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Entscheid

V 2021 96

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

7. Februar 2022Deutsch13 min

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1995, Staatsangehöriger von Marokko, wurde mit Verfügungen des Polizeipräsidiums der Provinz Agrigento vom 13. März 2021 unter Strafdrohung im Unterlassungsfall angewiesen, das italienische Staatsgebiet spätestens innert 7 Tagen zu verlassen und es wurde ihm für die nächsten 3 Jahre untersagt, das italienische Staatsgebiet wie auch den Schengenraum zu betreten. Am 21. August 2021 reiste der Antragsgegner von Como/IT herkommend mit dem Zug illegal in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 22. August 2021 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) wurde er am 22. August 2021, 14.00 Uhr, in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wies das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an. Die Haft wurde vom zuständigen Haftrichter mit Verfügung vom 25. August 2021 für drei Monate, d.h. bis und mit 21. November 2021, bestätigt (V 2021 60). Mit Eingabe vom 17. November 2021 ersuchte das AFM mit Ablauf der bewilligten Ausschaffungshaft um Überführung des Antragsgegners in die Durchsetzungshaft. Die Durchsetzungshaft wurde mit haftrichterlicher Verfügung vom 19. November 2021 für die Dauer von einem Monat, d.h. bis und mit 20. Dezember 2021 bewilligt (V 2021 87).

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 17. Dezember 2021 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

B.________

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung Verlängerung der Durchsetzungshaft

V 21 96

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1995, Staatsangehöriger von Marokko, wurde mit Verfügungen des Polizeipräsidiums der Provinz Agrigento vom 13. März 2021 unter Strafdrohung im Unterlassungsfall angewiesen, das italienische Staatsgebiet spätestens innert 7 Tagen zu verlassen und es wurde ihm für die nächsten 3 Jahre untersagt, das italienische Staatsgebiet wie auch den Schengenraum zu betreten. Am 21. August 2021 reiste der Antragsgegner von Como/IT herkommend mit dem Zug illegal in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 22. August 2021 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) wurde er am 22. August 2021, 14.00 Uhr, in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wies das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an. Die Haft wurde vom zuständigen Haftrichter mit Verfügung vom 25. August 2021 für drei Monate, d.h. bis und mit 21. November 2021, bestätigt (V 2021 60). Mit Eingabe vom 17. November 2021 ersuchte das AFM mit Ablauf der bewilligten Ausschaffungshaft um Überführung des Antragsgegners in die Durchsetzungshaft. Die Durchsetzungshaft wurde mit haftrichterlicher Verfügung vom 19. November 2021 für die Dauer von einem Monat, d.h. bis und mit 20. Dezember 2021 bewilligt (V 2021 87).

B. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2021 beantragte das AFM beim Verwaltungsgericht bzw. beim zuständigen Haftrichter, der Antragsgegner sei für weitere zwei Monate in Durchsetzungshaft zu belassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antragsgegner sei am 15. Dezember 2021 eingehend befragt worden; er sei weiterhin nicht bereit, sein persönliches Verhalten zu ändern, damit das AFM die rechtskräftige Wegweisung vollziehen könne, weshalb gestützt auf Art. 78 Abs. 2 AIG um Bewilligung der Verlängerung der Durchsetzungshaft ersucht werde. Im Übrigen wünsche der Antragsgegner keine mündliche Verhandlung und aus Sicht des AFM bestünden keine Gründe, die die Haft als nicht rechtmässig oder unangemessen erscheinen liessen.

C. Dem Gesuch des AFM beigelegten Protokoll der unter Beizug eines Dolmetschers erfolgten Befragung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021 kann entnommen werden, dass dieser auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dass er sich weigerte, das Protokoll zu unterzeichnen, lässt gleichwohl keinen Zweifel am fraglichen Verzicht aufkommen. Ein ausdrückliches Gesuch um Abhaltung einer mündlichen Haftrichterverhandlung, wie in Art. 78 Abs. 4 AIG statuiert, kann vorliegend jedenfalls nicht erkannt werden. Entsprechend erfolgt die Haftprüfung im schriftlichen Verfahren.

Der Haftrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann die Durchsetzungshaft für einen Monat angeordnet und mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der Haft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte die zuständigen Haftrichter bezeichnet (§ 56 Abs. 3 VRG, BGS 162.1, § 5 EG AuG, BGS 122.5 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, BGS 162.11).

1.2 Nach § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) muss der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Durchsetzungshaft deponiert werden. Diese Frist soll es ermöglichen, das Haftüberprüfungsverfahren vernünftig zu organisieren (z.B. zeitliche Verfügbarkeit der involvierten Personen) und ein rechtsstaatlich ordnungsgemässes Verfahren sicherzustellen. Bei der Frist handelt es sich aber nicht um eine Verwirkungs-, sondern um eine Ordnungsfrist, deren Verletzung nicht automatisch zur Haftentlassung führt, solange die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BGer 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2).

1.3 Die Durchsetzungshaft des Antragsgegners wurde bis und mit 20. Dezember 2021 haftrichterlich bewilligt. Das nun zu behandelnde Gesuch um Zustimmung zur Haftverlängerung ging am 15. Dezember 2021 und damit fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Da der Antragsgegner wie erwähnt auf die mündliche Verhandlung verzichtete, wird das Gesuch aufgrund der Akten geprüft.

Erwägungen

2.

Eine einmal angeordnete und richterlich genehmigte Durchsetzungshaft kann nach Art. 78 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 AIG und die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate, d.h. mithin auf insgesamt 18 Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die Haft wird gemäss Art. 78 Abs. 6 AIG beendet, falls eine selbständige pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a), die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c) oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d). Zur Feststellung der Haltung des betroffenen Ausländers ist dieser von der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ende der angeordneten Haftdauer zu befragen und er ist auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Ergibt sich für die Behörde, dass der Ausländer seine Haltung resp. sein Verhalten nicht zu ändern bereit ist, hat sie den Richter um Genehmigung der Haftverlängerung anzugehen und dieser ist gehalten, sich seinerseits ein Bild über das Verhalten des Ausländers zu machen. Eine mündliche Verhandlung ist im Falle einer Verlängerung der Durchsetzungshaft dann erforderlich, wenn der Antragsgegner eine solche ausdrücklich verlangt (Art. 78 Abs. 4 AIG). Zu beachten ist weiter, dass die Durchsetzungshaft ihre Rechtfertigung in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) findet und nicht wie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens). Die Durchsetzungshaft bezweckt, ausreisepflichtige Personen, bei welchen sich zeigt, dass der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- und Ausweisung – trotz behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Die Durchsetzungshaft ist folglich das letzte Mittel, wenn keine anderen Zwangsmassnahmen zum Ziel führen, die illegal anwesende ausländische Person – auch gegen ihren Willen – in ihre Heimat zurückzuschaffen. Bei der Anordnung und Verlängerung der Durchsetzungshaft ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d.h. es ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Haft geeignet und erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst.

3.

Anlässlich der Befragung vom 15. Dezember 2021 bestätigte der Antragsgegner, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er auch gut behandelt werde; es sei und bleibe aber ein Gefängnis. Er sei beim Zahnarzt gewesen und habe nun keine Schmerzen mehr, jedoch habe man nur das wirklich Notwendige gemacht. Zur Frage der Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft erklärte er, er habe nirgends in Europa eine Aufenthaltsbewilligung oder Registrierung, er bitte um Entlassung, damit er in einem anderen europäischen Land seine Zukunft finden könne. Auf Frage nach Einschätzung seiner Zukunft vor dem Hintergrund, dass er sich illegal in Europa aufhalte, antwortete er, er würde gerne nach Belgien gehen, er habe dort einen Verwandten, er würde gerne selber für seinen Lebensunterhalt sorgen. Er verspreche, nach einer Freilassung werde er die Schweiz nie mehr betreten und wenn er nicht im Schengenraum bleiben könne, gehe er nach England. Er habe zwischenzeitlich keine Anstalten getroffen, über seine Familienmitglieder oder die marokkanische Vertretung Reisedokumente erhältlich zu machen; er sei nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren, um in den Besitz von Reisepapieren zu kommen. Er nehme zur Kenntnis, dass eine Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate beantragt werde; eine mündliche Verhandlung wünsche er nicht, er habe alles gesagt und seine Probleme seien bekannt. Sollte er noch mehr als einen Monat in Haft bleiben müssen, werde er einen Suizidversuch machen; er werde hier sterben und sicher nicht nach Marokko zurückkehren. Er könne wegen dem Geheimdienst nicht zurück und müsse seinen Weg in Europa finden. Er sei kein Krimineller und werde für seinen Lebensunterhalt selber arbeiten und alles finanzieren.

4.

4.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter Verweis auf sämtliche vorstehenden Ausführungen und die Akten festzustellen, dass der Antragsgegner zur Haftverlängerung an sich, zur entsprechenden Dauer wie auch zu seiner gesundheitlichen Situation angehört wurde, dass er sich dazu entsprechend äussern konnte und dass er ausdrücklich auf eine mündliche Haftrichterverhandlung verzichtete. Da die Anhörung recht ausführlich und am Tage, als das AFM den Antrag auf Haftverlängerung stellte, erfolgte, kann im Rahmen des schriftlichen Verfahrens ohne Gehörsverletzung im Rechtssinne auf das Einholen einer schriftlichen Stellungnahme zu denselben Aspekten verzichtet werden.

4.2

In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die früheren Haftrichterentscheide, insbesondere auf die Verfügung vom 19. November 2021 (V 2021 87), festzustellen, dass die Durchsetzungshaft grundsätzlich als tatbestandsmässig – Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen (Verweigerung der Kooperation zur Papierbeschaffung), mithin Unmöglichkeit der Ausschaffungshaft –, beurteilt wurde. Darauf kann verwiesen werden. Im Rahmen der Anhörung vom 15. Dezember 2021 durch das AFM gab der Antragsgegner schliesslich deutlich zu verstehen, dass er weiterhin nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren bzw. dass er weiterhin nicht kooperieren will, er mithin insbesondere keinerlei Anstalten getroffen hat und zu treffen gedenkt, sich um ein Laissez-passer bei der marokkanischen Vertretung zu bemühen, dessen Ausstellung notorisch massgeblich von der ernsthaften Mitwirkung der betroffenen Person abhängt. Dass darüberhinaus die Gründe, weshalb die im Anschluss an die erste Haftrichterverhandlung vom 25. August 2021 (V 2021 60) in Aussicht gestellte Zusendung seines Reisepasses an das AFM bis heute noch nicht erfolgt ist, nicht glaubhaft sind, wurde bereits im Verfahren V 2021 87 festgestellt, worauf hier verwiesen werden kann. So ändert auch seine erneute Erwähnung seiner angeblichen Probleme mit dem Geheimdienst nichts an der Feststellung, dass eine Rückschaffung in sein Heimatland bei entsprechender Mitwirkung rechtlich möglich wäre.

Ist erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung nur durch aktive Mitarbeit des Antragsgegners erfolgen kann, ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass veränderte Verhältnisse, die gegen die Aufrechterhaltung der Haft sprächen, nicht auszumachen sind und sich die beantragte Haftverlängerung um zwei Monate, d.h. bis und mit 19. Februar 2022, als tatbestandsmässig resp. rechtmässig erweist, zumal auch die maximale Haftdauer nach Art. 79 Abs. 2 AIG noch längst nicht erreicht ist.

4.3

Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, weshalb die Aufrechterhaltung der Haft nur möglich ist, wenn die Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit resp. der Angemessenheit zu genügen vermag.

In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass der Antragsgegner am 15. Dezember 2021 klar zu Protokoll gab, er sei gesund, die Behandlung und alles sei gut. Offensichtlich hat er sich auch in zahnärztliche Behandlung begeben können, wobei das Notwendige gemacht wurde. Es spricht nichts gegen seine Hafterstehungsfähigkeit. Daran vermag auch seine Ankündigung, sollte er noch mehr als einen Monat in Haft verbleiben, einen Suizidversuch zu machen, nichts zu ändern. Einerseits erweckt diese Ankündigung vielmehr den Eindruck eines Ausdruckes des Protestes, womit der Antragsgegner seinen Unwillen gegen die Durchsetzungshaft bekundet. Andererseits liegen derzeit auch keine Anzeichen vor für eine psychische Erkrankung des Antragsgegners; eine solche würde denn aber auch nicht grundsätzlich gegen die Aufrechterhaltung der Haft sprechen, kann die ausländerrechtliche Haft – soweit nötig – vorübergehend auch in einer Klinik oder in einem Spital vollzogen werden (BGer 2C_332/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.). Dem Gericht ist im Übrigen bekannt, dass die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 AIG entsprechen und die Sicherheit und die medizinische Betreuung gewährleistet ist.

Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – darf auf die bisherigen ergangenen Haftentscheide verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu betonen, dass der Antragsgegner die Haftdauer durch seine Kooperation erheblich beeinflussen könnte. Somit erweist sich auch die erstmalige Verlängerung der Durchsetzungshaft als verhältnismässig.

5.

Der Antragsgegner wird abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Haftverlängerungen möglich sind (Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG; vgl. auch E. 4.2) bzw. dass ihm im Falle einer weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zustünde, für die richterliche Überprüfung eine mündliche Verhandlung zu verlangen, wie auch – in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG – darauf, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft für B.________ für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit

19.

Februar 2022, wird bewilligt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung an:

• B.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)

- Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 17. Dezember 2021

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Art. 64 AIGart. 64 LEtrart. 64 LStrI

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§ 56 VRG

§ 5 EG AuG

§ 11 EG AuG

1B_94/2010

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 EMRK

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Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

2C_332/2012

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§ 10 EG AuG

BGE 140 II 409ATF 140 II 409DTF 140 II 409

§ 14 EG AuG