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Entscheid

V 2022 23

Publikation Verwaltungsgericht

9. Oktober 2023Deutsch24 min

A. Am 14. Dezember 2020 befüllte der Fahrer der A.________ GmbH, E.________, den Heizöltank der Liegenschaft F.________strasse in P.________, welche zu diesem Zeitpunkt im Alleineigentum der C.________ AG stand, im Auftrag der G.________ AG mit Heizöl. Die C.________ AG hatte 2'100 Liter Öl bestellt, was sich im Nachhinein als viel zu grosse Menge herausstellte. Bei der Einfüllung des Öls kam es zu einer Überfüllung des Heizöltanks. Aufgrund der Tanküberfüllung spritzte Heizöl von der Druckausgleichsleitung an der Fassade auf den Gartensitzplatz und ins Erdreich auf der Südseite der Liegenschaft. Ausserdem drang das Heizöl durch die doppelt gemauerte Backsteinaussenfassade in den Innenbereich des Einfamilienhauses, durch die Aussparung in der Betondecke über dem Tankraum, durch welche die Druckausgleichsleitung in den Tankraum führt, und über die Betonaussenwand der Heizung in die Waschküche. Das Amt für Umwelt des Kantons Zug (AFU) meldete dies aufgrund der Benachrichtigung durch den Geschäftsführer der A.________ GmbH gleichentags um 13:27 Uhr bei der Einsatzzentrale der Zuger Polizei. Diese bot in der Folge die Zuger Polizei, die Feuerwehr P.________, den Schadendienst des AFU und den Pikettdienst des Amts für Wald und Wild (AFW) auf, welche gemeinsam die notwendigen Massnahmen zur Eindämmung und Behebung des Schadenereignisses anordneten. Diese umfassten das Auffangen von auslaufendem Öl, die Verhinderung der Versickerung und des Eindringens des Heizöls in Meteorwasserschächte, die Errichtung von Ölsperren, das Ausheben und die Entsorgung des verunreinigten Erdmaterials, die Spülung der verunreinigten Kanalisation und Schächte, das Absaugen und die Entsorgung des Restöls aus dem Tank und dem Tankraum sowie die Reinigung des Gebäudes, insbesondere des Tankraums, und der Umgebung. Nachdem die mit den Arbeiten beauftragten Unternehmen (H.________ GmbH, I.________ GmbH [heute: J.________ GmbH], Gartenbau K.________, L.________ AG, M.________ GmbH und N.________AG) erfolglos an die A.________ GmbH gelangt waren, machten sie ihre Aufwände beim AFU geltend, welches die Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 18'169.35 vorsorglich beglich. Die dem AFU in Zusammenhang mit dem Schadenfall entstandenen Aufwendungen bzw. Feststellungs- und Behebungskosten in der Höhe von total Fr. 4'000.– stellte die Gebäudeversicherung zudem der A.________ GmbH zuzüglich Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.– am 7. Oktober 2021 in Rechnung. Das AFU entwarf daraufhin eine Kostenteilverfügung und stellte diese der A.________ GmbH sowie der C.________ AG mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 zur Stellungnahme zu. Nach Erhalt der Stellungnahme der A.________ GmbH und Ausbleiben einer Stellungnahme der C.________ AG erliess die Baudirektion des Kantons Zug am 16. Februar 2022 eine Kostenteilverfügung. Darin auferlegte sie der A.________ GmbH von den gesamten Kosten von Fr. 22'219.35 einen Anteil von 80 % (Fr. 17'775.50) und der C.________ AG Fr. 4'443.90 (20 %).

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 25. Juli 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ GmbH

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA B.________

gegen

1. C.________ AG

vertreten durch RA D.________

2. Baudirektion des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Umweltrecht

(Heizöltanküberfüllung / Einsatz- und Sanierungskosten)

V 2022 23

Sachverhalt

A. Am 14. Dezember 2020 befüllte der Fahrer der A.________ GmbH, E.________, den Heizöltank der Liegenschaft F.________strasse in P.________, welche zu diesem Zeitpunkt im Alleineigentum der C.________ AG stand, im Auftrag der G.________ AG mit Heizöl. Die C.________ AG hatte 2'100 Liter Öl bestellt, was sich im Nachhinein als viel zu grosse Menge herausstellte. Bei der Einfüllung des Öls kam es zu einer Überfüllung des Heizöltanks. Aufgrund der Tanküberfüllung spritzte Heizöl von der Druckausgleichsleitung an der Fassade auf den Gartensitzplatz und ins Erdreich auf der Südseite der Liegenschaft. Ausserdem drang das Heizöl durch die doppelt gemauerte Backsteinaussenfassade in den Innenbereich des Einfamilienhauses, durch die Aussparung in der Betondecke über dem Tankraum, durch welche die Druckausgleichsleitung in den Tankraum führt, und über die Betonaussenwand der Heizung in die Waschküche. Das Amt für Umwelt des Kantons Zug (AFU) meldete dies aufgrund der Benachrichtigung durch den Geschäftsführer der A.________ GmbH gleichentags um 13:27 Uhr bei der Einsatzzentrale der Zuger Polizei. Diese bot in der Folge die Zuger Polizei, die Feuerwehr P.________, den Schadendienst des AFU und den Pikettdienst des Amts für Wald und Wild (AFW) auf, welche gemeinsam die notwendigen Massnahmen zur Eindämmung und Behebung des Schadenereignisses anordneten. Diese umfassten das Auffangen von auslaufendem Öl, die Verhinderung der Versickerung und des Eindringens des Heizöls in Meteorwasserschächte, die Errichtung von Ölsperren, das Ausheben und die Entsorgung des verunreinigten Erdmaterials, die Spülung der verunreinigten Kanalisation und Schächte, das Absaugen und die Entsorgung des Restöls aus dem Tank und dem Tankraum sowie die Reinigung des Gebäudes, insbesondere des Tankraums, und der Umgebung. Nachdem die mit den Arbeiten beauftragten Unternehmen (H.________ GmbH, I.________ GmbH [heute: J.________ GmbH], Gartenbau K.________, L.________ AG, M.________ GmbH und N.________AG) erfolglos an die A.________ GmbH gelangt waren, machten sie ihre Aufwände beim AFU geltend, welches die Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 18'169.35 vorsorglich beglich. Die dem AFU in Zusammenhang mit dem Schadenfall entstandenen Aufwendungen bzw. Feststellungs- und Behebungskosten in der Höhe von total Fr. 4'000.– stellte die Gebäudeversicherung zudem der A.________ GmbH zuzüglich Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.– am 7. Oktober 2021 in Rechnung. Das AFU entwarf daraufhin eine Kostenteilverfügung und stellte diese der A.________ GmbH sowie der C.________ AG mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 zur Stellungnahme zu. Nach Erhalt der Stellungnahme der A.________ GmbH und Ausbleiben einer Stellungnahme der C.________ AG erliess die Baudirektion des Kantons Zug am 16. Februar 2022 eine Kostenteilverfügung. Darin auferlegte sie der A.________ GmbH von den gesamten Kosten von Fr. 22'219.35 einen Anteil von 80 % (Fr. 17'775.50) und der C.________ AG Fr. 4'443.90 (20 %).

B. Mit Beschwerde vom 21. März 2022 gelangte die A.________ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an das Verwaltungsgericht. Sie liess beantragen, es seien ihr von den gesamten Einsatz- und Sanierungskosten (Fr. 22'219.35) in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des Entscheids der Baudirektion des Kantons Zug vom 16. Februar 2022 lediglich 50 % (Fr. 11'109.70) aufzuerlegen. Weiter liess sie die Übernahme der Kosten des vorinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse sowie das Zusprechen einer angemessenen Parteientschädigung beantragen.

C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte die Beschwerdeführerin fristgerecht.

D. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2022 liess die C.________ AG die Abweisung der Beschwerde, die Aufhebung des Entscheids der Baudirektion des Kantons Zug und die Auflage der gesamten Einsatz- und Sanierungskosten (Fr. 22'219.40) an die Beschwerdeführerin, eventualiter die Bestätigung des Entscheids der Baudirektion des Kantons Zug, beantragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

E. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Bei der Baudirektion handelt es sich ohne weiteres um eine untere Behörde; diese stützt sich in ihrem Entscheid auf Bundesrecht, namentlich auf die Art. 3a und Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Ein Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht ist nicht vorgesehen, weshalb das hiesige Gericht zuständig ist. Mit Beschwerde vom 21. März 2022 ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen ausserdem eingehalten (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin war als Verfügungsadressatin am Verfahren der Vorinstanz beteiligt (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr 80 % der Gesamtkosten von Fr. 22'219.35 für die Gewässerschutzmassnahmen auferlegt wurden, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die Beschwerdeberechtigung ist folglich gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde im Übrigen formgerecht eingereicht (§ 65 VRG), weshalb sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 Abs. 1 VRG jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (Ziff. 1), die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (Ziff. 2), der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (Ziff. 3), die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (Ziff. 4) sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Ziff. 5). Überdies kann nach § 63 Abs. 2 VRG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden. Im vorliegend einschlägigen Fall von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel ist zulässig (§ 63 Abs. 4 VRG).

3.

3.1

Gemäss Art. 54 GSchG werden dem Verursacher die Kosten von Massnahmen überbunden, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen (vgl. auch Art. 3a GSchG). Bei der Auslegung von Art. 54 GSchG ist die Praxis zur gleichlautenden Bestimmung in Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) mitzuberücksichtigen, welcher allerdings statt von "Gefahr" von "Einwirkung" spricht. Unter Einwirkungen im Sinne des Art. 59 USG werden gemäss Art. 7 Abs. 1 USG unter anderem Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer verstanden (Beatrice Wagner Pfeifer, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 54 GSchG N 10). Artikel 59 USG und Art. 54 GewG sind auch auf Kosten von Ölwehreinsätzen anwendbar (BGer 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 m.w.H.). Auch gemäss § 73 Abs. 1 des (kantonalen) Gesetzes über die Gewässer (GewG; BGS 731.1) sind alle dem Gemeinwesen aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten grundsätzlich gestützt auf das Verursacherprinzip, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, zu verteilen. Nur bei unbekannten oder zahlungsunfähigen Verursacherinnen und Verursachern trägt das zuständige Gemeinwesen die entsprechenden Kosten. Nach § 73 Abs. 2 GewG sind die Kosten, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, aufgrund der Interessenlage den Beteiligten aufzuerlegen, soweit sie nicht verursachergerecht verteilt werden können. Paragraf 73 GewG kommt vorliegend indes keine eigenständige Bedeutung zu, weil er Bundesrecht umsetzt (BGer 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1).

Die Kostenanteile sind im Rahmen des Möglichen für jeden einzelnen beteiligten Verursacher auf der Grundlage seines subjektiven und objektiven Anteils an der Verursachung zu bemessen. Das Bundesgericht nahm dabei wiederholt Bezug auf die haftpflichtrechtliche Rückgriffsordnung gemäss Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2 OR Danach ist durch richterliches Ermessen zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten Rückgriffsansprüche gegeneinander haben. In der Regel soll derjenige den Schaden tragen, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat; nur in letzter Linie soll haftbar werden, wer ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. Bei der Bemessung sind sowohl die Art der Verursachung (Verhaltens- oder Zustandsverursachung) als auch das Gewicht (Haupt- oder Nebenursache) von Relevanz. Bei der Festlegung der Quoten geht die Praxis von einer Faustregel aus, wonach der Zustandsstörer einen Anteil von 10–30 % und der Verhaltensstörer einen Anteil von 60–90 % zu tragen hat (Wagner Pfeifer, a.a.O., Art. 54 GSchG N 68 ff.).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin 1 sei nicht nur als Zustandsstörerin, sondern vielmehr als Verhaltensstörerin zu qualifizieren. Diese habe die im Jahr 2016 fällig gewordene Kontrolle der gesamten Tankanlage nicht ausführen lassen. Bei einer solchen vorschriftsgemässen Kontrolle wäre sicher auch das Nichtfunktionieren der pneumatischen Tankuhr festgestellt und diese repariert worden, so dass es erst gar nicht zur Bestellung einer viel zu grossen Menge Öl durch die Beschwerdeführerin 1 gekommen wäre. Vor allem aber wäre bei dieser Gelegenheit auch die Überfüllsicherung geprüft worden. Sei die Kontrollfrist wie vorliegend nicht nur geringfügig, sondern um ganze 40 % überschritten, so sei von einer erhöhten Gefahr auszugehen. Mit dem Unterlassen der vorgeschriebenen Kontrolle innert der vorgeschriebenen Frist habe die Beschwerdegegnerin 1 allein schon einen polizeiwidrigen Zustand geschaffen, der in hohem Masse geeignet sei, einen Schaden der vorliegenden Art zu verursachen oder zu begünstigen. Mit dem Nichteinhalten der Kontrollfrist sei die Beschwerdegegnerin 1 von der blossen Zustandsstörerin zur Verhaltensstörerin durch Unterlassung geworden.

3.2.1

Artikel 59 USG und Art. 54 GSchG legen nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (VGer ZH VB.2021.00039 vom 2. September 2021 E. 3.2 m.w.H.; Wagner Pfeifer, a.a.O., Art. 54 GSchG N 38 ff.). Die Lehre und Rechtsprechung unterschiedet zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern. Die beiden Kategorien knüpfen an die Unterscheidung "Verhalten eines Menschen" und "Zustand einer Sache" an. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet (BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5 ff.). Der soeben angesprochene Grundsatz, wonach der Verhaltensstörer als Verursacher für das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter kostenpflichtig ist, schliesst insbesondere das Verhalten von Verrichtungsgehilfen eines Geschäftsherrn mit ein. Im Sinne dieser Rechtsprechung haben Arbeitgeber für das Verhalten ihrer Angestellten bzw. Hilfspersonen einzustehen, juristische Personen auch für das Verhalten der für sie handelnden Organe. Eine persönliche Haftung der schuldhaft handelnden Organe wird jedoch durch jene der juristischen Person nicht ausgeschlossen (BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2). Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5 ff.). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung der Gefahr oder Störung bedeutet, dass als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht fallen, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 6.2). Die Abgrenzung lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch von einer wertenden Beurteilung des infrage stehenden Handlungsbeitrags ab (zum Ganzen: BGer 1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.2; 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2).

3.2.2

Der Beschwerdeführerin ist nur – aber immerhin – insoweit beizupflichten, als das Unterlassen der im Jahr 2016 fällig gewesenen Revision einen gewissen Beitrag zu den Ereignissen vom 14. Dezember 2020 leistete: Allfällige Mängel an der pneumatischen Tankuhr wären bei einer Revision höchstwahrscheinlich erkannt worden, und die Beschwerdegegnerin 1 hätte nicht zu viel Öl bestellt, weshalb es dann wohl kaum zur Überfüllung gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt dabei vor, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 adäquat kausal gewesen und die Beschwerdegegnerin 1 daher als Verhaltensstörerin zu qualifizieren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die adäquate Kausalität nicht genügt und – wie oben ausgeführt – zusätzlich die Unmittelbarkeit erforderlich ist. Denn die Adäquanztheorie dürfte häufig den Kreis der Verursacher zu weit fassen und damit die Verursacherverantwortlichkeit überspannen (Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, 2004, S. 68). Vorliegend ist die Schwelle zur Gefahr der Gewässerverschmutzung mit der Bestellung einer zu grossen Ölmenge klarerweise nicht überschritten; entsprechend kann die Beschwerdegegnerin 1 nicht als Verhaltensstörerin qualifiziert werden. Abgesehen davon ist kein weiteres Verhalten bzw. Unterlassen der Beschwerdegegnerin 1 erkennbar, welches sie zur Verhaltensstörerin machen würde; insbesondere ist nicht erwiesen, dass die Überfüllsicherung defekt war (vgl. dazu nachfolgende E. 3.4). Im Tank konnten keine Mängel festgestellt werden, der Messstab und die Überfüllsicherungen stimmten zusammen, und es war keine Veränderung der Schweissnähte vorhanden. Einzig die Öluhr war, wie bereits ausgeführt, defekt. Diese wurde vom Fahrer der Beschwerdeführerin allerdings ohnehin nicht abgelesen.

3.2.3

Es ist somit festzuhalten, dass die Baudirektion des Kantons Zug die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht als blosse Zustandsstörerin qualifizierte.

3.3

Unbestritten und von der Beschwerdeführerin zugegeben ist, dass ihr Fahrer wesentliche Vorsichtsmassnahmen unterlassen hat. Namentlich hat sich der Fahrer nicht zum zu befüllenden Tank begeben, die Tankuhr nicht kontrolliert, den Füllstand nicht mittels Messstabs abgelesen und die maximale Füllmenge des Heizöltanks nicht ermittelt. Bereits damit hat der Fahrer wesentliche, vor dem Start des Füllvorgangs zu tätigende Vorsichtsmassnahmen unterlassen und eine klare Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Dieses Verhalten stellte die Hauptursache für das Eintreten des Schadens dar. Im Übrigen darf sich der Fahrer, selbst wenn er die Überfüllsicherung angeschlossen hat (was noch zu prüfen ist), nicht allein darauf verlassen, dass die Überfüllsicherung den Tankvorgang rechtzeitig unterbricht. Diese Vorrichtung dient nur als sekundäres Sicherheitssystem, um ein Versagen des primären Systems bzw. der primären Vorsichtsmassnahmen (hier: die Ermittlung der Menge, die im Tank noch Platz hat, und der Unterbruch des Füllvorgangs, sobald diese Menge eingefüllt ist) aufzufangen. Der Fahrer hat eigene Pflichten zur Kontrolle und Sicherung des Füllvorgangs, weshalb er sich nicht auf das Funktionieren von Sekundärsystemen verlassen darf und sich mit deren Nichtfunktionieren nicht entlasten kann (vgl. BRGE IV ZH Nr. 0062/2018 vom 3. Mai 2018 E. 5.2; Nr. 0052/2015 vom 9. April 2015 E. 3.3.4 mit Hinweis auf BGE 120 IV 300 E. 3d/bb).

3.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baudirektion des Kantons Zug habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Fahrer den Grenzwertgeber bzw. die Überfüllsicherung nicht angeschlossen bzw. überbrückt habe. Der Fahrer habe in seiner polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2021 ausgeführt, er habe den Schlauch und auch "die Maschine – das ist ein Gerät mit Fernbedienung, damit der Ablad gestoppt wird, wenn der Tank voll ist" abgehängt, als er bemerkt habe, dass aus dem Entlüftungsrohr Öl ausgelaufen sei. Später in seiner Einvernahme habe der Fahrer angegeben, auf die Angaben der Frau, d.h. der Mieterin, und auch auf die "Maschine", welche ein Signal sende, das die Pumpe am Lastwagen ausschalte, wenn der Tank voll sei, vertraut zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Fahrer die Überfüllsicherung nicht angeschlossen haben sollte; Zeitersparnis wäre damit nicht verbunden gewesen. Ohne Anschluss der Überfüllsicherung erfolge keine Freigabe und es könne gar nicht abgeladen werden. Für eine allfällige Überbrückung gebe es nicht den geringsten Hinweis. Aus dem Umstand, dass eine nachträgliche Kontrolle die vermeintlich einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Überfüllsicherung ergeben habe, zu schliessen, der Fahrer müsse bewusst die Sicherung überbrückt haben, sei willkürlich. Selbst wenn die Überfüllsicherung tank- als auch lastwagenseits bei der nachträglichen Kontrolle einwandfrei funktioniert haben sollte, hiesse das bei Weitem noch nicht, dass dies auch im allein entscheidenden Moment der Fall gewesen sei. Weiter lässt er ausführen, dass eine allenfalls verdreckte Sonde durch Herummanipulieren an ihr (waschen, trocknen und wieder benetzen) wieder funktionsfähig geworden sei.

3.4.1

Gemäss dem Polizeirapport vom 11. März 2021 bestätigte der Fahrer am 14. Dezember 2021 vor Ort mündlich, dass er sich weder zum Heizöltank begeben noch die Überfüllsicherungen eingesetzt habe. Gemäss dem Protokoll des Schadendienstes des AFU vom 14. Dezember 2020 wurde die Überfüllsicherung der Tankanlage (Marke Hectronic) durch die Tankrevisionsfirma O.________ AG ausgebaut und gemäss den Regeln der Technik kontrolliert; sie war sauber und hatte keine Farbrückstände. Ebenso wurde die ausgebaute Sonde des LKWs kontrolliert, wobei keine Mängel an der Sonde festgestellt werden konnten. Schliesslich konnten im Tank keine Mängel festgestellt werden, die zur Überfüllung hätten führen können; auch der Messstab und die Überfüllsicherung stimmten zusammen. An der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2021 bestätigte der Fahrer ausserdem – nota bene nach Besprechung mit seinem Anwalt –, dass er bei der Prüfung der Funktionalität des Grenzwertgebers und der Abfüllsicherung des Tankwagens anwesend gewesen sei und dass beide Geräte einwandfrei funktioniert hätten.

3.4.2

Aufgrund dieser Gesamtumstände ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Fahrer die Überfüllsicherung nicht korrekt angeschlossen bzw. diese manuell überbrückt hat. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid VB.2021.00039 vom 2. September 2021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs nichts zu ändern. Anders als im vorliegenden Fall konnte dort auf die Ergebnisse der Überprüfung der Tanktechnik und der Abfüllsicherung nicht abgestellt werden, da im Zürcher Fall die Überprüfung von einem Unternehmen durchgeführt wurde, welches bereits für die Tankrevision zuständig gewesen war. Ausserdem waren dort bei der Überprüfung offenbar weder der Fahrer noch dessen Arbeitgeber anwesend.

Neben den ohnehin unumstrittenen Versäumnissen des Fahrers der Beschwerdeführerin (Versäumnis, sich zum zu befüllenden Tank zu begeben; Versäumnis, die Tankuhr zu kontrollieren; Versäumnis, mittels Messstabs den Füllstand abzulesen und dabei die maximale Füllmenge des Heizöltanks zu ermitteln) muss ihm folglich auch das nicht korrekte Anschliessen bzw. das Überbrücken der Überfüllsicherung zur Last gelegt werden. Durch alle diese Versäumnisse hat die Beschwerdeführerin die Gefahr der Gewässerverschmutzung als Verhaltensstörerin verursacht.

3.4.3

Zwar trifft es zu, dass der Fahrer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2021 ausgesagt hat, die Überfüllsicherung angeschlossen zu haben. Vor dem Hintergrund aber, dass (i) die von einem neutralen Unternehmen durchgeführte Kontrolle ergab, dass am Tank sowie an der Überfüllsicherung (abgesehen von der vom Fahrer ohnehin nicht beachteten Tankuhr) keine Mängel gefunden werden konnten, (ii) dass der Fahrer vor Ort selbst bestätigte, die Überfüllsicherung nicht angeschlossen zu haben, (iii) dass sich der Fahrer an der Einvernahme wohl nicht selbst belasten wollte (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), (iv) dass er sich an der Einvernahme in Widersprüche verstrickte (in Frage 1 führte er aus, die Pumpe ausgeschaltet zu haben, als noch ca. 200 bis 250 Liter abzuladen gewesen seien; in Frage 30 gab er an, die Pumpe habe sich selber abgeschaltet, da die Abfüllmenge erreicht gewesen sei) und (v) dass sein Vertrauen in die Mieterin der Liegenschaft offenbar grösser als in die Überfüllsicherung war (vgl. Frage 4: "Ich habe auch der Frau vertraut. Das am meisten. Und auch der Maschine" und Frage 5: "Normalerweise kontrollier ich immer. Aber in dieser Coronakrise, weil uns die Besitzer nicht hereinlassen, denke ich, dass sie das schon kontrolliert haben. Ich habe auch der Frau vertraut."), erscheint seine Aussage, er habe die Überfüllsicherung angeschlossen, nicht als glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich an der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2021 nicht selbst belasten wollte. Mit Blick auf die Aussage des Fahrers, dass ihm aufgrund von Corona der Zutritt verweigert worden sei, erkennt die Beschwerdeführerin selbst zu Recht, dass diese Frage offengelassen werden kann, zumal der Fahrer in diesem Fall nicht hätte abliefern dürfen (Beschwerdeschrift Rz. 14; vgl. auch § 32 Abs. 4 lit. a der Verordnung des Kantons Zürich über den Gewässerschutz [KGSchV/ZH; LS 711.11]).

3.4.4

Die Beschwerdeführerin lässt weiter ausführen, dass bei der nachträglichen Prüfung der Sonde am Tank allenfalls eine verdreckte Sonde durch Herummanipulieren an ihr wieder funktionsfähig gemacht worden sei. Es sei fraglich, ob die nachträgliche Kontrolle fachmännisch ausgeführt worden sei. Aus der nachträglichen Kontrolle könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Sonde auch im entscheidenden Moment nicht funktioniert habe. Es sei auch kein Motiv für die Überbrückung der Überfüllsicherung durch den Fahrer ersichtlich.

Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden, gibt es doch aus den Akten keine Indizien, welche diese Ausführungen bestätigen würden. Es handelt sich folglich lediglich um theoretische, leichte Zweifel, welche nicht beachtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 727; BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Sonde im Tank war sauber (vgl. Protokoll des Schadendienstes des AFU vom 14. Dezember 2020), somit konnte auch keine verdreckte Sonde wieder funktionstüchtig gemacht werden. Betreffend die nachträgliche Kontrolle bestehen keine Hinweise darauf, dass sie nicht den Regeln der Technik hätte entsprechen sollen. Obwohl der Fahrer an der nachträglichen Kontrolle teilgenommen hatte (vgl. Frage 23 des Einvernahmeprotokolls vom 3. Februar 2021), bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, was konkret bei der Kontrolle nicht den Regeln der Technik hätte entsprechen sollen. Auch dass die im Rahmen der nachträglichen Kontrolle als einwandfrei festgestellte Sonde ausgerechnet im entscheidenden Moment hätte versagen können, ist unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, der Fahrer hätte kein Motiv gehabt, ist schliesslich festzuhalten, dass ein solches nicht erforderlich ist, genügt es doch, wenn der Fahrer die Sonde aus Nachlässigkeit nicht angeschlossen bzw. überbrückt hat.

3.4.5

Der Vollständigkeit halber sei hingegen erwähnt, dass der Einwand der Baudirektion und der Beschwerdegegnerin 1, der Fahrer habe bei der Kontrolle nicht gewusst, wie er die Überfüllsicherung an das Steuergerät des Tanklastwagens anschliessen müsse bzw. wie die Funksteuerung der Überfüllsicherung funktioniere, nicht aktenkundig belegt ist. Nichts ableiten lässt sich auch aus der Tatsache, dass der Fahrer – wie die Baudirektion ausführt – drei Tage vor dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis Heizöl an eine andere Adresse geliefert habe und es zu einer Überfüllung gekommen sei. Selbst wenn es korrekt sein sollte, dass der Fahrer damals keine Überfüllsicherung angeschlossen hatte, könnte umgekehrt argumentiert werden, dass er Lehren aus diesem Ereignis gezogen hat und beim vorliegend zu beurteilenden Ereignis umso vorsichtiger vorgegangen ist.

3.5

Schliesslich ist die Kostenauflage anhand des subjektiven und objektiven Anteils der Verursacher an der Verursachung zu bemessen. Wie bereits ausgeführt (E. 3.1, zweiter Absatz), geht die Praxis von einer Faustregel aus, wonach der Zustandsstörer einen Anteil von 10–30 % und der Verhaltensstörer einen Anteil von 60–90 % zu tragen hat. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich diese Faustregel im konkreten Fall als angemessen erweist oder ob hinreichende Gründe bestehen, welche eine Abweichung rechtfertigen.

Die objektiven und subjektiven Anteile der Beschwerdeführerin bzw. ihres Fahrers an der Verursachung des Schadens wiegen schwer: Bereits indem der Fahrer sich nicht zum zu befüllenden Tank begeben, die Tankuhr nicht kontrolliert sowie den Füllstand nicht mit dem Messstab abgelesen und daraus die Füllmenge des Heizöltankes nicht ermittelt hat, hat er – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 11) – wesentliche Vorsichtsmassnahmen unterlassen. Hinzu tritt, dass der Fahrer offensichtlich die Überfüllsicherung nicht angeschlossen bzw. diese überbrückt hat. Die Wesentlichkeit dieser Vorsichtsmassnahmen wird dadurch unterstrichen, dass diese Massnahmen in einigen Kantonen gesetzlich verankert sind. So sind im Kanton Zürich die Lieferanten für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich (§ 32 Abs. 2 KGSchV/ZH). Sie sind verpflichtet den Flüssigkeitsstand vor der Einfüllung mit dem Messstab zu messen und in das Tankkontrollheft einzutragen (§ 33 Lemma 2 KGSchV/ZH). Gemäss Art. 23b der kantonalen Gewässerschutzverordnung des Kantons Bern (KGV/BE; BSG 821.1) muss die mit dem Befüllen der Anlage betraute Person vor dem Füllen ermitteln, wie viel Flüssigkeit sie höchstens einfüllen darf. Schliesslich ist vorgeschrieben, dass der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung bzw. persönlich überwacht werden muss (§ 32 Abs. 2 KGSchV/ZH; Art. 23b Abs. 2 KGV/BE).

Die Überfüllung ist somit objektiv primär Folge der unterlassenen Vorsichtsmassnahmen. Dabei handelt es sich ausserdem – wie bereits oben ausgeführt – nicht bloss um eine geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung. Entsprechend wiegen die subjektiven und objektiven Anteile des Fahrers schwer, und die Auferlegung von 80 % der gesamten Kosten an die Beschwerdeführerin erscheint als angemessen. Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin für den Fall, dass – wie vorliegend – die Beschwerdegegnerin 1 nicht als Verhaltensstörerin zu qualifizieren ist (Beschwerdeschrift Rz. 41).

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, die gesamten Einsatz- und Sanierungskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeantwort inhaltlich auf die Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1 zu beschränken hat. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Institut der Anschlussbeschwerde – unter Vorbehalt von in Spezialgesetzen vorgesehenen Ausnahmen – nicht kennt, kommt den von der Beschwerdegegnerin 1 gestellten Anträgen der Charakter einer prozessualen Anregung zu (BGE 123 V 156 E. 3c m.w.H.). Was die Begründung dieser prozessualen Anregung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 aus dem Urteil BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Gemäss dem genannten Urteil findet die Haftung des Zustandsstörers dort eine Grenze, wo ein unbefugter Dritter durch missbräuchliche Benutzung der an sich ungefährlichen Sache die Gefahr herbeiführt. Weder macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, dass es sich beim Fahrer der Beschwerdeführerin um einen unbefugten Dritten handelt, noch ist dies ersichtlich; die Beschwerdeführerin bzw. deren Fahrer wurde doch gerade von der Beschwerdegegnerin 1 mit dem Befüllen des Tankes beauftragt.

5.

Im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG), weshalb diese von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Vorliegend rechtfertigt sich angesichts des Zeit- und Arbeitsaufwandes des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie dem Streitwert bzw. den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.– (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]).

6.

Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint das Zusprechen einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) an die Beschwerdegegnerin 1 zulasten der Beschwerdeführerin angemessen. Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und in der Höhe von Fr. 1'000.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel), an die Baudirektion des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv).

Zug, 25. Juli 2023

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 61 VRG

Art. 3a GSchGart. 3a LEauxart. 3a LPAc

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§ 64 VRG

§ 62 VRG

§ 62 VRG

§ 65 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

§ 63 VRG

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Art. 54 GSchGart. 54 LEauxart. 54 LPAc

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Art. 59 USGart. 59 LPEart. 59 LPAmb

Art. 59 USGart. 59 LPEart. 59 LPAmb

Art. 7 USGart. 7 LPEart. 7 LPAmb

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2C_162/2014

§ 73 GewG

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2C_162/2014

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

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2C_1096/2016

1C_600/2019

2C_1096/2016

1C_586/2019

1C_418/2015

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BGE 120 IV 300ATF 120 IV 300DTF 120 IV 300

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Art. 23b GSchVart. 23b OEauxart. 23b OPAc

BGE 123 V 156ATF 123 V 156DTF 123 V 156

2C_1096/2016

§ 23 VRG

§ 1 KoV VG

§ 28 VRG

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