V 2021 6
Invalidenversicherung (Rente)
7. Dezember 2021Deutsch12 min
A. A.________, geboren 1987, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Oktober 2020 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag im Bundesverfahrenszentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Am 19. April 2021 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. In der Folge wurde festgestellt, dass er am 4. Mai 2016 in Italien schon um Asyl ersucht hatte und er als Flüchtling anerkannt wurde. Am 18. Mai 2021 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen des Staatssekretariates für Migration, SEM, A.________ zurückzunehmen zu. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass er die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnte. Sofern die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreiche, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragt. Gegen diesen Entscheid reichte er am 7. Juni 2021 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 22. September 2021 meldete die Abteilung Soziale Dienste Asyl dem Amt für Migration (AFM), dass A.________ seit dem 12. September 2012 verschwunden sei, worauf das AFM ihn im RIPOL zur Verhaftung ausschreiben liess. Am 3. Oktober 2021 wurde er in Zürich kontrolliert und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG kurzfristig in Haft genommen. Am 4. Oktober 2021 wurde er nach Zug überführt und im Auftrag des AFM vom gleichen Tag in Ausschaffungshaft genommen. Ebenfalls am 4. Oktober 2021 eröffnete und erläuterte ihm das AFM formell die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Haft.
Source zg.ch
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 6. Oktober 2021 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________
zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2021 76
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1987, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Oktober 2020 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag im Bundesverfahrenszentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Am 19. April 2021 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. In der Folge wurde festgestellt, dass er am 4. Mai 2016 in Italien schon um Asyl ersucht hatte und er als Flüchtling anerkannt wurde. Am 18. Mai 2021 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen des Staatssekretariates für Migration, SEM, A.________ zurückzunehmen zu. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass er die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnte. Sofern die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreiche, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragt. Gegen diesen Entscheid reichte er am 7. Juni 2021 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 22. September 2021 meldete die Abteilung Soziale Dienste Asyl dem Amt für Migration (AFM), dass A.________ seit dem 12. September 2012 verschwunden sei, worauf das AFM ihn im RIPOL zur Verhaftung ausschreiben liess. Am 3. Oktober 2021 wurde er in Zürich kontrolliert und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG kurzfristig in Haft genommen. Am 4. Oktober 2021 wurde er nach Zug überführt und im Auftrag des AFM vom gleichen Tag in Ausschaffungshaft genommen. Ebenfalls am 4. Oktober 2021 eröffnete und erläuterte ihm das AFM formell die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Haft.
B. Am 4. Oktober 2021 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten.
C. Am 6. Oktober 2021, 15:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5; i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11).
Der Antragsgegner befindet sich seit 4. Oktober 2021, 10:30 Uhr, auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in Ausschaffungshaft. Da die mündliche Verhandlung am 6. Oktober 2021, 15:00 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 26. Oktober 2020 ein Asylgesuch stellte, auf welches das SEM mit Entscheid vom 28.Mai 2021 nicht eintrat, da er bereits von den italienischen Behörden als Flüchtling anerkannt und ihm demzufolge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Dagegen reichte er eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche bis dato offenbar noch nicht entschieden ist. Da er bei Einreise in die Schweiz über diverse gesundheitliche Probleme klagte, wurde er einer umfassenden gesundheitlichen Kontrolle unterzogen und behandelt. Gemäss Akten leidet er an psychischen Problemen, weswegen er dreimal mittels Fürsorgerischer Unterbringung in psychiatrischen Kliniken, letztmals vom 1. Juni bis 17. Juni 2021, hospitalisiert war. Gemäss Austrittsbericht der Triaplus AG, psychiatrische Klinik Zugersee, vom 21. Juni 2021, wurden bei ihm eine paranoide Schizophrenie und daneben eine Abhängigkeitsstörung (psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide) sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Er ist medikamentös versorgt.
Da sich der Antragsgegner regelmässig in Zürich im Kreis 4 in der Drogenszene bewegte, wurde er von der Stadtpolizei Zürich mehrfach wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Fernhalte- und Wegweisungsverfügungen belegt. Am 11. September 2021 wurde er einmal mehr von der Stadtpolizei Zürich im Kreis 4 aufgegriffen, weshalb er mit – aktenmässig letzter – Verfügung vom gleichen Tag mit Gültigkeit bis 25. September 2021 weggewiesen und die Fernhaltung angeordnet wurde.
Das AFM lud den Antragsgegner am 19. August 2021 zu einem Gespräch am 26. August 2021 vor. Dieser Vorladung leistete er aber keine Folge. Zum daraufhin angesetzten Gespräch am 2. September 2021 erschien er dann. Er erklärte, dass er nicht bereit sei nach Italien auszureisen; vorher bringe er sich um. Er habe in Italien grosse Probleme. Er habe dort nichts und niemand kümmere sich um ihn.
Gemäss Meldung der Abteilung Soziale Dienste Asyl vom 22. September 2021 verschwand er am 12. September 2021 aus seiner Unterkunft. Am 3. Oktober 2021 wurde er (wiederum) im Kreis 4 der Stadt Zürich aufgegriffen und aufgrund der Ausschreibung im RIPOL gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AIG inhaftiert und am 4. Oktober 2021 nach Zug überführt, wo er am 4. Oktober 2021 in Ausschaffungshaft versetzt wurde.
3.2
An der Haftrichterverhandlung vom 6. Oktober 2021 bestätigte der Antragsgegner die Korrektheit seines Namens. Seine Staatsangehörigkeit dürfte auch zutreffen, obwohl er aussagte, dass sein Vater Senegalese sei und auch im Senegal lebe. Er habe eine Tochter in Nigeria. Weitere Familienangehörige habe er nicht. Er gab zu, dass er Kokain konsumiere, seit eine Frau ihn damit in Kontakt gebracht habe. Er wollte sich nicht dazu äussern, wie er seinen Konsum finanzierte. Nachdem er im September untergetaucht sei, habe er auf den Strassen in Zürich oder Winterthur gelebt und Essen habe er manchmal bei der Caritas besorgen können. Es treffe zu, dass er mittellos sei. Er sei nicht bereit, nach Italien oder nach Nigeria auszureisen. Er sei nicht gesund und bekomme deswegen alle 14 Tage eine Spritze. Im Gefängnis fühle er sich nicht gut. Er begreife nicht, weshalb er hier sei und man ihm Hand- und Fussfesseln anlege. Er habe niemanden umgebracht; er sei kein Verbrecher. Wenn er länger in der Strafanstalt bleiben müsse, werde er sich umbringen.
3.3
Der Vertreter des Antragstellers erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft für den Antragsgegner erfüllt seien. Er sei untergetaucht, habe eine Vorladung nicht eingehalten und die Wegweisungsverfügungen der Zürcher Stadtpolizei ignoriert. Er, der Vertreter des Antragstellers, habe sich beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt. Er werde voraussichtlich in den nächsten Tagen Bescheid dazu erhalten. Die italienischen Behörden hätten der Rückübernahme des Antragsgegners zugestimmt, diese müsse aber kontrolliert erfolgen und bedürfe einer Voranmeldefrist von rund drei Wochen. Dazu müssten medizinische Berichte mitgegeben werden. Die Liste der Medikamente, die der Antragsgegner benötige, liege der Strafanstalt vor. Die medizinische Versorgung sei sichergestellt und die nächste Depotspritze werde ihm am Donnerstag, 14. Oktober, verabreicht. Sofern der Antragsgegner kooperiere, sei eine Rücküberstellung in gut drei Wochen möglich. Der Antrag auf Bestätigung einer Haftdauer von drei Monaten sei in diesem Sinn nur vorsorglich. Mit der bekannten Identität wäre auch eine Ausschaffung nach Nigeria möglich, sofern der Antragsgegner dies doch wünschen würde. Nigeria nehme ohne weiteres die Menschen zurück, die sich als nigerianische Staatsangehörige zu erkennen gäben und freiwillig zurückkehrten.
3.4
In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Es liegt ein zwar noch nicht rechtskräftiger Nichteintretensentscheid vor, mit welchem der Antragsgegner nach Italien weggewiesen wurde, wo er als anerkannter Flüchtling ein reguläres Aufenthaltsrecht hat. Der Antragsgegner hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anweisungen hält. Er ist untergetaucht, hat eine behördliche Vorladung des AFM und mehrere Wegweisungsverfügungen der Zürcher Stadtpolizei, welche ihn von der Drogenszene fernhalten sollten, missachtet und auch bei der Verhandlung mit aller Deutlichkeit kundgetan, dass er weder nach Italien noch in sein Heimatland ausreisen werde. Angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens ist daher geradezu sicher, dass er sich nicht an die Anordnungen der Behörden halten und sich einer kontrollierten Ausreise nach Italien entziehen würde.
Dispositiv
4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in der Schweiz und ist völlig mittellos. Er beanstandet die Haftbedingungen nicht in relevantem Mass. Er leidet an einer psychischen Erkrankung, doch ist seine medizinische Betreuung in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 82 AIG. Die italienischen Behörden haben seine Rückübernahme zugesichert. Nach Angaben des Antragstellers bedarf es für die Einhaltung der für die Rückführung von Italien geforderten Formalien rund drei Wochen. Sofern der Antragsgegner pflichtgemäss kooperiert, sollte die Haft demnach nicht allzu lange dauern. In dieser Zeitspanne kann auch mit dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts gerechnet werden. Angesichts des Verhaltens des Antragsgegners steht eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung nicht zur Verfügung, In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis zum 3. Januar 2022 bestätigt.
5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 3. Januar 2022, bestätigt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 6. Oktober 2021
Die Haftrichterin
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 73 AIGart. 73 LEtrart. 73 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 73 AIGart. 73 LEtrart. 73 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 82 AIGart. 82 LEtrart. 82 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG