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Entscheid

S2 2024 3

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Baar

17. April 2025Deutsch102 min

1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten.

Source zg.ch

Seite 1/43

II. Strafabteilung

S2 2024 3

Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident

Oberrichter St. Dalcher

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber F. Eller

Urteil vom 16. Dezember 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

Anklägerin und Berufungsbeklagte,

und

B.________,

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagter,

C.________,

Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt,

D.________,

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagter,

gegen

E.________, geb. tt.mm.2000 in .________, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

Beschuldigter und Berufungskläger,

betreffend

geringfügiger Diebstahl, versuchter Raub etc.

(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 12. März 2024; SE 2023 9)

Sachverhalt und Überblick über das Verfahren

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst Folgendes vor:

1.1 Der Beschuldigte habe am 8. Dezember 2021 B.________ aufgefordert, ihm sein Geld zu geben. Er habe sodann von hinten an die Oberarme von B.________ gegriffen und diesen zu Boden gedrückt, sodass dieser auf dem Bauch gelegen habe. Der Beschuldigte habe dann versucht, in die linke Hosentasche von B.________ zu greifen, um dessen Portemonnaie zu entwenden. Anschliessend sei eine Drittperson gekommen und habe den Beschuldigten von B.________ weggezogen, bevor dieser dessen Geld habe entwenden können.

1.2 Weiter habe er am 19. April 2022 zwei Polizisten der Zuger Polizei zunächst im Rahmen einer Polizeikontrolle als "Bullenschweine" und "Nuttensöhne" bezeichnet und den Arm des einen Polizisten heruntergeschlagen. Des Weiteren habe er sich vor, während und nach dem anschliessenden Transport ins Hauptgebäude der Zuger Polizei der Massnahme massiv widersetzt und unter anderem zweimal in die Richtung der Polizisten gespuckt. Dabei sei er die Polizisten auch verbal angegangen.

1.3 Ferner habe der Beschuldigte gemeinsam mit H.________ zweimal (am 7. Mai 2022 und am 16. Mai 2022) in der Migros verschiedene Waren (u.a. Socken) eingesteckt und das Verkaufsgeschäft verlassen, ohne die Ware zu bezahlen. Der Wert der entwendeten Ware habe sich am 7. Mai 2022 auf CHF 11.95 und am 16. Mai 2022 auf CHF 30.00 belaufen.

1.4 Schliesslich soll der Beschuldigte gemeinsam mit H.________ sowohl zwischen 16. Mai 2022, 22.30 Uhr, und 17. Mai 2022, 06.05 Uhr, als auch zwischen 18. Mai 2022, 23.30 Uhr, und 19. Mai 2022, 06.00 Uhr, die mit einer Hecke umfriedete private Grillstelle des TCS Camping Zug betreten haben. In der dortigen Küche hätten die beiden jeweils Esswaren und Getränke behändigt und teilweise konsumiert. Der Wert der behändigten Lebensmittel habe sich beim ersten Vorfall auf CHF 35.00 und beim zweiten auf CHF 42.50 belaufen. Beim ersten Vorfall hätten die beiden zudem versucht, mittels Körpergewalt eine Kiosktüre zu öffnen, wobei am Öffnungsbügel des Türgriffs ein Schaden im Betrag von CHF 200.00 entstanden sei.

2. Am 12. März 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher der Beschuldigte, sein Verteidiger und der zuständige Staatsanwalt teilnahmen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Vorinstanz unterbrach daraufhin die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Gleichentags eröffnete die Vor­instanz ihr Urteil mündlich und begründete es. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SE GD 8/1). An die Privatkläger wurde es am 13. März 2024 versendet (SE GD 9/1). Mit Verfügung vom 12. März 2024 berichtigte die Vorinstanz Dispositivziffer 6 ihres Urteils (SE GD 9/2). Am 21. März 2024 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten Berufung an (SE GD 4/7). Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Die Vorinstanz versandte am 10. Juni 2024 das begründete Urteil, welches der Verteidigung am 11. Juni 2024 zugestellt wurde (SE GD 9/9/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt:

"1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:

2.1 des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

2.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB;

2.3 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB;

2.4 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;

2.5 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

3. Er wird dafür bestraft mit:

3.1 einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag, sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren;

3.2 einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;

3.3 einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 375.00 und im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Die Verfahrenskosten betragen

CHF

4'131.50

Untersuchungskosten

CHF

2'500.00

Entscheidgebühr

CHF

490.00

Auslagen

CHF

7'121.50

Total

und werden dem Beschuldigten auferlegt.

7.

7.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 13'313.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8.

8.1 Eine allfällige Zivilforderung des D.________ wird mangels hinreichender Bezifferung und Begründung auf den Zivilweg verwiesen.

8.2 Eine allfällige Zivilforderung von B.________ wird mangels hinreichender Bezifferung und Begründung auf den Zivilweg verwiesen.

8.3 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Zivilklage der C.________ in der Höhe von CHF 441.95 anerkannt hat.

9. [Rechtsmittel]"

4. Mit Gesuch vom 12. Juni 2024 beantragte Rechtsanwalt G.________ seine Entlassung als amtlicher Verteidiger und Übertragung des Mandats auf Rechtsanwalt K.________ (OG GD 3). Gleichzeitig beantragte Rechtsanwalt K.________ Akteneinsicht (OG GD 4). Die Verfahrensleitung teilte Rechtsanwalt G.________ am 14. Juni 2024 mit, dass zurzeit keine Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersichtlich seien, und setzte ihm Frist zur freigestellten ergänzenden Begründung des Gesuchs (OG GD 5). Der Staatsanwaltschaft wurde dieses Schreiben in Kopie zugestellt mit dem Hinweis auf eine freigestellte Stellungnahme. Weder Rechtsanwalt G.________ noch die Staatsanwaltschaft liessen sich vernehmen. Am 19. Juni 2024 wurden Rechtsanwalt K.________ die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt (OG GD 6).

5. Am 1. Juli 2024 erklärte die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung bei der II. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) und stellte folgende Anträge (OG GD 8):

"1. Ziff. 2.1 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Tatvorwurf des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen;

2. Ziff. 2.3 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Tatvorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen;

3. Ziff. 2.5 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Tatvorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen;

4. Die Ziffern 3.1 bis und mit 3.3. des vorinstanzlichen Urteilsspruchs seien aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.- (Probezeit 2 Jahre), mit einer Verbindungsbusse von CHF 360.- sowie einer Übertretungsbusse von CHF 500.- [zu] bestrafen;

5. Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs seien vollumfänglich aufzuheben;

6. Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und es seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens festzusetzen;

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

6. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die Berufung des Beschuldigten und setze ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintretensanträge zu stellen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 9).

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Juli 2024 auf eine Anschlussberufung. Sie stellte weder einen Nichteintretensantrag noch Beweisanträge (OG GD 11). Die Verteidigung reichte innert erstreckter Frist keine Beweisanträge ein. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

8. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anschlussberufungen erhoben, keine Nichteintretensanträge und keine Beweisanträge gestellt wurden. Ferner wies sie das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, mitzuteilen, ob Rechtsanwalt K.________ als zusätzlicher erbetener Verteidiger amte (OG GD 14). Der Beschuldigte liess am 12. September 2024 mitteilen, dass Rechtsanwalt K.________ nicht sein zusätzlicher erbetener Verteidiger sei (OG GD 18).

9. Die Verfahrensleitung setzte mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 die Berufungsverhandlung auf den 5. Dezember 2024 fest und traf die notwendigen Anordnungen und Vorladungen. Sie entschied, L.________ an der Berufungsverhandlung als Zeugin zu befragen (OG GD 19).

10. Mit Schreiben vom 20. September 2024 ersuchte L.________ darum, eine Begegnung mit dem Beschuldigten zu vermeiden und ihre Einvernahme in einem separaten Raum durchzuführen (OG GD 23). Der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurde diese Eingabe zugestellt. Sie wurden ferner informiert, dass es organisatorisch machbar wäre, die Einvernahme von L.________ in einen Nebenraum zu übertragen, wo der Beschuldigte diese mitverfolgen könne. Sie wurden aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit diesen Modalitäten einverstanden seien (OG GD 24). Die Staatsanwaltschaft erklärte sich einverstanden (OG GD 25). Die Verteidigung liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Schutzmassnahmen von L.________ gut und ordnete an, dass ihre Einvernahme in einen Nebenraum übertragen wird, wo der Beschuldigte diese verfolgen kann (OG GD 27).

11. Die Verfahrensleitung zog von Amtes wegen folgende Akten bei:

- Verfahrensakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

betreffend Drohung etc. (OG GD 12);

- Akten der KESB betreffend M.________ (OG GD 28/2);

- Akten der Arbeitslosenkasse (OG GD 29/1);

- Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter F.________ und J.________ (OG GD 30/2-3);

- Auskünfte über Sozialhilfebezug der Gemeinden F.________, N.________ und O.________ (OG GD 31/1-3);

- Aktualisierte Akten des Amts für Migration (OG GD 35);

- Bericht der Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Schwyz betreffend Gewaltberatung (OG GD 39).

12. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 4. Dezember 2024 um Dispensation von der Berufungsverhandlung, da der zuständige Staatsanwalt erkrankt und eine Stellvertretung nicht möglich sei. Die Verfahrensleitung hiess dieses Gesuch gut (OG GD 40).

13. Am 5. Dezember 2024 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt. Im Rahmen der Vorfragen wurden keine Einwände gegen die Dispensation der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Auch weitere Vorfragen wurden nicht aufgeworfen. Die Zeugin L.________ beantragte zusätzlich den Ausschluss der anwesenden Besucher von ihrer Einvernahme. Das Gericht hiess den Antrag gut, da es sich bei den Besuchern um Angehörige des Beschuldigten handelte. Nach der Einvernahme von L.________ als Zeugin wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Verteidigung reichte diverse Dokumente ein, welche praxisgemäss zu den Akten genommen wurden, und stellte keine (weiteren) Beweisanträge. Sie zog die Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung zurück. Nach dem Parteivortrag der Verteidigung hielt der Beschuldigte ein Schlusswort und verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 43).

Erwägungen

Sachverhalt

I. Formelles

1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten.

2.

2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).

2.2 In der Berufungserklärung richtete der Beschuldigte seine Berufung gegen die Dispositivziffern 2.1, 2.3, 2.5, 3.1, 3.2, 3.3, 4., 5. und 6. des erstinstanzlichen Urteils. Die Dispositivziffer 7.2 betreffend die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist untrennbar mit dem Kostenspruch verbunden, sodass diese auch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. An der Berufungsverhandlung zog er seine Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung (Dispositivziffer 2.3 des vorinstanzlichen Urteils) zurück. In Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffern 1., 2.2, 2.3, 2.4, 7.1 und 8.1-8.3. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.

3. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Jedoch wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. April 2024 u.a. der Drohung schuldig gesprochen. Diese Verurteilung war der Vorinstanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht bekannt und konnte ihr auch nicht bekannt sein, da sie damals noch nicht im Strafregister eingetragen war. Die Vorinstanz erhielt den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erst am 23. Mai 2024 (SE GD 6/6). Die neue Verurteilung wurde im Berufungsverfahren mehrfach thematisiert und der Beschuldigte konnte sich dazu äussern. Es besteht somit eine neue Tatsache, welche eine härtere Bestrafung ermöglicht (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4.

4.1 Die Verteidigung macht geltend, betreffend die vorgeworfenen Hausfriedensbrüche mangle es an einem rechtsgenüglichen Strafantrag, mithin fehle eine Prozessvoraussetzung. Denn in den Strafanträgen werde der Vorfall bzw. der Sachverhalt nicht umschrieben. Es sei nur das Datum des Vorfalls genannt (OG GD 43/2 S. 8).

4.2 Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den – bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll. Vorausgesetzt ist eine zweifelsfreie Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 54). Der Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Ein mündlicher Strafantrag kann in einem Polizeirapport protokolliert werden, wobei das Protokoll nicht notwendigerweise durch die antragsstellende Person oder den rapportierenden Polizisten unterzeichnet werden muss (BGE 145 IV 190).

4.3 Die Strafantragsformulare vom 17. und 19. Mai 2022 (act. 1/4/2, act. 1/4/14) enthalten – wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte – keine Umschreibung des Sachverhalts, für welchen Strafantrag gestellt wurde. Dies bedeutet vorliegend jedoch nicht, dass keine rechtsgenüglichen Strafanträge vorliegen. Vielmehr sind die entsprechenden Polizeirapporte vom 17. August 2022 und 26. September 2022 beizuziehen (act. 1/4/1, act. 1/4/12). In den Rapporten wird der Sachverhalt umschrieben. Auch ist protokolliert, dass entsprechende Strafanträge gestellt wurden. Die Strafantragsformulare, welche vom Polizisten erstellt wurden, unterzeichnete der Antragssteller vor Ort. Mithin erklärte er gegenüber dem Polizisten zuvor bereits mündlich, Strafantrag stellen zu wollen. Wie erwähnt, genügt es, wenn die Stellung des Strafantrags im Polizeirapport protokolliert wird, wobei weder die Unterschrift des Antragsstellers noch des Polizisten erforderlich ist. Nach dem Gesagten liegen rechtsgenügliche Strafanträge vor.

5.

5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).

5.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Die Verfahrensleitung zog von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug, die neuen Akten des Amts für Migration und die Akten der KESB betreffend den Sohn des Beschuldigten, M.________, bei. Sie holte bei den Sozialämtern F.________, O.________ und N.________ sowie bei der Arbeitslosenkasse Zug Berichte ein und zog Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter F.________ und J.________ bei. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt sowie L.________ als Zeugin einvernommen.

6.

6.1 Die Zeugin L.________ beantragte – wie erwähnt – den Ausschluss des Beschuldigten von ihrer Einvernahme. Die Verfahrensleitung hiess Ihr Gesuch mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2024 gut. An der Berufungsverhandlung ersuchte L.________ zusätzlich um den Ausschluss der anwesenden Besucher, mithin der Öffentlichkeit, von ihrer Einvernahme. Das Gericht hiess dies gut. Die Verteidigung erhob keine Einwände gegen den Ausschluss.

6.2 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere bezüglich der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Art. 149 Abs. 5 StPO). Das Gericht kann zudem gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern.

6.3 Gemäss dem aktenkundigen Strafbefehl vom 24. April 2024 drohte der Beschuldigte am 20. Dezember 2023 L.________, sie und ihre Familie umzubringen, als sie die Beziehung mit ihm beendete und ihn aus der Wohnung wies. Wenig später hielt er eine Scherbe in der Hand und sagte zu L.________, dass er sie, ihre Mutter und ihren Bruder damit abstechen werde. Der Beschuldigte wurde deswegen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Aufgrund dieses Vorfalls war eine Gefahrenlage zumindest glaubhaft gemacht, zumal daran keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 149 StPO N 3). Durch die Einvernahme von L.________ im Gerichtssaal und eine Videoübertragung in einen Nebenraum, wo der Beschuldigte die Befragung verfolgen konnte, wurden seine Verteidigungsrechte nur minim eingeschränkt, zumal eine visuelle Kenntnisnahme des Geschehens im Gerichtssaal und das Stellen von Ergänzungsfragen gewährleistet war. Aufgrund der Todesdrohung in der Vergangenheit und der Tatsache, dass es sich bei den anwesenden Besuchern um Familienangehörige des Beschuldigten handelte, war die Zeugin offenbar unter einem gewissen Druck und fühlte sich sehr unwohl. Die Zeugin hat Anspruch auf Schutz ihrer psychischen Integrität. Beantragt wurde nur ein teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit. In der Gesamtwürdigung überwog das Interesse der Zeugin an ihrem Schutz dem Interesse der Öffentlichkeit ihrer Einvernahme beizuwohnen, zumal es sich nur um einen teilweisen Ausschluss von der Verhandlung handelte. Der Ausschluss des Beschuldigten sowie der Öffentlichkeit von der Einvernahme der Zeugin war verhältnismässig.

7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Erwägungen

II. Beweisverwertbarkeit

1.

Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen des Beschuldigten geltend. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Mai 2022 sei der Beschuldigte nicht genügend über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden, da der Geschädigte nicht genannt worden sei, obwohl dieser den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt gewesen sei. Bei den Befragungen vom 19. April 2022, 29. Juli 2022 (13.15 Uhr) und 29. Juli 2022 (13.41 Uhr) sei der Beschuldigte nicht über das Recht auf amtliche Verteidigung belehrt worden (OG GD 43/2 S. 3).

2.

Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass (a.) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (b.) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, (c.) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen und (d.) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).

3.

Zu Beginn der Einvernahme vom 17. Mai 2022 wurde der Beschuldigte wie folgt belehrt: "Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Es ist eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung gegen Sie wegen versuchtem Raub vom 08.12.2021, ca. um 21:30 Uhr in Cham, Bahnhof eröffnet worden. Sie haben das Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern. Sie haben das Recht, eine Verteidigung beizuziehen" (act. 1/1/9 S. 1). Die amtliche Verteidigung war anwesend.

Vorzuhalten ist ein möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf. Die beschuldigte Person muss wissen, in welchem Zeitraum sie wo welche Tat (en) begangen haben soll. Ob die Information genügend war, bemisst sich daran, ob die beschuldigte Person sich gegen die konkreten Tatvorwürfe wehren konnte (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 158 StPO N 22b). Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde vorliegend der Vorwurf genügend umschrieben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung des Namens des Privatklägers erforderlich gewesen wäre, damit der Beschuldigte erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wird, zumal er den Privatkläger gar nicht kannte. Die Belehrung enthielt Ort, Datum, Zeit und das vorgeworfene Delikt. Sie erlaubte mithin eine eindeutige Identifizierung des Sachverhalts. Betreffend die weiteren Punkte wurde er ebenfalls korrekt belehrt. Die Einvernahme ist verwertbar.

4.

Die Protokolle der Befragungen vom 19. April 2022, 29. Juli 2022 (13.15 Uhr) und 29. Juli 2022 (13.41 Uhr) enthalten betreffend die Belehrung über das Recht auf einen Verteidiger Folgendes: "Sie haben das Recht, eine Verteidigung beizuziehen." Ferner ist protokolliert, dass der Beschuldigte ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet habe (act. 1/2/5 S. 1; act. 1/3/6 S. 1; act. 1/4/10 S. 1). Aus dem Wortlaut der protokollierten Belehrung folgt nicht, dass keine Aufklärung über das Recht, eine amtliche Verteidigung zu beantragen, erfolgt ist. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO ist die beschuldigte Person darüber zu belehren, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Es geht also um Aufklärung über die Wahlverteidigung und die amtliche Verteidigung. Das Protokoll enthält vorliegend eine verkürzte bzw. zusammenfassende Formulierung dieses Rechts. Eine wortwörtliche Verlesung des Gesetzestextes oder eine Protokollierung desselben ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht zwingend notwendig. So genügt der protokollierte Hinweis auf die Möglichkeit, eine Verteidigung beizuziehen (vgl. Garland, Waffengleichheit im Vorverfahren, Diss. 2019, S. 155 f.), was sprachlich eine amtliche Verteidigung oder eine Wahlverteidigung inhaltlich umfasst. Der wesentliche Inhalt, nämlich das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, wurde dem Beschuldigten mitgeteilt und er hat dies verstanden, indem er ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete, was so Eingang in das Protokoll fand. Betreffend die weiteren Punkte der gesetzlichen Hinweispflicht nach Art. 158 Abs. 1 StPO wurde der Beschuldigte ebenfalls korrekt belehrt. Auch diese Einvernahmen sind verwertbar.

III. Vorwurf des versuchten Raubes (Anklageziffer I.)

1.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. I., folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/1):

"Am 08.12.2021 um ca. 21.30 Uhr war der damals 15-jährige B.________ auf dem Heimweg von einer Geburtstagsparty eines Kollegen. B.________ kam dabei vom Hirsgarten in Cham den Bahngeleisen entlang zum Bahnhof Cham. Als B.________ ca. auf der Höhe der Mobility-Parkplätze war, warf jemand aus einer Gruppe von drei Personen, welche sich bei den Veloständen - vis-à-vis der Mobility-Parkplätze - befand, einen Schneeball in Richtung B.________. Dieser Schneeball traf B.________ jedoch nicht, sondern fiel links von B.________ zu Boden. B.________ formte daraufhin seinerseits einen Schneeball, warf diesen jedoch nicht. In der Folge näherte sich der ältere und körperlich überlegene E.________ und fragte B.________, ob dieser den Schneeball E.________ anwerfen wolle. Weiter fragte E.________ B.________ nach Geld. Als dieser sagte, kein Geld zu haben, verlangte E.________ von B.________, dass dieser jenem das Portemonnaie zeige. B.________ nahm aus seiner Hosentasche das Portemonnaie heraus, öffnete das Geldfach - in welchem sich eine Zehnfranken-Note befand -, zeigte dieses E.________ und verstaute das Portemonnaie anschliessend wieder in der Hosentasche. E.________ sagte dann zu B.________: "Gib das Geld, gib das Geld oder wotsch du dass ich dich abschlah." Weiter griff E.________ von hinten an die Oberarme von B.________ und drückte diesen zu Boden, so dass dieser auf dem Bauch lag. E.________ versuchte dann, in die linke Hosentasche von B.________ zu greifen, um das Portemonnaie zu entwenden. Dabei schüttelte E.________ B.________ immer wieder. Dieser wehrte sich und hielt seine Hand vor die Hosentasche. Anschliessend kam P.________, eine Person aus der oben erwähnte Gruppe, und zog E.________ - bevor dieser das Geld von B.________ entwenden konnte - von B.________ weg. B.________ hob sein Mobiltelefon - welches während des Vorfalls zu Boden fiel - vom Boden auf und lief dann in Richtung Avec-Shop. B.________ fuhr dann um 21.41 Uhr mit der S1 in Richtung Baar."

2.

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben als erstellt. Der Beschuldigte bestreitet nicht, B.________ zu Boden gebracht zu haben. Jedoch bestreitet er, diesen aufgefordert zu haben, ihm sein Geld bzw. Portemonnaie zu geben, diesem mit Schlägen gedroht zu haben, wenn er es nicht mache, und versucht zu haben, B.________ das Portemonnaie aus der Hosentasche zu nehmen.

3.

3.1

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu beachten, dass er ein legitimes Interesse daran hat, Geschehnisse, Abläufe, Begebenheiten, Absichten etc. in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend dazustellen, da er im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion und einer Landesverweisung zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass seine Aussagen per se weniger glaubwürdig sind als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber entsprechend mit der notwendigen Vorsicht zu werten.

3.2

B.________ hat sich als Privatkläger konstituiert, allerdings keine Zivilforderung gestellt. Da sich B.________ und der Beschuldigte gemäss ihren diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen (act. 1/1/9 Ziff. 20; act. 1/1/4 Ziff. 1) vor dem Vorfall nicht kannten, sind keine Motive bspw. aufgrund von Feindseligkeit für eine Falschaussage von B.________ ersichtlich. Für seine Glaubwürdigkeit spricht, dass er seine Aussagen unter der Strafandrohung der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) machte.

Die Verteidigung brachte in ihrem Parteivortrag bei der Vorinstanz vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass B.________ vor seiner polizeilichen Befragung von seinen Eltern "gebrieft" worden sei, um eine schlüssige Geschichte zum Tathergang erzählen zu können und eigenes Fehlverhalten nicht zugeben zu müssen (SE GD 8/4 S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. B.________ meldete sich am 8. Dezember 2021 um 22.26 Uhr und damit nicht einmal eine Stunde nach dem Vorfall bei der Polizei (act. 1/1/1 S. 4). Er wurde zwar von seiner Mutter begleitet, mit welcher er auch kurz nach dem Vorfall telefonierte (act. 1/1/5 Ziff. 30). Dies spricht aber keineswegs für ein "Briefing" durch die Eltern bzw. die Mutter. Es ist absolut nachvollziehbar und naheliegend, dass B.________ zuerst seine Mutter anrief. Auch die kurze Zeit zwischen dem Vorfall und der Anzeigeerstattung spricht dagegen, dass die Aussagen angepasst wurden. Wie noch aufzuzeigen ist, bestand auch kein Fehlverhalten von B.________, das hätte vertuscht werden müssen. Ohnehin ist nicht im Ansatz erkennbar, weshalb er die versuchte Wegnahme des Portemonnaies hätte erfinden sollen. Wenn B.________ sein "Fehlverhalten" hätte weglassen wollen, hätte er auch verschwiegen, einen Schneeball geformt zu haben, mit der Absicht ihn auf den Beschuldigten zu werfen bzw. gar auf ein Schild geworfen zu haben. Denn dies könnte als Provokation und damit als "Fehlverhalten" von ihm gedeutet werden. Ferner hätte es diesfalls gereicht, lediglich einen (grundlosen) körperlichen Angriff durch den Beschuldigten anzuzeigen, und nicht noch einen Raubversuch zu erfinden. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass B.________, wenn er es erfunden hätte, (1.) einen typischen Tatablauf und (2.) einen höheren Geldbetrag in seinem Portemonnaie geschildert hätte, da ein solcher einen (versuchten) Raub plausibler hätte erscheinen lassen als bei nur CHF 10.00.

3.3

Zur Glaubwürdigkeit von P.________, welcher als Zeuge bzw. Auskunftsperson befragt wurde, ist zu bemerken, dass er ein Bekannter des Beschuldigten ist. Auch wenn er angab, den Beschuldigten nicht näher zu kennen, sondern ihn nur ab und zu zufällig zu treffen (act. 1/1/8 S. 1), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ein Interesse daran hat, zu Gunsten des Beschuldigten auszusagen. Inhaltlich ist zu erwähnen, dass P.________ bei der Einvernahme vom 8. Juni 2022 teilweise aussagte, er habe einen Aspekt nicht gesehen, obwohl er in der ersten Befragung angab, dies gesehen zu haben. So sagte er in der ersten Einvernahme kurz nach dem Vorfall aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte B.________ zu Boden geworfen habe (act. 1/1/6 Ziff. 2). Am 8. Juni 2022 gab er zunächst auch – mit der Erstaussage im Wesentlichen übereinstimmend – an, der Beschuldigten habe B.________ zu Boden geschubst (act. 1/1/8 Ziff. 2). Bei einer späteren Nachfrage führt er dann aber aus, er habe den Schubser nicht gesehen. Da B.________ auf dem Boden gelegen habe, habe er das daraus geschlossen (act. 1/1/8 Ziff. 28). Dies legt nahe, dass P.________ tendenziell eher für den Beschuldigten aussagte, was seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Denn nur durch verblasste Erinnerungen während den rund sechs Monaten seit dem Vorfall und der Erstbefragung kann dies nicht erklärt werden. Für seine Glaubwürdigkeit spricht, dass er seine Aussagen unter der Strafandrohung der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) bzw. eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) machte.

4.

Wie bereits die Vorinstanz korrekt erkannte, sind die Schilderungen von B.________ zum Kernsachverhalt in den beiden Einvernahmen konstant und angemessen detailliert. Er schilderte auch ein nebensächliches Detail, nämlich, dass er sein Mobiltelefon beim Gerangel verloren, es aber danach auf dem Boden wieder gefunden habe (act. 1/1/4 Ziff. 1; act. 1/1/5 Ziff. 4). B.________ gab spontan weitere Details bekannt bzw. ergänzte seine Schilderung spontan, wie z.B. dass er unmittelbar nach dem Vorfall von einem Jungen angesprochen worden sei (act. 1/1/5 Ziff. 23). Ferner gab er in der ersten Einvernahme Dialoge wörtlich wieder, z.B. die Aufforderung des Beschuldigten "Gib das Geld, gib das Geld oder wotsch du [,] dass ich dich abschlah" oder die Aussage des Kollegen des Beschuldigten "hey hör uf, das isch na es Kind", welche er in leicht anderen Worten in der zweiten Einvernahme rund ein halbes Jahr später wiederholte. Dass er diese beim zweiten Mal nicht mehr genau gleich schilderte, aber dennoch inhaltlich übereinstimmend, spricht gegen eine einstudierte Geschichte. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit, dass B.________ nicht einen stereotypen Überfall schilderte, was aber – wie bereits erwähnt – zu erwarten gewesen wäre, hätte er ihn erfunden. Seine Schilderung, dass er das Portemonnaie zunächst vorgezeigt, anschliessend wieder eingesteckt und der Beschuldigte erst danach versucht habe, dieses zu ergreifen, passt nicht zu einem typischen Tatablauf und stellt damit ein Realkennzeichen dar. Die Verteidigung bezeichnete diese Darstellung als unrealistisch und gar abenteuerlich. Ihr kann in diesem Punkt jedoch nicht gefolgt werden. So ist es nicht auszuschliessen, dass B.________ dachte, der Beschuldigte lasse von ihm ab, da es sich nicht lohne, nachdem dieser gesehen hatte, dass er nur CHF 10.00 im Portemonnaie hatte, und deshalb das Portemonnaie wieder einsteckte. Weiter ist auch denkbar, dass der Beschuldigte von der Reaktion von B.________ überrascht war und die Situation nicht richtig realisierte, weshalb er nicht gleich das Portemonnaie ergriff. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass B.________ den Beschuldigten nicht übermässig belastete und die Situation auch nicht übermässig dramatisierte. Denn er sagte aus, er sei nicht geschlagen worden, der Beschuldigte sei nicht so brutal vorgegangen und ihm sei es nach dem Vorfall relativ schnell wieder gut gegangen (act. 1/1/5 Ziff. 9, 14 f., 25 f.). B.________ schilderte sodann auch Unsicherheiten über sein eigenes Verhalten, indem er sich fragte, ob er das Geld nicht einfach dem Beschuldigten hätte geben sollen. Er konnte aber gleichzeitig nachvollziehbar darlegen, weshalb er sich nicht so verhalten hatte (act. 1/1/5 Ziff. 24). Es ist daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (SE GD 8/4 S. 7 f.) auch nicht unglaubhaft, dass sich der körperlich unterlegene B.________ gegen die Wegnahme wehrte, da es natürlich und nachvollziehbar bzw. eine Art Reflex ist, dass man sein Geld nicht ohne Widerstand herausgibt, auch wenn es sich vorliegend nur um CHF 10.00 handelte. Auch auf Nachfragen konnte B.________ adäquat reagieren. So gab er auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, in welcher Tasche er das Portemonnaie gehabt habe, an, es sei in seiner linken Hosentasche gewesen und rechts sei sein Handy gewesen. Das habe er immer so (act. 1/1/5 Ziff. 20). Schliesslich sind kleinere Abweichungen in den Schilderungen ersichtlich, welche ebenfalls gegen eine einstudierte Geschichte sprechen. Beispielsweise sprach er in der ersten Einvernahme von zwei Schneebällen, die in seine Richtung geworfen worden seien, während er in der zweiten Einvernahme von einem sprach (act. 1/1/4 Ziff. 1; act. 1/1/5 Ziff. 4 f.). Dabei handelt es sich um ein klar nebensächliches Detail und zwischen den beiden Einvernahmen lag rund ein halbes Jahr, weshalb es nachvollziehbar ist, dass die Aussagen in diesem Punkt unterschiedlich ausfielen. Gleiches gilt für seine erstmalige Aussage bei der zweiten Befragung, dass er einen Schneeball auf ein Schild geworfen habe (act. 1/1/5 Ziff. 28). Auffälliger sind hingegen die leicht abweichenden Schilderungen des körperlichen Angriffs. Bei der ersten Einvernahme sagte B.________ aus, der Beschuldigte habe von hinten an die Oberarme gegriffen und ihn zu Boden gedrückt (act. 1/1/4 Ziff. 1). Bei der zweiten Befragung gab er zunächst an, der Beschuldigte sei von hinten gekommen und er glaube, dieser habe ihm den Hacken gestellt. Er wisse es aber nicht mehr genau (act. 1/1/5 Ziff. 7). Bei einer späteren Frage führte er aus, er glaube, der Beschuldigte habe ihn so von vorne oder der Seite gepackt und zu Boden geschmissen oder den Hacken gestellt (act. 1/1/5 Ziff. 12). Auch wenn es sich um einen Aspekt des Kerngeschehens handelt, welcher für gewöhnlich besser im Gedächtnis bleibt, ist es vorliegend nachvollziehbar, dass sich B.________ bei der zweiten Einvernahme nicht mehr genau daran erinnern konnte. Denn es ist davon auszugehen, dass dieser körperliche Angriff überraschend erfolgte und auch schnell ablief. In der Gesamtbetrachtung wirken die Aussagen von B.________ glaubhaft.

5.

Der Beschuldigte gestand von Anfang an, B.________ zu Boden geworfen zu haben. Es trifft zu, dass er sich damit selbst belastet hat, was grundsätzlich ein Realkennzeichen darstellt. Hingegen bestritt er konstant, dass er B.________ Geld habe entwenden wollen. Nur weil er betreffend den "Angriff" ein Geständnis abgelegt hat, heisst es nicht, dass seine Bestreitungen glaubhaft sein müssen. Denn er hat ein Interesse daran, diesen Teilsachverhalt zu bestreiten, da er zu einer anderen, schwereren rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens führt, welche eine Landesverweisung nach sich ziehen könnte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte aussagte, B.________ habe sein Portemonnaie hervorgeholt und nachher wieder eingesteckt. Dieser habe es aber von sich aus wohl aus Reflex oder Angst hervorgeholt, ohne dass er [der Beschuldigte] etwas gesagt habe (SE GD 8/2 S. 11). Dies ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb B.________ von sich aus das Portemonnaie hätte hervorholen sollen. Zudem brachte der Beschuldigte dies erstmals bei der Vorinstanz vor. In Übereinstimmung mit der Verteidigung wäre es naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte das Portemonnaie an sich genommen hätte, als B.________ ihm dieses vorzeigte. Dass der Beschuldigte dies nicht gemacht hat, schliesst den Willen, dieses B.________ wegzunehmen, jedoch nicht aus. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen stark betrunken gewesen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Situation nicht richtig realisierte, weil B.________ möglicherweise schnell handelte. Der Beschuldigte sagte weiter zwar stets aus, B.________ habe ihn mit einem frechen Spruch provoziert. Er konnte diesen jedoch nicht wiedergeben (er wisse es nicht mehr [act. 1/1/9 Ziff. 9-10; vgl. OG GD 43 S. 32 Ziff. 83]). Dem Umstand, dass der Beschuldigten den Spruch nicht wiedergeben konnte, darf kein grosses Gewicht beigemessen werden, da die Einvernahme erst rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand und der Beschuldigte am Tag des Vorfalls reichlich Alkohol getrunken hatte. Auffälliger ist in diesem Zusammenhang vielmehr die nachstehende Inkonsistenz. Bei der ersten Befragung gab der Beschuldigte an, er habe B.________ wegen der Provokation durch den Spruch zu Boden gebracht und ihn schlagen wollen, aber seine Kollegen hätten ihn zurückgezogen (act. 1/1/9 Ziff. 12; vgl. act. 2/1 Ziff. 6, 8, 12). Vor Vorinstanz schilderte er hingegen, er habe nicht richtig mitbekommen, was B.________ gesagt habe und deshalb gewollt, dass er es wiederhole. Als dieser immer frecher geworden sei, habe er ihn zu Boden gebracht, damit B.________ wiederhole, was er zuvor gesagt habe (SE GD 8/2 S. 11-12). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dann wieder aus, er habe B.________ wegen des Spruchs auf den Boden geworfen (OG GD 43 S. 32 Ziff. 82). Seine Schilderung zum Grund für den körperlichen Angriff ist nach dem Gesagten nicht konstant. Während er nach der ersten Darstellung B.________ sinngemäss abstrafen wollte, beabsichtigte er gemäss der späteren Schilderung, ihn dazu zu bringen, seine Aussage zu wiederholen, da er sie nicht richtig gehört hatte. Auch erscheint es unglaubhaft, dass B.________ immer frecher geworden sei. Denn dieser war dem älteren Beschuldigten unbestrittenermassen körperlich klar unterlegen. Auch war der Beschuldigte mit zwei Kollegen vor Ort, während B.________ allein unterwegs war. Es ist daher nicht plausibel, dass B.________ unter diesen Umständen den Beschuldigten provozierte. Auch erscheint die Beteuerung des Beschuldigten, er habe es nicht nötig gehabt, B.________ Geld wegzunehmen, wenig glaubhaft. Denn der Beschuldigte war damals arbeitslos und wurde vom Sozialamt betreut. Seine Mutter warf ihn aus der Familienwohnung und er übernachtete bei verschiedenen Kollegen (act. 1/1/9 Ziff. 39). Seine Schulden beliefen sich damals auf rund CHF 11'000.00 (SE GD 8/2 S. 7). Wie es sein Verteidiger ausführte, musste der Beschuldigte kämpfen, um über die Runden zu kommen (SE GD 8/4 S. 2). Er konnte damit zweifellos Geld brauchen. Schliesslich ist auch seine Erklärung für die Aufforderung an B.________ "Gib, gib", welche von P.________ gehörte wurde (act. 1/1/8 Ziff. 22), nicht stimmig und auch nicht konstant. Der Beschuldigte gab vor Vor­instanz an, dies habe sich auf "Gib mir Antwort" bezogen (SE GD 8/2 S. 12). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hätte der Beschuldigte diesfalls wohl eher "sag, sag" gesagt, wollte er doch, dass B.________ seine frühere Aussage wiederholt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. September 2022 gab der Beschuldigte eine andere Erklärung. P.________ habe vielleicht damit gemeint, dass er [der Beschuldigte] das Handy zurückgeben solle (act. 2/1 Ziff. 18). Diese Erklärung überzeugt in keiner Weise. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschuldigte "Gib, gib" sagen sollte, wenn er etwas zurückgeben sollte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft.

6.

P.________ bestätigte die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________. Er gab auch an, dass er den Beschuldigten weggezogen und gesagt habe, er solle den Jungen [B.________] in Ruhe lassen, dieser sei noch ein Kind (act. 1/1/6 Ziff. 2, 9; act. 1/1/8 Ziff. 2). Weiter sagte er aus, der Beschuldigte habe B.________ an den Oberarmen gehalten, als er diesen auf den Boden geworfen habe (act. 1/1/6 Ziff. 3). Dies deckt sich mit der Aussage von B.________, wonach ihn der Beschuldigte an den Oberarmen gepackt und zu Boden geführt habe. Schliesslich gab P.________ an, er habe es [die Situation] so verstanden, dass das Zu-Boden-werfen dazu gedient habe, B.________ das Handy bzw. das Portemonnaie zu entwenden (act. 1/1/6 Ziff. 20; vgl. auch Ziff. 17). Bezüglich dieser letzten Aussagen von P.________ machte die Verteidigung geltend, diese seien aufgrund von Suggestivfragen erfolgt (OG GD 43/2 S. 4-5). Die monierten Fragen lauteten wie folgt: (Frage 17) "Also verstehe ich das richtig. Du, Q.________ und E.________ begaben sich zu den Parkplätzen der Mobility-Fahrzeuge. Dabei lief E.________ grundlos zu einem Jugendlichen, welcher sich per Zufall dort befand [,] und warf diesen auf den Boden [,] um sein Handy und/oder die Brieftasche zu entwenden" und (Frage 20) "Und eben, das zu Boden werfen war dazu da, das Handy resp. die Brieftasche entwenden zu wollen" (act. 1/1/6). Darin ist keine Suggestion zu erkennen. P.________ sagte bei seiner freien Schilderung aus, der Beschuldigte sei auf den Jugendlichen zugegangen und habe diesen zu Boden geworfen. Der Jugendliche habe sein Handy zurück haben wollen. Er [P.________] habe den Beschuldigten vom Jugendlichen weggezogen und den Beschuldigten aufgefordert, diesem sofort alles zurückzugeben, was er entwendet habe (act. 1/1/6 Ziff. 2). Zusammengefasst schilderte P.________, dass der Beschuldigte B.________ angegriffen habe, um ihm etwas wegzunehmen. Die Fragen 17 und 20 zielten dann nur darauf ab, zu prüfen, ob es richtig verstanden wurde, bzw. dass es P.________ nochmals bestätigt, da es ein entscheidender Punkt ist. Die Aussagen von P.________ bei der Befragung vom 8. Juni 2022 widersprechen sodann teilweise seinen Erstaussagen, wie bereits oben dargelegt wurde (vgl. E. III.3.3). Überdies konnte er sich bei der Einvernahme vom 8. Juni 2022 an viele Aspekte nicht mehr erinnern bzw. erklärte, er habe keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht, da er sich erst später umgedreht habe. Deshalb kann in diesen Punkten nicht auf seine Aussagen anlässlich der zweiten Einvernahme abgestellt werden.

7.

Zusammengefasst sind die konstanten und mit zahlreichen Realkennzeichnen durchzogenen Aussagen von B.________, welche teilweise von P.________ bestätigt werden, deutlich glaubhafter als die Aussagen des Beschuldigten, die in den umstrittenen Punkten nicht konstant und ausweichend sind. Somit ist auf die Aussagen von B.________ abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.

8.

Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen und die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1.3).

9.

9.1

Indem der Beschuldigte B.________ – nachdem ihm dieser auf entsprechende Aufforderung hin das Geld nicht geben wollte – zu Boden warf und an den Oberarmen auf den Boden drückte, wendete er diesem gegenüber Gewalt in einem Masse an, das grundsätzlich geeignet ist, den Widerstand gegen die Entwendung eines Portemonnaies zu brechen. Der Gewalteinsatz kann kontextual nur in Bezug auf die vorherige Weigerung von B.________, das Geld herauszugeben, verstanden werden. Damit liegt eine Tathandlung i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann daher offenbleiben, ob bereits in der Aufforderung "Gib das Geld, gib das Geld oder wotsch du [,] dass ich dich abschlah" eine hinreichend erhebliche Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben darstellt, mithin bereits damit eine qualifizierte Nötigung i.S.v. Art. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt. Da der Beschuldigte B.________ letztlich kein Geld wegnahm, folglich keinen Diebstahl beging, ist der objektive Tatbestand des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht vollständig erfüllt und es stellt sich die Frage, ob ein Versuch vorliegt.

9.2

Der Versuch eines Raubes als Verbrechen ist grundsätzlich strafbar (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie oben festgestellt, hat der Beschuldigte B.________ nach Geld gefragt und ihn aufgefordert, ihm sein Portemonnaie zu zeigen. Weiter hat er B.________ gesagt, dass er ihm das Geld geben solle, ansonsten er ihn schlagen würde. Zudem hat er B.________ auf den Boden geworfen und auf den Boden gedrückt, wobei er versuchte, diesem in die linke Hosentasche zu greifen, wo sich dessen Portemonnaie befand. Aus diesen mündlichen Aufforderungen und dem festgestellten Geschehensablauf wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifelsohne deutlich, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, B.________ Geld zu entwenden, und er dies sowohl in Absicht unrechtmässiger Bereicherung als auch mit Aneignungswille tat. Der subjektive Tatbestand des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

9.3

Indem der Beschuldigte B.________ aufforderte, ihm das Geld zu geben und ihm sagte, dass er ihn sonst verprügeln würde und ihn schliesslich auf den Boden drückte und versuchte, in seine Hosentasche mit dem Portemonnaie zu greifen, hat er mit der Tatausführung umfassend begonnen. Dass er B.________ das Geld letztlich nicht entwendet hat, lag einerseits daran, dass sich dieser gewehrt hat, indem er seine Hand vor die Hosentasche hielt und andererseits am Einschreiten von P.________, welcher den Beschuldigten von B.________ weggezogen hat. Entsprechend liegt weder ein Rücktritt noch tätige Reue i.S.v. Art. 23 StGB vor.

9.4

Der Beschuldigte ist des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern IV. und V.)

1.

Der Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs betrifft die Geschehnisse beim TCS-Camping Zug. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. VI. und V., Folgendes zur Last (SE GD 1/1):

"Zu einer nicht genau bestimmbaren Zeit zwischen dem 16.05.2022, 22.30 Uhr und dem 17.05.2022, 06.05 Uhr betraten E.________ und H.________ (separates Verfahren) die mit einer Hecke umfriedete private Grillstelle des TCS Camping Zug, Chamer Fussweg 36 in Zug. E.________ wusste resp. nahm zumindest in Kauf, dass ihm das Betreten dieser Örtlichkeit nicht erlaubt war und dass es sich erkennbar um Privatgrund handelte.

In der dortigen Küche behändigten E.________ und H.________ aus der Tiefkühltruhe Fischknusperli und Pommes frites und bereiteten diese in der Fritteuse zum Verzehr zu. Zudem behändigten E.________ und H.________ vom Tresen oberhalb des Kiosk mehrere Getränke (je ein Getränk der Marke Granini Multivitamin, Granini Orangensaft, Coca-Cola Normal, Coca-Cola Zero, Schorle, Fusetea Beach). E.________ und H.________ konsumierten die Esswaren resp. die Getränke im Gesamtwert von CHF 35.00 teilweise vor Ort. Anschliessend übernachteten E.________ und H.________ in der Grillstelle.

Weiter versuchten E.________ und H.________ (separates Verfahren) mittels Körpergewalt die Kiosktüre zu öffnen, was nicht gelang. Durch diesen Versuch entstand am Öffnungsbügel des Türgriffs ein Schaden im Betrag von CHF 200.00."

und

"E.________ betrat zusammen H.________ mit (separates Verfahren) zu einer nicht genau bestimmbaren Zeit zwischen dem 18.05.2022, um 23:30 Uhr und dem 19.05.2022, 06:00 Uhr, die mit einer Hecke umfriedete private Grillstelle des TCS Camping Zug, Chamer Fussweg 36 in Zug. Dabei wusste E.________ resp. nahm zumindest in Kauf, dass ihm das Betreten genannter Örtlichkeit nicht erlaubt war und es sich um erkennbaren Privatgrund handelte.

In der dortigen Outdoorküche behändigten E.________ und H.________ aus der Tiefkühltruhe Fischknusperli sowie Pommes Frites und bereiteten diese in der Fritteuse zum Verzehr zu. Zudem behändigten E.________ und H.________ von der Theke sieben Süssgetränke (je ein Getränk der Marke Granini Multivitaminsaft, Granini Orangensaft, Coca-Cola normal, Coca-Cola Zero, Ice Tea Beach, Ice Tea Lemon und Mineralwasser). E.________ und H.________ konsumierten gemeinsam die erwähnten Lebensmittel im Gesamtwert von CHF 42.50 teilweise vor Ort und entfernten sich im Anschluss in Richtung Bahnstation."

2.

Betreffend diese Sachverhalte sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung frei, verurteile ihn hingegen wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Angefochten und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs.

3.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist namentlich aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt, dass er in den fraglichen Nächten die Grillstelle des TCS-Camping Zug betrat. Dies wird im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Es kann daher vollumfänglich auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.5.3.1 und II.6.2). Bereits vor der Vorinstanz brachte die Verteidigung jedoch zusammengefasst vor, beim Campingareal handle es sich um eine öffentliche und jedermann zugängliche Einrichtung, weshalb kein Hausrecht verletzt werden könne. Die Hecke stelle keine jemanden ausschliessende Einfriedung dar, sondern diene lediglich der Gestaltung des öffentlichen Raums (SE GD 8/4 S. 12; OG GD 43/2 S. 9).

4.

Hausfriedensbruch begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen und die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.5.4).

5.

Die fragliche Grillstelle/Outdoor-Küche befand sich auf dem Vorplatz des Restaurants des TCS-Campings. Dieser Vorplatz ist unbestrittenermassen durch eine nicht durchgehende Hecke vom Chamer Fussweg abgegrenzt (vgl. act. 1/4/13). Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren, dass diese Hecke lediglich der Gestaltung des öffentlichen Raumes diene und keine Umfriedung sei (SE GD 8/4 S. 12; OG GD 43/2 S. 9). Auf diesen Einwand braucht nicht eingegangen zu werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Die Grillstelle/Outdoor-Küche ist weitgehend umschlossen und verfügt über ein Zeltdach. Es gibt nur einen relativ schmalen Zugang (act. 1/4/13 S. 2). Dieser Zugang war mit einer Tafel versperrt, welche der Beschuldigte und H.________ wegstellen mussten, um hineinzugelangen (act. 1/4/10 Ziff. 1; act. 1/4/11 Ziff. 2; OG GD 43 S. 35 Ziff. 101, S. 38 Ziff. 115). Daraus ergibt sich der klar erkennbare Wille, dass sie ohne Einwilligung nicht betreten werden darf (was dem Beschuldigten auch bewusst war [OG GD 43 S. 38 Ziff. 115]). Der Zugang war gewissermassen versperrt. Zudem befanden sich in der Grillstelle/Küche u.a. ein Kühlschrank und eine Kühltruhe, in welchen Lebensmittel des Restaurants gelagert wurden (act. 1/4/12 S. 3). Auch dieser Umstand zeigt, dass es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich handelte bzw. klar der Wille des Berechtigten bestand, dass sich nicht jedermann dort aufhält. Indem der Beschuldigte in den Nächten vom 16. auf den 17. sowie vom 18. auf den 19. Mai 2022 die Grillstelle/Küche trotz der für ihn erkennbaren Abgrenzungen betrat, um dort Lebensmittel zu stehlen und diese dort zuzubereiten, erfüllt er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Dass sich der Beschuldigte dorthin begab, da er seit ein oder zwei Tagen nichts mehr gegessen hatte, stellt keine Rechtfertigung dar. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs ist damit zu bestätigen.

V. Sanktion

1.

1.1

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.1).

1.2

Zu ergänzen ist, dass, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen ist, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die Bildung einer Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 57). Die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz beurteilt sich, wie im Falle von Art. 49 Abs. 1 StGB, nicht nach der gesetzlichen Strafandrohung, sondern es ist allein die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend, zumal diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. So ist es beispielsweise nicht zulässig, zu einer rechtskräftigen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen (Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 49 StGB N 13). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, so setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

Zwar sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6).

1.3

Wie bereits erwähnt (vgl. E. I.3), ist vorliegend eine härte Bestrafung möglich. Das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht.

2.

Versuchter Raub

2.1

Der Beschuldigte beging einen versuchten Raub. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (Mathys, Leitfaden der Strafzumessung, 2. A. 2019, N 299 f.).

2.2

Ein Raub wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Mass der vom Beschuldigten angewendeten Gewalt – ohne die Tat zu bagatellisieren – vergleichsweise gering war. So erlitt der Privatkläger keine Verletzungen und er schilderte, das Vorgehen des Beschuldigten sei nicht so brutal gewesen (act. 1/1/5 Ziff. 25). Weiter gab der Privatkläger an, beim Vorfall zwar unter Schock gestanden zu haben, sich jedoch bereits nach wenigen Tagen wieder erholt und keine Angst mehr gehabt zu haben (act. 1/1/5 S. 3 Ziff. 13-15). Die Folgen des Tatvorgehens sind zwar nicht zu verharmlosen, doch kann nicht gesagt werden, dass dem Privatkläger übermässiges (subjektives) Leiden körperlicher oder psychischer Art oder der Verlust des allgemeinen Sicherheitsgefühls zugefügt worden wäre. Dies spricht für ein leichtes Verschulden. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das junge Alter des Privatklägers und seine klare körperliche Unterlegenheit aus, auch wenn er nicht gänzlich wehrlos war. Denn der Beschuldigte richtete seine Tat damit gegen eine schwächere Person. Unter Annahme eines vollendeten Delikts hätte der Deliktsbetrag lediglich CHF 10.00 betragen, was das Tatverschulden grundsätzlich verringert. Jedoch gilt es hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schon vor der Gewaltanwendung wusste, dass der Privatkläger nur CHF 10.00 auf sich trug, da ihm dieser das Portemonnaie vorgezeigt hatte. Dass der Beschuldigte trotz des geringen Betrags Gewalt anwendete, zeugt von einer erheblichen Geringschätzung der Rechte anderer. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Beim subjektiven Verschulden ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat geplant war oder dass der Beschuldigte besondere Anstrengungen zur Begehung des Raubes unternommen hätte. Vielmehr weisen die Umstände und der Ablauf des Geschehens auf eine spontane Aktion hin. Damit liegen keine Anhaltspunkte für eine besonders schwere kriminelle Energie vor. Leicht verschuldensmindernd ist der Alkoholkonsum zu berücksichtigen. Insgesamt kann das Tatverschulden für das vollendete Delikt als leicht beurteilt werden. Die tatangemessene Strafe für das vollendete Delikt ist bei 16 Monaten festzulegen.

2.3

Da es beim Versuch blieb, ist die Strafe zwingend zu reduzieren. Die Reduktion der Strafe muss dabei umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.3.2, mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte wendete die Gewalt und damit das Nötigungsmittel bereits an. Er versuchte auch, das Portemonnaie aus der Hosentasche des Privatklägers zu nehmen. Der Taterfolg lag nahe. Dass es zu keiner Entwendung des Portemonnaies kam, lag primär am Eingreifen einer Drittperson. Es rechtfertigt sich damit nur eine geringe Reduktion der Strafe. Die tatangemessene Strafe für den Versuch ist auf 12 Monate festzusetzen. Da Art. 140 StGB nur eine Freiheitsstrafe vorsieht, erübrigen sich Ausführungen zur Strafart.

2.4

Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gehen keine straferhöhenden oder strafmindernden Aspekte hervor. Im Strafregister ist einzig eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 7 PBG eingetragen. Der entsprechende Strafbefehl datiert vom 24. April 2024 und betrifft Handlungen zwischen dem 28. November 2023 und dem 7. Januar 2024. Es handelt sich somit um Taten, die nach dem versuchten Raub begangen wurden. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Vorstrafe. Von einer Erhöhung der Strafe wegen Delinquenz während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist ausnahmsweise abzusehen, zumal dieser Umstand schwergewichtig bei der Frage des bedingten Strafvollzugs resp. der Länge der Probezeit zu berücksichtigen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft erhob rund 15 Monate nach dem versuchten Raub Anklage bei der Vorinstanz. Die Dauer der Strafuntersuchung wurde jedoch wesentlich durch die weiteren Delikte beeinflusst, welche der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens verübte. Bearbeitungslücken sind keine ersichtlich. Das erstinstanzliche Hauptverfahren dauerte ebenfalls rund 15 Monate, wobei zu berücksichtigen ist, dass die ursprünglich angesetzte Hauptverhandlung wegen einer Erkrankung des Beschuldigten verschoben werden musste. Das Berufungsverfahren konnte innert rund sechs Monaten durchgeführt werden. Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots ist die Strafe daher nicht anzupassen.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geht aus den ersten Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren keine Reue oder Einsicht hervor (act. 1/1/9). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er zwar aus, dass es ihm leidtue und er sich beim Geschädigten persönlich entschuldigen wolle (act. 2/1 Ziff. 6-7). Auch an der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte mehrmals. Bei B.________ hatte er sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedoch noch nicht persönlich entschuldigt (OG GD 43 S. 33 Ziff. 90). Angesichts der fortgesetzten Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens kann nicht eine tiefgreifende Reue und Einsicht angenommen werden. Eine Strafreduktion scheidet damit aus. Auch dass der Beschuldigte in gewissen Teilen geständig war, wirkt sich nicht strafmindernd aus. So war einerseits seine Täterschaft im Zeitpunkt seiner (ersten) Einvernahme aufgrund der Aussagen von P.________ bereits sehr wahrscheinlich (act. 1/1/6). Andererseits bestritt er während des gesamten Verfahrens, dass er dem Privatkläger Vermögenswerte entwenden wollte und er versuchte so, seine Tatschuld zu vermindern, weshalb keineswegs von einem umfassenden Geständnis die Rede sein kann. Die Strafverfolgung wurde durch die Zugeständnisse des Beschuldigten denn auch nicht (wesentlich) erleichtert. Zusammengefasst führen die Täterkomponenten nicht zu einer Anpassung der Strafe. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

3.

Geringfügiger Diebstahl

3.1

Der Deliktsbetrag des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil des TCS-Campings in der Zeit vom 18. auf den 19. Mai 2022 beträgt CHF 42.50 und ist damit – selbst für ein geringfügiges Vermögensdelikt – tief. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders rücksichtslos noch gefährlich. Er behändigte Lebensmittel zum Eigenkonsum. Diesbezüglich kann gewürdigt werden, dass der Beschuldigte längere Zeit nichts mehr gegessen hatte. Aufgrund des sehr leichten Verschuldens und angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (monatliche Sozialhilfe von CHF 850.00, wovon er CHF 200.00 zur Schuldenabzahlung verwendet; Schulden von über CHF 16'000.00) rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Busse im untersten Bereich, konkret in der Höhe von CHF 150.00.

3.2

Analog zu dem soeben Ausgeführten ist auch für den Diebstahl zum Nachteil des TCS-Campings zwischen dem 16. Mai 2022, 22.30 Uhr, und dem 17. Mai 2022, 06.05 Uhr, bei welchem sich der Deliktsbetrag auf CHF 35.00 beläuft, eine Strafe von CHF 150.00 angemessen.

3.3

Der Deliktsbetrag des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der Genossenschaft Migros am 16. Mai 2022 beträgt bloss CHF 30.00 und das Vorgehen war weder besonders raffiniert oder rücksichtslos noch offenbarte es eine besonders hohe kriminelle Energie, weshalb eine Busse von CHF 150.00 angemessen ist.

3.4

Da der Deliktsbetrag von CHF 11.95 des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der Genossenschaft Migros am 7. Mai 2022 nochmals tiefer ist als bei den vorgenannten Vorfällen und der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang keine besonders hohe kriminelle Energie beweist, ist für dieses Delikt die Busse auf CHF 100.00 festzusetzen.

3.5

Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Zwar war der Beschuldigte auch bei all diesen Delikten geständig, doch haben seine Geständnisse weder die Strafverfolgung deutlich erleichtert noch erscheinen sie als Ausdruck tatsächlicher Einsicht und Reue. Betreffend die Eingeständnisse zu den Vorfällen beim TCS-Camping war ausserdem die Beweislage aufgrund der DNA-Spur (act. 1/4/9) bereits erdrückend. Gleiches gilt aufgrund der Über-wachungsvideoaufnahmen für die Diebstähle in der Migros (act. 1/3/4; 1/3/11). Die Diebstähle erfolgten während laufender Strafuntersuchung wegen des versuchten Raubes. Da es sich um äusserst geringfügige Diebstähle handelt, ist auf eine Straferhöhung ausnahmsweise zu verzichten. Die Täterkomponente führt somit zu keiner Anpassung der Strafe.

4.

Hausfriedensbruch

4.1

Beim Hausfriedensbruch beim TCS-Camping Zug zwischen dem 16. Mai 2022, 22.30 Uhr, und dem 17. Mai 2022, 06.05 Uhr, ist in objektiver Hinsicht einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einen Ort eingedrungen ist, welcher nicht bewohnt und tagsüber grundsätzlich für verschiedene berechtigte Personen zugänglich ist. Die durch den Hausfriedensbruch verursachte Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls dürfte entsprechend geringer gewesen sein als beim Eindringen in eine Wohnung. Sodann waren die für den Beschuldigten zu überwindenden Hürden niederschwellig. Er musste keine grösseren Hindernisse überwinden. Des Weiteren gilt zu bedenken, dass die Tat spontan begangen wurde (vgl. act. 1/4/10 S. 1 Ziff. 1; act. 1/4/22 S. 2 Ziff. 8), mithin keine lange oder raffinierte Planung auf eine besonders schwere kriminelle Energie hinweist. Aufgrund des Gesagten ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen. Eine Strafe von 30 Strafeinheiten ist dafür angemessen. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Beim vorstrafenlosen Beschuldigten scheint eine Freiheitsstrafe nicht notwendig.

4.2

Betreffend den Hausfriedensbruch zwischen dem 18. Mai 2022, 22.30 Uhr, und 19. Mai 2022, 06.00 Uhr, kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Zwar war die Tat beim zweiten Mal weniger spontan (vgl. auch act. 1/4/22 S. 2 Ziff. 8). Dies lässt aber dennoch keine besonders schwere kriminelle Energie erkennen, weshalb keine Erhöhung der Strafe vorzunehmen ist. Entsprechend rechtfertigt sich auch für den zweiten Hausfriedensbruch eine Ein-zelstrafe von 30 Tagessätzen.

4.3

Die Täterkomponente führt zu keiner Anpassung der Strafe. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Zwar war der Beschuldigte auch bei diesen Delikten geständig, seine Geständnisse haben aber die Strafverfolgung nicht deutlich erleichtert. Aufgrund der DNA-Spur (act. 1/4/9) war die Beweislage überdies bereits erdrückend. Die Delikte erfolgten während laufender Strafuntersuchung wegen des versuchten Raubes. Dies führt grundsätzlich zu einer Straferhöhung, worauf vorliegend aber ausnahmsweise zu verzichten ist.

5.

Beschimpfung

Beschimpfung wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Der Beschuldigte hat im Rahmen einer Polizeikontrolle die Ehre der Polizisten durch mehrere Äusserungen (verschiedene Schimpfworte) angegriffen. Die Beschimpfung umfasste allgemeine Beleidigungen und fiel insoweit nicht besonders persönlich aus. Namentlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Aussteigen in der Garage des Polizeigebäudes zu Boden fiel, was bei ihm einen Unmut auslöste, auch wenn es sein Handeln in keiner Weise rechtfertigt. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich der Alkoholkonsum des Beschuldigten aus. Insgesamt kann das Verschulden als mittelschwer eingestuft werden. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich eine Strafe von 30 Tagessätzen.

6.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

6.1

Das aktuelle Recht sieht für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, wobei in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Das alte Recht drohte eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe an. Das neue Recht verschärfte die Strafdrohung und ist deshalb nicht milder. Anwendbar ist daher das alte Recht.

6.2

Die tätlichen Angriffe, das zweimalige Herunterschlagen des Armes, sind verglichen mit anderen Fällen nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Das zweimalige Spucken zeigt zwar die klare Abneigung gegenüber den Polizisten, da aber jeweils nur die Stiefel bzw. der Hosenansatz der Polizisten getroffen wurde ist dies im Vergleich mit bspw. Spucken ins Gesicht als weniger schwerwiegend einzustufen. Die ausgesprochenen Drohungen waren gravierend. Sie bezogen sich nicht nur auf den Polizisten, sondern auch auf dessen Tochter. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte zwar ferner die Polizeiarbeit erschwert und behindert, dies jedoch in einem – verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen – nicht in besonders schwerwiegendem Ausmass. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte neben seinem Unmut über die Kontrolle und deren Fortgang teilweise auch aufgrund seiner Angst vor Atemnot wegen seiner Bronchitis (SE GD 8/2 S. 13) gehandelt hat, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss stand. Insgesamt kann das Verschulden noch knapp als leicht eingestuft werden. Damit rechtfertigt sich eine Strafe von 120 Strafeinheiten. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Beim vorstrafenlosen Beschuldigten scheint eine Freiheitsstrafe nicht notwendig, zumal für den versuchten Raub eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, weshalb zu erwarten ist, dass diese bereits genügend auf den Beschuldigten präventiv wirken wird.

6.3

Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte dieses Delikt während laufender Strafuntersuchung beging. Die Eingeständnisse wirken sich lediglich leicht strafmindernd aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz spricht für eine gewisse Reue und Einsicht, dass sich der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Polizisten R.________ noch am Tag des Vorfalls vom 19. April 2022 zu entschuldigen versuchte (act. 1/2/4 S. 2 Ziff. 1 letzte zwei Sätze; SE GD 8/2 S. 17). Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung an, dass er nur spucke, wenn es nötig sei, und führte auf Nachfrage aus, dass das Spucken in diesem Moment nötig gewesen sei, weil sich der Polizist wie ein Privatmensch verhalten habe (SE GD 8/2 S. 14). Einsicht und Reue erscheinen somit nicht wirklich vorhanden zu sein. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. April 2024 wegen Drohung zum Nachteil seiner damaligen Freundin verurteilt wurde. Er sprach wiederum Drohungen aus, als er wie in der Polizeikontrolle mit einer Situation konfrontiert wurde, welche ihm nicht passte. Eine nachhaltige Einsicht bestand damit nicht. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und strafmindernden Aspekte auf, weshalb keine Anpassung der Strafe vorzunehmen ist.

7.

Asperation

7.1

Mehrere Delikte werden mit einer Geldstrafe und einer Busse sanktioniert. Es liegen damit gleichartige Strafen vor, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Zudem ist sind diese gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. April 2024 auszusprechen.

7.2

Bei den Geldstrafen bildet die Strafe von 120 Tagessätzen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die Einsatzstrafe. Diese ist nun für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Die beiden Hausfriedensbrüche stehen in keinem Zusammenhang zum Erstdelikt, jedoch in engem Zusammenhang zueinander, da sie innert kurzer Zeit und am gleichen Ort erfolgten. Es rechtfertigt sich deshalb, eine Erhöhung um je die Hälfte der Einzelstrafen vorzunehmen, d.h. um je 15 Tagessätze (total 30 Tagessätze). Die Drohung zum Nachteil von L.________ steht in keinerlei Zusammenhang zu den anderen Delikten, weshalb die Einsatzstrafe um zwei Drittel der Einzelstrafe, mithin um (gerundet) 26 Tagessätze, zu erhöhen ist. Die Beschimpfung steht mit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in engem Zusammenhang, mit den weiteren Delikten jedoch nicht. Es rechtfertigt sich daher eine Erhöhung um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um 15 Tagessätze. Daraus resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 191 Tagessätzen. Aufgrund des Maximums der Geldstrafe ist sie auf 180 Tagessätze zu reduzieren. Davon ist die rechtskräftige Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. April 2024 abzuziehen. Damit ist eine Zusatzstrafe von 140 Tagessätzen zum vorerwähnten Strafbefehl auszusprechen.

7.3

Bei den Bussen bildet die Busse von CHF 700.00 für die mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) die Einsatzstrafe. Diese ist nun für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Die Diebstähle stehen in keinerlei Zusammenhang zu den Übertretungen des PBG. Zwischen den Diebstählen besteht jedoch ein enger Zusammenhang, da sie zeitlich nahe beieinanderliegen, teilweise gar am gleichen Tag begangen wurden und sich gegen die gleichen Geschädigten richteten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe um je die Hälfte der Einzelstrafen zu erhöhen. Daraus resultiert eine Gesamtbusse von CHF 975.00. Davon abzuziehen ist die rechtskräftige Busse von CHF 700.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. April 2024. Damit ist als Zusatzstrafe eine Busse von CHF 275.00 auszusprechen.

8.

Tagessatzhöhe und Ersatzfreiheitsstrafe

8.1

Der Beschuldigte ist weiterhin arbeitslos. Er erhält Sozialhilfe von rund CHF 850.00 monatlich ausbezahlt. Davon verwendet er CHF 200.00 für die Schuldenabzahlung. Seine Schulden belaufen sich auf über CHF 16'000.00. Vermögen hat der Beschuldigte nicht. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

8.2

Die Busse wird nicht nach einem fixen Schlüssel in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet. Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass die Busse aufgrund des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse festgesetzt wird. Der Richter hat sich vor Augen zu halten, dass den Täter eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 106 StGB N 10). Vorliegend rechtfertigt es sich, für die Busse von CHF 275.00 die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festzulegen.

9.

Vollzugsart

9.1

Der Beschuldigte weist im Strafregister keine Vorstrafen auf. Bekannt sind jedoch zahlreiche Verurteilungen namentlich wegen Übertretungen, vor allem Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (vgl. E. VI.4.6).

9.1.1

Die Straftaten des Beschuldigten in der Vergangenheit waren zwar persistent, lagen aber im leichten bis sehr leichten Bereich. Aus der Anzahl der Taten ergibt sich aber der Eindruck einer Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Dieser Eindruck verstärkt sich durch den Umstand, dass er während eines laufenden Strafverfahrens, in welchem ihm eine Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohte, weiterhin – mehrheitlich im leichten Bereich – delinquierte. Dieser Eindruck korreliert mit der ungenügenden Motivation des Beschuldigten, eine Ausbildung und berufliche Erfahrung zu erlangen. Der Beschuldigte war bislang auch weder willig noch in der Lage, sich ein stabiles Umfeld mit Erwerbstätigkeit und Ausbildung zu schaffen, welches insbesondere im Zusammenhang mit geringfügigen Diebstählen und PBG-Verletzungen deliktprotektiv wirkt. Auch sein Sohn und damit seine Familie wirkt erst beginnend stabilisierend auf den Beschuldigten. Denn die Geburt seines Sohnes hielt ihn nicht davon ab, Drohungen gegenüber seiner damaligen Freundin und Mutter seines Sohnes auszusprechen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, das wohl seine anfängliche Überforderung mit der neuen Situation als Vater auch dazu beigetragen hat. Auch sind weitere Übertretungen seither bekannt. In einer Gesamtwürdigung ist daher von einer eher ungünstigen Legalprognose betreffend Übertretungen und leichtere Vergehen (bspw. Hausfriedensbrüche, geringfügige Diebstähle, Übertretungen nach dem Personenbeförderungsgesetz etc.) sowie die Delinquenz im Zusammenhang mit einer situativen Alkoholintoxikation (bspw. Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.) auszugehen.

9.1.2

Der versuchte Raub ist bislang ein einmaliger Vorfall. Die dabei eingesetzte Gewalt richtete sich zwar gegen eine minderjährige Person. Die eingesetzte Gewalt war aber eher geringfügig. Es handelte sich um einen Versuch, der Deliktsbetrag betrug CHF 10.00 und das damit verbundene Tatverschulden wurde als leicht bewertet. Eine progrediente Entwicklung der Gewaltbereitschaft ist zudem beim Beschuldigten nicht erkennbar. Es bestehen aufgrund der bisherigen Vorstrafen des Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser in Zukunft die öffentliche Sicherheit schwer gefährden wird, indem er schwere Gewaltdelikte oder andere schwere Delikte wie Sexual- und Drogendelikte begehen könnte. Zudem absolviert der Beschuldigte eine Gewaltberatung, welche gemäss der Einschätzung von L.________ bereits zu einer Verbesserung seines Verhaltens geführt hat (OG GD 43 S. 13 Ziff. 64). Auch wenn diesbezüglich der Erfolg der Massnahme keineswegs feststeht, ist zurzeit beim Beschuldigten ein seiner Persönlichkeit inhärentes Potenzial bezüglich der Begehung von schwereren Straftaten nicht ersichtlich. Es ist folglich auch davon auszugehen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe dem Beschuldigten Warnung genug sein wird, sich inskünftig ans Gesetz zu halten, da er erstmals damit konfrontiert wird. Unter dieser, vor allem für die Frage der Landesverweisung sehr bedeutenden, Perspektive relativieren sich die Aussagen zur Legalprognose des Beschuldigten stark. Dabei ist auch wesentlich, dass nach dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB eine schlechte Legalprognose primär auf Verbrechen und Vergehen ausgerichtet sein muss.

9.1.3

Trotz den genannten Bedenken bezüglich der erneuten Begehung von Übertretungen und leichten Vergehen ist gesamthaft gewürdigt noch nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Eine unbedingte Strafe erscheint damit nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Gleiches gilt für die Geldstrafe. Denn auch betreffend Drohung bzw. Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte lässt sich eine ungünstige Legalprognose nicht eindeutig erstellen, da es sich um einmalige Vorfälle mit einer stark situativen Komponente handelte. Zudem ist die erwähnte beginnende Stabilisierung aufgrund des Sohnes zu würdigen. Trotzdem bestehen vorliegend aufgrund der geschilderten Umstände erhebliche Restbedenken, welchen Rechnung zu tragen ist. Es ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angemessen, diesen Restbedenken einzig mit einer längeren Probezeit zu begegnen. Die Probezeit ist angesichts der fortgesetzten Delinquenz während laufendem Strafverfahren trotz drohender Landesverweisung, auf vier Jahre festzulegen.

9.2

Der Beschuldigte wird gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe widerrufen werden kann, falls er während der Probezeit ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht.

10.

Der Beschuldigte wurde am 19. April 2022 um 02.40 Uhr auf den Polizeiposten verbracht und um 15.40 Uhr gleichentags wieder entlassen (act. 4/3; 1/2/1 S. 4). Dieser rund 13-stündige Freiheitsentzug ist als ein Tag Haft auf die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen.

VI. Landesverweisung

1.

Rechtliche Grundlagen

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. IV.1). Darauf kann verwiesen werden. Allfällige weitere rechtliche Ausführungen erfolgen direkt im Rahmen der Prüfung.

2.

Katalogstraftat

Der Beschuldigte wird des versuchten Raubes schuldig gesprochen. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, greift die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 m.H.).

3.

Prüfung von völkerrechtlichen Ansprüchen

3.1

Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung verneint einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt. Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Diese Rechtsprechung betrifft die Frage nach dem Anspruch auf ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, insbesondere auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs. Sie gilt aber auch für die Landesverweisung, die den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Folge hat. Jedoch ist zu beachten, dass die Landesverweisung im Vergleich zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung auch ein Einreiseverbot nach sich zieht, welches Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht zulässt. Die Landesverweisung hat daher weitreichendere Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben, da sie auch die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz verunmöglicht. Der unterschiedlichen Tragweite der Landesverweisung ist insbesondere dann Rechnung zu tragen, wenn familiäre Kontakte aufgrund besonderer Umstände nur in der Schweiz gepflegt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1 f. m.H.).

3.2

Der Beschuldigte ist der Vater von M.________, geb. tt.mm.2023 (OG GD 28/2, AD -1.2; OG GD 43/2/2). M.________ wohnt bei seiner Mutter L.________, welche die Obhut und das Sorgerecht hat (OG GD 43 S. 7 Ziff. 29). Mit L.________ ist der Beschuldigte, im Rahmen eines offensichtlich teilweise ambivalenten Verhältnisses, grundsätzlich freundschaftlich verbunden. Sie leben nicht zusammen (OG GD 43 S. 5 Ziff. 13 ff., S. 20 Ziff. 10). Seinen Sohn sieht der Beschuldigte mehrmals pro Woche. Er besucht ihn zu Hause bei L.________ oder sie machen als Familie Ausflüge. Der Beschuldigte und L.________ versuchen gemäss ihren übereinstimmen Aussagen, trotz der erheblichen Beziehungsschwierigkeiten in der Vergangenheit, ihrem gemeinsamen Sohn M.________ ein Familiengefühl zu vermitteln (OG GD 43 S. 8 Ziff. 31 ff., S. 10 Ziff. 44 ff., S. 16 Ziff. 76, S. 20 Ziff. 11; vgl. OG GD 43/2/2). Der Beschuldigte bemüht sich, ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn aufzubauen (OG GD 43 S. 13 Ziff. 60). Er unterstützt ihn auch mit Sachleistungen wie z.B. Kleidern, nicht aber mit Geldleistungen (OG GD 43 S. 15 f. Ziff. 75).

3.3

Der Beschuldigte verfügt nach dem Gesagten über eine tatsächlich gelebte nahe Beziehung zu seinem Sohn. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte "nur" ein Besuchsrecht ausübt. Denn dies ist durch die spezifische Konstellation bedingt. Der Sohn ist knapp 14 Monate alt und der Beschuldigte und die Kindsmutter L.________ haben sich im Frühling 2024 getrennt (OG GD 43 S. 9 Ziff. 15). Das gemeinsame Ziel ist jedoch, wie von L.________ glaubhaft an der Berufungsverhandlung dargelegt wurde, dass der Beschuldigte verstärkt in die Betreuung von M.________ eingebunden wird und – trotz des ambivalenten Verhältnisses des Beschuldigten zur Kindsmutter – der gemeinsame Sohn M.________ nach Art einer stabilen Familienbeziehung aufwachsen soll.

3.4

Vorliegend ist es zur Wahrung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht ausreichend, wenn der Beschuldigte sein Besuchsrecht nur im Rahmen von Ferienbesuchen [seines Sohnes in Serbien] oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen könnte. Besuche des Beschuldigten in der Schweiz wären wegen des Einreiseverbots ausgeschlossen. M.________ ist 14 Monate alt. Gerade in diesem jungen Alter ist aufgrund des kindlichen Zeitgefühls ein sehr regelmässiger Kontakt in kurzen Zeitabständen mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil anzustreben. Der Kontakt lässt sich in diesem Alter nicht hinreichend über andere Kommunikationskanäle wie z.B. Videotelefonie substituieren (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 273 ZGB N 14 m.H.). Bei einer Landesverweisung des Beschuldigten wäre ein solch regelmässiger Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn, wie er aktuell praktiziert wird, schwer beeinträchtigt. Eine enge Vater-Sohn-Beziehung liesse sich so nicht aufbauen bzw. aufrechterhalten. Später wäre es kaum mehr möglich, eine solche Beziehung aufzubauen. Diese Umstände könnten dabei nicht nur die gelebte Familienbeziehung des Beschuldigten und damit sein Recht auf Achtung des Familienlebens beeinträchtigen, sondern sich auch auf das Kindeswohl auswirken. So ist allgemein anerkannt und entspricht auch der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (bspw. BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 123 III 445 E. 3c; BGE 122 III 404 E. 3a).

3.5

Wie bereits erwähnt, liegt eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK indessen nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen bzw. wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit der verwiesenen Person auszureisen (BGE 135 I 153 E. 2.1). Falls die Ausreise den anderen Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Bei den entsprechenden Zumutbarkeitsprüfung kann auch mitberücksichtigt werden, ob die Familiengemeinschaft im Wissen um die Möglichkeit der Landesverweisung entstanden ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Adem Ukaj gegen Schweiz, Urteil Nr. 32493/08 vom 24. Juni 2014, Ziff. 38: "En d'autres termes, l'ex-épouse du requérant avait nécessairement connaissance de l'infraction qu'il avait commise ainsi que du risque de renvoi du requérant au Kosovo au moment de la création de la relation familiale […]"; vgl. auch K.M. gegen Schweiz, Urteil Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015 Ziff. 57

ff.).

3.6

L.________ ist eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar. Sie ist zwar serbische Staatsangehörige und deswegen in Serbien niederlassungsberechtigt, jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen (OG GD 43 S. 42 Ziff. 10). Auch ist sie in keiner partnerschaftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten. Sie hätte mithin auch keinen Anlass, aus familiären Gründen mit dem Beschuldigten nach Serbien zu ziehen. Zu berücksichtigen ist auch das ambivalente Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten. So beantragte sie Schutzmassnahmen für ihre Befragung als Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung, führte dann in ihrer Befragung aber aus, dass sie ein gutes Verhältnis hätten und der Beschuldigte sie und den gemeinsamen Sohn regelmässig zu Hause besuche, wo sie dann zu dritt Zeit als Familie verbringen würden. L.________ würde einzig nach Serbien ausreisen, um den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und M.________ zu ermöglichen. Dies kann von ihr angesichts ihrer Verbundenheit mit der Schweiz und ihrer ambivalenten Beziehung mit dem Beschuldigten nicht verlangt werden. Bei einer Landesverweisung des Beschuldigten käme es damit unweigerlich zu einer Trennung von M.________ von einem Elternteil, vorliegend dem Vater. Durch eine Landesverweisung würde die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn massiv beeinträchtigt und somit in sein Recht gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV eingegriffen.

3.7

Zudem würden auch die Kindesinteressen beeinträchtigt, da ein grundsätzlicher Anspruch auf Kontakt mit beiden Elternteilen besteht. Entsprechend ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist den Kindesinteressen und dem Kindeswohl als wesentliches Element Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3 m.H.).

4.

Härtefallprüfung

4.1

Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er wurde am tt.mm.2020 in der Schweiz geboren und hält sich seitdem in der Schweiz auf (act. 1/1/9 Ziff. 35, 41; act. 2/1 Ziff. 47; SE GD 8/2 S. 2). Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, bedeutet für sich allein nicht, dass ein Härtefall anzunehmen ist. Vielmehr ist eine eingehende Prüfung anhand des Kriterienkataloges nach Art. 31 Abs. 1 VZAE vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

4.2

Wie sich das Gericht an der Berufungsverhandlung selbst überzeugen konnte, spricht und versteht der Beschuldigte einwandfrei Schweizerdeutsch. Er ist damit sprachlich gut integriert.

4.3

Der Beschuldigte hat die Schule vollumfänglich in der Schweiz besucht. Nach der obligatorischen Schule besuchte er das 10. Schuljahr. Eine Lehre schloss er nie ab (SE GD 8/2 S. 7-8; act. 2/1 Ziff. 47). Er bekräftigte zwar in mehreren Einvernahmen, dass er eine Lehre machen möchte. Ernsthafte Bemühungen sind aber nicht erkennbar. Denn obwohl er am 17. Mai 2022 aussagte, eine Lehre machen zu wollen (act. 1/1/9 Ziff. 41), war er rund zwei Jahre später noch nicht weitergekommen. Er sagte an der Hauptverhandlung vom 12. März 2024 aus, dass eine Lehre etwas wäre und er sich darüber Gedanken mache, aber er wisse nicht, was er machen wolle. Auf die Frage, weshalb er bislang keine Ausbildung gemacht habe, gab er an, kein Interesse daran gehabt zu haben (SE GD 8/2 S. 7-8). Auch heute hat er noch keine Ausbildung begonnen, geschweige denn abgeschlossen. Es ist beim Beschuldigten auch kein Interesse daran zu erkennen, da er sich auch in den letzten Monaten um keine Lehrstelle bemüht hat (OG GD 43 S. 22 f. Ziff. 26 ff.). Es ist in diesem Bereich eine erhebliche Trägheit und ein Desinteresse erkennbar. Beim Aspekt des Erwerbs von Bildung ist keine effektive Integration des Beschuldigten und auch kein wirklicher Wille dazu feststellbar. Da er keine Ausbildung abgeschlossen hat, würde eine Landesverweisung nicht etwas Aufgebautes zunichtemachen. Unter diesem Aspekt besteht keinerlei Härte einer Landesverweisung.

4.4

Gemäss seinen Angaben habe er seit seinem Schulabschluss grundsätzlich durchgehend gearbeitet (SE GD 8/2 S. 6 f.). Bei der Vorinstanz reichte er einen Lebenslauf ein, worin er seine Arbeitstätigkeit auflistete. Laut dem Lebenslauf habe er von August 2021 bis Januar 2023 bei der V.________ Haustechnik, von Januar 2023 bis März 2023 bei der I.________ Gebäudemanagement GmbH, von April 2023 bis August 2023 bei der S.________ Facility Management GmbH und schliesslich von August 2023 bis Oktober 2023 bei der T.________ AG / U.________ AG gearbeitet (SE GD 8/4/1). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, reichte er allerdings von diesen Arbeitsstellen keine Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen ein. Gemäss Lebenslauf hat er das 10. Schuljahr im Jahr 2019 abgeschlossen. Seine erste Arbeitstätigkeit begann er jedoch – gemäss Lebenslauf – erst im August 2021, womit eine Lücke von zwei Jahren besteht. Mit Ausnahme der ersten Tätigkeit bei der V.________ Haustechnik handelte es sich nicht um längerfristige Arbeitsverhältnisse. Er meldete sich dreimal, am 20. Februar 2020, am 28. Mai 2020 und am 11. Januar 2023, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (OG GD 29/1; SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 57-58, 86-87). Wie er vor Vorinstanz zutreffend aussagte (SE GD 8/2 S. 7 f.), bezog er allerdings kein Geld von der Arbeitslosenkasse. Denn er wurde jeweils wieder abgemeldet (meistens per Anmeldedatum), da er nicht zu den Gesprächen beim RAV erschienen war und keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte (OG GD 29/1). Der Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung aus, er habe im Jahr 2020 für einige Monate Sozialhilfe bezogen (SE GD 8/2 S. 8 f.). Bereits in der Untersuchung gab er an, im Mai 2022 Sozialhilfe bezogen zu haben. Er sei damals ohne Arbeit gewesen und habe wöchentlich aufs Sozialamt in F.________ gehen müssen (act. 1/1/9 Ziff. 39). Er erhielt gemäss seinen Angaben CHF 20.00 pro Tag (act. 13/3). Gemäss Auskunft der Gemeinde F.________ bezog der Beschuldigte vom 15. April 2020 bis 30. Juni 2020 (insgesamt CHF 1'419.85) und vom 26. April 2022 bis 31. März 2023 (insgesamt CHF 6'890.00) wirtschaftliche Sozialhilfe. Seit 25. Juni 2024 wird er wieder unterstützt; mit bislang CHF 4'467.50 (per 28. Oktober 2024). Der Gesamtbetrag der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe belief sich per 28. Oktober 2024 auf CHF 12'777.35 (OG GD 31/1). Der Beschuldigte ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. Er hat nach wie vor keine Arbeitsstelle. Gemäss seinen Aussagen und auch den eingereichten Auflistungen bewerbe er sich aber laufend (OG GD 43 S. 21 Ziff. 17 f.; OG GD 43/2/4). Zusammengefasst war der Beschuldigte nie in der Lage, eine stabile Erwerbstätigkeit zu schaffen. Er war in der Vergangenheit nicht bemüht, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Erst in letzter Zeit sind entsprechende Bemühungen erkennbar. Insgesamt ist auch die wirtschaftliche Integration als negativ zu beurteilen.

4.5

Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Integration sehen auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten schlecht aus. Er hat gemäss eigenen Angaben vor Vorinstanz kein Vermögen, jedoch Schulden beim Betreibungsamt im Umfang von ca. CHF 11'000.00 (SE GD 8/2 S. 7). Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F.________ vom 29. Oktober 2024 weist 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 16'778.20 aus. Sämtliche aufgeführten Betreibungen endeten mit einem Verlustschein (OG GD 30/2). Aktuell bezahlt er seine Schulden mit monatlich CHF 200.00 ab (OG GD 43 S. 23 Ziff. 61).

4.6

Aus den Akten des Migrationsamts ergeben sich insgesamt folgende 14 Verurteilungen:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. Juli 2017,

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

Verpflichtung zur Teilnahme am Selbst- und Risikomanagementkurs für Cannabiskonsumenten,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 12 f.);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. April 2018,

versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und mehrfache (teilweise geringfügige) Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB,

Persönliche Leistung von 12 Tagen,

Sachverhalt: E.________ riss am 2. August 2017 eine Briefkastentür ab und warf diese gegen das Schaufenster und die Fassade einer Bijouterie in Zug. Es entstand ein Sachschaden von ca. CHF 1'000.00. Am gleichen Tag versuchte er, in den Kiosk am Postplatz in Zug einzudringen, um Zigaretten und Getränke zu entwenden. Er versuchte, den Kiosk mittels Körpergewalt zu öffnen, wobei der Türgriff abriss. Seine Kollegen beschädigten beim Einbruchversuch die Seitenfassade des Kiosks. Die Täter liessen daraufhin von ihrem Vorhaben ab.

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 13-15);

Umwandlung der aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. April 2018 resultierenden Reststrafe von 10 Tagen persönliche Leistung in Freiheitsentzug von 10 Tagen (SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 16-18) sowie Vollzugsverfügung vom 9. Juli 2018 betreffend Vollzug des Freiheitsentzugs (SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 19-21);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 13. Juni 2019,

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

Busse von CHF 100.00,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 34-35);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Februar 2020,

Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 3a Abs. 1 und Art. 96 VRV,

Busse von CHF 60.00,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 52-53);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Februar 2020,

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,

Busse von CHF 100.00,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 54-55);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. Juli 2020,

mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,

Busse von CHF 150.00,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 60-61);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. März 2021,

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,

Busse von CHF 100.00,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 62-63);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Januar 2022,

Verunreinigung gemäss § 6 Abs. 1 lit. a ÜStG,

Busse von CHF 100.00,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 64-65);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 22. November 2022,

mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Cannabis und Kokain),

Busse von CHF 200.00,

(OG GD 35, Akten AFM Zug, S. 107-108);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. März 2023,

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,

Busse von CHF 100.00,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 94-95);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2023,

mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 7 PBG,

Busse von CHF 225.00,

(SE GD 7/1, Akten I AFM Zug, S. 101-102);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. Dezember 2023,

mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,

Busse von CHF 150.00,

(SE GD 7/1, Akten AFM Schwyz, S. 6-7);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. Juni 2024,

Störung des Dienstes gemäss § 10 Abs. 1 lit. b ÜStG,

Busse von CHF 200.00,

(OG GD 35, Akten AFM Zug, S. 26-27);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. September 2024

mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,

Busse von CHF 150.00,

(OG GD 35, Akten AFM Zug, S. 112-113).

Hinzu kommt die bereits bei der Strafzumessung thematisierte und dem Beschuldigten während der Berufungsverhandlung vorgehaltene Verurteilung wegen Drohung und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Strafbefehl vom 24. April 2024 (SE GD 6/6). Bei den Taten handelte es sich, abgesehen von der Drohung, isoliert betrachtet um leichte Delikte. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich aber – wie es die Vorinstanz zutreffend ausführte – ein Bild der Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Diese wiederholte Delinquenz zeigt auch eine Unbelehrbarkeit, insbesondere betreffend Übertretungen des PBG. Sechs dieser elf Verurteilungen betreffen diesen Bereich, teilweise gar mehrfach. Auch mit Strafbefehl vom 24. April 2024 wurde der Beschuldigte erneut der mehrfachen Übertretung des PBG schuldig gesprochen. Unter dem Aspekt der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist schliesslich zu beachten, dass selbst das Strafverfahren wegen versuchten Raubes, in dem ihm von Beginn an eine Landesverweisung drohte, den Beschuldigten nicht davon abhielt, erneut straffällig zu werden.

4.7

Abgesehen von Heuschnupfen und Bronchitis leidet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben an keinen Krankheiten und ist gesund (act. 1/19 S. 4 Ziff. 40; 2/1 S. 10 Ziff. 51). Diesbezüglich bestehen somit keine Gründe für einen Härtefall.

4.8

Nebst seinem Sohn und dessen Mutter, mit welcher er aktuell eine freundschaftliche Beziehung pflegt (vgl. dazu E. VI.3), leben seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester in der Schweiz. Er hat mit diesen ein gutes Verhältnis. Seine Mutter bezeichnet der Beschuldigte als seine Hauptbezugsperson (OG GD 43 S. 39 f. Ziff. 37 ff.; act. 2/1 Ziff. 49). Dies ist glaubhaft, auch wenn sie ihn früher einmal aus der Wohnung geworfen und den Kontakt abgebrochen hatte. Dass sich das Verhältnis wieder verbessert hat, zeigt sich auch daran, dass die Mutter ihn zur Berufungsverhandlung begleitete (OG GD 43 S. 39). Weiter lebt seine Grossmutter in der Schweiz, bei der er aktuell wohnt (OG GD 43 S. 19 Ziff. 4). Sein Vater lebt zwar auch in der Schweiz, mit ihm hat der Beschuldigte jedoch keinen Kontakt mehr (SE GD 8/2 S. 4). In früheren Einvernahmen gab der Beschuldigte noch an, dass sein Onkel in der Schweiz lebe. Mit ihm habe er ab und zu Kontakt (SE GD 8/2 S. 5). An der Berufungsverhandlung erwähnte er erstmals, dass ein Cousin in der Schweiz lebe (OG GD 43 S. 24 Ziff. 37). Sein Verhältnis zu seinen Familienangehörigen ist jedoch ambivalent. So hatte ihn seine Mutter im Jahr 2022 aus der Familienwohnung geworfen und den Kontakt abgebrochen. Auch die weiteren Familienmitglieder brachen den Kontakt damals ab (OG GD 43 S. 36 f. Ziff. 106 ff.). Als weitere Bezugspersonen in der Schweiz nannte er verschiedene Kollegen, welche als Besucher der Berufungsverhandlung beiwohnten (OG GD 43 S. 23 Ziff. 43). Dabei kann es sich aber nicht um langjährige Freunde handeln, da er noch bei der Vorinstanz am 12. März 2024 ausführte, dass er keine Kollegen habe bzw. mit seinen bisherigen Kollegen den Kontakt abgebrochen habe (SE GD 8/2 S. 5). Seine Beziehungen in der Schweiz beschränken sich somit primär auf seine Familie, da nicht von einem gefestigten Freundeskreis gesprochen werden kann. Er verbringt denn auch seine Freizeit hauptsächlich mit der Familie (SE GD 8/2 S. 9; vgl. OG GD 43 S. 23 Ziff. 33). In Serbien lebt nur sein Grossvater, mit dem er ab und zu Kontakt hat (SE GD 8/2 S. 6; OG GD 43 S. 26 Ziff. 45, 48 ff.).

Die familiären Beziehungen sind nach dem Gesagten hauptsächlich in der Schweiz, was für einen Härtefall spricht. Denn eine Landesverweisung würde – wie bereits ausgeführt – insbesondere die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn beeinträchtigen. Da Art. 66a StGB EMRK-konform auszulegen ist, ist von einem schweren persönlichen Härtefall in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).

Dispositiv

4.9 Der Beschuldigte kennt Serbien von Ferienaufenthalten, insbesondere aus seiner Kindheit. Im Sommer 2023 reiste er letztmals nach Serbien für die Hochzeit des Bruders von L.________ und war bei deren Grosseltern (SE GD 8/2 S. 5-6; OG GD 43 S. 26 Ziff. 46). Wie bereits erwähnt, ist der Grossvater der einzige Verwandte des Beschuldigten in Serbien. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, sein Grossvater habe ein Haus, das jedoch nur für ihn reiche (SE GD 8/2 S. 6). An der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass er zusammen mit L.________ im Haus seines Grossvaters übernachtet habe (OG GD 43 S. 26 Ziff. 49). Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte zumindest vorübergehend in der Anfangszeit bei seinem Grossvater leben könnte. Ein optimaler Empfangsraum ist dies jedoch nicht. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass er nur wenig Serbisch spricht. Seine Angabe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahmen, dass sein Serbisch nicht sonderlich gut sei (act. 2/1 Ziff. 46, 53; SE GD 8/2 S. 9; OG GD 43 S. 27 Ziff. 54), ist mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu werten. So erwähnte er jedenfalls bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2022 keine sprachlichen Hürden bei einer allfälligen Landesverweisung (act. 1/1/9 Ziff. 42). An der Berufungsverhandlung gab er sodann auf Vorhalt der RAV-Anmeldungen, auf denen seine serbischen Sprachkenntnisse sowohl mündlich als auch schriftlich als sehr gut angegeben sind, an, dass dies früher so gewesen sei (OG GD 43 S. 27 Ziff. 55). Noch am 12. Januar 2023 bezeichnete er gegenüber dem RAV seine Serbischkenntnisse als sehr gut (OG GD 29/1/3). Es ist unglaubhaft, dass sich diese innert knapp zwei Jahren so stark verschlechtert haben sollen, dass er keine richtigen Sätze mehr bilden könne (OG GD 43 S. 27 Ziff. 54 f.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls mündlich deutlich mehr als nur Grundkenntnisse der serbischen Sprache beherrscht und ihm deren besseres Erlernen nicht allzu schwerfallen dürfte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist eine Integration des Beschuldigten in Serbien nicht ausgeschlossen, da er grundsätzlich mit der Sprache und der Kultur des Landes vertraut ist. Jedoch wird sie mit Herausforderungen verbunden sein. Da er keine Ausbildung hat, verfügt er in beruflicher Hinsicht über keinen Vorteil gegenüber anderen (ungelernten) Bewerbern, weshalb die Stellensuche nebst den schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich erschwert werden dürfte. Hier ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch in der Schweiz nicht in der Lage war, eine berufliche Existenz aufzubauen und er deswegen die gleichen Nachteile auch in der Schweiz erdulden muss.

4.10 Zusammengefasst dokumentieren die dargelegte wederholte Delinquenz sowie das Nichtabschliessen einer Berufsausbildung und die daraus resultierende mangelhafte wirtschaftliche Integration eine negative Persönlichkeitsentwicklung und begründen Zweifel, ob beim Beschuldigten besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zur Schweiz vorliegen. Sein vollständig in der Schweiz verbrachtes Leben, inklusive der besonders prägenden Kinder- und Jugendjahre, und die Tatsache, dass sein Kind sowie der Grossteil seiner Verwandtschaft, insbesondere seine Mutter als engste Bezugsperson, in der Schweiz leben und eine Landesverweisung seine Beziehung zu ihnen, namentlich zu seinem Kind, stark beeinträchtigen würde, sowie die fehlende besonders enge Verbindung zu Serbien sprechen dafür, dass den Beschuldigten eine Landesverweisung hart treffen würde. Ob bei dieser Sachlage ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht werden könnte, kann jedoch offenbleiben. Da die Landesverweisung einen Eingriff in das Recht auf Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeuteten würde, hat ohnehin eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2), weshalb sich diese decken.

5. Interessenabwägung

5.1 Vorliegend hat eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen, bei welcher insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) miteinzubeziehen bzw. zu prüfen ist, ob ein Eingriff in dieses Recht gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Weiter ist vorliegend auch die Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen und dem Kindeswohl bei der Interessenabwägung als wesentliches Element Rechnung zu tragen.

5.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerechtfertigt werden, wenn die Verletzung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung von Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit, der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66a StGB) und einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten) verfolgt. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.5 m.H.).

5.3 Damit die öffentlichen Interessen überwiegen, ist es erforderlich, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1).

5.4 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8 m.w.H).

5.5 Private Interessen

5.5.1 Das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz begründet sich primär durch seinen hier lebenden Sohn. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch der Sohn M.________ unter dem Aspekt des Kindeswohls ein eigenes gewichtiges Interesse am Verbleib seines Vaters in der Schweiz hat. Das Kind hat das Recht auf Kontakt mit beiden Elternteilen und es ist in seinem Interesse mit beiden aufwachsen zu können. M.________ ist 14 Monate alt. Wie bereits oben dargelegt, ist gerade in diesem jungen Alter aufgrund des kindlichen Zeitgefühls ein sehr regelmässiger Kontakt in kurzen Zeitabständen mit dem nicht-obhutsberechtigten Elternteil anzustreben (vgl. E. VI.3.4). Bei einer Landesverweisung des Beschuldigten wäre ein solch regelmässiger und bindungsfördernder Kontakt zwischen ihm und M.________, wie er aktuell praktiziert wird, nicht möglich. Eine enge Vater-Sohn-Beziehung liesse sich so nicht aufbauen bzw. aufrechterhalten. Auch später wäre es kaum mehr möglich, eine solche Beziehung aufzubauen. Indirekt hat auch die Kindsmutter L.________ ein Interesse am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, damit sie ihrem Sohn eine "richtige" Familie bieten kann und hoffentlich zukünftig eine merkliche Unterstützung seitens des Beschuldigten erhält. Es besteht insgesamt in diesem Punkt ein sehr gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.

5.5.2 Verstärkt wird das private Interesse des Beschuldigten grundsätzlich dadurch, dass mit Ausnahme seines Grossvaters die gesamte Familie, insbesondere seine Mutter und seine Schwester, mit welchen er (aktuell) ein enges Verhältnis pflegt, in der Schweiz lebt. Sein diesbezügliches Interesse ist aber lediglich als leicht einzustufen. Denn der Beschuldigte ist von seiner Familie nicht abhängig. Auch ist sein Verhältnis zu seinen Familienangehörigen – wie bereits erwähnt – ambivalent. So hatte ihn seine Mutter im Jahr 2022 aus der Familienwohnung geworfen und den Kontakt abgebrochen. Auch die weiteren Familienmitglieder brachen den Kontakt damals ab (OG GD 43 S. 36 f. Ziff. 106 ff.). Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Freunden vermag sein privates Interesse ebenfalls nicht wesentlich zu erhöhen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich anscheinend nicht um langjährige Freundschaften. Zu würdigen ist ferner, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Angesichts seiner in weiten Teilen ungenügenden Integration kann diesem Umstand aber kein grosses Gewicht zu kommen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kaum über Beziehungen in Serbien verfügt. Einzig sein gesundheitlich angeschlagener Grossvater lebt in Serbien. Auch wenn ihn dieser in der Anfangsphase unterstützen könnte, ist kein wirklicher Empfangsraum vorhanden. Trotz seiner Sprachkenntnisse und der Vertrautheit mit der Kultur wäre eine Integration eine grosse Herausforderung. Jedoch unterscheidet sie sich nicht wesentlich von seiner Situation in der Schweiz. Auch hier steht er vor der grossen Herausforderung sich endlich und nachhaltig, insbesondere wirtschaftlich, zu integrieren. Folglich darf auch diesbezüglich sein Interesse nicht überbewertet werden.

5.5.3 Insgesamt ist sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, namentlich wegen seines Sohnes, zu welchem er bei einer Landesverweisung die Beziehung faktisch verlieren würde und zumindest potenziell auch eine entsprechende Beeinträchtigung des Kindeswohls nach sich ziehen könnte, gewichtig.

5.6 Öffentliche Interessen

5.6.1 Für das öffentliche Wegweisungsinteresse spricht zunächst, dass der Beschuldigte eine Katalogtat begangen hat. Wie erwähnt, ist erforderlich, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Entsprechend sind die Umstände der Tatbegehung, das Verschulden sowie die Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und seine Legalprognose zu beleuchten. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt, wies die Katalogtat keine besondere Gewalttätigkeit auf. Die Tat war nicht geplant, sondern eine Spontanhandlung, welche wohl auch teilweise aus Kränkung und "Machogehabe" begangen wurde. Es handelte sich im Vergleich mit anderen um einen (bezüglich des Tatverschuldens) leichten Raub und auch nur um einen Versuch. Eine besondere kriminelle Energie war nicht vorhanden, weshalb nicht von einer wesentlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesprochen werden kann (vgl. dazu im Detail: E. V.9.1.2). Die Drohung gegenüber L.________ war ebenfalls eine situativ bedingte Tat, die wohl auf eine Überforderung mit der neuen Lebenssituation als Vater zurückgeht. Der Umstand, dass die Tat während eines hängigen Gerichtsverfahrens ausgeübt wurde, trübt zwar die Legalprognose, ändert aber nichts am Umstand, dass eine starke situative Komponente vorlag. Die Gewalt und Drohung gegen die Polizisten war zwar ungehörig, beeinträchtigt die ordentliche Ausübung des gesellschaftlich gewichtigen Polizeidienstes und zeugt von höchster Respektlosigkeit, war aber ebenfalls nicht besonders gewalttätig und situativ bedingt. Die Tat lässt sich schlüssig durch die Alkoholintoxikation des Beschuldigten erklären. Auch wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit in den drei erwähnten Fällen seine Aggression offenbarte und er sich in herausfordernden Situationen nicht beherrschen konnte, kann nicht davon gesprochen werden, dass von ihm jeweils eine merkliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Inzwischen besteht mit seinem Sohn ein (beginnender) deliktprotektiver Faktor. Zudem hat sich sein Verhalten aufgrund der Gewaltberatung bereits verbessert. Wie oben ausgeführt, kann dem Beschuldigten betreffend schwere Gewalt-, Sexual- und Drogendelinquenz grundsätzlich eine gute Legalprognose gestellt werden. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten kann damit unter diesem Aspekt nicht begründet werden. Einzig betreffend Übertretungen und leichte Vergehen ist eine ungünstige Prognose zu stellen. Die begangenen Übertretungen zeugen zwar von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Gesellschaft und haben durchaus ihren Ursprung in Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten, beeinträchtigen die öffentliche Sicherheit aber nicht in einem wesentlichen Ausmass. Da keine ernsthafte Gefahr vom Beschuldigten ausgeht, besteht gesamthaft gewürdigt unter diesem Aspekt nur ein leichtes bis knapp mittelgradiges Wegweisungsinteresse.

5.6.2 Das Wegweisungsinteresse wird durch die längerdauernde Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitslosigkeit des Beschuldigten und seinen damit verbunden bisherigen Unwillen daran etwas zu ändern grundsätzlich verstärkt. Dieses Wegweisungsinteresse ist ebenfalls zu gewichten. Wesentlich ist dabei, dass migrationsrechtlich gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden kann, wenn der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Ausmass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einem Sozialhilfebezug von zwei bis drei Jahren eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit vor, wobei die Dauerhaftigkeit aufgrund einer Zukunftsprognose zu beurteilen ist. Ein erhebliches Ausmass liegt bei Sozialhilfebezug zwischen CHF 60'000.00 und CHF 100'000.00 vor (vgl. zum Ganzen: Staatssekretariat für Migration, Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte bezog mit Unterbrüchen während insgesamt knapp zwei Jahren Sozialhilfe von total rund CHF 13'000.00 (OG GD 31/1). Auch wenn fraglich ist, ob der Beschuldigte in Zukunft nachhaltig selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, da er keine Ausbildung hat, seine Arbeitslosigkeit schon länger besteht und erst ganz ansatzweise ein Wille erkennbar ist, an seiner Situation etwas zu ändern, ist der aktuelle Stand der vom Beschuldigten bezogenen Sozialhilfe weit von den Bereichen entfernt, welche migrationsrechtlich ein erhebliches Wegweisungsinteresse begründen würde.

5.6.3 Auch die vom Beschuldigten angehäuften Schulden von knapp CHF 17'000.00 (OG GD 30/2) begründen allein (noch) kein erhebliches Wegweisungsinteresse. Zwar kann die sog. Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Vorausgesetzt ist, dass die Verschuldung schwer wiegt und mutwillig herbeigeführt wurde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiegt die Verschuldung schwer, wenn sie mehr als CHF 100'000.00 beträgt. Bei einer Verschuldung von rund CHF 80'000.00 oder rund CHF 47'000.00 wurde dies demgegenüber verneint bzw. sei dies nicht ohne weiteres erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.3). Es ist damit festzuhalten, dass der aktuelle Schuldenstand des Beschuldigten von rund CHF 17'000.00 ebenfalls noch relativ weit von der Schwelle entfernt ist, welche migrationsrechtlich ein erhebliches Wegweisungsinteresse begründen könnte. Zudem kann leicht zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, dass er mit der bezogenen Sozialhilfe zumindest in geringem Umfang einen Schuldenabbau betreibt.

5.6.4 Zusammengefasst begründen die Schulden und die bezogene Sozialhilfe des Beschuldigten zurzeit lediglich ein leichtes Wegweisungsinteresse. In der Gesamtbetrachtung lässt sich aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schuldenwirtschaft ein mittelgradiges Wegweisungsinteresse begründen.

5.7 Gesamthaft gewürdigt überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Wegweisungsinteressen. Wie gezeigt, sind die privaten Interessen, namentlich aufgrund des Kindesinteresses, äusserst gewichtig, da eine Landesverweisung zum faktischen Abbruch der Beziehung zu seinem Sohn führen würde. Demgegenüber besteht zwar durchaus ein öffentliches Interesse, den Beschuldigten aus der Schweiz zu verweisen. Sein bisheriger Lebensstil zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Gesellschaft. Da von ihm jedoch keine wesentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, genügt es nicht, den Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschuldigten zu rechtfertigen, den eine Landesverweisung bedeuten würde. Von einer Landesverweisung und der damit verbundenen SIS-Ausschreibung ist abzusehen.

5.8 Trotz dem vorliegenden Absehen von einer Landesverweisung muss aus spezialpräventiven Gründen Folgendes ausgeführt werden: Wie dargelegt, ist der Beschuldigte ungenügend in die Schweizer Gesellschaft integriert. Sein bisheriges Verhalten hinterlässt den Eindruck einer Gleichgültigkeit gegenüber der Gesellschaft. Er hat sich nun umgehend intensiv um seine Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen und seine Lebensverhältnisse nachhaltig zu ordnen und damit zu zeigen, dass seine an der Berufungsverhandlung wiederholt geäusserten Beteuerungen, sich zu bessern, nicht nur leere Worte waren. Insbesondere hat er sich, wie bis anhin, auch in Zukunft ernsthaft um seinen Sohn und dessen Mutter zu kümmern, da im Wesentlichen sein Sohn der Grund dafür ist, dass ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen wird. Bei einer erneuten Delinquenz besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfallen wird. Auch muss er damit rechnen, dass die Migrationsbehörden Mass­nahmen gegen ihn ergreifen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.1.1-1.2 und E. VI.2.1-2.2).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 7'121.50. Sämtliche Schuldsprüche, soweit sie angefochten wurden, werden bestätigt. Die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung stand mit den Taten, die zu Schuldsprüchen führten, in direktem Zusammenhang. Der Aufwand der Strafbehörden wurde mithin dadurch nicht beeinflusst. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen und die Kosten sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend hat der Beschuldigte auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen. Dies jedoch erst, wenn es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben.

4. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist angesichts des Beurteilungsumfangs auf CHF 4'000.00 festzulegen (§§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise, da von einer Landesverweisung abgesehen wird. Angesichts der Beurteilungsumfangs rechtfertigt es sich dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Der Restbetrag ist auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, macht für das Berufungsverfahren ein Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von CHF 8'125.75 geltend. Die Honorarnote ist leicht um zwei Stunden zu kürzen. Der Aufwand für das eigene Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ist nicht zu entschädigen. Für die Nachbesprechung macht der Verteidiger einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Praxisgemäss wird dafür eine Stunde vergütet. Insgesamt beträgt der zu entschädigende Aufwand 31.5 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies ein Honorar von CHF 6'930.00. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 140.20 (Kürzung um CHF 6.70 für Gesuch um Entlassung) und die MWST. Rechtsanwalt G.________ ist somit mit CHF 7'642.90 zu entschädigen.

6. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zur Hälfte zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Urteilsspruch

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 12. März 2024 betreffend folgende Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

"1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:

[…]

2.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB;

2.3 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB;

2.4 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;

[…]

7.

7.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 13'313.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

[…]

8.

8.1 Eine allfällige Zivilforderung des D.________ wird mangels hinreichender Bezifferung und Begründung auf den Zivilweg verwiesen.

8.2 Eine allfällige Zivilforderung von B.________ wird mangels hinreichender Bezifferung und Begründung auf den Zivilweg verwiesen.

8.3 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Zivilklage der C.________ in der Höhe von CHF 441.95 anerkannt hat."

2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen.

3. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen

3.1 des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

3.2 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

4. Er wird dafür und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit

4.1 einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren;

4.2 einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. April 2024;

4.3 einer Busse von CHF 275.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. April 2024.

5. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 7'121.50 und werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen

CHF

4'000.00

Entscheidgebühr

CHF

170.00

Auslagen

CHF

4'170.00

Total

und werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen.

9.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'642.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________

- amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten)

- Privatkläger B.________

- Privatklägerin C.________ (auszugsweise, ohne Erwägungen V. und VI.)

- Privatkläger D.________ (auszugsweise, ohne Erwägungen V.

und VI.)

- Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)

Obergericht des Kantons Zug

II. Strafabteilung

A. Sidler

F. Eller

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_1403/2019

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_267/2008

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 304 StPOart. 304 CPPart. 304 CPP

BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

6B_288/2015

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

BGE 140 IV 196ATF 140 IV 196DTF 140 IV 196

Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP

Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP

Art. 70 StPOart. 70 CPPart. 70 CPP

Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

6B_183/2018

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 23 StGBart. 23 CPart. 23 CP

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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 137 IV 57ATF 137 IV 57DTF 137 IV 57

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

6B_690/2019

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 20 PBGart. 20 LTVart. 20 LTV

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

6B_1272/2023

BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

BGE 127 III 295ATF 127 III 295DTF 127 III 295

BGE 123 III 445ATF 123 III 445DTF 123 III 445

BGE 122 III 404ATF 122 III 404DTF 122 III 404

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 135 I 153ATF 135 I 153DTF 135 I 153

BGE 135 I 153ATF 135 I 153DTF 135 I 153

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

7B_729/2023

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 3a VRVart. 3a OCRart. 3a ONC

Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

§ 6 ÜStG

§ 6 ÜStG

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

§ 10 ÜStG

§ 10 ÜStG

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 149 IV 231ATF 149 IV 231DTF 149 IV 231

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1124/2021

6B_1272/2023

6B_64/2024

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

Art. 77a VZAEart. 77a OASAart. 77a OASA

2C_628/2021

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 24 KoV OG

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA

§ 123 GOG