Lexipedia

Entscheid

V 2022 44

Steuerverwaltung des Kt. Zug

25. Juli 2022Deutsch11 min

A. A.________, geboren 1992, verheiratet mit B.________, albanesischer Staatsangehöriger, reiste trotz bis 19. März 2025 gültigen Einreiseverbots nach eigenen Angaben am 25. Mai 2022, ca. 12:20 Uhr, mit dem Reisezug EC 316 von Milano Centrale herkommend via Chiasso in die Schweiz ein und wurde durch Mitarbeiter des BAZG (ehem. Grenzwachtkorps) im EC-Zug nach Zürich Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde er in Zug von der Zuger Polizei identifiziert und verhaftet. Nach erfolgter Verständigung mit der Staatsanwaltschaft über das strafrechtliche Verfahren wurde er vom Amt für Migration mit Haftbefehl vom 26. Mai 2022, 15:01 Uhr, in Ausschaffungshaft genommen. Mit Verfügung des Amtes für Migration (AFM) vom 26. Mai 2022 wurde A.________ aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gestützte Ausschaffungshaft eröffnet. Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte A.________ unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 27. Mai 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, 6300 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und Art. 80 Abs. 3 AIG)

V 2022 44

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1992, verheiratet mit B.________, albanesischer Staatsangehöriger, reiste trotz bis 19. März 2025 gültigen Einreiseverbots nach eigenen Angaben am 25. Mai 2022, ca. 12:20 Uhr, mit dem Reisezug EC 316 von Milano Centrale herkommend via Chiasso in die Schweiz ein und wurde durch Mitarbeiter des BAZG (ehem. Grenzwachtkorps) im EC-Zug nach Zürich Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde er in Zug von der Zuger Polizei identifiziert und verhaftet. Nach erfolgter Verständigung mit der Staatsanwaltschaft über das strafrechtliche Verfahren wurde er vom Amt für Migration mit Haftbefehl vom 26. Mai 2022, 15:01 Uhr, in Ausschaffungshaft genommen. Mit Verfügung des Amtes für Migration (AFM) vom 26. Mai 2022 wurde A.________ aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gestützte Ausschaffungshaft eröffnet. Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte A.________ unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.

B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.

Der Haftrichter erwägt:

1. a) Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, AuG 80 N 2 und die dort zitierten Bundesgerichtsentscheide). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO, BGS 162.11). A.________ (im Folgenden: Antragsgegner) wurde am 25. Mai 2022, 15.01 Uhr, von der Zuger Polizei infolge Ausschreibung zur Verhaftung wegen der Missachtung einer gültigen Einreisesperre festgenommen. Gemäss dem Polizeirapport wurde mit dem Pikett-Staatsanwalt vereinbart, die AIG-Widerhandlung auf dem ordentlichen Weg zu rapportieren und das AFM übernahm gemäss seinem Haftbefehl am 25. Mai 2022, 15.01 Uhr, den Antragsgegner in ausländerrechtliche Ausschaffungshaft, weshalb die Frist von 96 Stunden in diesem Zeitpunkt zu zählen begann. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 27. Mai 2022 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten.

b) Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Nach den Angaben des AFM sollte die Wegweisung voraussichtlich innert acht Tagen vollzogen werden können. Zudem hat der Antragsgegner bei der Anordnung der Ausschaffungshaft nach der Information über den nächstmöglichen Flug in die Heimat unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und der Betroffene trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden kann.

a) Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner durch das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. November 2013 wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Heroin, Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt worden ist. Das Staatssekretariat für Migration SEM eröffnete gegen ihn am 6. März 2015 ein zehnjähriges Einreiseverbot, gültig für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet und mit Wirkung auch für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten, vom 20. März 2015 bis 19. März 2025. Das Migrationsamt des Kantons Bern hat ihn unter der Identität C.________ bereits viermal aus der Schweiz in sein Heimatland ausgeschafft (19.03.2015 / 27.04.2016 / 19.11.2016 / 13.12.2016). Gemäss seinem Reisepass ist der Antragsgegner am 21. Mai 2022 in Röszke (Ungarn) in den Schengenraum eingereist und hielt sich seither rechtswidrig im Schengenraum auf.

Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 25. Mai 2022 bestätigte der Antragsgegner, dass ihm das Einreiseverbot eröffnet worden war. Er bestätigte auch, Anfang 2016 wieder in die Schweiz eingereist und April 2016 hier verweilt zu haben. Dann sei er wieder ausgeschafft worden. Im November 2016 sei er wieder in die Schweiz eingereist und ein paar Tage später gleich wieder ausgeschafft worden. Seit Dezember 2016 sei er nie wieder in der Schweiz gewesen. Er erklärte, er lebe und arbeite in Albanien und sei mit dem Zug von Italien (Mailand) in die Schweiz eingereist. Der Zug sei am 25. Mai 2022 um ca. 11:10 Uhr in Mailand abgefahren und er habe um ca. 12:20 Uhr die Schweizer Grenze überquert. Er habe in der Schweiz seinen Sohn, D.________, geboren am 9. Januar 2017, sehen wollen, zu dem er nur per Videotelefonie Kontakt habe, Die Trennung von ihm habe ihn sehr geschmerzt. Er habe hier drei bis vier Tage verweilen wollen. Dass er auch mit dem Namen C.________ registriert sei, sei darin begründet, dass er im Januar 2022 zu Hause geheiratet habe.

Die Zuger Polizei zeigte den Antragsgegner bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Zug wegen illegaler Einreise sowie rechtswidrigem Aufenthalt an. Die Erledigung des strafrechtlichen Verfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren erfolgen, d.h. nicht mit einem sogenannten «Schnellrichterverfahren».

Das AFM buchte für den Antragsgegner einen Flug für Montag, 30. Mai 2022, nach Tirana, womit der Vollzug innert acht Tagen sichergestellt ist.

b) Die Wegweisung wurde dem Antragsgegner am 26. Mai 2022, 12.30 Uhr, eröffnet. Er hat das ihm bekannte und bis 19. März 2025 gültige Einreiseverbot absichtlich verletzt, sodass der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt ist.

c) Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. In der protokollierten Befragung und der Hafteröffnung vom 26. Mai 2022 erklärte der Antragsgegner, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, wobei er gegenüber dem AFM seinen Wunsch ausdrückte, einen Arzt zu sehen. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen indessen nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und den Vollzug der Wegweisung mit einem auf den Montag, 30. Mai 2022, 11.35 Uhr, gebuchten Flug ab Zürich nach Tirana organisiert. Der Antragsgegner verfügt über einen gültigen, albanischen Reisepass. Innert weniger Tage wird der Antragsgegner mithin in seine Heimat ausfliegen können. Wenn er pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig.

Der Antragsgegner, der der deutschen Sprache mächtig ist, verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. In Berücksichtigung der voraussichtlich kurzen Dauer der Ausschaffungshaft und in Würdigung der dem Haftrichter bekannten Tatsachen und der Verzichtserklärung des Antragsgegners kann in formeller Hinsicht gestützt auf Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine Verhandlung verzichtet werden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von zwei Wochen, d.h. für 14 Tage und damit bis 8. Juni 2022, 15.00 Uhr, bestätigt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis 2. Juni 2022, 15.00 Uhr, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft zwölf Tage nach der Haftanordnung, mithin spätestens am 6. Juni 2022, 15.00 Uhr, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).

4.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis am 8. Juni 2022, 15.00 Uhr, die richterliche Zustimmung erteilt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung an:

- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 27. Mai 2022

Der Haftrichter

Dr. iur. Aldo Elsener

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 56 VRG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG