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Entscheid

V 2022 49

Strassenverkehrsrecht (Rechnungsgebühr)

24. Oktober 2022Deutsch16 min

A. A.________, geboren 1995, Staatsangehöriger von Gambia, wurde am 11. Juni 2022 im Zug von Bellinzona nach Zürich von der SBB-Bahnpolizei kontrolliert. Da er sich weder ausweisen konnte noch eine gültige Fahrkarte hatte, wurde er in Zug der Zuger Polizei übergeben und in der Folge in Haft genommen. Am 12. Juni 2022 wurde er in Ausschaffungshaft überführt. Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2022 wurde er wegen Verletzung diverser ausländerrechtlicher Vorschriften mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Ebenfalls am 13. Juni 2022 führte das AFM mit A.________ ein Gespräch betreffend Dublin-Aufenthalt. Daraufhin eröffnete das Amt ihm die auf Art. 76a AIG gestützte Administrativhaft und begründete sie ihm mündlich. Auch am 13. Juni 2022 ersuchte das AFM das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung. Am 14. Juni 2022 wurde A.________ in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich überführt.

Source zg.ch

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 11. Juli 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________

zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche

Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich

Gesuchsteller

vertreten durch RA B.________, substituiert durch C.________

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Gesuchsgegner

betreffend

Ausländerhaft (Überprüfung der Dublin-Haft)

V 2022 49

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1995, Staatsangehöriger von Gambia, wurde am 11. Juni 2022 im Zug von Bellinzona nach Zürich von der SBB-Bahnpolizei kontrolliert. Da er sich weder ausweisen konnte noch eine gültige Fahrkarte hatte, wurde er in Zug der Zuger Polizei übergeben und in der Folge in Haft genommen. Am 12. Juni 2022 wurde er in Ausschaffungshaft überführt. Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2022 wurde er wegen Verletzung diverser ausländerrechtlicher Vorschriften mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Ebenfalls am 13. Juni 2022 führte das AFM mit A.________ ein Gespräch betreffend Dublin-Aufenthalt. Daraufhin eröffnete das Amt ihm die auf Art. 76a AIG gestützte Administrativhaft und begründete sie ihm mündlich. Auch am 13. Juni 2022 ersuchte das AFM das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung. Am 14. Juni 2022 wurde A.________ in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich überführt.

B. Mit elektronischer Eingabe vom 6. Juli 2022, eingegangen um 11:57 Uhr auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts, liess A.________ um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung der Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ersuchen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Haftanordnung des Migrationsamtes des Kantons Zug vom 27. Juni 2022 aufzuheben und der Gesuchsteller umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

Erwägungen

2.

Es sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

3.

Es sei die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug vom 11. Juni 2022 bis zum 14. Juni 2022 festzustellen.

4.

Eventualiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV festzustellen.

5.

RA B.________, subsituiert durch C.________, sei als amtliche Vertretung einzusetzen und es sei unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.

Unter o/e Kostenfolge.

C. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 beantragte das AFM die Abweisung des Haftentlassungsgesuches.

D. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers umgehend zur Kenntnis geschickt.

Die Haftrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordneten Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzuges (Art. 80 Abs. 8 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 EG AuG i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11).

1.2

Der Gesuchsteller befindet sich seit 11. Juni 2022, 20:55 Uhr, in Haft. Sein Gesuch um Haftüberprüfung respektive Haftentlassung traf am 6. Juli 2022, 11:57 Uhr, auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts ein. Als Richtschnur für die richterliche Haftüberprüfung ist gemäss Bundesgericht die in Art. 80 Abs. 2 AIG festgesetzte Frist von 96 Stunden heranzuziehen. Angesichts der Verfahrensabläufe im schriftlichen Verfahren (Aktenbeizug, Vernehmlassung und Replikrecht) erscheint die Frist mit dem heutigen Entscheid zwar knapp überzogen, aber noch als gewahrt.

2.

Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 lit. a – i AuG abschliessend aufgeführt. So sind als solche Anzeichen zu werten, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Die betroffene Person kann gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für die Dauer von höchstens sieben Wochen in Haft genommen oder in Haft belassen werden während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG kann die Haft sechs Wochen dauern zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

3.

Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:

3.1

Der Gesuchsteller erklärte bei der Einvernahme durch die Zuger Polizei am 12. Juni 2022, dass er mit dem Zug von Italien herkommend nach Lausanne fahren und dort lebende Freunde habe besuchen wollen. Er trug ein italienisches Impfzertifikat auf sich und hatte 24,62 Euro und Fr. 20,55 dabei. Er wisse, dass er für Grenzübertritte einen Reisepass benötige, er habe aber seinen Pass vor einiger Zeit verloren. Er habe Gambia im Jahr 2012 verlassen und danach in Italien, wo er sich ca. vier Monate aufgehalten habe, ein Asylgesuch gestellt. Danach habe er ca. viereinhalb Jahre in Deutschland und anschliessend ca. drei oder vier Jahre in Lausanne gelebt. Der letzte Aufenthaltsort sei in Arezzo in Italien gewesen. Gegenüber dem AFM erklärte er am 13. Juni 2022, dass er sich immer in Italien, Deutschland oder der Schweiz aufgehalten habe. Eine behördliche Überstellung von einem Land in ein anderes sei aber nie erfolgt. Er besitze in keinem Land eine Aufenthaltsbewilligung. Der Gesuchsgegner eröffnete ihm daraufhin die auf Art. 76a AIG gestützte Administrativhaft und begründete sie ihm mündlich. Am 14. Juni 2022 wurde er aus der Zuger Strafanstalt, Abteilung Ausschaffungshaft, in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft überführt.

3.2

Wegen der vorsätzlich rechtswidrigen Einreise und seines vorsätzlich rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 13. Juni 2022 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

3.3

Die Abklärungen ergaben, dass der Gesuchsteller am 31. Mai 2013 in Caltanissetta (IT) ein erstes Asylgesuch einreichte, danach aber abtauchte. Am 23. Januar 2014 stellte er ein nächstes Asylgesuch in München. Am 13. Juni 2022 stellte das AFM beim Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch, bei den italienischen Behörden um Rückübernahme des Ausländers anzufragen. Er gebe allerdings nur wenig preis. Er habe weder die Adresse seines Aufenthaltsortes in Italien noch die Namen seiner Eltern bekanntgegeben. Er habe nur mitgeteilt, dass er zwischen Arezzo und Lausanne hin- und herpendle.

3.4

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg, teilte dem SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2022 mit, dass Deutschland der Rückübernahme von D.________ alias A.________, Staatsangehöriger von Senegal oder Gambia, zustimme. Am 21. Juni 2022 verfügte das SEM die Wegweisung des Gesuchstellers nach Deutschland und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug. In seiner Begründung hielt es fest, dass dem vom Ausländer geäusserten Wunsch, nach Italien auszureisen, keine Folge geleistet werden könne, da die Zuständigkeit für das weitere Verfahren bei den deutschen Behörden liege. Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 27. Juni 2022 ausgehändigt und übersetzt. Im Rahmen des Vorbereitungsgespräches zur Ausschaffung und dem rechtlichen Gehör zur Fernhaltemassnahme erklärte der Gesuchsteller, dass die Rückkehr nach Deutschland für ihn in Ordnung sei. Er sei auch bereit, sich allenfalls notwendigen Covid-Tests zu unterziehen. Hingegen verstehe er nicht, weshalb ihm allenfalls ein Einreiseverbot in die Schweiz auferlegt werden solle. Mit Feststellungsverfügung vom 27. Juni 2022 wurde der Gesuchsteller neu in Administrativhaft gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. c AIG versetzt. Die Haft dauert demgemäss maximal bis 8. August 2022. Auch diese Verfügung wurde ihm mündlich erläutert.

3.5

Das Bundesverwaltungsgericht teilte am 5. Juli 2022 dem AFM, dem SEM und dem Gesuchsteller mit, dass es superprovisorisch den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestoppt habe.

4.

Der Gesuchsteller macht geltend, dass der Haftgrund gemäss Art. 76a AIG nicht gegeben sei, weswegen er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Es sei daher die Rechtswidrigkeit der Haft als solche und die Widerrechtlichkeit des Aufenthaltes in der Strafanstalt Zug festzustellen. Darüber hinaus sei eventuell auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.

4.1

4.1.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass die zuständige Behörde die betroffene Person über die geplante Haft und deren Gründe informieren muss. Die Aufklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden; eine vorgängige Anhörung dürfte häufig praktisch kaum möglich sein. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2012, E. 3.2.1).

4.1.2

Vorliegend wurde mit dem Gesuchsteller am 13. Juni 2022 betreffend Dublin-Verfahren ein Gespräch geführt und daraufhin die Haft angeordnet. In der Haftanordnung vom 13. Juni 2022 ist der Sachverhalt dargestellt, wie er sich den Behörden präsentierte. In den Erwägungen wird explizit auf den Haftgrund von Art. 76a AIG hingewiesen und ausführlich erläutert, aus welchen Gründen Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG aus Sicht der Behörden zu bejahen ist. Dasselbe Vorgehen fand auch am 27. Juni 2022 statt. Sämtliche Anordnungen des AFM und des SEM wurden dem Gesuchsteller in verständlicher Sprache eröffnet und dargelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu sehen. Offensichtlich sah sich die Vertretung des Gesuchstellers in der Lage zu sehen, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess und worauf sie sich stützen.

4.2

4.2.1

Weiter liess der Gesuchsteller die fehlende Einzelfallprüfung beanstanden. Er sei bereit, freiwillig zurückzureisen, unterziehe sich sogar allenfalls notwendigen Tests. Eine Haft sei die ultima ratio. Mildere Mittel wie eine Anordnung einer Eingrenzung hätten durchaus genügt, um sein Untertauchen zu verhindern. Er habe kein Interesse, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen; er habe bloss Freunde besuchen wollen, was er in der Vergangenheit mehrmals gemacht habe, und immer sei er wieder ausgereist. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde nicht begründet, sondern sei pauschal von der Vorinstanz fingiert. Auch sei die Ausschaffungshaft nicht verhältnismässig, verhindere das AFM doch selber eine rasche und effiziente Rückführung, indem sie den Gesuchsteller verhaftet habe.

4.2.2

Der Gesuchgegner brachte dazu in seiner Vernehmlassung vor, dass der Gesuchsteller bei seiner ersten Befragung betreffend Rückschub gemäss Dublin erwähnt habe, dass er eine subsidiäre Bewilligung in Italien besitze. Genaue Angaben zu Aufenthaltsort oder Wohnadresse in Italien habe er aber nicht gemacht. Er habe bloss karge, teils widersprüchliche Angaben gemacht, welche befürchten liessen, dass er sich bei der Durchführung der Wegweisung entziehen würde. Indizien seien dafür, dass er einerseits in Italien am 31. Mai 2013 ein Asylgesuch gestellt habe, nach vier Monaten dann untergetaucht sei und sich somit den italienischen Behörden nicht zur Verfügung gestellt habe. Am 23. Januar 2014 habe er ein weiteres Asylgesuch in München gestellt. Aber auch dort sei er untergetaucht und habe sich dann ca. drei bis vier Jahre rechtswidrig in Lausanne aufgehalten. Seit einem Jahr befinde er sich nach eigenen Angaben wieder in Italien, besuche aber regelmässig seine Freunde in Lausanne, dies obwohl er nicht über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfüge, welches für eine legale Ein- resp. Ausreise erforderlich sei. Er verletze vorsätzlich regelmässig die Bestimmungen des AIG, weswegen er auch strafrechtlich belangt worden sei. Der Gesuchsgegner sehe sich in der gesetzlichen Pflicht, die illegale Aus- und Weiterreise zu unterbinden und stattdessen eine geordnete Rückübergabe in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen.

4.2.3

Den Ausführungen des Gesuchsgegners ist beizupflichten. Der Gesuchsteller besitzt keine Ausweispapiere und ist offenbar völlig mittellos, was ihn aber nicht hindert, sich frei in Italien, der Schweiz und in Deutschland zu bewegen und hin- und herzupendeln. Er hat bisher zwei Asylverfahren initiiert, sah aber offenkundig keinen Anlass, sich den jeweiligen Behörden zur Verfügung zu halten und das Ergebnis des ordentlichen Asylverfahrens abzuwarten. Nach eigenen Auskünften hat er längere Zeit illegal in Lausanne gelebt; aktuell befindet sich nach seinen Angaben der hauptsächliche Aufenthaltsort in Italien, wohin er wieder zurückkehren will. In Italien hat er gemäss den Akten kein Aufenthaltsrecht. Tatsächlich hat sich Deutschland für ihn zuständig und zu seiner Rücknahme bereit erklärt. Angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens, sich illegal und unbekümmert um die ausländergesetzlichen Vorschriften in den drei Ländern zu bewegen, und seines deutlich geäusserten Wunsches, nach Italien auszureisen, kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass er sich den Schweizer Behörden bis zur ordentlichen Ausreise nach Deutschland zur Verfügung gehalten hätte oder sich durch eine mildere Massnahme wie die Eingrenzung oder Meldepflichten hätte kontrollieren lassen. Es wäre im Gegenteil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass er umgehend untergetaucht wäre. Umgekehrt dürfen die Schweizer Behörden der illegalen Ausreise nicht Vorschub leisten.

Darüber hinaus können auch die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Haft bejaht werden. Der Gesuchsgegner hat am gleichen Tag, als er die Haft für den Gesuchsteller anordnete, das SEM um Einleitung des Dublin-Rückführungs-Verfahrens ersucht. Die Behauptung des Gesuchstellers, mit der Haft werde die effiziente Rückführung verhindert, ist nicht nachvollziehbar. Mit oder ohne Haftregime musste erst noch der für ihn zuständige Staat abgeklärt werden, bevor er – ohne eigene Ausweispapiere – ordnungsgemäss überführt werden kann. Schneller und effizienter aus Sicht des Gesuchstellers wäre offensichtlich nur die illegale Ausreise gewesen. Es liegt aber unbestrittenermassen im hohen öffentlichen Interesse der Schweiz, dass die Ausschaffungen in die Heimatländer resp. Überstellungen an die zuständigen Dublin-Staaten ordnungsgemäss und kontrolliert erfolgen.

4.2.4

Es ergibt sich somit insgesamt, dass die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 1 lit. a – c AIG erfüllt sind.

4.3

Der Gesuchsteller wurde am 11. Juni 2022, 20:55 Uhr, von der Zuger Polizei festgenommen. Am Nachmittag des 14. Juni 2022 wurde er im Auftrag des AFM nach Zürich ins ZAA verlegt. Damit befand er sich während drei Tagen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug. Wie das AFM in seiner Vernehmlassung zurecht vorbringt, kann in begründeten Ausnahmefällen (vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG) die Haft für kurze Zeit in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern die Trennung von anderen Häftlingen sichergestellt ist. Damit sollen den Inhaftierten und den Behörden unnötige Transporte und Aufwendungen erspart werden. Das von der Zuger Polizei eingeleitete Strafverfahren wurde am 13. Juni 2022 abgeschlossen und der Strafbefehl dem Inhaftierten persönlich eröffnet. Das AFM leitete sofort die notwendigen Amtshandlungen ein, um die Rückführung in das zuständige Land zu organisieren. Die Haftanordnung vom 13. Juni 2022 konnte schnell und unkompliziert vor Ort mündlich eröffnet und erklärt werden. Da die Strafanstalt Zug bekanntermassen über eine eigene Abteilung für administrativrechtliche Haften verfügt, die Trennung von anderen Häftlingen sichergestellt ist und die inhaftierten Personen jederzeit mit Familienangehörigen oder weiteren Personen mündlich oder schriftlich verkehren und Besuche empfangen können, ist im dreitägigen Aufenthalt in dieser Haftanstalt keine Rechtswidrigkeit zu sehen. Im Übrigen bringt der Gesuchsteller auch keine materiellen Rügen zum Haftregime als solchem vor.

5.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angeordnete Haft gesetz- und verhältnismässig ist. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung erfüllt den Zweck nicht. Nichts ändert daran, dass aktuell superprovisorisch der Vollzug aufgeschoben wurde. In Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG wird der Gesuchsteller abschliessend auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuches im Sinne von Art. 80a Abs. 4 AIG hingewiesen. Ein solches Gesuch wäre innert acht Arbeitstagen in einem wiederum schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Nachdem die aktuell bestätigte Haft maximal nur bis zum 8. August 2022, 11:00 Uhr, dauert, macht ein Haftentlassungsgesuch nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände Sinn.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG). Hingegen entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass im erstmaligen Haftüberprüfungsfall unter dem Vorbehalt der trölerischen oder der mutwilligen Prozessführung in der Regel dem Gesuch auf Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entsprochen wird. Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Honorarnote in der Höhe von Fr. 825.– plus Barauslagen von Fr. 2.20 wird genehmigt und sie ist für diesen Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration für A.________ angeordnete Haft wird nicht aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass die Haft, insbesondere der Aufenthalt in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, vom 11. Juni bis 14. Juni 2022, nicht rechtswidrig ist bzw. war.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers wird mit Fr. 827.20 aus der Staatskasse entschädigt.

6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

7.

Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten), die Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv), das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, und zum Vollzug von Ziffer 5 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 11. Juli 2022

Die Haftrichterin

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub

versandt am

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 80a AIGart. 80a LEtrart. 80a LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

2C_620/2021

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Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80a AIGart. 80a LEtrart. 80a LStrI

§ 14 EG AuG

§ 28 VRG