V 2022 103
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
12. Dezember 2022Deutsch10 min
A. A.________, geboren 1962, serbischer Staatsbürger, wurde von der Zuger Polizei infolge einer Meldung eines Mitarbeiters der B.________ vom 27. Dezember 2022, der ihn aufgrund eines am 10. Dezember 2022 begangenen Ladendiebstahls wiedererkannte, einer Personenkontrolle unterzogen. Gegenüber der Zuger Polizei wies sich A.________ mit einer kroatischen Identitätskarte, lautend auf C.________, geboren 1962, aus. Es stellte sich heraus, dass es sich bei der kroatischen Identitätskarte sowie dem kroatischen Führerausweis um Totalfälschungen handelte. Die Ermittlungen der Zuger Polizei deckten auf, dass A.________ bereits am 24. Juni, 2. November und 10. November 2022 weitere Ladendiebstähle in Buchs (SG), Zürich (ZH) und Zug (ZG) mit einem Gesamtwert von Fr. 6'069.– begangen hatte. Demzufolge verurteilte die Staatsanwaltschaft Zug A.________ mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2022 wegen mehrfachen Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Verletzung der Einreisevorschriften, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätze zu Fr. 30.– und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.–. Gleichentags ordnete das AFM die Ausschaffungshaft von A.________ an und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, was es mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (strafrechtliche Verurteilung am 28. Dezember 2022) und mit der Untertauchensgefahr (Einreise mit gefälschten Ausweisen) begründete.
Source zg.ch
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 30. Dezember 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug (AFM)
Antragsteller
gegen
A.________
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG
V 2022 103
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1962, serbischer Staatsbürger, wurde von der Zuger Polizei infolge einer Meldung eines Mitarbeiters der B.________ vom 27. Dezember 2022, der ihn aufgrund eines am 10. Dezember 2022 begangenen Ladendiebstahls wiedererkannte, einer Personenkontrolle unterzogen. Gegenüber der Zuger Polizei wies sich A.________ mit einer kroatischen Identitätskarte, lautend auf C.________, geboren 1962, aus. Es stellte sich heraus, dass es sich bei der kroatischen Identitätskarte sowie dem kroatischen Führerausweis um Totalfälschungen handelte. Die Ermittlungen der Zuger Polizei deckten auf, dass A.________ bereits am 24. Juni, 2. November und 10. November 2022 weitere Ladendiebstähle in Buchs (SG), Zürich (ZH) und Zug (ZG) mit einem Gesamtwert von Fr. 6'069.– begangen hatte. Demzufolge verurteilte die Staatsanwaltschaft Zug A.________ mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2022 wegen mehrfachen Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Verletzung der Einreisevorschriften, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätze zu Fr. 30.– und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.–. Gleichentags ordnete das AFM die Ausschaffungshaft von A.________ an und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, was es mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (strafrechtliche Verurteilung am 28. Dezember 2022) und mit der Untertauchensgefahr (Einreise mit gefälschten Ausweisen) begründete.
B. Ebenfalls am 28. Dezember 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der angeordneten Administrativhaft für die Dauer von einem Monat.
C. Am 30. Dezember 2022, morgens 09:17 Uhr bis 09:47 Uhr, fand in Anwesenheit von A.________ (fortan: Antragsgegner) und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin für Serbisch statt. Die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheids wird durch das Gericht bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft aufbewahrt und danach vernichtet.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz des Kantons Zug vom 31. Januar 2013 [EG AuG; BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug vom 14. Januar 1977 [GO VG; BGS 162.11]).
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Das AFM eröffnete dem Antragsgegner seinen Wegweisungsentscheid am 30. Dezember 2022, morgens um 09:00 Uhr, unmittelbar vor der Anhörung durch die Haftrichterin. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner bereits Stunden nach seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist. Infolgedessen wurde er von der Staatsanwaltschaft Zug wegen mehrfachen Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Verletzung von Einreisevorschriften, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Strafbefehl vom 28. Dezember 2022).
3.2
An der Haftrichterverhandlung vom 30. Dezember 2022 bestätigte der Antragsgegner seine Personalien. Er erklärte, dass er aus Frankreich mit dem Fahrzeug seiner Tochter in die Schweiz gekommen sei, und zwar lediglich zum Zweck der Durchfahrt. Sein Land, Serbien, habe er nicht mit falschen Ausweispapieren verlassen, sondern mit den eigenen. Letztere gingen dann – ohne weitere Angaben zu machen – verloren, womit ihm keine andere Möglichkeit übrig geblieben sei, als gefälschte Dokumente zu verwenden, um nach Serbien zurückzukehren. In diesem Zusammenhang behauptet er, seine Mutter sei sehr krank. Zur Tatsache, dass er bereits früher illegal in die Schweiz eingereist sei und Diebstähle begangen habe, erklärte er nur, aber immerhin, dies tue er nicht regelmässig. Auf die Frage der Haftrichterin bezüglich des Diebstahls von Spirituosen zuckte er mit den Schultern bzw. verweigerte die Antwort.
3.3
Der Vertreter des AFM machte geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt seien. Diese stütze sich auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG. Die echte Nationalität des Antragsgegners, d.h. die serbische Staatsangehörigkeit, habe das AMF mit Sicherheit eruieren können. Fraglich sei, ob der Antragsgegner nun einen anderen Namen habe, wobei zumindest sichergestellt sei, dass er einen serbischen Pass lautend auf dem Namen A.________ hatte. Am 28. Dezember 2022 wurde seitens des AFM beim Staatssekretariat für Migration, Bern, ein Antrag für die Ausschaffung des Antragsgegners gestellt. Am folgenden Tag, am 29. Dezember 2022, traf beim AFM die Bestätigung ein, dass der Antrag durch das Staatssekretariat für Migration, Bern, bei den zuständigen serbischen Behörden in Belgrad eingereicht worden sei. Da die notwendigen rechtlichen Schritte schon eingeleitet worden seien, sollte die Rückreise nach Serbien in absehbarer Zeit stattfinden, voraussichtlich schon innerhalb der nächsten Wochen. Die Ausschaffungshaft sei anfänglich in der Strafanstalt Zug zu vollziehen, wobei der Antragsgegner nächste Woche, am 3. Januar 2023, nach Zürich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) transferiert wird.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner wurde in der Schweiz an verschiedenen Orten mehrfach straffällig, womit er unbestritten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Weiter ist aufgrund seiner mehrfachen und wiederholten Missachtung der Schweizer Rechtsordnung nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle der Haftentlassung für den Vollzug der Wegeweisung zur Verfügung halten würde. Die derzeitigen Haftbedingungen beanstandete der Antragsgegner nicht in relevantem Ausmass. Im Rahmen der mündlichen Haftrichterverhandlung vom 30. Dezember 2022 bat er lediglich um psychiatrische Untersuchung, da er ein posttraumatisches Syndrom habe. Ferner beschwerte er sich darüber, dass die Strafanstalt Zug ihm nicht gestatte, die Medikamente einzunehmen, welche er selbst besorgte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sowohl die Strafanstalt Zug als auch das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich, wohin der Antragsgegner am 3. Januar 2023 überstellt werden soll bis seine Ausreise organisiert werden kann, die notwendige psychiatrische Behandlung gewährleisten können. Bezüglich des Wunsches des Antragsgegners auf die eigenen Medikamente gilt, dass der Entscheid darüber, welche Medikamente und in welcher Dosierung der Antragsgegner aufgrund seines Gesundheitszustandes tatsächlich benötige, bei den Fachärzten und nicht beim Antragsgegner liegt. Abgesehen davon, ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug und jene des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich entsprechen bekanntermassen den gesetzlichen Vorgaben von Art. 81 AIG. Seitens des AFM wurden bereits alle notwendigen Schritte mit der serbischen Behörde in Belgrad eingeleitet, damit die Rückreise des Antragsgegners nach Serbien in absehbarer Zeit erfolgen kann. Aufgrund des straffälligen Verhaltens des Antragsgegners in der Schweiz steht keine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Mitführen gefälschter Ausweise mit falschem Namen und falscher Nationalität, wobei die dafür gelieferte Erklärung – der Antragsgegner habe diese nur beschafft um nach Serbien zu seiner kranken Mutter zurückkehren zu können – nicht glaubhaft ist, da die Rückreise in die Heimat mit Unterstützung der serbischen Botschaft auch auf legalem Weg zu organisieren gewesen wäre. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig. Indem alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat, d.h. bis zum 28. Januar 2023, bestätigt.
5.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Kosten erhoben; davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für einen Monat, d.h. bis zum 28. Januar 2023, bestätigt.
2.
Es werden für dieses Verfahren keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich-Flughafen (Zustellung an die Direktion des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung);
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten);
- Direktion des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich-Flughafen (nur im Dispositiv);
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 30. Dezember 2022
Die Haftrichterin
Dr. iur. Diana Oswald
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
§ 3 GO VG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 14 EG AuG