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Entscheid

V 2021 12

bestätigt durch BGer 8C_346/2021

10. Mai 2021Deutsch21 min

A. A.________, geboren 1987, russische Staatsangehörige, heiratete am 21. Juli 2017 in Zug den britischen Staatsangehörigen B.________, welcher im Kanton Zug über eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA verfügte. Das Amt für Migration (AFM) erteilte ihr am 19. September 2017 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck «Verbleib beim Ehegatten», nachdem dieser am 11. September 2017 um eine solche ersucht hatte. Der Zweck der Aufenthaltsbewilligung gilt als auferlegte Bedingung. Am 22. August 2019 verfügte das AFM, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ widerrufen werde und dass sie die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG könne eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten werde. Die Ehegemeinschaft von A.________ und B.________ in der Schweiz habe nur vom 21. September 2017 bis am 1. April 2019 gedauert, sodass sich A.________ nicht mehr auf eine intakte Ehe und das daraus abgeleitete Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung stützen könne. Die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 18. Februar 2020 ab und verpflichtete A.________, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde schrieb das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2020 infolge Nichtbezahlens des verfügten Kostenvorschusses innert verlängerter Frist ab, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war. Infolge des nun rechtskräftigen Wegweisungsentscheides setzte das AFM A.________ mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 eine erste Ausreisefrist bis zum 30. Oktober 2020 an. In Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2020 erstreckte das AFM ihre Ausreisefrist bis zum 30. November 2020. Am 16. November 2020 ersuchte sie das AFM nochmals um eine Fristerstreckung von drei Monaten, worauf mit ihr am 23. November 2020 eine Ausreisefrist bis 16. Januar 2021 vereinbart wurde. Am 18. Januar 2021 wurde A.________ vom AFM telefonisch für ein Gespräch am Schalter eingeladen und ihr das rechtliche Gehör zur Ausreise und einer Fernhaltemassnahme gewährt, da sie der Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2021 nicht nachgekommen war. Es wurde ihr eine allerletzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 1. Februar 2021 gewährt, sofern sie kooperiere und ihren Reisepass dem AFM für die Flugbuchung übergebe. Sie überbrachte jedoch ihren Reisepass bis zum 1. Februar 2021 nicht.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 4. Februar 2021 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegnerin

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2021 12

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1987, russische Staatsangehörige, heiratete am 21. Juli 2017 in Zug den britischen Staatsangehörigen B.________, welcher im Kanton Zug über eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA verfügte. Das Amt für Migration (AFM) erteilte ihr am 19. September 2017 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck «Verbleib beim Ehegatten», nachdem dieser am 11. September 2017 um eine solche ersucht hatte. Der Zweck der Aufenthaltsbewilligung gilt als auferlegte Bedingung. Am 22. August 2019 verfügte das AFM, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ widerrufen werde und dass sie die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG könne eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten werde. Die Ehegemeinschaft von A.________ und B.________ in der Schweiz habe nur vom 21. September 2017 bis am 1. April 2019 gedauert, sodass sich A.________ nicht mehr auf eine intakte Ehe und das daraus abgeleitete Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung stützen könne. Die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 18. Februar 2020 ab und verpflichtete A.________, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde schrieb das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2020 infolge Nichtbezahlens des verfügten Kostenvorschusses innert verlängerter Frist ab, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war. Infolge des nun rechtskräftigen Wegweisungsentscheides setzte das AFM A.________ mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 eine erste Ausreisefrist bis zum 30. Oktober 2020 an. In Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2020 erstreckte das AFM ihre Ausreisefrist bis zum 30. November 2020. Am 16. November 2020 ersuchte sie das AFM nochmals um eine Fristerstreckung von drei Monaten, worauf mit ihr am 23. November 2020 eine Ausreisefrist bis 16. Januar 2021 vereinbart wurde. Am 18. Januar 2021 wurde A.________ vom AFM telefonisch für ein Gespräch am Schalter eingeladen und ihr das rechtliche Gehör zur Ausreise und einer Fernhaltemassnahme gewährt, da sie der Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2021 nicht nachgekommen war. Es wurde ihr eine allerletzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 1. Februar 2021 gewährt, sofern sie kooperiere und ihren Reisepass dem AFM für die Flugbuchung übergebe. Sie überbrachte jedoch ihren Reisepass bis zum 1. Februar 2021 nicht.

Am 2. Februar 2021, 08.00 Uhr, wurde A.________ in ihrer Unterkunft in Zug von der Zuger Polizei im Auftrag des AFM in polizeilichen Gewahrsam genommen und es wurde ihre Reisebereitschaft erstellt. Am 3. Februar 2021 eröffnete ihr das AFM unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft.

B. Am 3. Februar 2021 übermittelte das AFM dem Verwaltungsgericht das Original-dossier von A.________. Es ersuchte um die Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der Ausführungen der Amtsstelle und beantragte, diese für die Dauer von einem Monat zu stützen.

C. Am 4. Februar 2021, 10.00 Uhr, fand in Anwesenheit des AFM und der Antrags-gegnerin sowie unter Beizug einer Russisch-Dolmetscherin die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Nach der Befragung hatten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am Ende der Verhandlung wurde der Entscheid mündlich eröffnet und begründet. Das Protokoll sowie die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-länder und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsge-setz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO VG, BGS 162.11). Die Antragsgegnerin wurde am 2. Februar 2021 von der Zuger Polizei in Gewahrsam bzw. gestützt auf den Haftbefehl des AFM in ausländerrechtliche Haft genommen. Die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft wurde ihr am 3. Februar 2021 eröffnet. Mit der mündlichen Verhandlung und der anschliessenden Eröffnung des vorliegenden Entscheides am 4. Februar 2021, 11.30 Uhr, ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin oder einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Die betroffene Person muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Mit der Verfügung des AFM vom 22. August 2019 liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid aus der Schweiz und dem Schengenraum vor. Ein Haftgrund ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in der seit 1. Juli 2015 geltenden Fassung gegeben, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Das AFM begründete seine Anordnung der Ausschaffungshaft damit, dass es der Antragsgegnerin eine weit über die gesetzlichen Fristen vorgeschriebene Ausreisefrist gewährte, um ihre Ausreise zu organisieren. Sie habe jedoch sämtliche Fristen verstreichen lassen, so auch die letzte Möglichkeit der freiwilligen Ausreise unter Kostenübernahme des AFM bis zum 1. Februar 2021. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Dies führe zur Anordnung der Ausschaffungshaft.

3.2

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegnerin mit Schreiben des AFM vom 1. Oktober 2020 eine Frist zur Ausreise bis zum 30. Oktober 2020 gewährt wurde und ihr diese Frist in Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2020 durch das AFM bis zum 30. November 2020 erstreckt wurde. Am 16. November 2020 ersuchte sie das AFM nochmals um eine Fristerstreckung von drei Monaten und es wurde mit ihr am 23. November 2020 telefonisch eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2021 vereinbart.

Im Telefongespräch vom 23. November 2020 erkundigte sich der Sachbearbeiter des AFM bei der Antragsgegnerin über ihre Ausreisepläne. Gemäss seiner Aktennotiz habe sie einmal mehr berichtet, dass sie wegen der laufenden Prozesse und ihrer Möbel noch mehr Zeit brauche. Es wurde ihr gesagt, dass ihr die Ausreisefrist bereits einmal verlängert worden sei und sie ein Flugticket hätte vorlegen müssen. Als sie sich erkundigt habe, ob sie denn nicht einen neuen Job annehmen könnte, um in der Schweiz bleiben zu können, sei ihr erklärt worden, dass hierfür der Arbeitgeber eines der sehr raren Kontingente erlangen müsste, damit sie trotz des bestehenden Inländervorrangs (inkl. EU/EFTA) eine Stelle antreten könnte, wobei dies bei der aktuellen wirtschaftlichen Situation sehr schwierig zu bewerkstelligen sei. Sie solle nun privat umgehend einen Möbeltransport organisieren oder die Möbel verkaufen. Sie habe erklärt, dass es für sie wegen Corona auch sehr schwierig sei, wieder in die Schweiz zurückzukehren, wenn dies wegen der Prozesse notwendig sein sollte. Gemäss der Aktennotiz wurde mit ihr abschliessend vereinbart, dass sie bis Ende November 2020 einen Flug organisiere, mit dem sie spätestens am 16. Januar 2021 und damit 120 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung nach Russland ausreisen könne.

Auf die erneute telefonische Anfrage vom 10. Dezember 2020 erklärte die Antragsgegnerin, sie spiele auch mit dem Gedanken, in ein anderes Land zu reisen. Sie sei intensiv auf Arbeitssuche. Sie wurde ermahnt, bis am 5. Januar 2021 eine Lösung zu finden, denn sie habe bis am 16. Januar 2021 aus der Schweiz auszureisen.

Am 5. Januar 2021 erklärte sie auf erneute Nachfrage des AFM nach ihren Ausreisebemühungen, sie habe immer noch Hoffnung, eine Arbeitsstelle zu finden. Wegen der Corona-Auswirkungen sei alles noch viel schwieriger. Auf die Frage, ob sie ihre privaten Utensilien verkauft habe, verneinte sie dies. Alles sei in einem grossen Keller eingelagert. Sie müsse die Miete erst zahlen, wenn sie wieder Geld habe. Auf die Frage, ob sie nicht nach Hause wolle oder könne, führte sie aus, dass ihr Vater letztes Jahr gestorben und ihre Mutter hospitalisiert worden sei. Um die Mutter zu schützen, sage sie ihr nicht, in welcher Situation sie hier in der Schweiz sei. Es wurde ihr erneut erklärt, sie habe nun sehr viel mehr Zeit erhalten, um ihre Rückreise vorzubereiten, und müsse die definitive Ausreise ins Auge fassen. Denn sie habe die Schweiz effektiv zu verlassen, habe aber noch die Möglichkeit, selbstständig auszureisen.

Am 18. Januar 2021 wurde ihr auf der Amtsstelle das rechtliche Gehör zur Ausreise und der Anordnung einer Fernhaltemassnahme gewährt. Sie bestätigte, sich der Rechtskraft der Widerrufsverfügung des AFM vom 22. August 2019 bewusst zu sein. Sie machte geltend, von einer Person betrogen worden zu sein, von der sie ein Appartement gemietet habe. Die Person sei mit dem Geld spurlos verschwunden, worauf sie bei der Polizei eine Anzeige aufgegeben habe. Im Weiteren habe sie viele persönliche Dinge noch hier, wie Möbel und andere Sachen. Diese seien in einem Keller in Luzern und sie könne diese persönlichen Dinge nicht herausholen. Drittens sei sie noch offiziell verheiratet, aber ihr Mann habe die Schweiz verlassen und das sei für sie eine schlechte Position, um es zu regeln. Sie habe einen Gerichtsfall noch offen wegen ihrer Wohnung. Sie müsse ihre Rechte schützen und deshalb könne sie die Schweiz vorher nicht verlassen. Sie habe auch niemanden, der ihre Rechte für sie in der Schweiz wahrnehmen könne. Wegen all dieser Dinge sei es für sie «nicht möglich». Sie habe noch nie Probleme in allen 34 Ländern gehabt, wo sie vorher gewesen oder wohin sie gereist sei. Das Problem habe sie nur wegen ihrer Heirat. Und wegen der Corona-Pandemie habe die Schweizer Botschaft in Moskau geschlossen und sie könne kein Kurzzeitvisum bekommen. So habe sie keine Chance, ihre persönlichen Dinge zu einem späteren Zeitpunkt zu holen, und sie würde alles verlieren. Für diese Umstände könne sie nichts. Sie habe es versucht, jedoch wegen all der oben beschriebenen Umstände keine Möglichkeit gehabt, ihre Ausreise zu organisieren. Sie bestätigte, vom AFM am 10. Dezember 2020 und am 5. Januar 2021 nochmals telefonisch darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie ihre Ausreise vorbereiten und bis zum 16. Januar 2021 ausreisen müsse. Sie habe jedoch immer gesagt, dass sie noch so viel anderes habe, was sie noch zu tun habe. Als ihr im Gespräch angeboten wurde, noch bis zum 1. Februar 2021 freiwillig auszureisen und am Montag, 25. Januar 2021, 14:00 Uhr, beim AFM erneut zu erscheinen und ihr Flugticket vorzulegen, erklärte sie, dass sie dies verstehe, dass sie aber keine finanziellen Mittel habe und dass das Sozialamt ihr jetzt auch schon keine Sozialhilfe für den November, Dezember und Januar mehr bezahlt habe. Sie habe nirgends mehr Geld. Als ihr angeboten wurde, dass das AFM für sie einen Flug für die Woche 4 (25.-31. Januar 2021) buchen werde, erklärte sie sich damit einverstanden und ergänzte, dass sie für Aeroflot noch einen Gepäckgutschein hätte. Sie bestätigte verstanden zu haben, dass sie dem AFM bis am Mittwoch, 20. Januar 2021, 15:00 Uhr, ihren Reisepass vorbeizubringen habe, damit die Amtsstelle die Flugbuchung vorbereiten könne, und dass andernfalls gegen sie die Ausschaffungshaft angeordnet und vom AFM erwogen würde, beim Staatssekretariat für Migration SEM ein Einreiseverbot gegen sie zu beantragen.

Am 21. Januar 2021 erklärte sie beim erneuten rechtlichen Gehör auf der Amtsstelle, sie habe versehentlich den lnlandpass mitgenommen, werde ihren Reisepass für die Flug-buchung nach Moskau am Montagmorgen aber ganz sicher vorbeibringen. Sie nahm zustimmend zur Kenntnis, dass es am 30. Januar und 1. Februar 2021 einen Direktflug mit der Swiss nach Moskau gebe und das AFM versuche, für sie den Flug am 1. Februar 2021 zu buchen. Sie nahm zur Kenntnis, dass sie auf den Swiss-Flug 2 x 23 kg Gepäck mitnehmen könne und das AFM für sie ein weiteres Zusatzgepäck von 23 kg beantragen werde, sodass sie maximal 3 Gepäckstücke mit 23 kg werde mitnehmen können. Ebenfalls nahm sie zur Kenntnis, dass das AFM in den nächsten Tagen die genauen Fluginformationen erhalten werde und sie deshalb aufgefordert sei, am Donnerstag, dem 28. Januar 2021, 14:00 Uhr, wieder zu erscheinen, damit ihr die Fluginformationen und der Reisepass ausgehändigt werden könnten.

Gemäss Aktennotiz vom 25. Januar 2021 wandte sich das AFM am Nachmittag dieses Tages erneut telefonisch an die Antragsgegnerin, nachdem diese am 22. Januar 2021 nur den russischen Inlandreisepass mitgebracht und versichert hatte, ihren Reisepass am Montag, 25. Januar 2021, um 9:00 Uhr, abzugeben, was aber nicht geschehen war. Sie äusserte sich dahingehend, dass sie am Freitag noch mit einem Anwalt gesprochen habe und morgen mit weiteren Dokumenten beim AFM erscheinen werde. Es gehe um die Einhaltung ihrer Rechte, welche sie habe. Es wurde ihr erneut erklärt, dass ihr das AFM inzwischen viel Zeit zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eingeräumt habe und es nun ihre Entscheidung sei, ob sie mit Hilfe des AFM bis zum 1. Februar 2021 freiwillig ausreisen möchte.

3.3

Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen die Antragsgegnerin betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gestützt auf Art. 52 StGB mit Verfügung vom 19. November 2020 einstellte. Diese war angehoben worden, nachdem die Beschuldigte der Mietausweisung des Kantonsgerichts Zug aus der 4,5-Zimmerwohnung an der C.________-strasse in Zug trotz des Hinweises auf die Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nachweislich nicht nachgekommen war. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Mietausweisung tatsächlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um sich eine neue Wohnung bzw. einen Umzug in eine neue Wohnung leisten zu können. Ihr Verschulden sei deshalb als geringfügig einzustufen. Da die Wohnung an der C.________-strasse in Zug am 7. Mai 2020 in ordentlichem Zustand übergeben worden sei und danach wieder habe weitervermietet werden können, könnten auch die Tatfolgen als geringfügig betrachtet werden.

Im Weiteren hat die Antragsgegnerin bei der Sicherheitsdirektion ein Staatshaftungsbegehren eingereicht. Wie aus den Akten hervorgeht, hat ihr die Sicherheitsdirektion nach der Prüfung ihres Begehrens ihre den Anspruch bestreitende Erklärung im Vorverfahren zustellen wollen (§ 20 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 1. Februar 1979, BGS 154.11). Dieser Postversand kam offenbar unlängst mit dem Vermerk “weggezogen“ an die Sicherheitsdirektion zurück.

3.4

An der Verhandlung vom 4. Februar 2021 berief sich die Antragsgegnerin auf ihre in der Schweiz seit der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung hängig gewesenen und noch hängigen Verfahren vor Behörden und Gerichten. Auf die konkrete Frage nach den aktuell hängigen Verfahren machte sie einzig das erwähnte Staatshaftungsverfahren geltend. Demgegenüber läuft (noch) kein Scheidungsverfahren und ist ein ebenfalls erwähntes Betreibungs- oder Konkursverfahren nach ihren Aussagen erledigt. Sie brachte in diesem Zusammenhang auch ihre Strafanzeige gegen einen angeblich betrügerischen Vermieter vor, dem sie im November 2020 einen Geldbetrag als Vorschuss bezahlt habe und der anschliessend verschwunden sei. Wiederholt berief sie sich auf ihre laufenden Stellenbemühungen insbesondere bei schweizerischen Banken und vor allem auch auf ihre in der Nähe von Luzern eingestellten Möbel und weiteren persönlichen Effekten. Sie bestätigte, in der Schweiz einige Bekannte und Freunde zu haben. Mit ihrem Ehegatten, der in Grossbritannien lebe, habe sie keinen Kontakt und er zahle ihr auch nicht die geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Sie beklagte sich über den von der Amtsstelle ausgeübten Druck auf sie und dass sie schon wegen der aktuellen Coronakrise nicht ausgeschafft werden dürfe.

3.5

Der Vertreter des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass der Antrags-gegnerin bei der Einräumung von Fristerstreckungen für ihre Ausreise in sehr weitgehendem Masse entgegengekommen worden sei. Schliesslich habe aus Sicht der Amtsstelle aufgrund ihres ständig hinhaltenden Verhaltens keine andere Möglichkeit mehr bestanden, als gegenüber der Antragsgegnerin die Ausschaffungshaft anzuordnen. Sie habe sich durch ihr Verhalten der klaren behördlichen Anordnung widersetzt. Es sei der Antragsgegnerin auch dargelegt worden, dass sie ihre aktuellen oder zukünftige Verfahren auch aus Russland fortführen oder anheben könne. Auch sei ihr die Möglichkeit einer zwangsweisen Ausschaffung und der in diesem Fall kraft Gesetzes drohenden Verhängung einer Fernhaltemassnahme durch das SEM bei den früheren rechtlichen Gehören vorgehalten worden.

3.6

In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 22. August 2019 erstinstanzlich weggewiesen worden ist. Dieser Entscheid ist seit der Abschreibung ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsrates durch das Verwaltungsgericht vom 22. Juli 2020 rechtskräftig geworden. Es steht fest, dass der Antragsgegnerin ihre Ausreisepflicht bekannt war und ihr diese durch das AFM vielfach dokumentiert wiederholt in Erinnerung gerufen worden ist. Nachdem die Antragsgegnerin Hochschulbildung hat und über internationale berufliche Erfahrung in Grossbritannien und der Schweiz verfügt, war sie zweifellos in der Lage, innert der ihr grosszügig angesetzten Fristen ihre Interessen rechtzeitig und effektiv zu wahren, wozu sie auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Freunde und Bekannten in der Schweiz beanspruchen konnte. Sie verlegte sich aber offensichtlich vielmehr auf die Suche nach einer neuen Stelle oder Beschäftigung in der Schweiz, ohne die immer drängenderen Nachfragen und Androhungen der zuständigen Amtsstelle ernst zu nehmen. Dass sie am 21. Januar 2021 auf dem AFM einzig den nicht verwendbaren russischen Inlandpass präsentierte und es zum Beispiel unterliess, umgehend am gleichen Tag den richtigen Pass nachzuliefern, was sie zudem auch am nächsten Termin nicht machte, beweist unter den gegebenen Umständen eindrücklich, dass sich die Antragsgegnerin bewusst um ständige weitere Verzögerungen bemühte und es darauf anlegte, dieses «Spiel» weiterhin ad infinitum zu treiben. Sie missachtete jeweils die neu angesetzten Fristen für ihre Ausreise, für den Nachweis von Ausreisebemühungen oder die Beibringung ihres Reisepasses. Sie wusste sehr genau, dass ihr das Flugbillett von der Amtsstelle bezahlt würde, wenn sie selber nicht über die finanziellen Mittel für deren Kauf verfügte, wie sie an der Verhandlung als Erklärung vorbrachte. Man anerbot ihr sogar, zusätzlich das maximal mögliche Gewicht von 3 mal 23 kg Fluggepäck für sie zu bezahlen. Ihre an der Verhandlung erhobenen Klagen über angeblich ruppiges oder gar kriminelles Verhalten der Beamtin und der zwei Beamten der Zuger Polizei, die sie am 2. Februar 2021 frühmorgens in Gewahrsam nahmen und ihren Reisepass selbständig behändigten, als sie ihn nicht selber sogleich zückte, ist weder glaubwürdig noch entlastend für sie. Die Polizisten hatten den im Haftbefehl vom 29. Januar 2021 schriftlich erteilten Auftrag des AFM, sie zu verhaften und ihre Reisebereitschaft mit Reisepass und 2 mal 23 kg Reisegepäck zu erstellen. Von diesem Schritt der Amtsstelle konnte sie zudem ernsthaft nicht mehr erstaunt sein. Dass die Amtsstelle Druck auf sie ausübte, liegt in deren gesetzlichem Auftrag und der von ihr zu verantwortenden Hinhaltetaktik begründet, wobei die Antragsgegnerin gemäss den Akten wiederholt bestätigte, von den Verantwortlichen der Amtsstelle gut behandelt worden zu sein. Da die Antragsgegnerin mithin im Wissen um ihre rechtskräftige Wegweisung und ihre definitive Ausreisepflicht die Schweiz bisher ungeachtet der zahlreichen Aufforderungen und Erinnerungen nicht freiwillig verliess, ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG offensichtlich erfüllt. Mit ihrem hinhaltenden und beharrlich ausweichenden und ständig neue Erklärungen für ihre Missachtung angesetzter Reisefristen bemühenden Verhalten gegenüber der Amtsstelle hat sie klar demonstriert, dass sie nicht zur Kooperation bereit ist und sich den behördlichen Anordnungen widersetzte und es weiterhin darauf anlegen würde. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich damit als recht- und gesetzmässig.

Dispositiv

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Die Antragsgegnerin beanstandete die Haftbedingungen nicht. Sie erklärte sodann, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und sie keinen Arzt konsultieren müsse. Begründete Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit der Antragsgegnerin bestehen damit jedenfalls nicht. Die medizinische Betreuung in der Haft wäre sichergestellt und bei Bedarf könnte jederzeit ein Arzt herbeigerufen werden. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen auch sonst den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Der Vollzug der Wegweisung nach Russland sollte mit dem gültigen russischen Reisepass bereits morgen Freitag, 5. Februar 2021, realisierbar sein, sofern die Antragsgegnerin kooperiert und unter Aufsicht der Behörden ausreist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor, nachdem sich die Antragsgegnerin erst seit drei Tagen in Haft befindet und das AFM alles ihm in der kurzen Zeit zur Verfügung Stehende bereits unternommen hat. Nachdem die Ausreise nach Russland mit dem auf den 5. Februar 2021 gebuchten Flug innert weniger Tage realisierbar sein sollte, ist die Haft auch von ihrer Dauer her nicht unverhältnismässig. Die Antragsgegnerin hat es zudem auch selber in der Hand, die Haft möglichst kurz zu halten, indem sie kooperiert und mit Hilfe und unter Aufsicht der Behörden die Schweiz verlässt. Rechtliche oder faktische Hinderungsgründe, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, sind derzeit — abgesehen von durch das Ergebnis gemachter Coronatests allenfalls eingeschränkten Flugmöglichkeiten — nicht ersichtlich. Die Verfahren, die sie (angeblich) in der Schweiz noch führen muss — wie etwa eine nicht einvernehmliche Ehescheidung —, kann sie auch aus dem Heimatland weiterführen, zumal ihr Noch-Ehemann die Schweiz selber ja auch schon verlassen hat. Dasselbe gilt für das nicht weiter spezifizierte, offenbar das Kantonsgericht betreffende Staatshaftungsverfahren im Zusammenhang mit Mietausweisung und Eheschutz. Erst recht kann sie den Fortgang ihrer Strafanzeige aus Russland weiterverfolgen und ihre Stellensuche betreiben. Grundsätzlich kann sie selbst im Falle einer allfälligen — bisher hat das SEM darüber noch nicht entschieden — Fernhaltemassnahme jedenfalls für nachgewiesenermassen notwendige Behördengänge oder Gerichtstermine Gesuche um Reisegenehmigungen in die Schweiz stellen. Die russischen Vertretungen in der Schweiz und die schweizerische Botschaft in Russland würden ihr zweifellos ebenfalls hilfreich zur Seite stehen. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung und nur auf diese Weise kann eine nicht mehr weiter hinauszuschiebende, ordnungsgemässe legale Ausreise gewährleistet werden. In Berücksichtigung aller Aspekte und auch des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft jedenfalls als verhältnismässig. Da mithin alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von einem Monat bestätigt werden.

5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Haftrichter verfügt:

__________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für einen Monat, d.h. bis zum 1. März 2021, bestätigt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 4. Februar 2021

Der Haftrichter

Dr. Aldo Elsener

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 56 VRG

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Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

§ 20 VG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 14 EG AuG