne grossen Aufwand und gefahrlos ein Gespräch mit F.________ in der Öffentlichkeit in Unterägeri suchen können (vgl. OG GD 28 Ziff. 34, 35). Insgesamt bleiben die Darlegungen der Beschuldigten in dieser Hinsicht oberflächlich und sind nicht plausibel. Ihre knappen und ausweichenden Antworten zu diesen Einwendungen weisen die Merkmale einer Schutzbehauptung auf.

1.8 Nicht relevant für die Beurteilung des Tötungswillens der Beschuldigten sind die Aussagen von F.________. Dieser bekam vom Einsatz von Rattengift nichts mit und ist auch sonst nicht in der Lage, überzeugende Aussagen zur inneren Einstellung der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu machen.

1.9 Zweifel am direkten Tötungsvorsatz der Beschuldigten lassen sich insgesamt nicht konkret begründen. Diese bleiben im rein theoretischen Bereich. Es steht damit gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO ohne unüberwindliche Zweifel fest, dass die Beschuldigte zumindest zum Zeitpunkt der Verabreichung des Rattengifts mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Der Umstand, dass die Beschuldigte das Rattengift hinsichtlich dessen Verabreichung vorher gezielt erwarb, widerlegt zudem die Annahme einer ungeplanten Affekttat.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung, des Mordes und des Totschlags zutreffend dar (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1 ff. S. 11-16). Ebenfalls sind die rechtlichen Auffassungen der Vorinstanz zur Versuchsstrafbarkeit korrekt (OG GD 1 E. II.2 Ziff. 2.2 ff. S. 16-17). Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Zu ergänzen ist folgender wesentlicher Unterschied bei der Vorsatzfeststellung bei einsichts- und steuerungsgestörten Tätern: Ob der Täter mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist strikt von der Frage nach der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu unterscheiden. Insbesondere bedeutet eine eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit nicht, dass die beschuldigte Person keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann (BGE 115 IV 223). Gleichfalls kann sich eine Person mit einer eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB berufen, sofern die irrige Sachverhaltsvorstellung durch die gleiche Ursache wie die aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit hervorgerufen wurde (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6). Innere Vorgänge, welche mit der psychischen Störung zusammenhängen und die Schuldfähigkeit herabsetzen, werden mithin nicht auf der Tatbestandsstufe, sondern ausschliesslich auf der Schuldstufe gewürdigt.

2.3 Obwohl die Beschuldigte wissentlich Rattengift in das Essen von F.________ mischte und dabei annahm, sie könne ihn damit töten, und zudem auch wollte, dass er durch die Einnahme des Rattengifts sterbe, ist F.________ nicht verstorben. Mithin ist nur der subjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts in der der Form eine Direktvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erstellt. Es stellt sich damit die Frage nach der Versuchsstrafbarkeit.

2.3.1 Das toxikologische Gutachten hält dazu fest, dass das verwendete Rattengift der Marke "Capito" das Rodentizid Difethialon enthalte, welches bei sämtlichen Säugetieren wirke. Eine Einnahme von Difethialon wäre bei einem ca. 95 Kilogramm schweren Mann im zweistelligen Milligrammbereich toxisch und ab ca. 50 Milligramm tödlich. Für eine gesunde, erwachsene Person sei der Inhalt eines Beutels des Rattengifts "Capito" (mit u.a. 0,625 Milligramm Difethialon) unbedenklich. Diese müsste ca. 80 Beutel oder ca. zwei Kilogramm des genannten Rattengifts einnehmen, damit eine lebensbedrohliche Lage eintreten würde. Es sei ausgeschlossen, eine derartige Dosis einzunehmen. Auch die Einnahme einer fünfmal geringeren Dosis, welche eine Vergiftung hätte bewirken können, sei unrealistisch (act. 3/6/5).

2.3.2 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, findet die gesetzliche Ausnahmeregelung von Art. 22 Abs. 2 StGB vorliegend keine Anwendung. Es liegt keine Konstellation vor, in der die Beschuldigte aus grobem Unverstand gehandelt hat und deswegen ein Erreichen des Taterfolgs absolut ausgeschlossen war. Rattengift dient der Tötung von Ratten. Ratten sind wie der Mensch Säugetiere. Beim Einsatz von Rattengift besteht deswegen durchaus ein Realitätsbezug zum möglichen Versterben eines Menschen. Rattengift wird schliesslich auch von Zeit zu Zeit als Tötungsmittel von Menschen eingesetzt (vgl. bspw. Sachverhalte im Urteil des Bundesgerichtshofs der Bundesrepublik Deutschland, 6 StrR 71/24 vom 26. Juni 2024 Ziff. 9 ff. oder im Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2022 vom 29. November 2022). Entscheidend ist denn auch die Art und die Menge des verabreichten Rattengifts. So waren früher gängige Rattengifte wie Thalliumacetat, Bariumcarbonat, Strychnin und weisser Phosphor schon in kleineren Mengen für Menschen gesundheitsschädigend. Die Einschätzung dieser Frage nach der Art und der notwendigen Menge des Rattengifts setzt mithin Spezialkenntnisse voraus. Deswegen ist die Art der Tatausführung im vorliegenden Fall auch keineswegs geradezu lächerlich oder augenscheinlich für jedermann erkennbar untauglich, so dass darin keine ernsthafte Gefährdung der Rechtsordnung erkannt werden könnte (vgl. Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 22 StGB N. 33; vgl. Botschaft zur Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 21. September 1998 BBl 1999 II S. 1979 ff. Ziff. 212.51 S. 2011).

2.3.3 Darüber hinaus gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Kategorie von Fällen, die auch bei der Bejahung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 22 Abs. 1 StGB entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht zu einem entsprechenden Schuldspruch führen können. Denn gemäss dem Bundesgericht würde nicht jedes Verhalten, welches die Elemente des (untauglichen) Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt und damit grundsätzlich strafbar wäre, ein strafwürdiges Unrecht darstellen. Die Tatausführung müsse ein ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich sei damit eine minimale objektive Gefährlichkeit des Tatverhaltens. Falls es einem Täterverhalten an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und damit an einer minimalen Gefährlichkeit (als Risiko) mangelt, müsse der Täter straflos bleiben (BGE 140 IV 150 E. 3.6).

2.3.4 Die Tragweite dieser Rechtsprechung blieb begrenzt. Es gab mehrere Konstellationen, in denen die Rechtsprechung nicht griff. Bei der Verursachung einer letztlich ungefährlichen kleineren Stichflamme, die leicht gelöscht werden und keine Feuersbrunst verursachen konnte, wurde auf eine versuchte Brandstiftung erkannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.3). Als versuchte ungetreue Geschäftsbesorgung ist strafbar, wenn Darlehensgelder unrechtmässig von einer Gesellschaft bezogen werden, obwohl dieser dadurch aufgrund derer Überschuldung kein Vermögensschaden entstehen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.5). Auch bei der Verabreichung von potenziell gesundheitsgefährdenden Stoffen (in casu das Medikament Paracetamol) reicht es für die Annahme eines straflosen untauglichen Versuchs nicht aus, dass bei der Verabreichung noch viel fehlte, bis die Todeswirkung eingetreten wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 4 [Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020]).

2.3.5 Inwiefern die Kritik an dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts, insbesondere was das Abweichen von den gesetzlichen Grundlagen von Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB sowie den Charakter des Schweizer Strafrechts als ein Schuldstrafrecht anbelangt, berechtigt ist, kann offenbleiben (vgl. dazu die Kritik in: Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N. 45 ff.; und insb. Eicker, die bundesgerichtliche Gefährlichkeitsabwägung beim untauglichen Versuch auf dem Prüfstand […], AJP 3/2016 S. 359 ff.). Die entsprechenden Richtlinien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen vor und es gibt keinen Anlass für die Berufungsinstanz, davon abzuweichen.

2.3.6 Gemäss BGE 140 IV 150 ist eine in objektiver Hinsicht vollständig arbeitsunfähige und damit rentenberechtigte Person, die subjektiv irrigerweise meint, sie sei teilweise arbeitsfähig, kein Täter, der einen Versicherungsbetrug begehen kann. Der Taterfolg ist aufgrund der Person des Täters bereits absolut ausgeschlossen. Das verwendete Tatmittel ist entsprechend irrelevant. Gleiches gilt für eine Auskunftsperson, die irrigerweise als Zeugin einvernommen wurde und in dieser Funktion Falschaussagen macht. Da die Auskunftsperson unmöglich Zeugin sein kann, kann sie nicht Täterin im Hinblick auf eine falsche Zeugenaussage sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1022/2022 vom 2. Juni 2021 E. 1.5). In beiden Fällen lag es an der Person des Täters, dass ein untauglicher Versuch vorlag. Das Tatmittel war in den genannten beiden Bundesgerichtsurteilen irrelevant. Dies ist im vorliegenden Fall anders. Es geht vorliegend um eine (inkompetent ausgeführte) Handlung mit der Absicht, einen Menschen zu töten. Die Beschuldigte war in casu aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften nicht eine Person, welche die Tat unmöglich begehen konnte. Rattengift mit dem bereits im Milligrammbereich tödlichen Wirkstoff Difethialon ist ein grundsätzlich taugliches Tatmittel, welches vorliegend dilettantisch eingesetzt wurde. Diese Ausgangslage weicht damit von der zitierten Bundesgerichtspraxis ab. Sie unterscheidet sich ferner prägnant im gefährdeten Rechtsgut: Das menschliche Leben ist nach dem Willen des Gesetzgebers eines der höchsten vom Strafgesetzbuch geschützten Individualrechtsgüter. Eine Verletzung dieses Rechtsguts lässt sich nicht wiedergutmachen oder heilen. Bereits aus diesem Grund muss bei der Frage der minimalen Gefährlichkeit des Verhaltens ein strengerer Massstab gelten als in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden, in denen es um einen versuchten Versicherungsbetrug resp. eine falsche Zeugenaussage ging.

2.3.7 Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einer versuchten Schussabgabe auf einen Menschen, die mangels Patrone im Lauf oder mangels Entsicherung der Waffe scheitert. In die gleiche Kategorie fällt auch ein Bombenbauer, der eine Komponente, die zur Explosion und dem damit verbundenen Verursachen von Tod und Zerstörung notwendig ist, vergisst. Der Eintritt des Erfolgs ist in diesen Konstellationen physikalisch absolut ausgeschlossen, indessen handelt es sich um eine grundsätzlich taugliche Art der Erfolgsherbeiführung (d.h. des Tatmittels), welche einzig an der Inkompetenz des Täters scheitert. Die Fälle haben folglich gemeinsam, dass das Tatmittel nur relativ untauglich ist, um den Taterfolg herbeizuführen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 1952 in Sachen Paula Bayard gegen Kantonsgericht Wallis [publ. in: BGE 78 IV 145 S. 147]: "[…] Relativ untaugliche Mittel, d.h. solche, die nur wegen unzulänglicher Anwendung (ungeschickter Handhabung, ungenügend kräftiger Einwirkung auf das Opfer, Verwendung in ungenügender Menge usw.) nicht zum Ziele führen, gehören nicht dazu. Ihre Verwendung bringt den Täter dem beabsichtigten verbrecherischen Erfolge objektiv näher, bedeutet einen Schritt vorwärts in der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Verbrechens").

2.3.8 Mit dem Einsatz eines relativ untauglichen Tatmittels geht stets ein Stör- und Gefährdungspotenzial einher. Dies ergibt sich bereits aus der Art des Tatmittels selber. Denn ob nun der Täter kompetent genug ist, ein wirksames Gift, eine Schusswaffe oder eine Bombe auf eine geeignete Art und Weise einzusetzen, setzt Spezialwissen und -kompetenzen voraus. Dies ist mithin letztlich beliebig und kann deswegen für die minimale Gefährlichkeit des Verhaltens nicht entscheidend sein. Wesentlich ist, dass der Einsatz von Rattengift mit dem bereits im Milligrammbereich tödlichen Wirkstoff Difethialon bei einer abstrakten Betrachtungsweise grundsätzlich geeignet ist, ab einer gewissen Menge einen Menschen zu töten. Letzteres hängt insbesondere von den Zusatzstoffen des jeweiligen Markenprodukts und der Konzentration ab. Ein relativ untauglicher Versuch birgt mithin stets ein minimales Gefährdungs- und Störpotenzial und muss deswegen auch stets strafbar sein (vgl. dazu sinngemäss: Hurtado Pozo/Illanez, Commentaire Romand, 2. A. 2021, Art. 22 StGB N. 59-61 und BGE 78 IV 145 [versuchte Tötung mittels Rattengifts mit dem Wirkstoff Thalliumacetat, sog. "Surux-Paste"]).

2.3.9 Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 78 IV 145 wurde im Gesetzgebungsprozess zu Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB überdies ausdrücklich erwähnt, dass die Verwendung eines Rattengifts in zu geringer Menge keine Vorgehensweise sei, welche die Begehung eines Mordes absolut unmöglich machen würde. Es liege in diesen Fällen eine strafbare Handlung nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. Botschaft zur Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff. S. 2010 f. Ziff. 212.51; explizit erwähnt im Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2024 vom 18. Februar 2025 E. 2.1.2). Diese Regelung wurde vom National- und Ständerat bestätigt. Es entspricht damit auch dem historisch feststellbaren Willen des Gesetzgebers, dass solche Fälle unter Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar sein müssen. Angesichts dieses klar feststellbaren Willens des Gesetzgebers besteht für die rechtsanwendenden Gerichte keine Möglichkeit, anders zu entscheiden.

2.3.10 Da die Unmöglichkeit des Eintretens des Taterfolgs nur relativ war, muss die heimliche Verabreichung von Rattengift im Essen von F.________ als ein ernstlicher Angriff auf die geschützte Rechtsordnung interpretiert werden. Da zudem kein eigentlicher Unverstand im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB vorlag, handelt es sich um einen strafbaren Tötungsversuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Dass der Taterfolg im vorliegenden Fall vergleichsweise sehr weit entfernt lag, ist bei der Strafzumessung mit erheblichen Abschlägen von der Sanktion zu berücksichtigen.

2.4 Da eine Versuchsstrafbarkeit vorliegt, ist die Art des Tötungsdelikts zu prüfen. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklage und in der Anschlussberufung hingegen einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Von Amtes wegen ist indessen vorab der Tatbestand des versuchten Totschlags zu prüfen.

2.4.1 Vorliegend fällt eine heftige Gemütsbewegung als Tatbestandselement eines Totschlags gemäss Art. 113 StGB ausser Betracht. Der Tötungsversuch entstand im Kontext von seit mehreren Jahren anhaltenden Beziehungsproblemen. Er wurde mit dem Kauf des Rattengifts und der Zubereitung der vergifteten Speise geplant. Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne einer typischen unverzüglichen Überwältigung durch einen plötzlich aufgetretenen Affekt vor der Tat lag nicht vor. Vielmehr kochte die Beschuldigte ohne erkennbare Gemütsbewegung Teigwaren mit einer scharfen Sosse, welchen sie das Rattengift beimischte und F.________ als Essen vorsetzte.

2.4.2 Folglich ist nur noch die grosse seelische Belastung als weitere Tatbestandsalternative eines Totschlags gemäss Art. 113 StGB zu prüfen. Bei der grossen seelischen Belastung handelt es sich um einen chronischen Zustand resp. einen psychischen Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu völliger Verzweiflung führt, wobei der Täter aufgrund seines Erregungszustands nur begrenzt in der Lage ist, sein Verhalten zu kontrollieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.2). Dies liegt vor. Entsprechend beschrieb die Beschuldigte ihr Leben zusammen mit F.________ in der Schweiz sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch bei der Vorinstanz als schrecklich und schilderte eine grosse innere Verzweiflung (SG GD 8/1/1 S. 6 f.). Gleichzeitig schilderte sie auch starke innere Gefühle wie Angst und Wut, welche konstant auftraten (vgl. act. 2/7 Ziff. 48; act. 2/9 Ziff. 25; SG GD 8/1/1 S. 9). Die Schilderungen der Beschuldigten zu ihrer inneren Gefühlswelt sind grundsätzlich glaubhaft. Die entsprechenden Aussagen korrelieren einerseits mit den ambivalenten Gefühlen zur Tat und zum Opfer und andererseits mit den psychiatrischen Feststellungen, wonach die Beschuldigte u.a. an einer schwergradigen Persönlichkeitsstörung mit Borderline-Muster litt und ihre Steuerungsfähigkeit bei der Tatausführung eingeschränkt war (act. 3/5/16 S. 68). Insgesamt war die innere Gefühlswelt der Beschuldigten, zumindest soweit die Gefühle F.________ betrafen, zum Tatzeitpunkt bereits seit längerer Zeit ausser Kontrolle. Es ist nachvollziehbar, dass dadurch ein grosser subjektiver Leidens- und Handlungsdruck entstand. Eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB ist damit erstellt.

2.4.3 Fraglich ist indessen, ob die grosse seelische Belastung auch entschuldbar ist. Es gilt dabei ein objektiver Betrachtungsmassstab, d.h. "abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl" dürfen nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.2.2; BGE 108 IV 99 E. 3b). Eine psychologische Erklärbarkeit genügt damit nicht (Schwarzenegger, Basler Kommentar, 3. A. 2019, Art. 113 StGB N. 16-21). Beurteilungsmassstab ist, ob eine "anständig gesinnte Durchschnittsperson" in der gleichen Lage ebenfalls unter einer grossen seelischen Belastung gelitten hätte (BGE 119 IV 202 E. 2a und 2b). Die grosse seelische Belastung muss mithin bei einer objektiven Betrachtungsweise als menschlich begreiflich bzw. verständlich erscheinen resp. ein vernünftiger Mensch müsste in der gleichen Lage ebenfalls in eine vergleichbare grosse seelische Belastungslage geraten. Das bedeutet: Psychische Erkrankungen wie Persönlichkeitsstörungen, paranoide Störungen, Borderline-Störungen etc. als Mit- oder Teilursache einer seelischen Belastungslage sprechen regelmässig gegen eine objektive Entschuldbarkeit dieser seelischen Notlage, da solche Störungen die Bewusstseinslage stark beeinflussen und bei einer gesunden Durchschnittsperson nicht vorkommen (vgl. BGE 119 IV 202 E. 2b [narzisstische Persönlichkeit als Mitursache]; Urteil des Bundesgerichts 6S.94/2000 vom 22. August 2000 E. 2 ff. [finanzielle Probleme, psychisch angeschlagener Zustand]; Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001 E. 2c [Anpassungsstörung]; Urteil des Bundesgerichts 6P.140/2006 vom 10. November 2006 E. 13.2 [paranoide Persönlichkeitszüge als Mitursache]; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2 [rétrécissement modéré de la pensée]).

2.4.4 Eine objektive Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Es gab zwar durchaus auch häusliche Gewalt. So führte die Beschuldigte konstant aus, sie sei einmal im Jahr 2021, einmal im Jahr 2022 und zweimal im Jahr 2023 von F.________ körperlich angegangen worden. Dieser habe sie zudem erniedrigt und beleidigt (SG GD 8/1/1 S. 7; act. 2/7 Ziff. 25 ff.). Ferner berichtete die Beschuldigte von einer Todesdrohung durch F.________ im Jahr 2021 (act. 2/7 Ziff. 33 ff.; act 2/9 Ziff. 10 ff.). Die Beschuldigte war im Rahmen dieser Auseinandersetzungen nicht immer wehrlos, sondern behändigte zumindest bei einer Gelegenheit in Griechenland ein Messer und bedrohte F.________ damit (act. 2/10 Ziff. 69 ff.).

2.4.5 Nach einem objektiven Beurteilungsmassstab waren diese Auseinandersetzungen weder ausschliesslich einseitig noch besonders schwerwiegend oder häufig. F.________ war kein Haustyrann, der seine Ehegattin fortgesetzt und systematisch unterdrückte und misshandelte (vgl. dazu BGE 122 IV 1, mit wöchentlichen Schlägen gegen die Ehegattin mit dem Staubsaugerstromkabel, Drohungen betreffend "Zurückschicken in den Kosovo", fortgesetzten Todesdrohungen, Werfen eines Fleischermessers, Feststellung von Unterernährung und Blutgeschwülsten bei der Ehegattin etc.). Die vorliegend festgestellte häusliche Gewalt hätte mithin bei einer Durchschnittperson nicht vermocht, eine Situation herbeizuführen, die eine grosse seelische Belastung erzeugt hätte.

2.4.6 Eine Durchschnittsperson hätte in der gleichen Lage wie die Beschuldigte zudem angemessene Alternativen wählen können, um die seelische Notlage abzuwenden. Die Beschuldigte war ungebunden, nicht von F.________ abhängig und verfügte über Familie und Bezugspersonen in Griechenland. Sie hatte zudem bereits in der Vergangenheit die Beziehung zu F.________ unterbrochen resp. lebte örtlich getrennt von ihm (act. 2/10 Ziff. 66 ff; act. 2/7 Ziff. 60 f.; act. 2/7 Ziff. 57; SG GD 8/1/1 S. 7). Es bestanden mit einer allenfalls auch vorübergehenden Trennung greifbare und nachvollziehbare Handlungsalternativen, welche eine geistig gesunde Person mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit ergriffen hätte, um das durch die Beziehungsprobleme belastete Verhältnis (und damit die psychische Belastung resp. die seelische Notlage) zu entschärfen.

2.4.7 Auch die finanziellen Probleme der Beschuldigten und von F.________ sowie deren Leben auf engem Raum im Wohnwagen sind alleine nicht ausreichend, um eine grosse seelische Belastung, welche zu einem Tötungsdelikt führt, zu entschuldigen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.94/2000 vom 22. August 2000 E. 2f).

2.4.8 So bestanden auch psychische Ursachen für die von der Beschuldigten glaubhaft geschilderte grosse seelische Belastung. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten standen die Straftaten in direktem Zusammenhang mit der schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie den Risikomerkmalen der allgemeinen Impulsivität sowie der Beziehungstat-Disposition (act. 3/5/16 S. 70 Ziff. 6.4c). Der Tatauslöser lag damit zumindest zum Teil in der psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Veranlagung der Beschuldigten. Die psychische Erkrankung war auch der Grund dafür, warum die Beschuldigte jeweils mit unverhältnismässig intensiver Affektivität auf verhältnismässig geringe Auslöser reagierte (act. 3/5/16 S. 53). Entsprechend beschreibt auch der Gutachter in seinen Erwägungen zur Deliktsgenese nachvollziehbar, dass das Zusammenleben der Beschuldigten mit F.________ auf engem Raum in der Schweiz zu einer zunehmenden Vulnerabilisierung und zu einer abnehmenden psychologischen Resilienz geführt habe. Die sonst schon aufgrund der Borderline-Disposition tiefe Frustrationstoleranz der Beschuldigten sei durch einen Vorfall von häuslicher Gewalt weiter strapaziert worden und die Beschuldigte habe sich anschliessend nicht mehr beruhigen können (act. 3/5/16 S. 57 f.). Der Einfluss der psychischen Erkrankung der Beschuldigten auf ihre seelische Belastung ist folglich bedeutend. Bei einer gesunden Durchschnittsperson hätte dieser bedeutende Faktor indessen nicht mitgespielt. In diesem Zusammenhang sind die von der Beschuldigten geschilderten Zwangsgedanken, wonach F.________ ihrem Vater etwas antun würde, zu interpretieren. Dafür gibt es, wie die Beschuldigte selber darlegte, keine objektiven Anhaltspunkte (act. 2/9 Ziff. 24-26). Auch der dadurch generierte Handlungsdruck basierte damit auf der abnormen Persönlichkeit der Beschuldigten. Eine Durchschnittsperson hätte sich mithin nicht davon leiten lassen.

2.4.9 Zusammenfassend liegt zwar subjektiv eine grosse seelische Belastung vor, diese ist indessen in objektiver Hinsicht ohne spezifische Berücksichtigung der psychischen Erkrankung nicht "entschuldbar" (bzw. moderner ausgedrückt: normalpsychologisch nicht nachvollziehbar). Eine Durchschnittsperson wäre nicht in die gleiche seelische Notlage geraten, wie die Beschuldigte. Eine Privilegierung des Tötungsdelikts auf der Tatbestandsebene, d.h. als Totschlag gemäss Art. 113 StGB, ist damit ausgeschlossen. Die angesichts des psychischen Zustands der Beschuldigten notwendige Privilegierung hat auf der Schuldebene bei der Sanktion zu erfolgen.

2.5 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Sie begründete dies mit der Heimtücke, der Grausamkeit und dem Egoismus, welche mit dem vorliegenden Einsatz von Rattengift verbunden seien (OG GD 28/4).

2.5.1 Die Vorinstanz legt dabei die rechtlichen Grundlagen eines Mordes gemäss Art. 112 StGB zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1 ff. S. 11-15).

2.5.2 Das Element, welches vorliegend für die Qualifikation des Tötungsdelikts als Mord spricht, ist der Einsatz von Gift gegenüber dem arglosen Lebenspartner. Gift ist ein Indiz für Mord. Der Einsatz von Gift kann die Qualifikation des Mordtatbestands insbesondere dann begründen, wenn er heimtückisch erfolgt und eingesetzt wird, um besonderes Leiden zu verursachen (BGE 118 IV 122 E. 3c [= Pra 82 Nr. 18]). Wie dargelegt, handelte die Beschuldigte zwar mit einem Tötungswillen, agierte dabei aber weitgehend unsorgfältig und ohne genaue Vorstellungen, wie und wann der Tod von F.________ eintreten soll. Dass sie beim Einsatz des Rattengifts besondere Leiden durch die Vergiftung im Auge hatte, ist nicht erstellt. So äusserte die Beschuldigte zwar eine grosse (erratische) Wut und einen Tötungswillen, indessen aber kein Bedürfnis, dass F.________ durch die Tötung besonders leiden soll. Sie hatte insbesondere keine genauen Vorstellungen, wie das Gift wirkte, zumal sie nicht einmal wusste, wie man dieses dosierte. Dass sie aufgrund ihrer Internetrecherche darauf gestossen sein könnte, dass der Wirkstoff Difethialon besondere Leiden wie bspw. innere Blutungen verursachen würde, ist nicht erstellt.

2.5.3 Der Einsatz von Gift erfolgt stets verdeckt gegenüber dem Opfer, weswegen dieser Umstand alleine noch keine Heimtücke begründen kann. Es braucht folglich ein besonderes Vertrauensverhältnis. Zwar bestand zwischen der Beschuldigten und F.________ grundsätzlich ein Vertrauensverhältnis, dieses war indessen wegen den zwischenmenschlichen Spannungen stark gestört, so dass dies nicht ausschlaggebend sein kann. Sie hat zudem das Vertrauensverhältnis nicht ausgenutzt. Die getätigten Machenschaften, in concreto die Zubereitung des Essens, hatten zudem den Charakter einer standardisierten Handlung, an der nichts Verwerfliches zu erkennen ist. So verwendete die Beschuldigte auch keine weiteren Täuschungen oder Machenschaften, um F.________ zum Essen zu bewegen, obwohl er feststellte, dass dieses ungewöhnlich bitter war. Insgesamt deutet auch dieses Element nicht eindeutig auf eine Mordhandlung hin.

2.5.4 Letztlich handelte die Beschuldigte – zumindest subjektiv – aus einer grossen seelischen Belastung heraus, weswegen ihr keine verwerflichen Beweggründe wie Kaltblütigkeit, krasser Egoismus oder besondere Geringschätzung des Lebens zugerechnet werden können. Es mag zutreffen, dass sich die Beschuldigte durch den Tod von F.________ eine Erlösung aus der Situation erhoffte. Dieser Schritt hat indessen nicht den Charakter der Beseitigung einer lästigen Person, sondern fand ihre Ursache im starken psychischen Leidensdruck der Beschuldigten. Gegen einen Mordversuch spricht letztlich auch das ambivalente Verhältnis der Beschuldigten zur Tat und zum Opfer. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschuldigte ein paar Tage später nochmals versuchte, F.________ mit einer Handsappie zu töten (s. E. III.). Aus dem einmaligen Einsatz von Rattengift ergibt sich indessen noch kein eigentlicher Vernichtungswille, zumal die Beschuldigte den wenig durchdachten Plan mit dem Vergiften nicht weiterführte und diesen bereits beim ersten Widerstand aufgab.

2.5.5 Insgesamt bestehen zwar mit dem Einsatz von Gift Anhaltspunkte für den Mordtatbestand. Diese lassen sich indessen vorliegend plausibel relativieren. Die teilweise festgestellten Totschlagsmerkmale (insb. die "grosse seelische Belastung", s. E. II.2. Ziff. 2.4.2) sprechen ebenfalls gegen einen Mordversuch. Im Rahmen einer gesamthaften Würdigung kann im Handeln der Beschuldigten nicht eindeutig eine besondere Verwerflichkeit (welche über eine vorsätzliche Tötung hinausgehen würde) erkannt werden.

2.6 Auf der Tatbestandsebene fallen somit die Varianten des Totschlags und des Mordes weg. Es bleibt damit beim Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung.

3. Rechtfertigung und Schuld

3.1 Rechtfertigungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Selbst wenn es mehrere Tage zuvor zu einem physischen Übergriff von F.________ auf die Beschuldigte gekommen wäre, wäre dies nicht geeignet, im September 2023 einen Einsatz von Rattengift mit Tötungsabsicht zu rechtfertigen.

3.2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (verminderte Schuld-fähigkeit; Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Gutachter Dr.med. K.________ beschreibt in seinem Gutachten, dass beim Vergiftungsversuch die Einsichtsfähigkeit vollständig erhalten gewesen sei. Die Steuerungsfähigkeit sei hingegen inter- und intraindividuell leicht eingeschränkt gewesen (act. 3/5/16 S. 69 Ziff. 6.2d, Begründung auf S. 65 ff.). Diese Einschätzung des forensischen Gutachters ist überzeugend. Es gibt bezüglich des Vergiftungsversuchs keine Anhaltspunkte auf eine Einschränkung von Orientierung oder Realitätswahrnehmung oder von Wahnvorstellungen. Die Einsichtsfähigkeit war damit voll erhalten. Bei der Steuerungsfähigkeit sind hingegen Einschränkungen nachvollziehbar. Auch wenn der impulsive Anteil beim Vergiftungsversuch aufgrund der Planung mitsamt dem Einkauf des Rattengifts und der Zubereitung des vergifteten Essens deutlich geringer war als beim Vorfall mit der Handsappie, konnte der Gutachter dennoch schlüssig darlegen, dass die Beschuldigte aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung Schwierigkeiten hatte, ihre Emotionen und ihr Verhalten generell zu regulieren und zu steuern. Dies korreliert weitgehend mit der grossen seelischen Belastung, welche die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht fühlte. Die vom Gutachter postulierte leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist insgesamt widerspruchsfrei begründet und auch aus einer Laienperspektive schlüssig nachvollziehbar.

3.3 Die Schuld des Täters ist eine juristische Wertung. Sie bemisst sich nicht allein nach der individuellen Befindlichkeit des Täters im Tatzeitpunkt. So genügt nicht jede individuelle Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, sondern die Geistesverfassung des Täters muss von Art und Grad her stark vom Durchschnitt der Rechts- und auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Grenze zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auch eine juristisch-normative Würdigung. Die vorliegend relevante Steuerungsfähigkeit lässt sich dabei nicht positiv feststellen; Existenz und insbesondere der Umfang von Willensfreiheit sind wissenschaftlich-empirisch nicht messbar. Die Rechtsprechung anerkennt daher, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen "Anders-Handeln-Können" beruht, sondern sich an der Leitlinie einer "massgeschneiderten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung gestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; Bommer, Basler Kommentar, 4. A. 2019, vor Art. 19 StGB N. 19). Entsprechend beinhaltet auch die Beurteilung, ob eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit besteht, eine juristisch-normative Würdigung.

3.4 Bei der juristischen Bewertung der vom Gutachter festgestellten Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Vergiftungsversuch von der Beschuldigten geplant wurde und es sich mithin nicht um eine Borderline-typische Impulstat handelte. So gab es zumindest oberflächliche Internet-Recherchen (oberflächlich deswegen, weil tiefgehende Recherchen offenbart hätten, dass der Tatplan so nicht umsetzbar war) sowie den Einkauf des Rattengifts in einem Fachgeschäft mitsamt der anschliessenden Zubereitung und dem Servieren der vergifteten Speise. Die Planung zog sich mithin über einen längeren Zeitraum hinweg und die Beschuldigte verhielt sich dabei äusserlich nicht auffällig. Zumindest aus dieser isolierten Perspektive erscheint es als fraglich, ob sich die Borderline-Störung bei der Tatbegehung überhaupt ausgewirkt hat. Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters habe sich die Beschuldigte jedoch, zumindest aus ihrer subjektiven Betrachtungsweise, in ihrer Beziehung gefangen gesehen. Es hätten zudem auch Borderline-typische Störungen der Emotionsregulierung bestanden, weswegen sich die Beschuldigte nicht mehr habe beruhigen und stabilisieren können. Der Gutachter postuliert damit zumindest einen Einfluss der psychischen Erkrankung auf die Ursache, welche die Tathandlung auslöste. Er legt damit dar, inwiefern die vorliegende Deliktsgenese von einem nicht-normalpsychologischen Verhalten beeinflusst wurde. Dies ist, wie bereits bei der Prüfung des Totschlagtatbestands dargelegt wurde, auch aus juristischer Sicht nachvollziehbar. Dass die Beschuldigte die Handlungsalternativen aufgrund ihrer Borderline-Persönlichkeit gemäss dem Gutachter nur eingeschränkt wahrnehmen und ihre seelische Notlage mindern konnte, muss im Rahmen der juristischen Wertung ebenfalls zur Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit führen. Mit dem Gutachter ist die Einschränkung der Schuldfähigkeit auch aus juristischer Sicht als leicht zu bewerten. Angesichts der enorm hohen inneren Hemmschwelle, welche eine Durchschnittsperson bei einer vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen mit Gift überschreiten muss, ist diese Einstufung angemessen.

3.5 Die Beschuldigte handelte somit rechtswidrig und schuldhaft. Zurecht hat die Vorinstanz damit auf eine versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erkannt. Der Schuldspruch ist, unter Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung, zu bestätigen.

III. Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts gemäss dem Anklagesachverhalt 1.2

(Einsatz einer Handsappie gegen F.________ am 29. September 2023)

1. Feststellung des Sachverhalts

1.1 Die Vorinstanz legt die anwendbaren strafprozessualen Beweisregeln zutreffend dar (OG GD 1 E. I.4. Ziff. 4.1 ff. S. 9). Darauf kann verwiesen werden.

1.2 Der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklage geschildert wurde, ist mehrheitlich unbestritten. Die Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz eingestanden, dass sie am Tatort war und das Tatwerkzeug, das sie in der Nähe des Tatorts gefunden hatte, gegen den schlafenden F.________ einsetzte (SG GD 8/1/1 S. 8).

1.2.1 Auffällig sind die kargen Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen, welche die Beschuldigte bei der Vorinstanz tätigte. Denn im Untersuchungsverfahren machte die Beschuldigte noch detaillierte Angaben. Selbst wenn die erste Einvernahme der Beschuldigten vom 30. September 2023 ausgeblendet wird, ist der Tathergang und auch die innere Gefühlslage der Beschuldigten aufgrund ihrer Aussagen im Untersuchungsverfahren erstellt. Sie sagte an der Einvernahme vom 11. Oktober 2023 aus, dass sie innerlich ausserordentlich wütend gewesen sei, sie sich bedroht und orientierungslos gefühlt habe. Sie habe selber sterben wollen. Es sei ein Hin und Her während zwei bis drei Nächten gewesen. Die Beschuldigte schilderte, wie sie entschieden habe, "das Monstrum" zu töten, wobei sie gleichzeitig anerkannte, dass dies nicht logisch sei. Anschliessend legte die Beschuldigte dar, dass sie fortgesetzte Tötungsphantasien gegen F.________ gehegt habe (act. 2/7 Ziff. 52, mitsamt erneuter Übersetzung und Bestätigung in Ziff. 53). An der Einvernahme vom 9. November 2023 schilderte die Beschuldigte den Tathergang erneut. Sie legte dar, wie sie in der Nacht aufgewacht und draussen hin- und hergelaufen sei und dabei die Handsappie gesehen habe. Sie habe sich dann wieder hingelegt, sei wieder aufgestanden und habe F.________ anschliessend mit der Sappie geschlagen (act. 2/9 Ziff. 35). Dieser sei auf der linken Seite gelegen und sie habe mit der Sappie auf den Hals gezielt, ihre Augen seien halb offen gewesen und sie habe nicht genau gezielt (act. 2/9 Ziff. 40, mitsamt erneuter Übersetzung und Bestätigung). Sie habe ihn irgendwo am Kopf getroffen (act. 2/9 Ziff. 41). Sie habe vier oder fünf Mal mit mittlerer Intensität zugeschlagen (act. 2/9 Ziff. 43). Sie habe F.________ mit einem Schlag töten wollen (act. 2/9 Ziff. 45), die weiteren Schläge habe sie ausgeführt, weil er sich bewegt habe und aufgestanden sei (act. 2/9 Ziff. 46). Sie habe gezögert, weil sie begriffen habe, was sie mache. Sie habe dann aber weiter geschlagen, weil ihre Wut so gross gewesen sei, sie habe aber nicht geglaubt, dass sie ihn töten könnte (act. 2/9 Ziff. 47 ff.). Sie habe einen Feind vor sich gesehen, sie habe noch nie so viel Wut und Angst gefühlt, sie habe sich wie im Krieg gefühlt (act. 2/9 Ziff. 51). Die Beschuldigte bestätigte, dass sie mit ihren Handlungen F.________ töten wollte, damit er niemandem etwas Böses tun könne (act. 2/9 Ziff. 59). Wenn sie es geschafft hätte, ihn zu töten, hätte sie sich angezogen, wäre [ins Dorf] gelaufen und hätte die Polizei informiert (act. 2/9 Ziff. 60).

1.2.2 Das Tatwerkzeug wurde von der Vorinstanz zu den Akten genommen und an der Hauptverhandlung den Parteien im Rahmen eines Augenscheins präsentiert. Es handelt sich um eine knapp 40 Zentimetern lange und ca. 800 Gramm schwere Handsappie mit einer eisernen Spitze, welche in der Forstwirtschaft zum Drehen, Wenden und Ziehen von liegendem Holz verwendet wird (act. 1/2/3 S. 6 1/2/8 S. 22). Ab dem Griff der Handsappie konnten Spuren gesichert und daraus ein DNA-Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen erstellt werden. Das DNA-Profil der Beschuldigten korrespondierte dabei anteilig mit dem kompletten Mischprofil (act. 1/2/7 S. 5). Die Tatwaffe kann damit der Beschuldigten zugeordnet werden, was sie überdies nie in Abrede stellte. Dass sie in der ersten Einvernahme vom 30. September 2023 von einer Axt sprach, beruhte auf einem Missverständnis (vgl. act. 2/3 Ziff. 21).

1.2.3 Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. November 2023 sind bei der Untersuchung von F.________ insgesamt mindestens 21 Hautdurchtrennungen festgestellt worden, welche als Quetsch-Riss-Wunden qualifiziert werden konnten. Im Kopfbereich konnten sechs Wunden an der Stirn (mittig rechts), mindestens fünf an der behaarten Kopfhaut (Scheitel, Übergang Hinterkopf, rechten Kopfseite), eine am rechten Auge (Augenbraue) und eine am Übergang von Kopf zum Hals festgestellt werden. Im Brustbereich befand sich eine Quetsch-Riss-Wunde an der Rumpfhaut zwischen Brustkorb und Bauch. An den Extremitäten wurden mindestens vier Quetsch-Riss-Wunden an der linken Unterarmstreckseite, eine weitere an der linken Oberarmstreckseite und eine am linken Handrücken festgestellt (act. 3/3/7 S. 5 ff.). Aufgrund der Verletzungen seien indessen nur eingeschränkte Rückschlüsse auf die Anzahl Schläge möglich. Prinzipiell könne jede Quetsch-Riss-Wunde einem Schlag zugeordnet werden. Allerdings sei es auch möglich, dass die Handsappie mittels eines Schlags durch Abrutschen mehrere Quetsch-Riss-Wunden verursacht habe (act. 3/3/7 S. 9). Eine wesentliche Verletzung war ausserdem der festgestellte Handgelenkbruch von F.________ (Bruch des rechten Speichenknochens). Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Gewalteinwirkung, welche den Knochenbruch verursacht habe, am heftigsten gewesen sein müsse. Für die weiteren Verletzungen sei angesichts der eingesetzten Handsappie keine enorme Heftigkeit notwendig gewesen (act. 3/3/7 S. 8).

1.2.4 Aufgrund des Verletzungsbildes bleibt fraglich, ob die Beschuldigte tatsächlich insgesamt 21-mal zuschlug, wie dies die Anklage schildert. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten der erste Schlag mit der Handsappie gegen den Hals des schlafenden F.________, wobei sie den Kopf traf. Dieser Schlag wird mit einer der Quetsch-Riss-Wunden an der behaarten Kopfhaut korrelieren, die durch das Abrutschen der scharfen Spitze der Handsappie am Schädelknochen entstanden sein wird. Ebenfalls erstellt sind mehrere weitere Schläge gegen den aufgeschreckten F.________, wobei einer der Schläge im Rahmen einer Abwehrbewegung den Bruch des rechten Speichenknochens (Handgelenk) verursacht haben wird. Aus dem Spurenbild ist zu schliessen, dass sich die meisten Schläge gegen den Kopfbereich gerichtet haben. Angesichts der ca. 21 Quetsch-Riss-Wunden wird es sich um mehr als die vier bis fünf Schläge gehandelt haben, welche die Beschuldigte zugestand. Die genaue Anzahl lässt sich indessen nicht erstellen, weswegen eine entsprechende Annahme mit Zweifeln behaftet wäre. Zu Gunsten der Beschuldigten ist von vier bis fünf Schlägen mit ca. halber Kraft gegen den Oberkörper- und Kopfbereich auszugehen, welche zumindest teilweise von F.________ abgelenkt werden konnten, weswegen die Abwehrverletzungen am Unterarm und am Handgelenk entstanden. Ebenfalls ist die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie keine Erfahrung im Umgang mit Handsappien gehabt habe, glaubhaft.

1.3 Die Beschuldigte behauptete bei der Vorinstanz, der Angriff mit der Handsappie habe bezweckt, F.________ zu verletzen und ausser Gefecht zu setzen. Sie habe sich F.________ nicht entledigen wollen. Sie habe mit den Schlägen nicht ihre Wut äussern, sondern nur ihre Besorgnis ausdrücken wollen (SG GD 8/1/1 S. 8 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie habe F.________ nur lahmlegen wollen, damit er ihr zuhöre. Sie habe ihn nicht töten wollen (OG GD 28 Ziff. 57 ff.). Folglich weichen diese Aussagen stark von den Aussagen im Untersuchungsverfahren ab.

1.3.1 Erneut kann den behaupteten Argumenten eines "Haftschocks" oder dergleichen mit dem Hinweis begegnet werden, dass die Beschuldigte nicht nur in der Einvernahme vom 30. September 2023 mehrfach und deutlich eine Tötungsabsicht schilderte (act. 2/3 Ziff. 33: "[…] Ich möchte sagen, dass meine Absicht war, ihn zu töten. Denn wenn ich ihn nicht töten würde, würde er mich töten"; act. 2/3 Ziff. 41: […] "ich möchte, dass du stirbst!"; act. 2/3 Ziff. 46: Frage: […] Sie wollten ihn töten. Das gelang Ihnen jedoch nicht. Wollten Sie die Tat nicht nochmals wiederholen"; Antwort: "Nein. Mir wurde klar, was ich ihm getan habe" […]), sondern diese Darstellung auch u.a. an der Einvernahme vom 9. November 2023 in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers und in Kenntnis der Tatvorwürfe mehrfach wiederholte und bestätigte (act. 2/9 Ziff. 45, Ziff. 59). Wie bereits dargelegt, bestand zu diesem Zeitpunkt am 9. November 2023 mit Sicherheit keine relevante Beeinträchtigung der Beschuldigten; dies weder durch einen "Haftschock", durch "Isolationshaft" oder durch bewusstseinsbeeinflussende Medikamente (vgl. E. II.1. Ziff. 1.5).

1.3.2 Die Angaben der Beschuldigten zur Tötungsabsicht stimmen auch mit dem Beweisergebnis überein. So kann der Einsatz der massiven und gefährlichen Handsappie gegen den Hals/Kopf eines schlafenden Menschen mitten in der Nacht vom Tathergang her ohne weiteres als eine Handlung mit Tötungsabsicht interpretiert werden. Die Angaben der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren lassen sich zudem stimmig in ihre dargelegte Gemütslage einbetten. Die Beschuldigte legte die Streitigkeiten mit F.________ in der Vergangenheit detailliert dar. Insbesondere schilderte sie auch plausibel ihre innere Gefühlslage, die von extremen ambivalenten Gefühlen wie Wut und Angst gegenüber F.________ dominiert wurde. Sie legte auch plausibel ihren Leidensdruck und die damit einhergehende psychologische Entmenschlichung des späteren Opfers als Monster und Feind dar. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte mit Tötungsabsicht handelte.

1.3.3 Hinzu kommt, dass ihre Argumentation bei der Vorinstanz, sie habe F.________ nur verletzen und ausser Gefecht setzen wollen, wobei sie "ihre Besorgnis [habe] ausdrücken" wollen, nicht nachvollziehbar ist. Die Beschuldigte schildert damit zwar ihre unmittelbaren Handlungsziele, aber nicht, was sie damit erreichen wollte. Dass sie damit beabsichtigte, "ihre Besorgnis" zu äussern, ist nicht glaubhaft. Denn einer schlafenden Person mit der Hand-sappie mehrfach gegen den Kopf zu schlagen, ist aus einer normalpsychologischen Perspektive im Hinblick auf das Ziel, eine Besorgnis zu äussern, keine nachvollziehbare Handlungsweise. Gleichfalls sind auch mehrere Schläge mit der Eisenspitze der Handsappie gegen den Kopf von F.________ keine normalpsychologisch nachvollziehbare Handlung, um diesen bloss "lahmzulegen". Es ist offensichtlich, dass solche Schläge nicht geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen. Aus dem im Gutachten enthaltenen Psychostatus der Beschuldigten ergibt sich dabei zwar eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, hingegen keine Wahnsymptome oder eine allgemeine geistige Unfähigkeit, vernunftgemässe Zusammenhänge zu erkennen. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte tatsächlich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung irrigerweise davon ausgegangen sein könnte, sie würde mittels eines Schlages mit der eisernen Spitze eines Forstwerkzeugs gegen den Kopf des schlafenden F.________ nur "ihre Besorgnis äussern" oder diesen "lahmlegen" und folglich die naheliegende Möglichkeit eines Todeseintritts verkannte. Die Angaben der Beschuldigten vor der Vorinstanz zum Motiv der Schläge mit der Handsappie sind damit unglaubhaft.

1.3.4 Es ist ohne vernünftige Zweifel erstellt, dass die Beschuldigte gegen den schlafenden F.________ zuerst einen Schlag gegen den Kopf und dann mehrere weitere Schläge (ca. 3-4) gegen den Kopf und Oberkörperbereich mit der mit beiden Händen gehaltenen Handsappie ausführte und ihm entsprechende direkte Verletzungen am Kopf- und Oberkörperbereich als auch Abwehrverletzungen am Arm/Handbereich zufügte. Sie handelte dabei, wie sie bereits initial im Untersuchungsverfahren zugestand und danach mehrfach bestätigte, mit Tötungsabsicht.

1.3.5 Unwesentlich sind die weiteren Argumente der amtlichen Verteidigung, welche an der Berufungsverhandlung vorgebracht wurden (vgl. dazu OG GD 28/3 S. 7 f.). Aus dem Umstand, dass ein Opfer den Angriff überlebt, kann offensichtlich nicht gefolgert werden, dass seitens des Täters zum Zeitpunkt der Tatausführung keine Tötungsabsicht bestand. Ebenfalls nicht überzeugend sind die Ausführungen zur Armbewegung von F.________. Selbst wenn F.________ seinen Arm bei einem der letzten Schläge in Richtung der Handsappie bewegt haben sollte, kann dies das schlüssige Beweisergebnis, dass ihn die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt töten wollte, nicht erschüttern. Damit kann auch nicht aufgezeigt werden, dass die Aussage der Beschuldigten, sie habe ihrer Einschätzung nach jeweils mit mittlerer Kraft zugeschlagen, unwahr ist. Die entsprechenden Ausführungen sind zudem weitgehend spekulativ und überdies wäre die Gefährlichkeit der Schläge primär dann relevant, wenn es um die Prüfung eines Eventualvorsatzes gehen würde. Da ein Direktvorsatz erstellt ist, schliesst dies einen Eventualvorsatz aus.

1.3.6 Wesentlich ist schliesslich auch das Nachtatverhalten. Die Beschuldigte hörte ihrer Darstellung nach mit ihren Schlägen auf, als sie das Gesicht von F.________, insb. die verletzte Augengegend, erkannt habe. Dies ist glaubhaft, zumal der Eindruck des zerschlagenen und blutenden Kopfes von F.________ durchaus eine gewisse Schockwirkung erzeugen kann (vgl. act. 1/2/4 S. 13). Ab diesem Augenblick war kein Tötungswille mehr vorhanden. Vielmehr versuchte die Beschuldigte nach ihren Möglichkeiten, sich um F.________ zu kümmern (act. 2/3 Ziff. 52 ff. insb. Ziff. 54).

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Erneut kann auf die rechtlichen Grundlagen zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung, des Mordes und des Totschlags verwiesen werden, welche die Vorinstanz zutreffend darlegte (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1 ff. S. 11-16). Ebenfalls sind die rechtlichen Auffassungen der Vorinstanz zur Versuchsstrafbarkeit korrekt, weswegen darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.2 ff. S. 16-17).

2.2 In subjektiver Hinsicht wusste die Beschuldigte, dass sie F.________ durch die Schläge mit einer Handsappie gegen den Oberkörper und Kopf töten könnte, und wollte dies auch. Sie handelte direktvorsätzlich gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. In objektiver Hinsicht ist der Taterfolg nicht eingetreten. Der von F.________ erlittene Gesundheitsschaden bewegt sich im schwereren Bereich einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB. Die Diskussion, inwiefern dem Angriff mit der Handsappie eine minimale Gefährlichkeit inhärent war (vgl. dazu E. II.2. Ziff. 2.3), muss nicht geführt werden. Bereits aus der Art des Tatmittels ergibt sich, dass Schläge mit der Handsappie gegen den Kopf lebensgefährlich sein können. Es liegt damit ein versuchtes Tötungsdelikt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

2.3 Bei der Art des Tötungsdelikts kann vorab ein Totschlag ausgeschlossen werden. Wie bereits beim Einsatz von Rattengift ist der Beschuldigten zwar eine grosse seelische Belastung zuzugestehen. Diese war indessen zu einem erheblichen Teil auf die psychische Erkrankung der Beschuldigten zurückzuführen und deswegen nach objektiven Massstäben nicht entschuldbar (bzw. normalpsychologisch nicht nachvollziehbar). Es kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Vorfall mit dem Rattengift verwiesen werden, welche auch für den Angriff mit der Handsappie Gültigkeit haben (vgl. E. II.2. Ziff. 2.4.1 ff.).

2.4 Die Rechtsanwendung der Vorinstanz bezüglich des Mordtatbestands ist begründet, schlüssig und vertretbar. Trotzdem ist vorliegend ermessensweise ein anderer Entscheid bezüglich der Gesamtwürdigung, ob die erwiesenen Tathandlungen in rechtlicher Hinsicht als Mord zu qualifizieren sind, zu fällen. Dazu ist die Berufungsinstanz berechtigt und auch verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.4.1 Besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1). Die genannten Umstände müssen auch nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind (BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 64 f.; 127 IV 10 E. 1a S. 13 f). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist, beziehungsweise wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind. Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, bspw. wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (BGE 101 IV 279 E. 2). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache ausgeübt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2). Auf der anderen Seite kann nicht auf eine besondere Skrupellosigkeit erkannt werden, wenn das Tatmotiv einfühlbar war, beispielsweise wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1).

2.4.2 Eine Handsappie ist ein wuchtiges, spitzes Forstwerkzeug. Deren mehrfacher Einsatz zum Totschlagen eines Menschen könnte mit der Vorinstanz durchaus als besonders grausam qualifiziert werden. Eine Handsappie wurde nicht dafür konzipiert, einen Menschen zu töten und schon gar nicht, einen Menschen schnell und möglichst schmerzlos zu töten. Die eiserne Spitze, wenn gegen einen menschlichen Kopf gewirkt, kann am Schädelknochen leicht abrutschen, ohne diesen erheblich zu beeinträchtigen und einen schnellen Tod herbeizuführen (was vorliegend wohl auch geschah, da bei F.________ zumindest keine Schädelbrüche oder dergleichen nachgewiesen sind). Der fortgesetzte Einsatz einer Handsappie als Tötungsmittel kann mithin sehr leicht zu einem langandauernden und unnötigen Leiden beim Opfer führen. Diese Gedanken sind indessen vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung: So war die Beschuldigte beim Einsatz der Handsappie unerfahren und unbeholfen. Die Beschuldigte ging davon aus, wie sie glaubhaft zu Protokoll gab, dass ein Schlag ausreichen würde, um F.________ zu töten. Sie dachte ferner über verschiedene andere Einsatzmittel (Hammer, Messer) nach, hatte dabei aber letztlich, wie bei der Handsappie, kaum realistische Vorstellungen zum Einsatz dieser Tatwerkzeuge. Insgesamt ist deswegen nicht erstellt, dass die Beschuldigte von Anfang an wissentlich und willentlich besonders grausam vorgehen wollte. Der effektive Einsatz der Handsappie erfolgte zudem weitgehend auf inkompetente Art und Weise. Die Beschuldigte zielte mit Tötungsabsicht gegen den Hals von F.________ und hatte dabei die Augen halb geschlossen und traf F.________ dabei am Kopf. Der Einsatz des Tatwerkzeugs erfolgte nicht mit voller Kraft oder voller Überzeugung. Bei den weiteren Schlägen, die sie (in Tateinheit) gegen den Oberkörper und Kopf von F.________ ausführte, kam zudem wohl eine gewisse Schockkomponente dazu, bis die Beschuldigte die Angriffe, nachdem sie das zerschlagene Gesicht von F.________ gesehen hatte, schliesslich ganz abbrach. Aus den weiteren Schlägen lässt sich folglich auch ein Vernichtungswille nicht zweifelsfrei ableiten. Gesamthaft gewürdigt spricht das Tatmittel und dessen Einsatz zwar eher für eine grausame Tatausführung, es gibt indessen auch gewichtige Umstände, welche diese Wertung relativieren.

2.4.3 Die Beschuldigte führte den ersten Schlag mit der Handsappie in der Nacht aus, als F.________ schlief. Mit der Vorinstanz kann darin eine gewisse Heimtücke erkannt werden, da F.________ deswegen während des ersten Schlags wehrlos war. Die Art der Heimtücke war indessen nicht dergestalt, dass sie eine Machenschaft oder eine gezielte Planung beinhaltete, indem ein Opfer in den Hinterhalt gelockt oder dessen Vertrauen gezielt ausgenutzt wurde (vgl. dazu bspw. BGE 101 IV 279; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.2). Obwohl vorliegend eine partnerschaftliche Beziehung zwischen Täter und Opfer bestand, bedeutet dies nicht, dass zwischen den beiden ein hohes Vertrauen bestand. So war F.________ bewusst, dass die Beschuldigte psychisch angeschlagen war und es deswegen Streit mitsamt früheren körperlichen Auseinandersetzungen gab. Entsprechend deutet zwar auch dieser spezifische Tatumstand auf einen Mordversuch hin. Erneut bestehen aber relativierende Vorbehalte.

2.4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Hinweise auf ein egoistisches Handlungsmotiv. Rache, Habgier, Machtgier und dergleichen waren nicht ursächlich für die Tat. Es ging auch nicht um das pure Entledigen einer unliebsamen Person, damit man ungestört von dieser weiterleben konnte. So schilderte die Beschuldigte glaubhaft, dass sie sich auch bei einer Tötung von F.________ der Polizei gestellt hätte. Einen Fluchtplan oder einen Plan, die beabsichtigte Tötung zu vertuschen, hatte sie nicht. Handlungsmotiv war letztlich die subjektiv empfundene Hoffnungslosigkeit in der Bewältigung der aus ihrer Sicht kaum mehr erträglichen Lebenslage, die psychische Erkrankung, welche eine Regulation der Wut- und Angstgefühle und eine Suche nach einem Ausweg erschwerte, sowie die dysfunktionale Beziehung und das frühere übergriffige Verhalten von F.________, das die Beschuldigte als stark kränkend auffasste und sie innerlich beschäftigte, wobei es ihr nicht mehr gelang, sich wieder zu beruhigen. Diese Umstände erzeugten eine grosse seelische Belastung, welche sich, in Kombination mit dem Borderline-Syndrom, in unkontrollierten Gefühlen wie Angst und Wut äusserte (vgl. ähnlich: act. 3/5/16 S. 58 f.). Auch wenn die seelische Belastung der Beschuldigten objektiv nicht entschuldbar ist (und insbesondere eine Durchschnittsperson nie so gehandelt hätte), kann sie dennoch in subjektiver Hinsicht im Sinne einer seelischen Notlage empathisch nachvollzogen werden. Diese Umstände sind insgesamt nicht nur (d.h. als Absenz eines besonders verwerflichen Motivs) neutral zu werten, sondern sprechen insgesamt auch gegen die Qualifikation des Geschehens als Mordversuch.

2.4.5 Hinzu kommt eine gewisse Hilflosigkeit, welche sich in der nicht geplanten und letztlich inkonsequenten Tatausführung äusserte. In diesem Punkt kann auch das Nachtatverhalten berücksichtigt werden, zumal dieses im engen Zusammenhang mit der seelischen Belastung und der inneren ambivalenten Haltung gegenüber F.________ vor und während der Tatausführung steht. So kann gewürdigt werden, dass die Beschuldigte ihre Tötungsabsichten aufgab und anschliessend über die Auswirkungen ihrer Handlungen schockiert war. Insgesamt bestand während den in Tateinheit ausgeübten Schlägen zwar ein Tötungswille, indessen kein ausgeprägter und fokussierter Vernichtungswille. Dies spricht ebenfalls gegen eine Qualifikation der Tathandlung als Mordversuch.

2.4.6 Werden die verschiedenen Erwägungen gesamthaft gewürdigt, gibt es sowohl Gründe, auf versuchten Mord zu erkennen, wie auch Gründe für eine Qualifikation als versuchte vorsätzliche Tötung. Letztlich können die vorliegend zwar festgestellte, jedoch jeweils relativierbare Grausamkeit und Heimtücke bei der Tatausführung alleine keinen versuchten Mord begründen. Die subjektiv erlebte grosse seelische Belastung (als Totschlagsmerkmal) spricht sodann tendenziell gegen einen Mord. Es bleibt damit bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung.

3. Rechtfertigung und Schuld

3.1 Rechtfertigungsgründe bestehen nicht. Der von der Beschuldigten geschilderte Vorfall ca. 10-12 Tage vor dem Tatzeitpunkt (mehrere Schläge von F.________, die Schmerzen ohne Hämatom verursacht haben, SG GD 8/1/1 S. 7), welchen sie trotz des angeblichen "Haftschocks" mehrfach im Untersuchungsverfahren konzis und anschaulich darlegen konnte (vgl. act. 2/7 Ziff. 51, act. 2/9 Ziff. 19), ist grundsätzlich glaubhaft. Der Vorfall ist indessen aufgrund des zeitlichen Abstands nicht geeignet, eine Notstands- oder Notwehrsituation zu begründen. Gleiches gilt für die Zwangsgedanken, dass F.________ von der Schweiz aus ihrem Vater in Griechenland etwas antun könne (vgl. act. 2/9 Ziff. 24-26). Es bestand für diesen aufgrund der geografischen Trennung keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr. Deswegen muss auch nicht vertieft geprüft werden, ob ein Putativnotstand als Sachverhaltsirrtum, der allenfalls im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung stehen könnte, überhaupt von der Beschuldigten geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BGE 147 IV 193 E. 1.4.6). Die Schläge mit der Handsappie auf den schlafenden F.________ mitten in der Nacht beruhten offensichtlich nicht auf einer zu rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands- oder Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 ff. StGB.

3.2 Der Gutachter legt die forensisch-psychiatrischen Argumente für und wider die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit übersichtlich dar (act. 3/5/16 S. 62 f.) und diskutiert diese im Zusammenhang mit dem Vorfall mit der Handsappie offen und schlüssig (act. 3/5/16 S. 63 ff.).

3.2.1 Umstritten ist die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten. Nach der Auffassung, welche die Verteidigung bei der Vorinstanz äusserte, sei diese wegen eines dissoziativen Zustands eingeschränkt gewesen (SG GD 8/1/4 S. 32 ff.). Im Berufungsverfahren wurde dieses Argument hingegen nicht mehr vorgebracht. Trotzdem ist der Einwand zu prüfen.

3.2.2 Das Schweizerische Vollzugslexikon vermerkt zu dissoziativen Störungen: "Selten treten dissoziative Störungen in einem strafrechtlichen Kontext in Erscheinung: Bei der Dissoziation wird die Einheit des Selbsterlebens eines Menschen aufgebrochen, verschiedene psychische Funktionen sind nicht mehr synchronisiert. Am eindrücklichsten schildern Opfer von Vergewaltigungen oder Folter, wie sie sich bei unerträglichen Schmerzen oder Angst ohne Verlust des Bewusstseins plötzlich von aussen zu beobachten scheinen. Bei wiederholt oder schwer traumatisierten Menschen kann sich eine solche Symptomatik verselbständigen und dann auch im Alltag immer wieder auftreten." (Graf, Psychische Störungsbilder, Schweizerisches Vollzugslexikon, 2. A. 2022). Allgemein bekannt ist zudem, dass bestimmte Betäubungsmittel, beispielsweise Ketamin, dissoziative Störungen herbeiführen können.

3.2.3 Der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr.med. K.________ bewertete die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten vor und während der Tat als nicht eingeschränkt. Nach der Tat sei allerdings ein dissoziativ anmutender Zustand eingetreten (act. 3/5/16 S. 64).

3.2.4 Es ist nachvollziehbar, dass der Gutachter der Schilderung einer dissoziativ anmutenden Episode, welche die Beschuldigte vor einigen Jahren erlebt haben will, keine grosse Bedeutung im Hinblick auf die eigentliche Tatausführung beimisst. Gleiches gilt für die von F.________ gemachte Beschreibung des dissoziativ anmutenden Schockzustands der Beschuldigten nach der Tat. Denn wesentlich ist der Zustand vor und während der Tatausführung. Die Feststellung des Gutachters, dass die (emotional agitierte) Beschuldigte zumindest unmittelbar vor der Tat in der Lage war, logisch zu überlegen und einigermassen planmässig vorzugehen, stimmt mit den Akten überein und ist nachvollziehbar. Ergänzend ist zu vermerken, dass vorliegend bereits seit Wochen bestehende Tötungsphantasien der Beschuldigten erwiesen sind. Sie schilderte glaubhaft, wie sie sich Gedanken zum Tötungswerkzeug und dessen konkreten Einsatz machte (Hammer, Messer etc.). Auch Gedankengänge der Beschuldigten, welche auf eine über längere Zeit fortschreitende innere Entmenschlichung von F.________ hindeuten (Monstrum, Feind etc.), sind aktenkundig. Entsprechend wird ein zusammenhangloses Handeln (unverständliches Reden, Stottern etc.), welches allenfalls als dissoziativ anmutende Episode interpretiert werden könnte, erst nach dem Vorfall durch F.________ beschrieben. Diese Episode kann überdies gemäss dem Gutachter mit dem von der Beschuldigten anschaulich beschriebenen Schock plausibel in Zusammenhang gebracht werden (vgl. act. 2/3 Ziff. 41 f.; act. 3/5/16 S. 64; entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung schilderte F.________ den leeren Ausdruck im Gesicht und das "unzusammenhängende blubbern" über Episoden in ihrem Leben im Anschluss an die Tat).

3.2.5 So ergeben sich aus den Schilderungen der Beschuldigten zur Zeit vor der Tat zwar Nervosität, zitternde Hände und eine ambivalente Einstellung (d.h. ein "Hin und Her") bezüglich der Tatausführung, jedoch auch, wie sie sich gedanklich mit der anstehenden Tat auseinandersetzte und entgegen vorhandener prosozialer Gedanken durchrang, die Tat letztendlich auszuführen ("Ich dachte soll ich es machen. Ich habe meine Augen zugemacht und habe ihn mit der Sappie geschlagen"; "[…] ich wusste nicht, was ich tun sollte. Aber ich dachte darüber nach, was er mir getan hat"; vgl. act. 2/9 Ziff. 35+38 f.). Auch ihre Gefühle während der Tat konnte die Beschuldigte anschaulich umschreiben; so habe sie weitergeschlagen, weil ihre Wut so gross gewesen sei, habe aber nicht geglaubt, dass sie F.________ töten könne (act. 2/9 Ziff. 47 ff.). Insgesamt war die Beschuldigte in der Lage, nachvollziehbar zu schildern, was sie tat, wie sie sich dabei fühlte und was sie damit bezwecken wollte. Sie schilderte insbesondere nicht, dass ihre Wahrnehmung gestört oder ihr Selbsterleben aufgebrochen gewesen sei. Vielmehr spürte sie die eigenen, starken Emotionen (OG GD 28 Ziff. 68). Sie schilderte auch keine Gedächtnislücken im Zusammenhang mit der Situation vor und während dem Vorgang. Insgesamt gibt es in den Darlegungen der Beschuldigten zu ihrem Zustand vor und während der Tat keine Anhaltspunkte für einen dissoziativen Zustand (vgl. act. 2/9 Ziff. 35). Zumindest aus einer Laienperspektive fehlen damit nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass die gutachterliche Einschätzung des forensischen Psychiaters Dr.med. K.________ zur Einsichtsfähigkeit unrichtig sein könnte.

3.2.6 Den Begriff des paranoiden Wahrnehmungsmusters verwendete der Gutachter, um die subjektiv übertrieben gefühlte Angst der Beschuldigten und damit die affektive reaktive Reaktionsbereitschaft im Rahmen ihrer Impulsivität zu prüfen (act. 3/5/16 S. 53). Dass der Gutachter dieses Element nicht für die Begründung einer beschränkten Einsichtsfähigkeit heranzieht, ist aus einer Laienperspektive nachvollziehbar. So steht diese übersteigerte Gefühlslage mit unregulierten Emotionen wie Angst und Wut im Zusammenhang und nicht mit einer Dissoziation, eines wahnhaften Zustands, einer sonstigen gestörten Wahrnehmung oder dergleichen. Entsprechend wurden diese Umstände auch bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit berücksichtigt.

3.2.7 Ferner vermerkt der Gutachter entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht, dass er Zweifel an seinen Feststellungen habe, zumal er festhält, dass der dissoziativ anmutende Zustand "aller Wahrscheinlichkeit nach" erst nach der Tat eingetreten sei (act. 3/5/16 S. 64; wobei überdies dissoziativ anmutend nicht mit dissoziativ gleichzusetzen ist). Dass daraus aus forensisch-psychiatrischer Sicht auf eine voll erhaltene Einsichtsfähigkeit geschlossen wird, ist zumindest aus einer Laienperspektive schlüssig, widerspruchsfrei und damit für das Gericht bindend. Die Auffassung der amtlichen Verteidigung, wonach dieser dissoziative Zustand bereits schon vor der Tatausführung hätte vorliegen können, ist demgegenüber weitgehend spekulativ. Es ist damit erstellt, dass die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt war.

3.2.8 Ebenfalls nachvollziehbar sind die Ausführungen des Gutachters zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit. Dieser führt bereits in der Deliktsgenese die Ursachen für die Tat auf eine Kombination von Impulsivität und wutgeprägter affektiver Reaktionsbereitschaft zurück, wobei Letztere sich im Verlauf der Zeit verschlimmert habe (act. 3/5/16 S. 58). Erneut handelt es sich mithin nicht um eine reine Affekt- oder Impulstat. Trotzdem ist es auch aus einer Laienperspektive erkennbar, dass die Beschuldigte seit längerer Zeit vor der Tat von übermässigen und immer schwerer zu kontrollierenden Gefühlen getrieben wurde und insbesondere Anlass und Reaktion bei der Beschuldigten in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zueinanderstanden. Sie war zudem nicht mehr in der Lage, sich emotional zu beruhigen, was die Situation weiter verschärfte. Die abnorme Geisteshaltung der Beschuldigten ist insgesamt deutlich erkennbar. Der Gutachter fügt diesen Umstand schlüssig in das von ihm dargelegte Beschwerdebild einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ein und schliesst daraus, dass es der Beschuldigten deswegen im Vergleich zu einer Durchschnittsperson wesentlich schwerer fiel, nach ihrer erhaltenen Einsicht (insb. der Einsicht, dass man einen Menschen nicht töten darf) zu handeln. Dieses vom Gutachter schlüssig dargelegte, erhebliche Abweichen der Beschuldigten vom normalpsychologischen Verhalten muss auch in juristischer Hinsicht eine angemessene Berücksichtigung finden.

3.2.9 Der Gutachter schätzte die interindividuelle Steuerungsfähigkeit als mittelgradig eingeschränkt ein. Diese Facheinschätzung basiert weitgehend auf dessen klinischer Erfahrung als Psychiater und erscheint aus einer Laienperspektive zumindest nicht als widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar. Aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte bei früheren Situationen, soweit sich solche aus den Akten ergeben, besser im Griff hatte und noch nie wegen vergleichbarer Anlassdelikte auffiel, schliesst der Gutachter aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine schwere oder mittelgradige Einschränkung der intraindividuellen Steuerungsfähigkeit aus. Er folgert damit nachvollziehbar auf eine nur leichte Einschränkung der intraindividuellen Steuerungsfähigkeit und gelangt so zu einer insgesamt leichten bis mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Grundsätzlich kann dieser Einschätzung des Gutachters auch in juristischer Hinsicht gefolgt werden. Zu beachten ist allerdings, dass Zweifel bestehen, ob bei der Beurteilung der intraindividuellen Steuerungsfähigkeit, welche durch den Gutachter nachvollziehbar dargelegt wurde, sämtliche Fakten bekannt waren. Es ist zutreffend, dass die griechischen Behörden keine Vorstrafen gemeldet haben. Die Beschuldigte ist jedoch eine nicht gemeldete EU-Ausländerin und praktisch sämtliche Angaben zu ihrer Vorgeschichte basieren auf den Angaben von ihr oder von F.________. So gilt zu erwägen, dass eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht von heute auf morgen entsteht und sich diese allgemein durch kriminogene Faktoren wie gesteigerte Impulsivität und unkontrollierte Gefühle auszeichnen. Zudem sollen die griechischen Strafverfolgungsbehörden, zumindest nach den glaubhaften Schilderungen der Beschuldigten, in der Vergangenheit vereinzelt nicht sonderlich erpicht auf die Entgegennahme von Strafanzeigen und der Ermittlung entsprechender Delikte gewesen sein (vgl. SG GD 8/1/1 S. 10). Ferner gilt zu bedenken, dass aus schweren Angriffen nicht immer auch schwere Gesundheitsfolgen resultieren und zumindest F.________ während des gesamten Verfahrens einen ausgeprägten Widerwillen an den Tag legte, die Beschuldigte in solchen Zusammenhängen zu belasten (vgl. act. 1/2/2; was F.________ indessen nicht davon abhielt, sich als "Privatkläger" zu konstituieren und einen "Privatklägeranwalt" auf Staatskosten agieren zu lassen [effektiv handelte es sich um einen zweiten Verteidiger, vgl. SG GD 8/1/3]). Entsprechend bestehen – zu Gunsten der Beschuldigten – Zweifel, ob sie sich in der Vergangenheit trotz der schweren Persönlichkeitsstörung emotional stets im Griff hatte. Folglich scheint es nicht unrichtig, auch die Beeinträchtigung der intraindividuellen Steuerungsfähigkeit, wie bereits die interindividuelle Steuerungsfähigkeit, als mittelgradig eingeschränkt einzustufen. Die Vorinstanz hat damit zurecht insgesamt auf eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten geschlossen. Es handelte sich dabei um einen Ermessensentscheid des Gerichts zu Gunsten der Beschuldigten aufgrund einer möglicherweise ungenügenden Aktenlage und bedeutet nicht, dass das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich war.

3.3 Die Beschuldigte handelte schuldhaft. Ihre Schuldfähigkeit war indessen zum Tatzeitpunkt und während der Tatausführung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB mittelgradig einschränkt. Die Berufung der Beschuldigten ist aufgrund der abweichenden rechtlichen Qualifikation der Tat teilweise gutzuheissen und diese ist der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion

1. Einzelstrafe: Tötungsversuch mit Rattengift

1.1 Die Vorinstanz legt die anwendbaren Bestimmungen zur Sanktionierung eines Straftäters zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1. S. 39-41). Darauf kann verwiesen werden. In intertemporaler Hinsicht hat die Sanktion des Straftatbestands der vorsätzlichen Tötung letztmalig per 1. Januar 2007 geändert, weswegen sich die Frage nach dem milderen Recht nicht stellt.

1.2 Die Beschuldigte wird der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zusammenhang mit dem Rattengift schuldig gesprochen. Vorsätzliche Tötung wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB 20 Jahre. Der Versuch führt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer fakultativen Strafmilderung (im Sinne der Möglichkeit des Unterschreitens des unteren Strafrahmens) sowie einer zwingenden Strafminderung. In methodischer Hinsicht ist zuerst das Verschulden (mitsamt der subjektiv eingeschränkten Steuerungsfähigkeit als subjektive Verschuldenskomponente) des vollendeten Delikts zu prüfen, gefolgt von der Einschätzung der notwendigen Strafminderung für die versuchte Tatausführung. Da sich das Nachtatverhalten bei den beiden Delikten unterscheidet, ist dieses vor der Gesamtstrafenbildung jeweils pro Einzeltat zu berücksichtigen.

1.3 Unter der Hypothese einer vollendeten Tatbegehung muss vorab erwogen werden, dass das Leben von F.________ ein bedeutendes Rechtsgut ist. Dieser Umstand findet indessen primär in der Mindeststrafandrohung einer vorsätzlichen Tötung seinen Ausdruck und daraus kann für die Strafzumessung nichts abgeleitet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Es sind mithin die besonderen Tatausführungsumstände zu beleuchten (Urteil des Bundesgerichts 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2). Eine vorsätzliche Tötung mit Gift ist, obwohl ein Mord verneint wurde, eine verwerfliche Art der Tatausführung, die – sofern diese kompetent umgesetzt worden wäre – als gravierend taxiert werden müsste. Gift gilt aus einer kulturell-historischen Perspektive als ein heimtückisches, niederträchtiges und allgemein geächtetes Werkzeug, um den Tod eines Menschen herbeizuführen; der Einsatz von Gift ist damit als Tötungsmethode besonders verwerflich. Entsprechend gilt der Einsatz von Gift als ein Indiz für einen Mord. Im vorliegenden Fall hätte eine ausreichende Dosierung von 50mg des Wirkungsstoffes Difethialon innere Blutungen bewirkt, welche zu einem qualvollen Tod geführt hätten (act. 3/6/5). Dieser Umstand kann indessen der Beschuldigten nicht angerechnet werden, da sie die Wirkungen von Difethialon nicht kannte. Es darf mithin nicht von einem besonders langen oder schweren Leiden bis zum Versterben ausgegangen werden. F.________ hatte Freunde und Familie, welche von seiner Tötung betroffen gewesen wären, was die Beschuldigte wusste. Die Rechtsgutverletzung wie auch die Art und Weise derer Herbeiführung würde mithin beim vollendeten Delikt bei einer objektiven Betrachtungsweise bereits auf ein knapp schweres Tatverschulden hindeuten. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Es liegt eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit vor, weswegen es für die Beschuldigte schwerer als für eine Durchschnittsperson war, sich gesetzestreu zu verhalten. Die Beziehung zum teilweise gewalttätigen F.________, die Unzufriedenheit mit ihrer Lage sowie der dadurch generierte Leidensdruck können ebenfalls leicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Nur leicht deswegen, weil der Beschuldigten diverse alternative Handlungsvarianten offenstanden, die nicht in einer Tötung von F.________ hätten resultieren müssen. Gesamthaft gewürdigt relativiert die subjektive Komponente insgesamt die Tatschwere erheblich. Trotzdem wäre das Verschulden beim vollendeten Delikt immer noch im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Dieser Verschuldensgrad würde, unter Berücksichtigung des dargelegten ordentlichen Strafrahmens, mit einer hypothetischen Freiheitsstrafe von zwölf Jahren für das vollendete Delikt korrelieren.

1.4 Die Beschuldigte führte sämtliche Schritte aus, welche ihrer Auffassung nach notwendig waren, um F.________ zu töten. Der Versuch, F.________ mit Rattengift zu töten, war indessen untauglich. Dieser wurde nicht verletzt. Die gewählte Menge reichte bei weitem nicht aus. Obwohl der Versuch vollendet wurde, lag der Taterfolg sehr weit entfernt. Die Beschuldigte beliess es zudem bei dem einen Gifteinsatz, obwohl eine sukzessive Vergiftung ebenfalls möglich gewesen wäre. Die Strafminderung aufgrund des Versuchs muss damit hoch sein. Angesichts der aussergewöhnlichen Umstände, aber auch unter Berücksichtigung des Charakters des Schweizer Strafrechts als Verschuldensstrafrecht (und nicht als Erfolgsstrafrecht), kann vorliegend ermessensweise die Hälfte der tatangemessenen Sanktion für das vollendete Delikt erlassen werden. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Freiheitsstrafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt aufgrund des Versuchs auf sechs Jahre Freiheitsstrafe zu senken.

1.5 Die Vorinstanz legt die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend dar (OG GD 1 E. III.2. S. 41), worauf verwiesen werden kann.

1.5.1 Gestützt auf die Anamnese des Gutachters ist zu ergänzen, dass der Vater der Beschuldigten als Bauunternehmer und die Mutter als Hausfrau tätig waren. Die Beschuldigte verbrachte eine zufriedene Kindheit in Griechenland. Zur Mutter bestand ein enges Verhältnis, zum Vater war das Verhältnis eher distanziert. Die heute 50-jährige Beschuldigte hatte zwei Schwestern. Der frühe Unfalltod der einen Schwester war für die Beschuldigte und die Familie nur schwer zu bewältigen. Die Beschuldigte absolvierte das Gymnasium, konnte aber aufgrund von Zulassungsbeschränkungen nicht studieren. Sie besuchte danach eine private Hotelfachschule und arbeitete während drei Jahren in einem Reisebüro. Danach folgten, im Alter von ca. 27 oder 28 Jahren, Depressionen und Alkoholmissbrauch, weswegen die Beschuldigte nur noch intermittierend als Sekretärin arbeitete. Ebenfalls studierte die Beschuldigte nach ihrer Darstellung in diesem Zeitraum in Griechenland Psychologie. Im Jahr 2013, im Alter von 39 Jahren, begann sie eine ambulante Alkoholtherapie. Im folgenden Jahr lernte sie F.________ kennen, mit dem sie eine Beziehung einging (act. 3/5/16 S. 28 f.). Die Beziehung war durch eine schwere soziale Situation beider Partner und längere Trennungen geprägt (act. 3/5/16 S. 30). Im Jahr 2021 reiste die Beschuldigte in die Schweiz ein, wobei sie nach eigener Darstellung in dieser Zeitphase durchgehend "Stress und Depression" erlebt habe.

1.5.2 Gesamthaft gewürdigt ist die Lebensgeschichte der Beschuldigten von tragischen Episoden durchzogen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ergibt sich indessen daraus nicht. Insbesondere ist keine schwierige Jugend oder dergleichen aktenkundig, welche den Weg der Beschuldigten schicksalshaft vorgezeichnet hätte (BGE 121 IV 202 E. 2d/bb). Der tragische Tod ihrer Schwester erfolgte nach der Adoleszenz und ist nicht geeignet, eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. Die psychische Erkrankung der Beschuldigten, welche ihre schweren Lebensumstände in der Schweiz mitbeeinflusste und einen Leidensdruck erzeugte, wurde zudem bereits bei der herabgesetzten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung fällt ausser Betracht. Gleichfalls ist die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten neutral zu werten.

1.5.3 Für die Strafzumessung wesentlich ist hingegen das Nachtatverhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist das Geständnis der Beschuldigten betreffend den Rattengift-Sachverhalt bedeutend. Sie hat letztlich während einer Einvernahme bei der Polizei spontan einen Tötungsversuch eingestanden, der ihr ansonsten nicht hätte nachgewiesen werden können. Bedeutend sind allerdings auch ihre Aussagen während der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, wo sie mit nur schwer nachvollziehbaren Argumenten versuchte, den eingestandenen Tötungsvorsatz wieder abzustreiten. Dies ist zwar legitim, relativiert aber den im spontanen Geständnis erkennbaren Ausdruck der Reue erheblich. Trotzdem ist das Geständnis, wenn auch nicht maximal, dennoch relativ stark durch eine Reduktion der tatangemessenen Strafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe um eineinhalb Jahre (d.h. ein Viertel) zu würdigen. Die Nachtatentwicklungen, darunter die Reuebekundungen und der Umstand, dass sich die Beschuldigte und F.________ soweit ersichtlich wieder ausgesöhnt haben (und F.________ als Folge davon eine Desinteresseerklärung vorlegte), müssten nicht zwingend strafmindernd berücksichtigt werden, können aber vorliegend ermessensweise mit einem weiteren Abzug von sechs Monaten berücksichtigt werden.

1.5.4 Letztlich wurde die Desinteresseerklärung von der Vorinstanz als strafmindernd berücksichtigt. Im Berufungsurteil wird die Desinteresseerklärung hingegen nur ermessensweise zusammen mit der Reue der Beschuldigten im Sinne einer Heilung des Verhältnisses zwischen Opfer und Täter strafmindernd gewürdigt. Hierzu Folgendes: Einer Desinteresserklärung kann bei einer schweren Offizialstraftat grundsätzlich keine strafmindernde Wirkung zukommen. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3.2 wurde die Rechtsfrage zwar nicht geprüft, allerdings festgehalten, dass es fraglich sei, ob eine Desinteresseerklärung bei einer schweren Offizialstraftat überhaupt zu Gunsten des Straftäters berücksichtigt werden müsse. Fraglich ist dies, weil die Verfolgung und Sanktionierung von schweren Straftaten in einer modernen Rechtsordnung (und im Gegensatz zu archaischen Rechtsordnungen wie bspw. in den div. germanischen Rechtsaufzeichnungen, wo zumindest teilweise die Zahlung eines Wergeldes zulässig war) nicht von der betroffenen Partei abhängen darf. Das Strafmonopol liegt bei Offizialdelikten einzig beim Staat. Ein entsprechender Strafminderungsgrund bei einer Desinteresseerklärung ergibt sich denn auch nicht aus dem Gesetz (Art. 48 StGB). Gerade bei einem Tötungsdelikt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung und einer Bestrafung der Tat. Allerdings liegt es im Ermessen des Sachgerichts, wie vorliegend, die Täter/Opfer-Entwicklung nach der Tat zu werten und insgesamt, wegen der thematisch übereinstimmenden Reue der Täterin und dem Vergeben des Opfers, weitere leichte Abschläge von der Strafe vorzunehmen (s. vorstehende Ziffer). Dies ist primär eine Wertung des Nachtatverhaltens des Täters und dessen Auswirkungen und bedeutet insbesondere nicht, dass die Höhe der Strafe im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt zur Disposition der Parteien gestellt wird.

1.5.5 Weitere Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Dass die Beschuldigte selber von der Tat schwer betroffen sei, wie die amtliche Verteidigung ausführte (OG GD 28/3 S. 11), ist nicht erkennbar. So liegt keine Betroffenheit der Beschuldigten durch die Tat vor, sondern eine Betroffenheit durch die damit zusammenhängende strafrechtliche Sanktion. Die Ausfällung einer schuldangemessenen Sanktion ist angesichts der begangenen Straftaten rechtmässig, weshalb die Beschuldigte dadurch keine weitere Strafminderung zu erreichen vermag.

1.5.6 Tat- und täterangemessen für den Tötungsversuch mit Rattengift ist mithin eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.

1.6 Die tat- und täterangemessene Einzelstrafe liegt damit unter der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt gemäss Art. 111 StGB. Dies ist aufgrund des Strafmilderungsgrundes des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zulässig und angesichts des festgestellten Verschuldens und der besonderen Umstände des vorliegenden Tötungsdelikts und dessen Folgen auch vertretbar.

2. Einzelstrafe: Tötungsversuch mittels Handsappie

2.1 Die Beschuldigte wird der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zusammenhang mit der Handsappie schuldig gesprochen. Der Strafrahmen für das vollendete Delikt ist Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Erneut liegt ein Versuch vor.

2.2 Es ist vorab das Verschulden bezüglich des hypothetisch vollendeten Delikts, zumindest soweit möglich, einzustufen. Wäre das Delikt vollendet worden, wäre F.________ mit einem Forstwerkzeug der Schädel eingeschlagen worden. Durch das brachiale und brutale Tatvorgehen hätten schwere Schädel- und Hirnverletzungen und anschliessend der Tod resultiert. Sein Versterben wäre mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen. Allerdings kann dieser hypothetische Umstand der Beschuldigten zumindest nicht vollumfänglich angelastet werden, da sie sich initial vorstellte, sie könne F.________ mit einem Schlag töten. Andererseits hinderte dies die Beschuldigte nicht daran, weitere Schläge mit der Handsappie gegen Kopf und Oberkörper von F.________ auszuführen, welche den gleichen Zweck verfolgten. Die Beschuldigte war deswegen durchaus zu einer grossen Brutalität fähig. Zu werten ist ebenfalls, dass es Elemente in der Tötung gab, welche in Richtung Mord deuten könnten, so bspw. der Angriff in der Nacht auf den schlafenden Lebenspartner, was zumindest ansatzweise eine gewisse Heimtücke beinhaltet. Gesamthaft gewürdigt wäre das vollendete Delikt, d.h. das brutale Totschlagen eines schlafenden Menschen in der Nacht mittels eines Forstwerkzeugs mit mehreren Schlägen, von der Tatschwere her als schwer bis sehr schwer einzustufen, was eine Sanktionsansetzung im obersten Bereich des Strafrahmens zur Folge hätte. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Wesentlich ist jedoch, dass die Schuldfähigkeit mittelgradig vermindert war. Sie konnte ihre unregulierten Emotionen, verglichen mit einer Durchschnittsperson, aufgrund ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung nur noch begrenzt steuern. Dadurch wird die Tatschwere erheblich relativiert. Ferner kann leicht zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sie eine problembehaftete Beziehung zu F.________ führte und sich dadurch subjektiv stark unter Druck fühlte. Deswegen ist insgesamt nur noch von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Eine Sanktion im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, konkret von zwölf Jahren Freiheitsstrafe, wäre für das vollendete Delikt tatangemessen.

2.3 Die hypothetische Sanktion für die vollendete Tat ist aufgrund des Versuchs zwingend zu senken. Obwohl der Gesundheitszustand von F.________ nie lebensbedrohlich war, muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Erfolgseintritt rein zufallsabhängig war und F.________ insgesamt grosses Glück hatte, den Angriff zu überleben. Die Handsappie ist ein massives Forstwerkzeug mit einer eisernen Spitze. Auch wenn die eher schmächtig gebaute Beschuldigte damit nur mit halber Kraft zuschlug, hätten die Folgen verheerend sein können, bspw. wenn die Schläfe getroffen worden wäre. Es braucht kein Fachwissen, um zu erkennen, dass ein anderer Aufschlagwinkel der Spitze der Handsappie ohne weiteres einen Schädelbruch und damit lebensgefährliche bzw. letztlich tödliche Verletzungen am Kopf hätte bewirken können. Zudem handelte es sich um mehrere Schläge gegen Kopf und Oberkörper, auch wenn F.________ bei den letzten Schlägen mit dem Arm Abwehrbewegungen ausführen konnte. Gesamthaft gewürdigt relativiert die versuchte Tatausführung das Delikt nicht in einem erheblichen Ausmass. Die tatangemessene Sanktion für das versuchte Delikt ist auf neun Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen.

2.4 Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wurden bereits dargelegt. Daraus ergeben sich keine strafmindernden Faktoren. Das Geständnis der Beschuldigten ist differenziert zu würdigen. Diesem kommt grundsätzlich keine strafmindernde Wirkung zu. Denn einerseits hat die Tatausführung Spuren am Tatwerkzeug sowie am Körper von F.________ hinterlassen, so dass sich mehrere Schläge mit der Handsappie gegen Kopf und Oberkörper gar nicht mehr verneinen liessen. Auf der anderen Seite hat die Beschuldigte bei der Polizei zwar die Tötungsabsicht eingestanden. Dies ist indessen von untergeordneter Bedeutung, da diese angesichts der mehrfachen Einwirkung mit einem massiven Tatmittel auf den Kopf von F.________ naheliegend war. Zudem hat die Beschuldigte bei der Vorinstanz die eingestandene Tötungsabsicht wieder verneint. Rein isoliert betrachtet kann den teilweisen Einlassungen der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren keine Strafminderung aufgrund eines Geständnisses zugestanden werden (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1). Diese Schlussfolgerung wäre indessen im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. So ist zu würdigen, dass die Beschuldigte nach der Tat entgegen dem Willen von F.________ in eine Apotheke ging und mitteilte, dass eine verletzte Person im Wohnwagen sei, und um Alarmierung von Rettungsdienst und die Polizei bat. Dadurch machte sie die vorher unbekannte Tat publik, wodurch das vorliegende Strafverfahren überhaupt ermöglicht wurde. Es ist in diesem Verhalten zudem eine gewisse Fürsorge für F.________ erkennbar, der schwer verletzt im Wohnwagen lag. Zusätzlich kann auch erneut berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte während des Strafverfahrens auch auf generelle Art und Weise Reue an den Taten ausdrückte und F.________ ihr an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz vergeben hat (was Ausdruck in der Desinteresseerklärung findet). Dieser gesamte Vorgang ist zwar kein strafprozessuales Geständnis, vom inneren Ausdruck und der faktischen Wirkung her (d.h. im Sinne, den Vorgang zu offenbaren, diesen zu bereuen und Vergebung zu erlangen) aber mit der sozialen und heilenden Wirkung eines Geständnisses vergleichbar. Deswegen ist es angemessen, ermessensweise trotzdem noch eine mittelgradige Strafminderung aufgrund dieser Umstände vorzunehmen.

2.5 Weitere strafmindernde Faktoren bestehen entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung nicht (vgl. E. IV.1. Ziff. 1.5). Die tatangemessene Sanktion von neun Jahren Freiheitsstrafe ist aufgrund des Nachtatverhaltens gesamthaft um ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Tat- und täterangemessen ist mithin eine Einzelstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe.

3. Gesamtstrafenbildung

3.1 Da für beide Straftaten der gleiche abstrakte Strafrahmen gilt, ist als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB der Tötungsversuch mit der Handsappie festzulegen. Die deswegen ausgesprochene hypothetische Einzelstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe bildet die Einsatzstrafe.

3.2 Die entsprechende tat- und täterangemessene Einsatzstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ist angemessen für den Tötungsversuch mit dem Rattengift zu erhöhen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind bei den beiden Straftaten das betroffene Rechtsgut und der betroffene Rechtsgutträger identisch. Auch der Tatort war derselbe. Wesentlich ist zudem, dass die beiden Tötungsversuche auch auf der gleichen seelischen Belastung der Beschuldigten beruhten. In zeitlicher Hinsicht fanden die beiden Tötungsversuche rund zwei Wochen voneinander entfernt statt. Der zeitliche Zusammenhang ist damit deutlich loser als die sonstigen Verbindungen der beiden Taten. Insgesamt ist der Zusammenhang zwischen den beiden Taten, trotz der unterschiedlichen Ausführungsarten und der unterschiedlichen Nähe des Taterfolgs, eng. Der Asperationsgrundsatz kommt stark ausgeprägt zur Anwendung, weswegen es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Umfang von einem Drittel der Zweitstrafe, d.h. um 16 Monate zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Gesamtstrafe beträgt folglich 102 Monate oder acht Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe.

3.3 Die Strafe ist unter Anrechnung der strafprozessualen Haft auszusprechen (Art. 51 StGB). Die Beschuldigte war vom 30. September 2023 bis am 17. März 2025 in strafprozessualer Haft und hat anschliessend den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Folglich sind 535 Tage strafprozessuale Haft und der vorzeitige Strafantritt ab dem 17. März 2025 an die Strafe anzurechnen, was im Dispositiv zu vermerken ist.

V. Massnahmen

1. Mit dem teilweisen Berufungsrückzug der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ist die Anordnung der ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen ist folglich einzig der Antrag der Beschuldigten, die Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Obwohl dieser erstmalig an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag nicht in der Berufungserklärung enthalten war (OG GD 7), ist dieser zu beurteilen. Denn es handelt sich aus einer materiellen Betrachtungsweise um eine thematisch nachvollziehbare Eingrenzung des Berufungsgegenstands, welcher unmittelbar mit der ambulanten Massnahme zusammenhängt. Es ist mithin zulässig, die Berufung betreffend die ambulante therapeutische Massnahme zurückzuziehen und stattdessen deren Aufschub zu beantragen.

2. Die amtliche Verteidigung begründete ihren Antrag um Strafaufschub primär damit, dass es sinnvoller sei, dass die Beschuldigte die ambulante Therapie in Griechenland absolviere (OG GD 28/3 S. 12).

3. Das Gericht kann gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Für den Vollzug der rechtskräftig angeordneten ambulanten Massnahme gilt: Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird gemäss Art. 63b Abs. 3 StGB die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während dem Vollzug der Freiheitsstrafe weitergeführt.

Nach der Rechtsprechung soll die ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe durchgeführt werden. Der in Art. 63 Abs. 2 StGB geregelte Aufschub soll die Ausnahme sein. Der Aufschub ist dabei an zwei Voraussetzungen gebunden. Der Täter muss ungefährlich und die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich mithin aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Der Behandlungsbedarf muss umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2).

Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2). Ob die Voraussetzungen für den Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme erfüllt sind, ist keine von den Sachverständigen zu beantwortende Fachfrage, sondern eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015 E. 2.5).

4. Die Beschuldigte hat die ambulante Massnahme am 17. März 2025 auf ihren Antrag hin vorzeitig angetreten. Unmittelbar vor der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 absolvierte sie Ende Mai 2025 die erste Therapiesitzung in der Justizvollzugsanstalt D.________ (OG GD 28 Ziff. 4 ff.).

5. Die Beschuldigte wurde im Untersuchungsverfahren vom forensischen Psychiater Dr.med. K.________ begutachtet (act. 3/5/16). Gemäss dem Gutachter würden ca. 17 von 100 Personen mit einem vergleichbaren Risikoprofil wie die Beschuldigte innert drei Jahren erneut mit einer vergleichbaren Straftat in Erscheinung treten, sofern sie nicht therapiert würden (act. 3/5/16 S. 70). Der Gutachter hielt weiter fest, dass die ambulante Massnahme ohne weiteres strafvollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Damit könnte einer etwaigen Unzuverlässigkeit der Beschuldigten bei der (Medikamenten-)Compliance entgegengewirkt werden (act. 3/5/16 S. 71).

6. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte auch zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch an einer psychischen Störung leidet, welche mit der verübten Straftat in Zusammenhang stand. Es kann auf die Diagnosen im Gutachten sowie die Feststellungen des Gutachters, wie sie von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wurden, verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2. S. 51 f.).

7. Der Aufschub einer Freiheitsstrafe setzt voraus, dass der Täter ungefährlich ist. Der Gutachter Dr.med. K.________ prüfte in diesem Zusammenhang die Basisrate der vorliegenden Delinquenz, das individuelle Risikoprofil, stellte eine Hypothese zur Delinquenzgenese auf und nahm zum Risikomanagement Stellung (act. 3/5/16 S. 46 ff.).

7.1 Zur Basisrate stellte der Gutachter fest, dass die allgemeine Basisrate bei weiblichen Gewaltstraftäterinnen bei 17,5 % innert drei Jahren liege. Diese allgemeine statistische Einschätzung prüfte der Gutachter anhand von Risikoprognoseinstrumenten. Er legte das Prognoseinstrument ODARA und dessen Funktionsweise nachvollziehbar dar und prüfte anhand von mehreren ausländischen Studien dessen Aussagekraft für eine weibliche Täterpopulation. Diese sei bei weiblichen Gewaltstraftäterinnen eingeschränkt, weswegen ODARA mit grosser Zurückhaltung interpretiert werden müsse. Eine ODARA-Auswertung habe ergeben, dass die Beschuldigte grundsätzlich einer tiefen Risikogruppe zugeordnet werden könne. Daraus könne zumindest geschlossen werden, dass der ermittelte Wert der statistischen Basisrate nach unten korrigiert werden müsse. Die statistischen Rückfallraten seien ohnehin nur ein grober Ausgangspunkt für die Risikoeinschätzung.

7.2 Beim individuellen Risikoprofil stellte der Gutachter zwei wesentliche individuelle Risikofaktoren fest, welche für die Tatausführung entscheidend waren. Als problematisch wurde ihre spezifische Impulsivität beschrieben, welche sich in selbstschädigendem Verhalten, Suchtverhalten, einem schnellen Wechsel der Emotionslage und einem Steuerungsdefizit manifestiere. Sie würde mit unverhältnismässig intensiver Affektivität auf verhältnismässig geringe Auslöser reagieren. Dies führe zu Handlungen, die sie im Nachhinein bereue und die sie schockieren würden. Als zweiter individueller Risikofaktor wurde vom Gutachter eine Beziehungstat-Disposition aufgeführt. Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, dass die Tat der Beschuldigten als klare Beziehungstat zu werten sei. Ausserhalb eines Beziehungskonfliktes bestünde realistischerweise kaum ein Risiko für ein Tötungsdelikt. Der Gutachter führte aus, ein Szenario, nach welchem die Beschuldigte erneut eine Beziehung eingehe und sich eine vergleichbare Konstellation ergeben würde, welche zum Anlassdelikt geführt habe, könne nicht ausgeschlossen werden. Diese beiden Risikomerkmale würden, so der Gutachter, die statistische Basisrate im vorliegenden Fall in die Höhe treiben. Gleichfalls gebe es statistische Faktoren, welche das Rückfallrisiko gemäss der Basisrate tendenziell senken würden, so das Alter und die Vorstrafenlosigkeit etc. (act. 3/5/16 S. 50-55).

7.3 Unter Berücksichtigung der verschiedenen positiven und negativen Faktoren, welche eine Korrektur der Basisrate begründen könnten, kommt der Gutachter auf eine Rückfallrate von ca. 17 % innert drei Jahren bei einer vergleichbaren Täterinnenpopulation (act. 3/5/16 S. 56). Der Gutachter führt weiter geeignete Behandlungsmethoden auf, die er ausführlich begründet, und empfiehlt, diese Behandlungen zumindest strafvollzugsbegleitend im Rahmen einer ambulanten Therapie durchzuführen (act. 3/5/16 S. 59 f.)

8. Die von der amtlichen Verteidigung bei der Vorinstanz geäusserte Kritik an der Beurteilung der Rückfallgefahr der Beschuldigten ist nicht stichhaltig. So umfassen die schlüssigen Ausführungen des Gutachters durchaus das individuelle Risikoprofil der Beschuldigten. Er erwägt, wie sich dieses Risikoprofil in Freiheit auswirken könnte. Ihre unkontrollierten Gefühle und Gefühlsausbrüche (mithin die Impulsivität) beschrieb die Beschuldigte in ihren Einvernahmen eindrücklich. Der Risikofaktor ist damit erstellt. Dieser bleibt auch unter der Hypothese eines Lebens in Freiheit prognostisch relevant. Dass Medikamente gegen diese extremen emotionalen Lagen helfen können, ist nachvollziehbar, zumal allgemein bekannt ist, dass bestimmte Medikamentenkategorien eine stimmungsaufhellende und emotionsregulierende Wirkung entfalten können. Es mag sein, dass die Beschuldigte die Medikamente in der Haft zurzeit einnimmt und der Risikofaktor damit minimiert wird. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschuldigte die Medikamente in Freiheit über längere Zeit hinweg einnehmen würde. Ein Restrisiko bleibt, zumal die Medikamenten-Compliance der Beschuldigten in der Vergangenheit ungenügend war und sie diese nur intermittierend einnahm. Wie der Gutachter zutreffend festgehalten hat, erscheint es als zwingend, dass die Medikamenteneinnahme über längere Zeit therapeutisch überwacht wird, so dass sich stabile Verhältnisse beim Medikamentenkonsum einstellen, zumal es in unbehandeltem Zustand jederzeit wieder vorkommen kann, dass die Beschuldigte die Medikamente nicht oder nicht vollständig einnimmt. Die Einnahme von Medikamenten während der Haft kann somit zwar den genannten Risikofaktor beeinflussen. Der Risikofaktor ist damit aber nicht aus der Welt, nur weil die Beschuldigte zurzeit versichert, auch bei einer Freilassung weiterhin Medikamente einzunehmen (vgl. act. 3/5/16 S. 60 f.).

9. Gleiches gilt für die Beziehungsdisposition. Auch dieser Risikofaktor ist aufgrund der Darstellungen der Beschuldigten zu ihrer Beiziehung zu F.________ erstellt. Dieser Risikofaktor wirkt sich zurzeit ebenfalls nur geringfügig aus, weil die Beschuldigte in Haft ist. Eine Beziehung zu F.________ ist in der Haft nicht möglich und ausserdem sorgt das Haftsetting für eine reizarme Umgebung mitsamt guter psychiatrischer Versorgung. Auch hier besteht eine latente Gefahr, dass die Beschuldigte, trotz der ausgedrückten Reue und der entsprechenden abschreckenden Wirkung der Strafe, nach ihrer Entlassung wieder in eine vergleichbare Lage geraten könnte. Auch wenn der genannte Risikofaktor der Beziehungsdisposition nicht allein auf F.________ ausgerichtet ist, bleibt dennoch relevant, dass die Beschuldigte und F.________ die Beziehung nach der Haftentlassung fortsetzen wollen. Der entsprechende Risikofaktor ist damit nicht nur denkbar oder theoretisch, sondern manifest. Es erscheint deswegen als nachvollziehbar, dass der Gutachter empfiehlt, dem mit einer psychotherapeutischen Behandlungsintervention entgegenzuwirken, zumal er mehrere Studien aufführt, wonach diese Verhaltenstherapie bessere legalprognostische Wirkungen erzielen kann als eine medikamentöse Intervention. Inwiefern diese Fachmeinung zutrifft und wie es sich im Detail mit der Wirksamkeit von Fachprogrammen wie dem "DBT mit Skills Training" oder dem "ressourcenintensiven Standartpakt der DBT" verhält, kann mangels Fachkenntnisse durch die Berufungsinstanz naturgemäss nicht überprüft werden. Solche Behandlungsfragen müssen auch nicht diskutiert werden, da die Ausführungen des Gutachters zum Rückfallrisiko, zur Behandlungsbedürftigkeit und den Behandlungsmöglichkeiten der Beschuldigten insgesamt detailliert, widerspruchsfrei und schlüssig sind. Die Berufungsinstanz ist daran folglich gebunden.

10. Zusammenfassend ist erstellt, dass eine Rückfallgefahr der Beschuldigten betreffend Gewaltdelikte besteht und diese angesichts der Einstufung des Gutachters nicht unbedeutend ist. Es bestehen nachvollziehbare Gründe, dass diese Risikofaktoren bei einer Entlassung der Beschuldigten aus dem Strafvollzug in Zukunft weiterbestehen würden, falls eine geeignete Therapie unterbleibt. Diese wird aufgrund der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Entsprechend ist die Beschuldigte zurzeit nicht ungefährlich, weswegen die Freiheitsstrafe nicht zugunsten der ambulanten Therapie aufgeschoben werden kann.

Zudem legt der Gutachter schlüssig dar, dass ein Aufschub der Freiheitsstrafe aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist. Vielmehr ist der gleichzeitige Vollzug der ambulanten Therapie mit der Freiheitsstrafe geeignet, etwaige Unsicherheiten mit der Medikamenten-Compliance der Beschuldigten zu beseitigen (siehe oben, E. V.6. Ziff. 6.2). Folglich ist nicht erstellt, dass ein Strafaufschub der achteinhalbjährigen Freiheitsstrafe aus medizinischen Gründen zwingend geboten ist.

Das Argument der amtlichen Verteidigung, die Beschuldigte könne die ambulante Massnahme in Griechenland absolvieren, vermag einen Aufschub der Strafe ebenfalls nicht zu begründen, zumal fraglich ist, ob eine gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme im Ausland vollzogen werden könnte. Zumindest wären bei einer therapeutischen Behandlung in Griechenland keine angemessenen Kontrollen der Massnahme und der Durchsetzung der Rechtsfolgen bei einem Scheitern der Massnahme durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst möglich (bspw. Art. 63b Abs. 2 und 4 StGB). Gegen einen Aufschub der Freiheitsstrafe spricht daher die Fluchtgefahr, die im Hinblick auf den Vollzug der Strafe bei einem Scheitern der Massnahme nach Art. 63b Abs. 2 StGB droht.

11. Die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist strafvollzugsbegleitend anzuordnen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands

und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen gemäss Art. 422

Abs. 2 StPO sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (lit. a), Übersetzungen

(lit. b), Gutachten (lit. c), die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d) sowie Post-, Telefon- und

ähnliche Spesen (lit. e). Das Obergericht regelt die Höhe der Verfahrenskosten in einer Verordnung (§ 62 Abs. 1 GOG); einschlägig ist insoweit die Verordnung des Obergerichts betreffend die Kosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG beträgt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichts CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung muss sie dem Staat entschädigen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

1.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Obergerichts (AnwT) aus der Staatskasse entschädigt (Art. 135 Abs.1 und 2 StPO). Im Kanton Zug bemisst sich das Honorar in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess, nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts (§ 15 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundensatz in der Regel CHF 220.00 beträgt und in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden kann (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird nach den Regeln von § 14 Abs. 3 AnwT festgesetzt, d.h. der Rechtsanwalt hat eine spezifizierte Honorarnote einzureichen.

1.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG gilt im Berufungsverfahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide.

2. Sowohl die andere rechtliche Qualifikation des Vorfalls mit der Handsappie wie auch die Senkung der Sanktion sind hinsichtlich der Verlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen irrelevant. Die Beschuldigte wurde nicht freigesprochen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Kostenspruch der Vor­instanz ist mithin zu bestätigen. Die Höhe der Kosten ist angemessen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b und c, § 24 Abs.1 und § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG auf CHF 7'000.00 festzusetzen.

4. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung weitgehend. Die abweichende rechtliche Qualifikation des Vorfalls mit der Handsappie wie auch die leichte Senkung der Sanktion sind angesichts der Berufungsanträge vergleichsweise unbedeutend. Darüber hinaus wurde die Berufung teilweise zurückgezogen, was ebenfalls als ein Unterliegen gilt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, welche allerdings auf die rechtliche Qualifikation des Vorwurfs mit dem Rattengift und die Sanktion begrenzt war. Insgesamt unterliegt die Beschuldigte im Berufungsverfahren deutlich. Die Beschuldigte trägt mithin vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens.

5. Die amtliche Verteidigung beantragte die Zusprechung eines Honorars in der Höhe von CHF 10'951.70 für das Berufungsverfahren (44 Std. 5 Min. à CHF 220.00 zzgl. Auslagen und MWST). Die geltend gemachten Stundenaufwendungen sind wie folgt anzupassen:

- Die Vor­instanz hat der amtlichen Verteidigung eine Stunde für die Nachbesprechung des erstinstanzlichen Urteils mit ihrer Klientin zugestanden (OG GD 1 E. VII.2. Ziff. 2.3 S. 62). Es ergibt sich aus der Honorarrechnung der amtlichen Verteidigung nicht, dass diese Stunde bei der Auflistung der Aufwendungen im Berufungsverfahren berücksichtigt worden wäre (OG GD 28/3/1). Es hat eine Kürzung zu erfolgen (eine Stunde).

- Die amtliche Verteidigung antizipierte einen Aufwand von 240 Minuten (vier Stunden) für das Studium des begründeten Berufungsurteils sowie die Nachbesprechung mit der Klientin. Praxisgemäss kann dafür im Kanton Zug eine Stunde geltend gemacht werden, um das Urteil summarisch der Klientschaft zu erläutern. Es ist zumutbar, dass diese summarische Erläuterung bei geographisch weit entfernten Haftanstalten (wie bspw. D.________ im Kanton Bern) telefonisch vorgenommen wird. Eine detaillierte Urteilsanalyse betrifft bereits die Einschätzung der Chancen für den Weiterzug ans Bundesgericht, was von der amtlichen Verteidigung, welche mit dem Berufungsverfahren endet, nicht mehr gedeckt ist. Mithin ist die im Berufungsverfahren geltend gemachte Position zu kürzen (drei Stunden).

- Die amtliche Verteidigung antizipierte einen Aufwand von 360 Minuten (sechs Stunden) für die Berufungsverhandlung und den Weg. Die Berufungsverhandlung dauerte drei Stunden. Für den Weg von Zürich nach Zug und zurück ist insgesamt eine Stunde einzuberechnen (vgl. dazu Merkblatt amtliche Verteidigungen im Kanton Zug; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1, 4.3-4.8). Die Position ist mithin um zwei Stunden zu kürzen.

- Die amtliche Verteidigung besuchte die Beschuldigte am 13. Mai 2025 und am 30. Mai 2025 in der Justizvollzugsanstalt und machte dafür einen Aufwand von 690 Minuten (11,5 Stunden) geltend. Es ist nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall eine derart lange Instruktion (mitsamt Reisezeit) für das Verfahren sachnotwendig gewesen wäre. Der Umfang der Berufung war begrenzt, genauso wie die Argumente der Verteidigung. Es gab ferner im Berufungsverfahren keine wesentlichen Entwicklungen und Änderungen, welche persönlich besprochen werden mussten. Ein kurzer Besuch, allenfalls mit einer zusätzlichen telefonischen Besprechung, wäre ausreichend gewesen. Die Position ist um sechs Stunden zu kürzen.

- Die amtliche Verteidigung machte für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung einen Aufwand von 1'070 Minuten (17,8 Stunden) geltend. Ihr Plädoyer umfasste ohne die Anträge zehneinhalb Seiten. Die rechtlichen Argumente, welche an der Berufungsverhandlung vorgebracht wurden (insb. betreffend Totschlag, Versuchsstrafbarkeit) wurden bereits – im Übrigen deutlich ausführlicher – im Plädoyer bei der Vorinstanz durchdiskutiert (vgl. SG GD 8/1/4 S. 20 ff.). Es handelte sich in diesem Punkt im Wesentlichen um eine Wiederholung, ohne die Materie zu vertiefen. Weitere Punkte, wie bspw. der Beweisantrag, die Ausführungen zur Sanktion oder zur Massnahme waren inhaltlich wenig detailliert, so dass dadurch kein hoher zeitlicher Aufwand entstanden sein kann. Die Sachverhaltswürdigung durch die amtliche Verteidigung kann demgegenüber nicht beanstandet werden. Insgesamt ist der Aufwand für das Plädoyer im Berufungsverfahren zu hoch ausgefallen und dieser ist um vier Stunden zu kürzen.

6. Angemessen im Sinne von § 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 2 AnwT ist ein Stundenaufwand von 28 Stunden und fünf Minuten. Die Spesen betragen CHF 432.80. Zuzusprechen ist eine Entschädigung von CHF 7'150.60 ([28,1 x CHF 220 + 432.80] x 1.081). Dies erweist sich auch in Anbetracht der hohen Verteidigeraufwendungen von CHF 28'926.91, welche für die Übernahme des Mandats kurz vor der Anklageerhebung ab April 2024 und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vergütet wurden (und mithin eine sehr gute Vorkenntnis der Akten unterstellen), als angemessen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt die Beschuldigte im Umfang von vier Fünfteln; dies unter dem Vorbehalt der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse.

Urteilsspruch

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 14. Januar 2025 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

"3. Für die Beschuldigte wird eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

4. Die Beschuldigte wird für 15 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB).

[…]

6.1.1 Die vormalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 8'711.39 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

6.1.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt H.________ dafür bereits eine Akontozahlung von CHF 8'736.70 (inkl. MWST) ausgerichtet wurde.

6.1.3 Rechtsanwalt H.________ wird verpflichtet, der Staatskasse CHF 25.31 zurückzuzahlen.

6.2 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin E.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 28'926.91 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

6.3.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers F.________, Rechtsanwalt I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 17'749.37 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

6.3.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt I.________ dafür bereits eine Akontozahlung von CHF 6'000.00 ausgerichtet wurde.

[…]

7.1 Es wird festgestellt, dass F.________ (auch) in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Anklage Ziff. 1.2 (Rattengift) i.S.v. Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig auf seine Rechte, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, verzichtet hat.

7.2 Das Mandat von Rechtsanwalt I.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers F.________ wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

8.1 Die Gegenstände gemäss Ziff. 1 bis 11 des Beschlagnahmeverzeichnisses der Staatsanwaltschaft (Baumwoll-Kapuzenjacke; Handy Samsung GT-I9060U; Handy TURBOX; Velours-Kapuzenjacke; Schuhe; Pullover; Jeanshose; Unterhemd; BH; Unterhose; Socken) sind der zuständigen Strafvollzugsanstalt zuhanden der Beschuldigten bzw. ihrer Effekten nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein auszuhändigen.

8.2.1 Die Gegenstände gemäss Ziff. 12 bis 15 des Beschlagnahmeverzeichnisses der Staatsanwaltschaft (Holzbrett; Verband; Unterhose; T-Shirt) sind F.________ nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein auszuhändigen.

8.2.2 F.________ kann innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Zuger Polizei die Aushändigung der Gegenstände gemäss Ziff. 8.2.1 des Dispositivs verlangen.

8.2.3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass F.________ auf eine Aushändigung dieser Gegenstände verzichtet. Diesfalls hat die Zuger Polizei die Gegenstände gemäss Ziff. 8.2.1 des Dispositivs zu vernichten.

8.3.1 Der Gegenstand gemäss Ziff. 16 des Beschlagnahmeverzeichnisses der Staatsanwaltschaft (Sappie) ist nach Eintritt der Rechtskraft J.________ gegen Empfangsschein auszuhändigen.

8.3.2 J.________ kann innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Zuger Polizei die Aushändigung des Gegenstandes gemäss Ziff. 8.3.1 des Dispositivs verlangen.

8.3.3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass J.________ auf eine Aushändigung dieses Gegenstandes verzichtet. Diesfalls hat die Zuger Polizei den Gegenstand gemäss Ziff. 8.3.1 des Dispositivs zu vernichten."

2. Die Berufung der Beschuldigten B.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

4. Die Beschuldigte wird der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss

Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von 535 Tagen sowie des seit dem 17. März 2025 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs.

6. Der Antrag der Beschuldigten, der Vollzug der Strafe sei zugunsten der Massnahme unter Ansetzung einer Probezeit aufzuschieben, wird abgewiesen.

7. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 52'819.80 und werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Die Beschuldigte hat dem Staat die rechtskräftig festgesetzten Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 8'711.39 und CHF 28'926.91) sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands (CHF 17'749.37) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen

CHF

7'000.00

Entscheidgebühr

CHF

80.00

Auslagen

CHF

7'080.00

Total

und werden im Umfang von vier Fünfteln (CHF 5'664.00) der Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'416.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

10.1 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin E.________, wird für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'150.60 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt.

10.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von vier Fünfteln zurückzuzahlen, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12. Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, stv. Leitender Staatsanwalt A.________

- amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin E.________ (für sich und die Beschuldigte)

- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnisnahme)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)

- vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (auszugsweise Dispositivziffer 1 / Ziffern 6.1.1-6.1.3)

- vormaliger unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt I.________ (auszugsweise Dispositivziffer 1 / Ziffern 6.3.1-6.3.2)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug)

- Amt für Migration des Kantons Zug (im Dispositiv; zum Vollzug)

- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG und zum Vollzug; unter Rückgabe der beigezogenen Handsappie)

- Drittbetroffene Person, J.________ (auszugsweise, Dispositivziffer 1 / Ziffern 8.3.1-8.3.3)

Obergericht des Kantons Zug

I. Strafabteilung

A. Sidler

F. Eller

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 113 StGBart. 113 CPart. 113 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

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Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

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Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

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6B_1403/2019

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Art. 106 StPOart. 106 CPPart. 106 CPP

Art. 17 ZGBart. 17 CCart. 17 CC

Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 CC

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1B_314/2015

6B_828/2021

Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP

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Art. 142 StPOart. 142 CPPart. 142 CPP

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BGE 115 IV 223ATF 115 IV 223DTF 115 IV 223

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BGE 147 IV 193ATF 147 IV 193DTF 147 IV 193

6B_143/2022

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BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150

6B_913/2016

6B_1422/2019

6B_245/2020

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6B_1022/2022

BGE 78 IV 145ATF 78 IV 145DTF 78 IV 145

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BGE 78 IV 145ATF 78 IV 145DTF 78 IV 145

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6B_852/2024

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6B_591/2024

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6B_79/2023

BGE 108 IV 99ATF 108 IV 99DTF 108 IV 99

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BGE 119 IV 202ATF 119 IV 202DTF 119 IV 202

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6S.94/2000

6S.132/2001

6P.140/2006

6B_719/2009

BGE 122 IV 1ATF 122 IV 1DTF 122 IV 1

6S.94/2000

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6B_1363/2019

6B_1050/2020

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6B_1040/2023

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BGE 127 IV 10ATF 127 IV 10DTF 127 IV 10

BGE 101 IV 279ATF 101 IV 279DTF 101 IV 279

6B_877/2014

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 101 IV 279ATF 101 IV 279DTF 101 IV 279

6B_966/2022

BGE 147 IV 193ATF 147 IV 193DTF 147 IV 193

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

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6B_1038/2017

7B_193/2022

BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202

6B_849/2013

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

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6B_1135/2023

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

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Art. 63b StGBart. 63b CPart. 63b CP

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6B_1212/2013

6B_549/2023

6B_991/2014

Art. 63b StGBart. 63b CPart. 63b CP

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Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

§ 62 GOG

§ 23 KoV OG

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 15 AnwT

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§ 14 AnwT

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§ 24 KoV OG

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1B_385/2021

§ 15 AnwT

§ 2 AnwT

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA

§ 123 GOG