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Entscheid

S2 2025 6

vors Massn Dauer Scheidungspro

17. September 2025Deutsch45 min

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 8. Februar 2024 vor, er habe als verantwortliches Organ der H.________ AG in I.________ die Anordnung des Kantonsgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 26. September 2022 missachtet, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids B.________ (nachfolgend: Privatkläger) eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen (SE GD 1).

Source zg.ch

II. Strafabteilung

S2 2025 6

Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Sidler

Gerichtsschreiber F. Eller

Urteil vom 23. September 2025

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Assistenzstaatsanwalt A.________,

Anklägerin und Berufungsbeklagte,

und

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

Privatkläger im Strafpunkt und Berufungsbeklagter,

gegen

D.________, geb. tt.mm.1966 in E.________, kroatischer Staatsangehöriger,

wohnhaft in F.________,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

Beschuldigter und Berufungskläger,

betreffend

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 25. März 2025; SE 2024 11)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 8. Februar 2024 vor, er habe als verantwortliches Organ der H.________ AG in I.________ die Anordnung des Kantonsgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 26. September 2022 missachtet, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids B.________ (nachfolgend: Privatkläger) eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen (SE GD 1).

2. Am 25. März 2025 fand vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), in Anwesenheit des zuständigen Assistenzstaatsanwaltes, des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers die Hauptverhandlung statt. Nach Klärung der Vorfragen wurde der Beschuldigte vom Einzelrichter zur Person und zur Sache befragt. Sodann hielten die Parteien ihre Parteivorträge und anschliessend erhielt der Beschuldigte die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten. Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnete die Vorinstanz das Urteil und begründete dieses mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete sodann auf ein Rechtsmittel, während die Verteidigung Berufung anmeldete (SE GD 13).

3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete 10-seitige Urteil am 23. April 2025. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1):

1. Der Beschuldigte D.________ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen.

2. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

3. Die Verfahrenskosten betragen

CHF

944.00

Untersuchungskosten

CHF

2'000.00

Entscheidgebühr

CHF

165.00

Auslagen

CHF

3'109.00

Total

und werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen.

5. [Berufungsanmeldung]

4. Die Verteidigung reichte am 13. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 2):

Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 500 wegen Verletzung des Legalitätsgrundsatzes zuzusprechen.

Die Privatklägerschaft sei mit ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug bzw. der Privatklägerschaft.

5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Verfahrensleitung der Rechtsvertreterin des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft je ein Exemplar bzw. eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden können. Zudem wurden sie aufgefordert, sich innert 20 Tagen zur möglichen Anordnung eines schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (OG GD 3).

6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte, keinen Antrag auf Nichteintreten und auch keine Beweisanträge stelle und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens begrüssen würde (OG GD 4).

7. Mit Eingabe vom 3. Juni stellte die Rechtsvertreterin des Privatklägers folgende Anträge (OG GD 5):

1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. März 2025 sei zu bestätigen.

2. Die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'493.14 sei zu bestätigen.

3. Die Aufwendungen des Privatklägers im Berufungsverfahren seien gemäss der heute eingereichten Honorarnote zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

8. Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ordnete das Gericht das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte der Verteidigung Frist, um eine Berufungsbegründung einzureichen (OG GD 7).

9. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 ersuchte die Verteidigung um Erstreckung der vorerwähnten Frist. Zudem beantragte sie, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens EV 2022 78 des Kantonsgerichts beizuziehen, sofern dies nicht bereits erfolgt sei (OG GD 8). Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 trat die Verfahrensleitung auf diesen Beweisantrag unter Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht ein und hiess das Fristerstreckungsgesuch gut (OG GD 9).

10. Am 4. August 2025 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung ein (OG GD 11). Diese wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin des Privatklägers zugestellt (OG GD 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. August 2025 auf eine Stellungnahme (OG GD 13).

11. Auch die Privatklägerschaft verzichtete am 21. August 2025 auf Weiterungen, stellte allerdings die folgenden – von den früher gestellten abweichenden – Anträge (OG GD 14):

1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. März 2025 sei zu bestätigen.

2. Der Antrag auf Aktenbeizug sei abzuweisen.

3. Die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'493.14 sei zu bestätigen.

4. Die im Strafbefehl zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 350.00 sei im Berufungsverfahren zuzusprechen.

5. Die Aufwendungen des Privatklägers im Berufungsverfahren seien gemäss der am 3. Juni 2025 eingereichten Honorarnote in Höhe von 2.8 Stunden (à mindestens CHF 250.00) zu entschädigen.

6. Für die heute eingereichte Berufungsantwort sei eine zusätzliche Entschädigung von 1.4 Stunden à mindestens CHF 250.00 zuzusprechen.

7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

12. Sodann reichte die Verteidigung am 22. August 2025 unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein und erneuerte ihren vorgenannten Beweisantrag (OG GD 15). Am 27. August 2025 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die Eingaben der jeweils anderen Partei zu, teilte ihnen die Besetzung des Gerichts mit sowie orientierte sie, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde (OG GD 16).

Erwägungen

Erwägungen

I. Prozessuales und Formelles

1.

Die Verteidigung hat fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

2.1

Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.).

2.2

Die Verteidigung ficht in ihrer Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mithin sind im Berufungsverfahren sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen.

2.3

Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Es gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius).

2.4

Der Privatkläger hat keine Anschlussberufung erhoben. Seine Rechtsvertreterin beantragte mit Eingabe vom 3. Juni 2025, das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 21. August 2025 beantragte die Rechtsvertreterin des Privatklägers sodann, die im Strafbefehl zugesprochene Parteientschädigung von CHF 350.00 sei im Berufungsverfahren zuzusprechen. Damit beantragt sie sinngemäss eine höhere Umtriebsentschädigung für das Vorverfahren und damit eine Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. Um die Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer zu erreichen, hätte der Privatkläger Berufung bzw. Anschlussberufung erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, ist auf sein vorgenannter, nachträglich gestellter Antrag nicht einzutreten.

3.1

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Das Berufungsgericht kann ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist.

3.2

Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2).

3.3

Die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sind erfüllt. So bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es wurde keine Anschlussberufung erhoben, mit welcher die Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens beantragt worden wäre. Damit ist die Sache von geringer Tragweite und eine reformatio in peius ist ausgeschlossen. Zudem stehen im Wesentlichen nur Rechtsfragen zur Diskussion, die sich leicht aus den Akten beurteilen lassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist zu konstatieren, dass die Angelegenheit unter Beachtung aller Gesichtspunkte in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann.

4.1

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO).

4.2

Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Das Gericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Es ist mit anderen Worten an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1).

Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder wenn der Entscheid auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1).

4.4

Weiter können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. A. 2017, N 1538). Darunter gehört insbesondere auch eine falsche Rechtsanwendung betreffend die Methodik der Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 10 Abs. 3 StPO.

4.5

Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden, wenn einzig Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 StPO). Folglich kann auf den – letztmals in der Berufungsbegründung erneuerten – Antrag der Verteidigung, es seien zusätzliche Akten beizuziehen, nicht eingetreten werden (OG GD 11 E. I./1.).

5.

Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der

Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

II. Prüfung des Urteils der Vorinstanz auf Rechtsfehler und willkürliche Sachverhaltsfeststellung

1.

Rechtliche Grundlagen

1.1

Gemäss Art. 292 StGB wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft.

1.2

Art. 292 StGB stellt eine "Blankettstrafnorm" dar, deren Anwendungsbereich alle Rechtsgebiete erfasst, in denen Verfügungen ergehen können. Die Androhung der Strafe muss von einer örtlich, sachlich und funktionell zuständigen Behörde ausgehen. Die der Strafandrohung unterstellte Verfügung muss eine besondere Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des Ungehorsams enthalten, wobei auf die Sanktion von Busse hinzuweisen ist (Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. A. 2022, Art. 292 StGB N 1 und 4 f.).

1.3

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. namentlich das Wissen um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen dieser Missachtung sowie der Wille, der Anordnung trotzdem keine Folge zu leisten; Eventualvorsatz genügt (Isenring, a.a.O., Art. 292 StGB N 6).

2.

Sachverhalt

2.1

Der äussere Anklagesachverhalt ist unbestritten und gestützt auf die Aktenlage erstellt. Die Verteidigung macht sodann auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall ist somit auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen. Zum besseren Verständnis sind die Eckpunkte des Sachverhalts kurz aufzuführen.

2.2

Der Beschuldigte war im massgebenden Zeitraum einziges Verwaltungsratsmitglied und damit verantwortliches Organ der H.________ AG (act. 1/3/2). Der Privatkläger war gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2021 per 2. November 2021 bei der H.________ AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 13. Januar 2022. In der Folge kam es zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren, welches mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. September 2022 endete (act. 1/3/3). Dispositiv-Ziff. 3 dieses Entscheids lautete folgendermassen:

"Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Entscheids eine Arbeitsbestätigung für die Zeit vom 2. November 2021 bis und mit 13. Januar 2022 aus- und zuzustellen. Für den Fall der Missachtung dieser Verpflichtung wird der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht."

2.3

Der Entscheid des Kantonsgerichts sowie dessen Vollstreckbarkeit war dem Beschuldigten spätestens seit dem 21. Oktober 2022 bekannt. Er wusste auch, dass er unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Missachtungsfalle als verantwortliches Organ der H.________ AG zur Aus- und Zustellung einer Arbeitsbestätigung an den Privatkläger innert 5 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verpflichtet war (OG GD 1 E. II./2.2).

2.4

Der Beschuldigte versandte am 21. Oktober 2022 eine Postsendung per Einschreiben sowie mit der Zusatzleistung "Rückschein" an den Privatkläger adressiert mit J.________ (act. 1/4). Es handelt sich dabei um dieselbe Anschrift des Privatklägers wie im Rubrum des Entscheides des Kantonsgerichts vom 26. September 2022 (act. 1/3). Gemäss der bindenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beinhaltete diese Postsendung die Arbeitsbestätigung, zu deren Übermittlung die H.________ AG gemäss vorerwähntem Entscheid des Kantonsgerichts verpflichtet war. Die betreffende Postsendung wurde am 26. Oktober 2022 an die H.________ AG mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 1/4). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers stand auch nach Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheides mehrfach in Kontakt mit der H.________ AG. So ist ein Einschreiben der Rechtsbeiständin vom 10. November 2022 an die H.________ AG aktenkundig, in welchem Erstere die Gesellschaft aufforderte, ihr (notabene) bis zum 18. November 2022 die Arbeitsbestätigung zu übermitteln (act. 1/3/9). Die Arbeitsbestätigung wurde bis mindestens 3. Februar 2023 nicht zugestellt.

3.

Die Verteidigung rügt sodann sinngemäss eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die

Vorinstanz und beanstandet das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten:

3.1

In der Berufungserklärung führte die Verteidigung in einer Kurzbegründung aus, der Beschuldigte sei seiner Pflicht der Aus- und Zustellung der Arbeitsbestätigung an den Privatkläger durch eingeschriebene Zustellung an die im Entscheid des Kantonsgerichts aufgeführte Adresse in strafrechtlicher Hinsicht nachgekommen. Es habe im Entscheid nicht geheissen, die Arbeitsbestätigung sei an den Kläger oder dessen Vertretung zu senden. Mit dem Absenden an die ihm bekannte und im Entscheid aufgeführte Person habe er als Nichtjurist davon ausgehen dürfen, dass die Pflicht in strafrechtlicher Hinsicht erfüllt sei. Der Wortlaut sehe den Fall der Unzustellbarkeit nicht vor. Gegen eine amtliche Verfügung könne aber nur verstossen werden, wenn der Verstoss wörtlich und inhaltlich klar umschrieben sei. Der Entscheid sehe auch nicht vor, dass der Beschuldigte gegenüber der Rechtsvertreterin des Privatklägers hätte leisten dürfen (OG GD 2).

3.2.1

In der Berufungsbegründung legte die Verteidigung weiter dar, der Verfügungsadressat des Entscheids vom 22. September 2022 sei die Beklagte H.________ AG. Fraglich sei, ob für den Fall des Ungehorsams das Organ als Organisation oder der Beschuldigte persönlich passivlegitimiert sei, mithin ob ein Verschulden oder eine mangelhafte Organisation bestanden habe. Dies werde bestritten und es werde geltend gemacht, dass die "H.________ AG bzw. deren Organe und nicht der Beschuldigte persönlich strafrechtlich zu verfolgen sei" (OG GD 11 S. 4). Was unter Zustellen zu verstehen sei, sei nicht ganz klar. Das Zustellen beinhalte sicher das Element des Übermittelns durch eine Drittperson. Der Begriff zustellen gehe weiter als der Begriff abschicken. Wie weit dieser Begriff aber gehe, sei unklar und könne aus der Verfügung nicht verstanden werden. Die Verfügung müsse aber für Laien verständlich sein. Unter Zustellen dürfe der Beschuldigte daher verstehen, dass er seiner Pflicht nachgekommen sei, wenn die Arbeitsbestätigung an die im Urteil aufgeführte Adresse erfolgt sei. Die Verfügung habe ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeitsbestätigung an den Privatkläger zuzustellen sei. Es sei nicht aufgeführt worden "oder an dessen Vertreterin". Aus diesem Grund habe er von der Anwältin nachträglich verlangt, dass ihm die Adresse bekannt gegeben oder zumindest eine aktuelle Vollmacht unterbreitet werde (OG GD 11 S. 5).

3.2.2

Die Verfügung habe eine explizite Frist von fünf Tagen nach Rechtskraft des Entscheides vom 26. September 2022 enthalten. Der Beschuldigte habe handelnd als Organ der H.________ AG innert Frist die Arbeitsbestätigung ausgestellt und an die im Entscheid aufgeführte Adresse versandt. Die Frist habe aber zur Folge, dass nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geleistet werden könne, ohne dass gegen die Verfügung verstossen worden wäre. Deshalb müsse die vom Kantonsgericht verfügte Pflicht als erfüllt gelten. Nach der erfolglosen Zustellung habe nur noch eine zivilrechtliche Obliegenheit bestanden, es habe aber keine strafrechtlich angedrohte Pflicht mehr bestanden (OG GD 11 S. 6-7).

3.2.3

Eine Person, die Kenntnis von einem Gerichtsverfahren habe, habe jede Adressänderung zu melden und müsse mit einer Zustellung rechnen. Komme sie dieser Pflicht nicht nach, so handle diese Person so, als hätte sie die Postzustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO verweigert, wie sich aus einem Entscheid des Obergerichts Zürich ergebe (Annahmeverweigerung). In diesem Fall sei die Zustellung so zu behandeln, als sei sie erfolgt. Es werde geltend gemacht, dass der Privatkläger die Annahme verweigert habe, indem er trotz Kenntnis des Verfahrens seine Adressänderung nicht bekannt gegeben habe (OG GD 11 S. 8-10).

3.2.4

In subjektiver Hinsicht fehle aber auch ein Verschulden. Mit dem erfolglosen Zustellversuch sei erwiesen, dass der Beschuldigte den Willen gehabt habe, die amtliche Verfügung innert fünf Tagen zu erfüllen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte von der Unmöglichkeit der Zustellung Kenntnis erlangt habe. Er habe aber von einer Annahmeverweigerung ausgehen können. Er habe die Arbeitsbestätigung zustellen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, da er die Adresse nicht gekannt habe (OG GD 11 S. 11-12).

4.

Rechtliche Subsumption

4.1

Im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen umstritten, ob der Beschuldigte mit dem Versenden der Arbeitsbestätigung am 21. Oktober 2022 seiner Pflicht gemäss Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 26. September 2022 nachgekommen ist oder nicht. Unbestritten ist, dass das Kantonsgericht zuständig war, die vorgenannte Anordnung zu treffen. Überdies versah das Kantonsgericht die entsprechende Anordnung mit einer rechtsgenüglichen Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des Ungehorsams, wobei es auch auf die mögliche Sanktionierung mit Busse hinwies.

4.2

Art. 292 StGB dient dem Zweck, amtliche Verfügungen, deren Befolgung mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängen würden, durch die ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten (BGE 70 IV 180; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 292 StGB N 1). Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltensanweisung, die in einem Verbot oder Gebot besteht (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292 StGB N 7). An die Bestimmtheit des Verbots werden ähnliche Anforderungen gestellt, wie sie sich aus dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB ergeben. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.2). Die unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erlassene Verfügung muss folglich so präzise formuliert sein, dass der Adressat sein Verhalten danach richten und die Folgen der Missachtung mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann.

4.3

Aufgrund des von der Vorinstanz erstellten und für das Gericht bindenden Sachverhaltes ist erstellt, dass der Beschuldigte seiner Pflicht, die fragliche Arbeitsbestätigung auszustellen, nachgekommen ist. Umstritten ist, ob dies auch hinsichtlich der Pflicht gilt, die Arbeitsbestätigung dem Privatkläger zuzustellen.

4.3.1

Wie gezeigt, bestimmt sich der Inhalt der Verfügung nach dem materiellen Recht der Verfügung, mithin nach den einschlägigen zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Gemäss Art. 330a Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein einfaches Zeugnis (Arbeitsbestätigung), welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ausspricht. Bei der vom Kantonsgericht gewählten Formulierung, der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen, handelt es sich sodann um eine Standardformulierung wie sie in der Praxis laufend verwendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_626/2021 vom 6. Januar 2022). Sodann soll Art. 292 StGB einer amtlichen Verfügung zur Wirksamkeit verhelfen. Zweck des entsprechenden Entscheides des Kantonsgerichts vom 26. September 2022 war es, den Privatkläger mit einer Arbeitsbestätigung auszustatten. Eine Arbeitsbestätigung dient dazu, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Diesen Zweck kann sie nur erfüllen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich über sie verfügt und sie allfälligen künftigen Arbeitgebern im Rahmen einer Bewerbung vorweisen kann.

4.3.2

Der Begriff der Zustellung (als Verb: zustellen) ist in der schweizerischen Amtssprache verbreitet. Eine Sendung gilt gemäss Rechtsprechung gemeinhin als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin gelangt ist, sodass von ihr Kenntnis genommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 4.2.2). Dieser Grundsatz gilt auch im Zivilrecht (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1; wobei anstelle von "Machtbereich" der Begriff "Herrschaftsbereich" verwendet wird). Unabhängig vom konkreten Rechtsgebiet ist klar, dass eine Zustellung durch das Versenden eines Briefes noch nicht erfolgt ist. Auch die Verteidigung anerkennt, dass der Begriff "Zustellen" weiter geht als der Begriff "Abschicken" (OG GD 11 S. 5).

4.3.3

Aber auch eine rein sprachliche Betrachtungsweise bestätigt diese Erkenntnis. So listet der Duden "Auslieferung, Lieferung, Sendung, Übergabe" als Synomyme für Zustellung auf. Dabei geht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hervor, dass eine Lieferung oder Übergabe erst erfolgt ist, nachdem der Adressat das entsprechende Gut erhalten hat. Zudem existieren in der deutschen Sprache zahlreiche andere Wörter, welche das blosse Versenden einer Postsendung beschreiben (z.B. zu-, ver- oder hinschicken, ab-, über- oder zusenden). Indem sich das Kantonsgericht in seinem fraglichen Entscheid explizit des Wortes "zuzustellen" bediente, bezog es sich klarerweise auf die vorerwähnte Rechtsprechung sowie das entsprechende Sprachverständnis.

4.3.4

Aufgrund der klaren Rechtslage und des allgemeinen Sprachverständnisses war der entsprechende Entscheid des Kantonsgerichts ausreichend präzise, damit der Beschuldigte sich danach richten konnte. Er konnte wissen, dass seine Pflicht auch mit Bezug auf die Zustellung der Arbeitsbestätigung im vorgenannten Sinne bestand.

4.3.5

Zusammengefasst ist somit erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts zur rechtsgenüglichen Zustellung einer Arbeitsbestätigung verpflichtet war. Ein blosses Versenden der Arbeitsbestätigung genügte nicht, um der verfügten Pflicht nachzukommen.

4.4

Die Verteidigung bringt vor, es habe im Entscheid nicht geheissen, die Arbeitsbestätigung sei an den Kläger oder dessen Vertretung zu senden. Der Beschuldigte sei deswegen der Ansicht gewesen, er dürfe die Arbeitsbestätigung nicht der Anwältin des Privatklägers zustellen. Mit dieser Behauptung weicht die Verteidigung von dem von der Vorinstanz festgestellten subjektiven Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun, so dass darauf grundsätzlich nicht einzugehen ist (vgl. E. II./4.9; Art. 398 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist diese Rechtsauffassung unzutreffend. Es ergibt sich ohne Weiteres aus den einschlägigen straf- und zivilprozessrechtlichen Bestimmungen, dass die Zustellung auch über die Rechtsvertreterin des Privatklägers hätte erfolgen können. So kann eine gültige Zustellung gemäss Art. 137 ZPO nur an die Vertretung erfolgen. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers vertrat diesen bereits im Zivilprozess, welcher dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2022 vorausging, womit dem Beschuldigten das Vertretungsverhältnis bekannt war. Dass die Rechtsvertreterin unter Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts nicht genannt wurde, ist unerheblich. Soweit die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung ausführt, die Rechtsvertreterin des Privatklägers habe dem Beschuldigten weder die Adresse des Privatklägers mitteilen noch ihm eine Vollmacht zukommen lassen wollen (OG GD 11 S. 7), weicht sie vom vorinstanzlich festgestellten, bindenden Sachverhalt ab (OG GD 1 E. II./2.4), so dass darauf nicht einzugehen ist. Im Übrigen wird zu diesem Punkt auf die nachfolgenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand verwiesen (E. 4.9).

4.5

Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung hinsichtlich ihrer Ausführungen zum "Verfügungsadressaten" des Entscheids vom 22. September 2022. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB wurde gegenüber "der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen" ausgesprochen. Sodann war der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum einziges Verwaltungsratsmitglied und damit verantwortliches Organ der H.________ AG (act. 1/3/2). Dies anerkennt auch die Verteidigung. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die Verteidigung ausführt, dass die "H.________ AG bzw. deren Organe und nicht der Beschuldigte persönlich strafrechtlich zu verfolgen sei" (OG GD 11 S. 4). Der Beschuldigte war als einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer das zuständige Organ der H.________ AG. Damit oblag ihm die fragliche Pflicht zur Aus- und Zustellung der Arbeitsbestätigung. Soweit die Verteidigung sinngemäss die Frage nach einer Strafbarkeit der H.________ AG nach Art. 102 Abs. 1 StGB aufwirft, übersieht sie, dass diese Bestimmung einerseits nur bei Verbrechen und Vergehen Anwendung findet und im Übrigen auch nur dann zum Tragen kommt, wenn eine Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann (Art. 102 Abs. 1 StGB). Davon kann vorliegend keine Rede sein.

4.6

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht greift bzw. nicht anwendbar ist. Der Beschuldigte kann aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich diese an die Behörden und nicht an ihn richtet, wie die Vor­instanz richtig erkannt hat. Auch der von der Verteidigung zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürichs ist nicht einschlägig, da es in diesem ebenfalls um eine gerichtliche Zustellung an eine Beschwerdeführerin ging, welche im Übrigen der Post den Auftrag gegeben hatte, alle für sie bestimmten Sendungen seien bis zu einem bestimmten Datum zurückzuhalten (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Verfügung vom 7. August 2013, Geschäfts-Nr.: PS130124-O/Z02). Derartiges hat der Privatkläger nicht getan. Es lag mithin keine "Annahmeverweigerung" des Privatklägers vor. Zwar hätte der Privatkläger dem Beschuldigten spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheides ein aktuelles Zustellungsdomizil melden müssen, damit dieser seine darin festgelegte Pflicht befolgen konnte. Indem diese Meldung unterblieb, geriet der Privatkläger in Gläubigerverzug, was gleichzeitig den Schuldnerverzug auf Seiten des Beschuldigten ausschloss, führte indes aber nicht zum Erlöschen der Verpflichtung des Beschuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (OG GD 1 E. II./3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.277/2005 vom 17. Januar 2006, E. 5, nicht veröffentlicht in BGE 132 III 321; Leimgruber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 91 - 96 OR N 2). Spätestens mit dem Schreiben der Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 10. November 2022 hätte der Beschuldigte seine Pflicht durch Leistung an die Rechtsanwältin erfüllen können bzw. müssen (vgl. E. 4.4; act. 1/3/9).

4.7

Der Anspruch des Privatklägers auf Erhalt (durch Zusendung) einer Arbeitsbestätigung bestand so lange fort, wie er diese nicht empfangen hatte. Die Rechtsauffassung der Verteidigung, die vom Kantonsgericht angesetzte Frist habe zur Folge gehabt, dass nach Ablauf dieser Frist und dem erfolglosen Zustellversuch nicht mehr geleistet werden konnte, ohne dass gegen die Verfügung verstossen worden wäre, ist nicht nachvollziehbar (OG GD 11 S. 6-7). So dient Art. 292 StGB, wie gezeigt, dem Zweck, amtliche Verfügungen, wirksam zu gestalten. Mit der Strafandrohung wollte das Kantonsgericht sicherstellen, dass der Beschuldigte seiner Pflicht nachkommt und dem Privatkläger die ihm zustehende Arbeitsbestätigung zustellt. Die Ansetzung einer Frist war sodann nötig, um den Zeitpunkt der Zustellung und damit die Zustellung insgesamt nicht vom guten Willen des Beschuldigten abhängig zu machen. Würde die Pflicht nach Ablauf der Frist bzw. nach einem erstmaligen erfolglosen Zustellversuch erlöschen, so würde die Wirksamkeit der amtlichen Verfügung hintertrieben, zumal der Privatkläger nach dem erfolglosen Zustellversuch nach wie vor nicht im Besitz der Arbeitsbestätigung war. Eine solche Rechtsauffassung widerspräche der ratio legis von Art. 292 StGB und ist folglich zu verwerfen.

4.8

Der Beschuldigte versandte die Arbeitsbestätigung am 21. Oktober 2022 per Post. Sie wurde am 26. Oktober 2022 an die H.________ AG mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. Mit Schreiben vom 10. November 2022 forderte die Rechtsvertreterin des Privatklägers den Beschuldigten dazu auf, ihr die Arbeitsbestätigung gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts bis zum 18. November 2025 zuzustellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt verpflichtet war, der Rechtsvertreterin des Privatklägers die Arbeitsbestätigung innert fünf Tagen zuzustellen. Unbestritten und erstellt ist, dass weder die Rechtsvertreterin des Privatklägers noch dieser persönlich die Arbeitsbestätigung erhalten haben. Der objektive Tatbestand des Art. 292 StGB ist mithin erfüllt.

4.9

Zu prüfen ist sodann, ob auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 292 StGB erfüllt sind, d.h. ob der Beschuldigte um die gerichtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen dieser Missachtung wusste sowie den Willen hatte, dieser trotzdem keine Folge zu leisten.

4.9.1

Der Beschuldigte macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass er persönlich an den Privatkläger hätte leisten müssen, weil der kantonsgerichtliche Entscheid eine Leistung an den Privatkläger und nicht an dessen Rechtsbeiständin vorgesehen habe. Damit macht er sinngemäss einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit ("Verbotsirrtum") geltend (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292 StGB N 15). Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen, oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1).

4.9.2

Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.3.4). Als solche ist die Tatfrage im vorliegenden Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschuldigte habe aufgrund der gescheiterten Zustellung damit rechnen müssen, dass die kantonsgerichtliche Anordnung nicht erfüllt worden sei, und er habe deren Missachtung bewusst in Kauf genommen. Die Behauptung, nach welcher der Beschuldigte geglaubt habe, nicht an die Rechtsvertreterin des Privatklägers leisten zu dürfen, qualifizierte die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Es liege Eventualvorsatz vor. Die Vor­instanz legte in ihren Erwägungen schlüssig dar, aus welchen Gründen sie zu ihrer Auffassung gelangte. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des inneren Sachverhaltes willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe die Arbeitsbestätigung zustellen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, da er die Adresse nicht gekannt habe, weicht sie vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne darzutun, inwiefern dieser willkürlich sein soll (OG GD 11 S. 11-12). Damit ist das Gericht auch in diesem Punkt an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (OG GD 1 E. II./3.3).

4.9.3

Der guten Ordnung halber ist aber dennoch festzuhalten, dass es in den Akten keinerlei Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte tatsächlich geglaubt haben könnte, er dürfe die Arbeitsbestätigung nicht der Rechtsvertreterin des Privatklägers zusenden. Im Gegenteil: Aus den aktenkundigen Schreiben der Rechtsvertreterin des Privatklägers geht hervor, dass diese um eine aussergerichtliche Lösung bemüht war und den Beschuldigten mehrmals um Zustellung der Unterlagen ersuchte (act. 1/3/9 und act. 1/3/12). Hätte der Beschuldigte tatsächlich geglaubt, dass er nicht zur Zustellung an die Rechtsvertreterin befugt sei, dann hätte er diese Einwendung nach menschlichem Ermessen bereits der Rechtsvertreterin gegenüber geäussert und diese hätte in ihren Schreiben wiederum darauf Bezug genommen. Dafür sind in den Akten allerdings keine Hinweise erkennbar. Im Gegenteil gibt es Indizien dafür, dass der Beschuldigte die Zustellung an die Rechtsvertreterin verweigerte, weil er "sauer" war (gemäss den Telefonnotizen der Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 30. November 2022; act. 1/3/11). Zudem machte der Beschuldigte keinerlei Einwände geltend, als er an der polizeilichen Einvernahme gefragt wurde, wann er in der Lage sei, die fragliche Arbeitsbestätigung "an die Rechtsvertreterin des Privatklägers" zuzustellen. Stattdessen meinte er, er werde die Unterlagen nach der Einvernahme vorbeibringen (act. 2/1). Erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte dann, er habe nicht gewusst, ob er die Unterlagen an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin senden dürfe (act. 2/2 Frage 19). In der gleichen Einvernahme relativierte er wiederum diesen Standpunkt und führte aus, er wisse nicht mehr, warum er die Unterlagen letztendlich nicht an die Rechtsvertreterin geschickt habe und es sei letztendlich ein Konflikt zwischen ihm und der Rechtsvertreterin gewesen (act. 2/2 Frage 22). Es handelt sich bei diesem Argument somit offensichtlich um eine nachträgliche Schutzbehauptung, was bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat.

4.9.4

Doch selbst wenn sich der Beschuldigte in einem Verbotsirrtum befunden hätte, so wäre dieser ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Denn er hatte unbestrittenermassen Kenntnis vom fraglichen Entscheid des Kantonsgerichts. Sofern er sich über dessen Inhalt und Reichweite bzw. über die Art und Weise wie er seiner entsprechenden Pflicht nachzukommen hatte, unsicher gewesen sein sollte, so hätte er entsprechende Abklärungen treffen und den Irrtum entsprechend beseitigen können.

5.

Nachdem somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt wurde, ist der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.

III. Sanktion

1.

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB stellte eine Übertretung dar. Die Strafe beträgt Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 292 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2.

Wie gezeigt, kann im vorliegenden Berufungsverfahren nur geltend gemacht werden, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Dieses greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 398 StPO N 6).

3.

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, in die Strafzumessung der Vorinstanz einzugreifen. So legt die Vorinstanz schlüssig dar, weshalb die von ihr ausgesprochene Busse von CHF 800.00 angemessen ist. Bei der Strafzumessung berücksichtigt sie zu Recht sowohl die langandauernde Verweigerungshaltung des Beschuldigten, welche von einer erheblichen Hartnäckigkeit zeugt, wie auch, dass der missglückte Zustellungsversuch auf das Verhalten des Privatklägers zurückzuführen ist.

4.

Der Beschuldigte ist mithin mit einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen.

5.

Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von CHF 800.00 ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 8 Tage festzusetzen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens

1.1

Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.2

Der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wird mit vorliegendem Urteil bestätigt. Der Beschuldigte hat somit die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 1 StGB zu tragen.

2.

Entschädigung der Privatklägerschaft für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren

2.1

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Obsiegen besteht in der Verurteilung der beschuldigten Person, falls sich der Privatkläger als Strafkläger konstituiert hat. Nach Art. 433 Abs. 2 StPO ist die Entschädigung zu beantragen sowie zu beziffern und zu belegen, andernfalls die Strafbehörde nicht auf den Antrag eintritt.

2.2

Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen. Wie gezeigt, verfügt das Gericht im vorliegenden Verfahren über eine eingeschränkte Kognition. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung des Privatklägers. Anders als bei den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht die Entschädigung der Privatklägerschaft nicht von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario; Art. 433 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Übrigen war der Beizug einer Rechtsvertreterin geboten, da der Fall für einen juristischen Laien gewissen Schwierigkeiten bot und die Strafanzeige der Rechtsvertreterin wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (OG GD 1 E. IV./4.2). Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers, gemäss welchen eine zusätzliche Entschädigung von CHF 350.00 angemessen gewesen wäre (vgl. E. I.2.4). Diese Forderung steht im Widerspruch zum Antrag des Privatklägers, den erstinstanzlichen Entschädigungsanspruch zu bestätigen (OG GD 5). Der Beschuldigte ist mithin zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen.

3.

Kosten des Berufungsverfahrens

3.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG).

3.2

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, wird das vorinstanzliche Urteil doch in allen Teilen bestätigt. Folglich hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass ein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt werden konnte. Anderseits urteilt das Berufungsgericht im Unterschied zur Vorinstanz als Kollegialgericht. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen.

4.

Entschädigung des Privatklägers im Berufungsverfahren

4.1

Die Rechtsvertreterin des Privatklägers beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2025, der Privatkläger sei für das Berufungsverfahren mit einer Umtriebsentschädigung von CHF 1‘028.80 zu entschädigen (OG GD 5). In der Eingabe vom 21. August 2025 macht die Rechtsvertreterin des Privatklägers geltend, der Privatkläger sei im Berufungsverfahren gemäss der am 3. Juni 2025 eingereichten Honorarnote in Höhe von 2.8 Stunden (à mindestens CHF 250.00) zu entschädigen. Für die eingereichte Berufungsantwort sei eine zusätzliche Entschädigung von 1.4 Stunden à mindestens CHF 250.00 zuzusprechen (OG GD 14).

4.2

Gemäss der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrafen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO "in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren" (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2). Nach dieser Rechtsprechung lagen notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

Dispositiv

4.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft Art. 433 Abs. 1 StPO den Entschädigungsanspruch einzig an die Notwendigkeit der Aufwendungen und formuliert darüber hinaus keine weiteren Voraussetzungen. Die Sichtweise, wonach bereits die Mandatierung einer Rechtsvertretung an sich, und nicht nur der von dieser betriebene Aufwand, notwendig sein müssen, findet im Gesetzeswortlaut somit keine ausdrückliche Stütze (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.1). In der Folge nimmt das Bundegericht eine Differenzierung je nach Stellung des Privatklägers vor. So scheine es im Ergebnis sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsionsprozess demnach im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8).

4.4 Das Bundesgericht lässt zwar durchblicken, dass die ältere Rechtsprechung in Fällen einer Verfahrensbeteiligung des Privatklägers als Strafkläger weiterhin Geltung haben soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.5). Gleichzeitig stellt das Bundesgericht aber auch fest, dass die Komplexität des Sachverhalts nur ein bedingt taugliches Kriterium darstellt, um zu beurteilen, ob der Beizug eines Rechtsanwaltes notwendig war, da gerade von Laien kaum abgeschätzt werden könne, wie sich ein Strafverfahren entwickeln und welche Komplexität es mit sich bringen wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.3). Diese überzeugende Erwägung des Bundesgerichts betrifft aber sämtliche Fälle, in welchen die Privatklägerschaft eine anwaltschaftliche Vertretung beizieht, was die ältere Rechtsprechung zumindest teilweise auch in Bezug auf Privatkläger relativiert, welche sich ausschliesslich als Strafkläger am Verfahren beteiligen.

4.5 Der Privatkläger hat sich vorliegend nur als Strafkläger konstituiert. Zwar beantragte die Rechtsvertreterin des Privatklägers in ihrer "Strafklage" vom 3. Februar 2023, die Beschuldigten (der Beschuldigte und die H.________ AG) seien zu verpflichten, dem Privat- und Strafkläger eine entsprechende Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen, womit er eine durch das Zivilrecht begründete Forderung stellte (act. 1/3). Der Anspruch auf Zustellung einer Arbeitsbestätigung beruht allerdings auf einem Vertrag und kann als solcher nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3). Eine (zulässige) Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO erhob der Privatkläger adhäsionsweise im Strafverfahren nicht.

4.6 Aufgrund der voranstehend beschriebenen neueren Rechtsprechung ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen, auch wenn Letzterer formell nur als Privatkläger im Strafpunkt auftrat. Denn wie die Vorinstanz festgestellt hat, bot der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht gerade für einen juristischen Laien gewisse Schwierigkeiten. Zudem hat die Rechtsbeiständin mit ihrer Strafanzeige wesentlich zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen (OG GD 1 E. IV./4.2). Es war für den Privatkläger als juristischen Laien sodann nicht absehbar, welche rechtlichen Fragen sich im Berufungsverfahren stellen würden bzw. ob er hierfür einer anwaltlichen Vertretung bedarf. Nachdem die ursprüngliche Mandatierung einer Rechtsanwältin zur Wahrung seiner Interessen notwendig und gerechtfertigt war, muss dies auch für das nachfolgende Verfahren gelten. Es widerspräche sodann dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, wenn vom Privatkläger verlangt würde, er hätte nach seinem Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren das Mandatsverhältnis beenden müssen bzw. er andernfalls die entsprechenden Kosten zu tragen hätte. Nachdem die Voraussetzungen für den Beizug einer Rechtsanwältin im vorinstanzlichen Verfahren gegeben waren, durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass auch die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt werden. Folglich ist nachfolgend die Notwendigkeit der Aufwendungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers zu überprüfen.

4.7.1 Soweit die Rechtsvertreterin geltend macht, dem Privatkläger sei eine zusätzliche Entschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen, da die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Strafbefehl zu Unrecht von einer Entschädigung von CHF 350.00 abgesehen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Auf diesen Antrag wird nicht eingetreten (E. I./2.4).

4.7.2 Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die übernommenen Schritte müssen für die Verteidigung aus Sicht der Privatklägerschaft notwendig und angemessen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 24.4). In Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess, bemisst sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (§ 15 Abs. 1 AnwT).

4.7.3 Die kantonalrechtliche Auslegung und Praxis zur Art der angemessenen Bemühungen nach § 2 AnwT wurde im "Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" der Staatsanwaltschaft wiedergegeben. Gemäss diesem Merkblatt werden Tätigkeiten der Sekretariatsarbeit (Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc.) nach der kantonalen Rechtsanwendungspraxis zu § 2 AnwT entweder bereits im Stundenansatz von CHF 220.00 umfasst oder werden grundsätzlich nicht entschädigt. In analoger Anwendung sind folgenden Aufwendungen nicht zu entschädigen, da es sich dabei um Sekretariatsarbeiten handelt:

- "Eingang Dispo Urteil Strafgericht Zug; Weiterleitung an Kl." 0.4 h

- "Tel. Nachfrage beim OG […] betr. Berufungserklärung […]" 0.4 h

- "Präsidialverfügung OG Zug […]; Weiterleitung an Kl." 0.4 h

Der mit Honorarnote vom 3. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 2.8 h ist folglich um 1.2 h auf 1.6 h zu kürzen.

4.7.4 Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen angemessen, war die Rechtsanwältin doch aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltsplicht dazu verpflichtet, die Eingaben der Verteidigung zu lesen und auf einen allfälligen Handlungsbedarf hin zu prüfen. Damit scheint auch der nachträglich geltend gemachte Aufwand von 50 min (Umrechnung in Dezimal: 0.8 h) für die Lektüre der Berufungsbegründung angemessen, zumal diese mit 14 Seiten umfangreich ausgefallen ist. Für die Eingabe vom 21. August 2025 ist der geltend gemachte Aufwand von 1.4 h um 0.8 h zu kürzen, zumal die Rechtsvertreterin einen Antrag gestellt hat, auf den nicht eingetreten werden kann (E. I./2.4) und sich auch zu orthografischen Fehlern sowie zum beantragten Aktenbeizug äusserte, was nicht notwendig war (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Insgesamt umfassen die notwendigen Aufwendungen somit 3 Stunden (1.6 h + 0.8 + 0.6 h).

4.8 Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.00. Er kann in besonderen Fällen bis auf Franken 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Vorliegend gibt es keinen Grund vom Regelstundensatz abzuweichen. Die Verteidigung führt zwar aus, der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 sei auf "höchstens" CHF 250.00 zu reduzieren (OG GD 11 S. 14). Damit hat die Verteidigung entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Privatklägers keinen Stundenansatz von CHF 250.00 akzeptiert (OG GD 14 Ziff. 7). Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatkläger für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 732.15 (3 Stunden zu CHF 220.00 zzgl. MWST sowie 3 % Spesenpauschale) zu entschädigen.

Urteilsspruch

1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.

2. Der Beschuldigte D.________ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen.

3. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 3'109.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – dem Beschuldigten auferlegt.

5. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen

CHF

2’000.00

Entscheidgebühr

CHF

65.00

Auslagen

CHF

2’065.00

Total

und werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Umtriebsent-

schädigung von CHF 732.15 zu bezahlen.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Assistenzstaatsanwalt A.________

- erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und den Beschuldigten)

- Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin C.________

- Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)

Obergericht des Kantons Zug

II. Strafabteilung

O. Fosco

F. Eller

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_492/2018

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_152/2017

BGE 145 IV 154ATF 145 IV 154DTF 145 IV 154

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

6B_183/2018

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

BGE 70 IV 180ATF 70 IV 180DTF 70 IV 180

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

7B_686/2023

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

4A_626/2021

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

7B_253/2022

5A_514/2022

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 137 ZPOart. 137 CPCart. 137 CPC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP

Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

4C.277/2005

BGE 132 III 321ATF 132 III 321DTF 132 III 321

Art. 91 ORart. 91 COart. 91 CO

Art. 96 ORart. 96 COart. 96 CO

Art. 91 VAWart. 91 ORHart. 91 OR

Art. 96 VAWart. 96 ORHart. 96 OR

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

6B_76/2023

7B_734/2023

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 3 KoV OG

BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102

6B_498/2021

6B_1232/2021

6B_460/2020

6B_741/2017

6B_226/2017

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

7B_269/2022

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

7B_269/2022

7B_269/2022

7B_269/2022

BGE 148 IV 432ATF 148 IV 432DTF 148 IV 432

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

7B_540/2023

7B_541/2023

§ 15 AnwT

§ 2 AnwT

§ 2 AnwT

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

§ 15 AnwT

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA