Lexipedia

Entscheid

V 2020 68

Publikation Verwaltungsgericht

16. März 2021Deutsch11 min

A. Am 30. Juni 2020 beschloss der Stadtrat von Zug in Bezug auf A.________, welche seit dem 1. Mai 2020 gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unterstützt wird, Folgendes:

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Verfahren gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes

Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 8. Januar 2021 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Direktionssekretariat der Direktion des Innern des Kantons Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

Stadtrat von Zug

betreffend

Sozialhilfe (Nichteintretensentscheid)

V 2020 68

Sachverhalt

A. Am 30. Juni 2020 beschloss der Stadtrat von Zug in Bezug auf A.________, welche seit dem 1. Mai 2020 gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unterstützt wird, Folgendes:

"1. A.________ werden folgende Weisungen erteilt:

a. Die Klientin meldet sich umgehend beim eff-zett an, um dort die ehelichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'600.– gegenüber ihrem Ehemann B.________ mit professioneller Hilfe geltend zu machen.

b. Zu diesem Zweck ist die Klientin angehalten, eine Inkassovollmacht zu unterschreiben und mit dem eff-zett zusammen zu arbeiten sowie die notwendigen Unterlagen einzureichen.

2. Sollte sich die Klientin weigern, die Unterhaltsansprüche in Zusammenarbeit mit dem eff-zett geltend zu machen, kann die Sozialhilfe bis zu 30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt werden.

3. [Rechtmittelbelehrung: Verwaltungsgerichtsbeschwerde]

4. [Mitteilung]"

B. Auf eine gegen den Beschluss des Stadtrats von Zug von A.________ am 11. bzw. 21. Juli 2020 eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat das Direktionssekretariat der Direktion des Innern des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. September 2020 nicht ein. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die Form der Beschwerdeschrift – trotz eingeräumter Gelegenheit zur Nachbesserung – offensichtlich mangelhaft sei. Insbesondere setze sich A.________ nicht mit dem Beschluss des Stadtrats von Zug vom 30. Juni 2020 auseinander. Weder stelle sie einen konkreten Antrag, inwiefern der Beschluss abgeändert werden solle, noch begründe sie, warum der Beschluss nicht rechtens sein solle. Im Übrigen liege auch kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Mit dem Beschluss der Stadt Zug vom 30. Juni 2020 würden A.________ lediglich Weisungen erteilt. Die Kürzung allfälliger Sozialhilfeleistungen werde bloss in Aussicht gestellt, falls sie ihren Pflichten aus den Weisungen nicht nachkomme. Praxisgemäss seien im Kanton Zug selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Im Sozialhilferecht verfügte Auflagen und Weisungen seien als Zwischenentscheide zu qualifizieren, da sie einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellten. In aller Regel führten sie nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auch im vorliegenden Fall sei kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, zumal A.________ die Rechtmässigkeit der Weisungen bei einer allfälligen Kürzung der Sozialhilfe vollumfänglich überprüfen lassen könne.

C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 (Datum des Poststempels) gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Die Eingabe hat folgenden Titel: "DI DIS 55260 Verwaltungsbeschwerde von A.________ vom 11. und 21. Juni 2020 gegen den Beschluss des Stadtrats von Zug vom 30. Juni 2020 betreffend Sozialhilfe (Auflagen und Weisungen) – Zustellung des Beschluss vom 30. Juni 2020."

D. Das Verwaltungsgericht ersuchte daraufhin die Direktion des Innern, ihm die in dieser Sache ergangenen Akten zuzustellen; Letzteres erfolgte am 10. November 2020.

E. Mit Schreiben vom 13. November 2020 teilte das Verwaltungsgericht A.________ mit, ihre Beschwerde vom 30. Oktober 2020 enthalte zum einen einen nur schwer verständlichen Antrag, der jedoch nichts mit dem Nichteintretensentscheid des Direktionssekretariats der Direktion des Innern zu tun habe. Zum anderen befasse sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde in keiner Weise mit dem Nichteintretensentscheid des Direktionssekretariats der Direktion des Innern. Vielmehr beschränke sie sich darauf darzulegen, warum aus ihrer Sicht der Entscheid des Stadtrats von Zug vom 30. Juni 2020 betreffend Weisungen nicht korrekt sei. Dies genüge den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführerin werde bis zum 26. November 2020 Frist gesetzt, um den Mangel zu beheben. Insbesondere müsse die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten, die auf den Nichteintretensentscheid des Direktionssekretariats der Direktion des Innern Bezug nähmen. Werde innert dieser Frist der Mangel nicht behoben, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

F. Auf rechtzeitig gestellten Antrag wurde der Beschwerdeführerin die Frist für die Einreichung einer verbesserten Beschwerde bis zum 16. Dezember 2020 erstreckt.

G. Am 16. Dezember 2020 reichte A.________ eine ergänzte, sechsseitige Beschwerdeschrift ein. Auf die Ausführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Der Nichteintretensentscheid vom 30. September 2020, wegen welchem die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 30. Oktober 2020 machte, wurde vom Direktionssekretariat der Direktion des Innern erlassen. Es stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 8 und 1 sowie Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 und 1 sowie Abs. 2 der Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat (BGS 153.715). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlassen werden, handelt es sich nur faktisch um einen Direktionsentscheid, de jure sind es Entscheide des Regierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompetenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entscheide können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 64 VRG), und die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG).

Erwägungen

2.

2.1

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 65 Abs. 1 VRG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG).

2.2

Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2020 lässt sich kein konkreter Antrag bezüglich des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids entnehmen. Sie beruft sich unter dem Zwischentitel "Anträge" einzig auf § 7 VRG ("Weiterleitung") und führt aus, sie sei anderer Meinung und bestreite die aufgeführten Beweise und Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Prüfung des Falles und seine weitere Entscheidung hätten. In der Sache führt sie einzig aus, es liege nicht im Verantwortungsbereich der eff-zett, Anfragen in anderen Ländern einzureichen oder zu stellen. Des Weiteren geht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe in keinem Wort auf die Begründung des Direktionssekretariats der Direktion des Innern ein, weshalb diese auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. und 21. Juli 2020 nicht eingetreten ist.

2.3

Die Begründung einer Beschwerde muss sich – jedenfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Allerdings werden bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an die Begründung gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird. Handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 23 N 17 f.). Die Beschwerdeschrift genügt offensichtlich mangels eines konkreten Antrags und mangels einer minimalen sachbezogenen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Darlegungen des Direktionssekretariats der Direktion des Innern den Anforderungen an eine solche nicht.

2.4

Mit Schreiben vom 13. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin auf die Mangelhaftigkeit ihrer Eingabe hingewiesen; gleichzeitig wurde ihr ein Nichteintreten auf ihre Beschwerde angekündigt, falls sie ihre Beschwerde nicht innert Frist verbessern würde. Am 16. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Eingabe ein. Darin wiederholte sie ihren Antrag vom 30. Oktober 2020 wortwörtlich und ergänzte ihn wie folgt: "Und betrachten Sie den Fall vollständig unter Berücksichtigung aller verursachten Tatsachen, Umstände und Schäden und entschädigen Sie ihn vollständig. Ohne Tatsachen zu verfälschen, verletzte Verfahrensnormen, Gesetze und Menschenrechte zu verbergen und zu ignorieren, und darüber hinaus ignoriert die Staatsanwaltschaft zusammen mit Direktion den Schaden und die Verstösse absichtlich weiter. (Entschuldigung für die Wiederholung der Worte)." Damit kann der ergänzten Eingabe weiterhin kein konkreter Antrag entnommen werden, und der entsprechende Mangel wurde nicht behoben.

2.5

Nachdem sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer ergänzten Begründung weiterhin in keiner Weise mit den Erwägungen des Direktionssekretariats der Direktion des Innern in dessen Entscheid vom 30. September 2020 auseinandersetzt und nicht darlegt, dass und weshalb das Direktionssekretariat der Direktion des Innern bzw. der Regierungsrat auf die Verwaltungsbeschwerde vom 11. und 21. Juli 2020 hätte eintreten sollen, erfüllt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Anforderungen von § 65 VRG nicht, und androhungsgemäss ist nicht auf sie einzutreten.

2.6

Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG). Gestützt darauf ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung durch Einzelrichterentscheid erfolgen (§ 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes, GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie aber abzuweisen, wie im Folgenden noch kurz dargelegt wird: Das Direktionssekretariat der Direktion des Innern hat in seinem Entscheid vom 30. September 2020 zu Recht ausgeführt, dass es sich beim Beschluss des Stadtrats von Zug vom 30. Juni 2020, bei dem der Beschwerdeführerin lediglich Weisungen erteilt wurden, um einen Zwischenentscheid handelt. Im Sozialhilferecht verfügte Auflagen und Weisungen sind als Zwischenentscheide zu qualifizieren, da sie einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (vgl. BGer 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4). In aller Regel führen sie nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil (BGer 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Weisungen bei einer allfälligen Kürzung der Sozialhilfe vollumfänglich überprüfen lassen kann. Entsprechend der im Kanton Zug geltenden Praxis, wonach selbständig eröffnete Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 18 f.), entschied das Direktionssekretariat der Direktion des Innern somit auch aus diesem Grund zu Recht, dass auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werden könne.

3.2

Die Feststellung, dass es sich beim Beschluss des Stadtrats von Zug um einen Zwischenentscheid handelt, hat zur Folge, dass eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht gegen das hier zu fällende Urteil nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110). Denn ein Nichteintretensentscheid, der eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betrifft, ist ebenfalls als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weil er lediglich den Streit um den Gegenstand der Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren beenden kann (BGer 1C_80/2016 vom 18. Juli 2016 E. 1.1).

4.

Auf die Erhebung von Kosten ist im vorliegenden Verfahren zu verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

____________________________

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann im Sinne von Erwägung 3.2 innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Direktionssekretariat der Direktion des Innern des Kantons Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) und an den Stadtrat von Zug.

Zug, 8. Januar 2021

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 20 GO VG

§ 61 VRG

§ 3 DelV

§ 3 DelV

§ 64 VRG

§ 62 VRG

§ 65 VRG

§ 65 VRG

§ 7 VRG

§ 65 VRG

§ 67 VRG

§ 20 GO VG

8C_871/2011

8C_152/2019

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

1C_80/2016

§ 28 VRG