V 2020 67
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6. März 2023Deutsch17 min
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1967, arbeitet seit Januar 2019 als Mitarbeiter Reinigungsdienst für den B.________ in einem Pensum von rund 34 % (ALK-act. 68). Am 1. Februar 2021 trat er zudem eine Vollzeitstelle bei der C.________ als Produktionsmitarbeiter an, welche ihm auf Ende der Probezeit per 30. April 2021 gekündigt wurde (ALK-act. 57, 59). Daraufhin meldete sich der Versicherte im Mai 2021 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) sowie zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) an (ALK-act. 56, 61). In der Folge wurde dem Versicherten für die Monate Mai 2021 (ALK-act. 47), Juni 2021 (ALK-act. 44), Juli 2021 (ALK-act. 39, 41) sowie August 2021 (ALK-act. 36) unter Anrechnung des beim B.________ als Reinigungskraft erwirtschafteten Zwischenverdienstes eine Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt.
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U R T E I L vom 4. April 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Zwischenverdienst)
S 2021 171
Sachverhalt
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1967, arbeitet seit Januar 2019 als Mitarbeiter Reinigungsdienst für den B.________ in einem Pensum von rund 34 % (ALK-act. 68). Am 1. Februar 2021 trat er zudem eine Vollzeitstelle bei der C.________ als Produktionsmitarbeiter an, welche ihm auf Ende der Probezeit per 30. April 2021 gekündigt wurde (ALK-act. 57, 59). Daraufhin meldete sich der Versicherte im Mai 2021 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) sowie zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) an (ALK-act. 56, 61). In der Folge wurde dem Versicherten für die Monate Mai 2021 (ALK-act. 47), Juni 2021 (ALK-act. 44), Juli 2021 (ALK-act. 39, 41) sowie August 2021 (ALK-act. 36) unter Anrechnung des beim B.________ als Reinigungskraft erwirtschafteten Zwischenverdienstes eine Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt.
Per 1. September 2021 trat der Versicherte eine unbefristete Anstellung als Mitarbeiter Reinigung und Technik bei der D.________ in einem 25 % Pensum an (ALK-act. 32). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 teilte die ALK ihm mit, dass mangels anrechenbaren Verdienstausfalls für den Monat September 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (ALK-act. 29). Begründend führte die ALK aus, dass der Versicherte durch die D.________ und beim B.________ arbeiten konnte und das dabei erzielte Einkommen die mögliche Arbeitslosenentschädigung übersteige, weshalb dieses nicht als Zwischenverdienst angerechnet werde.
Am 18. Oktober 2021 erhob der Versicherte bei der ALK Einsprache mit der Begründung, die Berechnung der ALK sei nicht korrekt. Er legte dar, wie die Entschädigung seiner Ansicht nach zu berechnen sei und dass er nach wie vor Anspruch auf eine solche habe (ALK-act. 25, S. 75). Die ALK wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 ab (ALK-act. 25, S. 69–74).
B. Mit Schreiben vom 16. November 2021 erhob der Versicherte (fortan Beschwerdeführer) bei der ALK einen "Einspruch Taggeld-Abrechnungen September und Oktober 2021" (act. 1). Zuständigkeitshalber hat die ALK das Schreiben am 13. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 2).
Mit der als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 16. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2021 und die Weiterausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung.
C. Die ALK (fortan Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die Versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort, wo die versicherte Person ihre Kontrollpflicht zu erfüllen hat, zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllt seine Kontrollpflicht im Kanton Zug, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers, welche als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 entgegengenommen wurde, datiert vom 16. November 2021 und wurde gleichentags der Post übergeben (ALK-act. 16). Das Einreichen der Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle und der Umstand, dass diese nach Art. 30 ATSG resp. § 7 VRG weitergeleitet werden musste, tangieren die Rechtzeitigkeit nicht. Die Beschwerde gilt somit als im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2021 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist erstens zu prüfen, ob die Höhe des Zwischenverdienstes für den Monat September 2021 (nachfolgend E. 4 ff.) korrekt berechnet wurde und zweitens, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kompensationszahlung (nachfolgend E. 7 ff.) zu Recht verneint hat.
2.2
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Abrechnung des Monats Oktober 2021 wendet, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2021 an den Beschwerdeführer zu Recht festhielt, wäre zuerst die entsprechende Verfügung mittels Einsprache anzufechten, bevor eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (ALK-act. 15, S. 41). Über den Entschädigungsanspruch für Oktober 2021 wurde jedoch erst am 14. Dezember 2021 und damit deutlich nach Anhebung der Beschwerde verfügt (vgl. ALK-act. 13).
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (lit. a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); (lit. b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); (lit. c) in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); (lit. d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; (lit. e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); (lit. f) vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und (lit. g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
3.2
Nach Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt. Die Höhe des Taggeldes bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (Art. 22 Abs. 1 AVIG).
3.3
Ein Zwischenverdienst wird angerechnet. Als Zwischenverdienst
gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Ist das Einkommen geringer als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht ein Anspruch auf Kompensationszahlung (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Die Kompensationszahlung beträgt je nach Entschädigungssatz (vgl. Art. 22 AVIG) 70 oder 80 % des Verdienstausfalls (zum Ganzen die Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] C132 ff.).
Ziel der Anerkennung eines Zwischenverdienstes mit Ausrichtung von Kompensationszahlungen ist es, eine (lohnmässig) unzumutbare Arbeitstätigkeit – mindestens vorübergehend –, zumutbar zu machen und so einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen (vgl. Thomas Nussbaumer, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2386 Rz. 411 ff.; Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 178 ff.). Nimmt eine versicherte Person jedoch während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit im Sinn von Art. 16 AVIG auf, also eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes hingegen keinen Raum mehr. In diesem Fall besteht folglich auch kein Anspruch auf Kompensationszahlungen (BGE 127 V 479 E. 2; EVG C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.2; Kupfer Bucher, a.a.O, S. 179)
Bei der Prüfung, ob für eine Kontrollperiode ein Anspruch auf Kompensationszahlung besteht, sind Einkommen aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen zu addieren. Ein Anspruch besteht nur, wenn das gesamte Einkommen geringer ist als die mögliche Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 4; EVG C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.2; vgl. auch AVIG-Praxis ALE C123).
3.3.1
Bei der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person Anspruch hat (AVIG-Praxis ALE C125). Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig auf die entsprechenden Kontrollperioden mit Zwischenverdienst umzulegen (AVIG-Praxis ALE C126).
3.3.2
Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (AVIG-Praxis ALE C133). Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird daher erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE C125, C149).
3.4
Zu den Weisungen des SECO ist festzuhalten, dass ein Kreisschreiben oder eine Weisung wesensgemäss keine Rechtsnormen, sondern lediglich eine Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde über die von ihr für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung enthält. Solche Verwaltungsweisungen dienen der rechtsgleichen Rechtsanwendung und sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit davon ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
4.
Unter Verweis auf Art. 24 Abs. 3 AVIG legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 dar, dass ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall nur dann vorliege, wenn das erzielte Einkommen geringer als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung sei. Da das im Monat September 2021 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers hingegen höher gewesen sei als die ihm ohne Zwischenverdienste zustehende Arbeitslosenentschädigung, habe kein solcher entschädigungsberechtigter Verdienstausfall vorgelegen (ALK-act. 25, S. 69–74).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass sie beim Beschwerdeführer von einem versicherten Verdienst von Fr. 3'884.– ausgehe (vgl. auch ALK-act. 51, S. 130). Bei einem Entschädigungssatz von 80 % und durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen pro Monat resultiere ein Taggeldanspruch von Fr. 143.– [recte: Fr. 143.20] bzw. ein massgebender Verdienst von Fr. 3'150.16 (bei durchschnittlich 21,2 [recte: 21,7] Arbeitstagen pro Monat) bzw. Fr. 3'150.40 bei 22 Arbeitstagen (ALK-act. 25, S. 72).
Der zu berücksichtigende Zwischenverdienst betrage für den Monat September 2021 brutto Fr. 3'194.05 (ALK-act. 25, S. 74). Dieser Zwischenverdienst setze sich aus einem Bruttolohn des B.________ von Fr. 1'894.05 und einem Bruttolohn der D.________ von Fr. 1'300.– zusammen.
5.
In seiner als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 16. November 2021 (act. 1) geht der Beschwerdeführer von einem totalen Bruttolohn von Fr. 3'283.70 aus, woraus eine Differenz zum versicherten Verdienst (Fr. 3’884.–) von Fr. 600.30 resultiere.
Wie sich der Bruttolohn von Fr. 3'283.70 zusammensetzt, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Bruttolohn des B.________ (vgl. Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 5. Oktober 2021 [ALK-act. 30]) in Höhe von Fr. 2'083.44 sowie den Bruttolohn der D.________ in Höhe von Fr. 1'200.– addierte (vgl. Lohnabrechnung September 2021 der D.________ vom 17. September 2021 [ALK-act. 33, S. 89]).
6.
Zur Bestimmung des erzielten Erwerbseinkommens im Monat September kann auf die Bescheinigungen über Zwischenverdienst des B.________ (ALK-act. 30) und der D.________ (ALK-act. 33) abgestellt werden.
6.1
Der Bescheinigung Zwischenverdienst des B.________ für den Monat September 2021 (ALK-act. 30) ist zu entnehmen, dass 76,71 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 27.16 geleistet wurden, was einen Lohn von Fr. 2'083.44 (76,71 Stunden x Fr. 27.16) brutto ergab. Dieser Bruttolohn setzte sich aus einem Grundlohn von Fr. 1'748.40, einer Ferienentschädigung von Fr. 189.40 sowie einem Anteil 13. Monatslohn von Fr. 145.64 zusammen. Da im September 2021 keine Ferien bezogen wurden, ist die Ferienentschädigung von Fr. 189.40 vorliegend allerdings nicht zu berücksichtigen (vorne E. 3.3.2). Der massgebende Bruttolohn des B.________ beträgt somit lediglich Fr. 1'894.05 (Grundlohn Fr. 1'748.40 + Anteil 13. Monatslohn Fr. 145.64).
6.2
Der Bescheinigung Zwischenverdienst der D.________ für den Monat September 2021 (ALK-act. 33) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für Fr. 1'300.– gearbeitet hat. Neben dem Monatslohn von Fr. 1'200.– ist dabei auch der 13. Monatslohn anteilsmässig mit einem Betrag von Fr. 100.– berücksichtigt (vgl. E. 3.3.1)
6.3
Das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers im Monat September 2021 beträgt somit Fr. 3'194.05 (Fr. 1'894.05 + Fr. 1'300.–).
6.4
Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Zwischenverdienstes ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Berechnung auf die Bescheinigungen der beiden Arbeitsgeber (B.________ und D.________) sowie den Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers mit der D.________ (vgl. ALK-act. 32) und nimmt den gemäss Praxis zu berücksichtigenden Abzug der Ferienentschädigung sowie die Hinzurechnung eines Anteils des 13. Monatslohns vor (vgl. hierzu E. 3.3.1 und 3.3.2). Diese beiden Korrekturen lässt der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen ausser Acht (vgl. E. 5). Zudem ist anzumerken, dass sich ein höherer Zwischenverdienst im Hinblick auf den Anspruch auf eine Kompensationszahlung generell nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken würde.
7.
Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin den Zwischenverdienst des Beschwerdeführers für den Monat September 2021 korrekt berechnet hat, gilt es zu prüfen, ob sie den Anspruch auf Kompensationszahlung zu Recht verneint hat.
7.1
Im Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, wonach das in der Kontrollperiode erzielte Gesamteinkommen von Fr. 3'194.05 brutto höher sei als die ohne Zwischenverdienst zustehende Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'150.40, weshalb ein Anspruch auf Kompensationszahlung zu verneinen und die Verfügung vom 7. Oktober 2021 zu bestätigen sei (ALK-act. 25, S. 72).
7.2
Der Beschwerdeführer rechnet vor, dass ihm gemäss den Regeln des SECO 80 % der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst, in casu Fr. 480.20 zustünden ([Fr. 3'884.– – Fr. 3'283.70] x 80 %). Seiner Berechnung legte er eine Kopie der Seite 15 des Dokuments "Ein Leitfaden für Versicherte, Arbeitslosigkeit" des SECO bei. Dieser Leitfaden (Ausgabe 2021) hält unter Ziffer 9 "Was ist ein Zwischenverdienst und wie wird die Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst berechnet?" Folgendes fest:
"Sie arbeiten unselbstständig oder selbstständig und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Arbeitslosenentschädigung. Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Ihre Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80 % oder 70 % von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst (vgl. Frage 6). Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden."
Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass seine Berechnungen stimmen und ihm für den Monat September (2021) Fr. 480.20 Arbeitslosenentschädigung zustehe, welche er nicht erhalten habe (ALK-act. 14, S. 31).
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass auf der Abrechnung (der ALK betreffend Zwischenverdienst) die Differenz nicht zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst, wie dies im Leitfaden beschrieben sei, sondern mit dem anrechenbaren Zwischenverdienst und Zwischenverdienst [recte: wohl Arbeitslosenentschädigung] berechnet wurde (ALK-act. 14, S. 31). Als Nachweis legte er eine Kopie der Abrechnung bei und merkte unter dem Abschnitt "Kompensationszahlung (Zwischenverdienst)" bei der Kontrollgrösse mit einem "*" an: "hier wurde mit "Arbeitslosenentschädigung ohne ZV" gerechnet statt mit versichertem Verdienst" (ALK-act. 14, S. 37).
7.3
Die Argumentation des Beschwerdeführers mag nicht zu überzeugen bzw. ist schlicht falsch. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn dieser vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin den Zwischenverdienst mit der möglichen Arbeitslosenentschädigung ohne Zwischenverdienst verglichen habe. Dabei hat die Beschwerdegegnerin allerdings kein Recht verletzt. Der Vergleich zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Einkommen und der möglichen Arbeitslosenentschädigung ist vielmehr notwendig, um einen Zwischenverdienst von einer zumutbaren Arbeitstätigkeit zu unterscheiden und zu bestimmen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kompensationszahlung besteht (vorne E. 3.3). Sollte dies bejaht werden, so ist – wie dies der Beschwerdeführer tut – auf die Differenz zwischen Zwischenverdienst und versichertem Verdienst abzustellen, um die Höhe der Kompensationszahlung zu bestimmen.
Dieses Vorgehen deckt sich auch mit dem Textausschnitt aus dem Leitfaden des SECO, welcher der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigelegt hat. Diesem ist nämlich zu entnehmen, dass nur dann ein Anspruch auf Kompensationszahlung besteht, wenn das erzielte Einkommen kleiner ist als die Arbeitslosenentschädigung (so auch ausdrücklich Art. 41a Abs. 1 AVIV).
Da vorliegend das in der Kontrollperiode erzielte Einkommen von brutto Fr. 3'194.05 (vgl. E. 4) höher ist als die mögliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'150.40, ist ein Anspruch auf Kompensationszahlung von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt ebenso, würde man auf die Berechnung des Beschwerdeführers abstellen und von einem Einkommen von insgesamt Fr. 3'283.70 ausgehen.
7.4
Somit erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Verneinung eines Anspruchs auf Kompensationszahlung als rechtmässig.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Zwischenverdienst korrekt berechnet als auch den Anspruch auf Kompensationszahlung zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
9.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang – Unterliegen des Beschwerdeführers – nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 4. April 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 77 VRG
Art. 30 ATSGart. 30 LPGAart. 30 LPGA
§ 7 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 10 AVIGart. 10 LACIart. 10 LADI
Art. 11 AVIGart. 11 LACIart. 11 LADI
Art. 12 AVIGart. 12 LACIart. 12 LADI
Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI
Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI
Art. 15 AVIGart. 15 LACIart. 15 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 21 AVIGart. 21 LACIart. 21 LADI
Art. 22 AVIGart. 22 LACIart. 22 LADI
Art. 22 AVIGart. 22 LACIart. 22 LADI
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
Art. 41a AVIVart. 41a OACIart. 41a OADI
Art. 22 AVIGart. 22 LACIart. 22 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
BGE 127 V 479ATF 127 V 479DTF 127 V 479
EVG C 264/05
BGE 127 V 479ATF 127 V 479DTF 127 V 479
EVG C 264/05
8C_18/2017
BGE 118 V 206ATF 118 V 206DTF 118 V 206
BGE 119 V 255ATF 119 V 255DTF 119 V 255
BGE 123 V 70ATF 123 V 70DTF 123 V 70
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
Art. 41a AVIVart. 41a OACIart. 41a OADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA