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Entscheid

V 2022 17

Psychiatrische Klinik

30. Juni 2021Deutsch15 min

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1995, Staatsangehöriger von Marokko, reiste nach eigenen Angaben am 21. August 2021 von Como/Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein. Da er kein Bahnbillett und auch keine gültigen Ausweispapiere mit sich führte, wurde er von den Kontrollorganen in Zug der Zuger Polizei zwecks weiterer Abklärungen übergeben. Gemäss polizeilichem Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2021 hegte er die Absicht, bis nach Belgien zu reisen, um von dort aus nach Marokko zurückzukehren, da seine Mutter erkrankt sei und er deshalb Europa verlassen wolle. In seinen Effekten führte er nebst einer ID und einem Führerausweis aus Marokko zwei Verfügungen des Polizeipräsidiums der sizilianischen Provinz Agrigento vom 13. März 2021 mit, wonach er unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angewiesen wurde, das Land spätestens innert 7 Tagen via Rom-Fiumicino zu verlassen und in den nächsten drei Jahren das italienische Staatsgebiet wie auch den Schengenraum nicht mehr zu betreten. Mit Strafbefehl vom 22. August 2021 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (wovon 2 Tage durch die vorläufige Festnahme als geleistet gelten) bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) wurde er am 22. August 2021, 14.00 Uhr, in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wies das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 16. Februar 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft

V 2022 17

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1995, Staatsangehöriger von Marokko, reiste nach eigenen Angaben am 21. August 2021 von Como/Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein. Da er kein Bahnbillett und auch keine gültigen Ausweispapiere mit sich führte, wurde er von den Kontrollorganen in Zug der Zuger Polizei zwecks weiterer Abklärungen übergeben. Gemäss polizeilichem Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2021 hegte er die Absicht, bis nach Belgien zu reisen, um von dort aus nach Marokko zurückzukehren, da seine Mutter erkrankt sei und er deshalb Europa verlassen wolle. In seinen Effekten führte er nebst einer ID und einem Führerausweis aus Marokko zwei Verfügungen des Polizeipräsidiums der sizilianischen Provinz Agrigento vom 13. März 2021 mit, wonach er unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angewiesen wurde, das Land spätestens innert 7 Tagen via Rom-Fiumicino zu verlassen und in den nächsten drei Jahren das italienische Staatsgebiet wie auch den Schengenraum nicht mehr zu betreten. Mit Strafbefehl vom 22. August 2021 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (wovon 2 Tage durch die vorläufige Festnahme als geleistet gelten) bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) wurde er am 22. August 2021, 14.00 Uhr, in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wies das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an.

Mit Verfügung vom 25. August 2021 bestätigte der Haftrichter am Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft gegenüber dem Antragsgegner nach erfolgter mündlicher Verhandlung vom 25. August 2021 für die Dauer von drei Monaten bis und mit 21. November 2021 (Verfahren V 2021 60).

Am 17. November 2021 beantragte das AFM die Überführung des Antragsgegners in Durchsetzungshaft, eventualiter um Verlängerung der Ausschaffungshaft um 3 Monate. Gleichzeitig hatte der Antragsgegner mit Schreiben in arabischer Schrift — wie die Nachfrage des AFM bei diesem vom 15. November 2021 ergab — sinngemäss um die Entlassung aus der Haft ersucht. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wies der Haftrichter nach gleichentags durchgeführter mündlicher Verhandlung das Haftentlassungsgesuch ab und bewilligte die Anordnung der Durchsetzungshaft vorläufig für einen Monat, d.h. bis und mit 20. Dezember 2021 (Verfahren V 2020 87).

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 bewilligte der Haftrichter die beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit 19. Februar 2022. Da der Antragsgegner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte, erfolgte der Entscheid ohne eine solche (Verfahren V 2021 96).

B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 beantragt das AFM, der Antragsgegner sei gestützt auf Art. 78 Abs. 2 AIG für weitere zwei Monate in Durchsetzungshaft zu belassen. Zur Begründung wird ausgeführt, er sei am 14. Februar 2021 eingehend befragt worden und weiterhin nicht bereit, sein persönliches Verhalten zu ändern, damit die rechtskräftige Wegweisung des AFM vollzogen werden könnte. Der Antragsgegner wünsche keine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 Abs. 4 AIG. Aus Sicht des AFM gebe es keine Gründe, welche die Haft als nicht rechtmässig oder unangemessen erscheinen liessen.

Der Haftrichter erwägt:

1.

1.1 Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der ausländerrechtlichen Durchsetzungshaft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte die zuständigen Einzelrichter, d.h. den Haftrichter oder die Haftrichterin, bezeichnet (§ 56 Abs. 3 VRG, BGS 162.1, § 5 EG AuG, BGS 122.5 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, BGS 162.11).

1.2 Nach § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) muss der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Durchsetzungshaft deponiert werden. Diese Ordnungsfrist (vgl. BGer 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2) wurde vorliegend gewahrt, indem die Durchsetzungshaft des Antragsgegners zuletzt bis und mit 19. Februar 2022 haftrichterlich bewilligt wurde und der nun zu behandelnde Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung am 14. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Auf die ihm vom AFM bei seiner Befragung gestellte Frage, ob er wünsche, dass die durch das AFM beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft vom Haftrichter auf Grund einer mündlichen Verhandlung überprüft werde, stellte er keinen solchen Antrag. Damit hat er auf die mündliche Verhandlung verzichtet, so dass der Antrag aufgrund der Akten zu prüfen ist.

Erwägungen

2.

2.1

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus-schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Eine einmal angeordnete und richterlich genehmigte Durchsetzungshaft kann nach Art. 78 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 AIG und die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate, d.h. mithin auf insgesamt 18 Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die Durchsetzungshaft wird gemäss Art. 78 Abs. 6 AIG beendet, falls eine selbständige pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a), die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c) oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d). Zur Feststellung der Haltung des betroffenen Ausländers ist dieser von der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ende der angeordneten Haftdauer zu befragen und er ist auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Ergibt sich für die Behörde, dass der Ausländer seine Haltung resp. sein Verhalten nicht zu ändern bereit ist, hat sie den Richter um Genehmigung der Haftverlängerung anzugehen und dieser ist gehalten, sich seinerseits ein Bild über das Verhalten des Ausländers zu machen. Zu beachten ist weiter, dass die Durchsetzungshaft ihre Rechtfertigung in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) findet und nicht wie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens).

2.2

Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG bezweckt, ausreisepflichtige Personen, bei welchen sich zeigt, dass der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- und Ausweisung – trotz behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Die Durchsetzungshaft ist folglich das letzte Mittel, wenn keine anderen Zwangsmassnahmen zum Ziel führen, die illegal anwesende ausländische Person – auch gegen ihren Willen – in ihre Heimat zurückzuschaffen. Bei der Anordnung und Verlängerung der Durchsetzungshaft ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d.h. es ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Haft geeignet und erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst.

3.

In der Befragung durch das AFM vom 14. Februar 2022 erklärte der Antragsgegner, der Aufenthalt im Gefängnis sei schon belastend. Auf die Frage nach den Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug, dem Essen und ausreichender Beschäftigung, erwiderte er, die Behandlung und alles sei gut, aber es sei und bleibe ein Gefängnis. Auf die Frage nach seiner Hafterstehungsfähigkeit bejahte er erneut, gesund zu sein. Auch bestätigte er, Zugang zu ärztlicher Betreuung zu haben und durch einen Arzt untersucht werden zu können. Angesprochen darauf, dass die Strafanstalt am 7. Januar 2022 gegen ihn eine Disziplinarmassnahme von 10 Tagen Arrest angeordnet habe, weil in der Nacht vom 6./7. Januar 2022 die Sicherheitsfensterscheibe seiner Zelle zerstört worden sei, äusserte er sich dahingehend, dass der inzwischen ausgeschaffte Algerier die Scheibe zerbrochen habe. Er habe diesem gesagt gehabt, er wolle damit nichts zu tun haben. Zum Vorbringen von Gründen befragt, die seines Erachtens die Durchsetzungshaft als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen liessen, antwortete er, dass er von Europa weggewiesen worden sei und in einem anderen europäischen Land wie Italien, Frankreich oder Spanien innert 15 Tagen ausgeschafft worden wäre. Auf die Frage, ob er bereit sei, sein persönliches Verhalten zu ändern, damit seine rechtskräftige Wegweisung vom 25. August 2021 vollzogen werden könne, wobei die am 21. November 2021 angeordnete Durchsetzungshaft in seinem Fall bis zu 15 Monaten dauern könnte, antwortete er, dass er nach wie vor freigelassen werden und in ein anderes europäisches Land gehen wolle. Er verneinte die Frage, ob er in der Zwischenzeit über seine Familienmitglieder oder die marokkanische Vertretung versucht habe, Reisedokumente zu beschaffen. Er habe niemanden kontaktiert. Er sei nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren, um in den Besitz von Reisepapieren zu kommen, mit welchen er die Schweiz unter behördlicher Aufsicht verlassen könnte. Nicht äussern wollte er sich dazu, dass das AFM von den marokkanischen Behörden die Bestätigung seiner Identität und die Zusicherung erhalten habe, dass das notwendige Laissez-passer ausgestellt werde. Dass das AFM dem Haftrichter die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate beantragen wolle, nachdem er nach wie vor nicht bereit sei, sein persönliches Verhalten zu ändern, nahm er zur Kenntnis. Er erklärte, dass er freigelassen werden wolle und dann die Schweiz umgehend verlassen werde. Zusätzlich äusserte er, dass er im Jahr 2017 von Libyen nach Marokko ausgeschafft worden und nun schon wieder sechs Monate hier im Gefängnis sei und schon wieder gewaltsam nach Marokko ausgeschafft werde, obwohl «sie» nicht sicher seien, dass er Marokkaner sei.

4.

4.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen und die Akten festzustellen, dass der Antragsgegner, der auf eine mündliche Haftrichterverhandlung verzichtet hat, vom AFM sowohl zur beantragten Haftverlängerung und deren Dauer wie auch zu seiner gesundheitlichen Situation angehört wurde und dass er sich dazu entsprechend äussern konnte. Damit kann im Rahmen des schriftlichen Verfahrens ohne Gehörsverletzung im Rechtssinne auf das Einholen einer schriftlichen Stellungnahme zu denselben Aspekten verzichtet werden.

4.2

In tatbeständlicher Hinsicht ist im Nachgang zu den bisherigen Verfahren festzustellen, dass die Botschaft von Marokko in Bern am 19. Januar 2022 gegenüber den schweizerischen Behörden bestätigte, dass der Antragsgegner als marokkanischer Staatsbürger identifiziert worden sei. Dem Antragsgegner ist somit entgegenzuhalten, dass seine Staatsangehörigkeit nun feststeht. Gemäss Feststellung des SEM vom 25. Januar 2022 war zunächst trotz dieser positiven Identifizierung eine Ausreise nach Marokko (freiwillig oder zwangsweise) aber noch nicht möglich, da der sanitäre Ausnahmezustand infolge Covid-19 andauerte. So lange konnten also keine Ersatzreisedokumente abgerufen werden. Gemäss den Akten hat Marokko aber nun am 7. Februar 2022 den sanitären Ausnahmezustand wieder aufgehoben und die Einreise ist unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen wieder möglich.

4.3

Demgemäss kann nun gemäss der Aktennotiz des AFM vom 11. Februar 2022 das zugesicherte Laissez-passer abgerufen werden, wobei die marokkanischen Behörden in der Regel eine Flugbuchung auf 21 Arbeitstage voraus verlangen, damit sie genug Zeit haben, um das Laissez-passer auszustellen. Weitere Voraussetzung für eine Flugreise nach Marokko wird das Vorliegen aller erforderlichen Impfausweise sein, die gemäss Rückfrage des Haftrichters beim AFM erst teilweise vorliegen und deren Vervollständigung vom Antragsgegner allenfalls noch weiter verzögert werden kann. Dies gilt auch für das Antreten des jeweils zunächst geplanten unbegleiteten Linienflugs. Der Antragsgegner wird erneut beweisen können, ob er seinen Mitwirkungspflichten nachkommen will oder nicht. Jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Umwandlung in eine Ausschaffungshaft nicht ernsthaft in Frage, dies zumal in Berücksichtigung seiner Aussagen in der Befragung des AFM vom 14. Februar 2022 sowie der Tatsache, dass der Antragsgegner am 7. Januar 2022 von der Strafanstalt Zug disziplinarisch mit zehn Tagen Arrest in einer der Sicherheitszellen belangt werden musste, nachdem er — «und/oder» sein Zellenkollege — in der Nacht die Sicherheitsfensterscheibe in seiner Zelle zerstört hatte und seinen Mitbewohner beschuldigte, die Scheibe zerstört zu haben (und umgekehrt).

4.4

Vorliegend sind, auch unter Verweis auf die früheren Haftrichterentscheide und ihre Begründungen, so insbesondere die letzte Verfügung vom 17. Dezember 2021 (V 2021 96), die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 AIG für die Durchsetzungshaft und ihre Aufrechterhaltung erfüllt. Der Antragsgegner ist mit Verfügung vom 25. August 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und der Wegweisungsvollzug ist bislang — abgesehen von zwischenzeitlichen Einreisebeschränkungen infolge von Covid-19 — einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen unmöglich, indem er jede Kooperation zur Papierbeschaffung verweigerte und sich mit Worten und Taten, wie erwähnt, renitent zeigt. Eine Rückführung nach Marokko könnte ohne grössere Probleme vollzogen werden, wenn er mitwirken würde. Im Rahmen der Anhörung vom 14. Februar 2022 durch das AFM gab der Antragsgegner erneut mit aller Deutlichkeit zu verstehen, dass er weiterhin nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren bzw. diesbezüglich mit den Behörden zu kooperieren. Er hat nichts vorgebracht, was an der Beurteilung seiner Situation und der Tatbestandsmässigkeit der Durchsetzungshaft etwas ändern würde. Wie die Akten und die bisherigen Haftrichterverfahren belegen, haben die Behörden unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln alles ihnen Mögliche getan, um die Wegweisung vollziehen zu können. Sie stossen jedoch wegen der Renitenz des Antragsstellers an ihre Grenzen, weshalb vorliegend an die Stelle der Ausschaffungshaft — weiterhin — die Durchsetzungshaft zu treten hat (vgl. dazu BGE 133 II 97 Erw. 3.3). Veränderte Verhältnisse, die gegen die Aufrechterhaltung der Haft sprächen, sind nicht auszumachen. Die beantragte Haftverlängerung um zwei Monate, d.h. bis und mit 18. April 2022, erweist sich als tatbestandsmässig resp. rechtmässig im Sinne von Art. 78 Abs. 1 AuG, zumal auch die maximale Haftdauer nach Art. 79 Abs. 2 AIG noch längst nicht erreicht ist.

4.5

Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, weshalb die Aufrechterhaltung der Haft nur möglich ist, wenn die Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit resp. der Angemessenheit zu genügen vermag.

In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass der Antragsgegner am 14. Februar 2022 klar zu Protokoll gab, er sei gesund, die Behandlung und alles sei gut. Es spricht nichts gegen die von ihm selber bestätigte Hafterstehungsfähigkeit. Dem Gericht ist im Übrigen bekannt, dass die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 AIG entsprechen und die Sicherheit und die medizinische Betreuung gewährleistet ist.

Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – kann auf die bisherigen Haftrichterentscheide verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu betonen, dass der Antragsgegner die Haftdauer durch seine Kooperation erheblich beeinflussen kann. Somit erweist sich auch die erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft für die gesetzlich vorgesehene Dauer von zwei Monaten als verhältnismässig.

4.6

Erweist sich die beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate als rechtmässig und verhältnismässig, ist die richterliche Bewilligung somit zu erteilen.

5.

Der Antragsgegner wird abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Haftverlängerungen möglich sind (Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG) und dass ihm im Falle einer weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zustünde, für die richterliche Überprüfung eine mündliche Verhandlung zu verlangen, wie auch – in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG – darauf, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So wird auch hier verfahren.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft für A.________ wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit

18.

April 2022, bewilligt.

2.

Kosten werden keine erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung an:

• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)

- Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 16. Februar 2022

Der Haftrichter

Dr. iur. Aldo Elsener

versandt am

Art. 64 AIGart. 64 LEtrart. 64 LStrI

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Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

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§ 56 VRG

§ 5 EG AuG

§ 11 EG AuG

1B_94/2010

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 EMRK

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BGE 133 II 97ATF 133 II 97DTF 133 II 97

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Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

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§ 10 EG AuG

BGE 140 II 409ATF 140 II 409DTF 140 II 409

§ 14 EG AuG