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Entscheid

V 2021 91

Verwaltungsrechtl. Kammer

16. Dezember 2022Deutsch23 min

A. und B.________

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 12. Dezember 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Sachverhalt

A. und B.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA C.________

gegen

1. Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________

vertreten durch RA E.________

Erwägungen

2.

Gemeinderat Oberägeri

vertreten durch RA F.________

3.

Regierungsrat des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Rechtsverweigerung

V 2021 91

A. A. und B.________ sind Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. G.________, Oberägeri, (nachfolgend: GS G.________). Die Liegenschaft wird über die zum Grundstück Nr. H.________, Oberägeri, (nachfolgend: GS H.________) gehörende Privatstrasse I.________ erschlossen. Das GS H.________ ist Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ und wird ebenfalls über den I.________ erschlossen. Nordöstlich grenzt GS H.________ an die öffentliche J.________strasse, welche im Eigentum der Einwohnergemeinde Oberägeri steht (Grundstück Nr. K.________, Oberägeri, [nachfolgend: GS K.________]).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die M.________ AG, Unterägeri, namens und im Auftrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, Oberägeri (nachfolgend: Bauherrschaft) eine Bauanzeige betreffend "Ersatz Gartenzaun, GS H.________" ein. Geplant war, den bestehenden Holzzaun entlang der J.________strasse im Bereich von GS H.________ durch einen neuen, rund 55 m langen und 1,20 m hohen Maschendrahtzaun zu ersetzen.

Am 11. September 2019 erliess die Abteilung Bau und Sicherheit der Gemeinde Oberägeri (nachfolgend: Abteilung Bau und Sicherheit) betreffend die Bauanzeige Nr. O.________ (Ersatz Gartenzaun, GS H.________) einen als "Zustimmung Ersatz Gartenzaun" betitelten Entscheid inklusive Auflage. Die Erteilung der Zustimmung wurde am 3. Oktober 2019 auf der Website der Gemeinde Oberägeri publiziert.

In der Folge wurde der bestehende Holzzaun vollumfänglich entfernt und durch einen neuen Maschendrahtzaun ersetzt. Die M.________ AG informierte die Abteilung Bau und Sicherheit entsprechend mit E-Mail vom 23. Oktober 2019.

Am 17. Januar 2020 gelangten A. und B.________ mit "baupolizeilicher Anzeige" an die Gemeinde Oberägeri und rügten die rechtswidrige Erstellung des neuen Maschendrahtzauns. Gemäss ihnen hätte der neu erstellte Zaun nur dann im Bauanzeigeverfahren bewilligt werden dürfen, wenn ein genau gleicher Ersatzzaun, somit eine hölzerne Abschrankung und nicht ein leichter Maschendrahtzaun, erstellt worden wäre. Das Terrain sei in diesem Bereich steil nach Süden abfallend, und das Risiko, dass ein Auto oder Lastwagen insbesondere bei winterlichen Verhältnissen den leichten Maschendrahtzaun durchbreche und abstürze, sei latent vorhanden. Der bewilligte Ersatzzaun sei daher eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Leib und Leben. Im Übrigen befinde sich der neue Zaun nicht mehr auf dem bisherigen GS H.________, sondern vollständig auf der öffentlichen J.________strasse (GS K.________). Dieser rechtliche Missstand sei unverzüglich zu bereinigen.

In der Folge stellte die Abteilung Bau und Sicherheit im Rahmen eines Augenscheins fest, dass der neue Maschendrahtzaun tatsächlich auf dem Grundstück der Einwohnergemeinde Oberägeri (GS K.________) und nicht auf der Parzelle der Bauherrschaft (GS H.________) erstellt worden war. Eine bei der N.________ AG eingeholte Stellungnahme vom 17. Februar 2020 ergab, dass an der J.________strasse ein passives Rückhaltesystem für Fahrzeuge nicht erforderlich sei und der erstellte Maschendrahtzaun für Fussgänger einen hinreichenden Absturzschutz darstelle.

In Anbetracht dieser Sachlage beschloss der Gemeinderat Oberägeri am 7. September 2020, dass, obschon der Ersatzbau ohne ausdrückliches Einverständnis der Einwohnergemeinde Oberägeri als Grundeigentümerin erstellt wurde, das baurechtliche Verfahren nicht neu aufgerollt werde. Stattdessen wurde ein Lösungsvorschlag für den Abschluss einer Duldungsvereinbarung erarbeitet, wonach die Einwohnergemeinde Oberägeri den auf GS K.________ liegenden Ersatzzaun für vorerst 20 Jahre dulde und der Bauherrschaft im Gegenzug eine Unterhalts- und Reverspflicht auferlegt werde. Am 6. Januar 2021 wurde die entsprechende Duldungsvereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde Oberägeri und der Bauherrschaft unterzeichnet.

Mit E-Mail vom 18. Januar 2021 ersuchten A. und B.________ die Abteilung Bau und Sicherheit um Zustellung von anfechtbaren Verfügungen bis zum 29. Januar 2021 u.a. zu den Sachverhalten "Entscheid über unsere baupolizeiliche Anzeige betreffend Zaun auf GS H.________ bzw. GS K.________, Oberägeri" und "Rechtmässigkeit einer Baubewilligung im einfachen Verfahren betreffend Zaun auf GS H.________".

Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 teilte der Gemeinderat Oberägeri A. und B.________ mit, dass ihnen aufgrund der eingereichten baupolizeilichen Anzeigen bzw. Hinweisen zu den baulichen Sachverhalten keine Parteistellung zukomme und sie daher keine anfechtbaren Verfügungen beanspruchen könnten. In Bezug auf den angezeigten Maschendrahtzaun auf GS H.________ bzw. GS K.________ wurde festgehalten, dass dieser gestützt auf eine rechtskräftige Zustimmung zur Bauanzeige erstellt worden sei und aufgrund einer Vereinbarung mit der Bauherrschaft bestehen bleiben könne. Sollte sich bei den weiteren laufenden Abklärungen ergeben, dass Baubewilligungsverfahren nachzuholen seien, würden sie ihre Rechte als Nachbarn wahrnehmen können.

Am 10. Februar 2021 erhoben A. und B.________ beim Regierungsrat des Kantons Zug gegen den Gemeinderat Oberägeri Verwaltungsbeschwerde betreffend "Rechtsverweigerung des Gemeinderats Oberägeri, den Beschwerdeführern zwei anfechtbare Verfügungen zuzustellen in Sachen [A] Baugesuch O.________, GS H.________: Ersatz Gartenzaun, I.________, Grundeigentümerin/Grundeigentümer: STWEG C.________, 6315 Oberägeri, Gesuchstellerin/Gesuchsteller: M.________ AG; [B] Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats Oberägeri vom 7. September 2020, A.________, B.________, baupolizeiliche Anzeige P.________, GS L.________ Zaun (O.________), C.________, J.________strasse, Lösungsweg Zaun" und stellten folgende Rechtsbegehren:

"1. Die von der Abteilung Bau und Sicherheit der Gemeinde Oberägeri am 11. September 2019 für das GS H.________ erteilte Baubewilligung an die Grundeigentümerin/Grundeigentümer STWEG C.________, 6315 Oberägeri, sei aufzuheben.

2.

Der Entscheid der Abteilung Bau und Sicherheit der Gemeinde Oberägeri betreffend Duldung des Zaunes auf GS K.________ (öffentliche J.________strasse) vom 7. September 2020 sei aufzuheben.

3.

Der Gemeinderat sei zu verpflichten, das am 11. September 2019 bewilligte Baugesuch im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens öffentlich zu publizieren.

4.

Eventualiter sei der Gemeinderat zu verpflichten, eine Rückbauverfügung zu erlassen, falls sich die Erstellung des Zaunes auf fremden Grund und Boden (GS K.________, öffentliche J.________strasse) als nicht bewilligungsfähig erweist.

5.

Eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, falls der Regierungsrat zum Schluss kommt, den Beschwerdeführenden fehle die Aktivlegitimation für die Rechtsbegehren 1 und 3, den Beschwerdeführenden eine anfechtbare Verfügung zuzustellen betreffend Begründung der Zulässigkeit des Baubewilligungsverfahrens im einfachen Verfahren bzw. des Verzichts auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit öffentlicher Publikation.

6.

Eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, falls der Regierungsrat zum Schluss kommt, den Beschwerdeführenden fehle die Aktivlegitimation für die Rechtsbegehren 2 und 4, den Beschwerdeführenden eine anfechtbare Verfügung zuzustellen betreffend Entscheid des Beschwerdegegners mit Begründung der rechtmässigen Gültigkeit der Baubewilligung sowie zur Duldung des Zaunes auf fremdem Grund und Boden.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zusätzlich 7.7 % MWSt., zu Lasten des Beschwerdegegners."

Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 2. November 2021 nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein. Er nahm die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an die Hand, leistete ihr aber keine Folge. Der Regierungsrat erwog, die Beschwerdeführer hätten die Frist zur Anfechtung des Schreibens der Abteilung Bau und Sicherheit vom 11. September 2019 ("Zustimmung Ersatz Gartenzaun"), welches als Verfügung bzw. als Baubewilligung zu qualifizieren sei, verpasst. In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde sei festzuhalten, dass die Vorinstanz durch die Erteilung der Baubewilligung für den Ersatzzaun im einfachen Verfahren weder klares, materielles Recht noch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt habe. Der Entscheid der Gemeinde betreffend Duldung des Zauns stelle zudem kein zulässiges Beschwerdeobjekt dar, und bei der Duldungsvereinbarung handle es sich um eine Angelegenheit alleine zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde und zudem um ein privatrechtliches Instrument.

B. Am 2. Dezember 2021 erhoben A. und B.________, nun vertreten durch RA C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Rechtsverweigerung und stellten folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 2. November 2021 sei aufzuheben.

2.

Die Eigentümer von GS Nr. K.________, Oberägeri, (heute die Einwohnergemeinde Oberägeri) seien anzuweisen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und den auf dem genannten Grundstück ohne Baubewilligung erstellten Maschendrahtzaun zurückzubauen, mit der Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Zug zurückzuweisen.

4.

Subeventualiter sei die Sache an die Einwohnergemeinde Oberägeri zurückzuweisen, mit der Anordnung, den Beschwerdeführern eine anfechtbare Verfügung betreffend die Erledigung des Bauanzeigeverfahrens zu eröffnen.

5.

Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Regierungsrats des Kantons Zug und der Einwohnergemeinde Oberägeri."

Zur Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Bewilligung für den Zaun sei auf GS H.________ erteilt worden. Erstellt worden sei ein Zaun auf GS K.________. Somit liege keine Baubewilligung vor und der Maschendrahtzaun sei widerrechtlich erstellt worden. Trotz den Hinweisen der Beschwerdeführer habe die Gemeinde rechtsverweigernd nicht gehandelt. Anfechtungsobjekt sei zudem nicht der Entscheid der Gemeinde vom 11. September 2019, sondern das Schreiben vom 4. Februar 2021. Die entsprechende Beschwerdefrist sei eingehalten worden. Der Aufsichtsbeschwerde hätte im Übrigen wegen klarer Verletzung materiellen Rechts Folge gegeben werden müssen.

C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht.

D. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 liess die Bauherrschaft mitteilen, dass sie sich – analog dem Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat – nicht am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligen und dementsprechend keine Vernehmlassung einreichen werde.

E. Am 11. Januar 2022 reichte die Baudirektion des Kantons Zug im Auftrag des Regierungsrats eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.

F. Der Gemeinderat Oberägeri liess am 10. Februar 2022 Stellung nehmen und beantragen, auf die Verwaltungsbeschwerde sei nicht einzutreten, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers mit solidarischer Haftbarkeit der beiden.

G. Mit Eingabe vom 14. März 2022 liessen die Beschwerdeführer replizieren, und am 12. bzw. 14. April 2022 reichten die Baudirektion des Kantons Zug und der Gemeinderat Oberägeri je eine Duplik ein.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss ist hier nicht gegeben. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des Regierungsratsbeschlusses vom 2. November 2021 vom angefochtenen (Nichteintretens-)Entscheid besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und sind daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Deshalb – und auch weil, wie später aufzuzeigen sein wird, der Regierungsrat zu Recht auf die bei ihm am 10. Februar 2021 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist –, kann die Frage offenbleiben, ob es den Beschwerdeführern wegen ihrer vom Gemeinderat Oberägeri geltend gemachten entfernten Nachbarschaft zum strittigen Zaun grundsätzlich an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-den. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Miss-brauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Vor Gericht kann auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen, in denen – wie vorliegend – Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats geführt wird, ist die Rüge der unrichtigen Ermessenshandhabung unzulässig (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario).

2.

2.1

Die Beschwerdeführer führen aus, es sei das baupolizeiliche Verfahren betreffend die Erstellung eines Zauns auf GS K.________ ohne gültige Baubewilligung zu behandeln. Dabei sei zunächst zu bemerken, dass die baupolizeiliche Anzeige, welche dann gemacht werden könne, wenn eine bestehende Baute ohne rechtsgenügliche Grundlage (namentlich ohne Baubewilligung) erstellt worden sei, nicht an eine Frist gebunden sei, zumal die Rechtswidrigkeit einer ohne Baubewilligung erstellten Baute unabhängig von einer allfälligen Frist bestehen bleibe und – weil die Baute eben ohne Baubewilligung erstellt worden sei – gerade kein eröffnetes Anfechtungsobjekt bestehe, welches innert einer (Rechtsmittel-)Frist anzufechten wäre. Vorliegend sei im Bauanzeigeverfahren die Erstellung eines Maschendrahtzauns auf dem GS H.________ bewilligt worden. Anschliessend sei auf dem – von der eben genannten Baubewilligung offensichtlich nicht erfassten – GS K.________ ein Maschendrahtzaun erstellt worden. Damit werde der genannte Maschendrahtzaun nicht von einer rechtskräftigen Baubewilligung erfasst und sei damit widerrechtlich erstellt worden. Dieser Zustand dauere noch heute an und sei von den Beschwerdeführern mit baupolizeilicher Anzeige vom 17. Januar 2020 angezeigt worden. Auch die "Duldungsvereinbarung" vom 6. Januar 2021 vermöge aufgrund ihres rein zivilrechtlichen Charakters daran nichts zu ändern, wobei die Rechtsgültigkeit einer solchen Vereinbarung ohnehin bereits im Grundsatz äusserst fraglich sei. Obwohl die Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Erledigung des baupolizeilichen Anzeigeverfahrens verlangt hätten, sei ihnen dies von der Einwohnergemeinde Oberägeri mit Schreiben vom 4. Februar 2021 verweigert worden – dies obwohl sich am Umstand, dass der genannte Maschendrahtzaun ohne Baubewilligung erstellt worden sei, noch immer nichts geändert habe. Damit habe die Einwohnergemeinde Oberägeri rechtsverweigernd nicht gehandelt. Indem der Regierungsrat die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. Februar 2021 nicht als solche an die Hand genommen habe bzw. auf dieses Begehren nicht eingetreten sei, habe er geltendes Recht verletzt. Der angefochtene Entscheid sei deshalb bereits aus diesem Grund aufzuheben.

2.2

Die Abteilung Bau und Sicherheit der Gemeinde Oberägeri erteilte am 11. September 2019 die Zustimmung zum Ersatz des bestehenden Holzzauns entlang der J.________strasse im Bereich von GS H.________ durch einen neuen Maschendrahtzaun und veröffentlichte diese Zustimmung auf der Website der Gemeinde Oberägeri, obwohl eine ausdrückliche Zustimmung gar nicht erforderlich gewesen wäre. Gemäss § 44a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) darf das Vorhaben nämlich ausgeführt werden, wenn die zuständige Behörde innert 20 Tagen seit Empfang der Bauanzeige durch die Gemeindebehörde keine Einwendungen erhebt. Nun stellte sich jedoch heraus, dass der neue Maschendrahtzaun nicht auf der Parzelle der Bauherrschaft (GS H.________), sondern auf dem Grundstück der Einwohnergemeinde Oberägeri (GS K.________) erstellt worden war. Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) unterliegen [nur] Neu- und Ausbauten in grösserem Umfang von Strassen und Wegen dem Baubewilligungsverfahren. Dass es sich bei der Erstellung eines Maschendrahtzauns auf öffentlichem, zu einer Strasse gehörenden Grund nicht um ein Strassenbauvorhaben in grösserem Umfang handelt, ist offensichtlich. Dafür war kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass der strittige Maschendrahtzaun nicht von der Einwohnergemeinde, sondern von Privaten erstellt worden war. Der Bau eines Zauns auf einem Teilstück der J.________strasse war somit bewilligungsfrei möglich. Es trifft daher nicht zu, dass der Maschendrahtzaun widerrechtlich erstellt wurde. Die Gemeinde hat zulässigerweise sowohl darauf verzichtet, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen als auch die von den Beschwerdeführern verlangten Verfügungen zu erlassen und daher nicht rechtsverweigernd gehandelt, wie das die Beschwerdeführer geltend machen. Aus diesem Grund ist das Rechtsbegehren Nr. 2, wonach die Einwohnergemeinde Oberägeri anzuweisen sei, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und den auf dem GS K.________ erstellten Maschendrahtzaun unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall zurückzubauen, abzuweisen.

3.

3.1

Der Regierungsrat trat insbesondere deshalb auf die bei ihm am 10. Februar 2021 eingereichte Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung des Schreibens der Abteilung Bau und Sicherheit vom 11. September 2019 ("Zustimmung Ersatz Gartenzaun") verpasst hätten. Die Beantwortung der Fragen, ob gegen die vom Gemeinderat Oberägeri im einfachen Verfahren bzw. ohne öffentliche Auflage erteilte Baubewilligung vorgegangen werden kann und die dafür geltende Frist eingehalten wurde sowie was im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat überhaupt Anfechtungsobjekt war, kann dann ein Thema sein, wenn man entgegen den Erwägungen hiervor davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall § 15 Abs. 1 GSW nicht zur Anwendung gelangt.

3.2

Die Beschwerdeführer machen geltend, entgegen der Ansicht des Regierungsrats sei das Anfechtungsobjekt nicht im Entscheid der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 11. September 2019, sondern – wenn überhaupt – im Schreiben vom 4. Februar 2021 zu sehen. Die Beschwerdeführer hätten – nachdem sie festgestellt hätten, dass der Zaun gar nicht auf dem "Baubewilligungsgrundstück" (GS H.________), sondern auf dem GS K.________ erstellt worden sei – eine baupolizeiliche Anzeige gemacht. In der Folge habe die Gemeinde zahlreiche Abklärungen getätigt. Namentlich sei insbesondere ein Augenschein durchgeführt worden und es hätten zahlreiche Korrespondenz sowie Gespräche stattgefunden. Den Beschwerdeführern sei durch die Einwohnergemeinde Oberägeri nach Erhalt der baupolizeilichen Anzeige vom 17. Januar 2020 stets der Eindruck vermittelt worden, dass die Einwohnergemeinde Oberägeri die Sach- und Rechtslage ernsthaft prüfen und die nötigen Schritte veranlassen werde. Erst mit Schreiben vom 4. Februar 2021 habe sich die Einwohnergemeinde Oberägeri abschliessend dahingehend geäussert, dass sie gegenüber den Eigentümern von GS H.________ im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Maschendrahtzaun keine weiteren Schritte plane und dass den Beschwerdeführern keine anfechtbaren Verfügungen ausgestellt würden. Die Verwaltungsbeschwerde vom 10. Februar 2021 sei dann in jeder Hinsicht fristgerecht erfolgt. Für die Bemessung der Frist sei zudem auf den Zeitpunkt der erstmaligen Beschwer der Beschwerdeführer abzustellen. Nachdem die Einwohnergemeinde Oberägeri den Beschwerdeführern monatelang den Eindruck vermittelt habe, sie kümmere sich um die Angelegenheit und ihnen gleichzeitig aber keine Informationen über die unternommenen und noch geplanten (Verfahrens-)Schritte zukommen lassen habe, hätten diese auch gar keinen Grund gehabt, eine Beschwerde zu erheben. Erst nachdem die Einwohnergemeinde Oberägeri schliesslich mit Schreiben vom 4. Februar 2021 kundgetan habe, dass die Angelegenheit nun für sie erledigt sei, seien die Beschwerdeführer (erstmals) beschwert gewesen. Damit könne auch erst in diesem Zeitpunkt eine Rechtsmittelfrist begonnen haben. Selbst wenn sodann – entgegen den vorstehenden Ausführungen – davon auszugehen wäre, dass tatsächlich die Zustimmung der Einwohnergemeinde Oberägeri zum Bauvorhaben (Entscheid der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 11. September 2019) das zu behandelnde Anfechtungsobjekt wäre, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Beschwerdeführer seien nämlich – entgegen der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung des Regierungsrats – im Zeitraum zwischen der Akteneinsicht vom 9. Oktober 2019 und der Beschwerdeerhebung vom 10. Februar 2021 nicht untätig gewesen. Mit zahlreichen Schreiben und E-Mails sowie an diversen Gesprächen hätten die Beschwerdeführer stets ihren Willen kundgetan, nämlich dass der ohne Bewilligung erstellte Zaun auf GS K.________ zu entfernen sei. Beispielhaft sei etwa auf die Schreiben der Beschwerdeführer an die Einwohnergemeinde Oberägeri vom 10. Januar 2020 oder vom 28. Januar 2020 zu verweisen. Vielmehr noch: Die Einwohnergemeinde Oberägeri habe den Beschwerdeführern die Teilnahme verweigert, indem sie ihnen mehrfach die Einsicht in die amtlichen Akten verwehrt habe und diese zweite Akteneinsicht – nach der ersten Akteneinsicht vom 9. Oktober 2019 – erst am 26. Januar 2021 gewährt habe. Nachdem die Einwohnergemeinde Oberägeri den Beschwerdeführern die Teilnahme am Verfahren merklich erschwert habe, mute es doch etwas seltsam an, wenn den Beschwerdeführern nun vorgeworfen werde, sie hätten sich nicht aktiv genug am Verfahren beteiligt.

3.3

Der Regierungsrat führte in seinem Beschluss vom 2. November 2021 aus, die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. Februar 2021 richte sich in der Hauptsache nicht gegen das Schreiben der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 4. Februar 2021. Vielmehr bezögen sich die Beschwerdeführer auf längst erlassene Entscheide bzw. Bewilligungen, womit die Beschwerdeführer bereits selbst vom Vorliegen anfechtbarer Verfügungen ausgingen. Anfechtungsobjekt sei somit nicht das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung bzw. die Untätigkeit einer Behörde, sondern bestehende Entscheide. Die Eingabe sei daher nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde, hingegen als allgemeine Verwaltungsbeschwerde gemäss § 39 ff. VRG entgegenzunehmen und zu beurteilen. Anschliessend hielt der Regierungsrat fest, das angefochtene und als "Zustimmung Ersatz Gartenzaun" betitelte Schreiben der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 11. September 2019 erfülle den Verfügungsbegriff und sei somit als Entscheid bzw. Baubewilligung zu qualifizieren. Dieser Entscheid sei den Beschwerdeführern gemäss den Akten zwar nicht eröffnet worden. Am 6. Oktober 2019 hätten jedoch die Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation der Website der Gemeinde Oberägeri festgestellt, dass für die Bauanzeige betreffend Ersatz Gartenzaun mit Delegationsentscheid vom 11. September 2019 die Baubewilligung erteilt worden sei. Anlässlich einer Akteneinsicht am 9. Oktober 2019 hätten die Beschwerdeführer ausserdem erkannt, dass der Ersatzzaun nicht auf GS H.________, sondern auf GS K.________ erstellt worden sei. Spätestens darin sei das für den Fristenlauf massgebliche Ereignis zu erblicken, weshalb am darauffolgenden Tag die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen zu laufen begonnen habe. Angefochten respektive die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hätten die Beschwerdeführer jedoch erst mit der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2021 und somit rund 14 Monate nach Kenntnis der strittigen Baubewilligung. Damit hätten die Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Baubewilligung offenkundig verpasst.

3.4

Von den Parteien nicht bestritten wird, dass es sich beim als "Zustimmung Ersatz Gartenzaun" betitelten Schreiben der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 11. September 2019 um eine Verfügung im Sinne von § 4 VRG handelt, auch wenn gemäss § 44a PBG eine ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich gewesen wäre. Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, wenn er in seinem Entscheid erwog, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2021 in der Hauptsache nicht gegen das Schreiben der Abteilung Bau und Sicherheit vom 4. Februar 2021, in welchem den Beschwerdeführern mitgeteilt worden war, sie würden mit ihren Anzeigen keine Parteistellung gewinnen, weshalb sie auch keine anfechtbare Verfügung beanspruchen könnten, richtete, sondern ausdrücklich gegen die Baubewilligung vom 11. September 2019 (sowie den Beschluss betreffend die Duldungsvereinbarung vom 7. September 2020). Das zeigen insbesondere die in der Beschwerde vom 10. Februar 2021 gestellten Anträge. Eine ausdrückliche Anfechtung des Schreibens vom 4. Februar 2021 lässt sich der Beschwerdeschrift zudem nicht entnehmen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist das Anfechtungsobjekt der am 10. Februar 2021 eingereichten Beschwerde nicht das Schreiben der Abteilung Bau und Sicherheit vom 4. Februar 2021, sondern der Entscheid der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 11. September 2019.

3.5

Die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids haben die Beschwerdeführer bei Weitem nicht eingehalten. Am 6. Oktober 2019 stiessen die Beschwerdeführer auf die auf der Website der Gemeinde Oberägeri veröffentlichte Zustimmung der Abteilung Bau und Sicherheit zum angezeigten Bauvorhaben, und am 9. Oktober 2019 erhielten sie Akteneinsicht. Spätestens am Tag nach dem 9. Oktober 2019 begann die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde. Die Eingabe vom 10. Februar 2021 erfolgte somit offenkundig verspätet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Akteneinsicht am 9. Oktober 2019 und der Einreichung der Beschwerde beim Regierungsrat am 10. Februar 2021 nicht untätig waren bzw. mehrfach mit der Einwohnergemeinde Oberägeri korrespondiert haben, vermag dabei nichts an der verspäteten Einreichung der Verwaltungsbeschwerde zu ändern. Auch das (erst) am 17. Januar 2020 eingereichte Schreiben, in welchem die Beschwerdeführer gegen das ausgeführte, ihrer Ansicht nach nicht bewilligungsfähige Bauvorhaben, welches von der Gemeinde rechtswidrig als Bauanzeige bewilligt worden sei, "Bauanzeige" erstatteten und im Übrigen die Einwohnergemeinde Oberägeri darauf aufmerksam machten, dass sich der Zaun gesamthaft ausserhalb der Parzelle Nr. H.________ und in einem Abstand von bis zu 1,2 m auf der öffentlichen J.________strasse GS Nr. K.________ befinde, hilft den Beschwerdeführern diesbezüglich nicht. Der Regierungsrat ist zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten.

4.

4.1

Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass der Regierungsrat bei der von ihm vorgenommenen Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde als Aufsichtsbeschwerde zum Schluss gelangt sei, dass vorliegend keine klare Verletzung von materiellem Recht vorliege und deshalb die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen worden sei. Die Einwohnergemeinde Oberägeri habe dem Ersatz eines bestehenden Holzzauns durch einen Maschendrahtzaun im Anzeigeverfahren zugestimmt. Dies, obwohl nur Bauvorhaben, welche die nachbarlichen und öffentlichen Interessen nicht erheblich berührten, überhaupt im Anzeigeverfahren bewilligt werden könnten (vgl. § 44a Abs. 1 PBG). Vorliegend seien neben den nachbarlichen Interessen (u.a. der Beschwerdeführer) auch öffentliche Interessen tangiert, zumal die Entfernung des Holzzauns mit Leitplankenfunktion und die ersatzweise Erstellung eines Maschendrahtzauns negative Auswirkungen auf die dortige Verkehrssituation durch latente Unfallgefahr mit sich bringe. Sodann habe die Einwohnergemeinde Oberägeri trotz der Feststellung, dass der streitgegenständliche Maschendrahtzaun gar nicht auf dem "Baubewilligungsgrundstück" und damit letzten Endes ohne Baubewilligung erstellt worden sei, nicht den Rückbau desselben verlangt. Weiter habe die Einwohnergemeinde Oberägeri mit den Eigentümern von GS H.________ – notabene mit der Begründung, dass das Baubewilligungsverfahren nicht neu aufgerollt werden solle – eine äusserst fragliche "Duldungsvereinbarung" abgeschlossen, und schliesslich habe die Einwohnergemeinde Oberägeri den Beschwerdeführern den Erlass von anfechtbaren Verfügungen verwehrt. Dies seien samt und sonders schwerwiegende Verletzungen von materiellem Recht und als solche bereits je für sich Grund genug für das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrats.

4.2

Gemäss § 52 Abs. 1 VRG kann mit der Aufsichtsbeschwerde jedermann die Aufsichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei (Abs. 2). Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen (Abs. 3). Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht (Abs. 4).

4.3

Der Regierungsrat hat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde, die einen blossen Rechtsbehelf darstellt, steht der anzeigenden Person kein ordentliches Rechtsmittel zu (Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N 85). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht die Aufsichtsbehörde des Regierungsrats. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats richtet, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, kann auf sie mangels Beschwerdemöglichkeit nicht eingetreten werden. Abgesehen davon hat der Regierungsrat in E. 6 seines Beschlusses nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, warum er der von ihm als Aufsichtsbeschwerde geprüften Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2021 keine Folge gegeben hat. Insbesondere ist offenkundig, dass durch die Erstellung des strittigen Ersatzzauns keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt werden, weshalb eine Bauanzeige gemäss § 44a PBG, welche Dritten regelmässig keine Parteirechte verschafft, genügte. Beim Ersatz eines Zauns handelt es sich denn auch in aller Regel um ein geringfügiges Bauvorhaben, welches keine nachbarlichen oder öffentliche Interessen berührt. Dies gilt im vorliegenden Fall auch insbesondere deshalb, weil die N.________ AG nach Prüfung der Situation vor Ort in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2020 an die Gemeinde Oberägeri feststellte, für Fahrzeuge sei die Notwendigkeit eines passiven Rückhaltesystems nicht gegeben. Mit dem vorhandenen Maschendrahtzaun sei für die Fussgänger ein Schutz gegen das Abstürzen vorhanden. Mehr sei an der Strasse nicht notwendig (GR-Beil. 9). Dass neben den vom Regierungsrat vorgenommenen korrekten Erwägungen zu § 44 ff. PBG auch aufgrund der konkreten Begebenheiten (Erstellung des Maschendrahtzauns auf öffentlichem Grund) keine Baubewilligungspflicht besteht und der Zaun deshalb nicht zurückzubauen ist, hat das Gericht in E. 2.2 erörtert. Weiter steht, nachdem klar ist, dass der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde vom 10. Februar 2021 eingetreten ist, fest, dass die Einwohnergemeinde Oberägeri nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführern eine anfechtbare Verfügung betreffend die Erledigung des Bauanzeigeverfahrens zu eröffnen. Und schliesslich substanziieren die Beschwerdeführer nicht, was an der Duldungsvereinbarung fraglich sein soll.

5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde betreffend Rechtsverweigerung eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der Bauherrschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie sich am Verwaltungsgerichtsverfahren nicht beteiligt hat. Der Gemeinderat Oberägeri und der Regierungsrat des Kantons Zug haben keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel), an den Rechtsvertreter des Gemeinderats Oberägeri (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv).

Zug, 12. Dezember 2022

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 44a PBG

§ 15 GSW

§ 15 GSW

§ 39 VRG

§ 4 VRG

§ 44a PBG

§ 44a PBG

§ 52 VRG

§ 44a PBG

§ 44 PBG

§ 23 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG