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Entscheid

V 2022 32

Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung

25. April 2022Deutsch13 min

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1995, Staatsangehöriger von Marokko, reiste nach eigenen Angaben am 21. August 2021 von Como/Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein. Da er kein Bahnbillett und auch keine gültigen Ausweispapiere mit sich führte, wurde er von den Kontrollorganen in Zug der Zuger Polizei zwecks weiterer Abklärungen übergeben. Gemäss polizeilichem Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2021 hegte er die Absicht, bis nach Belgien zu reisen, um von dort aus nach Marokko zurückzukehren, da seine Mutter erkrankt sei und er deshalb Europa verlassen wolle. In seinen Effekten führte er nebst einer ID und einem Führerausweis aus Marokko zwei Verfügungen des Polizeipräsidiums der sizilianischen Provinz Agrigento vom 13. März 2021 mit, wonach er unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angewiesen wurde, das Land spätestens innert 7 Tagen via Rom-Fiumicino zu verlassen und in den nächsten drei Jahren das italienische Staatsgebiet wie auch den Schengenraum nicht mehr zu betreten. Mit Strafbefehl vom 22. August 2021 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (wovon 2 Tage durch die vorläufige Festnahme als geleistet gelten) bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) wurde er am 22. August 2021, 14.00 Uhr, in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wies das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an. Mit Verfügung vom 25. August 2021 bestätigte der Haftrichter am Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft gegenüber dem Antragsgegner nach erfolgter mündlicher Verhandlung vom 25. August 2021 für die Dauer von drei Monaten bis und mit 21. November 2021 (Verfahren V 2021 60).

Source zg.ch

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 14. April 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

B.________

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung Verlängerung der Durchsetzungshaft

V 2022 32

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1995, Staatsangehöriger von Marokko, reiste nach eigenen Angaben am 21. August 2021 von Como/Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein. Da er kein Bahnbillett und auch keine gültigen Ausweispapiere mit sich führte, wurde er von den Kontrollorganen in Zug der Zuger Polizei zwecks weiterer Abklärungen übergeben. Gemäss polizeilichem Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2021 hegte er die Absicht, bis nach Belgien zu reisen, um von dort aus nach Marokko zurückzukehren, da seine Mutter erkrankt sei und er deshalb Europa verlassen wolle. In seinen Effekten führte er nebst einer ID und einem Führerausweis aus Marokko zwei Verfügungen des Polizeipräsidiums der sizilianischen Provinz Agrigento vom 13. März 2021 mit, wonach er unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angewiesen wurde, das Land spätestens innert 7 Tagen via Rom-Fiumicino zu verlassen und in den nächsten drei Jahren das italienische Staatsgebiet wie auch den Schengenraum nicht mehr zu betreten. Mit Strafbefehl vom 22. August 2021 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (wovon 2 Tage durch die vorläufige Festnahme als geleistet gelten) bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) wurde er am 22. August 2021, 14.00 Uhr, in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wies das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an. Mit Verfügung vom 25. August 2021 bestätigte der Haftrichter am Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft gegenüber dem Antragsgegner nach erfolgter mündlicher Verhandlung vom 25. August 2021 für die Dauer von drei Monaten bis und mit 21. November 2021 (Verfahren V 2021 60).

Am 17. November 2021 beantragte das AFM die Überführung des Antragsgegners in Durchsetzungshaft, eventualiter um Verlängerung der Ausschaffungshaft um 3 Monate. Gleichzeitig hatte der Antragsgegner mit Schreiben in arabischer Schrift — wie die Nachfrage des AFM bei diesem vom 15. November 2021 ergab — sinngemäss um die Entlassung aus der Haft ersucht. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wies der Haftrichter nach gleichentags durchgeführter mündlicher Verhandlung das Haftentlassungsgesuch ab und bewilligte die Anordnung der Durchsetzungshaft vorläufig für einen Monat, d.h. bis und mit 20. Dezember 2021 (Verfahren V 2020 87).

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 bewilligte der Haftrichter die beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit 19. Februar 2022. Da der Antragsgegner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte, erfolgte der Entscheid ohne eine solche (Verfahren V 2021 96).

Am 16. Februar 2022 bewilligte der Haftrichter die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis und mit 18. Februar 2022 (V 2022 71).

B. Mit Gesuch vom 12. April 2022 beantragte das AFM, der Antragsgegner sei für weitere zwei Monate in Durchsetzungshaft zu belassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er müsse nach den seit dem 7. Februar 2022 vorgegebenen Einreisebestimmungen von Marokko nach wie vor vollständig geimpft sein. Er habe sich zwei Mal bereit erklärt, die Booster-Impfung machen zu lassen. Beim ersten Versuch habe er die Impfung verweigert, da er die Formulare weder auf Arabisch ausgehändigt noch übersetzt erhalten habe. Beim zweiten Impftermin habe er versucht, seine Handfesselung mit einem selbst gebastelten Schlüssel zu öffnen und zu entweichen. Nachdem der Fluchtversuch habe verhindert werden könne, habe er die Impfung verweigert. Bei der eingehenden Befragung vom 8. April 2022 habe er erklärt, er sei bereit, sein persönliches Verhalten zu ändern und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, sofern er mindestens Fr. 5'000.– erhalte. Aus Sicht des AFM gebe es keine Gründe, welche die Haft als nicht rechtmässig oder unangemessen erscheinen liessen.

C. Am 14. April 2022, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1.

1.1 Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der ausländerrechtlichen Durchsetzungshaft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte die zuständigen Einzelrichter, d.h. den Haftrichter oder die Haftrichterin, bezeichnet (§ 56 Abs. 3 VRG, BGS 162.1, § 5 EG AuG, BGS 122.5 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, BGS 162.11).

1.2 Nach § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) muss der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Durchsetzungshaft deponiert werden. Diese Ordnungsfrist (vgl. BGer 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2) wurde vorliegend gewahrt, indem die Durchsetzungshaft des Antragsgegners zuletzt bis und mit 18. April 2022 haftrichterlich bewilligt wurde und der nun zu behandelnde Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung am 12. April 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.

1.3 Auf Gesuch des Antragsgegners wird die vom AFM beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 14. April 2022 und damit noch vor Ablauf der bis zum 18. April 2022 bewilligten Haftdauer geprüft.

Erwägungen

2.

2.1

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus-schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Eine einmal angeordnete und richterlich genehmigte Durchsetzungshaft kann nach Art. 78 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 AIG und die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate, d.h. mithin auf insgesamt 18 Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die Durchsetzungshaft wird gemäss Art. 78 Abs. 6 AIG beendet, falls eine selbständige pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a), die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c) oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d). Zur Feststellung der Haltung des betroffenen Ausländers ist dieser von der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ende der angeordneten Haftdauer zu befragen und er ist auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Ergibt sich für die Behörde, dass der Ausländer seine Haltung resp. sein Verhalten nicht zu ändern bereit ist, hat sie den Richter um Genehmigung der Haftverlängerung anzugehen und dieser ist gehalten, sich seinerseits ein Bild über das Verhalten des Ausländers zu machen. Zu beachten ist weiter, dass die Durchsetzungshaft ihre Rechtfertigung in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) findet und nicht wie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens).

2.2

Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG bezweckt, ausreisepflichtige Personen, bei welchen sich zeigt, dass der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- und Ausweisung – trotz behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Die Durchsetzungshaft ist folglich das letzte Mittel, wenn keine anderen Zwangsmassnahmen zum Ziel führen, die illegal anwesende ausländische Person – auch gegen ihren Willen – in ihre Heimat zurückzuschaffen. Bei der Anordnung und Verlängerung der Durchsetzungshaft ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d.h. es ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Haft geeignet und erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst.

3.

3.1

An der Haftrichterverhandlung vom 14. April 2022 brachte der Antragsgegner vor, dass es dem AFM bisher nicht gelungen sei, ihn nach Marokko zurückzuschaffen. Er beantrage daher in erster Priorität (100%) seine Haftentlassung. Er werde dann nach Belgien ausreisen, wo er zu heiraten beabsichtige. So wie er von Italien her in die Schweiz eingereist sei, könne er auch weiter nach Belgien fahren. Sollte er dort Probleme mit dem Aufenthaltsrecht haben, sei das dann deren Angelegenheit. Da er die Schweiz nur habe durchqueren wollen und kein Aufenthaltsgesuch gestellt habe, müsse die Schweiz auch nicht befürchten, dass er wieder hierhergeschickt würde. Im Übrigen hätten Staaten wie Belgien oder Deutschland Abkommen mit Marokko, weshalb sie es schneller geschafft hätten, ihn nach Marokko zu schicken und er nicht so lange im Gefängnis sitzen müsste. In zweiter Priorität (50%) könne er sich zur Kooperation mit den Behörden bereit erklären und nach Marokko heimkehren, sofern ihm Fr. 5'000.– gegeben würden. Aus seiner Sicht gebe es also nur diese beiden Möglichkeiten: Entlassung oder Geldleistung. Im Weiteren erklärte er, dass er gesund sei und die Haftbedingungen in Ordnung seien.

3.2

Der Vertreter des AFM erklärte, dass aktuell die Rückschaffung des Antragsgegners nach Marokko einzig noch daran scheitere, dass er noch nicht komplett gegen den Corona-Virus geimpft sei. Ohne die Impfung werde kein Laissez-passer ausgestellt. Für die dritte Impfung brauche es dessen Einverständnis, was er bis jetzt verweigert habe. Es sei aber davon auszugehen, dass Marokko die Einreisebestimmungen in absehbarer Zeit lockern werde, so dass die Ausschaffung organisiert werden könne. Aktuell brauche es aber noch die Mitwirkung des Antragsgegners. Sofern er kooperieren würde, könnte seine Ausschaffung schon innert Monatsfrist erfolgen. Seinem Wunsch nach Entlassung könne man nicht nachkommen, da er nicht im Besitz von den erforderlichen Reisedokumenten sei und die Schweiz aufgrund der zwischenstaatlichen Abkommen nicht Hand zur illegalen Ausreise bieten dürfe. Die vom Antragsgegner geforderten Fr. 5'000.– erhältlich zu machen sei schwierig. Der Kanton könne aus eigenem Recht bis Fr. 500.– Reisegeld zusprechen. Der Bund sehe bis zu Fr. 2'000.– Rückkehrhilfe vor. Dieser Betrag sei aber grundsätzlich nur für Personen vorgesehen, die ein Asylverfahren durchlaufen hätten, nicht aber für Personen, die gestützt auf das AIG weggewiesen worden seien. Darüber hinaus sei dieser Betrag abhängig vom Verhalten der ausreisepflichtigen Person. Vorliegend habe sich der Antragsgegner renitent gezeigt und diverse Sachbeschädigungen im Gefängnis begangen, was die Aussichten auf Geldleistungen wohl mindere. Auch die Caritas leiste manchmal finanzielle Hilfe. In bar zahle sie jedoch nicht mehr als Fr. 1'000.–, unterstütze aber im Heimatland konkrete Projekte eines Heimgeschafften (Übernahme von Mieten, Materialkosten etc.). Die Leistungen von Bund und Caritas stehe in deren Ermessen; das AFM könne daher dem Antragsgegner keine Zahlungen verbindlich zusagen.

3.3

In Würdigung der Aussagen der Parteien und unter Verweis auf sämtliche bisher ergangenen Haftrichterentscheide ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Durchsetzungshaft und ihre Aufrechterhaltung nach wie vor erfüllt sind. Der Antragsgegner wurde rechtskräftig weggewiesen, Marokko hat ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkannt und der erfolgreiche Vollzug seiner Rückschaffung scheitert allein an seinem Verhalten. Er hat nichts vorgebracht, was an seiner Situation und der Tatbestandmässigkeit der Durchsetzungshaft etwas ändern würde.

4.

Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Sie ist daher nur zulässig, wenn dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag. Der Antragsgegner ist gesund. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug, wo er bis dato die Haft verbrachte, beanstandete er nicht in geringster Weise. Im Verlauf der nächsten Woche wird er in das Ausschaffungsgefängnis in Zürich-Kloten überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – kann auf die bisherigen Haftentscheide verwiesen werden. Einmal mehr ist er darauf hinzuweisen, dass die Haftdauer aktuell weitgehend in seiner Hand liegt und er sie bei pflichtgemässer Kooperation abkürzen kann. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Durchsetzungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis zum 18. Juni 2022 bestätigt.

5.

Der Antragsgegner wird abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Haftverlängerungen möglich sind (Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG) und dass ihm im Falle einer weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zustünde, für die richterliche Überprüfung eine mündliche Verhandlung zu verlangen, wie auch – in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG – darauf, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft für B.________ wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit

18.

Juni 2022, bewilligt.

2.

Kosten werden keine erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung an:

• B.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)

- Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 14. April 2022

Die Haftrichterin

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub

versandt am

Art. 64 AIGart. 64 LEtrart. 64 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

§ 56 VRG

§ 5 EG AuG

§ 11 EG AuG

1B_94/2010

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 77 AIGart. 77 LEtrart. 77 LStrI

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 EMRK

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 EMRK

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

§ 10 EG AuG

BGE 140 II 409ATF 140 II 409DTF 140 II 409

§ 14 EG AuG