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Entscheid

V 2022 13

Regierungsrat

19. August 2022Deutsch7 min

A. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 kürzte der Sozialdienst der Gemeinde Steinhausen die wirtschaftliche Sozialhilfe von A.________ und B.________ für die Dauer von sechs Monaten, nachdem diese trotz schriftlichen Verwarnungen die davor erteilten Auflagen gemäss dem Entscheid des Gemeinderates vom 7. Dezember 2020 nicht erfüllt hatten. Gleichzeitig wurden sie unter Androhung einer weiteren sechsmonatigen Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen aufgefordert, sich an die genannten Auflagen und Weisungen zu halten. Auf die dagegen von A.________ eingereichte Einsprache trat der Gemeinderat Steinhausen mit Beschluss vom 13. September 2021 wegen verspäteter Eingabe nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 18. Januar 2022 ab.

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Ivo Klingler

lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 13. Juli 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

1. Gemeinderat Steinhausen

2. Regierungsrat des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Sozialhilfe

(Nichteintretensentscheid)

V 2022 13

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 kürzte der Sozialdienst der Gemeinde Steinhausen die wirtschaftliche Sozialhilfe von A.________ und B.________ für die Dauer von sechs Monaten, nachdem diese trotz schriftlichen Verwarnungen die davor erteilten Auflagen gemäss dem Entscheid des Gemeinderates vom 7. Dezember 2020 nicht erfüllt hatten. Gleichzeitig wurden sie unter Androhung einer weiteren sechsmonatigen Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen aufgefordert, sich an die genannten Auflagen und Weisungen zu halten. Auf die dagegen von A.________ eingereichte Einsprache trat der Gemeinderat Steinhausen mit Beschluss vom 13. September 2021 wegen verspäteter Eingabe nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 18. Januar 2022 ab.

B. Mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 7. Februar 2022 erhob A.________ eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und bat das Verwaltungsgericht, sich seiner Sache anzunehmen. Zur Begründung verwies er auf seine Einsprache. Er habe entgegen der Annahme der Vorinstanzen seine Einsprache korrekt innert Frist eingereicht, was mit einfachen Fristen- und Datumsrechnern belegt sei. Die angeordneten Auflagen und Weisungen und die darauf basierende Leistungskürzung seien gesetzes- und verfassungswidrig.

C. Mit Beschluss vom 21. Februar 2022 beantragte der Gemeinderat Steinhausen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D. Der Regierungsrat verzichtete am 1. März 2022 unter Verweis auf seinen Entscheid, an dessen Ausführungen festgehalte werde, auf eine Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Er ist somit ohne weiteres berechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).

Erwägungen

2.

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen. Wird die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten, hat dies zur Folge, dass die betreffende Rechtshandlung nicht mehr rechtswirksam vorgenommen werden kann. Die Einhaltung der Frist ist eine formelle Prozessvoraussetzung, die von der angerufenen Behörde von Gesetzes wegen zu beachten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid. Wehrt sich ein Betroffener gegen einen Nichteintretensentscheid, hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Prozessvoraussetzung verneinte. Bestätigt sie den Entscheid, führt dies zu einer Abweisung der Beschwerde. Kommt sie zur Ansicht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die Prozessvoraussetzung verneinte, heisst sie die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zurück zur materiellen Beurteilung. Nicht anders verhält es sich hier im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Streitgegenstand ist ausschliesslich die Beurteilung der formellen Prozessvoraussetzungen, konkret ob die Fristenberechnung korrekt erfolgte. Auch hier würde somit eine Gutheissung (nur) zu einer Rückweisung an die erste Instanz führen, somit also an den Gemeinderat Steinhausen, welcher damit verpflichtet würde, die Sache materiell zu prüfen. Insofern der Beschwerdeführer beantragt, die Leistungskürzung und die Recht- und Zweckmässigkeit der Anordnungen und Weisungen gerichtlich zu prüfen, kann darauf nicht eingetreten werden.

3.

Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (§ 10 Abs. 1 VRG). Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (§ 10 Abs. 3 VRG). Gemäss § 36 Abs. 1 VRG beträgt die Frist für Einsprachen, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, 20 Tage seit der Mitteilung. Damit die Frist gewahrt ist, muss die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.

4.

Gemäss den Akten präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: Mit Datum vom Dienstag, 29. Juni 2021, entschied der Gemeinderat Steinhausen unter anderem die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialleistung für den Beschwerdeführer und B.________. Noch am gleichen Tag wurde der Entscheid versandt. Am Mittwoch, 7. Juli 2021, wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Damit begann die Rechtsmittelfrist am Donnerstag, 8. Juli 2021, zu laufen. Die gegen diese Verfügung gerichtete Stellungnahme des Beschwerdeführers trägt das Datum vom 27. Juli 2021, wurde aber erst am Mittwoch, 28. Juli 2021, der Post übergeben und mittels "Einschreiben" versandt. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unbestritten. Was der Beschwerdeführer nicht akzeptieren kann, ist, dass mit der Entgegennahme der Verfügung am 7. Juli 2021 die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist schon am 27. Juli 2021 enden soll. Nach seiner Berechnung ist die Summe von 8 plus 20 eben 28, weshalb seiner Ansicht nach die Rechtsmittelfrist am 28. Juli 2021 enden müsste.

Der Beschwerdeführer irrt sich. Wie er der Tabelle in Erwägung 3 des Regierungsratsentscheids unschwer entnehmen könnte, endet der zwanzigste Tag gerechnet ab dem 8. Juli 2021 am 27. Juli 2021 um Mitternacht (was im Übrigen auch der von ihm selber auf Seite 5 seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte "Fristenrechner Schweiz" aufzeigt!). Rechtsmittelfrist ist der Zeitraum von vollen zwanzig Tagen. Innerhalb dieser Zeit muss eine Eingabe in den Machtbereich der Behörde oder der Schweizer Post zu deren Handen übergeben worden sein. Die Rechtsmittelfirst begann vorliegend am 8. Juli 2021, 00:00 Uhr. Die vollen zwanzig Tage endeten damit am Werktag Donnerstag, dem 27. Juli 2021. Mit der Übergabe seiner Eingabe an die schweizerische Post erst am 28. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt. Dem Gemeinderat war es daher verwehrt, auf seine Einsprache einzutreten.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da es sich um eine Unterstützungssache handelt, werden in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) keine Gerichtskosten erhoben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Spruchgebühren erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Gemeinderat Steinhausen und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach).

Zug, 13. Juli 2022

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 10 VRG

§ 10 VRG

§ 36 VRG

§ 23 VRG

§ 13 VGebT