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Entscheid

V 2022 24

Invalidenversicherung (Rückforderung)

13. September 2022Deutsch16 min

A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, Jahrgang 1979, den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Der Erlass einer definitiven Verfügung wurde von der Einreichung eines ausführlichen Austrittsberichts des Sanatoriums C.________, welcher sich zum allgemeinen Gesundheitszustand, zu einer allfälligen Alkohol- und/oder psychischen Problematik sowie zur generellen Fahreignung äussere, abhängig gemacht. Weiterführende Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung würden ausdrücklich vorbehalten bleiben. Zur Begründung des vorsorglichen Entzugs führte das Strassenverkehrsamt aus, mit Bericht vom 20. Februar 2022 habe die Zuger Polizei um Überprüfung der Fahreignung von A.________ ersucht. Diesem Bericht vorausgegangen sei eine Intervention der Zuger Polizei am 18. Februar 2022, um 00:15 Uhr, in einer Bar in Zug. Diese habe an die genannte Örtlichkeit ausrücken müssen, da A.________ gemäss einer vorgängig eingegangenen Meldung im Lokal randaliert habe. Gegenüber den handelnden Polizisten solle sich A.________ renitent und hysterisch verhalten haben – ein später durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 1,57 ‰ ergeben. Da A.________ im Spital zudem Suizidgedanken geäussert habe, sei durch die hinzugezogene Notfallpsychiaterin eine fürsorgerische Unterbringung in die psychiatrische Klinik Sanatorium C.________ verfügt worden. Bei dieser Ausgangslage bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung von A.________ zum Lenken von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Der Führerausweis aller Kategorien inkl. Spezial- und Unterkategorien werde ihr deshalb vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gehe in diesem Fall dem privaten Interesse am Führen von Motorfahrzeugen bzw. Schiffen vor.

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 13. Juni 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA B.________

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Strassenverkehrsrecht

(vorsorglicher Entzug des Führerausweises)

V 2022 24

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, Jahrgang 1979, den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Der Erlass einer definitiven Verfügung wurde von der Einreichung eines ausführlichen Austrittsberichts des Sanatoriums C.________, welcher sich zum allgemeinen Gesundheitszustand, zu einer allfälligen Alkohol- und/oder psychischen Problematik sowie zur generellen Fahreignung äussere, abhängig gemacht. Weiterführende Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung würden ausdrücklich vorbehalten bleiben. Zur Begründung des vorsorglichen Entzugs führte das Strassenverkehrsamt aus, mit Bericht vom 20. Februar 2022 habe die Zuger Polizei um Überprüfung der Fahreignung von A.________ ersucht. Diesem Bericht vorausgegangen sei eine Intervention der Zuger Polizei am 18. Februar 2022, um 00:15 Uhr, in einer Bar in Zug. Diese habe an die genannte Örtlichkeit ausrücken müssen, da A.________ gemäss einer vorgängig eingegangenen Meldung im Lokal randaliert habe. Gegenüber den handelnden Polizisten solle sich A.________ renitent und hysterisch verhalten haben – ein später durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 1,57 ‰ ergeben. Da A.________ im Spital zudem Suizidgedanken geäussert habe, sei durch die hinzugezogene Notfallpsychiaterin eine fürsorgerische Unterbringung in die psychiatrische Klinik Sanatorium C.________ verfügt worden. Bei dieser Ausgangslage bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung von A.________ zum Lenken von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Der Führerausweis aller Kategorien inkl. Spezial- und Unterkategorien werde ihr deshalb vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gehe in diesem Fall dem privaten Interesse am Führen von Motorfahrzeugen bzw. Schiffen vor.

B. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 24. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:

"1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts Zug vom 21. Februar 2022 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis wieder auszuhändigen und ihre Fahreignung sei festzustellen.

3. Auf weitere Fahreignungsuntersuchungen sei zu verzichten.

4. Der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde soll aufschiebende Wirkung zukommen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Zur Begründung liess A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) ausführen, in der psychiatrischen Klinik Sanatorium C.________ habe sich die Beschwerdeführerin schnell, klar und glaubhaft von Suizidgedanken distanzieren können, weshalb die fürsorgerische Unterbringung nicht weiter aufrechterhalten worden sei. Die fürsorgerische Unterbringung sei in der Folge noch am gleichen Tag, nur wenige Stunden nach erfolgter Unterbringung, aufgehoben worden. Im Austrittsbericht sei klar festgehalten worden, dass keine Hinweise vorlägen, die auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung hindeuten würden. Sowohl aus dem Bericht der Zuger Polizei vom 20. Februar 2022 als auch aus dem Austrittsbericht des Sanatoriums C.________ vom 4. März 2022 werde ersichtlich, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auf ihre vorübergehend erhöhte Blutalkoholkonzentration habe zurückführen lassen. Ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sei aber gerade nicht diagnostiziert worden. Es bestünden zudem keinerlei psychische Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin, die eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu begründen vermöchten. Die beim Alkoholtest festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,57 ‰ hätte zwar durchaus einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt, worüber sie sich jedoch im Klaren gewesen sei. So habe die Beschwerdeführerin nie die Absicht gehabt, in der Nacht vom 18. Februar 2022 oder am darauffolgenden Tag zu fahren. Sie sei also durchaus ohne weiteres in der Lage, den Konsum von Alkohol von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Ausserdem sei weder von der Polizei noch vom Strassenverkehrsamt ausgeführt worden, dass irgendwelche Anhaltspunkte bestünden, dass die Beschwerdeführerin vorgehabt habe, ein Auto zu lenken. Im Austrittsbericht des Sanatoriums C.________ werde zudem ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Intoxikation (akuter Rausch) durch Alkohol bestanden habe. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin eine Suchtproblematik hätte. Auch die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,57 ‰ sei nicht derart hoch, dass in rechtsgenüglicher Weise auf eine mögliche Suchtproblematik geschlossen werden könnte. Es wäre im vorliegenden Fall stossend, wenn der Ansicht der Zuger Polizei betreffend Fahreignung der Beschwerdeführerin derjenigen von medizinischem Fachpersonal Vorrang gegeben würde. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Vorgeschichte und ihr Führerausweis sei noch nie entzogen worden. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Auflage des Strassenverkehrsamtes gemäss vorliegend angefochtener Verfügung, Ziffer 6, bereits erfüllt habe. So sei der ausführliche Austrittsbericht des Sanatoriums C.________ bereits mit Schreiben vom 6. März 2022 beim Strassenverkehrsamt eingereicht worden. Das Strassenverkehrsamt hätte den vorsorglichen Entzug damit bereits wieder aufheben müssen, was es jedoch nicht getan habe.

C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– bezahlte die Beschwerdeführerin am 30. März 2022 und damit fristgerecht.

D. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter dem Titel "Psychische Störungen mit oder ohne Unfall" sehe der Leitfaden Fahreignung der entsprechenden Arbeitsgruppe, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa), vor, dass beim Vorliegen psychischer Störungen in der Regel eine Fahreignungsabklärung bei einer Arztperson der Stufe 4 und zwar ebenfalls in der Regel mit vorsorglichem Entzug des Führerausweises zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall sei nun die angefochtene Verfügung erlassen worden und darin – im Sinne eines verhältnismässigen und in der Praxis zielführenden Vorgehens – als Voraussetzung für eine definitive Verfügung das Einreichen eines ausführlichen Austrittsberichts des Sanatoriums C.________ festgehalten worden. In diesem Austrittsbericht vom 4. März 2022 werde eine weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Als Medikation bei Austritt seien aufgeführt worden: Citalopram Sandoz Filmtabl 20 mg 1-0-0-0 und als Reservemedikation Temesta Expidet Schmerztabl 1 mg bei Unruhe, max. 4 x/d. Zur Fahreignung äussere sich der Austrittsbericht nicht, erwähne jedoch, dass sich zum Zeitpunkt der Entlassung keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ergäben. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gemäss compendium.ch die Fahreignung stark bezweifelt werden müsste, sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich die maximale Tagesdosis an Temesta einnehmen. Es wäre daher unabdingbar gewesen – bzw. sei es nach wie vor –, dass ein aktueller Bericht des behandelnden Therapeuten vorliege, welcher Auskunft gebe über die Situation seit Klinikaustritt, die aktuelle Behandlung (inkl. Medikation) und das geplante Therapiesetting sowie, soweit möglich, zur Fahreignung. Insbesondere erscheine eine Einschätzung zur Problematik Medikamentenkonsum und Alkohol zweckmässig, da ein Alkohol(über)konsum negative Wechselwirkungen mit den verordneten Medikamenten haben könne und damit die Fahreignung wiederum negativ tangiere. Der Austrittsbericht des Sanatoriums C.________ vom 4. März 2022 werfe im Übrigen mindestens hinsichtlich der aufgeführten Nebendiagnosen F12.1 "Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch" und F13.2 "Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom" neue Fragen auf. Bei der jetzigen Aktenlage bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin.

E. Mit Schreiben vom 8. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Am 31. Mai 2022 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf eine Replik.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Februar 2022 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin als Adressatin der für sie mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Ver-halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 25 Abs. 3 lit. a SVG stellt der Bundesrat Vorschriften über die Mindestanforderungen auf, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen. Dieser Pflicht ist der Bundesrat in den Art. 7 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) nachgekommen. Die medizinischen Mindestanforderungen betreffen zunächst körperliche Merkmale (wie Sehschärfe, Gehör, Atmungsorgane, Gliedmassen usw.). Aber auch psychische Erkrankungen können der Fahreignung generell zuwiderlaufen. Die medizinischen Mindestanforderungen für Motorfahrzeugführer bewegen sich immer im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und den Interessen der betroffenen Person, die an einem physischen oder psychischen Gesundheitsschaden leidet (vgl. hierzu Jürg Bickel, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 14 N 26 f.).

2.2

Nach Art. 15d Abs. 1 SVG ist eine Person einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Die Zulassungsbehörde hat eine summarische und vorläufige Prüfung der Fahreignung vorzunehmen. In Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG sind wichtige Sachverhalte aufgezählt, in denen eine Fahreignungsprüfung anzuordnen ist. Diese Sachverhalte begründen gleichsam einen gesetzlichen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist keine Kannvorschrift, d.h. es ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Untersuchung der Fahreignung anzuordnen, auch wenn die Zweifel im Einzelfall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 15). Die Aufzählung der Verdachtsgründe in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG ist – wie bereits erwähnt – beispielhaft und nicht abschliessend. Die Untersuchung der Fahreignung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen; abstrakte Zweifel genügen nicht. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Vielmehr muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet werden. Ein konkretes Fehlverhalten ist nicht erforderlich. Auch rein gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Person vermögen unter Umständen eine Fahreignungsuntersuchung zu rechtfertigen.

2.3

Parallel zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung wird im Regelfall der Führerausweis vorsorglich entzogen, bis die Abklärungen durchgeführt sind. Die gesetzliche Grundlage für einen solchen vorsorglichen Entzug bildet Art. 30 VZV. Sind nämlich die Voraussetzungen für eine Untersuchung der Fahreignung gegeben, so ist auch ein vorsorglicher Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV gerechtfertigt. Massgebend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Wenn der Grund der Fahreignungsprüfung nicht mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist, so ist eher Zurückhaltung geboten. Zu beachten ist auch, dass Beschwerden gegen einen vorsorglichen Entzug im Regelfall keine aufschiebende Wirkung zukommt (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 42).

3.

3.1

Gemäss dem Bericht der Zuger Polizei vom 20. Februar 2022 musste diese am Freitag, 18. Februar 2022, 00:15 Uhr, aufgrund einer Meldung, wonach eine Person in der D.________-Bar in Zug randaliere, ausrücken. Vor Ort habe A.________ als die beschriebene Person angetroffen und kontrolliert werden können. A.________ habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Insbesondere habe sie einen hysterischen Eindruck gemacht und sich gegenüber den Einsatzkräften renitent verhalten. Zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes von A.________ sei sie im Rettungswagen in das Zuger Kantonsspital transportiert worden. Im Spital habe A.________ Suizidgedanken geäussert. In der Folge sei sie zusätzlich durch die Notfallpsychiaterin beurteilt worden, welche eine fürsorgerische Unterbringung in die psychiatrische Klinik Sanatorium C.________ verfügt habe. Aufgrund der Umstände könnte sich gestützt auf Art. 123 Abs. 3 VZV, so führte die Zuger Polizei aus, eine Überprüfung der Fahreignung aufdrängen.

3.2

Bereits am 18. Februar 2022 trat A.________ wieder aus der psychiatrischen Klinik Sanatorium C.________ aus. Gemäss dem Austrittsbericht vom 4. März 2022 sei die Patientin initial laut und agitiert gewesen und habe jegliche Untersuchung verweigert. Nachdem sie habe rauchen dürfen, habe sie sich beruhigen können und sich ruhiger, adäquat und kooperativ verhalten. Es habe keinen Anhalt für Fremdgefährdung gegeben. Suizidgedanken seien bejaht, suizidale Impulse klar und glaubhaft verneint worden. Die Patientin habe vor langer Zeit einmal versucht, sich zu suizidieren. Eine Selbstverletzung liege nicht vor. Initial hätten die Verantwortlichen der Klinik eine agitierte, leicht alkoholisierte Patientin gesehen, die unter Affektstörung und psychosomatischer Unruhe gelitten habe. Die Symptomatik könne im Rahmen einer akuten Alkoholintoxikation interpretiert werden. Im Verlauf der kurzen Hospitalisation habe sich die Patientin klar und glaubhaft von Suizidgedanken und -absichten distanzieren können. Sie habe sich jederzeit absprachefähig gezeigt, so dass die Klinik keinen Anhalt mehr gesehen habe, die ärztliche fürsorgerische Unterbringung weiter aufrechtzuerhalten. Diese sei somit gleichentags mit Austritt aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung hätten sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. Es wurden folgende Diagnosen nach ICD-10 gestellt:

Hauptdiagnose

F10.0 Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation

[akuter Rausch]

Nebendiagnosen

F12.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch

F13.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:

Abhängigkeitssyndrom

Beim Austritt erfolgte folgende Medikation:

CITALOPRAM Sandoz Filmtabl 20 mg 1-0-0-0

Reservemedikation

TEMESTA Expidet Schmelztabl 1 mg bei Unruhe, max. 4 x/d

Die Klinik empfahl eine weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung.

4.

4.1

Der Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Sanatorium C.________ lag dem Strassenverkehrsamt zum Zeitpunkt seiner Verfügung (21. Februar 2022) noch nicht vor. Ihm war nur – aber immerhin – bekannt, dass die Verantwortlichen einer Bar in der Stadt Zug die Polizei um Hilfe ersucht hatten, weil die Beschwerdeführerin dort mit einer Blutalkoholkonzentration von (später gemessenen) 1,57 ‰ randalierte und insbesondere wegen der Äusserung von Suizidgedanken von der beigezogenen Notfallpsychiaterin im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische Klinik Sanatorium C.________ eingewiesen werden musste. Ob die Anordnung einer Prüfung der Fahreignung aufgrund dieser Informationslage tatsächlich bereits gerechtfertigt war, kann offengelassen werden, auch wenn unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in angetrunkenem Zustand am Strassenverkehr teilgenommen hat und ebenfalls unbestritten ist, dass ihr Leumund als Motorfahrzeuglenkerin seit der Ausstellung des Führerausweises im März 2011 ungetrübt ist. Die Tatsache, dass sich die Notfallpsychiaterin entschloss, die Beschwerdeführerin mittels einer fürsorgerischen Unterbringung in eine psychiatrische Klinik einzuweisen, zeigt aber immerhin, dass die Ärztin von einem erheblichen Schwächezustand und einer ernsten Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin und/oder der Sicherheit Dritter ausging. Jedenfalls entschied sich das Strassenverkehrsamt nach einer summarischen und vorläufigen Prüfung der Sachlage im Sinne der Verhältnismässigkeit gegen eine umfassende verkehrsmedizinische Begutachtung durch eine Arztperson der Stufe 4 und machte die Wiedererteilung des Führerausweises lediglich von der Einreichung und Beurteilung eines ausführlichen Austrittsberichts des Sanatoriums C.________ abhängig, der sich zum allgemeinen Gesundheitszustand, zu einer allfälligen Alkohol- und/oder psychischen Problematik sowie zur generellen Fahreignung zu äussern hätte (und entzog der Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis).

4.2

Am 9. März 2022 traf dann beim Strassenverkehrsamt der Austrittsbericht des Sanatoriums C.________ vom 4. März 2022 betreffend die Beschwerdeführerin ein. Der Bericht äusserte sich weder positiv noch negativ zu einer allfälligen Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin, noch enthielt er Aussagen zur generellen Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche bei positiver Beurteilung allenfalls dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis umgehend wieder hätte erteilt werden können. Im Gegenteil: Im Austrittsbericht wurden die Nebendiagnosen psychische Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden sowie durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom) gestellt. Zudem empfahlen die Verantwortlichen des Sanatoriums C.________ eine weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Mit den spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannten Diagnosen und Empfehlungen sowie dem ebenfalls erfolgten Hinweis auf die Medikation (Citalopram Sandoz Filmtabl 20 mg, 1-0-0-0; Reservemedikation: Temesta Expidet Schmelztabl 1 mg bei Unruhe, max. 4 x/d) liegen nicht nur abstrakte Verdachtsmomente, sondern konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vorliegen könnte, die sich insbesondere im Zusammenspiel mit einer nicht geklärten, jedoch allenfalls bestehenden Alkoholproblematik negativ auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin auswirken könnte. Ein konkretes Fehlverhalten im Strassenverkehr kann der Beschwerdeführerin zwar nicht vorgeworfen werden, doch ist ein solches für die Anordnung einer Untersuchung der Fahreignung auch nicht erforderlich. Die rein gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind ausreichend, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin zu begründen. Dies führt richtigerweise zur Abklärung der Fahreignung und damit zusammenhängend zu einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Auch wenn es zugegebenermassen nicht einfach zu verstehen ist, dass trotz eines tadellosen Leumunds als Verkehrsteilnehmerin die Fahreignung abgeklärt werden soll und der Führerausweis bis dahin vorsorglich entzogen bleibt, so sind doch die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV erfüllt. Die Fahreignung, die in diesem Fall nichts mit dem bisherigen Verhalten im Strassenverkehr zu tun hat, muss aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer allfälligen Alkoholabhängigkeit zwingend abgeklärt werden. Ob dies in Form einer verkehrsmedizinischen Begutachtung oder, wie es das Strassenverkehrsamt angedacht hat, gestützt auf einen ausführlichen (Austritts-)Bericht der psychiatrischen Klinik in Form eines kostengünstigeren Aktengutachtens erfolgt, muss in diesem Verfahren nicht geklärt werden. Der entsprechende Entscheid liegt in der Kompetenz des Strassenverkehrsamts. Allenfalls können die Abklärungen auch mittels eines aktuellen Berichts des behandelnden Therapeuten erfolgen, welcher Auskunft gibt über die Situation seit dem Klinikaustritt, die aktuelle Behandlung (inkl. Medikation) und das geplante Therapiesetting sowie – soweit möglich – zur Fahreignung. Auch diese Möglichkeit ist weniger aufwändig als eine verkehrsmedizinische Begutachtung und wurde vom Strassenverkehrsamt ebenfalls ins Spiel gebracht. Dieser Weg kann jedoch momentan nicht beschritten werden, weil die Beschwerdeführerin die ursprünglich erteilte Entbindung ihres Therapeuten von der Schweigepflicht widerrufen hat.

5.

Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.

6.

Mit dem vorliegenden Endentscheid und angesichts dessen, dass das Strassenverkehrsamt seine Stellungnahmen jeweils umgehend eingereicht und das Gericht sein Urteil zeitnah zum Abschluss des Schriftenwechsels gefällt hat, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

7.

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.– zu übernehmen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 13. Juni 2022

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 29 GO VG

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 25 SVGart. 25 LCRart. 25 LCStr

Art. 7 VZVart. 7 OACart. 7 OAC

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

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Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

1C_446/2012

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

Art. 123 VZVart. 123 OACart. 123 OAC

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

§ 23 VRG