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Entscheid

V 2022 31

Kantonale Amtsstelle

18. April 2024Deutsch23 min

I. Am 11. Januar 2023 bzw. 26. Januar 2023 nahmen die Direktion des Innern und der Gemeinderat Cham Stellung zur Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Roger Grünvogel

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 6. März 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA B.________

gegen

1. Gemeinderat Cham

2. Regierungsrat des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Rückforderung der bevorschussten Alimente und Anweisung zur Strafanzeige

V 2022 31

A. Infolge des Todes ihrer Mutter am C.________ trat A.________ als einzige Tochter in die bereits seit 1981 bestehende Erbengemeinschaft ihres Grossvaters mütterlicherseits ein. Diese Erbengemeinschaft bestand aus der Grossmutter mütterlicherseits und deren sieben Kindern bzw. anstelle von zwei vorverstorbenen Kindern aus drei nachgerückten Enkelinnen und Enkeln. Unter anderem befanden sich in dieser Erbengemeinschaft zwei Liegenschaften (D.________ und E.________).

Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. November 2017 wurde der damalige Ehemann von A.________, F.________, verpflichtet, für die beiden gemeinsamen Söhne rückwirkend ab 1. Juni 2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu leisten. Zudem wurde im Entscheid festgestellt, dass F.________ nicht in der Lage sei, den weiteren Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 1’564.– zu leisten und in diesem Umfang ein Manko bestehe. A.________ beantragte mit am 29. Dezember 2017 ausgefülltem Formular die Bevorschussung von Alimenten bei der Frauenzentrale des Kantons Zug (nachfolgend: eff-zett). Sie gab im Formular u.a. an, zuletzt als G.________ tätig gewesen zu sein, nunmehr Sozialhilfe zu beziehen und keine Liegenschaften zu besitzen. Seit August 2017 seien die Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns ausstehend. Das Formular enthielt einen Hinweis auf § 10 Abs. 2 des Gesetzes über lnkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Danach sind Unterhaltsberechtigte zu wahrheitsgetreuen Angaben sowie zur unaufgeforderten und unverzüglichen Orientierung über jede Veränderung der massgeblichen Verhältnisse verpflichtet. Dem Formular legte A.________ u.a. den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. November 2017 und die Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2016 bei, aus welcher ein steuerbares Einkommen von Fr. 25'700.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.– hervorgingen. Mit der Unterzeichnung des Formulars bestätigte A.________, dass alle gemachten Angaben richtig, alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet sowie jegliche Vermögenswerte deklariert worden seien und dass sie sich verpflichte, jede Änderung betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend zu melden. Am 11. Januar 2018 fand ein Gespräch zwischen A.________ und einer Mitarbeiterin des eff-zett über den Antrag auf Alimentenbevorschussung statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wies A.________ darauf hin, dass sie einmal etwas erben werde. Diesbezüglich wies die Mitarbeiterin auf die Rückzahlungspflicht bei unterlassener Mitteilung hin. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 überwies das eff-zett den Antrag von A.________ auf Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2017 an die Gemeinde Cham. Der beigelegten Übersicht war zu entnehmen, dass A.________ über ein Reineinkommen von rund Fr. 38'000.– und über ein Reinvermögen von minus Fr. 1'058.– verfügt habe. Mit Entscheid vom 25. Januar 2018 bewilligte die Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde Cham die Bevorschussung der Alimente in der Höhe von monatlich Fr. 1’500.– ab dem 1. Dezember 2017.

A.________ orientierte das eff-zett mit E-Mail vom 9. April 2020, dass sie eine Teilzahlung aus der Erbschaft ihres Grossvaters erhalten habe und legte einen Bankauszug vom 8. April 2020 bei. Diesem ist zu entnehmen, dass ihre Grossmutter ihr am 9. März 2020 Fr. 779’437.50 überwiesen hatte.

Das eff-zett teilte A.________ mit Schreiben vom 28. April 2020 die Einstellung der Alimentenbevorschussung mit und verlangte die Rückzahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 37'500.–. Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 stellte die Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde Cham fest, dass A.________ im Rahmen der Alimentenbevorschussung Fr. 37'500.– unrechtmässig bezogen und diese bis zum 22. Juni 2020 inklusive Verzugszins (insgesamt Fr. 39’626.46) zurückzuerstatten habe. Die gegen den Entscheid der Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde Cham von A.________ eingereichte Beschwerde wies der Gemeinderat Cham mit Beschluss vom 8. September 2020 ab.

Mit Verwaltungsbeschwerde vom 5. Oktober 2020 focht A.________ den Beschluss des Gemeinderats Cham vom 8. September 2020 an. Sie beantragte bis auf die rechtmässige Einstellung der Alimentenbevorschussung per 30. April 2020 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, dass sie nicht zur Rückzahlung der bezogenen Alimentenbevorschussung verpflichtet sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Staatskasse. Mit Beschluss vom 8. März 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides zur Rückerstattung von Fr. 43'004.40 (inkl. Zins). Zudem wurde der Gemeinderat Cham angewiesen, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft die Nichtdeklaration des Vermögens durch A.________ zur Anzeige zu bringen.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 2022 liess A.________ beantragen, der Regierungsratsbeschluss vom 8. März 2022 sei bis auf die rechtmässige Einstellung der Bevorschussung der Alimente per 30. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht zur Rückzahlung der von ihr bezogenen Alimentenbevorschussung verpflichtet sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Gemeinwesens. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Regierungsrat gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Alimentenbevorschussung in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz befunden habe. Zudem habe sie die Mitwirkungspflicht i.S.v. § 10 Abs. 1 und 2 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz nicht verletzt. Somit liege weder ein ungerechtfertigter noch ein unrechtmässiger Bezug von Vorschussleistungen vor, welcher eine Rückzahlungspflicht im Sinne von § 9 Abs. 1 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz begründen würde.

C. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte der Gemeinderat Cham, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin.

D. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 beantragte die Direktion des Innern namens des Regierungsrats des Kantons Zug, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 2022 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

E. Am 7. April 2022 hatte der Gemeinderat Cham Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht.

F. Mit Replik vom 30. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt ergänzen: Der Entscheid des Regierungsrates sei bis auf die rechtmässige Einstellung der Bevorschussung der Alimente per 30. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht zur Rückzahlung der von ihr bezogenen Alimentenbevorschussung verpflichtet sei. Es sei der Gemeinderat Cham anzuweisen, bei Obsiegen der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Entscheides in vorliegender Sache seine Strafanzeige vom 7. April 2022 innert 5 Tagen zurückzuziehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Gemeinwesens.

G. Am 23. August 2022 bzw. 25. August 2022 reichten der Gemeinderat Cham und die Direktion des Innern ihre jeweilige Duplik ein.

H. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin die nun rechtskräftig gewordene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. November 2022 in der Untersuchung gegen A.________ betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ein.

Sachverhalt

I. Am 11. Januar 2023 bzw. 26. Januar 2023 nahmen die Direktion des Innern und der Gemeinderat Cham Stellung zur Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

J. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 gelangte das Verwaltungsgericht an die Beschwerdeführerin mit Fragen im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Nutzniessung ihrer Grossmutter am Nachlass ihres Grossvaters. Die Beschwerdeführerin liess die Fragen mit Schreiben vom 15. Juni 2023 beantworten.

K. Die Direktion des Innern nahm am 28. Juni 2023, der Gemeinderat Cham am 24. Juli 2023 zu der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2023 Stellung.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt nicht vor.

1.2 Gemäss § 4 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 lit. a VRG bilden Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens Anordnungen und Feststellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung. Entsprechend dem bundesrechtlichen Verfügungsbegriff setzt dies im Wesentlichen voraus, dass ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar festgelegt wird. Die Erstattung einer Strafanzeige stellt keine solche Anordnung dar (Bertschi/Plüss, in: Kommentar VRG ZH, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N 22; Bosshart/Bertschi, in: Kommentar VRG ZH, 3. Aufl. 2014, § 19 N 7; VGer ZH VB.2014.00530 vom 9. April 2015 E. 2.4). Folgerichtig stellt auch die in Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Regierungsrats vom 8. März 2022 festgehaltene Anweisung an den Gemeinderat Cham, eine Strafanzeige einzureichen, keine anfechtbare Anordnung dar. Mit der Anweisung wird kein Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar festgelegt, sondern vielmehr verwaltungsintern der Entschluss gefasst, dass ein Verfahren einzuleiten sei, in dessen Folge es den Strafbehörden obliegt, zu entscheiden, ob ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt, was in casu zudem verneint wurde. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 4 nicht anfechtbar, und auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Rückzug der Strafanzeige innerhalb von 5 Tagen kann nicht eingetreten werden.

1.3 Bezüglich der übrigen Dispositiv-Ziffern des Entscheids des Regierungsrats hat die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist die Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. a–c VRG gegeben. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht und erfüllt die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Gericht zu prüfen ist.

1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 VRG jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens. Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden.

Erwägungen

2.

2.1

Während die Inkassohilfe durch die Kantone eine bundesrechtlich angeordnete Dienstleistung darstellt (vgl. Art. 290 ZGB), ist es mangels Bundeskompetenz allein Sache der Kantone, ob und in welchem Mass sie Alimente bevorschussen. Im Kanton Zug leistet gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz; BGS 213.711) die zuständige Gemeinde Hilfe beim Inkasso von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen. Kommt die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, bevorschusst die zuständige Gemeinde laut § 4 Abs. 1 Satz 1 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz die im richterlichen Entscheid oder im vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegten Unterhaltsbeiträge.

2.2

Beansprucht eine unterhaltsberechtigte Person die Bevorschussung, so muss sie alle für die Feststellung des Anspruchs notwendigen Angaben und Unterlagen der Bevorschussungsstelle einreichen. Keine Bevorschussung erfolgt – nebst weiteren, hier nicht interessierenden Gründen –, soweit beim obhutsberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Kinder und des Stiefelternteils günstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (§ 5 Abs. 1 lit. a lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz). Günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz liegen in der Regel vor, wenn das steuerbare Einkommen oder das Reinvermögen folgende Beträge übersteigt: a) Fr. 42’730.– beim unverheirateten oder in getrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil; b) Fr. 51’270.– beim in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebenden obhutsberechtigten Elternteil (§ 6 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz). Gemäss § 5 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung; BGS 213.712) sind für die Feststellung des Bevorschussungsanspruchs die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse massgeblich.

2.3

Gestützt auf § 9 Abs. 1 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz werden unterhaltsberechtigte Personen rückerstattungspflichtig, wenn sie unrechtmässig bzw. ungerechtfertigt Leistungen erlangt haben. Damit konkretisiert das Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz den allgemeinen, verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Rückforderung von grundlos erbrachten Leistungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 148). Sind diese Leistungen nicht durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch vorsätzliches Verschweigen von massgeblichen Tatsachen erwirkt worden, erstreckt sich die Rückerstattungspflicht jedoch nur auf die noch vorhandene Bereicherung (Bericht und Antrag des Regierungsrates zur Änderung des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes vom 28. September 1992, S. 21).

3.

3.1

Umstritten und vorliegend zu prüfen ist zunächst, ob bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 6 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz vorlagen und sie daher die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung nicht erfüllt hatte (§ 5 Abs. 1 lit. a Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz).

3.2

Das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin lag bei Gesuchstellung unbestrittenermassen unter der Grenze von § 6 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz. Mit dieser Feststellung hat es diesbezüglich sein Bewenden. Streitig und näher zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit dem Reinvermögen im Sinne dieser Bestimmung verhält. Dabei interessiert in erster Linie, ob dazu auch die ungeteilte Erbschaft ihres Grossvaters mütterlicherseits fällt.

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gemäss Ziffer D.3.1 der SKOS-Richtlinie nur die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend seien. Bei einer Erbengemeinschaft mit neun Miterben als Gesamteigentümer könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um kurzfristig realisierbares Vermögen handle. Auch eine Erbteilungsklage würde sich Jahre hinziehen. Zudem sei der Beschwerdeführerin erst mit dem Versterben der Grossmutter, welche eine Nutzniessung am Nachlass gehabt habe, der eigentliche Wert des Erbanteils klar geworden. Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2017 in einer finanziellen Notlage gewesen, da sie in diesem Zeitpunkt klarerweise nicht habe über ihren Erbanteil verfügen können. Die Beschwerdeführerin wäre daher sowieso auf Sozialhilfe angewiesen gewesen, wenn ihr bereits in diesem Zeitpunkt die Bevorschussung der Alimente aufgrund von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert worden wäre.

3.2.2

Dagegen bringen der Regierungsrat und die Gemeinde Cham vor, dass der Alimentenbevorschussung und der Sozialhilfe verschiedene Voraussetzungen und andere Rahmenbedingungen zugrunde lägen. Die Alimentenbevorschussung sei der Sozialhilfe vorgelagert und es bestehe im Unterschied zur Alimentenbevorschussung bei der Sozialhilfe eine generelle Rückerstattungspflicht. Bei der Beurteilung der Vermögensgrenze zur Alimentenbevorschussung sei auch nicht realisierbares bzw. nicht verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Eine Erbengemeinschaft könne zudem nicht nur klageweise geteilt werden, sondern es sei auch möglich, den Erbteil zu verwerten oder zu verpfänden. Eine bestehende Nutzniessung der Grossmutter an den Liegenschaften werde zudem bestritten. Der Ausnahmetatbestand von § 7 Abs. 2 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz beziehe sich zudem nur auf Vermögenswerte, welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig und darum nicht verfügbar seien. Irrelevant sei, was in der Steuererklärung erfasst worden sei oder hätte erfasst werden müssen. Es gehe nur um die tatsächlichen Verhältnisse.

3.3

3.3.1

Als Erstes gilt es zu beantworten, was unter Reinvermögen im Sinne von § 6 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz überhaupt zu verstehen ist. Denn anders als beim Einkommen ist der Wortlaut dazu alles andere als eindeutig: Während auf der einen Seite vom "das steuerbare Einkommen" die Rede ist, fehlt beim "das Reinvermögen" der Zusatz "steuerbar". Überdies werden mit dem vor “Reinvermögen“ verwendeten Artikel "das" die Begriffe "Einkommen" und "Reinvermögen" in einer Weise getrennt, als dass das vor "Einkommen" stehende "steuerbar" nicht ohne weiteres beiden Nomen zugeordnet werden kann. Umgekehrt könnte dies aber auch auf eine gesetzgeberische Ungenauigkeit zurückgeführt werden.

3.3.1.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 442 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.3.1.2

Im Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 28. September 1992 zum Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz ist dazu zu lesen, dass als anrechenbares Vermögen das Reinvermögen gemäss Steuererklärung gelten soll (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 28. September 1992 zum Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz, S. 11). Weiter wird ausgeführt, «wie in der Mehrzahl der anderen Kantone» – nebst Einkommensgrenzen – auch Vermögensgrenzen einführen zu wollen. Und diese Vermögensgrenzen sollten «auf dieselbe Weise bestimmt werden» wie die Einkommensgrenzen, wobei sich diese Formulierung zwar hauptsächlich auf die Höhe der Vermögensgrenze bezieht. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass in anderen Kantonen grösstenteils explizit in den Gesetzen zur Alimentenbevorschussung auf das Reinvermögen nach Steuerrecht bzw. gemäss Steuererklärung oder gemäss letzter Steuerveranlagung usw. abgestellt wird (vgl. die einschlägigen Gesetze und die Zusammenstellung des Schweiz. Verbands alleinerziehender Mütter und Väter, SVAMV, https://svamv.ch/content/uploads/2017/04/Alimentenbevorschussung-Kantone-D-CH.pdf). Mithin war es ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers, eine einfache und zweckmässige Lösung zu statuieren und dabei grundsätzlich sowohl bei Einkommen als auch beim Vermögen auf die Steuerveranlagungswerte abzustellen, zumal sich dazu in den weiteren Gesetzesmaterialien nichts Weiterführendes findet (Bericht und Antrag des Regierungsrates S. 9 und 10 oben; Sitzungsprotokolle der vorberatenden Kommission des Kantonsrates vom 17. November und 3. Dezember 1992; siehe dazu auch die Umsetzung in § 2 Abs. 3 lit. d der Verordnung zum Inkasso- und Bevorschussungsgesetz). Im Bericht und Antrag des Regierungsrates wird im Übrigen auch auf die Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen Bezug genommen (so jedenfalls namentlich hinsichtlich der Berechnung der Einkommensgrenzen, siehe Bericht und Antrag des Regierungsrates, S. 9 und 11), bei denen ihrerseits grundsätzlich für die Bewertung von Vermögen steuerrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; vgl. BGer 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.4). Hinzu kommt, dass es sich beim im Gesetz verwendeten Begriff des "Reinvermögens" um einen solchen handelt, wie er im Steuergesetz Verwendung findet. Angesichts all dessen ist von einer gesetzgeberischen Ungenauigkeit auszugehen, wenn im § 6 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz zwar von steuerbaren Einkommen, nicht aber mit der gewünschten Deutlichkeit auch von steuerbarem Reineinkommen die Rede ist. Da mit dem Abstellen sowohl auf das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Reineinkommen ein einfaches, taugliches und die Rechtssicherheit garantierendes Instrument geschaffen ist, bleibt kein Raum für eine gegenteilige Auslegung.

Daran vermögen die Ausführungen des Regierungsrates in seinem Beschluss vom 8. März 2022 zur sozialpolitischen Motivation und Zweckbestimmung der Alimentenbevorschussung nichts zu ändern. So kommt dem Argument zwar zweifellos Gewicht zu, dass ein «Vorschuss», sobald günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen, wieder zurückbezahlt werden sollte und zwar ungeachtet dessen, dass der Staat zwischenzeitlich kraft gesetzlichem Forderungsübergang Gläubiger der Alimentenforderung gegenüber dem Schuldner geworden ist. Dies insbesondere, wenn der Gesetzgeber, wie hier, im Gegenzug zu Gunsten des Alimentenberechtigten eine einfache, pragmatische Lösung vorsieht, damit ihm geholfen werden kann. Damit diesem Ansinnen zum Durchbruch verholfen werden kann, bedarf es indessen eines rechtlich durchsetzbaren Rückerstattungsanspruchs, wie er – jedenfalls wenn es an einer entsprechenden Parteivereinbarung fehlt, sofern eine solche überhaupt rechtmässig wäre – beispielsweise aktuell für Sozialhilfegelder gilt (vgl. § 25 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug [Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4]). Der Gesetzgeber hat im Bereich der Alimentenbevorschussung indessen bis jetzt auf eine entsprechende Regelung verzichtet, ohne dass deswegen von einer echte Gesetzeslücke ausgegangen werden könnte, welche es dem Gericht erlauben würde, diese zu füllen (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2).

3.3.2

Steht fest, dass für die Alimentenbevorschussung grundsätzlich allein auf die steuerlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, was dies in concreto für die beim Leistungsbezug noch unverteilt vorhandene Erbschaft der Beschwerdeführerin bedeutet.

3.3.2.1

Rechte und Pflichten an der noch unverteilten Erbschaft einer Erbengemeinschaft stehen nach Massgabe der Erbquoten den einzelnen Erben zu. Aus steuerrechtlicher Sicht werden die Erbanteile den einzelnen Erben der Erbengemeinschaft ungeachtet dessen, ob bereits eine Erbteilung stattgefunden hat oder nicht, wie andere Einkommens- und Vermögensteile zugerechnet. In Ausnahmefällen ist die Erbengemeinschaft Steuersubjekt. Bei Vermögen im Nachlass, an dem eine Nutzniessung besteht, sind die entsprechenden Einkommen und Vermögen jedoch bereits während der Dauer der Erbengemeinschaft der Nutzniesserin bzw. dem Nutzniesser zuzurechnen (vgl. § 38 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zug [StG, BGS 632.1]; vgl. jedoch betreffend Wohnrecht: Zuger Steuerbuch Ziffer 24.2.1). Bei Nutzniessung an einem Vermögen richtet sich aus zivilrechtlicher Sicht die Form des Erwerbsgrundes und des Bestellungsaktes grundsätzlich nach den für die einzelnen Gegenstände geltenden Regeln (Spezialitätsprinzip). Bei Grundstücken entsteht somit die Nutzniessung erst nach erfolgter Grundbuchanmeldung, ungeachtet des Wortlautes von Art. 656 Abs. 1 ZGB, wonach beim Erbgang ausserbuchlich dingliches Recht entsteht (Roland M. Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 746 N 8). Faktische Nutzniessungen, welche steuerrechtlich gleich behandelt werden wie die formelle Nutzniessung, sind in der Veranlagungspraxis nur dann anzunehmen, wenn klare entsprechende Vereinbarungen vorliegen oder eine langjährige, unveränderte Nutzung einer Liegenschaft nachgewiesen werden kann, dies insbesondere wenn der Sachverhalt seitens der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen während Jahren übereinstimmend wie eine Nutzniessung behandelt worden ist (Spezialverwaltungsgericht Steuern AG, 3-RV.2022.3 vom 1. September 2022 E. 4.1.2; vgl. auch Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 9 N 6).

3.3.2.2

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass am gesamten Nachlass ihres Grossvaters eine Nutzniessung zugunsten ihrer Grossmutter (mütterlicherseits) bestanden habe, so ist jedenfalls glaubhaft, dass sich der Anspruch an der unverteilten Erbschaft ihres Grossvaters im Jahr 2017 auf die beiden Liegenschaften D.________ und E.________ bezog und an diesem Teil die 100%-ige Nutzniessung bei der Grossmutter lag. Das Vermögen des Nachlasses ist daher als Nutzniessungsvermögen steuerrechtlich der Nutzniesserin, daher der Grossmutter, zuzurechnen gewesen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde der gesamte Nachlass auch immer, daher bereits seit dem Tod des Erblassers im Jahr 1981, ordnungsgemäss von der Grossmutter der Beschwerdeführerin versteuert. Die Beschwerdeführerin war daher weder verpflichtet, dieses Vermögen in ihrer Steuererklärung zu deklarieren, noch war es Teil ihres steuerbaren Reinvermögens. Zudem sind auch die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, welche relevant sind für die Beurteilung der Vermögensgrenze, bei sog. "nacktem Eigentum" an einem durch Nutzniessung belasteten Erbanteil nicht abweichend von der steuerrechtlichen Berechnung des Reinvermögens zu beurteilen.

3.4

Zusammenfassend durfte der Erbanteil im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 29. Dezember 2017 nicht zum anrechenbaren Vermögen der Beschwerdeführerin im Sinne von § 6 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz hinzugerechnet werden. Damit erreichte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Vermögensgrenze von § 6 Abs. 1 lit. a lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz unbestrittenermassen nicht. Die Beschwerdeführerin bezog daher bis zur Änderung der Verhältnisse die Alimentenbevorschussung rechtmässig bzw. nicht ungerechtfertigt. Sie kann daher nicht zu einer Rückerstattung im Sinne von § 9 Abs. 1 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz verpflichtet werden.

4.

Bleibt zu prüfen, ob mit der im März 2020 ausbezahlten Teilzahlung aus dem Nachlass sich der Sachverhalt dahingehend verändert hat, als dass fortan von einem unrechtmässigen Leistungsbezug auszugehen ist, der zurückzuerstatten ist.

4.1

Mit der Teilzahlung vom 9. März 2020 über Fr. 779’437.50 hat die Beschwerdeführerin die Vermögens- bzw. Einkommensgrenze von § 6 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz bei weitem erreicht. Damit wurden die Alimente ab der Auszahlung am 1. April 2020 bevorschusst, ohne dass die Voraussetzungen dazu gemäss Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes noch erfüllt gewesen wären. Eine solche, unbegründete Auszahlung von Alimenten ist als unrechtmässig bzw. ungerechtfertigt zu qualifizieren und daher auch bei Gutgläubigkeit ausreichend, um eine Rückerstattungspflicht im Sinne von § 9 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz zu begründen, soweit die unterhaltsberechtigte Person noch bereichert ist (E. 2.3; vgl. dazu auch VGer ZH VB.2009.00561 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2).

4.2

Der Begriff der Bereicherung ist weit auszulegen. In Betracht kommt grundsätzlich jeder Vorteil. Ein Wegfall der Bereicherung ist nur anzunehmen, wenn sich auch kein Surrogat des ursprünglich Erlangten im Vermögen des Bereicherten befindet: Nicht von einem Wegfall ist daher insbesondere auszugehen, wenn der Bereicherte die Sache bestimmungsgemäss verbraucht hat. In diesem Zusammenhang wird bisweilen auch darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen eine "Ersparnisbereicherung" vorliege, weil sich der Bereicherte eigene Aufwendungen erspart hat (Oberhammer/Fraefel, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 64/65 N 8). Da die Beschwerdeführerin für den Unterhalt im Monat April 2020 aufgrund der bevorschussten Alimente nicht selbst aufkommen musste, ist sie im jetzigen Zeitpunkt im Sinne einer "Ersparnisbereicherung" immer noch bereichert. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass sie über kein Vermögen oder kein gesichertes Einkommen verfügen würde, welche eine Rückzahlung nicht erlauben würden (vgl. dazu GVP 2009 357 f.). Angesichts der nun erfolgten Erbteilung (vgl. Beschwerde Rz. 32) muss im Gegenteil von einem bestehenden, substantiellen Vermögen ausgegangen werden. Somit ist die Beschwerdeführerin noch bereichert und hat unabhängig davon, ob sie gutgläubig gehandelt hat oder nicht, die bevorschussten Alimente für den Monat April 2020 aufgrund von § 9 lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz zzgl. 5 % Zins seit dem 1. April 2020 zurückzuerstatten.

4.3

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 9. März 2020 einen relevanten Anspruch auf die Auszahlung aus dem Nachlass hatte, welcher Einfluss auf die Beurteilung ihres anrechenbaren Vermögens gehabt hätte, auch wenn sie wohl bereits vor der Auszahlung über den Verkauf des Grundstücks sowie die spätere Verteilung des Erlöses informiert war. Aus rechtlicher Sicht erfüllte sie jedoch in den vorangehenden Monaten die Anspruchsvoraussetzungen der Alimentenbevorschussung und sie ist daher für diese nicht rückerstattungspflichtig (vgl. E. 3.4). Die allenfalls verspätete Meldung der geänderten Verhältnisse im Jahr 2020 kann für sich alleine als Mitwirkungspflichtverletzung keine Rückerstattungspflicht für die Zeit vor der Auszahlung bzw. Änderung der Verhältnisse begründen (vgl. § 9 und 10 des lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.

Mit diesem Entscheid obsiegt die Beschwerdeführerin in weiten Teilen resp. unterliegt in geringem Mass. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Kosten. Hat keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Da es sich um eine Unterstützungssache handelt, werden in analoger Anwendungvon § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) jedoch keine Gerichtskosten erhoben. Hingegen hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 28 Abs. 2 VRG Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats und der Gemeinde Cham, welche in Anbetracht ihres nicht vollumfänglichen Obsiegens auf Fr. 4'800.– (inkl. MWST und Barauslagen; je Fr. 2'400.– zulasten der Gemeinde Cham und des Regierungsrats des Kantons Zug) festgelegt wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gemeinde Cham Fr. 1'500.– zzgl. Zins zu 5 % ab dem 1. April 2020 zurückzuerstatten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Regierungsrat des Kantons Zug und die Gemeinde Cham haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je Fr. 2'400.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Gemeinderat Cham und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach).

Zug, 6. März 2024

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil V 2022 31

§ 61 VRG

§ 4 VRG

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

Art. 290 ZGBart. 290 CCart. 290 CC

§ 1 IBG

§ 5 IBV

§ 5 IBG

BGE 142 V 442ATF 142 V 442DTF 142 V 442

9C_333/2016

§ 25 SHG

BGE 148 V 397ATF 148 V 397DTF 148 V 397

§ 38 StG

Art. 656 ZGBart. 656 CCart. 656 CC

RV.2022.3

§ 23 VRG

§ 23 VRG

§ 13 VGebT

§ 28 VRG