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Entscheid

V 2021 14

aufgehoben durch BGer 8C_345/2021

13. Mai 2021Deutsch9 min

A. A.________, geboren 1986, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2020 via Kroatien und Italien über Chiasso in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2021 wurde er von der Zuger Polizei an der Eingangstüre eines Lokals in B.________ wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit verhaftet. In der polizeilichen Einvernahme gab er an, in die Schweiz gekommen zu sein, um einem langjährigen Freund bei der Renovation seines Restaurants, das noch eine Baustelle sei, unentgeltlich zu helfen. Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2021 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der illegalen Einreise und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Nach der Entlassung aus der Haft wurde er am 10. Februar 2021, 15.00 Uhr, vom Amt für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft genommen. Am 10. Februar 2021 wies ihn das AFM aus der Schweiz weg und ordnete gemäss Art. 64d Abs. 2 AIG die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an. Am 11. Februar 2021 eröffnete ihm das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft und ein vom Staatssekretariat verfügtes Einreiseverbot für die Schweiz, Liechtenstein und die Schengen-Staaten, gültig vom 16. Februar 2021 bis 15. Februar 2023.

Source zg.ch

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 12. Februar 2021 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 80 Abs. 3 AIG)

V 2021 14

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1986, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2020 via Kroatien und Italien über Chiasso in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2021 wurde er von der Zuger Polizei an der Eingangstüre eines Lokals in B.________ wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit verhaftet. In der polizeilichen Einvernahme gab er an, in die Schweiz gekommen zu sein, um einem langjährigen Freund bei der Renovation seines Restaurants, das noch eine Baustelle sei, unentgeltlich zu helfen. Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2021 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der illegalen Einreise und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Nach der Entlassung aus der Haft wurde er am 10. Februar 2021, 15.00 Uhr, vom Amt für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft genommen. Am 10. Februar 2021 wies ihn das AFM aus der Schweiz weg und ordnete gemäss Art. 64d Abs. 2 AIG die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an. Am 11. Februar 2021 eröffnete ihm das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft und ein vom Staatssekretariat verfügtes Einreiseverbot für die Schweiz, Liechtenstein und die Schengen-Staaten, gültig vom 16. Februar 2021 bis 15. Februar 2023.

B. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwölf Tagen.

Die Haftrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, AuG 80 N 2 und die dort zitierten Bundesgerichtsentscheide). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO, BGS 162.11).

1.1 Der Antragsgegner wurde am 10. Februar 2021, 7.20 Uhr, von der Zuger Kantonspolizei an der Eingangstüre eines Lokals in B.________ wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit verhaftet. Nach der ebenfalls am 10. Februar 2021 erfolgten Entlassung aus der strafrechtlichen Haft wurde er gleichentags um 15.00 Uhr vom AFM in Ausschaffungshaft genommen, sodass die Frist von 96 Stunden für die Haftüberprüfung in diesem Zeitpunkt beginnt. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 12. Februar 2021 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten.

1.2 Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Nach den Akten sollte die Wegweisung am 15. Februar 2021 und damit innert acht Tagen vollzogen werden können, nachdem bereits ein Flug über Belgrad nach Sarajevo gebucht worden ist. Zudem hat der Antragsgegner bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Das AFM hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 10. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen und gestützt auf Art. 64d Abs. 2 AIG die sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet. Den Erhalt dieser Wegweisung hat der Antragsgegner unterschriftlich bestätigt. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor.

3.2

Der Antragsgegner ist nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2020 in die Schweiz eingereist, um einem Kollegen bei der Renovation seines Lokals zu helfen und für diesen angeblich unentgeltlich zu arbeiten. Dies tat er – wie er in der polizeilichen Befragung einräumte – im Wissen, dass für eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung notwendig gewesen wäre. Dass die unbestrittenermassen für seinen Kollegen ausgeübte Tätigkeit unentgeltlich gewesen sein soll, ist zudem unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Er ist denn auch von der Staatsanwaltschaft der rechtswidrigen Einreise und der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe belegt worden. Mit seinem bisherigen Verhalten und den offensichtlich auch wahrheitswidrigen Angaben hat der Antragsgegner demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Damit sind die Voraussetzungen für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG offenkundig erfüllt.

3.3

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Im Rahmen der Hafteröffnung vom 11. Februar 2021 gab er gegenüber dem AFM an, dass er gesund sei und keine ärztliche Konsultation benötige. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und den Vollzug der Wegweisung mit einem auf den 15. Februar 2021 gebuchten Flug via Belgrad nach Sarajevo organisiert. Auch ein gültiger Reisepass, mit dem der Antragsgegner ohne Weiteres nach Bosnien und Herzegowina ausreisen kann, liegt vor. Innert weniger Tage wird er mithin in seine Heimat ausfliegen können. Wenn er pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine erkennbaren rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können, da auch die Corona-Situation einer Heimreise nach Sarajevo offensichtlich nicht entgegensteht. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis 21. Februar 2021, bestätigt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis 17. Februar 2021, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 21. Februar 2021, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).

4.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1.

Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis am 21. Februar 2021, die richterliche Zustimmung erteilt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung an:

- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 12. Februar 2021

Die Haftrichterin

lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 64d AIGart. 64d LEtrart. 64d LStrI

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§ 56 VRG

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BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

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