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Entscheid

V 2021 42

Invalidenversicherung (Rente)

22. September 2021Deutsch10 min

A. A.________, geboren am 11. Dezember oder 12. November 1996, Staatsangehöriger von Moldawien, reiste nach eigenen Angaben am 24. Juni 2021 von Belgien her kommend illegal in die Schweiz ein. In Basel stieg er in einen Zug ein mit der Absicht, nach Mailand zu reisen. Am Abend meldete er sich in beim Schalterpersonal im Bahnhof Zug und gab an, ihm seien die Ausweispapiere gestohlen worden. Zwecks Abklärung seiner Identität wurde die Zuger Polizei beigezogen, welche ihn, nachdem festgestellt wurde, dass er im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben ist, vorläufig festnahm. Bei der Einvernahme gab er bekannt, dass er im April 2020 via die Ukraine nach Belgien ausgereist sei, wo er sich abgesehen von zeitweiligen Aufenthalten in Frankreich und Holland seither aufgehalten habe. Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2021 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.--, wovon 3 Tagessätze als durch die vorläufige Festnahme geleistet gelten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Am 26. Juni 2021 wurde er im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wies das AFM den Ausländer gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG an. Beide Verfügungen wurden A.________ formell eröffnet und mündlich erläutert.

Source zg.ch

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 30. Juni 2021 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________

zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)

V 2021 42

Sachverhalt

A. A.________, geboren am 11. Dezember oder 12. November 1996, Staatsangehöriger von Moldawien, reiste nach eigenen Angaben am 24. Juni 2021 von Belgien her kommend illegal in die Schweiz ein. In Basel stieg er in einen Zug ein mit der Absicht, nach Mailand zu reisen. Am Abend meldete er sich in beim Schalterpersonal im Bahnhof Zug und gab an, ihm seien die Ausweispapiere gestohlen worden. Zwecks Abklärung seiner Identität wurde die Zuger Polizei beigezogen, welche ihn, nachdem festgestellt wurde, dass er im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben ist, vorläufig festnahm. Bei der Einvernahme gab er bekannt, dass er im April 2020 via die Ukraine nach Belgien ausgereist sei, wo er sich abgesehen von zeitweiligen Aufenthalten in Frankreich und Holland seither aufgehalten habe. Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2021 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.--, wovon 3 Tagessätze als durch die vorläufige Festnahme geleistet gelten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Am 26. Juni 2021 wurde er im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wies das AFM den Ausländer gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG an. Beide Verfügungen wurden A.________ formell eröffnet und mündlich erläutert.

B. Am 29. Juni 2021 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Monaten.

C. Am 30. Juni 2021, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5; i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11).

Der Antragsgegner befindet sich seit 26. Juni 2021, 13:00 Uhr, auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. lit. c AIG in Ausschaffungshaft. Da die mündliche Verhandlung am 30. Juni 2021, 11:00 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

3.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen. Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c ist ein Haftgrund gegeben, wenn eine ausländische Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

3.2

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 24. Juni 2021 illegal in Basel einreiste und den Zug nach Mailand bestieg. Da ihm nach eigenen Angaben in der Bahn Ausweise, Portemonnaie und Telefon gestohlen wurden, stieg er in Zug aus, um den Diebstahl zu melden. Zwecks Abklärung seiner Identität zogen die Schalterbeamten die Zuger Polizei zu. Nachdem festgestellt wurde, dass er mit einem Einreiseverbot für das Gebiet der Schengener Staaten, gültig ab 14. September 2020 bis 14. September 2023, belegt ist, wurde er vorläufig festgenommen. Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2021 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.--, wovon 3 Tagessätze als durch die vorläufige Festnahme geleistet gelten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Am 26. Juni 2021 wurde er im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt.

3.3

Bei der Haftrichterverhandlung vom 30. Juni 2021 bestätigte der Antragsgegner die Richtigkeit der von den Schweizer Behörden registrierten Personalien mit Ausnahme seines Geburtsdatums, das korrekt der 12. November 1996 sei. Er sei bis ca. Mitte Januar 2021 in Frankreich in Haft gewesen. Ein Mitinsasse sei von den französischen Behörden in dessen Heimat ausgeschafft worden, ihn hätten die Behörden aber einfach entlassen. Er habe nun seine Mutter und Schwester in Mailand besuchen wollen, welche er schon ca. sieben Jahre nicht mehr gesehen habe, da er vor seinem Aufenthalt in Belgien und Frankreich in Moldawien fünf Jahre im Gefängnis gewesen sei. Nach dem Familienbesuch habe er wieder nach Moldawien zurückkehren wollen. Er habe gemeint, die Einreisesperre gelte nur für Frankreich und nur für ein Jahr. In der Schweiz habe er weder Familie noch Bekannte; er sei hier nur ausgestiegen, um den Diebstahl zu melden – und jetzt sei er wieder unschuldig im Gefängnis gelandet. Die Haftbedingungen seien nicht gut: Er bekomme zu wenig Essen, er könne sich nicht frei bewegen und habe keine Beschäftigung.

3.4

Der Vertreter des Antragstellers erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass das Einreiseverbot für den Antragsgegner von Frankreich erlassen worden sei, für drei Jahre bis 14. September 2023 gelte und im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei. Grund für die Einreisesperre sei offenbar bandenmässiger Diebstahl gewesen. Wieso Frankreich und Belgien, wo der Antragsgegner nach dessen Angaben auch polizeilich kontrolliert worden sei, ihn nicht ausgeschafft hätten, entziehe sich seinen Kenntnissen. Das AFM habe die ersten Schritte zur Ausschaffung eingeleitet. Mit Moldawien bestehe ein Rückübernahmeabkommen, sodass heute keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse einer Rückschaffung entgegenstünden. Der Antragsgegner könne allenfalls das Identifikationsprozedere beschleunigen, wenn er selber direkt mit seinen Behörden Kontakt aufnehme, wobei er selbstverständlich unterstützt werde. Seine Beanstandungen betreffend Haftregime habe das AFM an die Strafanstalt weitergeleitet, seine Bewegungsfreiheit sei aber aktuell noch für einige Tage wegen des Corona-bedingten Hygienekonzeptes eingeschränkt. Nachher könne er jedoch wohl beschäftigt werden.

3.5

Der Antragsgegner ist in Missachtung der geltenden Einreisesperre in die Schweiz eingereist. Das AFM hat ihn jetzt mit Verfügung vom 28. Juni 2021 aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung ist zu vollziehen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner ist gesund und damit hafterstehungsfähig. Zwar ist er mit den Haftbedingungen nicht zufrieden und leidet unter diesem Regime, doch sind die Einschränkungen aktuell Corona-bedingt und sollten bald aufgehoben werden. Im Übrigen entsprechen die Haftbedingungen in der Strafanstalt aber bekanntermassen den Vorgaben von Art. 82 AIG. Mit Moldawien besteht ein Rückübernahmeabkommen. Der Antragsgegner hat zwar keine Identifikationspapiere, doch erscheint seine Identität gesichert. Sofern er mit seinen Behörden kooperiert, kann er das Verfahren allenfalls beschleunigen und die Haft entsprechend verkürzen. Er hat keine Beziehungen in der Schweiz und ist völlig mittellos. Eine legale, geordnete Heimkehr nach Moldawien ist damit nur mit Hilfe der Behörden möglich. In Berücksichtigung des Interesses der Schweiz an einer kontrollierten und ordnungsgemässen Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis zum 25. August 2021 bestätigt.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für zwei Monate, d.h. bis zum 25. August 2021, bestätigt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung);

• Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv);

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug;

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 30. Juni 2021

Die Haftrichterin

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub

versandt

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 64 AIGart. 64 LEtrart. 64 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 56 VRG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

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§ 10 EG AuG

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