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Entscheid

V 2022 50

Invalidenversicherung

7. Oktober 2022Deutsch11 min

A. Der Antragsgegner, geb. 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2022 von Deutschland herkommend Richtung Basel in die Schweiz ein. Am 5. Juli 2022 wurde er anlässlich eines Ladendiebstahls ca. 14:00 Uhr im Coop in Baar polizeilich angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Antragsgegner ein bis 1. Januar 2024 gültiges – verlängertes – Einreiseverbot besteht. Ausweisdokumente führte er keine bei sich, konnte jedoch zufolge bereits bestehender, zahlreicher einschlägiger Einträge schnell identifiziert werden. Es folgte die Festnahme und Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, welche ihn mit Strafbefehl vom 6. Juli 2022 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss StGB für schuldig befunden und entsprechend bestraft hat. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm am 6. Juli 2022, 11:30 Uhr, das Haftregime, wies den Antragsgegner mit Verfügung vom 7. Juli 2022 aus der Schweiz weg und eröffnete ihm die auf Art. 76 AIG gestützte Ausschaffungshaft.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 8. Juli 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)

V 2022 50

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, geb. 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2022 von Deutschland herkommend Richtung Basel in die Schweiz ein. Am 5. Juli 2022 wurde er anlässlich eines Ladendiebstahls ca. 14:00 Uhr im Coop in Baar polizeilich angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Antragsgegner ein bis 1. Januar 2024 gültiges – verlängertes – Einreiseverbot besteht. Ausweisdokumente führte er keine bei sich, konnte jedoch zufolge bereits bestehender, zahlreicher einschlägiger Einträge schnell identifiziert werden. Es folgte die Festnahme und Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, welche ihn mit Strafbefehl vom 6. Juli 2022 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss StGB für schuldig befunden und entsprechend bestraft hat. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm am 6. Juli 2022, 11:30 Uhr, das Haftregime, wies den Antragsgegner mit Verfügung vom 7. Juli 2022 aus der Schweiz weg und eröffnete ihm die auf Art. 76 AIG gestützte Ausschaffungshaft.

B. Am 7. Juli 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von einem Monat zu stützen.

C. Am 8. Juli 2022, 16:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde gemäss Akten am 6. Juli 2022, 11:30 Uhr, in Ausschaffungshaft genommen. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 8. Juli 2022, 16:30 Uhr, und Entscheideröffnung unmittelbar anschliessend, ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung in jedem Fall gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner nach eigenen Angaben am 4. Juli 2022 mit dem Zug von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist ist. Gültige Reisedokumente führte er keine mit sich. Gemäss seinen Aussagen habe er gleichentags seinen Sohn in Kilchberg besucht. Am 5. Juli 2022 wurde er anlässlich eines Ladendiebstahls ca. 14:00 Uhr im Coop in Baar polizeilich angehalten und kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass gegen den Antragsgegner ein bis 1. Januar 2024 gültiges – verlängertes – Einreiseverbot besteht. Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregisterauszug dokumentiert ab 2015 zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen insbesondere wegen Verstössen gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, wegen Hausfriedensbruch und Vermögensdelikten.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 8. Juli 2022 bestätigte der Antragsgegner die Korrektheit der in den Akten befindlichen Angaben seiner Personalien. Ergänzend führte er aus, dass er geschieden sei, sein erster Sohn sei bei einem Autounfall vor ein paar Jahren verstorben. Aktuell habe er zusammen mit seiner Freundin einen 12-jährigen Sohn, welcher in Uster wohne, die genaue Adresse kenne er nicht, getroffen habe er ihn aber vor 2 Tagen in Kilchberg, weshalb er auch in die Schweiz eingereist sei. Es treffe zu, dass er im Coop in Baar eine Flasche Jägermeister gestohlen habe, aber er sei halt betrunken gewesen. Er wohne zeitweise – über weitere Aufenthaltsorte gab er keine Auskunft – bei einem Freund in Milchheim (D), dort sei auch seine Postadresse. Er sei Elektrotechniker und sei 20 Jahre in der Fremdenlegion gewesen; er erhalte von da seit 2010 eine monatliche Rente über EUR 2'000.–; mit 57 sei es schwierig Arbeit zu finden. Es sei ihm bekannt, dass er bis 2024 nicht in die Schweiz einreisen dürfe, aber es gehe um seinen Sohn. Den Ladendiebstahl habe er begangen, weil er mit einem Freund die ganze Nacht durchgetrunken habe. Auf Frage, ob ihn strafrechtliche Verurteilungen und Einreiseverbote noch beeindruckten, gab er zu Protokoll, er sei Alkoholiker, habe keine Arbeit und keine Perspektive; für ihn sei es besser im Gefängnis zu bleiben; hier trinke er nicht und nehme regelmässig seine Medikamente. Er sei grundsätzlich bereit, mit den Behörden zu kooperieren, wolle aber nicht nach Polen, da habe er nichts; wenn schon wolle er nach Deutschland zurück, wo er seit 20 Jahren lebe, aber für ihn sei es besser im Gefängnis zu bleiben, weil er einfach zuviel trinke.

3.3

Die Vertretung des AFM erklärte auf Frage, dass sie den Antragsgegner wegen wiederholter Missachtung des Einreiseverbotes und wiederholter Einreise ohne gültigen Reisepass gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG in Ausschaffungshaft genommen haben. Die Identität des Antragsgegners sei gesichert. Die Ausschaffung soll in den Heimatstaat Polen erfolgen, da kein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat bestehe. Aufgrund der heutigen Äusserungen des Antragsgegners werde aber noch eine Anfrage nach Deutschland erfolgen, ob allenfalls eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland besteht und eine Zustimmung für eine Rückführung nach Deutschland erhältlich gemacht werden kann. Der Antragsgegner sei aber bereits im Mai 2022 wieder nach Polen ausgeschafft worden. Der Rückführungsantrag nach Polen sei gestellt und die Zusicherung aus Warschau bereits eingetroffen. Das AFM sei bereits auch im Austausch mit der polnischen Botschaft zwecks Ausstellung der notwendigen Reisepapiere. Rechtliche oder faktische Hürden für die Ausschaffung bestünden keine; in maximal 14 Tagen sollte diese vollzogen sein. Aufgrund der einschlägigen Vorgeschichte seien auch keine milderen Massnahmen geprüft worden. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben und medizinische Hilfe gewährleistet. Grundsätzlich soll die Haft in der Strafanstalt, Abteilung Ausschaffungshaft, vollzogen werden; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner eventuell nach Bern zur polnischen Botschaft zwecks Beschaffung der Reisepapiere gebracht werden müsse; eine Überführung nach Zürich sei daher nicht vorgesehen; es werde um Bestätigung der Haft für einen Monat ersucht.

3.4

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Trotz bestehendem - verlängertem – Einreiseverbot, gültig ab 2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024, reiste der Antragsgegner am 4. Juli 2022 erneut in die Schweiz ein.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner gibt an, er sei für einen Besuch bei seinem Sohn in die Schweiz eingereist. Diese Aussage mag zwar im Kern zutreffen, rechtfertigt jedoch nicht die eigenmächtige Missachtung des bestehenden Einreiseverbotes. Sofern humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen würden, wäre der Weg über die verfügende Behörde zu wählen, welche ausnahmsweise das Einreiseverbot vorübergehend aufheben könnte (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Seine Aufenthaltsorte in Deutschland mit Ausnahme der angegebenen Postadresse in D-Müllheim bleiben unklar wie auch der genaue Aufenthaltsort seines Sohnes in der Schweiz. Trotz – gemäss seiner Aussage – monatlicher Rente über EUR 2'000.– wurde er am 5. Juli 2022 in Baar wiederum bei einem Ladendiebstahl erwischt, wobei auch der Konnex zum Besuch beim Sohn nicht ersichtlich ist. Sein bisheriges Verhalten zeigt klar, dass er sich von den ausländer- und strafrechtlichen Verdikten nicht beeindrucken lässt und somit mildere Massnahmen ausser Betracht fallen. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners; die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, ist bekanntermassen bei Bedarf gewährleistet. Der Antragsgegner selbst bemängelt seine Unterbringung in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug, wo insbesondere Aussenkontakte, Telefonmöglichkeiten etc. jederzeit möglich sind, nicht. Auch gemäss aktueller Rechtsprechung ist die vorübergehende Unterbringung in einer eigenen Abteilung einer ordentlichen Haftanstalt ausnahmsweise zulässig, soweit gute Gründe gegen die umgehende Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung sprechen. Gemäss Angaben des AFM und ausweislich der Akten ist der formelle Vorlauf für die Ausschaffung bereits weit fortgeschritten, bzw. deren Vollzug steht unmittelbar bevor; eventuell wird noch eine persönliche Vorsprache des Antraggegners bei der polnischen Botschaft in Bern notwendig sein, allenfalls seine Mitwirkung bei den notwendigen Formularen. Eine derzeitige örtliche Abwesenheit des Antragsgegners würde die fortgeschrittenen Bemühungen des AFM unnötig erschweren und insbesondere verzögern, was wiederum dem bisher eingehaltenen Beschleunigungsgebot entgegenstehen würde. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von einem Monat bis 5. August 2022, 11:30 Uhr, bestätigt.

5.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für einen Monat, d.h. bis 5. August 2022, 11:30 Uhr, bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 8. Juli 2022

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

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Art. 67 AIGart. 67 LEtrart. 67 LStrI

§ 14 EG AuG