Lexipedia

Entscheid

V 2021 92

Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung)

12. Januar 2023Deutsch30 min

A. und B.________

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 12. Dezember 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Sachverhalt

A. und B.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA P.________

gegen

1. Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________

vertreten durch RA D.________

Erwägungen

2.

Gemeinderat Oberägeri

vertreten durch RA E.________

3.

Regierungsrat des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Beantwortung Wiedererwägungsgesuch betreffend Spiegelwände

V 2021 92

A. Das Grundstück Nr. G.________, Oberägeri, (nachfolgend: GS G.________) ist aktuell in sieben Stockwerkeigentumseinheiten unterteilt. Das darauf erstellte Gebäude (Assek.-Nr. F.________) wird als 5-Familienhaus mit Einstellhalle bezeichnet und wurde im Jahr 1997 fertiggestellt. Am 11. August 2002 reichten die damaligen Eigentümer der Liegenschaft I.________ das Baugesuch Nr. J.________ ein. Dieses wurde am 11. November 2002 vom Gemeinderat Oberägeri bewilligt. Bestandteil des Baugesuchs war der Umgestaltungsplan "Gartenumgestaltung mit Wasserbecken" (nachfolgend: Umgestaltungsplan).

A. und B.________ sind Gesamteigentümer des benachbarten GS H.________ am K.________ in Oberägeri und des darauf erbauten Gebäudes (Assek.-Nr. L.________). Am 26. April 2019 kontaktierte A.________ die Gemeinde Oberägeri per E-Mail. Darin ersuchte er die Gemeinde um Akteneinsicht in die baulichen Bewilligungsakten betreffend die Gartengestaltung des GS G.________. Unter anderem wurde um Einsicht in alle Baubewilligungsakten der auf dem GS G.________ platzierten Spiegelwände gebeten. Am 23. Mai 2019 konnten A. und B.________, begleitet durch ihren Rechtsanwalt P.________, die entsprechenden Akten einsehen. In der Folge beantragten sie eine baurechtliche Überprüfung dieser Anlagen. Die Eigentümer des GS H.________ machten geltend, dass diverse Anlagen auf dem GS G.________, wozu auch die Spiegelwände zählten, nie bewilligt und somit nicht rechtmässig erbaut worden seien. Anschliessend nahm die Abteilung Bau und Sicherheit der Gemeinde Oberägeri (nachfolgend: Abteilung Bau und Sicherheit) die baupolizeiliche Untersuchung auf. Sie führte einen Schriftenwechsel durch und tätigte Abklärungen. Mit Schreiben vom 2. September 2020 an Rechtsanwalt M.________ als Vertreter der STWEG C.________ informierte die Abteilung Bau und Sicherheit diesen zusammengefasst wie folgt:

- Das kantonale Verwaltungsgericht habe im Urteil V 2019 44 vom 3. März 2020 den Schutz von nachbarlichen Interessen bei baulichen Änderungen hoch gewichtet. Letztere müssten in Form eines Baugesuchs mit Publikation und Planauflage erfolgen.

- Daher seien die Spiegelwände im Aussenbereich des GS G.________ in einem ordentlichen Bewilligungsverfahren auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

- Die Bauarchivakten dokumentierten keine Spiegelwände im Aussenbereich.

- Auf dem öffentlich beurkundeten Umgestaltungsplan seien Lichtbänder erkennbar. Dies deute auf eine technische Anlage hin. Die Glaswände seien auf dem Plan nicht erwähnt.

Weiter ordnete die Abteilung Bau und Sicherheit einen Rückbau der Glaswände bis zum 31. Oktober 2020 oder die Einreichung eines vollständigen Baugesuchs bis zum 5. Oktober 2020 an.

Am 17. September 2020 reichte der Rechtsvertreter der STWEG C.________ bei der Abteilung Bau und Sicherheit ein Wiedererwägungsgesuch betreffend "Bauliche Überprüfung GS G.________, Spiegelnde Glaswände im Aussenbereich bei der Wohnung EG I.________" mit folgenden Anträgen ein:

"1. Es sei festzustellen, dass die spiegelnden Glaswände der Wohnung EG I.________ baubewilligt sind bzw. eine Baubewilligung nach dem im Zeitpunkt der Erstellung massgebenden Recht nicht erforderlich war und keine nachträgliche Baubewilligung eingeholt werden muss.

2.

Die Fristen zur Einreichung eines vollständigen Baugesuches sowie Rückbaus seien abzunehmen und jeweils neue Fristen anzusetzen, sobald feststeht, ob auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird oder nicht.

3.

Eventualiter sei in dieser Sache eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen."

Dabei wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass:

- die Spiegelwände als tote Einfriedung im Umgestaltungsplan gekennzeichnet worden seien;

- die tote Einfriedung seit Jahren vorhanden sei; dies werde unter anderem durch eine Luftaufnahme aus dem Jahr 2007 sowie durch das Angebot einer Schreinerei (Schreinerei N.________ AG) vom 18. November 2008, gemäss welchem eine der Spiegelwände zu ersetzen sei, belegt;

- die alte Bauordnung Oberägeri, rechtskräftig ab 25. Oktober 1994 bis 24. September 2006, (nachfolgend: aBO Oberägeri) zur Anwendung komme;

- die Spiegelwände zwischen drei Steinsäulen angebracht worden seien, welche nur vom GS G.________ aus gesehen werden können. Dritte würden diese Spiegelwände nicht sehen.

Mit Beschluss vom 9. November 2020 entschied der Gemeinderat Oberägeri, dass auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten werde, da die Spiegelwände bewilligt seien. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass die Umgebung des GS G.________ gestützt auf die Bewilligung des Baugesuchs Nr. J.________ neugestaltet worden sei. Auf dem entsprechenden Umgestaltungsplan vom 11. August 2002 seien Trennelemente eingetragen, ohne dass diese ausdrücklich als Spiegel bezeichnet worden wären. Eine Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2004 wie auch die eingereichte Offerte der Schreinerei N.________ AG vom Jahr 2008 würden das Bestehen der Spiegelwände vor dem Jahr 2006 belegen. Unter diesen Gegebenheiten käme aBO Oberägeri zur Anwendung, welche bis zu 1,80 m hohe Anlagen mit nachbarlicher Vereinbarung ohne Baugesuch zulasse. Schliesslich würden die Spiegelwände keine Grenzabstände tangieren und seien unter der STWEG unbestritten. Dieser Entscheid wurde den Eigentümern des GS G.________, nicht aber A. und B.________, zugestellt.

Am 30. November 2020 beantragten A. und B.________ Einsicht in alle Akten betreffend Bauverfahren auf dem GS G.________. Die Akteneinsicht erfolgte am 23. Dezember 2020. In einer E-Mail vom 24. Dezember 2020 führten sie aus, dass das Vorgehen der Gemeinde in dieser Sache inakzeptabel sei. Am 15. Januar 2021 fand eine Besprechung zwischen der Abteilung Bau und Sicherheit, A.________, B.________, ihrem Sohn O.________ sowie den Rechtsvertretern P.________ und E.________ statt. A.________ ersuchte mit E-Mail vom 18. Januar 2021 die Abteilung Bau und Sicherheit und den Gemeinderat Oberägeri um vier anfechtbare Verfügungen, unter anderem betreffend die Spiegelwände auf GS G.________, bis zum 29. Januar 2021. Am 4. Februar 2021 informierte die Abteilung Bau und Sicherheit A. und B.________, dass sie mit einer baupolizeilichen Anzeige keine Parteistellung innehätten. Am 19. März 2021 teilte RA P.________ der Abteilung Bau und Sicherheit mit, dass die Frage, ob die Gemeinde die baulichen Veränderungen zu Recht habe als bewilligt qualifizieren dürfen, der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müsse. Die Gemeinde werde daher erneut um Zustellung einer Verfügung betreffend Spiegelwände ersucht. Am 30. März 2021 stellte die Abteilung Bau und Sicherheit RA P.________ den Beschluss des Gemeinderats vom 9. November 2020 zu. Dies unter dem Hinweis, dass die baupolizeiliche Anzeige vom 21. Januar 2020 betreffend die Spiegelwände bereits geklärt worden sei, wie A. und B.________ anlässlich der Akteneinsicht vom 23. Dezember 2020 hätten feststellen können.

Am 19. April 2021 reichten A. und B.________ beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde betreffend "Rechtsverweigerung der Gemeinde Oberägeri, den Beschwerdeführern eine anfechtbare Verfügung zuzustellen in Sachen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats Oberägeri vom 9. November 2020, Beantwortung Wiedererwägungsgesuch betreffend Spiegelwände" ein. Folgende Rechtbegehren wurden gestellt:

"1. Der Entscheid der Abteilung Bau und Sicherheit der Gemeinde Oberägeri betreffend Bewilligung der Spiegelwände in der Umgebung von GS G.________ vom 9. November 2020 sei aufzuheben.

2.

Der Gemeinderat sei zu verpflichten, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Publikation zur Bewilligung der Spiegelwände in der Umgebung von GS G.________ durchzuführen.

3.

Eventualiter sei der Gemeinderat Oberägeri zu verpflichten, falls der Regierungsrat zum Schluss komme, den Beschwerdeführern fehle die Aktivlegitimation für die Rechtsbegehren 1 bis 2, den Beschwerdeführern eine anfechtbare Verfügung zuzustellen betreffend Entscheid der Bewilligung der Spiegelwände in der Umgebung von GS G.________, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,7 % MWSt., zu Lasten des Gemeinderats Oberägeri."

Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 2. November 2021 nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein. Er nahm die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an die Hand, leistete ihr aber keine Folge. Der Regierungsrat erwog, die Rechtsverweigungsbeschwerde sei nicht zulässig, da der Gemeinderat Oberägeri nicht untätig geblieben sei, sondern mit Wiedererwägungsentscheid vom 9. November 2020 über den Sachverhalt verfügt habe. Die Eingabe sei nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde, hingegen als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten am 23. Dezember 2020 Einsicht in die Verfügung vom 9. November 2020 erhalten. Die Verwaltungsbeschwerde hätten sie erst am 19. April 2021 eingereicht, somit verspätet. In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde sei festzuhalten, dass die Spiegelwände die Schwelle der Baubewilligungspflicht in jedem Fall nicht erreichen würden. Mit den Spiegelwänden seien keine so wichtigen räumlichen Folgen verbunden, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft bestehe, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Es liege keine klare materielle Rechtsverletzung, Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder Missachtung öffentlicher Interessen vor.

B. Am 2. Dezember 2021 erhoben A. und B.________, vertreten durch RA P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Beantwortung Wiedererwägungsgesuch betreffend Spiegelwände und stellten folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 2. November 2021 sei aufzuheben.

2.

Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Zug zurückzuweisen.

3.

Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Oberägeri zurückzuweisen.

4.

Subeventualiter: Die Einwohnergemeinde Oberägeri sei anzuweisen, den Beschwerdeführern eine anfechtbare Verfügung betreffend die Erledigung des baupolizeilichen Anzeigeverfahrens betreffend die Spiegelwände auf GS Nr. G.________, Oberägeri, zu eröffnen.

5.

Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Regierungsrats des Kantons Zug und der Einwohnergemeinde Oberägeri."

Zur Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführer seien zur Rechtsverweigerungsbeschwerde gezwungen gewesen, weil sich die Gemeinde Oberägeri stets auf den Standpunkt gestellt habe, dass den Beschwerdeführern im baupolizeilichen Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukomme. Daher hätten sich die Beschwerdeführer nicht im Stande gesehen, die Wiedererwägungsverfügung vom 9. November 2020 anzufechten. Sowohl der Gemeinderat Oberägeri als auch der Regierungsrat des Kantons Zug hätten eine Rechtsverweigerung begangen. Anfechtungsobjekt sei nicht der Wiedererwägungsentscheid vom 9. November 2020, sondern – wenn überhaupt – das Schreiben der Gemeinde vom 19. März 2021, in welchem die Gemeinde erkläre, den Beschwerdeführern komme im baupolizeilichen Anzeigeverfahren keine Parteistellung zu und das baupolizeiliche Anzeigeverfahren sei am 9. November 2020 erledigt worden. Die entsprechende Beschwerdefrist sei eingehalten worden. Bezüglich der Aufsichtsbeschwerde sei festzustellen, dass diverse Rechtsverletzungen erfolgt seien: Die Bewilligungspflicht für die fraglichen Spiegelwände sei gegeben; die Wiedererwägung sei ohne Mitteilung an die Beschwerdeführer erfolgt; die Beschwerdeführer seien im Dezember 2020 nicht über die (angeblich) laufende Rechtsmittelfrist aufgeklärt worden; und schliesslich sei der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert worden.

C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht.

D. Mit Schreiben vom1 4. Januar 2022 liess die Beschwerdegegnerin 1 mitteilen, dass sie sich – analog dem Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat – nicht am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligen und dementsprechend keine Vernehmlassung einreichen werde.

E. Am 11. Januar 2022 reichte die Baudirektion des Kantons Zug im Auftrag des Regierungsrats eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.

F. Der Gemeinderat Oberägeri liess am 10. Februar 2022 Stellung nehmen und beantragen, auf die Verwaltungsbeschwerde sei nicht einzutreten, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers mit solidarischer Haftbarkeit der beiden.

G. Mit Eingabe vom 14. März 2022 liessen die Beschwerdeführer replizieren. Am 23. März 2022 teilte die Baudirektion des Kantons Zug mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik. Am 14. April 2022 reichte der Gemeinderat Oberägeri eine Duplik ein.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss ist hier nicht gegeben. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des Regierungsratsbeschlusses vom 2. November 2021 vom angefochtenen (Nichteintretens-)Entscheid besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, und zwar unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um die Spiegelwände, Erfolg haben werden. Sie sind daher im Sinne von § 62 VRG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-den. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Miss-brauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Vor Gericht kann auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen, in denen – wie vorliegend – Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats geführt wird, ist die Rüge der unrichtigen Ermessenshandhabung unzulässig (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario).

2.

2.1

Der Rechtsvertreter des Gemeinderats Oberägeri macht geltend, wer bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstatte oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlange, erwerbe dadurch noch keine Parteistellung. Eine solche liesse sich nur begründen, wenn ein Anzeiger über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügen würde. Die Beschwerdeführer seien von keinem Bauvorhaben betroffen. Sie kritisierten gartenbauliche Details auf GS G.________, die sie über Jahre wahrgenommen hätten, ohne sich daran zu stören. Das reiche nicht, um im Rechtssinne berührt zu sein. Die Beschwerdeführer könnten allein deswegen berechtigt sein, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, weil sie am Vorverfahren teilgenommen haben. Die direkte Nachbarschaft legitimiere sie nicht dazu, weil daraus nicht automatisch folge, dass bei jeder Missliebigkeit ein Verwaltungsverfahren mit Parteistellung angestossen werden könne. Die baupolizeiliche Anzeige oder der Hinweis von Dritten sei im Kanton Zug im Unterschied zu anderen Kantonen nicht geregelt. Ein von Dritten der Behörde verschaffter Hinweis bzw. eine "Anzeige" bewirke keine Parteistellung des Hinweisgebers. Diese könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Behörde aufgrund der Anzeige ein Verfahren in Gang setze. Eine Parteistellung ergebe sich jedenfalls dort nicht, wo ein Anzeiger treuwidrig seine Mitteilung über viele Jahre unterlasse, obschon er vom beanspruchten Sachverhalt von Beginn an Kenntnis habe. Dass mit baupolizeilichen Anzeigen bzw. Hinweisen kein Verfahrenseintritt in Aussicht stehe, ergebe sich noch aus einem anderen Grund: Würde die Behörde jeden Hinweis bzw. jede Anzeige, ob sie nun einer frisch gewonnenen Erkenntnis entspringe und sofort eingebracht werde, oder ob sie längst Bekanntes nach Jahren auftische, zum Gegenstand eines rechtsmittelfähigen Entscheids machen müssen, dann würde das bewährte Instrument der Aufsichtsbeschwerde ausgeschaltet. Das widerspräche der vom VRG geschaffenen Ordnung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen. Die Aufsichtsbeschwerde sei dazu bestimmt, Unregelmässigkeiten aufzudecken und zu korrigieren, falls sie sich bewahrheitet haben sollten. Die Klärung geschehe grundsätzlich ohne Parteistellung des Urhebers oder der Urheberin einer Aufsichtsbeschwerde (§ 52 VRG). Auch in Bausachen münde sie nicht in ein Verfahren, dem jemand, der Aufsichtsbeschwerde führe, als Partei beiwohne. Eine Baukontrolle sei noch kein Baubewilligungsverfahren, wo erweiterte Parteirechte gelten könnten. Ein Hinweis oder eine Anzeige wolle eine Behörde aus aktuellem Anlass zum Handeln bewegen. Handle sie nicht, stehe für jenen, der Parteistellung geniesse, die Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss § 51 VRG zur Verfügung. Diese scheitere gerade dort, wo ein offenkundiger Anlass für die Beschwerde weit in der Vergangenheit liege und wo auch kein aktuelles Recht des Anzeigers berührt werde. Die urteilende Behörde könnte danach gestützt auf § 46 Abs. 1 VRG einen Nichteintretensentscheid ohne Beizug von Akten fällen. Die Beschwerdeführer gingen wie selbstverständlich davon aus, dass sie einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von Vorgängen in der Einwohnergemeinde Oberägeri hätten, die sie selber benennen würden. Das VRG stütze diesen Anspruch nicht. Einzig die Aufsichtsbeschwerde hätte ihnen offengestanden.

2.2

Im Kanton Zug ist das Baupolizeiverfahren gesetzlich nicht geregelt, im Gegensatz z.B. zum Kanton Bern. Dort kommt gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. a des Baugesetzes (BauG) der anzeigenden Person im Verfahren dann Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarin durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen ist. In ihrem Entscheid BVD 120/2021/12 vom 20. Mai 2021 E. 2a f. hat die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) erwogen, zur Beantwortung der Frage, wann eine Person als Nachbarin durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sei, könne auf Art. 35 Abs. 2 lit. a BauG zurückgegriffen werden. Nach Art. 35 Abs. 2 lit. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Das entspricht im Wesentlichen der Formulierung von § 45 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG; BGS 721.11), und es handelt sich im Übrigen um die gleichen Kriterien, wie sie § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG für die Berechtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen. Die BVD hat sinnvollerweise auf Art. 35 Abs. 2 lit. a BauG zurückgegriffen, um die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 lit. a BaG zu prüfen. Entsprechend kann im vorliegenden Fall für die Frage, ob den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit den Spiegelwänden auf GS G.________ Parteistellung zukommt, § 45 Abs. 2 PBG beigezogen werden. Gemäss § 45 Abs. 2 PBG ist zur Baueinsprache berechtigt, wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.

2.3

Diese Kriterien grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Verlangt ist, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 141 II 50 E. 2.1; BGer 1C_290/2021 vom 15. September 2022 E. 1). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236), bzw. besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde.

2.4

Vorliegend ist die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht ohne Weiteres zu bejahen. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt direkt an das GS G.________, auf welchem sich die strittigen Spiegelwände befinden. Die Distanz zwischen dem nordöstlichen Rand des Grundstücks der Beschwerdeführer und den Spiegelwänden beträgt lediglich rund 9 m. Die Beantwortung der Frage, ob die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch Veränderungen an den zwei Spiegelwänden auf GS G.________, welche eine Grösse von je 1,69 x 1,50 m aufweisen und im rechten Winkel zum Grundstück der Beschwerdeführer stehen, tatsächlich beeinflusst werden kann, kann jedoch offengelassen werden, da sich nachfolgend zeigen wird, dass der Regierungsrat zu Recht bereits aus anderen Gründen auf die Verwaltungsbeschwerde vom 19. April 2021 nicht eingetreten ist. Daher muss auch nicht geklärt werden, ob die Beschwerdeführer die Spiegelwände überhaupt von ihrem Grundstück aus wahrnehmen. (Der Rechtsvertreter des Gemeinderats Oberägeri meint, es sei mit Augenschein zu klären, ob das zutreffe.) Und schliesslich muss auch nicht geklärt werden, ob die Beschwerdeführer schon viele Jahre davon Kenntnis hatten, dass sich auf dem GS G.________ Spiegelwände befinden, die allenfalls den Bauvorschriften widersprechen. So etwas ist jedenfalls nicht belegt. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer erst anlässlich der Akteneinsicht vom 23. Dezember 2020 realisiert haben, dass für die Spiegelwände eine allenfalls erforderliche Baubewilligung fehlt.

2.5

Es ergibt sich somit, dass offengelassen werden kann, ob der Regierungsrat bereits deshalb nicht hätte auf die Verwaltungsbeschwerde eintreten sollen, weil es den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen Interesse fehlt.

3.

3.1

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Regierungsrat gehe davon aus, dass sich die Beschwerde vom 10. Februar 2021 [recte: 19. April 2021] nicht gegen das Schreiben der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 30. März 2021, sondern gegen die wiedererwägungsweise Aufhebung der nachträglichen Bewilligungspflicht resp. die Rückbauverpflichtung betreffend die interessierenden Spiegelwände richte. Es verhalte sich aber so, dass sich die Einwohnergemeinde Oberägeri stets auf den Standpunkt gestellt habe, dass den Beschwerdeführern im baupolizeilichen Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukomme. Aus diesem Grund hätten sich die Beschwerdeführer eben gerade rechtlich nicht dazu im Stande gesehen, die genannte Wiedererwägungsverfügung anzufechten. Damit sei den Beschwerdeführern das Verlangen einer solchen anfechtbaren Verfügung als einzige Option geblieben. Nachdem den Beschwerdeführern der Erlass einer solchen anfechtbaren Verfügung verweigert worden sei, hätten sie sich zur streitgegenständlichen Rechtsverweigerungsbeschwerde veranlasst gesehen. Das Verwaltungsverfahrensrecht habe der Verwirklichung des materiellen Verwaltungsrechts zu dienen. Indem der Regierungsrat die Anwendbarkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde in Abrede stelle, um später die Anwendbarkeit der allgemeinen Verwaltungsbeschwerde an einem angeblichen Fristversäumnis scheitern zu lassen und um die Hürde für das Einschreiten des Regierungsrats im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde als nicht erreicht zu beurteilen, verwehre er den Beschwerdeführern das, was sie seit Beginn an angestrebt hätten (und heute noch anstrebten), nämlich die gerichtliche Überprüfung des Verhaltens der Einwohnergemeinde Ober-ägeri in Bezug auf die Situation der Spiegelwände auf dem GS G.________, Oberägeri.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerde vom 19. April 2021 als allgemeine Verwaltungsbeschwerde zu beurteilen gewesen wäre, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats sei das Anfechtungsobjekt nicht im Beschluss Nr. Q.________ der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 9. November 2020, sondern – wenn überhaupt – im Schreiben der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 19. März 2021 zu sehen. Erst im genannten Schreiben erkläre die Einwohnergemeinde Oberägeri, dass den Beschwerdeführern im baupolizeilichen Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukomme und dass das baupolizeiliche Verfahren durch den Beschluss Nr. Q.________ vom 9. November 2020 erledigt sei. Nachdem die Beschwerdeführer von der Einwohnergemeinde Oberägeri monatelang hingehalten worden seien, würden sie nun plötzlich vor vollendete Tatsachen gestellt. Folge man sodann der Begründung der Einwohnergemeinde Oberägeri im genannten Schreiben, so hätten die Beschwerdeführer gerade nicht Parteistellung im baupolizeilichen Anzeigeverfahren und hätten sich – trotz Akteneinsicht am 23. Dezember 2020 – gar nicht dazu veranlasst gesehen, unmittelbar ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss Nr. Q.________ der Einwohnergemeinde Oberägeri zu ergreifen. Auch stelle der Regierungsrat den Sachverhalt unvollständig fest, indem er den Sachverhalt so darstelle, als ob die Beschwerdeführer nach Einsicht in die Akten am 23. Dezember 2020 untätig geblieben seien, um dann am 19. April 2021 Verwaltungsbeschwerde zu erheben. Sofern das eben geschilderte Vorgehen tatsächlich der richtige Weg gewesen wäre, hätte die Einwohnergemeinde Oberägeri das E-Mail vom 24. Dezember 2020 als formfehlerhafte Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeführer zurückweisen oder aber diese (formfehlerhafte) Verwaltungsbeschwerde an die zuständige Behörde weiterleiten müssen, zumal die Weiterleitungspflicht bei fehlender Zuständigkeit in § 7 VRG ausdrücklich normiert sei. Es sei an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht anwaltschaftlich vertreten gewesen seien und dass an Laieneingaben keine hohen formalen Anforderungen zu stellen seien. So oder anders hätten die Beschwerdeführer nur gerade einen Tag nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten, d.h. am 24. Dezember 2020, der Einwohnergemeinde Oberägeri unmissverständlich mitgeteilt, dass sie mit dem Verhalten der Einwohnergemeinde Oberägeri im Zusammenhang mit dem baupolizeilichen Anzeigeverfahren betreffend die Spiegelwände auf GS G.________, Oberägeri, und insbesondere auch mit dem Beschluss Nr. Q.________ der Einwohnergemeinde Oberägeri nicht einverstanden seien. Der Regierungsrat verhalte sich überspitzt formalistisch, wenn er – trotz dem sich hier präsentierenden Sachverhalt – auf die (allgemeine) Verwaltungsbeschwerde nicht eintrete.

3.2

Damit machen die Beschwerdeführer zunächst – zumindest sinngemäss – geltend, der Regierungsrat hätte ihre Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde prüfen müssen.

3.2.1

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde gehört gemäss VRG zu den besonderen Beschwerden, wobei gemäss § 51 Abs. 2 VRG die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sinngemäss anzuwenden sind. Eine (formelle) Rechtsverweigerung im weiteren Sinn wird angenommen, wenn eine Verwaltungs- oder Justizbehörde ein Vorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht unkorrekt oder gar nicht behandelt. Formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht die Behörde, wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann als Vehikel eingesetzt werden, um gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde vorzugehen, wobei zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen ist (BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2; zum Ganzen: Jürg Bosshart / Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 19 N 40 ff.).

3.2.2

Vorliegend ersuchten die Beschwerdeführer die Abteilung Bau und Sicherheit mit E-Mail vom 18. Januar 2021 um den Erlass von vier anfechtbaren Verfügungen, darunter ein "Entscheid über die baupolizeiliche Anzeige betr. spiegelnde Glaswände auf GS G.________, Oberägeri". Mit Schreiben vom 30. März 2021 übermittelte der Rechtsvertreter des Gemeinderats Oberägeri den Beschwerdeführern den Entscheid des Gemeinderats Oberägeri vom 9. November 2020 (Beschluss Nr. Q.________) bezüglich "Beantwortung Wiedererwägungsgesuch betreffend Spiegelwände". Daher kam der Regierungsrat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, welche aufgrund dieses Schreibens am 19. April 2021 beim Regierungsrat Beschwerde einreichten, zu Recht zum Ergebnis, dass aus dem Beschluss des Gemeinderats keine Rechtsverweigerung abgeleitet werden könne. Der Gemeinderat war nämlich nicht untätig geblieben, sondern hatte vielmehr über den Sachverhalt mittels Beschluss Nr. Q.________ vom 9. November 2020 bereits verfügt. Folgerichtig stellte der Regierungsrat fest, dass unter diesen Umständen die Eingabe vom 19. April 2021 nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde, hingegen als allgemeine Verwaltungsbeschwerde gemäss § 39 ff. VRG entgegenzunehmen und zu beurteilen war.

3.3

Damit steht fest, dass Anfechtungsobjekt der Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. April 2021 nur der Beschluss Nr. Q.________ des Gemeinderats Oberägeri vom 9. November 2020 sein konnte. Darauf deutet im Übrigen nur schon die Formulierung des Rechtsbegehrens 1 der als "Verwaltungsbeschwerde" betitelten Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. April 2021 hin, wonach "der Entscheid der Abteilung Bau und Sicherheit der Gemeinde Oberägeri betreffend Bewilligung der Spiegelwände in der Umgebung von GS G.________ vom 9. November 2020 aufzuheben sei". Was die Einhaltung der Frist gemäss § 43 Abs. 1 VRG (20 Tage) betrifft, um gegen diesen Beschluss vorzugehen, ist Folgendes zu erwägen:

3.3.1

Der Entscheid vom 9. November 2020 über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 ist nur dieser, d.h. den Eigentümern von GS G.________, nicht aber den Beschwerdeführern eröffnet worden. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme ist fristauslösend, wenn eine Verfügung einem Adressaten nicht ordnungsgemäss mitgeteilt wurde; ferner dann, wenn eine Verfügung einem Dritten, der dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen berührt wird und aus diesem Grund zur Beschwerde legitimiert ist, nicht zugestellt wurde (Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 22 N 20). Eine Drittperson, die zu Unrecht nicht in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen wird, darf die Anfechtungsfrist nicht beliebig hinauszögern. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden wie Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 BV), hat die Drittperson sich vielmehr nach dem Vorliegen eines Entscheids zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2; BGer 1C_431/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.3; VGer ZG V 2016 88 vom 21. Dezember 2017 E. 5b). Gelangt der übergangene Adressat in den Besitz aller für die erforderliche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente, rechtfertigt es sich, von ihm eine Anfechtung innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist zu verlangen (GVP 1983/84 48).

3.3.2

Am 23. Dezember 2020 konnten die Beschwerdeführer Einsicht in die Akten betreffend die Spiegelwände und insbesondere in die Verfügung vom 9. November 2020 über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 nehmen. Zwar haben die Beschwerdeführer eine Kopie des Entscheids erst am 30. März 2021 zugestellt erhalten. Sie hatten aber bereits am 23. Dezember 2020 Kenntnis vom betreffenden Verwaltungsakt genommen und waren in die Lage versetzt, die zumutbaren Schritte zur Fristwahrung zu ergreifen. Der 23. Dezember 2020 galt somit als Eröffnungsdatum, weshalb am darauffolgenden Tag die Rechtsmittelfrist von zwanzig Tagen zu laufen begann. Die erst am 19. April 2021 eingereichte Verwaltungsbeschwerde erfolgte in jedem Fall zu spät, weshalb der Regierungsrat zu Recht nicht darauf eintrat.

3.3.3

Nicht helfen kann es den Beschwerdeführern, wenn sie anführen, folge man der Begründung des Gemeinderats in seinem Schreiben vom 19. März 2021, dass den Beschwerdeführern im baupolizeilichen Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukomme, hätten sie sich gar nicht dazu veranlasst sehen können, unmittelbar ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss Nr. Q.________ der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 9. November 2020 zu ergreifen. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, hat die Einwohnergemeinde Oberägeri erst im Schreiben vom 19. März 2021 erklärt, dass den Beschwerdeführern im baupolizeilichen Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukomme und dass das baupolizeiliche Verfahren durch den Beschluss Nr. Q.________ vom 9. November 2020 erledigt sei (wobei zugunsten der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass die Abteilung Bau und Sicherheit sich bereits in einem Schreiben vom 4. Februar 2021 gegenüber den Beschwerdeführern in dem Sinne geäussert hatte, dass diese mit den Anzeigen keine Parteistellung gewännen, was aber ebenfalls bereits ausserhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt war). Woraus die Beschwerdeführer schliessen, der Gemeinderat Oberägeri habe sie nach der Akteneinsicht vom 23. Dezember 2020 monatelang hingehalten, ist daher unverständlich und wird von ihnen auch nicht substanziiert. Die Beschwerdeführer wären durchaus in der Lage gewesen, die Wiedererwägungsverfügung vom 9. November 2020 anzufechten, umso mehr als ihrem E-Mail vom 6. Januar 2021 an die Einwohnergemeinde Oberägeri zu entnehmen ist, dass sie anwaltlich vertreten waren und auch schon ihr E-Mail vom 24. Dezember 2020, in welchem sie zum Ausdruck brachten, dass das Vorgehen der Gemeinde nicht nachvollziehbar und daher völlig inakzeptabel sei, in Kopie an ihren Rechtsvertreter ging. Zu diesen Zeitpunkten lief die Rechtsmittelfrist noch.

3.3.4

Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, sofern sie tatsächlich innerhalb von 20 Tagen seit der Akteneinsicht vom 23. Dezember 2020 hätten tätig werden müssen, die Einwohnergemeinde Oberägeri das E-Mail vom 24. Dezember 2020 als formfehlerhafte Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeführer hätte zurückweisen oder aber diese (formfehlerhafte) Verwaltungsbeschwerde an die zuständige Behörde weiterleiten müssen, zumal die Weiterleitungspflicht bei fehlender Zuständigkeit in § 7 VRG ausdrücklich normiert sei.

Die E-Mail der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 2020 hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Herren

Wir nehmen Kontakt mit Ihnen auf im Zusammenhang mit unserer gestrigen Akteneinsicht betreffend unsere baupolizeilichen Anzeigen zu GS G.________.

Leider mussten wir feststellen, dass Ihr Vorgehen in dieser Sache in tatsächlicher und rechtlicher Weise nicht nachvollziehbar und daher völlig inakzeptabel ist.

Zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten verlangen wir umgehend eine Besprechung. Gerne erwarten wir diesbezüglich Terminvorschläge bei Ihnen im Hause bis spätestens 15. Januar 2021.

Sollten Sie sich ein weiteres Mal einer transparenten Kommunikation entgegensetzen und/oder unsere Schreiben unbeantwortet lassen, werden wir nicht zögern, die seit längerem angekündigten rechtlichen Schritte einzuleiten.

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und um zeitnahe Rückmeldung."

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass aus dieser E-Mail keine Verwaltungsbeschwerde abgeleitet werden kann. Vielmehr wird eine Besprechung verlangt, welche am 15. Januar 2021 dann auch stattgefunden hat, und werden rechtliche Schritte gerade noch offengelassen. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer nicht nur die Spiegelwände, sondern auch drei weitere Sachverhalte im Zusammenhang mit dem GS G.________ bemängelt haben. Aus der E-Mail geht denn auch nicht hervor, bezüglich welchen Sachverhalts sie eine Besprechung wünschten. Die E-Mail vom 24. Dezember 2020 vermag somit nichts an der Feststellung der verspäteten Einreichung der Verwaltungsbeschwerde zu ändern.

4.

4.1

Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass der Regierungsrat bei der von ihm vorgenommenen Prüfung der Eingabe der Beschwerdeführer als Aufsichtsbeschwerde zum Schluss gelangt sei, dass vorliegend keine klare Verletzung von materiellem Recht vorliege, weshalb die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen sei. Es sei augenfällig, dass vorliegend diverse Rechtsverletzungen begangen worden seien. Dabei sei – entgegen den Ausführungen des Regierungsrats – nicht nur an die Thematik der (angeblich) fehlenden Bewilligungspflicht der fraglichen Spiegelwände zu denken. Vielmehr sei das Verhalten der Einwohnergemeinde Oberägeri ganz generell in Frage zu stellen. Die Einwohnergemeinde Oberägeri habe die zunächst verfügte Pflicht zur nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs resp. den zunächst verfügten Rückbau ohne Mitteilung an die Beschwerdeführer wiedererwägungsweise aufgehoben. Sodann habe sie die Beschwerdeführer nicht über die (angeblich) laufende Rechtsmittelfrist nach Einsicht in die Akten aufgeklärt. Dies nicht einmal, nachdem sie die E-Mail der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 2020 erhalten habe und folglich Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Beschlusses Nr. Q.________ vom 9. November 2020 nicht einverstanden gewesen seien. Schliesslich habe sie den Beschwerdeführern den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert.

4.2

Gemäss § 52 Abs. 1 VRG kann mit der Aufsichtsbeschwerde jedermann die Aufsichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei (Abs. 2). Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen (Abs. 3). Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht (Abs. 4).

4.3

Der Regierungsrat hat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde, die einen blossen Rechtsbehelf darstellt, steht der anzeigenden Person kein ordentliches Rechtsmittel zu (Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N 85). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht die Aufsichtsbehörde des Regierungsrats. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats richtet, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, kann auf sie mangels Beschwerdemöglichkeit nicht eingetreten werden. Abgesehen davon hat der Regierungsrat in E. 6 seines Beschlusses nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, warum er der von ihm als Aufsichtsbeschwerde geprüften Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. April 2021 keine Folge gegeben hat. Dass für die fraglichen Spiegelwände eine Bewilligungspflicht bestehen würde, substanziieren die Beschwerdeführer in keiner Weise. Der geringfügige Mangel, dass die Beschwerdeführer über die am 9. November 2020 erfolgte Wiedererwägung nicht informiert wurden, konnte – falls überhaupt von einem Mangel gesprochen werden kann – durch die Gewährung der Akteneinsicht am 23. Dezember 2020 geheilt werden. Warum die Beschwerdeführer nicht über eine laufende Rechtsmittelfrist hatten aufgeklärt werden müssen, hat das Gericht zudem in E. 3.3.4 ausgeführt. Und schliesslich steht, nachdem klar ist, dass der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde vom 19. April 2021 eingetreten ist, fest, dass die Einwohnergemeinde Oberägeri nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführern eine anfechtbare Verfügung betreffend die Erledigung des baupolizeilichen Anzeigeverfahrens betreffend die Spiegelwände auf GS G.________ zu eröffnen.

5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde betreffend Rechtsverweigerung eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie sich am Verwaltungsgerichtsverfahren nicht beteiligt hat. Der Gemeinderat Oberägeri und der Regierungsrat des Kantons Zug haben keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel), an den Rechtsvertreter des Gemeinderats Oberägeri (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv).

Zug, 12. Dezember 2022

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 52 VRG

§ 51 VRG

§ 46 VRG

§ 45 PBG

§ 62 VRG

§ 45 PBG

§ 45 PBG

BGE 141 II 50ATF 141 II 50DTF 141 II 50

1C_290/2021

§ 7 VRG

§ 51 VRG

BGE 135 II 60ATF 135 II 60DTF 135 II 60

1C_165/2009

§ 39 VRG

§ 43 VRG

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306

1C_431/2018

§ 7 VRG

§ 52 VRG

§ 23 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG