V 2021 100
Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung)
28. Februar 2022Deutsch10 min
A. A.________, geboren 1977, nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 22. September 2021 von der Zuger Polizei verhaftet. Bei der polizeilichen Befragung gab er zu, dass er regelmässig Kokain konsumiere und selber auch verkaufe. A.________ wurde in Untersuchungshaft versetzt.
Source zg.ch
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 29. Dezember 2021 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________
zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG)
V 2021 100
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1977, nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 22. September 2021 von der Zuger Polizei verhaftet. Bei der polizeilichen Befragung gab er zu, dass er regelmässig Kokain konsumiere und selber auch verkaufe. A.________ wurde in Untersuchungshaft versetzt.
B. Am 23. Dezember 2021 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Monaten.
C. Am 28. Dezember 2021 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug den Antragsgegner zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Anrechnung von 90 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu fünf Jahren Landesverweisung.
D. Am 29. Dezember 2021 eröffnete das AFM dem Antragsgegner die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gestützte Anordnung der Ausschaffungshaft und die Wegweisungsverfügung.
E. Am 29. Dezember 2021, 14:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG, BGS 162.11).
Der Antragsgegner befindet sich seit 28. Dezember 2021, 15:30 Uhr, auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Ausschaffungshaft. Da die mündliche Verhandlung am 29. Dezember 2021, 14:00 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen. In Haft darf gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG genommen werden, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 22. September 2021 von der Zuger Polizei verhaftet wurde. Bei der polizeilichen Befragung gab er zu, dass er regelmässig Kokain konsumiere und selber auch verkaufe. In der Folge wurde der Antragsgegner in Untersuchungshaft versetzt, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage. Am 28. Dezember 2021 wurde der Antragsgegner zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Anrechnung von 90 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu fünf Jahren Landesverweisung verurteilt. Am 29. Dezember 2021 eröffnete das AFM dem Antragsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft und die Wegweisungsverfügung.
3.2
An der Haftrichterverhandlung vom 29. Dezember 2021 bestätigte der Antragsgegner die Korrektheit seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit und gab an, verheiratet zu sein. Seine Frau befinde sich in Italien. Es gebe noch weitere Familienangehörige in Italien, und er habe auch Kinder. Seit 2013 oder 2014 verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien. Sein Reisepass befinde sich bei der Polizei. Im Juli 2021 sei er in die Schweiz gekommen, da in Italien wegen der Corona-Pandemie alles zum Erliegen gekommen sei. Ein Freund habe ihn in die Schweiz eingeladen, um hier mit Autoersatzteilen zu handeln. Über eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz verfüge er nicht. Er habe nichts dagegen, nach Italien zurückzukehren, möchte dies aber sofort machen. Falls man ihn zur Grenze bringe oder ihm 24 Stunden Zeit gebe, würde er umgehend und freiwillig die Grenze überschreiten. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er möchte aber nach Italien, um dort eine Therapie (Drogenentzug) zu machen. In der Strafanstalt erhalte er Tabletten. Die Haftbedingungen seien in Ordnung; er sei immer in der gleichen Zelle gewesen.
3.3
Die Vertreterin des Antragstellers erklärte an der Haftrichterverhandlung, die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft seien erfüllt. Der Antragsgegner habe Leib und Leben anderer Menschen bedroht und sei dafür verurteilt worden. Er besitze eine weiterhin gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien. Das entsprechende Dokument habe er bei sich. Zudem hätten die italienischen Behörden am 23. September 2021 anlässlich des Antrags auf Rückübernahme bestätigt, dass ihnen der Antragsgegner bekannt sei. Italien verlange eine kontrollierte Einreise, weshalb der Antragsgegner nicht einfach selbständig über die Grenze gehen könne. Aber auch die Schweiz sei an einer kontrollierten Ausreise interessiert. Alle Schritte für die Ausreise seien in die Wege geleitet. Heute werde noch das Dispositiv des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug nach Italien übermittelt. Anschliessend warte man die Antwort der italienischen Behörden ab. Einer Ausschaffung des Antragsgegners stünden keine Hindernisse rechtlicher oder faktischer Art entgegen. Wegen der Pandemielage halte das AFM an der Bestätigung der Haft für zwei Monate fest. Es sei aber die Absicht, den Antragsgegner früher an Italien übergeben zu können. Der Antragsgegner sei hafterstehungsfähig. Es finde eine medizinische Versorgung statt, wobei der Antragsgegner offenbar nur Schlafmittel benötige. Die Ausschaffungshaft solle weiterhin in der Strafanstalt Zug vollzogen werden. In der Regel erfolge dabei ein Wechsel von der Untersuchungs- in die Ausschaffungshaft, was vermutlich auch mit einem Zimmerwechsel verbunden sei.
3.4
In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1. lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt sind. Der Antragsgegner hat Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und ist deshalb wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Das Strafgericht des Kantons Zug hat ihm zudem eine Landesverweisung von fünf Jahren auferlegt, und es liegt ein zwar noch nicht rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, mit welchem der Antragsgegner nach Italien weggewiesen wurde, wo er ein Aufenthaltsrecht hat. Italien wird ihn zurücknehmen müssen, was offenbar auch schon bestätigt wurde. Die Aus- resp. Einreise wird kontrolliert werden müssen, womit eine legale Ausreise bzw. kontrollierte Einreise in Italien nur mit Hilfe der Behörden möglich ist. Aus heutiger Sicht liegen keine Hindernisse vor, die der Ausschaffung des Antragsgegners entgegenstehen. Nur mit der Haft ist sichergestellt, dass der Antragsgegner tatsächlich weisungsgemäss aus der Schweiz aus- und in Italien einreist, womit der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung – erfüllt ist.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner beanstandet die Haftbedingungen nicht in relevantem Ausmass. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 81 AIG. Die Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners ist gegeben bzw. die medizinische Betreuung in der Strafanstalt ist gewährleistet. Das AFM hat die nötigen Massnahmen für die Ausschaffung des Antragsgegners bereits eingeleitet, weshalb die Haft nicht allzu lange dauern sollte. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung steht nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise sowie angesichts der maximal zulässigen Haftdauer von eineinhalb Jahren erweist sich die beantragte Haftdauer von zwei Monaten als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis zum 28. Februar 2022 bestätigt.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für zwei Monate, d.h. bis zum 28. Februar 2022, bestätigt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 29. Dezember 2021
Die Haftrichterin
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
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Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
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Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
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§ 14 EG AuG