V 2021 37
Invalidenversicherung (Rente)
24. Juni 2022Deutsch29 min
I. Die Korporation Zug liess am 9. Juli 2021 vorbringen, der breiten Bevölkerung der Stadt und des Kantons Zug seien die örtlichen Verhältnisse um den Waldparkplatz und dessen Bestand seit mehr als 30 Jahren, ja selbst bereits vor 1972 und noch länger, bestens bekannt. Es liege somit Allgemein-Notorietät bei der breiten Bevölkerung über die Nutzung des Platzes als Waldparkplatz seit vielen Jahrzehnten vor. Mehrere Zeugen würden diese Tatsache bestätigen können. Die Befragung von Zeugen sei mehrfach offeriert worden, was nun wiederholt und ergänzt werde. Darüber hinaus werde das langjährige Bestehen des Waldparkplatzes auch aus weiteren Beweismitteln, namentlich dem Schreiben des Kantonsforstamtes vom 21. Mai 2004 an das Polizeiamt der Stadt Zug sowie dem Artikel in der Zuger Zeitung vom 5. Februar 2019 belegt. Aus Luftbildern lasse sich zudem mit Sicherheit erkennen, dass bereits 21 Jahre lang Autos auf dem Waldparkplatz abgestellt würden. Im Übrigen habe die Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails keinen entscheidenden und nachhaltigen Einfluss auf die Passagierzahlen der Zugerbergbahn gehabt, und der Parkplatz sei auch früher – beispielsweise in den 1970er-Jahren, wo sogar die Zuger Polizei zur Parkplatzeinweisung beigezogen worden sei, – schon intensiv genutzt worden. Es sei von einer sich über die Jahre und Jahrzehnte hinweg organisch ändernden Nutzung auszugehen.
Source zg.ch
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VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter
lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 13. Mai 2022
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA B.________
gegen
Amt für Wald und Wild des Kantons Zug
Beschwerdegegner
weiter verfahrensbeteiligt:
Korporation Zug
vertreten durch RA C.________
betreffend
Waldparkplatz
V 2021 37
A. Am 16. November 2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ die Direktion des Innern des Kantons Zug namens seines Klienten A.________ um die waldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1869, Stadt Zug, welches der Korporation Zug gehört. Er beantragte, der Waldparkplatz sei zu schliessen und dessen weitere Nutzung durch geeignete Massnahmen zu unterbinden. Der ca. 800 m2 grosse Parkplatz befindet sich ausserhalb der Bauzone, im Waldareal. Es handelt sich um eine unbestockte Fläche an der Oberbodenstrasse, auf der vor allem Besucher der nahegelegenen Zugerbergbahn ihre Fahrzeuge abstellen. Die Korporation Zug nutzt die Fläche als Holzlagerplatz.
B. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wies das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug das Gesuch ab. Es stellte fest, bei dem zu prüfenden Waldparkplatz handle es sich um eine nichtforstliche Anlage im waldrechtlichen Sinne. Wann der Parkplatz genau erstellt worden sei und ob dafür eine Baubewilligung vorgelegen habe, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden. Ob eine Bewilligung für die Erstellung des Parkplatzes vorgelegen habe, sei vorliegend nicht entscheidend. Ebenfalls offenbleiben könne, ob der Waldparkplatz aufgrund seiner Flächenbeanspruchung noch als nichtforstliche Kleinanlage zu qualifizieren sei, was einer nachteiligen Nutzung entsprechen würde, oder ob er bereits den Tatbestand der Rodung erfülle. Die Luftbilder von 1970–1971 auf ZugMap.ch zeigten den Waldparkplatz an, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser seit mehr als 30 Jahren bestehe. Entsprechend sei die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt. Das Amt für Wald und Wild habe daher keine Möglichkeit, die Schliessung des Waldparkplatzes zu verlangen. Das Bundesgericht habe weiter entschieden, dass auch die Befugnis der Behörde, eine Wieder- bzw. Ersatzaufforstung anzuordnen bzw. eine solche durchzusetzen, nach 30 Jahren verwirke. Selbst wenn der Waldparkplatz keine Kleinanlage wäre und die Beanspruchung des Waldbodens als Rodung nach Art. 4 WaG zu qualifizieren wäre, könnte folglich aufgrund des Zeitablaufs auch keine Ersatz- bzw. Wiederaufforstung verlangt werden.
C. Eine gegen diesen Entscheid von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2019 80 vom 7. April 2020 ab. Es erwog im Wesentlichen, es sei gerichtsnotorisch, dass die in Frage stehende Waldfläche seit mehr als 30 Jahren als Parkplatz genutzt werde und daher gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich verwirkt sei. Die vorhandenen Luftbilder zeigten auf, dass die Anlage seit mehr als 30 Jahren in der gegenwärtigen Dimension bestehe und ihre Fläche nicht erweitert worden sei. Der Parkplatz sei schon vor über 30 Jahren zum Teil intensiv belegt gewesen. Es möge zwar zutreffen, dass im Verlauf der Jahre dort immer etwas mehr Autos abgestellt worden seien. Dies sei aber ohne weiteres auf die Bevölkerungszunahme in der Region Zug und die damit verbundene Verkehrszunahme zurückzuführen. Die Intensität der Nutzung der Zugerbergbahn und somit des Waldparkplatzes hänge insbesondere von den Witterungsbedingungen ab. Auch habe sie sich nach der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 nicht derart erhöht, dass die Schliessung auch nach über 30-jähriger Nutzung zu erfolgen hätte.
D. Mit Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog, der über 30-jährige Bestand des umstrittenen Waldparkplatzes sei weder allgemein- noch gerichtsnotorisch. Das Verwaltungsgericht nenne auch keine allgemein zugängliche Quelle, aus der sich dies ableiten lasse. Die streitigen Feststellungen liessen sich auch nicht allein auf die in den Akten liegenden Luftbilder aus dem vergangenen Jahrhundert abstützen. Weiter führte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Nutzungsintensität des Parkplatzes aus, es fehlten Feststellungen zu Ausmass und Frequenz der Nutzung vor 30 Jahren. Zudem werde das Verwaltungsgericht auch die Auswirkungen der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 nochmals überprüfen müssen. Es sei unstreitig, dass die Nutzerinnen und Nutzer des Bike-Trails überwiegend mit dem Auto anfahren würden und diese auf dem Waldparkplatz abstellten, wenn die Parkfelder an der Talstation der Zugerbergbahn besetzt seien. Es liege daher nahe, dass von einer erheblichen saisonalen Nutzungsausweitung mit zusätzlichen Auswirkungen auf die Umgebung auszugehen sei, die einer bau- und waldrechtlichen Bewilligung bedürfe und mit der Parkplatz-/Erschliessungsplanung für die Zugerbergbahn zu koordinieren wäre.
E. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Bundesgerichtsurteil zu äussern.
F. In seinem Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 – somit nach dem Erlass des Urteils 1C_250/2020 vom 25. März 2021 – entschied das Bundesgericht, es gebe keinen Raum für die "Ersitzung" von rechtswidrigen Nutzungen ausserhalb der Bauzone. Der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone verwirke nicht, auch nicht nach 30 Jahren.
G. Das Amt für Wald und Wild (AFW) äusserte sich am 1. Juli 2021 wie folgt: In Hinsicht auf die mutmassliche Nutzungsintensivierung seit der Eröffnung des Zugerberg-Trails im Jahr 2016 stelle sich die Frage, ob dieser Effekt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens des Zugerberg-Trails hätte behandelt werden müssen. Es liege auf der Hand, dass eine neue Erholungseinrichtung zu einer Intensivierung der Besucherfrequenzen führe. Der Beschwerdeführer hätte somit die von der Gesetzgebung gewährten Rechtsmittel gegen das entsprechende Baugesuch bzw. die Baubewilligung ergreifen müssen. Mit dem jüngst in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 werde die Frage nach der rechtlichen Zuweisung der strittigen Fläche aufgeworfen. Bei der Umnutzung des Holzlagerplatzes sei von einem Rodungstatbestand auszugehen, der zu einer Überführung von Waldfläche in eine Nutzungszone nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung führe. Gestützt auf diese Feststellung berufe sich das AFW auf BGE 105 Ib 265, welcher aus Sicht des AFW nicht durch das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 aufgehoben worden sei. Somit sei die rechtliche Beibehaltung dieser Fläche im Waldareal verwirkt. Die Fläche unterliege nicht mehr der Waldgesetzgebung, sondern allein dem Raumplanungsgesetz und dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (wenn auch der Waldabstand gemäss § 12 Abs. 1 PBG betroffen sei, der sich im Waldgesetz begründe). Zugleich interpretiere das AFW das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 in für den Wald analoger Betrachtung so, dass bei Umnutzungen von Bauten und Anlagen im Wald, die wie vorliegend einer Rodung gleichkämen, die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nicht angewendet werden könne, da solche Umnutzungen – wiederum in analoger Anwendung des Raumplanungsgesetzes – nicht zonenkonform (als Zweckentfremdung von Waldboden und daher eben ein Rodungstatbestand) und schon gar nicht in einer Bauzone erfolgten. Massgebend wäre in solchen Fällen – wie auch dem vorliegenden – die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag für die Frage nach der Rechtmässigkeit der Umnutzung und damit dem Fortbestand oder eben der Aufhebung der Parkierungsfläche.
H. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer geltend machen, mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 vom 28. April 2021 habe die Frage, ob der streitige Waldparkplatz als solcher wie auch in seiner Nutzungsintensität bereits seit mehr als 30 Jahren bestehe, im vorliegenden Streitfall ihre Entscheidungsrelevanz verloren. Es erübrige sich damit von vornherein, über diesen Streitpunkt ein Beweisverfahren durchzuführen. Der Waldparkplatz sei bis heute nie bewilligt worden. Er sei aber ohne Zweifel bewilligungspflichtig. Da bis heute über den Waldparkplatz nie ein Bewilligungsverfahren durchgeführt worden sei, sei dieser formell rechtswidrig. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien vorliegend die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren gegeben. So sei es offensichtlich, dass für die Errichtung eines Waldparkplatzes mitten in einem Schutzwald keine rechtliche Grundlage bestehe. Die Beanspruchung von Waldboden zu (nicht forstlichen und damit waldfremden) Parkierungszwecken stelle eine unzulässige Zweckentfremdung dieses Waldbodens und damit eine Rodung dar und könnte nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG bewilligt werden. Diese strengen Voraussetzungen seien jedoch eindeutig nicht erfüllt. Es fehle dazu offenkundig bereits an der Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG).
Sachverhalt
I. Die Korporation Zug liess am 9. Juli 2021 vorbringen, der breiten Bevölkerung der Stadt und des Kantons Zug seien die örtlichen Verhältnisse um den Waldparkplatz und dessen Bestand seit mehr als 30 Jahren, ja selbst bereits vor 1972 und noch länger, bestens bekannt. Es liege somit Allgemein-Notorietät bei der breiten Bevölkerung über die Nutzung des Platzes als Waldparkplatz seit vielen Jahrzehnten vor. Mehrere Zeugen würden diese Tatsache bestätigen können. Die Befragung von Zeugen sei mehrfach offeriert worden, was nun wiederholt und ergänzt werde. Darüber hinaus werde das langjährige Bestehen des Waldparkplatzes auch aus weiteren Beweismitteln, namentlich dem Schreiben des Kantonsforstamtes vom 21. Mai 2004 an das Polizeiamt der Stadt Zug sowie dem Artikel in der Zuger Zeitung vom 5. Februar 2019 belegt. Aus Luftbildern lasse sich zudem mit Sicherheit erkennen, dass bereits 21 Jahre lang Autos auf dem Waldparkplatz abgestellt würden. Im Übrigen habe die Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails keinen entscheidenden und nachhaltigen Einfluss auf die Passagierzahlen der Zugerbergbahn gehabt, und der Parkplatz sei auch früher – beispielsweise in den 1970er-Jahren, wo sogar die Zuger Polizei zur Parkplatzeinweisung beigezogen worden sei, – schon intensiv genutzt worden. Es sei von einer sich über die Jahre und Jahrzehnte hinweg organisch ändernden Nutzung auszugehen.
Erwägungen
I. Die Korporation Zug liess am 9. Juli 2021 vorbringen, der breiten Bevölkerung der Stadt und des Kantons Zug seien die örtlichen Verhältnisse um den Waldparkplatz und dessen Bestand seit mehr als 30 Jahren, ja selbst bereits vor 1972 und noch länger, bestens bekannt. Es liege somit Allgemein-Notorietät bei der breiten Bevölkerung über die Nutzung des Platzes als Waldparkplatz seit vielen Jahrzehnten vor. Mehrere Zeugen würden diese Tatsache bestätigen können. Die Befragung von Zeugen sei mehrfach offeriert worden, was nun wiederholt und ergänzt werde. Darüber hinaus werde das langjährige Bestehen des Waldparkplatzes auch aus weiteren Beweismitteln, namentlich dem Schreiben des Kantonsforstamtes vom 21. Mai 2004 an das Polizeiamt der Stadt Zug sowie dem Artikel in der Zuger Zeitung vom 5. Februar 2019 belegt. Aus Luftbildern lasse sich zudem mit Sicherheit erkennen, dass bereits 21 Jahre lang Autos auf dem Waldparkplatz abgestellt würden. Im Übrigen habe die Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails keinen entscheidenden und nachhaltigen Einfluss auf die Passagierzahlen der Zugerbergbahn gehabt, und der Parkplatz sei auch früher – beispielsweise in den 1970er-Jahren, wo sogar die Zuger Polizei zur Parkplatzeinweisung beigezogen worden sei, – schon intensiv genutzt worden. Es sei von einer sich über die Jahre und Jahrzehnte hinweg organisch ändernden Nutzung auszugehen.
Dispositiv
J. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. September 2021 ergänzte das AFW, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 beziehe sich auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen, die unrechtmässig erstellt worden seien. Die Frage der Rechtmässigkeit wiederum hänge vom Erstellungszeitpunkt ab, und zwar, ob dieser vor Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 liege, als weder in Bauzonen und Nichtbauzonen unterschieden worden noch eine Baubewilligung für Bauten und Anlagen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 erforderlich gewesen sei. Die Frage nach der Dauer des Bestandes der Parkplatznutzung auf der strittigen Anlage habe sich demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erledigt, sondern vielmehr verlagert. Entscheidend sei vorliegend die Frage, ob die Anlage bereits vor Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes als Parkierungsfläche genutzt worden und diese Nutzung als Umnutzung zu werten sei.
K. Auch die Korporation Zug liess sich – am 20. September 2021 – noch einmal vernehmen. Sie liess vorbringen, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. In Bezug auf seine eigenen Rückweisungsentscheide gehe das Bundesgericht nämlich von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechtsgang eine allfällige seither ergangene Rechtsprechungsänderung nicht berücksichtigen dürfe. Im vorliegenden Fall habe das Bundesgericht im Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 den Waldparkplatz nicht als definitiv unzulässig beurteilt und es habe auch nicht entschieden, dass die 30-jährige Verwirkungsfrist für Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht könne sich daher bei einer Neubeurteilung nicht auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 abstützen. Sollte das Gericht dennoch die Auffassung vertreten, dass das zwischenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 des Bundesgerichts vorliegend zu beachten sei, sei darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien, weiterhin gelte. Das neue Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 lasse sich folglich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anwenden, und der Waldparkplatz könne nicht mit Verweis auf die neue Rechtsprechung als unzulässig betrachtet werden. Zu prüfen bleibe in allen Fällen noch, ob eine Baute und Anlage Bestandesschutz nach Art. 24c RPG geniesse. Artikel 24c RPG sei anwendbar auf altrechtliche Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden seien, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts geworden sei (Art. 41 Abs. 1 RPV). Für die Frage der Rechtmässigkeit der Nutzung und deren Fortbestand oder Aufhebung sei somit die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag massgebend. Die Korporation Zug dürfe nicht einfach als "bösgläubig" bezeichnet werden. Sie könne letztlich nicht wissen, ob die seit Jahrzehnten ausgeübte Parkierung einst doch – mit oder ohne Bewilligung – zulässig gewesen oder durch Zeitablauf schon in früherer Zeit zulässig geworden sei. Insofern sei die Korporation Zug gutgläubig. Seitens der Behörden seien überdies nie Rückbau- bzw. Umnutzungsanordnungen oder dergleichen erfolgt. Die Korporation Zug habe auch mangels Einschreitens der Behörden annehmen dürfen, dass die von Naherholungssuchenden ausgeübte Nutzung rechtmässig sei bzw. geworden sei. Insofern sei die Haltung der Korporation Zug auch unter dem Titel des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu schützen. Vorliegend sei der Rückbau bzw. die Schliessung des Waldparkplatzes auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Neben dem privaten Interesse der Korporation Zug bestehe auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Parkplatznutzung (für Naherholungssuchende). Weiter beeinträchtige die Nutzung als Parkplatz weder die Schutz- noch die Nutzfunktion des Waldes noch das Bestandesgefüge des Waldes. Ebenso wenig stünden der Beibehaltung des Parkplatzes andere schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen. Schliesslich sei nicht erstellt, dass der Parkplatz über die Jahre ausgedehnt worden oder eine wesentliche Nutzungsintensivierung erfolgt sei. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei daher nicht gerechtfertigt; dies zumal auch der Platz als unbestockte Fläche ohnehin bestehen bleibe. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Waldparkplatz als solcher Bestandesgarantie geniesse, ein Rückbau oder eine Schliessung als Parkplatz aber jedenfalls unverhältnismässig wäre.
L. Die letzte Eingabe im vorliegenden Verfahren liess der Beschwerdeführer am 23. September 2021 machen. Darin bestritt er die Auffassung des AFW, dass die Parkierungsfläche nicht mehr der Waldgesetzgebung unterstehe, sondern eigentlich Bauland sei. Richtig sei, dass die besagte Fläche rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei. Daran würde auch ein Rodungsverfahren nichts ändern. Zu Recht sei die Waldqualifikation auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben. Paradox mute an, dass ausgerechnet die (untätig gebliebene) Behörde die Frage aufwerfe, ob nicht der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den Zugerberg-Trail hätte ergreifen müssen. Richtig sei vielmehr, dass die Verkehrsthematik (und damit die Parkierungsfrage) von Amtes wegen bereits im Bewilligungsverfahren von Stadt und Kanton Zug hätte behandelt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Bei diesem Waldareal handle es sich nicht bloss um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung, sondern seit 2012 auch um Schutzwald. Das Gebiet des Waldparkplatzes sei erheblichen Naturgefahren ausgesetzt und eigne sich damit nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in tatsächlicher Beziehung, nämlich aufgrund der Beschaffenheit des Bodens, nicht für eine Überbauung mit Bauten und Anlagen, also auch nicht für eine Parkierungsanlage, wie sie hier in Frage stehe. Eine "Überführung der Waldfläche in eine Nutzungszone nach dem Raumplanungsgesetz" bzw. eine "Zonenanpassung" sei damit ausgeschlossen (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das vorliegende Verfahren ist durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts bedingt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist ohne weiteres gegeben.
2.
2.1 Mit Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 – somit nach dem Erlass des Urteils 1C_250/2020 vom 25. März 2021, welches im vorliegenden Fall zur Rückweisung geführt hatte, – entschied das Bundesgericht, es gebe keinen Raum für die "Ersitzung" von rechtswidrigen Nutzungen ausserhalb der Bauzone. Der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone verwirke nicht, auch nicht nach 30 Jahren. Die Parteien wurden zur Stellungnahme zu BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 eingeladen.
2.2 Die Korporation Zug brachte dabei u.a. vor, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. In Bezug auf seine eigenen Rückweisungsentscheide gehe das Bundesgericht nämlich von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechtsgang eine allfällige seither ergangene Rechtsprechungsänderung nicht berücksichtigen dürfe. Im vorliegenden Fall habe das Bundesgericht im Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 den Waldparkplatz nicht als definitiv unzulässig beurteilt und es habe auch nicht entschieden, dass die 30-jährige Verwirkungsfrist für Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht könne sich daher bei einer Neubeurteilung nicht auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 abstützen.
2.3 In Bezug auf seine eigenen Rückweisungsentscheide geht das Bundesgericht von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechtsgang weder neue rechtliche Vorbringen der Parteien noch seine seither ergangene Rechtsprechung berücksichtigen darf (BGE 135 III 334 E. 2). Diese Bindungswirkung auch für das Verwaltungsgericht ist sachgerecht, denn die fehlende Bindung würde letztlich dazu führen, dass der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine zweite Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt würde (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 64 N 22). Die Rückweisung soll nicht dazu führen, dass ein Beschwerdeführer besser gestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18).
2.4 Die oben beschriebene Bindungswirkung gilt jedoch nur für entschiedene Fragen. In seinem Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, es habe noch nie in grundsätzlicher Weise geprüft, ob die für die Wiederherstellung innerhalb der Bauzone entwickelte 30-jährige Verwirkungsfrist auch ausserhalb der Bauzone anwendbar sei. Auch im durch das vorliegende Verfahren ausgelösten Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 fällte das Bundesgericht keinen definitiven Entscheid über diese Frage. Es erwog einzig, der über 30-jährige Bestand des umstrittenen Waldparkplatzes sei weder allgemein- noch gerichtsnotorisch. Zudem fehlten Feststellungen zu Ausmass und Frequenz der Nutzung vor 30 Jahren, und das Verwaltungsgericht werde auch die Auswirkungen der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 nochmals überprüfen müssen. Mangels Vorliegens einer höchstrichterlich bereits früher entschiedenen Frage hat sich daher das Gericht auf das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 und die darin enthaltene Aussage, dass es keine Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone gebe und damit eine Tolerierung von Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung errichtet wurden, ausgeschlossen ist, abzustützen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, war er doch im ersten Rechtsgang nicht die unterliegende Partei.
3.
3.1 Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW) macht geltend, da es sich bei einer nichtforstlichen Anlage in dieser Grössenordnung nach den Kriterien der Waldgesetzgebung nicht mehr um eine nachteilige Nutzung nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) handle, sei bei der Umnutzung des Holzlagerplatzes in einen Parkplatz von einer Rodung nach Art. 4 WaG auszugehen. Dieser Rodungstatbestand führe zu einer Überführung von Waldfläche in eine Nutzungszone nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700). Gestützt auf diese Feststellung berufe sich das AFW auf BGE 105 Ib 265, welcher aus Sicht des AFW nicht durch das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 aufgehoben worden sei. Somit sei die rechtliche Beibehaltung dieser Fläche im Waldareal verwirkt. Die Fläche unterliege nicht mehr der Waldgesetzgebung, sondern allein dem RPG und dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (dem letzteren bezüglich des Waldabstands). Zugleich interpretiere das AFW das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 in für den Wald analoger Betrachtung so, dass bei Umnutzungen von Bauten und Anlagen im Wald, die wie vorliegend einer Rodung gleichkämen, die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nicht angewendet werden könne, da solche Umnutzungen – wiederum in analoger Anwendung des Raumplanungsgesetzes – nicht zonenkonform (als Zweckentfremdung von Waldboden und daher eben ein Rodungstatbestand) und schon gar nicht in einer Bauzone erfolgten. Massgebend wäre in solchen Fällen – wie auch dem vorliegenden – die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag für die Frage nach der Rechtmässigkeit der Umnutzung und damit dem Fortbestand oder eben Aufhebung der Parkierungsfläche. Vor dem 1. Juli 1972 sei weder in Bauzonen und Nichtbauzonen unterschieden worden, noch sei eine Baubewilligung für Bauten und Anlagen nach dem RPG vom 22. Juni 1979 erforderlich gewesen.
3.2 Die Korporation Zug bringt vor, trotz des zwischenzeitlich ergangenen Urteils 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 gelte die Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien, weiterhin. Das neue Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 lasse sich folglich nicht ohne weiteres auf vorliegenden Fall anwenden, und der Waldparkplatz könne nicht mit Verweis auf die neue Rechtsprechung als unzulässig betrachtet werden. Zu prüfen bleibe in allen Fällen noch, ob eine Baute und Anlage Bestandesschutz nach Art. 24c RPG geniesse. Artikel 24c RPG sei anwendbar auf altrechtliche Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden seien, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts geworden sei (Art. 41 Abs. 1 RPV). Für die Frage der Rechtmässigkeit der Nutzung und deren Fortbestand oder Aufhebung sei somit die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag massgebend.
3.3 Es ist dem AFW zuzustimmen, dass es sich bei der Umnutzung des Holzlagerplatzes um einen Rodungstatbestand handelt. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Beanspruchung von Waldboden zu (nicht forstlichen und damit waldfremden) Parkierungszwecken eine Rodung darstellt. Das Gleiche ist Ziff. 3.2 der Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt BAFU vom 25. August 2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu entnehmen (V 2019 80, act. 23). Dort geht das BAFU davon aus, dass die Nutzung als Parkplatzfläche gegenüber der Verwendung als Holzlagerplatz überwiege und nicht bloss eine unbeachtliche Nebenverwendung der Fläche darstelle. Bei der Beanspruchung von Waldboden für Freizeitzwecke werde der Boden der forstlichen Nutzung entzogen und für dauerhaft waldfremde Zwecke genutzt. Zudem würde es sich bei einer nichtforstlichen Baute mit einer Fläche von ca. 800 m2 nicht mehr um eine punktuelle oder unbedeutende Beanspruchung von Waldboden handeln, weshalb auch nicht von einer nichtforstlichen Kleinbaute die Rede sein könne. Daher sei das BAFU der Auffassung, dass für die Erstellung und die Umnutzung der Fläche zu einem Waldparkplatz in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren eine Bau- und Rodungsbewilligung hätte eingeholt werden müssen.
3.4 Nicht zu folgen ist jedoch dem AFW, wenn es geltend macht, der vorliegende Rodungstatbestand führe dazu, dass die Parkierungsfläche nicht mehr der Waldgesetzgebung unterstehe, sondern eigentlich Bauland sei ("Überführung der Waldfläche in eine Nutzungszone nach dem RPG"). Die besagte Fläche ist rechtsgültig als Wald ausgeschieden. Daran würde auch ein Rodungsverfahren nichts ändern, höchstens die Zuweisung zu einer raumplanungsrechtlichen Nutzungszone mittels Revision des Zonenplans, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Die Waldqualifikation blieb im Übrigen auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten. Die Parkierungsfläche unterliegt weiterhin der Waldgesetzgebung. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Parkplatz sei vor dem Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes (1. Juli 1972) rechtmässig erstellt bzw. genutzt worden, weshalb er fortbestehen bleiben könne. Es ist somit auch der Korporation Zug zu widersprechen, wenn sie vorbringt, dass der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu prüfen und dieser zu bejahen sei, wenn sich herausstellen sollte, dass der Waldparkplatz bereits vor dem 1. Juli 1972 als solcher genutzt worden sei. Ein rechtlicher "Besitzstand" liegt hier nicht vor. Der Waldparkplatz bleibt formell rechtswidrig, weil nicht belegt werden kann, dass er je einmal bewilligt worden ist. Daraus folgt, dass vorliegend der Status der Rechtmässigkeit auch nicht durch Zeitablauf "ersessen" werden kann. Es erübrigt sich somit, über die Frage, ob der streitige Waldparkplatz als solcher wie auch in seiner Nutzungsintensität bereits seit mehr als 30 Jahren besteht, ein Beweisverfahren durchzuführen und die von der Korporation Zug offerierten Zeugen anzuhören.
3.5 Die Legalisierung der strittigen Fläche als Parkplatz könnte nur mit einer nachträglichen Bau- und Rodungsbewilligung erfolgen. Ein sinngemässes Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Argumentation der Korporation Zug zu entnehmen. Das Amt für Wald und Wild ist daher aufzufordern, ein entsprechendes Bewilligungsverfahren durchzuführen. Es wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob der Parkplatz auf den bisherigen Standort im Wald angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). Dabei wird eine absolute Standortgebundenheit nicht verlangt, da immer eine gewisse Wahlmöglichkeit besteht. Es genügt eine relative Standortgebundenheit, wovon auszugehen ist, wenn objektive Gründe für die Wahl des Standorts vorliegen, ohne dass es sich um den einzig möglichen Standort handeln muss. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt indessen ebenfalls voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten stattgefunden hat. Je grösser das Interesse an der Walderhaltung ist, desto höher sind die Anforderungen an die Sorgfalt der Standortevaluation (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 1718).
3.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass die vorliegende Benützung des Waldbodens als Parkplatz auf keinen Fall die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG erfüllt. Eine umgehende Schliessung des bisher nicht bewilligten Waldparkplatzes wäre deshalb insbesondere aufgrund der bisherigen jahrzehntelangen Nutzung als Parkplatz unverhältnismässig. Das Amt für Wald und Wild hat sich jedoch bewusst zu sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer späteren Rechtsverzögerungsbeschwerde wohl zu Recht monieren könnte, es liege weiterhin keine rechtskräftige Bewilligung vor, und er dannzumal erneut die Schliessung des Parkplatzes verlangen könnte, sollte das Bewilligungsverfahren nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen werden.
3.7
3.7.1 Der Beschwerdeführer verlangt neben der Schliessung des Waldparkplatzes auch, dass der Holzlagerplatz aufzugeben oder zumindest auf die notwendige Dimension zu reduzieren sei, da er seiner Meinung nach mit einer Fläche von über 800 m2 für eine forstliche Nutzung massiv überdimensioniert sei. Der Platz werde seit Jahren nicht mehr zur Holzlagerung verwendet. Er begründet sein Begehren damit, bei diesem Waldareal handle es sich seit 2012 um Schutzwald. Dass Naturgefahren in diesem Gebiet keineswegs nur theoretischer Natur seien, sondern ganz konkret bestünden, hätten die Unwetter vom 25. Juli 2021 drastisch vor Augen geführt. Im Zuge dieser Unwetter sei nicht nur der Brunnenbach über die Ufer getreten, sondern es hätten umfangreiche Hangmuren und Rutschungen stattgefunden. Dabei sei rund ein Drittel bis die Hälfte des westlichen Platzbereichs abgerutscht. Wie bereits bei früheren Unwettern sei der über die Ufer getretene Brunnenbach teilweise über den Waldparkplatz und die Oberbodenstrasse abgeflossen. Die Wassermassen hätten auch diesmal die Liegenschaft Nr. D.________ überflutet und seien in das von Menschen bewohnte Gebäude Nr. E.________ eingedrungen. Eine wesentliche Mitverantwortung für die Überflutung komme dabei dem Waldparkplatz zu, da dieser eine baulich geschaffene künstliche Neigung gegen den Hang aufweise und dadurch den Überlauf kanalisiere und ins Siedlungsgebiet führe, anstatt einen natürlichen Abfluss durch den Wald zu ermöglichen.
3.7.2 Der infrage stehende Waldbereich wurde vom Kanton Zug als Schutzwald ausgeschieden. Gemäss den Modellierungen von SilvaProtect-CH (Projekt des BAFU, welches ermöglicht, eine gesamtschweizerische Schutzwaldausscheidung von vergleichbarer Qualität anhand vereinheitlichter Kriterien vorzunehmen) sind in diesem Bereich Hangmuren der wichtigste Naturgefahrenprozess. Zudem kann es in diesem Gebiet auch zu Oberflächenabflüssen kommen. Das BAFU führt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (V 2019 80; act. 23, Ziff. 3.3.2) aus, ohne Kenntnis der lokalen Gegebenheiten könne vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, welche Wirkung der unbestockten Fläche im Hinblick auf die Schutzwirkung zukomme. Nach Einschätzung des BAFU liege es aber im Bereich des Möglichen, dass das ursprüngliche Entfernen der Bäume für den Holzlagerplatz die Schutzwirkung lokal vermindert habe. Hingegen führe die Nutzung des Holzlagerplatzes als Parkplatz aus Sicht des BAFU nicht zu einer zusätzlichen Gefährdung bzw. einer Reduktion der Schutzwirkung. Die Qualifizierung der Fläche als Holzlagerplatz oder als Parkplatz sei somit nicht entscheidend für deren Schutzwirkung. Bei beiden Funktionen bleibe die Fläche unbestockt.
3.7.3 Es wird Aufgabe des Amtes für Wald und Wild sein zu prüfen, ob für den Waldparkplatz eine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann und/oder wie mit der bereits gerodeten Fläche umzugehen ist. Das Gericht hat sich jedoch diesbezüglich bereits folgende Gedanken gemacht: Das ursprüngliche Entfernen der Bäume links und rechts der Oberbodenstrasse für den Holzlagerplatz mag zwar die Schutzwirkung des Waldes lokal etwas vermindert haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur in sehr geringem Ausmass der Fall ist. Die Oberbodenstrasse führt vom Übergang über den Brunnenbach in Richtung Westen bis zum hier umstrittenen Holzlagerplatz. Der Holzlagerplatz selber hat eine Länge von ca. 55 m, und an seiner breitesten Stelle weist er ca. 15 m auf. Er ist ziemlich genau von Süden nach Norden ausgerichtet. Die Oberbodenstrasse führt ungefähr in seiner Mitte darüber. Fahrzeuge haben bisher jeweils links und rechts der Oberbodenstrasse parkiert. Zwischen dem Brunnenbach und dem nördlichen Ende des Holzlagerplatzes bzw. des bisherigen Waldparkplatzes, beim Waldausgang, weist die Oberbodenstrasse ein ungefähr gleichmässiges Gefälle von 6 m auf. Auch die Fläche des Holzlagerplatzes bzw. die Parkierungsfläche links und rechts der Oberbodenstrasse weist das gleiche Gefälle Richtung Norden wie die Oberbodenstrasse auf. Dies bedeutet, dass, wenn der Brunnenbach über sein Ufer tritt, nur unwesentlich mehr Wasser über die Oberbodenstrasse und den Holzlagerplatz Richtung Norden, dem Waldrand entgegen und von da hangabwärts gegen Westen fliesst, falls der Holzlagerplatz in seiner bisherigen Dimension bestehen bleibt. Würde dieser verkleinert oder sogar wieder aufgeforstet, würde dennoch praktisch die gleiche Menge Wasser über die weiterhin bestehende, als Kanal dienende Oberbodenstrasse in Richtung Norden und gegen den Waldausgang hin fliessen, wie in der gegenwärtigen Situation. Der Holzlagerplatz befindet sich zudem an einem relativ flachen Standort des Zugerberghangs, wo das Fehlen der Bestockung die Schutzwirkung des umliegenden Waldes nach Fachmeinung des Amts für Wald und Wild nicht beeinträchtigt (vgl. Vernehmlassung des AFW vom 10. Oktober 2019, act. 5, Rz. 30, im Verfahren V 2019 80). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verkleinerung oder gar eine Wiederaufforstung des Holzlagerplatzes vermutlich unverhältnismässig.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 9. September 2019 gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Amts für Wald und Wild des Kantons Zug vom 9. August 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an das Amt für Wald und Wild zurückzuweisen, damit dieses ein nachträgliches Bewilligungsverfahren betreffend den Waldparkplatz durchführt.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden unterliegenden Parteien gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) grundsätzlich die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.–, somit je Fr. 1'250.–, zu tragen. Das Gericht belastet dem Amt für Wald und Wild jedoch keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG). Die Korporation Zug hat hingegen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'250.– zu tragen. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren V 2019 80 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird zurückbezahlt.
5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Das Honorar für die berufsmässige Vertretung ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. MWST und Barauslagen), welche das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug und die Korporation Zug je zur Hälfte dem Beschwerdeführer zu bezahlen haben, als angemessen. Mit dieser Parteientschädigung werden nicht nur die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren, sondern auch jene im Verfahren V 2019 80 abgegolten.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amts für Wald und Wild des Kantons Zug vom 9. August 2019 aufgehoben. Die Sache wird an das Amt für Wald und Wild zurückgewiesen, damit dieses ein nachträgliches Bewilligungsverfahren betreffend den Waldparkplatz durchführt.
2. Der Korporation Zug werden Gerichtskosten von Fr. 1'250.– auferlegt. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren V 2019 80 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird ihm zurückbezahlt.
3. Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug und die Korporation Zug haben den Beschwerdeführer unter Solidarhaft mit je Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Amt für Wald und Wild des Kanton Zug, an den Rechtsvertreter der Korporation Zug (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Umwelt, z.K. an den Stadtrat von Zug und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv).
Zug, 13. Mai 2022
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2021 37
Art. 4 WaGart. 4 LFoart. 4 LFO
1C_250/2020
1C_469/2019
1C_483/2019
1C_250/2020
1C_469/2019
1C_483/2019
BGE 105 Ib 265ATF 105 Ib 265DTF 105 Ib 265
1C_469/2019
1C_483/2019
§ 12 PBG
1C_469/2019
1C_483/2019
1C_469/2019
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFO
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFO
1C_469/2019
1C_483/2019
1C_469/2019
1C_483/2019
1C_250/2020
1C_469/2019
1C_483/2019
1C_469/2019
1C_483/2019
1C_469/2019
1C_483/2019
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
Art. 41 RPVart. 41 OATart. 41 OPT
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
1C_469/2019
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1C_469/2019
1C_483/2019
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BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
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Art. 16 WaGart. 16 LFoart. 16 LFO
Art. 4 WaGart. 4 LFoart. 4 LFO
BGE 105 Ib 265ATF 105 Ib 265DTF 105 Ib 265
1C_469/2019
1C_483/2019
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Art. 41 RPVart. 41 OATart. 41 OPT
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Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFO
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFO
§ 23 VRG
§ 24 VRG
§ 9 KoV VG