V 2021 38
Fürsorgerechtliche Kammer
8. Juni 2021Deutsch16 min
A. Am 25. Februar 2021 verfügte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD), A.________, geb. 1965, (nachfolgend: Beschwerdeführer) werde vom offenen Strafvollzug in B.________ in den geschlossenen Strafvollzug in die Abteilung "Alter und Gesundheit" der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ versetzt (BF-act. 1). Die Verfügung des VBD nahm der Beschwerdeführer am 9. März 2021 entgegen, was von ihm unterschriftlich bestätigt wurde (BF-act. 2).
Source zg.ch
1
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Verfahren gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 22. Juni 2021
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Straf- und Massnahmenvollzug (Versetzung in den geschlossenen Strafvollzug)
V 2021 38
Sachverhalt
A. Am 25. Februar 2021 verfügte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD), A.________, geb. 1965, (nachfolgend: Beschwerdeführer) werde vom offenen Strafvollzug in B.________ in den geschlossenen Strafvollzug in die Abteilung "Alter und Gesundheit" der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ versetzt (BF-act. 1). Die Verfügung des VBD nahm der Beschwerdeführer am 9. März 2021 entgegen, was von ihm unterschriftlich bestätigt wurde (BF-act. 2).
B. Mit handschriftlichem Schreiben, datiert auf den 4. Mai 2021 (Datum des Poststempels: 6. Mai 2021), erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Haftverlegung in die geschlossene Anstalt JVA C.________ und damit gegen die Verfügung des VBD vom 25. Februar 2021. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er gesundheitliche Probleme wie Lähmung und Zuckerkrankheit habe sowie einen hohen Blutdruck. Er sei in B.________ mit Medikamenten lebensbedrohlich vergiftet worden, was auch der Grund für seine Verlegung in eine geschlossene Anstalt gewesen sei. Er habe in C.________ keinen professionellen Gesundheitsdienst, keine Reha oder Ergotherapie und auch seine Urlaubsgesuche würden immer abgewiesen. Ausser den Medikamenten, welche er nicht einnehme, ohne dass die Ursache festgestellt worden sei, erhalte er keine Hilfe. Er gehe davon aus, dass er hier nicht mehr lebend herauskommen werde und hoffe, dass sich jemand die Zeit nehme, der Sache auf den Grund zu gehen (act. 1).
Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, erste Abklärungen hätten ergeben, dass die Verfügung des VBD vom 25. Februar 2021 am 9. März 2021 entgegengenommen worden sei und daher davon auszugehen sei, dass die in § 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes des Kantons Zug (VRG) festgehaltene Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten worden sei, weshalb auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, sich bis zum 1. Juni 2021 zur Nichteinhaltung der Beschwerdefrist zu äussern und allfällige Wiederherstellungsgründe gemäss § 11 Abs. 3 VRG vorzubringen (act. 2).
Am 18. Mai 2021 ging beim Gericht ein undatiertes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er das Vertrauen in die Anstalt gehabt habe, dass diese die Beschwerde an seiner Stelle vornehmen würde. Er habe es mündlich mitgeteilt und es sei auch schriftlich von Herrn D.________ festgehalten worden. Er habe alle seine Unterlagen Herrn D.________ abgegeben und sei der Überzeugung gewesen, dass das die Einsprache gewesen sei. Nach 3 Wochen habe er seine Unterlagen wieder zurückerhalten mit dem Hinweis, dass er die Beschwerde selber machen müsse. Er habe jedoch keine Ahnung gehabt, wie man das machen könne und an wen er sich habe richten müssen. Nach seiner Frage seien erneut 3 Wochen vergangen, bis ihm erklärt worden sei, dass er an die Adresse des Verwaltungsgerichtes schreiben könne, was er dann auch sofort gemacht habe. Da er sehr grosse Schmerzen habe, einen Blutdruck von meist über 200 und bereits zwei Mal einen Hirnschlag erlitten habe, könne er kaum noch schreiben oder nur mit Mühe die Buchstaben finden. Dies seien die Gründe gewesen, weshalb er die Beschwerde nicht früher eingereicht habe (act. 3).
Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu seinem Gesundheitszustand sowie der fehlenden medizinischen Versorgung. Er bat darin zudem das Verwaltungsgericht um Veröffentlichung des Briefes für den Fall seines Ablebens (act. 5).
C. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 beantragte der VBD, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Begründend führte er aus, dass die Verfügung vom 25. Februar 2021 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, da die Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgt sei und auch aus den eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich seien (act. 7).
D. In seiner Replik vom 26. Mai 2021 (Poststempel: 27. Mai 2021) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur fehlenden medizinischen Versorgung. Er habe keine Möglichkeit, eine Reha oder sonstige Therapie zu machen und müsse im Rollstuhl bleiben. Für seinen Bluthochdruck erhalte er lediglich Tabletten, gegen seinen Diabetes werde nichts unternommen. Er habe jeden Tag Krämpfe, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, Herzrasen, Schweissausbrüche und seelische Beschwerden aufgrund einer Lähmung am rechten Bein. Schreiben falle ihm schwer, da er jetzt mit Links schreiben müsse (act. 9). Mit zwei weiteren Schreiben vom 30. Mai 2021 reichte er dem Verwaltungsgericht diverse Unterlagen ein, die er gemäss eigenen Angaben dringend erledigen müsse, aber leider nicht dürfe. Zudem bat er um eine Anhörung, da er die Verfügung vom 25. Februar 2021 voll und ganz bestreite und widerlegen könne. Es werde ihm jegliche Möglichkeit entzogen, sich zu wehren (act. 10 und 12).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim Verwaltungsgericht Zug und leitete diesem eine Mappe mit diversen Ablehnungen von Urlaubsgesuchen weiter (act. 14).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm am 5. Juni 2021 die Medikamente verweigert worden seien. Diverse Insassen seien anwesend gewesen und könnten als Zeugen dienen (act. 16).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2021, Eingang beim Verwaltungsgericht am 17. Juni 2021, gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Verwaltungsgericht. Darin führte er aus, die JVA C.________ habe ihm einmal mehr ein Urlaubsgesuch abgelehnt (act. 18).
E. Der VBD liess sich zu den Schreiben des Beschwerdeführers nicht weiter vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 115 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BGS 161.1) i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) betreibt das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) sowie Strafanstalt Zug die Strafanstalt Zug und vollzieht bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Letzteres ist nicht der Fall. Vorliegend stützt sich die Verfügung vom 25. Februar 2021 auf Bundesrecht, insbesondere Art. 76 Abs. 2 StGB, womit sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als zulässig erweist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unbestrittenermassen vom Entscheid direkt betroffen und daher in Anwendung von § 62 Abs. 1 VRG zur Beschwerde berechtigt. Der Beschwerde kann zumindest sinngemäss auch ein Antrag (Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2021) und eine Begründung (der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm Unrecht getan wurde und Unterstellungen gemacht wurden, woraus mitunter die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung gelesen werden kann) entnommen werden. Fraglich und zu prüfen ist insbesondere, ob die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss § 64 VRG eingehalten wurde.
Erwägungen
2.
§ 64 VRG hält fest, dass, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Mitteilung des weiterziehbaren Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Die Verfügung des VBD vom 25. Februar 2021 wurde vom Beschwerdeführer am 9. März 2021 entgegengenommen, was von ihm unterschriftlich per Empfangsschein bestätigt wurde (BF-act. 2). Damit begann die 30-tägige Frist gemäss § 10 Abs. 2 VRG am 10. März 2021 zu laufen und endete am 8. April 2021. Die auf den 4. Mai 2021 datierte, am 6. Mai 2021 der schweizerischen Post übergebene und am 7. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde gegen die Verfügung des VBD vom 25. Februar 2021 wurde damit fraglos nach der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingereicht.
3.
Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist jedoch wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen (Stefan Vogel, in: VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 18). Nachfolgend ist entsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nachweisbare entschuldigende Gründe für das Fristversäumnis vorzubringen vermag.
3.1
Aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 VRG folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 6 f.). Fehlendes Verschulden ist dann gegeben, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt aus objektiven oder subjektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 46 f.; Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 6). Bei der Prüfung des Hinderungsgrundes wird ein strenger Massstab angewendet (Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995 S. 57). Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säumnis nur so lange zu entschuldigen, bis der Gesuchsteller wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 6 ff.). Bedeutsam für die Beurteilung der Hinderungsgründe ist vor allem der letzte Teil einer Frist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, eine Eingabe erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Dagegen besteht kein Anspruch, dass einem Gesuchsteller zur Wahrung seiner Parteirechte in jedem Fall die volle Frist zur Verfügung steht. Wer nur im ersten Teil eines Fristenlaufs verhindert ist, soll deshalb keine Wiederherstellung verlangen können, sondern die verbleibende Zeit zur Wahrung seiner Rechte nutzen (Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 15).
3.2
Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei Erhalt des Schreibens mündlich Einsprache gemacht und seine Unterlagen Herrn D.________ abgegeben. Er sei davon ausgegangen, dass die Anstalt das für ihn mache. Nach 3 Wochen habe er die Unterlagen wieder zurückerhalten, unter dem Vorbehalt, dass er die Beschwerde selber machen müsse. Er habe jedoch nicht gewusst, wie man das machen könne, und wiederum 3 Wochen später sei ihm erklärt worden, dass er an die Adresse des Verwaltungsgerichts schreiben könne, was er dann auch sofort gemacht habe.
3.3
Der VBD bringt dagegen vor, ihm sei von der JVA C.________ telefonisch bestätigt worden, dass die Verfügung am 9. März 2021 ausgehändigt worden sei und dem Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Versetzung als auch im Rahmen der Abgabe der Verfügung der Rechtsmittelweg erklärt worden sei (act. 7).
3.4
Dass der Rechtsmittelweg dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärt wurde, ergibt sich nicht aus dem vom Beschwerdeführer ein-gereichten Protokoll des Gesprächs zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. Feb-ruar 2021 (BF-act. 6 und 15). Da Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 (act. 1 S. 5) jedoch eine unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung inkl. Adressangabe enthält, ist ohnehin unerheblich, ob der Rechtsmittelweg zusätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und anlässlich der Abgabe der Verfügung erklärt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, wie er Beschwerde führen könne bzw. an welche Stelle er sich wenden könne, ist daher nicht zu hören.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sich im Irrtum befunden, dass die Anstalt die Beschwerde für ihn mache, da er dies mündlich Herrn D.________ mitgeteilt und diesem auch seine Unterlagen abgegeben habe. Die Unterlagen habe er, zusammen mit dem Hinweis, dass er die Beschwerde selber machen müsse, erst rund 3 Wochen nach seiner mündlichen Mitteilung zurückerhalten. Wie aus der Notiz des Beschwerdeführers in den Akten zu entnehmen ist, wurde die mündliche Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er mit der Versetzung in den geschlossenen Strafvollzug nicht einverstanden sei, anlässlich des Gesprächs zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Versetzung in den geschlossenen Strafvollzug vom 24. Februar 2021 zwischen dem Beschwerdeführer, E.________ (Stv. Gruppenleiterin) und D.________, abgegeben (BF-act. 6 und 15). Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ungefähr am 18. März 2021 seine Unterlagen zusammen mit dem Hinweis, dass er die Beschwerde selber machen müsse, zurückerhalten hat. Bis zum Fristablauf hatte der Beschwerdeführer entsprechend noch rund weitere 3 Wochen Zeit, um die Beschwerde einzureichen. Wie bereits unter Erwägung 3.1 festgehalten, hätte der Beschwerdeführer diese Zeit nutzen müssen, um seine Rechte zu wahren. Eine Fristwiederherstellung kann mit dieser Begründung nicht verlangt werden. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Beschwerdeführer einen Vertreter mit der Einreichung der Beschwerde betraut hätte und dieser die Frist verpasst hätte, dies ebenfalls noch kein Grund für eine Fristwiederherstellung wäre. Der Gesuchsteller muss sich das schuldhafte Verhalten eines Vertreters anrechnen lassen (Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 17).
3.5
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sehr grosse Schmerzen, einen Blutdruck von meist über 200 und bereits zwei Mal einen Hirnschlag erlitten, weshalb er nicht mehr schreiben bzw. nur mit Mühe die Buchstaben finden könne und überdies auch sehr vergesslich sei (act. 3 und act. 12).
3.6
Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a). Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selbst zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nach dem Gesagten ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt (BGE 112 V 255 E. 2a). Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erklärt zwar, dass es ihm Mühe bereitet habe, die Beschwerde zu erstellen, führt in seiner Beschwerde und im Verlauf des Schriftenwechsels jedoch nicht weiter aus, inwiefern es ihm seine Krankheit konkret verunmöglicht hätte, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen oder einen Vertreter bzw. Rechtsvertreter zu bestellen. Auch wurden keine konkreten Nachweise wie z.B. ärztliche Zeugnisse dafür erbracht, dass ihn die Krankheit (sensomotorische Hemiparese gemäss medizinischen und therapeutischen Informationen des Reha Centers F.________ vom 8. Januar 2021, BF-act. 4) während der Dauer der Beschwerdefrist noch so stark beeinträchtigt hätte, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Rechtshandlung vorzunehmen oder einen Dritten mit der Besorgung seiner Geschäfte zu beauftragen.
4.
In beweisrechtlicher Hinsicht bittet der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2021 um Anhörung (act. 10).
Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Die Durchführung von weiteren Beweiserhebungen bzw. Zeugenbefragungen würde vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes führen, konnte sich der Beschwerdeführer doch bereits schriftlich zum Sachverhalt äussern und sind die konkreten Nachweise im Zusammenhang einer Anhörung nicht erbringbar bzw. müssten ebenfalls schriftlich vorliegen. Eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Beurteilung der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen. Somit ist dem genannten Beweisantrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben.
5.
Was den Hinweis des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Juni 2021 betrifft, wonach die JVA C.________ ihm erneut ein Urlaubsgesuch abgelehnt habe, machte das Gericht ihn mit separatem Schreiben darauf aufmerksam, dass der VBD die Urlaubskompetenz an die JVA C.________ delegiert habe. Sollte er ein Rechtsmittel gegen die Nichtgewährung des Urlaubs ergreifen wollen, müsse er den im Kanton G.________ (Standortkanton der JVA C.________) geltenden Rechtsmittelweg beschreiten. Das Gericht schickte ihm die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen (Urlaubsgesuch vom 20. Mai 2021 und Ablehnungsentscheid vom 3. Juni 2021) zurück.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die 30-tägige Beschwerde-frist nach § 64 VRG nicht eingehalten und die Beschwerde folglich verspätet eingereicht wurde. Die versäumte Frist kann mangels triftiger und unverschuldeter Hinderungsgründe auch nicht wiederhergestellt werden. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, erfolgt die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO; BGS 162.11) durch den Einzelrichter. Aufgrund der Umstände des Falles (Strafvollzug) und des geringen Aufwands, der dem Gericht entstanden ist, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Einzelrichter:
____________________________
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.
4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD).
Zug, 22. Juni 2021
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende als Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2021 38
§ 20 GO VG
§ 11 VRG
§ 61 VRG
§ 115 GOG
§ 1 JVV
Art. 76 StGBart. 76 CPart. 76 CP
§ 62 VRG
§ 64 VRG
§ 64 VRG
§ 10 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
BGE 119 II 86ATF 119 II 86DTF 119 II 86
BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255
BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255
BGE 122 V 157ATF 122 V 157DTF 122 V 157
§ 64 VRG