V 2021 25
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
28. Juni 2021Deutsch7 min
A. Am 12. Februar 2021 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug im Rahmen der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie Folgendes:
Source zg.ch
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Verfahren gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 23. April 2021 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Gesundheitswesen / Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (Vorschriften zum Betrieb von Schulen der Sekundarstufen I und II)
V 2021 25
Sachverhalt
A. Am 12. Februar 2021 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug im Rahmen der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie Folgendes:
"1. Für den Betrieb von Schulen der Sekundarstufen I und II gelten folgende Vorschriften:
a) Jugendliche sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine medizinische Gesichtsmaske, eine zertifizierte Stoffmaske ohne Ventil oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2) ohne Ventil tragen. Die Ausnahmen des Bundesrechts für Präsenzveranstaltungen an Schulen der Sekundarstufe II gelten analog.
b) Den Lehrpersonen wird bei Präsenzveranstaltungen das Tragen partikelfiltrierender Halbmasken (FFP2) empfohlen. Lehrpersonen der kantonalen Schulen, die im Unterricht solche Masken tragen, werden diese vom Kanton zur Verfügung gestellt.
2. Für den Betrieb von Schulen der Sekundarstufen I und II, ohne Berufsfachschulen, gelten folgende Vorschriften:
a) Jugendliche sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen während der Unterrichtszeit tätiges Personal haben an wöchentlich zwei Speicheltests auf SARS-CoV-2 gemäss Konzept des Kantonsarztes teilzunehmen. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
b) Personen, die sich nicht an den Reihenuntersuchungen beteiligen, müssen sich gemäss den Vorgaben des Bundes sofort in Quarantäne begeben, falls im Rahmen einer Reihenuntersuchung in ihrem Umfeld eine Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt wird. Eine vorzeitige Rückkehr in den Schulbetrieb ist ausgeschlossen (Art. 3a Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
c) Lehrpersonen, die sich nicht an den Reihenuntersuchungen beteiligen, müssen bei Präsenzveranstaltungen eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2) ohne Ventil tragen.
3. Die Schulleitung kann im Rahmen des geltenden Rechts geeignete Massnahmen er-greifen, wenn Personen sich nicht an die Maskenpflicht halten oder sich nicht an Reihenuntersuchungen beteiligen. In erster Linie ist das Gespräch zu suchen und es sind die Vorteile der Massnahmen in Bezug auf die Verhinderung weitreichender Quarantänemassnahmen und die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts aufzuzeigen.
4. [Zuständigkeiten für die Lieferung von FFP2-Masken und die Organisation und Durchführung der Reihenuntersuchungen]
5. Diese Vorschriften treten am 22. Februar 2021 in Kraft und gelten bis 16. April 2021.
6. [Rechtsmittel]
7. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. [Mitteilung]"
B. Am 17. März 2021 (Datum des Poststempels) erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, Ziffer 2c des Regierungsratsbeschlusses sei von einer Pflicht in eine Empfehlung zu ändern. Zur Begründung seiner Beschwerde führte A.________ aus, er sei Lehrer in Teilzeit im B.________. Die Reihentests, wie sie im Beschluss des Regierungsrats festgelegt seien, erforderten einen regelmässigen Besuch an zwei bestimmten Tagen. Da er an einem der bestimmten Tage nicht am B.________ anwesend sei, könne er höchstens an einem Test pro Woche teilnehmen. Dies würde zwar in den meisten Reihentests von Firmen und Schulen genügen, nicht aber im erwähnten Zirkularbeschluss. Er möchte betonen, dass er den Reihentest an sich nicht verweigere. Die nur einmalige Teilnahme an einem Test pro Woche zwinge eine Lehrperson gemäss Beschluss, eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2) ohne Ventil zu tragen, notabene ohne dass dafür die vom Arbeitsgesetz vorgesehenen Vorsichtsmassnahmen bei Benutzung von bestimmten Schutzausrüstungen definiert worden seien. Das Robert Koch-Institut rate, bei einem normalen Beruf die Tragedauer einer FFP-Maske auf 70 Minuten zu beschränken mit einer nachfolgenden Pause von 30 Minuten. Die Tragedauer müsste bei einer Lehrperson eher noch nach unten angepasst werden, weil der Schulbetrieb eine normale Atmung nicht zulasse. Ferner sei es mehr als fragwürdig, ob das obligatorische Tragen der FFP2-Maske während den Reihentests angebracht sei.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2021 beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug namens des Regierungsrats, die Beschwerde gegen die angefochtene Dispositivziffer Ziff. 2 Bst. c wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Von der angefochtenen Dispositivziffer seien nur Lehrpersonen betroffen, die sich nicht an den Reihenuntersuchungen beteiligten. Die Bestimmung mache hingegen keine eindeutige Aussage darüber, was für Lehrpersonen gelten solle, die zwar an den Tests teilnehmen möchten, dies jedoch aufgrund ihrer Arbeitszeiten nur einmal pro Woche tun könnten. Es gebe zwar die Möglichkeit, den zweiten Test in einem anderen Schulhaus durchführen zu lassen oder eine Probe schon am Vortag eines Testtages im eigenen oder in einem beliebigen anderen Schulhaus zu deponieren. Sollte eine Lehrperson trotz dieser Alternativen keine zweite wöchentliche Probe abgeben können, genüge es gemäss Auskunft des Kantonsarztes, wenn die Lehrperson zumindest einmal pro Woche an den Reihentests teilnimmt. Bei einer einmaligen Teilnahme bestehe zwar eine reduzierte, aber noch relevante Wahrscheinlichkeit, dass eine allfällige Infektion entdeckt werde. Da der Beschwerdeführer betone, dass er die Reihentests nicht ablehne und er folglich bereit sei, einmal pro Woche an diesen teilzunehmen, werde er durch die angefochtene Dispositivziffer nicht verpflichtet, bei Präsenzveranstaltungen eine FFP2-Maske zu tragen.
D. Am 7. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion zur Kenntnisnahme zugestellt. Innert der ihm bis 15. April 2021 angesetzten Frist ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr ein.
E. Mit Beschluss vom 13. April 2021 verlängerte der Regierungsrat die Geltungsdauer des Regierungsratsbeschlusses vom 12. Februar 2021 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie, Erlass von Vorschriften zum Betrieb von Schulen (Maskenpflicht und Reihentests an Schulen der Sekundarstufe), bis zum 2. Juli 2021.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 62 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um auf eine Beschwerde eintreten zu können.
1.2 Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichts setzt die materielle Beschwer (Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) als ein Element der Beschwerdeberechtigung voraus, dass die betreffende Person "über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. […] Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann" (z.B. BGE 137 II 30 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 139 II 279 E. 2.2; 138 V 292 E. 3; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG ZH, 3. Aufl. 2014, § 21 N 13).
1.3 Der Beschwerdeführer ist bereit, an den Reihentests teilzunehmen und sich zumindest einmal pro Woche testen zu lassen. Gemäss den verbindlichen Ausführungen der Gesundheitsdirektion bzw. des Kantonsarztes ist die angefochtene Ziffer 2 Bst. C des Regierungsratsbeschlusses auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Er ist entgegen seinem nicht zutreffenden Verständnis der angefochtenen Vorschrift nicht verpflichtet, bei Präsenzveranstaltungen an seiner Schule eine FFP2-Maske zu tragen. Dies führt dazu, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung der Dispositionsziffer 2c des regierungsrätlichen Beschlusses vom 12. Februar 2021 somit dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen bringt, weshalb er daran kein schutzwürdiges Interesse hat. Auf seine Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Erwägungen
2.
Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung der Beschwerde durch Einzelrichterentscheid erfolgen (§ 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes, GO VG; BGS 162.11).
3.
Wie die Gesundheitsdirektion in ihrer Vernehmlassung ausführt, kann dem Regierungsratsbeschluss keine eindeutige Aussage darüber entnommen werden, was für Lehrpersonen gelten soll, die zwar an den Tests teilnehmen möchten, dies jedoch aufgrund ihrer Arbeitszeiten nur einmal pro Woche tun können. Es lag daher nicht auf der Hand, dass der Beschwerdeführer gar nicht verpflichtet ist bzw. war, bei Präsenzveranstaltungen eine FFP2-Maske zu tragen, wogegen er sich mit seiner Beschwerde wehrte. Vor diesem Hintergrund ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach erkennt der Einzelrichter:
____________________________
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit den eingereichten Akten und ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach).
Zug, 23. April 2021
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
§ 20 GO VG
Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
§ 62 VRG
BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30
BGE 139 II 279ATF 139 II 279DTF 139 II 279
BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292
§ 20 GO VG