V 2022 45
Strafsteuerverfahren Kantons/Dir.BSt
31. Mai 2022Deutsch11 min
A. Der Antragsgegner, geb. 1998, eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Mai 2022 mit dem Zug nach eigenen Angaben von München herkommend in die Schweiz ein. Auf der Strecke zwischen Zürich und Zug wurde er um 13:45 Uhr von einem Mitarbeiter des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass der Antragsgegner keine erforderlichen Ausweisdokumente für eine legale Einreise in die Schweiz mit sich führte und lediglich eine sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 gemäss deutschem Aufenthaltsgesetz auf sich trug. Daraufhin wurde der Antragsgegner von der Zuger Polizei identifiziert und festgenommen mit Rapport zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG). Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm in der Folge das Haftregime, wies den Antragsgegner mit Verfügung vom 27. Mai 2022 aus der Schweiz weg und eröffnete ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft.
Source zg.ch
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 30. Mai 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2022 45
Sachverhalt
A. Der Antragsgegner, geb. 1998, eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Mai 2022 mit dem Zug nach eigenen Angaben von München herkommend in die Schweiz ein. Auf der Strecke zwischen Zürich und Zug wurde er um 13:45 Uhr von einem Mitarbeiter des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass der Antragsgegner keine erforderlichen Ausweisdokumente für eine legale Einreise in die Schweiz mit sich führte und lediglich eine sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 gemäss deutschem Aufenthaltsgesetz auf sich trug. Daraufhin wurde der Antragsgegner von der Zuger Polizei identifiziert und festgenommen mit Rapport zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG). Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm in der Folge das Haftregime, wies den Antragsgegner mit Verfügung vom 27. Mai 2022 aus der Schweiz weg und eröffnete ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft.
B. Am 27. Mai 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen.
C. Am 30. Mai 2022, 13:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde gemäss Akten am 26. Mai 2022, 13:45 Uhr, festgenommen und in der Folge in ausländerrechtliche Ausschaffungshaft übernommen. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 30. Mai 2022, 13:00 Uhr, und Entscheideröffnung unmittelbar anschliessend, ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung in jedem Fall gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 26. Mai 2022 mit dem Zug nach eigenen Angaben von München herkommend in die Schweiz eingereist ist. Auf der Bahnstrecke zwischen Zürich und Zug wurde er – nachdem er sich offenbar längere Zeit in der Toilette eines Abteilwagens eingeschlossen hatte – von einem Mitarbeiter BAZG kontrolliert. Da er sich mit keinem gültigen Reisedokument ausweisen konnte, wurde er am Bahnhof Zug der Zuger Polizei übergeben und in der Folge vom AFM mit formell eröffneten Verfügungen vom 27. Mai 2022 aus der Schweiz weggewiesen und in Ausschaffungshaft versetzt. Ein in Aussicht gestellter Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Verletzung der ausländerrechtlichen Bestimmungen steht noch aus. Gemäss Festnahmeverfügung vom 26. Mai 2022 habe der Antragsgegner nach Italien reisen wollen, weil es ihm in Deutschland nicht mehr gefalle. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 26. Mai 2022 wolle er in Italien Leute besuchen; anlässlich der Gehörsgewährung am 27. Mai 2022 sagte er gegenüber dem AFM aus, er habe Freunde in Italien besuchen wollen.
3.2
An der Haftrichterverhandlung vom 30. Mai 2022 bestätigte der Antragsgegner die Korrektheit der den Behörden gegenüber gemachten Angaben betreffend seine Personalien und Nationalität mit Ausnahme seines Geburtsdatums; er sei in Wahrheit irgendwann Ende 1995 geboren, ein exaktes Datum könne er jedoch nicht angeben; Jahrgang 1998 habe er den Behörden nur angegeben, damit er in den Genuss von Bildungsförderung komme. Einen Pass habe er nie besessen. Er sei noch nicht lange im Besitz der Fiktionsbescheinigung. Er habe nach Italien reisen wollen, um dort mit den Behörden über seinen Aufenthaltsstatus zu sprechen, da er nach seiner Ausreise aus Eritrea zuerst in Italien eingereist sei und dort seiner Fingerabdrücke hinterlassen habe. Auf Frage ob er nun habe in Italien bleiben wollen oder hernach wieder nach Deutschland zurückkehren wollte, blieb der Antragsgegner unbestimmt, ebenso wie auf die Frage, ob er in Italien habe arbeiten wollen; er habe das mit den Fingerabdrücken mit den Behörden klären wollen. Geld habe er keines, nur das Sozialgeld der deutschen Behörden. Jedenfalls bestätige er seine Kooperationsbereitschaft für eine Ausschaffung nach Deutschland. Er fühle sich soweit gesund und die Haftbedingungen seien in Ordnung. Er sei jedoch kein Verbrecher und verstehe nicht, weshalb er im Gefängnis sei.
3.3
Die Vertreterin der AFM erklärte auf Frage, ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug liege noch nicht vor, ein solcher sei jedoch für die nächsten Tage in Aussicht gestellt worden; auch sei mit dem Erlass einer Einreisesperre durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) zu rechnen. Der Antragsgegner sei ohne Ausweis- und Reisepapiere in die Schweiz eingereist. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich auch künftig nicht an behördliche Weisungen halten werde, weshalb um Bestätigung der Administrativhaft ersucht werde. Die Wegweisungsverfügung liege vor. Bezogen auf die Identität des Antragstellers führte das AFM sinngemäss aus, der Antragsgegner sei mit den dem AFM bekannten Personalien in Deutschland registriert, was für eine Identifikation vorläufig ausreiche. Heute Morgen sei die offizielle Anfrage an Deutschland erfolgt für die Rückschaffung. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren mit der vorhandenen Fiktionsbescheinigung zusammen mit dem Fingerabdruckbogen beschleunigt werden könne. Vorsorglich werde jedoch um Haftbestätigung um 2 Monate ersucht. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für eine Ausschaffung würden derzeit keine bestehen. Der Antragsteller sei hafterstehungsfähig und über den medizinischen Dienst in der Strafanstalt Zug orientiert. Die Haft werde bis zum schriftlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Abteilung Ausschaffungshaft in der Strafanstalt Zug vollzogen; hernach würde der Antragsgegner ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich überführt werden.
3.4
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit Verfügung des AFM vom 27. Mai 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Er reiste ohne gültige Ausweispapiere illegal in die Schweiz ein, um offenbar nach Italien zu gelangen. Seine Aussagen, weshalb er nach Italien wollte, sind nicht konstant und teilweise ausweichend. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass er wusste, dass die Fiktionsbescheinigung nicht zu Auslandreisen berechtigt, zumal er sich bereits seit 2016 in Deutschland aufhält und in den Grundzügen die deutsche Sprache versteht, was auch anlässlich der Haftprüfung festgestellt werden konnte. An seiner Verlässlichkeit lassen jedenfalls aber auch seine Korrekturangaben (aus des Optik des Antragsgegners zwar verständlich) zu seinem wirklichen Geburtsdatum zweifeln. Seine Erklärungen für die illegale Einreise sind wenig überprüfbar, aber letztlich auch nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er sich den behördlichen Anweisungen widersetzen und bei Freilassung irgendwohin verschwinden würde.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in der Schweiz und ist praktisch völlig mittellos. Er ist gesund und hafterstehungsfähig. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, beanstandete er nicht in geringster Weise. Voraussichtlich in den nächsten Tagen wird er in das Ausschaffungsgefängnis in Zürich-Kloten überführt, welches ebenso die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes umgehend die notwendigen Vorkehrungen für eine Ausschaffung nach Deutschland unternommen und es kann davon ausgegangen werden, dass die offizielle Anfrage des AFM von den deutschen Behörden nächstens beantwortet werden wird.
Die Haft sollte unter diesen Voraussetzungen nicht lange dauern. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners steht eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis und mit 25. Juli 2022 bestätigt.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für zwei Monate, d.h. bis und mit 25. Juli 2022 bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 30. Mai 2022
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG