S2 2025 9
Nichteintretensentscheid BGer [5A_1062/2025]
18. Dezember 2025Deutsch47 min
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) hauptsächlich vor, er habe am oder um den 27. Dezember 2021 an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort in der Schweiz, im Wissen darum, dass die Einfuhr von Laserpointern der Klasse 2 vom Ausland in die Schweiz verboten sei, einen Laserpointer der Marke Laserfuchs LFD520-1-3, Klasse 2, über die Onlineplattform "www.F.________.de" bestellt und die Zustellung an seine Wohnadresse verlangt. Eventualiter habe der Beschuldigte fahrlässig gehandelt, indem er es pflichtwidrig unterlassen habe, zum Produkt und/oder den Einfuhrbestimmungen weitere Erkundigungen, insbesondere hinsichtlich Erlaubtheit der Einfuhr des bestellten Produkts in die Schweiz, einzuholen.
Source zg.ch
II. Strafabteilung
S2 2025 9
Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiber F. Eller
Urteil vom 10. November 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
Anklägerin und Berufungsbeklagte,
gegen
B.________, geb. tt.mm.1972 in C.________, von D.________,
wohnhaft in E.________,
Beschuldigter und Berufungskläger,
betreffend
vorsätzliche Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)
(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 29. April 2025; SE 2023 53)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) hauptsächlich vor, er habe am oder um den 27. Dezember 2021 an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort in der Schweiz, im Wissen darum, dass die Einfuhr von Laserpointern der Klasse 2 vom Ausland in die Schweiz verboten sei, einen Laserpointer der Marke Laserfuchs LFD520-1-3, Klasse 2, über die Onlineplattform "www.F.________.de" bestellt und die Zustellung an seine Wohnadresse verlangt. Eventualiter habe der Beschuldigte fahrlässig gehandelt, indem er es pflichtwidrig unterlassen habe, zum Produkt und/oder den Einfuhrbestimmungen weitere Erkundigungen, insbesondere hinsichtlich Erlaubtheit der Einfuhr des bestellten Produkts in die Schweiz, einzuholen.
2. Am 29. April 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Nach Klärung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Anschliessend hiess die Verfahrensleitung drei Beweisanträge des Beschuldigten gut, nahm die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen zu den Akten und bewilligte die Demonstration des mitgebrachten Laserdistanzmessgeräts sowie des Showlasers. Anschliessend hielt der Beschuldigte einen Parteivortrag und ein Schlusswort. Nach Unterbrechung der Verhandlung zwecks Beratung eröffnete die Vorinstanz dem Beschuldigten das Urteil und begründete dieses mündlich. Ihm wurde das Dispositiv ausgehändigt. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung und
-begründung verlangte der Beschuldigte ein begründetes Urteil und meldete mündlich Berufung an (SE GD 6).
3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete 33-seitige Urteil am 16. Mai 2025. Es konnte dem Beschuldigten am 19. Mai 2025 zugestellt werden (SE GD 8/1). Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1):
1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) gemäss Art. 12 NISSG.
2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Der vorläufig sichergestellte Laserpointer (Lagernummer 195314/2022) wird beschlagnahmt und gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Zuger Polizei vernichtet.
4.
4.1 Die Kosten gemäss Strafbefehl 1A 2022 1947 vom 29. November 2022 in Höhe von CHF 420.00 werden auf die Staatskasse genommen.
4.2 Die übrigen Verfahrenskosten betragen
CHF
940.20
Kosten des Vorverfahrens
CHF
2'000.00
Entscheidgebühr
CHF
130.00
Auslagen
CHF
3'070.20
Total
und werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. [Rechtsmittel]"
4. Der Beschuldigte erklärte mit Schreiben vom 3. Juni 2025 vollumfänglich Berufung unter Vorbehalt der Eingabe zusätzlicher neuer Beweise (OG GD 2).
5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihr eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Parteien wurden zudem aufgefordert, innert gleicher Frist allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 3).
6. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und keine Beweisanträge stelle (OG GD 4).
7. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, innert einer Frist von fünf Tagen anzugeben, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sind. Die Möglichkeit einer Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens ohne Einverständnis der Parteien wurde vorbehalten (OG GD 5).
8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zum schriftlichen Berufungsverfahren (OG GD 6). Mit Schreiben vom 7. August 2025 erteilte auch der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (OG GD 7). Zudem reichte er zahlreiche Unterlagen zu den Akten (OG GD 7/1). Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (OG GD 8).
9. Am 2. September 2025 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung (betitelt: "Eingaben zum aktuellen Gerichtsfall 'Laserdiode'") ein (OG GD 9). Diese wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft zugestellt (OG GD 10). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 15. September 2025, dass beantragt werde, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Im Weiteren verzichtete sie auf "Gegenbemerkungen" zur Berufung (OG GD 11).
10. Mit Schreiben vom 16. September 2025 teilte die Verfahrensleitung den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und orientierte sie, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und das Gericht in den Entscheidungsprozess eintrete (OG GD 12).
Erwägungen
Erwägungen
I. Prozessuales und Formelles
1.
Der Beschuldigte hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz mündlich Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von der Staatsanwaltschaft keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.
2.1
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1).
2.2
Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an. Folglich sind sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.3
In der Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte für den Fall einer Verurteilung zudem den Antrag, es seien sämtliche Laser Klasse 2 Erzeugnisse auf dem Markt einzuziehen (OG GD 9 S. 3). Angesichts des Verfahrensausgangs ist über diesen Antrag nicht zu befinden. Im Übrigen wäre darauf auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.1
Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO
regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist.
3.2
Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2).
3.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anwesenheit der beschuldigten Person ferner nur dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können. Schützt hingegen die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil, so ist ein schriftliches Verfahren grundsätzlich zulässig, auch wenn die Würdigung des Sachverhalts umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 2.2).
3.4
Die Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren sind vorliegend erfüllt. So ist der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten und es stellen sich hauptsächlich Rechtsfragen. Zudem fand vor der Vorinstanz eine öffentliche Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt wurde. Und schliesslich ist die Angelegenheit von geringer Tragweite und eine reformatio in peius ist ausgeschlossen.
4.1
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO).
4.2
Der Beschuldigte reichte im Berufungsverfahren zahlreiche Unterlagen zu den Akten. Im Übrigen stellten die Parteien im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Folglich bilden die im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusammen mit den Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.
5.
Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der
Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.
6.
Betreffend den Eventualvorwurf der Staatsanwaltschaft der fahrlässigen Widerhandlung gegen das NISSG, trat aufgrund der Verjährungsfrist von drei Jahren bereits am 27. Dezember 2024 – und somit vor der Urteilseröffnung der Vorinstanz (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) – die Verjährung ein (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 NISSG). Eine Prüfung des Eventualvorwurfs im Berufungsverfahren fällt folglich von vornherein ausser Betracht.
II. Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte
1.1
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zusammen, würdigte diese und ging von folgendem Sachverhalt aus (OG GD 1 E. II./3):
"In Bezug auf die Einvernahmen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er geständig ist, das sichergestellte Laserprodukt auf 'www.F.________.de' bestellt und importiert zu haben (act. 2/1-2 Ziff. 1-2, 6-10). Seine Aussagen stimmen diesbezüglich auch mit den sachlichen Beweismitteln überein (act. 1/4-17). Unbestritten ist weiter, dass das fragliche Laserprodukt in die Laserklasse 2 fällt (vgl. Art. 11 V-NISSG, Erläuternder Bericht zur V-NISSG vom 6. Juli 2020, S. 20; act. 1/3-4, 7; act. 6/6-14; act. 12/4-25). Zudem hat der Beschuldigte sowohl im Rahmen seiner Einvernahmen als auch in seinen schriftlichen Eingaben konstant und glaubhaft dargelegt, dass er das importierte Laserprodukt in der Absicht, einen Laser-Lichtshow-Effekt zu bauen - und das Laserprodukt somit zu Vergnügungszwecken zu verwenden -, bestellt habe (act. 2/1-3 Ziff. 1-2, 4, 17; act. 6/6-14; act. 12-3-25). Des Weiteren ist aufgrund der Akten erstellt, dass das fragliche Laserprodukt 19 x 86 mm gross ist und 25 g wiegt (act. 1/7; 1/15). Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass es sich vorliegend um einen Laserpointer handelt. Der Beschuldigte stellt sich namentlich auf den Standpunkt, dass es sich in concreto um ein Lasermodul handle, welches vom Anwendungsbereich von Art. 22 und 23 V-NISSG ausgenommen sei. Dies stellt jedoch eine Rechtsfrage dar und bildet nicht Teil der Beweiswürdigung, weshalb im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher darauf einzugehen ist. Gegenstand der Beweiswürdigung ist jedoch, ob der Beschuldigte glaubhaft darstellen konnte, dass er der Auffassung war bzw. ist, dass es sich beim vorliegend importierten Laserprodukt um ein Lasermodul handle. Dies kann vorliegend bejaht werden, brachte der Beschuldigte sowohl in seinen Einvernahmen als auch in seinen schriftlichen Vorbringen doch konstant und grundsätzlich in nachvollziehbarer Weise vor, dass es sich vorliegend um ein Lasermodul handeln solle, indem er sich eingehend mit dem erläuternden Bericht bzw. den darin aufgelisteten Ausnahmen auseinandersetzte (act. 2/1-3 Ziff. 1, 5, 16-17; act. 6/6-14; act. 12-3-25)."
1.2
Sodann fasste die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zusammen (OG GD 1 E. II./4.1) und hielt im Rahmen der Subsumption Folgendes fest (OG GD 1 E. II./4.2):
"Vorliegend importierte der Beschuldigte unbestrittenermassen ein Laserprodukt der Laserklasse 2 zu Vergnügungszwecken von Deutschland in das schweizerische Zollgebiet. Aufgrund der Einwendungen des Beschuldigten ist im Folgenden zu prüfen, ob das in Frage stehende Laserprodukt als Laserpointer i.S.v. Art. 22 V-NISSG zu qualifizieren ist.
Das vom Beschuldigten bestellte Laserprodukt kann aufgrund seiner Grösse und seines Gewichts ohne Weiteres in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden (act. 1/7, 1/15). Das Laserprodukt soll schliesslich zur Herstellung eines Laser-Lichtshow-Effektes verwendet werden. Damit ist das Laserprodukt zu Vergnügungszwecken, namentlich zum Bau eines Lichtshow-Lasers bzw. für Laser-Lichtshows bestimmt und fällt daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 22 V-NISSG. Auch wenn das Laserprodukt vorliegend Bestandteil des Lichtshow-Lasers sein soll, so ist dieses für sich genommen dennoch autonom betriebsfähig. Insbesondere verfügt das Laserprodukt über einen Ein-Aus-Schalter, ist batteriebetrieben und verfügt über ein Gehäuse, welches das Gesamtsystem umschliesst (act. 1/7; vgl. https://www.F.________.de/de/p/70150964, zuletzt abgerufen am 29. April 2025). Den vom Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahmen und seinen schriftlichen Eingaben vorgebrachten Argumenten, (1) der Unterschied zwischen einem Laserpointer und einem Lasermodul bestehe darin, dass ein Laserpointer den Einschalttaster auf der linken Seite habe, während das von ihm importierte Lasermodul seitlich keinen Schalter, sondern hinten einen Ein-Aus-Schalter habe, (2) dass das Lasermodul Teil eines Ganzen sei, da er dieses für den Bau eines Laser-Lichtshow-Effektes benutzen wolle und deshalb als Halbfabrikat zu qualifizieren sei und (3) dass das Laserprodukt auf der Website als 'Lasermodul' angepriesen werde (act. 2/1-2 Ziff. 1-2; act. 6/6-14; act. 12-3-25), kann somit nicht gefolgt werden und entspricht insbesondere auch nicht der Auffassung des Gesetzgebers. Demzufolge handelt es sich klarerweise und entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht um ein sog. 'Lasermodul' bzw. 'Laserhalbfabrikat' i.S.d. V-NISSG. Zudem ist das Laserprodukt, selbst wenn es im Rahmen eines Laser-Lichtshow-Effektes für Laser-Lichtshows bestimmt wäre und daher im weitesten Sinne 'gewerbsmässig' genutzt werden würde, nicht bereits deshalb vom Anwendungsbereich von Art. 22 V-NISSG ausgeschlossen. Vielmehr fehlt es Lasern, die für gewerbliche und industrielle Anwendungen genutzt werden, eines Zeige-, Vergnügungs-, Vergrämungs- oder Abwehrzweckes. Ein solcher entfällt vorliegend jedoch gerade nicht, weshalb keine gewerbliche oder industrielle Anwendung (zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken) anzunehmen ist. Sodann ist das vorliegende Laserprodukt nicht als 'Laser in einem gekapselten Verbraucherprodukt ohne direkten Strahlzugang' zu qualifizieren, da es sich weder bei diesem noch bei der vom Beschuldigten selbst zu bauenden Konstruktion um ein Verbraucherprodukt handelt, wie dies bspw. bei einem DVD-Player der Fall ist (act. 12/18-25). Folglich ist das vom Beschuldigten importierte Laserprodukt 'LFD520-1-3(19x86)' als Laserpointer i.S.v. Art. 22 V-NISSG zu qualifizieren, der unter das Einfuhrverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG fällt. Der objektive Tatbestand von Art. 12 NISSG ist damit erfüllt.
Dispositiv
[…] In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gegen das Einfuhrverbot von Laserpointern der Laserklasse 2 verstossen bzw. einen solchen Verstoss mindestens in Kauf genommen hat. Namentlich hat der Beschuldigte selbst mehrmals ausgeführt, dass er eine lasersachkundige Person sei und er die relevanten Gesetze und Vorschriften (NISSG und V-NISSG) sowie den erläuternden Bericht zur V-NISSG (genau) kenne (act. 2/2-3 Ziff. 14-16; GD 6/1). Zudem gab er an, dass er von Anfang an gewusst habe, was er habe bestellen wollen (act. 2/2 Ziff. 9). Der Beschuldigte hat sich demnach im Vorfeld der Bestellung mit der aktuellen Gesetzgebung eingehend auseinandergesetzt. Ausserdem verfügt er über einen Lasersachkundenachweis, welcher bestätigt, dass der Beschuldigte erfolgreich an der Ausbildung zur Erlangung des Sachkundenachweises für Veranstaltungen mit Laserstrahlung nach V-NISSG teilgenommen habe und die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert worden sei (act. 12/15). Obschon die Zulässigkeit von Laserpointern bzw. Art. 22 und 23 V-NISSG nicht direkt Teil seiner Ausbildung zum Lasersachkundenachweis war, waren dem Beschuldigten als an Lasern interessierte Privatperson und als Präsident des G.________-Verbands die einschlägigen Gesetze und Vorschriften bekannt, was er auch mehrmals bestätigte. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschuldigte weiss, welche Laserprodukte als Laserpointer i.S.d. V-NISSG zu qualifizieren sind bzw. was der Unterschied zwischen einem Laserpointer und einem Lasermodul ist. Zudem hätte sich der Beschuldigte - als lasersachkundige Person - nicht auf die Produktbeschreibung des fraglichen Laserproduktes als 'Lasermodul' bzw. 'Modul' auf der Website des Onlineshops verlassen resp. sich in die Irre führen lassen dürfen, zumal dort diese Begriffe lediglich im Lauftext und nicht etwa im Titel erwähnt werden und aus der Beschreibung unmissverständlich hervorgeht, dass das Laserprodukt kompakt ist und in der Hand gehalten und geführt und insbesondere aufgrund des infolge der verwendeten Batterie möglichen kabellosen Betriebs eigenständig betrieben werden kann. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, Art. 22 und 23 V-NISSG seien auf seinen Fall bzw. sein importiertes Laserprodukt nicht anwendbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Ihm kann zwar geglaubt werden, dass er der überzeugten Auffassung war und ist, dass es sich beim fraglichen Produkt um ein Lasermodul handle. Allerdings ist dies unerheblich, zumal Art. 22 V-NISSG selbst nur von Laserpointern und Lasereinrichtungen spricht (nicht aber von Lasermodulen), nicht unter das Laserpointerverbot der
V-NISSG fallende Lasermodule und -halbfabrikate im Faktenblatt des BAG Laserpointer-oder-nicht? vom 6. Dezember 2024 (S. 3) eingehend beschrieben sind und den Produktinformationen des Laserproduktes gemäss Website des Onlineshops ausdrücklich auch zu entnehmen ist, dass das Laserprodukt batteriebetrieben ist, damit ein kabelloser Betrieb über mehrere Stunden möglich ist und dass der Laser über eine kompakte Bauform verfügt. Aus den Produktinformationen und den Bildern der Website ist auch ersichtlich, dass das Laserprodukt relativ klein und handlich ist und leicht wiegen dürfte. Aufgrund der auf der Website vorhandenen Informationen geht in einer Gesamtwürdigung ohne Weiteres hervor, dass das fragliche Laserprodukt aufgrund seiner Grösse und mutmasslich auch seines Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und unter anderem für Zeige- und Vergnügungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt. Daran vermögen auch die Ausführungen und Demonstrationen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, wonach ein erlaubtes Laserdistanzmessgerät auch als Laserpointer verwendet und auch ein erlaubter Showlaser in der Hand gehalten und geführt werden können, nichts zu ändern. Diese Laserprodukte dienen anderen Zwecken bzw. sind in anderen Abschnitten der V-NISSG geregelt. Zudem ist diesbezüglich zu beachten, dass Laser-Distanzmessgeräte, die auch als Zeigegeräte vermarktet werden, ebenfalls als Laserpointer im Sinne der V-NISSG gelten und dass die Vollzugsorgane eine Lasereinrichtung beschlagnahmen können, die zwar nicht als Laserpointer gemäss Art. 22 V-NISSG gilt oder auf Grund ihrer Zweckbestimmung nicht unter die V-NISSG fällt, die eine Person aber zweckentfremdet für Zeige-, Vergnügungs-, Vergrämungs- oder Abwehrzwecke verwendet (Vollzugshilfe zum Verbot und zur zulässigen Verwendung von Laserpointern vom 13. Oktober 2021 Ziff. 2.3.7 f. S. 11).
Zusammenfassend musste dem Beschuldigten aufgrund des Vorgesagten klar gewesen sein, dass das von ihm bestellte und importierte Laserprodukt der Laserklasse 2 'LFD520-1-3(19x86)' als Laserpointer i.S.v. Art. 22 V-NISSG zu qualifizieren ist. Indem der Beschuldigte aufgrund seiner vehementen Überzeugung und bewusst ohne Vornahme weiterer gerätespezifischer Abklärungen (insbesondere beim BAG) wissentlich und willentlich dieses Laserprodukt von einem deutschen Online-Shop bestellte, nahm er mindestens in Kauf, dass es sich dabei um einen verbotenen Laserpointer handelt, den er in der Folge in die Schweiz einführte. Der Beschuldigte hat den vorliegenden Laserpointer 'LFD520-1-3(19x86)' somit vorsätzlich in die Schweiz importiert, womit er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 12 NISSG erfüllte und der Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG schuldig zu sprechen ist.
2. Der Beschuldigte reichte am 2. September 2025 vorab alle seine bisher gemachten Eingaben erneut zu den Akten (OG GD 9/1-6). Im Übrigen begründete er seine Berufung zusammengefasst und sinngemäss wie folgt (OG GD 9):
2.1 Es werde [recte: nicht] rechtmässig verfahren und das Urteil der Vorinstanz sei eine Form der Willkür, weil man ihm die schriftlich verfassten Ausnahmen im erläuternden Bericht der
V-NISSG nicht zugestehe, die man anderen aber zugestehe. Es sei eine Form der technischen Ungleichbehandlung, indem der Lasercube bis 7.5W selbst für minderjährige Personen ohne jegliche Lasersachkunde frei erhältlich sei, obwohl dieser sämtliche Anforderungen des BAG für Laserpointer erfülle. Dieser Lasercube sei als Klasse 4 7500-mal stärker als sein Laser Klasse 2 Modul. Er wolle dieses Modul für eine Lichtshow brauchen, dürfe dies aber trotz definierten Ausnahmen im erläuternden Bericht nicht.
2.2 Das erste Urteil [gemeint ist wohl das Urteil der Vorinstanz] erlaube gemäss Erklärung den freien Verkauf von Laser-Distanzmesser Laser Klasse 2 auf dem Markt, obwohl dieses Produkt der Beschreibung eines Laserpointers zu 100% entspreche. Sein Produkt sei ein technisches Produkt mit Schalter und kein klassischer Laserpointer mit Taster. Es solle als Laser-Lichtquelle dienen für einen netzunabhängigen Laser-Lichtshow-Effekt Laser Klasse 1, da die Laserstrahlung nicht zugänglich sein werde.
2.3 Er "verbitte" sich den Gebrauch des Wortes "Laserpointer" für das Produkt, das er gekauft habe. Das sei ein durch die Helvetia und Justitia willkürlich definierter Begriff, der tausende technische Produkte subsummiere, die ursprünglich gar nicht einen klassischen Laserpointer bezeichnen würden. Er habe ein technisches Lasermodul importiert. Es verdiene seinen Namen, da es aufgrund seiner unspezifischen Ausführung auch modular für verschiedene Zwecke benutzt werden könne.
2.4 Es handle sich um eine Form von Willkür. Die Richterin attestiere ihm redliches Verhalten zum Herstellen eines Lasershow Effektes. Die Verurteilung erfolge nach einer willkürlichen Projektion des Staates zum Missbrauch, den er weder ersinnt noch begangen habe. Es sei eine willkürliche, ökologische sowie ökonomisch sinnlose Einschränkung der Laser-Lichtshow-Kunst. Die Laser-Lichtshow sei eine Form der Kunst, welche das BAG hier willkürlich beschneiden wolle. Das Urteil der Vorinstanz verstosse gegen geltendes Menschenrecht. Er sei diesen willkürlichen Eingriffen in sein Leben unterworfen und könne seinen Laser-Lichtshow-Effekt seit drei Jahren nicht bauen.
2.5 Das BAG befinde sich aktuell in einem Evaluationsverfahren bezüglich Anwendbarkeit der
V-NISSG. Sie hätten als G.________-Verband entsprechende Vorbringen platziert, weil die aktuelle und per 2017 neu etablierte NISSG und V-NISSG Gesetzgebung zu allerhand menschlich unvernünftigen Konsequenzen führe.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzureichen, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verwies auf dessen Begründung (OG GD 11).
III. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat die Beweislage umfassend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II./2.). Da der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, kann auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abgestellt werden.
2. Gemäss dem erstellten und unbestrittenen Sachverhalt hat der Beschuldigte am oder um den 27. Dezember 2021 das sichergestellte Laserprodukt auf "www.F.________.de" bestellt und importiert. Das fragliche Laserprodukt ist 19 x 86 mm gross und 25 g schwer (OG GD E. II./3.).
3. Erstellt ist zudem, dass das fragliche Lasergerät vom Anbieter "F.________.de" als "Lasermodul" angepriesen wird (wobei auch die Begriffe "Modul" und "Punktlaser" – aber nicht "Laserpointer" – verwendet wird [act. 1/17]).
4. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.3.4). Bei der Frage, ob der Beschuldigte bei der Bestellung des fraglichen Lasermoduls tatsächlich glaubte, dass es sich beim vorliegend importierten Laserprodukt um ein Lasermodul handle, welches keinen Laserpointer i.S.v. Art. 22 V-NISSG darstelle, ist folglich ebenfalls eine Tatfrage, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Ob es sich beim fraglichen Produkt um einen Laserpointer im Sinne der genannten Bestimmung handelt, ist hingegen eine Rechtsfrage.
4.1 Der Beschuldigte stützt seine vorerwähnte Überzeugung, nach welcher es sich beim fraglichen Lasergerät um ein Lasermodul gehandelt habe, auf den erläuternden Bericht zur
V-NISSG.
4.1.1 Der erläuternde Bericht zu Art. 22 V-NISSG lautet folgendermassen:
"Ein Laserpointer im Sinne dieser Verordnung ist eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige-, Vergnügungs- sowie Vergrämungs- und Abwehrzwecke Laserstrahlung ausstrahlt. Die einzelnen Kategorien sind wie folgt definiert:
- Unter Laserpointer für Zeigezwecke fallen Laserpointer, die für eigentliche Zeigezwecke oder als Laserpointer für astronomische Vorführungen angeboten werden. Ebenfalls unter diese Kategorie fallen konstruktiv und bedienungsmässig ähnliche Produkte mit eingebauten Laserpointern wie Schlüsselanhänger, Fernbedienungen oder Sackmesser.
- Unter Laserpointer für Vergnügungszwecke fallen Laserpointer, die zu Hobbyzwecken, als Spielzeug, als Tierspielzeug oder zu weiteren ähnlichen Zwecken vermarktet werden. Ebenfalls unter diese Kategorie fallen aus Halbprodukten produzierte, zusammengestellte oder gebastelte Lasereinrichtungen mit Laserpointerfunktion.
- Unter Laserpointer für Vergrämungs- und Abwehrzwecke fallen Laserpointer, die als Repellentien gegen Tiere oder Menschen sowie als persönliche Schutzmittel vermarktet werden.
Nicht als Laserpointer im Sinne dieser Verordnung gelten alle anderen mobilen oder fest montierten Laser und Laseranwendungen, deren Gesundheitsschutz und Sicherheit in anderen Gesetzen geregelt ist. Sie sind in folgender nicht abschliessender Liste aufgeführt:
- Lasermodule und Zubehör (Halbfabrikate)
- Industrielle Laseranwendungen
- Gewerbliche Laseranwendungen
- Baulaser, Distanzmessgeräte, Vermessungslaser
- Laser in Forschung und Entwicklung
- Laserscanner für die Vermessung
- Laserscanner für die Naturgefahrenbeobachtung
- Laser für das Umweltmonitoring
- Laser für die Überwachung der Verkehrssicherheit
- Lasergestützte Ortungs- und Positionierungssysteme
- Laserscheinwerfer
- Laserscanner bei Kassensystemen
- Spielzeuglaser
- Laser als Waffenzubehör
- Laser in gekapselten Verbraucherprodukten ohne direkten Strahlzugang (z.B. DVD/Blueray-Player)
- Temperaturmessgeräte
Keine Laserpointer im Sinne dieser Verordnung, aber in anderen Abschnitten dieser Verordnung geregelt sind medizinisch verwendete Laser, kosmetisch verwendete Laser, Dekorationslaser, Lasereinrichtungen für Lasershows und Laserprojektoren. Ebenfalls nicht als Laserpointer im Sinne dieser Verordnung gelten Lasertag-Anlagen. Sie fallen unter den 3. Abschnitt der vorliegenden Verordnung und gelten als Veranstaltungen mit Laserstrahlung (Lasershow). Lasertag-Veranstaltungen dürfen, sofern sie Kindern angeboten werden, gemäss der Spielzeugverordnung nur mit Lasereinrichtungen der Klasse 1 betrieben werden. Lasertag-Veranstaltungen, die ausschliesslich Erwachsenen angeboten werden, müssen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen."
4.1.2 Der erläuternde Bericht zur V-NISSG hält somit, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, fest, dass, alle anderen mobilen oder fest montierten Laser und Laseranwendungen, deren Gesundheitsschutz und Sicherheit in anderen Gesetzen geregelt ist, nicht als Laserpointer im Sinne dieser Verordnung gelten. Als erstes Beispiel von Laseranwendungen, welche nicht als Laserpointer im Sinne von Art. 22 V-NISSG gälten, werden sodann "Lasermodule und Zubehör (Halbfabrikate)" genannt. Weiter hält der erläuternde Bericht fest, keine Laserpointer im Sinne von Art. 22 V-NISSG, seien u.a., Lasereinrichtungen für Lasershows und Laserprojektoren.
4.2 Der Beschuldigte hielt sodann an sämtlichen Einvernahmen und auch in all seinen Eingaben an seiner Überzeugung fest, dass es sich beim fraglichen Lasergerät um ein Lasermodul gehandelt habe (act 1/12; act. 2/1; act. 12/5; SE GD 6/1 S. 3; OG GD 9)
4.3 Wie gezeigt, wurde das fragliche Lasergerät vom Anbieter "F.________.de" sodann hauptsächlich als "Lasermodul" – und nicht als Laserpointer – angepriesen (act. 1/17).
4.4 Und schliesslich kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er das fragliche Produkt erworben hat, um damit eine Laserlichtshow zu bauen. Der Beschuldigte verfügt über einen Sachkundenachweis für Veranstaltungen mit Laserstrahlung (act. 12/15) und hatte bereits am 21. Januar 2022 bei einer Schreinerei Sperrholz-Dreiecken bestellt, welche er für die Erstellung seiner Laserlichtshow benötigte (act. 12/4; 12/18 ff.). Folglich muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte das importierte Lasergerät im Rahmen einer Laserlichtshow, welche aus verschiedenen Bauteilen errichtet werden sollte, verwenden wollte. Beim importierten Lasergerät handelte es sich somit aus der Sicht des Beschuldigten und dem von ihm beabsichtigen Verwendungszweck um ein Bauteil, mithin faktisch um ein "Modul" bzw. ein "Halbfabrikat".
4.5 Aufgrund der voranstehenden Indizien ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich mit dem Glauben an die Qualifizierung des Lasergeräts als Lasermodul gehandelt hat, was auch die Vorinstanz – im Rahmen der Beweiswürdigung – zutreffend erkannte (OG GD E. II./3.).
4.6 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird zu prüfen sein, ob der Beschuldigte einem Verbotsirrtum unterlegen ist (E. IV./4.4). Ein solcher ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Hierbei handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (BGE 148 IV 298 E. 7.6). Entsprechend findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, Anwendung (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 21 StGB N 16a). Die Frage, ob der Beschuldigte ein unbestimmtes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun ist zwar eng mit seinem Glauben, rechtmässig zu handeln, verknüpft. Diese sind aber nicht deckungsgleich. So ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Person nach reiflicher Überlegung und Analyse sämtlicher relevanter Punkte im Rahmen eines rationalen Gedankengangs zur Überzeugung gelangt, rechtmässig zu handeln, aber nichtsdestotrotz über ein "unbestimmtes Empfinden" verfügt, etwas Unrechtes zu tun. Im vorliegenden Fall gibt es aber keine Hinweise dafür und es ist – zumindest in dubio pro reo – zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er vor der Bestellung kein solches Empfinden verspürt hat.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Legalitätsprinzip und Regelungsstufe
1.1 Im demokratischen Staat ist der Gesetzgeber zuständig, um einen wertenden Entscheid über die Regelungsstufe eines Lebenssachverhaltes vorzunehmen, sofern Verfassung und Gesetz nicht bereits eine Lösung enthalten (vgl. BGE 103 Ia 381 E. 6; vgl. BGE 133 II 331 E. 7.2).
1.2 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Als strafgesetzliche Regel gilt Art. 1 StGB auch für das Nebenstrafrecht des Bundes und das Verwaltungsstrafrecht (Popp/Berkmeier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 1 StGB N 8). Jede Strafe, welche einen Freiheitsentzug mit sich bringt, bedarf als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 124 IV 23 E. 1). Für andere Strafen genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verordnung, die sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz hält. Eine materiell hinreichende gesetzliche Grundlage vermag die Verordnung somit nur abzugeben, wenn sie die Schranken wahrt, die ihrem Regelungsbereich insbesondere durch die Prinzipien der Gewaltenteilung und der Normenhierarchie gesetzt sind. Aber auch auf dieser Normstufe müssen die Merkmale strafbaren Verhaltens und dessen Folgen im Zeitpunkt seiner Ausführung bestimmt und für jedermann klar erkennbar gewesen sein (BGE 112 Ia 107, 113).
1.3 Indessen finden sich im Nebenstrafrecht häufig pauschale Strafnormen, sog. Blankettstrafgesetze, die nur den Strafrahmen bestimmen, deren Tatbestand jedoch den sog. ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden müssen. Blankettähnliche Bestimmungen verweisen für die Umschreibung eines inhaltlich kaum näher definierten Verhaltens in das Verordnungsrecht. In der Rechtsprechung werden Blankettnormen als Gesetz i.S.v. Art. 7 Abs. 1 EMRK anerkannt (Popp/Berkmeier, a.a.O., Art. 1 StGB N 29). Gibt das Gesetz keine allgemeine Kompetenz zu Ausführungsvorschriften, so sind nur Verordnungsnormen rechtsbeständig, welche das Gesetz konkretisieren, d.h. die Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge detaillierter ausführen, als es der abstraktere Gesetzestext tut (Popp/Berkmeier, a.a.O., Art. 1 StGB N 30).
1.4 Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.2). Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4.1.1).
2. Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
2.1 Die Bundesversammlung hat am 16. Juni 2017 das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall beschlossen (NISSG; SR 814.71). Dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen sind nachfolgend näher zu beleuchten.
2.2 Das Gesetz soll den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen (Art. 1 Abs. 1 NISSG). Als Produkt i.S.d. NISSG gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, die nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugt, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet (Art. 2 lit. c NISSG). Kann die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden, so kann der Bundesrat die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe oder den Besitz von Produkten mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbieten (Art. 5 lit. a NISSG). Gemäss Art. 12 NISSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Produkt, das einem Verbot nach Art. 5 NISSG unterliegt, einführt.
2.3 Laut Art. 22 V-NISSG gilt als Laserpointer eine Lasereinrichtung, die aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt. Verboten ist die Einfuhr sowie der Besitz von Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 (Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG).
2.4 Art. 5 lit. a NISSG i.V.m. Art. 12 NISSG stellt eine Blankettstrafnorm dar. Mit Art. 5 lit. a NISSG ermächtigt der Gesetzgeber, den Bundesrat als Verordnungsgeber dazu, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe oder den Besitz von Produkten mit erheblichem Gefährdungspotenzial zu verbieten, wenn die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden kann (Art. 5 lit. a NISSG). Der Strafrahmen wird unter Art. 12 NISSG festgelegt. Die inhaltliche Umschreibung des unter Strafe gestellten Verhaltens erfolgt sodann auf Verordnungsstufe, wobei unter Art. 22 V-NISSG definiert wird, was ein Laserpointer ist, und Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG festlegt, welche Laserpointer verboten sind. Damit hat der Gesetzgeber einen wertenden Entscheid getroffen und die Regelungsstufe für die Ein-, Durchfuhr und das Anbieten von und die Abgabe von Laserpointern sowie deren Definition festgelegt. Dies ist zulässig und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen sind anzuwenden.
2.5.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text unklar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 144 IV 217 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 142 IV 401 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3.2).
2.5.2 Die UWG-Normen, auf die Art. 23 UWG verweist, sind bei der strafrechtlichen Beurteilung restriktiv auszulegen (Trechsel/Fateh-Moghadam, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 1 StGB N 20; BGE 122 IV 33 E. 2b). Da die vorliegende Konstellation durchaus vergleichbar ist, rechtfertigt es sich folglich auch die Normen der V-NISSG restriktiv auszulegen.
2.6 Ausgangspunkt der Auslegung von Art. 22 V-NISSG ist der Wortlaut der Bestimmung. Diese Bestimmung definiert einen Laserpointer als Lasereinrichtung, die aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt. Der Wortlaut dieser Definition ist grundsätzlich klar und bedarf keiner weiteren Auslegung. Folglich muss nicht auf die Materialen, wozu auch der erläuternde Bericht gehört, zurückgegriffen werden, um nach der wahren Tragweite der Bestimmung zu suchen. Der erläuternde Bericht ist allerdings relevant, um zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht wusste und nicht wissen konnte, dass er sich möglicherweise rechtswidrig verhält (vgl. E. III./4.).
2.7 Die Bestimmung von Art. 22 V-NISSG enthält sodann auch eine hinreichend genaue Umschreibung bzw. eine Definition eines Laserpointers. Der Bürger kann – im Normalfall, d.h. sofern er nur die erwähnte Verordnungsbestimmung und nicht auch noch den erläuternden Bericht dazu liest – mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen, bei welchen Geräten es sich um einen Laserpointer handelt, deren Ein- und Durchfuhr etc. in gewissen Fällen verboten ist. Folglich genügt die Norm auch dem Bestimmtheitsgebot.
3. Sachverhaltsirrtum und Verbotsirrtum
3.1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
3.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
3.3 Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4). Ein Verbotsirrtum gilt als unvermeidbar, wenn das Handeln durch eine Weisung einer vorgesetzten Behörde gedeckt ist (BGE 98 IV 279, 287). Ein Subsumptionsirrtum ist rechtlich unerheblich (BGE 138 IV 13 E. 8.2). Auf einen strafausschliessenden Verbotsirrtum kann sich nach der Rechtsprechung nur erfolgreich berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Zureichend ist ein Grund, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 303; 99 IV 185).
4. Subsumption
4.1 Das vom Beschuldigten erworbene und importierte Produkt stellt in objektiver Hinsicht einen Laserpointer i.S.v. Art. 22 V-NISSG dar. Wie das BAG in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2023 darlegte und sich im Übrigen aus der Bestimmung ergibt, sind für die Definition als Laserpointer zwei Kriterien ausschlaggebend: Erstens muss die Lasereinrichtung so konstruiert und dimensioniert sein, dass eine Person sie in der Hand halten und mit der Hand führen kann. Zweitens muss die Lasereinrichtung so konstruiert sein, dass eine Person sie für die in Art. 22 V-NISSG beschriebenen Zwecke (Zeige-, Vergnügungs-, Vergrämungs- und Abwehrzwecke) verwenden kann. Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt, wie bereits das BAG festgehalten hat (act. 3/3). Dass man das fragliche Lasergerät in einer Hand halten und für Vergnügungszwecke verwenden kann, ergibt sich auch aus den aktenkundigen Fotoaufnahmen (act. 1/15). Weitere Kriterien sind für die Definition als Laserpointer i.S.v. Art. 22 V-NISSG nicht relevant, so insbesondere auch nicht, ob das Gerät einen Punkt emittiert. Dass der Beschuldigte die Definition von Art. 22 V-NISSG als "Absurdität" (act. 6/8) betrachtet und als "absolut hirnrissig, unklar und grundfalsch" (act. 12/4/R) bezeichnet, ist irrelevant; der Gesetz- und Verordnungsgeber ist für den Inhalt der Gesetze und Verordnungen verantwortlich. Die Justiz wendet das Recht an.
4.2 Der Beschuldigte bestreitet die Definition des von ihm importierten Lasergeräts als Laserpointer. Ihm kann nicht widerlegt werden, dass er der Überzeugung war, dass es sich beim bestellten Artikel um ein Lasermodul handelte, welches nicht unter Art. 22 V-NISSG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG falle. Er befand sich mithin in einem Irrtum darüber, dass es sich bei dem fraglichen Lasergerät um einen Laserpointer i.S.v. Art. 22 V-NISSG handelt.
4.3 Der Irrtum, dem der Beschuldigte erlegen ist, stellt keinen Sachverhaltsirrtum dar. Der Beschuldigte verfügt über einen Sachkundenachweis für Veranstaltungen mit Laserstrahlung und hat das fragliche Produkt erworben, um eine Laser-Lichtshow zu erstellen. Er wusste genau um die technischen Eigenheiten des fraglichen Produktes Bescheid und hat dieses für einen ganz spezifischen Zweck erworben. Der Irrtum des Beschuldigten betrifft mithin die rechtliche Qualifikation des fraglichen Geräts und nicht dessen technischen Eigenheiten.
4.4 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigten einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB unterlegen ist.
4.4.1 Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Ein solches Empfinden hatte der Beschuldigte allerdings nicht bzw. sind in den Akten hierfür keine Anzeichen auszumachen. Vielmehr ist wie bereits dargestellt – zumindest im Rahmen einer in-dubio-pro-reo-Betrachtung – davon auszugehen, dass der Beschuldigte stets der festen Überzeugung war, sich rechtmässig zu verhalten.
4.4.2 Der Irrtum, welchem der Beschuldigte unterlegen war, stellt sodann auch nicht einen rechtlich unerheblichen Subsumptionsirrtum dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter nach seiner "Parallelwertung in der Laiensphäre" den sozialen Sinn eines Verbotes kennt, nicht jedoch die exakte juristische Interpretation und gestützt auf irgendwelche weiteren juristischen Überlegungen trotzdem glaubt, delinquieren zu können (West/Zastrow, Geldwäscherei, irrige Vorstellung über den Sachverhalt, Rechtsirrtum, AJP 4/2005 S. 500 ff.). Der Beschuldigte glaubte aber nicht aufgrund fehlerhafter juristischer Überlegungen delinquieren zu können. Vielmehr war er, wie gezeigt, der festen Überzeugung, sich rechtmässig zu verhalten und überhaupt kein Delikt zu begehen. Vorliegend gehörte die zutreffende rechtliche Qualifikation des fraglichen Lasergeräts zum geistigen Verständnis des betreffenden Tatbestandsmerkmals und ist Voraussetzung für den Vorsatz. Die fehlerhafte Subsumtion wurzelte nicht in falschen Überlegungen zur Reichweite eines Verbotes, sondern betrifft bereits die Konstitution des Gegenstandsbereiches eines Tatbestandselements, d.h. die Existenz eines Normbestandteils. Diese Konstellation wird in der Lehre auch als erheblicher Subsumtionsirrtum bezeichnet und stellt als solchen einen Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB dar (West/Zastrow, Geldwäscherei, irrige Vorstellung über den Sachverhalt, Rechtsirrtum, AJP 4/2005 S. 500 ff.).
4.5 Der Beschuldigte ist somit einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB unterlegen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Irrtum des Beschuldigten vermeidbar war.
4.5.1 Gemäss dem erstellten Sachverhalt glaubte der Beschuldigte, das von ihm importierte Laserprodukt stelle ein Lasermodul dar, welches nicht unter Art. 22 V-NISSG falle. Er wusste folglich, dass eine gesetzliche Regelung besteht. Da der Beschuldigte seine Überzeugung aufgrund des erläuternden Berichts gewonnen hat, kann aber nicht gesagt werden, er habe sich über den Inhalt oder die Reichweite der ihm bekannten gesetzlichen Regelung nicht genügend informiert. Die grosse Mehrheit der Bevölkerung dürfte sich nicht durch ein Studium von erläuternden Berichten vergewissern, ob eine bestimmte Handlung in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgt. Zwar ist zu bedenken, dass der Beschuldigte sich beim BAG hätte erkundigen können, ob seine Rechtsauffassung auch derjenigen des BAG entspricht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich auf die Ausführungen im erläuternden Bericht verlassen hat, ist allerdings nachvollziehbar, dass er von weitergehenden Abklärungen abgesehen hat bzw. hierfür keinen Grund sah. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das fragliche, vom Verkäufer als Lasermodul bezeichnete Gerät für EUR 41.93 erwarb und er dieses für den Einsatz in einer Laserlichtshow vorgesehen hatte. Es handelte sich somit um eine Anschaffung von einem europäischen Anbieter zu einem geringen Preis, welche im Rahmen eines Hobbys verwendet werden sollte. Dass der Beschuldigte in diesem Rahmen von weitergehenden Abklärungen absah, ist nachvollziehbar, zumal die vom Bürger zu erwartenden Abklärungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der konkreten Handlung stehen müssen. Es kann mithin nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte sich über den Inhalt und die Reichweite der ihm bekannten rechtlichen Regelung ungenügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1).
4.5.2 Sodann ist festzuhalten, dass es sich beim erläuternden Bericht um ein offizielles Dokument des BAG handelt. In diesem wird festgehalten, dass ein Lasermodul nicht unter Art. 22
V-NISSG falle und keinen Laserpointer darstelle. Da das fragliche Lasergerät als Lasermodul angepriesen wurde und der Beschuldigte es auch als "Modul" im Sinne eines Bauteiles verwenden wollte, durfte er davon ausgehen, dass sein Handeln durch eine Weisung einer zuständigen Behörde gedeckt ist. Auch dies deutet klar darauf hin, dass sein Irrtum als unvermeidbar zu qualifizieren ist (vgl. BGE 98 IV 279, 287 E. 2a).
4.5.3 Da der Beschuldigte sich auf den erläuternden Bericht verliess, ist ihm zu attestieren, dass er zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue nichts Unrechtes. Der erläuternde Bericht hätte bei vorliegender Sachlage auch einen gewissenhaften Menschen, der den Bericht gelesen hätte, in die Irre führen können (vgl. BGE 98 IV 303; 99 IV 185).
4.5.4 Zusammengefasst muss der Irrtum, in welchem sich der Beschuldigte befunden hat, im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation als unvermeidbar gelten. Damit hat der Beschuldigte gemäss Art. 21 StGB nicht schuldhaft gehandelt.
5. Aufgrund des Vorgesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG freizusprechen.
V. Sichergestellter Gegenstand
1. Der fragliche Laserpointer wurde anlässlich einer Kontrolle durch das BAZG (Zollstelle Zürich) am 29. Dezember 2021 sichergestellt und anschliessend dem BAG zur Durchführung einer Strahlungsmessung zugestellt (act. 1/3). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklage vom 23. November 2023 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 69 StGB die Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Laserpointers (Lagernummer 195314/2022) (SE GD 1). Der Beschuldigte ist damit nicht einverstanden und beantragte vor Schranken implizit und im Vorverfahren ausdrücklich die Rückgabe des Laserpointers an ihn (SE GD 6/1 S. 10; act. 2/3 Ziff. 20; act. 12/10).
2.1 Gegenstände einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Gestützt auf Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO sind auch Gerichte befugt, eine Beschlagnahme anzuordnen (Bommer/Goldschmied, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 263 StPO N 65). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2.2 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht wurden, wenn sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Schuldausschlussgründe (Zurechnungsunfähigkeit; Verbotsirrtum) stehen der Sicherungseinziehung nicht entgegen (BGE 97 IV 100).
2.3 Ist es zum Schutz der Gesundheit der Verwenderin oder des Verwenders oder Dritter erforderlich, so können die Vollzugsorgane insbesondere bei Missachtung eines Besitz-, Abgabe-, oder Verwendungsverbots das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen (Art. 9 Abs. 3 lit. d NISSG). Gemäss Art. 25 V-NISSG vollzieht das BAZG das Ein- und Durchfuhrverbot nach Art. 23 Abs. 1 V-NISSG. Es stellt dabei (1) Laserpointer der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4, (2) Laserpointer, deren Leistung den Grenzwert für die Laserklasse 1 überschreitet und (3) Laserpointer, die nicht oder nicht korrekt bezeichnete Laserpointer und Zubehör sind, sicher. Das BAZG erstattet dem BAG zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige, welche die sichergestellten Laserpointer beschlagnahmen oder einziehen und vernichten (Erläuternder Bericht zur V-NISSG vom 6. Juli 2020, S. 30).
3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG freigesprochen, da er nicht schuldhaft gehandelt hat. In objektiver Hinsicht stellt das von ihm importierte Lasergerät aber einen Laserpointer der Laserklasse 2 i.S.v. Art. 22 V-NISSG dar, dessen Besitz gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG verboten ist. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Laserpointer eine gewisse Gefährlichkeit für die Sicherheit von Menschen aufweist. Dass der Beschuldigte einem Verbotsirrtum unterlegen ist, steht der Sicherungseinziehung nicht entgegen.
4. Der vorläufig sichergestellte Laserpointer (Lagernummer 195314/2022) ist gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zu beschlagnahmen, einzuziehen und zu vernichten.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG freigesprochen. Zudem hat der Beschuldigte das Verfahren nicht rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet. Zwar hat er einen verbotenen Artikel im Internet bestellt und in die Schweiz importiert und dadurch das fragliche Verfahren eingeleitet. Dabei ist er aber einem Verbotsirrtum unterlegen und hat deshalb nicht schuldhaft gehandelt und mithin das Verfahren auch nicht schuldhaft eingeleitet. Folglich sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (lit. a) eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung, (lit. b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (lit. c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2.2 Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsanwalt als Verteidiger mandatiert. Damit ist eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgeschlossen. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern dem Beschuldigten für die Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden wären. Überdies hatte der Beschuldigte durch das Strafverfahren auch keine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zu erleiden, so dass auch keine Grundlage besteht, ihm eine Genugtuung zuzusprechen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG freigesprochen; seine Berufung wird gutheissen. Damit obsiegt er im Berufungsverfahren, so dass dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.
4. Auch für seine Beteiligung am Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zuzusprechen (vgl. E. VI./2.2).
Urteilsspruch
1. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen.
2. Der Beschuldigte B.________ wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) gemäss Art. 12 NISSG freigesprochen.
3. Der vorläufig sichergestellte Laserpointer (Lagernummer 195314/2022) wird beschlagnahmt und gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Zuger Polizei vernichtet.
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 3'490.20 und werden auf die Staatskasse genommen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
CHF
2’000.00
Entscheidgebühr
CHF
24.00
Auslagen
CHF
2’024.00
Total
und werden auf die Staatskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________
- Beschuldigter
- Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG und zum Vollzug von Dispositivziffer 3)
Obergericht des Kantons Zug
II. Strafabteilung
O. Fosco
F. Eller
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 12 NISSGart. 12 LRNISart. 12 LRNIS
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_687/2024
6B_698/2024
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
7B_822/2023
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
6B_183/2018
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 13 NISSGart. 13 LRNISart. 13 LRNIS
Art. 23 V-NISSGart. 23 O-LRNISart. 23 O-LRNIS
Art. 12 NISSGart. 12 LRNISart. 12 LRNIS
Art. 12 NISSGart. 12 LRNISart. 12 LRNIS
7B_734/2023
BGE 148 IV 298ATF 148 IV 298DTF 148 IV 298
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
BGE 103 Ia 381ATF 103 Ia 381DTF 103 Ia 381
BGE 133 II 331ATF 133 II 331DTF 133 II 331
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
BGE 124 IV 23ATF 124 IV 23DTF 124 IV 23
BGE 112 Ia 107ATF 112 Ia 107DTF 112 Ia 107
Art. 7 EMRKart. 7 CEDHart. 7 CEDU
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
7B_686/2023
6B_1077/2022
Art. 1 NISSGart. 1 LRNISart. 1 LRNIS
Art. 2 NISSGart. 2 LRNISart. 2 LRNIS
Art. 5 NISSGart. 5 LRNISart. 5 LRNIS
Art. 5 NISSGart. 5 LRNISart. 5 LRNIS
Art. 23 V-NISSGart. 23 O-LRNISart. 23 O-LRNIS
Art. 5 NISSGart. 5 LRNISart. 5 LRNIS
Art. 12 NISSGart. 12 LRNISart. 12 LRNIS
Art. 5 NISSGart. 5 LRNISart. 5 LRNIS
Art. 5 NISSGart. 5 LRNISart. 5 LRNIS
Art. 23 V-NISSGart. 23 O-LRNISart. 23 O-LRNIS
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_932/2018
BGE 142 IV 401ATF 142 IV 401DTF 142 IV 401
6B_932/2018
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
BGE 122 IV 33ATF 122 IV 33DTF 122 IV 33
Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
6B_76/2023
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
6B_274/2021
BGE 98 IV 279ATF 98 IV 279DTF 98 IV 279
BGE 138 IV 13ATF 138 IV 13DTF 138 IV 13
BGE 98 IV 303ATF 98 IV 303DTF 98 IV 303
BGE 99 IV 185ATF 99 IV 185DTF 99 IV 185
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
6B_76/2023
BGE 98 IV 279ATF 98 IV 279DTF 98 IV 279
BGE 98 IV 303ATF 98 IV 303DTF 98 IV 303
BGE 99 IV 185ATF 99 IV 185DTF 99 IV 185
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 198 StPOart. 198 CPPart. 198 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BGE 97 IV 100ATF 97 IV 100DTF 97 IV 100
Art. 9 NISSGart. 9 LRNISart. 9 LRNIS
Art. 12 NISSGart. 12 LRNISart. 12 LRNIS
Art. 23 V-NISSGart. 23 O-LRNISart. 23 O-LRNIS
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 12 NISSGart. 12 LRNISart. 12 LRNIS
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 12 NISSGart. 12 LRNISart. 12 LRNIS
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 12 NISSGart. 12 LRNISart. 12 LRNIS
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
§ 123 GOG