V 2022 40
Ordnungsbusse (Verletzung von Verfahrenspflichten)
14. Juli 2022Deutsch9 min
A. A.________, geboren 1983, türkischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 19. Mai 2022 von Mailand herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein. Da er sich bei einer Kontrolle durch die Schweizer Grenzwacht nicht ausweisen konnte, wurde er am Bahnhof Zug der Zuger Polizei übergeben und in der Folge festgenommen. Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ wegen rechtwidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.–. Das Amt für Migration ordnete am 20. Mai 2022 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG die Ausschaffungshaft an und eröffnete sie A.________ mündlich. Ebenfalls am 20. Mai 2022 verfügte es dessen Wegweisung.
Source zg.ch
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 23. Mai 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________
zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2022 40
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1983, türkischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 19. Mai 2022 von Mailand herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein. Da er sich bei einer Kontrolle durch die Schweizer Grenzwacht nicht ausweisen konnte, wurde er am Bahnhof Zug der Zuger Polizei übergeben und in der Folge festgenommen. Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ wegen rechtwidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.–. Das Amt für Migration ordnete am 20. Mai 2022 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG die Ausschaffungshaft an und eröffnete sie A.________ mündlich. Ebenfalls am 20. Mai 2022 verfügte es dessen Wegweisung.
B. Am 20. Mai 2022 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen.
C. Am 23. Mai 2022, 15:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5; i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11).
Der Antragsgegner befindet sich seit 20. Mai 2022, 15:00 Uhr, auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in Ausschaffungshaft. Da die mündliche Verhandlung am 23. Mai 2022, 15:00 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 19. Mai 2022 illegal mit dem Zug von Mailand, Italien, herkommend einreiste. Da er sich bei einer Fahrtenkontrolle durch die Schweizer Grenzwacht nicht ausweisen konnte, wurde er am Bahnhof Zug der Zuger Polizei übergeben und von ihr festgenommen. Der Staatsanwalt des Kantons Zug verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 20. Mai 2022 wegen Verletzung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.–. Das AFM ordnete tags darauf für den Ausländer die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an.
3.2
An der Haftrichterverhandlung vom 23. Mai 2022 bestätigte der Antragsgegner die Korrektheit der den Behörden gegenüber gemachten Angaben betreffend seine Personalien und Nationalität. Er sei mit Hilfe von Schleppern nach Italien gefahren, um dort zu arbeiten. Seine Ausweispapiere habe er auf Anraten der Schlepper zu Hause in Istanbul, wo er seinen Wohnsitz habe und angemeldet sei, gelassen. In der Türkei bekomme er keine Arbeit, da er Bezüger einer Invalidenrente sei. Auf der Landkarte habe er gesehen, dass die Schweiz ganz nahe von seinem Aufenthaltsort in Italien sei, weshalb er beschlossen habe, die Schweiz als Tourist zu bereisen. Er habe auch seine Verwandten, welche nach seiner Erinnerung in Luzern wohnten, besuchen wollen, habe sie aber nicht kontaktieren können. Die Schweiz sei schöner, als er sie sich vorgestellt habe. Später hätte er dann das türkische Konsulat aufsuchen wollen, damit sie ihm die Heimreise ermöglicht hätten. Er habe bereits einen Kollegen beauftragt, ihm seinen Pass zuzusenden. Es gehe ihm sehr gut, vermisse nur die Türkei. In Haft zu sein, sei für ihn in Ordnung; er habe nichts zu beanstanden und werde gut behandelt.
3.3
Die Vertreterin des Antragstellers erklärte, dass sie von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners ausgingen. Irgendwelche Dokumente, die Hinweise auf die Identität gäben, seien allerdings nicht vorhanden. Das Amt werde mit eigenen Massnahmen, die Identität zu klären, bis Ende dieser Woche zuwarten. Sollte bis dann der Antragsgegner seinen Pass nicht vorlegen können, würde das türkische Konsulat kontaktiert, um mittels Fingerabdrücken in Istanbul die Identität des Antragsgegners zu ermitteln. Diese Abklärungen via Konsulat würden mindestens drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen, weshalb das AFM vorsorglich um eine Haftbestätigung von zwei Monaten ersuche. Sofern der Pass tatsächlich eintreffe, könne der Antragsgegner innert weniger Tage nach Hause fliegen. Im Übrigen gebe es heute keine Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art, die der Ausschaffung des Antragsgegners entgegenstünden.
3.4
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit Verfügung des AFM vom 20. Mai 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Er reiste in der erklärten Absicht nach Italien, um dort illegal zu arbeiten. Nachdem ihm nach eigenen Angaben dort die Entlöhnung nicht passte, reiste er weiter in die Schweiz. Seine Erklärungen für die illegale Einreise sind wenig überprüfbar, aber letztlich auch nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er sich den behördlichen Anweisungen widersetzen und irgendwohin verschwinden würde.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in der Schweiz und ist praktisch völlig mittellos. Er ist gesund und hafterstehungsfähig. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug, wo er bis dato die Haft verbrachte, beanstandete er nicht in geringster Weise. Voraussichtlich am Mittwoch, 25. Mai, wird er in das Ausschaffungsgefängnis in Zürich-Kloten überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Sofern er seinen Reisepass organisieren und vorlegen kann, wie er zusicherte, kann seine Ausschaffung in die Türkei innert weniger Tagen vollzogen werden. Die Haft sollte unter diesen Voraussetzungen nicht lange dauern. Der Antragsgegner gab selber zu, dass er ohne behördliche – sei es schweizerische oder auch türkische – Unterstützung die Heimreise nicht organisieren kann.
Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners steht eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis zum 19. Juli 2022 bestätigt.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für zwei Monate, d.h. bis zum 19. Juli 2022, bestätigt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 23. Mai 2022
Die Haftrichterin
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG